0.515.091.2•Protokoll über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes von Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen in der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung (Protokoll II in der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung) zu dem Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermässige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können
0.515.091.2Multilateral International Treaty03.12.1998
Abgeschlossen in Genf am 3. Mai 1996
Von der Bundesversammlung genehmigt am 8. Dezember 19972
Ratifikationsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 24. März 1998
In Kraft getreten für die Schweiz am 3. Dezember 1998
(Stand am 27. Dezember 2016)
Das Protokoll über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes von Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen (Protokoll II) zu dem Übereinkommen über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermässige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können3(im folgenden als «Übereinkommen» bezeichnet), wird hiermit geändert. Das Protokoll in seiner geänderten Fassung erhält folgenden Wortlaut:
«Protokoll über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes von Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen in der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung (Protokoll II in der am 3. Mai 1996 geände r ten Fassung)
Art. 1 Anwendungsbereich1. Dieses Protokoll bezieht sich auf den Einsatz zu Land der hierin definierten Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen, einschliesslich der zum Sperren von Stränden, Gewässer- oder Flussübergängen gelegten Minen; es findet jedoch keine Anwendung auf den Einsatz von Minen gegen Schiffe auf See oder auf Binnenwasserstrassen.2. Dieses Protokoll findet neben den in Artikel 1 des Übereinkommens bezeichneten Situationen auf die in dem den Genfer Abkommen vom 12. August 19494gemeinsamen Artikel 3 bezeichneten Situationen Anwendung. Es findet keine Anwendung auf Situationen innerer Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt und sporadisch auftretende Gewalttaten und sonstige Handlungen ähnlicher Art, die nicht als bewaffnete Konflikte gelten.3. Im Fall eines bewaffneten Konflikts, der keinen internationalen Charakter hat und sich im Hoheitsgebiet einer der Hohen Vertragsparteien ereignet, ist jede der am Konflikt beteiligten Parteien verpflichtet, die Verbote und Beschränkungen dieses Protokolls anzuwenden.4. Dieses Protokoll darf nicht zur Beeinträchtigung der Souveränität eines Staates oder der Verantwortung der Regierung herangezogen werden, mit allen rechtmässigen Mitteln die öffentliche Ordnung im Staat aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen oder die nationale Einheit und territoriale Unversehrtheit des Staates zu verteidigen.5. Dieses Protokoll darf nicht zur Rechtfertigung einer wie auch immer begründeten unmittelbaren oder mittelbaren Einmischung in den bewaffneten Konflikt oder in die inneren oder äusseren Angelegenheiten der Hohen Vertragspartei herangezogen werden, in deren Hoheitsgebiet dieser Konflikt stattfindet.6. Die Anwendung dieses Protokolls auf die an einem Konflikt beteiligten Parteien, die nicht Hohe Vertragsparteien sind, welche das vorliegende Protokoll angenommen haben, ändert weder ausdrücklich noch stillschweigend ihre Rechtsstellung oder die Rechtsstellung eines umstrittenen Gebiets.
Art. 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Protokolls
Art. 3 Allgemeine Beschränkungen des Einsatzes von Minen, Sprengfallen und
anderen Vorrichtungen1. Dieser Artikel findet Anwendung auf
Art. 4 Beschränkungen des Einsatzes von Anti-Personenminen
Es ist verboten, Anti-Personenminen einzusetzen, die im Sinne von Ziffer 2 des Technischen Anhangs nicht aufspürbar sind.
Art. 5 Beschränkungen des Einsatzes von Anti-Personenminen, die keine
fernverlegten Minen sind1. Dieser Artikel findet Anwendung auf Anti-Personenminen, die keine fernverlegten Minen sind.2. Es ist verboten, Waffen einzusetzen, auf die dieser Artikel Anwendung findet und die den Bestimmungen in dem Technischen Anhang über Selbstzerstörung und Selbstdeaktivierung nicht entsprechen, es sei denn,
Art. 6 Beschränkungen des Einsatzes fernverlegter Minen1. Es ist verboten, fernverlegte Minen einzusetzen, sofern sie nicht nach Ziffer 1 Buchstabe b des Technischen Anhangs aufgezeichnet werden.2. Es ist verboten, fernverlegte Anti-Personenminen einzusetzen, die nicht den Bestimmungen in dem Technischen Anhang über Selbstzerstörung und Selbstdeaktivierung entsprechen.3. Es ist verboten, fernverlegte Minen, die keine Anti-Personenminen sind, einzusetzen, sofern sie nicht, soweit praktisch möglich, mit einem wirksamen Selbstzerstörungs- oder Selbstneutralisierungsmechanismus ausgestattet sind und eine zusätzliche Selbstdeaktivierungsvorrichtung haben, die so entworfen ist, dass die Mine nicht mehr als Mine wirkt, wenn sie nicht mehr dem militärischen Zweck dient, für den sie verlegt wurde.4. Der Verlegung oder dem Abwurf fernverlegter Minen, durch welche die Zivilbevölkerung in Mitleidenschaft gezogen werden kann, muss eine wirksame Warnung vorausgehen, es sei denn, die Umstände erlauben dies nicht.
