0.631.122•Internationales Übereinkommen zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen
0.631.122Multilateral International Treaty21.04.1986
Abgeschlossen in Genf am 21. Oktober 1982
Von der Bundesversammlung genehmigt am 17. September 19851
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 21. Januar 1986
in Kraft getreten für die Schweiz am 21. April 1986
(Stand am 27. Mai 2021)
Präambel
Die Vertragsparteien,
in dem Wunsch, den internationalen Warenverkehr zu verbessern, angesichts der Notwendigkeit, den Grenzübergang von Waren zu erleichtern,
in Anbetracht der Tatsache, dass die Kontrollmassnahmen an den Grenzen von verschiedenen Kontrolldiensten durchgeführt werden,
in der Erkenntnis, dass die Bedingungen, unter denen solche Kontrollen durchgeführt werden, weitgehend harmonisiert werden können, ohne ihren Zweck, ihre ordnungsgemässe Durchführung und ihre Wirksamkeit zu beeinträchtigen,
in der Überzeugung, dass die Harmonisierung der Kontrollen an den Grenzen ein wichtiges Mittel zur Erreichung dieser Ziele darstellt,
sind wie folgt übereingekommen:
Zur Erleichterung des internationalen Warenverkehrs zielt dieses Übereinkommen darauf ab, die Anforderungen bezüglich der zu erfüllenden Förmlichkeiten sowie Zahl und Dauer der Kontrollen, insbesondere durch die innerstaatliche und internationale Koordinierung der Kontrollverfahren und ihrer Anwendungsmethoden, herabzusetzen.
Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Einsatz der Zollstellen und sonstigen Kontrolldienste soweit wie möglich zu harmonisieren.
Um das ordnungsgemässe Funktionieren der Kontrolldienste sicherzustellen, sorgen die Vertragsparteien dafür, dass diese soweit wie möglich und im Rahmen des innerstaatlichen Rechts ausgestattet werden mit:
Die Vertragsparteien verpflichten sich, untereinander zusammenzuarbeiten und jede notwendige Zusammenarbeit mit den zuständigen internationalen Organen zu suchen, um die Ziele dieses Übereinkommens zu erreichen; sie verpflichten sich ferner, erforderlichenfalls den Abschluss neuer multilateraler oder bilateraler Übereinkünfte oder Vereinbarungen anzustreben.
Wird eine gemeinsame Landgrenze überschritten, treffen die beteiligten Vertragsparteien wenn möglich geeignete Massnahmen, um den Grenzübergang der Waren zu erleichtern, und bemühen sich insbesondere:
– der dort tätigen Kontrolldienste;
– der Warenarten, Beförderungsarten und internationalen zollgebundenen Transitverfahren, die dort zugelassen sind oder angewandt werden,
sicherzustellen.
Die Vertragsparteien übermitteln sich gegenseitig auf Ersuchen die für die Durchführung dieses Übereinkommens erforderlichen Informationen nach Massgabe der in den Anlagen festgelegten Bedingungen.
Unbeschadet des Artikels 6 werden die Rechte und Pflichten aus Verträgen, die die Vertragsparteien des Übereinkommens geschlossen haben, bevor sie Vertragsparteien dieses Übereinkommens wurden, durch das Übereinkommen nicht berührt.
Dieses Übereinkommen steht weder der Anwendung weitergehender Erleichterungen entgegen, die zwei oder mehr Vertragsparteien einander gewähren möchten, noch dem Recht der in Artikel 16 genannten regionalen Organisationen zur wirtschaftlichen Integration, die Vertragsparteien sind, ihre eigenen Rechtsvorschriften auf die Kontrollen an ihren inneren Grenzen anzuwenden, vorausgesetzt, dass dadurch in keiner Weise die sich aus diesem Übereinkommen ergebenden Erleichterungen eingeschränkt werden.
Beträgt die Zahl der Staaten, die Vertragsparteien sind, nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens während zwölf aufeinanderfolgender Monate weniger als fünf, so tritt dieses Übereinkommen am Ende dieses Zeitraums von zwölf Monaten ausser Kraft.
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen unterrichtet alle Vertragsparteien und alle Staaten über alle Ersuchen, Mitteilungen und Einwände nach Artikel 22 und über das Datum des Inkrafttretens einer Änderung.
Nachdem dieses Übereinkommen fünf Jahre in Kraft ist, kann jede Vertragspartei durch Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen die Einberufung einer Konferenz zur Revision dieses Übereinkommens verlangen; hierbei sind die Vorschläge anzugeben, die von der Konferenz behandelt werden sollten. In diesem Fall wird wie folgt verfahren: (i) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen notifiziert dieses Ersuchen allen Vertragsparteien und fordert sie auf, innerhalb von drei Monaten zu den Vorschlägen Stellung zu nehmen sowie gegebenenfalls sonstige Vorschläge zu unterbreiten, die ihres Erachtens von der Konferenz geprüft werden sollten. (ii) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen teilt ferner allen Vertragsparteien den Wortlaut etwaiger sonstiger Vorschläge mit und beruft eine Revisionskonferenz ein, wenn innerhalb von sechs Monaten nach dem Datum dieser Mitteilung mindestens ein Drittel der Vertragsparteien dem Generalsekretär der Vereinten Nationen ihr Einverständnis mit der Einberufung dieser Konferenz notifiziert. (iii) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen kann jedoch, wenn er der Auffassung ist, dass ein Revisionsvorschlag als Vorschlag einer Änderung im Sinne des Artikels 22 Absatz 1 angesehen werden könnte, im Einvernehmen mit der Vertragspartei, die den Vorschlag unterbreitet hat, statt des Revisionsverfahrens das Änderungsverfahren nach Artikel 22 einleiten.
