0.515.08•Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen
0.515.08CWÜMultilateral International Treaty29.04.1997
(Chemiewaffenübereinkommen, CWÜ)
Abgeschlossen in Paris am 13. Januar 1993
Von der Bundesversammlung genehmigt am 7. Oktober 19941
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 10. März 1995
In Kraft getreten am 29. April 1997
(Stand am 2. Juli 2020)
Präambel
Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens –
entschlossen zu handeln, um wirksame Fortschritte in Richtung auf eine allgemeine und vollständige Abrüstung unter strenger und wirksamer internationaler Kontrolle, einschliesslich des Verbots und der Beseitigung aller Arten von Massenvernichtungswaffen zu erzielen,
in dem Wunsch, zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen2beizutragen,
eingedenk dessen, dass die Generalversammlung der Vereinten Nationen wiederholt alle Massnahmen verurteilt hat, die im Widerspruch stehen zu den Grundsätzen und Zielen des am 17. Juni 19253in Genf unterzeichneten Protokolls über das Verbot der Verwendung von erstickenden, giftigen oder ähnlichen Gasen sowie von bakteriologischen Mitteln im Kriege (Genfer Protokoll von 1925),
in der Erkenntnis, dass das Übereinkommen die Grundsätze und Ziele des Genfer Protokolls von 1925 und des am 10. April 19724in London, Moskau und Washington unterzeichneten Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen und die aufgrund dieser Übereinkünfte übernommenen Verpflichtungen bekräftigt,
eingedenk des in Artikel IX des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen angegebenen Zieles,
entschlossen, im Interesse der gesamten Menschheit die Möglichkeit des Einsatzes chemischer Waffen durch die Anwendung dieses Übereinkommens vollständig auszuschliessen und dadurch die mit dem Genfer Protokoll von 1925 eingegangenen Verpflichtungen zu ergänzen,
in Anerkennung des in einschlägigen Übereinkünften und diesbezüglichen Grundsätzen des Völkerrechts verankerten Verbots, Herbizide als Mittel der Kriegführung einzusetzen, in der Erwägung, dass Fortschritte auf dem Gebiet der Chemie ausschliesslich zum Wohl der Menschheit genutzt werden sollen,
in dem Wunsch, die Freiheit des Handels mit Chemikalien und die zwischenstaatliche Zusammenarbeit sowie den internationalen Austausch wissenschaftlicher und technischer Informationen über Tätigkeiten für nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Zwecke zu fördern, um die wirtschaftliche und technologische Entwicklung aller Vertragsstaaten voranzutreiben,
überzeugt, dass ein vollständiges und wirksames Verbot der Entwicklung, der Herstellung, des Erwerbs, der Lagerung, der Zurückbehaltung, der Weitergabe und des Einsatzes chemischer Waffen und die Vernichtung solcher Waffen einen notwendigen Schritt zur Erreichung dieser gemeinsamen Ziele darstellen –
sind wie folgt übereingekommen:
(1). Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, unter keinen Umständen jemals
(2). Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, die in seinem Eigentum oder Besitz oder an einem Ort unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle befindlichen chemischen Waffen nach Massgabe dieses Übereinkommens zu vernichten.
(3). Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, die chemischen Waffen, die er im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats zurückgelassen hat, nach Massgabe dieses Übereinkommens zu vernichten.
(4). Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, alle in seinem Eigentum oder Besitz oder an einem Ort unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle befindlichen Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen nach Massgabe dieses Übereinkommens zu vernichten.
(5). Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, Mittel zur Bekämpfung von Unruhen nicht als Mittel der Kriegführung einzusetzen.
Im Sinne dieses Übereinkommens haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:
jede Chemikalie, die durch ihre chemische Wirkung auf die Lebensvorgänge den Tod, eine vorübergehende Handlungsunfähigkeit oder einen Dauerschaden bei Mensch oder Tier herbeiführen kann. Dazu gehören alle derartigen Chemikalien, ungeachtet ihrer Herkunft oder der Art ihrer Produktion und ungeachtet dessen, ob sie in Einrichtungen, in Munition oder anderswo produziert werden.
(Für die Zwecke der Durchführung dieses Übereinkommens sind die toxischen Chemikalien, bei denen festgestellt wurde, dass auf sie Verifikationsmassnahmen angewandt werden müssen, in den Listen im Anhang über Chemikalien genannt.) 3. «Vorprodukt» bedeutet
eine chemische Reaktionskomponente, die auf irgendeiner Stufe bei jeder Art von Produktion einer toxischen Chemikalie beteiligt ist. Dazu gehört jede Schlüsselkomponente eines binären oder Mehrkomponentensystems.
(Für die Zwecke der Durchführung dieses Übereinkommens sind die Vorprodukte, bei denen festgestellt wurde, dass auf sie Verifikationsmassnahmen angewandt werden müssen, in den Listen im Anhang über Chemikalien genannt.) 4. «Schlüsselkomponente» eines binären oder Mehrkomponentensystems (im folgenden als «Schlüsselkomponente» bezeichnet) bedeutet
das Vorprodukt, das für die Bestimmung der toxischen Eigenschaften des Endprodukts massgeblich verantwortlich ist und mit anderen Chemikalien im binären oder Mehrkomponentensystem schnell reagiert. 5. «Alte chemische Waffen» bedeutet
6. «Zurückgelassene chemische Waffen» bedeutet
chemische Waffen, einschliesslich alter chemischer Waffen, die nach dem 1. Januar 1925 von einem Staat im Hoheitsgebiet eines anderen Staates ohne dessen Zustimmung zurückgelassen worden sind.
7. «Mittel zur Bekämpfung von Unruhen» bedeutet
jede nicht in einer der Listen genannte Chemikalie, die beim Menschen spontan sensorische Irritationen oder handlungsunfähig machende Wirkungen hervorrufen kann, welche innerhalb kurzer Zeit nach Beendigung der Exposition verschwinden.
8. «Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen»
a) bedeutet jede Ausrüstung – sowie jedes Gebäude, in dem eine solche Ausrüstung untergebracht ist –, die zu irgendeinem Zeitpunkt seit dem 1. Januar 1946 geplant, gebaut oder verwendet wurde i) als Teil jener Stufe der Produktion von Chemikalien («letzter Prozessschritt»), auf der während ihres Betriebs der Materialfluss folgendes enthält: (1) eine in Liste 1 des Anhangs über Chemikalien genannte Chemikalie oder (2) eine andere Chemikalie, die bei mehr als einer Jahrestonne im Hoheitsgebiet oder an einem anderen Ort unter der Hoheitsgewalt oder Kontrolle eines Vertragsstaats für nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Zwecke keine Verwendung findet, aber für Zwecke chemischer Waffen verwendet werden kann. oder ii) für das Füllen chemischer Waffen, darunter unter anderem das Abfüllen von in Liste 1 genannten Chemikalien in Munition, Geräte oder Lagerbehälter, das Abfüllen von Chemikalien in Behälter, die Komponenten von Binärmunition und entsprechenden Geräten sind, oder in chemische Tochtermunition, die Teil eines komplexen Munitionssystems oder entsprechender anderer Geräte ist, sowie das Einführen der Behälter und chemischen Tochtermunition in entsprechende Munition und Geräte; b) bedeutet nicht i) Einrichtungen, deren Produktionskapazität zur Synthese der unter Buchstabe a Ziffer i bezeichneten Chemikalien geringer ist als eine Tonne; ii) Einrichtungen, in denen eine unter Buchstabe a Ziffer i bezeichnete Chemikalie als unvermeidliches Nebenprodukt im Zuge von Tätigkeiten für nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Zwecke produziert wird oder wurde, solange die Chemikalie nicht drei Prozent des Gesamtprodukts übersteigt und die Einrichtung der Meldung und Inspektion nach Massgabe des Anhangs über Durchführung und Verifikation (im folgenden als «Verifikationsanhang» bezeichnet) unterliegt; iii) die in Teil VI des Verifikationsanhangs vorgesehene einzige Kleinanlage zur Produktion von in Liste 1 genannten Chemikalien für nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Zwecke. 9. «Nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Zwecke» bedeutet
10. «Produktionskapazität» bedeutet folgendes:
Die Menge einer bestimmten Chemikalie, die jedes Jahr mit Hilfe eines tatsächlich angewandten oder, falls noch nicht in Betrieb, eines zur Anwendung vorgesehenen technischen Prozesses in der entsprechenden Einrichtung produziert werden könnte. Die Produktionskapazität ist mit der Nennkapazität auf dem Typenschild oder, ist die Nennkapazität nicht angegeben, mit der Auslegungskapazität gleichzusetzen. Die Nennkapazität auf dem Typenschild bedeutet die unter günstigsten Bedingungen erzielbare und durch einen oder mehrere Probeläufe nachgewiesene höchste Produktionsmenge der Produktionseinrichtung. Die Auslegungskapazität bedeutet die entsprechende theoretisch berechnete Produktionsmenge.
11. «Organisation» bedeutet die nach Artikel VIII errichtete Organisation für das Verbot chemischer Waffen.
12. Im Sinne des Artikels VI
(1). Jeder Vertragsstaat gibt der Organisation spätestens 30 Tage, nachdem dieses Übereinkommen für ihn in Kraft getreten ist, eine Meldung ab, in der er
a) in Bezug auf chemische Waffen i) meldet, ob er Eigentümer oder Besitzer chemischer Waffen ist oder ob sich an irgendeinem Ort unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle chemische Waffen befinden;
ii) nach Massgabe des Teiles IV (A) Absätze 1–3 des Verifikationsanhangs den genauen Standort, die Gesamtmenge und ein ausführliches Verzeichnis der in seinem Eigentum oder Besitz oder an irgendeinem Ort unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle befindlichen chemischen Waffen angibt, ausgenommen die unter Ziffer iii bezeichneten chemischen Waffen;
iii) nach Massgabe des Teils IV (A) Absatz 4 des Verifikationsanhangs
über alle in seinem Hoheitsgebiet an irgendeinem Ort unter der Hoheitsgewalt oder Kontrolle eines anderen Staates befindlichen chemischen Waffen berichtet, die im Eigentum oder Besitz eines anderen Staates sind;
iv) meldet, ob er seit dem 1. Januar 1946 unmittelbar oder mittelbar chemische Waffen weitergegeben oder empfangen hat und nach Massgabe des Teiles IV (A) Absatz 5 des Verifikationsanhangs die Weitergabe oder den Empfang dieser Waffen angibt;
v) nach Massgabe des Teiles IV (A) Absatz 6 des Verifikationsanhangs seinen allgemeinen Plan für die Vernichtung der in seinem Eigentum oder Besitz oder an irgendeinem Ort unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle befindlichen chemischen Waffen darlegt;
b) in Bezug auf alte chemische Waffen und zurückgelassene chemische Waffen i) meldet, ob sich in seinem Hoheitsgebiet alte chemische Waffen befinden, und nach Massgabe des Teiles IV (B) Absatz 3 des Verifikationsanhangs alle verfügbaren Informationen beibringt;
ii) meldet, ob sich in seinem Hoheitsgebiet zurückgelassene chemische Waffen befinden, und nach Massgabe des Teiles IV (B) Absatz 8 des Verifikationsanhangs alle verfügbaren Informationen beibringt;
iii) meldet, ob er chemische Waffen im Hoheitsgebiet anderer Staaten zurückgelassen hat, und nach Massgabe des Teiles IV (B) Absatz 10 des Verifikationsanhangs alle verfügbaren Informationen beibringt;
c) in Bezug auf Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen i) meldet, ob er Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen in seinem Eigentum oder Besitz hat oder gehabt hat oder ob sich solche Einrichtungen an irgendeinem Ort unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle befinden oder zu irgendeinem Zeitpunkt seit dem 1. Januar 1946 befunden haben;
ii) nach Massgabe des Teiles V Absatz 1 des Verifikationsanhangs die Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen angibt, die sich in seinem Eigentum oder Besitz oder an irgendeinem Ort unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle befinden oder zu irgendeinem Zeitpunkt seit dem 1. Januar 1946 befunden haben, ausgenommen die unter Ziffer iii bezeichneten Einrichtungen;
iii) nach Massgabe des Teiles V Absatz 2 des Verifikationsanhangs über alle Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen in seinem Hoheitsgebiet berichtet, die im Eigentum oder Besitz eines anderen Staates sind oder gewesen sind oder die sich zu irgendeinem Zeitpunkt seit dem 1. Januar 1946 an irgendeinem Ort unter der Hoheitsgewalt oder Kontrolle eines anderen Staates befunden haben;
iv) nach Massgabe des Teiles V Absätze 3 bis 5 des Verifikationsanhangs meldet, ob er seit dem 1. Januar 1946 unmittelbar oder mittelbar Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen weitergegeben oder empfangen hat, und die Weitergabe oder den Empfang dieser Einrichtungen angibt;
v) nach Massgabe des Teiles V Absatz 6 des Verifikationsanhangs seinen allgemeinen Plan für die Vernichtung der in seinem Eigentum oder Besitz oder an irgendeinem Ort unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle befindlichen Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen darlegt;
vi) nach Massgabe des Teiles V Absatz 1 Ziffer i des Verifikationsanhangs Massnahmen angibt, die zur Schliessung von in seinem Eigentum oder Besitz oder an irgendeinem Ort unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle befindlichen Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen zu treffen sind;
vii) nach Massgabe des Teiles V Absatz 7 des Verifikationsanhangs seinen allgemeinen Plan für jede zeitweilige Umstellung der in seinem Eigentum oder Besitz oder an irgendeinem Ort unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle befindlichen Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen in Einrichtungen zur Vernichtung chemischer Waffen darlegt;
d) in Bezug auf sonstige Einrichtungen
den genauen Standort, die Art und den allgemeinen Umfang der Tätigkeiten jeder in seinem Eigentum oder Besitz oder an irgendeinem Ort unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle befindlichen Einrichtung oder jedes entsprechenden Unternehmens angibt, die seit dem 1. Januar 1946 hauptsächlich für die Entwicklung chemischer Waffen geplant, gebaut oder verwendet worden sind. Die Meldung bezieht sich auch auf Laboratorien und Erprobungsstellen;
e) in Bezug auf Mittel zur Bekämpfung von Unruhen die chemische Bezeichnung, die Strukturformel und – falls zugeordnet – die Registriernummer jeder Chemikalie nachChemical Abstracts Service angibt, die er zur Bekämpfung von Unruhen besitzt. Diese Meldung wird spätestens 30 Tage, nachdem eine Veränderung stattgefunden hat, auf den neuesten Stand gebracht.
(2). Es steht einem Vertragsstaat frei, die Bestimmungen dieses Artikels und die entsprechenden Bestimmungen des Teiles IV des Verifikationsanhangs auf die vor dem 1. Januar 1977 in seinem Hoheitsgebiet vergrabenen und dort verbleibenden oder auf die vor dem 1. Januar 1985 ins Meer eingebrachten chemischen Waffen anzuwenden.
(1). Dieser Artikel und die genauen Verfahren für seine Durchführung finden Anwendung auf alle im Eigentum oder Besitz eines Vertragsstaats oder an irgendeinem Ort unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle befindlichen chemischen Waffen, ausgenommen alte chemische Waffen und zurückgelassene chemische Waffen, auf die Teil IV (B) des Verifikationsanhangs Anwendung findet. (2). Die genauen Verfahren für die Durchführung dieses Artikels sind im Verifikationsanhang dargelegt. (3). Alle Orte, an denen die in Absatz 1 bezeichneten chemischen Waffen gelagert sind oder vernichtet werden, unterliegen der systematischen Verifikation durch Inspektion vor Ort und der Überwachung durch Instrumente vor Ort nach Massgabe des Teiles IV (A) des Verifikationsanhangs. (4). Jeder Vertragsstaat gewährt sofort nach Abgabe seiner Meldung gemäss Artikel III Absatz 1 Buchstabe a Zugang zu den in Absatz 1 bezeichneten chemischen Waffen zwecks systematischer Verifikation der Meldung durch Inspektion vor Ort. Danach darf ein Vertragsstaat keine dieser chemischen Waffen entfernen, es sei denn, er bringt sie zu einer Einrichtung zur Vernichtung chemischer Waffen. Er gewährt Zugang zu solchen chemischen Waffen zum Zweck der systematischen Verifikation vor Ort. (5). Jeder Vertragsstaat gewährt Zugang zu den in seinem Eigentum oder Besitz oder an irgendeinem Ort unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle befindlichen Einrichtungen zur Vernichtung oder zur Lagerung chemischer Waffen zwecks systematischer Verifikation durch Inspektion vor Ort und Überwachung durch Instrumente vor Ort. (6). Jeder Vertragsstaat vernichtet alle in Absatz 1 bezeichneten chemischen Waffen nach Massgabe des Verifikationsanhangs und in Übereinstimmung mit der vereinbarten Geschwindigkeit und Abfolge der Vernichtung (im folgenden als «Reihenfolge der Vernichtung» bezeichnet). Die Vernichtung beginnt spätestens zwei Jahre, nachdem dieses Übereinkommen für ihn in Kraft getreten ist, und endet spätestens zehn Jahre nach Inkrafttreten des Übereinkommens. Ein Vertragsstaat wird jedoch nicht daran gehindert, die chemischen Waffen in kürzerer Zeit zu vernichten. (7). Jeder Vertragsstaat
(8). Ratifiziert ein Staat dieses Übereinkommen oder tritt er ihm nach dem in Absatz 6 festgelegten zehnjährigen Vernichtungszeitraum bei, so vernichtet er die in Absatz 1 bezeichneten chemischen Waffen so bald wie möglich. Für diesen Vertragsstaat legt der Exekutivrat die Reihenfolge der Vernichtung und die Verfahren für eine strenge Verifikation der Vernichtung fest.
(9). Chemische Waffen, die ein Vertragsstaat nach der Erstmeldung der chemischen Waffen entdeckt, werden nach Massgabe des Teiles IV (A) des Verifikationsanhangs angegeben, sichergestellt und vernichtet.
(10). Jeder Vertragsstaat sorgt bei der Beförderung, Probenahme, Lagerung und Vernichtung chemischer Waffen vorrangig für die Sicherheit des Menschen und den Schutz der Umwelt. Jeder Vertragsstaat befördert chemische Waffen, entnimmt Proben von ihnen, lagert und vernichtet sie im Einklang mit seinen innerstaatlichen Sicherheits- und Emissionsnormen.
(11). Jeder Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich chemische Waffen im Eigentum oder Besitz eines anderen Staates oder an irgendeinem Ort unter der Hoheitsgewalt oder Kontrolle eines anderen Staates befinden, bemüht sich nach besten Kräften sicherzustellen, dass diese chemischen Waffen spätestens ein Jahr nach dem Zeitpunkt, zu dem das Übereinkommen für ihn in Kraft getreten ist, von seinem Hoheitsgebiet entfernt werden. Werden sie nicht innerhalb eines Jahres entfernt, so kann der Vertragsstaat die Organisation und andere Vertragsstaaten ersuchen, bei der Vernichtung dieser chemischen Waffen Hilfe zu leisten.
(12). Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, mit anderen Vertragsstaaten zusammenzuarbeiten, die auf zweiseitiger Grundlage oder über das Technische Sekretariat um Information oder Hilfe in Bezug auf Methoden und Verfahren für eine sichere und ordnungsgemässe Vernichtung chemischer Waffen ersuchen.
(13). Bei der Durchführung der Verifikationstätigkeiten nach diesem Artikel und Teil IV (A) des Verifikationsanhangs prüft die Organisation Massnahmen, durch die vermieden wird, dass die Bestimmungen der zweiseitigen oder mehrseitigen Übereinkünfte zwischen den Vertragsstaaten über die Verifikation der Lagerung chemischer Waffen und ihrer Vernichtung doppelt erfüllt werden.
Zu diesem Zweck beschliesst der Exekutivrat, die Verifikation auf Ergänzungen der aufgrund solcher zweiseitigen oder mehrseitigen Übereinkünfte durchgeführten Massnahmen zu beschränken, falls er der Auffassung ist, dass
(14). Fasst der Exekutivrat einen Beschluss nach Absatz 13, so hat die Organisation das Recht, die Durchführung der zweiseitigen oder mehrseitigen Übereinkunft zu überwachen.
(15). Die Absätze 13 und 14 lassen die Verpflichtung eines Vertragsstaats, Meldungen aufgrund des Artikels III, des vorliegenden Artikels und des Teiles IV (A) des Verifikationsanhangs abzugeben, unberührt.
(16). Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten für die Vernichtung der chemischen Waffen, zu deren Vernichtung er verpflichtet ist. Er trägt ferner die Kosten für die Verifikation der Lagerung und Vernichtung dieser chemischen Waffen, sofern der Exekutivrat nichts anderes beschliesst. Beschliesst der Exekutivrat, die Verifikationsmassnahmen der Organisation nach Absatz 13 zu beschränken, so werden die Kosten für die ergänzende Verifikation und Überwachung durch die Organisation, wie in Artikel VIII Absatz 7 festgelegt, nach dem Berechnungsschlüssel der Vereinten Nationen getragen.
(17). Es steht einem Vertragsstaat frei, die Bestimmungen dieses Artikels und die einschlägigen Bestimmungen des Teiles IV des Verifikationsanhangs auf die vor dem 1. Januar 1977 in seinem Hoheitsgebiet vergrabenen und dort verbleibenden oder auf die vor dem 1. Januar 1985 ins Meer eingebrachten chemischen Waffen anzuwenden.
(1). Dieser Artikel und die genauen Verfahren für seine Durchführung finden Anwendung auf sämtliche im Eigentum oder Besitz eines Vertragsstaats oder an irgendeinem Ort unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle befindlichen Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen. (2). Die genauen Verfahren für die Durchführung dieses Artikels sind im Verifikationsanhang festgelegt. (3). Alle in Absatz 1 bezeichneten Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen unterliegen der systematischen Verifikation durch Inspektion vor Ort und Überwachung durch Instrumente vor Ort nach Massgabe des Teiles V des Verifikationsanhangs. (4). Jeder Vertragsstaat stellt sogleich alle Tätigkeiten in den in Absatz 1 bezeichneten Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen ein, soweit es sich nicht um Tätigkeiten handelt, die für die Schliessung der Einrichtung erforderlich sind. (5). Ein Vertragsstaat darf keine neue Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen bauen und keine vorhandene Einrichtung für den Zweck der Herstellung chemischer Waffen oder für eine andere nach diesem Übereinkommen verbotene Tätigkeit verändern. (6). Jeder Vertragsstaat gewährt, nachdem er die Meldung nach Artikel III Absatz 1 Buchstabe c abgegeben hat, sofort Zugang zu den in Absatz 1 bezeichneten Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen zwecks systematischer Verifikation der Meldung durch Inspektion vor Ort. (7). Jeder Vertragsstaat
(8). Jeder Vertragsstaat vernichtet alle in Absatz 1 bezeichneten Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen und die damit zusammenhängenden Einrichtungen und Ausrüstungen nach Massgabe des Verifikationsanhangs und in Übereinstimmung mit der vereinbarten Geschwindigkeit und Abfolge der Vernichtung (im folgenden als «Reihenfolge der Vernichtung» bezeichnet). Die Vernichtung beginnt spätestens ein Jahr, nachdem dieses Übereinkommen für ihn in Kraft getreten ist, und endet spätestens zehn Jahre nach Inkrafttreten des Übereinkommens. Ein Vertragsstaat wird jedoch nicht daran gehindert, die Einrichtungen in kürzerer Zeit zu vernichten.
(9). Jeder Vertragsstaat
(10). Ratifiziert ein Staat dieses Übereinkommen oder tritt er ihm nach dem in Absatz 8 festgelegten zehnjährigen Vernichtungszeitraum bei, so vernichtet er die in Absatz 1 bezeichneten Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen so bald wie möglich. Für diesen Vertragsstaat legt der Exekutivrat die Reihenfolge der Vernichtung und die Verfahren für eine strenge Verifikation der Vernichtung fest.
(11). Jeder Vertragsstaat sorgt bei der Vernichtung der Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen vorrangig für die Sicherheit des Menschen und den Schutz der Umwelt. Jeder Vertragsstaat vernichtet die Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen im Einklang mit seinen innerstaatlichen Sicherheits- und Emissionsnormen.
(12). Die in Absatz 1 bezeichneten Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen können in Übereinstimmung mit Teil V Absätze 18–25 des Verifikationsanhangs zeitweilig auf die Vernichtung chemischer Waffen umgestellt werden. Eine derart umgestellte Einrichtung muss vernichtet werden, sobald sie nicht mehr zur Vernichtung chemischer Waffen verwendet wird, in jedem Fall jedoch spätestens zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens.
(13). In Ausnahmefällen zwingender Notwendigkeit kann ein Vertragsstaat darum ersuchen, eine in Absatz 1 bezeichnete Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen für nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Zwecke zu benutzen. Auf Empfehlung des Exekutivrats entscheidet die Konferenz der Vertragsstaaten, ob dem Ersuchen stattgegeben wird, und legt die Bedingungen fest, unter denen die Genehmigung nach Massgabe des Teiles V Abschnitt D des Verifikationsanhangs erteilt wird.
(14). Die Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen wird so umgestellt, dass sie später ebenso wenig in eine Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen zurückverwandelt werden kann wie jede andere Einrichtung, die ohne Einbeziehung von in Liste 1 genannten Chemikalien für industrielle, landwirtschaftliche, forschungsbezogene, medizinische, pharmazeutische oder sonstige friedliche Zwecke genutzt wird.
(15). Alle umgestellten Einrichtungen unterliegen der systematischen Verifikation durch Inspektion vor Ort und Überwachung durch Instrumente vor Ort nach Massgabe des Teiles V Abschnitt D des Verifikationsanhangs.
(16). Bei der Durchführung der Verifikationstätigkeiten nach diesem Artikel und Teil V des Verifikationsanhangs prüft die Organisation Massnahmen, durch die vermieden wird, dass die Bestimmungen der zweiseitigen oder mehrseitigen Übereinkünfte zwischen den Vertragsstaaten über die Verifikation der Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen und ihrer Vernichtung doppelt erfüllt werden.
Zu diesem Zweck beschliesst der Exekutivrat, die Verifikation auf Ergänzungen der aufgrund solcher zweiseitigen oder mehrseitigen Übereinkünfte durchgeführten Massnahmen zu beschränken, falls er der Auffassung ist, dass
(17). Fasst der Exekutivrat einen Beschluss nach Absatz 16, so hat die Organisation das Recht, die Durchführung der zweiseitigen oder mehrseitigen Übereinkunft zu überwachen.
(18). die Absätze 16 und 17 lassen die Verpflichtung eines Vertragsstaats, Meldungen aufgrund des Artikels III, des vorliegenden Artikels und des Teiles V des Verifikationsanhangs abzugeben, unberührt.
(19). Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten für die Vernichtung der Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen, zu deren Vernichtung er verpflichtet ist. Er trägt ferner die Kosten für die Verifikation aufgrund dieses Artikels, sofern der Exekutivrat nichts anderes beschliesst. Beschliesst der Exekutivrat, die Verifikationsmassnahmen der Organisation nach Absatz 16 zu beschränken, so werden die Kosten für die ergänzende Verifikation und Überwachung durch die Organisation, wie in Artikel VIII Absatz 7 festgelegt, nach dem Berechnungsschlüssel der Vereinten Nationen getragen.
(1). Vorbehaltlich dieses Übereinkommens hat jeder Vertragsstaat das Recht, toxische Chemikalien und ihre Vorprodukte für nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Zwecke zu entwickeln, zu produzieren, anderweitig zu erwerben, zurückzubehalten, weiterzugeben und zu verwenden. (2). Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Massnahmen, um sicherzustellen, dass toxische Chemikalien und ihre Vorprodukte in seinem Hoheitsgebiet oder an einem anderen Ort unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle nur für nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Zwecke entwickelt, produziert, anderweitig erworben, zurückbehalten, weitergegeben oder verwendet werden. Zu diesem Zweck und um zu überprüfen, ob die Tätigkeiten mit seinen Verpflichtungen aus dem Übereinkommen im Einklang sind, unterwirft jeder Vertragsstaat die in den Listen 1, 2 und 3 des Anhangs über Chemikalien genannten Chemikalien sowie Einrichtungen im Zusammenhang mit diesen Chemikalien und andere im Verifikationsanhang bezeichnete Einrichtungen, die sich in seinem Hoheitsgebiet oder an einem anderen Ort unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle befinden, den in dem Verifikationsanhang vorgesehenen Verifikationsmassnahmen. (3). Jeder Vertragsstaat unterwirft die in Liste 1 genannten Chemikalien (im folgenden als «Chemikalien der Liste 1» bezeichnet) den in Teil VI des Verifikationsanhangs bezeichneten Verboten über die Produktion, den Erwerb, die Zurückbehaltung, die Weitergabe und die Verwendung. Er unterwirft die Chemikalien der Liste 1 und die in Teil VI des Verifikationsanhangs bezeichneten Einrichtungen einer systematischen Verifikation durch Inspektion vor Ort und Überwachung durch Instrumente vor Ort nach Massgabe jenes Teiles des Verifikationsanhangs. (4). Jeder Vertragsstaat unterwirft die in Liste 2 genannten Chemikalien (im folgenden als «Chemikalien der Liste 2» bezeichnet) und die in Teil VII des Verifikationsanhangs bezeichneten Einrichtungen der Datenüberwachung und der Verifikation vor Ort nach Massgabe jenes Teiles des Verifikationsanhangs. (5). Jeder Vertragsstaat unterwirft die in Liste 3 genannten Chemikalien (im folgenden als «Chemikalien der Liste 3» bezeichnet) und die in Teil VIII des Verifikationsanhangs bezeichneten Einrichtungen der Datenüberwachung und der Verifikation vor Ort nach Massgabe jenes Teiles des Verifikationsanhangs. (6). Jeder Vertragsstaat unterwirft die in Teil IX des Verifikationsanhangs bezeichneten Einrichtungen der Datenüberwachung und gegebenenfalls der Verifikation vor Ort nach Massgabe jenes Teiles des Verifikationsanhangs, sofern die Konferenz der Vertragsstaaten nicht nach Teil IX Absatz 22 des Verifikationsanhangs etwas anderes beschliesst. (7). Jeder Vertragsstaat gibt spätestens 30 Tage, nachdem dieses Übereinkommen für ihn in Kraft getreten ist, eine Erstmeldung der betreffenden Chemikalien und Einrichtungen in Übereinstimmung mit dem Verifikationsanhang ab. (8). Jeder Vertragsstaat gibt jährliche Meldungen über die betreffenden Chemikalien und Einrichtungen in Übereinstimmung mit dem Verifikationsanhang ab. (9). Für die Zwecke der Verifikation vor Ort gewährt jeder Vertragsstaat, wie im Verifikationsanhang vorgeschrieben, den Inspektoren Zugang zu den Einrichtungen. (10). Bei der Durchführung von Verifikationstätigkeiten vermeidet das Technische Sekretariat jede unangemessene Einmischung in die Tätigkeiten des Vertragsstaats auf chemischem Gebiet für nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Zwecke und beachtet insbesondere die im Anhang über den Schutz vertraulicher Informationen (im folgenden als «Vertraulichkeitsanhang» bezeichnet) festgelegten Bestimmungen. (11). Dieser Artikel ist so anzuwenden, dass eine Behinderung der wirtschaftlichen oder technologischen Entwicklung der Vertragsstaaten und der internationalen Zusammenarbeit im Bereich der Tätigkeiten auf chemischem Gebiet für nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Zwecke vermieden wird; hierzu zählt der internationale Austausch wissenschaftlicher und technischer Informationen und von Chemikalien und Ausrüstungen für die Produktion, Verarbeitung oder Verwendung von Chemikalien für nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Zwecke.
Allgemeine Verpflichtungen(1). Jeder Vertragsstaat trifft im Einklang mit seinen verfassungsrechtlichen Verfahren die notwendigen Massnahmen, um seine Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen zu erfüllen. Insbesondere
Beziehungen zwischen dem Vertragsstaat und der Organisation(4). Jeder Vertragsstaat bestimmt oder errichtet zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen eine nationale Behörde, die als innerstaatliche Anlaufstelle für die wirksame Verbindung zu der Organisation und anderen Vertragsstaaten dient. Jeder Vertragsstaat teilt der Organisation zu dem Zeitpunkt, zu dem das Übereinkommen für ihn in Kraft tritt, seine nationale Behörde mit.(5). Jeder Vertragsstaat unterrichtet die Organisation über die zur Durchführung dieses Übereinkommens getroffenen Gesetzgebungs- und Verwaltungsmassnahmen.(6). Jeder Vertragsstaat behandelt Informationen und Daten, die er im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Übereinkommens von der Organisation vertraulich erhält, vertraulich und mit besonderer Sorgfalt. Er behandelt solche Informationen und Daten ausschliesslich im Zusammenhang mit seinen Rechten und Pflichten aus dem Übereinkommen und nach Massgabe des Vertraulichkeitsanhangs.(7). Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, mit der Organisation bei der Wahrnehmung ihrer sämtlichen Aufgaben zusammenzuarbeiten und insbesondere dem Technischen Sekretariat Hilfe zu leisten.
A. Allgemeine Bestimmungen(1). Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens errichten hiermit die Organisation für das Verbot chemischer Waffen zur Verwirklichung von Ziel und Zweck des Übereinkommens, zur Gewährleistung der Durchführung seiner Bestimmungen, einschliesslich derjenigen über die internationale Verifikation der Einhaltung des Übereinkommens und als Rahmen für die Konsultation und Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten.(2). Alle Vertragsstaaten dieses Übereinkommens sind Mitglieder der Organisation. Einem Vertragsstaat darf seine Mitgliedschaft in der Organisation nicht entzogen werden.(3). Die Organisation hat ihren Sitz in Den Haag, Königreich der Niederlande.(4). Als Organe der Organisation werden hiermit die Konferenz der Vertragsstaaten, der Exekutivrat und das Technische Sekretariat geschaffen.(5). Die Organisation führt ihre in diesem Übereinkommen vorgesehenen Verifikationstätigkeiten mit der grösstmöglichen Zurückhaltung durch, ohne die fristgerechte und wirksame Erreichung ihrer Ziele zu gefährden. Sie fordert nur die Informationen und Daten an, die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Übereinkommen erforderlich sind. Sie trifft alle Vorsichtsmassnahmen zum Schutz der Vertraulichkeit von Informationen über zivile und militärische Tätigkeiten und Einrichtungen, von denen sie bei der Durchführung des Übereinkommens Kenntnis erhält, und beachtet insbesondere die Bestimmungen des Vertraulichkeitsanhangs.(6). Bei der Durchführung ihrer Verifikationstätigkeiten prüft die Organisation Massnahmen, mit denen sie aus den in Wissenschaft und Technik erzielten Fortschritten Nutzen ziehen kann.(7). Die Kosten für die Tätigkeiten der Organisation werden von den Vertragsstaaten nach dem Berechnungsschlüssel der Vereinten Nationen getragen, der der unterschiedlichen Anzahl der Mitglieder in den Vereinten Nationen und dieser Organisation angepasst ist, vorbehaltlich der Artikel IV und V. Die finanziellen Beiträge der Vertragsstaaten an die Vorbereitungskommission werden in angemessener Weise von ihren Beiträgen zum ordentlichen Haushalt abgezogen. Der Haushalt der Organisation umfasst zwei getrennte Kapitel, einen für die Verwaltungs- und sonstigen Kosten und einen für die Verifikationskosten.(8). Ein Mitglied der Organisation, das mit der Zahlung seiner finanziellen Beiträge an die Organisation im Rückstand ist, hat kein Stimmrecht in der Organisation, wenn die Höhe seiner Rückstände dem Betrag seiner Beiträge für die vorangegangenen vollen zwei Jahre entspricht oder diesen Betrag übersteigt. Die Konferenz der Vertragsstaaten kann diesem Mitglied trotzdem erlauben, sein Stimmrecht auszuüben, wenn sie sich davon überzeugt hat, dass das Zahlungsversäumnis auf Umstände zurückzuführen ist, auf die das Mitglied keinen Einfluss hat.
B. Die Konferenz der Vertragsstaaten Zusammensetzung, Verfahren und Beschlussfassung(9). Die Konferenz der Vertragsstaaten (im folgenden als «Konferenz» bezeichnet) besteht aus allen Mitgliedern dieser Organisation. Jedes Mitglied hat einen Vertreter in der Konferenz; er kann von Stellvertretern und Beratern begleitet werden.(10). Die erste Tagung der Konferenz wird vom Verwahrer spätestens 30 Tage nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens einberufen.(11). Die Konferenz tritt zu ordentlichen Tagungen zusammen; diese finden jedes Jahr statt, sofern die Konferenz nichts anderes beschliesst.(12). Ausserordentliche Tagungen der Konferenz werden einberufen
Die ausserordentliche Tagung wird spätestens 30 Tage nach Eingang des Antrags beim Generaldirektor des Technischen Sekretariats einberufen, sofern in dem Antrag nichts anderes vorgesehen ist und es sich nicht um einen Fall nach Buchstabe d handelt.(13). Die Konferenz wird auch in Übereinstimmung mit Artikel XV Absatz 2 als Änderungskonferenz einberufen.(14). Die Tagungen der Konferenz finden am Sitz der Organisation statt, sofern die Konferenz nichts anderes beschliesst.(15). Die Konferenz gibt sich eine Geschäftsordnung. Zu Beginn jeder ordentlichen Tagung wählt sie ihren Vorsitzenden und sonstige erforderliche Amtsträger. Diese bleiben so lange im Amt, bis auf der nächsten ordentlichen Tagung ein neuer Vorsitzender und andere Amtsträger gewählt sind.(16). Die Konferenz ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder der Organisation anwesend ist.(17). Jedes Mitglied der Organisation hat in der Konferenz eine Stimme.(18). Die Konferenz fasst ihre Beschlüsse über Verfahrensfragen mit der einfachen Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder. Beschlüsse über Sachfragen sollen soweit möglich durch Konsens gefasst werden. Kommt ein Konsens nicht zustande, wenn eine Frage zur Abstimmung gestellt wird, so vertagt der Vorsitzende die Abstimmung um 24 Stunden und bemüht sich während dieser Frist nach Kräften, das Zustandekommen eines Konsenses zu erleichtern; vor Ablauf dieser Frist erstattet er der Konferenz Bericht. Kommt nach Ablauf von 24 Stunden ein Konsens nicht zustande, so fasst die Konferenz den Beschluss mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder, sofern in diesem Übereinkommen nichts anderes vorgesehen ist. Ist strittig, ob es sich bei einer Frage um eine Sachfrage handelt, so wird die Frage als Sachfrage behandelt, sofern nicht die Konferenz mit der für Beschlüsse über Sachfragen erforderlichen Mehrheit etwas anderes beschliesst. Befugnisse und Aufgaben(19). Die Konferenz ist das Hauptorgan der Organisation. Sie behandelt alle Fragen, Angelegenheiten oder Themen im Rahmen dieses Übereinkommens, einschliesslich derjenigen im Zusammenhang mit den Befugnissen und Aufgaben des Exekutivrats und des Technischen Sekretariats. Sie kann zu allen Fragen, Angelegenheiten oder Themen, die das Übereinkommen betreffen und von einem Vertragsstaat aufgeworfen oder ihr vom Exekutivrat zur Kenntnis gebracht werden, Empfehlungen abgeben und Beschlüsse fassen.(20). Die Konferenz der Vertragsstaaten wacht über die Durchführung dieses Übereinkommens und handelt im Interesse der Förderung seines Ziels und seines Zwecks. Die Konferenz überprüft die Einhaltung des Übereinkommens. Sie wacht ferner über die Tätigkeiten des Exekutivrats und des Technischen Sekretariats; sie kann beiden Organen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben Leitlinien im Einklang mit dem Übereinkommen erteilen.(21). Die Konferenz
C. Der Exekutivrat
Zusammensetzung, Verfahren und Beschlussfassung(23). Der Exekutivrat besteht aus 41 Mitgliedern. Jeder Vertragsstaat hat das Recht, nach dem Grundsatz der Rotation dem Exekutivrat anzugehören. Die Mitglieder des Exekutivrats werden von der Konferenz für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Um die wirksame Arbeitsweise dieses Übereinkommens zu gewährleisten, setzt sich der Exekutivrat unter besonderer Berücksichtigung einer gerechten geographischen Verteilung, der Bedeutung der chemischen Industrie sowie der politischen und Sicherheitsinteressen wie folgt zusammen:
Befugnisse und Aufgaben(30). Der Exekutivrat ist das ausführende Organ der Organisation. Er ist der Konferenz gegenüber verantwortlich. Der Exekutivrat nimmt die ihm durch dieses Übereinkommen übertragenen Befugnisse und Aufgaben sowie die Aufgaben wahr, die ihm von der Konferenz zugewiesen werden. Dabei handelt er nach Massgabe der Empfehlungen, Beschlüsse und Leitlinien der Konferenz und wacht darüber, dass sie ordnungsgemäss und ohne Unterbrechung durchgeführt werden.(31). Der Exekutivrat setzt sich für die wirksame Durchführung und Einhaltung dieses Übereinkommens ein. Er überwacht die Tätigkeiten des Technischen Sekretariats, arbeitet mit der zuständigen nationalen Behörde jedes einzelnen Vertragsstaats zusammen und erleichtert auf Ersuchen der Vertragsstaaten die Konsultationen und die Zusammenarbeit zwischen ihnen.(32). Der Exekutivrat
In besonders schwerwiegenden und dringenden Fällen bringt der Exekutivrat die Frage oder Angelegenheit samt einschlägigen Informationen und Schlussfolgerungen unmittelbar der Generalversammlung oder dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen zur Kenntnis. Gleichzeitig unterrichtet er alle Vertragsstaaten über diesen Schritt.
