0.520.33•Zweites Protokoll zum Haager Abkommen von 1954 für den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten
0.520.33Multilateral International Treaty09.10.2004
Abgeschlossen in Den Haag am 26. März 1999
Von der Bundesversammlung genehmigt am 19. März 20042
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 9. Juli 2004
In Kraft getreten für die Schweiz am 9. Oktober 2004
(Stand am 3. März 2026)
Die Vertragsparteien,
im Bewusstsein der Notwendigkeit, den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten zu verbessern und ein verstärktes Schutzsystem für besonders bezeichnetes Kulturgut zu schaffen;
in Bekräftigung der Bedeutung der Bestimmungen des am 14. Mai 19543in Den Haag beschlossenen Abkommens für den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten und unter Hinweis auf die Notwendigkeit, diese Bestimmungen durch Massnahmen zur verstärkten Durchführung zu ergänzen;
in dem Wunsch, den Hohen Vertragsparteien des Abkommens eine Möglichkeit zu bieten, sich eingehender mit dem Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten zu befassen, indem geeignete Verfahren geschaffen werden;
in der Erwägung, dass die Vorschriften über den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten die Entwicklungen des Völkerrechts widerspiegeln sollen;
in Bekräftigung des Grundsatzes, dass die Sätze des Völkergewohnheitsrechts weiterhin für Fragen gelten, die in diesem Protokoll nicht geregelt sind;
sind wie folgt übereingekommen:
Im Sinne dieses Protokolls bedeutet:
Dieses Protokoll ergänzt das Abkommen in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien.
(1). Zusätzlich zu den Bestimmungen, die in Friedenszeiten Anwendung finden, findet dieses Protokoll in den in Artikel 18 Absätze 1 und 2 des Abkommens und in Artikel 22 Absatz 1 bezeichneten Situationen Anwendung. (2). Ist eine der an einem bewaffneten Konflikt beteiligten Parteien nicht durch dieses Protokoll gebunden, so bleiben dessen Vertragsparteien in ihren gegenseitigen Beziehungen durch das Protokoll gebunden. Sie sind durch das Protokoll auch gegenüber einem an dem Konflikt beteiligten Staat gebunden, der nicht durch das Protokoll gebunden ist, sofern er dessen Bestimmungen annimmt und solange er sie anwendet.
Die Anwendung des Kapitels 3 dieses Protokolls berührt nicht:
Die nach Artikel 3 des Abkommens in Friedenszeiten getroffenen Vorbereitungsmassnahmen zur Sicherung des Kulturguts gegen die absehbaren Folgen eines bewaffneten Konflikts umfassen gegebenenfalls die Erstellung von Verzeichnissen, die Planung von Notfallmassnahmen zum Schutz gegen Feuer oder Gebäudeeinsturz, die Vorbereitung der Verlagerung von beweglichem Kulturgut oder die Bereitstellung von angemessenem Schutz solchen Gutes an Ort und Stelle sowie die Bezeichnung der für die Sicherung des Kulturguts zuständigen Behörden.
Um die Respektierung des Kulturguts nach Artikel 4 des Abkommens zu gewährleisten:
ii) keine andere praktische Möglichkeit besteht, einen vergleichbaren militärischen Vorteil zu erlangen, wie er sich bietet, wenn eine feindselige Handlung gegen dieses Ziel gerichtet wird;
b) kann, wenn Kulturgut für Zwecke verwendet werden soll, die es möglicherweise der Zerstörung oder Beschädigung aussetzen, eine Abweichung von den Verpflichtungen auf Grund der zwingenden militärischen Notwendigkeit nach Artikel 4 Absatz 2 des Abkommens nur geltend gemacht werden, sofern und solange keine Möglichkeit besteht, zwischen dieser Verwendung des Kulturguts und einer anderen praktisch möglichen Methode zur Erlangung eines vergleichbaren militärischen Vorteils zu wählen;
c) ist die Entscheidung, eine zwingende militärische Notwendigkeit geltend zu machen, nur vom Kommandanten einer militärischen Einheit zu treffen, die der Grösse nach einem Bataillon oder einer höheren Einheit oder, wenn die Umstände nichts anderes erlauben, einer kleineren Einheit entspricht;
d) muss im Fall eines Angriffs auf Grund einer nach Buchstabe a getroffenen Entscheidung eine wirksame Warnung vorausgehen, sofern die Umstände es erlauben.
Unbeschadet der durch das humanitäre Völkerrecht erforderlichen anderen Vorsichtsmassnahmen bei der Durchführung militärischer Operationen hat jede an einem Konflikt beteiligte Vertragspartei:
ii) dass damit zu rechnen ist, dass der Angriff auch eine Beschädigung von nach Artikel 4 des Abkommens geschütztem Kulturgut verursacht, die in keinem Verhältnis zu dem erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil steht.
Soweit dies praktisch irgend möglich ist, werden die an einem Konflikt beteiligten Vertragsparteien:
(1). Unbeschadet der Artikel 4 und 5 des Abkommens verbietet und verhindert eine Vertragspartei, die das Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei ganz oder zum Teil besetzt hält, in Bezug auf das besetzte Gebiet Folgendes:
(2). Archäologische Ausgrabungen, Veränderungen von Kulturgut oder Änderungen seiner Verwendung in besetztem Gebiet werden, ausser wenn die Umstände es nicht erlauben, in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Behörden des besetzten Gebiets vorgenommen.
