0.631.242.04•Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren
0.631.242.04Multilateral International Treaty01.01.1988
Abgeschlossen am 20. Mai 1987
Von der Bundesversammlung genehmigt am 8. Oktober 19871
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 28. Oktober 1987
In Kraft getreten am 1. Januar 1988
(Stand am 1. November 2025)
Die Republik Österreich, die Republik Finnland, die Republik Island,
das Königreich Norwegen, das Königreich Schweden und die Schweizerische
Eidgenossenschaft (nachstehend «EFTA-Länder» genannt) und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (nachstehend «Gemeinschaft» genannt),
gestützt auf die Freihandelsabkommen zwischen der Gemeinschaft und den einzelnen EFTA-Ländern,
gestützt auf die von den Ministern der EFTA-Länder und der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft sowie von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 9. April 1984 in Luxemburg angenommene gemeinsame Erklärung, die einen Aufruf zur Schaffung eines europäischen Wirtschaftsraums enthält, insbesondere im Hinblick auf die Vereinfachung der Grenzförmlichkeiten und der Ursprungsregeln,
gestützt auf das zwischen den EFTA-Ländern und der Gemeinschaft geschlossene Übereinkommen zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr2, mit dem für diesen Warenverkehr ein einheitliches Verwaltungspapier eingeführt wird,
in der Erwägung, dass die Verwendung dieses Einheitspapiers, das im Rahmen eines gemeinsamen Versandverfahrens für die Beförderung von Waren zwischen der Gemeinschaft und den EFTA-Ländern sowie auch zwischen den einzelnen EFTA-Ländern angewandt wird, eine Vereinfachung bewirken würde,
in der Erwägung, dass dieses Ziel am besten dadurch erreicht werden kann, dass das Versandverfahren, das gegenwärtig für die Beförderung von Waren innerhalb der Gemeinschaft, zwischen der Gemeinschaft und Österreich und der Schweiz sowie zwischen Österreich und der Schweiz angewandt wird, auf diejenigen EFTA-Länder ausgedehnt wird, die dieses Verfahren noch nicht anwenden,
in der Erwägung, dass zwischen Finnland, Norwegen und Schweden auch die Nordische Transitregelung Anwendung findet,
haben beschlossen, nachstehendes Übereinkommen zu schliessen:
(1). In diesem Übereinkommen werden Bestimmungen für die Warenbeförderung zwischen der Gemeinschaft und den Ländern des gemeinsamen Versandverfahrens sowie zwischen den einzelnen Ländern des gemeinsamen Versandverfahrens3festgelegt; zu diesem Zweck wird ein gemeinsames Versandverfahren eingeführt, das unbeschadet der Art und des Ursprungs für Waren gilt, die gegebenenfalls umgeladen, weiterversandt oder gelagert werden. (2). Unbeschadet dieses Übereinkommens, insbesondere seiner Bestimmungen über die Sicherheitsleistung, gelten Warenbeförderungen innerhalb der Gemeinschaft als im Unionsversandverfahren4durchgeführt. (3). Vorbehaltlich der Artikel 7‑12 sind die Bestimmungen über dieses gemeinsame Versandverfahren in den Anlagen I und II zu diesem Übereinkommen enthalten. (4). Versandanmeldungen und Versandpapiere für das gemeinsame Versandverfahren müssen den Mustern in Anlage III entsprechen und nach Massgabe dieser Anlage ausgestellt werden.
(1). Als gemeinsames Versandverfahren wird nachstehend je nach Fall das T1‑Verfahren oder das T2‑Verfahren bezeichnet. (2). Das T1‑Verfahren kann für alle gemäss Artikel 1 Absatz 1 beförderten Waren angewendet werden. (3). Das T2‑Verfahren gilt für nach Artikel 1 Absatz 1 beförderte Waren nur unter folgenden Voraussetzungen: a)5 in der Gemeinschaft: nur wenn es sich um Unionswaren handelt. Als Unionswaren gelten: – im Zollgebiet der Gemeinschaft vollständig gewonnen oder hergestellt wurden und bei deren Herstellung keine aus Ländern oder Gebieten ausserhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft eingeführten Waren verwendet wurden; – aus Ländern oder Gebieten ausserhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft in dieses Gebiet verbracht und zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen wurden; – im Zollgebiet der Gemeinschaft entweder ausschliesslich aus unter dem zweiten Gedankenstrich genannten Waren oder aus unter dem ersten und dem zweiten Gedankenstrich genannten Waren gewonnen oder hergestellt wurden. Unbeschadet dieses Übereinkommen oder anderer mit der Gemeinschaft geschlossener Abkommen gelten jedoch Waren, die zwar die Voraussetzungen nach den drei vorstehenden Anstrichen erfüllen, aber nach ihrer Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft wieder in das Zollgebiet zurückverbracht werden, nicht als Unionswaren6. b)7 in einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens: nur wenn die Waren in diesem Land im T2‑Verfahren eingetroffen sind und unter den besonderen Voraussetzungen des Artikels 9 weiterversandt werden. (4). Die in diesem Übereinkommen festgelegten besonderen Voraussetzungen für die Überführung von Waren in das T2‑Verfahren gelten auch für die Ausstellung von Papieren zum Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren; Waren, für die ein solches Papier ausgestellt wurde, werden in der gleichen Weise behandelt wie im T2‑Verfahren beförderte Waren, wobei jedoch das Papier zum Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren nicht zu begleiten braucht.8
(1). Im Sinne dieses Übereinkommens gelten als:
(2). …12
(3). Für die Anwendung der in diesem Übereinkommen festgelegten Bestimmungen über das T1‑ oder T2‑Verfahren haben die Länder des gemeinsamen Versandverfahrens13sowie die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten die gleichen Rechte und Pflichten.
(1). Dieses Übereinkommen gilt unbeschadet aller sonstigen internationalen Übereinkünfte über Versandverfahren, jedoch vorbehaltlich etwaiger Beschränkungen der Anwendung solcher Übereinkünfte für Warenbeförderungen zwischen zwei in der Gemeinschaft gelegenen Orten sowie vorbehaltlich etwaiger Beschränkungen für die Ausstellung von Papieren zum Nachweis des der zollrechtliche Status von Unionswaren. (2). Dieses Übereinkommen gilt ferner unbeschadet
Besteht zwischen den Vertragsparteien und einem Drittland kein Abkommen, aufgrund dessen Waren, die zwischen den Vertragsparteien befördert werden, im T1‑ oder T2‑Verfahren durch dieses Drittland durchgeführt werden können, so kann ein solches Verfahren auf die Warenbeförderung durch dieses Drittland nur angewendet werden, wenn diese mit einem einzigen, im Gebiet einer Vertragspartei ausgestellten Beförderungspapier durchgeführt wird; das betreffende Verfahren wird im Gebiet des Drittlandes ausgesetzt.
Sofern die Durchführung der gegebenenfalls für die Waren geltenden Massnahmen sichergestellt wird, können die Länder im Rahmen des T1‑ oder T2‑Verfahrens durch bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen untereinander vereinfachte Verfahren einführen, die Kriterien entsprechen, die erforderlichenfalls in Anlage I14festgelegt werden und die für bestimmte Beförderungsarten oder bestimmte Unternehmen gelten. Derartige Vereinbarungen sind der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und den anderen Ländern mitzuteilen.
(1). Vorbehaltlich besonderer Bestimmungen dieses Übereinkommens sind die zuständigen Stellen der Länder des gemeinsamen Versandverfahrens befugt, die Aufgaben von Abgangszollstellen, Durchgangszollstellen, Bestimmungszollstellen und Zollstellen der Sicherheitsleistung wahrzunehmen.15 (2). Die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft sind befugt, Versandanmeldungen T1 und T2 für Bestimmungszollstellen in einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens anzunehmen. Vorbehaltlich besonderer Bestimmungen dieses Übereinkommens bescheinigen sie diesen Waren auch den zollrechtlichen Status von Unionswaren.16 (3). Werden mehrere Warensendungen zusammengestellt und als Sammelsendung mit einem einzigen Beförderungsmittel in einem T1‑ oder T2‑Verfahren durch einen Inhaber des Verfahrens von einer Abgangszollstelle zu einer Bestimmungszollstelle befördert, um an ein und denselben Empfänger ausgeliefert zu werden, so kann eine Vertragspartei verlangen, dass für diese Sendungen – ausser in begründeten Ausnahmefällen – eine einzige Versandanmeldung T1 oder T2 abgegeben wird, der die entsprechende Liste der Positionen beigefügt ist.17 (4). Unbeschadet der Verpflichtung, dass gegebenenfalls der zollrechtliche Status von Unionswaren nachzuweisen ist, kann eine Person, die bei einer Grenzzollstelle einer Vertragspartei die Ausfuhrförmlichkeiten erfüllt, nicht verpflichtet werden, die Waren zum T1- oder T2-Verfahren anzumelden, unabhängig davon, in welches Zollverfahren sie bei der benachbarten Grenzzollstelle überführt werden sollen.18 (5). Unbeschadet der Verpflichtung, dass gegebenenfalls der zollrechtliche Status von Unionswaren nachzuweisen ist, kann die Grenzzollstelle einer Vertragspartei, bei der die Ausfuhrförmlichkeiten erfüllt werden, die Abfertigung zum T1- oder T2-Verfahren ablehnen, wenn dieses Verfahren bei der benachbarten Grenzzollstelle enden soll.19
Bei Warenbeförderungen im T1‑ oder T2‑Verfahren20dürfen insbesondere bei Teilung, Umladung oder Zusammenstellung von Sendungen keine Waren zugeladen, entladen oder ausgetauscht werden.
(1). Waren, die im T2‑Verfahren in ein Land des gemeinsamen Versandverfahrens21verbracht werden, um gegebenenfalls in diesem Verfahren weiterversandt zu werden, müssen in diesem Land unter ständiger zollamtlicher Überwachung bleiben, damit ihre Nämlichkeit oder ihr unveränderter Zustand gewährleistet wird. (2). Werden solche Waren aus einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens, in dem sie in ein anderes Zollverfahren als ein Versandverfahren oder Zolllagerverfahren überführt worden sind, weiterversandt, so darf das T2‑Verfahren nicht angewandt werden.22
Dies gilt jedoch nicht für Waren, die zur Ausstellung auf einer Messe oder einer ähnlichen öffentlichen Veranstaltung vorübergehend eingeführt werden und nur solchen Behandlungen unterworfen worden sind, die zu ihrer Erhaltung erforderlich waren oder die in einer Teilung der Sendung bestanden. (3). Werden Waren nach Lagerung in einem Zolllagerverfahren aus einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens23weiterversandt, so darf das T2‑Verfahren nur unter folgenden Voraussetzungen angewandt werden: – Die Lagerdauer darf fünf Jahre nicht überschritten haben; bei Waren der Kapitel 1 bis 24 der Nomenklatur für die Einreihung der Waren in die Zolltarife (Internationales Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren vom 14. Juni 198324ist sie jedoch auf sechs Monate beschränkt. – Die Waren müssen gesondert gelagert und dürfen nur solchen Behandlungen unterworfen worden sein, die zu ihrer Erhaltung erforderlich waren oder die in einer Teilung der Sendung bestanden, ohne dass dabei die Umschliessungen ersetzt wurden. – Die Behandlungen müssen unter zollamtlicher Überwachung durchgeführt worden sein. (4). Alle angenommenen Versandanmeldungen T2 und alle Papiere zum Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren, die von einer zuständigen Stelle eines Landes des gemeinsamen Versandverfahrens ausgestellt werden, müssen einen Hinweis auf die entsprechenden Versandanmeldungen T2 oder die Papiere zum Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren tragen, mit denen die Waren in dem Land des gemeinsamen Versandverfahrens eingetroffen sind, und es sind sämtliche darin enthaltenen besonderen Vermerke zu übernehmen.25
(1). Sofern in Absatz 2 oder in den Anlagen nichts Gegenteiliges bestimmt wird, ist für alle T1‑ oder T2‑Verfahren eine Sicherheit zu leisten, die für alle bei dieser Beförderung berührten Vertragsparteien gültig ist. (2). Absatz 1 steht dem Recht der Vertragsparteien nicht entgegen,
(3). …27
(1). Die Nämlichkeit der Waren wird grundsätzlich durch Verschluss gesichert.
(2). Der Verschluss erfolgt:
(3). Die Abgangszollstelle erkennt Beförderungsmittel und Behälter als verschlusssicher an, wenn:
a) Verschlüsse einfach und wirksam an den Beförderungsmitteln oder dem Behälter angebracht werden können;
b) das Beförderungsmittel oder der Behälter so gebaut ist, dass keine Waren entnommen oder hinzugefügt werden können, ohne sichtbare Spuren des Aufbrechens zu hinterlassen oder ohne den Verschluss zu verletzen oder an ihm Anzeichen von Manipulation zu verursachen, oder bei denen ein elektronisches Überwachungssystem die Entnahme oder Hinzufügung registriert;
c) das Beförderungsmittel oder der Behälter keine Verstecke enthält, in denen Waren verborgen werden können;
d) die Laderäume für Kontrollen durch die Zollbehörden leicht zugänglich sind.29
(4). Die Abgangszollstelle30kann vom Verschluss absehen, wenn die Nämlichkeit der Waren durch ihre Beschreibung in den Daten der Versandanmeldung oder in den Ergänzungsvordrucken unter Berücksichtigung etwaiger anderer Massnahmen zur Nämlichkeitssicherung festgestellt werden kann.31
(1). und (2) …32 (3). Der Inhaber des Verfahrens oder sein bevollmächtigter Vertreter erteilen auf Verlangen den für die Durchfuhrstatistik zuständigen nationalen Dienststellen alle Auskünfte im Zusammenhang mit Versandanmeldungen T1 oder T2, die für die statistische Erhebung notwendig sind.33
(1). Die zuständigen Behörden der betreffenden Länder leiten einander alle verfügbaren Auskünfte zu, die für die Überprüfung der ordnungsgemässen Anwendung des Übereinkommens erforderlich sind. (2). Soweit erforderlich, unterrichten die zuständigen Behörden der betreffenden Länder einander über alle Feststellungen, Schriftstücke, Berichte, Niederschriften und Auskünfte, die sich auf Beförderungen im T1‑ oder T2‑Verfahren beziehen sowie über Unregelmässigkeiten und Zuwiderhandlungen im Zusammenhang mit solchen Verfahren.
Soweit erforderlich, unterrichten sie einander ferner über alle Feststellungen im Zusammenhang mit Waren, die unter die Amtshilfevorschriften fallen und die sich in einem Zolllagerverfahren befunden haben. (3). Liegt der Verdacht einer Unregelmässigkeit oder Zuwiderhandlung im Zusammenhang mit Waren vor, die aus einem Land oder nach Durchfuhr durch ein Land oder nach Lagerung in einem Zolllager in ein anderes Land verbracht worden sind, so erteilen die zuständigen Behörden der betreffenden Länder einander auf Ersuchen Auskunft über: a)34 die Einzelheiten der Warenbeförderung, wenn die betreffenden Waren: – im T1‑ oder T2‑Verfahren oder mit einem Papier zum Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren in das ersuchte Land gelangt sind – unabhängig von der Art ihrer Weiterbeförderung – oder – von dort – unabhängig von der Art ihres Verbringens in dieses Land – im T1‑ oder T2‑Verfahren oder mit einem Papier zum Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren weiterversandt worden sind; b)35 die Einzelheiten der Lagerung in einem Zolllager, wenn die betreffenden Waren im T2‑Verfahren oder mit einem Papier zum Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren in dieses Land gelangt oder von dort im T2‑Verfahren oder mit einem Papier zum Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren weiterversandt worden sind. (4). In dem Ersuchen nach den Absätzen 1 bis 3 ist anzugeben, auf welchen Fall oder welche Fälle es sich bezieht. (5). Ersucht die zuständige Behörde eines Landes um Amtshilfe, die sie selbst nicht leisten könnte, wenn sie darum ersucht würde, so weist sie in ihrem Ersuchen auf diesen Umstand hin. Es steht im Ermessen der ersuchten zuständigen Behörde, ob sie einem solchen Ersuchen nachkommen will. (6). Die nach den Absätzen 1 bis 3 erhaltenen Auskünfte dürfen nur für die Zwecke dieses Übereinkommens verwendet werden und geniessen den Schutz, den das innerstaatliche Recht des Landes, das sie erhalten hat, für Auskünfte dieser Art gewährt. Diese Auskünfte dürfen nur mit schriftlichem Einverständnis der zuständigen Behörde, die sie erteilt hat, und vorbehaltlich der von dieser Behörde verfügten Einschränkungen anderweitig verwendet werden.
Die zuständigen Behörden der betreffenden Länder leisten einander nach Massgabe der Bestimmungen der Anlage IV Amtshilfe bei der Vollstreckung von Forderungen, soweit diese im Zusammenhang mit Beförderungen im T1‑ oder T2‑Verfahren entstanden sind.
(1). Es wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, in dem jede Vertragspartei dieses Übereinkommens vertreten ist. (2). Der Gemischte Ausschuss handelt in gegenseitigem Einvernehmen. (3). Der Gemischte Ausschuss tritt bei Bedarf, mindestens aber einmal jährlich zusammen. Jede Vertragspartei kann die Einberufung einer Tagung beantragen. (4). Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die unter anderem die Einberufung von Tagungen sowie die Ernennung des Vorsitzenden und die Dauer seiner Amtszeit regelt. (5). Der Gemischte Ausschuss kann Unterausschüsse und Arbeitsgruppen einsetzen, die ihn bei seinen Aufgaben unterstützen.
(1). Der Gemischte Ausschuss hat die Aufgabe, dieses Übereinkommen zu verwalten und seine ordnungsgemässe Durchführung sicherzustellen. Dazu ist er von den Vertragsparteien in regelmässigen Abständen über die praktischen Erfahrungen mit der Durchführung dieses Übereinkommens zu unterrichten; der Gemischte Ausschuss spricht Empfehlungen aus und fasst in den Fällen nach Absatz 3 Beschlüsse.
(2). Er empfiehlt insbesondere:
(3). Der Gemischte Ausschuss beschliesst:
a) Änderungen der Anlagen;
b)36 …
c) sonstige Änderungen dieses Übereinkommens, die infolge von Änderungen der Anlagen notwendig werden;
…37
d)38 Übergangsmassnahmen39im Falle des Beitritts neuer Mitgliedstaaten zur Gemeinschaft;
e)40 Einladungen an Drittländer im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c, diesem Übereinkommen nach dem Verfahren von Artikel 15a beizutreten.
Die Beschlüsse nach den Buchstaben a bis e werden von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Rechtsvorschriften durchgeführt.4142 (4). Hat ein Vertreter einer Vertragspartei im Gemischten Ausschuss einen Beschluss unter dem Vorbehalt der Erfüllung von verfassungsrechtlichen Bedingungen angenommen, so tritt der Beschluss, sofern darin kein Datum genannt ist, am ersten Tag des zweiten Monats nach Notifizierung der Aufhebung des Vorbehalts in Kraft. (5). Die Beschlüsse des Gemischen Ausschusses im Sinne von Absatz 3 Buchstabe e), ein Drittland zum Beitritt zu diesem Übereinkommen einzuladen, werden dem Generalsekretariat des Rates der Europäischen Gemeinschaften übermittelt, das sie dem betreffenden Drittland zusammen mit dem an diesem Tage geltenden Wortlaut des Übereinkommens mitteilt.43 (6). Nach dem in Absatz 5 genannten Zeitpunkt kann das betreffende Drittland im Gemischten Ausschuss, in den Unterausschüssen und in den Arbeitsgruppen durch Beobachter vertreten sein.44
(1). Jedes Drittland, an das auf Beschluss des Gemischten Ausschusses eine entsprechende Einladung vom Depositar des Übereinkommens ergeht, kann Vertragspartei dieses Übereinkommens werden. (2). Ein zum Beitritt eingeladenes Drittland wird Vertragspartei dieses Übereinkommens durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Gemeinschaften. Dieser Urkunde ist eine Übersetzung des Übereinkommens in der (den) Amtssprache(n) des beitretenden Drittlandes beifügen. (3). Der Beitritt wird am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde wirksam. (4). Der Depositär notifiziert den Vertragsparteien das Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde wirksam. (5). Die Empfehlungen und Beschlüsse, die der Gemischte Ausschuss nach Artikel 15 Absätze 2 und 3 zwischen dem in Absatz 1 dieses Artikels genannten Zeitpunkt und dem Zeitpunkt angenommen hat, zu dem der Beitritt wirksam wird, werden dem zum Beitritt eingeladenen Drittland ebenfalls über das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Gemeinschaften mitgeteilt.
Die Annahme dieser Akte ist Gegenstand einer Erklärung in der Beitrittsurkunde oder in einer gesonderten Urkunde, die beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Gemeinschaften innerhalb von sechs Monaten nach der Mitteilung hinterlegt wird. Wird die Erklärung nicht innerhalb dieser Frist hinterlegt, so gilt der Beitritt als nicht erfolgt.
Jede Vertragspartei trifft geeignete Massnahmen, um eine wirksame und ausgewogene Durchführung des Übereinkommens sicherzustellen; sie berücksichtigt hierbei die Notwendigkeit, die den Beteiligten aufzuerlegenden Förmlichkeiten so weit wie möglich zu vermindern sowie die Notwendigkeit, Schwierigkeiten, die aus der Anwendung dieser Bestimmungen gegebenenfalls erwachsen, einer allseitig zufriedenstellenden Lösung zuzuführen.
Die Vertragsparteien unterrichten einander über die Vorschriften, die sie zur Durchführung dieses Übereinkommens erlassen.
Die Bestimmungen dieses Übereinkommens stehen Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die von den Vertragsparteien oder von Mitgliedstaaten der Gemeinschaft aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert und des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind.
Die Anlagen sind Bestandteil dieses Übereinkommens.
Jede Vertragspartei kann unter Einhaltung einer zwölfmonatigen Kündigungsfrist von diesem Übereinkommen zurücktreten; die schriftliche Kündigung ist an den Depositar zu richten, der sie den übrigen Vertragsparteien notifiziert.
(1). Dieses Übereinkommen tritt am 1. Januar 1988 in Kraft, sofern die Vertragsparteien bis zum 1. November 1987 ihre Annahmeurkunden bei dem als Depositar fungierenden Sekretariat des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt haben. (2). Tritt dieses Übereinkommen nicht am 1. Januar 1988 in Kraft, so tritt es am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung der letzten Annahmeurkunde in Kraft. (3). Der Depositar notifiziert das Datum der Hinterlegung der Annahmeurkunde einer jeden Vertragspartei und das Datum des Inkrafttretens dieses Übereinkommens.
(1). Mit dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens treten die am 30. November 1972 bzw. am 23. November 197247geschlossenen Abkommen zwischen Österreich bzw. der Schweiz und der Gemeinschaft zur Anwendung der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren sowie das Abkommen vom 12. Juli 197748zwischen der Gemeinschaft und diesen beiden Ländern über die Ausdehnung der Anwendung der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren ausser Kraft. (2). Die in Absatz 1 genannten Abkommen gelten jedoch weiter für T1‑ oder T2‑Verfahren, die vor Inkrafttreten dieses Übereinkommens begonnen haben. (3). Die Nordische Transitregelung zwischen Finnland, Norwegen und Schweden49tritt mit dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens ausser Kraft.
Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, spanischer, finnischer, isländischer, norwegischer und schwedischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist; es wird im Archiv des Sekretariats des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt; dieses übermittelt jeder Vertragspartei eine beglaubigte Abschrift.
Geschehen zu Interlaken am zwanzigsten Mai neunzehnhundertsiebenundachtzig.
(Es folgen die Unterschriften)
Das gemeinsame Versandverfahren ist auf Postsendungen (einschliesslich Postpakete), die gemäss den Vorschriften des Weltpostvertrags befördert werden, nicht anzuwenden, wenn die Waren von Personen, die im Rahmen dieser Vorschriften Rechte und Pflichten innehaben, oder auf deren Rechnung befördert werden.
Im Sinne dieses Übereinkommens gelten als: (a) «Zollbehörden»: die für die Anwendung des Übereinkommens zuständigen Zollverwaltungen sowie jede andere Behörde, die nach nationalem Recht mit der Anwendung des Übereinkommens beauftragt wurde; (b) «Person»: eine natürliche Person, eine juristische Person oder eine Personenvereinigung, die keine juristische Person ist, der jedoch nach dem Unionsrecht, dem nationalen Recht oder dem Recht eines Landes des gemeinsamen Versandverfahrens Rechtsfähigkeit zuerkannt wurde; (c) «Versandanmeldung»: der Akt, durch den eine Person in der vorgeschriebenen Form und nach den vorgeschriebenen Modalitäten den Willen zur Überführung einer Ware in das gemeinsame Versandverfahren bekundet; (d) «Versandbegleitdokument»: das mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung erstellte Dokument, das die Waren begleitet und auf den Angaben in der Versandanmeldung beruht; (e) «Anmelder»: die Person, die eine Versandanmeldung im eigenen Namen abgibt, oder in deren Namen eine solche Anmeldung abgegeben wird; (f) «Inhaber des Verfahrens»: die Person, die die Versandanmeldung abgibt oder in deren Auftrag diese Anmeldung abgegeben wird; (g) «Abgangszollstelle»: die Zollstelle, bei der eine Versandanmeldung angenommen wird; (h) «Durchgangszollstelle»: die Zollstelle, die für den Eingangsort in das Zollgebiet einer Vertragspartei zuständig ist, wenn die Waren im gemeinsamen Versandverfahren befördert werden, oder die Zollstelle, die für den Ausgangsort aus dem Zollgebiet einer Vertragspartei zuständig ist, wenn die Waren dieses Zollgebiet im Rahmen eines Versandvorgangs über eine Grenze zwischen dieser Vertragspartei und einem Drittland verlassen; (i) «Bestimmungszollstelle»: die Zollstelle, der die in das gemeinsame Versandverfahren übergeführten Waren zur Beendigung des Verfahrens zu gestellen sind; (j) «Hauptbezugsnummer» (Master Reference Number – MRN): die Registriernummer, die die zuständige Zollbehörde einer Versandanmeldung mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung zuweist; (k) «Zollstelle der Sicherheitsleistung»: die von den Zollbehörden eines jeden Landes bestimmte Zollstelle, bei der Sicherheiten zu leisten sind; (l) «Schuld»: die Verpflichtung einer Person, die Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und sonstige Abgaben für die in das gemeinsame Versandverfahren übergeführten Waren zu entrichten; (m) «Schuldner»: eine zur Erfüllung der Schuld verpflichtete Person; (n) «Überlassung einer Ware»: die Handlung, mit der die Zollbehörden die Durchführung eines gemeinsamen Versandverfahrens für eine Ware gestatten; (o) «im Zollgebiet einer Vertragspartei ansässige Person»: – eine natürliche Person, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Zollgebiet der Vertragspartei hat; – eine juristische Person oder eine Personenvereinigung, die ihren eingetragenen Sitz, ihren Hauptsitz oder ihre ständige Niederlassung im Zollgebiet der Vertragspartei hat; (p) «Mittel der elektronischen Datenverarbeitung»: elektronischer Informationsaustausch zwischen den Wirtschaftsbeteiligten und den Zollbehörden, zwischen den Zollbehörden untereinander und zwischen den Zollbehörden und anderen beteiligten staatlichen oder europäischen Stellen oder gemeinsamen Stellen in den Durchfuhrländern oder Einrichtungen auch in Ländern des gemeinsamen Versandverfahrens in einem vereinbarten und genau festgelegten Format zum Zweck einer automatisierten Verarbeitung und Speicherung der eingegangenen Daten unter Verwendung eines der folgenden Mittel: i) elektronischer Datenaustausch (Electronic Data Interchange), ii) Datenaustausch zwischen Datenverarbeitungssystemen, iii) elektronische Übermittlung strukturierter Daten durch Standardnachrichten oder Dienstleistungen aus einem elektronischen Arbeitsumfeld an ein anderes, ohne Mitwirkung des Menschen, iv) Online-Einspeisung von Daten in Datenverarbeitungssysteme des Zolls zwecks Speicherung und Verarbeitung mit Online-Antworten; (q) «elektronischer Datenaustausch» (Electronic Data Interchange – EDI): elektronische Übermittlung von Daten, die nach vereinbarten Nachrichtenstandards strukturiert sind, zwischen zwei Datenverarbeitungssystemen; (r) «elektronisches Versandsystem»: elektronisches System für den elektronischen Datenaustausch im Rahmen des gemeinsamen Versandverfahrens; (s) «Standardnachricht»: eine vorab festgelegte Struktur für die elektronische Übermittlung von Daten; (t) «personenbezogene Daten»: alle Auskünfte, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen; (u) «festinstallierte Transporteinrichtung»: technische Einrichtungen (z. B. Pipelines und Stromleitungen) für den ständigen Transport von Waren; (v) «Betriebskontinuitätsverfahren»: papiergestütztes Verfahren, das die Abgabe der Versandanmeldung sowie die Verfolgung des Versandvorgangs in den Fällen ermöglicht, in denen das auf Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung beruhende Verfahren nicht angewendet werden kann.
Die finanzielle Beteiligung der Länder des gemeinsamen Versandverfahrens, der Zugang der Länder des gemeinsamen Versandverfahrens zum CCN/CSI und andere damit zusammenhängende Fragen werden zwischen der Europäischen Union und den Ländern des gemeinsamen Versandverfahrens vereinbart.
Die Originaldaten oder die verarbeiteten Daten werden mindestens drei Kalenderjahre lang nach Ablauf des Jahres, in dem sie aufgezeichnet wurden, oder länger, wenn dies von den Ländern verlangt wird, aufbewahrt. 4. Die Sicherheit der Daten wird von den zuständigen Behörden regelmässig kontrolliert. 5. Die betroffenen zuständigen Behörden unterrichten einander bei Verdacht auf Sicherheitsverletzungen.
Diese Einschränkung verhindert nicht, dass die Zollbehörden diese Daten für eine Risikoanalyse und Untersuchungen während des gemeinsamen Versandverfahrens und für Gerichtsverfahren im Anschluss an das gemeinsame Versandverfahren verwenden. Werden die Daten für diese Zwecken verwendet, so werden die Zollbehörden, die die Auskunft erteilt haben, unverzüglich unterrichtet. 2. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass personenbezogene Daten, die in Anwendung des Übereinkommens ausgetauscht wurden, im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates50verarbeitet werden. 3. Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Massnahmen, um die Einhaltung dieses Artikels sicherzustellen.
Für den Austausch und die Speicherung von Informationen über Sicherheitsleistungen werden Mittel der elektronischen Datenverarbeitung verwendet.
Der Bürge gibt in seiner Verpflichtungserklärung ein Wahldomizil an oder benennt im jeweiligen Land der Vertragspartei, die an dem Vorgang des gemeinsamen Versandverfahrens beteiligt ist, einen Zustellungsbevollmächtigten. 2. Der Bürge verpflichtet sich schriftlich zur Entrichtung des gesicherten Betrags der Schuld. Die Verpflichtungserklärung umfasst auch die aufgrund von Nachprüfungen erhobenen Beträge bis zur Höhe des Betrags der Sicherheitsleistung. 3. Die Zollbehörden können die Zulassung des Bürgen ablehnen, wenn die fristgerechte Erfüllung der Schuld ihres Erachtens nicht gewährleistet ist.
Jedes Land gibt ein Verzeichnis der für die Vorgänge des gemeinsamen Versandverfahrens zuständigen Zollstellen mit deren Kennnummern, Zuständigkeiten und Öffnungszeiten in das EDV-System, das von der Europäischen Kommission (im Folgenden «Kommission») unterhalten wird, ein. Jede Änderung ist ebenfalls in das EDV-System einzugeben.
Die Kommission verwendet dieses EDV-System, um den übrigen Ländern diese Information mitzuteilen.
Hat ein Land eine Zentralstelle für die Abwicklung und die weitere Bearbeitung des gemeinsamen Versandverfahrens sowie den Empfang und die Verteilung von Dokumenten, die mit diesem Verfahren im Zusammenhang stehen, eingerichtet, so teilt es der Kommission diese Stelle mit.
Die Kommission gibt den übrigen Ländern davon Kenntnis.
Die Länder treffen die notwendigen Vorkehrungen zur Bekämpfung von Zuwiderhandlungen oder Unregelmässigkeiten und zu deren wirksamer, verhältnismässiger und abschreckender Ahndung.
Eine gemäss Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a geleistete Einzelsicherheit deckt die möglicherweise entstehende Schuld unter Zugrundelegung der höchsten Zollsätze für Waren der gleichen Art. Für diese Berechnung gelten die gemäss dem Übereinkommen beförderten Unionswaren als Nichtunionswaren.
Der Inhaber des Verfahrens darf diesen Zugriffscode nicht ändern.
Artikel 20 Absatz 2 gilt sinngemäss. 2. Ein Bürge stellt einen Sicherheitstitel unter Verwendung des Formulars in Anhang C3 der Anlage III der Person aus, die als Verfahrensinhaber aufzutreten beabsichtigt. Diese Sicherheitstitel sind in allen Vertragsparteien gültig.
Jeder Sicherheitstitel muss einen Betrag von 10 000 EUR abdecken, für den der Bürge haftet. Jeder Sicherheitstitel hat eine Gültigkeit von einem Jahr ab dem Zeitpunkt der Ausstellung. 3. Der Bürge übermittelt der Zollstelle der Sicherheitsleistung alle erforderlichen Angaben zu den von ihm ausgestellten Einzelsicherheitstiteln. 4. Zu jedem Sicherheitstitel übermittelt der Bürge der Person, die als Verfahrensinhaber aufzutreten beabsichtigt, die folgenden Angaben: (a) die Sicherheits-Referenznummer; (b) den mit der Sicherheits-Referenznummer verbundenen Zugriffscode.
Die Person, die als Verfahrensinhaber aufzutreten beabsichtigt, darf den Zugriffscode nicht ändern. 5. Die Person, die als Verfahrensinhaber aufzutreten beabsichtigt, hinterlegt bei der Abgangszollstelle die zur vollständigen Deckung der möglicherweise fällig werdenden Schuld erforderliche Anzahl Sicherheitstitel im Wert von jeweils 10 000 EUR. 6. Wird eine papiergestützte Versandanmeldung gemäss Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b angenommen, werden die Sicherheitstitel auf Papier ausgestellt und in der Abgangszollstelle aufbewahrt. Die Abgangszollstelle teilt der auf dem Sicherheitstitel angegebenen Zollstelle der Sicherheitsleistung die Kennnummer jedes Sicherheitstitels mit.
Die Zollstelle der Sicherheitsleistung genehmigt die von einem Bürgen abgegebene Verpflichtungserklärung und unterrichtet hiervon die Person, die zur Leistung der Sicherheit verpflichtet ist.
Der Widerruf der Genehmigung des Bürgen oder seiner Verpflichtungserklärung tritt am 16. Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem die Entscheidung über den Widerruf beim Bürgen eingegangen ist oder als beim Bürgen eingegangen gilt. 2. Ein Bürge kann seine Verpflichtungserklärung jederzeit zurücknehmen. Der Bürge unterrichtet die Zollstelle der Sicherheitsleistung über die Rücknahme.
Die Rücknahme der Verpflichtungserklärung des Bürgen gilt nicht für Waren, die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Rücknahme bereits mit der aufgehobenen Verpflichtungserklärung in ein gemeinsames Versandverfahren übergeführt wurden und sich noch in diesem befinden.
Die Rücknahme der Verpflichtungserklärung durch den Bürgen tritt am 16. Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem der Bürge der Zollstelle der Sicherheitsleistung den Widerruf mitteilt. 3. Die für die betreffende Zollstelle der Sicherheitsleistung zuständigen Zollbehörden geben in das in Artikel 9 genannte elektronische System alle Angaben zu dem Widerruf der Genehmigung eines Bürgen, der Genehmigung der von einem Bürgen abgegebenen Verpflichtungserklärung oder der Rücknahme durch den Bürgen sowie den Zeitpunkt ein, an dem diese(r) wirksam wird.
Eine Versandanmeldung kann jedoch Waren enthalten, die in mehr als einem Behälter oder in mehr als einem Packstück von einer Abgangszollstelle zu einer Bestimmungszollstelle befördert werden oder befördert werden sollen, wenn die Behälter oder Packungen auf ein einziges Beförderungsmittel verladen werden. 2. Sofern sie zusammen zu befördernde Waren enthalten, gelten als ein einziges Beförderungsmittel für die Zwecke dieses Artikels
(a) ein Strassenfahrzeug mit einem oder mehreren Anhängern oder Sattelanhängern; (b) ein Zug mit mehreren Eisenbahnwagen; (c) Schiffe, die eine Einheit bilden. 3. Wird für die Zwecke des gemeinsamen Versandverfahrens ein einziges Beförderungsmittel verwendet, um Waren bei verschiedenen Abgangszollstellen zu laden und bei verschiedenen Bestimmungszollstellen zu entladen, so sind für jede Sendung gesonderte Versandanmeldungen abzugeben.
Die Einzelheiten und die Struktur der Daten der Versandanmeldung sind in den Anhängen A1, A2 und B6 der Anlage III dargelegt.
Ab den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2879 der Kommission51angegebenen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des Neuen EDV-gestützten Versandverfahrens (NCTS) gelten die in Anhang A1a der Anlage IIIa dargelegten Einzelheiten und die dort dargelegte Struktur der Daten der Versandanmeldung.
In den Fällen gemäss Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a erstellt der Reisende die papiergestützte Versandanmeldung im Einklang mit den Artikeln 5 und 6 sowie Anhang B6 der Anlage III.
Ab den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2879 der Kommission angegebenen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des elektronischen Versandsystems gemäss Artikel 4 erstellt der Reisende in den Fällen gemäss Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a die papiergestützte Versandanmeldung im Einklang mit den Artikeln 5 und 6 sowie in Anhang A1a der Anlage IIIa.
Eine Sendung kann sowohl Waren, die in das T1‑Verfahren zu überführen sind, als auch Waren, die in das T2‑Verfahren zu überführen sind, enthalten, sofern jede Warenposition in der Versandanmeldung mit den Codes «T1», «T2» oder «T2F» entsprechend gekennzeichnet ist.
Ab den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2879 der Kommission angegebenen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des elektronischen Versandsystems gemäss Artikel 4 kann vor der voraussichtlichen Gestellung der Waren bei der Abgangszollstelle eine Versandanmeldung abgegeben werden. Werden die Waren nicht innerhalb von 30 Tagen nach Abgabe der Versandanmeldung gestellt, so gilt die Versandanmeldung als nicht abgegeben.
Die Abgangszollstelle kann jedoch auf Antrag des Anmelders zulassen, dass die Waren ausserhalb der offiziellen Öffnungszeiten oder an einem anderen Ort gestellt werden. 3. Die Zollbehörden können zulassen, dass die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Dokumente der Abgangszollstelle nicht vorgelegt werden. In diesem Fall befinden sich die Unterlagen im Besitz des Anmelders und werden für die Zollbehörden bereitgehalten.
Hat die Abgangszollstelle den Anmelder jedoch davon unterrichtet, dass sie beabsichtigt, eine Beschau der Waren vorzunehmen, so wird der Antrag auf Ungültigerklärung der Zollanmeldung erst angenommen, nachdem die Beschau stattgefunden hat. 2. Nach Überlassung der Waren wird eine Zollanmeldung nicht mehr für ungültig erklärt, es sei denn: (a) zum zollrechtlich freien Verkehr in einer Vertragspartei überlassene Waren wurden irrtümlich zum gemeinsamen Versandverfahren angemeldet und ihr zollrechtlicher Status als Waren im freien Verkehr in derselben Vertragspartei wurde zu einem späteren Zeitpunkt nachgewiesen; (b) die Waren wurden irrtümlich mit mehr als einer Zollanmeldung angemeldet.
Bei der Festlegung der Beförderungsroute trägt die Zollstelle im elektronischen Versandsystem zumindest die zu durchfahrenden Länder ein.
Die Abgangszollstelle trägt die Nummer der von dieser Zollstelle angebrachten Verschlüsse und die individuellen Verschlusskennungen in das elektronische Versandsystem ein.
Als verschlusssicher gelten alle Strassenfahrzeuge, Anhänger, Sattelanhänger oder Behälter, die nach Massgabe eines internationalen Übereinkommens, bei dem die Union und die Länder des gemeinsamen Versandverfahrens Vertragsparteien sind, zur Beförderung von Waren unter Zollverschluss zugelassen sind.
Bei Containerbeförderungen werden so weit wie möglich Verschlüsse mit hohem Sicherheitsniveau verwendet. 3. Der Zollverschluss trägt folgende Angaben: (a) das Wort «Zoll» in einer der Amtssprachen der Union oder des Landes des gemeinsamen Versandverfahrens oder eine entsprechende Abkürzung; (b) einen Ländercode in Form des ISO-Alpha‑2-Ländercodes, mit dem das Land angegeben wird, das den Verschluss angebracht hat.
Die Vertragsparteien können einvernehmlich beschliessen, gemeinsame Sicherheitsmerkmale und -techniken anzuwenden. 4. Jedes Land unterrichtet die Kommission über die von ihm verwendeten Arten von Zollverschlüssen. Die Kommission macht diese Angaben allen Ländern zugänglich. 5. Muss ein Verschluss zwecks Zollkontrolle entfernt werden, ist die Zollbehörde bestrebt, falls ein Wiederverschliessen erforderlich ist, einen Zollverschluss mit mindestens gleichwertigen Sicherheitsmerkmalen zu verwenden; sie vermerkt die Einzelheiten des Vorgangs, einschliesslich der neuen Verschlussnummer, im Beförderungspapier. 6. Zollverschlüsse im Einklang mit Anhang II der Anlage I des Übereinkommens, geändert durch den Beschluss Nr. 1/2008, können weiter verwendet werden, bis die Bestände aufgebraucht sind oder bis zum 1. Mai 2019, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist.
(a) an die angegebene Bestimmungszollstelle; (b) an jede angegebene Durchgangszollstelle.
Diese Angaben stützen sich auf die Daten aus der Versandanmeldung und werden gegebenenfalls geändert. 3. Die Abgangszollstelle setzt den Inhaber des Verfahrens von der Überführung der Waren in das gemeinsame Versandverfahren in Kenntnis.
Das Versandbegleitdokument wird unter Verwendung des Formulars in Anhang A3a der Anlage IIIa erstellt und enthält die Angaben gemäß Anhang A4a der Anlage IIIa. Die Liste der Warenpositionen unter Verwendung des Formulars in Anhang A5a der Anlage IIIa erstellt und enthält die Angaben gemäß Anhang A6a der Anlage IIIa.
Das Versandbegleitdokument mit der MRN der Versandanmeldung oder die MRN der Versandanmeldung und die übrigen die Waren begleitenden Dokumente sind vorzulegen, wenn die Vorlage vorgeschrieben ist oder von den Zollbehörden verlangt wird.
Bis zur Inbetriebnahme der im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2879 genannten aufgerüsteten Version des NCTS sind das Versandbegleitdokument und die Liste der Warenpositionen in gedruckter Form vorzulegen.
Die MRN der Versandanmeldung wird den Zollbehörden ausschliesslich mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung übermittelt.
Ist die Übermittlung der MRN durch Mittel der elektronischen Datenverarbeitung nicht möglich, so akzeptiert die auskunftserhaltende Zollbehörde die Übermittlung der MRN mittels eines Versandbegleitdokuments oder eines Strichcodes und kann andere Mittel zur Übermittlung der MRN zulassen.
Bis zu den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2879 angegebenen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des NCTS ist die MRN einer Versandanmeldung den Zollbehörden anhand eines Versandbegleitdokuments vorzulegen.
In den in Unterabsatz 1 Buchstaben c und f genannten Fällen gilt der Wechsel der Beförderungsart nicht als Ereignis im Sinne von Unterabsatz 1, wenn die Waren in ein und derselben intermodalen Beförderungseinheit befördert werden, die Beförderungsart ohne Behandlung der Waren selbst gewechselt wird und die intermodale Beförderungseinheit eine eindeutige Identifikationsnummer trägt.
Für die Zwecke von Unterabsatz 2 gelten als intermodale Beförderungseinheiten beispielsweise Container, Wechselbehälter oder Sattelanhänger. Unterabsatz 2 gilt auch für ein beladenes Fahrzeug, das seinerseits auf einem aktiven Beförderungsmittel befördert wird.
Sind die Zollbehörden, in deren Gebiet sich das Beförderungsmittel befindet, der Auffassung, dass der betreffende Vorgang des gemeinsamen Versandverfahrens fortgesetzt werden kann, sobald sie alle erforderlichen Massnahmen getroffen haben, so versehen sie die Angaben des Beförderers im Versandbegleitdokument mit einem Sichtvermerk.
Ab den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2879 angegebenen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des NCTS führt der Beförderer bei einem Ereignis gemäss Unterabsatz 1 Buchstaben a bis f die Waren unverzüglich nach dem Ereignis zusammen mit der MRN der Versandanmeldung der nächstgelegenen Zollbehörde des Landes vor, in dessen Hoheitsgebiet sich das in Unterabsatz 1 Buchstaben a bis f genannte Beförderungsmittel befindet.
Sind die Zollbehörden, in deren Gebiet sich das Beförderungsmittel befindet, der Auffassung, dass der betreffende Vorgang des gemeinsamen Versandverfahrens fortgesetzt werden kann, leiten sie alle Massnahmen ein, die sie für erforderlich halten, und erfassen die massgeblichen Informationen über die Ereignisse gemäss Unterabsatz 1 dieses Absatzes im elektronischen Versandsystem gemäss Artikel 4.
2. In den folgenden Fällen ist es nicht erforderlich, dass der Beförderer der in Absatz 1 genannten Zollbehörde die Waren vorführt und das Versandbegleitdokument mit den notwendigen Angaben vorlegt:
Sofern der Inhaber des Verfahrens oder der Beförderer im Auftrag des Inhabers des Verfahrens der Zollbehörde gemäss Absatz 1 die massgeblichen Informationen über das Ereignis übermittelt, ist es ab den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2879 angegebenen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des NCTS in den folgenden Fällen nicht erforderlich, dass der Beförderer dieser Zollbehörde die Waren vorführt und die MRN der Versandanmeldung vorlegt:
3. Die massgeblichen Informationen im Versandbegleitdokument über die Ereignisse gemäss Absatz 1 werden von den Zollbehörden, je nach Fall von der Durchgangszollstelle oder der Bestimmungszollstelle, im elektronischen Versandsystem erfasst.
Ab den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2879 der Kommission angegebenen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des elektronischen Versandsystems gemäss Artikel 4 werden die massgeblichen Informationen über die Ereignisse gemäss Absatz 1 von der nächstgelegenen Zollbehörde des Landes, in dessen Hoheitsgebiet sich das Beförderungsmittel befindet, im elektronischen Versandsystem erfasst.
Die Vorlage bzw. Gestellung erfolgt während der offiziellen Öffnungszeiten. Die Bestimmungszollstelle kann jedoch auf Antrag des Beteiligten zulassen, dass die Vorlage bzw. Gestellung ausserhalb der offiziellen Öffnungszeiten oder an einem anderen Ort stattfindet. 2. Hat die Vorlage bzw. Gestellung nach Ablauf der Frist stattgefunden, welche die Abgangszollstelle gemäss Artikel 34 Absatz 1 gesetzt hat, gilt die Frist als eingehalten, wenn der Inhaber des Verfahrens oder der Beförderer der Bestimmungszollstelle gegenüber nachweist, dass er nicht für die Verspätung verantwortlich ist. 3. Wird der Bestimmungszollstelle ein Versandbegleitdokument auf Papier vorgelegt, so behält sie es ein.
Die Bestimmungszollstelle führt in der Regel anhand der Angaben der Anmeldung zum gemeinsamen Versandverfahren, die sie von der Abgangszollstelle erhalten hat, Zollkontrollen durch. 4. Wird das gemeinsame Versandverfahren beendet, ohne dass die Bestimmungszollstelle Unregelmässigkeiten festgestellt hat, und legt der Inhaber des Verfahrens das Versandbegleitdokument vor, so versieht diese Zollstelle das Dokument auf Ersuchen des Inhabers des Verfahrens für die Zwecke der Erbringung eines Alternativnachweises gemäss Artikel 51 Absatz 1 mit einem Sichtvermerk. Der Sichtvermerk besteht aus dem Stempel der Zollstelle, der Unterschrift des Bediensteten, dem Datum und dem folgenden Vermerk: – Alternativnachweis – 99202. 5. Das gemeinsame Versandverfahren kann bei einer anderen als der in der Versandanmeldung angegebenen Zollstelle beendet werden. Diese Zollstelle gilt dann als die Bestimmungszollstelle.
Diese Bescheinigung enthält eine Bezugnahme auf die MRN der Versandanmeldung. 2. Die Bescheinigung wird unter Verwendung des Formulars in Anhang B10 der Anlage III ausgestellt und ist von der betreffenden Person im Voraus auszufüllen. 3. Die Eingangsbescheinigung wird nicht als Alternativnachweis für die Beendigung des gemeinsamen Versandverfahrens im Sinne des Artikels 51 Absatz 1 verwendet.
Die Abgangszollstelle setzt die in der Versandanmeldung angegebene Bestimmungszollstelle vom Eintreffen der Waren in Kenntnis. 3. Die Mitteilung über das Eintreffen der Waren gemäss den Absätzen 1 und 2 gilt nicht als Nachweis für die ordnungsgemässe Beendigung des Vorgangs des gemeinsamen Versandverfahrens. 4. Die Bestimmungszollstelle teilt der Abgangszollstelle die Kontrollergebnisse spätestens am dritten Tag nach dem Tag der Gestellung der Waren bei der Bestimmungszollstelle oder an einem anderen Ort gemäss Artikel 45 Absatz 1 mit. In Ausnahmefällen kann diese Frist auf bis zu sechs Tage verlängert werden. 5. Werden die Waren von einem zugelassenen Empfänger gemäss Artikel 87 empfangen, so ist die Abgangszollstelle abweichend von Absatz 4 dieses Artikels spätestens am sechsten Tag nach dem Tag der Lieferung der Waren an den zugelassenen Empfänger zu unterrichten.
Werden bei der Warenbeförderung im Eisenbahnverkehr wegen technischer Probleme ein oder mehrere Eisenbahnwagen gemäss Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe b von einem Zug mit mehreren Eisenbahnwagen abgekoppelt, so wird ab den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2879 der Kommission angegebenen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des elektronischen Versandsystems gemäss Artikel 4 die Abgangszollstelle spätestens am zwölften Tag nach dem Tag, an dem der erste Teil der Waren gestellt wurde, unterrichtet.