Art. 7 Verbot des Einsatzes von Sprengfallen und anderen Vorrichtungen1. Unbeschadet der Regeln des in bewaffneten Konflikten anwendbaren Völkerrechts über Verrat und Heimtücke ist es unter allen Umständen verboten, Sprengfallen und andere Vorrichtungen einzusetzen, die auf irgendeine Weise befestigt sind an oder verbunden sind mit
Art. 8 Weitergabe1. Zur Förderung der Ziele dieses Protokolls verpflichtet sich jede Hohe Vertragspartei,
Art. 9 Aufzeichnung und Verwendung von Informationen über Minenfelder,
verminte Gebiete, Minen, Sprengfallen und andere Vorrichtungen1. Alle Informationen über Minenfelder, verminte Gebiete, Minen, Sprengfallen und andere Vorrichtungen sind in Übereinstimmung mit dem Technischen Anhang aufzuzeichnen.2. Alle diese Aufzeichnungen sind von den an einem Konflikt beteiligten Parteien aufzubewahren; diese treffen unverzüglich nach Beendigung der aktiven Feindseligkeiten alle erforderlichen und angemessenen Massnahmen einschliesslich der Verwendung solcher Informationen, um Zivilpersonen vor den Wirkungen von Minenfeldern, verminten Gebieten, Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen in Gebieten unter ihrer Kontrolle zu schützen. Gleichzeitig haben sie alle in ihrem Besitz befindlichen Informationen über Minenfelder, verminte Gebiete, Minen, Sprengfallen und andere Vorrichtungen, die sie in Gebieten verlegt hatten, welche nicht mehr ihrer Kontrolle unterstehen, den anderen am Konflikt beteiligten Parteien und dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zur Verfügung zu stellen; wenn die Streitkräfte einer an einem Konflikt beteiligten Partei sich im Hoheitsgebiet einer gegnerischen Partei befinden, kann jedoch jede Partei nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit solche Informationen dem Generalsekretär und der anderen Partei in dem aus Sicherheitsinteressen erforderlichen Umfang vorenthalten, bis keine der Parteien sich mehr im Hoheitsgebiet der anderen Partei befindet. Im letzteren Fall sind die zurückgehaltenen Informationen preiszugeben, sobald die betreffenden Sicherheitsinteressen dies erlauben. Soweit möglich sorgen die an dem Konflikt beteiligten Parteien in gegenseitigem Einvernehmen dafür, dass derartige Informationen zum frühestmöglichen Zeitpunkt in einer Weise freigegeben werden, die mit den Sicherheitsinteressen aller beteiligten Parteien vereinbar ist.3. Dieser Artikel lässt die Artikel 10 und 12 unberührt.
Art. 10 Beseitigung von Minenfeldern, verminten Gebieten, Minen, Sprengfallen
und anderen Vorrichtungen sowie internationale Zusammenarbeit1. Nach Beendigung der aktiven Feindseligkeiten sind alle Minenfelder, verminten Gebiete, Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen in Übereinstimmung mit Artikel 3 und Artikel 5 Absatz 2 unverzüglich zu räumen, zu beseitigen, zu zerstören oder zu unterhalten.2. Die Hohen Vertragsparteien und an einem Konflikt beteiligten Parteien tragen die Verantwortung für die in Gebieten unter ihrer Kontrolle befindlichen Minenfelder, verminten Gebiete, Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen.3. In Bezug auf Minenfelder, verminte Gebiete, Minen, Sprengfallen und andere Vorrichtungen, die von einer Partei in Gebieten angelegt oder verlegt worden sind, über die sie keine Kontrolle mehr ausübt, leistet diese Partei der Partei, unter deren Kontrolle sich das Gebiet nach Absatz 2 befindet, soweit diese es zulässt, die zur Wahrnehmung ihrer Verantwortung notwendige technische und materielle Hilfe.4. Die Parteien bemühen sich, wann immer erforderlich, sowohl untereinander als auch gegebenenfalls mit anderen Staaten und mit internationalen Organisationen eine Übereinkunft über die Leistung technischer und materieller Hilfe, einschliesslich, wenn die Umstände es zulassen, der Durchführung gemeinsamer, für die Wahrnehmung der genannten Verantwortlichkeiten notwendiger Massnahmen zu erzielen.
