0.514.126.81•Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union über die Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen
0.514.126.81Bilateral International Treaty01.06.2008
Abgeschlossen am 28. April 2008
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. Juni 2008
(Stand am 1. Juni 2008)
Die Schweizerische Eidgenossenschaft
und
die Europäische Union,
nachstehend «EU» genannt,
vertreten durch den Vorsitz des Rates der Europäischen Union,
nachstehend «die Vertragsparteien» genannt,
in der Erwägung, dass die Schweizerische Eidgenossenschaft und die EU das gleiche Ziel verfolgen, ihre eigene Sicherheit auf jede Weise zu stärken und ihren Bürgern in einem Raum der Sicherheit ein hohes Mass an Sicherheit zu bieten,
in der Erwägung, dass die Schweizerische Eidgenossenschaft und die EU darin übereinstimmen, dass sie eine gegenseitige Konsultation und eine Zusammenarbeit in Fragen von gemeinsamem Interesse im Bereich der Sicherheit entwickeln sollten,
in der Erwägung, dass in diesem Zusammenhang daher ein ständiger Bedarf besteht, Verschlusssachen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der EU auszutauschen,
in Anerkennung dessen, dass eine umfassende und wirksame Konsultation und Zusammenarbeit den Zugang zu als Verschlusssachen eingestuften Informationen und als Verschlusssache eingestuftem Material der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der EU sowie den Austausch solcher Informationen und damit zusammenhängenden Materials zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der EU erfordern kann,
in dem Bewusstsein, dass ein solcher Zugang zu als Verschlusssachen eingestuften Informationen und damit zusammenhängendem Material und der Austausch solcher Informationen und solchen Materials geeignete Geheimschutzmassnahmen erforderlich machen –
sind wie folgt übereingekommen:
Zur Verwirklichung des Ziels der Vertragsparteien, ihre Sicherheit auf jede Weise zu stärken, findet dieses Abkommen Anwendung auf als Verschlusssachen eingestufte Informationen bzw. als Verschlusssache eingestuftes Material jeder Form, die (das) von den Vertragsparteien bereitgestellt oder zwischen den Vertragsparteien ausgetauscht werden (wird).
Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck «Verschlusssachen» Informationen (d.h. Kenntnisse, die in irgendeiner Form übermittelt werden können) oder Material, für die (das) bestimmt wurde, dass sie (es) vor einer unbefugten Weitergabe geschützt werden müssen (muss) und die (das) durch einen Geheimhaltungsgrad als solche (solches) gekennzeichnet wurden (wurde) (nachstehend «Verschlusssachen» genannt).
Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck «EU» den Rat der Europäischen Union (nachstehend «Rat» genannt), den Generalsekretär/Hohen Vertreter und das Generalsekretariat des Rates sowie die Kommission der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend «Europäische Kommission» genannt).
Jede Vertragspartei verfährt wie folgt:
Jede Vertragspartei und jede ihrer in Artikel 3 bestimmten Einrichtungen muss über eine Sicherheitsorganisation und Sicherheitsprogramme verfügen, die auf den Sicherheitsgrundsätzen und ‑mindeststandards beruhen, welche im Rahmen der nach den Artikeln 11 und 12 einzurichtenden Geheimschutzsysteme der Vertragsparteien umgesetzt werden, um die Anwendung eines gleichwertigen Geheimschutzstandards auf Verschlusssachen im Sinne dieses Abkommens sicherzustellen.
Die Vertragsparteien leisten sich gegenseitig Hilfe in Fragen des Schutzes von Verschlusssachen im Sinne dieses Abkommens sowie bei Fragen von gemeinsamem Sicherheitsinteresse. Die in Artikel 11 bestimmten Stellen führen einvernehmlich vereinbarte, gegenseitige Sicherheitskonsultationen und Besichtigungen durch, um die Wirksamkeit der gemäss den Artikeln 11 und 12 im Rahmen ihrer Zuständigkeit zu treffenden Sicherheitsvorkehrungen zu beurteilen.
Der Staatssekretär des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die Generalsekretäre des Rates und der Europäischen Kommission überwachen die Anwendung dieses Abkommens.
Für die Anwendung dieses Abkommens gilt Folgendes:
Mit den Sicherheitsvorkehrungen, die gemäss Artikel 11 einvernehmlich zwischen den vier betreffenden Stellen zu treffen sind, werden die Standards für die gegenseitige Gewährleistung des Geheimschutzes für Verschlusssachen im Sinne dieses Abkommens festgelegt. Diese Standards müssen vom Sicherheitsausschuss des Rates im Namen der EU gebilligt werden.
Die in Artikel 11 bestimmten Stellen legen Verfahren fest, nach denen im Falle einer erwiesenen oder mutmasslichen Kompromittierung von Verschlusssachen im Sinne dieses Abkommens vorzugehen ist.
Vor der Bereitstellung von Verschlusssachen im Sinne dieses Abkommens zwischen den Vertragsparteien müssen die für Sicherheit zuständigen Stellen im Sinne des Artikels 11 übereinstimmend feststellen, dass die empfangende Vertragspartei in der Lage ist, Verschlusssachen im Sinne dieses Abkommens so zu schützen und zu sichern, dass damit den nach den Artikeln 11 und 12 zu treffenden Sicherheitsvorkehrungen entsprochen wird.
Dieses Abkommen hindert die Vertragsparteien nicht, andere Übereinkünfte im Zusammenhang mit der Bereitstellung oder dem Austausch von Verschlusssachen im Sinne dieses Abkommens zu schliessen, sofern diese nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Abkommens stehen.
Alle Streitfragen zwischen den Vertragsparteien, die sich aus der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens ergeben, werden durch Verhandlungen zwischen ihnen geregelt.
Dieses Abkommen kann von einer Vertragspartei durch eine an die andere Vertragspartei gerichtete schriftliche Kündigung gekündigt werden. Die Kündigung wird sechs Monate nach ihrem Eingang bei der anderen Vertragspartei wirksam, berührt jedoch nicht die aufgrund dieses Abkommens bereits eingegangenen Verpflichtungen. Insbesondere sind sämtliche nach Massgabe dieses Abkommens bereitgestellten oder ausgetauschten Verschlusssachen auch weiterhin nach den Bestimmungen dieses Abkommens zu schützen.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterzeichnet.Geschehen zu Brüssel am 28. April 2008, in zwei Urschriften, jede in englischer Sprache.
| Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: Jacques de Watteville | Für die Europäische Union: Javier Solana |
|---|
Übersetzung des englischen Originaltextes. ↩
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