D. Das Technische Sekretariat(37). Das Technische Sekretariat unterstützt die Konferenz und den Exekutivrat bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Das Technische Sekretariat führt die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Verifikationsmassnahmen durch. Es nimmt die übrigen ihm durch das Übereinkommen übertragenen Aufgaben sowie die Aufgaben wahr, die ihm von der Konferenz und vom Exekutivrat zugewiesen werden.(38). Das Technische Sekretariat
E. Vorrechte und Immunitäten(48). Die Organisation besitzt im Hoheitsgebiet oder an jedem anderen Ort unter der Hoheitsgewalt oder Kontrolle eines Vertragsstaats die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderliche Rechts- und Geschäftsfähigkeit und geniesst die dafür notwendigen Vorrechte und Immunitäten.(49). Die Delegierten der Vertragsstaaten mit ihren Stellvertretern und Beratern, die in den Exekutivrat ernannten Vertreter mit ihren Stellvertretern und Beratern, der Generaldirektor und das Personal der Organisation geniessen die für die unabhängige Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der Organisation erforderlichen Vorrechte und Immunitäten.(50). Die Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die Vorrechte und Immunitäten, auf die in diesem Artikel Bezug genommen wird, werden in Vereinbarungen zwischen der Organisation und den Vertragsstaaten sowie in Abkommen zwischen der Organisation und dem Staat, in dem sich der Sitz der Organisation befindet, festgelegt. Diese Vereinbarungen und Abkommen werden nach Absatz 21 Buchstabe i von der Konferenz geprüft und genehmigt.(51). Unbeschadet der Absätze 48 und 49 geniessen der Generaldirektor und das Personal des Technischen Sekretariats während der Durchführung von Verifikationstätigkeiten die in Teil II Abschnitt B des Verifikationsanhangs genannten Vorrechte und Immunitäten.
(1). Die Vertragsstaaten konsultieren einander und arbeiten unmittelbar oder über die Organisation oder durch andere geeignete internationale Verfahren, einschliesslich solcher im Rahmen der Vereinten Nationen und im Einklang mit deren Charta, in jeder Angelegenheit zusammen, die in Bezug auf Ziel und Zweck oder Durchführung dieses Übereinkommens aufgeworfen werden könnte.(2). Unbeschadet des Rechts jedes Vertragsstaats, um eine Verdachtsinspektion zu ersuchen, sollen sich die Vertragsstaaten soweit möglich zunächst bemühen, durch Austausch von Informationen und durch Konsultationen untereinander jede Angelegenheit zu klären und zu bereinigen, die Zweifel über die Einhaltung dieses Übereinkommens hervorrufen kann oder die wegen einer damit zusammenhängenden Angelegenheit, welche als zweifelhaft betrachtet werden kann, zu Bedenken Anlass gibt. Ein Vertragsstaat, der von einem anderen Vertragsstaat um Klarstellung einer Angelegenheit ersucht wird, welche nach Auffassung des ersuchenden Vertragsstaats zu Zweifel oder Bedenken Anlass gibt, übermittelt dem ersuchenden Vertragsstaat so bald wie möglich, spätestens jedoch zehn Tage nach Eingang des Ersuchens, ausreichende Informationen zur Beantwortung der entstandenen Zweifel oder Bedenken sowie eine Erklärung darüber, wie die übermittelten Informationen die Angelegenheit bereinigen. Das Übereinkommen lässt das Recht von zwei oder mehr Vertragsstaaten unberührt, im gegenseitigen Einvernehmen Inspektionen oder andere Verfahren untereinander zu vereinbaren, um eine Angelegenheit zu klären und zu bereinigen, die Zweifel über die Einhaltung des Übereinkommens hervorrufen kann oder die wegen einer damit zusammenhängenden Angelegenheit, welche als zweifelhaft betrachtet werden kann, zu Bedenken Anlass gibt. Solche Vereinbarungen lassen die Rechte und Pflichten eines Vertragsstaats aus anderen Bestimmungen des Übereinkommens unberührt.
Verfahren bei einem Ersuchen um Klarstellung(3). Ein Vertragsstaat hat das Recht, den Exekutivrat zu ersuchen, bei der Klarstellung einer Lage zu helfen, die als zweifelhaft betrachtet werden kann oder die zu Bedenken über die Einhaltung dieses Übereinkommens durch einen anderen Vertragsstaat Anlass gibt. Der Exekutivrat legt in seinem Besitz befindliche diesbezügliche geeignete Informationen vor.(4). Ein Vertragsstaat hat das Recht, den Exekutivrat zu ersuchen, von einem anderen Vertragsstaat die Klarstellung einer Lage zu erwirken, die als zweifelhaft betrachtet werden kann oder die zu Bedenken über die Nichteinhaltung dieses Übereinkommens durch den Vertragsstaat Anlass gibt. In solchem Fall gilt folgendes:
Verfahren bei Verdachtsinspektionen(8). Jeder Vertragsstaat hat das Recht, um eine Verdachtsinspektion vor Ort jeder Einrichtung oder an jedem Standort im Hoheitsgebiet oder an einem anderen Ort unter der Hoheitsgewalt oder Kontrolle eines anderen Vertragsstaats ausschliesslich zum Zweck der Klarstellung oder Lösung von Fragen über die mögliche Nichteinhaltung dieses Übereinkommens zu ersuchen und diese Inspektion unverzüglich nach Massgabe des Verifikationsanhangs an irgendeinem Ort von einem Inspektionsteam durchführen zu lassen, das vom Generaldirektor bestellt wird.(9). Jeder Vertragsstaat ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Inspektionsersuchen nicht den Rahmen dieses Übereinkommens überschreitet und dass mit dem Inspektionsersuchen alle sachdienlichen Informationen beigebracht werden, auf deren Grundlage Bedenken über eine mögliche Nichteinhaltung des Übereinkommens, wie im Verifikationsanhang festgelegt ist, entstanden sind. Jeder Vertragsstaat unterlässt unbegründete Inspektionsersuchen in dem Bemühen, Missbrauch zu vermeiden. Eine Verdachtsinspektion wird ausschliesslich zu dem Zweck durchgeführt, Tatsachen über eine mögliche Nichteinhaltung festzustellen.(10). Um die Einhaltung dieses Übereinkommens zu überprüfen, erlaubt jeder Vertragsstaat dem Technischen Sekretariat, die Verdachtsinspektion vor Ort nach Absatz 8 durchzuführen.(11). Aufgrund eines Ersuchens um eine Verdachtsinspektion einer Einrichtung oder eines Standorts und nach den im Verifikationsanhang vorgesehenen Verfahren hat ein inspizierter Vertragsstaat
(1). Im Sinne dieses Artikels bedeutet «Hilfeleistung» die Koordinierung und die Gewährung von Schutz gegen chemische Waffen für die Vertragsstaaten; sie umfasst unter anderem folgendes: Nachweisgeräte und Alarmsysteme, Schutzausrüstungen, Entgiftungsausrüstungen und Entgiftungsmittel, medizinische Gegenmittel und Behandlungen sowie Beratung über jede dieser Schutzmassnahmen. (2). Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als beeinträchtige es das Recht eines Vertragsstaats, Mittel zum Schutz gegen chemische Waffen für nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Zwecke zu erforschen, zu entwickeln, herzustellen, zu erwerben, weiterzugeben oder einzusetzen. (3). Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, einen möglichst umfangreichen Austausch von Ausrüstung, Material sowie wissenschaftlichen und technischen Informationen über Mittel zum Schutz gegen chemische Waffen zu erleichtern, und er hat das Recht, sich daran zu beteiligen. (4). Zur Erhöhung der Transparenz innerstaatlicher Programme im Zusammenhang mit Schutzmassnahmen übermittelt jeder Vertragsstaat dem Technischen Sekretariat jedes Jahr Informationen über seine Programme in Übereinstimmung mit den von der Konferenz nach Artikel VIII Absatz 21 Buchstabe i zu prüfenden und zu genehmigenden Verfahren. (5). Das Technische Sekretariat richtet spätestens 180 Tage nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens eine Datenbank ein mit frei zugänglichen Informationen über verschiedene Mittel zum Schutz gegen chemische Waffen sowie mit den von den Vertragsstaaten beschafften Informationen und unterhält die Datenbank zur Benutzung durch jeden ersuchenden Vertragsstaat.
Das Technische Sekretariat holt auch im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Mittel auf Ersuchen eines Vertragsstaats Sachverständigengutachten ein und hilft diesem Vertragsstaat, seine Programme zur Entwicklung und Verbesserung seiner Fähigkeit zum Schutz gegen chemische Waffen umzusetzen.
(6). Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als beeinträchtige es das Recht der Vertragsstaaten, auf zweiseitiger Ebene Hilfe zu erbitten und zu leisten und mit anderen Vertragsstaaten Einzelabkommen über Hilfeleistung in Notfällen zu schliessen.
(7). Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, über die Organisation Hilfe zu leisten; zu diesem Zweck kann er eine oder mehrere der folgenden Massnahmen wählen:
(8). Jeder Vertragsstaat hat das Recht, Hilfe und Schutz gegen den Einsatz oder die Androhung des Einsatzes chemischer Waffen zu erbitten und vorbehaltlich der in den Absätzen 9, 10 und 11 dargelegten Verfahren zu erhalten, wenn er der Auffassung ist,
(9). Das Ersuchen, das durch sachdienliche Informationen begründet wird, ist beim Generaldirektor einzureichen; dieser übermittelt es sofort dem Exekutivrat und allen Vertragsstaaten. Der Generaldirektor leitet das Ersuchen sofort an die Vertragsstaaten weiter, die angeboten haben, nach Absatz 7 Buchstaben b und c gegenüber dem betroffenen Vertragsstaat spätestens 12 Stunden nach Eingang des Ersuchens Soforthilfemassnahmen bei einem Einsatz von chemischen Waffen oder von Mitteln zur Bekämpfung von Unruhen als Mittel der Kriegsführung beziehungsweise humanitäre Hilfe bei einer ernsthaften Bedrohung durch den Einsatz von chemischen Waffen oder von Mitteln zur Bekämpfung von Unruhen als Mittel der Kriegführung einzuleiten. Der Generaldirektor leitet spätestens 24 Stunden nach Eingang des Ersuchens eine Untersuchung ein, auf die sich die später zu ergreifenden weiteren Massnahmen stützen sollen. Er schliesst die Untersuchung innerhalb von 72 Stunden ab und leitet dem Exekutivrat einen Bericht zu. Ist für den Abschluss der Untersuchung mehr Zeit erforderlich, so wird innerhalb derselben Frist ein Zwischenbericht vorgelegt. Die für die Untersuchung benötigte zusätzliche Frist darf 72 Stunden nicht überschreiten. Sie kann jedoch durch ähnliche Fristen weiter verlängert werden. Am Ende jeder zusätzlicher Frist wird dem Exekutivrat ein Bericht vorgelegt. Die Untersuchung stellt gegebenenfalls und im Einklang mit dem Ersuchen und den beigefügten Informationen die mit dem Ersuchen zusammenhängenden massgeblichen Tatsachen sowie die Art und den Umfang der erforderlichen zusätzlichen Hilfe und des benötigten Schutzes fest.
(10). Der Exekutivrat tritt spätestens 24 Stunden nach Eingang eines Untersuchungsberichts zur Erörterung der Lage zusammen; innerhalb der folgenden 24 Stunden beschliesst er mit einfacher Mehrheit über die Frage, ob das Technische Sekretariat angewiesen werden soll, zusätzliche Hilfe zu leisten. Das Technische Sekretariat übermittelt den Untersuchungsbericht und den vom Exekutivrat getroffenen Beschluss sofort allen Vertragsstaaten und einschlägigen internationalen Organisationen. Auf entsprechenden Beschluss des Exekutivrats leistet der Generaldirektor sofort Hilfe. Zu diesem Zweck kann der Generaldirektor mit dem ersuchenden Vertragsstaat, mit anderen Vertragsstaaten und mit einschlägigen internationalen Organisationen zusammenarbeiten. Die Vertragsstaaten bemühen sich nach besten Kräften, Hilfe zu leisten.
(11). Ergeben sich aus den aufgrund der laufenden Untersuchung zur Verfügung stehenden Informationen oder aus anderen zuverlässigen Quellen ausreichende Beweise dafür, dass der Einsatz chemischer Waffen Opfer gefordert hat und dass sofortiges Handeln unerlässlich ist, so unterrichtet der Generaldirektor alle Vertragsstaaten und trifft sofortige Hilfsmassnahmen, wobei er sich der Mittel bedient, die ihm von der Konferenz für derartige Notfälle zur Verfügung gestellt worden sind. Der Generaldirektor hält den Exekutivrat über die nach diesem Absatz getroffenen Massnahmen auf dem Laufenden.
(1). Dieses Übereinkommen wird derart durchgeführt, dass eine Behinderung der wirtschaftlichen oder technologischen Entwicklung der Vertragsstaaten und der internationalen Zusammenarbeit im Bereich der Tätigkeiten auf chemischem Gebiet für nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Zwecke vermieden wird; dazu zählt der internationale Austausch wissenschaftlicher und technischer Informationen sowie von Chemikalien und Ausrüstungen zur Produktion, zur Verarbeitung und zum Einsatz von Chemikalien für nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Zwecke.
(2). Vorbehaltlich dieses Übereinkommens und unbeschadet der Grundsätze und anwendbaren Regeln des Völkerrechts gilt für die Vertragsstaaten folgendes:
(1). Die Konferenz trifft die in den Absätzen 2, 3 und 4 dargelegten notwendigen Massnahmen, um die Einhaltung dieses Übereinkommens zu gewährleisten und jede Lage zu bereinigen und zu beheben, die zu dem Übereinkommen im Widerspruch steht. Bei der Prüfung der nach diesem Absatz zu ergreifenden Massnahmen berücksichtigt die Konferenz alle vom Exekutivrat zu den Fragen vorgelegten Informationen und Empfehlungen. (2). Ist ein Vertragsstaat vom Exekutivrat aufgefordert worden, Massnahmen zur Bereinigung einer Lage zu treffen, die hinsichtlich der Einhaltung dieses Übereinkommens durch den Vertragsstaat Probleme aufwirft, und kommt er der Aufforderung innerhalb der festgesetzten Frist nicht nach, so kann die Konferenz unter anderem auf Empfehlung des Exekutivrats die Rechte und Vorrechte des Vertragsstaats aus dem Übereinkommen einschränken oder aussetzen, bis er die notwendigen Schritte unternimmt, um seinen Verpflichtungen aus dem Übereinkommen nachzukommen. (3). Kann durch Tätigkeiten, die nach diesem Übereinkommen, insbesondere nach Artikel I, verboten sind, schwerer Schaden für Ziel und Zweck dieses Übereinkommens entstehen, so kann die Konferenz den Vertragsstaaten gemeinsame Massnahmen im Einklang mit dem Völkerrecht empfehlen. (4). In besonders schwerwiegenden Fällen bringt die Konferenz die Frage samt sachdienlichen Informationen und Schlussfolgerungen der Generalversammlung und dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen zur Kenntnis.
Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als beschränke oder verringere es in irgendeiner Weise die Verpflichtungen eines Staates aus dem am 17. Juni 19255in Genf unterzeichneten Protokoll über das Verbot der Verwendung von erstickenden, giftigen oder ähnlichen Gasen sowie von bakteriologischen Mitteln im Kriege und aus dem am 10. April 19726in London, Moskau und Washington unterzeichneten Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen.
(1). Streitigkeiten, die über die Anwendung oder Auslegung dieses Übereinkommens entstehen können, werden im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens und nach Massgabe der Charta der Vereinten Nationen beigelegt. (2). Entsteht zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten oder zwischen einem oder mehreren Vertragsstaaten und der Organisation eine Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, so konsultieren die Parteien einander mit dem Ziel, eine umgehende Beilegung der Streitigkeit durch Verhandlung oder andere friedliche Mittel ihrer Wahl herbeizuführen, unter anderem durch Inanspruchnahme der geeigneten Organe des Übereinkommens sowie im gegenseitigen Einvernehmen durch Verweisung an den Internationalen Gerichtshof nach Massgabe seines Statuts. Die beteiligten Vertragsstaaten halten den Exekutivrat über die getroffenen Massnahmen auf dem Laufenden. (3). Der Exekutivrat kann zur Beilegung einer Streitigkeit durch die von ihm für zweckmässig erachteten Mittel beitragen, indem er unter anderem seine guten Dienste anbietet, die an der Streitigkeit beteiligten Vertragsstaaten auffordert, das Beilegungsverfahren ihrer Wahl in Gang zu setzen, und für jedes vereinbarte Verfahren eine Frist vorschlägt. (4). Die Konferenz prüft Fragen im Zusammenhang mit Streitigkeiten, die von Vertragsstaaten aufgeworfen oder ihr durch den Exekutivrat zur Kenntnis gebracht werden. Soweit sie dies für notwendig hält, schafft sie nach Massgabe des Artikels VIII Absatz 21 Buchstabe f Organe für die Beilegung dieser Streitigkeiten oder betraut vorhandene Organe mit dieser Aufgabe. (5). Die Konferenz und der Exekutivrat werden unabhängig von einander ermächtigt, den Internationalen Gerichtshof vorbehaltlich der Genehmigung durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen um ein Gutachten zu einer Rechtsfrage zu ersuchen, die sich im Rahmen der Tätigkeiten der Organisation ergibt. Zwischen der Organisation und den Vereinten Nationen wird zu diesem Zweck im Einklang mit Artikel VIII Absatz 34 Buchstabe a eine Vereinbarung getroffen. (6). Dieser Artikel lässt Artikel IX oder die Bestimmungen über Massnahmen zur Bereinigung einer Lage und zur Gewährleistung der Einhaltung, einschliesslich Sanktionen, unberührt.
(1). Jeder Vertragsstaat kann Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen. Jeder Vertragsstaat kann auch, wie in Absatz 4 festgelegt, Modifikationen der Anhänge des Übereinkommens vorschlagen. Die Vorschläge von Änderungen unterliegen den Verfahren in den Absätzen 2 und 3. Die in Absatz 4 bezeichneten Vorschläge von Modifikationen unterliegen den Verfahren in Absatz 5. (2). Der Wortlaut eines Änderungsvorschlags wird dem Generaldirektor vorgelegt, der ihn an alle Vertragsstaaten und den Verwahrer weiterleitet. Der Änderungsvorschlag darf nur von einer Änderungskonferenz geprüft werden. Eine derartige Änderungskonferenz wird einberufen, wenn ein Drittel oder mehr der Vertragsstaaten dem Generaldirektor spätestens 30 Tage nach der Weiterleitung des Änderungsvorschlags notifizieren, dass sie eine weitere Prüfung des Vorschlags befürworten. Die Änderungskonferenz findet unmittelbar im Anschluss an eine ordentliche Tagung der Konferenz statt, sofern die ersuchenden Vertragsstaaten nicht eine frühere Sitzung beantragen. Eine Änderungskonferenz findet frühestens 60 Tage nach der Weiterleitung des Änderungsvorschlags statt. (3). Änderungen treffen für alle Vertragsstaaten 30 Tage nach Hinterlegung der Ratifikations- oder Annahmeurkunden durch alle unter Buchstabe b bezeichneten Vertragsstaaten in Kraft,
(4). Um die Durchführbarkeit und Wirksamkeit des Übereinkommens zu gewährleisten, werden die Bestimmungen in den Anhängen in Übereinstimmung mit Absatz 5 modifiziert, soweit sich die vorgeschlagenen Modifikationen nur auf Angelegenheiten verwaltungsmässiger oder technischer Art beziehen. Auch alle Modifikationen des Anhangs über Chemikalien erfolgen in Übereinstimmung mit Absatz 5. Das Verfahren der Modifikation nach Absatz 5 findet keine Anwendung auf die Abschnitte A und C des Vertraulichkeitsanhangs, Teil X des Verifikationsanhangs und die Begriffsbestimmungen in Teil I des Verifikationsanhangs, die sich ausschliesslich auf Verdachtsinspektionen beziehen.
(5). Die in Absatz 4 bezeichneten Vorschläge von Modifikationen unterliegen folgenden Verfahren:
a) Der Wortlaut der vorgeschlagenen Modifikationen wird dem Generaldirektor mit den notwendigen Informationen übermittelt. Jeder Vertragsstaat und der Generaldirektor können zur Prüfung des Vorschlags zusätzliche Informationen beibringen. Der Generaldirektor leitet diese Vorschläge und Informationen umgehend an alle Vertragsstaaten, den Exekutivrat und den Verwahrer weiter;
b) spätestens 60 Tage nach Eingang des Vorschlags wertet der Generaldirektor ihn aus, um seine möglichen Folgen für dieses Übereinkommen und dessen Durchführung festzustellen, und übermittelt allen Vertragsstaaten und dem Exekutivrat einschlägige Informationen;
c) der Exekutivrat prüft den Vorschlag anhand aller ihm verfügbaren Informationen, insbesondere die Frage, ob der Vorschlag die Voraussetzungen des Absatzes 4 erfüllt. Spätestens 90 Tage nach Eingang des Vorschlags notifiziert der Exekutivrat allen Vertragsstaaten seine Empfehlung mit entsprechenden Erklärungen zur Prüfung. Die Vertragsstaaten bestätigen den Eingang innerhalb von zehn Tagen;
d) empfiehlt der Exekutivrat allen Vertragsstaaten, den Vorschlag anzunehmen, so gilt er als genehmigt, wenn innerhalb von 90 Tagen nach Eingang der Empfehlung kein Vertragsstaat dagegen Einspruch erhebt. Empfiehlt der Exekutivrat, den Vorschlag abzulehnen, so gilt er als abgelehnt, wenn innerhalb von 90 Tagen nach Eingang der Empfehlung kein Vertragsstaat gegen die Ablehnung Einspruch erhebt;
e) findet eine Empfehlung des Exekutivrats nicht die nach Buchstabe d erforderliche Annahme, so entscheidet die Konferenz auf ihrer nächsten Tagung über den Vorschlag, einschliesslich der Frage, ob er die Voraussetzungen des Absatzes 4 erfüllt, als Sachfrage;
f) der Generaldirektor notifiziert allen Vertragsstaaten und dem Verwahrer jeden aufgrund dieses Absatzes gefassten Beschluss;
g) nach diesem Verfahren genehmigte Modifikationen treten für alle Vertragsstaaten 180 Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem der Generalsekretär ihre Genehmigung notifiziert hat, sofern nicht eine andere Frist vom Exekutivrat empfohlen oder von der Konferenz beschlossen wird.
(1). Die Geltungsdauer dieses Übereinkommens ist unbegrenzt. (2). Jeder Vertragsstaat hat in Ausübung seiner staatlichen Souveränität das Recht, von diesem Übereinkommen zurückzutreten, wenn er feststellt, dass aussergewöhnliche, mit dem Gegenstand des Übereinkommens zusammenhängende Ereignisse die höchsten Interessen seines Landes gefährden. Er zeigt seinen Rücktritt allen andern Vertragsstaaten, dem Exekutivrat, dem Verwahrer und dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen 90 Tage im voraus an. Diese Anzeige enthält eine Darlegung der aussergewöhnlichen Ereignisse, die nach Auffassung des Vertragsstaats seine höchsten Interessen gefährden. (3). Der Rücktritt eines Vertragsstaats von diesem Übereinkommen lässt die Pflicht der Staaten, weiterhin die aufgrund einschlägiger Regeln des Völkerrechts, insbesondere des Genfer Protokolls von 1925, übernommenen Verpflichtungen zu erfüllen, unberührt.
Die Anhänge sind Bestandteil dieses Übereinkommens. Jede Bezugnahme auf das Übereinkommen schliesst die Anhänge ein.
Dieses Übereinkommen liegt vor seinem Inkrafttreten für alle Staaten zur Unterzeichnung auf.
Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation durch die Unterzeichnerstaaten nach Massgabe ihrer verfassungsrechtlichen Verfahren.
Jeder Staat, der dieses Übereinkommen nicht vor seinem Inkrafttreten unterzeichnet, kann ihm jederzeit danach beitreten.
(1). Dieses Übereinkommen tritt 180 Tage nach Hinterlegung der 65. Ratifikationsurkunde in Kraft, keinesfalls jedoch früher als vor Ablauf von zwei Jahren, nachdem es zur Unterzeichnung aufgelegt wurde. (2). Für Staaten, deren Ratifikations- oder Beitrittsurkunden nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens hinterlegt werden, tritt es am 30. Tag nach Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Vorbehalte zu den Artikeln dieses Übereinkommens sind nicht zulässig. Vorbehalte zu den Anhängen des Übereinkommens, die mit Ziel und Zweck des Übereinkommens unvereinbar sind, sind nicht zulässig.
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird hiermit zum Verwahrer dieses Übereinkommens bestimmt; er hat unter anderem folgende Aufgaben:
Dieses Übereinkommen, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.Geschehen zu Paris am 13. Januar 1993.(Es folgen die Unterschriften)
Leitlinien für Liste 1
1. Folgende Kriterien sind zu berücksichtigen, wenn geprüft wird, ob eine toxische Chemikalie oder eine Ausgangssubstanz (Vorprodukt) in Liste 1 aufgenommen werden soll:
ii) sie besitzt eine tödliche oder handlungsunfähig machende Toxizität sowie sonstige Eigenschaften, die sie zum Einsatz als chemische Waffe geeignet machen würden;
iii) sie ist im letzten Prozessschritt bei der Produktion einer in Liste 1 genannten toxischen Chemikalie als Vorprodukt verwendbar, gleichviel ob dieser Schritt in Einrichtungen, in Munition oder anderswo stattfindet;
c) sie findet nur eine geringfügige oder keine Verwendung für nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Zwecke.
Leitlinien für Liste 2
2. Folgende Kriterien sind zu berücksichtigen, wenn geprüft wird, ob eine in Liste 1 nicht genannte toxische Chemikalie oder eine Ausgangssubstanz (Vorprodukt) für eine in Liste 1 oder in Liste 2 Teil A genannte Chemikalie in die Liste 2 aufgenommen werden soll:
Leitlinien für Liste 3
3. Folgende Kriterien sind zu berücksichtigen, wenn geprüft wird, ob eine toxische Chemikalie oder eine Ausgangssubstanz (Vorprodukt), die nicht in anderen Listen genannt ist, in Liste 3 aufgenommen werden soll:
In den folgenden Listen sind toxische Chemikalien und ihre Vorprodukte genannt. Zum Zweck der Durchführung dieses Übereinkommens sind in den Listen die Chemikalien angegeben, auf welche die im Verifikationsanhang vorgesehenen Verifikationsmassnahmen anzuwenden sind. Diese Listen stellen keine Begriffsbestimmung für chemische Waffen im Sinne des Artikels II Absatz 1 Buchstabe a dar.
(Jeder Hinweis auf Gruppen dialkylierter Chemikalien, denen – in Klammern – eine Aufzählung von Alkylgruppen folgt, bedeutet, dass alle Verbindungen, die sich durch sämtliche möglichen Kombinationen der in Klammern genannten Alkylgruppen ergeben, als in die entsprechende Liste eingetragen gelten, sofern sie nicht ausdrücklich ausgenommen sind. Eine in Liste 2 Teil A mit «*» gekennzeichnete Chemikalie unterliegt bezüglich Meldung und Verifikation besonderen Schwellenwerten, wie es in Teil VII des Verifikationsanhangs festgelegt ist.)
Liste 1
A. Toxische Chemikalien
| Registriernummer nach | ||
|---|---|---|
| Chemical Abstracts Service | ||
| (CAS-Nummer) | ||
| 1. | O-Alkyl (≤C oder i-Pr)-phosphonofluoride | |
| z. B. Sarin: O-Isopropylmethylphosphonofluorid | (107-44-8) | |
| Soman: O-Pinakolylmethylphosphonofluorid | (96-64-0) | |
| 2. | O-Alkyl (≤C n-Pr oder i-Pr)-phosphoramidocyanide | |
| z. B. Tabun: O-Ethyl-N,N-dimethylphosphoramidocyanid | (77-81-6) | |
| 3. | O-Alkyl(H oder≤C Et, n-Pr oder i-Pr)-aminoethylalkyl (Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-phosphonothiolate sowie entsprechende alkylierte und protonierte Salze | |
| z. B. VX: O-Ethyl-S-2-diisopropylaminoethylmethylphosphonothiolat | (50782-69-9) | |
| 4. | Schwefelloste: | |
| 2-Chlorethylchlormethylsulfid | (2625-76-5) | |
| Senfgas: Bis-(2-chlorethyl)-sulfid | (505-60-2) | |
| Bis-(2-chlorethylthio)-methan | (63869-13-6) | |
| Sesqui-Yperit (Q): | ||
| 2-Bis-(2-1,chlorethylthio)-ethan | (3563-36-8) | |
| Bis-1,3-(2-chlorethylthio)-n-propan | (63905-10-2) | |
| Bis-1,4-(2-chlorethylthio)-n-butan | (142868-93-7) | |
| Bis-1,5-(2-chlorethylthio)-n-pentan | (142868-94-8) | |
| Bis-(2-chlorethylthiomethyl)-ether | (63918-90-1) | |
| O-Lost: Bis-(2-chlorethylthioethyl)-ether | (63918-89-8) | |
| 5. | Lewisite: | |
| Lewisit 1: 2-Chlorvinyldichlorarsin | (541-25-3) | |
| Lewisit 2: Bis-(2-chlorvinyl)-chlorarsin | (40334-69-8) | |
| Lewisit 3: Tris-(2-chlorvinyl)-arsin | (40334-70-1) | |
| 6. | Stickstoffloste: | |
| HN1: Bis-(2-chlorethyl)-ethylamin | (538-07-8) | |
| HN2: Bis-(2-chlorethyl)-methylamin | (51-75-2) | |
| HN3: Tris-(2-chlorethyl)-amin | (555-77-1) | |
| 7. | Saxitoxin | (35523-89-8) |
| 8. | Ricin | (9009-86-3) |
| 13. | Р-Alkyl (H oder ≤C10, einschliesslich Cycloalkyl) N-(1-(dialkyl(≤C10, einschliesslich Cycloalkyl)amino))alkyliden(H oder ≤C10, einschliesslich Cycloalkyl) phosphonamid fluoride sowie entsprechende alkylierte und protonierte Salze | |
| z. B. N-(1-(Di-n-decylamino)-n-decyliden)-P-decylphosphonamid-fluorid | (2387495-99-8) | |
| Methyl-(1-(diethylamino)ethyliden)phosphonamidofluorid | (2387496-12-8) | |
| 14. | O-Alkyl (H oder ≤C10, einschliesslich Cycloalkyl) N-(1-(dialkyl(≤C10, einschliesslich Cycloalkyl)amino))alkyliden(H oder ≤C10, einschliesslich Cycloalkyl) phosphoramidofluoride sowie entsprechende alkylierte und protonierte Salze | |
| z. B. O-n-Decyl N-(1-(di-n-decylamino)-n-decyliden)phosphoramidofluorid | (2387496-00-4) | |
| Methyl (1-(diethylamino)ethyliden)phosphoramidofluorid | (2387496-04-8) | |
| Ethyl (1-(diethylamino)ethyliden)phosphoramidofluorid | (2387496-06-0) | |
| 15. | Methyl-(bis(diethylamino)methylen)phosphonamidofluorid | (2387496-14-0) |
| 16. | Carbamate (Quaternäre und Bisquaternäre von Dimethylcarbamoyloxypyridinen) Quaternäre von Dimethylcarbamoyloxypyridinen: | |
| 1-[N,N-Dialkyl(≤C10)-N-(n-(hydroxyl, cyano, acetoxy)alkyl(≤C10)) ammonio]-n-[N-(3-dimethylcarbamoxy-α-picolinyl)-N,N-dialkyl(≤C10) ammonio]dekan dibromide (n=1-8) | ||
| z. B. 1-[N,N-Dimethyl-N-(2-hydroxy)ethylammonio]-10-[N-(3-dimethylcarbamoxy-α-picolinyl)-N,N-dimethylammonio]dekan dibromid | (77104-62-2) | |
| Bisquaternäre von Dimethylcarbamoyloxypyridinen: 1,n-Bis[N-(3-dimethylcarbamoxy-α-picolyl)-N,N-dialkyl(≤C10) ammonio]-alkan-(2,(n-1)-dion) dibromid (n=2-12) | ||
| z. B. 1,10-Bis[N-(3-dimethylcarbamoxy-α-picolyl)-N-ethyl-N-methylammonio]dekan-2,9-dion dibromid | (77104-00-8) |
B. Ausgangsstoffe
| 9. | Alkyl(Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-phosphonsäuredifluoride | |
|---|---|---|
| z. B. DF: Methylphosphonsäuredifluorid | (676-99-3) | |
| 10. | O-Alkyl(H oder≤C n-Pr oder i-Pr)aminoethylalkyl(Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-phosphonite und entsprechende alkylierte und protonierte Salze | |
| z. B. QL: O-Ethyl-O-2-diisopropylaminoethylmethylphosphonit | (57856-11-8) | |
| 11. | Chlor-Sarin: | |
| O-Isopropylmethylphosphonochlorid | (1445-76-7) | |
| 12. | Chlor-Soman: | |
| O-Pinakolylmethylphosphonochlorid | (7040-57-5) |
Liste 2
A. Toxische Chemikalien
| Registriernummer nach | ||
|---|---|---|
| Chemical Abstracts Service | ||
| (CAS-Nummer) | ||
| 1. | Amiton: O,O-Diethyl-S-[2-(diethylamino)-ethyl]-phosphorthiolat und entsprechende alkylierte und protonierte Salze | (78-53-5) |
| 2. | PFIB: 1,1,3,3,3-Pentafluor-2-(trifluormethyl)-1-propen | (382-21-8) |
| 3. | BZ: 3-Chinuclidinylbenzilat (*) | (6581-06-2) |
B. Ausgangsstoffe
| 4. | Chemikalien, mit Ausnahme der in Liste 1 genannten, die ein Phosphor-atom enthalten, an das eine Methyl-, Ethyl- oder Propyl-(Normal- oder Iso-)-Gruppe gebunden ist, jedoch keine weiteren Kohlenstoffatome | ||
|---|---|---|---|
| z. B. Methylphosphonsäuredichlorid | (676-97-1) | ||
| z. B.Dimethylmethylphosphonat | (756-79-6) | ||
| Ausnahme: Fonofos: O-Ethyl-S-phenylethyldithiophosphonat | (944-22-9) | ||
| 5. | N,N-Dialkyl(Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-phosphoramid-dihalogenide | ||
| 6. | Dialkyl(Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-N,N-dialkyl(Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-phosphoramidate | ||
| 7. | Arsentrichlorid | (7784-34-1) | |
| 8. | 2,2-Diphenyl-2-hydroxyessigsäure | (76-93-7) | |
| 9. | Chinuclidin-3-ol | (1619-34-7) | |
| 10. | N,N-Dialkyl(Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-aminoethyl-2-chloride und entsprechende protonierte Salze | ||
| 11. | N,N-Dialkyl(Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-aminoethan-2-ol und entsprechende protonierte Salze | ||
| Ausnahmen: | N,N-Dimethylaminoethanol und entsprechende protonierte Salze | (108-01-0) | |
| N,N-Diethylaminoethanol und entsprechende protonierte Salze | (100-37-8) | ||
| 12. | N,N-Dialkyl(Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-aminoethan-2-thiol und entsprechende protonierte Salze | ||
| 13. | Thiodiglykol: Bis-(2-hydroxyethyl)-sulfid | (111-48-8) | |
| 14. | Pinakolylalkohol: 3,3-Dimethylbutan-2-ol | (464-07-3) |
Liste 3
A. Toxische Chemikalien
| Registriernummer nach | ||
|---|---|---|
| Chemical Abstracts Service | ||
| (CAS-Nummer) | ||
| 1. | Phosgen: Carbonyldichlorid | (75-44-5) |
| 2. | Chlorcyan | (506-77-4) |
| 3. | Cyanwasserstoff | (74-90-8) |
| 4. | Chlorpikrin: Trichlornitromethan | (76-06-2) |
B. Ausgangsstoffe
| 5. | Phosphoroxidchlorid | (10025-87-3) |
|---|---|---|
| 6. | Phosphortrichlorid | (7719-12-2) |
| 7. | Phosphorpentachlorid | (10026-13-8) |
| 8. | Trimethylphosphit | (121-45-9) |
| 9. | Triethylphosphit | (122-52-1) |
| 10. | Dimethylphosphit | (868-85-9) |
| 11. | Diethylphosphit | (762-04-9) |
| 12. | Schwefelmonochlorid | (10025-67-9) |
| 13. | Schwefeldichlorid | (10545-99-0) |
| 14. | Thionylchlorid | (7719-09-7) |
| 15. | Ethyldiethanolamin | (139-87-7) |
| 16. | Methyldiethanolamin | (105-59-9) |
| 17. | Triethanolamin | (102-71-6) |
1. «Zugelassene Ausrüstung» bedeutet die für die Erfüllung der Aufgaben des Inspektionsteams notwendigen Geräte und Instrumente, die vom Technischen Sekretariat in Übereinstimmung mit den von ihm nach Teil II Absatz 27 dieses Anhangs ausgearbeiteten Vorschriften anerkannt sind. Der Ausdruck bezieht sich auch auf die von dem Inspektionsteam verwendete Verwaltungsausstattung oder die entsprechenden Aufzeichnungsinstrumente. 2. «Gebäude» entsprechend der Begriffsbestimmung für eine Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen in Artikel II umfasst Spezialgebäude und Standardgebäude. a) «Spezialgebäude» bedeutet i) jedes Gebäude – einschliesslich unterirdischer Bauwerke –, in dem sich eine Spezialausrüstung in einer Herstellungs- oder Füllanordnung befindet; ii) jedes Gebäude – einschliesslich unterirdischer Bauwerke –, das typische Merkmale aufweist, die es von Gebäuden unterscheiden, welche üblicherweise für nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Tätigkeiten der Produktion oder des Abfüllens von Chemikalien verwendet werden. b) «Standardgebäude» bedeutet jedes Gebäude – einschliesslich unterirdischer Bauwerke –, das nach geltenden Industrienormen für Einrichtungen gebaut ist, die keine in Artikel II Absatz 8 Buchstabe a Ziffer i bezeichneten Chemikalien oder korrosive Chemikalien produzieren. 3. «Verdachtsinspektion» bedeutet die Inspektion einer Einrichtung oder eines Standorts im Hoheitsgebiet oder an einem anderen Ort unter der Hoheitsgewalt oder Kontrolle eines Vertragsstaats, um die ein anderer Vertragsstaat nach Artikel IX Absätze 8–25 ersucht hat. 4. «Bestimmte organische Chemikalie» bedeutet jede Chemikalie aus der Klasse der Kohlenstoffverbindungen – ausgenommen Kohlenstoffoxide, -sulfide und Metallkarbonate –, die durch ihre chemische Bezeichnung, ihre Strukturformel, falls bekannt, und durch ihre CAS-Nummer, falls zugeordnet, charakterisierbar ist. 5. «Ausrüstung» entsprechend der Begriffsbestimmung für eine Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen in Artikel II umfasst Spezialausrüstung und Standardausrüstung. a) «Spezialausrüstung» bedeutet i) die Prozessstrasse, einschliesslich jedes Reaktors oder jeder Ausrüstung für die Produktsynthese, -trennung oder -reinigung, jede unmittelbar für die Wärmeübertragung im letzten Prozessschritt verwendete Ausrüstung, wie etwa in Reaktoren oder bei der Produktabtrennung, sowie jede sonstige Ausrüstung, die mit einer in Artikel II Absatz 8 Buchstabe a Ziffer i bezeichneten Chemikalie in Berührung gekommen ist oder wäre, wenn die Einrichtung in Betrieb wäre; ii) alle Maschinen zum Abfüllen chemischer Waffen; iii) jede sonstige Ausrüstung, die eigens für den Betrieb der Einrichtung als Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen geplant, gebaut oder eingebaut wurde, und zwar im Unterschied zu einer Einrichtung, die nach geltenden kommerziellen Industrienormen für Einrichtungen gebaut wurde, die keine in Artikel II Absatz 8 Buchstabe a Ziffer i bezeichneten Chemikalien oder korrosiven Chemikalien produzieren, wie etwa Ausrüstungen aus hochnickelhaltigen Legierungen oder einem anderen besonders korrosionsbeständigen Werkstoff, Sonderausrüstung für Abfallüberwachung, Abfallbehandlung, Luftfilterung oder Lösungsmittelrückgewinnung, besondere Sicherheitsumhüllungen und Schutzwände, nicht standardmässige Laboratoriumsausrüstung zum Analysieren toxischer Chemikalien zur Verwendung für chemische Waffen, kundenspezifische Prozesssteuerpulte oder ausschliesslich für die Spezialausrüstung bestimmte Ersatzteile. b) «Standardausrüstung» bedeutet i) Produktionsausrüstung, die im allgemeinen in der chemischen Industrie Verwendung findet und nicht zu einer Art Spezialausrüstung gehört; ii) sonstige in der chemischen Industrie gewöhnlich verwendete Ausrüstung wie Brandbekämpfungsvorrichtungen, Schutzvorrichtungen und Ausrüstungen zur Sicherheitsüberwachung, medizinische, Laboratoriums- oder Fernmeldeeinrichtungen. 6. «Einrichtung» im Zusammenhang mit Artikel VI bedeutet jede Industrieeinrichtung nach folgender Begriffsbestimmung («Werk», «Betrieb» und «Anlage»). a) «Werk» (Fabrik) bedeutet die örtlich zusammengefasste Gesamtheit von einem oder mehreren Betrieben mit allen ihren verschiedenen Verwaltungsebenen, die nur einer Werksleitung unterliegen und eine gemeinsame Infrastruktur haben; dazu gehört unter anderem folgendes: i) Verwaltung und sonstige Büros; ii) Werkstätten für Reparatur und Wartung; iii) medizinische Versorgungseinrichtung; iv) Energieversorgung; v) zentrales analytisches Laboratorium; vi) Forschungs- und Entwicklungslaboratorien; vii) zentraler Abwasser- und Abfallbehandlungsbereich; viii) Lagereinrichtung. b) «Betrieb» (Produktionseinrichtung, Werkstatt) bedeutet einen verhältnismässig eigenständigen Bereich, einen entsprechenden Bau oder ein entsprechendes Gebäude, in dem sich eine oder mehrere Anlagen mit Zusatz- und verbundenen Infrastruktureinrichtungen befinden, wie beispielsweise i) kleine Verwaltungsabteilungen; ii) Lager-/Abwicklungsbereiche für Rohstoffe und Erzeugnisse; iii) Abwasser-/Abfallbehandlungs-/-entsorgungsbereich; iv) Kontroll-/Analytisches Laboratorium; v) Erste-Hilfe-Station mit dazugehöriger ärztlicher Abteilung und vi) Unterlagen im Zusammenhang mit dem Verbringen der gemeldeten Chemikalien und ihrer Vorprodukte beziehungsweise der aus ihnen gebildeten Produkte in das Betriebsgelände, innerhalb des Betriebsgeländes und aus dem Betriebsgelände. c) «Anlage» (Produktionsanlage, verfahrenstechnische Anlage) bedeutet die für die Produktion, Verarbeitung oder den Verbrauch einer Chemikalie notwendigen Kombinationen von Ausrüstungen, einschliesslich der Behälter und der Behälterzusammenstellung. 7. «Vereinbarung über die Einrichtung» bedeutet eine Vereinbarung oder eine Regelung zwischen einem Vertragsstaat und der Organisation über eine bestimmte Einrichtung, die nach den Artikeln IV, V und VI der Verifikation vor Ort unterliegt. 8. «Gaststaat» bedeutet den Staat, in dessen Hoheitsgebiet sich die Einrichtungen oder Bereiche eines anderen Staates, der Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, befinden, die aufgrund des Übereinkommens einer Inspektion unterliegen. 9. «Inlandsbegleitung» bedeutet Personen, die von dem inspizierten Vertragsstaat und gegebenenfalls von dem Gaststaat, falls sie dies wünschen, dazu bestimmt werden, das Inspektionsteam während des Inlandsaufenthalts zu begleiten und zu unterstützen. 10. «Inlandsaufenthalt» bedeutet den Zeitraum vom Eintreffen des Inspektionsteams an einem Punkt der Einreise bis zu seiner Abreise aus dem Staat von einem Punkt der Einreise. 11. «Erstinspektion» bedeutet die erste vor Ort vorgenommene Inspektion einer Einrichtung zur Nachprüfung der aufgrund der Artikel III, IV, V und VI und dieses Anhangs abgegebenen Meldungen. 12. «Inspizierter Vertragsstaat» bedeutet den Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet beziehungsweise unter dessen Hoheitsgewalt oder Kontrolle sich ein anderer Ort befindet, an dem eine Inspektion aufgrund dieses Übereinkommens stattfindet, oder den Vertragsstaat, dessen Einrichtung oder Bereich im Hoheitsgebiet eines Gaststaats einer solchen Inspektion unterliegt; der Begriff findet jedoch keine Anwendung auf den in Teil II Absatz 21 dieses Anhangs bezeichneten Vertragsstaat. 13. «Inspektionsassistent» bedeutet eine vom Technischen Sekretariat nach Teil II Abschnitt A dieses Anhangs bestellte Person, die den Inspektoren bei einer Inspektion oder Besichtigung helfen soll, wie beispielsweise als medizinisches, Sicherheits- und Verwaltungspersonal oder als Dolmetscher. 14. «Inspektionsauftrag» bedeutet die dem Inspektionsteam vom Generaldirektor für die Durchführung einer bestimmten Inspektion erteilten Anordnungen. 15. «Inspektionshandbuch» bedeutet die Zusammenstellung der vom Technischen Sekretariat ausgearbeiteten zusätzlichen Verfahren für die Durchführung von Inspektionen. 16. «Inspektionsstätte» bedeutet jede Einrichtung oder jeden Bereich, in denen eine Inspektion durchgeführt wird und die in der betreffenden Vereinbarung über die Einrichtung, in dem Inspektionsersuchen oder -auftrag beziehungsweise in dem durch die alternative oder endgültige Aussengrenze erweiterten Inspektionsersuchen genau beschrieben sind. 17. «Inspektionsteam» bedeutet die vom Generaldirektor zur Durchführung einer bestimmten Inspektion beauftragte Gruppe von Inspektoren und Inspektionsassistenten. 18. «Inspektor» bedeutet eine vom Technischen Sekretariat nach den Verfahren in Teil II Abschnitt A dieses Anhangs bestellte Person zur Durchführung einer Inspektion oder Besichtigung nach Massgabe dieses Übereinkommens. 19. «Mustervereinbarung» bedeutet ein Schriftstück, das allgemein die Form und den Inhalt einer Vereinbarung zwischen einem Vertragsstaat und der Organisation über die Anwendung der in diesem Anhang vorgesehenen Verifikationsbestimmungen festlegt. 20. «Beobachter» bedeutet den Vertreter eines ersuchenden Vertragsstaats oder eines dritten Vertragsstaats, der beauftragt ist, eine Verdachtsinspektion zu beobachten. 21. «Aussengrenze» im Fall einer Verdachtsinspektion bedeutet die äussere Grenze der Inspektionsstätte, die entweder durch geographische Koordinaten oder durch Einzeichnen in eine Karte angegeben wird. a) «Beantragte Aussengrenze» bedeutet die im Einklang mit Teil X Absatz 8 dieses Anhangs festgelegte äussere Begrenzung der Inspektionsstätte; b) «alternative Aussengrenze» bedeutet die abweichend von der beantragten Aussengrenze von dem inspizierten Vertragsstaat festgelegte Aussengrenze der Inspektionsstätte; sie muss den Vorschriften in Teil X Absatz 17 dieses Anhangs entsprechen; c) «endgültige Aussengrenze» bedeutet die in Verhandlungen zwischen dem Inspektionsteam und dem inspizierten Vertragsstaat nach Teil X Absätze 16 bis 21 dieses Anhangs vereinbarte endgültige Aussengrenze der Inspektionsstätte; d) «gemeldete Aussengrenze» bedeutet die nach den Artikeln III, IV, V und VI gemeldete äussere Begrenzung der Einrichtung. 22. «Inspektionsdauer» im Sinne des Artikels IX bedeutet den Zeitraum von dem Zeitpunkt an, zu dem das Inspektionsteam Zugang zur Inspektionsstätte hat, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem es die Stätte wieder verlässt; ausgenommen ist die mit Besprechungen vor und nach den Verifikationstätigkeiten verbrachte Zeit. 23. «Inspektionsdauer» im Sinne der Artikel IV, V und VI bedeutet den Zeitraum vom Eintreffen des Inspektionsteams in der Inspektionsstätte bis zu seiner Abreise von der Inspektionsstätte; ausgenommen ist die mit Besprechungen vor und nach den Verifikationstätigkeiten verbrachte Zeit. 24. «Punkt der Einreise»/«Punkt der Ausreise» bedeutet einen Ort, der für das Eintreffen des Inspektionsteams im Land zur Durchführung der Inspektionen aufgrund dieses Übereinkommens beziehungsweise für seine Abreise nach Beendigung seines Auftrags bestimmt ist. 25. «Ersuchender Vertragsstaat» bedeutet einen Vertragsstaat der nach Artikel IX um eine Verdachtsinspektion ersucht hat. 26. «Tonne» bedeutet metrische Tonne, d. h. 1000 kg.