Ausser den Notifikationen und Mitteilungen nach den Artikeln 23 und 24 notifiziert der Generalsekretär der Vereinten Nationen allen Staaten:
Nach dem 31. März 1984 übersendet der Generalsekretär der Vereinten Nationen allen Vertragsparteien und allen Staaten, die keine Vertragsparteien sind, zwei beglaubigte Abschriften der Urschrift dieses Übereinkommens.
Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten, hiezu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterzeichnet.Geschehen zu Genf am 21. Oktober 1982 in einer Urschrift, wobei der englische, französische, russische und spanische Wortlaut gleichermassen verbindlich sind.(Es folgen die Unterschriften)
Die gesundheitsrechtliche Kontrolle wird ungeachtet des Ortes, an dem sie stattfindet, nach den in diesem Übereinkommen und insbesondere in Anlage 1 festgelegten Grundsätzen durchgeführt.
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass den Beteiligten ohne weiteres Informationen zugänglich sind über: – die Waren, die einer gesundheitsrechtlichen Kontrolle unterliegen, – die Orte, an denen die betreffenden Waren zur Prüfung vorgeführt werden können, – die Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die gesundheitsrechtliche Kontrolle sowie deren allgemeine Anwendungsverfahren.
Im Rahmen der geltenden Übereinkommen verzichten die Vertragsparteien soweit wie möglich auf die gesundheitsrechtliche Kontrolle von Transitwaren, wenn keine Kontaminationsgefahr besteht.
Die tierärztliche Kontrolle wird ungeachtet des Ortes, an dem sie stattfindet, nach den in diesem Übereinkommen und insbesondere in Anlage 1 festgelegten Grundsätzen durchgeführt.
Die tierärztliche Kontrolle im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d) dieses Übereinkommens umfasst auch die Kontrolle der Beförderungsmittel und -bedingungen von Tieren und tierischen Erzeugnissen. Sie kann ferner die Kontrollen bezüglich der Qualität, der Normen und verschiedener Regelungen, wie die Kontrolle zum Schutz gefährdeter Arten, einschliessen, die aus Gründen der Wirksamkeit häufig mit der tierärztlichen Kontrolle verbunden werden.
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass den Beteiligten ohne weiteres Informationen zugänglich sind über: – die Waren, die einer tierärztlichen Kontrolle unterliegen, – die Orte, an denen die Waren zur Prüfung vorgeführt werden können, – die mitteilungspflichtigen Krankheiten, – die Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die tierärztliche Kontrolle sowie deren allgemeine Anwendungsverfahren.
– soweit erforderlich und möglich, geeignete Anlagen für die tierärztliche Kontrolle entsprechend den Erfordernissen des Verkehrs einzurichten; – den Warenverkehr insbesondere durch Abstimmung der Dienstzeiten der tierärztlichen Dienste und der Zollstellen sowie durch Genehmigung der Abfertigung ausserhalb der normalen Dienstzeiten zu erleichtern, sofern die Ankunft dieser Waren im Voraus mitgeteilt worden ist. 2. Die tierärztliche Kontrolle tierischer Erzeugnisse kann auch im Landesinnern durchgeführt werden, sofern nachgewiesen werden kann und die benutzten Beförderungsmittel so beschaffen sind, dass die Erzeugnisse während ihrer Beförderung nicht verderben oder Kontaminationen verursachen können. 3. Die Vertragsparteien bemühen sich im Rahmen der geltenden Übereinkommen, die Prüfung verderblicher Waren unterwegs soweit wie möglich einzuschränken. 4. Müssen die Waren bis zum Vorliegen der Ergebnisse der tierärztlichen Kontrolle gelagert werden, sorgen die zuständigen Kontrolldienste der Vertragsparteien dafür, dass diese Lagerung mit einem Minimum an Zollförmlichkeiten erfolgt und die Voraussetzungen für die Quarantänesicherheit und die Erhaltung der Waren erfüllt.
Im Rahmen der geltenden Übereinkommen verzichten die Vertragsparteien soweit wie möglich auf die tierärztliche Kontrolle von tierischen Erzeugnissen, die sich im Transit befinden, wenn keine Kontaminationsgefahr besteht.
Die pflanzenschutzrechtliche Kontrolle wird ungeachtet des Ortes, an dem sie stattfindet, nach den in diesem Übereinkommen und insbesondere in Anlage 1 festgelegten Grundsätzen durchgeführt.
Die pflanzenschutzrechtliche Kontrolle im Sinne von Artikel 1 Buchstabe e) dieses Übereinkommens umfasst auch die Kontrolle der Beförderungsmittel und -bedingungen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen. Sie kann ferner die Massnahmen zum Schutz gefährdeter Pflanzenarten umfassen.
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass den Beteiligten ohne weiteres Informationen zugänglich sind über: – die Waren, die besonderen pflanzenschutzrechtlichen Bedingungen unterliegen, – die Orte, an denen bestimmte Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse zur Prüfung vorgeführt werden können, – die Liste der Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, für die Verbote und Beschränkungen bestehen, – die Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die pflanzenschutzrechtliche Kontrolle sowie deren allgemeine Anwendungsverfahren.
