0.631.242.012•Zollübereinkommen über die vorübergehende Einfuhr von pädagogischem Material
0.631.242.012Multilateral International Treaty14.02.1974
Abgeschlossen in Brüssel am 8. Juni 1970
Von der Bundesversammlung genehmigt am 5. Juni 19732
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 14. November 1973
In Kraft getreten für die Schweiz am 14. Februar 1974
(Stand am 10. April 2014)
Präambel
Die Vertragsparteien des vorliegenden Übereinkommens, das im Rahmen des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens unter Mitwirkung der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO) ausgearbeitet worden ist,
in der Erwägung, dass der internationale Austausch von pädagogischem Material eine unentbehrliche Voraussetzung des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts ist und für die Entwicklung des Unterrichts und der Berufsausbildung von wesentlicher Bedeutung ist,
in der Überzeugung, dass die Einführung allgemeiner Erleichterungen für die vorübergehende abgabefreie Einfuhr von pädagogischem Material hierzu wirksam beitragen kann,
sind wie folgt übereingekommen:
Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet: (a) «pädagogisches Material» alles Material, das für den Unterricht oder die Berufsausbildung verwendet wird, insbesondere Modelle, Instrumente, Apparate, Maschinen und Zubehörteile, die in der nicht abschliessenden Liste in der Anlage dieses Übereinkommens aufgeführt sind; (b) «Eingangsabgaben» Zölle und alle anderen Abgaben, Steuern, Gebühren und sonstige Belastungen, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr von Waren erhoben werden, ohne die Gebühren und Belastungen, die dem Betrag nach ungefähr auf die Kosten der erbrachten Dienstleistungen beschränkt sind; (c) «vorübergehende Einfuhr» das vorübergehende Einbringen ohne Entrichtung von Eingangsabgaben und frei von Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen mit der Verpflichtung zur Wiederausfuhr; (d) «zugelassene Anstalten» öffentliche oder private Lehr‑ oder Berufsausbildungsanstalten, die im wesentlichen keinen Erwerbszweck verfolgen und von den zuständigen Behörden des Einfuhrlandes dazu ermächtigt sind, pädagogisches Material vorübergehend einzuführen; (e) «Ratifikation» die eigentliche Ratifikation, die Annahme oder Genehmigung; (f) «der Rat» die Organisation, die auf Grund der am 15. Dezember 19503in Brüssel geschlossenen Konvention betreffend die Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens gebildet wurde.
Jede Vertragspartei verpflichtet sich, zur vorübergehenden Einfuhr zuzulassen: (a) pädagogisches Material, das in ihrem Gebiet ausschliesslich für den Unterricht oder die Berufsausbildung verwendet werden soll; (b) Ersatzteile für das nach Buchstabe (a) zur vorübergehenden Einfuhr zugelassene pädagogische Material sowie Werkzeuge, die eigens zur Instandhaltung, Prüfung, Einstellung oder Instandsetzung von pädagogischem Material hergestellt worden sind.
Die Zulassung von pädagogischem Material, Ersatzteilen und Werkzeugen zur vorübergehenden Einfuhr kann den folgenden Bedingungen unterworfen werden: (a) dass sie von zugelassenen Anstalten eingeführt und unter deren Aufsicht und Verantwortung verwendet werden; (b) dass sie im Einfuhrland für nichtgewerbliche Zwecke verwendet werden; (c) dass sie in Mengen eingeführt werden, die ihrer Zweckbestimmung angemessen sind; (d) dass sich ihre Nämlichkeit bei der Wiederausfuhr feststellen lässt; (e) das sie das Eigentum einer natürlichen Person mit Wohnsitz im Ausland oder einer juristischen Person mit Sitz im Ausland bleiben, solange sie sich im Einfuhrland befinden.
Jede Vertragspartei kann die Erfüllung der Verpflichtungen, die sie im vorliegenden Übereinkommen eingegangen ist, ganz oder teilweise aussetzen, wenn
(a) Waren von gleichem pädagogischem Wert wie das pädagogische Material, dessen vorübergehende Einfuhr beabsichtigt ist, oder (b) Ersatzteile, die anstelle derer verwendet werden können, deren vorübergehende Einfuhr beabsichtigt ist,
im Einfuhrland hergestellt werden und verfügbar sind.