(1) Spätestens 30 Tage nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens teilt das Technische Sekretariat allen Vertragsstaaten schriftlich den Namen, die Staatsangehörigkeit und den Dienstrang der zur Bestellung vorgeschlagenen Inspektoren und Inspektionsassistenten unter Angabe ihrer Fähigkeiten und beruflichen Erfahrungen mit.
(2) Jeder Vertragsstaat bestätigt sofort den Eingang der ihm übermittelten Liste der zur Bestellung vorgeschlagenen Inspektoren und Inspektionsassistenten. Der Vertragsstaat teilt dem Technischen Sekretariat spätestens 30 Tage nach Bestätigung des Eingangs der Liste schriftlich mit, dass er jeden Inspektor und jeden Inspektionsassistenten anerkennt. Jeder in der Liste genannte Inspektor und Inspektionsassistent gilt als bestellt, sofern nicht ein Vertragsstaat spätestens 30 Tage nach Bestätigung des Eingangs der Liste schriftlich erklärt, dass er ihn ablehnt. Der Vertragsstaat kann seinen Widerspruch begründen.
Im Fall der Ablehnung führt der vorgeschlagene Inspektor oder Inspektionsassistent im Hoheitsgebiet des Vertragsstaats, der ihn abgelehnt hat, oder an einem anderen Ort unter dessen Hoheitsgewalt oder Kontrolle keine Verifikationstätigkeiten durch und beteiligt sich dort auch nicht an solchen Tätigkeiten. Das Technische Sekretariat schlägt bei Bedarf zusätzlich zu der ursprünglichen Liste weitere Namen vor.
(3) Die Verifikationstätigkeiten aufgrund dieses Übereinkommens werden nur von bestellten Inspektoren und Inspektionsassistenten vorgenommen.
(4) Vorbehaltlich des Absatzes 5 hat ein Vertragsstaat das Recht, jederzeit gegen einen bereits bestellten Inspektor oder Inspektionsassistenten Einspruch zu erheben. Er teilt dem Technischen Sekretariat seinen Einspruch schriftlich mit und kann ihn begründen. Der Einspruch wird 30 Tage nach seinem Eingang beim Technischen Sekretariat wirksam. Das Technische Sekretariat teilt dem betreffenden Vertragsstaat sofort die Zurücknahme der Bestellung des Inspektors oder Inspektionsassistenten mit.
(5) Der Vertragsstaat, dem eine Inspektion notifiziert worden ist, versucht nicht, aus dem für diese Inspektion bestellten Inspektionsteam einen in der Liste dieses Inspektionsteams genannten Inspektor oder Inspektionsassistenten zurücknehmen zu lassen.
(6) Die Anzahl der für einen Vertragsstaat bestellten und von ihm anerkannten Inspektoren und Inspektionsassistenten muss gross genug sein, damit die Inspektoren und Inspektionsassistenten in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen und eine Rotation möglich ist.
(7) Behindert nach Auffassung des Generaldirektors die Ablehnung der vorgeschlagenen Inspektoren oder Inspektionsassistenten die Bestellung einer ausreichenden Anzahl von Inspektoren oder Inspektionsassistenten oder behindert sie sonst die wirksame Erfüllung der Aufgabe des Technischen Sekretariats, so verweist der Generaldirektor die Frage an den Exekutivrat.
(8) Sind Änderungen der genannten Listen von Inspektoren und Inspektionsassistenten notwendig oder werden sie verlangt, so werden die neuen Inspektoren und Inspektionsassistenten in derselben Weise bestellt wie für die ursprüngliche Liste.
(9) Die Mitglieder des Inspektionsteams, die eine Inspektion einer Einrichtung eines Vertragsstaats durchführen, welche sich im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats befindet, werden nach den in diesem Anhang festgelegten Verfahren bestellt, die sowohl auf den inspizierten Vertragsstaat als auch auf den Gaststaat, der Vertragspartei ist, Anwendung finden.
(10) Jeder Vertragsstaat erteilt spätestens 30 Tage nach Bestätigung des Eingangs der Liste der Inspektoren und Inspektionsassistenten oder jeder Änderung derselben Visa für die mehrfache Einreise/Ausreise und/oder Durchreise und stellt alle sonstigen Dokumente aus, die jedem Inspektor oder Inspektionsassistenten die Einreise in das Hoheitsgebiet des betreffenden Vertragsstaats und den Aufenthalt dort zum Zweck der Durchführung von Inspektionstätigkeiten ermöglichen. Diese Dokumente haben eine Geltungsdauer von mindestens zwei Jahren von dem Zeitpunkt an, zu dem sie dem Technischen Sekretariat übermittelt werden.
(11) Zur wirksamen Wahrnehmung ihrer Aufgaben werden den Inspektoren und Inspektionsassistenten die unter den Buchstaben a bis i genannten Vorrechte und Immunitäten gewährt. Die Vorrechte und Immunitäten werden den Mitgliedern des Inspektionsteams im Interesse dieses Übereinkommens und nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt. Die Vorrechte und Immunitäten werden ihnen für den gesamten Zeitraum zwischen der Ankunft im Hoheitsgebiet des inspizierten Vertragsstaats oder des Gaststaats und der Abreise von dort und danach für die in Ausübung ihrer amtlichen Aufgaben zuvor vorgenommenen Handlungen gewährt.
(12) Bei der Durchreise durch das Hoheitsgebiet von nicht inspizierten Vertragsstaaten geniessen die Mitglieder des Inspektionsteams die Vorrechte und Immunitäten, die den Diplomaten nach Artikel 40 Absatz 1 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen gewährt werden. Den Papieren und der Korrespondenz einschliesslich der Aufzeichnungen sowie den Proben und den zugelassenen Ausrüstungsgegenständen, welche die Mitglieder des Inspektionsteams mitführen, werden die in Absatz 11 Buchstaben c und d genannten Vorrechte und Immunitäten gewährt.
(13) Unbeschadet ihrer Vorrechte und Immunitäten sind die Mitglieder des Inspektionsteams verpflichtet, die Gesetze und sonstigen Vorschriften des inspizierten Vertragsstaats oder des Gaststaats zu beachten; soweit mit ihrem Inspektionsauftrag vereinbar, sind sie verpflichtet, sich nicht in die inneren Angelegenheiten des betreffenden Staates einzumischen. Ist der inspizierte Vertragsstaat oder der Gaststaat, der Vertragspartei ist, der Auffassung, dass ein Missbrauch der in diesem Anhang festgelegten Vorrechte und Immunitäten vorliegt, so finden zwischen dem betreffenden Vertragsstaat und dem Generaldirektor Konsultationen statt, um festzustellen, ob ein solcher Missbrauch vorliegt, und, wenn ja, um eine Wiederholung zu verhindern.
(14) Die Immunität der Mitglieder des Inspektionsteams von der Gerichtsbarkeit kann vom Generaldirektor in den Fällen aufgehoben werden, in denen nach seiner Auffassung die Immunität verhindern würde, dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und in denen sie aufgehoben werden kann, ohne dass die Durchführung dieses Übereinkommens beeinträchtigt wird. Die Aufhebung muss stets ausdrücklich erklärt werden.
(15) Den Beobachtern werden dieselben Vorrechte und Immunitäten gewährt, die den Inspektoren aufgrund dieses Abschnitts gewährt werden; ausgenommen sind diejenigen nach Absatz 11 Buchstabe d.
Punkte der Einreise
(16) Jeder Vertragsstaat bestimmt die Punkte der Einreise und stellt dem Technischen Sekretariat spätestens 30 Tage, nachdem dieses Übereinkommen für ihn in Kraft getreten ist, die erforderlichen Informationen zur Verfügung. Die Punkte der Einreise sind so zu wählen, dass das Inspektionsteam jede Inspektionsstätte von mindestens einem Punkt der Einreise innerhalb von zwölf Stunden erreichen kann. Das Technische Sekretariat teilt allen Vertragsstaaten mit, wo sich die Punkte der Einreise befinden.
(17) Jeder Vertragsstaat kann die Punkte der Einreise ändern, indem er dem Technischen Sekretariat die Änderung anzeigt. Die Änderungen werden 30 Tage nach dem Zeitpunkt wirksam, zu dem das Technische Sekretariat die Anzeige erhalten hat, so dass es alle Vertragsstaaten entsprechend unterrichten kann.
(18) Ist das Technische Sekretariat der Auffassung, dass die Punkte der Einreise für die rechtzeitige Durchführung der Inspektionen nicht ausreichen oder dass die von einem Vertragsstaat vorgeschlagenen Änderungen der Punkte der Einreise die rechtzeitige Durchführung der Inspektionen behindern würden, so nimmt es mit dem betreffenden Vertragsstaat Konsultationen auf, um das Problem zu lösen.
(19) Befinden sich Einrichtungen oder Bereiche eines inspizierten Vertragsstaats im Hoheitsgebiet eines Gaststaats, der Vertragspartei ist, oder ist für den Zugang vom Punkt der Einreise zu den der Inspektion unterliegenden Einrichtungen oder Bereichen die Durchreise durch das Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats erforderlich, so nimmt der inspizierte Vertragsstaat hinsichtlich dieser Inspektionen die in diesem Anhang vorgesehenen Rechte und Pflichten wahr. Der Gaststaat, der Vertragspartei ist, erleichtert die Inspektion dieser Einrichtungen oder Bereiche und leistet die notwendige Hilfe, damit das Inspektionsteam seine Aufgaben rechtzeitig und wirksam erfüllen kann. Vertragsstaaten, durch deren Hoheitsgebiet die Durchreise für die Inspektion von Einrichtungen oder Bereichen eines inspizierten Vertragsstaats erfolgen muss, erleichtern die Durchreise.
(20) Befinden sich Einrichtungen oder Bereiche eines inspizierten Vertragsstaats im Hoheitsgebiet eines Staates, der nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, so trifft der inspizierte Vertragsstaat alle notwendigen Massnahmen, um dafür zu sorgen, dass die Inspektionen dieser Einrichtungen oder Bereiche in Übereinstimmung mit diesem Anhang durchgeführt werden können. Ein Vertragsstaat, der eine oder mehrere Einrichtungen oder Bereiche im Hoheitsgebiet eines Staates hat, der nicht Vertragspartei des Übereinkommens ist, trifft alle notwendigen Massnahmen, um dafür zu sorgen, dass der Gaststaat bereit ist, die für den Vertragsstaat bestellten Inspektoren und Inspektionsassistenten aufzunehmen. Ist ein inspizierter Vertragsstaat nicht in der Lage, den Zugang sicherzustellen, so weist er nach, dass er alle dafür notwendigen Massnahmen getroffen hat.
(21) Befinden sich die zu inspizierenden Einrichtungen oder Bereiche zwar im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats, jedoch an einem Ort unter der Hoheitsgewalt oder Kontrolle eines Staates, der nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, so trifft der Vertragsstaat alle notwendigen Massnahmen, die von einem inspizierten Vertragsstaat und einem Gaststaat, der Vertragspartei ist, verlangt würden, um dafür zu sorgen, dass die Inspektionen dieser Einrichtungen oder Bereiche in Übereinstimmung mit diesem Anhang durchgeführt werden können. Ist der Vertragsstaat nicht in der Lage, den Zugang zu den Einrichtungen oder Bereichen sicherzustellen, so weist er nach, dass er alle dafür notwendigen Massnahmen getroffen hat.
Dieser Absatz findet keine Anwendung, wenn die Einrichtungen oder Bereiche, die inspiziert werden sollen, dem Vertragsstaat gehören.
Regelungen für die Benutzung nicht planmässig verkehrender Luftfahrzeuge
(22) Bei Inspektionen nach Artikel IX und bei sonstigen Inspektionen kann ein Inspektionsteam, wenn sein rechtzeitiges Eintreffen am Bestimmungsort bei Benutzung planmässig verkehrender gewerblicher Verkehrsmittel nicht möglich ist, gezwungen sein, Luftfahrzeuge zu benutzen, die dem Technischen Sekretariat gehören oder von ihm gechartert sind. Spätestens 30 Tage, nachdem dieses Übereinkommen für ihn in Kraft getreten ist, unterrichtet jeder Vertragsstaat das Technische Sekretariat über die ständige diplomatische Einfluggenehmigungsnummer für nicht planmässig verkehrende Luftfahrzeuge, mit denen das Inspektionsteam und die für die Inspektion notwendige Ausrüstung in das Hoheitsgebiet und aus dem Hoheitsgebiet, in dem sich eine Inspektionsstätte befindet, befördert werden. Die Flugstrecken zu und von dem bezeichneten Punkt der Einreise verlaufen auf den festgelegten internationalen Luftverkehrsstrassen, die zwischen den Vertragsstaaten und dem Technischen Sekretariat als Grundlage für die diplomatische Einfluggenehmigung vereinbart worden sind.
(23) Wird ein nicht planmässig verkehrendes Luftfahrzeug benutzt, so übermittelt das Technische Sekretariat dem inspizierten Vertragsstaat über die nationale Behörde einen Flugplan für den Flug des Luftfahrzeugs vom letzten Flughafen vor Einflug in den Luftraum des Staates, in dem sich die Inspektionsstätte befindet, zu dem Punkt der Einreise, und zwar spätestens sechs Stunden vor dem geplanten Abflug von diesem Flughafen. Dieser Plan wird entsprechend den für zivile Luftfahrzeuge geltenden Verfahren der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation eingereicht. Bei seinen eigenen oder gecharterten Luftfahrzeugen trägt das Technische Sekretariat auf jedem Flugplan in dem Feld für Bemerkungen die ständige diplomatische Einfluggenehmigungsnummer und die entsprechende Bezeichnung ein, die das Luftfahrzeug als Inspektionsluftfahrzeug ausweisen.
(24) Spätestens drei Stunden vor dem geplanten Abflug des Inspektionsteams von dem letzten Flughafen vor Einflug in den Luftraum des Staates, in dem die Inspektion stattfinden soll, sorgt der inspizierte Vertragsstaat oder der Vertragsstaat, in dem die Inspektion stattfinden soll, dafür, dass der nach Absatz 23 eingereichte Flugplan genehmigt wird, damit das Inspektionsteam zur vorgesehenen Ankunftszeit am Punkt der Einreise eintreffen kann.
(25) Handelt es sich um ein Luftfahrzeug, das dem Technischen Sekretariat gehört oder von ihm gechartert ist, so sorgt der inspizierte Vertragsstaat dafür, dass am Punkt der Einreise die vom Technischen Sekretariat für das Luftfahrzeug des Inspektionsteams verlangten Erleichterungen für Abstellen, Sicherheit, Wartung und Treibstoffversorgung zur Verfügung stehen. Diese Luftfahrzeuge brauchen keine Lande-, Abflug- oder ähnlichen Gebühren zu entrichten. Das Technische Sekretariat trägt die Kosten für Treibstoff, Sicherheit und Wartung.
Verwaltungsregelungen
(26) Der inspizierte Vertragsstaat sorgt dafür, dass dem Inspektionsteam alles Notwendige zur Verfügung steht, wie etwa Fernmeldeeinrichtungen, Dolmetscherdienste, soweit diese für Befragungen und sonstige Aufgaben erforderlich sind, Beförderungsmittel, Arbeitsräume, Unterkunft, Verpflegung und ärztliche Betreuung. In dieser Hinsicht erstattet die Organisation dem inspizierten Vertragsstaat die durch das Inspektionsteam entstandenen Kosten.
Zugelassene Ausrüstung
(27) Vorbehaltlich des Absatzes 29 gibt es für das Inspektionsteam keine Einschränkungen seitens des inspizierten Vertragsstaats in Bezug auf die zur Inspektionsstätte mitgeführte und nach Absatz 28 zugelassene Ausrüstung, die das Technische Sekretariat für die ordnungsgemässe Durchführung der Inspektion für notwendig hält. Das Technische Sekretariat erstellt und aktualisiert gegebenenfalls eine Liste der zugelassenen Ausrüstung, die für die beschriebenen Zwecke benötigt werden könnte, sowie für diese Ausrüstung geltende Vorschriften im Einklang mit diesem Anhang. Bei der Aufstellung der Liste der zugelassenen Ausrüstung sowie der Vorschriften sorgt das Technische Sekretariat dafür, dass den Sicherheitserwägungen für jede Art von Einrichtung, in der diese Ausrüstung mutmasslich eingesetzt wird, voll Rechnung getragen wird. Die Liste der zugelassenen Ausrüstung wird nach Artikel VIII Absatz 21 Buchstabe i von der Konferenz geprüft und genehmigt.
(28) Die Ausrüstung befindet sich im Gewahrsam des Technischen Sekretariats und wird von diesem bezeichnet, geeicht und zugelassen. Das Technische Sekretariat wählt, soweit möglich, die Ausrüstung aus, die eigens für die spezielle Art der verlangten Inspektion bestimmt ist. Die bezeichnete und zugelassene Ausrüstung wird vor unbefugter Veränderung besonders geschützt.
(29) Der inspizierte Vertragsstaat hat das Recht, unbeschadet der vorgeschriebenen Fristen die Ausrüstung in Gegenwart von Mitgliedern des Inspektionsteams am Punkt der Einreise zu besichtigen, d. h. nachzuprüfen, worum es sich bei der in das Hoheitsgebiet des inspizierten Vertragsstaats oder des Gaststaats verbrachten oder daraus entfernten Ausrüstung handelt. Um diese Feststellung zu erleichtern, fügt das Technische Sekretariat Unterlagen bei und bringt Vorrichtungen an, die bestätigen, dass es sich um die bezeichnete und zugelassene Ausrüstung handelt. Die Inspektion der Ausrüstung soll auch den inspizierten Vertragsstaat davon überzeugen, dass die Ausrüstung der Beschreibung der für die spezielle Art der Inspektion zugelassenen Ausrüstung entspricht. Der inspizierte Vertragsstaat kann Ausrüstung, die dieser Beschreibung nicht entspricht oder der die genannten Unterlagen und Vorrichtungen nicht beigefügt sind, zurückweisen. Verfahren für die Inspektion der Ausrüstung werden nach Artikel VIII Absatz 21 Buchstabe i von der Konferenz geprüft und genehmigt.
(30) Hält es das Inspektionsteam für erforderlich, vor Ort vorhandene, nicht dem Technischen Sekretariat gehörende Ausrüstung zu benutzen, und ersucht es den inspizierten Vertragsstaat, ihm den Einsatz dieser Ausrüstung zu ermöglichen, so entspricht der inspizierte Vertragsstaat dem Ersuchen, soweit er dazu in der Lage ist.
Notifikation
(31) Der Generaldirektor teilt dem Vertragsstaat vor dem geplanten Eintreffen des Inspektionsteams am Punkt der Einreise und innerhalb der vorgeschriebenen Fristen, soweit diese festgesetzt sind, mit, dass er die Absicht hat, eine Inspektion durchzuführen.
(32) Die Notifikationen des Generaldirektors enthalten folgende Informationen:
(33) Der inspizierte Vertragsstaat bestätigt den Eingang einer Notifikation des Technischen Sekretariats, in der dieses seine Absicht mitteilt, eine Inspektion durchzuführen, spätestens eine Stunde nach deren Eingang.
(34) Bei der Inspektion einer Einrichtung eines Vertragsstaats, die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats befindet, werden beide Vertragsstaaten in Übereinstimmung mit den Absätzen 31 und 32 gleichzeitig unterrichtet.
Einreise in das Hoheitsgebiet des inspizierten Vertragsstaats oder Gaststaats
und Weiterbeförderung zur Inspektionsstätte
(35) Der inspizierte Vertragsstaat oder Gaststaat, der Vertragspartei ist, dem das Eintreffen eines Inspektionsteams mitgeteilt worden ist, sorgt für dessen sofortige Einreise in sein Hoheitsgebiet und veranlasst durch eine Inlandsbegleitung oder auf andere Weise alles in seiner Macht Stehende, um das sichere Geleit des Inspektionsteams und seiner Ausrüstung und Versorgungsgüter von seinem Punkt der Einreise zu der (den) Inspektionsstätte(n) und von dort zu einem Punkt der Ausreise sicherzustellen.
(36) Der inspizierte Vertragsstaat oder der Gaststaat, der Vertragspartei ist, hilft dem Inspektionsteam bei Bedarf, die Inspektionsstätte spätestens zwölf Stunden nach dem Eintreffen am Punkt der Einreise zu erreichen.
Besprechung vor der Inspektion
(37) Nach dem Eintreffen an der Inspektionsstätte und vor Beginn der Inspektion erhält das Inspektionsteam von Vertretern der Einrichtung mit Hilfe von Karten und anderen geeigneten Unterlagen eine Einweisung in Bezug auf die Einrichtung, die dort durchgeführten Tätigkeiten, die für die Inspektion notwendigen Sicherheitsmassnahmen und die verwaltungsmässigen und logistischen Regelungen. Die Dauer der Besprechung ist auf das notwendige Mindestmass zu beschränken; sie darf drei Stunden keinesfalls überschreiten.
Allgemeine Regeln
(38) Die Mitglieder des Inspektionsteams erfüllen ihre Aufgaben nach Massgabe dieses Übereinkommens sowie der vom Generaldirektor aufgestellten Regeln und der zwischen den Vertragsstaaten und der Organisation geschlossenen Vereinbarungen über die Einrichtung.
(39) Das Inspektionsteam hält sich streng an den vom Generaldirektor erteilten Inspektionsauftrag. Es enthält sich jeder Tätigkeit, die über diesen Auftrag hinausgeht.
(40) Die Tätigkeiten des Inspektionsteams werden so gestaltet, dass dessen Mitglieder ihre Aufgaben fristgerecht und wirksam erfüllen können, der inspizierte Vertragsstaat oder Gaststaat so wenig wie möglich beeinträchtigt und die Einrichtung oder der inspizierte Bereich möglichst wenig gestört werden. Das Inspektionsteam vermeidet jede unnötige Behinderung oder Verzögerung des Betriebs einer Einrichtung sowie jede Beeinträchtigung ihrer Sicherheit. Insbesondere setzt das Inspektionsteam keine Einrichtung in Betrieb. Sind die Inspektoren der Auffassung, dass zur Erfüllung ihres Auftrags besondere Arbeitsgänge in einer Einrichtung verrichtet werden sollen, so fordern sie den bestellten Vertreter der inspizierten Einrichtung auf, diese Arbeitsgänge verrichten zu lassen. Der Vertreter kommt ihrer Aufforderung soweit möglich nach.
(41) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Hoheitsgebiet eines inspizierten Vertragsstaats oder Gaststaats werden die Mitglieder des Inspektionsteams auf Verlangen des inspizierten Vertragsstaats von Vertretern dieses Vertragsstaats begleitet; das Inspektionsteam darf dadurch jedoch nicht aufgehalten oder sonst bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben behindert werden.
(42) Unter Berücksichtigung der von der Konferenz nach Artikel VIII Absatz 21 Buchstabe i zu prüfenden und zu genehmigenden Leitlinien stellt das Technische Sekretariat genaue Verfahren für die Durchführung der Inspektionen auf, die in das Inspektionshandbuch aufgenommen werden.
Sicherheit
(43) Bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten beachten die Inspektoren und Inspektionsassistenten die in der Inspektionsstätte bestehenden Sicherheitsvorschriften, einschliesslich derjenigen in Bezug auf den Schutz kontrollierter Teilbereiche innerhalb der Einrichtung und die Sicherheit des Personals. Zur Erfüllung dieser Vorschriften werden von der Konferenz nach Artikel VIII Absatz 21 Buchstabe i entsprechende genaue Verfahren geprüft und genehmigt.
Nachrichtenverkehr
(44) Die Inspektoren haben das Recht, während des gesamten Inlandsaufenthalts eine Nachrichtenverbindung mit dem Sitz des Technischen Sekretariats zu unterhalten. Zu diesem Zweck können sie ihre eigene ordnungsgemäss anerkannte zugelassene Ausrüstung benutzen und den inspizierten Vertragsstaat oder den Gaststaat, der Vertragspartei ist, ersuchen, ihnen Zugang zu anderen Fernmeldeeinrichtungen zu ermöglichen. Das Inspektionsteam hat das Recht, seine eigene Gegensprechfunkanlage zwischen dem Personal, das die Aussengrenze bewacht, und den übrigen Mitgliedern des Inspektionsteams zu benutzen.
Rechte des Inspektionsteams und des inspizierten Vertragsstaats
(45) Das Inspektionsteam hat nach Massgabe der einschlägigen Artikel dieses Übereinkommens und seiner Anhänge sowie der Vereinbarungen über die Einrichtung und der im Inspektionshandbuch festgelegten Verfahren das Recht auf ungehinderten Zugang zu der Inspektionsstätte. Die zu inspizierenden Gegenstände werden von den Inspektoren ausgewählt.
(46) Die Inspektoren haben das Recht, Personal der Einrichtung in Gegenwart von Vertretern des inspizierten Vertragsstaats zu befragen, um sachdienliche Tatsachen festzustellen. Die Inspektoren fordern nur die für die Durchführung der Inspektion notwendigen Informationen und Daten an, und der inspizierte Vertragsstaat liefert sie ihnen auf Anforderung. Der inspizierte Vertragsstaat hat das Recht, gegen die dem Personal der Einrichtung gestellten Fragen Einspruch zu erheben, wenn diese Fragen für die Inspektion als nicht sachdienlich erachtet werden. Erhebt der Leiter des Inspektionsteams Einspruch und erklärt er, dass die Fragen sachdienlich sind, so werden diese dem inspizierten Vertragsstaat schriftlich zur Beantwortung übermittelt. Das Inspektionsteam kann jede Weigerung, Befragungen zuzulassen oder die Beantwortung von Fragen zu erlauben und Erklärungen abzugeben, in dem Teil des Inspektionsberichts vermerken, der sich mit der Bereitschaft des inspizierten Vertragsstaats zur Zusammenarbeit befasst.
(47) Die Inspektoren haben das Recht, Unterlagen und Aufzeichnungen einzusehen, die sie für die Erfüllung ihres Auftrags als sinnvoll erachten.
(48) Die Inspektoren haben das Recht, auf ihren Wunsch von Vertretern des inspizierten Vertragsstaats oder der inspizierten Einrichtung fotografische Aufnahmen machen zu lassen. Sofortbildkameras sollen zur Verfügung stehen. Das Inspektionsteam stellt fest, ob die Fotografien seinem Wunsch entsprechend ausgefallen sind; andernfalls werden die Aufnahmen wiederholt. Das Inspektionsteam und der inspizierte Vertragsstaat behalten je einen Abzug jeder Fotografie.
(49) Die Vertreter des inspizierten Vertragsstaats haben das Recht, sämtliche Verifikationstätigkeiten des Inspektionsteams zu beobachten.
(50) Der inspizierte Vertragsstaat erhält auf Verlangen Kopien der vom Technischen Sekretariat gesammelten Informationen und Daten über seine Einrichtung(en).
(51) Die Inspektoren haben das Recht, um Klarstellung von Zweifelsfragen zu ersuchen, die sich während einer Inspektion ergeben. Solche Ersuchen werden umgehend über den Vertreter des inspizierten Vertragsstaats gestellt. Der Vertreter des inspizierten Vertragsstaats verschafft dem Inspektionsteam während der Inspektion die für die Beseitigung der Zweifelsfrage notwendige Klarstellung. Bleiben Fragen in Bezug auf einen Gegenstand oder ein Gebäude innerhalb der Inspektionsstätte offen, so wird der Gegenstand oder das Gebäude, falls darum ersucht wird, fotografiert, damit seine Art und seine Funktion festgestellt werden können. Kann die Zweifelsfrage während der Inspektion nicht beseitigt werden, so teilen die Inspektoren dies sofort dem Technischen Sekretariat mit. Alle nicht gelösten Fragen, die gegebenen Klarstellungen und ein Abzug jeder Fotografie sind in dem Inspektionsbericht enthalten.
Entnahme, Behandlung und Analyse von Proben
(52) Die Vertreter des inspizierten Vertragsstaats oder der inspizierten Einrichtung entnehmen auf Verlangen des Inspektionsteams Proben in Gegenwart der Inspektoren. Sofern dies mit den Vertretern des inspizierten Vertragsstaats oder der inspizierten Einrichtung im voraus vereinbart ist, kann das Inspektionsteam selbst Proben entnehmen.
(53) Soweit möglich, erfolgt die Analyse der Proben vor Ort. Das Inspektionsteam hat das Recht, die Proben mit der von ihm mitgebrachten zugelassenen Ausrüstung vor Ort zu analysieren. Auf Ersuchen des Inspektionsteams hilft der inspizierte Vertragsstaat im Einklang mit vereinbarten Verfahren bei der Analyse der Proben vor Ort. Andernfalls kann das Inspektionsteam darum ersuchen, dass geeignete Analysen vor Ort in seiner Gegenwart vorgenommen werden.
(54) Der inspizierte Vertragsstaat hat das Recht, einen Teil aller Proben zurückzubehalten oder ein Doppel der Proben zu entnehmen und zugegen zu sein, wenn die Proben vor Ort analysiert werden.
(55) Das Inspektionsteam kann, falls es dies als notwendig erachtet, Proben zur Analyse in von der Organisation festgelegte Laboratorien ausserhalb des Betriebsgeländes weitergeben.
(56) Der Generaldirektor trägt die Hauptverantwortung für die Sicherheit, Vollständigkeit und Erhaltung der Proben sowie für die Wahrung der Vertraulichkeit der zur Analyse ausserhalb des Betriebsgeländes verbrachten Proben. Der Generaldirektor richtet sich hierbei nach den Verfahren, die von der Konferenz nach Artikel VIII Absatz 21 Buchstabe i zur Aufnahme in das Inspektionshandbuch zu prüfen und zu genehmigen sind. Ihm obliegt es,
(57) Soll eine Analyse ausserhalb des Betriebsgeländes vorgenommen werden, so werden die Proben in mindestens zwei festgelegten Laboratorien analysiert. Das Technische Sekretariat sorgt für die zügige Durchführung der Analyse. Das Technische Sekretariat trägt die Verantwortung für den Verbleib der Proben; und jede nicht gebrauchte Probe oder Teile davon werden dem Technischen Sekretariat zurückgegeben.
(58) Das Technische Sekretariat sammelt die Ergebnisse der im Laboratorium vorgenommenen Analysen derjenigen Proben, die für die Einhaltung dieses Übereinkommens massgeblich sind, und nimmt sie in den Inspektionsschlussbericht auf. Das Technische Sekretariat fügt dem Bericht ausführliche Informationen über die von den festgelegten Laboratorien benutzten Ausrüstungen und Methoden bei.
Verlängerung der Inspektionsdauer
(59) Die Inspektionsdauer kann im Einvernehmen mit dem Vertreter des inspizierten Vertragsstaats verlängert werden.
Abschlussbesprechung
(60) Sobald eine Inspektion abgeschlossen ist, kommt das Inspektionsteam mit Vertretern des inspizierten Vertragsstaats und dem für die Inspektionsstätte verantwortlichen Personal zusammen, um die vorläufigen Feststellungen des Inspektions-teams zu überprüfen und Zweifelsfragen zu klären. Das Inspektionsteam übermittelt den Vertretern des inspizierten Vertragsstaats seine vorläufigen Feststellungen in schriftlicher Form nach einem einheitlichen Muster; es legt ihnen auch eine Liste der Proben und eine Kopie der gesammelten schriftlichen Informationen und Daten und des sonstigen von dem Betriebsgelände mitzunehmenden Materials vor. Dieses Schriftstück wird vom Leiter des Inspektionsteams unterschrieben. Es wird von dem Vertreter des inspizierten Vertragsstaats gegengezeichnet, um deutlich zu machen, dass er von dem Inhalt des Schriftstücks Kenntnis genommen hat. Diese Zusammenkunft endet spätestens 24 Stunden nach Abschluss der Inspektion.
(61) Sobald die Verfahren im Anschluss an die Inspektion abgeschlossen sind, verlässt das Inspektionsteam das Hoheitsgebiet des inspizierten Vertragsstaats oder Gaststaats so bald wie möglich.
(62) Spätestens zehn Tage nach der Inspektion fertigen die Inspektoren einen sachlichen Schlussbericht über die von ihnen durchgeführten Tätigkeiten und über ihre Feststellungen an. Der Bericht enthält nur Tatsachen, die sich auf die Einhaltung dieses Übereinkommens beziehen, wie es im Inspektionsauftrag vorgesehen ist. Der Bericht gibt auch Auskunft darüber, wie der inspizierte Vertragsstaat mit dem Inspektionsteam zusammengearbeitet hat. Abweichende Bemerkungen von Inspektoren können dem Bericht beigefügt werden. Der Bericht wird vertraulich behandelt.
(63) Der Schlussbericht wird sofort dem inspizierten Vertragsstaat vorgelegt. Etwaige sofort abgegebene schriftliche Stellungnahmen des inspizierten Vertragsstaats zu den Feststellungen werden dem Bericht als Anlage beigefügt. Der Schlussbericht mit den Stellungnahmen des inspizierten Vertragsstaats wird dem Generaldirektor spätestens 30 Tage nach der Inspektion vorgelegt.
(64) Sollte der Bericht Unklarheiten enthalten oder sollte sich die Zusammenarbeit zwischen der nationalen Behörde und den Inspektoren nicht in der gewünschten Weise entwickelt haben, so ersucht der Generaldirektor den Vertragsstaat um Klarstellung.