– soweit erforderlich und möglich, geeignete Anlagen für die pflanzenschutzrechtliche Kontrolle, Lagerung sowie Entwesung und Desinfektion entsprechend den Erfordernissen des Verkehrs einzurichten; – den Warenverkehr insbesondere durch Abstimmung der Dienstzeiten des Pflanzenschutzdienstes und der Zollstellen sowie durch Genehmigung der Abfertigung verderblicher Waren ausserhalb der normalen Dienstzeiten zu erleichtern, sofern die Ankunft dieser Waren im Voraus mitgeteilt worden ist. 2. Die pflanzenschutzrechtliche Kontrolle von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen kann auch im Landesinnern durchgeführt werden, sofern nachgewiesen werden kann und die benutzten Beförderungsmittel so beschaffen sind, dass die Waren während ihrer Beförderung keinen Befall mit Schadorganismen verursachen können. 3. Die Vertragsparteien bemühen sich im Rahmen der geltenden Übereinkommen, die Prüfung verderblicher Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse unterwegs soweit wie möglich einzuschränken. 4. Müssen die Waren bis zum Vorliegen der Ergebnisse der pflanzenschutzrechtlichen Kontrolle gelagert werden, sorgen die zuständigen Kontrolldienste der Vertragsparteien dafür, dass diese Lagerung mit einem Minimum an Zollförmlichkeiten erfolgt und die Voraussetzungen für die Quarantänesicherheit und Erhaltung der Waren erfüllt.
Im Rahmen der geltenden Übereinkommen verzichten die Vertragsparteien soweit möglich auf die pflanzenschutzrechtliche Kontrolle von Transitwaren, sofern diese Massnahmen nicht zum Schutz ihrer eigenen Pflanzen erforderlich sind.
Die Kontrolle der Einhaltung technischer Normen der durch dieses Übereinkommen erfassten Waren wird ungeachtet des Ortes, an dem sie stattfindet, nach den in diesem Übereinkommen und insbesondere in Anlage 1 festgelegten Grundsätzen durchgeführt.
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass den Beteiligten ohne weiteres Informationen zugänglich sind über: – die von ihr angewandten Normen, – die Orte, an denen die Waren zur Prüfung vorgeführt werden können, – die Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Kontrolle der Einhaltung technischer Normen sowie deren allgemeine Anwendungsverfahren.
In Ermangelung internationaler Normen bemühen sich die Vertragsparteien, die innerstaatliche Normen anwenden, diese durch internationale Übereinkünfte zu harmonisieren.
– soweit erforderlich und möglich, Stellen für die Kontrolle der Einhaltung technischer Normen entsprechend den Erfordernissen des Verkehrs einzurichten; – den Warenverkehr insbesondere durch Abstimmung der Dienstzeiten des für die Kontrolle der Einhaltung technischer Normen zuständigen Dienstes und der Zollstellen sowie durch Genehmigung der Abfertigung verderblicher Waren ausserhalb der normalen Dienstzeiten zu erleichtern, sofern die Ankunft dieser Waren im Voraus mitgeteilt worden ist. 2. Die Kontrolle der Einhaltung technischer Normen kann auch im Landesinnern durchgeführt werden, sofern nachgewiesen werden kann und die Beförderungsmittel so beschaffen sind, dass die Waren, insbesondere verderbliche Waren, während ihrer Beförderung nicht verderben. 3. Die Vertragsparteien bemühen sich im Rahmen der geltenden Übereinkommen, die Prüfung verderblicher Waren, die der Kontrolle der Einhaltung technischer Normen unterliegen, unterwegs soweit wie möglich einzuschränken. 4. Die Vertragsparteien organisieren die Kontrolle der Einhaltung technischer Normen in der Weise, dass die Verfahren des für diese Kontrolle zuständigen Dienstes auf die Verfahren der für andere Kontroll- und Prüfungsmassnahmen zuständigen Dienste soweit wie möglich abgestimmt sind. 5. Müssen verderbliche Waren bis zum Vorliegen der Ergebnisse der Kontrolle der Einhaltung technischer Normen gelagert werden, sorgen die zuständigen Kontrolldienste der Vertragsparteien dafür, dass die Lagerung der Waren oder das Abstellen des Beförderungsmittels mit einem Minimum an Zollförmlichkeiten erfolgt und die Voraussetzungen für die Erhaltung der Waren erfüllt.
Die Kontrolle der Einhaltung technischer Normen gilt normalerweise nicht für in unmittelbarer Durchfuhr befindliche Waren.
Die Qualitätskontrolle der in diesem Übereinkommen erfassten Waren wird ungeachtet des Ortes, an dem sie stattfindet, nach den in diesem Übereinkommen und insbesondere in Anlage 1 festgelegten Grundsätzen durchgeführt.
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass den Beteiligten ohne weiteres Informationen zugänglich sind über: – die Orte, an denen die Waren zur Prüfung vorgeführt werden können, – die Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Qualitätskontrolle sowie deren allgemeine Anwendungsverfahren.
– soweit erforderlich und möglich, Stellen für die Qualitätskontrolle entsprechend den Erfordernissen des Verkehrs einzurichten; – den Warenverkehr insbesondere durch Abstimmung der Dienstzeiten der für die Qualitätskontrolle zuständigen Dienste und der Zollstellen sowie durch Genehmigung der Abfertigung verderblicher Waren ausserhalb der normalen Dienstzeiten zu erleichtern, sofern die Ankunft dieser Waren im Voraus mitgeteilt worden ist. 2. Die Qualitätskontrolle kann auch im Landesinnern durchgeführt werden, sofern die angewandten Verfahren zur Erleichterung des internationalen Warenverkehrs beitragen. 3. Die Vertragsparteien bemühen sich im Rahmen der geltenden Übereinkommen, die Prüfung verderblicher Waren, die der Qualitätskontrolle unterliegen, unterwegs soweit wie möglich einzuschränken. 4. Die Vertragsparteien organisieren die Qualitätskontrolle in der Weise, dass die Verfahren des für diese Kontrolle zuständigen Dienstes auf die Verfahren der für andere Kontroll- und Prüfungsmassnahmen zuständigen Dienste soweit wie möglich abgestimmt sind.
Die Qualitätskontrolle gilt normalerweise nicht für in unmittelbarer Durchfuhr befindliche Waren.
Mitglieder des Verwaltungsausschusses sind die Vertragsparteien dieses Übereinkommens.
Das Sekretariat des Ausschusses wird vom Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa gestellt.