Die Bestimmungszollstelle leitet die Kontrollergebnisse unverzüglich nach Erhalt des Ersuchens an die Abgangszollstelle weiter. 2. Sind bei der Zollbehörde des Abgangslandes noch keine Informationen eingegangen, welche die Erledigung des gemeinsamen Versandverfahrens oder die Erhebung der Schuld erlauben, so ersucht diese Zollbehörde in den folgenden Fällen den Inhaber des Verfahrens oder die Bestimmungszollstelle, wenn dort ausreichende Angaben vorliegen, um die einschlägigen Informationen: (a) die Abgangszollstelle hat bis zum Ablauf der Frist für die Gestellung der Waren gemäss Artikel 34 keine Mitteilung über das Eintreffen der Waren erhalten; (b) die Abgangszollstelle hat die gemäss Absatz 1 angeforderten Kontrollergebnisse nicht erhalten; (c) die Abgangszollstelle stellt fest, dass die Mitteilung über das Eintreffen der Waren oder die Kontrollergebnisse irrtümlich geschickt wurden. 3. Die Zollbehörde des Abgangslandes übermittelt Informationsersuchen gemäss Absatz 2 Buchstabe a innerhalb von sieben Tagen nach Ablauf der unter diesem Buchstaben genannten Frist und Ersuchen um Informationen gemäss Absatz 2 Buchstabe b innerhalb von sieben Tagen nach Ablauf der in Absatz 1 genannten geltenden Frist.
Erhält die Zollbehörde des Abgangslandes jedoch vor Ablauf dieser Fristen Informationen darüber, dass das gemeinsame Versandverfahren nicht ordnungsgemäss beendet wurde, oder vermutet sie dies, so übermittelt sie das Ersuchen unverzüglich. 4. Die Ersuchen gemäss Absatz 2 werden innerhalb von 28 Tagen nach ihrer Übermittlung beantwortet. 5. Hat die Bestimmungszollstelle nach einem Ersuchen gemäss Absatz 2 keine ausreichenden Informationen für die Erledigung des gemeinsamen Versandverfahrens erhalten, so ersucht die Zollbehörde des Abgangslandes spätestens 28 Tage nach Einleitung des Suchverfahrens den Inhaber des Verfahrens um diese Informationen.
Ab den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2879 der Kommission angegebenen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des elektronischen Versandsystems gemäss Artikel 4 ersucht die Zollbehörde des Abgangslandes spätestens 35 Tage nach Einleitung des Suchverfahrens den Inhaber des Verfahrens um Informationen, wenn die Bestimmungszollstelle nach einem Ersuchen gemäss Absatz 2 keine ausreichenden Informationen für die Erledigung des gemeinsamen Versandverfahrens erhalten hat.
Der Inhaber des Verfahrens muss dieses Ersuchen innerhalb von 28 Tagen nach seiner Übermittlung beantworten. 6. Wenn die vom Inhaber des Verfahrens gemäss Absatz 5 erhaltenen Informationen für die Erledigung des gemeinsamen Versandverfahrens nicht ausreichen, aber nach Auffassung der Zollbehörde des Abgangslandes ausreichen, um das Suchverfahren fortzusetzen, ersucht diese Behörde die beteiligte Zollstelle unverzüglich um ergänzende Informationen.
Diese Zollstelle beantwortet das Ersuchen innerhalb von 40 Tagen nach seiner Übermittlung. 7. Wird während der in den Absätzen 1 bis 6 beschriebenen Schritte eines Suchverfahrens festgestellt, dass das gemeinsame Versandverfahren ordnungsgemäss beendet wurde, so erledigt die Zollbehörde des Abgangslandes das gemeinsame Versandverfahren und setzt den Inhaber des Verfahrens und gegebenenfalls jede Zollbehörde, die ein Erhebungsverfahren eingeleitet haben könnte, in Kenntnis. 8. Wird während der in den Absätzen 1 bis 6 beschriebenen Schritte eines Suchverfahrens festgestellt, dass das gemeinsame Versandverfahren nicht erledigt werden kann, stellt die Zollbehörde des Abgangslandes fest, ob eine Schuld entstanden ist.
Ist eine Schuld entstanden, ergreift die Zollbehörde des Abgangslandes folgende Massnahmen: (a) Ermittlung des Zollschuldners; (b) Bestimmung der für die Mitteilung der Schuld zuständigen Zollbehörde.
Der Inhaber des Verfahrens und die Zollbehörde einigen sich auf die Methoden der zollamtlichen Überwachung der beförderten Waren. 4. Für die Zwecke des Artikels 8 Absatz 2 gilt der Betreiber einer festinstallierten Transporteinrichtung, der in einem Land ansässig ist, durch dessen Gebiet die Waren durch die festinstallierten Transporteinrichtung befördert werden, als der Beförderer. 5. Unbeschadet des Absatzes 8 gilt das gemeinsame Versandverfahren als beendet, wenn die entsprechende Eintragung in den Geschäftsunterlagen des Empfängers oder des Betreibers der festinstallierten Transporteinrichtung vorgenommen wird, mit der bescheinigt wird, dass die durch eine festinstallierte Transporteinrichtung beförderten Waren: (a) im Betrieb des Empfängers eingetroffen sind; (b) in den Verteilernetzen des Empfängers eintreffen; oder (c) das Zollgebiet der Vertragsparteien verlassen haben. 6. Werden Waren zwischen zwei Vertragsparteien gemäss Absatz 2 im gemeinsamen Versandverfahren durch festinstallierte Transporteinrichtungen befördert und wird dabei das Gebiet eines Landes des gemeinsamen Versandverfahrens berührt, in dem dieses Verfahren für Beförderungen durch festinstallierte Transporteinrichtungen nicht angewendet wird, so wird das Verfahren auf der Strecke durch dieses Gebiet ausgesetzt. 7. Werden Waren von einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens, in dem das gemeinsame Versandverfahren für Beförderungen durch festinstallierte Transporteinrichtungen nicht angewendet wird, durch festinstallierte Transporteinrichtungen in eine Vertragspartei befördert, in der dieses Verfahren angewendet wird, so gilt dieses Verfahren als in dem Zeitpunkt begonnen, in dem die Waren in das Gebiet letzterer Vertragspartei verbracht werden. 8. Werden Waren von einer Vertragspartei, in der das gemeinsame Versandverfahren bei Beförderungen durch festinstallierte Transporteinrichtungen angewendet wird, durch festinstallierte Transporteinrichtungen in ein Land des gemeinsamen Versandverfahrens befördert, in dem dieses Verfahren nicht angewendet wird, so gilt dieses Verfahren in dem Zeitpunkt als beendet, in dem die Waren das Gebiet der Vertragspartei verlassen, in der das Verfahren angewendet wird.
Ein Land des gemeinsamen Versandverfahrens kann beschliessen, das gemeinsame Versandverfahren nicht auf Warenbeförderungen durch festinstallierte Transporteinrichtungen anzuwenden. Dieser Beschluss ist der Kommission mitzuteilen, die die anderen Länder hiervon in Kenntnis setzt.
Bis zu den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2879 der Kommission angegebenen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des elektronischen Versandsystems gemäss Artikel 4 findet die Vereinfachung gemäss Absatz 1 Buchstabe i keine Anwendung.
Die Zollbehörden überwachen, dass der Inhaber einer Bewilligung die Bedingungen erfüllt. Sie überwachen ferner, dass die sich aus dieser Bewilligung ergebenden Verpflichtungen eingehalten werden. Besteht der Inhaber der Bewilligung seit weniger als drei Jahren, so wird er im ersten Jahr nach Erteilung der Bewilligung von der Zollstelle genau überwacht.
Die Person, die die Inanspruchnahme der Vereinfachungen beantragt, haftet gemäss den geltenden Bestimmungen der Vertragsparteien und unbeschadet etwaiger strafrechtlicher Massnahmen für
(a) die Richtigkeit und die Vollständigkeit der in dem Antrag gemachten Angaben; (b) die Echtheit, die Richtigkeit und die Gültigkeit der dem Antrag beigefügten Dokumente.
Die Hauptbuchhaltung des Antragstellers bezieht sich auf Aufzeichnungen und Unterlagen, die es den Zollbehörden ermöglichen, die Bewilligung zu erteilen. 4. Abweichend von Absatz 3 Unterabsatz 1 kann bei einem Antrag auf eine Vereinfachung nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b, die im Zusammenhang mit einer Bewilligung einer Vereinfachung nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe c in Anspruch genommen werden soll, der Antrag auf Verwendung besonderer Verschlüsse gemäss Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b bei der entscheidungsbefugten Zollbehörde in dem Land eingereicht werden, in dem die Vorgänge des gemeinsamen Versandverfahrens des zugelassenen Versenders gemäss Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe c beginnen sollen.
Sofern in den zollrechtlichen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, ist die Bewilligung unbefristet gültig. 2. Die Bewilligung wird in den folgenden Fällen an einem anderen Tag wirksam als an dem Tag, an dem sie dem Antragsteller zugestellt wird beziehungsweise als ihm zugestellt gilt: (a) wenn die Bewilligung den Antragsteller begünstigt und der Antragsteller ein Wirksamwerden an einem anderen Tag beantragt hat, wird die Bewilligung an dem vom Antragsteller beantragten Tag wirksam, sofern es sich um ein späteres Datum als das Datum handelt, ab dem sie gemäss Absatz 1 wirksam geworden wäre; (b) wenn zuvor eine befristete Bewilligung erteilt wurde und der einzige Zweck der neuen Bewilligung in der Verlängerung der Geltungsdauer besteht, wird die Bewilligung am Tag nach dem Ende der Geltungsdauer der früheren Bewilligung wirksam; (c) wenn das Wirksamwerden der Bewilligung an die Erfüllung bestimmter Förmlichkeiten durch den Antragsteller geknüpft ist, wird die Bewilligung an dem Tag wirksam, an dem die Mitteilung der zuständigen Zollbehörde, dass die Förmlichkeiten zufriedenstellend erfüllt wurden, dem Antragsteller zugestellt wird beziehungsweise als ihm zugestellt gilt.
(a) eine oder mehrere Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung nicht oder nicht mehr erfüllt sind; oder (b) auf Antrag des Inhabers der Bewilligung. 4. Der Inhaber der Bewilligung wird entsprechend den in der Vertragspartei geltenden Fristen und Bestimmungen von der Rücknahme, dem Widerruf oder der Änderung der Bewilligung unterrichtet. 5. Sofern in der Entscheidung in Übereinstimmung mit den zollrechtlichen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, wird die Rücknahme der Bewilligung an dem Tag wirksam, an dem die ursprüngliche Bewilligung wirksam wurde. 6. Der Widerruf oder die Änderung einer Bewilligung wird an dem Tag wirksam, an dem er/sie dem Antragsteller zugestellt wird beziehungsweise als ihm zugestellt gilt. Wenn die berechtigten Interessen des Inhabers der Bewilligung es in Ausnahmefällen erforderlich machen, können die Zollbehörden den Widerruf oder die Änderung entsprechend den in den Vertragsparteien geltenden Fristen auch ab einem späteren Zeitpunkt gelten lassen. Das Datum des Wirksamwerdens ist in der Entscheidung über den Widerruf oder die Änderung der Bewilligung anzugeben.
(a) diese Zollbehörde der Auffassung ist, dass hinreichende Gründe für eine Rücknahme, einen Widerruf oder eine Änderung der Bewilligung vorliegen könnten, sie aber noch nicht über alle erforderlichen Elemente verfügt, um über die Rücknahme, den Widerruf oder die Änderung entscheiden zu können; (b) diese Zollbehörde der Auffassung ist, dass die Bedingungen für die Bewilligung nicht erfüllt sind oder dass der Inhaber der Bewilligung die ihm aus dieser Bewilligung erwachsenden Pflichten nicht erfüllt und dass es angezeigt ist, dem Inhaber der Bewilligung Zeit für die Ergreifung von Massnahmen zu geben, damit er die Bedingungen oder Pflichten erfüllen kann; (c) der Inhaber der Bewilligung eine Aussetzung beantragt, da er vorübergehend nicht in der Lage ist, die Bedingungen für die Bewilligung oder die aus ihr erwachsenden Pflichten zu erfüllen. 2. In den in Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Fällen teilt der Inhaber der Bewilligung der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Zollbehörde die Massnahmen mit, die zu ergreifen er sich verpflichtet, um die Erfüllung der Bedingungen oder der Pflichten sicherzustellen, sowie den Zeitraum, den er für die Ergreifung dieser Massnahmen benötigt.
Ist die Zollbehörde jedoch der Auffassung, dass der Inhaber der Bewilligung die Voraussetzungen des Artikels 57 Absatz 1 Buchstabe b möglicherweise nicht erfüllt, wird die Bewilligung so lange ausgesetzt, bis festgestellt wird, ob eine der folgenden Personen einen schwerwiegenden Verstoss oder wiederholte Verstösse begangen hat: (a) der Inhaber der Bewilligung; (b) die Person, die für das Unternehmen verantwortlich ist, das Inhaber der Bewilligung ist, oder die die Kontrolle über seine Leitung ausübt; (c) die für Zollangelegenheiten zuständige Person des Unternehmens, das Inhaber der betreffenden Bewilligung ist. 2. In den in Artikel 67 Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Fällen entspricht der von der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Zollbehörde festgesetzte Zeitraum der Aussetzung dem Zeitraum, den der Inhaber der Bewilligung nach Artikel 67 Absatz 2 mitgeteilt hat. Der Zeitraum der Aussetzung kann gegebenenfalls auf Antrag des Inhabers der Bewilligung zusätzlich verlängert werden.
Der Zeitraum der Aussetzung kann zusätzlich um den Zeitraum verlängert werden, den die zuständigen Zollbehörden benötigen, um zu überprüfen, ob diese Massnahmen die Erfüllung der Bedingungen oder der Pflichten sicherstellen, wobei letzterer Zeitraum höchstens 30 Tage beträgt. 3. Beabsichtigt die für die Erteilung der Bewilligung zuständige Zollbehörde, eine Bewilligung im Anschluss an eine Aussetzung nach Artikel 65 zurückzunehmen, zu widerrufen oder zu ändern, wird der nach den Absätzen 1 und 2 festgelegte Zeitraum der Aussetzung gegebenenfalls so lange verlängert, bis die Entscheidung über die Rücknahme, den Widerruf oder die Änderung wirksam wird.
Aufgehoben
Zollverschlüsse gemäss Artikel 38 oder besondere Verschlüsse gemäss Artikel 82, die mit Anlage I Anhang II des Übereinkommens, geändert durch den Beschluss Nr. 1/2008 vom 16. Juni 2008, im Einklang stehen, können weiter verwendet werden, bis die Bestände aufgebraucht sind oder bis zum 1. Mai 2019, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist.
Für die Zwecke dieser Berechnung werden die höchsten Abgabensätze, die in dem Land der Zollstelle der Sicherheitsleistung für Waren der gleichen Art gelten, berücksichtigt, und gelten die gemäss dem Übereinkommen beförderten Unionswaren als Nichtunionswaren.
Liegen der Zollstelle der Sicherheitsleistung die zur Ermittlung des Referenzbetrags notwendigen Informationen nicht vor, so wird dieser Betrag für jeden Versandvorgang auf 10 000 EUR festgesetzt. 3. Die Zollstelle der Sicherheitsleistung setzt den Referenzbetrag in Absprache mit dem Inhaber des Verfahrens fest. Die Zollstelle der Sicherheitsleistung legt bei der Festsetzung des Referenzbetrags Informationen zu den Waren zugrunde, die in den vorangegangenen zwölf Monaten in das gemeinsame Versandverfahren übergeführt wurden, sowie eine Schätzung des Umfangs der geplanten Vorgänge, wie sie aus den Handels- und Buchhaltungsunterlagen des Inhabers des Verfahrens hervorgehen. 4. Die Zollstelle der Sicherheitsleistung prüft den Referenzbetrag von sich aus oder auf Antrag des Inhabers des Verfahrens und passt diesen gegebenenfalls an. 5. Jeder Inhaber des Verfahrens gewährleistet, dass der zu zahlende oder möglicherweise zu zahlende Betrag den Referenzbetrag nicht überschreitet.
Sollte der Referenzbetrag zur Absicherung der Vorgänge dieser Person nicht mehr ausreichen, unterrichtet sie die Zollstelle der Sicherheitsleistung hiervon. 6. Ab den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2879 der Kommission angegebenen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des elektronischen Versandsystems gemäss Artikel 4 überwachen die Zollbehörden die Sicherheitsleistung.
Die Überwachung des Referenzbetrags, der den Betrag der Schuld absichert, die möglicherweise im Zusammenhang mit in das gemeinsame Versandverfahren übergeführten Waren zu zahlen ist, wird für jeden Vorgang des gemeinsamen Versandverfahrens mit Mitteln des elektronischen Systems gemäss Artikel 4 Absatz 1 zu dem Zeitpunkt gewährleistet, zu dem die Waren in das gemeinsame Versandverfahren übergeführt werden. 7. Die Überwachung der Sicherheitsleistung für Waren im gemeinsamen Versandverfahren, für die in der Zeit zwischen dem Ablauf der Befreiung von der Sicherheitsleistung gemäss Artikel 13 Absatz 2 und den Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des elektronischen Versandsystems gemäss Artikel 4 die Vereinfachung gemäss Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe f angewendet wird, ist durch regelmässige und angemessene Prüfung zu gewährleisten.
In begründeten Fällen können die Zollbehörden dem Risiko des Entstehens solcher Schulden in Bezug auf die Art und den Umfang der zollrelevanten Geschäftstätigkeiten des Antragstellers und die Art der Waren, für die die Sicherheitsleistung verlangt wird, Rechnung tragen.
Die Zollstelle der Sicherheitsleistung teilt dem Inhaber des Verfahrens die folgenden Informationen mit: (a) die Sicherheits-Referenznummer; (b) den mit der Sicherheits-Referenznummer verbundenen Zugriffscode.
Auf Antrag der Person, die die Sicherheit geleistet hat, weist die Zollstelle der Sicherheitsleistung dieser Sicherheit weitere Zugriffscodes zu, die von dieser Person oder deren Vertretern verwendet werden können.
Die Inanspruchnahme der Gesamtsicherheit und der Gesamtsicherheit mit verringertem Betrag, einschliesslich der Befreiung von der Sicherheitsleistung, kann in den folgenden Fällen zeitweilig verboten werden: (a) unter besonderen Umständen; (b) für die Waren, bei denen es nachweislich zu umfangreichem Betrug in Verbindung mit der Gesamtsicherheit gekommen ist.
Die besonderen Umstände, umfangreicher Betrug und die Verfahrensregeln für das zeitweilige Verbot der Inanspruchnahme der Gesamtsicherheit und der Gesamtsicherheit mit verringertem Betrag, einschliesslich der Befreiung von der Sicherheitsleistung, sind in Anhang I erläutert.
Jedes Land teilt der Kommission die näheren Angaben zur Identifizierung der nicht zurückgegebenen, noch gültigen Bescheinigungen mit, die als gestohlen, abhanden gekommen oder gefälscht gemeldet worden sind. Die Kommission setzt die übrigen Länder hiervon in Kenntnis.
Von einer zuständigen Stelle gemäss der Internationalen Norm ISO Nr. 17712:2013 «Frachtcontainer – Mechanische Siegel» zertifizierte Verschlüsse gelten als Verschlüsse, die diese Anforderungen erfüllen.
Bei Containerbeförderungen werden so weit wie möglich Verschlüsse mit hohen Sicherheitsmerkmalen verwendet. 2. Die besonderen Verschlüsse tragen eine der folgenden Angaben: (a) den Namen der Person, der die Verwendung gemäss Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b bewilligt wurde; (b) eine entsprechende Abkürzung oder einen Code, mit dem die Zollbehörde des Abgangslandes die betreffende Person ermitteln kann. 3. Der Inhaber des Verfahrens trägt die Anzahl und die individuellen Verschlusskennungen der besonderen Verschlüsse in die Versandanmeldung ein und bringt die Verschlüsse spätestens bei Überführung der Waren in das gemeinsame Versandverfahren an. 4. Besondere Zollverschlüsse im Einklang mit Anhang II der Anlage I des Übereinkommens, geändert durch den Beschluss Nr. 1/2008 vom 16. Juni 2008, können weiter verwendet werden, bis die Bestände aufgebraucht sind oder bis zum 1. Mai 2019, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist.
Die Zollbehörde: (a) setzt die Kommission und die Zollbehörden der übrigen Vertragsparteien davon in Kenntnis, welche besonderen Verschlüsse verwendet werden und welche besonderen Verschlüsse sie aufgrund von Unregelmässigkeiten oder technischer Mängel nicht zugelassen hat; (b) prüft die besonderen Verschlüsse, die sie zugelassen hat und die verwendet werden, wenn sie davon Kenntnis erhält, dass eine andere Behörde die Zulassung eines bestimmten besonderen Verschlusses abgelehnt hat; (c) führt eine gegenseitige Konsultation durch, um zu einer gemeinsamen Bewertung zu gelangen; (d) überwacht die Verwendung besonderer Verschlüsse durch Personen, denen hierzu eine Bewilligung gemäss Artikel 81 erteilt wurde.
Die Vertragsparteien können erforderlichenfalls einvernehmlich ein gemeinsames Nummerierungssystem sowie die Anwendung gemeinsamer Sicherheitsmerkmale und -techniken festlegen.
Der Status eines zugelassenen Versenders gemäss Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe c wird nur Antragstellern gewährt, die gemäss Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe a für die Leistung einer Gesamtsicherheit zugelassen sind oder denen es gestattet ist, von der Sicherheitsleistung befreit zu werden.
In der Bewilligung wird insbesondere festgelegt: (a) die für künftige Vorgänge des gemeinsamen Versandverfahrens zuständige(n) Abgangszollstelle(n); (b) die Frist, die den Zollbehörden nach Übermittlung der Versandanmeldung durch den zugelassenen Versender zur Verfügung steht, damit sie gegebenenfalls vor der Überlassung der Waren Warenkontrollen durchführen können; (c) die zur Nämlichkeitssicherung zu treffenden Massnahmen. Die Zollbehörden können vorschreiben, dass die Beförderungsmittel oder die Packstücke vom zugelassenen Versender mit besonderen Verschlüssen versehen werden, die von den Zollbehörden als den Merkmalen gemäss Artikel 82 entsprechend zugelassen wurden; (d) die ausgeschlossenen Warenarten oder -verkehre; (e) die operativen Massnahmen und die Kontrollmassnahmen, die der zugelassene Versender zu befolgen hat; gegebenenfalls die spezifischen Bedingungen im Zusammenhang mit ausserhalb der normalen Dienstzeiten der Abgangszollstelle(n) durchgeführten Versandmassnahmen.
Ab den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2879 angegebenen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des NCTS darf der zugelassene Versender ein Versandbegleitdokument ausdrucken, sofern die Abgangszollstelle ihm mitgeteilt hat, dass die Waren in das gemeinsame Versandverfahren übergeführt sind.
Der Status eines zugelassenen Empfängers gemäss Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe d wird nur Antragstellern gewährt, die erklären, dass sie regelmässig Waren empfangen, die in ein gemeinsames Versandverfahren übergeführt wurden.
Der Frachtbrief CIM gilt unter der Voraussetzung, dass er für Beförderungsvorgänge verwendet wird, die von zugelassenen Eisenbahnunternehmen in Zusammenarbeit untereinander durchgeführt werden, als Versandanmeldung für das papiergestützte gemeinsame Versandverfahren für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren.
Das zugelassene Eisenbahnunternehmen sorgt dafür, dass die im Rahmen des papiergestützten gemeinsamen Versandverfahrens für die Beförderung von Waren im Eisenbahnverkehr beförderten Waren durch Aufkleber mit einem Piktogramm gekennzeichnet werden, dessen Muster in Anhang B11 der Anlage III abgebildet ist.
Die Aufkleber werden auf dem Frachtbrief CIM angebracht oder direkt aufgedruckt und, sofern es sich um abgeschlossene Ladungen handelt, am betreffenden Eisenbahnwaggon oder in anderen Fällen am einzelnen Packstück oder an den einzelnen Packstücken angebracht.
Anstelle des in Absatz 1 genannten Aufklebers kann ein Stempel mit dem in Anhang B11 der Anlage III abgebildeten Piktogramm verwendet werden.
Bei einer Änderung des Frachtvertrags, die zur Folge hat, dass: (a) eine Beförderung, die ausserhalb des Zollgebiets einer Vertragspartei enden sollte, innerhalb desselben endet; oder (b) eine Beförderung, die innerhalb des Zollgebiets einer Vertragspartei enden sollte, ausserhalb desselben endet;
dürfen die zugelassenen Eisenbahnunternehmen den geänderten Frachtvertrag nur mit vorheriger Genehmigung der Abgangszollstelle erfüllen.
In allen anderen Fällen dürfen die zugelassenen Eisenbahnunternehmen den geänderten Frachtvertrag erfüllen. Sie unterrichten die Abgangszollstelle unverzüglich über die vorgenommene Änderung.
Die Kurzbezeichnung «T2» oder «T2F» wird durch einen Dienststempelabdruck der Abgangszollstelle bestätigt. 3. Ausser in den Fällen gemäss Absatz 2 werden Waren, die zwischen zwei in der Union gelegenen Orten über das Gebiet eines oder mehrerer Länder des gemeinsamen Versandverfahrens befördert oder von der Union in ein Land des gemeinsamen Versandverfahrens verbracht werden, nach den von jedem Mitgliedstaat der Europäischen Union festzulegenden Modalitäten für die gesamte Strecke vom Abgangsbahnhof bis zum Bestimmungsbahnhof in das T2‑Verfahren übergeführt, ohne dass der Abgangszollstelle der Frachtbrief CIM für diese Waren vorgelegt werden muss.
Bei Waren, die zwischen zwei in der Union gelegenen Orten über das Gebiet eines oder mehrerer Länder des gemeinsamen Versandverfahrens befördert werden, brauchen die in Artikel 95 genannten Aufkleber nicht angebracht zu werden. 4. Waren, deren Beförderung in einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens beginnt, gelten als im T1‑Verfahren befördert. Sollen die Waren jedoch nach Massgabe des Artikels 2 Absatz 3 Buchstabe b des Übereinkommens im T2‑Verfahren befördert werden, so gibt die Abgangszollstelle auf dem Exemplar Nr. 3 des Frachtbriefs CIM an, dass die Waren, auf die sich der Frachtbrief bezieht, im T2‑Verfahren befördert werden. Zu diesem Zweck ist in dem für den Zoll bestimmten Feld deutlich sichtbar je nach Fall die Kurzbezeichnung «T2» oder «T2F» einzutragen, der der Stempel der Abgangszollstelle und die Unterschrift des zuständigen Beamten beizusetzen sind. Für im T1‑Verfahren beförderte Waren braucht die Kurzbezeichnung «T1» nicht in den Frachtbrief eingetragen zu werden. 5. Alle Exemplare des Frachtbriefs CIM werden dem Beteiligten zurückgegeben. 6. Jedes Land des gemeinsamen Verfahrens kann vorsehen, dass der Frachtbrief CIM für die Beförderung von Waren im T1‑Verfahren der Abgangszollstelle nicht vorgelegt zu werden braucht. 7. Für die in den Absätzen 2, 3 und 5 genannten Waren übernimmt die Zollstelle, die für den Bestimmungsbahnhof zuständig ist, die Aufgabe der Bestimmungszollstelle. Werden die Waren jedoch bei einem Zwischenbahnhof zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen oder in ein anderes Zollverfahren übergeführt, so übernimmt die Zollstelle, die für diesen Bahnhof zuständig ist, die Aufgabe der Bestimmungszollstelle.
Sofern die Abgangszollstelle nicht anders entscheidet, legt diese Zollstelle mit Rücksicht auf die von den Eisenbahngesellschaften getroffenen Massnahmen zur Nämlichkeitssicherung an den Beförderungsmitteln oder den einzelnen Packstücken grundsätzlich keine Verschlüsse an.
Gilt das papiergestützte gemeinsame Versandverfahren für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren, so brauchen bei der Durchgangszollstelle keine Förmlichkeiten erfüllt zu werden.
Die Bestimmungszollstelle gibt dem Eisenbahnunternehmen das Exemplar Nr. 2 des Frachtbriefs CIM unverzüglich zurück, nachdem sie es mit ihrem Sichtvermerk versehen hat, und behält das Exemplar Nr. 3 des Frachtbriefs CIM. 2. Die Zollstelle, die für den Bestimmungsbahnhof zuständig ist, übernimmt die Aufgabe der Bestimmungszollstelle.
Werden die Waren jedoch bei einem Zwischenbahnhof zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen oder in ein anderes Zollverfahren übergeführt, so übernimmt die Zollstelle, die für diesen Bahnhof zuständig ist, die Aufgabe der Bestimmungszollstelle. 3. In dem in Artikel 97 Absatz 3 genannten Fall sind bei der Bestimmungszollstelle keinerlei Förmlichkeiten zu erfüllen.
Bei dieser Zollstelle sind keinerlei Förmlichkeiten zu erfüllen. 2. Die Zollstelle, die für den Bestimmungsbahnhof zuständig ist, übernimmt die Aufgabe der Bestimmungszollstelle. Werden die Waren jedoch bei einem Zwischenbahnhof zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen oder in ein anderes Zollverfahren übergeführt, so übernimmt die Zollstelle, die für diesen Bahnhof zuständig ist, die Aufgabe der Bestimmungszollstelle.
Bei dieser Zollstelle sind die in Artikel 100 vorgesehenen Förmlichkeiten zu erfüllen.
Waren, die in der in Artikel 102 Absatz 1 oder in Artikel 103 Absatz 1 beschriebenen Weise befördert werden, gelten als im T1‑Verfahren befördert, es sei denn, der zollrechtliche Status von Unionswaren wird nach Massgabe der Anlage II nachgewiesen.
In die Ladelisten ist die Nummer des Waggons, auf den sich der Frachtbrief CIM bezieht, oder gegebenenfalls die Nummer des Containers, in dem sich die Waren befinden, einzutragen. 2. Beginnt eine Beförderung, die sowohl im T1‑Verfahren beförderte Waren als auch im T2‑Verfahren beförderte Waren umfasst, im Gebiet der Vertragsparteien, so sind getrennte Ladelisten zu verwenden.
Die Seriennummern der Ladelisten, die sich auf die beiden Warenkategorien beziehen, sind in das für die Warenbezeichnung vorgesehene Feld auf dem Frachtbrief CIM einzutragen. 3. Die Ladelisten sind integraler Bestandteil des Frachtbriefes CIM, dem sie beigefügt sind, und haben die gleiche Rechtswirkung. 4. Die Originale dieser Ladelisten müssen den Sichtvermerk des Versandbahnhofs tragen.
Dabei sind die Art der Versandanmeldung, die Abgangszollstelle, das Datum und die Registriernummer jeder verwendeten Versandanmeldung anzugeben.
Das Exemplar Nr. 2 des Frachtbriefs CIM ist ferner mit dem Sichtvermerk des Eisenbahnunternehmens zu versehen, das für den letzten mit dem gemeinsamen Versandvorgang befassten Bahnhof zuständig ist. Dieses Eisenbahnunternehmen bringt darauf seinen Sichtvermerk an, nachdem es sich vergewissert hat, dass die Warenbeförderung mit der (den) darauf vermerkten Versandanmeldung(en) erfolgt. 3. Werden im kombinierten Verkehr Schiene-Strasse unter Verwendung einer oder mehrerer Versandanmeldungen nach dem Verfahren gemäss Titel II beförderte Waren vom Eisenbahnunternehmen an einem Bahnhof übernommen und auf Eisenbahnwaggons verladen, so haften die Eisenbahnunternehmen für die Begleichung von Schulden, wenn im Verlauf der Schienenbeförderung Zuwiderhandlungen oder Unregelmässigkeiten begangen werden, soweit in dem Land, in dem die Zuwiderhandlung oder die Unregelmässigkeit begangen wurde oder als begangen gilt, keine gültige Sicherheit besteht und insoweit, als die Beträge vom Inhaber des Verfahrens nicht erhoben werden können.
(a) Nummer des Manifests; (b) Kurzbezeichnung, die das Manifest als Versandanmeldung gemäss Artikel 109 Absatz 1 Buchstaben a und b ausweist; (c) Name der Luftverkehrsgesellschaft, die die Waren befördert hat; (d) Flugnummer; und (e) Datum des Fluges. 3. Die Bewilligung gemäss Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe e für die Inanspruchnahme des papiergestützten gemeinsamen Versandverfahrens für auf dem Luftweg beförderte Waren kann auch vorsehen, dass die Luftverkehrsgesellschaften die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Liste den zuständigen Zollbehörden jedes Abgangsflughafens selbst übermitteln dürfen. 4. Werden Unregelmässigkeiten bei den Angaben zu den in der Liste aufgeführten Manifesten festgestellt, so unterrichten die zuständigen Behörden des Bestimmungsflughafens die zuständigen Behörden des Abgangsflughafens sowie die Behörde, die die Bewilligung erteilt hat, und beziehen sich dabei insbesondere auf den Luftfrachtbrief für die Waren, die Anlass zu diesen Feststellungen gegeben haben.
Aufgehoben
Stellt die konsultierte Zollbehörde nach der in Unterabsatz 1 genannten Prüfung fest, dass der Antragsteller eine oder mehrere der Voraussetzungen und Kriterien für die Erteilung der Bewilligung nicht erfüllt, so wird das ordnungsgemäss dokumentierte und begründete Ergebnis der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Zollbehörde übermittelt.
2. Die Frist für die Konsultation wird auf 45 Tage ab dem Zeitpunkt festgesetzt, zu dem die für die Erteilung der Bewilligung zuständige Behörde mitgeteilt hat, welche Voraussetzungen die konsultierte Zollbehörde prüfen muss.
3. Die für die Erteilung der Bewilligung zuständige Zollbehörde kann die Frist für die Konsultation nach Absatz 1 in folgenden Fällen verlängern:
4. Falls die konsultierte Zollbehörde nicht innerhalb der nach Absatz 2 für die Konsultation gesetzten Frist antwortet, so gelten die Voraussetzungen, derentwegen die Konsultation eingeleitet wurde, als erfüllt.
5. Das in den Absätzen 1 bis 4 vorgesehene Konsultationsverfahren kann auch zur Neubewertung und Überwachung einer Bewilligung angewandt werden.
Eine Ware gilt als unwiederbringlich verloren gegangen, wenn sie nicht mehr verwendet werden kann. 3. Die Schuld entsteht zu dem Zeitpunkt: (a) zu dem die Waren dem gemeinsamen Versandverfahren entzogen werden oder dem Zeitpunkt, zu dem die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des gemeinsamen Versandverfahrens nicht erfüllt wurden oder nicht mehr erfüllt werden; (b) zu dem eine Zollanmeldung für die Überführung der Waren in ein gemeinsames Versandverfahren angenommen wurde, wenn sich nachträglich herausstellt, dass eine der Voraussetzungen für die Überführung in das Verfahren tatsächlich nicht erfüllt war.
so entsteht die Schuld entweder in dem Land, zu dem die letzte Durchgangszollstelle gehört, die der Abgangszollstelle den Grenzübertritt meldet, oder andernfalls in dem Land, zu dem die Abgangszollstelle gehört. 3. Die Zollbehörden im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 sind die zuständigen Behörden des Landes, in dem die Schuld gemäss diesem Artikel entstanden ist oder als entstanden gilt.
Unbeschadet des Artikels 13a des Übereinkommens leisten die Länder einander Amtshilfe bei der Bestimmung der gemäss Artikel 114 dieser Anlage für die Erhebung zuständigen Behörden.
Diese Behörden unterrichten die Abgangszollstelle und die Zollstelle der Sicherheitsleistung über alle Fälle, in denen eine Schuld im Zusammenhang mit den von der Abgangszollstelle angenommenen Versandanmeldungen entstanden ist, sowie über alle gegenüber dem Schuldner eingeleiteten Erhebungsmassnahmen. Sie unterrichten ausserdem die Abgangszollstelle über die Erhebung der Zölle und anderer Abgaben, damit die Abgangszollstelle das Versandverfahren erledigen kann.
In dieser Anlage werden die Durchführungsvorschriften zum Übereinkommen und zur Anlage I über den zollrechtlichen Status von Unionswaren und die Verwendung des Euro festgelegt.
Als unmittelbar aus einer Vertragspartei in eine andere befördert gelten Waren:
2. Dieser Titel gilt nicht für Waren, die:
a) zur Ausfuhr aus dem Gebiet der Vertragsparteien bestimmt sind; oder
b) im Verfahren des internationalen Gütertransports mit Carnets TIR befördert werden, es sei denn:
– die Waren, die im Gebiet einer Vertragspartei entladen werden sollen, werden zusammen mit Waren befördert, die in einem Drittland entladen werden sollen,
– die Waren werden aus dem Gebiet einer Vertragspartei über ein Drittland in das Gebiet einer anderen Vertragspartei befördert.
3. Dieser Titel gilt für Postsendungen (einschliesslich Postpakete), die von einem Postamt einer Vertragspartei zu einem Postamt einer anderen Vertragspartei versandt werden.
Aufgehoben
Im Sinne dieses Kapitels gelten die für die Bescheinigung des zollrechtlichen Status von Unionswaren zuständigen Behörden als «zuständige Stelle».
Diese Papiere werden dem Beteiligten ausgehändigt, sobald die für den Versand der Ware in das Bestimmungsland notwendigen Förmlichkeiten erfüllt worden sind.
Der Beteiligte hat auf dem genannten Papier deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung «T2L» oder «T2LF» einzutragen und ihr die eigenhändige Unterschrift beizusetzen. 3. Werden für die Erfüllung der Förmlichkeiten öffentliche oder private Datenverarbeitungssysteme eingesetzt, so lassen die zuständigen Behörden auf Antrag zu, dass die Beteiligten die in Absatz 2 vorgesehene Unterzeichnung durch ein anderes Identifizierungsverfahren ersetzen, das gegebenenfalls auf der Verwendung eines Codes beruht und dieselbe Rechtswirkung hat wie die handschriftliche Unterzeichnung.
Diese Vereinfachung wird nur zugelassen, wenn die von den zuständigen Behörden geforderten technischen und administrativen Voraussetzungen erfüllt sind. 4. Die vom Beteiligten ordnungsgemäss ausgefüllten und unterzeichneten Rechnungen oder Beförderungspapiere werden auf seinen Antrag von der zuständigen Stelle mit einem Sichtvermerk versehen, wenn der Wert der Waren 15 000 EUR übersteigt. Dieser Sichtvermerk muss die Bezeichnung und den Stempelabdruck der zuständigen Stelle, die Unterschrift eines Beamten dieser Stelle, das Datum des Sichtvermerks und entweder eine Registriernummer oder die Nummer der Anmeldung zur Versendung oder zur Ausfuhr enthalten, sofern eine solche erforderlich ist. 5. Dieser Artikel gilt nur, wenn die Rechnung oder das Beförderungspapier ausschliesslich Unionswaren betreffen. 6. Für die Anwendung dieses Übereinkommens gelten Rechnungen oder Beförderungspapiere, die den Bedingungen der Absätze 2–5 entsprechen und deren Förmlichkeiten erfüllen, als Versandpapier T2L im Sinne dieses Übereinkommens. 7. Für die Anwendung von Artikel 9 Absatz 4 des Übereinkommens kann die Zollstelle eines Landes des gemeinsamen Versandverfahrens für Waren, die in dessen Zollgebiet mit einer/einem als Versandpapier T2L geltenden Rechnung oder Beförderungspapier gelangt sind, den für diese Waren ausgestellten Versandpapieren T2 oder T2L eine beglaubigte Kopie oder Fotokopie dieser Rechnung oder dieses Beförderungspapiers beifügen.
Das Manifest enthält ferner für jede Sendung:
– die Kurzbezeichnung «C» (entspricht «T2L») oder die Kurzbezeichnung «F» (entspricht «T2LF»), wenn der zollrechtliche Status von Unionswaren nachgewiesen werden kann,
– die Kurzbezeichnung «N» für alle anderen Waren.
3. Das von der Schifffahrtsgesellschaft ordnungsgemäss ausgefüllte und unterzeichnete Manifest wird auf deren Antrag von den zuständigen Behörden mit einem Sichtvermerk versehen. Der Sichtvermerk muss die Bezeichnung und den Stempelabdruck der zuständigen Stelle, die Unterschrift eines Beamten dieser Stelle und das Datum des Sichtvermerks enthalten.
Aufgehoben
Ist der zollrechtliche Status von Unionswaren nachzuweisen, die von Reisenden mitgeführt werden oder in ihrem Reisegepäck enthalten sind, so gelten diese Waren, soweit sie nicht zu kommerziellen Zwecken bestimmt sind, in folgenden Fällen als Waren mit dem zollrechtlichen Status von Unionswaren:
In der Bewilligung wird insbesondere festgelegt:
Er teilt den zuständigen Behörden die nach Massgabe des vorstehenden Unterabsatzes getroffenen Sicherungsmassnahmen mit. 3. Bei missbräuchlicher Verwendung von Vordrucken, die im Voraus mit dem Abdruck des Stempels der zuständigen Behörde oder des Sonderstempels versehen wurden, haftet der zugelassene Aussteller – unbeschadet strafrechtlicher Massnahmen – für die Entrichtung der Zölle und anderen Abgaben, die in einem Land für die mit diesen Vordrucken beförderten Waren fällig geworden sind, es sei denn, er weist den Zollbehörden, die ihn zugelassen haben, nach, dass er die in Absatz 2 genannten Massnahmen getroffen hat. 4. Der zugelassener Aussteller hat den Vordruck spätestens zum Zeitpunkt des Versands der Waren auszufüllen und zu unterzeichnen. Er hat dabei in dem Feld «D. Prüfung durch die Abgangszollstelle» des Versandpapiers T2L oder an einer gut sichtbaren Stelle des verwendeten Handelspapiers die zuständige Stelle, das Ausstellungsdatum sowie den nachstehenden Vermerk einzutragen: – Zugelassener Versender.
Sind innerhalb von 45 Tagen, vom Zeitpunkt der Übermittlung an gerechnet, keine Einwände eingegangen, so erteilen die zuständigen Behörden die Bewilligung für das in Absatz 4 genannte vereinfachte Verfahren.
Diese Bewilligung gilt in den betroffenen Ländern, jedoch nur für Beförderungen, die zwischen den in der Bewilligung genannten Häfen durchgeführt werden.
4. Für die Vereinfachung gilt folgendes Verfahren:
5. Unbeschadet des Titels IV der Anlage I:
– teilt die Schifffahrtsgesellschaft den zuständigen Behörden alle Zuwiderhandlungen oder Unregelmässigkeiten mit;
– teilen die zuständigen Behörden des Bestimmungshafens den zuständigen Behörden des Abgangshafens und der Behörde, die die Bewilligung erteilt hat, so rasch wie möglich alle Zuwiderhandlungen oder Unregelmässigkeiten mit.
Der zugelassene Aussteller ist verpflichtet, ein Zweitstück aller aufgrund dieses Abschnitts ausgestellten Versandpapiere T2L oder Handelspapiere anzufertigen. Die Zollbehörden legen die Einzelheiten fest, nach denen dieses Zweitstück zu Kontrollzwecken vorgelegt und mindestens drei Jahre aufbewahrt wird.
Die Zollbehörden können bei den zugelassenen Ausstellern jede Kontrolle vornehmen, die sie für erforderlich halten. Letztere sind gehalten, die Behörden bei diesen Kontrollen zu unterstützen und ihnen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Die Zollbehörden der Länder leisten einander Amtshilfe bei der Nachprüfung der Echtheit und Richtigkeit der Papiere sowie der ordnungsgemässen Erfüllung der Förmlichkeiten, mit denen nach Massgabe dieses Kapitels der zollrechtliche Status von Unionswaren nachgewiesen wird.
Ist für eine bestimmte Landeswährung ein Kurs nicht bekannt, so gilt der Kurs des ersten Tages, für den ein Kurs nach dem ersten Werktag des Monats Oktober veröffentlicht worden ist. Ist kein Kurs nach dem ersten Werktag des Monats Oktober veröffentlicht worden, so ist der Kurs des letzten Tages vor diesem Zeitpunkt anzuwenden, an dem ein Kurs veröffentlicht wurde. 2. Für die Anwendung des Absatzes 1 ist derjenige Gegenwert des Euro massgebend, der zum Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung zum gemeinsamen Versandverfahren gilt, für welchen ein oder mehrere Einzelsicherheits-Titel nach Artikel 30 Absatz 2 der Anlage I vorgelegt werden.
Diese Anlage enthält die Bestimmungen, Vordrucke und Muster für die Erstellung der Versandanmeldungen, der Versandbegleitdokumente und sonstigen Papiere, die im gemeinsamen Versandverfahren gemäss den Anlagen I und II zu verwenden sind.
Die Versandanmeldung nach Artikel 21 Absatz 1 der Anlage I entspricht der Struktur und den Angaben in Anhang A1 und ist unter Verwendung der Codes in Anhang A2 zu erstellen.
Das Versandbegleitdokument wird erstellt unter Verwendung des Formulars in Anhang A3. Es ist gemäss den Erläuterungen in Anhang A4 zu erstellen und zu verwenden.
Die Liste der Positionen wird erstellt unter Verwendung des Formulars in Anhang A5. Sie ist gemäss den Erläuterungen in Anhang A6 zu erstellen und zu verwenden.
In beiden Fällen sind gegebenenfalls die Codes in den Anhängen A2, B1, B3 und B6 zu verwenden.
Der Vordruck für die Erstellung des Grenzübergangsscheins im Rahmen der Anwendung von Artikel 22 Anlage I wird erstellt unter Verwendung des Formulars in Anhang B8 dieser Anlage.
Der für die Eingangsbescheinigung zu verwendende Vordruck wird erstellt unter Verwendung des Formulars in Anhang B10.
Sofern in dem Übereinkommen nichts anderes vorgesehen ist, wird die EDI-Versandanmeldung elektronisch vorgelegt. Die EDI-Versandanmeldung beruht auf den Angaben im Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über die Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr, die den gemäss diesem Anhang und Anhang B1 in die verschiedenen Feldern des Einheitspapiers einzutragenden Angaben entsprechen und gegebenenfalls durch Codes ergänzt oder ersetzt werden. Dieser Anhang enthält ausschliesslich die grundlegenden besonderen Anforderungen, die Anwendung finden, wenn die Förmlichkeiten durch den Austausch von EDI-Standard-Nachrichten durchgeführt werden. Ferner gelten die zusätzlichen Codes in Anhang A2. Sofern in diesem Anhang oder in Anhang A2 nichts anderes festgelegt ist, findet Anhang B1 auf die EDI-Versandanmeldung Anwendung. Aufbau und Inhalt der EDI-Versandanmeldung ergeben sich im Einzelnen aus den technischen Spezifikationen, die die zuständigen Behörden dem Inhaber des Verfahrens mitteilen, um sicherzustellen, dass das Verfahren ordnungsgemäss funktioniert. Diese Spezifikationen beruhen auf den in diesem Anhang festgelegten Anforderungen. In diesem Anhang wird die Struktur des Informationsaustausches beschrieben. Die EDI-Versandanmeldung ist in Datengruppen untergliedert, die Datenattribute enthalten. Die Attribute sind so gruppiert, dass sie innerhalb einer jeden Meldung kohärente logische Blöcke bilden. Die Einrückung einer Datengruppe zeigt an, dass die Datengruppe von einer weniger eingerückten Datengruppe abhängt. Soweit vorhanden, ist die entsprechende Nummer des Feldes des Einheitspapiers angegeben. Der Begriff «Zahl» in den Erläuterungen zu den Datengruppen zeigt an, wie oft die Datengruppe in der EDI-Versandanmeldung verwendet werden darf. Der Begriff «Art/Länge» in den Erläuterungen zu den Attributen beschreibt die Anforderungen an Datenart und Datenlänge. Für die Datenart werden folgende Codes verwendet: a alphabetisch n numerisch an alphanumerisch Die auf den Code folgende Zahl zeigt die zulässige Datenlänge an. Hierfür gilt Folgendes: Die fakultativen zwei Punkte vor der Längenkennung zeigen an, dass die Daten keine festgelegte, jedoch höchstens die in der Längenkennung angegebene Zahl von Ziffern haben. Ein Komma in der Längenkennung bedeutet, dass das Attribut eine Dezimalzahl beinhalten kann, wobei die Ziffer vor dem Komma die Gesamtlänge des Attributs und die Ziffer nach dem Komma die Gesamtzahl der Ziffern nach dem Dezimalzeichen anzeigt.
Dieser Anhang enthält sämtliche Angaben ausgehend von den Angaben in dem Einheitspapier-Übereinkommen, die von den einzelnen Ländern verlangt werden können.
Versandvorgang
Beteiligter Versender
Beteiligter Empfänger
Ware
– Beteiligter Versender – Beteiligter Empfänger – Container – Packstücke – Hinweis auf Vorpapiere – Vorgelegte Unterlagen/Bescheinigungen – Besondere Vermerke
Abgangszollstelle
Beteiligter Inhaber des Verfahrens
Vertreter
Durchgangszollstelle
Bestimmungsstelle
Beteiligter zugelassener Empfänger
Kontrollergebnis
Angebrachte Verschlüsse
– Verschluss-Kennung
Sicherheit
– Zeichen der Sicherheit – Gültigkeitsbeschränkung EU – Gültigkeitsbeschränkung nicht EU
| Versandvorgang | |
|---|---|
| Zahl: | 1 |
Die Datengruppe ist zu verwenden.
| LRN | |
|---|---|
| Art/Länge: | an .22. |
Es ist die Lokale Referenznummer (LRN) zu verwenden. Sie wird auf einzelstaatlicher Ebene festgelegt und vom Benutzer in Absprache mit den zuständigen Behörden zur Kennzeichnung der einzelnen Anmeldungen vergeben.
| Art der Anmeldung | (Feld 1) |
|---|---|
| Art/Länge: | an .5. |
Folgende Vermerke werden verwendet:
| Positionen insgesamt | (Feld 5) |
|---|---|
| Art/Länge: | n. .5 |
Das Attribut ist zu verwenden.
| Packstücke insgesamt | (Feld 6) |
|---|---|
| Art/Länge: | n .7 |
Die Verwendung des Attributs ist freigestellt. Dabei muss die Gesamtzahl der Packstücke der Summe aus «Zahl der Packstücke», «Stückzahl» und dem Wert «1» für jede als «Massengut» angemeldete Ware entsprechen.
| Versendungsland insgesamt | (Feld 15a) |
|---|---|
| Art/Länge: | a2 |
Versendungs-/Ausfuhrland, aus dem die Waren versendet/ausgeführt werden.
Das Attribut ist zu verwenden, wenn nur ein Versendungsland angemeldet wird. Hierbei sind die Ländercodes in Anhang A2 zu verwenden. In diesem Fall ist das Attribut «Versendungsland» der Datengruppe «WARE» nicht zu verwenden.
Wird mehr als ein Versendungsland angemeldet, ist das entsprechende Attribut der Datengruppe «VERSANDVORGANG» nicht zu verwenden.
In diesem Fall ist das Attribut «Versendungsland» der Datengruppe «WARE» zu verwenden.
| Bestimmungsland | (Feld 17a) |
|---|---|
| Art/Länge: | a2 |
Anzugeben ist der Name des betreffenden Landes.
Das Attribut ist zu verwenden, wenn nur ein Bestimmungsland angemeldet wird. Hierbei sind die Ländercodes in Anhang A2 zu verwenden. In diesem Fall ist das Attribut «Bestimmungsland» der Datengruppe «WARE» nicht zu verwenden.