Jede Vertragspartei verpflichtet sich, in allen Fällen, in denen sie es für möglich hält, keine Sicherheitsleistung für den Eingangsabgabenbetrag zu verlangen, sondern sich mit einer schriftlichen Verpflichtungserklärung zu begnügen. Diese Verpflichtungserklärung kann entweder bei jeder Einfuhr oder allgemein für einen bestimmten Zeitraum oder gegebenenfalls für die Dauer der Zulassung der Anstalt verlangt werden.
Zur vorübergehenden Einfuhr zugelassenes pädagogisches Material kann in einer Sendung oder in mehreren Sendungen über jedes für derartige Abfertigungen zuständige Zollamt wiederausgeführt werden, auch wenn dieses nicht das Eingangszollamt ist.
Anstelle der Wiederausfuhr kann das zur vorübergehenden Einfuhr zugelassene pädagogische Material auch einer anderen Bestimmung zugeführt, insbesondere zum freien Verkehr abgefertigt werden; Voraussetzung dafür ist, dass die Bedingungen und Formalitäten erfüllt werden, die in den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des Landes der vorübergehenden Einfuhr vorgesehen sind.
Abweichend von der in diesem Abkommen festgelegten Verpflichtung zur Wiederausfuhr braucht im Falle eines gehörig nachgewiesenen Unfalls schwer beschädigtes pädagogisches Material nicht ganz oder teilweise wiederausgeführt zu werden, wenn je nach Verlangen der Zollbehörden,
(a) die darauf entfallenden Eingangsabgaben entrichtet werden oder (b) es dem Staat, in dessen Gebiet es vorübergehend eingeführt worden ist, kostenlos überlassen wird oder (c) es unter amtlicher Aufsicht vernichtet wird, ohne dass dem Staat, in dessen Gebiet es vorübergehend eingeführt worden ist, Kosten daraus entstehen.
Art. 9 gilt auch für Teile, die bei einer Instandsetzung oder Änderung des pädagogischen Materials ersetzt worden sind, während es sich im Lande der vorübergehenden Einfuhr befand.
Die Artikel 6 bis 9 gelten auch für die Ersatzteile und die Werkzeuge des Artikels 2.
Dieses Übereinkommen setzt nur Mindesterleichterungen fest und hindert die Vertragsparteien nicht, gegenwärtig oder künftig auf Grund autonomer Bestimmungen oder auf Grund zweiseitiger oder mehrseitiger Übereinkünfte weitergehende Erleichterungen zu gewähren.
Für die Zwecke dieses Übereinkommens können die Gebiete der Vertragsparteien, die eine Zoll‑ oder Wirtschaftsunion bilden, als ein einziges Gebiet angesehen werden.
Dieses Übereinkommen hindert nicht die Anwendung der nach autonomen Gesetzen und sonstigen Vorschriften aus Gründen der öffentlichen Moral oder Ordnung, der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Hygiene oder Gesundheit oder zum Schutz von Patenten und Fabrikmarken auferlegten Verbote und Beschränkungen.
jede Verletzung dieses Übereinkommens, jede Unterschiebung, falsche Erklärung oder Handlung, die bewirkt, dass eine (natürliche oder juristische) Person oder irgendwelches pädagogisches Material ungerechtfertigt in den Genuss der in diesem Übereinkommen vorgesehenen Erleichterungen gelangt, setzt den Zuwiderhandelnden den Rechtsfolgen nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des Landes aus, in dem die Zuwiderhandlung begangen worden ist, und verpflichtet ihn gegebenenfalls zur Entrichtung der Eingangsabgaben.