Der Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa beruft den Ausschuss ein: (i) zwei Jahre nach Inkrafttreten des Übereinkommens; (ii) danach zu einem vom Ausschuss festgelegten Zeitpunkt, jedoch mindestens alle fünf Jahre; (iii) auf Verlangen der zuständigen Verwaltungen von mindestens fünf Staaten, die Vertragsparteien sind.
Der Ausschuss wählt anlässlich jeder Tagung einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Staaten, die Vertragsparteien sind vertreten ist.
(i) Über Vorschläge wird abgestimmt. (ii) Jeder Staat, der Vertragspartei und auf der Tagung vertreten ist, hat eine Stimme. (iii) Soweit Artikel 16 Absatz 2 des Übereinkommens Anwendung findet, haben die regionalen Organisationen zur wirtschaftlichen Integration, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind, im Falle der Abstimmung nur so viele Stimmen, wie ihren Mitgliedstaaten, die auch Vertragsparteien des Übereinkommens sind, insgesamt zustehen. In dem letzteren Fall üben diese Mitgliedstaaten ihr Stimmrecht nicht aus. (iv) Vorbehaltlich des Absatzes (v), werden die Vorschläge mit einfacher Mehrheit der anwesenden und gemäss den Absätzen (ii) und (iii) abstimmenden Mitglieder angenommen. (v) Änderungen dieses Übereinkommens werden mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und gemäss den Absätzen (ii) und (iii) abstimmenden Mitglieder angenommen.
Vor Abschluss der Tagung nimmt der Ausschuss seinen Bericht an.
Soweit diese Anlage keine einschlägigen Bestimmungen enthält, gilt die Geschäftsordnung der Wirtschaftskommission für Europa, es sei denn, dass der Ausschuss etwas anderes beschliesst.
In Ergänzung der Bestimmungen des Übereinkommens und insbesondere von Anlage 1 werden in dieser Anlage die Massnahmen festgelegt, die im Hinblick auf die Erleichterung der Grenzübertrittsverfahren für den grenzüberschreitenden Strassenverkehr durchzuführen sind.
Um sicherzustellen, dass die erforderlichen Formalitäten an den Grenzübergangsstellen vereinheitlicht und beschleunigt werden, halten die Vertragsparteien so weit wie möglich folgende Mindestanforderungen für Grenzübergangsstellen für den grenzüberschreitenden Warenverkehr ein: (i) Einrichtungen, die – entsprechend den Erfordernissen des Handels und in Einklang mit der Strassenverkehrsordnung – gemeinsame Kontrollen mit den Nachbarstaaten (einzige Anlaufstelle) rund um die Uhr ermöglichen; (ii) Trennung der einzelnen Verkehrsarten auf beiden Seiten der Grenzen, um Fahrzeugen mit gültigen internationalen Zollpapieren bzw. Fahrzeugen, die lebende Tiere oder leicht verderbliche Lebensmittel befördern, Vorrang einzuräumen; (iii) Kontrollbereiche am Strassenrand für Stichprobenkontrollen von Ladung und Fahrzeug; (iv) angemessene Parkplätze und Terminals; (v) ordnungsgemässe Sanitär-, Sozial- und Telekommunikationseinrichtungen für die Fahrer; (vi) Unterstützung der Niederlassung von Speditionsunternehmen durch angemessene Einrichtungen an Grenzübergängen, die den Verkehrsunternehmern auf Wettbewerbsbasis Dienste anbieten.
In Bezug auf die Artikel 1–6 dieser Anlage führt der Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) alle fünf Jahre unter den Vertragsparteien eine Erhebung zu den erzielten Fortschritten bei der Verbesserung der Grenzübertrittsverfahren in den betreffenden Ländern durch.
In Einklang mit dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die regelmässige technische Überwachung von Radfahrzeugen und die gegenseitige Anerkennung der Überwachung (1997), das am 27. Januar 2001 in Kraft trat:
| Raum für das Unterscheidungs- zeichen des Staates oder der VN | ||
|---|---|---|
| (für die technische Überwachung zuständige Verwaltungsbehörde) | ||
| 2 | ||
| CERTIFICAT INTERNATIONAL DE CONTROLE TECHNIQUE3 |
| Internationale Bescheinigung der technischen Überwachung | |
|---|---|
| 1. | Kennzeichen (Zulassungsnummer) |
| 2. | Fahrzeug-Identifizierungsnummer |
| 3. | Erstzulassung nach Herstellung (Staat, Behörde)4 |
| 4. | Datum der Erstzulassung nach Herstellung |
| 5. | Datum der technischen Überwachung |
| Konformitätsbescheinigung | |
| 6. | Diese Bescheinigung wird erteilt für das unter Nummer 1 und 2 bestimmte Fahrzeug, das an dem unter Nummer 5 genannten Datum mit der/den Regelung(en) im Anhang zum Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die regelmässige technische Überwachung von Radfahrzeugen und die gegenseitige Anerkennung der Überwachung von 1997 konform ist. |
| 7. | Das Fahrzeug muss gemäss der/den Regelung(en) unter Nummer 6 der nächsten technischen Überwachung unterzogen werden bis spätestens: |
| Datum (Monat/Jahr) | |
| 8. | Ausgestellt von |
| 9. | In (Ort) |
| 10. | Datum |
| 11. | Unterschrift5 |
| 12. | Weitere regelmässige technische Überwachung 6 |
|---|---|
| 12.1 | Durchgeführt von (Technisches Überwachungszentrum)7 |
| 12.2 | (Stempel) |
| 12.3 | Datum |
| 12.4 | Unterschrift |
| 12.5 | Nächste Überwachung spätestens (Monat/Jahr) |
1. Ziel der Internationalen Fahrzeuggewichtsbescheinigung (International Vehicle Weight Certificate, IVWC) ist die Erleichterung der Grenzübertrittsverfahren und insbesondere die Vermeidung der wiederholten Gewichtsmessung von Strassengüterfahrzeugen, die in den Ländern der Vertragsparteien unterwegs sind. Die Angaben in ordnungsgemäss ausgefüllten, von den Vertragsparteien akzeptierten Bescheinigungen werden von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien als gültige Gewichtsmessung akzeptiert. Die zuständigen Behörden fordern keine zusätzlichen Gewichtsmessungen, mit Ausnahme von Stichproben und Kontrollen im Fall mutmasslicher Unregelmässigkeiten.