Kulturgut kann unter verstärkten Schutz gestellt werden, sofern es die folgenden drei Voraussetzungen erfüllt:
(1). Jede Vertragspartei soll dem Ausschuss eine Liste des Kulturguts vorlegen, für das sie die Gewährung des verstärkten Schutzes zu beantragen beabsichtigt. (2). Die Vertragspartei, unter deren Hoheitsgewalt oder Kontrolle sich das Kulturgut befindet, kann beantragen, dass es in die nach Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b zu erstellende Liste aufgenommen wird. Dieser Antrag muss alle notwendigen Angaben zu den in Artikel 10 genannten Kriterien enthalten. Der Ausschuss kann eine Vertragspartei auffordern, die Aufnahme eines Kulturguts in die Liste zu beantragen. (3). Andere Vertragsparteien, das Internationale Komitee vom Blauen Schild und andere nichtstaatliche Organisationen mit einschlägiger Erfahrung können dem Ausschuss ein bestimmtes Kulturgut empfehlen. In diesen Fällen kann der Ausschuss beschliessen, eine Vertragspartei aufzufordern, die Aufnahme dieses Kulturguts in die Liste zu beantragen. (4). Die Rechte der Streitparteien werden weder von dem Antrag auf Aufnahme eines Kulturguts, das sich in einem Gebiet befindet, über das von mehr als einem Staat Souveränität oder Hoheitsgewalt beansprucht wird, noch von seiner Aufnahme in die Liste berührt. (5). Hat der Ausschuss einen Antrag auf Aufnahme in die Liste erhalten, so unterrichtet er alle Vertragsparteien davon. Die Vertragsparteien können dem Ausschuss innerhalb von sechzig Tagen ihre Einwände gegen diesen Antrag zuleiten. Diese Einwände dürfen nur auf der Grundlage der Kriterien des Artikels 10 erhoben werden. Sie müssen bestimmt sein und sich auf Tatsachen beziehen. Der Ausschuss prüft die Einwände, wobei er der die Aufnahme beantragenden Vertragspartei ausreichend Gelegenheit zur Antwort gibt, bevor er einen Beschluss fasst. Liegen dem Ausschuss solche Einwände vor, so bedürfen Beschlüsse über die Aufnahme in die Liste unbeschadet des Artikels 26 der Vierfünftelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder. (6). Bei der Beschlussfassung über einen Antrag soll der Ausschuss den Rat von staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen sowie von einzelnen Sachverständigen einholen. (7). Ein Beschluss über die Gewährung oder Ablehnung des verstärkten Schutzes darf nur auf der Grundlage der Kriterien des Artikels 10 gefasst werden. (8). Kommt der Ausschuss zu dem Ergebnis, dass die die Aufnahme in die Liste beantragende Vertragspartei die Kriterien des Artikels 10 Buchstabe b nicht erfüllen kann, so kann der Ausschuss in Ausnahmefällen beschliessen, den verstärkten Schutz zu gewähren, sofern die beantragende Vertragspartei einen Antrag auf internationale Unterstützung nach Artikel 32 stellt. (9). Mit Beginn der Feindseligkeiten kann eine an dem Konflikt beteiligte Vertragspartei in dringenden Fällen für Kulturgut unter ihrer Hoheitsgewalt oder Kontrolle den verstärkten Schutz beantragen, indem sie den Antrag dem Ausschuss zuleitet. Der Ausschuss übermittelt diesen Antrag unverzüglich allen an dem Konflikt beteiligten Vertragsparteien. In diesem Fall prüft der Ausschuss die Einwände der betroffenen Vertragsparteien in einem beschleunigten Verfahren. Der Beschluss über die vorläufige Gewährung des verstärkten Schutzes wird so bald wie möglich gefasst; er bedarf unbeschadet des Artikels 26 der Vierfünftelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder. Der vorläufige verstärkte Schutz kann vom Ausschuss gewährt werden, bevor das Ergebnis des normalen Verfahrens zur Gewährung des verstärkten Schutzes feststeht, sofern Artikel 10 Buchstaben a und c eingehalten wird. (10). Kulturgut wird vom Ausschuss der verstärkte Schutz gewährt, sobald es in die Liste aufgenommen worden ist. (11). Der Generaldirektor notifiziert dem Generalsekretär der Vereinten Nationen und allen Vertragsparteien unverzüglich jeden Beschluss des Ausschusses über die Aufnahme von Kulturgut in die Liste.
Die an einem Konflikt beteiligten Vertragsparteien gewährleisten die Unverletzlichkeit des unter verstärktem Schutz stehenden Kulturguts, indem sie dieses Gut weder zum Ziel eines Angriffs machen noch das Gut oder seine unmittelbare Umgebung zur Unterstützung militärischer Handlungen verwenden.