(a) durch Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation; (b) durch Hinterlegung der Ratifikationsurkunde, nachdem sie das Übereinkommen unter dem Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet haben; (c) durch Beitritt. 2. Dieses Übereinkommen liegt bis zum 30. Juni 1971 in Brüssel am Sitz des Rates zur Unterzeichnung durch die in Absatz 1 bezeichneten Staaten auf. Nach diesem Tag steht es ihnen zum Beitritt offen. 3. Jeder Staat, der den in Absatz 1 bezeichneten Organisationen nicht als Mitglied angehört, kann nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens durch Beitritt Vertragspartei werden, wenn ihn der Generalsekretär des Rates auf Ersuchen der Vertragsparteien dazu einlädt. 4. Die Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär des Rates hinterlegt.
Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig.
(a) dass sie gegen die vorgeschlagene Änderung Einspruch erhebt; (b) dass sie die vorgeschlagene Änderung zwar anzunehmen beabsichtigt, aber die für die Annahme erforderlichen Voraussetzungen in ihrem Land noch nicht erfüllt sind. 4. Solange eine Vertragspartei, die eine Mitteilung nach Absatz 3 Buchstabe (b) gemacht hat, dem Generalsekretär des Rates die Annahme der vorgeschlagenen Änderung nicht notifiziert hat, kann sie noch binnen neun Monaten nach Ablauf der in Absatz 3 vorgesehenen Frist von sechs Monaten gegen die vorgeschlagene Änderung Einspruch erheben. 5. Wird gegen die vorgeschlagene Änderung nach den Absätzen 3 und 4 Einspruch erhoben, so gilt sie als nicht angenommen und bleibt ohne Wirkung. 6. Ist gegen die vorgeschlagene Änderung kein Einspruch nach den Absätzen 3 und 4 erhoben worden, so gilt sie im folgenden Zeitpunkt als angenommen: (a) wenn keine Vertragspartei eine Mitteilung nach Absatz 3 Buchstabe (b) gemacht hat, mit Ablauf der in Absatz 3 genannten Frist von sechs Monaten; (b) wenn mindestens eine Vertragspartei eine Mitteilung nach Absatz 3 Buchstabe (b) gemacht hat, im früheren der folgenden zwei Zeitpunkte: (i) an dem Tag, an dem alle Vertragsparteien, die eine derartige Mitteilung gemacht haben, dem Generalsekreär des Rates ihre Annahme der vorgeschlagenen Änderung notifiziert haben, jedoch frühestens am Tag des Ablaufs der in Absatz 3 genannten Frist von sechs Monaten, auch wenn alle Annahmeerklärungen schon vor diesem Tage eingegangen sind; (ii) an dem Tag des Ablaufs der in Absatz 4 genannten Frist von neun Monaten. 7. Jede Änderung tritt sechs Monate nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem sie als angenommen gilt. 8. Der Generalsekretär des Rates notifiziert so bald wie möglich allen Vertragsparteien und den anderen Unterzeichnerstaaten jeden nach Absatz 3 Buchstabe (a) gegen die vorgeschlagene Änderung erhobenen Einspruch sowie jede nach Absatz 3 Buchstabe (b) eingegangene Mitteilung. Er teilt anschliessend allen Vertragsparteien und den anderen Unterzeichnerstaaten mit, ob die Vertragspartei oder die Vertragsparteien, die eine solche Mitteilung gemacht haben, Einspruch gegen die vorgeschlagene Änderung erheben oder sie annehmen. 9. Jeder Staat, der dieses Übereinkommen ratifiziert oder ihm beitritt, nimmt damit auch die Änderungen an, die im Zeitpunkt der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft sind.
Die Anlage zu diesem Übereinkommen gilt als Bestandteil des Übereinkommens.
Der Generalsekretär des Rates notifiziert allen Vertragsparteien, den anderen Unterzeichnerstaaten, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen sowie dem Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO)
(a) die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte nach Artikel 17; (b) den Zeitpunkt, in dem dieses Übereinkommen nach Artikel 18 in Kraft tritt; (c) den Eingang der Notifikationen nach Artikel 19; (d) die Kündigungen nach Artikel 21; (e) jede nach Artikel 24 als angenommen geltende Änderung und den Tag ihres Inkrafttretens.
