0.512.159.81•Vereinbarung zwischen dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport, handelnd für den Schweizerischen Bundesrat und dem Ministerium für Verteidigung des Königreichs Norwegen betreffend militärische Übungen, Ausbildung und Schulung
0.512.159.81Bilateral International Treaty31.01.2005
Abgeschlossen am 31. Januar 2005
In Kraft getreten am 31. Januar 2005
(Stand am 31. Januar 2005)
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport handelnd für den Schweizerischen Bundesrat
und
das Ministerium für Verteidigung des Königreichs Norwegen,
hiernach die Parteien genannt,
vom Wunsche geleitet, die militärische Ausbildungszusammenarbeit weiter zu entwickeln,
in der Absicht, eine aktive Beziehung zwischen den Streitkräften der Parteien aufrechtzuerhalten, indem ihre Erfahrung, ihr Fachwissen und die Ausbildungsdoktrin im möglichen Rahmen von Politik, Gesetzgebung und Vorschriften in der Schweiz und in Norwegen beiden Parteien gleichermassen zu Gute kommen,
in der Absicht, die Prinzipien und Verfahren zur effizienten Nutzung der Ausbildungsmittel sowie zur Vorbereitung und Durchführung von militärischen Übungen, -Ausbildung und Schulung festzulegen,
angesichts dessen, dass den Streitkräften beider Parteien die Möglichkeit zur Durchführung von Ausbildungen und Übungen im Hoheitsgebiet der anderen Partei gegeben werden soll,
auf der Grundlage des «Übereinkommens zwischen den Vertragsstaaten der Nordatlantikvertrages und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen» (PfP-Truppenstatut)2und dessen Zusatzprotokolls3, beide abgeschlossen in Brüssel am 19. Juni 1995; für die Schweiz am 9. Mai 2003 und für Norwegen am 3. November 1996 in Kraft getreten; sowie des Übereinkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages hinsichtlich der Rechtsstellung ihrer Truppen, abgeschlossen am 19. Juni 1951 in London (NATO Truppenstatut),
sind wie folgt übereingekommen:
Im Sinne dieser Vereinbarung gelten die folgenden Begriffe:
Aktivitäten im Rahmen dieser Vereinbarung können – ohne sich darauf zu beschränken – die folgenden Bereiche einschliessen:
Die Vertreter der Parteien treffen sich nach Bedarf zur Beurteilung, Koordination und Planung der Aktivitäten nach dieser Vereinbarung.
Die Rechtsstellung des Personals der Parteien richtet sich nach dem in Brüssel abgeschlossenen Übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen und dem Zusatzprotokoll vom 19. Juni 1995 (PfP-Truppenstatut), worin auf das in London abgeschlossene Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen, abgeschlossen am 19. Juni 1951 (NATO-Truppenstatut), verwiesen wird.
Abmachungen betreffend die Führung haben nationale Verfahren einzuhalten oder den zwischen den Parteien für die betreffende Übungs-, Ausbildungs- oder Schulungsaktivität abgemachten und in den untergeordneten Vereinbarungen festgehaltenen Verfahren zu entsprechen.
Möchte der ES Personal von Streitkräften eines Drittstaates an Aktivitäten, die in Anwendung dieser Vereinbarung im Hoheitsgebiet des AS stattfinden, mit einbeziehen, unterbreitet hierzu der ES dem AS während der Übungsplanung frühmöglichst einen Vorschlag zur Beurteilung und möglichen Zustimmung. Stimmt der AS einer solchen Teilnahme zu, ist der ES für Vereinbarungen und Verpflichtungen betreffend die Rechtsstellung, die dem Personal des Drittstaates innerhalb des Hoheitsgebietes des AS zukommt, nicht verantwortlich. Dafür kann eine separate Vereinbarung zwischen dem AS und dem Drittstaat nötig werden.
Alle Streitigkeiten, die in Zusammenhang mit dieser Vereinbarung entstehen, werden ausschliesslich durch Verhandlungen und Rücksprachen zwischen den Parteien beigelegt.
Der vorangehende Text stellt die Übereinkünfte dar, die zwischen dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport, handelnd für den Schweizerischen Bundesrat, und dem Verteidigungsministerium des Königreichs Norwegen, auf der Basis der dort abgehandelten Aspekte getroffen wurden.Ausgestellt in zweifacher Ausfertigung auf Englisch und unterzeichnet von den ordnungsgemäss autorisierten Vertretern.
| Bern, 31. Januar 2005 Für das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport Samuel Schmid | Oslo, 20. Januar 2005 Für das Ministerium für Verteidigung des Königreichs Norwegen Kristin Krohn Devold |
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