(1). Kulturgut unter verstärktem Schutz verliert diesen nur:
(2). Unter den Umständen des Absatzes 1 Buchstabe b darf das Gut nur dann Ziel eines Angriffs sein:
a) wenn der Angriff das einzige praktisch mögliche Mittel ist, die in Absatz 1 Buchstabe b bezeichnete Verwendung zu unterbinden;
b) wenn bei der Wahl der Angriffsmittel und -methoden alle praktisch möglichen Vorsichtsmassnahmen getroffen werden, um diese Verwendung zu unterbinden und eine Beschädigung des Kulturguts zu vermeiden oder in jedem Fall auf ein Mindestmass zu beschränken;
c) wenn – sofern die Umstände es nicht auf Grund der Erfordernisse der unmittelbaren Selbstverteidigung verbieten – :
i) der Angriff auf der höchsten Befehlsebene angeordnet wird,
ii) eine wirksame Warnung an die gegnerischen Streitkräfte vorausgegangen ist, in der die Beendigung der in Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten Verwendung verlangt wird, und
iii) den gegnerischen Streitkräften ausreichend Zeit eingeräumt wird, die Verwendung aufzugeben.
(1). Erfüllt Kulturgut die Kriterien des Artikels 10 nicht mehr, so kann der Ausschuss den Status des verstärkten Schutzes aussetzen oder aufheben, indem er das Kulturgut von der Liste streicht. (2). Bei einem schweren Verstoss gegen Artikel 12 durch die Verwendung von Kulturgut unter verstärktem Schutz zur Unterstützung militärischer Handlungen kann der Ausschuss den Status des verstärkten Schutzes aussetzen. Sind diese Verstösse anhaltend, so kann der Ausschuss den Status des verstärkten Schutzes ausnahmsweise aufheben, indem er das Kulturgut von der Liste streicht. (3). Der Generaldirektor notifiziert dem Generalsekretär der Vereinten Nationen und allen Vertragsparteien dieses Protokolls unverzüglich jeden Beschluss des Ausschusses über die Aussetzung oder Aufhebung des verstärkten Schutzes. (4). Bevor der Ausschuss einen solchen Beschluss fasst, gibt er den Vertragsparteien Gelegenheit zur Stellungnahme.
(1). Eine Straftat im Sinne dieses Protokolls begeht, wer vorsätzlich und unter Verstoss gegen das Abkommen oder dieses Protokoll:
(2). Jede Vertragspartei trifft die notwendigen Massnahmen, um die in diesem Artikel genannten Straftaten nach innerstaatlichem Recht als Straftaten zu umschreiben und um diese Straftaten mit angemessenen Strafen zu bedrohen. Dabei beachten die Vertragsparteien allgemeine Rechtsgrundsätze und das Völkerrecht einschliesslich der Vorschriften, welche die individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit auf Personen ausdehnen, welche die Handlung nicht unmittelbar verübt haben.
(1). Unbeschadet des Absatzes 2 trifft jede Vertragspartei die notwendigen gesetzgeberischen Massnahmen, um ihre Gerichtsbarkeit über die in Artikel 15 genannten Straftaten in den folgenden Fällen zu begründen:
(2). Im Hinblick auf die Ausübung der Gerichtsbarkeit und unbeschadet des Artikels 28 des Abkommens:
a) schliesst dieses Protokoll weder aus, dass nach anwendbarem innerstaatlichen Recht oder Völkerrecht individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit begründet oder Gerichtsbarkeit ausgeübt wird, noch berührt es die Ausübung der Gerichtsbarkeit nach dem Völkergewohnheitsrecht;
b) entsteht für die Mitglieder der Streitkräfte und die Angehörigen eines Nichtvertragsstaats, mit Ausnahme derjenigen seiner Staatsangehörigen, die in den Streitkräften eines Vertragsstaats Dienst tun, nach diesem Protokoll keine individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit, und macht dieses Protokoll es nicht zur Pflicht, die Gerichtsbarkeit über solche Personen zu begründen oder sie auszuliefern; dies gilt nicht, wenn ein Staat, der nicht Vertragspartei dieses Protokolls ist, dessen Bestimmungen nach Artikel 3 Absatz 2 annimmt und anwendet.
(1). Die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sich die Person, die einer der in Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben a–c genannten Straftat verdächtigt wird, befindet, unterbreitet den Fall, wenn sie diese Person nicht ausliefert, ausnahmslos und unverzüglich ihren zuständigen Behörden zum Zweck der strafrechtlichen Verfolgung in einem Verfahren nach ihrem innerstaatlichen Recht oder nach den einschlägigen Regeln des Völkerrechts, falls diese anwendbar sind. (2). Unbeschadet der einschlägigen Regeln des Völkerrechts, sofern anwendbar, werden jeder Person, gegen die ein Verfahren im Zusammenhang mit dem Abkommen oder diesem Protokoll eingeleitet wird, in allen Verfahrensstufen faire Behandlung und ein faires Gerichtsverfahren in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht und dem Völkerrecht gewährleistet; keinesfalls geniesst eine solche Person weniger vorteilhafte Garantien, als ihr durch das Völkerrecht zuerkannt werden.