(65) Können die Unklarheiten nicht beseitigt werden oder lassen die festgestellten Sachverhalte vermuten, dass mit diesem Übereinkommen übernommene Verpflichtungen nicht eingehalten worden sind, so unterrichtet der Generaldirektor unverzüglich den Exekutivrat.
(66) Dieser Teil findet auf alle aufgrund dieses Übereinkommens vorgenommenen Inspektionen Anwendung; soweit die Bestimmungen dieses Teiles von den Bestimmungen für spezielle Arten von Inspektionen in den Teilen III bis XI dieses Anhangs abweichen, gehen diese letzteren Bestimmungen vor.
(1) Jede gemeldete Einrichtung, die nach den Artikeln IV und V sowie Artikel VI Absatz 3 einer Inspektion vor Ort unterliegt, wird umgehend, sobald die Einrichtung gemeldet ist, einer Erstinspektion unterzogen. Zweck dieser Inspektion der Einrichtung ist die Überprüfung der vorgelegten Informationen und das Erlangen zusätzlicher Informationen, die für die Planung künftiger Verifikationstätigkeiten in der Einrichtung notwendig sind, einschliesslich der Inspektion vor Ort und der ständigen Überwachung durch Instrumente vor Ort, sowie die Vorbereitung der Vereinbarungen über die Einrichtung.
(2) Die Vertragsstaaten sorgen dafür, dass die Überprüfung der Meldungen und die Einleitung der systematischen Verifikationsmassnahmen vom Technischen Sekretariat in allen Einrichtungen innerhalb der festgelegten Fristen erfolgen können, nachdem dieses Übereinkommen für sie in Kraft getreten ist.
(3) Jeder Vertragsstaat schliesst mit der Organisation eine Vereinbarung über jede gemeldete Einrichtung, die nach den Artikeln IV und V sowie Artikel VI Absatz 3 einer Inspektion vor Ort unterliegt.
(4) Die Vereinbarungen über die Einrichtung werden spätestens 180 Tage nach dem Zeitpunkt geschlossen, zu dem dieses Übereinkommen für den Vertragsstaat in Kraft getreten oder die Einrichtung zum ersten Mal gemeldet worden ist, ausser im Fall einer Einrichtung zur Vernichtung chemischer Waffen, auf welche die Absätze 5 bis 7 Anwendung finden.
(5) Bei einer Einrichtung zur Vernichtung chemischer Waffen, die mehr als ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens für den betreffenden Vertragsstaat ihren Betrieb aufnimmt, wird die Vereinbarung über die Einrichtung spätestens 180 Tage vor dem Zeitpunkt geschlossen, zu dem die Einrichtung ihren Betrieb aufnimmt.
(6) Bei einer Einrichtung zur Vernichtung chemischer Waffen, die in Betrieb ist, wenn dieses Übereinkommen für den Vertragsstaat in Kraft tritt, oder spätestens ein Jahr danach ihren Betrieb aufnimmt, wird die Vereinbarung über die Einrichtung spätestens 210 Tage nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens für den betreffenden Vertragsstaats geschlossen; der Exekutivrat kann jedoch beschliessen, dass nach Teil IV (A) Absatz 51 genehmigte einstweilige Verifikationsregelungen, die auch eine einstweilige Vereinbarung über die Einrichtung, Bestimmungen über die Verifikation durch Inspektion vor Ort und Überwachung durch Instrumente vor Ort sowie die Frist für die Anwendung der Regelungen einbeziehen, ausreichend sind.
(7) Bei einer in Absatz 6 bezeichneten Einrichtung, die spätestens zwei Jahre, nachdem dieses Übereinkommen für den Vertragsstaat in Kraft getreten ist, ihren Betrieb einstellt, kann der Exekutivrat beschliessen, dass nach Teil IV (A) Absatz 51 genehmigte einstweilige Verifikationsregelungen, die auch eine einstweilige Vereinbarung über die Einrichtung, Bestimmungen für die Verifikation durch Inspektion vor Ort und Überwachung durch Instrumente vor Ort sowie die Frist für die Anwendung der Regelungen einbeziehen, ausreichend sind.
(8) Die Vereinbarungen über die Einrichtung stützen sich auf Muster für solche Vereinbarungen und enthalten ausführliche Regelungen, die für die Inspektionen in jeder Einrichtung gelten. Die Mustervereinbarungen enthalten Bestimmungen, die künftigen technologischen Entwicklungen Rechnung tragen; sie werden von der Konferenz nach Artikel VIII Absatz 21 Buchstabe i geprüft und genehmigt.
(9) Das Technische Sekretariat kann auf jedem Betriebsgelände einen versiegelten Behälter für Fotografien, Pläne und sonstige Informationen zurücklassen, auf den es bei späteren Inspektionen wird zurückgreifen wollen.
(10) Das Technische Sekretariat hat, soweit angebracht, das Recht, im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen dieses Übereinkommens und der zwischen den Vertragsstaaten und der Organisation geschlossenen Vereinbarungen über die Einrichtung Instrumente und Systeme zur ständigen Überwachung sowie Siegel anzubringen und zu verwenden.
(11) Der inspizierte Vertragsstaat hat aufgrund vereinbarter Verfahren das Recht, jedes vom Inspektionsteam verwendete und angebrachte Instrument zu prüfen und es in Anwesenheit seiner Vertreter erproben zu lassen. Das Inspektionsteam hat das Recht, die vom inspizierten Vertragsstaat angebrachten Instrumente selbst zu benutzen, um den technischen Vorgang der Vernichtung chemischer Waffen zu überwachen. Zu diesem Zweck hat das Inspektionsteam das Recht, die Instrumente zu besichtigen, die es zum Zweck der Verifikation der Vernichtung chemischer Waffen zu benutzen beabsichtigt, und sie in seiner Anwesenheit erproben zu lassen.
(12) Der inspizierte Vertragsstaat erbringt die notwendigen Vorbereitungs- und Unterstützungsmassnahmen für die Anbringung der Instrumente und Systeme zur ständigen Überwachung.
(13) Zur Durchführung der Absätze 11 und 12 werden von der Konferenz nach Artikel VIII Absatz 21 Buchstabe i zweckmässige genaue Verfahren geprüft und genehmigt.
(14) Der inspizierte Vertragsstaat unterrichtet umgehend das Technische Sekretariat, wenn in einer der Überwachung durch Instrumente unterliegenden Einrichtung ein Ereignis eintritt oder eintreten könnte, welches das Überwachungssystem zu beeinträchtigen droht. Der inspizierte Vertragsstaat stimmt das weitere Vorgehen mit dem Technischen Sekretariat ab, um das Überwachungssystem wieder in Betrieb zu setzen und, falls erforderlich, so bald wie möglich einstweilige Massnahmen zu treffen.
(15) Das Inspektionsteam vergewissert sich bei jeder Inspektion, dass das Überwachungssystem einwandfrei arbeitet und dass an den angebrachten Siegeln nicht manipuliert worden ist. Ausserdem sind Besuche erforderlich, um das Überwachungssystem instand zu halten, die Ausrüstung auszuwechseln oder bei Bedarf den Wirkungsbereich des Überwachungssystems neu einzustellen.
(16) Zeigt das Überwachungssystem eine Unregelmässigkeit an, so trifft das Technische Sekretariat Sofortmassnahmen, um festzustellen, ob diese auf eine Störung in der Ausrüstung oder auf Tätigkeiten in der Einrichtung zurückzuführen ist. Bleibt das Problem nach der Prüfung ungelöst, so stellt das Technische Sekretariat umgehend den Sachverhalt fest, erforderlichenfalls auch durch eine sofortige Inspektion vor Ort oder eine Besichtigung der Einrichtung. Das Technische Sekretariat meldet jedes derartige Problem sofort nach seiner Entdeckung dem inspizierten Vertragsstaat; dieser hilft bei der Lösung des Problems mit.
(17) Inspektionen werden dem inspizierten Vertragsstaat, sofern in Absatz 18 nichts anderes bestimmt ist, spätestens 24 Stunden vor dem geplanten Eintreffen des Inspektionsteams am Punkt der Einreise notifiziert.
(18) Erstinspektionen werden dem inspizierten Vertragsstaat spätestens 72 Stunden vor der voraussichtlichen Ankunftszeit des Inspektionsteams am Punkt der Einreise notifiziert.
Chemische Waffen
(1) Die Meldung chemischer Waffen eines Vertragsstaats nach Artikel III Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii enthält folgendes:
ii) die geographischen Koordinaten und
iii) eine genaue Darstellung des Geländes, einschliesslich einer Karte mit der Grenze und einer Angabe des Standorts von Bunkern/Lagerbereichen innerhalb der Einrichtung;
c) ein ausführliches Verzeichnis jeder Lagereinrichtung für chemische Waffen über folgendes:
i) Chemikalien, die nach der Begriffsbestimmung in Artikel II als chemische Waffen bezeichnet werden;
ii) nichtverfüllte Munition, Tochtermunition, Geräte oder Ausrüstungen, die als chemische Waffen bezeichnet werden;
iii) Ausrüstung, die eigens für die unmittelbare Verwendung im Zusammenhang mit dem Einsatz der unter Ziffer ii bezeichneten Munition, Tochtermunition, Geräte oder Ausrüstungen bestimmt ist;
iv) Chemikalien, die eigens für die unmittelbare Verwendung im Zusammenhang mit dem Einsatz der unter Ziffer ii bezeichneten Munition, Tochtermunition, Geräte oder Ausrüstungen bestimmt sind.
(2) Für die Meldung der in Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i bezeichneten Chemikalien gilt folgendes:
ii) die chemische Zusammensetzung und Menge jeder Komponente;
iii) das tatsächliche Gewichtsverhältnis zwischen den Komponenten;
iv) die Komponente, die als Schlüsselkomponente gilt;
v) die auf Basis der Schlüsselkomponente stöchiometrisch berechnete Sollmenge des toxischen Endprodukts bei Annahme einer 100 prozentigen Reaktionsausbeute. Eine für ein bestimmtes toxisches Endprodukt vorgesehene gemeldete Menge (in Tonnen) der Schlüsselkomponente gilt als gleichwertig mit der stöchiometrisch berechneten Menge (in Tonnen) dieses toxischen Endprodukts bei Annahme einer 100 prozentigen Reaktionsausbeute;
f) bei aus Mehrkomponenten bestehenden chemischen Waffen erfolgt die Meldung entsprechend der für binäre chemische Waffen;
g) für jede Chemikalie wird die Form der Lagerung gemeldet, d. h. Munition, Tochtermunition, Geräte, Ausrüstungen oder Lagerbehälter und sonstige Behälter. Für jede Art der Lagerung werden folgende Angaben gemacht:
i) Art;
ii) Grösse oder Kaliber;
iii) Stückzahl;
iv) Nenngewicht der chemischen Füllung je Stück;
h) für jede Chemikalie wird die in der Lagereinrichtung insgesamt vorhandene Gewichtsmenge gemeldet;
i) ausserdem wird bei der Lagerung von nichtmunitionierten Chemikalien der prozentuale Reinheitsgrad gemeldet, sofern er bekannt ist.
(3) Für jede in Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii bezeichnete Art nichtverfüllter Munition, Tochtermunition, Geräte oder Ausrüstungen enthalten die Informationen folgende Angaben:
Meldungen chemischer Waffen nach Art. III Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii
(4) Die Meldung chemischer Waffen nach Artikel III Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii enthält alle in den Absätzen 1 bis 3 bezeichneten Informationen. Es obliegt dem Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich die chemischen Waffen befinden, geeignete Regelungen mit dem anderen Staat zu treffen, um sicherzustellen, dass die Meldungen abgegeben werden. Ist der Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich die chemischen Waffen befinden, nicht in der Lage, seinen Verpflichtungen aufgrund dieses Absatzes nachzukommen, so hat er dies zu begründen.
Meldungen früherer Weitergaben und Entgegennahmen
(5) Ein Vertragsstaat, der seit dem 1. Januar 1946 chemische Waffen weitergegeben oder entgegengenommen hat, meldet diese Weitergaben oder Entgegennahmen nach Artikel III Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv, sofern die weitergegebene oder entgegengenommene Menge eine Jahrestonne je Chemikalie in nichtmunitionierter und/oder munitionierter Form überstieg. Diese Meldung erfolgt in der in den Absätzen 1 und 2 für das Bestandsverzeichnis vorgegebenen Form. In der Meldung sind auch die Liefer- und Empfängerländer, der Zeitpunkt der einzelnen Weitergabe und Entgegennahme und so genau wie möglich der derzeitige Standort der weitergegebenen Stücke angegeben. Sind nicht alle diese Informationen über die Weitergabe oder Entgegennahme chemischer Waffen für die Zeit zwischen dem 1. Januar 1946 und dem 1. Januar 1970 verfügbar, so meldet der Vertragsstaat alle ihm noch zugänglichen Informationen und erklärt, aus welchem Grund er keine vollständige Meldung abgeben kann.
Vorlage des allgemeinen Plans für die Vernichtung chemischer Waffen
(6) Der nach Artikel III Absatz 1 Buchstabe a Ziffer v vorgelegte allgemeine Plan für die Vernichtung chemischer Waffen gibt einen Überblick über das gesamte innerstaatliche Programm des Vertragsstaats für die Vernichtung chemischer Waffen und Informationen über die Bemühungen des Vertragsstaats, die in diesem Übereinkommen enthaltenen Vorschriften über die Vernichtung zu erfüllen. Der Plan enthält folgendes:
ii) Art und ungefähre Menge der zu vernichtenden chemischen Waffen sowie Art (z. B. Nerven- oder Hautkampfstoff) und ungefähre Menge der zu vernichtenden chemischen Füllung;
d) die Pläne und Programme zur Ausbildung von Personal für die Bedienung von Vernichtungseinrichtungen;
e) die innerstaatlichen Sicherheits- und Emissionsnormen, die von den Vernichtungseinrichtungen erfüllt werden müssen;
f) Angaben über die Entwicklung neuer Methoden zur Vernichtung chemischer Waffen und über Verbesserungen bereits bestehender Methoden;
g) Kostenvoranschläge für die Vernichtung chemischer Waffen;
h) alle Probleme, welche die innerstaatlichen Vernichtungsprogramme beeinträchtigen könnten.
(7) Ein Vertragsstaat trifft spätestens bei Abgabe seiner Meldung chemischer Waffen die von ihm als zweckmässig erachteten Massnahmen, um seine Lagereinrichtungen zu sichern, und verhindert jede Verbringung seiner chemischen Waffen aus den Lagereinrichtungen, es sei denn zum Zweck ihrer Vernichtung.
(8) Ein Vertragsstaat sorgt dafür, dass die chemischen Waffen in seinen Lagereinrichtungen so angeordnet sind, dass sie für die Verifikation nach den Absätzen 37 bis 49 leicht zugänglich sind.
(9) Während eine Lagereinrichtung für jede Verbringung chemischer Waffen aus der Einrichtung heraus geschlossen bleibt, es sei denn zum Zweck ihrer Vernichtung, kann der Vertragsstaat die für die Unterhaltung der Einrichtung üblichen Arbeiten fortsetzen, darunter die übliche Instandhaltung chemischer Waffen, die Sicherheitsüberwachung und die Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem persönlichen Schutz sowie die Vorbereitung der chemischen Waffen für ihre Vernichtung.
(10) Zu den Arbeiten zur Instandhaltung chemischer Waffen gehören nicht
(11) Alle Instandhaltungsarbeiten unterliegen der Überwachung durch das Technische Sekretariat.
Grundsätze und Methoden der Vernichtung chemischer Waffen
(12) «Vernichtung chemischer Waffen» bedeutet ein Verfahren, durch das Chemikalien auf grundsätzlich nicht umkehrbare Weise in eine für die Herstellung chemischer Waffen ungeeignete Form umgewandelt und Munition sowie andere Geräte auf nicht umkehrbare Weise als solche unbrauchbar gemacht werden.
(13) Jeder Vertragsstaat bestimmt selbst, wie er chemische Waffen vernichtet; folgende Verfahren dürfen jedoch nicht angewendet werden: Einbringen in Gewässer, Vergraben im Erdreich oder Verbrennen im Freien. Er vernichtet chemische Waffen nur in eigens dafür bestimmten und sachgerecht ausgelegten und ausgestatteten Einrichtungen.
(14) Jeder Vertragsstaat sorgt dafür, dass seine Einrichtungen zur Vernichtung chemischer Waffen so gebaut und betrieben werden, dass die Vernichtung der chemischen Waffen gewährleistet ist und dass das Vernichtungsverfahren nach Massgabe dieses Übereinkommens nachgeprüft werden kann.
Reihenfolge der Vernichtung
(15) Die Reihenfolge der Vernichtung chemischer Waffen stützt sich auf die in Artikel I und den anderen Artikeln enthaltenen Verpflichtungen, einschliesslich der Verpflichtungen in Bezug auf die systematische Verifikation vor Ort. Sie berücksichtigt das Interesse der Vertragsstaaten an unverminderter Sicherheit während des Vernichtungszeitraums, an Vertrauensbildung zu Beginn der Vernichtungsphase, an dem allmählichen Sammeln von Erfahrungen im Verlauf der Vernichtung chemischer Waffen und an der Durchführbarkeit unabhängig von der tatsächlichen Zusammensetzung der Lagerbestände und der für die Vernichtung chemischer Waffen gewählten Methoden. Die Reihenfolge der Vernichtung beruht auf dem Grundsatz der Angleichung.
(16) Zum Zweck der Vernichtung werden die von jedem Vertragsstaat gemeldeten chemischen Waffen in drei Kategorien eingeteilt:
Kategorie 1: Chemische Waffen, die mit Hilfe von Chemikalien der Liste 1 hergestellt wurden, sowie ihre Teile und Komponenten;
Kategorie 2: chemische Waffen, die mit Hilfe aller anderen Chemikalien hergestellt wurden, sowie ihre Teile und Komponenten;
Kategorie 3: nicht verfüllte Munition und Geräte sowie Ausrüstungen, die eigens dazu bestimmt sind, im unmittelbaren Zusammenhang mit der Verwendung chemischer Waffen eingesetzt zu werden.
(17) Jeder Vertragsstaat
ii) Stufe 2: Spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens sind mindestens 20 Prozent der chemischen Waffen der Kategorie 1 vernichtet;
iii) Stufe 3: Spätestens sieben Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens sind mindestens 45 Prozent der chemischen Waffen der Kategorie 1 vernichtet;
iv) Stufe 4: Spätestens zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens sind sämtliche chemischen Waffen der Kategorie 1 vernichtet;
b) beginnt mit der Vernichtung von chemischen Waffen der Kategorie 2 spätestens ein Jahr nach dem Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen für ihn in Kraft getreten ist, und beendet die Vernichtung spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des Übereinkommens. Die chemischen Waffen der Kategorie 2 werden während des ganzen Vernichtungszeitraums nach und nach in jährlich gleich bleibender Menge vernichtet. Vergleichsfaktor für diese Waffen ist das Gewicht der Chemikalien der Kategorie 2;
c) beginnt mit der Vernichtung von chemischen Waffen der Kategorie 3 spätestens ein Jahr nach dem Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen für ihn in Kraft getreten ist, und beendet die Vernichtung spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des Übereinkommens. Die chemischen Waffen der Kategorie 3 werden während des ganzen Vernichtungszeitraums nach und nach in jährlich gleich bleibender Menge vernichtet. Vergleichsfaktor für nicht verfüllte Munition und Geräte ist das nominale Füllvolumen (m3) und für Ausrüstungen die Stückzahl.
(18) Für die Vernichtung binärer chemischer Waffen gilt folgendes:
(19) Bei aus Mehrkomponenten bestehenden chemischen Waffen entspricht die Reihenfolge der Vernichtung derjenigen, die für binäre chemische Waffen vorgesehen ist.
Änderung der Fristen für die mittelfristige Vernichtung
(20) Der Exekutivrat überprüft die aufgrund des Artikels III Absatz 1 Buchstabe a Ziffer v und nach Absatz 6 dieses Teiles vorgelegten allgemeinen Pläne für die Vernichtung chemischer Waffen, um sich insbesondere davon zu überzeugen, dass sie der in den Absätzen 15 bis 19 festgelegten Reihenfolge der Vernichtung entsprechen. Der Exekutivrat nimmt mit jedem Vertragsstaat, dessen Plan nicht entsprechend ist, Konsultationen auf, damit der Plan den Fristen angepasst wird.
(21) Glaubt ein Vertragsstaat, dass er aufgrund aussergewöhnlicher Umstände, auf die er keinen Einfluss hat, die Vernichtung nicht in dem Umfang erreichen kann, der für Stufe 1, Stufe 2 oder Stufe 3 der Reihenfolge der Vernichtung von chemischen Waffen der Kategorie 1 festgelegt ist, so kann er vorschlagen, dass der Umfang geändert wird. Der Vorschlag muss spätestens 120 Tage nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens eingereicht werden und ausführlich begründet sein.
(22) Jeder Vertragsstaat trifft alle notwendigen Massnahmen, um sicherzustellen, dass die chemischen Waffen der Kategorie 1 innerhalb der in Absatz 17 Buchstabe a festgelegten und aufgrund des Absatzes 21 dieses Teiles geänderten Fristen vernichtet werden. Glaubt ein Vertragsstaat jedoch, dass er nicht in der Lage sein wird, den für die Vernichtung von chemischen Waffen der Kategorie 1 vorgeschriebenen Prozentsatz innerhalb der für eine der mittelfristigen Vernichtungsstufen festgelegten Frist zu vernichten, so kann er den Exekutivrat ersuchen, der Konferenz eine Verlängerung der betreffenden Frist vorzuschlagen. Das Ersuchen muss spätestens 180 Tage vor Ablauf der Frist für die mittelfristige Vernichtung gestellt werden, ausführlich begründet sein und die Pläne des Vertragsstaats enthalten, aus denen hervorgeht, dass er seine Verpflichtung zur Einhaltung der nächsten Frist erfüllen kann.
(23) Wird eine Verlängerung gewährt, so bleibt der Vertragsstaat gleichwohl verpflichtet, den kumulativen Umfang der für die nächste Stufe vorgeschriebenen Vernichtung innerhalb der dafür festgesetzten Frist zu erreichen. Die aufgrund dieses Abschnitts gewährten Verlängerungen ändern keinesfalls die Verpflichtung des Vertragsstaats, alle chemischen Waffen der Kategorie 1 spätestens zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens vernichtet zu haben.
Verlängerung der Frist für die Beendigung der Vernichtung
(24) Glaubt ein Vertragsstaat, nicht in der Lage zu sein, die Vernichtung aller chemischen Waffen der Kategorie 1 spätestens zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens beendet zu haben, so kann er den Exekutivrat um eine Verlängerung dieser Frist ersuchen. Das Ersuchen muss spätestens neun Jahre nach Inkrafttreten des Übereinkommens gestellt werden.
(25) Das Ersuchen enthält folgendes:
(26) Die Konferenz beschliesst auf ihrer nächsten Tagung über das Ersuchen auf Empfehlung des Exekutivrats. Die Verlängerung erstreckt sich nur über die notwendige Mindestzeit; in jedem Fall ist ein Vertragsstaat gehalten, die Vernichtung seiner sämtlichen chemischen Waffen 15 Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens beendet zu haben. Der Exekutivrat legt Bedingungen für die Fristverlängerung fest, darunter von ihm als notwendig erachtete bestimmte Verifikationsmassnahmen sowie vom Vertragsstaat zu unternehmende besondere Schritte, mit deren Hilfe er die Schwierigkeiten in seinem Vernichtungsprogramm überwinden kann. Die Kosten für die Verifikation während der Verlängerungsfrist werden nach Massgabe des Artikels IV Absatz 16 getragen.
(27) Wird eine Verlängerung gewährt, so trifft der Vertragsstaat die geeigneten Massnahmen, um alle späteren Fristen einzuhalten.
(28) Der Vertragsstaat legt weiterhin nach Absatz 29 ausführliche Jahrespläne für die Vernichtung und nach Absatz 36 Jahresberichte über die Vernichtung von chemischen Waffen der Kategorie 1 vor, bis alle chemischen Waffen der Kategorie 1 vernichtet sind. Ausserdem berichtet der Vertragsstaat dem Exekutivrat während der Fristverlängerung in Abständen von höchstens 90 Tagen über seine Vernichtungstätigkeit. Der Exekutivrat prüft die bei der Vernichtung erzielten Fortschritte und trifft alle notwendigen Massnahmen, um diese Fortschritte schriftlich zu belegen. Der Exekutivrat übermittelt den Vertragsstaaten auf Verlangen alle Informationen über die Vernichtungstätigkeiten während der Fristverlängerung.
Ausführliche Jahrespläne für die Vernichtung
(29) Die ausführlichen Jahrespläne für die Vernichtung werden dem Technischen Sekretariat spätestens 60 Tage vor Beginn jedes jährlichen Vernichtungszeitraums nach Artikel IV Absatz 7 Buchstabe a vorgelegt; sie enthalten im einzelnen folgendes:
(30) Ein Vertragsstaat übermittelt ausführliche Informationen über jede seiner Einrichtungen zur Vernichtung chemischer Waffen, um dem Technischen Sekretariat zu helfen, in dieser Einrichtung anzuwendende vorläufige Inspektionsverfahren zu entwickeln.
(31) Zu den ausführlichen Informationen über jede Einrichtung gehören folgende Angaben:
(32) Ein Vertragsstaat übermittelt für jede seiner Vernichtungseinrichtungen die Betriebshandbücher, die Sicherheitspläne und die Pläne für die medizinische Versorgung, die Handbücher für den Laboratoriumsbetrieb und für die Qualitätssicherung und ‑kontrolle sowie die erteilten Umweltverträglichkeitsbescheinigungen; ausgenommen sind bereits vorher übermittelte Unterlagen.
(33) Ein Vertragsstaat notifiziert dem Technischen Sekretariat umgehend alle Entwicklungen, welche die Inspektionstätigkeiten in seinen Vernichtungseinrichtungen beeinträchtigen könnten.
(34) Die Fristen für die Übermittlung der in den Absätzen 30 bis 32 bezeichneten Informationen werden von der Konferenz nach Artikel VIII Absatz 21 Buchstabe i geprüft und genehmigt.
(35) Nach Überprüfung der ausführlichen Informationen über jede Vernichtungseinrichtung nimmt das Technische Sekretariat bei Bedarf Konsultationen mit dem betreffenden Vertragsstaat auf, um sich zu vergewissern, dass dessen Einrichtungen zur Vernichtung chemischer Waffen tatsächlich für die Vernichtung chemischer Waffen bestimmt sind, um Vorausplanungen für die Anwendung von Verifikationsmassnahmen treffen zu können und um sicherzustellen, dass die Anwendung der Verifikationsmassnahmen mit dem ordnungsgemässen Betrieb der Einrichtung vereinbar ist und der Betrieb der Einrichtung eine angemessene Verifikation zulässt.
Jahresberichte über die Vernichtung
(36) Die Informationen über die Durchführung der Pläne für die Vernichtung chemischer Waffen werden dem Technischen Sekretariat nach Artikel IV Absatz 7 Buchstabe b spätestens 60 Tage nach dem Ende jedes jährlichen Vernichtungszeitraums übermittelt; sie enthalten Angaben über die im vorangegangenen Jahr in jeder Vernichtungseinrichtung tatsächlich vernichteten Mengen chemischer Waffen. Gegebenenfalls werden die Gründe genannt, aus denen die gesetzten Vernichtungsziele nicht erreicht wurden.
Verifikation der Meldungen chemischer Waffen durch Inspektion vor Ort
(37) Die Verifikation der Meldungen chemischer Waffen dient dem Zweck, die Richtigkeit der nach Artikel III abgegebenen einschlägigen Meldungen durch Inspektionen vor Ort zu bestätigen.
(38) Die Inspektoren führen diese Verifikation umgehend durch, sobald eine Meldung abgegeben wurde. Sie prüfen unter anderem Menge und Identität der Chemikalien, Art und Anzahl der Munition, Geräte und sonstigen Ausrüstungen.
(39) Die Inspektoren wenden gegebenenfalls vereinbarte Siegel, Markierungen oder andere Verfahren der Bestandskontrolle an, um die genaue Bestandsaufnahme der chemischen Waffen in jeder Lagereinrichtung zu erleichtern.
(40) Im Verlauf der Bestandsaufnahme bringen die Inspektoren die erforderlichen vereinbarten Siegel an, damit eindeutig festzustellen ist, ob Bestände entfernt worden sind, und damit die Sicherung der Lagereinrichtung während der Bestandsaufnahme gewährleistet ist. Nach Beendigung der Bestandsaufnahme werden die Siegel entfernt, sofern nicht etwas anderes vereinbart wird.
Systematische Verifikation der Lagereinrichtungen
(41) Die systematische Verifikation der Lagereinrichtungen dient dem Zweck, zu gewährleisten, dass ein Entfernen chemischer Waffen aus diesen Einrichtungen nicht unentdeckt bleibt.
(42) Die systematische Verifikation beginnt so bald wie möglich nach Abgabe der Meldung chemischer Waffen und wird so lange fortgesetzt, bis alle chemischen Waffen aus der Lagereinrichtung entfernt sind. Nach Massgabe der Vereinbarung über die Einrichtung verknüpft sie die Inspektion vor Ort mit der Überwachung durch Instrumente vor Ort.
(43) Sobald alle chemischen Waffen aus der Lagereinrichtung entfernt sind, bestätigt das Technische Sekretariat die diesbezügliche Meldung des Vertragsstaats. Im Anschluss an diese Bestätigung beendet das Technische Sekretariat die systematische Verifikation der Lagereinrichtung und beseitigt umgehend alle von den Inspektoren angebrachten Überwachungsinstrumente.
Inspektionen und Besichtigungen
(44) Die zu inspizierende Lagereinrichtung ist vom Technischen Sekretariat so auszuwählen, dass eine genaue Voraussage des Zeitpunkts, zu dem die Einrichtung inspiziert wird, ausgeschlossen ist. Die Leitlinien zur Bestimmung der Häufigkeit systematischer Inspektionen vor Ort werden vom Technischen Sekretariat unter Berücksichtigung der von der Konferenz nach Artikel VIII Absatz 21 Buchstabe i zu prüfenden und zu genehmigenden Empfehlungen ausgearbeitet.
(45) Das Technische Sekretariat unterrichtet den inspizierten Vertragsstaat von seinem Beschluss, eine Inspektion oder Besichtigung der Lagereinrichtung vorzunehmen, 48 Stunden vor dem geplanten Eintreffen des Inspektionsteams in der Einrichtung zum Zweck der systematischen Inspektion oder Besichtigung. Im Fall von Inspektionen oder Besichtigungen zur Lösung dringender Probleme kann diese Frist auch kürzer sein. Das Technische Sekretariat legt den Zweck der Inspektion oder Besichtigung im einzelnen fest.
(46) Der inspizierte Vertragsstaat trifft die erforderlichen Vorbereitungen für das Eintreffen der Inspektoren und sorgt für ihre zügige Weiterbeförderung von dem Punkt ihrer Einreise zu der Lagereinrichtung. Die Vereinbarung über die Einrichtung legt die Verwaltungsbestimmungen für die Inspektoren fest.
(47) Der inspizierte Vertragsstaat legt dem Inspektionsteam bei seinem Eintreffen in der Lagereinrichtung für chemische Waffen zum Zweck der Durchführung einer Inspektion folgende Daten über die Einrichtung vor:
(48) Bei der Bestandsaufnahme haben die Inspektoren innerhalb der ihnen zur Verfügung stehenden Zeit das Recht,
ii) ein Verzeichnis aller in bestimmten Gebäuden oder an bestimmten Plätzen in der Einrichtung gelagerten chemischen Waffen nach Wahl der Inspektoren anzulegen;
iii) ein Verzeichnis aller in der Einrichtung gelagerten chemischen Waffen einer oder mehrerer der einzelnen Arten nach Wahl der Inspektoren anzulegen;
b) alle Gegenstände, die in das Bestandsverzeichnis aufgenommen sind, mit vereinbarten Listen zu vergleichen.
(49) In Übereinstimmung mit den Vereinbarungen über die Einrichtung gilt für die Inspektoren folgendes:
Systematische Verifikation der Vernichtung chemischer Waffen
(50) Die Verifikation der Vernichtung chemischer Waffen dient dem Zweck,
(51) Die Arbeiten zur Vernichtung chemischer Waffen während der ersten 390 Tage nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens werden durch einstweilige Verifikationsregelungen bestimmt. Diese Regelungen, einschliesslich einer einstweiligen Vereinbarung über die Einrichtung, der Bestimmungen für die Verifikation durch Inspektion vor Ort und Überwachung durch Instrumente vor Ort sowie der Frist für die Anwendung der Regelungen, werden zwischen der Organisation und dem inspizierten Vertragsstaat vereinbart. Die Regelungen werden vom Exekutivrat spätestens 60 Tage, nachdem das Übereinkommen für den Vertragsstaat in Kraft getreten ist, genehmigt; hierbei werden die Empfehlungen des Technischen Sekretariats berücksichtigt, die sich auf eine Prüfung der nach Absatz 31 und nach einer Besichtigung der Einrichtung vorgelegten ausführlichen Informationen über die Einrichtung stützen. Der Exekutivrat legt auf seiner ersten Tagung, gestützt auf die von der Konferenz nach Artikel VIII Absatz 21 Buchstabe i zu prüfenden und zu genehmigenden Empfehlungen die Leitlinien für diese einstweiligen Verifikationsregelungen fest. Die einstweiligen Verifikationsregelungen sollen dazu dienen, während der gesamten Übergangszeit nachzuprüfen, dass die chemischen Waffen zu dem in Absatz 50 festgelegten Zweck vernichtet werden, und jede Behinderung laufender Vernichtungsarbeiten vermeiden.
(52) Die Absätze 53 bis 61 gelten für die Arbeiten zur Vernichtung chemischer Waffen, die frühestens 390 Tage nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens beginnen.
(53) Das Technische Sekretariat entwirft auf der Grundlage dieses Übereinkommens und der ausführlichen Informationen über die Vernichtungseinrichtung und je nach Lage des Falles auf der Grundlage der Erfahrung aus früheren Inspektionen einen Plan zur Inspektion der Vernichtung chemischer Waffen in jeder Vernichtungseinrichtung. Dieser Plan wird spätestens 270 Tage, bevor die Vernichtungsarbeiten in der Einrichtung nach Massgabe des Übereinkommens beginnen, fertig gestellt und dem inspizierten Vertragsstaat zur Stellungnahme übermittelt. Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Technischen Sekretariat und dem inspizierten Vertragsstaat sollen durch Konsultationen bereinigt werden. Jede nicht geklärte Frage wird an den Exekutivrat weitergeleitet, damit dieser angemessene Massnahmen trifft mit dem Ziel, die uneingeschränkte Durchführung des Übereinkommens zu erleichtern.
(54) Das Technische Sekretariat führt spätestens 240 Tage, bevor jede Einrichtung mit den Vernichtungsarbeiten nach diesem Übereinkommen beginnt, eine erste Besichtigung in jeder Einrichtung zur Vernichtung chemischer Waffen des inspizierten Vertragsstaats durch, um sich mit der Einrichtung vertraut zu machen und zu beurteilen, ob der Inspektionsplan zweckmässig ist.
(55) Handelt es sich um eine bereits bestehende Einrichtung, in der die Arbeiten zur Vernichtung chemischer Waffen bereits eingeleitet wurden, so ist es nicht erforderlich, dass der inspizierte Vertragsstaat die Einrichtung entgiftet, bevor das Technische Sekretariat seine erste Besichtigung vornimmt. Die Besichtigung darf nicht länger als fünf Tage dauern, und die Anzahl des Besichtigungspersonals darf 15 nicht überschreiten.
(56) Die vereinbarten ausführlichen Verifikationspläne mit einer entsprechenden Empfehlung des Technischen Sekretariats werden dem Exekutivrat zur Überprüfung zugeleitet. Der Exekutivrat überprüft die Pläne in der Absicht, sie zu genehmigen, wobei er die Verifikationsziele und die Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen zugrunde legt. Durch die Überprüfung soll auch bestätigt werden, dass die Verifikationspläne für die Vernichtung mit den Verifikationszielen übereinstimmen und wirksam und durchführbar sind. Die Überprüfung soll spätestens 180 Tage vor Beginn des Vernichtungszeitraums abgeschlossen sein.
(57) Jedes Mitglied des Exekutivrats kann sich mit dem Technischen Sekretariat über alle Fragen im Zusammenhang mit der Zweckmässigkeit des Verifikationsplans beraten. Erhebt kein Mitglied des Exekutivrats Einspruch, so wird der Plan zur Durchführung gebracht.
(58) Ergeben sich Schwierigkeiten, so nimmt der Exekutivrat Konsultationen mit dem Vertragsstaat auf, um sie zu bereinigen. Bleiben Schwierigkeiten ungeklärt, so werden sie an die Konferenz verwiesen.
(59) Die ausführlichen Vereinbarungen über die Einrichtung in Bezug auf Einrichtungen zur Vernichtung chemischer Waffen legen unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale der Vernichtungseinrichtung und ihrer Betriebsart folgendes im einzelnen fest:
(60) Die Inspektoren erhalten spätestens 60 Tage vor Beginn der in der Einrichtung nach Massgabe dieses Übereinkommens erfolgenden Vernichtung Zugang zu jeder Einrichtung zur Vernichtung chemischer Waffen. Der Zugang wird gewährt, damit die Anbringung der Inspektionsausrüstung überwacht werden kann, die Ausrüstung inspiziert und einem Probelauf unterzogen werden kann, ferner zu dem Zweck, eine abschliessende technische Prüfung der Einrichtung vorzunehmen. Im Fall einer bereits bestehenden Einrichtung, in der die Arbeiten zur Vernichtung chemischer Waffen bereits eingeleitet wurden, werden die Vernichtungsarbeiten für die Mindestzeit unterbrochen, die für die Anbringung und die Erprobung der Inspektionsausrüstung erforderlich ist; diese Zeit darf 60 Tage nicht überschreiten. Je nach den Ergebnissen der Erprobung und Überprüfung können der Vertragsstaat und das Technische Sekretariat vereinbaren, die ausführliche Vereinbarung über die Einrichtung zu ergänzen oder zu ändern.
(61) Der inspizierte Vertragsstaat notifiziert schriftlich dem Leiter des Inspektionsteams in einer Einrichtung zur Vernichtung chemischer Waffen spätestens vier Stunden vor der Beförderung jede Lieferung chemischer Waffen aus einer Lagereinrichtung für chemische Waffen zu der Vernichtungseinrichtung. Die Notifikation enthält den Namen der Lagereinrichtung, den vorgesehenen Zeitpunkt der Abfahrt und der Ankunft, die einzelnen Arten und die Mengen der beförderten chemischen Waffen, die Angabe, ob mit Plaketten versehene Gegenstände verbracht werden, und die Art der Beförderung. Die Notifikation kann sich auf eine oder mehrere Lieferungen beziehen. Dem Leiter des Inspektionsteams wird jede Veränderung dieser Informationen umgehend schriftlich notifiziert.
Lagereinrichtungen für chemische Waffen innerhalb von Einrichtungen
zur Vernichtung chemischer Waffen
(62) Die Inspektoren prüfen die Ankunft der chemischen Waffen in der Vernichtungseinrichtung und die Lagerung dieser Waffen. Sie prüfen das Bestandsverzeichnis jeder Lieferung unter Anwendung der mit den Sicherheitsvorschriften der Einrichtung übereinstimmenden vereinbarten Verfahren, bevor die Vernichtung der chemischen Waffen beginnt. Sie verwenden erforderlichenfalls vereinbarte Siegel, Markierungen oder andere Verfahren der Bestandskontrolle, um die genaue Bestandsaufnahme der chemischen Waffen vor ihrer Vernichtung zu erleichtern.
(63) Sobald und solange chemische Waffen in Lagereinrichtungen für chemische Waffen innerhalb von Einrichtungen zur Vernichtung chemischer Waffen gelagert werden, unterliegen diese Lagereinrichtungen der systematischen Verifikation nach Massgabe der einschlägigen Vereinbarungen über die Einrichtung.
(64) Am Ende einer aktiven Vernichtungsphase nehmen die Inspektoren eine Bestandsaufnahme der chemischen Waffen vor, die aus der Lagereinrichtung entfernt wurden, um vernichtet zu werden. Sie prüfen die Richtigkeit des Verzeichnisses der verbleibenden chemischen Waffen und wenden dabei die in Absatz 62 genannten Verfahren der Bestandskontrolle an.
Systematische Verifikationsmassnahmen vor Ort in Einrichtungen
zur Vernichtung chemischer Waffen
(65) Die Inspektoren erhalten für die Ausübung ihrer Tätigkeiten während der gesamten aktiven Vernichtungsphase Zugang zu den Einrichtungen zur Vernichtung chemischer Waffen und zu den in diesen Einrichtungen befindlichen Lagereinrichtungen für chemische Waffen.
(66) Die Inspektoren haben in jeder Einrichtung zur Vernichtung chemischer Waffen das Recht, folgendes durch persönliche Anwesenheit und durch Überwachung durch Instrumente vor Ort nachzuprüfen, um sich zu vergewissern, dass keine chemischen Waffen abgezweigt werden und dass der Vernichtungsvorgang abgeschlossen wurde:
(67) Die Inspektoren haben das Recht, Munition, Geräte oder Behälter, die sich in den einstweiligen Zwischenlagerbereichen in der Einrichtung zur Vernichtung chemischer Waffen befinden, zum Zweck der Probenahme mit Plaketten zu versehen.