Wird mehr als ein Bestimmungsland angemeldet, ist dieses Attribut der Datengruppe «VERSANDVORGANG» nicht zu verwenden. In diesem Fall ist das Attribut «Bestimmungsland» der Datengruppe «WARE» zu verwenden.
| Kennzeichen beim Abgang | (Feld 18) |
|---|---|
| Art/Länge: | an .27 |
Anzugeben sind beispielsweise mit den hierfür vorgesehenen Codes das/die Kennzeichen oder Name(n) des/der Beförderungsmittel(s) (Lastkraftwagen, Schiff, Waggon, Flugzeug), auf das (die) die Waren bei ihrer Gestellung bei der Abgangszollstelle verladen werden. Beispiel: Wenn Zugmaschine und Anhänger verschiedene Kennzeichen tragen, so sind die Kennzeichen von Zugmaschine und Anhänger anzugeben.
Bei Warenbeförderungen in Containern, die von Strassenfahrzeugen befördert werden sollen, können die zuständigen Behörden den Inhaber des Verfahrens ermächtigen, dieses Feld nicht auszufüllen, wenn aus logistischen Gründen bei der Abgangszollstelle zum Zeitpunkt der Erstellung der Versandanmeldung das Kennzeichen des Beförderungsmittels nicht bekannt ist, sofern sie sicherstellen können, dass die erforderlichen Angaben zu diesen Beförderungsmitteln nachträglich in Feld 55 eingetragen werden.
Bei Beförderungen durch fest installierte Transporteinrichtungen entfällt die Angabe des Kennzeichens.
| Kennzeichen beim Abgang SPR | |
|---|---|
| Art/Länge: | a2 |
Es ist der Sprachencode in Anhang A2 zur Angabe der Sprache (SPR) zu verwenden, wenn das entsprechende Feld für freien Text verwendet wird.
| Staatszugehörigkeit beim Abgang | (Feld 18) |
|---|---|
| Art/Länge: | a2 |
Es sind die Ländercodes in Anhang A2 zu verwenden.
Anzugeben ist die Staatszugehörigkeit des Beförderungsmittels (Lastkraftwagen, Schiff, Waggon, Flugzeug), auf das die Waren bei ihrer Gestellung bei der Abgangszollstelle verladen sind (oder – bei mehreren Beförderungsmitteln – die Staatszugehörigkeit des ziehenden oder schiebenden Beförderungsmittels), mit den hierfür vorgesehenen Codes. Beispiel: wenn Zugmaschine und Anhänger verschiedene Kennzeichen tragen, so ist die Staatszugehörigkeit der Zugmaschine anzugeben.
Bei Warenbeförderungen in Containern, die von Strassenfahrzeugen befördert werden sollen, können die zuständigen Behörden den Inhaber des Verfahrens ermächtigen, dieses Feld beim Abgang nicht auszufüllen, wenn aus logistischen Gründen bei der Abgangszollstelle zum Zeitpunkt der Erstellung der Versandanmeldung die Staatszugehörigkeit nicht bekannt ist, sofern sie sicherstellen können, dass die erforderlichen Angaben zu diesen Beförderungsmitteln nachträglich in Feld 55 eingetragen werden.
Bei Beförderungen durch fest installierte Transporteinrichtungen oder beim Eisenbahnverkehr entfällt die Angabe der Staatszugehörigkeit.
In anderen Fällen ist es den Vertragsparteien freigestellt, die Angabe der Staatszugehörigkeit zu verlangen.
| Container | (Feld 19) |
|---|---|
| Art/Länge: | n1 |
Einzutragen sind unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Codes die Angaben, die vermutlich den Gegebenheiten beim Überschreiten der Grenze der Vertragspartei, in der die Abgangszollstelle liegt, entsprechen; hierbei ist von dem Kenntnisstand im Zeitpunkt der Überführung der Waren in das gemeinsame Versandverfahren auszugehen.
Es sind folgende Codes zu verwenden:
0: nein
1: ja
| Staatszugehörigkeit bei Grenzüberschreitung | (Feld 21) |
|---|---|
| Art/Länge: | a2 |
Die Angabe der Staatszugehörigkeit ist obligatorisch.
Die Angabe der Staatszugehörigkeit entfällt jedoch bei Beförderungen im Eisenbahnverkehr oder durch fest installierte Transporteinrichtungen.
Es ist der Ländercode in Anhang A2 zu verwenden.
| Kennzeichen bei Grenzüberschreitung | (Feld 21) |
|---|---|
| Art/Länge: | an .27 |
Anzugeben sind die Art (Lastkraftwagen, Schiff, Waggon, Flugzeug) und das Kennzeichen (oder der Name) des aktiven (d. h. des ziehenden oder schiebenden) Beförderungsmittels, das voraussichtlich beim Grenzübertritt beim Verlassen der Vertragspartei benutzt wird, in der die Abgangszollstelle liegt, und der Code seiner Staatszugehörigkeit; hierbei ist von dem Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Überführung der Waren in das gemeinsame Versandverfahren auszugehen.
Beim Huckepackverkehr oder wenn mehrere Beförderungsmittel benutzt werden, ist das aktive Beförderungsmittel dasjenige, das für den Antrieb aller sorgt. Beispiel: Im Falle «Lastkraftwagen auf Seeschiff» ist das Schiff das aktive Beförderungsmittel; im Falle «Zugmaschine mit Anhänger» ist die Zugmaschine das aktive Beförderungsmittel.
Die Angabe des Kennzeichens entfällt jedoch bei Beförderungen im Eisenbahnverkehr oder durch fest installierte Transporteinrichtungen.
Die Verwendung dieses Attributs ist den Vertragsparteien freigestellt.
| Kennzeichen bei Grenzüberschreitung SPR | |
|---|---|
| Art/Länge: | a2 |
Es ist der Sprachencode in Anhang A2 zur Angabe der Sprache (SPR) zu verwenden, wenn das entsprechende Feld für freien Text verwendet wird.
| Art der grenzüberschreitenden Beförderung | (Feld 21) |
|---|---|
| Art/Länge: | n .2 |
Die Verwendung dieses Attributs ist den Vertragsparteien freigestellt.
| Verkehrszweig an der Grenze | (Feld 25) |
|---|---|
| Art/Länge: | n .2 |
Anzugeben ist unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Codes der Verkehrszweig, der dem aktiven Beförderungsmittel entspricht, mit dem die Waren das Gebiet der Vertragspartei, in der die Abgangszollstelle liegt, vermutlich verlassen werden.
Die Verwendung dieses Attributs ist den Vertragsparteien freigestellt.
| Inländischer Verkehrszweig | (Feld 26) |
|---|---|
| Art/Länge: | n .2 |
Die Verwendung dieses Attributs ist den Vertragsparteien freigestellt. Wenn es verwendet wird, sind die Erläuterungen zu Feld 25 in Anhang A2 zu beachten.
| Ladeort | (Feld 27) |
|---|---|
| Art/Länge: | an .17 |
Die Verwendung dieses Attributs ist den Vertragsparteien freigestellt.
| Code für vereinbarten Ort | (Feld 30) |
|---|---|
| Art/Länge: | an .17 |
Das Attribut kann nicht verwendet werden, wenn die Datengruppe «KONTROLLERGEBNIS» verwendet wird. Andernfalls ist die Verwendung dieses Attributs freigestellt. Wenn dieses Attribut verwendet wird, ist die genaue Angabe in codierter Form des Ortes erforderlich, an dem die Waren kontrolliert werden können. Die Attribute «vereinbarter Warenort»/«Code für vereinbarten Ort», «bewilligter Warenort» und «Code für vereinbarten Ort» können nicht gleichzeitig verwendet werden.
| Vereinbarter Warenort | (Feld 30) |
|---|---|
| Art/Länge: | an .35 |
Das Attribut kann nicht verwendet werden, wenn die Datengruppe «KONTROLLERGEBNIS» verwendet wird. Andernfalls ist die Verwendung dieses Attributs freigestellt. Wenn das Attribut verwendet wird, ist die genaue Angabe des Ortes erforderlich, an dem die Waren kontrolliert werden können. Die Attribute «vereinbarter Warenort»/«Code für vereinbarten Ort», «bewilligter Warenort» und «Abfertigungsstelle» können nicht gleichzeitig verwendet werden.
| Vereinbarter Warenort SPR | |
|---|---|
| Art/Länge: | a2 |
Es ist der Sprachencode in Anhang A2 zur Angabe der Sprache (SPR) zu verwenden, wenn das entsprechende Feld für freien Text verwendet wird.
| Bewilligter Warenort | (Feld 30) |
|---|---|
| Art/Länge: | an .17 |
Die Verwendung des Attributs ist freigestellt, wenn die Datengruppe «KONTROLLERGEBNIS» verwendet wird. Wird es verwendet, ist die genaue Angabe des Ortes erforderlich, an dem die Waren kontrolliert werden können. Wird die Datengruppe «KONTROLLERGEBNIS» nicht verwendet, kann auch dieses Attribut nicht verwendet werden. Die Attribute «vereinbarter Warenort»/«Code für vereinbarten Ort», «bewilligter Warenort» und «Abfertigungsstelle» können nicht gleichzeitig verwendet werden.
| Abfertigungsstelle | (Feld 30) |
|---|---|
| Art/Länge: | an .17 |
Das Attribut kann nicht verwendet werden, wenn die Datengruppe «KONTROLLERGEBNIS» verwendet wird. Wenn diese Datengruppe nicht verwendet wird, ist die Verwendung dieses Attributs freigestellt. Wenn das Attribut verwendet wird, ist die genaue Angabe des Ortes erforderlich, an dem die Waren kontrolliert werden können. Die Attribute «vereinbarter Warenort»/«Code für vereinbarten Ort», «bewilligter Warenort» und «Abfertigungsstelle» können nicht gleichzeitig verwendet werden.
| Rohmasse insgesamt | (Feld 35) |
|---|---|
| Art/Länge: | n .11,3 |
Das Attribut ist zu verwenden.
| Versandbegleitdokument Sprachencode | |
|---|---|
| Art/Länge: | a2 |
Es ist der Sprachencode in Anhang A2 zur Bestimmung der Sprache des Versandbegleitdokuments zu verwenden.
| Dialogsprachenkennung beim Abgang | |
|---|---|
| Art/Länge: | a2 |
Die Verwendung des Sprachencodes in Anhang A2 ist freigestellt. Wird dieses Attribut nicht verwendet, greift das System auf die Standardsprache der Abgangszollstelle zurück.
| Datum der Anmeldung | (Feld 50) |
|---|---|
| Art/Länge: | n8 |
Das Attribut ist zu verwenden.
| Ort der Anmeldung | (Feld 50) |
|---|---|
| Art/Länge: | an .35 |
Das Attribut ist zu verwenden.
| Ort der Anmeldung SPR | |
|---|---|
| Art/Länge: | a2 |
Es ist der Sprachencode in Anhang A2 zur Angabe der Sprache (SPR) zu verwenden, wenn das entsprechende Feld für freien Text verwendet wird.
| Beteiligter Versender | (Feld 2) |
|---|---|
| Zahl: | 1 |
Die Datengruppe wird verwendet, wenn nur ein Versender angemeldet wird. In diesem Fall kann die Datengruppe «BETEILIGTER Versender» der Datengruppe «WARE» nicht verwendet werden.
| Name | (Feld 2) |
|---|---|
| Art/Länge: | an .35 |
Das Attribut ist zu verwenden.
| Strasse und Hausnummer | (Feld 2) |
|---|---|
| Art/Länge: | an .35 |
Das Attribut ist zu verwenden.
| Land | (Feld 2) |
|---|---|
| Art/Länge: | a2 |
Es sind die Ländercodes in Anhang A2 zu verwenden.
| Postleitzahl | (Feld 2) |
|---|---|
| Art/Länge: | an .9 |
Das Attribut ist zu verwenden.
| Stadt | (Feld 2) |
|---|---|
| Art/Länge: | an .35 |
Das Attribut ist zu verwenden.
| NAD SPR | |
|---|---|
| Art/Länge: | a2 |
Es ist der Sprachencode in Anhang A2 zur Angabe der Sprache von Name und Adresse (NAD SPR) zu verwenden.
| Kennnummer | (Feld 2) |
|---|---|
| Art/Länge: | an .17 |
Die Verwendung dieses Attributs ist den Vertragsparteien freigestellt.
| Beteiligter Empfänger | (Feld 8) |
|---|---|
| Zahl: | 1 |
Die Datengruppe ist zu verwenden, wenn nur ein Empfänger angemeldet wird und das Attribut «Bestimmungsland» der Datengruppe «VERSANDVORGANG» ein «Land» im Sinne des Übereinkommens enthält. In diesem Fall kann die Datengruppe «BETEILIGTER Empfänger» der Datengruppe «WARE» nicht verwendet werden.
| Name | (Feld 8) |
|---|---|
| Art/Länge: | an .35 |
Das Attribut ist zu verwenden.
| Strasse und Hausnummer | (Feld 8) |
|---|---|
| Art/Länge: | an .35 |
Das Attribut ist zu verwenden.
| Land | (Feld 8) |
|---|---|
| Art/Länge: | a2 |
Es sind die Ländercodes in Anhang A2 zu verwenden.
| Postleitzahl | (Feld 8) |
|---|---|
| Art/Länge: | an .9 |
Das Attribut ist zu verwenden.
| Stadt | (Feld 8) |
|---|---|
| Art/Länge: | an .35 |
Das Attribut ist zu verwenden.
| NAD SPR | |
|---|---|
| Art/Länge: | a2 |
Es ist der Sprachencode in Anhang A2 zur Angabe der Sprache von Name und Adresse (NAD SPR) zu verwenden.
| Kennnummer | (Feld 8) |
|---|---|
| Art/Länge: | an .17 |
Die Verwendung dieses Attributs ist den Vertragsparteien freigestellt.
| Ware | |
|---|---|
| Zahl: | 999 |
Die Datengruppe ist zu verwenden.
| Art der Anmeldung | (ex Feld 1) |
|---|---|
| Art/Länge: | an .5 |
Das Attribut ist zu verwenden, wenn beim Attribut «Art der Anmeldung» der Datengruppe «VERSANDVORGANG» die Angabe «T-» verwendet wurde. Andernfalls kann dieses Attribut nicht verwendet werden.
| Versendungsland | (ex Feld 15a) |
|---|---|
| Art/Länge: | a2 |
Anzugeben ist das Land, aus dem die Waren versendet/ausgeführt werden.
Das Attribut ist zu verwenden, wenn mehr als ein Versendungsland angemeldet wird. Hierbei sind die Ländercodes in Anhang A2 zu verwenden. Das Attribut «Versendungsland» der Datengruppe «VERSANDVORGANG» kann nicht verwendet werden. Wird nur ein Versendungsland angemeldet, ist das entsprechende Attribut der Datengruppe «VERSANDVORGANG» zu verwenden.
| Bestimmungsland | (ex Feld 17a) |
|---|---|
| Art/Länge: | a2 |
Das Attribut ist zu verwenden, wenn mehr als ein Bestimmungsland angemeldet wird. Hierbei sind die Ländercodes in Anhang A2 zu verwenden. Das Attribut «Bestimmungsland» der Datengruppe «VERSANDVORGANG» kann nicht verwendet werden. Wird nur ein Bestimmungsland angemeldet, ist das entsprechende Attribut der Datengruppe «VERSANDVORGANG» zu verwenden.
| Warenbezeichnung | (Feld 31) |
|---|---|
| Art/Länge: | an .140 |
Auf jeden Fall ist die handelsübliche Bezeichnung der Waren anzugeben. Diese muss die zu ihrer Identifizierung erforderlichen Angaben enthalten. Ist das Feld «Warennummer» auszufüllen, so muss diese Bezeichnung so genau sein, dass eine Einreihung der Waren möglich ist. Dieses Feld muss ausserdem die aufgrund etwaiger spezifischer Regelungen (Verbrauchsteuern, usw.) verlangten Angaben enthalten. Werden die Waren in Containern befördert, so sind in diesem Feld ausserdem die Kennzeichen der Container anzugeben.
Das Attribut ist zu verwenden.
| Warenbezeichnung SPR | |
|---|---|
| Art/Länge: | a2 |
Es ist der Sprachencode in Anhang A2 zur Angabe der Sprache (SPR) zu verwenden, wenn das entsprechende Feld für freien Text verwendet wird.
| Positionsnummer | (Feld 32) |
|---|---|
| Art/Länge: | n .5 |
Anzugeben ist die laufende Nummer der betreffenden Warenposition im Verhältnis zu allen auf den verwendeten Vordrucken angemeldeten Positionen – vgl. Bemerkung zu dem Attribut «Positionen insgesamt».
Das Attribut ist auch dann zu verwenden, wenn das Attribut «Positionen insgesamt» der Datengruppe «VERSANDVORGANG» den Eintrag «1» enthält. In diesem Fall ist auch hier «1» zu verwenden. Jede fortlaufende Nummer darf in einer Versandanmeldung nur einmal vorhanden sein.
| Warennummer | (Feld 33) |
|---|---|
| Art/Länge: | n .8 |
Das Attribut ist mit mindestens 4, höchstens jedoch 8 Ziffern anzugeben.
Dieses Feld ist auszufülen, die Versandanmeldung von derselben Person zusammen mit oder im Anschluss an eine Zollanmeldung erstellt wird, in der die Warennummer angegeben ist.
Anzugeben ist die Nummer für die betreffenden Waren.
Auf in einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens erstellten Versandanmeldungen T2 und T2F muss dieses Feld nur ausgefüllt werden, wenn die vorausgehende Versandanmeldung die Warennummer enthält.
In diesem Fall ist die auf den Exemplaren dieser Anmeldung angegebene Nummer einzutragen.
Ansonsten bleibt die Benutzung dieses Feldes freigestellt.
| Rohmasse | (Feld 35) |
|---|---|
| Art/Länge: | n .11,3 |
Anzugeben ist die Rohmasse, ausgedrückt in Kilogramm, der in dem zugehörigen Attribut beschriebenen Ware. Unter Rohmasse versteht man die Masse der Ware mit sämtlichen Umschliessungen, mit Ausnahme von Containern und anderem Beförderungsmaterial.
Das Attribut ist nicht obligatorisch, wenn verschiedene Warenarten, die in einer Versandanmeldung angemeldet wurden, in einer solchen Weise verpackt wurden, dass es unmöglich ist, die Rohmasse jeder Warenart festzustellen.
| Eigenmasse | (Feld 38) |
|---|---|
| Art/Länge: | n .11,3 |
Anzugeben ist die Eigenmasse, ausgedrückt in Kilogramm, der in dem zugehörigen Attribut beschriebenen Ware. Unter Eigenmasse versteht man die Masse der Ware ohne alle Umschliessungen.
Die Verwendung dieses Attributs ist den Vertragsparteien freigestellt.
| Beteiligter Versender | (ex Feld 2) |
|---|---|
| Zahl: | 1 |
Die Datengruppe «BETEILIGTER Versender» kann nicht verwendet werden, wenn nur ein Versender angemeldet wird. In diesem Fall ist die Datengruppe «BETEILIGTER Versender» der «VERSANDVORGANG»-Ebene zu verwenden.
| Name | (ex Feld 2) |
|---|---|
| Art/Länge: | an .35 |
Das Attribut ist zu verwenden.
| Strasse und Hausnummer | (ex Feld 2) |
|---|---|
| Art/Länge: | an .35 |
Das Attribut ist zu verwenden.
| Land | (ex Feld 2) |
|---|---|
| Art/Länge: | a2 |
Es sind die Ländercodes in Anhang A2 zu verwenden.
| Postleitzahl | (ex Feld 2) |
|---|---|
| Art/Länge: | an .9 |
Das Attribut ist zu verwenden.
| Stadt | (ex Feld 2) |
|---|---|
| Art/Länge: | an .35 |
Das Attribut ist zu verwenden.
| NAD SPR | |
|---|---|
| Art/Länge: | a2 |
Es ist der Sprachencode in Anhang A2 zur Bestimmung der Sprache von Name und Adresse (NAD SPR) zu verwenden.
| Kennnummer | (ex Feld 2) |
|---|---|
| Art/Länge: | an .17 |
Die Verwendung dieses Attributs ist den Vertragsparteien freigestellt.
| Beteiligter Empfänger | (ex Feld 8) |
|---|---|
| Zahl: | 1 |
Die Datengruppe ist zu verwenden, wenn mehr als ein Empfänger angemeldet wird und das Attribut «Bestimmungsland» der Datengruppe «WARE» ein «Land» im Sinne des Übereinkommens enthält. Wird nur ein Empfänger angemeldet, kann die Datengruppe «BETEILIGTER Empfänger» der Datengruppe «WARE» nicht verwendet werden.
| Name | (ex Feld 8) |
|---|---|
| Art/Länge: | an .35 |
Das Attribut ist zu verwenden.
| Strasse und Hausnummer | (ex Feld 8) |
|---|---|
| Art/Länge: | an .35 |
Das Attribut ist zu verwenden.
| Land | (ex Feld 8) |
|---|---|
| Art/Länge: | a2 |
Es sind die Ländercodes in Anhang A2 zu verwenden.
| Postleitzahl | (ex Feld 8) |
|---|---|
| Art/Länge: | an .9 |
Das Attribut ist zu verwenden.
| Stadt | (ex Feld 8) |
|---|---|
| Art/Länge: | an .35 |
Das Attribut ist zu verwenden.
| NAD SPR | |
|---|---|
| Art/Länge: | a2 |
Es ist der Sprachencode in Anhang A2 zur Angabe der Sprache von Name und Adresse (NAD SPR) zu verwenden.
| Kennnummer | (ex Feld 8) |
|---|---|
| Art/Länge: | an .17 |
Die Verwendung dieses Attributs ist den Vertragsparteien freigestellt.
| Container | (Feld 31) |
|---|---|
| Zahl: | 99 |
Die Datengruppe ist zu verwenden, wenn das Attribut «Container» der Datengruppe «VERSANDVORGANG» den Code «1» enthält.
| Containernummer | (Feld 31) |
|---|---|
| Art/Länge: | an .11 |
Das Attribut ist zu verwenden.
| Packstücke | (Feld 31) |
|---|---|
| Zahl: | 99 |
Die Datengruppe ist zu verwenden.
| Zeichen & Nummern der Packstücke | (Feld 31) |
|---|---|
| Art/Länge: | an .42 |
Das Attribut ist zu verwenden, wenn das Attribut «Art der Packstücke» andere als die in Anhang A2 aufgeführten Codes für «Massengut» (VQ, VG, VL, VY, VR oder VO) oder «lose» (NE, NF, NG) enthält. Die Verwendung ist freigestellt, wenn beim Attribut «Art der Packstücke» einer der vorgenannten Codes verwendet wurde.
| Zeichen und Nummern der Packstücke SPR | |
|---|---|
| Art/Länge: | a2 |
Es ist der Sprachencode in Anhang A2 zur Angabe der Sprache (SPR) zu verwenden, wenn das entsprechende Feld für freien Text verwendet wird.
| Art der Packstücke | (Feld 31) |
|---|---|
| Art/Länge: | an2 |
Es sind die in Anhang A2 genannten Verpackungscodes zu verwenden.
| Anzahl der Packstücke | (Feld 31) |
|---|---|
| Art/Länge: | n .5 |
Das Attribut ist zu verwenden, wenn das Attribut «Art der Packstücke» andere als die in Anhang A2 aufgeführten Codes für «Massengut» (VQ, VG, VL, VY, VR oder VO) oder «lose» (NE, NF, NG) enthält. Es kann nicht verwendet werden, wenn beim Attribut «Art der Packstücke» einer der vorgenannten Codes verwendet wurde.
| Stückzahl | (Feld 31) |
|---|---|
| Art/Länge: | n .5 |
Das Attribut ist zu verwenden, wenn das Attribut*«Art der Packstücke»* den Code für «Nicht verpackt oder nicht abgepackt» (NE) gemäss Anhang A2 enthält. Andernfalls kann dieses Attribut nicht verwendet werden.
| Hinweis auf Vorpapiere | (Feld 40) |
|---|---|
| Zahl: | 9 |
Anzugeben ist das vorhergehende Zollverfahren oder ein Verweis auf die entsprechenden Zollpapiere.
Die Datengruppe ist zu verwenden, wenn beim Attribut «Art der Anmeldung» der Datengruppen «VERSANDVORGANG» oder «WARE» der Code «T2» oder «T2F» verwendet wurde und das Land der Abgangszollstelle ein Land des gemeinsamen Versandverfahrens im Sinne des Übereinkommens ist.
| Art des Vorpapiers | (Feld 40) |
|---|---|
| Art/Länge: | an .6 |
Wenn die Datengruppe zu verwenden ist, ist mindestens einer der in Anhang A2 aufgeführten Codes für ein Vorpapier zu verwenden.
| Dokumentennummer des Vorpapiers | (Feld 40) |
|---|---|
| Art/Länge: | an .20 |
Das Attribut ist zu verwenden.
| Zeichen des Vorpapiers SPR | |
|---|---|
| Art/Länge: | a2 |
Es ist der Sprachencode in Anhang A2 zur Angabe der Sprache (SPR) zu verwenden, wenn das entsprechende Feld für freien Text verwendet wird.
| Zusätzliche Angaben | (Feld 40) |
|---|---|
| Art/Länge: | an .26 |
Die Verwendung dieses Attributs ist den Vertragsparteien freigestellt.
| Zusätzliche Angaben SPR | ||
|---|---|---|
| Art/Länge: | a2 |
Es ist der Sprachencode in Anhang A2 zur Angabe der Sprache (SPR) zu verwenden, wenn das entsprechende Feld für freien Text verwendet wird.
| Vorgelegte Unterlagen/Bescheinigungen | (Feld 44) |
|---|---|
| Zahl: | 99 |
Einzutragen sind Angaben, die im Versendungs-/Ausfuhrland gegebenenfalls aufgrund spezifischer Regelungen vorgeschrieben sind, sowie Verweise auf die Nummern von zusammen mit der Anmeldung vorgelegten Unterlagen (dazu gehören Nummern der Ausfuhrlizenzen oder ‑genehmigungen, Angaben über tier- und pflanzenschutzrechtliche Bestimmungen, Nummern von Konnossementen usw.).
Die Verwendung der Datengruppe ist den Vertragsparteien freigestellt. Wenn die Datengruppe verwendet wird, ist mindestens eines der folgenden Attribute zu verwenden:
| Art der Unterlage | (Feld 44) |
|---|---|
| Art/Länge: | an .3 |
Es ist der Code in Anhang A2 zu verwenden.
| Zeichen der Unterlage | (Feld 44) |
|---|---|
| Art/Länge: | an .20 |
| Zeichen der Unterlage SPR | |
| Art/Länge: | a2 |
Es ist der Sprachencode in Anhang A2 zur Angabe der Sprache (SPR) zu verwenden, wenn das entsprechende Feld für freien Text verwendet wird.
| Zusätzliche Angaben | (Feld 44) |
|---|---|
| Art/Länge: | an .26 |
| Zusätzliche Angaben SPR | |
| Art/Länge: | a2 |
Es ist der Sprachencode in Anhang A2 zur Angabe der Sprache (SPR) zu verwenden, wenn das entsprechende Feld für freien Text verwendet wird.
| Besondere Vermerke | (Feld 44) |
|---|---|
| Zahl: | 99 |
Die Verwendung der Datengruppe ist den Vertragsparteien freigestellt. Wird die Datengruppe verwendet, ist entweder das Attribut «Zusätzliche Angaben – Kennung» oder das Attribut «Text» zu verwenden.
| Zusätzliche Angaben ‑ Kennung | (Feld 44) |
|---|---|
| Art/Länge: | an .3 |
Es ist der Code in Anhang A2 zu verwenden.
| Ausfuhr aus der Union | (Feld 44) |
|---|---|
| Art/Länge: | n1 |
Wenn das Attribut «Zusätzliche Angaben – Kennung» den Code «DG0» oder «DG1» enthält, ist das Attribut «Ausfuhr aus Union» oder das Attribut «Ausfuhr aus Land» zu verwenden. (Diese beiden Attribute können nicht gleichzeitig verwendet werden.) In anderen Fällen kann das Attribut nicht verwendet werden. Wird das Attribut verwendet, sind die folgenden Codes zu verwenden:
0 = nein
1 = ja
| Ausfuhr aus Land | (Feld 44) |
|---|---|
| Art/Länge: | a2 |
Wenn das Attribut «Zusätzliche Angaben – Kennung» den Code «DG0» oder «DG1» enthält, ist das Attribut «Ausfuhr aus EU» oder das Attribut «Ausfuhr aus Land» zu verwenden. (Diese beiden Attribute können nicht gleichzeitig verwendet werden.) In anderen Fällen kann das Attribut nicht verwendet werden. Wird das Attribut verwendet, ist der Ländercode gemäss Anhang A2 zu verwenden.
| Text | (Feld 44) |
|---|---|
| Art/Länge: | an .70 |
| Text SPR | |
| Art/Länge: | a2 |
Es ist der Sprachencode in Anhang A2 zur Bestimmung der Sprache (SPR) zu verwenden, wenn das entsprechende Feld für freien Text verwendet wird.
| Abgangszollstelle | (Feld C) |
|---|---|
| Zahl: | 1 |
Die Datengruppe ist zu verwenden.
| Kennnummer | (Feld C) |
|---|---|
| Art/Länge: | an8 |
Es ist der Code in Anhang A2 zu verwenden.
| Inhaber des Verfahrens | (Feld 50) |
|---|---|
| Zahl: | 1 |
Die Datengruppe ist zu verwenden.
| Kennnummer | (Feld 50) |
|---|---|
| Art/Länge: | an .17 |
Das Attribut ist zu verwenden, wenn die Datengruppe «Kontrollergebnis» den Code A3 enthält oder wenn das Attribut «Garantie-Referenz-Nummer (GRN)» verwendet wird.
| Name | (Feld 50) |
|---|---|
| Art/Länge: | an .35 |
Das Attribut ist zu verwenden, wenn das Attribut «Kennnummer» verwendet wird und die anderen Attribute dieser Datengruppe dem System noch nicht bekannt sind.
| Strasse und Hausnummer | (Feld 50) |
|---|---|
| Art/Länge: | an .35 |
Das Attribut ist zu verwenden, wenn das Attribut «Kennnummer des Beteiligten» verwendet wird und die anderen Attribute dieser Datengruppe dem System noch nicht bekannt sind.
| Land | (Feld 50) |
|---|---|
| Art/Länge: | a2 |
Die Ländercodes in Anhang A2 sind zu verwenden, wenn das Attribut «Kennnummer» verwendet wird und die anderen Attribute dieser Datengruppe dem System noch nicht bekannt sind.
| Postleitzahl | (Feld 50) |
|---|---|
| Art/Länge: | an .9 |
Das Attribut ist zu verwenden, wenn das Attribut «Kennnummer» verwendet wird und die anderen Attribute dieser Datengruppe dem System noch nicht bekannt sind.
| Stadt | (Feld 50) |
|---|---|
| Art/Länge: | an .35 |
Das Attribut ist zu verwenden, wenn das Attribut «Kennnummer» verwendet wird und die anderen Attribute dieser Datengruppe dem System noch nicht bekannt sind.
| NAD SPR | |
|---|---|
| Art/Länge: | a2 |
Es ist der Sprachencode in Anhang A2 zur Angabe der Sprache von Name und Adresse (NAD SPR) zu verwenden, wenn das entsprechende Feld für freien Text verwendet wird.
| Vertreter | (Feld 50) |
|---|---|
| Zahl: | 1 |
Die Datengruppe ist zu verwenden, wenn sich der Inhaber des Verfahrens eines bevollmächtigten Vertreters bedient.
| Name | (Feld 50) |
|---|---|
| Art/Länge: | an .35 |
Das Attribut ist zu verwenden.
| Funktion des Vertreters | (Feld 50) |
|---|---|
| Art/Länge: | a .35 |
Die Verwendung dieses Attributs ist freigestellt.
| Funktion des Vertreters SPR | |
|---|---|
| Art/Länge: | a2 |
Es ist der Sprachencode in Anhang A2 zur Angabe der Sprache (SPR) zu verwenden, wenn das entsprechende Feld für freien Text verwendet wird.
| Durchgangszollstelle | (Feld 51) |
|---|---|
| Zahl: | 9 |
Anzugeben ist die Eingangszollstelle jeder Vertragspartei, deren Gebiet berührt werden soll, oder, wenn bei der Beförderung ein anderes Gebiet als das der Vertragsparteien berührt wird, die Ausgangszollstelle, über die das Gebiet der Vertragsparteien verlassen wird.
Die Datengruppe ist mindestens einmal zu verwenden, wenn als Abgangsort und als Bestimmungsort Orte in verschiedenen Vertragsparteien angemeldet werden.
| Kennnummer | (Feld 51) |
|---|---|
| Art/Länge: | an8 |
Es ist der Code in Anhang A2 zu verwenden.
| Bestimmungszollstelle | (Feld 53) |
|---|---|
| Zahl: | 1 |
Die Datengruppe ist zu verwenden.
| Kennnummer | (Feld 53) |
|---|---|
| Art/Länge: | an8 |
Es ist der Code in Anhang A2 zu verwenden.
In Anhang A2 ist lediglich der Aufbau des Codes angegeben; die Bestimmungszollstellen sind in dem Verzeichnis der für das gemeinsame Versandverfahren zuständigen Zollstellen (COL auf der Website EUROPA) aufgeführt.
| Beteiligter zugelassener Empfänger | (Feld 53) |
|---|---|
| Zahl: | 1 |
Die Datengruppe kann verwendet werden, um anzugeben, dass die Waren an einen zugelassenen Empfänger geliefert werden.
| Kennnummer des zugelassenen Empfängers | (Feld 53) |
|---|---|
| Art/Länge: | an .17 |
Das Attribut ist zu verwenden.
| Kontrollergebnis | (Feld D) |
|---|---|
| Zahl: | 1 |
Die Datengruppe ist zu verwenden, wenn die Anmeldung von einem zugelassenen Versender abgegeben wird.
| Kontrollergebnis-Code | (Feld D) |
|---|---|
| Art/Länge: | an2 |
Es ist der Code A3 zu verwenden.
| Frist | (Feld D) |
|---|---|
| Art/Länge: | n8 |
Das Attribut ist zu verwenden.
| Angebrachte Verschlüsse | (Feld D) |
|---|---|
| Zahl | 1 |
Die Datengruppe ist zu verwenden, wenn die Anmeldung von einem zugelassenen Versender abgegeben wird, sofern die ihm erteilte Bewilligung dafür die Verwendung von Verschlüssen vorsieht, oder wenn dem Inhaber des Verfahrens eine Bewilligung zur Verwendung von besonderen Verschlüssen erteilt worden ist.
| Verschluss-Anzahl | (Feld D) |
|---|---|
| Art/Länge: | n .4 |
Das Attribut ist zu verwenden.
| Verschluss-Kennung | (Feld D) |
|---|---|
| Zahl: | 99 |
Die Datengruppe ist zu verwenden.
| Verschluss-Zeichen | (Feld D) |
|---|---|
| Art/Länge: | an .20 |
Das Attribut ist zu verwenden.
| Verschluss-Zeichen SPR | |
|---|---|
| Art/Länge: | a2 |
Es ist der Sprachencode (SPR) in Anhang A2 zu verwenden.
| Sicherheit | |
|---|---|
| Zahl: | 9 |
Die Datengruppe ist zu verwenden.
| Art der Sicherheitsleistung | (Feld 52) |
|---|---|
| Art/Länge: | an1 |
Es ist der Code in Anhang A2 zu verwenden.
| Zeichen der Sicherheit | |
|---|---|
| Zahl: | 99 |
Diese Datengruppe ist zu verwenden, wenn das Attribut «Art der Sicherheitsleistung» den Code «0», «1», «2», «4» oder «9» enthält.
| GRN | (Feld 52) |
|---|---|
| Art/Länge: | an .24 |
Dieses Attribut wird zur Angabe der Garantie-Referenz-Nummer (GRN) verwendet, wenn das Attribut «Art der Sicherheitsleistung» den Code «0», «1», «2», «4» oder «9» enthält. In diesem Fall kann das Attribut «Andere Zeichen der Sicherheit» nicht verwendet werden.
Die von der Zollstelle der Sicherheitsleistung zur Kennzeichnung jeder Sicherheit vergebene Garantie-Referenz-Nummer (GRN) ist folgendermassen aufgebaut:
| Feld | Inhalt | Feldtyp | Beispiele |
|---|---|---|---|
| 1 | Die beiden letzten Stellen des Jahres, in dem die Sicherheitsleistung angenommen wurde (JJ) | Numerisch 2 | 97 |
| 2 | Kennung des Landes, in dem die Sicherheitsleistung angenommen wurde (ISO-Alpha‑2-Ländercode) | Alphabetisch 2 | IT |
| 3 | Von der Zollstelle der Sicherheitsleistung pro Jahr und Land vergebene einmalige Kennziffer für die Annahme | alphanumerisch 12 | 1234AB788966 |
| 4 | Prüfziffer | alphanumerisch 1 | 8 |
| 5 | Kennung der Einzelsicherheit durch Sicherheitstitel (1 Buchstabe + 6 Ziffern) oder NULL für andere Arten der Sicherheitsleistung | alphanumerisch 7 | A001017 |
Felder 1 und 2 siehe vorstehende Erläuterung.
In Feld 3 ist pro Jahr und Land eine von der Zollstelle der Sicherheitsleistung vergebene einmalige Kennung für die Annahme der Sicherheitsleistung einzugeben. Möchten die nationalen Verwaltungen, dass die Garantie-Referenz-Nummer (GRN) auch die Kennnummer der Zollstelle der Sicherheitsleistung umfasst, so können sie die ersten sechs Zeichen für den nationalen Code der Zollstelle der Sicherheitsleistung verwenden.
In Feld 4 ist ein Wert einzugeben, der als Prüfziffer für die Felder 1–3 der Garantie-Referenz-Nummer (GRN) dient. Mit diesem Feld können Fehler bei der Erfassung der ersten vier Felder der Garantie-Referenz-Nummer (GRN) aufgedeckt werden.
Feld 5 wird nur verwendet, wenn die Garantie-Referenz-Nummer (GRN) sich auf eine Einzelsicherheit durch SicherheitsTitel bezieht, die in das das elektronische Versandsystem eingetragen wurde. In diesem Fall ist in diesem Feld die Kennziffer jedes einzelnen Sicherheitstitels einzugeben.
| Andere Zeichen der Sicherheit | (Feld 52) |
|---|---|
| Art/Länge: | an .35 |
Dieses Attribut wird verwendet, wenn das Attribut «Art der Sicherheitsleistung» einen anderen Code als «0», «1», «2», «4» oder «9» enthält. In diesem Fall kann das Attribut «Garantie-Referenz-Nummer (GRN)» nicht verwendet werden.
| Zugriffscode | |
|---|---|
| Art/Länge: | an4 |
Dieses Attribut ist zu verwenden, wenn das Attribut «Garantie-Referenz-Nummer (GRN)» verwendet wird; andernfalls ist die Verwendung des Attributs den Ländern freigestellt. Je nach Art der Sicherheitsleistung wird das Attribut von der Zollstelle der Sicherheitsleistung, dem Bürgen oder dem Inhaber des Verfahrens vergeben, um eine bestimmte Sicherheitsleistung zu schützen.
| Gültigkeitsbeschränkung EU | |
|---|---|
| Zahl: | 1 |
| Nicht gültig für EU | (Feld 52) |
| Art/Länge: | n1 |
Es sind folgende Codes zu verwenden:
0 = nein
1 = ja
| Gültigkeitsbeschränkung nicht EU | |
|---|---|
| Zahl: | 99 |
| Nicht gültig für andere Länder | (Feld 52) |
| Art/Länge: | a2 |
Es sind die Ländercodes in Anhang A2 zur Angabe der betroffenen Vertragspartei zu verwenden. Der Code eines Mitgliedstaates der Europäischen Union kann nicht verwendet werden.
Dieser Anhang wird ab dem im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 der Kommission vom 11. April 2016 zur Festlegung des Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der elektronischen Systeme gemäss dem Zollkodex der Union (ABl. L 99 vom 15.4.2016, S. 6) angegebenen Zeitpunkt der Anpassung des NCTS gestrichen.
| Feld | Inhalt | Feldtyp | Beispiel |
|---|---|---|---|
| 1 | ISO-Alpha‑2-Ländercode | Alphabetisch 2 | IT |
Es ist der «ISO-Alpha‑2-Ländercode» gemäss ISO-3166‑1 von 1997 in der zuletzt aktualisierten Fassung zu verwenden.
Es wird die ISO-Alpha-2-Kodifizierung nach ISO-639 von 1988 angewendet.
| Feld | Inhalt | Feldtyp | Beispiel |
|---|---|---|---|
| 1 | Sechsstelliger Code des Harmonisierten Systems (HS6) | Numerisch 6 (linksbündig) | 010290 |
Es ist der sechsstellige Code des Harmonisierten Systems (HS6) zu verwenden. Die Warennummer kann für einzelstaatliche Zwecke auf 8 Stellen erweitert werden.