(1). Die in Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben a–c genannten Straftaten gelten als in jeden zwischen Vertragsparteien vor dem Inkrafttreten dieses Protokolls geschlossenen Auslieferungsvertrag einbezogene auslieferungsfähige Straftaten. Die Vertragsparteien verpflichten sich, diese Straftaten in jeden künftig zwischen ihnen zu schliessenden Auslieferungsvertrag aufzunehmen. (2). Erhält eine Vertragspartei, welche die Auslieferung vom Bestehen eines Vertrags abhängig macht, ein Auslieferungsersuchen von einer anderen Vertragspartei, mit der sie keinen Auslieferungsvertrag hat, so steht es der ersuchten Vertragspartei frei, dieses Protokoll als Rechtsgrundlage für die Auslieferung in Bezug auf die in Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben a–c genannten Straftaten anzusehen. (3). Vertragsparteien, welche die Auslieferung nicht vom Bestehen eines Vertrags abhängig machen, anerkennen unter sich die in Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben a–c genannten Straftaten als auslieferungsfähige Straftaten vorbehaltlich der im Recht der ersuchten Vertragspartei vorgesehenen Bedingungen. (4). Die in Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben a–c genannten Straftaten werden für die Zwecke der Auslieferung zwischen den Vertragsparteien nötigenfalls so behandelt, als seien sie nicht nur an dem Ort, an dem sie sich ereignet haben, begangen worden, sondern auch in den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien, die ihre Gerichtsbarkeit nach Artikel 16 Absatz 1 begründet haben.
(1). Die Vertragsparteien gewähren einander die weitestgehende Hilfe im Zusammenhang mit Ermittlungen sowie Straf- und Auslieferungsverfahren, die in Bezug auf die in Artikel 15 genannten Straftaten eingeleitet werden, einschliesslich der Hilfe bei der Beschaffung der ihnen zur Verfügung stehenden und für das Verfahren erforderlichen Beweismittel. (2). Die Vertragsparteien erfüllen ihre Verpflichtungen nach Absatz 1 im Einklang mit den zwischen ihnen bestehenden Verträgen oder sonstigen Übereinkünften über Rechtshilfe. In Ermangelung solcher Verträge oder Übereinkünfte gewähren die Vertragsparteien einander Rechtshilfe nach ihrem innerstaatlichen Recht.
(1). Für die Zwecke der Auslieferung werden die in Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben a–c genannten Straftaten und für die Zwecke der Rechtshilfe die in Artikel 15 genannten Straftaten nicht als politische Straftaten, als mit politischen Straftaten zusammenhängende oder als auf politischen Beweggründen beruhende Straftaten angesehen. Folglich darf ein Ersuchen um Auslieferung oder Rechtshilfe, das auf solchen Straftaten beruht, nicht allein mit der Begründung verweigert werden, dass es sich um eine politische Straftat, um eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende oder um eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat handle. (2). Dieses Protokoll ist nicht so auszulegen, als enthalte es eine Verpflichtung zur Auslieferung oder Rechtshilfe, wenn die ersuchte Vertragspartei ernstliche Gründe für die Annahme hat, dass das Auslieferungsersuchen wegen der in Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben a bis c genannten Straftaten oder das Ersuchen um Rechtshilfe in Bezug auf die in Artikel 15 genannten Straftaten gestellt worden ist, um eine Person wegen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Staatsangehörigkeit, ihrer ethnischen Herkunft oder ihrer politischen Anschauungen zu verfolgen oder zu bestrafen, oder dass die Lage dieser Person aus einem dieser Gründe erschwert werden könnte, wenn dem Ersuchen stattgegeben würde.
Unbeschadet des Artikels 28 des Abkommens trifft jede Vertragspartei die notwendigen gesetzgeberischen sowie Verwaltungs- und Disziplinarmassnahmen, um folgende Handlungen, wenn vorsätzlich verübt, zu unterbinden:
(1). Dieses Protokoll findet im Fall eines bewaffneten Konflikts, der keinen internationalen Charakter hat und im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei stattfindet, Anwendung. (2). Dieses Protokoll findet nicht auf Fälle innerer Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und andere ähnliche Handlungen Anwendung. (3). Dieses Protokoll darf nicht zur Beeinträchtigung der Souveränität eines Staates oder der Verantwortung der Regierung herangezogen werden, mit allen rechtmässigen Mitteln die öffentliche Ordnung im Staat aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen oder die nationale Einheit und territoriale Unversehrtheit des Staates zu verteidigen. (4). Dieses Protokoll berührt nicht den Vorrang der Gerichtsbarkeit der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet ein bewaffneter Konflikt stattfindet, der keinen internationalen Charakter hat, über die in Artikel 15 genannten Verstösse. (5). Dieses Protokoll darf nicht zur Rechtfertigung einer wie immer begründeten unmittelbaren oder mittelbaren Einmischung in den bewaffneten Konflikt oder in die inneren oder äusseren Angelegenheiten der Vertragspartei herangezogen werden, in deren Hoheitsgebiet dieser Konflikt stattfindet. (6). Die Anwendung dieses Protokolls auf die in Absatz 1 bezeichnete Situation berührt nicht die Rechtsstellung der an einem Konflikt beteiligten Parteien. (7). Die UNESCO kann den an dem Konflikt beteiligten Parteien ihre Dienste anbieten.
(1). Die Tagung der Vertragsparteien wird zur selben Zeit einberufen wie die Generalkonferenz der UNESCO und in Abstimmung mit der Tagung der Hohen Vertragsparteien, wenn eine solche vom Generaldirektor einberufen worden ist.
(2). Die Tagung der Vertragsparteien gibt sich eine Geschäftsordnung.
