0.520.31•Ausführungsbestimmungen des Haager Abkommens für den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten
0.520.31Multilateral International Treaty15.08.1962
Abgeschlossen in Den Haag am 14. Mai 1954
Von der Bundesversammlung genehmigt am 15. März 19622
Schweizerische Beitrittsurkunde hinterlegt am 15. Mai 1962
In Kraft getreten für die Schweiz am 15. August 1962
(Stand am 15. August 1962)
Nach dem Inkrafttreten des Abkommens3stellt der Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur ein internationales Verzeichnis aller Personen auf, die von den Hohen Vertragsparteien als für das Amt eines Generalkommissärs für Kulturgut geeignet erklärt worden sind. Auf Veranlassung des Generaldirektors der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur wird dieses Verzeichnis periodisch auf Grund der von den Hohen Vertragsparteien gestellten Anträge revidiert.
Sobald eine Hohe Vertragspartei in einen bewaffneten Konflikt verwickelt wird, auf den Artikel 18 des Abkommens4Anwendung findet,
Die Schutzmacht ernennt ihre Delegierten aus dem Kreis der Angehörigen ihres diplomatischen oder konsularischen Dienstes oder, mit Zustimmung der Partei, bei der sie tätig sein sollen, aus einem anderen Personenkreis.
Die Delegierten der Schutzmächte stellen Verletzungen des Abkommens5fest, untersuchen mit Genehmigung der Partei, bei der sie tätig sind, die Umstände, unter denen Verletzungen erfolgt sind, unternehmen an Ort und Stelle Schritte, um ihnen Einhalt zu gebieten, und benachrichtigen nötigenfalls den Generalkommissär. Sie halten ihn über ihre Tätigkeit auf dem laufenden.
Der Generalkommissär für Kulturgut, die Delegierten der Schutzmächte, die Inspektoren und Sachverständigen dürfen keinesfalls die Grenzen ihres Auftrages überschreiten. Sie haben insbesondere den Sicherheitsbedürfnissen der Hohen Vertragspartei, bei der sie tätig sind, Rechnung zu tragen und unter allen Umständen auf die Erfordernisse der militärischen Lage, wie sie ihnen von der betreffenden Hohen Vertragspartei zur Kenntnis gebracht wird, Rücksicht zu nehmen.
Stehen einer der Konfliktsparteien die Dienste einer Schutzmacht nicht oder nicht mehr zur Verfügung, so kann ein neutraler Staat ersucht werden, die Funktionen einer Schutzmacht für die Ernennung eines Generalkommissärs für Kulturgut nach dem im vorstehenden Artikel 4 festgelegten Verfahren zu übernehmen. Der so ernannte Generalkommissär betraut nötigenfalls Inspektoren mit den in diesen Ausführungsbestimmungen festgelegten Aufgaben der Delegierten der Schutzmächte.
Besoldungen und Ausgaben des Generalkommissärs für Kulturgut, der Inspektoren und Sachverständigen sind von der Partei zu tragen, bei der sie tätig sind. Besoldung und Ausgaben der Delegierten der Schutzmächte werden durch eine Vereinbarung zwischen diesen Mächten und den Staaten, deren Interessen sie wahrnehmen, geregelt.
3. Der Generaldirektor hat den Hohen Vertragsparteien unverzüglich eine Abschrift der Einsprache zu übermitteln. Er holt nötigenfalls die Stellungnahme des «Internationalen Ausschusses für Denkmäler, künstlerische und geschichtliche Stätten und archäologische Ausgrabungen» sowie, wenn er es für angebracht hält, sonstiger geeigneter Organisationen oder Persönlichkeiten ein.
4. Der Generaldirektor oder die die Eintragung beantragende Hohe Vertragspartei kann bei der Hohen Vertragspartei, die die Einsprache erhoben hat, alle als notwendig erachteten Schritte unternehmen, um die Rücknahme der Einsprache zu erwirken.
5. Wird eine Hohe Vertragspartei, die in Friedenszeiten einen Antrag auf Eintragung gestellt hat, in einen bewaffneten Konflikt verwickelt, bevor die Eintragung erfolgt ist, so hat der Generaldirektor das betreffende Kulturgut sofort vorläufig in das Register einzutragen, unter Vorbehalt der Bestätigung, Zurückziehung oder Streichung noch zu erhebender oder bereits erhobener Einsprachen.