(UN/ECE-Empfehlung Nr. 21/Rev. 8.1 vom 12. Juli 2010)
| Aerosol (Sprüh- oder Spraydose) | AE |
|---|---|
| Ampulle, geschützt | AP |
| Ampulle, ungeschützt | AM |
| Balken | GI |
| Balken, im Bündel/Bund | GZ |
| Ball | AL |
| Ballen, gepresst | BL |
| Ballen, nicht gepresst | BN |
| Ballon, geschützt | BP |
| Ballon, ungeschützt | BF |
| Bandspule | SO |
| Barren | IN |
| Barren, im Bündel/Bund | IZ |
| Becher | CU |
| Behälter | BI |
| Behältnis, eingeschweisst in Kunststoff | MW |
| Behältnis, Glas | GR |
| Behältnis, Holz | AD |
| Behältnis, Holzfaser | AB |
| Behältnis, Kunststoff | PR |
| Behältnis, Metall | MR |
| Behältnis, Papier | AC |
| Beutel, flexibel | FX |
| Beutel, gewebter Kunststoff | 5H |
| Beutel, gewebter Kunststoff, ohne Innenfutter/Auskleidung | XA |
| Beutel, gewebter Kunststoff, undurchlässig | XB |
| Beutel, gewebter Kunststoff, wasserresistent | XC |
| Beutel, gross | ZB |
| Beutel, klein | SH |
| Beutel, Kunststoff | EC |
| Beutel, Kunststofffilm | XD |
| Beutel, Massengut | 43 |
| Beutel, mehrlagig, Tüte | MB |
| Beutel, Papier | 5M |
| Beutel, Papier, mehrlagig | XJ |
| Beutel, Papier, mehrwandig, wasserresistent | XK |
| Beutel, Polybag | 44 |
| Beutel, Tasche | PO |
| Beutel, Textil | 5L |
| Beutel, Textil, ohne Innenfutter/Auskleidung | XF |
| Beutel, Textil, undurchlässig | XG |
| Beutel, Textil, wasserresistent | XH |
| Beutel, Tragetasche | TT |
| Beutel, Tüte | BG |
| Bierkasten | CB |
| Bigbag | JB |
| Blech | SM |
| Block | OK |
| Bohle | PN |
| Bohlen, im Bündel/Bund | PZ |
| Bottich, mit Deckel | TL |
| Bottich, Wanne, Kübel, Zuber, Bütte, Fass | TB |
| Boxpalette | PB |
| Brett | BD |
| Bretter, im Bündel/Bund | BY |
| Bund | BH |
| Bündel («Bundle») | BE |
| Bündel («Truss») | TS |
| Bündel, Holz | 8C |
| Container, Aussen- | OU |
| Container, flexibel | 1F |
| Container, Gallone | GL |
| Container, Metall | ME |
| Container, nicht anders als Beförderungsausrüstung angegeben | CN |
| Deckelkorb | HR |
| Dose, rechteckig | CA |
| Dose, zylindrisch | CX |
| Eimer | BJ |
| Einheit | UN |
| Einmachglas | JR |
| Einzelabpackung | ZZ |
| Fahrzeug | VN |
| Fass («Barrel») | BA |
| Fass («Butt») | BU |
| Fass («Cask») | CK |
| Fass («Firkin») | FI |
| Fass («Keg») | KG |
| Fass («Vat») | VA |
| Fass, Holz | 2C |
| Fass, Holz, abnehmbares Oberteil | QJ |
| Fass, Holz, Spundart | QH |
| Fass, Trommel, Aluminium | 1B |
| Fass, Trommel, Aluminium, abnehmbares Oberteil | QD |
| Fass, Trommel, Aluminium, nicht abnehmbares Oberteil | QC |
| Fass, Trommel, Eisen | DI |
| Fass, Trommel, Holz | 1W |
| Fass, Trommel, Holzfaser | 1G |
| Fass, Trommel, Kunststoff | IH |
| Fass, Trommel, Kunststoff, abnehmbares Oberteil | QG |
| Fass, Trommel, Kunststoff, nicht abnehmbares Oberteil | QF |
| Fass, Trommel, Sperrholz | 1D |
| Fass, Trommel, Stahl | 1A |
| Fass, Trommel, Stahl, abnehmbares Oberteil | QB |
| Fass, Trommel, Stahl, nicht abnehmbares Oberteil | QA |
| Feldkiste | FO |
| Filmpack | FP |
| Flasche, geschützt, bauchig | BV |
| Flasche, geschützt, zylindrisch | BQ |
| Flasche, ungeschützt, bauchig | BS |
| Flasche, ungeschützt, zylindrisch | BO |
| Flaschenkasten/Flaschengestell | BC |
| Flexibag | FB |
| Flexitank | FE |
| Garnitur | SX |
| Gasflasche | GB |
| Gepäck | LE |
| Gestell | RK |
| Gestell, Garderobenstange | RJ |
| Glasballon, geschützt | DP |
| Glasballon, ungeschützt | DJ |
| Glaskolben | FL |
| Glasröhrchen | VI |
| Gurt | B4 |
| Haken | HN |
| Halbschale | AI |
| Handkoffer | SU |
| Haspel, Spule | RL |
| Henkelkrug | PH |
| Hülle, Deckel, Überzug | CV |
| Hülle, Stahl | SV |
| Hülse | SY |
| Jutesack | JT |
| Käfig | CG |
| Käfig, Commonwealth Handling Equipment Pool (CHEP) | DG |
| Käfig, Rolle | CW |
| Kanister | CI |
| Kanister, Kunststoff | 3H |
| Kanister, Kunststoff, abnehmbares Oberteil | QN |
| Kanister, Kunststoff, nicht abnehmbares Oberteil | QM |
| Kanister, rechteckig | JC |
| Kanister, Stahl | 3A |
| Kanister, Stahl, abnehmbares Oberteil | QL |
| Kanister, Stahl, nicht abnehmbares Oberteil | QK |
| Kanister, zylindrisch | JY |
| Kanne, mit Henkel und Ausguss | CD |
| Kapsel/Patrone | AV |
| Karton | CT |
| Kasten | BX |
| Kasten, Aluminium | 4B |
| Kasten, Commonwealth Handling Equipment Pool (CHEP), Eurobox | DH |
| Kasten, für Flüssigkeiten | BW |
| Kasten, Holz, Naturholz, gewöhnliches | QP |
| Kasten, Holz, Naturholz, mit undurchlässigen Wänden | |
| Kasten, Holzfaserplatten | 4G |
| Kasten, Kunststoff | 4H |
| Kasten, Kunststoff, ausdehnungsfähig | QR |
| Kasten, Kunststoff, fest | QS |
| Kasten, Naturholz | 4C |
| Kasten, Sperrholz | 4D |
| Kasten, Stahl | 4A |
| Kasten, wiederverwendbares Holz | 4F |
| Kegel | AJ |
| Kiste («Case, car») | 7A |
| Kiste («Case») | CS |
| Kiste («Chest») | CH |
| Kiste, Holz | 7B |
| Kiste, isothermisch | EI |
| Kiste, Massengut, Holz | DM |
| Kiste, Massengut, Karton | DK |
| Kiste, Massengut, Kunststoff | DL |
| Kiste, mehrlagig, Holz | DB |
| Kiste, mehrlagig, Karton | DC |
| Kiste, mehrlagig, Kunststoff | DA |
| Kiste, Metall | MA |
| Kiste, mit Palette | ED |
| Kiste, mit Palette, Holz | EE |
| Kiste, mit Palette, Karton | EF |
| Kiste, mit Palette, Kunststoff | EG |
| Kiste, mit Palette, Metall | EH |
| Kiste, Stahl | SS |
| Koffer | TR |
| Konservendose | TN |
| Korb | BK |
| Korb, mit Henkel, Holz | HB |
| Korb, mit Henkel, Karton | HC |
| Korb, mit Henkel, Kunststoff | HA |
| Körbchen | PJ |
| Korbflasche | WB |
| Korbflasche, geschützt | CP |
| Korbflasche, ungeschützt | CO |
| Krug | JG |
| Kübel | PL |
| Kufenbrett | SL |
| Lattenkiste | CR |
| Lebensmittelbehälter | FT |
| Los | LT |
| Magazinwagen | FW |
| Massengut, fest, feine Teilchen («Pulver») | VY |
| Massengut, fest, grosse Teilchen («Knollen») | VO |
| Massengut, fest, körnige Teilchen («Körner») | VR |
| Massengut, flüssig | VL |
| Massengut, Flüssiggas (bei anormaler Temperatur/anormalem Druck) | VQ |
| Massengut, Gas (bei 1 031 mbar und 15 °C) | VG |
| Massengut, Metallschrott | VS |
| Massengutbehälter, mittelgross | WA |
| Massengutbehälter, mittelgross, Aluminium | WD |
| Massengutbehälter, mittelgross, Aluminium, beaufschlagt mit mehr als 10 kPa | WH |
| Massengutbehälter, mittelgross, Aluminium, Flüssigkeit | WL |
| Massengutbehälter, mittelgross, flexibel | ZU |
| Massengutbehälter, mittelgross, gewebter Kunststoff, beschichtet | WP |
| Massengutbehälter, mittelgross, gewebter Kunststoff, beschichtet, mit Umhüllung | WR |
| Massengutbehälter, mittelgross, gewebter Kunststoff, mit Umhüllung | WQ |
| Massengutbehälter, mittelgross, gewebter Kunststoff, ohne Umhüllung | WN |
| Massengutbehälter, mittelgross, Holzfaser | ZT |
| Massengutbehälter, mittelgross, Kunststofffolie | WS |
| Massengutbehälter, mittelgross, Metall | WF |
| Massengutbehälter, mittelgross, Metall, beaufschlagt mit 10 kPa | WJ |
| Massengutbehälter, mittelgross, Metall, Flüssigkeit | WM |
| Massengutbehälter, mittelgross, Metall, kein Stahl | ZV |
| Massengutbehälter, mittelgross, Naturholz | ZW |
| Massengutbehälter, mittelgross, Naturholz, mit Auskleidung | WU |
| Massengutbehälter, mittelgross, Papier, mehrlagig | ZA |
| Massengutbehälter, mittelgross, Papier, mehrlagig, wasserresistent | ZC |
| Massengutbehälter, mittelgross, Sperrholz | ZX |
| Massengutbehälter, mittelgross, Sperrholz, mit Auskleidung | WY |
| Massengutbehälter, mittelgross, Stahl | WC |
| Massengutbehälter, mittelgross, Stahl, beaufschlagt mit mehr als 10 kPa | WG |
| Massengutbehälter, mittelgross, Stahl, Flüssigkeit | WK |
| Massengutbehälter, mittelgross, starrer Kunststoff | AA |
| Massengutbehälter, mittelgross, starrer Kunststoff, frei stehend, Feststoffe | ZF |
| Massengutbehälter, mittelgross, starrer Kunststoff, frei stehend, mit Druck beaufschlagt | ZH |
| Massengutbehälter, mittelgross, starrer Kunststoff, frei stehend, Flüssigkeiten | ZK |
| Massengutbehälter, mittelgross, starrer Kunststoff, statische Struktur, Feststoffe | ZD |
| Massengutbehälter, mittelgross, starrer Kunststoff, statische Struktur, mit Druck beaufschlagt | ZG |
| Massengutbehälter, mittelgross, starrer Kunststoff, statische Struktur, Flüssigkeiten | ZJ |
| Massengutbehälter, mittelgross, Textil mit Umhüllung | WW |
| Massengutbehälter, mittelgross, Textil, beschichtet | WV |
| Massengutbehälter, mittelgross, Textil, beschichtet und Umhüllung | WX |
| Massengutbehälter, mittelgross, Textil, mit äusserer Umhüllung | WT |
| Massengutbehälter, mittelgross, Verbundmaterial | ZS |
| Massengutbehälter, mittelgross, Verbundmaterial, flexibler Kunststoff, Feststoffe | ZM |
| Massengutbehälter, mittelgross, Verbundmaterial, flexibler Kunststoff, mit Druck beaufschlagt | ZP |
| Massengutbehälter, mittelgross, Verbundmaterial, flexibler Kunststoff, Flüssigkeiten | ZR |
| Massengutbehälter, mittelgross, Verbundmaterial, starrer Kunststoff, Feststoffe | ZL |
| Massengutbehälter, mittelgross, Verbundmaterial, starrer Kunststoff, mit Druck beaufschlagt | ZN |
| Massengutbehälter, mittelgross, Verbundmaterial, starrer Kunststoff, Flüssigkeiten | ZQ |
| Massengutbehälter, mittelgross, wiederverwertetes Holz | ZY |
| Massengutbehälter, mittelgross, wiederverwertetes Holz, mit Auskleidung | WZ |
| Matte | MT |
| Milchkanne | CC |
| Milchkasten | MC |
| Netz | NT |
| Netz, schlauchförmig, Kunststoff | NU |
| Netz, schlauchförmig, Textil | NV |
| Nicht verfügbar | NA |
| Nicht verpackt oder nicht abgepackt | NE |
| Nicht verpackt oder nicht abgepackt, eine Einheit | NF |
| Nicht verpackt oder nicht abgepackt, mehrere Einheiten | NG |
| Obst-/Gemüsekiste («Lug») | LU |
| Obststeige | FC |
| Ohne Käfig | UC |
| Oktabin | OT |
| Oxhoft | HG |
| Päckchen | PA |
| Packung, Display, Holz | IA |
| Packung, Display, Karton | IB |
| Packung, Display, Kunststoff | IC |
| Packung, Display, Metall | ID |
| Packung, Karton, mit Greiflöchern für Flaschen | IK |
| Packung, Papierumhüllung | IG |
| Packung, Präsentation | IE |
| Packung, Schlauch | IF |
| Packung/Packstück | PK |
| Paket | PC |
| Palette | PX |
| Palette, 100 cm × 110 cm | AH |
| Palette, AS 4068-1993 | OD |
| Palette, CHEP 100 cm × 120 cm | OC |
| Palette, CHEP 40 cm × 60 cm | OA |
| Palette, CHEP 80 cm × 120 cm | OB |
| Palette, Holz | 8A |
| Palette, Holz | AG |
| Palette, ISO T11 | OE |
| Palette, modular, Manschette 80 cm × 100 cm | PD |
| Palette, modular, Manschette 80 cm × 120 cm | AF |
| Palette, modular, Manschette 80 cm × 120 cm | PE |
| Palette, Triwall | TW |
| Patrone | CQ |
| Pfanne | P2 |
| Platte («Plate») | PG |
| Platte («Slab») | SB |
| Platten, im Bündel/Bund | PY |
| Plattform, Gewicht oder Abmessungen nicht angegeben | OF |
| Quetschtube | TD |
| Rahmen | FR |
| Reifen | TE |
| Ring | RG |
| Rohr («Pipe») | PI |
| Rohr («Tube») | TU |
| Rohre, im Bündel/Bund («Pipes, in bundle/bunch/truss») | PV |
| Rohre, im Bündel/Bund («Tubes, in bundle/bunch/truss») | TZ |
| Rolle | RO |
| Rotnetz | RT |
| Sack | SA |
| Sack, Jute | GY |
| Sack, mehrlagig | MS |
| Sarg | CJ |
| Satz | KI |
| Schachtel | NS |
| Schale | BM |
| Schrumpfverpackt | SW |
| Seekiste | SE |
| Segeltuch | CZ |
| Spender | DN |
| Spindel | SD |
| Spule | BB |
| Spule («Coil») | CL |
| Stab | BR |
| Stab, Stange | RD |
| Stäbe, im Bündel/Bund («Bars, in bundle/bunch/truss») | BZ |
| Stäbe, Stangen, im Bündel/Bund («Rods, in bundle/bunch/truss») | RZ |
| Stamm | LG |
| Stämme, im Bündel/Bund | LZ |
| Steige (crate, framed) | FD |
| Steige (crate, shallow) | SC |
| Steige, Holz | 8B |
| Streichholzschachtel | MX |
| Stück | PP |
| Stufe, Etage | TI |
| Tablett | T1 |
| Tafel, Bogen, Platte | ST |
| Tafel, Bogen, Platte, eingeschweisst in Kunststoff | SP |
| Tafel, Bögen, Platten, im Bündel/Bund | SZ |
| Tank, rechteckig | TK |
| Tank, zylindrisch | TY |
| Tankbehälter, allgemein | TG |
| Teekiste | TC |
| Tiertransportbox | PF |
| Tonne | TO |
| Topf | PT |
| Trägerpappe | CM |
| Transporthilfe | SI |
| Tray, mit waagerecht gestapelten flachen Artikeln | GU |
| Tray, starr, mit Deckel stapelbar (CEN TS 14482:2002) | IL |
| Tray-Packung (Trog, Tablett, Schale, Mulde) | PU |
| Tray-Packung, einlagig, ohne Deckel, Holz | DT |
| Tray-Packung, einlagig, ohne Deckel, Karton | DV |
| Tray-Packung, einlagig, ohne Deckel, Kunststoff | DS |
| Tray-Packung, einlagig, ohne Deckel, Polystyrol | DU |
| Tray-Packung, zweilagig, ohne Deckel, Holz | DX |
| Tray-Packung, zweilagig, ohne Deckel, Karton | DY |
| Tray-Packung, zweilagig, ohne Deckel, Kunststoff | DW |
| Trommel, Fass | DR |
| Truhe | CF |
| Tube, mit Düse | TV |
| Umschlag | EN |
| Umzugskasten | LV |
| Vakuumverpackt | VP |
| Vanpack | VK |
| Verschlag | SK |
| Weidenkorb | CE |
| Wickel | BT |
| Zerstäuber | AT |
| Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter | 6P |
| Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter in Aluminiumkiste | YR |
| Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter in Aluminiumtrommel | YQ |
| Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter in dehnungsfähigem Kunststoffgebinde | YY |
| Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter in festem Kunststoffgebinde | YZ |
| Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter in Holzfaserkiste | YX |
| Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter in Holzfasertrommel | YW |
| Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter in Holzkiste | YS |
| Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter in Sperrholztrommel | YT |
| Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter in Stahlkiste | YP |
| Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter in Stahltrommel | YN |
| Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter in Weidenkorb | YV |
| Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter | 6H |
| Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter in Aluminiumkiste | YD |
| Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter in Aluminiumtrommel | YC |
| Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter in fester Kunststoffkiste | YM |
| Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter in Holzfaserkiste | YK |
| Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter in Holzfasertrommel | YJ |
| Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter in Holzkiste | YF |
| Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter in Kunststofftrommel | YL |
| Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter in Sperrholzkiste | YH |
| Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter in Sperrholztrommel | YG |
| Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter in Stahlkiste | YB |
| Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter in Stahltrommel | YA |
| Zylinder | CY |
Es sind die folgenden Codes zu verwenden:
| T2 | = | Versandanmeldung für ein gemeinsames Versandverfahren mit Unionswaren |
|---|---|---|
| T2F | = | Versandanmeldung für ein gemeinsames Versandverfahren mit Unionswaren, die aus einem oder in einen Teil des Zollgebiets der Union befördert werden, in dem die Mehrwertsteuer-Vorschriften der Union keine Anwendung finden |
| T2CIM | = | Unionswaren, die mit einem Frachtbrief CIM |
| T2TIR | = | Unionswaren, die mit einem Carnet TIR befördert werden. |
| T2ATA | = | Unionswaren, die mit einem Carnet ATA befördert werden. |
| T2L | = | Einheitspapier zum Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren |
| T2LF | = | Einheitspapier zum Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren im Verkehr zwischen Teilen des Zollgebiets der Union, in denen die Mehrwertsteuer-Vorschriften der Union Anwendung finden, und Teilen dieses Gebiets, in denen sie keine Anwendung finden. |
| T1 | = | Versandanmeldung für ein gemeinsames Versandverfahren mit Nicht-Unionswaren |
| *…… | ……………………………………………………………………… |
(numerische Codes aus dem UN-Handbuch für den elektronischen Datenaustausch für Verwaltung, Handel und Verkehr 1997b: Liste der Codes für die Datenelemente 1001, «Dokumenten-/Nachrichtenname, codiert»)
| Konformitätsbescheinigung | 2 |
|---|---|
| Qualitätszeugnis | 3 |
| Warenverkehrsbescheinigung A.TR.1 | 18 |
| Containerliste | 235 |
| Packliste | 271 |
| Proformarechnung | 325 |
| Handelsrechnung | 380 |
| Hausfrachtbrief | 703 |
| Sammelkonnossement | 704 |
| Konnossement | 705 |
| Hauskonnossement | 714 |
| Frachtbrief SMGS (Eisenbahn) | 722 |
| LKW-Frachtbrief | 730 |
| Luftfrachtbrief | 740 |
| Luftfrachtbrief, ausgestellt von der Fluggesellschaft (Master air way bill) | 741 |
| Paketkarte (Postpakete) | 750 |
| Multimodales/kombiniertes Transportdokument | 760 |
| Frachtmanifest | 785 |
| Ladungsverzeichnis | 787 |
| Versandschein T | 820 |
| Versandschein T1 | 821 |
| Versandschein T2 | 822 |
| Versandschein T2L | 825 |
| Ausfuhranmeldung | 830 |
| Pflanzengesundheitszeugnis | 851 |
| Genusstauglichkeitsbescheinigung | 852 |
| Tierärztliches Gesundheitszeugnis | 853 |
| Ursprungszeugnis (allgemeiner Begriff) | 861 |
| Ursprungserklärung | 862 |
| Präferentieller Ursprungsnachweis | 864 |
| Ursprungszeugnis nach Formblatt A (APS) | 865 |
| Einfuhrlizenz | 911 |
| Frachtanmeldung (Ankunft) | 933 |
| Ausfuhrgenehmigung für Embargowaren | 941 |
| TIF Vordruck | 951 |
| Carnet TIR | 952 |
| Warenverkehrsbescheinigung EUR1 | 954 |
| Carnet ATA | 955 |
| Sonstige | ZZZ |
A. Einstelliger Code (obligatorisch)
B. Zweistelliger Code (zweite Ziffer den Vertragsparteien freigestellt)
| A. | B. | Name: |
|---|---|---|
| 1 | 10 | Seeverkehr |
| 12 | Eisenbahnwaggon auf Seeschiff | |
| 16 | Strassenfahrzeug mit eigenem Antrieb auf Seeschiff | |
| 17 | Anhänger oder Auflieger auf Seeschiff | |
| 18 | Binnenschiff auf Seeschiff | |
| 2 | 20 | Eisenbahnverkehr |
| 23 | Strassenfahrzeug auf Eisenbahn | |
| 3 | 30 | Strassenverkehr |
| 4 | 40 | Beförderung auf dem Luftweg |
| 5 | 50 | Postverkehr |
| 7 | 70 | fest installierte Transporteinrichtungen |
| 8 | 80 | Binnenschifffahrt |
| 9 | 90 | Eigener Antrieb |
Es sind folgende Codes zu verwenden:
| DG0 | = | Beschränkungen unterliegende Ausfuhr aus einem Land des gemeinsamen Versandverfahrensoder Beschränkungen unterliegende Ausfuhr aus der Union |
|---|---|---|
| DG1 | = | Abgabenpflichtige Ausfuhr aus einem Land des gemeinsamen Versandverfahrensoder abgabenpflichtige Ausfuhr aus der Union |
| DG2 | = | Ausfuhr |
Zusätzliche Codes für besondere Vermerke können auch auf nationaler Ebene festgelegt werden.
Folgende Codes sind zu verwenden:
| Sachverhalt | Code | Sonstige Angaben |
|---|---|---|
| Befreiung von der Sicherheitsleistung (Art. 53 Anlage I) | 0 | – Nummer der Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung |
| Gesamtbürgschaft | 1 | – Nummer der Bürgschaftsurkunde – Zollstelle der Bürgschaftsleistung |
| Einzelsicherheit durch Bürgschaft | 2 | – Hinweis auf die Bürgschaftsurkunde – Zollstelle der Bürgschaftsleistung |
| Einzelsicherheit in Form einer Barsicherheit | 3 | |
| Einzelsicherheit mit Sicherheitstiteln | 4 | – Nummer des Einzelsicherheitstitels |
| Befreiung von der Sicherheitsleistung (Art. 11 Anlage I) | 6 | |
| Befreiung von der Sicherheitsleistung ausgehend von einer Bewilligung (Art. 10 Abs. 2 Bst. a) des Übereinkommens) | A. | |
| Befreiung von der Sicherheitsleistung für die Beförderung zwischen der Abgangszollstelle und der Durchgangszollstelle (Art. 10 Abs. 2 Bst. b) des Übereinkommens) | 7 | |
| Einzelsicherheit gemäss Anhang I Nummer 3 der Anlage I | 9 | – Hinweis auf die Bürgschaftsurkunde – Zollstellen der Sicherheitsleistung |
Angabe der Länder:
Es sind die für Feld 51 vorgesehenen Codes zu verwenden.
| Feld | Inhalt | Feldtyp | Beispiel |
|---|---|---|---|
| 1 | Code des Landes der Zollstelle (siehe LAND) | Alphabetisch 2 | IT |
| 2 | Nationale Kennnummer der Zollstelle | Alphanumerisch 6 | 0830AB |
Feld 1 wie vorstehend erläutert.
In Feld 2 ist ein sechsstelliger alphanumerischer Code einzugeben. Mit diesen sechs Stellen können die nationalen Verwaltungen gegebenenfalls auch eine Hierarchie der Zollstellen festlegen.
Die Bestimmungszollstellen sind in dem Verzeichnis der für das gemeinsame Versandverfahren zuständigen Zollstellen (COL auf der Website Europa) aufgeführt.
Das Versandbegleitdokument kann auf grünem Papier gedruckt werden.Das Versandbegleitdokument wird ausgedruckt auf der Grundlage der Angaben in der Versandanmeldung, die gegebenenfalls vom Inhaber des Verfahrens geändert oder von der Abgangszollstelle geprüft und vervollständigt wurden mit:
Die Angabe erfolgt alphanumerisch mit 18 Zeichen nach folgendem Muster:
| Feld | Inhalt | Feldtyp | Beispiel |
|---|---|---|---|
| 1 | Die beiden letzten Stellen des Jahres der förmlichen Annahme der Versandanmeldung (JJ) | Numerisch 2 | 97 |
| 2 | Kennung des Landes, in dem der Versand beginnt (ISO‑Alpha‑2‑Ländercode) | Alphabetisch 2 | IT |
| 3 | Einmalige Kennung für Versandvorgang pro Jahr und Land | alphanumerisch, 13 | 9876AB8890123 |
| 4 | Prüfziffer | alphanumerisch, 1 | 5 |
Felder 1 und 2 siehe vorstehende Erläuterung.
In Feld 3 ist eine Kennung für den Versandvorgang einzugeben. Wie dieses Feld verwendet wird, ist von den nationalen Verwaltungen festzulegen, jedoch muss jedem in einem bestimmten Land innerhalb eines Jahres abgewickelten Versandvorgang eine einmalige Nummer zugewiesen werden.
Nationale Verwaltungen, die wünschen, dass die MRN auch die Kennnummer der Zollbehörden umfasst, können die ersten sechs Zeichen für die nationale Nummer der Zollbehörden verwenden.
In Feld 4 ist ein Wert einzugeben, der als Prüfziffer für die gesamte MRN dient und Fehler bei der Erfassung der MRN aufdeckt.
Die MRN wird ausserdem als Strichcode nach dem Muster «Code 128», Schriftzeichensatz «B», aufgedruckt.
– erstes Unterfeld: laufende Nummer des ausgedruckten Exemplars – zweites Unterfeld: Gesamtzahl der ausgedruckten Exemplare (einschliesslich Liste der Positionen) – wird bei nur einer Warenposition nicht verwendet.
Name und Anschrift der Zollstelle, der der Rückschein des Versandbegleitdokuments zu übersenden ist, wenn das Betriebskontinuitätsverfahren eingeleitet wird.
Alle Bezugnahmen auf den «Hauptverpflichteten» gelten als Bezugnahmen auf den «Inhaber des Verfahrens».
– Bezeichnung der Abgangszollstelle – Kennnummer der Abgangszollstelle – Datum der Annahme der Versandanmeldung – gegebenenfalls Name und Bewilligungsnummer des zugelassenen Versenders.
Feld D: – Kontrollergebnis – die angelegten Verschlüsse oder die Angabe «– –» zur Kennzeichnung der «Befreiung – 99201» – gegebenenfalls der Vermerk «verbindliche Beförderungsroute».
Sofern in diesem Übereinkommen nichts anderes festgelegt ist, sind Änderungen des Versandbegleitdokuments sowie Zusätze oder Streichungen nicht zulässig.
Möglicherweise sind zwischen dem Zeitpunkt des Abgangs der Waren von der Abgangszollstelle und dem Zeitpunkt ihres Eintreffens bei der Bestimmungszollstelle bestimmte Eintragungen auf den die Waren begleitenden Exemplaren des Versandpapiers hinzuzufügen. Diese die Beförderung betreffenden Eintragungen sind im Verlauf des Versandverfahrens von dem Beförderer vorzunehmen, der für das Beförderungsmittel verantwortlich ist, auf das die Waren verladen wurden. Diese Eintragungen können leserlich handschriftlich vorgenommen werden. In diesem Fall sind die Exemplare in Druckschrift mit Tinte auszufüllen.Der Beförderer darf eine Umladung nur nach vorheriger Bewilligung der zuständigen Behörden des Landes, in dem die Umladung stattfinden soll, vornehmen.Sind die zuständigen Behörden der Auffassung, dass das Versandverfahren ohne weiteres fortgesetzt werden kann, versehen sie, nachdem sie gegebenenfalls die erforderlichen Massnahmen getroffen haben, das Versandbegleitdokument mit ihrem Sichtvermerk.Die Zollbehörden der Durchgangszollstelle oder gegebenenfalls der Bestimmungszollstelle sind verpflichtet, die dem Versandbegleitdokument hinzugefügten Eintragungen in das System einzugeben. Dies kann auch durch den zugelassenen Empfänger geschehen.Diese Eintragungen sind in folgenden Feldern vorzunehmen: – Umladungen: Auszufüllen ist das Feld 55:
Die ersten drei Zeilen dieses Feldes sind vom Beförderer auszufüllen, wenn die Waren im Verlauf des betreffenden Versandverfahrens von einem Beförderungsmittel auf ein anderes oder aus einem Container in einen anderen umgeladen werden.
Bei Warenbeförderungen in Containern, die von Strassenfahrzeugen befördert werden sollen, können die Zollbehörden den Inhaber des Verfahrens ermächtigen, das Feld 18 beim Abgang nicht auszufüllen, wenn aus logistischen Gründen bei der Abgangszollstelle zum Zeitpunkt der Erstellung der Versandanmeldung Kennzeichen und Staatszugehörigkeit nicht bekannt sind, sofern sie sicherstellen können, dass die erforderlichen Angaben zum Beförderungsmittel nachträglich in Feld 55 eingetragen werden.
Sonstige Vorfälle: Auszufüllen ist das Feld 56
Dieses Feld ist nach Massgabe der Verpflichtungen im Rahmen des Versandverfahrens auszufüllen.
Wurden die Waren auf einen Auflieger verladen und wird während der Beförderung die Zugmaschine ohne Behandlung oder Umladung der Waren ausgewechselt, so sind in diesem Feld Kennzeichen und Staatsangehörigkeit der neuen Zugmaschine anzugeben. In derartigen Fällen ist ein Sichtvermerk der zuständigen Behörden nicht erforderlich.
| Liste der Positionen | AbgSt: | MRN | ||||
|---|---|---|---|---|---|---|
| Blatt A | Datum: |
| Positions-Nr. (32) | Zeichen/ Nummern (31.1) | Anzahl/Art (31.2) | Container-Nr. (31.3) | Warenbezeichnung (31.4) | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Verfahren (1/3) | Warennummer (33) | Empfindlichkeitscode (31.5) | Empfindliche Menge (31.6) | Summarische Anmeldung / Vorpapier (40) | ||||||
| Versendungs-/Ausfuhrland (15) | Bestimmungsland (17) | Rohmasse (kg) (35) | Eigenmasse (kg) (38) | Besondere Vermerke / Vorgelegte Unterlagen / Bescheinigungen und Genehmigungen (44) | ||||||
| Versender/Ausführer (2) | Empfänger (8) |
Wird mehr als eine Warenposition befördert, so ist Blatt A der Liste der Positionen stets von dem Computersystem auszudrucken und dem Exemplar A des Versandbegleitdokuments beizufügen.
Die Felder der Liste der Positionen sind vertikal erweiterbar.
Die Angaben sind wie folgt auszudrucken:
Dieser Anhang wird ab dem im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 der Kommission vom 11. April 2016 zur Festlegung des Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der elektronischen Systeme gemäss dem Zollkodex der Union (ABl. L 99 vom 15.4.2016, S. 6) angegebenen Zeitpunkt der Anpassung des NCTS gestrichen.
Es sind die folgenden Codes zu verwenden:
0: Nicht in Containern beförderte Waren
1: In Containern beförderte Waren
Die Codes werden von den Vertragsparteien festgelegt.
Erstes Teilfeld
Anzugeben ist der Warencode, der mindestens aus dem sechsstelligen Code des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren bestehen muss. In der Union ist jedoch der achtstellige Code der Kombinierten Nomenklatur anzugeben, wenn eine Rechtsvorschrift der Union dies vorschreibt.
Übrige Teilfelder
Gegebenenfalls unter Verwendung anderer spezifischer Codes der Vertragsparteien auszufüllen (die Angabe muss unmittelbar nach dem ersten Teilfeld beginnen).
Angabe der Länder
Der Ländercode ist der ISO‑alpha‑2 Code (ISO 3166‑1).
Folgende Codes sind zu verwenden: AT Österreich BE Belgien BG Bulgarien CH Schweiz CY Zypern CZ Tschechische Republik DE Deutschland DK Dänemark EE Estland ES Spanien FI Finnland FR Frankreich GB Vereinigtes Königreich GR Griechenland HR Kroatien HU Ungarn IE Irland IS Island IT Italien LT Litauen LU Luxemburg LV Lettland MK Nordmazedonien MT Malta NL Niederlande NO Norwegen PL Polen PT Portugal RO Rumänien RS Serbien SE Schweden SI Slowenien SK Slowakei TR Türkei UA Ukraine
Es sind die für Feld 51 vorgesehenen Codes zu verwenden.
Siehe Anhang B6 Titel III
1. Ist nach Massgabe des Übereinkommens ein Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren erforderlich, so ist ein Vordruck gemäss dem Exemplar Nr. 4 des Musters in der Anlage 1 des Anhangs I des Einheitspapier-Übereinkommens oder gemäss dem Exemplar Nr. 4/5 des Musters in Anlage 2 des Anhangs I des Einheitspapier-Übereinkommens zu verwenden. Dieser Vordruck wird gegebenenfalls durch einen oder mehrere Vordrucke entsprechend dem Exemplar Nr. 4 oder dem Exemplar Nr. 4/5 des Musters in den Anlagen 3 und 4 des Anhangs I des Einheitspapier-Übereinkommens ergänzt.
2. Der Beteiligte muss nur die im oberen Teil des Vordrucks unter «Wichtiger Hinweis» bezeichneten Felder ausfüllen.
3. Die Vordrucke sind mit Schreibmaschine oder mittels eines mechanographischen oder ähnlichen Verfahrens auszufüllen. Sie können auch leserlich in Druckschrift mit Tinte ausgefüllt werden.
4. Sie dürfen weder Rasuren noch Übermalungen aufweisen. Etwaige Änderungen sind so vorzunehmen, dass die unzutreffenden Angaben gestrichen und gegebenenfalls die gewünschten Eintragungen hinzugefügt werden. Jede derartige Änderung muss von dem, der sie vorgenommen hat, bestätigt und von den zuständigen Behörden abgezeichnet werden. Diese Behörden können gegebenenfalls verlangen, dass ein neuer Vordruck eingereicht wird.
5. Der nicht benötigte Raum der von dem Beteiligten auszufüllenden Felder ist so durchzustreichen, dass jede spätere Eintragung verhindert wird.
Im dritten Unterfeld ist entweder die Kurzbezeichnung «T2L» oder die Kurzbezeichnung «T2LF» einzutragen.
Bei Verwendung von Ergänzungsvordrucken ist in deren Feld 1 im dritten Unterfeld entweder die Kurzbezeichnung «T2Lbis» oder die Kurzbezeichnung «T2LFbis» einzutragen.
Die Benutzung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt. Anzugeben sind Name und Vorname oder Firma und vollständige Anschrift des Beteiligten. Bezüglich der Kennnummer (dem Beteiligten von den zuständigen Behörden für steuerliche, statistische oder sonstige Zwecke zugeteilte Nummer) kann das Merkblatt von den Vertragsparteien ergänzt werden. Bei Sammelsendungen können die Vertragsparteien vorsehen, dass der nachstehende Vermerk: – Verschiedene – 99211
in dieses Feld einzutragen und dass der Versandanmeldung ein Verzeichnis der Versender beizufügen ist.
Anzugeben ist die laufende Nummer in Verbindung mit der Gesamtanzahl der verwendeten Vordrucke.
Beispiele: Wird das Versandpapier T2L auf einem einzigen Vordruck ausgestellt, so ist 1/1 anzugeben; wird ein Versandpapier T2L mit einem Ergänzungsvordruck T2Lbis vorgelegt, so ist das Versandpapier T2L mit 1/2 und der Ergänzungsvordruck mit 2/2 zu bezeichnen; wird ein Versandpapier T2L mit zwei Ergänzungsvordrucken T2Lbis vorgelegt, so ist das Versandpapier T2L mit 1/3, der erste Vordruck T2Lbis mit 2/3 und der zweite Vordruck T2Lbis mit 3/3 zu bezeichnen.
Anzugeben ist die Zahl der beigefügten Ladelisten.
Anzugeben ist die Gesamtanzahl der auf dem Versandpapier T2L aufgeführten Warenpositionen.
Anzugeben sind Name oder Firma und vollständige Anschrift des Beteiligten nach Massgabe der einschlägigen Bestimmungen. Sind der Beteiligte und der in Feld 2 angegebene Versender identisch, ist der nachstehende Vermerk einzutragen: – Versender – 99213.
Bezüglich der Kennnummer (dem Beteiligten von den zuständigen Behörden für steuerliche, statistische oder sonstige Zwecke zugeteilte Nummer) kann das Merkblatt von den betreffenden Ländern ergänzt werden.
Einzutragen sind Zeichen und Nummern, Anzahl und Art der Packstücke oder – im Fall unverpackter Waren – die Anzahl der in der Anmeldung erfassten Gegenstände oder der nachstehende Vermerk:
Auf jeden Fall ist die handelsübliche Bezeichnung der Waren anzugeben. Diese muss die zu ihrer Identifizierung erforderlichen Angaben enthalten. Ist das Feld 33 «Warennummer» auszufüllen, so muss diese Bezeichnung so genau sein, dass eine Einreihung der Waren möglich ist. Dieses Feld muss ausserdem die aufgrund etwaiger spezifischer Regelungen (Verbrauchsteuern, usw.) verlangten Angaben enthalten. Werden die Waren in Containern befördert, so sind in diesem Feld ausserdem die Nummern der Container in diesem Feld anzugeben.
Anzugeben ist die laufende Nummer der betreffenden Warenposition im Verhältnis zu allen auf dem Vordruck T2L und den beigefügten Ergänzungsvordrucken oder Ladelisten aufgeführten Positionen (vgl. Bemerkung zu Feld 5).
Bezieht sich das Versandpapier T2L nur auf eine Warenposition, so können die Vertragsparteien vorsehen, dass hier nichts einzutragen ist, da die Nummer 1 in Feld 5 angegeben sein muss.
Wird ein Versandpapier T2L in einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens ausgestellt, muss dieses Feld nur ausgefüllt werden, wenn auch in der Versandanmeldung oder dem Vorpapier eine Warennummer angegeben ist.
Anzugeben ist die Rohmasse, ausgedrückt in Kilogramm, der in dem zugehörigen Feld 31 beschriebenen Ware. Unter Rohmasse versteht man die Masse der Ware mit sämtlichen Umschliessungen, mit Ausnahme von Behältern und anderem Beförderungsmaterial.
Betrifft ein Versandpapier T2L mehrere Warenarten, so braucht die Gesamtrohmasse nur im ersten Feld 35 angegeben zu werden; die übrigen Felder 35 bleiben frei.
In einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens muss dieses Feld nur ausgefüllt werden, wenn auch in der Versandanmeldung oder dem Vorpapier die Eigenmasse angegeben ist. Anzugeben ist die Eigenmasse, ausgedrückt in Kilogramm, der in dem zugehörigen Feld 31 beschriebenen Ware. Unter Eigenmasse versteht man die Masse der Ware ohne alle Umschliessungen.
Anzugeben sind Art, Nummer, Datum und ausstellende Stelle der Anmeldung oder des Vorpapiers, auf dessen Grundlage das Versandpapier T2L ausgestellt wird.
In einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens muss dieses Feld nur ausgefüllt werden, wenn es auch in der Versandanmeldung oder dem Vorpapier Angaben enthält. In diesem Fall sind in das Versandpapier T2L die gleichen Angaben einzutragen.
Vorbehaltlich etwaiger besonderer Vorschriften über den Einsatz von Datenverarbeitungssystemen müssen auf dem Versandpapier T2L die handschriftliche Unterschrift des Beteiligten sowie sein Name und Vorname erscheinen. Handelt es sich bei dem Beteiligten um eine juristische Person, so hat der Unterzeichner neben seiner Unterschrift und seinem Namen auch seine Stellung innerhalb der Firma anzugeben.
Siehe Anhang B6 Titel III
Erstes Teilfeld
Anzugeben ist der Warencode, der mindestens aus dem sechsstelligen Code des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren bestehen muss. In der Union ist jedoch der achtstellige Code der Kombinierten Nomenklatur anzugeben, wenn eine Rechtsvorschrift der Union dies vorschreibt.
Übrige Teilfelder
Gegebenenfalls unter Verwendung anderer spezifischer Codes der Vertragsparteien auszufüllen (die Angabe muss unmittelbar nach dem ersten Teilfeld beginnen).
Siehe Anhang B6 Titel III
| Ladeliste | |||||
|---|---|---|---|---|---|
| Laufende Nr. | Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstück; Warenbezeichnung | Versendungsland / Ausfuhrland | Rohmasse (kg) | Raum für Eintragungen der Verwaltung |
| Im Auftrag |
|---|
Die in Artikel 7 der Anlage III genannte Ladeliste ist ein den Merkmalen dieses Anhangs entsprechendes Dokument.
2.1 Als Ladeliste darf nur die Vorderseite des Vordrucks verwendet werden.
2.2 Die Ladelisten müssen enthalten:
– laufende Nr.,
– Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke; Warenbezeichnung,
– Versendungsland/Ausfuhrland,
– Rohmasse (kg)
– Raum für amtliche Eintragungen.
Die Beteiligten können die Breite der Spalten ihren Bedürfnissen entsprechend anpassen. Die Spalte mit der Überschrift «Raum für amtliche Eintragungen» muss jedoch mindestens 30 mm breit sein. Die Beteiligten können ferner über den freien Raum ausserhalb der unter den Buchstaben a), b) und c) bezeichneten Flächen frei verfügen.
2.3 Unmittelbar unter der letzten Eintragung ist ein waagerechter Strich zu ziehen. Leerfelder sind durch Streichung für weitere Eintragungen unbrauchbar zu machen.
1.1 Oberer Teil Wird die Ladeliste einer Versandanmeldung beigefügt, so trägt der Inhaber des Verfahrens in den oberen Teil die Kurzbezeichnung «T1», «T2» oder «T2F» ein. 1.2 Unterer Teil In diesen Teil sind die in nachstehendem Titel III Absatz 4 genannten Angaben einzutragen.
2.1 Laufende Nummer Jede in der Ladeliste aufgeführte Warenposition muss mit einer laufenden Nummer versehen sein. 2.2 Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke; Warenbezeichnung Wird die Ladeliste einer Versandanmeldung beigefügt, so sind die erforderlichen Angaben entsprechend den Anhängen B1 und B6 dieser Anlage zu machen. Auf der Ladeliste müssen die Angaben aufgeführt sein, die in der Versandanmeldung in die Felder 31 «Packstücke und Warenbezeichnung», 44 «Besondere Vermerke/Vorgelegte Unterlagen/Bescheinigungen und Genehmigungen» sowie gegebenenfalls 33 «Warennummer» und 38 «Eigenmasse» eingetragen werden. Wenn die Ladeliste einem Versandpapier T2L beigefügt ist, so sind die erforderlichen Angaben entsprechend den Anhängen B2 und B3 dieser Anlage zu machen. 2.3 Versendungsland/Ausfuhrland Anzugeben ist das Land, aus dem die Waren versendet/ausgeführt werden. 2.4 Rohmasse (kg) Einzutragen sind die Angaben aus Feld 35 des Einheitspapiers (siehe Anhänge B2 und B6 dieser Anlage).
1. Ein und derselben Versandanmeldung dürfen nicht gleichzeitig Ladelisten und Ergänzungsvordrucke beigefügt werden. 2. Bei Verwendung von Ladelisten sind die Felder 15 «Versendungs-/Ausfuhrland», 32 «Positions-Nr.», 33 «Warennummer», 35 «Rohmasse (kg)», 38 «Eigenmasse (kg)» und 44 «Besondere Vermerke/Vorgelegte Unterlagen/Bescheinigungen und Genehmigungen» auf der Versandanmeldung durchzustreichen; das Feld 31 «Packstücke und Warenbezeichnung» darf nicht für die Angabe von Zeichen und Nummern, Anzahl und Art der Packstücke und der Warenbezeichnung verwendet werden. Die laufende Nummer und die Kurzbezeichnung der verschiedenen Ladelisten sind in Feld 31 «Packstücke und Warenbezeichnung» des für die Versandanmeldung verwendeten Vordrucks zu vermerken. 3. Die Ladeliste ist in gleicher Stückzahl vorzulegen wie die Exemplare einer Versandanmeldung, zu der sie gehört. 4. Bei der Eintragung der Versandanmeldung wird die Ladeliste mit derselben Eintragungsnummer versehen wie die Vordrucke der Versandanmeldung, zu der sie gehört. Diese Nummer ist entweder durch einen Stempel, der auch den Namen der Abgangszollstelle enthält, oder handschriftlich einzutragen. In letzterem Fall ist der Dienststempel der Abgangszollstelle beizusetzen. Ausserdem kann die Unterschrift eines Beamten der Abgangszollstelle hinzugefügt werden. 5. Werden mehrere Ladelisten einem einzigen für das T1‑ oder T2‑Verfahren verwendeten Vordruck beigefügt, so sind sie vom Inhaber des Verfahrens mit laufenden Nummern zu versehen. Die Zahl der beigefügten Listen ist im Feld 4 «Ladelisten» des genannten Vordrucks zu vermerken. 6. Wird die Ladeliste einem Versandpapier T2L beigefügt, so gelten die Absätze 1–5 sinngemäss.
Im Rahmen der Anwendung von Artikel 22 der Anlage I ist gemäss Anhang II Anlage 3 Titel I des Einheitspapier-Übereinkommens für die Überführung von Waren in das gemeinsame Versandverfahren der Vordruck gemäss Anlage 1 Anhang I des Einheits-Übereinkommens zu verwenden. In den Fällen, in denen zusätzliche Kopien der Exemplare der Versandanmeldung anzufertigen sind, (insbesondere nach Massgabe des Art. 12 Abs. 1 dieses Übereinkommens und des Art. 37 Abs. 4 der Anlage I), kann der Inhaber des Verfahrens zu diesem Zweck erforderlichenfalls zusätzliche Exemplare oder Fotokopien dieser Exemplare verwenden. Diese zusätzlichen Exemplare oder Fotokopien müssen vom Inhaber des Verfahrens unterzeichnet, den zuständigen Behörden vorgelegt und von diesen unter den gleichen Voraussetzungen wie das Einheitspapier mit ihrem Sichtvermerk versehen werden. Unbeschadet der in den Rechtsvorschriften vorgesehenen besonderen Vermerke werden sie als «Kopien» gekennzeichnet und von den zuständigen Behörden – sofern diese Qualität und Lesbarkeit als zufrieden stellend erachten – wie die Originalpapiere angenommen.
In das dritte Unterfeld sind folgende Angaben einzutragen:
Die Benutzung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt.
Anzugeben sind Name und Vorname oder Firma und vollständige Anschrift des Beteiligten. Bezüglich der Kennnummer (dem Beteiligten von den zuständigen Behörden für steuerliche, statistische oder sonstige Zwecke zugeteilte Nummer) kann das Merkblatt von den Vertragsparteien ergänzt werden.
Bei Sammelsendungen können die Vertragsparteien vorsehen, dass der nachstehende Vermerk
– Verschiedene – 99211
in dieses Feld einzutragen und dass der Versandanmeldung ein Verzeichnis der Versender beizufügen ist.
Anzugeben ist die laufende Nummer in Verbindung mit der Gesamtanzahl der verwendeten Vordrucksätze und Ergänzungsvordrucke. Beispiel: werden ein Vordruck und zwei Ergänzungsvordrucke vorgelegt, so ist der Vordruck mit 1/3, der erste Ergänzungsvordruck mit 2/3 und der zweite Ergänzungsvordruck mit 3/3 zu bezeichnen.
Bezieht sich die Anmeldung nur auf eine Warenposition (d. h. es ist nur ein einziges Feld «Warenbezeichnung» auszufüllen), wird in Feld 3 nichts und in Feld 5 lediglich die Nummer 1 angegeben.
Werden anstelle eines Vordrucksatzes mit acht Exemplaren zwei Vordrucksätze mit je vier Exemplaren verwendet, so gelten die beiden als ein Vordrucksatz.
Anzugeben ist die Anzahl (in Ziffern) der gegebenenfalls beigefügten Ladelisten oder der von den zuständigen Behörden zugelassenen Ladelisten mit einer Beschreibung der Waren.
Anzugeben ist die Gesamtanzahl der auf der Versandanmeldung angegebenen Warenpositionen.
Die Benutzung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt. Anzugeben ist die Gesamtanzahl der Packstücke, aus denen die betreffende Sendung besteht.
Anzugeben sind Name und Vorname oder Firma und vollständige Anschrift der Person(en), der (denen) die Waren auszuliefern sind. Bei Sammelsendungen können die Vertragsparteien vorsehen, dass in dieses Feld der in Feld 2 vorgesehene Vermerk einzutragen und der Versandanmeldung ein Verzeichnis der Empfänger beizufügen ist.
Die Vertragsparteien können zulassen, dass dieses Feld nicht ausgefüllt wird, wenn der Empfänger ausserhalb des Gebiets der Vertragsparteien ansässig ist.
Die Angabe der Kennnummer ist in diesem Stadium freigestellt.
Feld 15a
Anzugeben ist das Land, aus dem die Waren versendet/ausgeführt werden.
Feld 17a
Anzugeben ist das betreffende Land.
Anzugeben sind Kennzeichen oder Name des Beförderungsmittels (Lastkraftwagen, Schiff, Waggon, Flugzeug), auf das die Waren bei ihrer Gestellung bei der Abgangszollstelle verladen werden, sowie die Staatszugehörigkeit dieses Beförderungsmittels (oder – bei mehreren Beförderungsmitteln – die Staatszugehörigkeit des ziehenden oder schiebenden Beförderungsmittels), nach den hierfür vorgesehenen Codes. Beispiel: wenn Zugmaschine und Anhänger verschiedene Kennzeichen tragen, so sind die Kennzeichen von Zugmaschine und Anhänger und die Staatszugehörigkeit der Zugmaschine anzugeben.
Bei Warenbeförderungen in Containern, die von Strassenfahrzeugen befördert werden sollen, können die zuständigen Behörden den Inhaber des Verfahrensermächtigen, dieses Feld beim Abgang nicht auszufüllen, wenn aus logistischen Gründen bei der Abgangszollstelle zum Zeitpunkt der Erstellung der Versandanmeldung die Staatszugehörigkeit nicht bekannt ist, sofern sie sicherstellen können, dass die erforderlichen Angaben zum Beförderungsmittel nachträglich in Feld 55 eingetragen werden.
Bei Beförderungen durch fest installierte Transporteinrichtungen entfällt die Angabe des Kennzeichens und der Staatszugehörigkeit. Bei Beförderungen im Eisenbahnverkehr entfällt die Angabe der Staatszugehörigkeit.
In anderen Fällen ist es den Vertragsparteien freigestellt, die Angabe der Staatszugehörigkeit zu verlangen.
Die Benutzung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt.
Einzutragen sind unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Codes die Angaben, die vermutlich den Gegebenheiten beim Überschreiten der Grenze der Vertragspartei, in der die Abgangszollstelle liegt, entsprechen; hierbei ist von dem Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Überführung der Waren in das gemeinsame Versandverfahren auszugehen.
Hinsichtlich der Angabe des Kennzeichens ist die Benutzung des Feldes den Vertragsparteien freigestellt.
Die Angabe der Staatszugehörigkeit ist obligatorisch.
Die Angabe des Kennzeichens und der Staatszugehörigkeit entfällt jedoch bei Beförderungen im Eisenbahnverkehr oder durch fest installierte Transporteinrichtungen.
Anzugeben sind die Art (Lastkraftwagen, Schiff, Waggon, Flugzeug) und das Kennzeichen (zum Beispiel durch Angabe der Zulassungsnummer oder des Namens) des aktiven (d.h. des ziehenden oder schiebenden) Beförderungsmittels, das voraussichtlich beim Überschreiten der Grenze der Vertragspartei benutzt wird, in der die Abgangszollstelle liegt, und der Code seiner Staatszugehörigkeit; hierbei ist von dem Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Überführung der Waren in das gemeinsame Versandverfahren auszugehen.
Beim Huckepackverkehr oder wenn mehrere Beförderungsmittel benutzt werden, ist das aktive Beförderungsmittel dasjenige, das für den Antrieb aller sorgt. Beispiel: Im Falle «Lastkraftwagen auf Seeschiff» ist das Schiff das aktive Beförderungsmittel; im Falle «Zugmaschine mit Anhänger» ist die Zugmaschine das aktive Beförderungsmittel.
Die Benutzung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt.
Anzugeben ist unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Codes der Verkehrszweig, der dem aktiven Beförderungsmittel entspricht, mit dem die Waren das Gebiet der Vertragspartei, in der die Abgangszollstelle liegt, vermutlich verlassen werden.
Die Benutzung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt.
Anzugeben ist, gegebenenfalls durch einen Code, der Ort, an dem die Waren auf das aktive Beförderungsmittel verladen werden, mit dem sie die Grenze der Vertragspartei, in der die Abgangszollstelle liegt, überschreiten sollen; hierbei ist von dem Kenntnisstand im Zeitpunkt der Überführung der Waren in das gemeinsame Versandverfahren auszugehen.
Einzutragen sind Zeichen und Nummern, Anzahl und Art der Packstücke oder – im Fall unverpackter Waren – die Anzahl der in der Anmeldung erfassten Gegenstände oder der nachstehende Vermerk: – Unverpackte Waren – 99212
Auf jeden Fall ist die handelsübliche Bezeichnung der Waren anzugeben. Diese muss die zu ihrer Identifizierung erforderlichen Angaben enthalten. Ist das Feld 33 «Warennummer» auszufüllen, so muss diese Bezeichnung so genau sein, dass eine Einreihung der Waren möglich ist. Dieses Feld muss ausserdem die aufgrund etwaiger spezifischer Regelungen (Verbrauchsteuern, usw.) verlangten Angaben enthalten. Werden die Waren in Containern befördert, so ist ausserdem die Nummer der Container in diesem Feld anzugeben.
Anzugeben ist die laufende Nummer der betreffenden Warenposition bezogen auf alle auf den verwendeten Vordrucken angemeldeten Positionen – vgl. Bemerkung zu Feld 5.
Bezieht sich die Anmeldung nur auf eine Warenposition, so können die Vertragsparteien vorsehen, dass hier nichts einzutragen ist, da die Nummer 1 in Feld 5 angegeben sein muss.
Dieses Feld ist auszufüllen, wenn
– die Versandanmeldung von derselben Person zusammen mit oder im Anschluss an eine Zollanmeldung erstellt wird, in der die Warennummer angegeben ist, oder – die Anwendung im Übereinkommen zwingend vorgeschrieben ist.
Anzugeben ist der Code für die betreffenden Waren.
Auf in einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens erstellten Versandanmeldungen T2 und T2F muss dieses Feld nur ausgefüllt werden, wenn die vorausgehende Versandanmeldung die Warennummer enthält.
In diesem Fall ist der auf den Exemplaren dieser Anmeldung angegebene Code einzutragen.
Ansonsten bleibt die Benutzung dieses Feldes freigestellt.
Anzugeben ist die Rohmasse, ausgedrückt in Kilogramm, der in dem zugehörigen Feld 31 beschriebenen Ware. Unter Rohmasse versteht man die Masse der Ware mit sämtlichen Umschliessungen, mit Ausnahme von Behältern und anderem Beförderungsmaterial.
Betrifft die Anmeldung mehrere Warenarten, so braucht die Gesamtrohmasse nur im ersten Feld 35 angegeben zu werden; die übrigen Felder 35 bleiben frei.
Die Benutzung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt. Anzugeben ist die Eigenmasse, ausgedrückt in Kilogramm, der in dem zugehörigen Feld 31 beschriebenen Ware. Unter Eigenmasse versteht man die Masse der Ware ohne alle Umschliessungen.
Anzugeben ist die vorhergehende Zollverfahren oder ein Verweis auf die entsprechenden Zollpapiere. Sind mehrere Angaben erforderlich, so können die Vertragsparteien vorsehen, dass in diesem Feld der folgende Vermerk: – Verschiedene – 99211
eingetragen und der Versandanmeldung eine Liste mit den betreffenden Vermerken beigefügt wird.
Einzutragen sind Angaben, die im Versendungs-/Ausfuhrland gegebenenfalls aufgrund spezifischer Regelungen vorgeschrieben sind, sowie die Bezugsnummern der zusammen mit der Anmeldung vorgelegten Unterlagen oder alle zusätzlichen Angaben, die in Bezug auf die Anmeldung oder die in ihr erfassten Waren für erforderlich befunden werden (dazu gehören die Nummern von Ausfuhrlizenzen oder ‑genehmigungen, Angaben über tier- oder pflanzenschutzrechtliche Bestimmungen, Nummern von Konnossementen). Das Unterfeld «Code B.V. (Code für besondere Vermerke)» ist nicht auszufüllen.
Anzugeben sind Name und Vorname oder Firma sowie vollständige Anschrift des des Inhabers des Verfahrens und die diesem von den zuständigen Behörden gegebenenfalls zugeteilte Kennnummer. Gegebenenfalls sind Name und Vorname oder Firma des bevollmächtigten Vertreters anzugeben, der für den Inhaber des Verfahrensn unterzeichnet.
Vorbehaltlich etwaiger besonderer Vorschriften über den Einsatz eines elektronischen Versandsystems muss das bei der Abgangszollstelle verbleibende Exemplar vom Beteiligten handschriftlich unterzeichnet werden. Handelt es sich bei dem Beteiligten um eine juristische Person, so hat der Unterzeichner neben seiner Unterschrift seinen Namen sowie seine Stellung innerhalb der Firma anzugeben.
Anzugeben ist die Eingangszollstelle jeder Vertragspartei, deren Gebiet berührt werden soll, oder, wenn bei der Beförderung ein anderes Gebiet als das der Vertragsparteien berührt wird, die Ausgangszollstelle, über die das Gebiet der Vertragsparteien verlassen wird.
Die Durchgangszollstellen sind in der Liste der für gemeinsame Versandverfahren zuständigen Zollstellen aufgeführt. Nach der Zollstelle ist der entsprechende Ländercode einzutragen.
Anzugeben ist die Art der Sicherheitsleistung oder die Befreiung von der Sicherheitsleistung für das betreffende Versandverfahren nach dem hierfür vorgesehenen Code; ferner sind gegebenenfalls anzugeben die Nummer der Bürgschaftsbescheinigung, der Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung oder des Einzelsicherheitstitels sowie die Zollstelle der Sicherheitsleistung.
Ist die Gesamtbürgschaft, die Befreiung von der Sicherheitsleistung oder die Einzelsicherheit durch Bürgschaft nicht für alle Vertragsparteien gültig, so sind nach «nicht gültig für …» die Vertragspart(en) nach dem hierfür vorgesehenen Code anzugeben.
Anzugeben ist die Zollstelle, bei der die Waren zur Beendigung des Versandverfahrens zu gestellen sind. Die Bestimmungszollstellen sind in dem Verzeichnis der für gemeinsame Versandverfahren zuständigen Zollstellen (COL auf der Website Europa) aufgeführt.
Nach der Zollstelle ist der Code für das betreffende Land anzugeben.
Möglicherweise sind zwischen dem Zeitpunkt des Abgangs der Waren von der Abgangszollstelle und dem Zeitpunkt ihres Eintreffens bei der Bestimmungszollstelle bestimmte Eintragungen auf den die Waren begleitenden Exemplaren Nrn. 4 und 5 der Versandanmeldung hinzuzufügen. Diese die Beförderung betreffenden Eintragungen sind im Verlauf des Versandverfahrens von dem Beförderer vorzunehmen, der für das Beförderungsmittel verantwortlich ist, auf das die Waren verladen wurden. Diese Eintragungen können leserlich handschriftlich vorgenommen werden.In diesem Fall sind die Exemplare in Druckschrift mit Tinte auszufüllen.Diese Eintragungen beziehen sich auf folgende Fälle: – Umladungen: Auszufüllen ist das Feld 55:
Die ersten drei Zeilen dieses Feldes sind vom Beförderer auszufüllen, wenn die Waren im Verlauf des betreffenden Versandverfahrens von einem Beförderungsmittel auf ein anderes oder aus einem Container in einen anderen umgeladen werden.