(3). Die Tagung der Vertragsparteien hat folgende Aufgaben:
(4). Auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Vertragsparteien hat der Generaldirektor eine ausserordentliche Tagung der Vertragsparteien einzuberufen.
(1). Hiermit wird der Ausschuss für den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten eingesetzt. Ihm gehören zwölf Vertragsparteien an; sie werden von der Tagung der Vertragsparteien gewählt. (2). Der Ausschuss tritt einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammen und immer dann, wenn er es für notwendig erachtet, zu ausserordentlichen Sitzungen. (3). Bei der Festlegung der Zusammensetzung des Ausschusses sind die Vertragsparteien bemüht, eine ausgewogene Vertretung der verschiedenen Regionen und Kulturen der Welt zu gewährleisten. (4). Die Vertragsparteien, die Mitglieder des Ausschusses sind, wählen zu ihren Vertretern Personen, die Sachverständige auf dem Gebiet des Kulturerbes, der Verteidigung oder des Völkerrechts sind, und sie sind bestrebt, in gegenseitiger Abstimmung zu gewährleisten, dass im Ausschuss insgesamt angemessener Sachverstand auf allen diesen Gebieten vereinigt ist.
(1). Eine Vertragspartei wird für vier Jahre in den Ausschuss gewählt; eine unmittelbare Wiederwahl ist einmal zulässig. (2). Unbeschadet des Absatzes 1 endet die Amtszeit der Hälfte der bei der ersten Wahl gewählten Mitglieder mit Ablauf der ersten ordentlichen Tagung der Vertragsparteien nach der Tagung, auf der sie gewählt wurden. Diese Mitglieder werden vom Präsidenten der Tagung nach der ersten Wahl durch das Los ermittelt.
(1). Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. (2). Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse des Ausschusses bedürfen der Zweidrittelmehrheit seiner abstimmenden Mitglieder. (3). Die Mitglieder dürfen an der Abstimmung über Beschlüsse im Zusammenhang mit Kulturgut, das von einem bewaffneten Konflikt berührt wird, an dem sie beteiligt sind, nicht teilnehmen.
(1). Der Ausschuss hat folgende Aufgaben:
(2). Die Aufgaben des Ausschusses werden in Zusammenarbeit mit dem Generaldirektor wahrgenommen.
(3). Der Ausschuss arbeitet mit internationalen und nationalen staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen zusammen, die ähnliche Ziele verfolgen wie das Abkommen, das Erste Protokoll und dieses Protokoll. Zur Unterstützung der Wahrnehmung seiner Aufgaben kann der Ausschuss bedeutende Fachorganisationen wie etwa solche, die formelle Beziehungen zur UNESCO unterhalten, einschliesslich des Internationalen Komitees vom Blauen Schild (ICBS) und der Organisationen, aus denen es gebildet wird, einladen, in beratender Eigenschaft an seinen Sitzungen teilzunehmen. Vertreter der Internationalen Studienzentrale für die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut (Römische Zentrale) (ICCROM) und des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) können ebenfalls eingeladen werden, in beratender Eigenschaft teilzunehmen.
Dem Ausschuss steht das Sekretariat der UNESCO zur Seite, das die Dokumentation des Ausschusses und die Tagesordnung seiner Sitzungen vorbereitet und für die Durchführung seiner Beschlüsse verantwortlich ist.
(1). Hiermit wird ein Fonds für die folgenden Zwecke errichtet:
(2). Der Fonds stellt ein Treuhandvermögen im Sinne der Finanzordnung der UNESCO dar.
(3). Die Auszahlungen aus dem Fonds werden nur für die vom Ausschuss nach den Richtlinien im Sinne des Artikels 23 Absatz 3 Buchstabe c beschlossenen Zwecke verwendet. Der Ausschuss kann Beiträge entgegennehmen, die nur für ein bestimmtes Programm oder Vorhaben verwendet werden sollen, sofern er die Durchführung dieses Programms oder Vorhabens beschlossen hat.
(4). Die Mittel des Fonds bestehen aus:
a) freiwilligen Beiträgen der Vertragsparteien;
b) Beiträgen, Spenden oder Vermächtnissen:
i) anderer Staaten,
ii) der UNESCO oder anderer Organisationen des Systems der Vereinten Nationen,
iii) sonstiger zwischenstaatlicher oder nichtstaatlicher Organisationen, und
iv) von Einrichtungen des öffentlichen oder privaten Rechts oder von Einzelpersonen;
c) den für den Fonds anfallenden Zinsen;
d) Mitteln, die durch Sammlungen und Einnahmen aus Veranstaltungen zu Gunsten des Fonds aufgebracht werden; und
e) allen sonstigen Mitteln, die durch die auf den Fonds anzuwendenden Richtlinien genehmigt sind.
(1). Die Vertragsparteien bemühen sich unter Einsatz geeigneter Mittel, insbesondere durch Erziehungs- und Informationsprogramme, die Würdigung und Respektierung von Kulturgut durch ihre gesamte Bevölkerung zu stärken.
(2). Die Vertragsparteien verbreiten dieses Protokoll so weit wie möglich, und zwar sowohl in Friedenszeiten als auch in Zeiten eines bewaffneten Konflikts.
