0.513.245.41•Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Italienischen Republik über die Zusammenarbeit im Bereich der Sicherung des Luftraums gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft
0.513.245.41Bilateral International Treaty08.02.2006
Abgeschlossen am 31. Januar 2006
Von der Bundesversammlung genehmigt am 5. Dezember 20052
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 8. Februar 2006
(Stand am 8. Februar 2006)
Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Italienischen Republik,
nachfolgend die Parteien genannt,
in Anbetracht des Übereinkommens vom 19. Juni 19953zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen (PfP-Truppenstatut) und des Zusatzprotokolls vom 19. Juni 19954zum Übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen, von Italien ratifiziert am 23. September 1998, in Kraft getreten am 23. Oktober 1998, von der Schweiz ratifiziert am 9. April 2003, in Kraft getreten am 9. Mai 2003,
unter Hinweis auf die strategische Bedeutung des Luftraums für die Sicherheit jedes Staates und seiner Umgebung,
im Wunsch, einen geeigneten Rahmen für die Zusammenarbeit im Bereich der Sicherung des Luftraums festzulegen,
haben Folgendes vereinbart:
In diesem Abkommen gelten folgende Begriffe:
Die in diesem Abkommen vorgesehene Zusammenarbeit erfolgt unter gegenseitiger Beachtung der nationalen Souveränität jeder Partei.
Die Ergreifung von grenzüberschreitenden Massnahmen zur Sicherung des Luftraumes erfordert eine Koordination zwischen den taktischen Kommandos (TACOM) und einen Transfer der taktischen Kontrolle (TACON) der Luftverkehrsmittel der Parteien. 2. Der Warnschuss, der die Anwendung von Waffen beinhaltet, und der Zerstörungsschuss werden von diesem Abkommen nicht erfasst und fallen (als Elemente der nationalen Hoheit und Sicherheit) ausschliesslich in den Zuständigkeitsbereich und die Kompetenz jeder Partei; sie können somit nur mit einem nationalen Interventionsmittel über nationalem Hoheitsgebiet unter nationalen Kontroll- und Einsatzketten und nach nationaler Authentifizierung in Betracht gezogen werden. 3. Die militärischen Mittel einer Partei können im Rahmen dieses Abkommens bei Aufbewahrung von Waffen und Munition auf dem Gebiet der anderen Partei zirkulieren. 4. Die Parteien verpflichten sich, regelmässig grenzüberschreitende Übungen zur Sicherung des Luftraums durchzuführen.
Die Parteien beachten die geltenden Sicherheits- und Umweltschutzvorschriften und die Sicherheitsvorschriften für Material, Waffen, Munition, Fahrzeuge und Luftfahrzeuge.
Der Austausch von Informationen zur allgemeinen Luftlagesituation jeder Partei wird in einer nachgeordneten Ausführungsvereinbarung festgelegt. Die Parteien tauschen die Auskünfte und Informationen operationeller Art aus, die zu einer Erweiterung der Kenntnisse jeder Partei beitragen könnten.
Jede Partei trägt die ihr aus der Umsetzung dieses Abkommens entstehenden Kosten.
Während des Einsatzes der Streitkräfte der Parteien im Zusammenhang mit diesem Abkommen sind die Bestimmungen des Übereinkommens vom 19. Juni 1995 zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen und des Zusatzprotokolls vom 19. Juni 1995 zum Übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen anwendbar.
Im Falle eines Flugunfalls oder eines Zwischenfalls im Luftraum der Aufnahmepartei, in den ein Luftfahrzeug der Entsendepartei verwickelt ist, setzt die Aufnahmepartei eine Untersuchungskommission ein, an der auch Personal der Entsendepartei teilnimmt.
Jede Partei kann dieses Abkommen im Falle eines Krieges, eines Belagerungszustandes, einer Krise oder aus einem beliebigen anderen Grund von nationalem Interesse durch Notifizierung an die andere Partei suspendieren. Die Suspendierung kann mit sofortiger Wirkung erfolgen.
Streitigkeiten, die sich bei der Umsetzung oder der Auslegung dieses Abkommens zwischen den Parteien ergeben könnten, werden auf dem Verhandlungsweg, ohne Beizug eines Gerichts oder internationalen Schiedsgerichts, beigelegt.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Vertreter, gebührend ermächtigt durch ihre Regierungen, das vorliegende Abkommen unterzeichnet.Geschehen zu Rom, am 31. Januar 2006, in zwei Urschriften in italienischer Sprache die gleichermassen verbindlich sind.
| Für den Schweizerischen Bundesrat: Bruno Max Spinner | Für die Regierung der Italienischen Republik: Leonardo Tricarico |
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