Art. 11 Technische Zusammenarbeit und Hilfe1. Jede Hohe Vertragspartei verpflichtet sich, den grösstmöglichen Austausch von Ausrüstung und Material sowie von wissenschaftlichen und technologischen Informationen bezüglich der Durchführung dieses Protokolls und der Mittel zur Minenräumung zu erleichtern, und hat das Recht, daran teilzunehmen. Insbesondere erlegen die Hohen Vertragsparteien der Bereitstellung von Minenräumausrüstung und damit zusammenhängenden technologischen Informationen für humanitäre Zwecke keine ungebührlichen Beschränkungen auf.2. Jede Hohe Vertragspartei verpflichtet sich, Informationen an die im System der Vereinten Nationen eingerichtete Datenbank über Minenräumung zu liefern, insbesondere solche über die verschiedenen Mittel und Technologien der Minenräumung, sowie Listen von Fachleuten, Expertenagenturen oder nationalen Kontaktstellen für Minenräumung.3. Jede Hohe Vertragspartei, die hierzu in der Lage ist, leistet Hilfe zur Minenräumung durch das System der Vereinten Nationen, sonstige internationale Gremien oder bilateral oder leistet Beiträge zum Freiwilligen Treuhandfonds der Vereinten Nationen zur Unterstützung bei der Minenräumung.4. Durch sachdienliche Angaben begründete Hilfeersuchen von Hohen Vertragsparteien können den Vereinten Nationen, sonstigen geeigneten Gremien oder anderen Staaten unterbreitet werden. Diese Ersuchen können dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zugeleitet werden, der sie allen Hohen Vertragsparteien und einschlägigen internationalen Organisationen übermittelt.5. Bei Ersuchen, die an die Vereinten Nationen gerichtet werden, kann der Generalsekretär der Vereinten Nationen im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Mittel geeignete Schritte unternehmen, um die Sachlage zu beurteilen, und in Zusammenarbeit mit der ersuchenden Hohen Vertragspartei über die geeignete Hilfeleistung bei der Minenräumung oder der Durchführung dieses Protokolls entscheiden. Der Generalsekretär kann auch Hohen Vertragsparteien über eine solche Beurteilung sowie über die Art und den Umfang der benötigten Hilfe berichten.6. Unbeschadet ihrer verfassungsrechtlichen und sonstigen rechtlichen Bestimmungen verpflichten sich die Hohen Vertragsparteien zur Zusammenarbeit und zur Weitergabe von Technologie, um die Umsetzung der in diesem Protokoll enthaltenen Verbote und Beschränkungen zu erleichtern.7. Jede Hohe Vertragspartei hat das Recht, von einer anderen Hohen Vertragspartei gegebenenfalls technische Hilfe bezüglich bestimmter einschlägiger Technologie, ausser Waffentechnologie, im erforderlichen und praktisch möglichen Umfang zur Verkürzung der im Technischen Anhang vorgesehenen Aufschubfristen zu erbitten und zu erhalten.
Art. 12 Schutz vor den Wirkungen von Minenfeldern, verminten Gebieten, Minen,
Sprengfallen und anderen Vorrichtungen
Anwendunga) Mit Ausnahme der in Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i bezeichneten Truppen und Missionen findet dieser Artikel nur Anwendung auf Missionen, die in einem Gebiet Aufgaben mit der Zustimmung jener Hohen Vertragspartei wahrnehmen, in deren Hoheitsgebiet die Aufgaben wahrgenommen werden.
Friedenserhaltende und bestimmte andere Truppen und Missionena) Dieser Absatz findet Anwendung auf i) jede Truppe oder Mission der Vereinten Nationen, die Aufgaben der Friedenserhaltung, der Beobachtung oder ähnliche Aufgaben in einem Gebiet in Übereinstimmung mit der Charta der Vereinten Nationen5wahrnimmt, und
ii) jede nach Kapitel VIII der Charta der Vereinten Nationen eingesetzte Mission, die ihre Aufgaben in einem Konfliktgebiet wahrnimmt.
b) Jede Hohe Vertragspartei oder an einem Konflikt beteiligte Partei wird, wenn sie vom Leiter einer Truppe oder Mission, auf die dieser Absatz Anwendung findet, darum ersucht wird, i) soweit es in ihren Kräften steht, die erforderlichen Massnahmen treffen, um die Truppe oder Mission vor den Wirkungen von Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen in einem Gebiet unter ihrer Kontrolle zu schützen,
ii) erforderlichenfalls zum wirksamen Schutz dieses Personals alle Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen in dem betreffenden Gebiet, soweit es in ihren Kräften steht, beseitigen oder unschädlich machen, und
iii) den Leiter der Truppe oder Mission über die Lage aller bekannten Minenfelder, verminten Gebiete, Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen in dem Gebiet, in dem die Truppe oder Mission ihre Aufgaben wahrnimmt, in Kenntnis setzen und ihm nach Möglichkeit alle in ihrem Besitz befindlichen Informationen über diese Minenfelder, verminten Gebiete, Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen zur Verfügung stellen.