(3). Die militärischen oder zivilen Dienststellen, die in Zeiten eines bewaffneten Konflikts Verantwortlichkeiten bei der Anwendung dieses Protokolls zu übernehmen haben, müssen mit seinem Wortlaut voll und ganz vertraut sein. Zu diesem Zweck werden die Vertragsparteien gegebenenfalls:
Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Fall schwerer Verstösse gegen dieses Protokoll gemeinsam durch den Ausschuss oder einzeln in Zusammenarbeit mit der UNESCO und den Vereinten Nationen und im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen4zu handeln.
(1). Eine Vertragspartei kann beim Ausschuss internationale Unterstützung für Kulturgut unter verstärktem Schutz und Unterstützung für die Vorbereitung, Entwicklung oder Durchführung der in Artikel 10 bezeichneten Gesetze, Verwaltungsvorschriften und Massnahmen beantragen. (2). Eine an dem Konflikt beteiligte Partei, die nicht Vertragspartei dieses Protokolls ist, aber nach Artikel 3 Absatz 2 dessen Bestimmungen annimmt und anwendet, kann beim Ausschuss geeignete internationale Unterstützung beantragen. (3). Der Ausschuss beschliesst Vorschriften über das Antragsverfahren in Bezug auf internationale Unterstützung und bestimmt die Form, welche die Unterstützung annehmen kann. (4). Die Vertragsparteien werden ermutigt, über den Ausschuss den Vertragsparteien oder den an einem Konflikt beteiligten Parteien, die darum ersuchen, technische Unterstützung aller Art zu gewähren.
(1). Die Vertragsparteien können um die technische Unterstützung der UNESCO bei der Organisierung der Schutzmassnahmen für ihr Kulturgut, wie etwa Vorbereitungen zur Sicherung von Kulturgut, vorbeugende und organisatorische Massnahmen für Notfälle und nationale Verzeichnisse des Kulturguts, oder in Zusammenhang mit jedem anderen Problem, das sich aus der Anwendung dieses Protokolls ergibt, nachsuchen. Die UNESCO gewährt diese Unterstützung im Rahmen ihrer Zielsetzung und ihrer Mittel. (2). Die Vertragsparteien werden ermutigt, technische Unterstützung auf zwei- oder mehrseitiger Ebene zu gewähren. (3). Die UNESCO kann in dieser Hinsicht den Vertragsparteien von sich aus Vorschläge unterbreiten.
Dieses Protokoll wird unter Mitwirkung der Schutzmächte angewandt, die mit der Wahrnehmung der Interessen der an dem Konflikt beteiligten Vertragsparteien betraut sind.
(1). Die Schutzmächte stellen ihre guten Dienste in allen Fällen zur Verfügung, in denen sie dies im Interesse des Kulturguts für angezeigt erachten, insbesondere wenn zwischen den an dem Konflikt beteiligten Vertragsparteien über die Anwendung oder Auslegung dieses Protokolls Meinungsverschiedenheiten bestehen. (2). Zu diesem Zweck kann jede der Schutzmächte entweder auf Einladung einer Vertragspartei, des Generaldirektors oder von sich aus den an dem Konflikt beteiligten Vertragsparteien eine Zusammenkunft ihrer Vertreter und insbesondere der für den Schutz des Kulturguts verantwortlichen Behörden vorschlagen, gegebenenfalls im Hoheitsgebiet eines Staates, der nicht an dem Konflikt beteiligt ist. Die an dem Konflikt beteiligten Vertragsparteien sind gehalten, den ihnen gemachten Vorschlägen von Zusammenkünften Folge zu leisten. Die Schutzmächte schlagen den an dem Konflikt beteiligten Vertragsparteien eine Persönlichkeit, die einem Staat angehört, der nicht an dem Konflikt beteiligt ist, oder eine vom Generaldirektor bezeichnete Persönlichkeit zur Genehmigung vor; diese wird aufgefordert, an der Zusammenkunft als Vorsitzender teilzunehmen.
(1). In einem Konflikt, bei dem keine Schutzmächte bestellt sind, kann der Generaldirektor seine guten Dienste anbieten oder durch eine andere Art der Schlichtung oder Vermittlung handeln, um die Meinungsverschiedenheit beizulegen. (2). Auf Einladung einer Vertragspartei oder des Generaldirektors kann der Vorsitzende des Ausschusses den an einem Konflikt beteiligten Vertragsparteien eine Zusammenkunft ihrer Vertreter und insbesondere den für den Schutz des Kulturguts verantwortlichen Behörden vorschlagen, gegebenenfalls im Hoheitsgebiet eines Staates, der nicht an dem Konflikt beteiligt ist.
(1). Die Vertragsparteien übersetzen dieses Protokoll in ihre Amtssprachen und übermitteln dem Generaldirektor diese amtlichen Übersetzungen. (2). Die Vertragsparteien legen dem Ausschuss alle vier Jahre einen Bericht über die Durchführung dieses Protokolls vor.
Die Bestimmungen dieses Protokolls über die individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit berühren nicht die völkerrechtliche Verantwortung der Staaten, einschliesslich der Pflicht, Reparationen zu leisten.
Dieses Protokoll ist in arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.
Dieses Protokoll trägt das Datum des 26. März 1999. Es liegt vom 17. Mai 1999 bis zum 31. Dezember 1999 in Den Haag für alle Hohen Vertragsparteien zur Unterzeichnung auf.