Der Beförderer darf eine Umladung nur vornehmen, wenn ihm die zuständigen Behörden des Landes, in dem die Umladung stattfinden soll, eine entsprechende Bewilligung erteilt haben.
Kann das Versandverfahren nach Auffassung der zuständigen Behörden ohne weiteres fortgesetzt werden, so versehen diese die Exemplare Nrn. 4 und 5 der Versandanmeldung mit einem entsprechenden Vermerk, nachdem sie gegebenenfalls die erforderlichen Massnahmen ergriffen haben.
– Sonstige Vorfälle: Auszufüllen ist das Feld 56:
Dieses Feld ist nach Massgabe der Verpflichtungen im Rahmen des Versandverfahrens auszufüllen.
Wurden die Waren auf einen Auflieger verladen und wird während der Beförderung die Zugmaschine ohne Behandlung oder Umladung der Waren ausgewechselt, so sind in diesem Feld Kennzeichen und Staatsangehörigkeit der neuen Zugmaschine anzugeben. In derartigen Fällen ist ein Sichtvermerk der zuständigen Behörden nicht erforderlich.
Sprachenvermerke Codes Beschränkte Geltung – 99200 BG Ограничена валидност CS Omezená platnost DA Begrænset gyldighed DE Beschränkte Geltung EE Piiratud kehtivus EL Περιορισμένη ισχύς ES Validez limitada FR Validité limitée HR Valjanost ograničena IT Validità limitata LV Ierobežots derīgums LT Galiojimas apribotas HU Korlátozott érvényű MK Ограничено важење MT Validità limitata NL Beperkte geldigheid PL Ograniczona ważność PT Validez limitada RO Validità limitata RS Ограничена важност SL Omejena veljavnost SK Obmedzená platnosť FI Voimassa rajoitetusti SV Begränsad giltighet EN Limited validity IS Takmarkað gildissvið NO Begrenset gyldighet TR Sınırlı Geçerli UA Дія обмежена Sprachenvermerke Codes Befreiung – 99201 BG Освободено CS Osvobození DA Fritaget DE Befreiung EE Loobumine EL Απαλλαγή ES Dispensa FR Dispense HR Oslobođeno IT Dispensa LV Derīgs bez paraksta LT Leista neplombuoti HU Mentesség MK Изземање MT Tneħħija NL Vrijstelling PL Zwolnienie PT Dispensa RO Dispensă RS Ослобођење SL Opustitev SK Oslobodenie FI Vapautettu SV Befrielse EN Waiver IS Undanþegið NO Fritak TR Vazgeçme UA Звільнення Sprachenvermerke Codes Alternativnachweis – 99202 CS Alternativní důkaz DA Alternativt bevis DE Alternativnachweis EE Alternatiivsed tõendid EL Εναλλακτική απόδειξη ES Prueba alternativa FR Preuve alternative HR Alternativni dokaz IT Prova alternativa LV Alternatīvs pierādījums LT Alternatyvusis įrodymas HU Alternatív igazolás MK Алтернативен доказ MT Prova alternativa NL Alternatief bewijs PL Alternatywny dowód PT Prova alternativa RO Probă alternativă RS Алтернативни доказ SL Alternativno dokazilo SK Alternatívny dôkaz FI Vaihtoehtoinen todiste SV Alternativt bevis EN Alternative proof IS Önnur sönnun NO Alternativt bevis TR Alternatif Kanıt UA Альтернативне підтвердження Sprachenvermerke Codes Unstimmigkeiten: Stelle, bei der die Gestellung erfolgte ……… (Name und Land) – 99203 BG Различни митническо учреждение, където стоките са представени (наименование и страна) CS Nesrovnalosti: úřad, kterému bylo zboží předloženo ……… (název a země) DA Forskelle: det sted, hvor varerne blev frembudt ……… (navn og land) DE Unstimmigkeiten: Stelle, bei der die Gestellung erfolgte ……… (Name und Land) EE Erinevused: asutus, kuhu kaup esitati ……… (nimi ja riik) EL Διαφορές: εμπορεύματα προσκομισθέντα στο τελωνείο …… (΄Ονομα και χώρα) ES Diferencias: mercancías presentadas en la oficina ……… (nombre y país) FR Différences: marchandises présentées au bureau …… (nom et pays) HR Razlike: Carinarnica kojoj je roba podnesena … (naziv i zemlja) IT Differenze: ufficio al quale sono state presentate le merci ……… (nome e paese) LV Atšķirības: muitas iestāde, kurā preces tika uzrādītas (nosaukums un valsts) LT Skirtumai: įstaiga, kuriai pateiktos prekės (pavadinimas ir valstybė) HU Eltérések: hivatal, ahol az áruk bemutatása megtörtént ……… (név és ország) MK Разлики: Испостава каде стоките се ставени на увид …… (назив и земја) MT Differenzi: uffiċċju fejn l-oġġetti kienu ppreżentati (isem u pajjiż) NL Verschillen: kantoor waar de goederen zijn aangebracht ……… (naam en land) PL Niezgodności: urząd w którym przedstawiono towar ……… (nazwa i kraj) PT Diferenças: mercadorias apresentadas na estãncia ……… (nome e país) RO Diferenţe: mărfuri prezentate la biroul vamal ……… (nume şi ţara) RS Разлике: царински орган којем је предата роба …… (назив и земља) SL Razlike: urad, pri katerem je bilo blago predloženo ……… (naziv in država) SK Nezrovnalosti: úrad, ktorému bol tovar dodaný ……… (názov a krajina) FI Muutos: toimipaikka, jossa tavarat esitetty ……… (nimi ja maa) SV Avvikelse: tullkontor där varorna anmäldes ……… (namn och land) EN Unterschied: office where goods were presented ……… (name and country) IS Breying: tollstjóraskrifstofa þar sem vörum var framvísað ……… (nafn og land) NO Forskjell: det sted, hvor varerne blev frembudt ……… (navn og land) TR Değişiklikler: Eşyanın sunulduğu idare ……. (adı ve ülkesi) UA Розбіжності: митниця, де товари були пред’явлені (назва і країна) Sprachenvermerke Codes Vermerk: Ausgang aus …… – gemäss Verordnung/Richtlinie/ Beschluss Nr. … Beschränkungen oder Abgaben unterworfen – 99204 BG Излизането от ……… подлежи на ограничения или такси съгласно Регламент/Директива/Решение № …, CS Výstup ze ……… podléhá omezením nebo dávkám podle nařízení/směrnice/rozhodnutí č … DA Udpassage fra ……… undergivet restriktioner eller afgifter i henhold til forordning/direktiv/afgørelse nr. … DE Ausgang aus ……… – gemäss Verordnung/Richtlinie/Beschluss Nr. … Beschränkungen oder Abgaben unterworfen EE Väljumine ……… on aluseks piirangutele ja/või maksudele vastavalt määrusele/direktiivile/otsusele nr. … EL Η έξοδος από …… υποβάλλεται σε περιοριορισμούς ή σε επιβαρύνσεις από τον Κανονισμό/την Οδηγία/την Απόφαση αριθ. … ES Salida de ……… sometida a restricciones o imposiciones en virtud del (de la) Reglamento/Directiva/Decisión no … FR Sortie de ……… soumise à des restrictions ou à des impositions par le règlement ou la directive/décision n° … HR Izlaz iz … podliježe ograničenjima ili pristojbama temeljem Uredbe/Direktive/Odluke br… IT Uscita dalla ……… soggetta a restrizioni o ad imposizioni a norma del(la) regolamento/direttiva/decisione n. … LV Izvešana no ………, piemērojot ierobežojumus vai maksājumus saskaņā ar Regulu/ Direktīvu/Lēmumu No …, LT Išvežimui iš ……… taikomi apribojimai arba mokesčiai, nustatytiReglamentu/ Direktyva/Sprendimu Nr. …, HU A kilépés ……… területéről a … rendelet /irányelv/határozat szerinti korlátozás vagy teher megfizetésének kötelezettsége alá esik MK Излез од …………предмет на ограничувања или давачки согласно Уредба/Директива/Решение № ……. MT Ħruġ mill-……… suġġett għall-restrizzjonijiet jew ħlasijiet taħt Regola/ Direttiva/Deċiżjoni Nru … NL Bij uitgang uit de ……… zijn de beperkingen of heffingen van Verordening/Richtlijn/Besluit nr. … van toepassing. PL Wyprowadzenie z……… podlega ograniczeniom lub opłatom zgodnie z rozporządzeniem/dyrektywą/decyzją nr … PT Saída da ……… sujeita a restrições ou a imposições pelo(a) Regulamento/ Directiva/Decisão n.º … RO Ieşire din……… supusă restricţiilor sau impunerilor în temeiul Regulamentului/Directivei/Deciziei nr … RS Излаз из …………… подлеже ограничењима или дажбинама на основу Уредбе/Директиве/Одлуке бр… SL Iznos iz ……… zavezan omejitvam ali obveznim dajatvam na podlagi uredbe/direktive/odločbe št … SK Výstup z……… podlieha obmedzeniam alebo platbám podľa nariadenia/ smernice/rozhodnutia č …" FI ……… vientiin sovelletaan asetuksen/direktiivin ./päätöksen N:o … mukaisia rajoituksia tai maksuja SV Udpassage fra ……… undergivet restriktioner eller afgifter i henhold til forordning/direktiv/afgørelse nr. … EN Exit from ……… subject to restrictions or charges under Regulation/Directive/Decision No … IS Útflutningur frá ……… háð takmörkunum eða gjöldum samkvæmt reglugerð/fyrirmælum/ákvörðun nr. … NO Udpassage fra ……… undergivet restriktioner eller afgifter i henhold til forordning/direktiv/afgørelse nr. … TR Eşyanın ………’dan çıkışı …. No.lu Tüzük/Direktif/Karar kapsamında kısıtlamalara veya mali yükümlülüklere tabidir UA Вибуття із . з урахуванням обмежень та зі сплатою зборів відповідно до Регламенту/Директиви/Рішення № … Sprachenvermerke Codes Zugelassener Aussteller – 99206 BG Одобрен изпращач CS Schválený odesílatel DA Godkendt afsender DE Zugelassener Versender EE Volitatud kaubasaatja EL Εγκεκριμένος αποστολέας ES Expedidor autorizado FR Expéditeur agréé HR Ovlašteni pošiljatelj IT Speditore autorizzato LV Atzītais nosūtītājs LT Įgaliotas siuntėjas HU Engedélyezett feladó MK Овластен испраќач MT Awtorizzat li jibgħat NL Toegelaten afzender PL Upoważniony nadawca PT Expedidor autorizado RO Expeditor agreat RS Овлашћени пошиљалац SL Pooblaščeni pošiljatelj SK Schválený odesílatel FI Valtuutettu lähettäjä SV Godkänd avsändare EN Authorised consignor IS Viðurkenndur sendandi NO Autorisert avsender TR İzinli Gönderici UA Авторизований вантажовідправник Sprachenvermerke Codes Freistellung von der Unterschriftsleistung – 99207 BG Освободен от подпис CS Podpis se nevyžaduje DA Fritaget for underskrift DE Freistellung von der Unterschriftsleistung EE Allkirjanõudest loobutud EL Δεν απαιτείται υπογραφή ES Dispensa de firma FR Dispense de signature HR Oslobođeno potpisa IT Dispensa dalla firma LV Derīgs bez paraksta LT Leista nepasirašyti HU Aláírás alól mentesítve MK Изземање од потпис MT Firma mhux meħtieġa NL Van ondertekening vrijgesteld PL Zwolniony ze składania podpisu PT Dispensada a assinatura RO Dispensă de semnătură RS Ослобођено од потписа SL Opustitev podpisa SK Oslobodenie od podpisu FI Vapautettu allekirjoituksesta SV Befrielse från underskrift EN Signature waived IS Undanþegið undirskrift NO Fritaget for underskrift TR İmzadan Vazgeçme UA Звільнено від підпису Sprachenvermerke Codes GESAMTBÜRGSCHAFT UNTERSAGT – 99208 BG ЗАБРАНЕНО ОБЩО ОБЕЗПЕЧЕНИЕ CS ZÁKAZ GLOBÁLNÍ ZÁRUKY DA FORBUD MOD SAMLET KAUTION DE GESAMTBÜRGSCHAFT UNTERSAGT EE ÜLDTAGATISE KASUTAMINE KEELATUD EL ΑΠΑΓΟΡΕΥΕΤΑΙ Η ΣΥΝΟΛΙΚΗ ΕΓΓΥΗΣΗ ES GARANTÍA GLOBAL PROHIBIDA FR GARANTIE GLOBALE INTERDITE HR ZABRANJENO ZAJEDNIČKO JAMSTVO IT GARANZIA GLOBALE VIETATA LV VISPĀRĒJS GALVOJUMS AIZLIEGTS LT NAUDOTI BENDRĄJĄ GARANTIJĄ UŽDRAUSTA HU ÖSSZKEZESSÉG TILALMA MK ЗАБРАНА ЗА УПОТРЕБА НА ОПШТА ГАРАНЦИЈА MT MHUX PERMESSA GARANZIJA KOMPRENSIVA NL DOORLOPENDE ZEKERHEID VERBODEN PL ZAKAZ KORZYSTANIA Z GWARANCJI GENERALNEJ PT GARANTÍA GLOBAL PROHIBIDA RO GARANŢIA GLOBALĂ INTERZISĂ RS ЗАБРАЊЕНО ЗАЈЕДНИЧКО ОБЕЗБЕЂЕЊЕ SL PREPOVEDANO SKUPNO ZAVAROVANJE SK ZÁKAZ GLOBÁLNÍ ZÁRUKY FI YLEISVAKUUDEN KÄYTTÖ KIELLETTY SV SAMLAD SÄKERHET FÖRBJUDEN EN COMPREHENSIVE GUARANTEE PROHIBITED IS ALLSHERJARTRYGGING BÖNNUÐ NO FORBUD MOT BRUK AV UNIVERSALGARANTI TR KAPSAMLI TEMINAT YASAKLANMIŞTIR UA ЗАГАЛЬНА ГАРАНТІЯ ЗАБОРОНЕНА Sprachenvermerke Codes UNBESCHRÄNKTE VERWENDUNG – 99209 BG ИЗПОЛЗВАНЕ БЕЗ ОГРАНИЧЕНИЯ CS NEOMEZENÉ POUŽITÍ DA UBEGRÆNSET ANVENDELSE DE UNBESCHRÄNKTE VERWENDUNG EE PIIRAMATU KASUTAMINE ΕL ΑΠΕΡΙΟΡΙΣΤΗ ΧΡΗΣΗ ES UTILIZACIÓN NO LIMITADA FR UTILISATION NON LIMITEE HR NEOGRANIČENA UPORABA IT UTILIZZAZIONE NON LIMITATA LV NEIEROBEŽOTS IZMANTOJUMS LT NEAPRIBOTAS NAUDOJIMAS HU KORLÁTOZÁS ALÁ NEM ESŐ HASZNÁLAT MK УПОТРЕБА БЕЗ ОГРАНИЧУВАЊЕ MT UŻU MHUX RISTRETT NL GEBRUIK ONBEPERKT PL NIEOGRANICZONE KORZYSTANIE PT UTILIZAÇÃO ILIMITADA RO UTILIZARE NELIMITATĂ RS НЕОГРАНИЧЕНА УПОТРЕБА SL NEOMEJENA UPORABA SK NEOBMEDZENÉ POUŽITIE FI KÄYTTÖÄ EI RAJOITETTU SV OBEGRÄNSAD ANVÄNDNING EN UNRESTRICTED USE IS ÓTAKMÖRKUÐ NOTKUN NO UBEGRENSET BRUK TR KISITLANMAMIŞ KULLANIM UA ВИКОРИСТАННЯ БЕЗ ОБМЕЖЕНЬ Sprachenvermerke Codes Nachträglich ausgestellt – 99210 BG Издаден впоследствие CS Vystaveno dodatečně DA Udstedt efterfoelgende DE Nachträglich ausgestellt EE Välja antud tagasiulatuvalt EL Εκδοθέν εκ των υστέρων ES Expedido a posteriori FR Délivré a posteriori HR Izdano naknadno IT Rilasciato a posteriori LV Izsniegts retrospektīvi LT Retrospektyvusis išdavimas HU Kiadva visszamenőleges hatállyal MK Дополнително издадено MT Maħruġ b’mod retrospettiv NL Achteraf afgegeven PL Wystawione retrospektywnie PT Emitido a posteriori RO Eliberat ulterior RS Накнадно издато SL Izdano naknadno SK Vyhotovené dodatočne FI Annettu jälkikäteen SV Utfärdat i efterhand EN Issued retroactively IS Útgefið eftir á NO Utstedt i etterhånd TR Sonradan Düzenlenmiştir UA Видано згодом Sprachenvermerke Codes Verschiedene – 99211 BG Разни CS Různí DA Diverse DE Verschiedene EE Erinevad EL διάφορα ES Varios FR Divers HR Razni IT Vari LV Dažādi LT Įvairūs HU Többféle MK Различни MT Diversi NL Diverse PL Różne PT Diversos RO Diverse RS Разно SL Razno SK Rôzni FI Useita SV Flera EN Various IS Ýmis NO Diverse TR Çeşitli UA Різне Sprachenvermerke Codes Unverpackte Waren – 99212 BG Насипно CS Volnĕ loženo DA Bulk DE Unverpackte Waren EE Pakendamata EL χύμα ES A granel FR Vrac HR Rasuto IT Alla rinfusa LV Berams LT Nesupakuota HU Ömlesztett MK Рефус MT Bil-kwantitá NL Los gestort PL Luzem PT A granel RO Vrac RS Расуто SL Razsuto SK Voľne FI Irtotavaraa SV Bulk EN Bulk IS Vara í lausu NO Bulk TR Dökme UA Навалювальний вантаж Sprachenvermerke Codes Versender – 99213 BG Изпращач CS Odesílatel DA Afsender DE Versender EE Saatja EL αποστολέας ES Expedidor FR Expéditeur HR Pošiljatelj IT Speditore LV Nosūtītājs LT Siuntėjas HU Feladó MK Испраќач MT Min jikkonsenja NL Afzender PL Nadawca PT Expedidor RO Expeditor RS Пошиљалац SL Pošiljatelj SK Odosielateľ FI Lähettäjä SV Avsändare EN Consignor IS Sendandi NO Avsender TR Gönderici UA Вантажовідправник
Abweichend hiervon –
– sind im dritten Unterfeld von Feld 1, je nach dem angewandten Versandverfahren, die Kurzbezeichnungen «T1bis», «T2bis» oder «T2Fbis» einzutragen;
– ist die Verwendung der Felder 2 und 8 des Ergänzungsvordrucks gemäss Anlage 3 von Anhang I des Einheitspapier-Übereinkommens den Vertragsparteien freigestellt; diese Felder brauchen nur den Namen und gegebenenfalls die Kennnummer der betreffenden Person zu enthalten.
C. Bei Verwendung von Ergänzungsvordrucken
– sind die nicht verwendeten Felder «Packstücke und Warenbezeichnung» so durchzustreichen, dass jede spätere Benutzung ausgeschlossen ist;
– sind die Felder 32 «Positionsnummer», 33 «Warennummer», 35 «Rohmasse (kg)», 38 «Eigenmasse (kg)» und 44 «Besondere Vermerke / Vorgelegte Unterlagen / Bescheinigungen und Genehmigungen» auf dem verwendeten Vordruck für die Versandanmeldung durchzustreichen; das Feld 31 «Packstücke und Warenbezeichnung» darf nicht für die Angabe der Zeichen und Nummern, Anzahl und Art der Packstücke und der Warenbezeichnung verwendet werden. Die laufende Nummer und die Kurzbezeichnung der verschiedenen Ergänzungsvordrucke sind in Feld 31 «Packstücke und Warenbezeichnung» des für die Versandanmeldung verwendeten Vordrucks zu vermerken.
| NCTS-AUSFALLVERFAHREN UNIONSVERSANDVERFAHREN/GEMEINSAMES VERSANDVERFAHREN KEINE DATEN IM SYSTEM VERFÜGBAR BEGONNEN AM ______________________ (Datum/Uhrzeit) |
|---|
(Abmessungen: 26×59 mm)
| BETRIEBSKONTINUITÄTSVERFAHREN UNIONSVERSANDVERFAHREN/GEMEINSAMES VERSANDVERFAHREN KEINE DATEN IM SYSTEM VERFÜGBAR BEGONNEN AM ______________________ (Datum/Uhrzeit) |
|---|
(Abmessungen: 26×59 mm)
| TC 10 – GRENZÜBERGANGSSCHEIN Bezeichnung des Beförderungsmittels…. | |||||
|---|---|---|---|---|---|
| VERSANDANMELDUNG | KENNNUMMER DER VORGESEHENEN DURCHGANGSZOLLSTELLE | ||||
| Art (T1, T2 oder T2F) und Nummer | Kennnummer der Abgangszollstelle | ||||
| NUR DURCH DIE ZOLLSTELLE AUSZUFÜLLEN | |||||
| Datum des Grenzübergangs …………………………… …………………………… (Unterschrift) Stempel der Behörde |
| TC 11 – EINGANGSBESCHEINIGUNG Die Bestimmungszollstelle von ………… (Ort, Bezeichnung und Kennnummer) bescheinigt, dass ihr die Versandanmeldung T1, T2, T2F (1) registriert am ……………… (TT/MM/JJ) unter der Nr. ……………… (MRN (2) ) von der Abgangszollstelle von ………………………… (Ort, Bezeichnung und Kennnummer) übergeben worden ist. (Ort) ……………, den …………… (TT/MM/JJ) …………………………………………………… (Unterschrift) |
|---|
(Versandverfahren im Eisenbahnverkehr)
1. Der/Die Unterzeichnete (1)
mit Wohnsitz (Sitz) in (2)
leistet hiermit bei der Zollstelle der Sicherheitsleistung
bis zu einem Höchstbetrag von
selbstschuldnerische Bürgschaft gegenüber der Europäischen Union (bestehend aus dem Königreich Belgien, der Republik Bulgarien, der Tschechischen Republik, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, der Hellenischen Republik, der Republik Kroatien, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, Irland, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem Grossherzogtum Luxemburg, Ungarn, der Republik Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, Rumänien, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden) sowie gegenüber Georgien, der Republik Island, der Republik Moldau, Montenegro, der Republik Nordmazedonien, dem Königreich Norwegen, der Republik Serbien, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Türkei, der Ukraine, dem Vereinigten Königreich Grossbritannien und Nordirland (3) (4), dem Fürstentum Andorra und der Republik San Marino (5) für alle Beträge, die der/die Sicherheitsleistende (6):
den genannten Ländern an Zöllen und anderen Abgaben (7) für die nachstehend bezeichneten Waren schuldet oder schulden wird, die folgendem Zollvorgang (8) unterliegen:
Warenbeschreibung
2. Der/Die Unterzeichnete verpflichtet sich, binnen einer Frist von dreissig Tagen nach der ersten schriftlichen Aufforderung durch die zuständigen Behörden der unter Nummer 1 genannten Staaten die geforderten Beträge ohne Aufschub zu zahlen, sofern nicht er/sie oder ein anderer Beteiligter vor Ablauf dieser Frist den Zollbehörden gegenüber nachgewiesen hat, dass das besondere Verfahren (mit Ausnahme der Endverwendung) erledigt, die zollamtliche Überwachung der Waren in der Endverwendung oder die vorübergehende Verwahrung ordnungsgemäss beendet oder bei anderen Zollvorgängen als besonderen Verfahren oder vorübergehender Verwahrung der Status der Waren geregelt wurde.
Die zuständigen Behörden können aus für stichhaltig erachteten Gründen auf Antrag des/der Unterzeichneten die Frist von dreissig Tagen nach der schriftlichen Aufforderung, innerhalb welcher der/die Unterzeichnete die geforderten Beträge zu zahlen hat, verlängern. Die sich aus der Gewährung dieser zusätzlichen Frist ergebenden Kosten, insbesondere die Zinsen, sind so zu berechnen, dass sie dem Betrag entsprechen, der hierfür auf dem jeweiligen nationalen Geld- und Kapitalmarkt gefordert wird.
3. Diese Verpflichtungserklärung ist vom Tag ihrer Genehmigung durch die Zollstelle der Sicherheitsleistung an verbindlich. Der/Die Unterzeichnete haftet weiter für die Erfüllung der Schuld, die im Verlauf des Zollvorgangs im Rahmen dieser Verpflichtung entstanden ist, wenn dieser Vorgang vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer Kündigung der Sicherheit begonnen hat; dies gilt auch dann, wenn die Zahlung später gefordert wird.
4. Für diese Verpflichtungserklärung begründet der/die Unterzeichnete ein Wahldomizil (9) in allen unter Nummer 1 genannten Ländern:
| Land | Name und Vorname, bzw. Firma, und vollständige Anschrift |
|---|
Der/Die Unterzeichnete erkennt an, dass alle Förmlichkeiten oder Verfahrensmassnahmen, die diese Verpflichtungserklärung betreffen und an einem der Wahldomizile schriftlich vorgenommen werden, insbesondere Postsendungen und Zustellungen, für ihn/sie verbindlich sind.
Der/Die Unterzeichnete erkennt als Gerichtsstand den Ort der Gerichte der Wahldomizile an.
Der/Die Unterzeichnete verpflichtet sich, die Wahldomizile beizubehalten oder eines oder mehrere dieser Wahldomizile nur nach vorheriger Unterrichtung der Zollstelle der Sicherheitsleistung zu ändern.
Ort den
(Unterschrift) (10)
Zollstelle der Sicherheitsleistung
Verpflichtungserklärung des Bürgen genehmigt am . für das Zollverfahren mit der Zollanmeldung/Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung Nr. . vom . (11).
(Stempel und Unterschrift)
Anmerkungen:
(1) Name und Vorname oder Firmenbezeichnung.
(2) Vollständige Anschrift.
(3) Gemäss dem Protokoll zu Irland/Nordirland zum Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft ist Nordirland für die Zwecke dieser Sicherheitsleistung als Teil der Europäischen Union anzusehen. Daher muss ein im Zollgebiet der Europäischen Union ansässiger Bürge in Nordirland ein Wahldomizil angeben oder einen Beauftragten benennen, falls die Sicherheitsleistung dort verwendet werden darf. Wird jedoch im Rahmen des gemeinsamen Versandverfahrens eine Sicherheitsleistung in der Europäischen Union und im Vereinigten Königreich für gültig erklärt, so kann ein einziges Wahldomizil oder ein benannter Beauftragter im Vereinigten Königreich alle Teile des Vereinigten Königreichs einschliesslich Nordirland abdecken.
(4) Die Namen der Staaten, in deren Gebiet die Sicherheit nicht verwendet werden darf, sind zu streichen.
(5) Bezugnahmen auf das Fürstentum Andorra oder die Republik San Marino gelten nur für Unionsversandverfahren.
(6) Name und Vorname oder Firmenbezeichnung und vollständige Anschrift des Sicherheitsleistenden.
(7) Gilt für die anderen Abgaben im Zusammenhang mit der Einfuhr und Ausfuhr der Waren, wenn die Sicherheitsleistung für die Überführung von Waren in das Unionsversandverfahren bzw. das gemeinsame Versandverfahren verwendet wird oder in mehr als einem Mitgliedstaat verwendet werden kann.
(8) Anzugeben ist einer der folgenden Zollvorgänge:
(9) Sehen die Rechtsvorschriften eines dieser Länder ein Wahldomizil nicht vor, so hat der Bürge in dem betreffenden Land einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen; die unter Nummer 4 Absätze 2 und 4 vorgesehenen Anerkenntnisse bzw. Verpflichtungen sind entsprechend zu vereinbaren. Für Rechtsstreitigkeiten aus dieser Sicherheit sind die Gerichte zuständig, in deren Bezirk sich das Wahldomizil oder der Wohnsitz (Sitz) des Bürgen bzw. der Zustellungsbevollmächtigten befindet.
(10) Vor der Unterschrift muss der/die Unterzeichnete handschriftlich vermerken: «Für die Übernahme der Sicherheit in Höhe von …», wobei der Betrag in Worten anzugeben ist.
(11) Von der Zollstelle auszufüllen, bei der die Waren in das Verfahren oder die vorübergehende Verwahrung übergeführt wurden.
1. Der/Die Unterzeichnete (1)
mit Wohnsitz (Sitz) in (2)
leistet hiermit bei der Zollstelle der Sicherheitsleistung
selbstschuldnerische Bürgschaft gegenüber der Europäischen Union (bestehend aus dem Königreich Belgien, der Republik Bulgarien, der Tschechischen Republik, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, der Hellenischen Republik, der Republik Kroatien, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, Irland, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem Grossherzogtum Luxemburg, Ungarn, der Republik Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, Rumänien, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden) sowie gegenüber Georgien, der Republik Island, der Republik Moldau, Montenegro, der Republik Nordmazedonien, dem Königreich Norwegen, der Republik Serbien, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Türkei, der Ukraine, dem Vereinigten Königreich Grossbritannien und Nordirland (3), dem Fürstentum Andorra und der Republik San Marino (4) für alle Beträge, die der Inhaber des Verfahrens den genannten Ländern an Zöllen und anderen Abgaben im Zusammenhang mit der Einfuhr oder der Ausfuhr der in das Unionsversandverfahren oder gemeinsame Versandverfahren übergeführten Waren schuldet oder schulden wird, wobei sich der/die Unterzeichnete zur Ausstellung von Einzelsicherheitstiteln bis zu einem Höchstbetrag von 10 000 EUR je Sicherheitstitel verpflichtet hat.
2. Der/Die Unterzeichnete verpflichtet sich, binnen einer Frist von dreissig Tagen nach der ersten schriftlichen Aufforderung durch die zuständigen Behörden der in Nummer 1 genannten Länder die geforderten Beträge bis zu dem angeführten Höchstbetrag von 10 000 EUR je Einzelsicherheitstitel ohne Aufschub zu zahlen, sofern nicht er/sie oder ein anderer Beteiligter vor Ablauf dieser Frist den zuständigen Behörden gegenüber nachgewiesen hat, dass das betreffende Verfahren ordnungsgemäss erledigt wurde.
Die zuständigen Behörden können aus für stichhaltig erachteten Gründen auf Antrag des/der Unterzeichneten die Frist von dreissig Tagen nach der schriftlichen Aufforderung, innerhalb welcher der/die Unterzeichnete die geforderten Beträge zu zahlen hat, verlängern. Die sich aus der Gewährung dieser zusätzlichen Frist ergebenden Kosten, insbesondere die Zinsen, sind so zu berechnen, dass sie dem Betrag entsprechen, der hierfür auf dem jeweiligen nationalen Geld- und Kapitalmarkt gefordert wird.
3. Diese Verpflichtungserklärung ist vom Tag ihrer Genehmigung durch die Zollstelle der Sicherheitsleistung an verbindlich. Der/Die Unterzeichnete haftet weiter für die Erfüllung der Schuld, die im Verlauf des Unionsversandverfahrens oder des gemeinsamen Versandverfahrens im Rahmen dieser Verpflichtung entstanden ist, wenn dieses Verfahren vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer Kündigung der Sicherheitsleistung begonnen hat; dies gilt auch dann, wenn die Zahlung später gefordert wird.
4. Für diese Verpflichtungserklärung begründet der/die Unterzeichnete ein Wahldomizil (5) in allen unter Nummer 1 genannten Ländern:
| Land | Name und Vorname, bzw. Firma, und vollständige Anschrift |
|---|
Der/Die Unterzeichnete erkennt an, dass alle Förmlichkeiten oder Verfahrensmassnahmen, die diese Verpflichtungserklärung betreffen und an einem der Wahldomizile schriftlich vorgenommen werden, insbesondere Postsendungen und Zustellungen, für ihn/sie verbindlich sind.
Der/Die Unterzeichnete erkennt als Gerichtsstand den Ort der Gerichte der Wahldomizile an.
Der/Die Unterzeichnete verpflichtet sich, die Wahldomizile beizubehalten oder eines oder mehrere dieser Wahldomizile nur nach vorheriger Unterrichtung der Zollstelle der Sicherheitsleistung zu ändern.
Ort den
(Unterschrift) (6)
Zollstelle der Sicherheitsleistung
Verpflichtungserklärung des Bürgen genehmigt am
(Stempel und Unterschrift)
Anmerkungen: (1) Name und Vorname oder Firmenbezeichnung. (2) Vollständige Anschrift. (3) Gemäss dem Protokoll zu Irland/Nordirland zum Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft ist Nordirland für die Zwecke dieser Sicherheitsleistung als Teil der Europäischen Union anzusehen. Daher muss ein im Zollgebiet der Europäischen Union ansässiger Bürge in Nordirland ein Wahldomizil angeben oder einen Beauftragten benennen, falls die Sicherheitsleistung dort verwendet werden darf. Wird jedoch im Rahmen des gemeinsamen Versandverfahrens eine Sicherheitsleistung in der Europäischen Union und im Vereinigten Königreich für gültig erklärt, so kann ein einziges Wahldomizil oder ein benannter Beauftragter im Vereinigten Königreich alle Teile des Vereinigten Königreichs einschliesslich Nordirland abdecken. (4) Bezugnahmen auf das Fürstentum Andorra oder die Republik San Marino gelten nur für Unionsversandverfahren. (5) Sehen die Rechtsvorschriften eines dieser Länder ein Wahldomizil nicht vor, so hat der Bürge in dem betreffenden Land einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen; die unter Nummer 4 Absätze 2 und 4 vorgesehenen Anerkenntnisse bzw. Verpflichtungen sind entsprechend zu vereinbaren. Für Rechtsstreitigkeiten aus dieser Sicherheit sind die Gerichte zuständig, in deren Bezirk sich das Wahldomizil oder der Wohnsitz (Sitz) des Bürgen bzw. der Zustellungsbevollmächtigten befindet. (6) Vor der Unterschrift muss der/die Unterzeichnete handschriftlich vermerken: «Für die Übernahme der Sicherheitsleistung».
Technische Anforderungen an den Sicherheitstitel
Der Sicherheitstitel ist auf holzfreies geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 55 g zu drucken. Das Papier ist mit einem roten guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede auf mechanischem oder chemischem Wege vorgenommene Fälschung sichtbar wird. Das zu verwendende Papier ist weiss.
Die Formulare haben das Format 148×105 mm.
Der Sicherheitstitel muss den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten und eine Identifikationsnummer tragen.
1. Der/Die Unterzeichnete (1)
mit Wohnsitz (Sitz) in (2)
leistet hiermit bei der Zollstelle der Sicherheitsleistung
bis zu einem Höchstbetrag von
selbstschuldnerische Bürgschaft gegenüber der Europäischen Union (bestehend aus dem Königreich Belgien, der Republik Bulgarien, der Tschechischen Republik, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, Irland, der Griechischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, der Republik Kroatien, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem Grossherzogtum Luxemburg, Ungarn, der Republik Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, Rumänien, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden) sowie gegenüber Georgien, der Republik Island, der Republik Moldau, Montenegro, der Republik Nordmazedonien, dem Königreich Norwegen, der Republik Serbien, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Türkei, der Ukraine, dem Vereinigten Königreich Grossbritannien und Nordirland (3) (4), dem Fürstentum Andorra und der Republik San Marino (5), für alle Beträge, die der/die Sicherheitsleistende (6)
den genannten Ländern an Zöllen und anderen Abgaben (7) schuldet oder schulden wird, die für die Waren entstanden sind oder möglicherweise entstehen, die den unter Nummer 1a und/oder 1b aufgeführten Zollvorgängen unterliegen.
Der Höchstbetrag der Sicherheitsleistung setzt sich zusammen aus einem Betrag in Höhe von: a) der 100/50/30 % (8) des Teils des Referenzbetrages ausmacht, der sich aus einem Zollschuldbetrag und anderen möglicherweise entstehenden Abgaben zusammensetzt und der Summe der unter Nummer 1a aufgeführten Beträge entspricht; und b) der 100/30 % (8) des Teils des Referenzbetrages ausmacht, der sich aus einem Zollschuldbetrag und anderen möglicherweise entstehenden Abgaben zusammensetzt und der Summe der unter Nummer 1b aufgeführten Beträge entspricht.
1a. Die nachstehend für die einzelnen Vorgänge aufgeführten Beträge bilden den Teil des Referenzbetrages, der einem Zollschuldbetrag und gegebenenfalls anderen möglicherweise entstehenden Abgaben entspricht (9):
1b. Die nachstehend für die einzelnen Vorgänge aufgeführten Beträge bilden den Teil des Referenzbetrages, der einem Zollschuldbetrag und gegebenenfalls anderen entstandenen Abgaben entspricht (9):
2. Der/Die Unterzeichnete verpflichtet sich, binnen einer Frist von dreissig Tagen nach der ersten schriftlichen Aufforderung durch die zuständigen Behörden der unter Nummer 1 genannten Staaten die geforderten Beträge bis zu dem angeführten Höchstbetrag ohne Aufschub zu zahlen, sofern nicht er/sie oder ein anderer Beteiligter vor Ablauf dieser Frist den Zollbehörden gegenüber nachgewiesen hat, dass das besondere Verfahren (mit Ausnahme der Endverwendung) erledigt, die zollamtliche Überwachung der Waren in der Endverwendung oder die vorübergehende Verwahrung ordnungsgemäss beendet oder bei anderen Zollvorgängen als besonderen Verfahren der Status der Waren geregelt wurde.
Die zuständigen Behörden können aus für stichhaltig erachteten Gründen auf Antrag des/der Unterzeichneten die Frist von dreissig Tagen nach der schriftlichen Aufforderung, innerhalb welcher der/die Unterzeichnete die geforderten Beträge zu zahlen hat, verlängern. Die sich aus der Gewährung dieser zusätzlichen Frist ergebenden Kosten, insbesondere die Zinsen, sind so zu berechnen, dass sie dem Betrag entsprechen, der hierfür auf dem jeweiligen nationalen Geld- und Kapitalmarkt gefordert wird.
Dieser Betrag kann um die Beträge, die aufgrund der Verpflichtungserklärung bereits bezahlt worden sind, nur dann vermindert werden, wenn der/die Unterzeichnete zur Erfüllung einer Schuld aufgefordert wird, die im Rahmen eines Zollvorgangs entstanden ist, der vor Eingang der vorhergehenden Zahlungsaufforderung oder innerhalb von dreissig Tagen danach begonnen hat.
3. Diese Verpflichtungserklärung ist vom Tag ihrer Genehmigung durch die Zollstelle der Sicherheitsleistung an verbindlich. Der/Die Unterzeichnete haftet weiter für die Erfüllung der Schuld, die im Verlauf des Zollvorgangs im Rahmen dieser Verpflichtung entstanden ist, wenn dieser Vorgang vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer Kündigung der Sicherheit begonnen hat; dies gilt auch dann, wenn die Zahlung später gefordert wird.
4. Für diese Verpflichtungserklärung begründet der/die Unterzeichnete ein Wahldomizil (11) in allen unter Nummer 1 genannten Ländern:
| Land | Name und Vorname, bzw. Firma, und vollständige Anschrift |
|---|
Der/Die Unterzeichnete erkennt an, dass alle Förmlichkeiten oder Verfahrensmassnahmen, die diese Verpflichtungserklärung betreffen und an einem der Wahldomizile schriftlich vorgenommen werden, insbesondere Postsendungen und Zustellungen, für ihn/sie verbindlich sind.
Der/Die Unterzeichnete erkennt als Gerichtsstand den Ort der Gerichte der Wahldomizile an.
Der/Die Unterzeichnete verpflichtet sich, die Wahldomizile beizubehalten oder eines oder mehrere dieser Wahldomizile nur nach vorheriger Unterrichtung der Zollstelle der Sicherheitsleistung zu ändern.
Ort den
(Unterschrift) (12)
Zollstelle der Sicherheitsleistung
Verpflichtungserklärung des Bürgen genehmigt am
(Stempel und Unterschrift)
Anmerkungen: (1) Name und Vorname oder Firmenbezeichnung. (2) Vollständige Anschrift. (3) Gemäss dem Protokoll zu Irland/Nordirland zum Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft ist Nordirland für die Zwecke dieser Sicherheitsleistung als Teil der Europäischen Union anzusehen. Daher muss ein im Zollgebiet der Europäischen Union ansässiger Bürge in Nordirland ein Wahldomizil angeben oder einen Beauftragten benennen, falls die Sicherheitsleistung dort verwendet werden darf. Wird jedoch im Rahmen des gemeinsamen Versandverfahrens eine Sicherheitsleistung in der Europäischen Union und im Vereinigten Königreich für gültig erklärt, so kann ein einziges Wahldomizil oder ein benannter Beauftragter im Vereinigten Königreich alle Teile des Vereinigten Königreichs einschliesslich Nordirland abdecken. (4) Die Namen der Länder, in deren Gebiet die Sicherheit nicht verwendet werden darf, sind zu streichen. (5) Bezugnahmen auf das Fürstentum Andorra oder die Republik San Marino gelten nur für Unionsversandverfahren. (6) Name und Vorname oder Firmenbezeichnung und vollständige Anschrift des Bürgen. (7) Gilt für die anderen Abgaben im Zusammenhang mit der Einfuhr und Ausfuhr der Waren, wenn die Sicherheitsleistung für die Überführung von Waren in das Unionsversandverfahren bzw. das gemeinsame Versandverfahren verwendet wird oder in mehr als einem Mitgliedstaat oder einer Vertragspartei verwendet werden kann. (8) Nichtzutreffendes streichen. (9) Andere Verfahren als das gemeinsame Versandverfahren gelten ausschliesslich in der Union. (10) Für Beträge, die in einer Zollanmeldung für die zur Endverwendung angemeldeten Waren angegeben wurden. (11) Sehen die Rechtsvorschriften eines dieser Länder ein Wahldomizil nicht vor, so hat der Bürge in dem betreffenden Land einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen; die unter Nummer 4 Absätze 2 und 4 vorgesehenen Anerkenntnisse bzw. Verpflichtungen sind entsprechend zu vereinbaren. Für Rechtsstreitigkeiten aus dieser Sicherheit sind die Gerichte zuständig, in deren Bezirk sich das Wahldomizil oder der Wohnsitz (Sitz) des Bürgen bzw. der Zustellungsbevollmächtigten befindet. (12) Vor der Unterschrift muss der/die Unterzeichnete handschriftlich vermerken: «Für die Übernahme der Sicherheit in Höhe von …», wobei der Betrag in Worten anzugeben ist.
(Vorderseite)
| 1. Gültig bis einschliesslich | Tag | Monat | Jahr | 2. Nummer | |
|---|---|---|---|---|---|
| 3. Inhaber des Verfahrens (Name und Vorname oder Firmenbezeichnung sowie vollständige Anschrift) | |||||
| 4. Bürge (Name und Vorname oder Firmenbezeichnung sowie vollständige Anschrift) | |||||
| 5. Zollstelle der Sicherheitsleistung (Kennnummer) | |||||
| 6. Referenzbetrag Währungscode | in Ziffern | in Worten | |||
| 7. Die Zollstelle der Sicherheitsleistung bescheinigt, dass der oben genannte Inhaber des Verfahrens eine Gesamtsicherheit geleistet hat, die für Unionsversandverfahren/gemeinsame Versandverfahren in den nachstehenden Zollgebieten gültig ist, deren Namen nicht gestrichen sind: EUROPÄISCHE UNION – GEORGIEN – ISLAND – MOLDAU – MONTENEGRO – DIE REPUBLIK NORDMAZEDONIEN – NORWEGEN – SERBIEN – SCHWEIZ – TÜRKEI – UKRAINE – VEREINIGTES KÖNIGREICH – ANDORRA ( * ) – SAN MARINO ( * ) | |||||
| 8. Besondere Vermerke | |||||
| 9. Gültigkeit verlängert bis einschliesslich TT/MM/JJ (Ort) , den (Unterschrift und Stempel der Zollstelle der Sicherheitsleistung) | (Ort) , den (Unterschrift und Stempel der Zollstelle der Sicherheitsleistung) |
(*) Nur für Unionsversandverfahren
(Rückseite)
10. Personen, die befugt sind, Anmeldungen zum Unionsversandverfahren/gemeinsamen Versandverfahren für den Inhaber des Verfahrens zu unterzeichnen
| 11. Name, Vorname und Unterschriftsprobe der ermächtigten Person | 12. Unterschrift des Inhabers des Verfahrens1 | 11. Name, Vorname und Unterschriftsprobe der ermächtigten Person | 12. Unterschrift des Inhabers des Verfahrens1 |
|---|
1 Handelt es sich bei dem Inhaber des Verfahrens um eine juristische Person, so hat der/die Unterzeichner in Feld 12 nach seiner/ihrer Unterschrift seinen/ihren Namen, seinen/ihren Vornamen und seine/ihre Stellung innerhalb der Firma anzugeben.
(Vorderseite)
| 1. Gültig bis einschliesslich | Tag | Monat | Jahr | 2. Nummer | |
|---|---|---|---|---|---|
| 3. Inhaber des Verfahrens (Name und Vorname oder Firmenbezeichnung sowie vollständige Anschrift) | |||||
| 4. Zollstelle der Sicherheitsleistung (Kennnummer) | |||||
| 5. Referenzbetrag Währungscode | in Ziffern | in Worten | |||
| 6. Die Zollstelle der Sicherheitsleistung bescheinigt, dass dem oben genannten Inhaber des Verfahrens für die von ihm durchgeführten Unionsversandverfahren/gemeinsamen Versandverfahren in den nachstehenden Zollgebieten, deren Namen nicht gestrichen sind, eine Befreiung von der Sicherheitsleistung bewilligt wurde: EUROPÄISCHE UNION, GEORGIEN, ISLAND, MOLDAU, MONTENEGRO, DIE REPUBLIK NORDMAZEDONIEN, NORWEGEN, SERBIEN, SCHWEIZ, TÜRKEI, UKRAINE, VEREINIGTES KÖNIGREICH, ANDORRA ( * ) , SAN MARINO ( * ) | |||||
| 7. Besondere Vermerke | |||||
| 8. Gültigkeit verlängert bis einschliesslich TT/MM/JJ (Ort) , den (Unterschrift und Stempel der Zollstelle der Sicherheitsleistung) | (Ort) , den (Unterschrift und Stempel der Zollstelle der Sicherheitsleistung) |
(*) Nur für Unionsversandverfahren
(Rückseite)
9. Personen, die befugt sind, Anmeldungen zum Unionsversandverfahren/gemeinsamen Versandverfahren für den Inhaber des Verfahrens zu unterzeichnen
| 10. Name, Vorname und Unterschriftsprobe der ermächtigten Person | 11. Unterschrift des Inhabers des Verfahrens* | 10. Name, Vorname und Unterschriftsprobe der ermächtigten Person | 11. Unterschrift des Inhabers des Verfahrens* |
|---|
Nach Erteilung einer Bescheinigung dürfen an den Eintragungen in den Feldern 1–8 der Bürgschaftsbescheinigung sowie in den Feldern 1–7 der Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung keine Änderungen, Zufügungen oder Streichungen vorgenommen werden.
1.1 Währungscode
Die Länder tragen in Feld 6 der Bürgschaftsbescheinigung und in Feld 5 der Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung den ISO-Alpha-3-Code (Code ISO 4217) der verwendeten Währung ein.
1.2 Besondere Vermerke
Hat sich der der Inhaber des Verfahrens verpflichtet, die Versandanmeldung nur bei einer einzigen Abgangszollstelle abzugeben, so ist die Bezeichnung dieser Stelle in Feld 8 der Bürgschaftsbescheinigung oder in Feld 7 der Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung in Druckschrift einzutragen.
1.3 Zollamtliche Vermerke im Falle der Verlängerung der Geltungsdauer
Wird die Geltungsdauer der Bescheinigung verlängert, so bringt die Zollstelle der Sicherheitsleistung einen entsprechenden Vermerk in Feld 9 der Bürgschaftsbescheinigung oder in Feld 8 der Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung an.
2.1 Bei Ausstellung der Bescheinigung oder später während ihrer Geltungsdauer benennt der Inhaber des Verfahrens in eigener Verantwortung auf der Rückseite der Bescheinigung die Personen, die er zur Unterzeichnung der Versandanmeldungen ermächtigt hat. Die Benennung besteht in der Angabe des Namens und des Vornamens der ermächtigten Person sowie ihrer Unterschriftsprobe. Jede Eintragung einer ermächtigten Person ist vom Inhaber des Verfahrens durch Unterschrift zu bestätigen. Der Inhaber des Verfahrens kann die Felder durchstreichen, die er nicht benutzen will. 2.2 Der Inhaber des Verfahrens kann die Eintragung einer ermächtigten Person auf der Rückseite der Bescheinigung jederzeit ungültig machen. 2.3 Jede Person, die auf der Rückseite der einer Abgangszollstelle vorgelegten Bescheinigung eingetragen ist, gilt als ermächtigter Vertreter des Inhabers des Verfahrens.
Die entsprechenden Anweisungen und Vermerke sind in Anhang IV Nummer 4 der Anlage I aufgeführt.
Diese Anlage gilt ab dem im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2879 der Kommission55angegebenen Zeitpunkt der Anpassung des NCTS.
Diese Anlage enthält die Bestimmungen, Vordrucke und Muster für die Erstellung der Versandanmeldungen, der Versandbegleitdokumente und sonstigen Papiere, die im gemeinsamen Versandverfahren gemäss den Anlagen I und II zu verwenden sind.
Die Versandanmeldung nach Anlage I Artikel 25 enthält die in Anhang A1a angegebenen Datenelemente und wird unter Einhaltung bzw. Verwendung der in diesem Anhang festgelegten Formate und Codes erstellt.
Das Versandbegleitdokument wird unter Verwendung des Vordrucks in Anhang A3a erstellt. Es ist gemäss den Erläuterungen in Anhang A4a zu erstellen und zu verwenden.
Die Liste der Warenpositionen wird unter Verwendung des Vordrucks in Anhang A5a erstellt. Sie ist gemäss den Erläuterungen in Anhang A6a zu erstellen und zu verwenden.
In beiden Fällen sind gegebenenfalls die Codes in den Anhängen A1a und B3 zu verwenden.
Der Vordruck für die Erstellung des Grenzübergangsscheins im Rahmen der Anwendung von Artikel 21 der Anlage I wird unter Verwendung des Vordrucks in Anhang B8 der Anlage III erstellt.
Der für die Eingangsbescheinigung zu verwendende Vordruck wird unter Verwendung des Formulars in Anhang B10 der Anlage III erstellt.
Dieser Anhang gilt ab den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2879 oder in jeglicher späteren Aktualisierung dieses Beschlusses angegebenen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des NCTS, mit Ausnahme der Bestimmungen über Datenelemente, die sich auf ein elektronisches Beförderungsdokument als Versandanmeldung gemäss Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe h der Anlage I beziehen, die spätestens ab dem 1. Mai 2018 gelten.