(68) Daten über die routinemässigen Arbeiten in der Einrichtung, deren Echtheit geprüft wurde, werden für Inspektionszwecke verwendet, soweit sie den Inspektionsanforderungen genügen.
(69) Nach Abschluss jedes Vernichtungszeitraums bestätigt das Technische Sekretariat die Meldung des Vertragsstaats, in der dieser die Beendigung der Vernichtung der bezeichneten Menge chemischer Waffen angibt.
(70) Für die Inspektoren gilt nach den Vereinbarungen über die Einrichtung folgendes:
(1) Alte chemische Waffen werden nach Massgabe des Abschnitts B vernichtet.
(2) Zurückgelassene chemische Waffen, auch diejenigen, die der Begriffsbestimmung in Artikel II Absatz 5 Buchstabe b entsprechen, werden nach Massgabe des Abschnitts C vernichtet.
(3) Ein Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich alte chemische Waffen nach der Begriffsbestimmung in Artikel II Absatz 5 Buchstabe a befinden, legt dem Technischen Sekretariat spätestens 30 Tage, nachdem dieses Übereinkommen für ihn in Kraft getreten ist, alle verfügbaren sachdienlichen Informationen vor, aus denen insbesondere, soweit möglich, der Standort, die Art, die Menge und die derzeitige Beschaffenheit dieser alten chemischen Waffen hervorgehen. Im Fall von alten chemischen Waffen nach der Begriffsbestimmung in Artikel II Absatz 5 Buchstabe b legt der Vertragsstaat dem Technischen Sekretariat eine Erklärung nach Artikel III Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i vor, darunter insbesondere, soweit möglich, die in Teil IV (A) Absätze 1 bis 3 dieses Anhangs genannten Informationen.
(4) Ein Vertragsstaat, der alte chemische Waffen entdeckt, nachdem dieses Übereinkommen für ihn in Kraft getreten ist, legt dem Technischen Sekretariat die in Absatz 3 genannten Informationen spätestens 180 Tage nach Entdeckung dieser Waffen vor.
(5) Das Technische Sekretariat nimmt eine Erstinspektion und nötigenfalls weitere Inspektionen vor, um die nach den Absätzen 3 und 4 vorgelegten Informationen nachzuprüfen und insbesondere festzustellen, ob die chemischen Waffen der Begriffsbestimmung für alte chemische Waffen in Artikel II Absatz 5 entsprechen. Leitlinien zur Beurteilung der Verwendbarkeit der zwischen 1925 und 1946 hergestellten chemischen Waffen werden von der Konferenz nach Artikel VIII Absatz 21 Buchstabe i geprüft und genehmigt.
(6) Ein Vertragsstaat behandelt alte chemische Waffen, von denen das Technische Sekretariat bestätigt hat, dass sie der Begriffsbestimmung in Artikel II Absatz 5 Buchstabe a entsprechen, als toxischen Abfall. Er teilt dem Technischen Sekretariat die Massnahmen mit, die er im Einklang mit seiner innerstaatlichen Gesetzgebung zur Vernichtung oder sonstigen Entsorgung dieser alten chemischen Waffen als toxischer Abfall getroffen hat.
(7) Vorbehaltlich der Absätze 3 bis 5 vernichtet ein Vertragsstaat die alten chemischen Waffen, von denen das Technische Sekretariat bestätigt hat, dass sie der Begriffsbestimmung in Artikel II Absatz 5 Buchstabe b entsprechen, nach Massgabe des Artikels IV und des Teiles IV (A) dieses Anhangs. Auf Ersuchen eines Vertragsstaats kann der Exekutivrat jedoch die Bestimmungen über die Fristen und die Reihenfolge der Vernichtung in Bezug auf diese alten chemischen Waffen ändern, falls er der Auffassung ist, dass Ziel und Zweck dieses Übereinkommens dadurch nicht gefährdet werden. Das Ersuchen enthält bestimmte Vorschläge zur Änderung der Bestimmungen und eine ausführliche Begründung der Änderungsvorschläge.
(8) Ein Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich zurückgelassene chemische Waffen befinden (im folgenden als «Vertragsstaat des Hoheitsgebiets» bezeichnet) legt dem Technischen Sekretariat spätestens 30 Tage, nachdem dieses Übereinkommen für ihn in Kraft getreten ist, alle verfügbaren sachdienlichen Informationen über die zurückgelassenen chemischen Waffen vor. Aus den Informationen gehen insbesondere, soweit möglich, der Standort, die Art, die Menge und die derzeitige Beschaffenheit dieser zurückgelassenen chemischen Waffen sowie Angaben über das Zurücklassen hervor.
(9) Ein Vertragsstaat, der zurückgelassene chemische Waffen entdeckt, nachdem dieses Übereinkommen für ihn in Kraft getreten ist, legt dem Technischen Sekretariat spätestens 180 Tage nach der Entdeckung alle verfügbaren sachdienlichen Informationen über die entdeckten zurückgelassenen chemischen Waffen vor. Aus den Informationen gehen insbesondere, soweit möglich, der Standort, die Art, die Menge und die derzeitige Beschaffenheit der zurückgelassenen chemischen Waffen sowie Angaben über das Zurücklassen hervor.
(10) Ein Vertragsstaat, der im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats chemische Waffen zurückgelassen hat (im folgenden als «zurücklassender Vertragsstaat» bezeichnet) legt dem Technischen Sekretariat spätestens 30 Tage, nachdem dieses Übereinkommen für ihn in Kraft getreten ist, alle verfügbaren sachdienlichen Informationen über die zurückgelassenen chemischen Waffen vor. Aus den Informationen gehen insbesondere, soweit möglich, der Standort, die Art, die Menge sowie Angaben über das Zurücklassen und die Beschaffenheit der zurückgelassenen chemischen Waffen hervor.
(11) Das Technische Sekretariat nimmt eine Erstinspektion und nötigenfalls weitere Inspektionen vor, um die nach den Absätzen 8 bis 10 vorgelegten verfügbaren sachdienlichen Informationen nachzuprüfen und um festzustellen, ob eine systematische Verifikation nach Teil IV (A) Absätze 41 bis 43 dieses Anhangs erforderlich ist. Falls erforderlich, prüft er die Herkunft der zurückgelassenen chemischen Waffen und stellt den Sachverhalt über das Zurücklassen sowie die Identität des zurücklassenden Staates fest.
(12) Der Bericht des Technischen Sekretariats wird dem Exekutivrat, dem Vertragsstaat des Hoheitsgebiets und dem zurücklassenden Vertragsstaat oder dem Vertragsstaat vorgelegt, der vom Vertragsstaat des Hoheitsgebiets als derjenige bezeichnet oder vom Technischen Sekretariat als derjenige festgestellt worden ist, der die chemischen Waffen zurückgelassen hat. Ist einer der unmittelbar betroffenen Vertragsstaaten mit dem Bericht nicht einverstanden, so hat er das Recht, die Angelegenheit im Einklang mit diesem Übereinkommen zu regeln oder sie dem Exekutivrat zur umgehenden Beilegung zuzuleiten.
(13) Aufgrund des Artikels I Absatz 3 hat der Vertragsstaat des Hoheitsgebiets das Recht, den Vertragsstaat, der nach den Absätzen 8 bis 12 als zurücklassender Vertragsstaat festgestellt wurde, um Konsultationen über die in Zusammenarbeit mit ihm vorzunehmende Vernichtung der zurückgelassenen chemischen Waffen zu ersuchen. Er unterrichtet sofort das Technische Sekretariat von diesem Ersuchen.
(14) Die Konsultationen zwischen dem Vertragsstaat des Hoheitsgebiets und dem zurücklassenden Vertragsstaat mit dem Ziel, einen gemeinsam vereinbarten Vernichtungsplan aufzustellen, beginnen spätestens 30 Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem das Technische Sekretariat von dem in Absatz 13 bezeichneten Ersuchen Kenntnis erhalten hat. Der gemeinsam vereinbarte Vernichtungsplan wird dem Technischen Sekretariat spätestens 180 Tage nach dem Zeitpunkt übermittelt, zu dem es von dem in Absatz 13 bezeichneten Ersuchen Kenntnis erhalten hat. Auf Ersuchen des zurücklassenden Vertragsstaats und des Vertragsstaats des Hoheitsgebiets kann der Exekutivrat die Frist für die Übermittlung des gemeinsam vereinbarten Vernichtungsplans verlängern.
(15) Der zurücklassende Vertragsstaat bringt alle für die Vernichtung der zurückgelassenen chemischen Waffen notwendigen finanziellen und technischen Mittel, Sachkenntnisse, Einrichtungen und sonstige Mittel bei. Der Vertragsstaat des Hoheitsgebiets bietet seine angemessene Zusammenarbeit an.
(16) Kann der zurücklassende Staat nicht festgestellt werden oder ist er kein Vertragsstaat, so kann der Vertragsstaat des Hoheitsgebiets, um die Vernichtung der zurückgelassenen chemischen Waffen sicherzustellen, die Organisation oder andere Vertragsstaaten ersuchen, ihm bei der Vernichtung dieser Waffen Hilfe zu leisten.
(17) Vorbehaltlich der Absätze 8 bis 16 finden Artikel IV sowie Teil IV (A) dieses Anhangs auch auf die Vernichtung zurückgelassener chemischer Waffen Anwendung. Im Fall von zurückgelassenen chemischen Waffen, die auch der Begriffsbestimmung für alte chemische Waffen in Artikel II Absatz 5 Buchstabe b entsprechen, kann der Exekutivrat auf Ersuchen des Vertragsstaats des Hoheitsgebiets entweder allein oder zusammen mit dem zurücklassenden Vertragsstaat die Anwendung der Bestimmungen über die Vernichtung ändern oder in Ausnahmefällen aufheben, wenn er der Auffassung ist, dass dadurch kein Risiko für Ziel und Zweck dieses Übereinkommens entsteht. Im Fall von zurückgelassenen chemischen Waffen, die nicht der Begriffsbestimmung für alte chemische Waffen in Artikel II Absatz 5 Buchstabe b entsprechen, kann der Exekutivrat auf Ersuchen des Vertragsstaats des Hoheitsgebiets entweder allein oder zusammen mit dem zurücklassenden Vertragsstaat in Ausnahmefällen die Bestimmungen über die Fristen und die Reihenfolge der Vernichtung ändern, wenn er der Auffassung ist, dass dadurch kein Risiko für Ziel und Zweck des Übereinkommens entsteht. Jedes aufgrund dieses Absatzes gestellte Ersuchen enthält konkrete Vorschläge für die Änderung der Bestimmungen und eine ausführliche Begründung für die vorgeschlagenen Änderungen.
(18) Die Vertragsstaaten können untereinander Vereinbarungen oder Regelungen über die Vernichtung zurückgelassener chemischer Waffen treffen. Der Exekutivrat kann auf Ersuchen des Vertragsstaats des Hoheitsgebiets entweder allein oder zusammen mit dem zurücklassenden Vertragsstaat beschliessen, dass einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarungen oder Regelungen vor den Bestimmungen dieses Abschnitts Vorrang haben, wenn er der Auffassung ist, dass die Vereinbarung oder Regelung die Vernichtung der zurückgelassenen chemischen Waffen nach Massgabe des Absatzes 17 gewährleistet.
Meldungen der Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen
(1) Die Meldung eines Vertragsstaats von Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen nach Artikel III Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii enthält für jede Einrichtung folgende Angaben:
ii) für Munition, Geräte und Behälter, die in der Einrichtung gefüllt wurden, werden die einzelnen Arten der befüllten chemischen Waffen und das Gewicht der chemischen Füllung je Einheit angegeben;
f) die Herstellungskapazität der Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen:
i) für eine Einrichtung, in der chemische Waffen hergestellt wurden, wird die Herstellungskapazität als die Menge eines bestimmten Stoffes angegeben, die jedes Jahr mit Hilfe des tatsächlich angewandten technischen Verfahrens, oder, wird das Verfahren nicht tatsächlich angewandt, aufgrund seiner geplanten Anwendung in der Einrichtung hergestellt werden könnte;
ii) für eine Einrichtung, in der chemische Waffen befüllt wurden wird die Herstellungskapazität als die Menge einer Chemikalie angegeben, die jedes Jahr in der Einrichtung in jede einzelne Art von chemischer Waffe befüllt werden kann;
g) für jede Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen, die nicht vernichtet wurde, eine Beschreibung der Einrichtung, der folgendes beigefügt ist:
i) ein Lageplan;
ii) ein Verfahrensfliessbild der Einrichtung;
iii) ein Verzeichnis der Gebäude in der Einrichtung und der darin befindlichen Spezialausrüstung sowie etwaiger Ersatzteile für die Ausrüstung;
h) den derzeitigen Zustand der Einrichtung, aus dem folgendes hervorgeht:
i) der Tag, an dem zuletzt chemische Waffen in der Einrichtung hergestellt wurden;
ii) der Hinweis, ob die Einrichtung vernichtet wurde, einschliesslich Tag und Art der Vernichtung;
iii) der Hinweis, ob die Einrichtung vor dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens für eine Tätigkeit benutzt oder verändert wurde, die mit der Herstellung von chemischen Waffen nicht im Zusammenhang steht, und gegebenenfalls Angaben über die vorgenommenen Veränderungen, den Zeitpunkt, zu dem diese Tätigkeiten, die mit chemischen Waffen nicht im Zusammenhang stehen, aufgenommen wurden, und die Art der Tätigkeit, gegebenenfalls mit einem Hinweis auf die Art des Produkts;
i) eine genaue Beschreibung der Massnahmen, die der Vertragsstaat zur Schliessung der Einrichtung getroffen hat, und eine Beschreibung der Massnahmen, die der Vertragsstaat ergriffen hat oder ergreifen wird, um die Einrichtung stillzulegen;
j) eine Beschreibung der üblichen Sicherheits- und Schutzmassnahmen für die stillgelegte Einrichtung;
k) eine Erklärung darüber, ob die Einrichtung in eine Einrichtung zur Vernichtung chemischer Waffen umgestellt werden wird, und wenn ja, die Zeiten der Umstellung.
Meldungen der Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen nach Art. III
Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii
(2) Die Meldung von Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen nach Artikel III Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii enthält alle in Absatz 1 bezeichneten Informationen. Es obliegt dem Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich die Einrichtung befindet oder befunden hat, geeignete Regelungen mit dem anderen Staat zu treffen, damit sichergestellt ist, dass die Meldungen erfolgen. Ist der Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich die Einrichtung befindet oder befunden hat, nicht in der Lage, dieser Verpflichtung nachzukommen, so muss er die Gründe dafür angeben.
Meldungen früherer Weitergaben und Entgegennahmen
(3) Ein Vertragsstaat, der seit dem 1. Januar 1946 Ausrüstung zur Herstellung chemischer Waffen weitergegeben oder entgegengenommen hat, meldet diese Weitergaben und Entgegennahmen nach Massgabe des Artikels III Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iv und nach Absatz 5 des vorliegenden Teiles. Sind für den Zeitraum zwischen dem 1. Januar 1946 und dem 1. Januar 1970 nicht alle bezeichneten Informationen über die Weitergabe und Entgegennahme solcher Ausrüstung verfügbar, so meldet der Vertragsstaat alle ihm zur Verfügung stehenden Informationen und gibt die Gründe an, weshalb er keine vollständige Meldung abgeben kann.
(4) Die in Absatz 3 bezeichnete Ausrüstung zur Herstellung chemischer Waffen bedeutet
(5) Die Meldung in Bezug auf die Weitergabe und Entgegennahme von Ausrüstung zur Herstellung chemischer Waffen enthält folgendes:
Vorlage allgemeiner Vernichtungspläne
(6) Ein Vertragsstaat bringt für jede Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen folgende Informationen bei:
(7) Für jede Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen, die ein Vertragsstaat zeitweilig auf eine Einrichtung zur Vernichtung chemischer Waffen umzustellen beabsichtigt, bringt der Vertragsstaat folgende Informationen bei:
Vorlage der jährlichen Vernichtungspläne und der Jahresberichte
über die Vernichtung
(8) Der Vertragsstaat legt spätestens 90 Tage vor Beginn des kommenden Vernichtungsjahrs einen jährlichen Vernichtungsplan vor. Dieser Plan enthält folgende Angaben:
(9) Ein Vertragsstaat legt spätestens 90 Tage nach Ablauf des vorangegangenen Vernichtungsjahrs einen Jahresbericht über die Vernichtung vor. Dieser Bericht enthält folgende Angaben:
(10) Es obliegt dem Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich eine nach Artikel III Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii gemeldete Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen befindet oder befunden hat, geeignete Regelungen zu treffen, damit sichergestellt ist, dass die in den Absätzen 6 bis 9 bezeichneten Meldungen erfolgen. Ist der Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich die Einrichtung befindet oder befunden hat, nicht in der Lage, dieser Verpflichtung nachzukommen, so muss er die Gründe dafür angeben.
Allgemeine Grundsätze für die Vernichtung der Einrichtungen zur Herstellung
chemischer Waffen
(11) Jeder Vertragsstaat entscheidet nach den in Artikel V und in diesem Teil enthaltenen Grundsätzen selbst über die Methoden, die für die Vernichtung von Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen anzuwenden sind.
Grundsätze und Methoden der Schliessung einer Einrichtung zur Herstellung
chemischer Waffen
(12) Zweck der Schliessung einer Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen ist es, die Einrichtung stillzulegen.
(13) Der Vertragsstaat trifft die vereinbarten Massnahmen zur Schliessung unter gebührender Berücksichtigung der besonderen Merkmale jeder einzelnen Einrichtung. Diese Massnahmen umfassen unter anderem:
(14) Solange die Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen geschlossen bleibt, kann ein Vertragsstaat seine Tätigkeiten zum Schutz und zur physischen
Sicherung der Einrichtung fortsetzen.
Technische Instandhaltung der Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen vor ihrer Vernichtung
(15) Ein Vertragsstaat kann die üblichen Instandhaltungsarbeiten in seiner Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen nur aus Gründen der Sicherheit durchführen, einschliesslich Inaugenscheinnahme, vorbeugender Wartung und laufender Instandsetzung.
(16) Alle vorgesehenen Instandhaltungsarbeiten werden in den allgemeinen und ausführlichen Vernichtungsplänen aufgeführt. Zu den Instandhaltungsarbeiten gehören nicht
(17) Alle Instandhaltungsarbeiten unterliegen der Überwachung durch das Technische Sekretariat.
Grundsätze und Methoden für die zeitweilige Umstellung der Einrichtungen
zur Herstellung chemischer Waffen in Einrichtungen zur Vernichtung chemischer Waffen
(18) Die Massnahmen im Zusammenhang mit der zeitweiligen Umstellung von Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen in Einrichtungen zur Vernichtung chemischer Waffen müssen gewährleisten, dass die Regelung für die zeitweilig umgestellten Einrichtungen mindestens ebenso zwingend ist wie die für die Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen, die nicht umgestellt sind.
(19) Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen, die vor Inkrafttreten dieses Übereinkommens in Einrichtungen zur Vernichtung chemischer Waffen umgestellt worden sind, werden unter der Kategorie der Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen gemeldet.
Sie unterliegen einer Erstbesichtigung durch die Inspektoren, welche die Richtigkeit der Informationen über diese Einrichtungen bestätigen. Ferner ist es erforderlich nachzuprüfen, dass die Umstellung dieser Einrichtungen derart erfolgte, dass sie als Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen betriebsunfähig gemacht sind; die Verifikation gehört in den Rahmen der Massnahmen für solche Einrichtungen, die spätestens 90 Tage nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens betriebsunfähig zu machen sind.
(20) Ein Vertragsstaat, der eine Umstellung von Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen vorzunehmen wünscht, legt dem Technischen Sekretariat spätestens 30 Tage, nachdem dieses Übereinkommen für ihn in Kraft getreten ist, oder spätestens 30 Tage, nachdem der Beschluss für die zeitweilige Umstellung gefasst wurde, einen allgemeinen Einrichtungsumstellungsplan und anschliessend Jahrespläne vor.
(21) Ist ein Vertragsstaat genötigt, eine weitere Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen, die geschlossen worden war, nachdem dieses Übereinkommen für ihn in Kraft getreten ist, in eine Einrichtungen zur Vernichtung chemischer Waffen umzustellen, so teilt er dies dem Technischen Sekretariat spätestens 150 Tage vor der Umstellung mit. Das Technische Sekretariat sorgt im Zusammenwirken mit dem Vertragsstaat dafür, dass die notwendigen Massnahmen getroffen werden, um jene Einrichtung nach ihrer Umstellung als Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen betriebsunfähig zu machen.
(22) Eine auf die Vernichtung chemischer Waffen umgestellte Einrichtung darf nicht besser geeignet sein, die Herstellung chemischer Waffen wieder aufzunehmen, als eine Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen, die geschlossen wurde und instand gehalten wird. Ihre Wiederinbetriebnahme darf nicht weniger Zeit in Anspruch nehmen, als für eine bereits geschlossene und instand gehaltene Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen benötigt wird.
(23) Umgestellte Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen werden spätestens 10 Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens vernichtet.
(24) Alle Massnahmen zur Umstellung einer beliebigen Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen sind auf die betreffende Einrichtung bezogen und richten sich nach deren besonderen Merkmalen.
(25) Sämtliche zum Zweck der Umstellung einer Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen in eine Einrichtung zur Vernichtung chemischer Waffen angewandten Massnahmen dürfen nicht geringer sein als die, welche für das Abschalten sonstiger Einrichtungen vorgesehen und innerhalb von 90 Tagen anzuwenden sind, nachdem dieses Übereinkommen für den Vertragsstaat in Kraft getreten ist.
Grundsätze und Methoden der Vernichtung einer Einrichtung zur Herstellung
chemischer Waffen
(26) Ein Vertragsstaat vernichtet Ausrüstungen und Gebäude, die unter die Begriffsbestimmung einer Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen fallen, wie folgt:
(27) Ein Vertragsstaat vernichtet Einrichtungen zur Herstellung nicht gefüllter chemischer Munition und Ausrüstungen für den Einsatz chemischer Waffen wie folgt:
Reihenfolge der Vernichtung
(28) Die Reihenfolge der Vernichtung von Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen stützt sich auf die in Artikel I und den anderen Artikeln dieses Übereinkommens festgelegten Verpflichtungen, einschliesslich der Verpflichtungen in Bezug auf die systematische Verifikation vor Ort. Sie nimmt Rücksicht auf die Interessen der Vertragsstaaten an unverminderter Sicherheit während des Vernichtungszeitraums, die Vertrauensbildung zu Beginn der Vernichtungsphase, das allmähliche Sammeln von Erfahrungen im Verlauf der Vernichtung von Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen sowie den Grundsatz der Anwendbarkeit ungeachtet der eigentlichen Merkmale der Einrichtungen und der zu ihrer Vernichtung gewählten Methoden. Die Reihenfolge der Vernichtung beruht auf dem Grundsatz der Angleichung.
(29) Ein Vertragsstaat legt für jeden Vernichtungszeitraum fest, welche Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen vernichtet werden sollen, und führt die Vernichtung so durch, dass am Ende jedes Vernichtungszeitraums nicht mehr übrig bleibt, als in den Absätzen 30 und 31 angegeben ist. Einem Vertragsstaat ist jedoch nicht untersagt, seine Einrichtungen schneller zu vernichten.
(30) Folgende Bestimmungen gelten für Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen, in denen Chemikalien der Liste 1 produziert werden:
Eine die betreffende Grenze überschreitende Herstellungskapazität wird während der ersten beiden Vernichtungszeiträume nach und nach in gleich bleibender Menge vernichtet;
d) die Forderung, einen bestimmten Teil der Kapazität zu vernichten, hat zur Folge, dass jede andere Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen zu vernichten ist, welche die Einrichtung mit Chemikalien der Liste 1 beliefert oder die dort produzierten Chemikalien der Liste 1 in Munition oder Geräte gefüllt hat;
e) Die Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen, die zeitweilig auf die Vernichtung chemischer Waffen umgestellt worden sind, unterliegen weiterhin nach Massgabe dieses Absatzes der Verpflichtung, ihre Kapazität zu vernichten.
(31) Ein Vertragsstaat beginnt mit der Vernichtung der Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen, die von Absatz 30 nicht erfasst sind, spätestens ein Jahr nach dem Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen für ihn in Kraft getreten ist, und beendet sie spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des Übereinkommens.
Ausführliche Vernichtungspläne
(32) Spätestens 180 Tage vor Beginn der Vernichtung einer Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen legt ein Vertragsstaat dem Technischen Sekretariat ausführliche Pläne für die Vernichtung der Einrichtung vor, in denen die von ihm nach Absatz 33 Buchstabe f vorgesehenen Massnahmen zur Verifikation der Vernichtung enthalten sind und in denen er unter anderem folgendes angibt:
(33) Die ausführlichen Pläne für die Vernichtung jeder einzelnen Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen enthalten folgende Angaben:
(34) Hat ein Vertragsstaat die Absicht, eine Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen zeitweilig auf eine Einrichtung zur Vernichtung chemischer Waffen umzustellen, so notifiziert er dies dem Technischen Sekretariat spätestens 150 Tage vor Beginn jeder Umstellungsarbeit. Die Notifikation enthält folgende Informationen:
(35) Für die Vernichtung einer Einrichtung, die zeitweilig auf eine Einrichtung zur Vernichtung chemischer Waffen umgestellt war, sind die in den Absätzen 32 und 33 bezeichneten Informationen beizubringen.
Überprüfung der ausführlichen Pläne
(36) Auf der Grundlage des ausführlichen Vernichtungsplans und der von dem Vertragsstaat vorgeschlagenen Verifikationsmassnahmen sowie aufgrund der Erfahrungen aus früheren Inspektionen arbeitet das Technische Sekretariat in enger Absprache mit dem Vertragsstaat einen Plan zur Verifikation der Vernichtung der Einrichtung aus. Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Technischen Sekretariat und dem Vertragsstaat über die geeigneten Massnahmen sollen durch Konsultationen beigelegt werden. Nicht beigelegte Fragen werden an den Exekutivrat verwiesen, damit dieser angemessene Massnahmen trifft, um die vollständige Durchführung dieses Übereinkommens zu erleichtern.
(37) Die kombinierten Vernichtungs- und Verifikationspläne werden vom Exekutivrat und vom Vertragsstaat genehmigt, damit die Anwendung des Artikels V und dieses Teiles gewährleistet ist. Die Genehmigung soll 60 Tage vor dem geplanten Beginn der Vernichtung erteilt sein.
(38) Jedes Mitglied des Exekutivrats kann das Technische Sekretariat in allen Fragen betreffend die Zweckmässigkeit des kombinierten Vernichtungs- und Verifikationsplans konsultieren. Erhebt kein Mitglied des Exekutivrats Einspruch, so wird der Plan ausgeführt.
(39) Treten Schwierigkeiten auf, so nimmt der Exekutivrat mit dem Vertragsstaat Konsultationen auf, um sie zu beseitigen. Bleiben Schwierigkeiten bestehen, so werden sie an die Konferenz verwiesen. Die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten über Vernichtungsmethoden verzögert nicht die Durchführung anderer Teile des Vernichtungsplans, die annehmbar sind.
(40) Kommt eine Einigung mit dem Exekutivrat über einige Aspekte der Verifikation nicht zustande oder kann der genehmigte Verifikationsplan nicht ausgeführt werden, so erfolgt die Verifikation der Vernichtung durch ständige Überwachung durch Instrumente vor Ort und die persönliche Anwesenheit der Inspektoren.
(41) Die Vernichtung und die Verifikation verlaufen nach dem vereinbarten Plan. Die Verifikation darf den Vernichtungsvorgang nicht ungebührlich behindern; sie erfolgt durch die Anwesenheit der Inspektoren, die bei der Vernichtung vor Ort zugegen sind.
(42) Verlaufen die erforderlichen Verifikations- oder Vernichtungsmassnahmen nicht nach Plan, so werden alle Vertragsstaaten davon unterrichtet.
C. Verifikation
Verifikation der Meldungen der Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen durch Inspektion vor Ort
(43) Das Technische Sekretariat führt eine Erstinspektion jeder Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen in der Zeitspanne zwischen 90 und 120 Tagen durch, nachdem dieses Übereinkommen für den Vertragsstaat in Kraft getreten ist.
(44) Zweck der Erstinspektion ist es,
(45) Die Inspektoren wenden gegebenenfalls vereinbarte Siegel, Markierungen oder sonstige Verfahren der Bestandeskontrolle an, um ein genaues Verzeichnis der in jeder Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen vorhandenen gemeldeten Gegenstände zu erleichtern.
(46) Die Inspektoren bringen vereinbarte Geräte an, soweit diese erforderlich sind, um anzuzeigen, ob eine Wiederaufnahme der Herstellung chemischer Waffen erfolgt oder ob ein gemeldeter Gegenstand entfernt worden ist. Sie treffen die notwendigen Vorkehrungen, um die Schliessungsarbeiten des inspizierten Vertragsstaats nicht zu behindern. Die Inspektoren können zurückkehren, um die Geräte instand zu halten und ihre Unversehrtheit nachzuprüfen.
(47) Ist der Generaldirektor aufgrund der Erstinspektion der Auffassung, dass zusätzliche Massnahmen notwendig sind, um die Einrichtung nach Massgabe des Übereinkommens stillzulegen, so kann er spätestens 135 Tage, nachdem dieses Übereinkommen für einen Vertragsstaat in Kraft getreten ist, den inspizierten Vertragsstaat auffordern, solche Massnahmen spätestens 180 Tage, nachdem das Übereinkommen für ihn in Kraft getreten ist, umzusetzen. Der inspizierte Vertragsstaat kann nach eigenem Ermessen entscheiden, ob er dieser Aufforderung nachkommt. Kommt er ihr nicht nach, so nimmt er mit dem Generaldirektor Konsultationen auf, um die Angelegenheit zu bereinigen.
Systematische Verifikation der Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen und der Einstellung ihrer Tätigkeiten
(48) Die systematische Verifikation einer Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen dient dem Zweck, sicherzustellen, dass eine Wiederaufnahme der Herstellung chemischer Waffen oder eine Beseitigung gemeldeter Gegenstände in der Einrichtung entdeckt würde.
(49) Die ausführliche Vereinbarung über die Einrichtung enthält für jede Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen folgendes: a) ausführliche Verfahren für die Inspektion vor Ort; dazu können gehören i) Inaugenscheinnahme; ii) Überprüfung und Unterhaltung der Siegel und anderer vereinbarter Geräte; iii) Entnahme und Analyse von Proben; b) Verfahren zur Verwendung fälschungssicherer Siegel und anderer vereinbarter Ausrüstungen, durch die eine unentdeckte Wiederinbetriebnahme der Einrichtung verhindert wird; sie enthalten folgende Angaben: i) Art, Ort und Regelungen für die Anbringung der Siegel und Ausrüstungen; ii) Instandhaltung der Siegel und Ausrüstungen; c) sonstige vereinbarte Massnahmen.
(50) Die Siegel und die anderen genehmigten Ausrüstungen, die in der ausführlichen Vereinbarung über Inspektionsmassnahmen für die betreffende Einrichtung vorgesehen sind, werden spätestens 240 Tage nach dem Zeitpunkt angebracht, zu dem dieses Übereinkommen für einen Vertragsstaat in Kraft getreten ist. Den Inspektoren ist es erlaubt, jede Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen zwecks Anbringung der Siegel oder Ausrüstungen aufzusuchen.
(51) Dem Technischen Sekretariat ist es erlaubt, in jedem Kalenderjahr bis zu vier Inspektionen in jeder Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen vorzunehmen.
(52) Der Generaldirektor notifiziert dem inspizierten Vertragsstaat seinen Beschluss, eine Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen zu inspizieren oder zu besichtigen, 48 Stunden vor dem geplanten Eintreffen des Inspektionsteams in der Einrichtung zur systematischen Inspektion oder Besichtigung. Sollen bei den Inspektionen oder Besichtigungen dringende Probleme gelöst werden, so kann diese Frist auch verkürzt werden. Der Generaldirektor gibt den Zweck der Inspektion oder Besichtigung an.
(53) Die Inspektoren haben in Übereinstimmung mit der Vereinbarung über die Einrichtung ungehinderten Zutritt zu allen Teilen der Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen. Die Gegenstände in dem gemeldeten Verzeichnis, die inspiziert werden sollen, werden von den Inspektoren ausgewählt.
(54) Die Leitlinien für die Festlegung der Häufigkeit systematischer Inspektionen vor Ort werden von der Konferenz nach Artikel VIII Absatz 21 Buchstabe i geprüft und genehmigt. Die zu inspizierende Herstellungseinrichtung wird vom Technischen Sekretariat so ausgewählt, dass es ausgeschlossen ist, den genauen Zeitpunkt der Inspektion der Einrichtung vorauszusagen.
Verifikation der Vernichtung der Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen
(55) Die systematische Verifikation der Vernichtung der Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen dient dem Zweck, zu bestätigen, dass die Einrichtung in Übereinstimmung mit den Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen und jeder Gegenstand in dem gemeldeten Verzeichnis in Übereinstimmung mit dem vereinbarten ausführlichen Vernichtungsplan vernichtet worden sind.
(56) Sobald alle Gegenstände in dem gemeldeten Verzeichnis vernichtet worden sind, bestätigt das Technische Sekretariat die diesbezügliche Meldung des Vertragsstaats. Danach beendet das Technische Sekretariat die systematische Verifikation der Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen und entfernt umgehend alle von den Inspektoren angebrachten Geräte und Überwachungsinstrumente.
(57) Im Anschluss an diese Bestätigung meldet der Vertragsstaat, dass die Einrichtung vernichtet worden ist.
Verifikation der zeitweiligen Umstellung einer Einrichtung zur Herstellung
chemischer Waffen in eine Einrichtung zur Vernichtung chemischer Waffen
(58) Die Inspektoren haben das Recht, spätestens 90 Tage nach Erhalt der ersten Notifikation der Absicht, eine Herstellungseinrichtung zeitweilig umzustellen, die Einrichtung zu besichtigen, um sich mit der beabsichtigten zeitweiligen Umstellung vertraut zu machen und verschiedene während der Umstellung erforderliche Inspektionsmassnahmen zu prüfen.
(59) Spätestens 60 Tage nach dieser Besichtigung treffen das Technische Sekretariat und der inspizierte Vertragsstaat eine Übergangsvereinbarung, die zusätzliche Inspektionsmassnahmen für die Dauer der zeitweiligen Umstellung enthält. Die Übergangsvereinbarung legt Inspektionsverfahren fest, einschliesslich der Verwendung von Siegeln, der Überwachungsausrüstung und der Inspektionen, welche die Gewissheit liefern, dass während des Umstellungsvorgangs keine chemischen Waffen hergestellt werden. Die Vereinbarung tritt mit Beginn der Arbeiten der zeitweiligen Umstellung in Kraft und bleibt so lange in Kraft, bis die Einrichtung ihren Betrieb als Einrichtung zur Vernichtung chemischer Waffen aufnimmt.
(60) Der inspizierte Vertragsstaat darf keinen Teil der Einrichtung entfernen oder umstellen oder ein Siegel oder eine andere möglicherweise aufgrund dieses Übereinkommens angebrachte vereinbarte Inspektionsausrüstung entfernen oder verändern, bis die Übergangsvereinbarung getroffen ist.
(61) Sobald die Einrichtung ihren Betrieb als Einrichtung zur Vernichtung chemischer Waffen aufnimmt, unterliegt sie dem Teil IV (A) dieses Anhangs, der auf Einrichtungen zur Vernichtung chemischer Waffen Anwendung findet. Die Regelungen für die Zeit vor der Aufnahme ihres diesbezüglichen Betriebs sind in der Übergangsvereinbarung enthalten.
(62) Während der Vernichtungsarbeiten haben die Inspektoren Zugang zu allen Teilen der zeitweilig umgestellten Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen, einschliesslich der Teile, die nicht unmittelbar mit der Vernichtung chemischer Waffen im Zusammenhang stehen.
(63) Vor Aufnahme der Arbeit in der Einrichtung zu ihrer zeitweiligen Umstellung in eine Einrichtung zum Zweck der Vernichtung chemischer Waffen und nach Beendigung der Arbeit in der Einrichtung zur Vernichtung chemischer Waffen unterliegt die Einrichtung den Bestimmungen dieses Teiles, die auf Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen Anwendung finden.
Verfahren bei einem Ersuchen um Umstellung
(64) Ein Ersuchen um Nutzung einer Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen für nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Zwecke kann für jede Einrichtung gestellt werden, die ein Vertragsstaat bereits für solche Zwecke nutzte, bevor das Übereinkommen für ihn in Kraft getreten ist, oder die er für solche Zwecke zu nutzen beabsichtigt.
(65) Für eine Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen, die für nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Zwecke genutzt wird, wenn das Übereinkommen für den Vertragsstaat in Kraft tritt, wird das Ersuchen spätestens 30 Tage nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens für den Vertragsstaat dem Generaldirektor vorgelegt. Das Ersuchen enthält neben den nach Absatz 1 Buchstabe h Ziffer iii übermittelten Daten folgende Informationen:
ii) falls mit der geplanten Tätigkeit Produktion, Verarbeitung oder Verbrauch von Chemikalien verbunden ist: den Namen jeder einzelnen Chemikalie, den Betriebsablaufplan der Einrichtung und die voraussichtlich im Jahr produzierten, verarbeiteten und verbrauchten Mengen;
iii) die voraussichtlich benutzten Gebäude oder Bauwerke und etwaige Veränderungen daran;
iv) die bereits vernichteten oder zur Vernichtung vorgesehenen Gebäude und Bauwerke sowie die Vernichtungspläne;
v) die in der Einrichtung zu benutzende Ausrüstung;
vi) die bereits entfernte und vernichtete Ausrüstung und die zur Entfernung und Vernichtung vorgesehene Ausrüstung sowie die Pläne zu ihrer Vernichtung;
vii) gegebenenfalls der vorgesehene Zeitplan für die Umstellung;
viii) die Art der Tätigkeit in jeder anderen auf dem Betriebsgelände betriebenen Einrichtung;
c) eine ausführliche Erklärung darüber, inwieweit die Massnahmen nach Buchstabe b und andere vom Vertragsstaat vorgeschlagene Massnahmen wirksam verhindern, dass in der Einrichtung die Bereitschaft zur Herstellung chemischer Waffen bestehen bleibt.
(66) Für eine Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen, die noch nicht für nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Zwecke genutzt wird, wenn das Übereinkommen für den Vertragsstaat in Kraft tritt, wird das Ersuchen dem Generaldirektor spätestens 30 Tage nach dem Beschluss über die Umstellung der Einrichtung vorgelegt, keinesfalls jedoch später als vier Jahre nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens für den Vertragsstaat. Das Ersuchen enthält folgende Informationen:
ii) falls mit der geplanten Tätigkeit Produktion, Verarbeitung oder Verbrauch von Chemikalien verbunden ist: den Namen jeder einzelnen Chemikalie, den Betriebsablaufplan der Einrichtung und die voraussichtlich im Jahr produzierten, verarbeiteten und verbrauchten Mengen;
iii) die Gebäude oder Bauwerke, die erhalten werden sollen, und etwaige Veränderungen daran;
iv) die bereits vernichteten oder die noch zu vernichtenden Gebäude oder Bauwerke sowie die Vernichtungspläne;
v) die in der Einrichtung zur Benutzung vorgesehene Ausrüstung;
vi) die zur Entfernung und Vernichtung vorgesehene Ausrüstung sowie die Pläne zu ihrer Vernichtung;
vii) der vorgesehene Zeitplan für die Umstellung;
viii) die Art der Tätigkeit in jeder anderen auf dem Betriebsgelände betriebenen Einrichtung;
c) eine ausführliche Erklärung darüber, inwieweit die Massnahmen nach Buchstabe b und andere vom Vertragsstaat vorgeschlagene Massnahmen wirksam verhindern, dass in der Einrichtung die Bereitschaft zur Herstellung chemischer Waffen bestehen bleibt.
(67) Der Vertragsstaat kann in seinem Ersuchen sonstige Massnahmen vorschlagen, die er zur Vertrauensbildung für geeignet hält.
Handlungen vor der Beschlussfassung
(68) Bis zur Beschlussfassung durch die Konferenz darf der Vertragsstaat für nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Zwecke eine Einrichtung, die er bereits für solche Zwecke nutzte, bevor das Übereinkommen für ihn in Kraft getreten ist, weiterbenutzen, sofern er in seinem Ersuchen bestätigt, dass Spezialausrüstung und Spezialgebäude nicht benutzt werden und dass diese Spezialausrüstung und Spezialgebäude unter Anwendung der in Absatz 13 festgelegten Methoden ausser Betrieb gesetzt worden sind.
(69) Wurde die Einrichtung, für die das Ersuchen gestellt wird, nicht für nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Zwecke genutzt, bevor das Übereinkommen für den Vertragsstaat in Kraft getreten ist, oder wird die in Absatz 68 verlangte Bestätigung nicht gegeben, so stellt der Vertragsstaat nach Artikel V Absatz 4 sofort jede Tätigkeit ein. Der Vertragsstaat schliesst die Einrichtung nach Massgabe des Absatzes 13 spätestens 90 Tage, nachdem das Übereinkommen für ihn in Kraft getreten ist.