2. Die Internationale Fahrzeuggewichtsbescheinigung, die dem nachstehend abgebildeten Muster entspricht, wird in jeder Vertragspartei, die diese Bescheinigungen akzeptiert, unter Aufsicht einer dafür benannten Regierungsbehörde nach dem in der beigefügten Bescheinigung beschriebenen Verfahren erteilt und verwendet.
3. Die Verwendung der Bescheinigung durch die Verkehrsunternehmen ist fakultativ.
4. Die Vertragsparteien, die diese Bescheinigungen akzeptieren, bevollmächtigen zugelassene Wiegestationen, gemeinsam mit dem Betreiber/Fahrer des Strassengüterfahrzeugs die Internationale Fahrzeuggewichtsbescheinigung gemäss folgenden Mindestvorschriften auszufüllen: (a) Die Wiegestationen werden mit zertifizierten Waagen ausgerüstet. Zur Durchführung der Gewichtsmessung können die Vertragsparteien, die diese Bescheinigungen akzeptieren, die Methode und Instrumente, die ihnen geeignet erscheinen, auswählen. Die Vertragsparteien, die diese Bescheinigungen akzeptieren, gewährleisten die Eignung der Wiegestationen, beispielsweise durch eine Bescheinigung oder Bewertung, und stellen die Verwendung geeigneter Waagen, qualifizierten Personals und nachweislicher Qualitätskontrollsysteme und Prüfverfahren sicher. (b) Die Wiegestationen und ihre Instrumente werden gut gewartet. Die Instrumente werden regelmässig durch die für Gewichte und Masse zuständigen Behörden überprüft und versiegelt. Die Waagen, ihre höchstzulässigen Messfehler und ihre Verwendung sind mit den Empfehlungen der Internationalen Organisation für gesetzliches Messwesen (OIML) konform. (c) Die Wiegestationen werden mit Waagen ausgerüstet, die: – entweder der OIML-Empfehlung R 76 «Nicht selbsttätige Waagen», Genauigkeitsklasse III oder darüber; – oder der OIML-Empfehlung R 134 «Selbsttätige Instrumente zum Wiegen von Strassenfahrzeugen während der Fahrt», Genauigkeitsklasse II oder darüber, entsprechen; höhere Messfehlerwerte können bei Einzelachslastmessungen auftreten.
5. In Ausnahmefällen und vor allem bei mutmasslichen Unregelmässigkeiten oder auf Ersuchen des Verkehrsunternehmers/Fahrers des betreffenden Strassenfahrzeugs können die zuständigen Behörden das Fahrzeug erneut wiegen. Stellen die Kontrollbehörden in einer Vertragspartei, die diese Bescheinigungen akzeptiert, fest, dass eine Wiegestation wiederholt Falschmessungen liefert, so treffen die zuständigen Behörden des Landes der Wiegestation geeignete Massnahmen, um sicherzustellen, dass dies nicht wieder vorkommt.
6. Die Musterbescheinigung kann in allen Sprachen der Vertragsparteien, die diese Bescheinigungen akzeptieren, reproduziert werden, sofern das Layout der Bescheinigung und die Anordnung der einzelnen Posten nicht verändert werden.
7. Jede Vertragspartei, die diese Bescheinigungen akzeptiert, lässt ein Verzeichnis aller nach internationalen Grundsätzen zugelassenen Wiegestationen in dem betreffenden Land sowie alle diesbezüglichen Änderungen veröffentlichen. Das Verzeichnis sowie alle diesbezüglichen Änderungen werden zur Verteilung an alle Vertragsparteien und die in Anlage 7 Artikel 2 dieses Übereinkommens genannten internationalen Organisationen dem Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) übermittelt.
8. (Übergangsbestimmung) Da derzeit nur sehr wenige Wiegestationen mit Waagen ausgerüstet sind, mit denen die Achslast von Einzelachsen oder Achsgruppen bestimmt werden kann, kommen die Vertragsparteien, die diese Bescheinigungen akzeptieren, überein, dass während eines Übergangszeitraums, der zwölf Monate nach Inkrafttreten dieser Anlage abläuft, das Bruttogewicht des Fahrzeugs gemäss Nummer 7.3 der Internationalen Fahrzeuggewichtsbescheinigung ausreichend ist und von den zuständigen nationalen Behörden akzeptiert wird.
