0.512.163.62•Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Vereinigten Königreichs der Niederlande betreffend militärische Übungen, Ausbildung und Schulung
0.512.163.62Bilateral International Treaty03.06.2008
Abgeschlossen am 12. April 2007
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 3. Juni 2008
(Stand am 3. Juni 2008)
Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung des Vereinigten Königreichs der Niederlande
hiernachdie Parteien genannt,
bekräftigen ihren Wunsch, die guten und freundschaftlichen Beziehungen zwischen ihren Streitkräften zu stärken;
vom Wunsche geleitet, die militärische Ausbildungszusammenarbeit weiter zu entwickeln;
in der Absicht durch einen grösstmöglichen gemeinsamen Austausch von Erfahrungen, Fachwissen und Ausbildungsdoktrin eine aktive Beziehung zwischen den Streitkräften der Parteien aufrechtzuerhalten;
in der Absicht, die Prinzipien und Verfahren zur effizienten Nutzung der Ausbildungsmittel sowie zur Vorbereitung und Durchführung von militärischen Übungen, Ausbildung und Schulung festzulegen;
im Bewusstsein, dass die Streitkräfte beider Parteien auf dem Hoheitsgebiet der anderen Partei Schulungen und Übungen durchführen dürfen;
auf der Grundlage des «Übereinkommens zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen»2(PfP-Truppenstatut) sowie seines Zusatzprotokolls3, beide abgeschlossen am 19. Juni 1995 in Brüssel,
sind wie folgt übereingekommen:
Im Sinne dieses Abkommens gelten die folgenden Begriffe:
Dieses Abkommen bestimmt die Prinzipien hinsichtlich der Durchführung von Aktivitäten der Streitkräfte in Bezug auf militärische Übungen, Ausbildung und Schulung. Dieses Abkommen gilt für Aktivitäten innerhalb des Hoheitsgebiets der Parteien.
Die Vertreter der Parteien treffen sich nach Bedarf zur Beurteilung, Koordination und Planung der Aktivitäten nach diesem Abkommen.
Jede Partei behält die Führung über ihre Streitkräfte gemäss ihrer nationalen Vorschriften.
Jede Partei ist für ihre eigenen Überflug- und Landegenehmigungen verantwortlich.
Waffen und Munition dürfen im As nur im Einvernehmen mit dem As verwendet werden; der As entscheidet darüber von Fall zu Fall. Der Es übermittelt dem As rechtzeitig die erforderlichen Informationen, die zur Beurteilung der Verwendung von Waffen und Munition nötig sind.
Möchte der Es Personal von Streitkräften eines Drittstaates an Aktivitäten, die in Anwendung dieser Vereinbarung im Hoheitsgebiet des As stattfinden, mit einbeziehen, unterbreitet hierzu der Es dem As während der Übungsplanung frühmöglichst einen Vorschlag zur Beurteilung und möglichen Zustimmung. Stimmt der As einer solchen Teilnahme zu, ist der Es für Vereinbarungen und Verpflichtungen betreffend die Rechtsstellung, die dem Personal des Drittstaates innerhalb des Hoheitsgebietes des As zukommt, nicht verantwortlich. Dafür kann eine separate Vereinbarung zwischen dem As und dem Drittstaat nötig werden.
Sämtliche klassifizierten Informationen und sämtliches klassifiziertes Material, welche in Verbindung mit diesem Abkommen entstehen oder ausgetauscht werden, sind in Übereinstimmung mit den entsprechenden zwischen der Schweiz und dem Königreich der Niederlanden geltenden Sicherheitsabkommen zu verwenden, übermitteln, lagern, handhaben und aufzubewahren.
Dieses Abkommen gilt für das Königreich der Niederlande nur in Bezug auf sein Territorium in Europa.
Alle Streitigkeiten, die in Zusammenhang mit diesem Abkommen entstehen, werden ausschließlich durch Verhandlungen und Rücksprachen zwischen den Parteien beigelegt.
Ausgestellt in Den Haag am 12. April 2007 in zwei Originalen in Englischer Sprache.
| Für den Schweizerischen Bundesrat: Dominik M. Alder | Für die Regierung des Vereinigten Königreichs der Niederlande: Maxim J.M. Verhagen |
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