Voraussetzungen für die Umstellung
(70) Eine Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen darf nur unter der Voraussetzung für nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Zwecke umgestellt werden, dass alle Spezialausrüstungen in der Einrichtung vernichtet werden und alle besonderen Eigenheiten der Gebäude und Bauwerke, die sie von den Gebäuden und Bauwerken unterscheiden, welche üblicherweise für nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Zwecke genutzt werden und nicht mit Chemikalien der Liste 1 im Zusammenhang stehen, beseitigt werden.
(71) Eine umgestellte Einrichtung darf nicht genutzt werden
(72) Die Umstellung einer Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen muss spätestens sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens abgeschlossen sein.
(72bis)Ratifiziert ein Staat dieses Übereinkommen oder tritt er ihm nach Ablauf der sechsjährigen Umstellungsfrist gemäss Absatz 72 bei, so legt der Exekutivrat in seiner zweiten auf die Ratifikation folgenden ordentlichen Sitzung einen Termin fest, bis zu dem ein Ersuchen vorgelegt werden muss für die Umstellung einer Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen auf Zwecke, die nach diesem Übereinkommen nicht verboten sind. Das Übereinkommen setzt bei der Genehmigung eines solchen Ersuchens gemäss Absatz 75 für die Umstellung eine möglichst kurze Frist fest. Die Umstellung ist so rasch wie möglich abzuschliessen, spätestens aber sechs Jahre, nachdem das Übereinkommen für den betreffenden Vertragsstaat in Kraft getreten ist. Mit Ausnahme der mit diesem Absatz vorgenommenen Änderungen sind alle Bestimmungen von Abschnitt D dieses Teils des Verifikationsanhangs anwendbar.
Beschlüsse des Exekutivrats und der Konferenz
(73) Spätestens 90 Tage nach Eingang des Ersuchens beim Generalsekretär nimmt das Technische Sekretariat eine Erstinspektion der Einrichtung vor. Zweck dieser Inspektion ist es, die Richtigkeit der in dem Ersuchen übermittelten Informationen festzustellen, Informationen über die technischen Merkmale der zur Umstellung vorgeschlagenen Einrichtung zu erlangen und die Voraussetzungen festzulegen, unter denen die Nutzung für nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Zwecke erlaubt werden kann. Der Generaldirektor legt dem Exekutivrat, der Konferenz und allen Vertragsstaaten umgehend einen Bericht mit seinen Empfehlungen für Massnahmen vor, die für die Umstellung der Einrichtung für nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Zwecke sowie für die Zusicherung erforderlich sind, dass die umgestellte Einrichtung nur für nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Zwecke genutzt wird.
(74) Wurde die Einrichtung für nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Zwecke genutzt, bevor das Übereinkommen für den Vertragsstaat in Kraft getreten ist, und ist sie weiterhin in Betrieb, wurden aber die Massnahmen nicht getroffen, die nach Absatz 68 der Bestätigung bedürfen, so unterrichtet der Generaldirektor sofort den Exekutivrat, der die Durchführung von ihm als zweckmässig erachteter Massnahmen verlangen kann; dazu gehört unter anderem die Schliessung der Einrichtung und die Beseitigung der Spezialausrüstung sowie eine Veränderung der Gebäude oder Bauwerke. Der Exekutivrat setzt eine Frist für die Durchführung der Massnahmen und schiebt die Prüfung des Ersuchens so lange auf, bis diese zufrieden stellend abgeschlossen sind. Sofort nach Ablauf der Frist wird die Einrichtung inspiziert, um festzustellen, ob die Massnahmen angewandt sind. Ist dies nicht der Fall, so wird von dem Vertragsstaat verlangt, sämtliche Arbeiten in der Einrichtung sofort einzustellen.
(75) Sobald wie möglich nach Eingang des Berichts des Generaldirektors entscheidet die Konferenz auf Empfehlung des Exekutivrats unter Berücksichtigung des Berichts und etwaiger von den Vertragsstaaten geäusserter Auffassungen, ob das Ersuchen genehmigt wird, und legt die Bedingungen fest, von denen die Erteilung einer Genehmigung abhängig ist. Erhebt ein Vertragsstaat Einspruch gegen die Genehmigung des Ersuchens und die damit verknüpften Bedingungen, so finden für die Dauer von bis zu 90 Tagen Konsultationen zwischen den interessierten Vertragsstaaten statt, um eine allseits annehmbare Lösung herbeizuführen. Nach Ablauf der Konsultationsfrist wird über das Ersuchen, das als Sachfrage behandelt wird, sowie über die damit verknüpften Bedingungen und etwaige dazu vorgeschlagene Änderungen so bald wie möglich Beschluss gefasst.
(76) Wird das Ersuchen genehmigt, so wird spätestens 90 Tage nach dem Beschluss eine Vereinbarung über die Einrichtung geschlossen. Die Vereinbarung enthält die Bedingungen, unter denen die Umstellung und Nutzung der Einrichtung erlaubt wird, sowie die Massnahmen der Verifikation. Die Umstellung beginnt erst nach Abschluss der Vereinbarung über die Einrichtung.
Ausführliche Umstellungspläne
(77) Spätestens 180 Tage vor dem geplanten Beginn der Umstellung einer Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen legt der Vertragsstaat dem Technischen Sekretariat ausführliche Pläne für die Umstellung der Einrichtung vor, in denen die von ihm vorgesehenen Massnahmen zur Verifikation der Umstellung enthalten sind und in denen er unter anderem folgendes angibt:
(78) Der ausführliche Plan für die Umstellung jeder einzelnen Einrichtung zur Herstellung chemischer Waffen enthält folgende Angaben:
Überprüfung der ausführlichen Pläne
(79) Auf der Grundlage des ausführlichen Umstellungsplans und der von dem Vertragsstaat vorgeschlagenen Verifikationsmassnahmen sowie aufgrund der Erfahrungen aus früheren Inspektionen arbeitet das Technische Sekretariat in enger Absprache mit dem Vertragsstaat einen Plan zur Verifikation der Umstellung der Einrichtung aus. Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Technischen Sekretariat und dem Vertragsstaat über die geeigneten Massnahmen werden durch Konsultationen beigelegt. Nicht beigelegte Fragen werden an den Exekutivrat verwiesen, damit dieser angemessene Massnahmen trifft, um die vollständige Durchführung dieses Übereinkommens zu erleichtern.
(80) Die kombinierten Umstellungs- und Verifikationspläne werden vom Exekutivrat und vom Vertragsstaat genehmigt, damit die Anwendung des Artikels V und dieses Teiles gewährleistet ist. Die Genehmigung wird 60 Tage vor dem geplanten Beginn der Umstellung erteilt.
(81) Jedes Mitglied des Exekutivrats kann das Technische Sekretariat in allen Fragen betreffend die Zweckmässigkeit des kombinierten Umstellungs- und Verifikationsplans konsultieren. Erhebt kein Mitglied des Exekutivrats Einspruch, so wird der Plan ausgeführt.
(82) Treten Schwierigkeiten auf, so nimmt der Exekutivrat mit dem Vertragsstaat Konsultationen auf, um diese zu beseitigen. Bleiben Schwierigkeiten bestehen, so werden sie an die Konferenz verwiesen. Die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten über Umstellungsmethoden verzögert nicht die Durchführung anderer Teile des Umstellungsplans, die annehmbar sind.
(83) Kommt eine Einigung mit dem Exekutivrat über einige Aspekte der Verifikation nicht zustande oder kann der genehmigte Verifikationsplan nicht ausgeführt werden, so erfolgt die Verifikation der Umstellung durch ständige Überwachung durch Instrumente vor Ort und persönliche Anwesenheit der Inspektoren.
(84) Die Umstellung und die Verifikation verlaufen nach dem vereinbarten Plan. Die Verifikation darf den Umstellungsvorgang nicht ungebührlich behindern; sie erfolgt durch die Anwesenheit der Inspektoren, die bei der Umstellung zugegen sind.
(85) Nachdem der Generaldirektor bestätigt hat, dass die Umstellung abgeschlossen ist, gewährt der Vertragstaat den Inspektoren jederzeit für die Dauer von zehn Jahren ungehinderten Zugang zu der Einrichtung. Die Inspektoren haben das Recht, alle Bereiche, alle Tätigkeiten und alle Ausrüstungsgegenstände in der Einrichtung zu besichtigen. Die Inspektoren haben das Recht nachzuprüfen, ob die Tätigkeiten in der Einrichtung den aufgrund dieses Abschnitts vom Exekutivrat und der Konferenz festgelegten Voraussetzungen entsprechen. Die Inspektoren haben ferner nach Teil II Abschnitt E dieses Anhangs das Recht, Proben aus jedem Bereich der Einrichtung entgegenzunehmen und zu analysieren, um nachzuprüfen, dass keine Chemikalien der Liste 1, ihrer beständigen Nebenprodukte oder Zersetzungsprodukte und keine Chemikalien der Liste 2 vorhanden sind und dass die Tätigkeiten in der Einrichtung den anderen aufgrund dieses Abschnitts vom Exekutivrat und der Konferenz festgelegten Voraussetzungen für Tätigkeiten auf chemischem Gebiet entsprechen. Die Inspektoren haben auch nach Teil X Abschnitt C dieses Anhangs das Recht auf kontrollierten Zugang zu dem Werk, in dem sich die Einrichtung befindet. Während des Zeitraums von zehn Jahren berichtet der Vertragsstaat jedes Jahr über die Tätigkeiten in der umgestellten Einrichtung. Nach Abschluss des Zeitraums von zehn Jahren entscheidet der Exekutivrat unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Technischen Sekretariats, welche Art von Verifikationsmassnahmen er weiterhin anwenden wird.
(86) Die Kosten für die Verifikation der umgestellten Einrichtung werden nach Artikel V Absatz 19 getragen.
(1) Ein Vertragsstaat darf Chemikalien der Liste 1 ausserhalb des Hoheitsgebiets von Vertragsstaaten weder produzieren, erwerben, zurückbehalten noch verwenden; er darf solche Chemikalien ausserhalb seines Hoheitsgebiets nicht weitergeben, es sei denn an einen anderen Vertragsstaat.
(2) Ein Vertragsstaat darf Chemikalien der Liste 1 nur produzieren, erwerben, zurückbehalten, weitergeben oder verwenden,
(3) Ein Vertragsstaat darf Chemikalien der Liste 1 ausserhalb seines Hoheitsgebiets nur an einen anderen Vertragsstaat und nur für Forschungs‑, medizinische, pharmazeutische oder Schutzzwecke im Einklang mit Absatz 2 weitergeben.
(4) Weitergegebene Chemikalien dürfen nicht erneut an einen dritten Staat weitergegeben werden.
(5) Spätestens 30 Tage vor einer Weitergabe an einen anderen Vertragsstaat unterrichten beide Vertragsstaaten das Technische Sekretariat von der Weitergabe.
(5bis) Bei Mengen von 5 Milligramm oder darunter unterliegt die Chemikalie der Liste 1 Saxitoxin nicht der in Absatz 5 angegebenen Unterrichtungsfrist, falls die Weitergabe zu medizinisch-diagnostischen Zwecken erfolgt. In solchen Fällen hat die Unterrichtung bis zum Zeitpunkt der Weitergabe stattzufinden.
(6) Jeder Vertragsstaat gibt eine ausführliche jährliche Meldung über Weitergaben während des vorangegangenen Jahres ab. Die Meldung wird spätestens 90 Tage nach Ablauf des betreffenden Jahres vorgelegt; sie enthält über jede weitergegebene Chemikalie der Liste 1 folgende Informationen:
Allgemeine Grundsätze der Produktion
(7) Jeder Vertragsstaat sorgt bei der Produktion nach den Absätzen 8 bis 12 vorrangig dafür, dass die Sicherheit des Menschen und der Schutz der Umwelt gewährleistet sind. Jeder Vertragsstaat betreibt die Produktion im Einklang mit seinen innerstaatlichen Sicherheits- und Emissionsnormen.
Einzige Kleinanlage
(8) Jeder Vertragsstaat, der Chemikalien der Liste 1 für Forschungs‑-, medizinische, pharmazeutische oder Schutzzwecke produziert, nimmt die Produktion in einer von ihm zugelassenen einzigen Kleinanlage vor; Ausnahmen hiervon sind in den Absätzen 10, 11 und 12 angegeben.
(9) Die Produktion in einer einzigen Kleinanlage erfolgt in Reaktoren in Fertigungsstrassen, die nicht für kontinuierlichen Betrieb ausgelegt sind. Der Inhalt eines Reaktors darf 100 Liter nicht übersteigen, und der Gesamtinhalt aller Reaktoren mit einem Inhalt von mehr als 5 Litern darf 500 Liter nicht übersteigen.
Sonstige Einrichtungen
(10) Die Produktion von Chemikalien der Liste 1 in Gesamtmengen von nicht mehr als 10 kg im Jahr kann für Schutzzwecke in einer anderen Einrichtung als der einzigen Kleinanlage vorgenommen werden. Diese Einrichtung muss vom Vertragsstaat zugelassen werden.
(11) Die Produktion von Chemikalien der Liste 1 in Mengen über 100 g im Jahr für Forschungs-, medizinische oder pharmazeutische Zwecke kann ausserhalb einer einzigen Kleinanlage in Gesamtmengen vorgenommen werden, die 10 kg im Jahr je Einrichtung nicht übersteigen. Solche Einrichtungen müssen von dem Vertragsstaat zugelassen werden.
(12) Eine Synthese von Chemikalien der Liste 1 für Forschungs-, medizinische oder pharmazeutische Zwecke, jedoch nicht für Schutzzwecke, kann in Laboratorien in Gesamtmengen von weniger als 100 g im Jahr je Einrichtung vorgenommen werden. Diese Einrichtungen unterliegen nicht den in den Abschnitten D und E bezeichneten Melde- und Verifikationsbestimmungen.
Einzige Kleinanlage
(13) Jeder Vertragsstaat, der den Betrieb einer einzigen Kleinanlage plant, teilt dem Technischen Sekretariat den genauen Standort mit und gibt ihm eine ausführliche technische Beschreibung der Anlage, einschliesslich eines Verzeichnisses der Ausrüstung und genauer Diagramme. Für vorhandene Anlagen wird diese Erstmeldung spätestens 30 Tage nach dem Zeitpunkt abgegeben, zu dem das Übereinkommen für den Vertragsstaat in Kraft getreten ist. Erstmeldungen neuer Anlagen werden spätestens 180 Tage vor deren Inbetriebnahme abgegeben.
(14) Jeder Vertragsstaat kündigt dem Technischen Sekretariat geplante Änderungen gegenüber der Erstmeldung im voraus an. Die Ankündigung erfolgt spätestens 180 Tage, bevor die Änderungen vorgenommen werden.
(15) Ein Vertragsstaat, der Chemikalien der Liste 1 in einer einzigen Kleinanlage produziert, gibt eine ausführliche jährliche Meldung über die Tätigkeiten in der Anlage im vorangegangenen Jahr ab. Die Meldung wird spätestens 90 Tage nach Ablauf des betreffenden Jahres abgegeben; sie enthält folgendes:
ii) die angewandten Methoden und die hergestellte Menge;
iii) die Bezeichnung und die Menge der in der Liste 1, 2 oder 3 genannten Vorprodukte, die für die Produktion von Chemikalien der Liste 1 verwendet wurden;
iv) die in der Anlage verbrauchte Menge und den (die) Zweck(e) des Verbrauchs,
v) die aus anderen Einrichtungen in dem Vertragsstaat erhaltenen oder zu solchen Einrichtungen versandten Mengen. Für jeden Versand sollen Menge, Empfänger und Zweck angegeben werden;
vi) die im Lauf des Jahres zu irgendeinem Zeitpunkt gelagerte Höchstmenge;
vii) die am Ende des Jahres gelagerte Menge;
c) Informationen über alle Änderungen in der Anlage im Lauf des Jahres gegenüber den früher vorgelegten ausführlichen technischen Beschreibungen der Anlage, einschliesslich der Verzeichnisse der Ausrüstung und genauer Diagramme.
(16) Jeder Vertragsstaat, der Chemikalien der Liste 1 in einer einzigen Kleinanlage produziert, gibt eine ausführliche jährliche Meldung über die beabsichtigten Tätigkeiten und die voraussichtliche Produktion in der Anlage für das kommende Jahr ab. Die Meldung wird spätestens 90 Tage vor Beginn des betreffenden Jahres abgegeben; sie enthält folgendes:
ii) die Menge, die voraussichtlich produziert wird, und den Zweck der Produktion;
c) Informationen über voraussichtliche Änderungen in der Anlage im Lauf des Jahres gegenüber den früher vorgelegten ausführlichen technischen Beschreibungen der Anlage, einschliesslich der Verzeichnisse der Ausrüstung und genauer Diagramme.
Sonstige in den Absätzen 10 und 11 bezeichnete Einrichtungen
(17) Für jede Einrichtung teilt ein Vertragsstaat dem Technischen Sekretariat auf dessen Verlangen den Namen, den Standort und eine ausführliche technische Beschreibung der Einrichtung oder ihrer betroffenen Teile mit. Die Einrichtung, die Chemikalien der Liste 1 für Schutzzwecke produziert, wird gesondert angegeben. Für bestehende Einrichtungen werden diese Erstmeldungen spätestens 30 Tage nach dem Zeitpunkt abgegeben, zu dem das Übereinkommen für den Vertragsstaat in Kraft getreten ist. Erstmeldungen neuer Einrichtungen werden spätestens 180 Tage vor deren Inbetriebnahme abgegeben.
(18) Jeder Vertragsstaat kündigt dem Technischen Sekretariat geplante Änderungen gegenüber der Erstmeldung im voraus an. Die Ankündigung erfolgt spätestens 180 Tage, bevor die Änderungen vorgenommen werden.
(19) Jeder Vertragsstaat gibt für jede Einrichtung eine ausführliche jährliche Meldung über die Tätigkeiten in der Einrichtung im vorangegangenen Jahr ab. Die Meldung wird spätestens 90 Tage nach Ablauf des betreffenden Jahres abgegeben; sie enthält folgendes:
ii) die produzierte Menge und die bei der Produktion für Schutzzwecke angewandten Methoden;
iii) die Bezeichnung und die Menge der in der Liste 1, 2 oder 3 genannten Vorprodukte, die für die Produktion von Chemikalien der Liste 1 verwendet wurden;
iv) die in der Einrichtung verbrauchte Menge und den Zweck des Verbrauchs;
v) die an andere Einrichtungen in dem Vertragsstaat weitergegebenen Mengen. Für jede Weitergabe sollen Menge, Empfänger und Zweck angegeben werden;
vi) die im Lauf des Jahres zu irgendeinem Zeitpunkt gelagerte Höchstmenge;
vii) die am Ende des Jahres gelagerte Menge;
c) Informationen über alle Änderungen in der Einrichtung oder ihren betroffenen Teilen gegenüber den früher vorgelegten ausführlichen technischen Beschreibungen der Einrichtung.
(20) Jeder Vertragsstaat gibt für jede Einrichtung eine ausführliche jährliche Meldung über die beabsichtigten Tätigkeiten und die voraussichtliche Produktion in der Einrichtung für das kommende Jahr ab. Die Meldung wird spätestens 90 Tage vor Beginn des betreffenden Jahres abgegeben; sie enthält folgendes:
ii) die Menge, die voraussichtlich produziert wird, die Zeiträume, in denen die Produktion voraussichtlich erfolgt, und den Zweck der Produktion;
c) Informationen über voraussichtliche Änderungen in der Einrichtung oder ihren betroffenen Teilen im Lauf des Jahres gegenüber den früher vorgelegten ausführlichen technischen Beschreibungen der Einrichtung.
Einzige Kleinanlage
(21) Ziel der Verifikationstätigkeiten in der einzigen Kleinanlage ist es nachzuprüfen, ob die produzierten Mengen von Chemikalien der Liste 1 richtig gemeldet wurden und insbesondere, ob ihre Gesamtmenge eine Tonne nicht übersteigt.
(22) Die Anlage unterliegt der systematischen Verifikation durch Inspektion vor Ort und Überwachung durch Instrumente vor Ort.
(23) Anzahl, Gründlichkeit, Dauer, Zeitpunkt und Einzelheiten der Inspektionen in Bezug auf eine bestimmte Anlage hängen von dem Risiko ab, das die betreffenden Chemikalien für Ziel und Zweck dieses Übereinkommens darstellen, von den Merkmalen der Anlage und der Art der dort durchgeführten Tätigkeiten. Geeignete Leitlinien werden von der Konferenz nach Artikel VIII Absatz 21 Buchstabe i geprüft und genehmigt.
(24) Die Erstinspektion dient dem Zweck, die vorgelegten Informationen über die Anlage nachzuprüfen, einschliesslich der Prüfung, ob die in Absatz 9 für die Reaktoren festgelegten Grenzen beachtet werden.
(25) Spätestens 180 Tage, nachdem dieses Übereinkommen für einen Vertragsstaat in Kraft getreten ist, schliesst dieser mit der Organisation eine auf eine Mustervereinbarung gestützte Vereinbarung über die Einrichtung, welche die Inspektionsverfahren für die Anlage im einzelnen festlegt.
(26) Jeder Vertragsstaat, der beabsichtigt, eine einzige Kleinanlage zu errichten, nachdem dieses Übereinkommen für ihn in Kraft getreten ist, schliesst mit der Organisation eine auf eine Mustervereinbarung gestützte Vereinbarung über die Einrichtung, welche die Inspektionsverfahren für die Anlage im einzelnen festlegt, bevor diese ihren Betrieb aufnimmt oder genutzt wird.
(27) Ein Muster für die Vereinbarungen wird von der Konferenz nach Artikel VIII Absatz 21 Buchstabe i geprüft und genehmigt.
Sonstige in den Absätzen 10 und 11 bezeichnete Einrichtungen
(28) Ziel der Verifikationstätigkeiten in einer in den Absätzen 10 und 11 bezeichneten Einrichtung ist es nachzuprüfen,
(29) Die Einrichtung unterliegt der systematischen Verifikation durch Inspektion vor Ort und Überwachung durch Instrumente vor Ort.
(30) Anzahl, Gründlichkeit, Dauer, Zeitpunkt und Einzelheiten der Inspektionen in Bezug auf eine bestimmte Einrichtung hängen von dem Risiko ab, das die Mengen der produzierten Chemikalien für Ziel und Zweck dieses Übereinkommens darstellen, von den Merkmalen der Einrichtung und der Art der dort durchgeführten Tätigkeiten. Geeignete Leitlinien werden von der Konferenz nach Artikel VIII Absatz 21 Buchstabe i geprüft und genehmigt.
(31) Spätestens 180 Tage, nachdem dieses Übereinkommen für einen Vertragsstaat in Kraft getreten ist, schliesst dieser mit der Organisation eine auf eine Mustervereinbarung gestützte Vereinbarung über die Einrichtung, welche die Inspektionsverfahren für jede Einrichtung im einzelnen festlegt.
(32) Jeder Vertragsstaat, der eine solche Einrichtung zu errichten beabsichtigt, nachdem dieses Übereinkommen für ihn in Kraft getreten ist, schliesst mit der Organisation eine Vereinbarung über die Einrichtung, bevor diese ihren Betrieb aufnimmt oder genutzt wird.
Meldungen zusammengefasster nationaler Daten
(1) Die von jedem Vertragsstaat nach Artikel VI Absätze 7 und 8 abzugebenden Erstmeldungen und jährlichen Meldungen enthalten für das vorangegangene Kalenderjahr die zusammengefassten nationalen Daten über die produzierten, verarbeiteten, verbrauchten, eingeführten und ausgeführten Mengen jeder Chemikalie der Liste 2 unter Angabe der Einfuhr- und Ausfuhrmengen jedes beteiligten Landes.
(2) Jeder Vertragsstaat legt folgendes vor:
Meldungen von Werken, in denen Chemikalien der Liste 2 produziert,
verarbeitet oder verbraucht werden
(3) Erstmeldungen und jährliche Meldungen müssen für alle Werke abgegeben werden, die aus einem oder mehreren Betrieben bestehen, in denen im Lauf eines der vorangegangenen drei Kalenderjahre mehr als folgende Mengen produziert, verarbeitet oder verbraucht worden sind oder im nächsten Kalenderjahr voraussichtlich produziert, verarbeitet oder verbraucht werden:
(4) Jeder Vertragsstaat legt folgendes vor:
(5) Für Mischungen, die eine geringe Konzentration einer Chemikalie der Liste 2 enthalten, sind Meldungen nach Absatz 3 im allgemeinen nicht erforderlich. Sie sind in Übereinstimmung mit Leitlinien nur dann erforderlich, wenn die leichte Rückgewinnung der Chemikalie der Liste 2 aus der Mischung und die Gesamtmenge der Chemikalie als Risiko für Ziel und Zweck dieses Übereinkommens gelten. Die Leitlinien werden von der Konferenz nach Artikel VIII Absatz 21 Buchstabe i geprüft und genehmigt.
(6) Die Meldungen eines Werkes nach Absatz 3 enthalten folgendes:
(7) Die Meldungen eines Werkes nach Absatz 3 enthalten ebenfalls für jeden Betrieb, der sich innerhalb des Werkes befindet und auf den die in jenem Absatz enthaltene genaue Beschreibung zutrifft, folgende Informationen:
ii) ist der Betrieb auf solche Tätigkeiten spezialisiert oder ist er ein Mehrzweckbetrieb;
iii) werden in dem Betrieb sonstige Tätigkeiten in Bezug auf die Chemikalie(n) der Liste 2 vorgenommen, einschliesslich einer genauen Beschreibung dieser Tätigkeit (z. B. Lagerung);
e) die Produktionskapazität für jede gemeldete Chemikalie der Liste 2.
(8) Die Meldungen eines Werkes nach Absatz 3 enthalten auch folgende Informationen über jede Chemikalie der Liste 2, die den in der Meldung angegebenen Schwellenwert überschreitet:
ii) Verkauf oder Weitergabe innerhalb des Hoheitsgebiets oder an einen anderen Ort unter der Hoheitsgewalt oder Kontrolle des Vertragsstaats mit der genauen Beschreibung, ob es sich um eine andere Industrie, einen anderen Händler oder eine andere Bestimmung handelt, nach Möglichkeit auch unter Angabe der endgültigen Produktgruppen;
iii) Direktausfuhr mit einer genauen Beschreibung der betreffenden Staaten;
iv) sonstige Zwecke unter genauer Angabe dieser Zwecke.
Meldungen einer früheren Produktion von Chemikalien der Liste 2 zur Verwendung für chemische Waffen
(9) Jeder Vertragsstaat meldet spätestens 30 Tage, nachdem dieses Übereinkommen für ihn in Kraft getreten ist, alle Werke, die aus Betrieben bestehen, die seit dem 1. Januar 1946 zu irgendeinem Zeitpunkt eine Chemikalie der Liste 2 zur Verwendung für chemische Waffen produziert haben.
(10) Die Meldungen eines Werkes nach Absatz 9 enthalten folgendes:
ii) die Zeiten, zu denen die Chemikalie produziert wurde, und die produzierte Menge;
iii) den Ort, an den die Chemikalie geliefert wurde, und, falls bekannt, das dort produzierte Endprodukt.
Unterrichtung der Vertragsstaaten
(11) Das Technische Sekretariat übermittelt den Vertragsstaaten auf Ersuchen ein Verzeichnis der aufgrund dieses Abschnitts gemeldeten Werke sowie die nach Absatz 6, Absatz 7 Buchstaben a, c, d Ziffer i und iii sowie Absatz 8 Buchstabe a und Absatz 10 übermittelten Informationen.
Allgemeines
(12) Die in Artikel VI Absatz 4 vorgesehene Verifikation wird durch eine Inspektion vor Ort in den gemeldeten Werken durchgeführt, die aus einem oder mehreren Betrieben bestehen, welche im Lauf eines der vorangegangenen drei Kalenderjahre mehr als folgendes produziert, verarbeitet oder verbraucht haben oder im nächsten Kalenderjahr voraussichtlich produzieren, verarbeiten oder verbrauchen werden:
(13) Das Programm und der Haushalt der Organisation, die nach Artikel VIII Absatz 21, Buchstabe a von der Konferenz verabschiedet werden müssen, enthalten als selbständigen Punkt ein Programm und einen Haushalt für die Verifikation aufgrund dieses Abschnitts. Bei der Zuweisung der nach Artikel VI für die Verifikation zur Verfügung gestellten Mittel berücksichtigt das Technische Sekretariat während der ersten drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens vorrangig die Erstinspektionen der nach Abschnitt A gemeldeten Werke. Danach wird die Mittelzuweisung im Licht der gewonnenen Erfahrungen überprüft.
(14) Das Technische Sekretariat führt die Erstinspektionen und die nachfolgenden Inspektionen nach Massgabe der Absätze 15 bis 22 durch.
Inspektionsziele
(15) Allgemeines Ziel der Inspektionen ist es, nachzuprüfen, dass die Tätigkeiten den Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen entsprechen und mit den in den Meldungen anzugebenden Informationen übereinstimmen. Zu den besonderen Zielen der Inspektionen in den nach Abschnitt A gemeldeten Werken gehört die Verifikation folgender Punkte:
Erstinspektionen
(16) In jedem nach Absatz 12 zu inspizierenden Werk wird so bald wie möglich, vorzugsweise jedoch spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens eine Erstinspektion vorgenommen. In den nach diesem Zeitraum gemeldeten Werken wird spätestens ein Jahr nach der ersten Meldung der Produktion, der Verarbeitung oder des Verbrauchs eine Erstinspektion durchgeführt. Die Auswahl der Werke für eine Erstinspektion durch das Technische Sekretariat erfolgt derart, dass eine genaue Voraussage des Zeitpunkts der Inspektion eines Werkes ausgeschlossen ist.
(17) Während der Erstinspektion wird für das Werk der Entwurf einer Vereinbarung über die Einrichtung ausgearbeitet, sofern der inspizierte Vertragsstaat und das Technische Sekretariat nicht übereinkommen, dass dies nicht erforderlich ist.
(18) Hinsichtlich der Häufigkeit und Gründlichkeit nachfolgender Inspektionen beurteilen die Inspektoren im Verlauf der Erstinspektion das sich durch die betreffenden Chemikalien ergebende Risiko für Ziel und Zweck dieses Übereinkommens, die Merkmale des Werkes und die Art der dort durchgeführten Tätigkeiten, wobei sie insbesondere folgende Kriterien in Betracht ziehen:
Inspektionen
(19) Nach der Erstinspektion unterliegt jedes nach Absatz 12 zu inspizierende Werk weiteren Inspektionen.
(20) Bei der Auswahl bestimmter Werke für die Inspektion und bei der Entscheidung über die Häufigkeit und Gründlichkeit der Inspektionen zieht das Technische Sekretariat das durch die betreffende Chemikalie entstehende Risiko für Ziel und Zweck dieses Übereinkommens, die Merkmale des Werkes und die Art der dort durchgeführten Tätigkeiten gebührend in Betracht, wobei es die jeweilige Vereinbarung über die Einrichtung sowie die Ergebnisse der Erstinspektionen und der nachfolgenden Inspektionen berücksichtigt.
(21) Das Technische Sekretariat wählt ein bestimmtes zu inspizierendes Werk derart aus, dass die genaue Voraussage des Zeitpunkts der Inspektion ausgeschlossen ist.
(22) In einem Werk dürfen nach Massgabe dieses Abschnitts nicht mehr als zwei Inspektionen im Kalenderjahr vorgenommen werden. Die Anzahl der nach Artikel IX durchgeführten Inspektionen wird dadurch jedoch nicht eingeschränkt.
Inspektionsverfahren
(23) Neben den vereinbarten Leitlinien, anderen einschlägigen Bestimmungen dieses Anhangs und des Vertraulichkeitsanhangs finden die Absätze 24 bis 30 auf die Inspektionen Anwendung.
(24) Spätestens 90 Tage nach Abschluss der Erstinspektion wird zwischen dem inspizierten Vertragsstaat und der Organisation für das gemeldete Werk eine Vereinbarung über die Einrichtung geschlossen, sofern der inspizierte Vertragsstaat und das Technische Sekretariat nicht übereinkommen, dass dies nicht erforderlich ist. Die Vereinbarung stützt sich auf eine Mustervereinbarung und regelt die Durchführung der Inspektionen in dem gemeldeten Werk. Die Vereinbarung legt die Häufigkeit und Gründlichkeit der Inspektionen fest sowie die ausführlichen Inspektionsverfahren im Einklang mit den Absätzen 25 bis 29.
(25) Die Inspektion konzentriert sich auf den beziehungsweise die gemeldeten Betriebe für Chemikalien der Liste 2 innerhalb des gemeldeten Werkes. Verlangt das Inspektionsteam Zugang zu anderen Teilen des Werkes, so wird der Zugang in Übereinstimmung mit der Verpflichtung zur Klarstellung aufgrund des Teiles II Absatz 51 dieses Anhangs und nach der Vereinbarung über die Einrichtung oder, in Ermangelung einer derartigen Vereinbarung, nach Massgabe der in Teil X Abschnitt C dieses Anhangs enthaltenen Regeln über den kontrollierten Zugang gewährt.
(26) Nach Bedarf wird Zugang zu den Akten gewährt, um die Gewissheit zu erlangen, dass die gemeldete Chemikalie nicht abgezweigt wurde und dass die Produktion den Meldungen entsprach.
(27) Probenahmen und Analysen werden vorgenommen, um zu überprüfen, dass keine in den Listen genannten Chemikalien unangemeldet vorhanden sind.
(28) Die Inspektion kann sich insbesondere auf folgende Bereiche beziehen:
(29) Die Inspektion darf nicht länger dauern als 96 Stunden; zwischen dem Inspektionsteam und dem inspizierten Staat kann jedoch eine Verlängerung vereinbart werden.
Notifikation der Inspektion
(30) Das Technische Sekretariat notifiziert einem Vertragsstaat die Inspektion spätestens 48 Stunden vor dem Eintreffen des Inspektionsteams in dem zu inspizierenden Werk.
(31) Chemikalien der Liste 2 dürfen nur an Vertragsstaaten weitergegeben oder von diesen entgegengenommen werden. Diese Verpflichtung wird drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens wirksam.
(32) Während dieser Übergangszeit von drei Jahren verlangt jeder Vertragsstaat für die Weitergabe von Chemikalien der Liste 2 an Staaten, die nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, eine Bescheinigung über die endgültige Verwendung, wie im folgenden im einzelnen festgelegt. Bei der Weitergabe trifft jeder Vertragsstaat die notwendigen Massnahmen, um sicherzustellen, dass die weitergegebenen Chemikalien nur für nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Zwecke verwendet werden. Der Vertragsstaat verlangt von dem Empfangsstaat unter anderem eine Bescheinigung, aus der im Zusammenhang mit den weitergegebenen Chemikalien folgendes hervorgeht:
Meldungen zusammengefasster nationaler Daten
(1) Die von jedem Vertragsstaat nach Artikel VI Absätze 7 und 8 abzugebenden Erstmeldungen und jährlichen Meldungen enthalten für das vorangegangene Kalenderjahr die zusammengefassten nationalen Daten über die produzierten, eingeführten und ausgeführten Mengen jeder Chemikalie der Liste 3 unter Angabe der Einfuhr-und Ausfuhrmengen jedes beteiligten Landes.
(2) Jeder Vertragsstaat legt folgendes vor:
Meldungen von Werken, in denen Chemikalien der Liste 3 produziert werden
(3) Erstmeldungen und jährliche Meldungen müssen für alle Werke abgegeben werden, die aus einem oder mehreren Betrieben bestehen, in denen im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als 30 Tonnen einer Chemikalie der Liste 3 produziert worden sind oder im nächsten Kalenderjahr voraussichtlich produziert werden.
(4) Jeder Vertragsstaat legt folgendes vor:
(5) Für Mischungen, die eine geringe Konzentration einer Chemikalie der Liste 3 enthalten, sind Meldungen nach Absatz 3 im allgemeinen nicht erforderlich. Sie sind in Übereinstimmung mit Leitlinien nur dann erforderlich, wenn die leichte Rückgewinnung der Chemikalie der Liste 3 aus der Mischung und das Gesamtgewicht der Chemikalie als Risiko für Ziel und Zweck dieses Übereinkommens gelten. Die Leitlinien werden von der Konferenz nach Artikel VIII Absatz 21 Buchstabe i geprüft und genehmigt.
(6) Die Meldungen eines Werkes nach Absatz 3 enthalten folgendes:
(7) Die Meldungen eines Werkes nach Absatz 3 enthalten ebenfalls für jeden Betrieb, der sich innerhalb des Werkes befindet und auf den die in jenem Absatz enthaltene genaue Beschreibung zutrifft, folgende Informationen:
(8) Die Meldungen eines Werkes nach Absatz 3 enthalten auch folgende Informationen über jede Chemikalie der Liste 3, die den in der Meldung angegebenen Schwellenwert überschreitet:
Meldungen einer früheren Produktion von Chemikalien der Liste 3 zur Verwendung für chemische Waffen
(9) Jeder Vertragsstaat meldet spätestens 30 Tage, nachdem dieses Übereinkommen für ihn in Kraft getreten ist, alle Werke, die aus Betrieben bestehen, welche seit dem 1. Januar 1946 zu irgendeinem Zeitpunkt eine Chemikalie der Liste 3 zur Verwendung für chemische Waffen produziert haben.
(10) Die Meldungen eines Werkes nach Absatz 9 enthalten folgendes:
ii) die Zeiten, zu denen die Chemikalie produziert wurde, und die produzierte Menge;
iii) den Ort, an den die Chemikalie geliefert wurde, und falls bekannt, das dort produzierte Endprodukt.
Unterrichtung der Vertragsstaaten
(11) Das Technische Sekretariat übermittelt den Vertragsstaaten auf Ersuchen ein Verzeichnis der aufgrund dieses Abschnitts gemeldeten Werke sowie die nach Absatz 6, Absatz 7 Buchstaben a und c sowie Absatz 8 Buchstabe a und Absatz 10 übermittelten Informationen.
Allgemeines
(12) Die in Artikel VI Absatz 5 vorgesehene Verifikation wird durch Inspektionen vor Ort in den gemeldeten Werken durchgeführt, die während des vorangegangenen Kalenderjahrs insgesamt mehr als 200 Tonnen einer Chemikalie der Liste 3 über dem in der Meldung angegebenen Schwellenwert von 30 Tonnen produziert haben oder voraussichtlich im nächsten Kalenderjahr insgesamt produzieren werden.
(13) Das Programm und der Haushalt der Organisation, die nach Artikel VIII Absatz 21 Buchstabe a von der Konferenz verabschiedet werden müssen, enthalten als selbständigen Punkt ein Programm und einen Haushalt für die Verifikation aufgrund dieses Abschnitts unter Berücksichtigung des Teiles VII Absatz 13 dieses Anhangs.
(14) Im Rahmen dieses Abschnitts wendet das Technische Sekretariat bei der Auswahl der Werke zur Inspektion das Zufallsprinzip mit Hilfe geeigneter Methoden an, insbesondere eigens hierfür entwickelte EDV-Programme, wobei es folgende Faktoren berücksichtigt:
(15) In einem Werk dürfen nach Massgabe dieses Abschnitts nicht mehr als zwei Inspektionen im Jahr vorgenommen werden. Die Anzahl der nach Artikel IX durchgeführten Inspektionen wird dadurch jedoch nicht eingeschränkt.
(16) Bei der Auswahl der Werke zur Inspektion aufgrund dieses Abschnitts achtet das Technische Sekretariat darauf, dass die kombinierte Anzahl von Inspektionen, die ein Vertragsstaat im Kalenderjahr aufgrund dieses Teiles und des Teiles IX dieses Anhangs aufzunehmen hat, folgendermassen begrenzt ist: Die kombinierte Anzahl der Inspektionen darf drei zuzüglich 5 Prozent der Gesamtzahl der von einem Vertragsstaat aufgrund dieses Teiles und des Teiles IX dieses Anhangs gemeldeten Werke oder 20 Inspektionen, je nachdem, welche dieser Zahlen niedriger ist, nicht überschreiten.
Inspektionsziele
(17) Allgemeines Ziel der Inspektionen der aufgrund des Abschnitts A gemeldeten Werke ist es, nachzuprüfen, dass die Tätigkeiten mit den in den Meldungen anzugebenden Informationen übereinstimmen. Besonderes Ziel der Inspektionen ist die Verifikation, dass Chemikalien der Liste 1 nicht vorhanden sind und dass insbesondere solche Chemikalien nicht produziert werden, sofern die Produktion nicht im Einklang mit Teil VI dieses Anhangs erfolgt.
Inspektionsverfahren
(18) Neben den vereinbarten Leitlinien, anderen einschlägigen Bestimmungen dieses Anhangs und des Vertraulichkeitsanhangs finden die Absätze 19 bis 25 Anwendung.
(19) Eine Vereinbarung über die Einrichtung wird nicht geschlossen, sofern nicht der inspizierte Vertragsstaat darum ersucht.
(20) Die Inspektion konzentriert sich in erster Linie auf die gemeldeten Betriebe im Zusammenhang mit Chemikalien der Liste 3 innerhalb des gemeldeten Werkes. Verlangt das Inspektionsteam nach Teil II Absatz 51 dieses Anhangs Zugang zu anderen Teilen des Werkes, um Zweifelsfragen zu klären, so wird der Umfang des Zugangs zwischen dem Inspektionsteam und dem inspizierten Vertragsstaat vereinbart.