| 1 Zum Beispiel: Nummer des CMR-Frachtbriefs. |
|---|
| 2 Gemäss dem TIR-Übereinkommen, 1975. |
| 3 Siehe Anmerkungen auf Seite 2. |
| 4 Gemäss OIML-Empfehlung R 76 und/oder Empfehlung R 134 |
| 5 Fahrzeugtypcode wie in den beigefügten Skizzen, z.B.: A |
| 6 Bei mehr als sechs Achsen: unter «Bemerkungen» auf Seite 2 angeben. |
| Internationale Fahrzeuggewichtsbescheinigung (IVWC) |
|---|
| Rechtsgrundlage |
| Die Internationale Fahrzeuggewichtsbescheinigung wurde gemäss den Bestimmungen von Anlage 8 – Erleichterung der Grenzübertrittsverfahren im grenzüberschreitenden Strassenverkehr – des Internationalen Übereinkommens zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen, 1982 erstellt. |
| Zielsetzung |
| Durch die Internationale Fahrzeuggewichtsbescheinigung sollen wiederholte Gewichtsmessungen – vor allem an Grenzübergängen – von Strassengüterfahrzeugen, die im grenzüberschreitenden Verkehr unterwegs sind, vermieden werden. Die Verwendung dieser Bescheinigung durch die Verkehrsunternehmen ist fakultativ. |
| Verfahren |
| Wenn die Vertragsparteien die (a) durch den Betreiber einer zugelassenen Wiegestation und (b) durch den/die Verkehrsunternehmer/Fahrer des Strassengüterfahrzeugs ordnungsgemäss ausgefüllte Internationale Fahrzeuggewichtsbescheinigung akzeptieren, so wird sie von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien als gültige Gewichtmessung akzeptiert und anerkannt. Grundsätzlich akzeptieren die zuständigen Behörden die Angaben in dieser Bescheinigung als gültig und fordern keine zusätzlichen Gewichtsmessungen. Um Missbrauch vorzubeugen, können die zuständigen Behörden jedoch in Ausnahmefällen und vor allem bei mutmasslichen Unregelmässigkeiten das Fahrzeuggewicht gemäss den nationalen Rechtsvorschriften überprüfen. |
| Gewichtsmessungen zur Erstellung dieser Bescheinigung werden auf Antrag des/der Verkehrsunternehmer(s)/Fahrer(s) des Strassengüterfahrzeugs, dessen Fahrzeug in einer der Vertragsparteien, die diese Bescheinigungen akzeptieren, zugelassen ist, von anerkannten Wiegestationen durchgeführt, wobei die Kosten auf die geleisteten Dienste begrenzt sind. |
| Für die Zwecke dieser Bescheinigung werden die anerkannten Wiegestationen mit Waagen ausgerüstet, die |
| – entweder der OIML-Empfehlung R 76 «Nicht selbsttätige Waagen», Genauigkeitsklasse III oder darüber, |
| – oder der OIML-Empfehlung R 134 «Selbsttätige Instrumente zum Wiegen von Strassenfahrzeugen während der Fahrt», Genauigkeitsklasse II oder darüber, entsprechen; höhere Messfehlerwerte können bei Einzelachslastmessungen auftreten. |
| Sanktionen |
| Verkehrsunternehmer/Fahrer von Strassengüterfahrzeugen unterliegen hinsichtlich falscher Erklärungen in der Internationalen Fahrzeuggewichtsbescheinigung den nationalen Rechtsvorschriften. |
| Bei der Bestimmung der Rechtsgültigkeit der Gewichtsmessung(en) ist für jede Waage eine Schätzung des möglichen Messfehlers vorzunehmen. Dieser Fehlerwert, der sich aus dem Grundfehler der Wiegeausrüstung und dem auf externe Faktoren zurückzuführenden Messfehler zusammensetzt, ist vom gemessenen Gewicht abzuziehen, um sicherzustellen, dass ein mögliches Übergewicht nicht durch die Ungenauigkeit der Waage und/oder das Wiegeverfahren verursacht wird. |
| Daher werden gegen Verkehrsunternehmer, die diese Bescheinigung verwenden, keine Geldbussen verhängt, sofern die in dieser Bescheinigung angegebene(n) Gewichtsmessung(en) abzüglich des höchsten möglichen Messfehlers (d.h. maximal 2 vom Hundert oder 800 kg bei einem 40-t-Fahrzeug) das höchstzulässige Gesamtgewicht gemäss den nationalen Rechtsvorschriften nicht überschreitet/überschreiten. |
Skizzen von Strassengüterfahrzeugtypen gemäss Nummer 7.1 der IVWC
| Nr. | Strassengüterfahrzeuge | Fahrzeugtyp * bedeutet erste alternative Radachsenkonfiguration ** bedeutet zweite alternative Radachsenkonfiguration | Abstand zwischen den Radachsen (m) 1 1 Keine Angabe, wenn nicht relevant |
|---|---|---|---|
| I. Einzelfahrzeuge | |||
| 1 | A | D < 4.0 | |
| 2 | A | D ≥ 4.0 | |
| 3 | A | ||
| 4 | A | ||
| 5 | A | ||
| 6 | A | ||
| 7 | A | ||
| II. Fahrzeugkombination | |||
| (Lastzüge gemäss dem Übereinkommen über den Strassenverkehr [1968], Kapitel I Artikel 1 Buchstabe [t]) | |||
| 1 | A | ||
| 2 | A | ||
| 3 | A | ||
| 4 | A | ||
| 5 | A | ||
| 6 | A | ||
| 7 | A | ||
| 8 | A | ||
| 9 | A | ||
| 10 | A | ||
| 11 | A |
| Nr. | Strassengüterfahrzeuge | Fahrzeugtyp * bedeutet erste alternative Radachsenkonfiguration ** bedeutet zweite alternative Radachsenkonfiguration | Abstand zwischen den Radachsen (m) 1 1 Keine Angabe, wenn nicht relevant | |
|---|---|---|---|---|
| III. Gelenkfahrzeuge | ||||
| 1 | mit 3 Achsen | A | ||
| 2 | mit 4 Achsen (Einzel- oder Tandem-Achsen) | A | D ≤ 2.0 | |
| A | D > 2.0 | |||
| A | ||||
| 3 | Mit 5 oder 6 Achsen (Einzel-, Tandem- oder Dreifach-Achsen) | A | ||
| A | ||||
| A | ||||
| A | D ≤ 2.0 | |||
| A | D > 2.0 | |||
| A | ||||
| A | ||||
| A | ||||
| Ohne Skizze | A |
«Grenzbahnhof (Wagenübergangspunkt)» bezeichnet einen Bahnhof, in dem betriebsbedingte Verfahren oder Verwaltungsverfahren abgewickelt werden, um den Grenzübertritt von Schienenfracht zu ermöglichen. Dieser Bahnhof kann sich an der Grenze oder in Grenznähe befinden.