Nach Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen wird dieses Abkommen auf Antrag des Generalsekretärs des Rates beim Sekretariat der Vereinten Nationen registriert.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterzeichnet.Geschehen zu Brüssel am 8. Juni neunzehnhundertsiebzig, in französischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Ausfertigung, die beim Generalsekretär des Rates hinterlegt wird; dieser übermittelt allen in Artikel 17 Absatz 1 bezeichneten Staaten beglaubigte Abschriften.(Es folgen die Unterschriften)
(Aufzählung nicht abschliessend)
| (a) | Ton‑ oder Bildaufnahme‑ oder Wiedergabegerät wie Projektionsapparate für Diapositive und Bildstreifen; Kinematografische Projektionsapparate; Rückprojektoren und Episkope; Magnetophone, Magnetoskope und Video‑Ausrüstung; Ausrüstung für Ringleitungs‑(Kabel‑)Fernsehen. |
|---|---|
| (b) | Ton‑ und Bildträger wie Diapositive, Bildstreifen und Mikrofilme; Kinematografische Filme; Tonaufnahmen (Magnettonbänder, Schallplatten); Videobänder. |
| (c) | Spezialmaterial wie Bibliografisches und optisch‑akustisches Material für Bibliotheken; Fahrbare Bibliotheken; Sprachlabore; Simultandolmetsch‑Anlagen; Mechanische oder elektronische Lehrmaschinen für den programmierten Unterricht; Spezialmaterial für den Unterricht oder die Berufsausbildung von Behinderten. |
| (d) | Anderes Material wie Wandkarten, Modelle, Schaubilder, Landkarten, Pläne, Fotografien und Zeichnungen; Instrumente, Apparate und Modelle für den Anschauungsunterricht; Sammlungen von Gegenständen mit optischer oder akustischer Information pädagogischer Art zur Aneignung eines Unterrichtsstoffs (Lehrmittelsätze); Instrumente, Apparate, Werkzeuge und Werkzeugmaschinen zum Erlernen eines Berufes oder Handwerks. |
| Vertragsstaaten | Ratifikation Beitritt (B) Unterzeichnung ohne Ratifikationsvorbehalt (U) | Inkrafttreten | ||||
|---|---|---|---|---|---|---|
| Algerien | 16. Juni | 1971 | 16. September | 1971 | ||
| Argentinien | 3. Januar | 1973 B | 3. April | 1973 | ||
| Australien | 25. Juni | 1971 U | 25. September | 1971 | ||
| Barbados | 7. März | 1975 B | 7. Juni | 1975 | ||
| Benin | 5. Februar | 1971 U | 10. September | 1971 | ||
| Deutschland | 10. Juni | 1971 U | 10. September | 1971 | ||
| Frankreich | 15. März | 1973 B | 15. Juni | 1973 | ||
| Griechenland | 23. Januar | 1974 B | 23. April | 1974 | ||
| Indien | 4. Dezember | 1973 B | 4. März | 1974 | ||
| Irak | 2. Dezember | 1971 B | 2. März | 1972 | ||
| Iran | 24. April | 1972 B | 21. Juli | 1972 | ||
| Israel | 5. April | 1973 B | 5. Juli | 1973 | ||
| Jordanien | 25. Juni | 1971 U | 25. September | 1971 | ||
| Kamerun | 29. Juni | 1971 U | 29. September | 1971 | ||
| Korea (Süd‑) | 18. Juni | 1982 B | 18. September | 1982 | ||
| Lesotho | 27. Januar | 1982 B | 27. April | 1982 | ||
| Libanon | 16. Februar | 1971 U | 10. September | 1971 | ||
| Marokko | 3. August | 1973 | 3. November | 1973 | ||
| Neuseeland | 28. November | 1977 B | 28. Februar | 1978 | ||
| Niederlandea | 6. Juni | 1986 | 6. September | 1986 | ||
| Aruba | 6. Juni | 1986 | 6. September | 1986 | ||
| Curaçao | 6. Juni | 1986 | 6. September | 1986 | ||
| Karibische Gebiete (Bonaire, Sint Eustatius und Saba) | 6. Juni | 1986 | 6. September | 1986 | ||
| Sint Maarten | 6. Juni | 1986 | 6. September | 1986 | ||
| Niger | 21. März | 1972 B | 21. Juni | 1972 | ||
| Österreich | 10. Oktober | 1972 B | 10. Januar | 1973 | ||
| Philippinen | 5. April | 1973 | 5. Juli | 1973 | ||
| Polen | 29. August | 1972 | 29. November | 1972 | ||
| Portugal | 3. Juni | 1975 B | 3. September | 1975 | ||
| Ruanda | 5. November | 1970 U | 10. September | 1971 | ||
