0.513.234.91•Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik bezüglich der Zusammenarbeit im Bereich der Sicherung des Luftraums gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft
0.513.234.91Bilateral International Treaty19.07.2005
Abgeschlossen am 26. November 2004
Von der Bundesversammlung genehmigt am 8. Juni 20052
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 19. Juli 2005
(Stand am 19. Juli 2005)
Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Französischen Republik,
nachfolgend die Parteien genannt,
in Anbetracht des Übereinkommens vom 19. Juni 19953zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen (PfP-Truppenstatut) und des Zusatzprotokolls vom 19. Juni 19954zum Übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen,
unter Hinweis auf die strategische Bedeutung des Luftraums für die Sicherheit jedes Staates und seiner Umgebung,
im Wunsch, einen geeigneten Rahmen für die Zusammenarbeit im Bereich der Sicherung des Luftraums festzulegen,
haben Folgendes vereinbart:
In diesem Abkommen gelten folgende Begriffe:
Die in diesem Abkommen vorgesehene Zusammenarbeit erfolgt unter Einhaltung der Souveränität sowie der jeweiligen Befugnisse jeder Partei.
Die Ergreifung von grenzüberschreitenden Massnahmen zur Sicherung des Luftraumes erfordert eine Koordination zwischen den taktischen Kommandos (TACOM) und einen Transfer der taktischen Kontrolle (TACON) der Luftverkehrsmittel der Parteien. 2. Der Warnschuss, der die Anwendung von Waffen beinhaltet, und der Zerstörungsschuss fallen ausschliesslich in den Zuständigkeitsbereich und die Kompetenz jeder Partei und können somit nur mit einem nationalen Interventionsmittel über nationalem Hoheitsgebiet unter nationalen Kontroll- und Einsatzketten und nach nationaler Authentifizierung in Betracht gezogen werden. 3. Die militärischen Mittel einer Partei können im Rahmen dieses Abkommens bei Aufbewahrung von Waffen und Munition auf dem Gebiet der anderen Partei zirkulieren. 4. Die Parteien verpflichten sich, regelmässig grenzüberschreitende Übungen zur Sicherung des Luftraums durchzuführen.
Die Parteien beachten die geltenden Sicherheits- und Umweltschutzvorschriften und die Sicherheitsvorschriften für Material, Waffen, Munition, Fahrzeuge und Luftfahrzeuge.
Der Austausch von Informationen zur allgemeinen Luftlagesituation jeder Partei wird in einer technischen Vereinbarung festgelegt. Die Parteien tauschen die Auskünfte und Informationen operationeller Art aus, die zu einer Erweiterung der Kenntnisse jeder Partei beitragen könnten.
Jede Partei übernimmt die mit der Umsetzung dieses Abkommens verbundenen Ausgaben ihrer jeweiligen Streitkräfte.
Während des Einsatzes der Streitkräfte der Parteien im Zusammenhang mit diesem Abkommen sind die Bestimmungen des Übereinkommens vom 19. Juni 1995 zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen und des Zusatzprotokolls vom 19. Juni 1995 zum Übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen anwendbar.
Im Falle eines Flugunfalls oder eines Zwischenfalls im Luftraum der einen Partei, in den ein Luftfahrzeug der anderen Partei verwickelt ist, ist es den Militärexperten dieser anderen Partei erlaubt, in der Untersuchungskommission der Partei, auf deren Hoheitsgebiet der Unfall oder Zwischenfall stattgefunden hat, Einsitz zu nehmen.
Jede Partei kann dieses Abkommen im Falle eines Krieges, eines Belagerungszustandes, einer Krise oder aus einem beliebigen anderen Grund von nationalem Interesse durch Notifizierung an die andere Partei suspendieren. Die Suspendierung kann mit sofortiger Wirkung erfolgen.
Streitigkeiten, die sich bei der Umsetzung oder der Auslegung dieses Abkommens zwischen den Parteien ergeben könnten, werden auf dem Verhandlungsweg beigelegt.
So geschehen in Bern, am 26. November 2004, im beglaubigten Doppel in französischer Sprache.
| Für den Schweizerischen Bundesrat: Samuel Schmid | Für die Regierung der Französischen Republik: Jacques Rummelhardt |
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