(21) Dem Inspektionsteam kann Zugang zu den Akten gewährt werden, wenn das Inspektionsteam und der inspizierte Vertragsstaat übereinkommen, dass der Zugang dazu beiträgt, die Ziele der Inspektion zu erreichen.
(22) Proben können genommen und Analysen vor Ort vorgenommen werden, um die Gewissheit zu erlangen, dass in den Listen genannte ungemeldete Chemikalien nicht vorhanden sind. Bei nicht geklärten Zweifelsfragen können die Proben mit Einwilligung des inspizierten Vertragsstaats in einem der festgelegten Laboratorien ausserhalb des Betriebsgeländes analysiert werden.
(23) Die Inspektion kann sich insbesondere auf folgende Bereiche beziehen:
(24) Die Inspektion darf nicht länger dauern als 24 Stunden; zwischen dem Inspektionsteam und dem inspizierten Staat kann jedoch eine Verlängerung vereinbart werden.
Notifikation der Inspektion
(25) Das Technische Sekretariat notifiziert einem Vertragsstaat die Inspektion spätestens 120 Stunden vor dem Eintreffen des Inspektionsteams in dem zu inspizierenden Werk.
C. Weitergabe an Staaten, die nicht Vertragsparteien
dieses Übereinkommens sind
(26) Bei der Weitergabe von Chemikalien der Liste 3 an Staaten, die nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, trifft jeder Vertragsstaat die notwendigen Massnahmen, um zu gewährleisten, dass die weitergegebenen Chemikalien nur für nach diesem Übereinkommen nicht verbotene Zwecke verwendet werden. Der Vertragsstaat verlangt von dem Empfangsstaat unter anderem eine Bescheinigung, aus der im Zusammenhang mit den weitergegebenen Chemikalien folgendes hervorgeht:
(27) Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens prüft die Konferenz die Notwendigkeit, gegebenenfalls andere Massnahmen hinsichtlich der Weitergabe von Chemikalien der Liste 3 an Staaten, die nicht Vertragsparteien des Übereinkommens sind, festzulegen.
Verzeichnis sonstiger Einrichtungen zur Produktion von Chemikalien
(1) Die von jedem Vertragsstaat nach Artikel VI Absatz 7 abzugebende Erstmeldung enthält ein Verzeichnis aller Werke,
(2) Das nach Absatz 1 vorzulegende Verzeichnis der sonstigen Einrichtungen zur Produktion von Chemikalien enthält keine Werke, die ausschliesslich Explosivstoffe oder Kohlenwasserstoffverbindungen produzieren.
(3) Jeder Vertragsstaat legt nach Absatz 1 sein Verzeichnis der sonstigen Einrichtungen zur Produktion von Chemikalien zusammen mit seiner Erstmeldung spätestens 30 Tage nach dem Zeitpunkt vor, zu dem dieses Übereinkommen für ihn in Kraft tritt. Er bringt dieses Verzeichnis auf den neuesten Stand, indem er spätestens 90 Tage nach Beginn jedes folgenden Kalenderjahrs die notwendigen Informationen beibringt.
(4) Das nach Absatz 1 vorzulegende Verzeichnis der sonstigen Einrichtungen zur Produktion von Chemikalien enthält folgende Informationen über jedes Werk:
(5) Hinsichtlich der nach Absatz 1 Buchstabe a aufgeführten Werke enthält das Verzeichnis auch Informationen über die ungefähre Gesamtmenge der im vorangegangenen Kalenderjahr produzierten bestimmten organischen Chemikalien, die nicht in den Listen genannt sind; diese Menge wird in den folgenden Grössenordnungen angegeben: unter 1000 Tonnen, 1000 bis 10 000 Tonnen und über 10 000 Tonnen.
(6) Hinsichtlich der nach Absatz 1 Buchstabe b aufgeführten Werke gibt das Verzeichnis auch die Anzahl der PSF-Betriebe innerhalb des Werkes an und enthält Informationen über die ungefähre Gesamtmenge der im vorangegangenen Kalenderjahr in jedem PSF-Betrieb produzierten PSF-Chemikalien; diese Menge wird in den folgenden Grössenordnungen angegeben: unter 200 Tonnen, 200 bis 1000 Tonnen, 1000 bis 10 000 Tonnen und über 10 000 Tonnen.
Hilfeleistung durch das Technische Sekretariat
(7) Hält es ein Vertragsstaat aus verwaltungstechnischen Gründen für erforderlich, bei der Zusammenstellung seines Verzeichnisses der Einrichtungen zur Produktion von Chemikalien nach Absatz 1 um Hilfe zu bitten, so kann er das Technische Sekretariat um Hilfeleistung ersuchen. Fragen über die Vollständigkeit des Verzeichnisses werden dann durch Konsultationen zwischen dem Vertragsstaat und dem Technischen Sekretariat geklärt.
Unterrichtung der Vertragsstaaten
(8) Das Technische Sekretariat übermittelt den Vertragsstaaten auf Ersuchen die nach Absatz 1 vorzulegenden Verzeichnisse der sonstigen Einrichtungen zur Produktion von Chemikalien, einschliesslich der Informationen nach Absatz 4.
Allgemeines
(9) Vorbehaltlich des Abschnitts C wird die in Artikel VI Absatz 6 vorgesehene Verifikation durch Inspektion vor Ort durchgeführt
(10) Das Programm und der Haushalt der Organisation, die nach Artikel VIII Absatz 21 Buchstabe a von der Organisation verabschiedet werden müssen, enthalten als selbständigen Punkt ein Programm und einen Haushalt für die Verifikation auf Grund dieses Abschnitts, die wirksam werden, sobald der Abschnitt Anwendung gefunden hat.
(11) Bei der Auswahl der Werke zur Inspektion aufgrund dieses Abschnitts wendet das Technische Sekretariat das Zufallsprinzip mit Hilfe geeigneter Methoden an, insbesondere eigens hierfür entwickelte EDV-Programme, wobei es folgende Faktoren berücksichtigt:
(12) In einem Werk dürfen nach Massgabe dieses Abschnitts nicht mehr als zwei Inspektionen im Jahr vorgenommen werden. Die Anzahl der nach Artikel IX durchgeführten Inspektionen wird dadurch jedoch nicht eingeschränkt.
(13) Bei der Auswahl von Werken zur Inspektion aufgrund dieses Abschnitts beachtet das Technische Sekretariat folgende Einschränkung der kombinierten Anzahl von Inspektionen, die ein Vertragsstaat im Kalenderjahr aufgrund dieses Teiles und des Teiles VIII dieses Anhangs aufzunehmen hat; die kombinierte Anzahl der Inspektionen darf drei zuzüglich 5 Prozent der Gesamtzahl der von einem Vertragsstaat aufgrund dieses Teiles und des Teiles VIII dieses Anhangs gemeldeten Werke oder 20 Inspektionen, je nachdem, welche dieser Zahlen niedriger ist, nicht überschreiten.
Inspektionsziele
(14) Allgemeines Ziel der Inspektionen der aufgrund des Abschnitts A angegebenen Werke ist es, nachzuprüfen, dass die Tätigkeiten mit den in den Meldungen anzugebenden Informationen übereinstimmen. Besonderes Ziel der Inspektionen ist die Verifikation, dass Chemikalien der Liste 1 nicht vorhanden sind und dass insbesondere solche Chemikalien nicht produziert werden, sofern die Produktion nicht im Einklang mit Teil VI dieses Anhangs erfolgt.
Inspektionsverfahren
(15) Neben den vereinbarten Leitlinien, anderen einschlägigen Bestimmungen dieses Anhangs und des Vertraulichkeitsanhangs finden die Absätze 16 bis 20 Anwendung.
(16) Eine Vereinbarung über die Einrichtung wird nicht geschlossen, sofern nicht der inspizierte Vertragsstaat darum ersucht.
(17) Die Inspektion eines zur Inspektion ausgewählten Werkes konzentriert sich in erster Linie auf die Betriebe, welche die in Absatz 1 bezeichneten Chemikalien produzieren, insbesondere auf die in Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten PSF-Betriebe. Der inspizierte Vertragsstaat hat das Recht, den Zugang zu diesen Betrieben entsprechend den Regeln über den kontrollierten Zugang nach Teil X Abschnitt C dieses Anhangs zu kontrollieren. Verlangt das Inspektionsteam nach Teil II Absatz 51 dieses Anhangs Zugang zu anderen Teilen des Werkes, um Zweifelsfragen zu klären, so wird der Umfang des Zugangs zwischen dem Inspektionsteam und dem inspizierten Vertragsstaat vereinbart.
(18) Dem Inspektionsteam kann Zugang zu den Akten gewährt werden, wenn das Inspektionsteam und der inspizierte Vertragsstaat übereinkommen, dass der Zugang dazu beiträgt, die Ziele der Inspektion zu erreichen.
(19) Proben können genommen und Analysen vor Ort vorgenommen werden, um die Gewissheit zu erlangen, dass in den Listen genannte ungemeldete Chemikalien nicht vorhanden sind. Bei nicht geklärten Zweifelsfragen können die Proben mit Einwilligung des inspizierten Vertragsstaats in einem festgelegten Laboratorium ausserhalb des Betriebsgeländes analysiert werden.
(20) Die Inspektion darf nicht länger dauern als 24 Stunden; zwischen dem Inspektionsteam und dem inspizierten Vertragsstaat kann jedoch eine Verlängerung vereinbart werden.
Notifikation der Inspektion
(21) Das Technische Sekretariat notifiziert einem Vertragsstaat die Inspektion spätestens 120 Stunden vor dem Eintreffen des Inspektionsteams in dem zu inspizierenden Werk.
Durchführung
(22) Abschnitt B wird mit Beginn des vierten Jahres nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens angewendet, sofern die Konferenz auf ihrer ordentlichen Tagung im dritten Jahr nach Inkrafttreten des Übereinkommens nicht etwas anderes beschliesst.
(23) Der Generaldirektor arbeitet für die ordentliche Tagung der Konferenz im dritten Jahr nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens einen Bericht aus, in dem er die vom Technischen Sekretariat bei der Durchführung der Teile VII und VIII dieses Anhangs sowie des Abschnitts A dieses Teiles gewonnenen Erfahrungen darlegt.
(24) Auf ihrer ordentlichen Tagung im dritten Jahr nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann die Konferenz auch, gestützt auf einen Bericht des Generaldirektors, über die Verteilung der für die Verifikation nach Abschnitt B zur Verfügung stehenden Mittel zwischen «PSF-Betrieben» und sonstigen Einrichtungen zur Produktion von Chemikalien beschliessen. Andernfalls wird die Verteilung dem Technischen Sekretariat überlassen und den in Absatz 11 genannten Faktoren hinzugefügt.
(25) Auf ihrer ordentlichen Tagung im dritten Jahr nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens entscheidet die Konferenz auf Rat des Exekutivrats darüber, auf welcher (z. B. regionaler) Grundlage die Vorschläge der Vertragsstaaten für die Inspektionen vorzubringen sind, damit sie in dem in Absatz 11 bezeichneten Auswahlverfahren als Faktoren berücksichtigt werden.
Überprüfung
(26) Auf der ersten nach Artikel VIII Absatz 22 einberufenen ausserordentlichen Tagung der Konferenz werden im Licht der gewonnenen Erfahrungen die Bestimmungen dieses Teiles des Verifikationsanhangs im Rahmen einer umfassenden Überprüfung der gesamten Verifikationsregelung für die chemische Industrie (Artikel VI, die Teile VII bis IX dieses Anhangs) erneut geprüft. Die Konferenz gibt dann Empfehlungen zur Verbesserung der Wirksamkeit der Verifikationsregelung.
(1) Verdachtsinspektionen nach Artikel IX werden nur von eigens für diese Aufgabe bestellten Inspektoren und Inspektionsassistenten durchgeführt. Für die Bestellung dieser Inspektoren und Inspektionsassistenten legt der Generaldirektor eine Liste der vorgeschlagenen Inspektoren und Inspektionsassistenten an, die er unter denjenigen auswählt, die Routineinspektionstätigkeiten ausüben. Diese Liste enthält eine ausreichend grosse Anzahl von Inspektoren und Inspektionsassistenten, die über die notwendige Eignung, Erfahrung, Fähigkeit und Ausbildung verfügen, so dass eine flexible Auswahl der Inspektoren unter Berücksichtigung ihrer Verfügbarkeit und der notwendigen Rotation möglich ist. Der Auswahl der Inspektoren und Inspektionsassistenten auf möglichst breiter geographischer Grundlage wird ebenfalls gebührend Rechnung getragen. Die Bestellung der Inspektoren und Inspektionsassistenten erfolgt nach den Verfahren in Teil II Abschnitt A dieses Anhangs.
(2) Der Generaldirektor bestimmt die Grösse des Inspektionsteams und wählt seine Mitglieder auch unter Berücksichtigung der Umstände eines bestimmten Ersuchens aus. Die Grösse des Inspektionsteams bleibt auf das für die ordnungsgemässe Erfüllung des Inspektionsauftrags notwendige Mindestmass beschränkt. Kein Mitglied des Inspektionsteams darf Angehöriger des ersuchenden Vertragsstaats oder des inspizierten Vertragsstaats sein.
(3) Bevor der Vertragsstaat ein Ersuchen um Verdachtsinspektion einreicht, kann er versuchen, vom Generaldirektor die Bestätigung zu erhalten, dass das Technische Sekretariat in der Lage ist, in Bezug auf das Ersuchen sofort einzugreifen. Kann der Generaldirektor diese Bestätigung nicht sofort geben, so holt er dies so bald wie möglich in der Reihenfolge der Ersuchen um Bestätigung nach. Er hält den Vertragsstaat auch über den Zeitpunkt auf dem laufenden, zu dem ein sofortiges Eingreifen wahrscheinlich ist. Stellt der Generaldirektor fest, dass ein rechtzeitiges Eingreifen hinsichtlich der Ersuchen nicht mehr möglich ist, so kann er den Exekutivrat damit beauftragen, die zur künftigen Verbesserung dieser Lage notwendigen Massnahmen zu treffen.
Notifikation
(4) Das dem Exekutivrat und dem Generaldirektor vorzulegende Ersuchen um eine Verdachtsinspektion enthält zumindest folgende Informationen:
Der ersuchende Vertragsstaat kann weitere von ihm als notwendig erachtete Informationen beibringen.
(5) Der Generaldirektor bestätigt dem ersuchenden Vertragsstaat innerhalb einer Stunde den Eingang seines Ersuchens.
(6) Der ersuchende Vertragsstaat teilt dem Generaldirektor den Standort der Inspektionsstätte so rechtzeitig mit, dass der Generaldirektor diese Mitteilung an den inspizierten Vertragsstaat spätestens zwölf Stunden vor dem geplanten Eintreffen des Inspektionsteams am Punkt der Einreise weitergeben kann.
(7) Die Inspektionsstätte ist vom ersuchenden Vertragsstaat so genau wie möglich durch Vorlage eines Lageplans unter Angabe eines Bezugspunkts mit den geographischen Koordinaten nach Möglichkeit bis auf die nächste Sekunde genau zu bezeichnen. Soweit möglich, legt der ersuchende Vertragsstaat auch eine Karte mit einem allgemeinen Hinweis auf die Inspektionsstätte und eine Skizze vor, welche die beantragte Aussengrenze des zu inspizierenden Betriebsgeländes so genau wie möglich erkennen lässt.
(8) Die beantragte Aussengrenze
(9) Entspricht die beantragte Aussengrenze nicht den Angaben in Absatz 8, so wird sie vom Inspektionsteam im Sinne jener Bestimmung neu festgelegt.
(10) Der Generaldirektor unterrichtet den Exekutivrat spätestens 12 Stunden vor dem geplanten Eintreffen des Inspektionsteams am Punkt der Einreise von dem nach Absatz 7 bezeichneten Standort der Inspektionsstätte.
(11) Gleichzeitig mit seiner Unterrichtung des Exekutivrats nach Absatz 10 übermittelt der Generaldirektor dem inspizierten Vertragsstaat das Inspektionsersuchen mit dem nach Absatz 7 bezeichneten Standort der Inspektionsstätte. Diese Mitteilung enthält auch die in Teil II Absatz 32 dieses Anhangs angegebenen Informationen.
(12) Bei seinem Eintreffen am Punkt der Einreise unterrichtet das Inspektionsteam den inspizierten Vertragsstaat über den Inspektionsauftrag.
Einreise in das Hoheitsgebiet des inspizierten Vertragsstaats oder des Gaststaats
(13) Nach Massgabe des Artikels IX Absätze 13 bis 18 entsendet der Generaldirektor so bald wie möglich ein Inspektionsteam, nachdem ein Ersuchen beim Technischen Sekretariat eingegangen ist. Das Inspektionsteam trifft in der unter Einhaltung der Bestimmungen der Absätze 10 und 11 kürzestmöglichen Zeit an dem in dem Ersuchen angegebenen Punkt der Einreise ein.
(14) Ist der inspizierte Vertragsstaat mit der beantragten Aussengrenze einverstanden, so wird diese so früh wie möglich, spätestens jedoch 24 Stunden nach Eintreffen des Inspektionsteams am Punkt der Einreise, zur endgültigen Aussengrenze bestimmt. Der inspizierte Vertragsstaat bringt das Inspektionsteam zur endgültigen Aussengrenze der Inspektionsstätte. Falls der inspizierte Vertragsstaat es für notwendig hält, kann diese Beförderung bis zu 12 Stunden vor Ablauf der in diesem Absatz für die Bestimmung der endgültigen Aussengrenze festgelegten Frist beginnen. In jedem Fall ist die Beförderung spätestens 36 Stunden nach dem Eintreffen des Inspektionsteams am Punkt der Einreise beendet.
(15) Auf alle gemeldeten Einrichtungen finden die Verfahren unter den Buchstaben a und b Anwendung. (Für die Zwecke dieses Teiles bedeutet «gemeldete Einrichtung» alle aufgrund der Artikel III, IV und V gemeldeten Einrichtungen. Hinsichtlich des Artikels VI bedeutet «gemeldete Einrichtung» nur die Einrichtungen, die aufgrund des Teiles VI dieses Anhangs gemeldet worden sind, sowie die gemeldeten Betriebe, die in den Meldungen aufgrund des Teiles VII Absatz 7 und Absatz 10 Buchstabe c und des Teiles VIII Absatz 7 und Absatz 10 Buchstabe c dieses Anhangs angegeben sind.)
Alternative Festlegung einer endgültigen Aussengrenze
(16) Am Punkt der Einreise schlägt der inspizierte Vertragsstaat, falls er mit der beantragten Aussengrenze nicht einverstanden ist, so bald wie möglich eine alternative Aussengrenze vor, keinesfalls jedoch später als 24 Stunden nach dem Eintreffen des Inspektionsteams am Punkt der Einreise. Bei Meinungsverschiedenheiten nehmen der inspizierte Vertragsstaat und das Inspektionsteam Verhandlungen auf mit dem Ziel, eine Einigung über eine endgültige Aussengrenze herbeizuführen.
(17) Die alternative Aussengrenze soll so genau wie möglich in Übereinstimmung mit Absatz 8 bestimmt werden. Sie umfasst die gesamte beantragte Aussengrenze und soll in der Regel mit dieser eng verbunden sein, wobei die natürlichen Geländemerkmale und die künstlich errichteten Grenzen berücksichtigt werden. In der Regel soll sie dicht neben dem sie umgebenden Sicherheitszaun verlaufen, falls ein solcher vorhanden ist. Der inspizierte Vertragsstaat soll versuchen, eine solche Verbindung zwischen den Aussengrenzen durch die Kombination von mindestens zwei der folgenden Mittel herzustellen:
(18) Ist das Inspektionsteam mit der alternativen Aussengrenze einverstanden, so wird sie zur endgültigen Aussengrenze, und das Inspektionsteam wird vom Punkt der Einreise zu dieser Aussengrenze gebracht. Falls der inspizierte Vertragsstaat es für notwendig hält, kann diese Beförderung bis zu zwölf Stunden vor Ablauf der in Absatz 16 für den Vorschlag einer alternativen Aussengrenze festgelegten Frist beginnen. In jedem Fall ist die Beförderung spätestens 36 Stunden nach dem Eintreffen des Inspektionsteams am Punkt der Einreise beendet.
(19) Kommt eine Einigung über die endgültige Aussengrenze nicht zustande, so werden die Verhandlungen über die Aussengrenze so bald wie möglich beendet; in keinem Fall werden sie mehr als 24 Stunden nach Eintreffen des Inspektionsteams am Punkt der Einreise fortgesetzt. Wird eine Einigung nicht erzielt, so bringt der inspizierte Vertragsstaat das Inspektionsteam zu einem Ort an der alternativen Aussengrenze. Falls der inspizierte Vertragsstaat es für notwendig hält, kann diese Beförderung bis zu zwölf Stunden vor Ablauf der in Absatz 16 für den Vorschlag einer alternativen Aussengrenze festgelegten Frist beginnen. In jedem Fall ist die Beförderung spätestens 36 Stunden nach dem Eintreffen des Inspektionsteams am Punkt der Einreise beendet.
(20) Sobald das Inspektionsteam am Standort eingetroffen ist, ermöglicht ihm der inspizierte Vertragsstaat umgehend Zugang zu der alternativen Aussengrenze, um die Verhandlungen und die Vereinbarung über die endgültige Aussengrenze und den Zugang innerhalb der endgültigen Aussengrenze zu erleichtern.
(21) Wird innerhalb von 72 Stunden nach Eintreffen des Inspektionsteams am Standort eine Vereinbarung nicht erzielt, so wird die alternative Aussengrenze zur endgültigen Aussengrenze erklärt.
Verifikation des Standorts
(22) Für die Feststellung, dass die Inspektionsstätte, zu der das Inspektionsteam gebracht worden ist, mit der von dem ersuchenden Vertragsstaat bezeichneten Inspektionsstätte übereinstimmt, hat das Inspektionsteam das Recht, zugelassene Ausrüstung zur Standortbestimmung einzusetzen und diese Ausrüstung nach seinen Anweisungen aufstellen zu lassen. Das Inspektionsteam kann seinen Standort anhand örtlicher Geländemarken überprüfen, die es auf Karten erkannt hat. Der inspizierte Vertragsstaat hilft dem Inspektionsteam bei dieser Aufgabe.
Sicherung des Betriebsgeländes, Überwachung der Ausgänge
(23) Spätestens zwölf Stunden nach Eintreffen des Inspektionsteams am Punkt der Einreise beginnt der inspizierte Vertragsstaat damit, alle konkreten Daten über alle an den Ausfahrstellen der beantragten Aussengrenze erfolgenden Ausfahrbewegungen von Fahrzeugen zu Land, zu Wasser und in der Luft zu sammeln. Er stellt diese Informationen dem Inspektionsteam bei seinem Eintreffen an der alternativen oder der endgültigen Aussengrenze, je nachdem, wo es zuerst eintrifft, zur Verfügung.
(24) Dieser Verpflichtung kann der inspizierte Vertragsstaat dadurch nachkommen, dass er konkrete Daten aus Logbüchern, Fotografien, Videoaufzeichnungen oder Daten aus Ausrüstungen zum Nachweis von Chemikalien sammelt, die von dem Inspektionsteam zur Überwachung der Ausfahrbewegungen zur Verfügung gestellt werden. Der inspizierte Vertragsstaat kann seinen Verpflichtungen andererseits auch dadurch nachkommen, dass er einem oder mehreren Mitgliedern des Inspektionsteams gestattet, völlig selbständig eigene Logbücher zu führen, Fotografien und Videoaufzeichnungen von den Ausfahrbewegungen zu machen oder Ausrüstungen zum Nachweis von Chemikalien zu benutzen und sonstige zwischen dem inspizierten Vertragsstaat und dem Inspektionsteam vereinbarte Tätigkeiten durchzuführen.
(25) Die Sicherung des Betriebsgeländes, das heisst die Verfahren zur Überwachung der Ausfahrbewegungen durch das Inspektionsteam, beginnt nach dem Eintreffen des Inspektionsteams an der alternativen Aussengrenze oder der endgültigen Aussengrenze, je nachdem, wo es zuerst eintrifft.
(26) Diese Verfahren umfassen folgende Massnahmen des Inspektionsteams: die Identifizierung der Fahrzeuge, die das Betriebsgelände verlassen, das Führen von Logbüchern, das Anfertigen von Fotografien und Videoaufzeichnungen der das Betriebsgelände an den Ausfahrstellen verlassenden Fahrzeuge. Das Inspektionsteam hat das Recht, sich unter Begleitung zu jedem anderen Teil der Aussengrenze zu begeben, um sich zu vergewissern, dass dort keine weiteren Ausfahrbewegungen stattfinden.
(27) Weitere zwischen dem Inspektionsteam und dem inspizierten Vertragsstaat vereinbarte Verfahren zur Überwachung der Ausfahrbewegungen können unter anderem folgendes umfassen:
(28) Alle Tätigkeiten zur Sicherung des Betriebsgeländes und zur Überwachung der Ausfahrbewegungen finden innerhalb eines höchstens 50 Meter breiten, aussen um die Aussengrenze verlaufenden Streifens statt.
(29) Das Inspektionsteam hat das Recht, entsprechend den Bestimmungen über den kontrollierten Zugang die Fahrzeuge zu inspizieren, die das Betriebsgelände verlassen. Der inspizierte Vertragsstaat bemüht sich nach besten Kräften, dem Inspektionsteam darzulegen, dass jedes Fahrzeug, das der Inspektion unterliegt und zu dem das Inspektionsteam keinen uneingeschränkten Zugang erhält, nicht für Zwecke benutzt wird, die mit den im Inspektionsersuchen angesprochenen Bedenken über die mögliche Nichteinhaltung dieses Übereinkommens im Zusammenhang stehen.
(30) Personal und Fahrzeuge, die in das Betriebsgelände hineingehen beziehungsweise hineinfahren, und private Personenkraftwagen, welche das Betriebsgelände verlassen, unterliegen nicht der Inspektion.
(31) Die genannten Verfahren können während der gesamten Inspektion angewendet werden; sie dürfen den normalen Betrieb der Einrichtung jedoch nicht über Gebühr behindern oder verzögern.
Besprechung vor der Inspektion und Inspektionsplan
(32) Zur Erleichterung der Ausarbeitung eines Inspektionsplans gibt der inspizierte Vertragsstaat dem Inspektionsteam, bevor es das Betriebsgelände betritt, eine Einweisung über Sicherheit und Logistik.
(33) Die Besprechung vor der Inspektion findet in Übereinstimmung mit Teil II Absatz 37 dieses Anhangs statt. Im Verlauf der Besprechung kann der inspizierte Vertragsstaat das Inspektionsteam auf die Ausrüstung, die Unterlagen oder die Bereiche aufmerksam machen, die er als sicherheitsempfindlich und mit dem Zweck der Verdachtsinspektion nicht im Zusammenhang stehend betrachtet. Ausserdem unterrichtet das für das Betriebsgelände zuständige Personal das Inspektionsteam über die Betriebsanlagen und sonstigen wesentlichen Merkmale des Betriebsgeländes. Das Inspektionsteam erhält eine Karte oder massstabsgetreue Zeichnung, aus der alle Bauwerke und wichtigen geographischen Eigenheiten des Betriebsgeländes zu ersehen sind. Das Inspektionsteam wird auch über die Verfügbarkeit von Personal und Akten der Einrichtung unterrichtet.
(34) Nach dieser Besprechung stellt das Inspektionsteam anhand der ihm zur Verfügung stehenden und für es geeigneten Informationen einen ersten Inspektionsplan auf, in dem die von ihm durchzuführenden Tätigkeiten im einzelnen festgelegt werden, einschliesslich der speziellen Bereiche des Betriebsgeländes, zu denen Zugang gewünscht wird. In dem Inspektionsplan wird auch festgelegt, ob das Inspektionsteam in Untergruppen geteilt wird. Der Inspektionsplan wird den Vertretern des inspizierten Vertragsstaats und der Inspektionsstätte zur Verfügung gestellt. Seine Durchführung entspricht den Bestimmungen des Abschnitts C, darunter auch denjenigen, die sich auf den Zugang und die Tätigkeiten beziehen.
Tätigkeiten an der Aussengrenze
(35) Unmittelbar nach seinem Eintreffen an der endgültigen oder der alternativen Aussengrenze, je nachdem, wo es zuerst eintrifft, hat das Inspektionsteam das Recht, die Tätigkeiten an der Aussengrenze in Übereinstimmung mit den in diesem Abschnitt festgelegten Verfahren aufzunehmen und sie bis zum Abschluss der Verdachtsinspektion fortzusetzen.
(36) Bei der Durchführung der Tätigkeiten an der Aussengrenze hat das Inspektionsteam das Recht,
(37) Das Inspektionsteam kann die Tätigkeiten an der Aussengrenze in einem bis zu 50 Meter breiten, aussen um die Aussengrenze verlaufenden Streifen durchführen. Mit Einwilligung des inspizierten Vertragsstaats kann das Inspektionsteam auch Zugang zu allen Gebäuden und Bauwerken innerhalb des Streifens um die Aussengrenze erhalten. Jede Ausrichtung der Überwachung erfolgt von aussen nach innen. Bei gemeldeten Einrichtungen kann der Streifen nach Ermessen des inspizierten Vertragsstaats innen, aussen oder zu beiden Seiten der gemeldeten Aussengrenze verlaufen.
Allgemeine Regeln
(38) Der inspizierte Vertragsstaat gewährt Zugang innerhalb der beantragten Aussengrenze sowie der endgültigen Aussengrenze, falls diese von jener abweicht, Art und Umfang des Zugangs zu einem oder mehreren bestimmten Orten innerhalb dieser Aussengrenzen werden zwischen dem Inspektionsteam und dem inspizierten Vertragsstaat entsprechend den Bestimmungen über den kontrollierten Zugang ausgehandelt.
(39) Der inspizierte Vertragsstaat gewährt den Zugang innerhalb der beantragten Aussengrenze so bald wie möglich, keinesfalls jedoch später als 108 Stunden nach dem Eintreffen des Inspektionsteams am Punkt der Einreise, damit die im Inspektionsersuchen aufgeworfenen Bedenken wegen der möglichen Nichteinhaltung dieses Übereinkommens geklärt werden können.
(40) Auf Ersuchen des Inspektionsteams kann der inspizierte Vertragsstaat Zugang zur Inspektionsstätte auf dem Luftweg gewähren.
(41) Um den Anforderungen über die Gewährung des Zugangs nach Absatz 38 gerecht zu werden, ist der inspizierte Vertragsstaat verpflichtet, in möglichst grossem Umfang Zugang zu gewähren, wobei er verfassungsrechtlichen Verpflichtungen, die er in Bezug auf Eigentumsrechte oder Durchsuchungen und Beschlagnahmen hat, Rechnung trägt. Der inspizierte Vertragsstaat hat das Recht, im Rahmen des kontrollierten Zugangs die zum Schutz der nationalen Sicherheit erforderlichen Massnahmen zu ergreifen. Die Bestimmungen dieses Absatzes dürfen vom inspizierten Vertragsstaat nicht dazu herangezogen werden, die Unterlassung seiner Verpflichtung, keine nach diesem Übereinkommen verbotenen Tätigkeiten vorzunehmen, zu verschleiern.
(42) Gewährt der inspizierte Vertragsstaat keinen uneingeschränkten Zugang zu Plätzen, Tätigkeiten oder Informationen, so ist er verpflichtet, sich nach besten Kräften zu bemühen, alternative Mittel zur Klärung möglicher Bedenken wegen der Nichteinhaltung dieses Übereinkommens, welche die Verdachtsinspektion verursacht haben, zur Verfügung zu stellen.
(43) Beim Eintreffen an der endgültigen Aussengrenze der nach den Artikeln IV, V und VI gemeldeten Einrichtungen wird im Anschluss an die Besprechung vor der Inspektion und die Erörterung des Inspektionsplans der Zugang gewährt; diese sind auf das notwendige Mindestmass zu beschränken und dürfen drei Stunden keinesfalls überschreiten. Bei den nach Artikel III Absatz 1 Buchstabe d gemeldeten Einrichtungen sollen spätestens zwölf Stunden nach dem Eintreffen an der endgültigen Aussengrenze die Verhandlungen geführt worden sein und erfolgt der kontrollierte Zugang.
(44) Bei der Durchführung der Verdachtsinspektion im Einklang mit dem Inspektionsersuchen wendet das Inspektionsteam nur die für die Beschaffung ausreichender sachdienlicher Tatsachen notwendigen Methoden an, um die Bedenken wegen der möglichen Nichteinhaltung dieses Übereinkommens zu klären; es enthält sich jeder Tätigkeit, die hierfür nicht zweckdienlich ist. Es sammelt und dokumentiert die Sachverhalte, die mit der möglichen Nichteinhaltung des Übereinkommens durch den inspizierten Vertragsstaat im Zusammenhang stehen; es sucht und dokumentiert jedoch keine Informationen, die eindeutig keinen Bezug hierzu haben, sofern der inspizierte Vertragsstaat es nicht ausdrücklich dazu auffordert. Gesammeltes Material, bei dem sich nachträglich herausstellt, dass es nicht zweckdienlich ist, wird nicht zurückbehalten.
(45) Das Inspektionsteam lässt sich von dem Grundsatz leiten, die Verdachtsinspektion so unaufdringlich wie möglich im Einklang mit der wirksamen und rechtzeitigen Erfüllung ihres Auftrags durchzuführen. Soweit möglich, beginnt es mit den unaufdringlichsten Verfahren, die es für annehmbar hält, und wendet weniger unaufdringliche Verfahren nur an, wenn es dies als notwendig erachtet.
Kontrollierter Zugang
(46) Das Inspektionsteam berücksichtigt vorgeschlagene Änderungen des Inspektionsplans und Vorschläge seitens des inspizierten Vertragsstaats in jeder Phase der Inspektion, auch während der Besprechung vor der Inspektion, damit sicherheitsempfindliche Ausrüstungen, Informationen oder Bereiche, die mit chemischen Waffen nicht im Zusammenhang stehen, geschützt werden.
(47) Der inspizierte Vertragsstaat bestimmt die Punkte der Einreise/Ausreise an der Aussengrenze, die für den Zugang benutzt werden sollen. Das Inspektionsteam und der inspizierte Vertragsstaat handeln folgendes aus: das Ausmass des Zugangs zu einem oder mehreren bestimmten Plätzen innerhalb der in Absatz 48 vorgesehenen endgültigen oder beantragten Aussengrenze, die vom Inspektionsteam durchzuführenden besonderen Inspektionstätigkeiten einschliesslich Probenahmen, die von dem inspizierten Vertragsstaat durchzuführenden besonderen Tätigkeiten sowie die Beschaffung bestimmter Informationen durch den inspizierten Vertragsstaat.
(48) Nach Massgabe der einschlägigen Bestimmungen des Vertraulichkeitsanhangs hat der inspizierte Vertragsstaat das Recht, Massnahmen zum Schutz sicherheitsempfindlicher Einrichtungen zu treffen und die Preisgabe vertraulicher Informationen und Daten, die mit chemischen Waffen nicht im Zusammenhang stehen, zu verhindern. Zu diesen Massnahmen kann unter anderem folgendes gehören:
(49) Der inspizierte Vertragsstaat bemüht sich nach besten Kräften, dem Inspektionsteam darzulegen, dass Gegenstände, Gebäude, Bauwerke, Behälter oder Fahrzeuge, die dem Inspektionsteam nicht uneingeschränkt zugänglich waren oder in Übereinstimmung mit Absatz 48 geschützt werden, nicht für Zwecke im Zusammenhang mit den im Inspektionsersuchen aufgeworfenen Bedenken wegen der möglichen Nichteinhaltung dieses Übereinkommens verwendet werden.
(50) Dies kann unter anderem durch teilweises Entfernen einer Abdeckung oder einer Schutzbedeckung nach Ermessen des inspizierten Vertragsstaats geschehen, durch Inaugenscheinnahme des Inneren eines geschlossenen Raumes von seinem Eingang aus oder durch andere Methoden.
(51) Für die nach den Artikeln IV, V und VI gemeldeten Einrichtungen gilt folgendes:
(52) Für die nach Artikel III Absatz 1 Buchstabe d gemeldeten Einrichtungen gilt folgendes: Hat der inspizierte Vertragsstaat unter Anwendung der Verfahren nach den Absätzen 47 und 48 keinen uneingeschränkten Zugang zu Bereichen oder Bauwerken gewährt, die keinen Bezug zu chemischen Waffen haben, so bemüht er sich nach besten Kräften, dem Inspektionsteam darzulegen, dass diese Bereiche und Bauwerke nicht für Zwecke im Zusammenhang mit den im Inspektionsersuchen aufgeworfenen Bedenken wegen der möglichen Nichteinhaltung dieses Übereinkommens verwendet werden.
Beobachter
(53) In Übereinstimmung mit Artikel IX Absatz 12 über die Teilnahme eines Beobachters an der Verdachtsinspektion nimmt der ersuchende Vertragsstaat mit dem Technischen Sekretariat Verbindung auf, um das Eintreffen des Beobachters an demselben Punkt der Einreise, an dem auch das Inspektionsteam eintrifft, innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Eintreffen des Inspektionsteams abzustimmen.
(54) Der Beobachter hat das Recht, während der gesamten Inspektionsdauer mit der in dem ersuchten Vertragsstaat oder im Gaststaat ansässigen Botschaft des ersuchenden Vertragsstaats oder, ist eine Botschaft nicht vorhanden, mit dem ersuchenden Vertragsstaat selbst in Verbindung zu stehen. Der inspizierte Vertragsstaat stellt dem Beobachter Nachrichtenmittel zur Verfügung.
(55) Der Beobachter hat das Recht, sich an der alternativen oder der endgültigen Aussengrenze der Inspektionsstätte, an der das Inspektionsteam zuerst eintrifft, einzufinden und den vom inspizierten Vertragsstaat gewährten Zugang zur Inspektionsstätte zu erhalten. Der Beobachter hat das Recht, dem Inspektionsteam Empfehlungen zu geben, welche das Team in dem ihm geeignet erscheinenden Umfang berücksichtigt. Während der gesamten Inspektion hält das Inspektionsteam den Beobachter über die Durchführung der Inspektion und die Feststellungen auf dem laufenden.
(56) Während des gesamten Inlandsaufenthalts stellt der inspizierte Vertragsstaat dem Beobachter alles Notwendige zur Verfügung oder lässt es ihm zur Verfügung stellen, wie etwa Nachrichtenmittel, Dolmetscherdienste, Beförderungsmittel, Arbeitsräume, Unterkunft, Verpflegung und ärztliche Betreuung. Alle Kosten im Zusammenhang mit dem Aufenthalt des Beobachters im Hoheitsgebiet des inspizierten Vertragsstaats oder des Gaststaats werden von dem ersuchenden Vertragsstaat getragen.
Dauer der Inspektion
(57) Die Inspektionsdauer darf 84 Stunden nicht überschreiten, sofern sie nicht im Einvernehmen mit dem inspizierten Vertragsstaat verlängert wird.
Abreise
(58) Sobald die Verfahren nach der Inspektion in der Inspektionsstätte abgeschlossen sind, begeben sich das Inspektionsteam und der Beobachter des ersuchenden Vertragsstaats umgehend an einen Punkt der Einreise und verlassen so bald wie möglich das Hoheitsgebiet des inspizierten Vertragsstaats.
Berichte
(59) Der Inspektionsbericht fasst ganz allgemein die von dem Inspektionsteam vorgenommenen Tätigkeiten und seine festgestellten Tatsachen zusammen, insbesondere hinsichtlich der in dem Ersuchen um Verdachtsinspektion angegebenen Bedenken wegen der möglichen Nichteinhaltung dieses Übereinkommens; er beschränkt sich auf Informationen, die mit dem Übereinkommen in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Er enthält auch eine Bewertung seitens des Inspektionsteams über Art und Umfang des Zugangs und der Zusammenarbeit, die den Inspektoren gewährt wurden, sowie darüber, inwieweit ihnen dies die Erfüllung des Inspektionsauftrags ermöglicht hat. Ausführliche Informationen über die in dem Ersuchen um Verdachtsinspektion aufgeworfenen Bedenken wegen der möglichen Nichteinhaltung des Übereinkommens werden dem Schlussbericht als Anhang beigefügt und im Technischen Sekretariat unter Beachtung geeigneter Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz sicherheitsempfindlicher Informationen aufbewahrt.
(60) Das Inspektionsteam legt dem Generaldirektor spätestens 72 Stunden nach seiner Rückkehr zu seinem Hauptarbeitsplatz einen vorläufigen Inspektionsbericht vor, nachdem es insbesondere dem Absatz 17 des Vertraulichkeitsanhangs Rechnung getragen hat. Der Generaldirektor leitet den vorläufigen Inspektionsbericht umgehend an den ersuchenden Vertragsstaat, den inspizierten Vertragsstaat und den Exekutivrat weiter.
(61) Der Entwurf des Schlussberichts wird spätestens 20 Tage nach Abschluss der Verdachtsinspektion dem inspizierten Vertragsstaat zur Verfügung gestellt. Der inspizierte Vertragsstaat hat das Recht, alle mit chemischen Waffen nicht im Zusammenhang stehenden Informationen und Daten zu bestimmen, die nach seiner Auffassung wegen ihrer Vertraulichkeit nicht ausserhalb des Technischen Sekretariats verteilt werden sollen. Das Technische Sekretariat prüft Vorschläge des inspizierten Vertragsstaats zur Änderung des Entwurfs des Schlussberichts und übernimmt sie soweit möglich und soweit es dies für richtig hält. Der Schlussbericht wird spätestens 30 Tage nach Abschluss der Verdachtsinspektion dem Generaldirektor zur weiteren Verteilung und Prüfung nach Artikel IX Absätze 21 bis 25 vorgelegt.