Um die erforderlichen Förmlichkeiten an den Grenzbahnhöfen (Wagenübergangspunkten) zu straffen und zu beschleunigen, beachten die Vertragsparteien die folgenden Mindestanforderungen für Grenzbahnhöfe (Wagenübergangspunkte) des internationalen Schienengüterverkehrs: (i) Grenzbahnhöfe (Wagenübergangspunkte) verfügen über Gebäude (Anlagen), Einrichtungen und technische Ausrüstungen, damit täglich rund um die Uhr Kontrollen durchgeführt werden können, sofern dies gerechtfertigt und in Anbetracht des Güterverkehrsaufkommens angemessen ist; (ii) Grenzbahnhöfe (Wagenübergangspunkte), in denen pflanzengesundheitliche, tierärztliche und andere Kontrollen durchgeführt werden, erhalten die erforderliche technische Ausrüstung; (iii) Aufnahme- und Verkehrskapazität von Grenzbahnhöfen (Wagenübergangspunkten) und angrenzenden Gleisen müssen für das Verkehrvolumen ausreichen; (iv) Es muss Kontrollbereiche sowie Lageranlagen für die vorübergehende Verwahrung von Waren geben, die Zollkontrollen oder anderen Formen der Kontrolle unterliegen; (v) Es müssen Ausrüstungen, Anlagen, informationstechnische Systeme und Kommunikationssysteme vorhanden sein, damit vorab Informationen ausgetauscht werden können, u.a. über die im Eisenbahnfrachtbrief und in der Zollanmeldung enthaltenen Angaben zu Waren, die sich Grenzbahnhöfen (Wagenübergangspunkten) nähern; (vi) An den Grenzbahnhöfen (Wagenübergangspunkten) muss für das anfallende Frachtaufkommen genügend qualifiziertes Eisenbahn-, Zoll- und Grenzabfertigungspersonal zur Verfügung stehen; (vii) Grenzbahnhöfe (Wagenübergangspunkte) müssen über technische Ausrüstungen, Anlagen, informationstechnische Systeme und Kommunikationssysteme verfügen, um vor der Ankunft von rollendem Material an der Grenze Daten über die technische Zulassung und die technischen Kontrollen von rollendem Material durch die zuständigen Behörden und Eisenbahngesellschaften erhalten und verwenden zu können, sofern die Vertragsparteien keine anderen Vorkehrungen treffen, die diesen Zweck erfüllen.
Nach Artikel 7 des Übereinkommens koordinieren die Vertragsparteien Massnahmen zur Kontrolle von rollendem Material, Containern, im Huckepackverkehr beförderten Sattelanhängern und Waren sowie die Bearbeitung von Fracht- und Begleitpapieren und bemühen sich, auf Grundlage bilateraler Abkommen alle Formen der gemeinsamen Kontrolle zu organisieren.
Die Vertragsparteien
(i) führen ein Verfahren zur gegenseitigen Anerkennung aller Formen der Kontrolle von rollendem Material, Containern, im Huckepackverkehr beförderten Sattelanhängern und Waren ein, sofern die diesbezüglichen Ziele übereinstimmen; (ii) stützen sich bei Zollkontrollen auf den Grundsatz der Auswahl auf der Grundlage von Risikobewertung und Risikomanagement. Im Allgemeinen erfolgt keine Beschau, wenn die obligatorischen Angaben zu den Waren vorliegen und diese Waren in ordnungsgemäss verschlossenen und verplombten rollenden Beförderungseinheiten, Containern, im Huckepackverkehr beförderten Sattelanhängern oder Huckepack-Wagen befördert werden; (iii) führen an Grenzbahnhöfen (Wagenübergangspunkten) vereinfachte Kontrollen durch und verlagern soweit möglich bestimmte Arten der Kontrolle zu den Abgangs- und Bestimmungsbahnhöfen; (iv) führen unbeschadet des Artikels 10 des Übereinkommens, der Anlage 2 Artikel 4, der Anlage 3 Artikel 5 und der Anlage 4 Artikel 5 bei Waren im Versandverfahren nur dann eine Kontrolle durch, wenn dies aufgrund der Sach- oder Risikolage gerechtfertigt ist.
Die Vertragsparteien können anstelle anderer Frachtpapiere, die gegenwärtig in internationalen Verträgen vorgeschrieben sind, den Eisenbahnfrachtbrief CIM/SMGS verwenden, der gleichzeitig Zollpapier sein kann.