(1). Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Hohen Vertragsparteien, die dieses Protokoll unterzeichnet haben, nach Massgabe ihrer eigenen verfassungsrechtlichen Verfahren. (2). Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generaldirektor hinterlegt.
(1). Dieses Protokoll steht den anderen Hohen Vertragsparteien ab dem 1. Januar 2000 zum Beitritt offen. (2). Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generaldirektor.
(1). Dieses Protokoll tritt drei Monate nach Hinterlegung von zwanzig Ratifikations‑, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden in Kraft. (2). Danach tritt es für jede Vertragspartei drei Monate nach Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Die in den Artikeln 18 und 19 des Abkommens bezeichneten Situationen bewirken, dass die vor oder nach Beginn der Feindseligkeiten oder der Besetzung von an dem Konflikt beteiligten Parteien hinterlegten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- und Beitrittserklärungen mit sofortiger Wirkung in Kraft treten. In diesen Fällen macht der Generaldirektor auf dem schnellsten Weg die in Artikel 46 vorgesehenen Mitteilungen.
(1). Jede der Vertragsparteien kann dieses Protokoll kündigen. (2). Die Kündigung wird durch eine Urkunde notifiziert, die beim Generaldirektor hinterlegt wird. (3). Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Kündigungsurkunde wirksam. Ist jedoch die kündigende Vertragspartei bei Ablauf dieser Frist an einem bewaffneten Konflikt beteiligt, so wird die Kündigung erst nach Einstellung der Feindseligkeiten oder nach Abschluss der Rückführung des Kulturguts wirksam, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Der Generaldirektor benachrichtigt alle Hohen Vertragsparteien und die Vereinten Nationen von der Hinterlegung aller in den Artikeln 41 und 42 vorgesehenen Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- und Beitrittsurkunden sowie von den in Artikel 45 vorgesehenen Kündigungen.
Dieses Protokoll wird auf Ersuchen des Generaldirektors nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen beim Sekretariat der Vereinten Nationen registriert.
Zu Urkund dessen haben die gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.Geschehen zu Den Haag am 26. März 1999 in einer Urschrift, die im Archiv der UNESCO hinterlegt wird; beglaubigte Abschriften werden allen Hohen Vertragsparteien übermittelt.(Es folgen die Unterschriften)
| Vertragsstaaten | Ratifikation Beitritt (B) Nachfolgeerklärung (N) | Inkrafttreten | ||
|---|---|---|---|---|
| Afghanistan | 12. März | 2018 B | 12. Juni | 2018 |
| Ägypten | 3. August | 2005 | 3. November | 2005 |
| Äquatorialguinea | 19. November | 2003 B | 9. März | 2004 |
| Argentinien | 7. Januar | 2002 B | 9. März | 2004 |
| Armenien | 18. Mai | 2006 | 18. August | 2006 |
| Aserbaidschan* | 17. April | 2001 B | 9. März | 2004 |
| Bahrain | 26. August | 2008 B | 26. November | 2008 |
| Barbados | 2. Oktober | 2008 B | 2. Januar | 2009 |
| Belarus | 13. Dezember | 2000 | 9. März | 2004 |
| Belgien* | 13. Oktober | 2010 | 13. Januar | 2011 |
| Benin | 17. April | 2012 B | 17. Juli | 2012 |
| Bosnien und Herzegowina | 22. Mai | 2009 B | 22. August | 2009 |
| Botsuana | 19. November | 2021 B | 19. Februar | 2022 |
| Brasilien | 23. September | 2005 B | 23. Dezember | 2005 |
| Bulgarien | 14. Juni | 2000 | 9. März | 2004 |
| Burkina Faso | 5. Februar | 2018 B | 5. Mai | 2018 |
| Chile | 11. September | 2008 B | 11. Dezember | 2008 |
| Costa Rica | 9. Dezember | 2003 B | 9. März | 2004 |
| Deutschland | 25. November | 2009 | 25. Februar | 2010 |
| Dominikanische Republik | 3. März | 2009 B | 3. Juni | 2009 |
| Dschibuti | 9. April | 2018 B | 9. Juli | 2018 |
| Dänemarka | 5. September | 2018 B | 5. Dezember | 2018 |
| Ecuador | 2. August | 2004 | 2. November | 2004 |
| El Salvador | 27. März | 2002 B | 9. März | 2004 |
| Estland | 17. Januar | 2005 | 17. April | 2005 |
| Finnland | 27. August | 2004 | 27. November | 2004 |
| Frankreich* | 20. März | 2017 | 20. Juni | 2017 |
| Gabun | 29. August | 2003 B | 9. März | 2004 |
| Georgien | 13. September | 2010 B | 13. Dezember | 2010 |
| Griechenland | 20. April | 2005 | 20. Juli | 2005 |
| Guatemala | 4. Februar | 2005 B | 4. Mai | 2005 |
| Haiti | 19. Mai | 2025 B | 19. August | 2025 |