Humanitäre Missionen oder Missionen zur Tatsachenermittlung des Systems der Vereinten Nationena) Dieser Absatz findet auf jede humanitäre Mission oder Mission zur Tatsachenermittlung des Systems der Vereinten Nationen Anwendung.
b) Jede Hohe Vertragspartei oder an einem Konflikt beteiligte Partei wird, wenn sie vom Leiter einer Mission, auf die dieser Absatz Anwendung findet, darum ersucht wird, i) dem Personal der Mission den Schutz nach Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i gewähren und,
ii) falls der Zugang zu einem Ort unter ihrer Kontrolle oder die Durchfahrt durch ihn zur Wahrnehmung der Aufgaben der Mission erforderlich ist und um dem Personal der Mission den sicheren Zugang zu diesem Ort oder die sichere Durchfahrt durch ihn zu gewähren, aa) sofern andauernde Feindseligkeiten dies nicht vereiteln, dem Leiter der Mission eine sichere Strecke zu dem betreffenden Ort angeben, falls diese Angaben zur Verfügung stehen, oder
bb) falls Angaben über eine sichere Strecke nach Buchstabe aa nicht gemacht werden, eine Gasse durch Minenfelder freiräumen, soweit dies erforderlich und praktisch möglich ist.
Missionen des Internationalen Komitees vom Roten Kreuza) Dieser Absatz findet Anwendung auf jede Mission des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz, das mit Zustimmung des Aufnahmestaats oder der Aufnahmestaaten Aufgaben nach den Genfer Abkommen vom 12. August 19496und, soweit anwendbar, deren Zusatzprotokollen7wahrnimmt.
b) Jede Hohe Vertragspartei oder an einem Konflikt beteiligte Partei wird, wenn sie vom Leiter einer Mission, auf die dieser Absatz Anwendung findet, darum ersucht wird, i) dem Personal der Mission den Schutz nach Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i gewähren und
ii) die Massnahmen nach Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii ergreifen.
Andere humanitäre Missionen und Untersuchungsmissionena) Soweit nicht die Absätze 2–4 auf sie Anwendung finden, findet dieser Absatz Anwendung auf folgende Missionen, wenn sie Aufgaben in einem Konfliktgebiet oder zur Unterstützung der Opfer eines Konflikts wahrnehmen:
i) jede humanitäre Mission einer nationalen Gesellschaft des Roten Kreuzes
oder des Roten Halbmonds oder deren Internationaler Föderation,
ii) jede Mission einer unparteiischen humanitären Organisation, einschliesslich jeder unparteiischen humanitären Minenräummission, und
iii) jede nach den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 und, soweit anwendbar, deren Zusatzprotokollen eingesetzte Untersuchungsmission.
b) Jede Hohe Vertragspartei oder an einem Konflikt beteiligte Partei wird, falls sie vom Leiter einer Mission, auf die dieser Absatz Anwendung findet, darum ersucht wird, soweit dies praktisch möglich ist, i) dem Personal der Mission den Schutz nach Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i gewähren und
ii) die Massnahmen nach Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii treffen.
VertraulichkeitAlle Informationen, die aufgrund dieses Artikels vertraulich zur Verfügung gestellt werden, sind vom Empfänger streng vertraulich zu behandeln und ausserhalb der betreffenden Truppe oder Mission nicht ohne ausdrückliche Genehmigung der Partei, die sie zur Verfügung gestellt hat, freizugeben.