(1) Nach Artikel IX oder X dieses Übereinkommens eingeleitete Untersuchungen wegen des behaupteten Einsatzes chemischer Waffen oder von Mitteln zur Bekämpfung von Unruhen als Mittel der Kriegführung werden nach Massgabe dieses Anhangs und der vom Generaldirektor festzulegenden ausführlichen Verfahren durchgeführt.
(2) Die folgenden zusätzlichen Bestimmungen beziehen sich auf besondere Verfahren, die im Fall des behaupteten Einsatzes chemischer Waffen erforderlich sind.
Antrag auf Untersuchung
(3) Der dem Generaldirektor vorzulegende Antrag auf Untersuchung wegen eines behaupteten Einsatzes chemischer Waffen soll, soweit möglich, folgende Informationen enthalten:
(4) Der Vertragsstaat, der die Untersuchung beantragt hat, kann jederzeit die von ihm als notwendig erachteten zusätzlichen Informationen beibringen.
Notifikation
(5) Der Generaldirektor bestätigt dem ersuchenden Vertragsstaat sofort den Eingang seines Ersuchens und setzt den Exekutivrat und alle Vertragsstaaten davon in Kenntnis.
(6) Der Generaldirektor unterrichtet gegebenenfalls den Vertragsstaat darüber, dass in seinem Hoheitsgebiet eine Untersuchung beantragt worden ist. Der Generaldirektor unterrichtet auch andere Vertragsstaaten, sofern der Zugang zu deren Hoheitsgebiet im Verlauf der Untersuchung erforderlich wird.
Bestimmung des Inspektionsteams
(7) Der Generaldirektor stellt eine Liste geeigneter Fachleute zusammen, deren Kenntnisse auf einem besonderen Fachgebiet für eine Untersuchung des behaupteten Einsatzes chemischer Waffen erforderlich sein könnten, und schreibt diese Liste ständig fort. Die Liste wird jedem Vertragsstaat spätestens 30 Tage nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens und nach jeder ihrer Änderungen schriftlich übermittelt. Jeder in der Liste geführte geeignete Fachmann gilt als bestellt, sofern nicht ein Vertragsstaat spätestens 30 Tage nach Erhalt der Liste schriftlich seine Ablehnung erklärt.
(8) Der Generaldirektor wählt den Leiter und die Mitglieder eines Inspektionsteams aus den bereits für Verdachtsinspektionen bestellten Inspektoren und Inspektionsassistenten aus, wobei er die Umstände und die besondere Art des betreffenden Ersuchens in Betracht zieht. Ausserdem können die Mitglieder des Inspektionsteams aus der Liste der geeigneten Fachleute ausgewählt werden, wenn nach Auffassung des Generaldirektors die für den ordnungsgemässen Verlauf einer bestimmten Untersuchung erforderlichen Fachkenntnisse unter den bereits bestellten Inspektoren nicht vorhanden sind.
(9) Bei der Einweisung des Inspektionsteams teilt der Generaldirektor zusätzliche Informationen mit, die er von dem ersuchenden Vertragsstaat oder aus anderen Quellen erhalten hat, damit die Inspektion möglichst wirkungsvoll und zügig durchgeführt werden kann.
Entsendung des Inspektionsteams
(10) Unmittelbar nach Eingang eines Ersuchens um Untersuchung des behaupteten Einsatzes chemischer Waffen ersucht der Generaldirektor durch Verbindungen zu den betreffenden Vertragsstaaten um Vorkehrungen für die sichere Aufnahme des Teams und bestätigt diese Vorkehrungen.
(11) Der Generaldirektor entsendet das Team bei erster Gelegenheit unter Berücksichtigung seiner Sicherheit.
(12) Ist die Entsendung des Teams nicht innerhalb von 24 Stunden nach Eingang des Ersuchens erfolgt, so teilt der Generaldirektor dem Exekutivrat und den betreffenden Vertragsstaaten die Gründe für die Verzögerung mit.
Besprechungen
(13) Das Inspektionsteam hat das Recht, bei seinem Eintreffen und jederzeit während der Inspektion von Vertretern des inspizierten Vertragsstaats eingewiesen zu werden.
(14) Vor Beginn der Inspektion stellt das Inspektionsteam einen Inspektionsplan auf, der unter anderem als Grundlage für Logistik- und Sicherheitsregelungen dient. Der Inspektionsplan wird nach Bedarf aktualisiert.
Zugang
(15) Das Inspektionsteam hat Zugang zu sämtlichen Bereichen, die durch den behaupteten Einsatz chemischer Waffen betroffen sein könnten. Es hat auch das Recht auf Zugang zu Krankenhäusern, Flüchtlingslagern und zu sonstigen Plätzen, die es für die wirksame Untersuchung des behaupteten Einsatzes chemischer Waffen für zweckdienlich hält. Wegen dieses Zugangs konsultiert das Inspektionsteam den inspizierten Vertragsstaat.
Probenahme
(16) Das Inspektionsteam hat das Recht, Proben von der Art und in der Menge zu nehmen, die es für notwendig hält. Sofern das Inspektionsteam es als notwendig erachtet und den inspizierten Vertragsstaat darum ersucht, hilft dieser bei der Entnahme der Proben unter der Aufsicht von Inspektoren oder Inspektionsassistenten. Der inspizierte Vertragsstaat gestattet auch die Entnahme geeigneter Kontrollproben aus Nachbarbereichen der Orte, an denen der Einsatz erfolgt sein soll, sowie aus anderen Bereichen, soweit das Inspektionsteam dies verlangt, und arbeitet bei der Probenahme mit.
(17) Zu den für die Untersuchung des behaupteten Einsatzes wichtigen Proben gehören toxische Chemikalien, Munition und Geräte, Reste von Munition und Geräten, Proben aus der Umwelt (Luft, Boden, Pflanzenwelt, Wasser, Schnee usw.) und biomedizinische Proben von Mensch oder Tier (Blut, Urin, Exkremente, Gewebe usw.).
(18) Ist die Entnahme von Doppelproben nicht möglich und wird die Analyse in Laboratorien ausserhalb des Betriebsgeländes vorgenommen, so werden nach Abschluss der Analyse übrig gebliebene Proben auf Wunsch an den Vertragsstaat zurückgegeben.
Ausdehnung der Inspektionsstätte
(19) Hält es das Inspektionsteam während der Durchführung einer Inspektion für notwendig, die Untersuchung auf einen benachbarten Vertragsstaat auszudehnen, so teilt der Generaldirektor dem betreffenden Vertragsstaat mit, dass der Zugang zu seinem Hoheitsgebiet notwendig ist, und fordert ihn auf, Vorkehrungen für die sichere Aufnahme des Teams zu treffen, und bestätigt diese Vorkehrungen.
Verlängerung der Inspektionsdauer
(20) Ist nach Auffassung des Inspektionsteams ein sicherer Zugang zu einem bestimmten für die Untersuchung zweckdienlichen Bereich nicht möglich, so wird der ersuchende Vertragsstaat sofort davon unterrichtet. Falls erforderlich, wird die Inspektionsdauer so lange verlängert, bis ein sicherer Zugang geschaffen ist und das Inspektionsteam seinen Auftrag erfüllt hat.
Befragungen
(21) Das Inspektionsteam hat das Recht, Personen zu befragen und zu untersuchen, die durch den behaupteten Einsatz chemischer Waffen betroffen sein können. Es hat auch das Recht, Augenzeugen des behaupteten Einsatzes chemischer Waffen sowie medizinisches Personal und andere Personen zu befragen, welche die durch den behaupteten Einsatz chemischer Waffen betroffenen Menschen behandelt haben oder mit ihnen in Berührung gekommen sind. Das Inspektionsteam hat Zugang zu etwa vorhandenen Krankenblättern, und ihm ist gestattet, gegebenenfalls bei der Autopsie von Personen zugegen zu sein, die durch den behaupteten Einsatz chemischer Waffen hätten betroffen sein können.
Verfahren
(22) Das Inspektionsteam richtet spätestens 24 Stunden nach seinem Eintreffen im Hoheitsgebiet des inspizierten Vertragsstaats einen Lagebericht an den Generaldirektor. Nach Bedarf schickt es ihm während der gesamten Untersuchung weitere Tätigkeitsberichte.
(23) Spätestens 72 Stunden nach der Rückkehr zu seinem Hauptarbeitsplatz legt das Inspektionsteam dem Generaldirektor einen vorläufigen Bericht vor. Der Schlussbericht wird dem Generaldirektor spätestens 30 Tage nach Rückkehr des Inspektionsteams zu seinem Hauptarbeitsplatz vorgelegt. Der Generaldirektor leitet den vorläufigen Bericht und den Schlussbericht umgehend an den Exekutivrat und alle Vertragsstaaten weiter.
Inhalt
(24) Der Lagebericht weist auf dringend erforderliche Hilfe hin und enthält andere sachdienliche Informationen. Die Tätigkeitsberichte weisen auf weitere erforderliche Hilfe hin, die sich im Verlauf der Untersuchung als notwendig herausstellen könnte.
(25) Der Schlussbericht fasst die durch die Inspektion festgestellten Tatsachen zusammen, insbesondere in Bezug auf den in dem Ersuchen genannten behaupteten Einsatz. Ausserdem enthält der Bericht über die Untersuchung eines behaupteten Einsatzes eine Beschreibung des Untersuchungsvorgangs unter Angabe der einzelnen Schritte mit besonderem Hinweis
(26) Sammelt das Inspektionsteam unter anderem durch die Feststellung der Art etwaiger Verunreinigungen oder anderer Stoffe bei der Laboratoriumsanalyse der entnommenen Proben im Verlauf seiner Untersuchung Informationen, die dazu beitragen könnten, die Herkunft etwaiger eingesetzter chemischer Waffen festzustellen, so ist diese Information in dem Bericht enthalten.
(27) Bezieht sich der behauptete Einsatz chemischer Waffen auf einen Staat, der nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, oder auf ein Hoheitsgebiet, das nicht unter der Kontrolle eines Vertragsstaats steht, so arbeitet die Organisation eng mit dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zusammen. Wenn sie darum ersucht wird, stellt die Organisation dem Generalsekretär der Vereinten Nationen ihre Möglichkeiten zur Verfügung.
(1) Die Verpflichtung zum Schutz vertraulicher Informationen betrifft die Verifikation sowohl ziviler als auch militärischer Aktivitäten und Einrichtungen. Entsprechend den in Artikel VIII festgelegten allgemeinen Verpflichtungen verhält sich die Organisation wie folgt:
(2) Der Generaldirektor trägt die Hauptverantwortung für den Schutz vertraulicher Informationen. Er legt eine zwingende Regelung für den Umgang des Technischen Sekretariats mit vertraulichen Informationen fest; dabei beachtet er folgende Leitlinien: a) Eine Information gilt als vertraulich, i) wenn sie von dem Vertragsstaat, von dem sie herrührt und auf den sie sich bezieht, als solche bezeichnet wird, oder ii) wenn nach Auffassung des Generaldirektors der begründete Verdacht besteht, dass ihre unerlaubte Preisgabe dem Vertragsstaat, auf den sie sich bezieht, oder den Mechanismen zur Durchführung dieses Übereinkommens Schaden zufügt; b) alle beim Technischen Sekretariat eingehenden Daten und Unterlagen werden von der zuständigen Abteilung des Sekretariats ausgewertet, um festzustellen, ob sie vertrauliche Informationen enthalten. Den Vertragsstaaten werden regelmässig die Daten übermittelt, die sie benötigen, um sich davon zu überzeugen, dass die anderen Vertragsstaaten dieses Übereinkommen fortgesetzt einhalten. Zu diesen Daten gehören i) die von den Vertragsstaaten nach den Artikeln III, IV, V und VI und entsprechend dem Verifikationsanhang abgegebenen Erst- und Jahresberichte und Meldungen; ii) die allgemeinen Berichte über die Ergebnisse und die Wirksamkeit von Verifikationstätigkeiten; iii) die nach Massgabe dieses Übereinkommens allen Vertragsstaaten vorzulegenden Informationen; c) eine bei der Organisation im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Übereinkommens eingegangene Information wird nur in folgender Weise veröffentlicht oder anderweitig freigegeben: i) Allgemeine Informationen über die Durchführung dieses Übereinkommens können in Übereinstimmung mit den Beschlüssen der Konferenz oder des Exekutivrats zusammengestellt und freigegeben werden; ii) jede Information kann mit ausdrücklicher Zustimmung des Vertragsstaats, auf den sie sich bezieht, freigegeben werden; iii) als vertraulich eingestufte Informationen werden von der Organisation nur aufgrund von Verfahren freigegeben, die gewährleisten, dass die Freigabe der Informationen nur unter strenger Beachtung der Erfordernisse dieses Übereinkommens erfolgt. Diese Verfahren werden von der Konferenz nach Massgabe des Artikels VIII Absatz 21 Buchstabe i geprüft und genehmigt; d) der Grad der Sicherheitsempfindlichkeit vertraulicher Daten oder Unterlagen wird nach einheitlich anzuwendenden Kriterien festgelegt, damit der Umgang mit solchen Informationen und ihr Schutz in angemessener Weise sichergestellt sind. Zu diesem Zweck wird ein Klassifikationssystem eingeführt, das unter Berücksichtigung der bei der Ausarbeitung dieses Übereinkommens geleisteten diesbezüglichen Arbeit eindeutige Kriterien festlegt, welche gewährleisten, dass die Informationen in geeignete Vertraulichkeitsstufen eingeordnet werden und dass die Vertraulichkeit der Informationen so lange gewahrt wird, wie dies gerechtfertigt ist. Das Klassifikationssystem muss bei seiner Anwendung einerseits die erforderliche Flexibilität aufweisen, andererseits die Rechte der Vertragsstaaten schützen, die vertrauliche Informationen zur Verfügung stellen. Das Klassifikationssystem wird von der Konferenz nach Massgabe des Artikels VIII Absatz 21 Buchstabe i geprüft und genehmigt; e) vertrauliche Informationen werden in den Räumen der Organisation sicher aufbewahrt. Einige Daten oder Unterlagen können auch bei der nationalen Behörde eines Vertragsstaats aufbewahrt werden. Sicherheitsempfindliche Informationen, darunter Fotografien, Pläne und andere Unterlagen, die nur für die Inspektion einer bestimmten Einrichtung benötigt werden, können in der betreffenden Einrichtung unter Verschluss gehalten werden; f) soweit es mit der wirksamen Durchführung der Verifikationsbestimmungen dieses Übereinkommens vereinbar ist, werden Informationen vom Technischen Sekretariat derart behandelt und aufbewahrt, dass eine unmittelbare Identifizierung der Einrichtung, auf die sie sich beziehen, ausgeschlossen ist; g) die aus einer Einrichtung entnommenen vertraulichen Informationen bleiben auf die für die rechtzeitige und wirksame Durchführung der Verifikationsbestimmungen dieses Übereinkommens erforderliche Mindestmenge beschränkt; h) der Zugang zu vertraulichen Informationen wird entsprechend ihrer Klassifizierung geregelt. Die Verbreitung vertraulicher Informationen innerhalb der Organisation erfolgt streng nach dem Grundsatz «Kenntnis nur soweit nötig».
(3) Der Generaldirektor berichtet der Konferenz jedes Jahr über die Durchführung dieser Regelung für den Umgang des Technischen Sekretariats mit vertraulichen Informationen.
(4) Jeder Vertragsstaat behandelt die Informationen, die er von der Organisation erhält, entsprechend dem für diese Informationen festgelegten Grad der Vertraulichkeit. Auf Verlangen teilt ein Vertragsstaat Einzelheiten über den Umgang mit den ihm von der Organisation übermittelten Informationen mit.
(5) Die Beschäftigungsbedingungen des Personals müssen gewährleisten, dass der Zugang zu vertraulichen Informationen und der Umgang mit ihnen den Verfahren entsprechen, die der Generaldirektor nach Abschnitt A festgelegt hat.
(6) Jeder Arbeitsplatz im Technischen Sekretariat wird durch eine förmliche Arbeitsplatzbeschreibung geregelt, die den Umfang des gegebenenfalls erforderlichen Zugangs zu vertraulichen Informationen im Rahmen dieses Arbeitsplatzes im einzelnen festlegt.
(7) Der Generaldirektor, die Inspektoren und die anderen Mitglieder des Personals geben auch nach Beendigung ihrer Aufgaben vertrauliche Informationen, die ihnen in Wahrnehmung ihrer amtlichen Tätigkeit zur Kenntnis gelangen, unbefugten Personen nicht preis. Sie leiten Informationen, zu denen sie im Zusammenhang mit ihren Tätigkeiten in Bezug auf einen Vertragsstaat Zugang erhalten, nicht an einen Staat, eine Organisation oder eine Person ausserhalb des Technischen Sekretariats weiter.
(8) In Wahrnehmung ihrer Aufgaben fordern die Inspektoren nur die zur Erfüllung ihres Auftrags notwendigen Informationen und Daten an. Sie fertigen keine Aufzeichnungen von Informationen an, die zufällig zusammengetragen wurden und zu der Verifikation der Einhaltung dieses Übereinkommens keinen Bezug haben.
(9) Die Mitglieder des Personals unterschreiben persönliche Geheimhaltungsverpflichtungen gegenüber dem Technischen Sekretariat, die für die Dauer ihrer Beschäftigung und für weitere fünf Jahre nach Beendigung ihrer Tätigkeit gelten.
(10) Zur Vermeidung einer unzulässigen Preisgabe werden die Inspektoren und die Mitglieder des Personals in geeigneter Weise belehrt und an die Sicherheitserwägungen sowie an mögliche Strafen erinnert, die ihnen bei unzulässiger Preisgabe drohen.
(11) Spätestens 30 Tage, bevor ein Bediensteter zum Zugang zu vertraulichen Informationen ermächtigt wird, die sich auf Tätigkeiten im Hoheitsgebiet oder an einem anderen Ort unter der Hoheitsgewalt oder Kontrolle eines Vertragsstaats beziehen, wird der betreffende Vertragsstaat von der vorgesehenen Ermächtigung unterrichtet. Bei Inspektoren gilt diese Forderung durch die Notifikation ihrer geplanten Bestellung als erfüllt.
(12) Bei der Beurteilung der Leistungen der Inspektoren und sonstiger Bediensteter des Technischen Sekretariats soll dem Verhalten des Betreffenden hinsichtlich des Schutzes vertraulicher Informationen besonderes Augenmerk gelten.
(13) Die Vertragsstaaten können die ihnen zum Schutz der Vertraulichkeit notwendig erscheinenden Massnahmen treffen, sofern sie ihren Verpflichtungen nachkommen, die Einhaltung nach den einschlägigen Artikeln und dem Verifikationsanhang darzulegen. Bei Aufnahme einer Inspektion kann der Vertragsstaat dem Inspektionsteam die Ausrüstung, Unterlagen oder Bereiche nennen, die er als sicherheitsempfindlich und mit dem Zweck der Inspektion nicht im Zusammenhang stehend betrachtet.
(14) Die Inspektionsteams lassen sich von dem Grundsatz leiten, ihre Inspektionen vor Ort so unaufdringlich wie möglich im Einklang mit der wirksamen und rechtzeitigen Erfüllung ihres Auftrags durchzuführen. Sie berücksichtigen etwaige Vorschläge des die Inspektion aufnehmenden Vertragsstaats in jeder Phase der Inspektion, um zu gewährleisten, dass sicherheitsempfindliche, mit chemischen Waffen nicht im Zusammenhang stehende Ausrüstungen oder Informationen geschützt werden.
(15) Die Inspektionsteams halten sich streng an die Bestimmungen der einschlägigen Artikel und Anhänge, in denen die Durchführung der Inspektionen geregelt ist. Sie beachten in vollem Umfang die Verfahren zum Schutz sicherheitsempfindlicher Anlagen und zur Verhinderung der Preisgabe vertraulicher Daten.
(16) Bei der Ausarbeitung von Regelungen und Vereinbarungen über die Einrichtung wird der Notwendigkeit des Schutzes vertraulicher Informationen gebührend Rechnung getragen. Vereinbarungen über Inspektionsverfahren für einzelne Einrichtungen enthalten auch besondere und ausführliche Regelungen für die Festlegung derjenigen Bereiche der Einrichtung, zu denen den Inspektoren Zugang gewährt wird, die Aufbewahrung vertraulicher Informationen vor Ort, den Umfang der Inspektionstätigkeit in den vereinbarten Bereichen, die Entnahme und Analyse von Proben, den Zugang zu Aufzeichnungen und die Benutzung von Instrumenten und Ausrüstung für die ständige Überwachung.
(17) Der nach jeder Inspektion anzufertigende Bericht enthält nur Sachverhalte im Zusammenhang mit der Einhaltung dieses Übereinkommens. Er wird in Übereinstimmung mit den von der Organisation für den Umgang mit vertraulichen Informationen festgelegten Vorschriften behandelt. Falls erforderlich, werden die in dem Bericht enthaltenen Informationen in eine weniger sicherheitsempfindliche Form gebracht, bevor sie von dem Technischen Sekretariat und dem inspizierten Vertragsstaat nach aussen weitergeleitet werden.
(18) Der Generaldirektor legt unter Berücksichtigung der von der Konferenz nach Massgabe des Artikels VIII Absatz 21 Buchstabe i geprüften und genehmigten Empfehlungen die bei Verletzungen oder behaupteten Verletzungen der Vertraulichkeit zu befolgenden notwendigen Verfahren fest.
(19) Der Generaldirektor wacht über die Durchführung der persönlichen Geheimhaltungsverpflichtungen. Er leitet umgehend eine Untersuchung ein, wenn nach seiner Auffassung ausreichende Hinweise auf eine Verletzung der Verpflichtung zum Schutz vertraulicher Informationen vorliegen. Er leitet auch umgehend eine Untersuchung ein, wenn ein Vertragsstaat behauptet, die Vertraulichkeit sei verletzt worden.
(20) Der Generaldirektor verhängt angemessene Straf- und Disziplinarmassnahmen gegen Mitglieder des Personals, die ihre Verpflichtung zum Schutz vertraulicher Informationen verletzt haben. Bei schweren Verletzungen kann der Generaldirektor die Immunität von der Gerichtsbarkeit aufheben.
(21) Die Vertragsstaaten arbeiten soweit möglich mit dem Generaldirektor zusammen und unterstützen ihn bei der Untersuchung jeder Verletzung oder behaupteten Verletzung der Vertraulichkeit und bei der Anwendung geeigneter Massnahmen, wenn eine Verletzung festgestellt wurde.
(22) Für eine von Mitgliedern des Technischen Sekretariats begangene Verletzung der Vertraulichkeit wird die Organisation nicht verantwortlich gemacht.
(23) Bei Verletzungen, an denen sowohl ein Vertragsstaat als auch die Organisation beteiligt sind, wird der Fall von einer als Nebenorgan der Konferenz eingesetzten «Kommission zur Beilegung von Streitigkeiten hinsichtlich der Vertraulichkeit» geprüft. Diese Kommission wird von der Konferenz bestellt. Die Konferenz verabschiedet auf ihrer ersten Tagung die Regeln über die Zusammensetzung und die Arbeitweise der Kommission.
| Vertragsstaaten | Ratifikation Beitritt (B) Nachfolgeerklärung (N) | Inkrafttreten | |||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Afghanistan | 24. September | 2003 | 24. Oktober | 2003 | |||
| Albanien | 11. Mai | 1994 | 29. April | 1997 | |||
| Algerien | 14. August | 1995 | 29. April | 1997 | |||
| Andorra | 27. Februar | 2003 B | 29. März | 2003 | |||
| Angola | 16. September | 2015 B | 16. Oktober | 2015 | |||
| Antigua und Barbuda | 29. August | 2005 B | 28. September | 2005 | |||
| Äquatorialguinea | 25. April | 1997 | 29. April | 1997 | |||
| Argentinien* | 2. Oktober | 1995 | 29. April | 1997 | |||
| Armenien | 27. Januar | 1995 | 29. April | 1997 | |||
| Aserbaidschan | 29. Februar | 2000 | 30. März | 2000 | |||
| Äthiopien | 13. Mai | 1996 | 29. April | 1997 | |||
| Australien | 6. Mai | 1994 | 29. April | 1997 | |||
| Bahamas | 21. April | 2009 | 21. Mai | 2009 | |||
| Bahrain | 28. April | 1997 | 29. April | 1997 | |||
| Bangladesch | 25. April | 1997 | 29. April | 1997 | |||
| Barbados | 7. März | 2007 B | 6. April | 2007 | |||
| Belarus | 11. Juli | 1996 | 29. April | 1997 | |||
| Belgien* | 27. Januar | 1997 | 29. April | 1997 | |||
| Belize | 1. Dezember | 2003 B | 31. Dezember | 2003 | |||
| Benin | 14. Mai | 1998 | 13. Juni | 1998 | |||
| Bhutan | 18. August | 2005 | 17. September | 2005 | |||
| Bolivien | 14. August | 1998 | 13. September | 1998 | |||
| Bosnien und Herzegowina | 25. Februar | 1997 | 29. April | 1997 | |||
| Botsuana | 31. August | 1998 B | 30. September | 1998 | |||
| Brasilien | 13. März | 1996 | 29. April | 1997 | |||
| Brunei | 28. Juli | 1997 | 27. August | 1997 | |||
| Bulgarien | 10. August | 1994 | 29. April | 1997 | |||
| Burkina Faso | 8. Juli | 1997 | 7. August | 1997 | |||
| Burundi | 4. September | 1998 | 4. Oktober | 1998 | |||
| Chile | 12. Juli | 1996 | 29. April | 1997 | |||
| China* | 25. April | 1997 | 29. April | 1997 | |||
| Cook-Inseln | 15. Juli | 1994 | 29. April | 1997 | |||
| Costa Rica | 31. Mai | 1996 | 29. April | 1997 | |||
| Côte d’Ivoire | 18. Dezember | 1995 | 29. April | 1997 | |||
| Dänemark | 13. Juli | 1995 | 29. April | 1997 | |||
| Deutschland* | 12. August | 1994 | 29. April | 1997 | |||
| Dominica | 12. Februar | 2001 | 14. März | 2001 | |||
| Dominikanische Republik | 27. März | 2009 | 26. April | 2009 | |||
| Dschibuti | 25. Januar | 2006 | 24. Februar | 2006 | |||
| Ecuador | 6. September | 1995 | 29. April | 1997 | |||
| El Salvador | 30. Oktober | 1995 | 29. April | 1997 | |||
| Eritrea | 14. Februar | 2000 B | 15. März | 2000 | |||
| Estland | 26. Mai | 1999 | 25. Juni | 1999 | |||
| Eswatini | 20. November | 1996 | 29. April | 1997 | |||
| Fidschi | 20. Januar | 1993 | 29. April | 1997 | |||
| Finnland | 7. Februar | 1995 | 29. April | 1997 | |||
| Frankreich | 2. März | 1995 | 29. April | 1997 | |||
| Gabun | 8. September | 2000 | 8. Oktober | 2000 | |||
| Gambia | 19. Mai | 1998 | 18. Juni | 1998 | |||
| Georgien | 27. November | 1995 | 29. April | 1997 | |||
| Ghana | 9. Juli | 1997 | 8. August | 1997 | |||
| Grenada | 3. Juni | 2005 | 3. Juli | 2005 | |||
| Griechenland* | 22. Dezember | 1994 | 29. April | 1997 | |||
| Guatemala | 12. Februar | 2003 | 14. März | 2003 | |||
| Guinea | 9. Juni | 1997 | 9. Juli | 1997 | |||
| Guinea-Bissau | 20. Mai | 2008 | 19. Juni | 2008 | |||
| Guyana | 12. September | 1997 | 12. Oktober | 1997 | |||
| Haiti | 22. Februar | 2006 | 24. März | 2006 | |||
| Heiliger Stuhl* | 12. Mai | 1999 | 11. Juni | 1999 | |||
| Honduras | 29. August | 2005 | 28. September | 2005 | |||
| Indien | 3. September | 1996 | 29. April | 1997 | |||
| Indonesien | 12. November | 1998 | 12. Dezember | 1998 | |||
| Irak | 13. Januar | 2009 B | 12. Februar | 2009 | |||
| Iran* | 3. November | 1997 | 3. Dezember | 1997 | |||
| Irland* | 24. Juni | 1996 | 29. April | 1997 | |||
| Island | 28. April | 1997 | 29. April | 1997 | |||
| Italien* | 8. Dezember | 1995 | 29. April | 1997 | |||
| Jamaika | 8. September | 2000 | 8. Oktober | 2000 | |||
| Japan | 15. September | 1995 | 29. April | 1997 | |||
| Jemen | 2. Oktober | 2000 | 1. November | 2000 | |||
| Jordanien | 29. Oktober | 1997 B | 28. November | 1997 | |||
| Kambodscha | 19. Juli | 2005 | 18. August | 2005 | |||
| Kamerun | 16. September | 1996 | 29. April | 1997 | |||
| Kanada | 26. September | 1995 | 29. April | 1997 | |||
| Kap Verde | 10. Oktober | 2003 | 9. November | 2003 | |||
| Kasachstan | 23. März | 2000 | 22. April | 2000 | |||
| Katar | 3. September | 1997 | 3. Oktober | 1997 | |||
| Kenia | 25. April | 1997 | 29. April | 1997 | |||
| Kirgisistan | 29. September | 2003 | 29. Oktober | 2003 | |||
| Kiribati | 7. September | 2000 B | 7. Oktober | 2000 | |||
| Kolumbien | 5. April | 2000 | 5. Mai | 2000 | |||
| Komoren | 18. August | 2006 | 17. September | 2006 | |||
| Kongo (Brazzaville) | 4. Dezember | 2007 | 3. Januar | 2008 | |||
| Kongo (Kinshasa) | 12. Oktober | 2005 | 11. November | 2005 | |||
| Korea (Süd-) | 28. April | 1997 | 29. April | 1997 | |||
| Kroatien | 23. Mai | 1995 | 29. April | 1997 | |||
| Kuba* | 29. April | 1997 | 29. Mai | 1997 | |||
| Kuwait | 29. Mai | 1997 | 28. Juni | 1997 | |||
| Laos | 25. Februar | 1997 | 29. April | 1997 | |||
| Lesotho | 7. Dezember | 1994 | 29. April | 1997 | |||
| Lettland | 23. Juli | 1996 | 29. April | 1997 | |||
| Libanon | 20. November | 2008 B | 20. Dezember | 2008 | |||
| Liberia | 23. Februar | 2006 | 25. März | 2006 | |||
| Libyen | 6. Januar | 2004 B | 5. Februar | 2004 | |||
| Liechtenstein | 24. November | 1999 | 24. Dezember | 1999 | |||
| Litauen | 15. April | 1998 | 15. Mai | 1998 | |||
| Luxemburg* | 15. April | 1997 | 29. April | 1997 | |||
| Madagaskar | 20. Oktober | 2004 | 19. November | 2004 | |||
| Malawi | 11. Juni | 1998 | 11. Juli | 1998 | |||
| Malaysia | 20. April | 2000 | 20. Mai | 2000 | |||
| Malediven | 31. Mai | 1994 | 29. April | 1997 | |||
| Mali | 28. April | 1997 | 29. April | 1997 | |||
| Malta | 28. April | 1997 | 29. April | 1997 | |||
| Marokko | 28. Dezember | 1995 | 29. April | 1997 | |||
| Marshallinseln | 19. Mai | 2004 | 18. Juni | 2004 | |||
| Mauretanien | 9. Februar | 1998 | 11. März | 1998 | |||
| Mauritius* | 9. Februar | 1993 | 29. April | 1997 | |||
| Mexiko | 29. August | 1994 | 29. April | 1997 | |||
| Mikronesien | 21. Juni | 1999 | 21. Juli | 1999 | |||
| Moldau | 8. Juli | 1996 | 29. April | 1997 | |||
| Monaco | 1. Juni | 1995 | 29. April | 1997 | |||
| Mongolei | 17. Januar | 1995 | 29. April | 1997 | |||
| Montenegro | 23. Oktober | 2006 N | 3. Juni | 2006 | |||
| Mosambik | 15. August | 2000 B | 14. September | 2000 | |||
| Myanmar | 8. Juli | 2015 | 7. August | 2015 | |||
| Namibia | 24. November | 1995 | 29. April | 1997 | |||
| Nauru | 12. November | 2001 | 12. Dezember | 2001 | |||
| Nepal | 18. November | 1997 | 18. Dezember | 1997 | |||
| Neuseeland | 15. Juli | 1996 | 29. April | 1997 | |||
| Nicaragua | 5. November | 1999 | 5. Dezember | 1999 | |||
| Niederlandea | 30. Juni | 1995 | 29. April | 1997 | |||
| Aruba | 28. April | 1997 | 29. April | 1997 | |||
| Curaçao | 28. April | 1997 | 29. April | 1997 | |||
| Karibische Gebiete (Bonaire, Sint Eustatius und Saba) | 28. April | 1997 | 29. April | 1997 | |||
| Sint Maarten | 28. April | 1997 | 29. April | 1997 | |||
| Niger | 9. April | 1997 | 29. April | 1997 | |||
| Nigeria | 20. Mai | 1999 | 19. Juni | 1999 | |||
| Niue | 21. April | 2005 B | 21. Mai | 2005 | |||
| Nordmazedonien | 20. Juni | 1997 B | 20. Juli | 1997 | |||
| Norwegen | 7. April | 1994 | 29. April | 1997 | |||
| Oman | 8. Februar | 1995 | 29. April | 1997 | |||
| Österreich* | 17. August | 1995 | 29. April | 1997 | |||
| Pakistan* | 28. Oktober | 1997 | 27. November | 1997 | |||
| Palästina | 17. Mai | 2018 B | 16. Juni | 2018 | |||
| Panama | 7. Oktober | 1998 | 6. November | 1998 | |||
| Papua-Neuguinea | 17. April | 1996 | 29. April | 1997 | |||
| Paraguay | 1. Dezember | 1994 | 29. April | 1997 | |||
| Peru | 20. Juli | 1995 | 29. April | 1997 | |||
| Philippinen | 11. Dezember | 1996 | 29. April | 1997 | |||
| Polen | 23. August | 1995 | 29. April | 1997 | |||
| Portugal* | 10. September | 1996 | 29. April | 1997 | |||
| Ruanda | 31. März | 2004 | 30. April | 2004 | |||
| Rumänien | 15. Februar | 1995 | 29. April | 1997 | |||
| Russland | 5. November | 1997 | 5. Dezember | 1997 | |||
| St. Kitts und Nevis | 21. Mai | 2004 | 20. Juni | 2004 | |||
| St. Lucia | 9. April | 1997 | 29. April | 1997 | |||
| St. Vincent und die Grenadinen | 18. September | 2002 | 18. Oktober | 2002 | |||
| Salomoninseln | 23. September | 2004 | 23. Oktober | 2004 | |||
| Sambia | 9. Februar | 2001 | 11. März | 2001 | |||
| Samoa | 27. September | 2002 | 27. Oktober | 2002 | |||
| San Marino | 10. Dezember | 1999 | 9. Januar | 2000 | |||
| São Tomé und Príncipe | 9. September | 2003 | 9. Oktober | 2003 | |||
| Saudi-Arabien | 9. August | 1996 | 29. April | 1997 | |||
| Schweden | 17. Juni | 1993 | 29. April | 1997 | |||
| Schweiz | 10. März | 1995 | 29. April | 1997 | |||
| Senegal | 20. Juli | 1998 | 19. August | 1998 | |||
| Serbien | 20. April | 2000 B | 20. Mai | 2000 | |||
| Seychellen | 7. April | 1993 | 29. April | 1997 | |||
| Sierra Leone | 30. September | 2004 | 30. Oktober | 2004 | |||
| Simbabwe | 25. April | 1997 | 29. April | 1997 | |||
| Singapur | 21. Mai | 1997 | 20. Juni | 1997 | |||
| Slowakei | 27. Oktober | 1995 | 29. April | 1997 | |||
| Slowenien | 11. Juni | 1997 | 11. Juli | 1997 | |||
| Somalia | 29. Mai | 2013 B | 28. Juni | 2013 | |||
| Spanien* | 3. August | 1994 | 29. April | 1997 | |||
| Sri Lanka | 19. August | 1994 | 29. April | 1997 | |||
| Südafrika | 13. September | 1995 | 29. April | 1997 | |||
| Sudan* | 24. Mai | 1999 B | 23. Juni | 1999 | |||
| Suriname | 28. April | 1997 | 29. April | 1997 | |||
| Syrien* | 14. September | 2013 B | 14. Oktober | 2013 | |||
| Tadschikistan | 11. Januar | 1995 | 29. April | 1997 | |||
| Tansania | 25. Juni | 1998 | 25. Juli | 1998 | |||
| Thailand | 10. Dezember | 2002 | 9. Januar | 2003 | |||
| Timor-Leste | 7. Mai | 2003 B | 6. Juni | 2003 | |||
| Togo | 23. April | 1997 | 29. April | 1997 | |||
| Tonga | 29. Mai | 2003 B | 28. Juni | 2003 | |||
| Trinidad und Tobago | 24. Juni | 1997 B | 24. Juli | 1997 | |||
| Tschad | 13. Februar | 2004 | 14. März | 2004 | |||
| Tschechische Republik | 6. März | 1996 | 29. April | 1997 | |||
| Tunesien | 15. April | 1997 | 29. April | 1997 | |||
| Türkei | 12. Mai | 1997 | 11. Juni | 1997 | |||
| Turkmenistan | 29. September | 1994 | 29. April | 1997 | |||
| Tuvalu | 19. Januar | 2004 B | 18. Februar | 2004 | |||
| Uganda | 30. November | 2001 | 30. Dezember | 2001 | |||
| Ukraine | 16. Oktober | 1998 | 15. November | 1998 | |||
| Ungarn | 31. Oktober | 1996 | 29. April | 1997 | |||
| Uruguay | 6. Oktober | 1994 | 29. April | 1997 | |||
| Usbekistan | 23. Juli | 1996 | 29. April | 1997 | |||
| Vanuatu | 16. September | 2005 B | 16. Oktober | 2005 | |||
| Venezuela | 3. Dezember | 1997 | 2. Januar | 1998 | |||
| Vereinigte Arabische Emirate | 28. November | 2000 | 28. Dezember | 2000 | |||
| Vereinigte Staaten* | 25. April | 1997 | 29. April | 1997 | |||
| Vereinigtes Königreich | 13. Mai | 1996 | 29. April | 1997 | |||
| Akrotiri und Dhekelia | 26. Oktober | 2005 | 26. Oktober | 2005 | |||
| Anguilla | 26. Oktober | 2005 | 26. Oktober | 2005 | |||
| Bermudas | 26. Oktober | 2005 | 26. Oktober | 2005 | |||
| Britische Jungferninseln | 26. Oktober | 2005 | 26. Oktober | 2005 | |||
| Britisches Antarktis-Territorium | 26. Oktober | 2005 | 26. Oktober | 2005 | |||
| Britisches Territorium im Indischen Ozean | 26. Oktober | 2005 | 26. Oktober | 2005 | |||
| Falklandinseln | 26. Oktober | 2005 | 26. Oktober | 2005 | |||
| Guernsey | 26. Oktober | 2005 | 26. Oktober | 2005 | |||
| Insel Man | 26. Oktober | 2005 | 26. Oktober | 2005 | |||
| Jersey | 26. Oktober | 2005 | 26. Oktober | 2005 | |||
| Kaimaninseln | 26. Oktober | 2005 | 26. Oktober | 2005 | |||
| Montserrat | 26. Oktober | 2005 | 26. Oktober | 2005 | |||
| Pitcairn-Inseln (Ducie, Oeno, Henderson und Pitcairn) | 26. Oktober | 2005 | 26. Oktober | 2005 | |||
| St. Helena und Nebengebiete (Ascension und Tristan da Cunha) | 26. Oktober | 2005 | 26. Oktober | 2005 | |||
| Südgeorgien und Südliche Sandwichinseln | 26. Oktober | 2005 | 26. Oktober | 2005 | |||
| Turks- und Caicosinseln | 26. Oktober | 2005 | 26. Oktober | 2005 | |||
| Vietnam | 30. September | 1998 | 30. Oktober | 1998 | |||
| Zentralafrikanische Republik | 20. September | 2006 | 20. Oktober | 2006 | |||
| Zypern | 28. August | 1998 | 27. September | 1998 | |||
| * Vorbehalte und Erklärungen. Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Vereinten Nationen: http://treaties.un.org/ > Enregistrement et Publication > Recueil des Traités des Nations Unies eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden. | |||||||
| a Für das Königreich in Europa. |
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"title": "Übereinkommen vom 13. Januar 1993 über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen (Chemiewaffenübereinkommen, CWÜ) (mit Anhängen)",
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"title": "Convention du 13 janvier 1993 sur l'interdiction de la mise au point, de la fabrication, du stockage et de l'emploi des armes chimiques et sur leur destruction (Convention sur les armes chimiques, CAC) (avec annexes)",
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"title": "Convenzione del 13 gennaio 1993 sulla proibizione dello sviluppo, produzione, immagazzinaggio ed uso di armi chimiche e sulla loro distruzione (Convenzione sulle armi chimiche, CAC) (con allegati)",
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