| Honduras | 26. Januar | 2003 B | 9. März | 2004 |
| Irak | 6. April | 2022 B | 6. Juli | 2022 |
| Iran* | 24. Mai | 2005 B | 24. August | 2005 |
| Irland | 17. Mai | 2018 B | 17. August | 2018 |
| Italien | 10. Juli | 2009 | 10. Oktober | 2009 |
| Japan | 10. September | 2007 | 10. Dezember | 2007 |
| Jemen | 1. Juni | 2023 | 1. September | 2023 |
| Jordanien | 5. Mai | 2009 B | 5. August | 2009 |
| Kambodscha | 17. September | 2013 | 17. Dezember | 2013 |
| Kanada | 29. November | 2005 B | 28. Februar | 2006 |
| Katar | 4. September | 2000 | 9. März | 2004 |
| Kolumbien | 24. November | 2010 | 24. Februar | 2011 |
| Kongo (Kinshasa)b | 28. August | 2024 | 28. August | 2024 |
| Kroatien | 8. Februar | 2006 | 8. Mai | 2006 |
| Libanon | 8. Oktober | 2020 B | 8. Januar | 2021 |
| Libyen | 20. Juli | 2001 B | 9. März | 2004 |
| Liechtenstein | 31. Januar | 2017 B | 30. April | 2017 |
| Litauen | 13. März | 2002 B | 9. März | 2004 |
| Luxemburg | 30. Juni | 2005 | 30. September | 2005 |
| Madagaskar | 3. Juli | 2018 | 3. Oktober | 2018 |
| Malib | 15. November | 2012 B | 15. November | 2012 |
| Malta | 12. Februar | 2025 B | 12. Mai | 2025 |
| Marokko | 5. Dezember | 2013 | 5. März | 2014 |
| Mauretanien | 7. Juli | 2023 | 7. Oktober | 2023 |
| Mexiko | 7. Oktober | 2003 B | 9. März | 2004 |
| Moldau | 16. Januar | 2026 B | 16. April | 2026 |
| Montenegro | 26. April | 2007 N | 3. Juni | 2006 |
| Neuseelandc | 23. Oktober | 2013 B | 23. Januar | 2014 |
| Nicaragua | 1. Juni | 2001 B | 9. März | 2004 |
| Niederlande | 30. Januar | 2007 | 30. April | 2007 |
| Karibische Gebiete (Bonaire, Sint Eustatius und Saba) | 10. Oktober | 2010 | 10. Januar | 2011 |
| Niger | 16. Juni | 2006 B | 16. September | 2006 |
| Nigeria | 21. Oktober | 2005 | 21. Januar | 2006 |
| Nordmazedonien | 19. April | 2002 | 9. März | 2004 |
| Norwegen | 5. September | 2016 B | 5. Dezember | 2016 |
| Oman | 16. Mai | 2011 | 16. August | 2011 |
| Österreich* | 1. März | 2002 | 9. März | 2004 |
| Palästina | 22. März | 2012 B | 22. Juni | 2012 |
| Panama | 8. März | 2001 B | 9. März | 2004 |
| Paraguay | 9. November | 2004 B | 9. Februar | 2005 |
| Peru | 24. Mai | 2005 | 24. August | 2005 |
| Polen | 3. Januar | 2012 B | 3. April | 2012 |
| Portugal | 9. April | 2018 B | 9. Juli | 2018 |
| Rumänien | 7. August | 2006 | 7. November | 2006 |
| San Marino | 10. Dezember | 2024 B | 10. März | 2025 |
| Saudi-Arabien | 6. November | 2007 B | 6. Februar | 2008 |
| Schweden | 10. November | 2017 | 10. Februar | 2018 |
| Schweiz | 9. Juli | 2004 | 9. Oktober | 2004 |
| Serbien | 2. September | 1999 B | 9. März | 2004 |
| Slowakei | 11. Februar | 2004 | 11. Mai | 2004 |
| Slowenien | 13. April | 2004 B | 13. Juli | 2004 |
| Spanien | 6. Juli | 2001 | 9. März | 2004 |
| Südafrika | 11. Februar | 2015 B | 11. Mai | 2015 |
| Tadschikistan | 21. Februar | 2006 B | 21. Mai | 2006 |
| Togo | 24. Januar | 2017 B | 24. April | 2017 |
| Tschechische Republik | 8. Juni | 2007 B | 8. September | 2007 |
| Turkmenistan | 22. Januar | 2018 B | 22. April | 2018 |
| Ukraine*b | 30. Juni | 2020 B | 30. Juni | 2020 |
| Ungarn | 26. Oktober | 2005 | 26. Januar | 2006 |
| Uruguay | 3. Januar | 2007 B | 3. April | 2007 |
| Vereinigtes Königreich* | 12. September | 2017 B | 12. Dezember | 2017 |
| Zypern | 16. Mai | 2001 | 9. März | 2004 |
| * Vorbehalte und Erklärungen. Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahme jener der Schweiz. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO):www.u n esco.org > Français > Ressources > Documents et publications eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden. a Das Protokoll gilt nicht für die Färöerinseln und Grönland. b Beitritt mit sofortiger Wirkung gemäss Art. 44 des Protokolls. c Das Protokoll gilt nicht für Tokelau. |
Die französische Originalfassung des Zweiten Protokolls enthielt beim Abschluss sprachliche Abweichungen von der englischen Originalfassung. Um die sprachliche Übereinstimmung wiederherzustellen hat der Ausschuss für den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten Korrekturen angenommen, die am 7. September 2017 wirksam geworden sind (AS 2024 382). ↩
AS 2005 147 ↩
SR 0.520.3 ↩
SR 0.120 ↩
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