1. Die Datenelemente, Formate und Codes sowie gegebenenfalls die Struktur der Datenelemente im Sinne dieses Anhangs gelten für Versandanmeldungen, die mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung erstellt werden, sowie für papiergestützte Anmeldungen. 2. Die Datenelemente, die für jedes Versandverfahren angegeben werden können, und die Formate der Datenelemente gehen aus der Tabelle mit den Datenanforderungen in Titel II hervor. Der Status der in der Tabelle mit den Datenanforderungen festgelegten Datenelemente wird durch die in Titel III festgelegten spezifischen Vorschriften zu den einzelnen Datenelementen nicht berührt. Die Datenelemente sind in der Reihenfolge ihrer Datenelementnummer aufgeführt. 3. Die Zeichen «A», «B» oder «C» in der Tabelle in Titel II haben keinen Einfluss auf die Tatsache, dass bestimmte Daten nur erhoben werden, wenn die Umstände es erfordern. So wird beispielsweise der Code D.E. 18 09 057 000 der Kombinierten Nomenklatur (Status «A») nur erhoben, wenn dies in den Rechtsvorschriften der Vertragsparteien vorgesehen ist. Sie können um Bedingungen oder Präzisierungen ergänzt werden, die in den nummerierten Anmerkungen zu den Datenanforderungen in Titel II Kapitel II und in den Anmerkungen in Titel III aufgelistet sind. 4. Ohne die Verpflichtungen zur Bereitstellung von Informationen gemäss diesem Anhang zu berühren und unbeschadet des Artikels 29 der Anlage I basiert der Inhalt der den Zollbehörden für eine bestimmte Datenanforderung übermittelten Daten auf den dem Wirtschaftsbeteiligten zum Zeitpunkt der Übermittlung an die Zollbehörden bekannten Informationen. 5. Nehmen die Informationen in einer Versandanmeldung gemäss diesem Anhang die Form von Codes an, werden die Codeliste in Titel III oder, sofern vorgesehen, nationale Codes angewendet. 6. Die Länder können nationale Codes für die Datenelemente verwenden: 12 01 000 000 Vorpapier (Unterelement 12 01 002 000 Art und Unterelement 12 01 005 000 Masseinheit und Qualifikator), 12 02 000 000 Zusätzliche Informationen (Unterelement 12 02 008 000 Code), 12 03 000 000 Unterlage (Unterelement 12 03 002 000 Art), 12 04 000 000 Zusätzliche Referenz (Unterelement 12 04 002 000 Art), Bescheinigungen und Bewilligungen. Mitgliedstaaten der Europäischen Union teilen der Kommission die Liste der für diese Datenelemente verwendeten nationalen Codes mit. Die Liste dieser Codes wird von der Kommission veröffentlicht. 7. Maximale Kardinalitäten für jedes Versandverfahren: D 1x MC 1x (auf Ebene der Kopfdaten der Anmeldung) HC 999x (pro MC für den Versand) HI 9,999x (pro HC) 8. Es werden folgende Verweise auf Codelisten, die in internationalen Normen oder in den Rechtsakten der Vertragsparteien festgelegt sind, verwendet:
| Kurzbezeichnung | Quelle | Begriffsbestimmung | |
|---|---|---|---|
| 1. | Code für die Art der Verpackung | UN/ECE-Empfehlung Nr. 21 | Code für die Arten der Verpackung gemäss der aktuellen Fassung des Anhangs IV der UN/ECE-Empfehlung Nr. 21 |
| 2. | Währungscode | ISO 4217 | Dreistelliger alphabetischer Code gemäss der Internationalen Norm ISO 4217 |
| 3. | Ländercode | ISO-Alpha-2-Ländercode (ISO 3166) | Im Zusammenhang mit Versandverfahren ist der ISO-Alpha-2-Ländercode (ISO 3166) zu verwenden; der Ländercode für Nordirland lautet «XI» |
| 4. | UN/LOCODE | UN/ECE-Empfehlung Nr. 16 | UN/LOCODE gemäss der Definition in der UN/ECE-Empfehlung Nr. 16 |
| 6. | Codes für Arten von Beförderungsmitteln | UN/ECE-Empfehlung Nr. 28 | Codes für Arten von Beförderungsmitteln gemäss der UN/ECE-Empfehlung Nr. 28 |
| 9. | CUS-Nummern | ECICS (Europäisches Zollinventar chemischer Substanzen) | Hauptsächlich chemischen Stoffen und Zubereitungen im Rahmen des Europäischen Zollinventars chemischer Erzeugnisse (ECICS) zugewiesene Kennung (CUS – Customs Union and Statistics) |
9. Die in Titel III angegebenen Codes, die in der TARIC-Datenbank enthalten sind, werden im Einvernehmen mit den Vertragsparteien festgelegt.
| Spalten | Anmeldungen/Mitteilungen/Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| D.E. Nr. | Laufende Nummer für das betreffende Datenelement | |
| Alte Feldnr. | Feldnummer in Anhang B6 der Anlage III gemäss dem Beschluss Nr. 1/2008 des Gemischten Ausschusses EG‑EFTA über ein gemeinsames Versandverfahren vom 16. Juni 2008 | |
| Datenelement / Klassenbezeichnung | Bezeichnung des betreffenden Datenelements / der betreffenden Datenklasse | |
| Datenunterelement / Bezeichnung der Datenunterklasse | Bezeichnung des betreffenden Datenunterelements / der betreffenden Datenunterklasse | |
| Bezeichnung des Datenunterelements | Bezeichnung des betreffenden Datenunterelements | |
| D1 | Versandanmeldung | Artikel 25 und Artikel 26 der Anlage I |
| D2 | Anmeldung zum Versandverfahren mit verringertem Datensatz – (Eisenbahn-, Luft- und Seeverkehr) | Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe i der Anlage I |
| D3 | Versand – Verwendung eines elektronischen Beförderungspapiers als Zollanmeldung – (Beförderung im Luftverkehr) | Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe h der Anlage I |
| D4 | Gestellungsmitteilung in Bezug auf die vorab eingereichte Anmeldung zum Versandverfahren | Artikel 29a der Anlage I |
| D | Die Kardinalität gibt an, wie oft das Datenelement auf Ebene der Kopfdaten innerhalb einer Versandanmeldung verwendet werden darf. | |
| Format | Datenart und Datenlänge | |
| Codes in Titel III | Gibt an, ob ergänzende Anmerkungen zum Format und zu den Codes in Titel III verfügbar sind. |
| Gruppe | Bezeichnung der Gruppe |
|---|---|
| Gruppe 11 | Informationsanzeige (einschliesslich Verfahrenscodes) |
| Gruppe 12 | Bezugnahmen auf Nachrichten, Dokumente, Bescheinigungen, Bewilligungen |
| Gruppe 13 | Beteiligte |
| Gruppe 16 | Orte/Länder/Regionen |
| Gruppe 17 | Zollstellen |
| Gruppe 18 | Nämlichkeit der Waren |
| Gruppe 19 | Angaben zur Beförderung (Art, Mittel und Ausrüstung) |
| Gruppe 99 | Sonstige Datenelemente (statistische Daten, Sicherheitsleistungen, Daten im Zusammenhang mit dem Zolltarif) |
| Zeichen | Beschreibung des Zeichens |
|---|---|
| A | Obligatorisch: von jedem Land verlangte Daten, unbeschadet der einleitenden Bemerkung 3. |
| B | Fakultativ für die Länder: Es liegt im Ermessen der Länder, ob sie diese Angaben verlangen oder nicht. |
| C | Fakultativ für Wirtschaftsbeteiligte: Diese Angaben können die Wirtschaftsbeteiligten von sich aus machen, dürfen von den Ländern jedoch nicht verlangt werden. Beschliesst ein Wirtschaftsteilnehmer, diese Angaben zu machen, müssen alle erforderlichen Unterelemente angegeben werden. Wird für ein Datenelement / eine Datenklasse «C» verwendet, so sind alle Datenunterelemente/Datenunterklassen, die zu diesem Datenelement / dieser Datenklasse gehören, obligatorisch, wenn der Anmelder beschliesst, diese Angaben zu machen, es sei denn, dies ist in Titel II Kapitel 1 anders angegeben. |
| D | Auf Ebene der Kopfdaten der Versandanmeldung erforderliches Datenelement. Die Datenelemente auf der Ebene der Anmeldung enthalten Angaben, die für die gesamte Anmeldung gelten. |
| MC | Auf Ebene der Sammelsendung erforderliches Datenelement. Die Datenelemente auf der Ebene der Sammelsendung enthalten Angaben, die für einen Beförderungsvertrag gelten, der von einem Beförderer und einer direkten Vertragspartei ausgestellt wurde. Diese Angaben auf Ebene der Kopfdaten gelten für jede Sammelsendungsposition bei den Anmeldungen und Mitteilungen, auf die in Titel II Kapitel I Bezug genommen wird. |
| HC | Auf Ebene der Einzelsendung erforderliches Datenelement. Die Datenelemente der Einzelsendungsebene enthalten Angaben, die für den untersten Beförderungsvertrag gelten, der von einem Spediteur, einem schiffs- oder luftfahrzeugbuchenden Verfrachter oder seinem Agenten oder einem Anbieter von Postdiensten ausgestellt wird. Diese Angaben auf Ebene der Kopfdaten gelten für jede Einzelsendungsposition bei den Anmeldungen und Mitteilungen, auf die Titel II Kapitel I Bezug genommen wird. |
| HI | Auf Ebene der Warenposition in der Einzelsendung erforderliches Datenelement. Die Ebene der Warenposition in der Einzelsendung ist eine Unterebene zur Einzelsendungsebene. Die Datenelemente auf Ebene der Warenposition in der Einzelsendung enthalten Angaben, die aus unterschiedlichen Positionen in dem Beförderungspapier stammen, auf das in der aktuellen Einzelsendung Bezug genommen wird. Diese Positionsangaben gelten für Anmeldungen und Mitteilungen, auf die in Titel II Kapitel I Bezug genommen wird. |
| * | Anwendbar ab dem 21. Januar 2025 |
| *** | Gilt ab dem 1. März 2027 |
| ° | Ab dem 21. Januar 2025 nicht mehr anwendbar |
| °°° | Ab dem 1. März 2027 nicht mehr anwendbar |
| *^) | Die Kardinalität der Zahl der Verschlüsse ist in Bezug auf die Beförderungsausrüstung zu sehen, d. h. 1x pro Container. |
Der Begriff «Art/Länge» in den Erläuterungen zu einem Attribut zeigt die Anforderungen für Datenart und Datenlänge an. Die Codes für die Datenarten sind: a alphabetisch n numerisch an alphanumerisch Die auf den Code folgende Zahl zeigt die zulässige Datenlänge an. Hierfür gilt Folgendes: Die beiden fakultativen Punkte vor der Längenkennung zeigen an, dass die Daten keine festgelegte Länge, jedoch höchstens die in der Längenkennung angegebene Anzahl Zeichen haben. Ein Komma in der Längenkennung bedeutet, dass das Attribut Dezimalstellen enthalten kann, wobei die Ziffer vor dem Komma die Gesamtlänge des Attributs und die Ziffer nach dem Komma die Höchstzahl der Ziffern nach dem Dezimalzeichen anzeigt. Beispiele für Feldlängen und Formate: a1 1 Buchstabe des Alphabets, festgelegte Länge n2 2 numerische Zeichen, festgelegte Länge an3 3 alphanumerische Zeichen, festgelegte Länge a.4 bis zu 4 Buchstaben n.5 bis zu 5 Ziffern an.6 bis zu 6 alphanumerische Zeichen n.7,2 bis zu 7 numerische Zeichen, einschliesslich höchstens 2 Dezimalstellen, ein Trennzeichen mit nicht festgelegter Position
| D.E. Nr. | Alte Feldnr. | Bezeichnung des Datenelements / der Datenklasse | Bezeichnung des Datenunterelements / der Datenunterklasse | Bezeichnung des Datenunterelements | Anmeldung | Kardinalität | Format | Codes in Titel III | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| D1 | D2 | D3 | D4 | D | MC | HC | HI | |||||||
| Gruppe 11 – Informationsanzeige (einschliesslich Verfahrenscodes) | ||||||||||||||
| 11 01 000 000 | 1 | Art der Anmeldung | A | A | A | 1x | 1x | an.5 | J | |||||
| D HI | D HI | D HI | ||||||||||||
| 11 02 000 000 | Neu | Zusätzliche Art der Anmeldung | A | A | A | 1x | a1 | J | ||||||
| D | D | D | ||||||||||||
| 11 03 000 000 | 32 | Positionsnummer | A | A | 1x | n.5 | N | |||||||
| HI | HI | |||||||||||||
| 11 07 000 000 | Neu | Sicherheit | A | A | 1x | n1 | J | |||||||
| D | D | |||||||||||||
| 11 08 000 000 | Neu | Indikator für einen verringerten Datensatz | A | A | A | 1x | n1 | J | ||||||
| D | D | D | ||||||||||||
| 11 11 000 000 | Neu | Positionsnummer gemäss Anmeldung | A | A | A | 1x | n.5 | N | ||||||
| HI | HI | HI | ||||||||||||
| Gruppe 12 – Bezugnahmen auf Nachrichten, Dokumente, Bescheinigungen, Bewilligungen | ||||||||||||||
| 12 01 000 000 | 40 | Vorpapier | A | A | A | 9,999x | 99x | 99x | N | |||||
| MC HC HI | MC HC HI | MC HC HI | ||||||||||||
| 12 01 001 000 | Referenznummer | A | A | A | 1x | 1x | 1x | an.70 | J | |||||
| MC HC HI | MC HC HI | MC HC HI | ||||||||||||
| 12 01 002 000 | Art | A | A | A | 1x | 1x | 1x | an4 | N | |||||
| MC HC HI | MC HC HI | MC HC HI | ||||||||||||
| 12 01 003 000 | Art der Verpackung | A | A | A | 1x | an.2 | N | |||||||
| HI | HI | HI | ||||||||||||
| 12 01 004 000 | Anzahl der Packstücke | A | A | A | 1x | n.8 | N | |||||||
| HI | HI | HI | ||||||||||||
| 12 01 005 000 | Masseinheit und Qualifikator | A | A | A | 1x | an.4 | N | |||||||
| HI | HI | HI | ||||||||||||
| 12 01 006 000 | Menge | A | A | A | 1x | n.16,6 | N | |||||||
| HI | HI | HI | ||||||||||||
| 12 01 007 000 | Positionskennung°°° Positionsnummer*** | A | A | A | 1x | n.5 | N | |||||||
| HI | HI | HI | ||||||||||||
| 12 01 079 000 | Zusätzliche Angaben | C | C | 1x | 1x | 1x | an.35 | N | ||||||
| MC HC HI | MC HC HI | |||||||||||||
| 12 02 000 000 | 44 | Zusätzliche Informationen | C | C | C | 99x | 99x | N | ||||||
| MC HI | MC HI | MC HI | ||||||||||||
| 12 02 008 000 | Code | A | A | A | 1x | 1x | an5 | J | ||||||
| MC HI | MC HI | MC HI | ||||||||||||
| 12 02 009 000 | Text | A | A | A | 1x | 1x | an.512 | N | ||||||
| MC HI | MC HI | MC HI | ||||||||||||
| 12 03 000 000 | 44 | Unterlage | A | A | A | 99x | 99x | N | ||||||
| MC HI | MC HI | MC HI | ||||||||||||
| 12 03 001 000 | Referenznummer | A | A | A | 1x | 1x | an.70 | N | ||||||
| MC HI | MC HI | MC HI | ||||||||||||
| 12 03 002 000 | Art | A | A | A | 1x | 1x | an4 | N | ||||||
| MC HI | MC HI | MC HI | ||||||||||||
| 12 03 013 000 | Zeilen-/Positionsnummer im Dokument | C | C | C | 1x | 1x | n.5 | N | ||||||
| MC HI | MC HI | MC HI | ||||||||||||
| 12 03 079 000 | Zusätzliche Angaben | C | 1x | 1x | an.35 | N | ||||||||
| MC HI | ||||||||||||||
| 12 04 000 000 | 44 Neu | Zusätzliche Referenz | A | A | A | 99x | 99x | 99x | N | |||||
| MC HC HI | MC HC HI | MC HC HI | ||||||||||||
| 12 04 001 000 | Referenznummer | C | C | C | 1x | 1x | 1x | an.70 | N | |||||
| MC HC HI | MC HC HI | MC HC HI | ||||||||||||
| 12 04 002 000 | Art | A | A | A | 1x | 1x | 1x | an4 | J | |||||
| MC HC HI | MC HC HI | MC HC HI | ||||||||||||
| 12 05 000 000 | 44 Neu | Beförderungspapier | A [8] | A [8] | A [8] | 99x | 99x | N | ||||||
| MC HC | MC HC | MC HC | ||||||||||||
| 12 05 001 000 | Referenznummer | A | A | A | 1x | 1x | an.70 | N | ||||||
| MC HC | MC HC | MC HC | ||||||||||||
| 12 05 002 000 | Art | A | A | A | 1x | 1x | an4 | N | ||||||
| MC HC | MC HC | MC HC | ||||||||||||
| 12 08 000 000 | Referenznummer/UCR | C | C | C | 1x | 1x | 1x | an.35 | N | |||||
| MC HC HI | MC HC HI | MC HC HI | ||||||||||||
| 12 09 000 000 | Neu | LRN | A | A | A | A | 1x | an.22 | N | |||||
| D | D | D | D | |||||||||||
| 12 12 000 000 | 44 Neu | Bewilligung | A [60] | A [60] | A [60] | 9x | N | |||||||
| D | D | D | ||||||||||||
| 12 12 001 000 | Referenznummer | A | A | A | 1x | an.35 | N | |||||||
| D | D | D | ||||||||||||
| 12 12 002 000 | Art | A | A | A | 1x | an.4 | N | |||||||
| D | D | D | ||||||||||||
| Gruppe 13 – Beteiligte | ||||||||||||||
| 13 02 000 000 | 2 | Versender | C | 1x | 1x | N | ||||||||
| MC HC | ||||||||||||||
| 13 02 016 000 | Name | A [6] | 1x | 1x | an.70 | N | ||||||||
| MC HC | ||||||||||||||
| 13 02 017 000 | 2 (Nr.) | Identifikationsnummer | A | 1x | 1x | an.17 | J | |||||||
| MC HC | ||||||||||||||
| 13 02 018 000 | Anschrift | A [6] | 1x | 1x | N | |||||||||
| MC HC | ||||||||||||||
| 13 02 018 019 | Strasse und Hausnummer | A | 1x | 1x | an.70 | N | ||||||||
| MC HC | ||||||||||||||
| 13 02 018 020 | Land | A | 1x | 1x | a2 | N | ||||||||
| MC HC | ||||||||||||||
| 13 02 018 021 | Postleitzahl | A | 1x | 1x | an.17 | N | ||||||||
| MC HC | ||||||||||||||
| 13 02 018 022 | Ort | A | 1x | 1x | an.35 | N | ||||||||
| MC HC | ||||||||||||||
| 13 02 074 000 | Kontaktperson | C | 9x | 9x | N | |||||||||
| MC HC | ||||||||||||||
| 13 02 074 016 | Name | A | 1x | 1x | an.70 | N | ||||||||
| MC HC | ||||||||||||||
| 13 02 074 075 | Telefonnummer | A | 1x | 1x | an.35 | N | ||||||||
| MC HC | ||||||||||||||
| 13 02 074 076 | E‑Mail-Adresse | C | 1x | 1x | an.256 | N | ||||||||
| MC HC | ||||||||||||||
| 13 03 000 000 | 8 | Empfänger | A | A | A | 1x | 1x | 1x | N | |||||
| MC HC HI° | MC HC HI° | MC HC HI° | ||||||||||||
| 13 03 016 000 | Name | A [6] | A [6] | A [6] | 1x | 1x | an.70 | N | ||||||
| MC HC HI° | MC HC HI° | MC HC HI° | ||||||||||||
| 13 03 017 000 | 8 (Nr.) | Identifikationsnummer | A [8] | A [8] | A [8] | 1x | 1x | an.17 | J | |||||
| MC HC HI° | MC HC HI° | MC HC HI° | ||||||||||||
| 13 03 018 000 | Anschrift | A [6] | A [6] | A [6] | 1x | 1x | N | |||||||
| MC HC HI° | MC HC HI° | MC HC HI° | ||||||||||||
| 13 03 018 019 | Strasse und Hausnummer | A | A | A | 1x | 1x | 1x | an.70 | N | |||||
| MC HC HI° | MC HC HI° | MC HC HI° | ||||||||||||
| 13 03 018 020 | Land | A | A | A | 1x | 1x | 1x | a2 | J | |||||
| MC HC HI° | MC HC HI° | MC HC HI° | ||||||||||||
| 13 03 018 021 | Postleitzahl | A | A | A | 1x | 1x | 1x | an.17 | N | |||||
| MC HC HI° | MC HC HI° | MC HC HI° | ||||||||||||
| 13 03 018 022 | Ort | A | A | A | 1x | 1x | 1x | an.35 | N | |||||
| MC HC HI° | MC HC HI° | MC HC HI° | ||||||||||||
| 13 06 000 000 | 14 | Vertreter | A | A | A | A | 1x | N | ||||||
| D | D | D | D | |||||||||||
| 13 06 017 000 | 4 (Nr.) | Identifikationsnummer | A | A | A | A | 1x | an.17 | N | |||||
| D | D | D | D | |||||||||||
| 13 06 030 000 | 14 | Status | A | A | A | A | 1x | n1 | J | |||||
| D | D | D | D | |||||||||||
| 13 06 074 000 | Kontaktperson | C | C | C | C | 9x | N | |||||||
| D | D | D | D | |||||||||||
| 13 06 074 016 | Name | A | A | A | A | 1x | an.70 | N | ||||||
| D | D | D | D | |||||||||||
| 13 06 074 075 | Telefonnummer | A | A | A | A | 1x | an.35 | N | ||||||
| D | D | D | D | |||||||||||
| 13 06 074 076 | E‑Mail-Adresse | C | C | C | C | 1x | an.256 | N | ||||||
| D | D | D | D | |||||||||||
| 13 07 000 000 | 50 | Inhaber des Versandverfahrens | A | A | A | A | 1x | N | ||||||
| D | D | D | D | |||||||||||
| 13 07 016 000 | Name | A [6] [7] | A [6] [7] | A [6] [7] | 1x | an.70 | N | |||||||
| D | D | D | ||||||||||||
| 13 07 017 000 | 50 (Nr.) | Identifikationsnummer | A | A | A | A | 1x | an.17 | N | |||||
| D | D | D | D | |||||||||||
| 13 07 018 000 | Anschrift | A [6] [7] | A [6] [7] | A [6] [7] | 1x | N | ||||||||
| D | D | D | ||||||||||||
| 13 07 018 019 | Strasse und Hausnummer | A | A | A | 1x | an.70 | N | |||||||
| D | D | D | ||||||||||||
| 13 07 018 020 | Land | A | A | A | 1x | a2 | N | |||||||
| D | D | D | ||||||||||||
| 13 07 018 021 | Postleitzahl | A | A | A | 1x | an.17 | N | |||||||
| D | D | D | ||||||||||||
| 13 07 018 022 | Ort | A | A | A | 1x | an.35 | N | |||||||
| D | D | D | ||||||||||||
| 13 07 074 000 | Kontaktperson | C | C | C | 1x | N | ||||||||
| D | D | D | ||||||||||||
| 13 07 074 016 | Name | A | A | A | 1x | an.70 | N | |||||||
| D | D | D | ||||||||||||
| 13 07 074 075 | Telefonnummer | A | A | A | 1x | an.35 | N | |||||||
| D | D | D | ||||||||||||
| 13 07 074 076 | E‑Mail-Adresse | C | C | C | 1x | an.256 | N | |||||||
| D | D | D | ||||||||||||
| 13 14 000 000 | 44 | Zusätzlicher Wirtschaftsbeteiligter in der Lieferkette | C | C | C | 99x | 99x | 99x | N | |||||
| MC HC HI | MC HC HI | MC HC HI | ||||||||||||
| 13 14 017 000 | Identifikationsnummer | A | A | A | 1x | 1x | 1x | an.17 | N | |||||
| MC HC HI | MC HC HI | MC HC HI | ||||||||||||
| 13 14 031 000 | Funktion | A | A | A | 1x | 1x | 1x | a.3 | J | |||||
| MC HC HI | MC HC HI | MC HC HI | ||||||||||||
| Gruppe 15 – Daten/Fristen/Zeiträume | ||||||||||||||
| 15 11 000 000 | Neu | Datum der Frist | A [82] | A [82] | A [82] | 1x | an.19 | N | ||||||
| D | D | D | ||||||||||||
| Gruppe 16 – Orte/Länder/Regionen | ||||||||||||||
| 16 03 000 000 | 17a | Bestimmungsland | A | A | A | 1x | 1x* | 1x | a2 | N | ||||
| MC HC HI | MC HC HI | MC HI | ||||||||||||
| 16 06 000 000 | 15 | Versendungsland | A | C | 1x | 1x | 1x | a2 | N | |||||
| MC HC HI | MC HC HI | |||||||||||||
| 16 12 000 000 | Neu | Von der Sendung zu durchquerendes Land | A | A | 99x | N | ||||||||
| MC | MC | |||||||||||||
| 16 12 020 000 | Land | A | A | 1x | a2 | J | ||||||||
| MC | MC | |||||||||||||
| 16 13 000 000 | 27 | Ladeort | A [61] | A [61] | A | A | 1x | N | ||||||
| MC | MC | MC | MC | |||||||||||
| 16 13 020 000 | Land | A | A | A | A | 1x | a2 | N | ||||||
| MC | MC | MC | MC | |||||||||||
| 16 13 036 000 | UN/LOCODE | A | A | A | A | 1x | an.17 | N | ||||||
| MC | MC | MC | MC | |||||||||||
| 16 13 037 000 | Ort | A | A | A | A | 1x | an.35 | N | ||||||
| MC | MC | MC | MC | |||||||||||
| 16 15 000 000 | 30 | Warenort | A [61] [75] | A [61] [75] | A [61] [75] | A [61] [75] | 1x | an.35 | N | |||||
| MC | MC | MC | MC | |||||||||||
| 16 15 036 000 | UN/LOCODE | A | A | A | A | 1x | an.17 | N | ||||||
| MC | MC | MC | MC | |||||||||||
| 16 15 045 000 | Art des Ortes | A | A | A | A | 1x | a1 | J | ||||||
| MC | MC | MC | MC | |||||||||||
| 16 15 046 000 | Qualifikator der Ortsbestimmung | A | A | A | A | 1x | a1 | J | ||||||
| MC | MC | MC | MC | |||||||||||
| 16 15 047 000 | Zollstelle | A | A | A | A | 1x | N | |||||||
| MC | MC | MC | MC | |||||||||||
| 16 15 047 001 | Referenznummer | A | A | A | A | 1x | an8 | N | ||||||
| MC | MC | MC | MC | |||||||||||
| 16 15 048 000 | GNSS | A | A | A | A | 1x | N | |||||||
| MC | MC | MC | MC | |||||||||||
| 16 15 048 049 | Breitengrad | A | A | A | A | 1x | an.17 | N | ||||||
| MC | MC | MC | MC | |||||||||||
| 16 15 048 050 | Längengrad | A | A | A | A | 1x | an.17 | N | ||||||
| MC | MC | MC | MC | |||||||||||
| 16 15 051 000 | Wirtschaftsbeteiligter | A | A | A | A | 1x | N | |||||||
| MC | MC | MC | MC | |||||||||||
| 16 15 051 017 | Identifikationsnummer | A | A | A | A | 1x | an.17 | N | ||||||
| MC | MC | MC | MC | |||||||||||
| 16 15 052 000 | Bewilligungsnummer | A | A | A | A | 1x | an.35 | N | ||||||
| MC | MC | MC | MC | |||||||||||
| 16 15 053 000 | Zusätzliche Kennung | A | A | A | A | 1x | an.4°°° an.8*** | N | ||||||
| MC | MC | MC | MC | |||||||||||
| 16 15 018 000 | Anschrift | A | A | A | A | 1x | N | |||||||
| MC | MC | MC | MC | |||||||||||
| 16 15 018 019 | Strasse und Hausnummer | A | A | A | A | 1x | an.70 | N | ||||||
| MC | MC | MC | MC | |||||||||||
| 16 15 018 020 | Land | A | A | A | A | 1x | a2 | N | ||||||
| MC | MC | MC | MC | |||||||||||
| 16 15 018 021 | Postleitzahl | A | A | A | A | 1x | an.17 | N | ||||||
| MC | MC | MC | MC | |||||||||||
| 16 15 018 022 | Ort | A | A | A | A | 1x | an.35 | N | ||||||
| MC | MC | MC | MC | |||||||||||
| 16 15 081 000 | PLZ-Adresse | A | A | A | A | 1x | N | |||||||
| MC | MC | MC | MC | |||||||||||
| 16 15 081 020 | Land | A | A | A | A | 1x | a2 | N | ||||||
| MC | MC | MC | MC | |||||||||||
| 16 15 081 021 | Postleitzahl | A | A | A | A | 1x | an.17 | N | ||||||
| MC | MC | MC | MC | |||||||||||
| 16 15 081 025 | Hausnummer | A | A | A | A | 1x | an.35 | N | ||||||
| MC | MC | MC | MC | |||||||||||
| 16 15 074 000 | Kontaktperson | C | C | C | C | 9x | N | |||||||
| MC | MC | MC | MC | |||||||||||
| 16 15 074 016 | Name | A | A | A | A | 1x | an.70 | N | ||||||
| MC | MC | MC | MC | |||||||||||
| 16 15 074 075 | Telefonnummer | A | A | A | A | 1x | an.35 | N | ||||||
| MC | MC | MC | MC | |||||||||||
| 16 15 074 076 | E‑Mail-Adresse | C | C | C | C | 1x | an.256 | N | ||||||
| MC | MC | MC | MC | |||||||||||
| 16 17 000 000 | Neu | Vorgeschriebene Beförderungsstrecke*** | A | A | 1x | n1 | J | |||||||
| D | D | |||||||||||||
| Gruppe 17 – Zollstellen | ||||||||||||||
| 17 03 000 000 | Neu | Abgangszollstelle | A | A | A | A | 1x | N | ||||||
| D | D | D | D | |||||||||||
| 17 03 001 000 | Referenznummer | A | A | A | A | 1x | an8 | N | ||||||
| D | D | D | D | |||||||||||
| 17 04 000 000 | 51 | Durchgangszollstelle | A | A | 9x | N | ||||||||
| D | D | |||||||||||||
| 17 04 001 000 | Referenznummer | A | A | 1x | an8 | N | ||||||||
| D | D | |||||||||||||
| 17 05 000 000 | 53 | Bestimmungszollstelle | A | A | A | 1x | N | |||||||
| D | D | D | ||||||||||||
| 17 05 001 000 | Referenznummer | A | A | A | 1x | an8 | N | |||||||
| D | D | D | ||||||||||||
| 17 06 000 000 | Ausgangszollstelle für das Versandverfahren | A | A | 9x | N | |||||||||
| D | D | |||||||||||||
| 17 06 001 000 | Referenznummer | A | A | 1x | an8 | N | ||||||||
| D | D | |||||||||||||
| Gruppe 18 – Nämlichkeit der Waren | ||||||||||||||
| 18 01 000 000 | 38 | Eigenmasse | A | 1x | n.16,6 | N | ||||||||
| HI | ||||||||||||||
| 18 02 000 000 | Besondere Masseinheiten°°° Besondere Masseinheit*** | C | 1x | n.16,6 | N | |||||||||
| HI | ||||||||||||||
| 18 04 000 000 | 35 | Rohmasse | A | A | A | 1x | 1x | 1x | n.16,6 | N | ||||
| MC HC HI | MC HC HI | MC HC HI | ||||||||||||
| 18 05 000 000 | 31 | Warenbezeichnung | A | A | A | 1x | an.512 | N | ||||||
| HI | HI | HI | ||||||||||||
| 18 06 000 000 | Neu | Verpackung | A | A | A | 99x | N | |||||||
| HI | HI | |||||||||||||
| 18 06 003 000 | 31 | Art der Verpackung | A | A | A | 1x | an2 | N | ||||||
| HI | HI | HI | ||||||||||||
| 18 06 004 000 | 31 | Anzahl der Packstücke | A | A | A | 1x | n.8 | N | ||||||
| HI | HI | HI | ||||||||||||
| 18 06 054 000 | 31 | Versandzeichen | A [8] | A [8] | A [8] | 1x | an.512 | N | ||||||
| HI | HI | HI | ||||||||||||
| 18 07 000 000 | Gefahrgut | C | C | 99x | N | |||||||||
| HI | HI | |||||||||||||
| 18 07 055 000 | UN-Nummer für Gefahrgut | A | A | 1x | an.4 | N | ||||||||
| HI | HI | |||||||||||||
| 18 08 000 000 | 31 | CUS-Nummer | C | C | C | 1x | an.512 | N | ||||||
| HI | HI | HI | ||||||||||||
| 18 09 000 000 | Warennummer | A | A | C | 1x | N | ||||||||
| HI | HI | HI | ||||||||||||
| 18 09 056 000 | Neu | Code der Unterposition des Harmonisierten Systems* | A | A | A | 1x | an6 | N | ||||||
| HI | HI | HI | ||||||||||||
| 18 09 057 000 | 33 | Code der Kombinierten Nomenklatur | B | B | C | 1x | an2 | N | ||||||
| HI | HI | HI | ||||||||||||
| Gruppe 19 – Angaben zur Beförderung (Art, Mittel und Ausrüstung) | ||||||||||||||
| 19 01 000 000 | 19 | Container-Indikator | A [61] | A [61] | A | A | 1x | n1 | J | |||||
| MC | MC | MC | ||||||||||||
| 19 02 000 000 | Nummer der Beförderung | B | B | B | 9x | 9x | an.17 | N | ||||||
| MC | MC | MC | ||||||||||||
| 19 03 000 000 | 25 | Verkehrszweig an der Grenze | A [30] | A [30] | 1x | n1 | J | |||||||
| MC | MC | |||||||||||||
| 19 04 000 000 | 26 | Inländischer Verkehrszweig | B | B | B | 1x | n1 | J | ||||||
| MC | MC | MC | ||||||||||||
| 19 05 000 000 | 18(1) | Beförderungsmittel beim Abgang | A [34] [35] [36] [61] | A [34] [35] [36] [61] | A [34] [35] [36] | A [34] [35] [36] | 999x | 999x | N | |||||
| MC HC | MC HC | MC HC | MC HC | |||||||||||
| 19 05 017 000 | Identifikationsnummer | A | A | A | A | 1x | 1x | an.35 | N | |||||
| MC HC | MC HC | MC HC | MC HC | |||||||||||
| 19 05 061 000 | Art der Identifikation | A | A | A | A | 1x | 1x | n2 | J | |||||
| MC HC | MC HC | MC HC | MC HC | |||||||||||
| 19 05 062 000 | 18(2) | Staatszugehörigkeit | A | A | A | A | 1x | 1x | a2 | N | ||||
| MC HC | MC HC | MC HC | MC HC | |||||||||||
| 19 07 000 000 | Neu | Beförderungsausrüstung | A [61] | A [61] | A | A | 9 999x | N | ||||||
| MC | MC | MC | MC | |||||||||||
| 19 07 044 000 | Warenreferenz | A | A | A | 9 999x | n.5 | N | |||||||
| MC | MC | MC | ||||||||||||
| 19 07 063 000 | 31 | Containernummer | A | A | A | A | 1x | an.17 | N | |||||
| MC | MC | MC | MC | |||||||||||
| 19 08 000 000 | Neu | Grenzüberschreitendes aktives Beförderungsmittel | A [34] [35] [36] [61] [70] [71] | A [34] [35] [36] [61] [70] [71] | A [34] [35] [36] [70] [71] | 9x | N | |||||||
| MC | MC | MC | ||||||||||||
| 19 08 017 000 | 21(1) | Kennzeichen | A | A | A | 1x | an.35 | N | ||||||
| MC | MC | MC | ||||||||||||
| 19 08 061 000 | Art der Identifikation | A | A | A | 1x | n2 | J | |||||||
| MC | MC | MC | ||||||||||||
| 19 08 062 000 | 21(2) | Staatszugehörigkeit | A | A | A | 1x | a2 | N | ||||||
| MC | MC | MC | ||||||||||||
| 19 08 084 000 | Neu | Zollstelle an der Grenze | A | A | A | 1x | an8 | N | ||||||
| MC | MC | MC | ||||||||||||
| 19 10 000 000 | D | Verschluss | A [61] | A [61] | A [65] | A | 99x | N | ||||||
| MC | MC | MC | MC | |||||||||||
| 19 10 068 000 | Anzahl der Verschlüsse | A | A | A | A | 1x* ^ ) | n.4 | N | ||||||
| MC | MC | MC | MC | |||||||||||
| 19 10 015 000 | Verschlusskennzeichen | A | A | A | A | 1x | an.20 | N | ||||||
| MC | MC | MC | MC | |||||||||||
| Gruppe 99 – Sonstige Datenelemente (statistische Daten, Sicherheitsleistungen, Daten im Zusammenhang mit dem Zolltarif) | ||||||||||||||
| 99 02 000 000 | 52 | Art der Sicherheitsleistung | A | A | 9x | an1 | J | |||||||
| D | D | |||||||||||||
| 99 03 000 000 | 52 | Referenz der Sicherheitsleistung | A | A | 99x | N | ||||||||
| D | D | |||||||||||||
| 99 03 069 000 | GRN | A | A | 1x | an.24 | N | ||||||||
| D | D | |||||||||||||
| 99 03 070 000 | Zugriffscode | A | A | 1x | an.4 | N | ||||||||
| D | D | |||||||||||||
| 99 03 012 000 | Währung | A | A | 1x | a3 | N | ||||||||
| D | D | |||||||||||||
| 99 03 071 000 | Zu deckender Betrag | A | A | 1x | n.16,2 | N | ||||||||
| D | D | |||||||||||||
| 99 04 000 000 | Neu | Spezifische Referenz der Sicherheitsleistung | A | A | 1x | an.35 | N | |||||||
| D | D |
^*) Die Kardinalität der Zahl der Verschlüsse ist in Bezug auf die Beförderungsausrüstung zu sehen, d. h. 1x pro Container.
| Nummer der Anmerkung | Beschreibung der Anmerkung |
|---|---|
| [6] | Wird die Registrierungs- und Identifizierungsnummer für Wirtschaftsbeteiligte (EORI) oder ein Land des gemeinsamen Versandverfahrens oder die von der Abgangszollstelle anerkannte eindeutige Drittlandsidentifikationsnummer angegeben, sind Name und Anschrift nicht anzugeben. |
| [7] | Die Identifikationsnummer des Inhabers des Versandverfahrens ist nur dann obligatorisch, wenn die EORI-Nummer oder eine von der Union anerkannte eindeutige Drittlandsidentifikationsnummer der betreffenden Person nicht angegeben ist. Wird die EORI-Nummer oder die von der Union anerkannte eindeutige Drittlandsidentifikationsnummer angegeben, sind Name und Anschrift nicht anzugeben. |
| [8] | Diese Angabe ist nur zu übermitteln, wenn sie vorliegt. |
| [30] | Die Länder können bei anderen Verkehrsträgern als der Eisenbahn von dieser Anforderung absehen, wenn der Versandvorgang die Aussengrenze der Vertragsparteien nicht überschreitet. |
| [34] | Nicht zu verwenden bei Postsendungen oder Beförderung durch festinstallierte Transporteinrichtungen. |
| [35] | Bei intermodalen Transporteinheiten, beispielsweise Containern, Wechselbehältern und Sattelanhängern, muss der Inhaber des Versandverfahrens diese Angaben nicht bereitstellen, wenn aus logistischen Gründen bei der Abgangszollstelle zum Zeitpunkt der Überführung in das Versandverfahren Identität und Staatszugehörigkeit des Beförderungsmittels nicht bekannt sind. Die intermodalen Transporteinheiten müssen eindeutige Identifikationsnummern aufweisen, und diese Nummern sind in D.E. 19 07 063 000 «Containernummer» anzugeben. |
| [36] | In folgenden Fällen sehen die Länder von der Verpflichtung ab, diese Angaben in einer Versandanmeldung bei der Abgangszollstelle im Zusammenhang mit dem Beförderungsmittel, auf das die Waren unmittelbar verladen wurden, zu übermitteln: – wenn dieses Datenelement aus logistischen Gründen nicht angegeben werden kann und der Inhaber des Versandverfahrens den AEO-C-Status in der Union oder einen ähnlichen Status in einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens hat und – wenn die sachdienlichen Angaben von den Zollbehörden über die Buchführung des Inhabers des Versandverfahrens ermittelt werden können. |
| [60] | Dieses Datenelement ist anzugeben, wenn eine Bewilligung gemäss Artikel 55 der Anlage I vorliegt. |
| [61] | Dieses Datenelement ist fakultativ, wenn die Anmeldung vor der Gestellung der Waren eingereicht wird. |
| [65] | Diese Angaben sind nur erforderlich, wenn die Zollbehörde beschlossen hat, die Waren mit einem Verschluss zu versehen. |
| [70] | Nicht zu verwenden, wenn keine Durchgangszollstelle (D.E. 1704000000) angemeldet wurde. |
| [71] | Diese Angaben sind nicht erforderlich, wenn sie mit dem Beförderungsmittel beim Abgang (D.E. 1905000000) identisch sind. |
| [75] | Nur auszufüllen, wenn dies in den Rechtsvorschriften der Vertragsparteien vorgesehen ist. |
| [82] | Diese Angaben sind nur dann zu liefern, wenn für die betreffende Anmeldung ein zugelassener Versender verwendet wird. |
Der Begriff «Art/Länge» in den Erläuterungen zu einem Attribut zeigt die Anforderungen für Datenart und Datenlänge an. Die Codes für die Datenarten sind nachstehend aufgeführt. Gruppe 11 – Informationsanzeige (einschliesslich Verfahrenscodes) 11 01 000 000 Art der Anmeldung Anzugeben ist der entsprechende Code. Die zu verwendenden Codes sind:
| Code | Beschreibung | Datensatz in der Tabelle mit den Datenanforderungen in Titel II dieses Anhangs |
|---|---|---|
| C | Unionswaren, die im Rahmen der Anwendung des Artikels 55 Absatz 1 Buchstabe h der Anlage I nicht in ein Versandverfahren übergeführt werden. | D3 |
| T | Gemischte Sendungen, die sowohl Waren enthalten, die in das T1-Verfahren übergeführt werden sollen, als auch Waren, die in das T2-Verfahren gemäss Artikel 28 der Anlage I übergeführt werden sollen. | D1, D2 |
| T1 | Waren ohne den zollrechtlichen Status von Unionswaren, die in das gemeinsame Versandverfahren übergeführt werden. | D1, D2, D3 |
| T2 | Waren mit dem zollrechtlichen Status von Unionswaren, die in das Versandverfahren übergeführt werden. | D1, D2, D3 |
| T2F | Waren mit dem zollrechtlichen Status von Unionswaren, die zwischen einem Teil des Zollgebiets der Union, in dem die Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG oder der Richtlinie 2008/118/EG keine Anwendung finden, und einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens befördert werden. | D1, D2, D3 |
| TD | Waren, die im Rahmen der Anwendung des Artikels 55 Absatz 1 Buchstabe h der Anlage I bereits in ein Versandverfahren übergeführt wurden. | D3 |
| X | Unionswaren, deren Ausfuhr abgeschlossen und deren Ausgang bestätigt wurde und die nicht im Zusammenhang mit Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe h der Anlage I in ein Versandverfahren übergeführt wurden. | D3 |
11 02 000 000 Zusätzliche Art der Anmeldung Anzugeben ist der entsprechende Code. Die zu verwendenden Codes sind:
| A | für eine Standard-Zollanmeldung (gemäss den Artikeln 25 und 26 der Anlage I) |
|---|---|
| D | für die Abgabe einer Standard-Zollanmeldung (wie in Code A genannt) im Einklang mit Artikel 29a der Anlage I |
11 03 000 000 Positionsnummer Nummer der in der Anmeldung auf Einzelsendungsebene, der summarischen Anmeldung, der Meldung oder des Nachweises des zollrechtlichen Status von Unionswaren enthaltenen Warenposition. Es handelt sich um eine für die gesamte Einzelsendung eindeutige Nummer. Die Positionen sind fortlaufend zu nummerieren, beginnend mit 1 für die erste Position, wobei die Nummerierung für jede folgende Position pro Einzelsendung um 1 erhöht wird. 11 07 000 000 Sicherheit Unter Verwendung der entsprechenden Codes ist anzugeben, ob die Anmeldung mit der summarischen Ausgangsanmeldung (EXS) oder der summarischen Eingangsanmeldung (ENS) gemäss den Rechtsvorschriften der jeweiligen Vertragsparteien über Sicherheitsmassnahmen verbunden ist. Die zu verwendenden Codes sind:
| Code | Beschreibung | Erläuterung |
|---|---|---|
| 0 | Nein | Anmeldung ist nicht mit einer summarischen Ausgangsanmeldung oder einer summarischen Eingangsanmeldung verbunden. |
| 1 | ENS | Anmeldung ist mit einer summarischen Eingangsanmeldung verbunden. |
| 2 | EXS | Anmeldung ist mit einer summarischen Ausgangsanmeldung verbunden. |
| 3 | ENS und EXS | Anmeldung ist mit einer summarischen Ausgangsanmeldung und einer summarischen Eingangsanmeldung verbunden. |
11 08 000 000 Indikator für einen verringerten Datensatz Unter Verwendung der entsprechenden Codes ist anzugeben, ob die Anmeldung den verringerten Datensatz enthält. Die zu verwendenden Codes sind:
| 0 | Nein (Waren werden nicht mit einem verringerten Datensatz angemeldet) |
|---|---|
| 1 | Ja (Waren werden mit einem verringerten Datensatz angemeldet) |
11 11 000 000 Positionsnummer gemäss Anmeldung Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle: Es handelt sich um eine in der gesamten Anmeldung eindeutige Nummer. Die Positionen sind fortlaufend zu nummerieren, beginnend mit 1 für die erste Position, wobei die Nummerierung für jede folgende Position um 1 erhöht wird. Gruppe 12 – Bezugnahmen auf Nachrichten, Dokumente, Bescheinigungen, Bewilligungen 12 01 000 000 Vorpapier Anzugeben sind Einzelheiten zum Vorpapier. Für Mitgliedstaaten der Europäischen Union: Anzugeben sind die Einzelheiten zur Abschreibung der in der betreffenden Zollanmeldung angemeldeten Waren in Bezug auf die Beendigung der vorübergehenden Verwahrung. Diese Angaben müssen die Höhe der Abschreibung und die entsprechende Masseinheit enthalten. 12 01 001 000 Referenznummer Anzugeben ist die Referenz für die vorübergehende Verwahrung oder das vorangegangene Zollverfahren oder die entsprechenden Zollpapiere. Für Mitgliedstaaten der Europäischen Union: Im Falle einer Ausfuhr mit anschliessendem Versand ist die MRN der Ausfuhranmeldung anzugeben. Die zu verwendenden Codes sind: Die Identifikationsnummer oder ein sonstiger eindeutiger Hinweis des Dokuments wird in Datenelement 12 01 001 00 angegeben. Wird die MRN als Vorpapier ausgewiesen, muss die Referenznummer wie folgt strukturiert sein:
| Feld | Inhalt | Format | Beispiele |
|---|---|---|---|
| 1 | Die letzten beiden Stellen des Jahres der förmlichen Annahme der Anmeldung (JJ) | n2 | 21 |
| 2 | Kennung des Landes, in dem die Anmeldung/Mitteilung erfolgte (Ländercode gemäss einleitender Bemerkung 8 Nummer 3) | a2 | RO |
| 3 | Eindeutige Kennung für Nachricht pro Jahr und Land | an 12 | 9876AB889012 |
| 4 | Verfahrenskennung | a1 | B |
| 5 | Prüfziffer | an1 | 1 |
Felder Nr. 1 und 2: siehe vorstehende Erläuterung. In Feld Nr. 3 ist eine Kennung für die betreffende Nachricht einzugeben. Wie dieses Feld verwendet wird, ist von den nationalen Verwaltungen festzulegen, jedoch muss jeder in einem bestimmten Land innerhalb eines Jahres bearbeiteten Nachricht eine eindeutige Nummer im Zusammenhang mit dem betreffenden Verfahren zugewiesen werden. Nationale Verwaltungen, die wünschen, dass die MRN auch die Kennziffer der zuständigen Zollstelle umfasst, können die ersten sechs Zeichen dafür verwenden. In Feld Nr. 4 ist eine in der nachstehenden Tabelle festgelegte Kennung des Verfahrens einzugeben. In Feld Nr. 5 ist ein Wert einzugeben, der als Prüfziffer für die vollständige MRN dient. Damit können Fehler bei der Erfassung der vollständigen MRN aufgedeckt werden. In Feld Nr. 4 «Verfahrenskennung» zu verwendende Codes:
| Code | Verfahren |
|---|---|
| A | Nur Ausfuhr |
| B | Ausfuhranmeldung und summarische Ausgangsanmeldung |
| C | Nur summarische Ausgangsanmeldung |
| D | Wiederausfuhrmitteilung |
| E | Versendung von Waren im Rahmen des Handels mit steuerlichen Sondergebieten |
| J | Nur Versandanmeldung |
| K | Versandanmeldung und summarische Ausgangsanmeldung |
| L | Versandanmeldung und summarische Eingangsanmeldung |
| M | Versandanmeldung und summarische Ausgangsanmeldung und summarische Eingangsanmeldung |
| P | Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren/Warenmanifest |
| R | Nur Einfuhranmeldung |
| S | Einfuhranmeldung und summarische Eingangsanmeldung |
| T | Nur summarische Eingangsanmeldung |
| U | Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung |
| V | Verbringen von Waren im Rahmen des Handels mit steuerlichen Sondergebieten |
| W | Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung und summarische Eingangsanmeldung |
| Z | Ankunftsmeldung |
12 01 002 000 Art Anzugeben ist die Art des Dokuments unter Verwendung des entsprechenden Codes. Die zu verwendenden Codes sind: Die Codes sind in der TARIC-Datenbank enthalten. 12 01 003 000 Art der Verpackung Anzugeben ist der Code der für die Abschreibung der Anzahl der Packstücke relevanten Packstückart. Die zu verwendenden Codes sind: Code für die Art der Verpackung gemäss einleitender Bemerkung 8 Nummer 1. 12 01 004 000 Anzahl der Packstücke Anzugeben ist die relevante Zahl der Packstückabschreibungen. 12 01 005 000 Masseinheit und Qualifikator Anzugeben sind die entsprechende Masseinheit und der Qualifikator für die Abschreibung. Die zu verwendenden Codes und Formate sind: Es sind die im TARIC festgelegten Masseinheiten und Qualifikatoren zu verwenden. In diesem Fall muss das Format der Masseinheiten und Qualifikatoren an.4 und nicht n.4 sein, da letzteres Format den nationalen Masseinheiten und Qualifikatoren vorbehalten ist. Sind keine solchen Masseinheiten und Qualifikatoren im TARIC verfügbar, können nationale Masseinheiten und Qualifikatoren verwendet werden. Sie müssen das Format n.4 haben. 12 01 006 000 Menge Anzugeben ist die entsprechende Menge für die Abschreibung. 12 01 007 000Positionskennung °°°Positionsnummer*** Anzugeben ist die im Vorpapier angegebene Positionsnummer. 12 01 079 000 Zusätzliche Angaben Anzugeben sind ergänzende Informationen zum Vorpapier. Dieses Datenelement ermöglicht es dem Wirtschaftsbeteiligten, ergänzende Angaben in Bezug auf das Vorpapier zu machen. 12 02 000 000 Zusätzliche Informationen Dieses Datenelement ist in Bezug auf Informationen zu verwenden, für die in den Rechtsvorschriften der Vertragsparteien nicht festgelegt wird, welchem Feld sie einzugeben sind. 12 02 008 000 Code Anzugeben sind der entsprechende Code und gegebenenfalls der von dem betreffenden Land vorgesehene Code. Die zu verwendenden Codes und Formate sind: Für zusätzliche Informationen aus dem Zollbereich ist ein fünfstelliger numerischer Code vorgesehen: Code 0xxxx – Kategorie «allgemein» Code 2xxxx – Versandverfahren Die Codes «00200», «20100», «20200» und «20300» werden, sofern zutreffend, bei papiergestützten und elektronischen Versandanmeldungen verwendet.