| Vertragsstaaten | Ratifikation Beitritt (B) Nachfolgeerklärung (N) | Inkrafttreten | ||
|---|---|---|---|---|
| Albanien | 28. Dezember | 2004 B | 28. März | 2005 |
| Armenien | 8. Dezember | 1993 B | 8. März | 1994 |
| Aserbaidschan | 8. Mai | 2000 B | 8. August | 2000 |
| Belarus | 5. April | 1993 B | 5. Juli | 1993 |
| Belgien | 12. Juni | 1987 | 12. September | 1987 |
| Bosnien und Herzegowina | 1. September | 1993 N | 6. März | 1992 |
| Bulgarien | 27. Februar | 1998 B | 27. Mai | 1998 |
| Deutschland | 12. Juni | 1987 | 12. September | 1987 |
| Dänemark | 12. Juni | 1987 | 12. September | 1987 |
| Estland | 4. März | 1996 B | 4. Juni | 1996 |
| Europäische Union | 12. Juni | 1987 | 12. September | 1987 |
| Finnland | 8. August | 1985 B | 8. November | 1985 |
| Frankreich | 12. Juni | 1987 | 12. September | 1987 |
| Georgien | 2. Juni | 1999 B | 2. September | 1999 |
| Griechenland | 12. Juni | 1987 | 12. September | 1987 |
| Iran* | 18. Mai | 2010 B | 18. August | 2010 |
| Irland | 12. Juni | 1987 | 12. September | 1987 |
| Italien | 12. Juni | 1987 | 12. September | 1987 |
| Jordanien | 13. November | 2008 B | 13. Februar | 2009 |
| Kasachstan | 25. Januar | 2005 B | 25. April | 2005 |
| Kirgisistan | 2. April | 1998 B | 2. Juli | 1998 |
| Kroatien | 20. Mai | 1994 N | 15. Oktober | 1985 |
| Kuba* | 15. April | 1992 B | 15. Juli | 1992 |
| Laos | 29. September | 2008 B | 29. Dezember | 2008 |
| Lesotho | 30. März | 1988 B | 30. Juni | 1988 |
| Lettland | 18. Dezember | 2003 B | 18. März | 2004 |
| Liberia | 16. September | 2005 B | 16. Dezember | 2005 |
| Litauen | 7. Dezember | 1995 B | 7. März | 1996 |
| Luxemburg | 12. Juni | 1987 | 12. September | 1987 |
| Marokko | 25. September | 2012 B | 25. Dezember | 2012 |
| Moldau | 3. Dezember | 2008 B | 3. März | 2009 |
| Mongolei | 2. November | 2007 B | 2. Februar | 2008 |
| Montenegro | 23. Oktober | 2006 N | 3. Juni | 2006 |
| Niederlandea | 12. Juni | 1987 | 12. September | 1987 |
| Aruba | 12. Juni | 1987 | 12. September | 1987 |
| Curaçao | 12. Juni | 1987 | 12. September | 1987 |
| Karibische Gebiete (Bonaire, Sint Eustatius und Saba) | 12. Juni | 1987 | 12. September | 1987 |
| Sint Maarten | 12. Juni | 1987 | 12. September | 1987 |
| Nordmazedonien | 20. Dezember | 1999 N | 17. November | 1991 |
| Norwegen | 10. Juli | 1985 B | 15. Oktober | 1985 |
| Österreich | 22. Juli | 1987 B | 22. Oktober | 1987 |
| Polen | 6. Dezember | 1996 B | 6. März | 1997 |
| Portugal | 10. November | 1987 B | 10. Februar | 1988 |
| Rumänien | 10. November | 2000 B | 10. Februar | 2001 |
| Russland* | 28. Januar | 1986 N | 28. April | 1986 |
| Schweden | 15. Juli | 1985 B | 15. Oktober | 1985 |
| Schweiz* | 21. Januar | 1986 | 21. April | 1986 |
| Serbien | 12. März | 2001 N | 27. April | 1992 |
| Slowakei | 28. Mai | 1993 N | 1. Januar | 1993 |
| Slowenien | 6. Juli | 1992 N | 25. Juni | 1991 |
| Spanien | 2. Juli | 1984 B | 15. Oktober | 1985 |
| Südafrika* | 24. Februar | 1987 B | 24. Mai | 1987 |
| Tadschikistan | 28. Dezember | 2011 B | 28. März | 2012 |
| Tschechische Republik | 30. September | 1993 N | 1. Januar | 1993 |
| Tunesien | 11. März | 2009 B | 11. Juni | 2009 |
| Türkei* | 21. März | 2006 B | 21. Juni | 2006 |
| Turkmenistan | 27. November | 2016 B | 27. Februar | 2017 |
| Ukraine | 12. September | 2003 B | 12. Dezember | 2003 |
| Ungarn* | 26. Januar | 1984 | 15. Oktober | 1985 |
| Usbekistan | 27. November | 1996 B | 27. Februar | 1997 |
| Vereinigtes Königreich | 12. Juni | 1987 | 12. September | 1987 |
| Gibraltar | 12. Juni | 1987 | 12. September | 1987 |
| Guernsey | 12. Juni | 1987 | 12. September | 1987 |
| Insel Man | 12. Juni | 1987 | 12. September | 1987 |
| Jersey | 12. Juni | 1987 | 12. September | 1987 |
| Montserrat | 12. Juni | 1987 | 12. September | 1987 |
| St. Helena und Nebengebiete (Ascension und Tristan da Cunha) | 12. Juni | 1987 | 12. September | 1987 |
| Zypern* | 1. Juli | 2002 B | 1. Oktober | 2002 |
| * Vorbehalte und Erklärungen. Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahme jener der Schweiz. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Vereinten Nationen: http://treaties.un.org/ eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden. | ||||
| a Für das Königreich in Europa. | ||||
| SchweizDas Übereinkommen erstreckt sich auch auf das Fürstentum Liechtenstein, solange dieses durch einen Zollanschlussvertrag8mit der Schweiz verbunden ist. |
AS 1986 763 ↩
Titel «INTERNATIONALE BESCHEINIGUNG DER TECHNISCHEN ÜBERWACHUNG» in Landessprache. ↩
Titel in französischer Sprache. ↩
Falls verfügbar, Behörde und Staat, durch die das Fahrzeug nach der Herstellung erstmalig zugelassen wurde. ↩
Siegel oder Stempel der Behörde, die die Bescheinigung ausstellt. ↩
Die Nummern 12.1–12.5 sind zu wiederholen, falls die Bescheinigung für die weitere jährliche regelmäßige technische Überwachung verwendet wird. ↩
Name, Anschrift, Staat des von der zuständigen Behörde zugelassenen Technischen Überwachungszentrums. ↩
SR 0.631.112.514 ↩
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