Beachtung der Gesetze und sonstigen VorschriftenDas Personal, das zu den in diesem Artikel bezeichneten Truppen und Missionen gehört, hat unbeschadet der Vorrechte und Immunitäten, die es möglicherweise geniesst, oder der Erfordernisse seiner Pflichten
Art. 13 Konsultationen der Hohen Vertragsparteien1. Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, einander über alle Fragen im Zusammenhang mit der Wirkungsweise dieses Protokolls zu konsultieren und miteinander zusammenzuarbeiten. Zu diesem Zweck wird jährlich eine Konferenz der Hohen Vertragsparteien abgehalten.2. Die Teilnahme an den jährlichen Konferenzen wird durch deren vereinbarte Geschäftsordnung geregelt.3. Die Arbeit der Konferenz umfasst folgendes:
Art. 14 Einhaltung1. Jede Hohe Vertragspartei unternimmt alle geeigneten Schritte, einschliesslich gesetzgeberischer und sonstiger Massnahmen, um Verstösse gegen dieses Protokoll durch Personen oder in Gebieten unter ihrer Hoheitsgewalt oder Kontrolle zu verhüten und zu unterbinden.2. Zu den in Absatz 1 vorgesehenen Massnahmen gehören geeignete Massnahmen, um die Verhängung von Strafen gegen Personen sicherzustellen, die im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt und entgegen diesem Protokoll vorsätzlich Zivilpersonen töten oder ihnen schwere Verletzungen zufügen, und um diese Personen vor Gericht zu bringen.3. Jede Hohe Vertragspartei verlangt ferner von ihren Streitkräften, dass sie einschlägige militärische Vorschriften und Dienstanweisungen herausgeben und dass das Personal der Streitkräfte eine seinen Pflichten und Verantwortlichkeiten zur Einhaltung dieses Protokolls entsprechende Ausbildung erhält.4. Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, einander auf bilateraler Ebene, über den Generalsekretär der Vereinten Nationen oder im Rahmen sonstiger geeigneter internationaler Verfahren zu konsultieren und miteinander zusammenzuarbeiten, um Probleme zu lösen, die sich hinsichtlich der Auslegung und Anwendung dieses Protokolls ergeben können.
Technischer Anhang
Aufzeichnunga) Die Aufzeichnung der Lage von Minen ausser fernverlegten Minen, von Minenfeldern, verminten Gebieten, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen ist nach folgenden Bestimmungen vorzunehmen:
i) Die Lage der Minenfelder, verminten Gebiete und Gebiete mit Sprengfallen und anderen Vorrichtungen ist unter Bezugnahme auf die Koordinaten von mindestens zwei Bezugspunkten und die geschätzten Ausmasse des diese Waffen enthaltenden Gebiets im Verhältnis zu diesen Bezugspunkten genau anzugeben;
ii) Karten, Diagramme und andere Unterlagen sind so anzufertigen, dass die Lage der Minenfelder, verminten Gebiete, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen im Verhältnis zu Bezugspunkten erkennbar ist; in diesen Unterlagen sind auch die Aussengrenzen und die Ausdehnung anzugeben;
iii) für die Zwecke des Aufspürens und des Räumens von Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen müssen die Karten, Diagramme oder anderen Aufzeichnungen vollständige Informationen über Art, Anzahl, Verlegemethode, Art und Lebensdauer des Zünders, Datum und Uhrzeit des Verlegens, (etwaige) Aufnahmesperren und sonstige einschlägige Informationen über alle diese verlegten Waffen enthalten. Soweit praktisch möglich, muss aus dem Minenplan die genaue Lage jeder Mine ersichtlich sein; im Fall von Minenfeldern, bei denen die Minen in Reihen verlegt sind, genügt die Angabe der Lage der Reihen. Die genaue Lage und der Betätigungsmechanismus jeder verlegten Sprengfalle ist einzeln aufzuzeichnen.
b) Die geschätzte Lage und das Gebiet fernverlegter Minen sind durch die Koordinaten von Bezugspunkten (üblicherweise Eckpunkte) anzugeben und zum frühestmöglichen Zeitpunkt vor Ort festzustellen und, wenn praktisch möglich, auf dem Boden zu kennzeichnen. Die Gesamtzahl und die Art der verlegten Minen, das Datum und die Uhrzeit des Verlegens und der Zeitraum der Selbstzerstörung sind ebenfalls aufzuzeichnen.
c) Kopien der Aufzeichnungen sind auf einer Führungsebene aufzubewahren, die hoch genug ist, um ihre Sicherheit soweit wie möglich zu gewährleisten.
d) Der Einsatz von Minen, die nach Inkrafttreten dieses Protokolls hergestellt werden, ist verboten, sofern sie nicht in englischer Sprache oder in der betreffenden Landessprache beziehungsweise den betreffenden Landessprachen mit folgenden Angaben gekennzeichnet sind:
i) Name des Herkunftslands,
ii) Monat und Jahr der Herstellung und
iii) Seriennummer oder Losnummer.
Die Kennzeichnung soll sichtbar, leserlich, haltbar und möglichst widerstandsfähig gegen Umwelteinflüsse sein.