| Code | Rechtsgrundlage | Sachverhalt | Zusätzliche Informationen |
|---|---|---|---|
| 00200 | Anhang A1a Titel III | Mehrere Unterlagen und Parteien | «Verschiedene» |
| 20100 | Artikel 18 des Übereinkommens | Beschränkungen unterliegende Ausfuhr aus einem Land einer Vertragspartei oder Beschränkungen unterliegende Ausfuhr aus der Union | |
| 20200 | Artikel 18 des Übereinkommens | Abgabenpflichtige Ausfuhr aus einem Land einer Vertragspartei oder abgabenpflichtige Ausfuhr aus der Union | |
| 20300 | Artikel 18 des Übereinkommens | Ausfuhr | «Ausfuhr» |
Die Länder können nationale Codes festlegen. Nationale Codes müssen das Format a1an4 haben. 12 02 009 000 Text Bei Bedarf können Erläuterungen zu dem angemeldeten Code gegeben werden. 12 03 000 000 Unterlage 12 03 001 000 Referenznummer Identifikations- oder Referenznummer von Unterlagen oder Bescheinigungen der Vertragsparteien oder von internationalen Unterlagen oder Bescheinigungen, die zusammen mit der Anmeldung vorgelegt werden. Unter Verwendung der vorgesehenen Codes sind die für spezifische Regelungen vorgeschriebenen Angaben und die Referenzdaten der zusammen mit der Anmeldung vorgelegten Unterlagen anzugeben. Identifikations- oder Referenznummer der nationalen Dokumente oder Bescheinigungen, die zusammen mit der Erklärung vorgelegt werden. 12 03 002 000 Art Unter Verwendung der entsprechenden Codes ist die Art des Dokuments anzugeben. Anzugeben sind die Einzelheiten zur Abschreibung der in der betreffenden Zollanmeldung angemeldeten Waren in Bezug auf die Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen und Bescheinigungen. Die zu verwendenden Codes und Formate sind: Die zusammen mit der Versandanmeldung vorgelegten Unterlagen, Bescheinigungen oder Bewilligungen der Vertragsparteien oder internationalen Unterlagen, Bescheinigungen oder Bewilligungen sind im Format a1an3 anzugeben. Das Verzeichnis der Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen mit den entsprechenden Codes ist in der TARIC-Datenbank enthalten. Nationale Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen, die zusammen mit der Anmeldung vorgelegt werden, sind im Format n1an3 anzugeben. Die vier Zeichen des Codes ergeben sich aus der Nomenklatur des jeweiligen Landes. 12 03 013 000 Zeilen-/Positionsnummer im Dokument Anzugeben ist die laufende Nummer der Warenposition in der Unterlage (z. B. Bescheinigung, Lizenz, Genehmigung, Einfuhrdokument usw.), die der betreffenden Warenposition entspricht. 12 03 079 000 Zusätzliche Angaben Anzugeben sind ergänzende Informationen zur Unterlage. Dieses Datenelement ermöglicht es dem Wirtschaftsteilnehmer, ergänzende Angaben in Bezug auf die Unterlage zu machen. 12 04 000 000 Zusätzliche Referenz 12 04 001 000 Referenznummer Referenznummer oder sonstige eindeutige Referenznummer, die nicht unter Unterlage, Beförderungspapier oder Zusätzliche Informationen angegeben ist. 12 04 002 000 Art Unter Verwendung der entsprechenden Codes sind die nach den geltenden besonderen Vorschriften erforderlichen Angaben einzutragen. Die zu verwendenden Codes und Formate sind: Die Codes der Vertragsparteien für sonstige Verweise sind im Format a1an3 anzugeben. Das Verzeichnis der sonstigen Verweise mit den entsprechenden Codes ist in der TARIC-Datenbank enthalten. Die Länder können nationale Codes festlegen. Nationale Codes für zusätzliche Referenzen sind im Format n1an3 anzugeben, gegebenenfalls gefolgt von einer Identifikationsnummer oder einer anderen erkennbaren Referenz. Die vier Zeichen des Codes ergeben sich aus der Nomenklatur des jeweiligen Landes. 12 05 000 000 Beförderungspapier Dieses Datenelement enthält die Art und die Referenznummer des Beförderungspapiers. 12 05 001 000 Referenznummer Tabelle mit den Datenanforderungen – Spalten D1 und D2: Dieses Datenelement umfasst die Referenznummer des Beförderungspapiers/der Beförderungspapiere für die Beförderung von Waren im Versand. Für Spalte D3: Dieses Datenelement enthält die Referenznummer des Beförderungspapiers, das als Anmeldung zum Versandverfahren verwendet wird. 12 05 002 000 Art Unter Verwendung der entsprechenden Codes ist die Art des Dokuments anzugeben. Die zu verwendenden Codes sind: Die Codes sind in der TARIC-Datenbank enthalten. 12 08 000 000 Referenznummer/UCR Bei dieser Angabe handelt es sich um die Kennnummer der Sendung, die der Beteiligte der betreffenden Sendung zugewiesen hat. Diese Angabe kann die Form von Codes der WZO (ISO 15459) oder gleichwertigen Codes annehmen. Sie bietet Zugang zu grundlegenden gewerblichen Daten, die für die Zollbehörden von Interesse sind. 12 09 000 000 LRN Es ist die lokale Referenznummer (LRN) zu verwenden. Sie wird auf einzelstaatlicher Ebene festgelegt und vom Anmelder in Absprache mit den Behörden zur Kennzeichnung der einzelnen Anmeldungen vergeben. 12 12 000 000 Bewilligung 12 12 001 000 Referenznummer Anzugeben ist die Referenznummer aller für die Anmeldung und Mitteilung erforderlichen Bewilligungen. 12 12 002 000 Art Unter Verwendung der entsprechenden Codes ist die Art des Dokuments anzugeben. Die zu verwendenden Codes sind: Die Codes sind in der TARIC-Datenbank enthalten. Gruppe 13 – Beteiligte 13 02 000 000 Versender Der im Frachtvertrag vom Frachtbesteller angegebene Versender der Waren. Diese Angabe ist erforderlich, wenn sie sich vom Anmelder unterscheidet. 13 02 016 000 Name Anzugeben sind der vollständige Name und gegebenenfalls die Rechtsform des Beteiligten. 13 02 017 000 Identifikationsnummer Anzugeben ist die EORI-Nummer des Versenders oder die Identifikationsnummer des Wirtschaftsbeteiligten in einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens. Werden Erleichterungen im Rahmen eines von der betroffenen Vertragspartei anerkannten Partnerschaftsprogramms für Drittlandsbeteiligte gewährt, kann diese Angabe in Form einer eindeutigen Drittlandsidentifikationsnummer gemacht werden, die das betreffende Drittland der betroffenen Vertragspartei mitgeteilt hat. Diese Nummer kann verwendet werden, sofern sie dem Anmelder bekannt ist. Die zu verwendenden Codes sind: Eine eindeutige Drittlandsidentifikationsnummer, die der betreffenden Vertragspartei mitgeteilt wurde, hat folgende Struktur:
| Feld | Inhalt | Format |
|---|---|---|
| 1 | Ländercode | a2 |
| 2 | Eindeutige Identifikationsnummer in einem Drittland | an.15 |
Ländercode: Ländercode gemäss einleitender Bemerkung 8 Nummer 3. 13 02 018 000 Anschrift 13 02 018 019 Strasse und Hausnummer Anzugeben ist die Bezeichnung der Strasse der Anschrift des Beteiligten und die Nummer des Gebäudes oder der Einrichtung. 13 02 018 020 Land Anzugeben ist der Ländercode. Die zu verwendenden Codes sind: Ländercode gemäss einleitender Bemerkung 8 Nummer 3. 13 02 018 021 Postleitzahl Anzugeben ist die massgebliche Postleitzahl für die entsprechende Anschrift. 13 02 018 022 Ort Anzugeben ist Bezeichnung des Orts in der Anschrift des Beteiligten. 13 02 074 000 Kontaktperson 13 02 074 016 Name Anzugeben ist der Name der Kontaktperson. 13 02 074 075 Telefonnummer Anzugeben ist die Telefonnummer der Kontaktperson. 13 02 074 076 E-Mail-Adresse Anzugeben ist die E-Mail-Adresse der Kontaktperson. 13 03 000 000 Empfänger Die Partei, der die Waren tatsächlich geliefert werden. Dieses Datenelement und seine Unterelemente können bis zur Aktualisierung des NCTS gemäss dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2879 der Kommission durch alle Vertragsparteien auf HI-Ebene angemeldet werden. 13 03 016 000 Name Anzugeben sind der vollständige Name und gegebenenfalls die Rechtsform des Beteiligten. 13 03 017 000 Identifikationsnummer Anzugeben ist die EORI-Nummer oder die Identifikationsnummer des Wirtschaftsbeteiligten in einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens. Werden Erleichterungen im Rahmen eines von der betroffenen Vertragspartei anerkannten Partnerschaftsprogramms für Drittlandsbeteiligte gewährt, kann diese Angabe in Form einer eindeutigen Drittlandsidentifikationsnummer gemacht werden, die das betreffende Drittland der betroffenen Vertragspartei mitgeteilt hat. Diese Nummer kann verwendet werden, sofern sie dem Anmelder bekannt ist. Die zu verwendenden Codes sind: Zu verwenden ist die für D.E. 13 02 017 000 Versender/Identifikationsnummer festgelegte Identifikationsnummer. 13 03 018 000 Anschrift 13 03 018 019 Strasse und Hausnummer Anzugeben ist die Bezeichnung der Strasse der Anschrift des Beteiligten und die Nummer des Gebäudes oder der Einrichtung. 13 03 018 020 Land Anzugeben ist der Ländercode. Die zu verwendenden Codes sind: Ländercode gemäss einleitender Bemerkung 8 Nummer 3. Für Länder des gemeinsamen Versandverfahrens ist der Code XI fakultativ. 13 03 018 021 Postleitzahl Anzugeben ist die massgebliche Postleitzahl für die entsprechende Anschrift. 13 03 018 022 Ort Anzugeben ist Bezeichnung des Orts in der Anschrift des Beteiligten. 13 06 000 000 Vertreter Diese Angaben sind erforderlich, falls nicht identisch mit D.E. 13 05 000 000 Anmelder oder ggf. D.E. 13 07 000 000 Inhaber des Versandverfahrens. 13 06 017 000 Identifikationsnummer Anzugeben ist die EORI-Nummer des Beteiligten oder die Identifikationsnummer des Wirtschaftsbeteiligten in einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens. Die zu verwendenden Codes sind: Zu verwenden ist die für D.E. 13 02 017 000 Versender/Identifikationsnummer festgelegte Identifikationsnummer. 13 06 030 000 Status Einzutragen ist der entsprechende Code für den Status des Vertreters. Die zu verwendenden Codes sind: Für den Status des Vertreters ist einer der folgenden Codes vor den Namen zu setzen:
| 2 | Direkte Vertretung (der Zollvertreter handelt im Namen und im Auftrag einer anderen Person) |
|---|---|
| 3 | Indirekte Vertretung (der Zollvertreter handelt in seinem Namen, aber im Auftrag einer anderen Person) |
Der Code 3 ist für das Versandverfahren nicht relevant. 13 06 074 000 Kontaktperson 13 06 074 016 Name Anzugeben ist der Name der Kontaktperson. 13 06 074 075 Telefonnummer Anzugeben ist die Telefonnummer der Kontaktperson. 13 06 074 076 E-Mail-Adresse Anzugeben ist die E-Mail-Adresse der Kontaktperson. 13 07 000 000 Inhaber des Versandverfahrens 13 07 016 000 Name Anzugeben sind Name und Vorname bzw. Firma und vollständige Anschrift des Inhabers des Versandverfahrens. Anzugeben sind gegebenenfalls Name und Vorname bzw. Firma des bevollmächtigten Vertreters, der die Versandanmeldung im Auftrag des Inhabers des Verfahrens vorlegt. 13 07 017 000 Identifikationsnummer Anzugeben ist die EORI-Nummer des Inhabers des Versandverfahrens oder die Identifikationsnummer des Wirtschaftsbeteiligten in einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens. Die zu verwendenden Codes sind: Zu verwenden ist die für D.E. 13 02 017 000 Versender/Identifikationsnummer festgelegte Identifikationsnummer. 13 07 018 000 Anschrift 13 07 018 019 Strasse und Hausnummer Anzugeben ist die Bezeichnung der Strasse der Anschrift des Beteiligten und die Nummer des Gebäudes oder der Einrichtung. 13 07 018 020 Land Anzugeben ist der Ländercode. Die zu verwendenden Codes sind: Ländercode gemäss einleitender Bemerkung 8 Nummer 3. 13 07 018 021 Postleitzahl Anzugeben ist die massgebliche Postleitzahl für die entsprechende Anschrift. 13 07 018 022 Ort Anzugeben ist Bezeichnung des Orts in der Anschrift des Beteiligten. 13 07 074 000 Kontaktperson 13 07 074 016 Name Anzugeben ist der Name der Kontaktperson. 13 07 074 075 Telefonnummer Anzugeben ist die Telefonnummer der Kontaktperson. 13 07 074 076 E-Mail-Adresse Anzugeben ist die E-Mail-Adresse der Kontaktperson. 13 14 000 000 Zusätzlicher Wirtschaftsbeteiligter in der Lieferkette Weitere Wirtschaftsbeteiligte in der Lieferkette können hier angegeben werden, um nachzuweisen, dass die gesamte Lieferkette von den Wirtschaftsbeteiligten abgedeckt wurde, die den AEO-Status innehatten. Wird diese Datenklasse verwendet, ist die Funktion und Identifikationsnummer anzugeben, andernfalls ist dieses Datenelement fakultativ. 13 14 017 000 Identifikationsnummer Die EORI-Nummer oder die eindeutige Drittlandsidentifikationsnummer ist anzugeben, wenn dem Beteiligten eine solche Nummer zugeteilt wurde. Die zu verwendenden Codes sind: Zu verwenden ist die für D.E. 13 02 017 000 Versender/Identifikationsnummer festgelegte Identifikationsnummer. 13 14 031 000 Funktion Anzugeben ist der relevante Funktionscode, der die Funktion der zusätzlichen Wirtschaftsbeteiligten in der Lieferkette beschreibt. Die zu verwendenden Codes sind: Folgende Parteien können angegeben werden:
| Funktionscode | Partei | Beschreibung |
|---|---|---|
| CS | Sammelladungsspediteur | Spediteur, der (in einem Konsolidierungsverfahren) kleinere Einzelsendungen zu einer grösseren Sendung zusammenfasst, die einer Gegenpartei gesendet wird, die die konsolidierte Sendung in ihre ursprünglichen Komponenten aufteilt |
| FW | Spediteur | Partei, die Waren befördert |
| MF | Hersteller | Partei, die Waren herstellt |
| WH | Lagerhalter | Partei, die die Verantwortung für eingelagerte Waren übernimmt |
Gruppe 15 – Daten/Fristen/Zeiträume 15 11 000 000 Datum der Frist Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle: Datum, bis zu dem die Waren der Bestimmungszollstelle zu gestellen sind. Gruppe 16 – Orte/Länder/Regionen 16 03 000 000 Bestimmungsland Unter Verwendung des entsprechenden Codes ist das letzte Bestimmungsland der Waren anzugeben. Das letzte bekannte Bestimmungsland ist definiert als das letzte zum Zeitpunkt der Überführung in das Zollverfahren bekannte Land, in das die Waren geliefert werden sollen. Die zu verwendenden Codes sind: Ländercode gemäss einleitender Bemerkung 8 Nummer 3. Für Länder des gemeinsamen Versandverfahrens ist der Code XI fakultativ. 16 06 000 000 Versendungsland Unter Verwendung des entsprechenden Codes ist das Land anzugeben, aus dem die Waren versandt/ausgeführt werden oder in dem der Versandvorgang begonnen hat und die Versandanmeldung eingereicht wurde.*** Die zu verwendenden Codes sind: Ländercode gemäss einleitender Bemerkung 8 Nummer 3. 16 12 000 000 Von der Sendung zu durchquerendes Land Dieses Datenelement ist erforderlich, wenn eine feste Beförderungsstrecke von der Abgangszollstelle vorgeschrieben wird (siehe 16 17 000 000 Vorgeschriebene Beförderungsstrecke). *** Kennung der Länder, die auf der Beförderungsstrecke zwischen dem Abgangsland und dem Bestimmungsland liegen (in chronologischer Reihenfolge). Dazu gehören auch das Abgangsland und das Land der Endbestimmung der Waren. 16 12 020 000 Land Anzugeben ist/sind der/die entsprechende(n) Ländercode(s) in der korrekten Reihenfolge der Streckenführung der Sendung. Die zu verwendenden Codes sind: Ländercode gemäss einleitender Bemerkung 8 Nummer 3. 16 13 000 000 Ladeort Bezeichnung des Hafens, Flughafens, Frachtterminals, Bahnhofs oder anderen Ortes, an dem die Waren auf das für ihre Beförderung benutzte Beförderungsmittel verladen werden, sowie des jeweiligen Landes. Soweit verfügbar, sind zur Kennzeichnung des Ortes codierte Angaben vorzulegen. Ist für den betreffenden Ort kein UN/LOCODE verfügbar, ist der Ländercode gefolgt von der Ortsbezeichnung so präzise wie möglich anzugeben. 16 13 020 000 Land Ist der UN/LOCODE nicht bekannt, ist der Ländercode des Ortes anzugeben, an dem die Waren auf das für das Überschreiten der Grenze der Vertragspartei benutzte Beförderungsmittel verladen werden. Die zu verwendenden Codes sind: Erfolgt keine Codierung des Ladeorts gemäss UN/LOCODE, wird für das Land, in dem sich der Ladeort befindet, der Ländercode gemäss der einleitenden Bemerkung 8 Nummer 3 festgelegt. 16 13 036 000 UN/LOCODE Anzugeben ist der UN/LOCODE für den Ort, an dem die Waren auf das für das Überschreiten der Grenze der Vertragspartei benutzte Beförderungsmittel verladen werden. Die zu verwendenden Codes sind: UN/LOCODE gemäss einleitender Bemerkung 8 Nummer 4. 16 13 037 000 Ort Ist der UN/LOCODE nicht bekannt, ist der Name des Ortes anzugeben, an dem die Waren auf das für das Überschreiten der Grenze der Vertragspartei benutzte Beförderungsmittel verladen werden. 16 15 000 000 Warenort Unter Verwendung der entsprechenden Codes ist der Ort anzugeben, an dem die Waren beschaut werden können. Diese Angabe des Ortes muss so genau sein, dass sie eine Warenkontrolle durch die Zollbehörden ermöglicht. Es darf nur jeweils eine «Art des Ortes» verwendet werden. 16 15 036 000 UN/LOCODE Die in der UN/LOCODE-Codeliste für Länder festgelegten Codes sind zu verwenden. Die zu verwendenden Codes sind: UN/LOCODE gemäss einleitender Bemerkung 8 Nummer 4. 16 15 045 000 Art des Ortes Anzugeben ist der relevante, für die Art des Ortes angegebene Code. Die zu verwendenden Codes sind: Für die Art des Ortes sind die folgenden Codes zu verwenden:
| A | Bestimmter Ort |
|---|---|
| B | Bewilligter Ort |
| C | Zugelassener Ort |
| D | Sonstige |
16 15 046 000 Qualifikator der Ortsbestimmung Anzugeben ist der entsprechende Code für die Identifizierung des Ortes. Je nach verwendetem Qualifikator ist nur die massgebliche Kennung anzugeben. Die zu verwendenden Codes sind: Zur Kennzeichnung des Orts ist eine der folgenden Kennungen zu verwenden:
| Qualifikator | Kennung | Beschreibung |
|---|---|---|
| T | PLZ-Adresse | Zu verwenden ist die Postleitzahl mit oder ohne Hausnummer für den betreffenden Ort. |
| U | UN/LOCODE | UN/LOCODE gemäss einleitender Bemerkung 8 Nummer 4. |
| V | Kennung der Zollstelle | Zu verwenden ist die unter D.E. 17 05 001 000 Bestimmungszollstelle/Referenznummer festgelegte Struktur. |
| W | GNSS-Koordinaten | Dezimalgrade mit negativen Zahlen für den Süden und Westen. Beispiele: 44.424896°/ 8.774792° oder 50.838068°/ 4.381508° |
| X | EORI-Nummer | Zu verwenden ist die für D.E. 13 02 017 000 Versender/Identifikationsnummer festgelegte Identifikationsnummer. Unterhält der Wirtschaftsbeteiligte Räumlichkeiten an mehr als einem Ort, wird die Nummer durch eine eindeutige Kennung des betreffenden Orts ergänzt. |
| Y | Bewilligungsnummer | Anzugeben ist die Bewilligungsnummer des betreffenden Orts, d. h. der Bewilligung in Bezug auf den Status eines zugelassenen Versenders. Gilt die Bewilligung für Räumlichkeiten an mehr als einem Ort, wird die Bewilligungsnummer durch eine eindeutige Kennung des betreffenden Orts ergänzt. |
| Z | Anschrift | Anzugeben ist die Anschrift des betreffenden Orts. |
Wird der Code «X» (EORI-Nummer) oder der Code «Y» (Nummer der Bewilligung) zur Kennzeichnung des Ortes verwendet und sind mehrere Orte mit der betreffenden EORI-Nummer oder der betreffenden Bewilligungsnummer verbunden, so kann zur eindeutigen Identifikation des Orts eine zusätzliche Kennung verwendet werden. 16 15 047 000 Zollstelle Anzugeben ist der Code der Zollstelle, an der die Waren für die weitere zollamtliche Überwachung zur Verfügung stehen. 16 15 047 001 Referenznummer Unter Verwendung des entsprechenden Codes ist die Referenznummer der Zollstelle, an der die Waren für die weitere zollamtliche Überwachung zur Verfügung stehen, anzugeben. Die zu verwendenden Codes sind: Die Kennung der Zollstelle richtet sich nach der für D.E. 17 05 001 000 Bestimmungszollstelle/Referenznummer festgelegten Struktur. 16 15 048 000 GNSS Anzugeben sind die relevanten Koordinaten der globalen Satellitennavigationssysteme (GNSS), an denen die Waren zur Verfügung stehen. 16 15 048 049 Breitengrad Anzugeben ist der Breitengrad des Ortes, an dem die Waren zur Verfügung stehen. 16 15 048 050 Längengrad Anzugeben ist der Längengrad des Ortes, an dem die Waren zur Verfügung stehen. 16 15 051 000 Wirtschaftsbeteiligter Zu verwenden ist die Identifikationsnummer des Wirtschaftsbeteiligten, in dessen Räumlichkeiten die Waren kontrolliert werden können. 16 15 051 017 Identifikationsnummer Anzugeben ist die EORI-Nummer des Bewilligungsinhabers oder die Identifikationsnummer des Wirtschaftsbeteiligten in einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens. Die zu verwendenden Codes sind: Zu verwenden ist die für D.E. 13 02 017 000 Versender/Identifikationsnummer festgelegte Identifikationsnummer. 16 15 052 000 Bewilligungsnummer Anzugeben ist die Bewilligungsnummer des betreffenden Ortes. 16 15 053 000 Zusätzliche Kennung Damit der Ort, auf den sich eine EORI-Nummer, eine Identifikationsnummer des Wirtschaftsbeteiligten in einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens oder eine Bewilligung bezieht, genauer angegeben werden kann, ist bei mehreren Räumlichkeiten der entsprechende Code anzugeben, soweit verfügbar. 16 15 018 000 Anschrift 16 15 018 019 Strasse und Hausnummer Anzugeben ist die massgebliche Strasse und Hausnummer. 16 15 018 020 Land Anzugeben ist der Ländercode. Die zu verwendenden Codes sind: Ländercode gemäss einleitender Bemerkung 8 Nummer 3. 16 15 018 021 Postleitzahl Anzugeben ist die massgebliche Postleitzahl für die entsprechende Anschrift. 16 15 018 022 Ort Anzugeben ist Bezeichnung des Orts in der Anschrift des Beteiligten. 16 15 081 000 PLZ-Adresse Diese Unterklasse kann verwendet werden, wenn der Ort der Waren mit der Postleitzahl, gegebenenfalls ergänzt durch die Hausnummer, bestimmt werden kann. 16 15 081 020 Land Anzugeben ist der Ländercode. Die zu verwendenden Codes sind: Ländercode gemäss einleitender Bemerkung 8 Nummer 3. 16 15 081 021 Postleitzahl Anzugeben ist die massgebliche Postleitzahl für den entsprechenden Warenort. 16 15 081 025 Hausnummer Anzugeben ist die Hausnummer des entsprechenden Warenortes. 16 15 074 000 Kontaktperson 16 15 074 016 Name Anzugeben ist der Name der Kontaktperson. 16 15 074 075 Telefonnummer Anzugeben ist die Telefonnummer der Kontaktperson. 16 15 074 076 E-Mail-Adresse Anzugeben ist die E-Mail-Adresse der Kontaktperson. 16 17 000 000 Vorgeschriebene Beförderungsstrecke*** Unter Verwendung der entsprechenden Codes ist anzugeben, ob die vorgeschriebene Beförderungsstrecke angewendet wird. Mit der vorgeschriebenen Beförderungsstrecke wird die Route festgelegt, auf der die Waren auf einer wirtschaftlich gerechtfertigten Beförderungsstrecke von der Abgangszollstelle zur Bestimmungszollstelle befördert werden. Die zu verwendenden Codes sind: Die folgenden Codes sind zu verwenden:
| 0 | Die Waren müssen nicht auf einer vorgeschriebenen Beförderungsstrecke von der Abgangszollstelle zur Bestimmungszollstelle befördert werden. |
|---|---|
| 1 | Die Waren müssen auf einer vorgeschriebenen Beförderungsstrecke von der Abgangszollstelle zur Bestimmungszollstelle befördert werden. |
Gruppe 17 – Zollstellen 17 03 000 000 Abgangszollstelle 17 03 001 000 Referenznummer Unter Verwendung der entsprechenden Codes ist die Referenznummer der Zollstelle anzugeben, an der das Versandverfahren beginnen soll. Die zu verwendenden Codes sind: Die Kennung der Zollstelle richtet sich nach der für D.E. 17 05 001 000 Bestimmungszollstelle/Referenznummer festgelegten Struktur. 17 04 000 000 Durchgangszollstelle 17 04 001 000 Referenznummer Anzugeben ist der Code für die Zollstelle, die für den Eingangsort in das Zollgebiet einer Vertragspartei zuständig ist, wenn die Waren im Versandverfahren befördert werden, oder die Zollstelle, die für den Ort des Ausgangs aus dem Zollgebiet einer Vertragspartei zuständig ist, wenn die Waren dieses Zollgebiet im Verlauf eines Versandverfahrens über eine Grenze zwischen dieser Vertragspartei und einem Drittland verlassen. Unter Verwendung des entsprechenden Codes ist die Referenznummer der betreffenden Zollstelle anzugeben. Die zu verwendenden Codes sind: Die Kennung der Zollstelle richtet sich nach der für D.E. 17 05 001 000 Bestimmungszollstelle/Referenznummer festgelegten Struktur. 17 05 000 000 Bestimmungszollstelle 17 05 001 000 Referenznummer Unter Verwendung der entsprechenden Codes ist die Identifikationsnummer der Zollstelle anzugeben, bei der das Versandverfahren endet. Die zu verwendenden Codes und Formate sind: Die Codes (an8) haben folgende Struktur: – Die ersten beiden Zeichen (a2) geben mittels des Ländercodes gemäss einleitender Bemerkung 8 Nummer 3 das Land an; – die nächsten sechs Zeichen (an6) stehen für die betreffende Zollstelle in dem Land. Hierfür wird folgende Struktur empfohlen: – Die ersten drei Zeichen (an3) stehen für den UN/LOCODE (Ortsbezeichnung) gefolgt von einer dreistelligen nationalen alphanumerischen Unterteilung (an3). Wird die Unterteilung nicht in Anspruch genommen, ist «000» anzugeben. Beispiel: BEBRU000: BE = ISO 3166 für Belgien, BRU = UN/LOCODE für die Stadt Brüssel, 000 für die nicht in Anspruch genommene Unterteilung. 17 06 000 000 Ausgangszollstelle für das Versandverfahren 17 06 001 000 Referenznummer Unter Verwendung des entsprechenden Codes ist die Identifikationsnummer der betreffenden Zollstelle anzugeben. Dieses Datenelement ist erforderlich, wenn die Anmeldung zum Versandverfahren mit der summarischen Ausgangsanmeldung kombiniert wird. Anzugeben ist der Code der vorgesehenen Zollstelle, an der der Versandvorgang den Sicherheitsbereich verlässt. Für Mitgliedstaaten der Europäischen Union: Dieses Datenelement ist nicht erforderlich, wenn der Versandvorgang dem Ausfuhrverfahren folgt. Die zu verwendenden Codes sind: Die Kennung der Zollstelle richtet sich nach der für D.E. 17 05 001 000 Bestimmungszollstelle/Referenznummer festgelegten Struktur. Gruppe 18 – Nämlichkeit der Waren 18 01 000 000 Eigenmasse Anzugeben ist die Eigenmasse der in der entsprechenden Warenposition beschriebenen Waren, ausgedrückt in Kilogramm. Unter Eigenmasse versteht man die Masse der Ware ohne Verpackung. Wenn die Eigenmasse mehr als 1 kg beträgt und einen Bruchteil der Masseinheit (kg) umfasst, kann wie folgt ab- oder aufgerundet werden: – von 0,001 bis 0,499: abrunden auf das ganze Kilogramm; – von 0,5 bis 0,999: aufrunden auf das ganze Kilogramm. Beträgt die Eigenmasse weniger als 1 kg, so ist «0,» gefolgt von maximal sechs Dezimalstellen anzugeben, wobei alle Nullen am Ende der Menge weggelassen werden (z. B. 0,123 für ein Packstück von 123 Gramm, 0,00304 für ein Packstück von 3 Gramm und 40 Milligramm oder 0,000654 für ein Packstück von 654 Milligramm). 18 02 000 000 Besondere Masseinheiten°°° Besondere Masseinheit*** Sofern erforderlich ist die Menge der betreffenden Position in der Masseinheit anzugeben, die in den Unionsvorschriften, wie im TARIC veröffentlicht, vorgesehen ist. 18 04 000 000 Rohmasse Die Rohmasse ist das Gewicht der Ware einschliesslich Verpackung, ausgenommen jedoch die vom Beförderer für die Anmeldung benötigten Ausrüstungen. Wenn die Rohmasse mehr als 1 kg beträgt und einen Bruchteil der Masseinheit (kg) umfasst, kann wie folgt ab- oder aufgerundet werden: – von 0,001 bis 0,499: abrunden auf das ganze Kilogramm; – von 0,5 bis 0,999: aufrunden auf das ganze Kilogramm. Beträgt die Rohmasse weniger als 1 kg, so ist «0,» gefolgt von maximal sechs Dezimalstellen anzugeben, wobei alle Nullen am Ende der Menge weggelassen werden (z. B. 0,123 für ein Packstück von 123 Gramm, 0,00304 für ein Packstück von 3 Gramm und 40 Milligramm oder 0,000654 für ein Packstück von 654 Milligramm). Anzugeben ist die Rohmasse der in der entsprechenden Warenposition beschriebenen Waren, ausgedrückt in Kilogramm. Betrifft die Anmeldung mehrere Warenpositionen, die sich auf Waren beziehen, die in einer solchen Weise verpackt sind, dass es unmöglich ist, die Rohmasse der Waren einer Warenposition zuzuordnen, ist die gesamte Rohmasse lediglich auf der Kopfebene einzutragen. 18 05 000 000 Warenbezeichnung Legt der Anmelder oder der Inhaber des Versandverfahrens die CUS-Nummer für chemische Stoffe und Zubereitungen vor, können die Länder davon absehen, eine genaue Beschreibung der Waren zu verlangen. Es handelt sich um die übliche Handelsbezeichnung. Ist die Warennummer anzugeben, so muss diese Bezeichnung so genau sein, dass sie die Einreihung der Ware ermöglicht. 18 06 000 000 Verpackung Dieses Datenelement bezieht sich auf Einzelheiten der Verpackung der Waren, die Gegenstand der Anmeldung oder Mitteilung sind. 18 06 003 000 Art der Verpackung Code für die Art der Verpackung. Die zu verwendenden Codes sind: Code für die Art der Verpackung gemäss einleitender Bemerkung 8 Nummer 1. 18 06 004 000 Anzahl der Packstücke Gesamtzahl der Packstücke ausgehend von der kleinsten externen Verpackungseinheit. Dabei handelt es sich um die Anzahl der Einzelpositionen, die so verpackt sind, dass sie nicht ohne Entfernen der Verpackung getrennt werden können, oder bei unverpackter Ware um die Stückzahl. Bei Schüttgut ist diese Angabe nicht erforderlich. 18 06 054 000 Versandzeichen Angabe der Zeichen und Nummern auf Beförderungseinheiten oder Verpackungen in freier Form. 18 07 000 000 Gefahrgut 18 07 055 000 UN-Nummer für Gefahrgut Die UN-Gefahrgutnummer (UNDG) ist eine Seriennummer, die die Vereinten Nationen den in einer Liste der am häufigsten beförderten Gefahrgüter enthaltenen Stoffen und Artikeln zuweist. 18 08 000 000 CUS-Nummer Anzugeben ist die CUS-Nummer (Customs Union and Statistics), die im Rahmen des Europäischen Zollinventars chemischer Erzeugnisse (ECICS) zugewiesen wird. Die zu verwendenden Codes sind: CUS-Nummer gemäss einleitender Bemerkung 8 Nummer 9. 18 09 000 000 Warennummer Erforderlichenfalls ist mindestens der Code der Unterposition des Harmonisierten Systems zu verwenden. 18 09 056 000 Code der Unterposition des Harmonisierten Systems* Anzugeben ist der Code der Unterposition des Harmonisierten Systems (sechsstelliger HS-Code). Die zu verwendenden Codes sind: Die Codes sind in der TARIC-Datenbank enthalten. 18 09 057 000 Code der Kombinierten Nomenklatur Anzugeben sind die beiden zusätzlichen Ziffern des Codes der Kombinierten Nomenklatur, wenn dies nach den Rechtsvorschriften der Vertragsparteien erforderlich ist. Die zu verwendenden Codes sind: Die Codes sind in der TARIC-Datenbank enthalten. Gruppe 19 – Angaben zur Beförderung (Art, Mittel und Ausrüstung) 19 01 000 000 Container-Indikator Unter Verwendung des entsprechenden Codes ist die voraussichtliche Situation beim Überschreiten der Aussengrenze der Vertragspartei anzugeben, und zwar auf der Grundlage der Informationen, die zum Zeitpunkt der Erfüllung der Förmlichkeiten des Versandverfahrens verfügbar sind. Die zu verwendenden Codes sind: Folgende Codes sind zu verwenden:
| 0 | Nicht in Containern beförderte Waren |
|---|---|
| 1 | In Containern beförderte Waren |
19 02 000 000 Nummer der Beförderung Fahrtkennung des Beförderungsmittels, z. B. Reisenummer, die IATA-Flugnummer oder Fahrtnummer, soweit anwendbar. Werden bei der Beförderung auf dem Luftweg Waren von dem Luftfahrtunternehmen im Rahmen einer Code-Sharing-Vereinbarung oder einer ähnlichen vertraglichen Vereinbarung mit Partnern befördert, so ist die Flugnummer der Partner zu verwenden. 19 03 000 000 Verkehrszweig an der Grenze Unter Verwendung des entsprechenden Codes ist die Art des Verkehrszweigs entsprechend dem aktiven Beförderungsmittel anzugeben, mit dem die Waren das Zollgebiet der Vertragspartei verlassen sollen. Die zu verwendenden Codes sind: Folgende Codes sind zu verwenden:
| Code | Beschreibung |
|---|---|
| 1 | Seeverkehr |
| 2 | Schienenverkehr |
| 3 | Strassenverkehr |
| 4 | Luftverkehr |
| 5 | Postverkehr (aktiver Verkehrszweig unbekannt) |
| 7 | Feste Transporteinrichtungen |
| 8 | Beförderung auf Binnenwasserstrassen |
| 9 | Sonstiger Verkehrszweig (d. h. Eigenantrieb) |
19 04 000 000 Inländischer Verkehrszweig Unter Verwendung des entsprechenden Codes ist der beim Abgang benutzte Verkehrszweig anzugeben. Die zu verwendenden Codes sind: Zu verwenden sind die in diesem Titel für D.E. 19 03 000 000 Verkehrszweig an der Grenze vorgesehenen Codes. 19 05 000 000 Beförderungsmittel beim Abgang 19 05 017 000 Identifikationsnummer Anzugeben ist bei der Beförderung auf dem Seeweg oder auf Binnenwasserstrassen die IMO-Schiffsnummer bzw. die einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI-Nummer). Für andere Beförderungsarten gilt folgende Kennzeichnung:
| Beförderungsmittel | Kennzeichnung |
|---|---|
| Beförderung auf Binnenwasserstrassen | IMO-Schiffsnummer oder einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI) |
| Beförderung auf dem Luftweg | Nummer und Datum des Fluges (liegt die Flugnummer nicht vor, so ist die Zulassungsnummer des Flugzeuges anzugeben) |
| Beförderung auf der Strasse | Kennzeichen des Fahrzeugs/Aufliegers |
| Beförderung im Eisenbahnverkehr | Wagennummer |
Erfolgt die Beförderung der Waren durch eine Zugmaschine und einen Auflieger, so sind die Kennzeichen von Zugmaschine und Auflieger anzugeben. Ist das Kennzeichen der Zugmaschine nicht bekannt, so ist das Kennzeichen des Aufliegers anzugeben. 19 05 061 000 Art der Identifikation Unter Verwendung des entsprechenden Codes ist die Art der Identifikationsnummer anzugeben. Die zu verwendenden Codes sind: Folgende Codes sind zu verwenden:
| Code | Beschreibung |
|---|---|
| 10 | IMO-Schiffsnummer |
| 11 | Name des Seeschiffs |
| 20 | Wagennummer |
| 21 | Zugnummer |
| 30 | Amtliches Kennzeichen des Strassenfahrzeugs |
| 31 | Amtliches Kennzeichen des Strassenanhängers |
| 40 | IATA-Flugnummer |
| 41 | Registriernummer des Luftfahrzeugs |
| 80 | Einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI-Nummer) |
| 81 | Name des Binnenschiffs |
19 05 062 000 Staatszugehörigkeit Unter Verwendung des entsprechenden Codes ist die Staatszugehörigkeit des Beförderungsmittels, auf das die Waren bei den Förmlichkeiten für das Versandverfahren unmittelbar verladen werden (oder bei mehreren Beförderungsmitteln die Staatszugehörigkeit des schiebenden bzw. ziehenden Beförderungsmittels) anzugeben. Erfolgt die Beförderung der Waren durch eine Zugmaschine und einen Anhänger, so ist die Staatszugehörigkeit der Zugmaschine und des Anhängers anzugeben. Ist die Staatszugehörigkeit der Zugmaschine nicht bekannt, so ist die Staatszugehörigkeit des Anhängers anzugeben. Die zu verwendenden Codes sind: Ländercode gemäss einleitender Bemerkung 8 Nummer 3. 19 07 000 000 Beförderungsausrüstung 19 07 044 000 Warenreferenz Anzugeben ist/sind für jeden Container die Nummer(n) der Warenposition(en) für die in diesem Container beförderten Güter. 19 07 063 000 Containernummer Kennungen (Buchstaben und/oder Ziffern) zur Identifizierung des Containers. Für andere Beförderungsarten als die Beförderung auf dem Luftweg ist ein Container ein kastenförmiger Spezialbehälter für die Frachtbeförderung, der verstärkt sowie stapelbar ist und vertikal oder horizontal umgeschlagen werden kann. Im Luftverkehr sind Container kastenförmige Spezialbehälter für die Frachtbeförderung, die verstärkt sind und vertikal oder horizontal umgeschlagen werden können. Im Zusammenhang mit diesem Datenelement gelten Wechselbehälter und Sattelanhänger für den Strassen- und Schienenverkehr als Container. Falls zutreffend ist bei Containern, die der Norm ISO 6346 unterliegen, die vom Bureau International des Containers et du Transport Intermodal (B.I.C.) zugewiesene Kennung (Präfix) zusätzlich zur Containernummer anzugeben. Bei Wechselbehältern und Sattelanhängern ist der durch die Europäische Norm EN 13044 eingeführte ILU-Code (Code zur Identifizierung intermodaler Ladeeinheiten) zu verwenden. 19 08 000 000 Grenzüberschreitendes aktives Beförderungsmittel 19 08 084 000 Zollstelle an der Grenze Unter Verwendung des entsprechenden Codes ist die Referenznummer der Zollstelle anzugeben, bei der das aktive Beförderungsmittel die Grenze der Vertragspartei überschreitet. Die zu verwendenden Codes sind: Die Kennung der Zollstelle richtet sich nach der für D.E. 17 05 001 000 Bestimmungszollstelle/Referenznummer festgelegten Struktur. 19 08 017 000 Identifikationsnummer Anzugeben ist das Kennzeichen des aktiven Beförderungsmittels beim Überschreiten der Grenze der Vertragspartei. Handelt es sich um Huckepackverkehr oder werden mehrere Beförderungsmittel benutzt, so ist das aktive Beförderungsmittel dasjenige, das für den Antrieb der Zusammenstellung sorgt. Beispiel: Im Falle «Lastkraftwagen auf Seeschiff» ist das Schiff das aktive Beförderungsmittel. Im Falle «Zugmaschine mit Auflieger» ist die Zugmaschine das aktive Beförderungsmittel. Je nach Beförderungsmittel sind zur Kennzeichnung folgende Angaben zu machen: Beförderungsmittel:
| Beförderungsmittel | Kennzeichnung |
|---|---|
| Beförderung auf dem Seeweg und auf Binnenwasserstrassen | Schiffsname |
| Beförderung auf dem Luftweg | Nummer und Datum des Fluges (liegt die Flugnummer nicht vor, so ist die Zulassungsnummer des Flugzeuges anzugeben) |
| Beförderung auf der Strasse | Kennzeichen des Fahrzeugs/Aufliegers |
| Beförderung im Eisenbahnverkehr | Wagennummer |
19 08 061 000 Art der Identifikation Unter Verwendung des entsprechenden Codes ist die Art der Identifikationsnummer anzugeben. Die zu verwendenden Codes sind: Die in diesem Titel für D.E. 19 05 061 000 Beförderungsmittel beim Abgang/Art der Identifikation festgelegten Codes sind zu verwenden. 19 08 062 000 Staatszugehörigkeit Unter Verwendung des entsprechenden Codes ist die Staatszugehörigkeit des beim Überschreiten der Grenze der Vertragspartei benutzten aktiven Beförderungsmittels anzugeben. Handelt es sich um Huckepackverkehr oder werden mehrere Beförderungsmittel benutzt, so ist das aktive Beförderungsmittel dasjenige, das für den Antrieb der Zusammenstellung sorgt. Beispiel: Im Falle ‚Lastkraftwagen auf Seeschiff’ ist das Schiff das aktive Beförderungsmittel. Im Falle ‚Zugmaschine mit Auflieger’ ist die Zugmaschine das aktive Beförderungsmittel. Die zu verwendenden Codes sind: Ländercode gemäss einleitender Bemerkung 8 Nummer 3. 19 02 000 000 Nummer der Beförderung Fahrtkennung des Beförderungsmittels, z. B. Reisenummer, die IATA-Flugnummer oder Fahrtnummer, soweit anwendbar. Werden bei der Beförderung auf dem Luftweg Waren von dem Luftfahrtunternehmen im Rahmen einer Code-Sharing-Vereinbarung oder einer ähnlichen vertraglichen Vereinbarung mit Partnern befördert, so ist die Flugnummer der Partner zu verwenden. 19 10 000 000 Verschluss 19 10 068 000 Anzahl der Verschlüsse Anzugeben ist die Anzahl der gegebenenfalls an der Beförderungsausrüstung angebrachten Verschlüsse. 19 10 015 000 Kennung Die Angabe ist zu machen, wenn die Anmeldung von einem zugelassenen Versender abgegeben wird, sofern die ihm erteilte Bewilligung die Verwendung von besonderen Verschlüssen vorsieht oder wenn einem Inhaber des Versandverfahrens eine Bewilligung zur Verwendung von besonderen Verschlüssen erteilt worden ist. Gruppe 99 – Sonstige Datenelemente (statistische Daten, Sicherheitsleistungen, Daten im Zusammenhang mit dem Zolltarif) 99 02 000 000 Art der Sicherheitsleistung Unter Verwendung der entsprechenden Codes ist die Art der Sicherheitsleistung für das betreffende Versandverfahren anzugeben. Die zu verwendenden Codes sind: Folgende Codes sind zu verwenden:
| Code | Beschreibung |
|---|---|
| 0 | Befreiung von der Sicherheitsleistung (Artikel 75 Absatz 2 Buchstabe c der Anlage I) |
| 1 | Gesamtsicherheit (Artikel 75 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstaben a und b der Anlage I) |
| 2 | Einzelsicherheit mit Verpflichtungserklärung eines Bürgen (Artikel 20 der Anlage I) |
| 3 | Einzelsicherheit in bar oder einem anderen von den Zollbehörden der Barsicherheit gleichgestellten Zahlungsmittel in Euro oder der Währung des Landes, in dem die Sicherheit verlangt wird (Artikel 19 der Anlage I) |
| 4 | Einzelsicherheit mit Sicherheitstiteln (Artikel 21 der Anlage I) |
| 8 | Befreiung von der Sicherheitsleistung für bestimmte öffentliche Einrichtungen* |
| 9 | Einzelsicherheit gemäss Anhang I Nummer 3 der Anlage I |
| A | Befreiung von der Sicherheitsleistung ausgehend von einer Bewilligung (Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a des Übereinkommens) |
| R | Nicht erforderliche Sicherheitsleistung für Waren, die auf dem Rhein, den Rheinwasserstrassen, auf der Donau oder den Donauwasserstrassen befördert werden (Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b der Anlage I) |
| C | Nicht erforderliche Sicherheitsleistung für Waren, die mit einer festen Transporteinrichtung befördert werden (Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c der Anlage I) |
| H | Nicht erforderliche Sicherheitsleistung für Waren, die gemäss Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a der Anlage I in das gemeinsame Versandverfahren übergeführt wurden |
| J | Befreiung von der Sicherheitsleistung für die Beförderung zwischen der Abgangszollstelle und der Durchgangszollstelle (Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b des Übereinkommens) |
| Sprachenvermerke | Beschreibung |
|---|---|
| BG опаковка N CS obal N DA N-emballager DE N-Umschliessungen EE N-pakendamine EL Συσκευασία N EN N packaging ES envases N FI N-pakkaus FR emballages N GA N - pacáistíocht GE შეფუთვების რაოდენობა HR N pakiranje HU N csomagolás IS N umbúðir IT imballaggi N LT N pakuoté LV N iepakojums ME N pakovanje MK N пакување MT ippakkjar N NL N-verpakkingen NO N-emballasje PL opakowania N PT embalagens N RO ambalaj N RS N паковање SI N embalaža SK N - obal SV N förpackning TR N Kaplar UA N паковання | N-Umschliessungen – 98200 |
| BG Ограничена валидност CS Omezená platnost DA Begrænset gyldighed DE Beschränkte Geltung EE Piiratud kehtivus EL Περιορισμένη ισχύς EN Limited validity ES Validez limitada FI Voimassa rajoitetusti FR Validité limitée GA Bailíocht theoranta GE შეზღუდული ვადა HR Ograničena valjanost HU Korlátozott érvényű IS Takmarkað gildissvið IT Validità limitata LT Galiojimas apribotas LV Ierobežots derīgums ME Ograničena važnost MK Ограничено важење MT Validità limitata NL Beperkte geldigheid NO Begrenset gyldighet PL Ograniczona ważność PT Validade limitada RO Validitate limitată RS Ограничена важност SK Obmedzená platnosť SL Omejena veljavnost SV Begränsad giltighet TR Sınırlı Geçerli UA Дія обмежена | Beschränkte Geltung – 99200 |
| BG Освободено CS Osvobození DA Fritaget DE Befreiung EE Loobutud EL Απαλλαγή EN Waiver ES Dispensa FI Vapautettu FR Dispense GA Tarscaoileadh GE განთავისუფლება HR Oslobođeno HU Mentesség IS Undanþegið IT Dispensa LT Leista neplombuoti LV Derīgs bez zīmoga ME Oslobođeno MK Изземање MT Tneħħija NL Vrijstelling NO Fritak PL Zwolnienie PT Dispensa RO Derogarea RS Ослобођење SK Upustenie SL Opustitev SV Befrielse TR Vazgeçme UA Звільнення | Befreiung – 99201 |
| BG Алтернативно доказателство CS Alternativní důkaz DA Alternativt bevis DE Alternativnachweis EE Alternatiivsed tõendid EL Εναλλακτική απόδειξη EN Alternative proof ES Prueba alternativa FI Vaihtoehtoinen todiste FR Preuve alternative GA Cruthúnas malartach GE ალტერნატიული მტკიცებულება HR Alternativni dokaz HU Alternatív igazolás IS Önnur sönnun IT Prova alternativa LT Alternatyvusis įrodymas LV Alternatīvs pierādījums ME Alternativni dokaz MK Алтернативен доказ MT Prova alternattiva NL Alternatief bewijs NO Alternativt bevis PL Alternatywny dowód PT Prova alternativa RO Probă alternativă RS Алтернативни доказ SK Alternatívny dôkaz SL Alternativno dokazilo SV Alternativt bevis TR Alternatif Kanıt UA Альтернативне підтвердження | Alternativnachweis – 99202 |
| BG Различия: митническо учреждение, където стоките са представени……………. . (наименование и страна) CS Nesrovnalosti: úřad, kterému bylo zboží předloženo . (název a země) DA Forskelle: det sted, hvor varerne blev frembudt . (navn og land) DE Unstimmigkeiten: Stelle, bei der die Gestellung erfolgte . ……(Name und Land) EE Erinevused: asutus, kuhu kaup esitati ……. (nimi ja riik) EL Διαφορές: εμπορεύματα προσκομισθέντα στο τελωνείο . (Όνομα και χώρα) EN Differences: office where goods were presented . (name and country) ES Diferencias: mercancías presentadas en la oficina . (nombre y país) FI Muutos: toimipaikka, jossa tavarat esitetty . (nimi ja maa) FR Différences: marchandises présentées au bureau . (nom et pays) GA Difríochtaí: oifig inár cuireadh na hearraí i láthair …. (ainm agus tír) GE «განსხვავება: ოფისი, სადაც წარედგინა ტვირთი . (სახელი და ქვეყანა) HR Razlike: Carinarnica kojoj je roba podnesena . (naziv i zemlja) HU Eltérések: hivatal, ahol az áruk bemutatása megtörtént . (név és ország) IS Breyting: tollstjóraskrifstofa þar sem vörum var framvísað . (nafn og land) IT Differenze: ufficio al quale sono state presentate le merci . (nome e paese) LT Skirtumai: įstaiga, kuriai pateiktos prekės . (pavadinimas ir valstybė) LV Atšķirības: muitas iestāde, kurā preces tika uzrādītas . (nosaukums un valsts) ME Razlike: carinska ispostava u kojoj je roba podnesena . (naziv i država) MK Разлики: Испостава каде стоките се ставени на увид . (назив и земја) MT Differenzi: uffiċċju fejn l-oġġetti kienu ppreżentati (isem u pajjiż) NL Verschillen: kantoor waar de goederen zijn aangebracht . (naam en land) NO Forskjell: det tollsted hvor varene ble fremlagt . (navn og land) PL Niezgodności: urząd, w którym przedstawiono towar . (nazwa i kraj) PT Diferenças: mercadorias apresentadas na estância . (nome e país) RO Diferențe: mărfuri prezentate la biroul vamal . (nume și țara) RS Разлике: царински орган којем је предата роба . (назив и земља) SK Rozdiely: úrad, ktorému bol tovar predložený . (názov a krajina) SL Razlike: urad, pri katerem je bilo blago predloženo . (naziv in država) SV Avvikelse: tullkontor där varorna anmäldes . (namn och land) TR Değişiklikler: Eşyanın sunulduğu idare . (adı ve ülkesi) UA Розбіжності: митниця, де товари були пред’явлені ………… (назва і країна) | Unstimmigkeiten: Stelle, bei der die Gestellung erfolgte … (Name und Land) – 99203 |
| BG Излизането от . подлежи на ограничения или такси съгласно Регламент/Директива/Решение № …, CS Výstup ze . podléhá omezením nebo dávkám podle nařízení/směrnice/ rozhodnutí č. … DA Udpassage fra . undergivet restriktioner eller afgifter i henhold til forordning/direktiv/ afgørelse nr. … DE Ausgang aus . – gemäss Verordnung/Richtlinie/Beschluss Nr. … Beschränkungen oder Abgaben unterworfen. EE . territooriumilt väljumise suhtes kohaldatakse piiranguid ja makse vastavalt määrusele/ direktiivile/otsusele nr … EL Η έξοδος από . υποβάλλεται σε περιορισμούς ή σε επιβαρύνσεις από τον κανονισμό/την οδηγία/την απόφαση αριθ. … EN Exit from . subject to restrictions or charges under Regulation/Directive/ Decision No … ES Salida de . sometida a restricciones o imposiciones en virtud del (de la) Reglamento/Directiva/ Decisión no … FI . . vientiin sovelletaan asetuksen/direktiivin/ päätöksen N:o … mukaisia rajoituksia tai maksuja FR Sortie de . soumise à des restrictions ou à des impositions par le règlement ou la directive/décision no… GA Scoir faoi réir srianta nó muirir faoin Uimhir Rialachán/Treoir/Cinneadh … GE გასვლა . ექვემდებარება შეზღუდვებს ან გადასახადებს რეგულაციის/დირექტივის/გადაწყვეტილების საფუძველზე No … HR Izlaz iz . podliježe ograničenjima ili pristojbama temeljem Uredbe/Direktive/Odluke br … HU A kilépés . területéről a . rendelet/ irányelv/határozat szerinti korlátozás vagy teher megfizetésének kötelezettsége alá esik IS Breyting: tollstjóraskrifstofa þar sem vörum var framvísað . (nafn og land) IT Differenze: ufficio al quale sono state presentate le merci . (nome e paese) LT Skirtumai: įstaiga, kuriai pateiktos prekės . (pavadinimas ir valstybė) LV Atšķirības: muitas iestāde, kurā preces tika uzrādītas . (nosaukums un valsts) ME Izlaz iz . podliježe ograničenjima ili naplati troškova u skladu s Uredbom/Direktivom/Odlukom br. . MK Разлики: Испостава каде стоките се ставени на увид . (назив и земја) MT Differenzi: uffiċċju fejn l-oġġetti kienu ppreżentati (isem u pajjiż) NL Verschillen: kantoor waar de goederen zijn aangebracht . (naam en land) NO Forskjell: det tollsted hvor varene ble fremlagt . (navn og land) PL Niezgodności: urząd, w którym przedstawiono towar . (nazwa i kraj) PT Diferenças: mercadorias apresentadas na estância . (nome e país) RO Diferențe: mărfuri prezentate la biroul vamal . (nume și țara) RS Разлике: царински орган којем је предата роба . (назив и земља) SK Rozdiely: úrad, ktorému bol tovar predložený . (názov a krajina) SL Razlike: urad, pri katerem je bilo blago predloženo . (naziv in država) SV Avvikelse: tullkontor där varorna anmäldes . (namn och land) TR Değişiklikler: Eşyanın sunulduğu idare . (adı ve ülkesi) UA Розбіжності: митниця, де товари були пред’явлені ………… (назва і країна) | Ausgang aus … – gemäss Verordnung/ Richtlinie/Beschluss Nr. … Beschränkungen oder Abgaben unterworfen – 99204 |
| BG Одобрен изпращач CS Schválený odesílatel DA Godkendt afsender DE Zugelassener Versender EE Volitatud kaubasaatja EL Εγκεκριμένος αποστολέας EN Authorised consignor ES Expedidor autorizado FI Valtuutettu lähettäjä FR Expéditeur agréé GA Coinsíneoir údaraithe GE ავტორიზებული გამგზავნი HR Ovlašteni pošiljatelj HU Engedélyezett feladó IS Viðurkenndur sendandi IT Speditore autorizzato LT Įgaliotas gavėjas LV Atzītais nosūtītājs ME Ovlašćeni pošiljalac MK Овластен испраќач MT Awtorizzat li jibgħat NL Toegelaten afzender NO Autorisert avsender PL Upoważniony nadawca PT Expedidor autorizado RO Expeditor agreat RS Овлашћени пошиљалац SK Schválený odosielateľ SL Pooblaščeni pošiljatelj SV Godkänd avsändare TR İzinli Gönderici UA Авторизований вантажовідправник | Zugelassener Versender – 99206 |
| BG Освободен от подпис CS Podpis se nevyžaduje DA Fritaget for underskrift DE Freistellung von der Unterschriftsleistung EE Allkirjanõudest loobutud EL Δεν απαιτείται υπογραφή EN Signature waived ES Dispensa de firma FI Vapautettu allekirjoituksesta FR Dispense de signature GA Tharscaoileadh an síniú GE ხელმოწერისგან გათავისუფლება HR Oslobođeno potpisa HU Aláírás alól mentesítve IS Undanþegið undirskrift IT Dispensa dalla firma LT Leista nepasirašyti LV Derīgs bez paraksta ME Oslobođeno potpisa MK Изземање од потпис MT Firma mhux meħtieġa NL Van ondertekening vrijgesteld NO Fritatt for underskrift PL Zwolniony ze składania podpisu PT Dispensada a assinatura RO Dispensă de semnătură RS Ослобођено од потписа SK Upustenie od podpisu SL Opustitev podpisa SV Befrielse från underskrift TR İmzadan Vazgeçme UA Звільнено від підпису | Freistellung von der Unterschriftsleistung – 99207 |
| BG ЗАБРАНЕНО ОБЩО ОБЕЗПЕЧЕНИЕ CS ZÁKAZ SOUBORNÉ JISTOTY DA FORBUD MOD SAMLET SIKKERHEDSSTILLELSE DE GESAMTSICHERHEIT UNTERSAGT EE ÜLDTAGATISE KASUTAMINE KEELATUD EL ΑΠΑΓΟΡΕΥΕΤΑΙ Η ΣΥΝΟΛΙΚΗ ΕΓΓΥΗΣΗ EN COMPREHENSIVE GUARANTEE PROHIBITED ES GARANTÍA GLOBAL PROHIBIDA FI YLEISVAKUUDEN KÄYTTÖ KIELLETTY FR GARANTIE GLOBALE INTERDITE GA RATHAÍOCHT CHUIMSITHEACH COISCTHE GE საერთო გარანტიის აკრძალვა HR ZABRANJENO ZAJEDNIČKO JAMSTVO HU ÖSSZKEZESSÉG TILOS IS ALLSHERJARTRYGGING BÖNNUÐ IT GARANZIA GLOBALE VIETATA LT NAUDOTI BENDRĄJĄ GARANTIJĄ UŽDRAUSTA LV VISPĀRĒJS GALVOJUMS AIZLIEGTS ME ZABRANJENO ZAJEDNIČKO OBEZBJEĐENJE MK ЗАБРАНА ЗА УПОТРЕБА НА ОПШТА ГАРАНЦИЈА MT MHUX PERMESSA GARANZIJA KOMPRENSIVA NL DOORLOPENDE ZEKERHEID VERBODEN NO FORBUD MOT BRUK AV UNIVERSALGARANTI PL ZAKAZ KORZYSTANIA Z GWARANCJI GENERALNEJ PT GARANTIA GLOBAL PROIBIDA RO GARANŢIA GLOBALĂ INTERZISĂ RS ЗАБРАЊЕНО ЗАЈЕДНИЧКО ОБЕЗБЕЂЕЊЕ SK ZÁKAZ CELKOVEJ ZÁRUKY SL PREPOVEDANO SPLOŠNO ZAVAROVANJE SV SAMLAD SÄKERHET FÖRBJUDEN TR KAPSAMLI TEMİNAT YASAKLANMIȘTIR UA ЗАГАЛЬНА ГАРАНТІЯ ЗАБОРОНЕНА | Gesamtsicherheit untersagt – 99208 |
| BG ИЗПОЛЗВАНЕ БЕЗ ОГРАНИЧЕНИЯ CS NEOMEZENÉ POUŽITÍ DA UBEGRÆNSET ANVENDELSE DE UNBESCHRÄNKTE VERWENDUNG EE PIIRAMATU KASUTAMINE EL ΑΠΕΡΙΟΡΙΣΤΗ ΧΡΗΣΗ EN UNRESTRICTED USE ES UTILIZACIÓN NO LIMITADA FI KÄYTTÖÄ EI RAJOITETTU FR UTILISATION NON LIMITÉE GA ÚSÁID NEAMHSHRIANTA GE შეუზღუდავი გამოყენება HR NEOGRANIČENA UPORABA HU KORLÁTOZÁS ALÁ NEM ESŐ HASZNÁLAT IS ÓTAKMÖRKUÐ NOTKUN IT UTILIZZAZIONE NON LIMITATA LT NEAPRIBOTAS NAUDOJIMAS LV NEIEROBEŽOTS IZMANTOJUMS ME NEOGRANIČENA UPOTREBA MK УПОТРЕБА БЕЗ ОГРАНИЧУВАЊЕ MT UŻU MHUX RISTRETT NL GEBRUIK ONBEPERKT NO UBEGRENSET BRUK PL NIEOGRANICZONE KORZYSTANIE PT UTILIZAÇÃO ILIMITADA RO UTILIZARE NELIMITATĂ RS НЕОГРАНИЧЕНА УПОТРЕБА SK NEOBMEDZENÉ POUŽITIE SL NEOMEJENA UPORABA SV OBEGRÄNSAD ANVÄNDNING TR KISITLANMAMIȘ KULLANIM UA ВИКОРИСТАННЯ БЕЗ ОБМЕЖЕНЬ | Unbeschränkte Verwendung – 99209 |
| BG Издаден впоследствие CS Vystaveno dodatečně DA Udstedt efterfølgende DE Nachträglich ausgestellt EE Välja antud tagasiulatuvalt EL Εκδοθέν εκ των υστέρων EN Issued retroactively ES Expedido a posteriori FI Annettu jälkikäteen FR Délivré a posteriori GA Eisithe go haisghníomhach GE გაიცემა რეტროაქტიულად HR Izdano naknadno HU Kiadva visszamenőleges hatállyal IS Útgefið eftir á IT Rilasciato a posteriori LT Retrospektyvusis išdavimas LV Izsniegts retrospektīvi ME Izdato naknadno MK Дополнително издадено MT Maħruġ b’mod retrospettiv NL Achteraf afgegeven NO Utstedt i etterhånd PL Wystawione retrospektywnie PT Emitido a posteriori RO Eliberat ulterior RS Накнадно издато SK Vyhotovené dodatočne SL Izdano naknadno SV Utfärdat i efterhand TR Sonradan Düzenlenmiştir UA Видано згодом | Nachträglich ausgestellt – 99210 |
| BG Разни CS Různí DA Diverse DE Verschiedene EE Erinevad EL Διάφορα EN Various ES Varios FI Useita FR Divers GA Éagsúil GE სხვადასხვა HR Razni HU Többféle IS Ýmis IT Vari LT Įvairūs LV Dažādi ME Razno MK Различни MT Diversi NL Diversen NO Diverse PL Różne PT Diversos RO Diverse RS Разно SK Rôzne SL Razno SV Flera TR Çeșitli UA Різне | Verschiedene – 99211 |
| BG Насипно CS Volně loženo DA Bulk DE Lose EE Pakendamata EL Χύμα EN Bulk ES A granel FI Irtotavaraa FR Vrac GA Bulc GE ნაყარი HR Rasuto HU Ömlesztett IS Vara í lausu IT Alla rinfusa LT Nesupakuota LV Berams ME Rasuto MK Рефус MT Bil-kwantitá NL Los gestort NO Bulk PL Luzem PT A granel RO Vrac RS Расуто SK Voľne ložené SL Razsuto SV Bulk TR Dökme UA Навалювальний вантаж | Lose – 99212 |
| BG Изпращач CS Odesílatel DA Afsender DE Versender EE Saatja EL Αποστολέας EN Consignor ES Expedidor FI Lähettäjä FR Expéditeur GA Coinsíneoir GE გამგზავნი HR Pošiljatelj HU Feladó IS Sendandi IT Speditore LT Siuntėjas LV Nosūtītājs ME Pošiljalac MK Испраќач MT Min jikkonsenja NL Afzender NO Avsender PL Nadawca PT Expedidor RO Expeditor RS Пошиљалац SK Odosielateľ SL Pošiljatelj SV Avsändare TR Gönderici UA Вантажовідправник | Versender – 99213 |
Dieser Anhang gilt ab den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2879 oder in jeglicher späteren Aktualisierung dieses Beschlusses angegebenen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des NCTS.