| Schweiz | 14. November | 1973 | 14. Februar | 1974 | ||
| Senegal | 2. September | 1975 B | 2. Dezember | 1975 | ||
| Simbabwe | 18. Februar | 1987 B | 18. Mai | 1987 | ||
| Somalia | 29. Juni | 1971 U | 29. September | 1971 | ||
| Spanien | 17. November | 1972 B | 17. Februar | 1973 | ||
| Sri Lanka | 23. Mai | 1991 B | 23. August | 1991 | ||
| Südafrika | 18. Dezember | 1975 B | 18. März | 1976 | ||
| Togo | 21. Dezember | 1970 U | 10. September | 1971 | ||
| Tunesien | 20. Oktober | 1971 | 20. Januar | 1972 | ||
| Türkei | 17. Mai | 1991 | 17. August | 1991 | ||
| Uganda | 11. Juli | 1989 B | 11. Oktober | 1989 | ||
| Ungarn | 25. Februar | 1976 B | 25. Mai | 1976 | ||
| Zypern | 30. November | 1973 | 28. Februar | 1974 | ||
| * | Vorbehalt und Erklärungen | |||||
| Die Vorbehalte und Einwendungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Vereinten Nationen: http://treaties.un.org/ eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern bezogen werden. | ||||||
| a | Für das Königreich in Europa. |
{
"legislation": {
"type": "Multilateral international treaty",
"number": "0.631.242.012",
"source": "ch-fedlex-international",
"inForceTo": null,
"abstractUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1974/618_618_618",
"documentDate": "1970-06-08",
"inForceSince": "1974-02-14"
},
"content": {
"number": "0.631.242.012",
"abstractUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1974/618_618_618",
"fedlexMetadata": {
"id": "0.631.242.012",
"hash": "d95f3f0c42a364d4c7ab387667639234fc7de47bbfa860ff6eb7dae26f5a1ad1",
"type": "Multilateral international treaty",
"number": "0.631.242.012",
"source": "ch-fedlex-international",
"inForceTo": null,
"languages": [
"de",
"fr",
"it"
],
"scrapedAt": "2026-05-30T19:42:18.367Z",
"sourceUrl": "https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1974/618_618_618/20140410/de/xml/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-1974-618_618_618-20140410-de-xml-2.xml",
"abstractUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1974/618_618_618",
"documentDate": "1970-06-08",
"inForceSince": "1974-02-14",
"manifestations": [
{
"title": "Zollübereinkommen vom 8. Juni 1970 über die vorübergehende Einfuhr von pädagogischem Material (mit Anlage)",
"fileUrl": "https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1974/618_618_618/20140410/de/xml/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-1974-618_618_618-20140410-de-xml-2.xml",
"language": "de",
"shortTitle": null,
"manifestationUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1974/618_618_618/20140410/de/xml"
},
{
"title": "Convention douanière du 8 juin 1970 relative à l'importation temporaire de matériel pédagogique (avec annexe)",
"fileUrl": "https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1974/618_618_618/20140410/fr/xml/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-1974-618_618_618-20140410-fr-xml-2.xml",
"language": "fr",
"shortTitle": null,
"manifestationUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1974/618_618_618/20140410/fr/xml"
},
{
"title": "Convenzione doganale dell'8 giugno 1970 relativa all'importazione temporanea di materiale pedagogico (con All.)",
"fileUrl": "https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1974/618_618_618/20140410/it/xml/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-1974-618_618_618-20140410-it-xml-2.xml",
"language": "it",
"shortTitle": null,
"manifestationUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1974/618_618_618/20140410/it/xml"
}
]
},
"manifestationUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1974/618_618_618/20140410/de/xml"
}
}