Technische Merkmale zur Aufspürbarkeita) Anti-Personenminen, die nach dem 1. Januar 1997 hergestellt sind, müssen in ihrer Konstruktion ein Material oder eine Vorrichtung enthalten, die das Aufspüren der Mine mit allgemein verfügbarer technischer Minensuchausrüstung ermöglichen und ein Antwortsignal entsprechend einem von einer zusammenhängenden Masse von 8 oder mehr Gramm Eisen ausgehenden Signal erzeugen.
b) Anti-Personenminen, die vor dem 1. Januar 1997 hergestellt sind, müssen in ihrer Konstruktion ein Material oder eine Vorrichtung enthalten oder an ihnen muss vor dem Verlegen in nicht leicht zu entfernender Weise ein Material oder eine Vorrichtung angebracht worden sein, die das Aufspüren der Mine mit allgemein verfügbarer technischer Minensuchausrüstung ermöglichen und ein Antwortsignal entsprechend einem von einer zusammenhängenden Masse von 8 oder mehr Gramm Eisen ausgehenden Signal erzeugen.
c) Stellt eine Hohe Vertragspartei fest, dass sie nicht in der Lage ist, Buchstabe b sofort einzuhalten, so kann sie zu dem Zeitpunkt, zu dem sie ihre
Zustimmung notifiziert, durch dieses Protokoll gebunden zu sein, erklären, dass sie die Einhaltung des Buchstabens b für die Dauer von höchstens neun Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Protokolls aufschiebt. In der Zwischenzeit hat sie, soweit praktisch möglich, den Einsatz von Anti-Personenminen, die den genannten Bestimmungen nicht entsprechen, auf ein Mindestmass zu beschränken.
Technische Merkmale zur Selbstzerstörung und Selbstdeaktivierunga) Alle fernverlegten Anti-Personenminen müssen so entworfen und gebaut sein, dass die Selbstzerstörung bei höchstens 10 Prozent der aktivierten Minen innerhalb von 30 Tagen nach dem Verlegen versagt, und jede Mine muss mit einer zusätzlichen Selbstdeaktivierungsvorrichtung ausgestattet sein, die so entworfen und gebaut ist, dass in Verbindung mit dem Selbstzerstörungsmechanismus höchstens eine von 1000 aktivierten Minen 120 Tage nach dem Verlegen noch als Mine funktionsfähig ist.
b) Alle nicht fernverlegten Anti-Personenminen, die ausserhalb gekennzeichneter Gebiete im Sinne des Artikels 5 eingesetzt werden, müssen den Erfordernissen über Selbstzerstörung und Selbstdeaktivierung nach Buchstabe a entsprechen.
c) Stellt eine Hohe Vertragspartei fest, dass sie die Buchstaben a und/oder b nicht sofort einhalten kann, so kann sie zu dem Zeitpunkt, zu dem sie ihre Zustimmung notifiziert, durch dieses Protokoll gebunden zu sein, erklären, dass sie in Bezug auf Minen, die vor dem Inkrafttreten dieses Protokolls hergestellt wurden, die Einhaltung der Buchstaben a und/oder b für die Dauer von höchstens neun Jahren nach Inkrafttreten dieses Protokolls aufschiebt.
Während der Dauer des Aufschubs wird die Hohe Vertragspartei i) sich verpflichten, den Einsatz von Anti-Personenminen, die den genannten Bestimmungen nicht entsprechen, soweit praktisch möglich, auf ein Mindestmass zu beschränken, und
ii) in Bezug auf fernverlegte Anti-Personenminen entweder die Vorschriften über Selbstzerstörung oder die Vorschriften über Selbstdeaktivierung und in Bezug auf andere Antipersonenminen mindestens die Vorschriften über Selbstdeaktivierung einhalten.
Internationale Zeichen für Minenfelder und verminte GebieteZur Kennzeichnung von Minenfeldern und verminten Gebieten sind Zeichen ähnlich dem beigefügten Beispiel und wie nachstehend ausgeführt zu verwenden, um sicherzustellen, dass sie gut sichtbar und für die Zivilbevölkerung deutlich erkennbar sind:
a) Grösse und Form: Ein Dreieck oder Quadrat, wobei Dreiecke eine Seitenlänge von mindestens 28 cm (11") und 20 cm (7,9") und Quadrate eine Seitenlänge von mindestens 15 cm (6") haben müssen.
b) Farbe: Rot oder Orange mit gelbem reflektierendem Rand.
c) Symbol: Das auf dem Beiblatt dargestellte Symbol oder ein anderes Symbol, das in dem Gebiet, in dem das Zeichen angebracht werden soll, als Hinweis auf ein gefährliches Gebiet leicht zu erkennen ist.
d) Sprache: Das Zeichen soll das Wort «Minen» in einer der sechs amtlichen Sprachen des Übereinkommens (Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch und Spanisch) und der in dem betreffenden Gebiet üblichen Sprache oder Sprachen enthalten.
e) Abstand: Die Zeichen sollen um das Minenfeld oder das verminte Gebiet herum in solcher Entfernung angebracht werden, dass sie von einer Zivilperson, die sich dem Gebiet nähert, von jeder Stelle aus gesehen werden können.»