6. Hat der Generaldirektor nicht binnen sechs Monaten nach Eingang der Einsprache von der Hohen Vertragspartei, die sie erhoben hat, Mitteilung erhalten, dass die Einsprache zurückgezogen sei, so kann die Hohe Vertragspartei, die die Eintragung verlangt hat, das im folgenden Absatz vorgesehene Schiedsverfahren einleiten.
7. Der Antrag auf ein Schiedsverfahren ist innerhalb eines Jahres nach Eingang der Einsprache beim Generaldirektor zu stellen. Jede der beiden am Streitfall beteiligten Parteien ernennt einen Schiedsrichter. Ist mehr als eine Einsprache gegen einen Antrag auf Eintragung erhoben worden, so ernennen die Hohen Vertragsparteien, die die Einsprache erhoben haben, in gegenseitigem Einvernehmen einen einzigen Schiedsrichter. Die beiden Schiedsrichter wählen einen Oberschiedsrichter aus dem in Artikel 1 dieser Ausführungsbestimmungen erwähnten Internationalen Verzeichnis. Können sich die Schiedsrichter nicht über die Wahl einigen, so ersuchen sie den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs, einen Oberschiedsrichter zu bestimmen, der nicht notwendigerweise aus dem Internationalen Verzeichnis ausgewählt zu werden braucht. Das auf diese Weise gebildete Schiedsgericht bestimmt selbst sein Verfahren. Gegen seine Entscheidung kann kein Rechtsmittel eingelegt werden.
8. Jede der Hohen Vertragsparteien kann bei Entstehung eines Streitfalles, in dem sie Partei ist, erklären, dass sie die Anwendung des in Absatz 7 dieses Artikels vorgesehenen Schiedsverfahrens nicht wünscht. In diesem Falle hat der Generaldirektor die Einsprache gegen einen Antrag auf Eintragung den Hohen Vertragsparteien vorzulegen. Die Einsprache kann nur dann bestätigt werden, wenn die Hohen Vertragsparteien dies mit einer Zweidrittelsmehrheit der sich an der Abstimmung beteiligenden Hohen Vertragsparteien beschliessen. Die Abstimmung erfolgt auf dem Korrespondenzwege, sofern nicht der Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur es für unerlässlich erachtet, auf Grund der ihm gemäss Artikel 27 des Abkommens zustehenden Befugnisse eine Tagung einzuberufen. Entscheidet der Generaldirektor, dass die Abstimmung auf dem Korrespondenzweg durchgeführt werden soll, so fordert er die Hohen Vertragsparteien auf, ihm ihre Stimme innerhalb von sechs Monaten, vom Tage der Aufforderung an gerechnet, in einem versiegelten Schreiben abzugeben.
2. Der Generaldirektor übersendet dem Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen sowie allen Staaten, die eine Abschrift der Eintragung ins Register erhalten haben, unverzüglich eine beglaubigte Abschrift der Streichungsverfügung. Die Streichung wird dreissig Tage nach Absendung dieser Abschriften wirksam.
Erfolgt die unter Sonderschutz stehende Verlagerung in das Hoheitsgebiet eines anderen Landes, so finden nicht nur Artikel 12 des Abkommens13und Artikel 17 dieser Ausführungsbestimmungen Anwendung, sondern auch die nachstehenden weiteren Bestimmungen:
Verlagert eine Hohe Vertragspartei, die das Hoheitsgebiet einer anderen Hohen Vertragspartei besetzt hält, Kulturgüter in einen an anderer Stelle innerhalb dieses Hoheitsgebietes gelegenen Bergungsort, ohne das in Artikel 17 dieser Ausführungsbestimmungen vorgesehene Verfahren befolgen zu können, so gilt eine solche Verlagerung nicht als unrechtsmässige Aneignung im Sinne von Artikel 4 des Abkommens14sofern der Generalkommissär für Kulturgut nach Befragung des ordentlichen Schutzpersonals schriftlich bestätigt, dass diese Verlagerung durch die Umstände geboten war.
(Es folgen die Unterschriften)
Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung. ↩
AS 1962 1005 ↩
SR 0.520.3 ↩
SR 0.520.3 ↩
SR 0.520.3 ↩
SR 0.520.3 ↩
SR 0.520.3 ↩
SR 0.520.3 ↩
SR 0.520.3 ↩
SR 0.520.3 ↩
SR 0.520.3 ↩
SR 0.520.3 ↩
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