Anhang
Art. 2 InkrafttretenDieses geänderte Protokoll tritt nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b des Übereinkommens in Kraft.(Es folgen die Unterschriften)
| Vertragsstaaten | Ratifikation Beitritt (B) | Inkrafttreten | ||
|---|---|---|---|---|
| Albanien | 28. August | 2002 | 28. Februar | 2003 |
| Argentinien | 21. Oktober | 1998 | 21. April | 1999 |
| Australien | 22. August | 1997 | 3. Dezember | 1998 |
| Bangladesch | 6. September | 2000 | 6. März | 2001 |
| Belarus* | 2. März | 2004 | 2. September | 2004 |
| Belgien* | 10. März | 1999 | 10. September | 1999 |
| Bolivien | 21. September | 2001 | 21. März | 2002 |
| Bosnien und Herzegowina | 7. September | 2000 | 7. März | 2001 |
| Brasilien | 4. Oktober | 1999 | 4. April | 2000 |
| Bulgarien | 3. Dezember | 1998 | 3. Juni | 1999 |
| Burkina Faso | 26. November | 2003 | 26. Mai | 2004 |
| Chile | 15. Oktober | 2003 | 15. April | 2004 |
| China* | 4. November | 1998 | 4. Mai | 1999 |
| Costa Rica | 17. Dezember | 1998 | 17. Juni | 1999 |
| Dänemark* | 30. April | 1997 | 3. Dezember | 1998 |
| Deutschland* | 2. Mai | 1997 | 3. Dezember | 1998 |
| Dominikanische Republik | 21. Juni | 2010 | 21. Dezember | 2010 |
| Ecuador | 14. August | 2000 | 14. Februar | 2001 |
| El Salvador | 26. Januar | 2000 | 26. Juli | 2000 |
| Estland | 20. April | 2000 | 20. Oktober | 2000 |
| Finnland* | 3. April | 1998 | 3. Dezember | 1998 |
| Frankreich* | 23. Juli | 1998 | 23. Januar | 1999 |
| Gabun | 22. September | 2010 | 22. März | 2011 |
| Georgien | 8. Juni | 2009 | 8. Dezember | 2009 |
| Grenada | 10. Dezember | 2014 | 10. Juni | 2015 |
| Griechenland* | 20. Januar | 1999 | 20. Juli | 1999 |
| Guatemala | 29. Oktober | 2001 | 29. April | 2002 |
| Guinea-Bissau | 6. August | 2008 | 6. Februar | 2009 |
| Heiliger Stuhl | 22. Juli | 1997 | 22. Januar | 1998 |
| Honduras | 30. Oktober | 2003 | 30. April | 2004 |
| Indien | 2. September | 1999 | 2. März | 2000 |
| Irak | 24. September | 2014 | 24. März | 2015 |
| Irland* | 27. März | 1997 | 3. Dezember | 1998 |
| Island | 22. August | 2008 | 22. Februar | 2009 |
| Israel* | 30. Oktober | 2000 | 30. April | 2001 |
| Italien* | 13. Januar | 1999 | 13. Juli | 1999 |
| Jamaika | 25. September | 2008 | 25. März | 2009 |
| Japan | 10. Juni | 1997 | 3. Dezember | 1998 |
| Jordanien | 6. September | 2000 | 6. März | 2001 |
| Kambodscha | 25. März | 1997 | 3. Dezember | 1998 |
| Kamerun | 7. Dezember | 2006 | 7. Juni | 2007 |
| Kanada* | 5. Januar | 1998 | 3. Dezember | 1998 |
| Kap Verde | 16. September | 1997 | 3. Dezember | 1998 |
| Kolumbien | 6. März | 2000 | 6. September | 2000 |
| Korea (Süd-)* | 9. Mai | 2001 | 9. November | 2001 |
| Kroatien | 25. April | 2002 | 25. Oktober | 2002 |
| Kuwait | 24. Mai | 2013 | 24. November | 2013 |
| Lettland | 22. August | 2002 | 22. Februar | 2003 |
| Liberia | 16. September | 2005 | 16. März | 2006 |
| Liechtenstein* | 19. November | 1997 | 3. Dezember | 1998 |
| Litauen | 3. Juni | 1998 | 3. Dezember | 1998 |
| Luxemburg | 5. August | 1999 | 5. Februar | 2000 |
| Madagaskar | 14. März | 2008 | 14. September | 2008 |
| Malediven | 7. September | 2000 | 7. März | 2001 |
| Mali | 24. Oktober | 2001 | 24. April | 2002 |
| Malta | 24. September | 2004 | 24. März | 2005 |
| Marokko | 19. März | 2002 | 19. September | 2002 |
| Mazedonien | 31. Mai | 2005 | 30. November | 2005 |
| Moldau | 16. Juli | 2001 | 16. Januar | 2002 |
| Monaco | 12. August | 1997 | 3. Dezember | 1998 |
| Montenegro | 30. Dezember | 2011 | 30. Juni | 2012 |
| Nauru | 12. November | 2001 | 12. Mai | 2002 |
| Neuseeland | 8. Januar | 1998 | 3. Dezember | 1998 |
| Nicaragua | 5. Dezember | 2000 | 5. Juni | 2001 |
| Niederlande* | 25. März | 1999 | 25. September | 1999 |
| Karibische Gebiete (Bonaire, Sint Eustatius und Saba) | 28. April | 2014 | 28. April | 2014 |
| Niger | 18. September | 2007 | 18. März | 2008 |
| Norwegen | 20. April | 1998 | 3. Dezember | 1998 |
| Österreich* | 27. Juli | 1998 | 27. Januar | 1998 |
| Pakistan* | 9. März | 1999 | 9. September | 1999 |
| Panama | 3. November | 1999 | 3. Mai | 2000 |
| Paraguay | 22. September | 2004 | 22. März | 2005 |
| Peru | 3. Juli | 1997 | 3. Dezember | 1998 |
| Philippinen | 12. Juni | 1997 | 3. Dezember | 1998 |
| Polen | 14. Oktober | 2003 | 14. April | 2004 |
| Portugal | 31. März | 1999 | 30. September | 1999 |
| Rumänien | 25. August | 2003 | 25. Februar | 2004 |
| Russland* | 2. März | 2005 | 2. September | 2005 |
| Sambia | 25. September | 2013 | 25. März | 2014 |
| Schweden* | 16. Juli | 1997 | 3. Dezember | 1998 |
| Schweiz* | 24. März | 1998 | 3. Dezember | 1998 |
| Senegal | 29. November | 1999 | 29. Mai | 2000 |
| Serbien | 14. Februar | 2011 | 14. August | 2011 |
| Seychellen | 8. Juni | 2000 | 8. Dezember | 2000 |
| Sierra Leone | 30. September | 2004 | 30. März | 2005 |
| Slowakei | 30. November | 1999 | 30. Mai | 2000 |
| Slowenien | 3. Dezember | 2002 | 3. Juni | 2003 |
| Spanien | 27. Januar | 1998 | 3. Dezember | 1998 |
| Sri Lanka | 24. September | 2004 | 24. März | 2005 |
| St. Vincent und die Grenadinen | 6. Dezember | 2010 | 6. Juni | 2011 |
| Südafrika* | 26. Juni | 1998 | 26. Dezember | 1998 |
| Tadschikistan | 12. Oktober | 1999 | 12. April | 2000 |
| Tschechische Republik | 10. August | 1998 | 10. Februar | 1999 |
| Tunesien | 23. März | 2006 | 23. September | 2006 |
| Türkei | 2. März | 2005 | 2. September | 2005 |
| Turkmenistan | 19. März | 2004 | 19. September | 2004 |
| Ukraine* | 15. Dezember | 1999 | 15. Juni | 2000 |
| Ungarn* | 30. Januar | 1998 | 3. Dezember | 1998 |
| Uruguay | 18. August | 1998 | 18. Februar | 1999 |
| Venezuela | 19. April | 2005 | 19. Oktober | 2005 |
| Vereinigte Staaten* | 24. Mai | 1999 | 24. November | 1999 |
| Vereinigtes Königreich* | 11. Februar | 1999 | 11. August | 1999 |
| Zypern | 22. Juli | 2003 | 22. Januar | 2004 |
| * Vorbehalte und Erklärungen. Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahme jener der Schweiz. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Vereinten Nationen: http://untreaty.un.org/ eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden. | ||||
| Auslegende Erklärung zu Artikel 2 Absatz 3Die Schweiz legt die Begriffsbestimmung der Anti-Personenminen in dem Sinne aus, dass davon jede Mine ausgeschlossen ist, die dazu bestimmt ist, durch die Gegenwart, Nähe oder Berührung eines Fahrzeugs zur Explosion gebracht zu werden, wenn sie mit einer Aufnahmesperre ausgerüstet ist. |
Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung. ↩
Art. 1 des BB vom 8. Dez. 1997 (AS 2003 4085) ↩
SR 0.515.091 ↩
SR 0.518.12 , 0.518.23 , 0.518.42 und 0.518.51 ↩
SR 0.120 ↩
SR 0.518.12 , 0.518.23 , 0.518.42 und 0.518.51 ↩
SR 0.518.521 , 0.518.522 ↩
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