Muster des Versandbegleitdokuments
Dieser Anhang gilt ab den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2879 oder in jeglicher späteren Aktualisierung solcher Beschlüsse angegebenen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des NCTS.Die in diesem Anhang verwendete Kurzform «BKP» («Betriebskontinuitätsplan») bezieht sich auf das in Anlage I Artikel 26 beschriebene Betriebskontinuitätsverfahren.Das Versandbegleitdokument kann auf normalem Papier gedruckt werden.Das Versandbegleitdokument wird erstellt auf der Grundlage der Angaben in der Versandanmeldung, die gegebenenfalls vom Inhaber des Versandverfahrens geändert und/oder von der Abgangszollstelle geprüft und wie folgt vervollständigt wurden:
Die MRN ist auf der ersten Seite und auf allen Listen der Warenpositionen anzugeben, es sei denn, die Vordrucke werden im Rahmen des BKP verwendet, bei dem keine MRN zugewiesen wird.
Die MRN wird ausserdem als Strichcode nach dem Muster «Code 128», Schriftzeichensatz «B», erstellt.
– erstes Unterfeld: laufende Nummer des ausgedruckten Exemplars – zweites Unterfeld: Gesamtzahl der ausgedruckten Exemplare (einschliesslich Liste der Warenpositionen)
Enthält das Dokument keine sicherheitsrelevanten Angaben, bleibt das Feld frei.
Die Summe aller in einer Anmeldung enthaltenen Warenpositionen.
Die Summe aller in einer Anmeldung enthaltenen Packstücke.
Name, Anschrift und Identifikationsnummer der Zollstelle, der ein Exemplar des Versandbegleitdokuments zu übersenden ist, falls der BKP Anwendung findet.
Findet der BKP Anwendung, so ist der Ländercode für die Länder anzugeben, in denen die gestellte Sicherheit nicht verwendet werden kann.
Dieser Abschnitt ist zu verwenden, wenn der BKP Anwendung findet und es während der Beförderung zu Ereignissen gekommen ist.
Möglicherweise sind zwischen dem Zeitpunkt des Abgangs der Waren von der Abgangszollstelle und dem Zeitpunkt ihres Eintreffens bei der Bestimmungszollstelle bestimmte Eintragungen auf den die Waren begleitenden Exemplaren des Versandpapiers vorzunehmen. Diese die Beförderung betreffenden Eintragungen sind im Verlauf des Versandverfahrens von dem Beförderer vorzunehmen, der für das Beförderungsmittel verantwortlich ist, auf das die Waren verladen wurden. Diese Eintragungen können lesbar in Handschrift vorgenommen werden. In diesem Fall sind die Exemplare in Blockschrift mit Tinte auszufüllen.
Unbeschadet der in Artikel 44 Anlage I vorgesehenen/festgelegten Ausnahmen darf der Beförderer eine Umladung nur vornehmen, wenn ihm die Zollbehörden des Landes, in dem die Umladung stattfinden soll, eine entsprechende Bewilligung erteilt haben.
Bei intermodalen Transporteinheiten, beispielsweise Containern, Wechselbehältern und Sattelanhängern, muss der Inhaber des Versandverfahrens diese Angaben nicht bereitstellen, wenn aus logistischen Gründen bei der Abgangszollstelle zum Zeitpunkt der Überführung in das Versandverfahren Identität und Staatszugehörigkeit des Beförderungsmittels nicht bekannt sind. Die intermodalen Transporteinheiten müssen eindeutige Identifikationsnummern aufweisen, und diese Nummern sind in D.E. 19 07 063 000 «Containernummer» anzugeben; die Waren dürfen beim Wechsel des Verkehrszweigs selbst nicht behandelt werden.
Sind die Zollbehörden der Auffassung, dass das Unionsversandverfahren ohne Weiteres fortgesetzt werden kann, versehen sie, nachdem sie gegebenenfalls die erforderlichen Massnahmen getroffen haben, das Versandbegleitdokument mit ihrem Sichtvermerk.
Diese Eintragungen betreffen folgende Felder und Fälle:
Feld Zollstelle, die die Registrierung des Ereignisses vorgenommen hat:
Referenznummer der Zollstelle, bei der das Ereignis registriert wurde.
Feld Code Ereignis:
Angabe der Art des Ereignisses gemäss Anlage I Artikel 44 Absatz 1.
Gegebenenfalls sind auch der Name des zugelassenen Versenders und die Bewilligungsnummer in diesem Feld anzugeben.
Sofern in dieser Verordnung nichts anderes festgelegt ist, sind Änderungen des Versandbegleitdokuments sowie Zusätze oder Streichungen nicht zulässig.
Dieser Anhang gilt ab den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2879 angegebenen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des NCTS.
Muster der Liste der Warenpositionen
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Dieser Anhang gilt ab den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2879 oder in jeglichem späteren Beschluss angegebenen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der aufgerüsteten Version des NCTS.
Die in diesem Anhang verwendete Kurzform «BKP» («Betriebskontinuitätsplan») bezieht sich auf Situationen, in denen das Betriebskontinuitätsverfahren nach Artikel 26 Anlage I angewandt wird.
Die Felder der Liste der Warenpositionen sind vertikal erweiterbar. Abgesehen von den Bestimmungen in den Erläuterungen zu den Anhängen A1a und B6a gilt, dass die Daten wie folgt aufzudrucken sind, gegebenenfalls unter Verwendung von Codes:
Die Felder der Liste der Warenpositionen sind vertikal erweiterbar. Abgesehen von den Bestimmungen in den Erläuterungen zu Anhang A1a gilt, dass die Daten wie folgt aufzudrucken sind, gegebenenfalls unter Verwendung von Codes:
1. Feld MRN – gemäss der Festlegung in Anhang A3a . Die MRN ist auf der ersten Seite und auf allen Listen der Warenpositionen aufzudrucken, es sei denn, die Vordrucke werden im Rahmen des BKP verwendet, bei dem keine MRN zugewiesen wird.
2. In den einzelnen Feldern sind die Daten zu den jeweiligen Positionen wie folgt aufzudrucken:
– Erstes Unterfeld: laufende Nummer des ausgedruckten Blattes;
– Zweites Unterfeld: Gesamtzahl der ausgedruckten Blätter (Liste der Warenpositionen).
Dieser Anhang gilt ab dem im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2879 der Kommission festgelegten Zeitpunkt der Inbetriebnahme des PoUS.
1. Die Datenelemente, die für T2L/T2LF als Nachweise des zollrechtlichen Status von Unionswaren anzugeben sind, gehen aus der Tabelle mit den Datenanforderungen hervor. Der Status der in der Tabelle mit den Datenanforderungen festgelegten Datenelemente wird durch die in Anlage II Titel I näher erläuterten spezifischen Vorschriften zu den einzelnen Datenelementen nicht berührt. 2. Die Buchstaben «A», «B» oder «C» in der nachstehenden Tabelle haben keinen Einfluss auf die Tatsache, dass bestimmte Daten nur erhoben werden, wenn die Umstände es erfordern. Sie können um Bedingungen oder Präzisierungen ergänzt werden, die in den Anmerkungen zu den Datenanforderungen aufgelistet sind. 3. Die Formate, Codes und, falls zutreffend, die Struktur der in diesem Anhang beschriebenen Datenanforderungen sind in Anhang B3a präzisiert.
Zeichen in den Feldern
| Zeichen | Beschreibung des Zeichens |
|---|---|
| A | Obligatorisch: Diese Daten werden von jedem Land verlangt. |
| B | Fakultativ für die Länder: Es liegt im Ermessen der Länder, diese Daten zu verlangen. |
| C | Fakultativ für Anmelder: Es liegt im Ermessen der Anmelder, diese Daten bereitzustellen; die Länder können sie nicht verlangen. |
| X | Erforderliches Datenelement auf der Ebene der Positionen eines Nachweises des zollrechtlichen Status von Unionswaren. Die Angaben auf der Ebene der Warenpositionen gelten nur für die betreffenden Warenpositionen. |
| Y | Erforderliches Datenelement auf der Ebene der Kopfdaten eines Nachweises des zollrechtlichen Status von Unionswaren. Die Angaben auf der Ebene der Kopfdaten gelten nur für die angemeldeten Warenpositionen. |
Eine Kombination der Zeichen «X» und «Y» bedeutet, dass das jeweilige Datenelement vom Anmelder auf jeder der betreffenden Ebenen angegeben werden kann.
(Die Anmerkungen zu dieser Tabelle sind in Klammern aufgeführt) Gruppe 1 – Nachrichteninhalt (einschliesslich Verfahrenscodes)
| D.E. Nr. | Feld Nr. | D.E. Bezeichnung | T2L/T2LF |
|---|---|---|---|
| 1/3 | 1/3 | Art des Nachweises des zollrechtlichen Status | A XY |
| 1/4 | 3 | Formblätter | B (1) (2) Y |
| 1/5 | 4 | Ladelisten | B (1) Y |
| 1/6 | 32 | Positionsnummer | A (2) X |
| 1/8 | 54 | Unterschrift/Authentifizierung | A Y |
| 1/9 | 5 | Positionen insgesamt | B (1) Y |
Gruppe 2 – Bezugnahmen auf Nachrichten, Dokumente, Zertifikate, Bewilligungen
| D.E. Nr. | Feld Nr. | D.E. Bezeichnung | T2L/T2LF |
|---|---|---|---|
| 2/1 | 40 | Vereinfachte Anmeldung/Vorpapiere | A XY |
| 2/2 | 44 | Zusätzliche Informationen | A XY |
| 2/3 | 44 | Vorgelegte Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen, zusätzliche Bezugnahmen | A (7) XY |
| 2/5 | LRN | A Y |
Gruppe 3 – Beteiligte
| D.E. Nr. | Feld Nr. | D.E. Bezeichnung | T2L/T2LF |
|---|---|---|---|
| 3/1 | 2 | Ausführer | A (13) (51) XY |
| 3/2 | 2 (Nr.) | Kennnummer des Ausführers | A (52) XY |
| 3/20 | 14 (Nr.) | Kennnummer des Vertreters | A Y |
| 3/21 | 14 | Code für den Status des Vertreters | A Y |
| 3/43 | Kennnummer der Person, die einen Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren beantragt | A Y |
Gruppe 5 – Daten/Fristen/Zeiträume/Orte/Länder/Regionen
| D.E. Nr. | Feld Nr. | D.E. Bezeichnung | T2L/T2LF |
|---|---|---|---|
| 5/4 | 50,54 | Datum der Anmeldung | B (1) Y |
| 5/5 | 50,54 | Ort der Anmeldung | B (1) Y |
| 5/28 | Beantragte Geltungsdauer des Nachweises | A Y |
Gruppe 6 – Nämlichkeit der Waren
| D.E. Nr. | Feld Nr. | D.E. Bezeichnung | T2L/T2LF |
|---|---|---|---|
| 6/1 | 38 | Eigenmasse (kg) | A (23) X |
| 6/5 | 35 | Rohmasse (kg) | A XY |
| 6/8 | 31 | Warenbezeichnung | A X |
| 6/9 | 31 | Art der Packstücke | A X |
| 6/10 | 31 | Anzahl Packstücke | A X |
| 6/11 | 31 | Versandzeichen | A X |
| 6/14 | 33(1) | Warennummer – KN-Code | A (23) X |
| 6/18 | 6 | Packstücke insgesamt | B Y |
Gruppe 7 – Angaben zur Beförderung (Art, Mittel und Ausrüstung)
| D.E. Nr. | Feld Nr. | D.E. Bezeichnung | T2L/T2LF |
|---|---|---|---|
| 7/2 | 19 | Container | A Y |
| 7/10 | 31 | Containernummer | A XY |
| Nummer der Anmerkung | Beschreibung der Anmerkung |
|---|---|
| 1. | Die Länder dürfen dieses Datenelement nur beim papiergestützten Verfahren verlangen. |
| 2. | Bezieht sich die papiergestützte Anmeldung nur auf eine einzige Warenposition, so können die Länder vorsehen, dass dieses Feld leer bleibt, da die Ziffer «1» bereits in Feld 5 angegeben wurde. |
| 7. | Die Länder können die Anmelder von dieser Verpflichtung entbinden, sofern sie mit ihren Systemen diese Information automatisch und zweifelsfrei den übrigen Angaben der Anmeldung entnehmen können. |
| 13. | Für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist diese Angabe nur obligatorisch, wenn die EORI-Nummer in der Union oder eine von der Union anerkannte eindeutige Drittlandskennnummer nicht angegeben wird. Wird die EORI-Kennnummer in der Union oder die von der Union anerkannte eindeutige Drittlandskennnummer angegeben, sind Name und Anschrift nicht anzugeben, es sei denn, es handelt sich um eine papiergestützte Anmeldung. |
| 23. | Nur auszufüllen, wenn dies in den Rechtsvorschriften der Länder des gemeinsamen Versandverfahrens vorgesehen ist. |
| 51. | Für die Länder des gemeinsamen Versandverfahrens sind diese Angaben obligatorisch. |
| 52. | Für die Länder des gemeinsamen Versandverfahrens sind diese Angaben obligatorisch. Die EORI-Nummer in der Union und die Kennnummer des Wirtschaftsbeteiligten in einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens sind anzugeben. Wurde keine EORI-Nummer erteilt, ist lediglich die Kennnummer des Wirtschaftsbeteiligten in einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens anzugeben. |
Die Beschreibungen und Anmerkungen in diesem Titel gelten für die Datenelemente, die in der Tabelle mit den Datenanforderungen in Titel III Kapitel 3 Abschnitt 1 dieses Anhangs aufgeführt sind.
1/3. Art des Nachweises des zollrechtlichen Status Angabe des entsprechenden Codes. 1/4. Formblätter Anzugeben ist die laufende Nummer des Vordrucksatzes bezogen auf die Gesamtzahl der verwendeten Vordrucke und Ergänzungsvordrucke. Beispiel: werden ein Vordruck und zwei Ergänzungsvordrucke vorgelegt, so ist der Vordruck mit «1/3», der erste Ergänzungsvordruck mit «2/3» und der zweite Ergänzungsvordruck mit «3/3» zu kennzeichnen. Werden für den Nachweis des zollrechtlichen Status anstelle eines Vordrucksatzes mit acht Exemplaren zwei Vordrucksätze mit je vier Exemplaren verwendet, so gelten die beiden Vordrucksätze hinsichtlich der Anzahl der Vordrucke als einer. 1/5. Ladelisten Anzugeben ist die Anzahl der gegebenenfalls beigefügten Ladelisten bzw. der von der zuständigen Behörde zugelassenen handelsüblichen Listen, in denen die Waren beschrieben sind (in Ziffern). 1/6. Positionsnummer Laufende Nummer der betreffenden Warenposition im Verhältnis zu allen im Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren aufgeführten Positionen, wenn es sich um mehr als eine Warenposition handelt. 1/8. Unterschrift/Authentifizierung Unterschrift oder anderweitige Authentifizierung des Nachweises des zollrechtlichen Status von Unionswaren. 1/9. Positionen insgesamt Alle Positionen von im Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren angegebenen Waren. Die Warenposition ist definiert als die Waren in einem Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren, denen alle Daten mit dem Attribut «X» in der Tabelle mit den Datenanforderungen in Titel III Kapitel 3 Abschnitt 1 dieses Anhangs gemeinsam sind. 2/1. Vereinfachte Anmeldung/Vorpapiere Gegebenenfalls ist die Referenznummer der Zollanmeldung anzugeben, auf deren Grundlage der Nachweis des zollrechtlichen Status ausgestellt wurde. Ist die MRN der Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angegeben und betrifft der Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren nicht alle Warenpositionen der Zollanmeldung, sind die entsprechenden Positionsnummern in der Zollanmeldung anzugeben. 2/2. Zusätzliche Informationen Angabe des entsprechenden Codes. 2/3. Vorgelegte Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen, zusätzliche Bezugnahmen a) Kenn- oder Referenznummer von Unions- oder internationalen Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen, die zusammen mit dem Nachweis des zollrechtlichen Status vorgelegt werden, und zusätzliche Bezugnahmen. Unter Verwendung der vorgesehenen Unionscodes sind die für spezifische Regelungen vorgeschriebenen Angaben und die Referenzdaten der zusammen mit dem Nachweis des zollrechtlichen Status vorgelegten Unterlagen und zusätzlichen Bezugnahmen anzugeben. b) Kenn- oder Referenznummer von nationalen Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen, die zusammen mit dem Nachweis des zollrechtlichen Status vorgelegt werden, und zusätzliche Bezugnahmen. Gegebenenfalls ist die Bewilligungsnummer des zugelassenen Ausstellers anzugeben. 2/5. LRN Es ist die lokale Referenznummer (LRN) zu verwenden. Sie wird auf nationaler Ebene festgelegt und vom Anmelder in Absprache mit den zuständigen Behörden zur Kennzeichnung der einzelnen Nachweise des zollrechtlichen Status vergeben. 3/1. Ausführer Anzugeben sind Name und Vorname und die vollständige Anschrift des Beteiligten. 3/2. Kennnummer des Ausführers Für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist die EORI-Nummer anzugeben. Für die Länder des gemeinsamen Versandverfahrens sind die EORI-Nummer in der Union und die Kennnummer des Wirtschaftsbeteiligten in einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens anzugeben. Wurde keine EORI-Nummer erteilt, ist lediglich die Kennnummer des Wirtschaftsbeteiligten in einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens anzugeben. 3/20. Kennnummer des Vertreters Diese Angaben sind erforderlich, falls nicht identisch mit D.E. 3/43 «Kennnummer der Person, die einen Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren beantragt». Für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist die EORI-Nummer anzugeben. Für die Länder des gemeinsamen Versandverfahrens sind die EORI-Nummer in der Union und die Kennnummer des Wirtschaftsbeteiligten in einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens anzugeben. Wurde keine EORI-Nummer erteilt, ist lediglich die Kennnummer des Wirtschaftsbeteiligten in einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens anzugeben. 3/21. Code für den Status des Vertreters Einzutragen ist der relevante Code für den Status des Vertreters. 3/43. Kennnummer der Person, die einen Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren beantragt Für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist die EORI-Nummer anzugeben. Für die Länder des gemeinsamen Versandverfahrens sind die EORI-Nummer in der Union und die Kennnummer des Wirtschaftsbeteiligten in einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens anzugeben. Wurde keine EORI-Nummer erteilt, ist lediglich die Kennnummer des Wirtschaftsbeteiligten in einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens anzugeben. 5/4. Datum der Anmeldung Datum der Ausstellung und gegebenenfalls Unterzeichnung oder anderweitigen Beurkundung des betreffenden Nachweises des zollrechtlichen Status. 5/5. Ort der Anmeldung Ort der Ausstellung des betreffenden Nachweises des zollrechtlichen Status. 5/28. Beantragte Geltungsdauer des Nachweises Anzugeben ist die beantragte Geltungsdauer des Nachweises des zollrechtlichen Status von Unionswaren in Tagen. 6/1. Eigenmasse (kg) Anzugeben ist die Eigenmasse, ausgedrückt in Kilogramm, für jede Warenposition. Unter Eigenmasse versteht man die Masse der Ware ohne Verpackung. Wenn die Eigenmasse mehr als 1 kg beträgt und einen Bruchteil der Masseinheit (kg) umfasst, kann wie folgt ab- oder aufgerundet werden: – von 0,001 bis 0,499 Abrunden auf die niedrigere Einheit (kg); – von 0,5 bis 0,999 Aufrunden auf die höhere Einheit (kg). Beträgt die Eigenmasse weniger als 1 kg, so ist «0,» gefolgt von maximal sechs Dezimalstellen anzugeben, wobei alle Nullen am Ende der Menge weggelassen werden (z. B. 0,123 für ein Packstück von 123 Gramm, 0,00304 für ein Packstück von 3 Gramm und 40 Milligramm oder 0,000654 für ein Packstück von 654 Milligramm). 6/5. Rohmasse (kg) Die Rohmasse ist das Gewicht der Ware einschliesslich Verpackung, ausgenommen jedoch die vom Beförderer benötigten Ausrüstungen. Wenn die Rohmasse mehr als 1 kg beträgt und einen Bruchteil der Masseinheit (kg) umfasst, kann wie folgt ab- oder aufgerundet werden: – von 0,001 bis 0,499 Abrunden auf die niedrigere Einheit (kg); – von 0,5 bis 0,999 Aufrunden auf die höhere Einheit (kg). Beträgt die Rohmasse weniger als 1 kg, so ist «0,» gefolgt von maximal sechs Dezimalstellen anzugeben, wobei alle Nullen am Ende der Menge weggelassen werden (z. B. 0,123 für ein Packstück von 123 Gramm, 0,00304 für ein Packstück von 3 Gramm und 40 Milligramm oder 0,000654 für ein Packstück von 654 Milligramm). Soweit möglich kann der Wirtschaftsbeteiligte dieses Gewicht auf Ebene der Warenpositionen eintragen. 6/8. Warenbezeichnung Anzugeben ist die übliche Handelsbezeichnung. Ist die Warennummer anzugeben, so muss diese Bezeichnung so genau sein, dass sie die Einreihung der Ware ermöglicht. 6/9. Art der Packstücke Anzugeben ist der Code für die Art der Packstücke. 6/10. Anzahl Packstücke Gesamtzahl der Packstücke ausgehend von der kleinsten externen Verpackungseinheit. Dabei handelt es sich um die Anzahl der Einzelpositionen, die so verpackt sind, dass sie nicht ohne Entfernen der Verpackung getrennt werden können, oder bei unverpackter Ware um die Stückzahl. Bei Schüttgut ist diese Angabe nicht erforderlich. 6/11. Versandzeichen Angabe der Zeichen und Nummern auf Beförderungseinheiten oder Verpackungen in freier Form. 6/14. Warennummer – KN-Code Anzugeben ist mindestens die sechsstellige Warennummer des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren. Die Warennummer kann für nationale Zwecke auf acht Stellen erweitert werden. 7/2. Container Unter Verwendung des entsprechenden Codes ist die voraussichtliche Situation beim Überschreiten der Grenze der Vertragspartei anzugeben, und zwar auf der Grundlage der Informationen, die zum Zeitpunkt der Vorlage des Antrags auf den Nachweis des zollrechtlichen Status verfügbar sind. 7/10. Containernummer Kennungen (Buchstaben und/oder Ziffern) zur Identifizierung des Containers. Für andere Beförderungsarten als die Beförderung auf dem Luftweg ist ein Container ein kastenförmiger Spezialbehälter für die Frachtbeförderung, der verstärkt sowie stapelbar ist und vertikal oder horizontal umgeschlagen werden kann. Im Luftverkehr sind Container kastenförmige Spezialbehälter für die Frachtbeförderung, die verstärkt sind und vertikal oder horizontal umgeschlagen werden können. Im Zusammenhang mit diesem Datenelement gelten Wechselbehälter und Sattelanhänger für den Strassen- und Schienenverkehr als Container. Falls zutreffend ist bei Containern gemäss ISO-Norm Nr. 6346 die vom Bureau International des Containers et du Transport Intermodal (B.I.C.) zugewiesene Kennung (Präfix) zusätzlich zur Containernummer anzugeben. Bei Wechselbehältern und Sattelanhängern ist der durch die europäische Norm EN 13044 eingeführte ILU-Code (Code zur Identifizierung intermodaler Ladeeinheiten) zu verwenden.
Dieser Anhang gilt ab dem im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2879 der Kommission estgelegten Zeitpunkt der Inbetriebnahme des PoUS.
1. Die Formate, Codes und gegebenenfalls die Struktur der Datenelemente in diesem Anhang gelten in Verbindung mit den Datenanforderungen für den Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren gemäss Anhang B2a Titel III. 2. Die Formate, Codes und gegebenenfalls die Struktur der Datenelemente in diesem Anhang gelten für den papiergestützten Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren. 3. Titel II dieses Anhangs enthält die Formate der Datenelemente. 4. Nehmen die Informationen in einem Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren gemäss Anhang B2a Titel III die Form von Codes an, wird die Codeliste in Titel III dieses Anhangs angewendet. 5. Der Begriff «Art/Länge» in den Erläuterungen zu den Attributen beschreibt die Anforderungen an Datenart und Datenlänge. Die Codes für die Datentypen sind: a alphabetisch n numerisch an alphanumerisch. Die auf den Code folgende Zahl zeigt die zulässige Datenlänge an. Folgendes gilt: Die beiden fakultativen Punkte vor der Längenkennung zeigen an, dass die Daten keine festgelegte Länge, jedoch höchstens die in der Längenkennung angegebene Anzahl Ziffern haben. Ein Komma in der Längenkennung bedeutet, dass das Attribut Dezimalstellen enthalten kann, wobei die Ziffer vor dem Komma die Gesamtlänge des Attributs und die Ziffer nach dem Komma die Höchstzahl der Ziffern nach dem Dezimalzeichen anzeigt. Beispiele für Feldlängen und Formate: a1 1 Buchstabe des Alphabets, festgelegte Länge n2 2 Ziffern, festgelegte Länge an3 3 alphanumerische Zeichen, festgelegte Länge a.4 bis zu 4 Buchstaben des Alphabets n.5 bis zu 5 numerische Zeichen an.6 bis zu 6 alphanumerische Zeichen n.7,2 bis zu 7 numerische Zeichen, einschliesslich höchstens 2 Dezimalstellen, ein Trennzeichen mit nicht festgelegter Position 6. Die Kardinalität auf der Ebene der Kopfdaten in der Tabelle in Titel II dieses Anhangs zeigt, wie oft das Datenelement auf der Ebene der Kopfdaten innerhalb eines Nachweises des zollrechtlichen Status von Unionswaren verwendet werden darf. 7. Die Kardinalität auf der Ebene der Positionen in der Tabelle in Titel II dieses Anhangs zeigt, wie oft das Datenelement im Zusammenhang mit der betreffenden Position im Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswahren wiederholt werden darf.
| D.E. Laufende Nummer | D.E. Bezeichnung | D.E. Format (Art/Länge) | Codeliste in Titel III (Ja/Nein) | Kardinalität Ebene der Kopfdaten | Kardinalität Ebene der Positionen | Anmerkungen |
|---|---|---|---|---|---|---|
| 1/3 | Art des Nachweises des zollrechtlichen Status | an.5 | Ja | 1x | 1x | |
| 1/4 | Formblätter | n.4 | Nein | 1x | ||
| 1/5 | Ladelisten | n.5 | Nein | 1x | ||
| 1/6 | Positionsnummer | n.5 | Nein | 1x | ||
| 1/8 | Unterschrift/Authentifizierung | an.35 | Nein | 1x | ||
| 1/9 | Positionen insgesamt | n.5 | Nein | 1x | ||
| 2/1 | Vereinfachte Anmeldung/Vorpapiere | Dokumentenkategorie: a1 + Art des Vorpapiers: an.3 + Zeichen des Vorpapiers: an.35 + Positionsnummer: n.5 | Ja | 9999x | 99x | |
| 2/2 | Zusätzliche Informationen | In codierter Form (EU-Codes): n1 + an4 ODER (Ländercodes): a1 + an4 ODER Freier Text: an.512 | Ja | 99x | Die Codes sind in Titel III näher erläutert. | |
| 2/3 | Vorgelegte Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen, zusätzliche Bezugnahmen | Art des Dokuments (EU-Codes): a1 + an3 ODER (Ländercodes): n1 + an3 + Dokumentenkennung: an.35 | Ja | 1x | 99x | |
| 2/5 | LRN | an.22 | Nein | 1x | ||
| 3/1 | Ausführer | Name: an.70 + Strasse und Hausnummer: an.70 + Land: a2 + Postleitzahl: an.9 + Ort: an.35 | Nein | 1x | 1x | Ländercode: Die alphabetischen Codes für Länder und Gebiete beruhen auf den geltenden Codes ISO Alpha 2 (a2), sofern sie mit den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Aussenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete vereinbar sind. Die Kommission veröffentlicht regelmässig Verordnungen, die die Liste der Ländercodes auf den neuesten Stand bringen. Werden bei Sammelsendungen papiergestützte Nachweise verwendet, kann der Code «00200» zusammen mit einer Liste von Ausführern gemäss den Anmerkungen zu D.E. 3/1 «Ausführer» in Anlage IIIa Anhang B2a Titel III verwendet werden. |
| 3/2 | Kennnummer des Ausführers | an.17 | Nein | 1x | 1x | |
| 3/20 | Kennnummer des Vertreters | an.17 | Nein | 1x | ||
| 3/21 | Code für den Status des Vertreters | n1 | Ja | 1x | ||
| 3/43 | Kennnummer der Person, die einen Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren beantragt | an.17 | Nein | 1x | ||
| 5/4 | Datum der Anmeldung | n8 (JJJJMMTT) | Nein | 1x | ||
| 5/5 | Ort der Anmeldung | an.35 | Nein | 1x | ||
| 5/28 | Beantragte Geltungsdauer des Nachweises | n.3 | Nein | 1x | ||
| 6/1 | Eigenmasse (kg) | n.16,6 | Nein | 1x | ||
| 6/5 | Rohmasse (kg) | n.16,6 | Nein | 1x | 1x | |
| 6/8 | Warenbezeichnung | an.512 | Nein | 1x | ||
| 6/9 | Art der Packstücke | an.2 | Nein | 99x | Die Codeliste entspricht der aktuellen Fassung der UN/ECE-Empfehlungen Nr. 21. | |
| 6/10 | Anzahl Packstücke | n.8 | Nein | 99x | ||
| 6/11 | Versandzeichen | an.512 | Nein | 99x | ||
| 6/14 | Warennummer – KN-Code | an.8 | Nein | 1x | ||
| 6/18 | Packstücke insgesamt | n.8 | Nein | 1x | ||
| 7/2 | Container | n1 | Ja | 1x | ||
| 7/10 | Containernummer | an.17 | Nein | 9999x | 9999x |
Dieser Titel enthält die Codes, die in den standardgemässen papiergestützten Nachweisen des zollrechtlichen Status von Unionswaren zu verwenden sind. 1/3. Art des Nachweises des zollrechtlichen Status Im Zusammenhang mit T2L-Versandpapieren zu verwendende Codes T2L Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren T2LF Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren, die in, aus oder zwischen steuerlichen Sondergebieten versandt werden. T2LSM Nachweis des Status von Waren mit Bestimmung San Marino gemäss Artikel 2 des Beschlusses Nr. 4/92 des Kooperationsausschusses EWG-San Marino vom 22. Dezember 1992. 2/1. Vereinfachte Anmeldung/Vorpapiere Dieses Datenelement besteht aus alphanumerischen Codes. Jeder Code umfasst drei Elemente. Mit dem ersten Element (an.3), das aus Ziffern oder Buchstaben oder aus einer Kombination aus Ziffern und Buchstaben bestehen kann, wird die Art des Dokuments bezeichnet. Das zweite Element (an.35) dient der Erfassung der für die Identifizierung des Dokuments erforderlichen Daten wie der Registriernummer oder einer sonstigen eindeutigen Referenznummer. Das dritte Element (an.5) wird verwendet, um zu ermitteln, auf welchen Punkt des Vorpapiers Bezug genommen wird. Bei Vorlage einer papiergestützten Zollanmeldung werden die drei Elemente durch einen Bindestrich (–) voneinander getrennt. 1. Das erste Element (an.3): Wählen Sie die Kurzbezeichnung für das Dokument aus dem untenstehenden «Verzeichnis der Kurzbezeichnungen der Dokumente». Verzeichnis der Kurzbezeichnungen der Dokumente (numerische Codes aus dem UN-Handbuch 2014b für den elektronischen Datenaustausch für Verwaltung, Handel und Verkehr (EDIFACT): Liste der Codes für das Datenelement 1001, Dokumenten-/Nachrichtenname, codiert)
| Containerliste | 235 |
|---|---|
| Ladeliste | 270 |
| Packliste | 271 |
| Proformarechnung | 325 |
| Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung | 337 |
| Summarische Eingangsanmeldung | 355 |
| Handelsrechnung | 380 |
| Hausfrachtbrief | 703 |
| Sammelkonnossement | 704 |
| Konnossement | 705 |
| Hauskonnossement | 714 |
| Bahn-Frachtbrief | 720 |
| LKW-Frachtbrief | 730 |
| Luftfrachtbrief | 740 |
| Frachtbrief der Fluggesellschaft (MAWB) | 741 |
| Paketkarte (Postpakete) | 750 |
| Multimodales/kombiniertes Beförderungsdokument | 760 |
| Frachtmanifest | 785 |
| Ladungsverzeichnis | 787 |
| Versandanmeldung – gemischte Sendungen (T) | 820 |
| Versandanmeldung (T1) | 821 |
| Versandanmeldung (T2) | 822 |
| Versandanmeldung (T2F) | T2F |
| Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren T2L | 825 |
| Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren T2LF | T2G |
| Carnet TIR | 952 |
| Carnet ATA | 955 |
| Aktenzeichen/Datum der Anschreibung in der Buchführung des Anmelders | CLE |
| Auskunftsblatt INF3 | IF3 |
| Vereinfachte Zollanmeldung | SDE |
| Anmeldung/Mitteilung MRN | MRN |
| Manifest – vereinfachtes Verfahren | MNS |
| Sonstige | ZZZ |
2. Das zweite Element (an.35): Hier ist die Registriernummer oder eine sonstige Nummer anzugeben, anhand derer das Dokument zu erkennen ist. 3. Das dritte Element (an.5): Die auf dem Vorpapier unter D.E. 1/6 «Positionsnummer» angegebene Positionsnummer der betreffenden Waren. 2/2. Zusätzliche Informationen Für zusätzliche Informationen aus dem Zollbereich ist ein fünfstelliger numerischer Code vorgesehen. Dieser Code wird hinter den zusätzlichen Informationen angebracht, es sei denn, die Vorschriften der Vertragsparteien sehen vor, dass der Wortlaut durch diesen Code ersetzt wird.
| Rechtsgrundlage | Sachverhalt | Zusätzliche Informationen | Code |
|---|---|---|---|
| Anhang B2a Titel III | Mehrere Unterlagen und Parteien | «Verschiedene» | 00200 |
| Anhang B2a Titel III | Anmelder ist zugleich Versender | «Versender» | 00300 |
| Anhang B2a Titel III | Anmelder ist zugleich Ausführer | «Ausführer» | 00400 |
| Anhang B2a Titel III | Anmelder ist zugleich Empfänger | «Empfänger» | 00500 |
| Anhang B2a Titel III | Antrag auf längere Geltungsdauer des Nachweises des zollrechtlichen Status von Unionswaren | «Längere Geltungsdauer des Nachweises des zollrechtlichen Status von Unionswaren» | 40100 |
2/3. Vorgelegte Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen, zusätzliche Bezugnahmen
3/2. Code für den Status des Vertreters
Für den Status des Vertreters ist einer der folgenden Codes (n1) vor den Namen und die vollständige Anschrift zu setzen:
2 Vertreter – direkte Vertretung (der Zollvertreter handelt im Namen und im Auftrag einer anderen Person)
3 Vertreter – indirekte Vertretung (der Zollvertreter handelt in seinem Namen, aber im Auftrag einer anderen Person)
Wird dieses Datenelement auf Papier ausgedruckt, ist es in eckige Klammern zu setzen (z. B. [2] oder [3]).
7/2. Container
0 Nicht in Containern beförderte Waren
1 In Containern beförderte Waren.
Sofern nichts anderes festgelegt wurde, gilt dieser Anhang ab dem im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2879 der Kommission angegebenen Zeitpunkt der Anpassung des NCTS.
Die in Artikel 7 der Anlage III genannte Ladeliste ist ein Dokument, das die in diesem Anhang aufgeführten Merkmale aufweist.
2.1. Als Ladeliste darf nur die Vorderseite des Formulars verwendet werden.
2.2. Die Ladelisten müssen enthalten:
– Laufende Nummer,
– Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke, Warenbezeichnung,
– Versendungsland/Ausfuhrland,
– Rohmasse (kg),
– Raum für amtliche Eintragungen.
Die Beteiligten können die Breite der Spalten ihren Bedürfnissen entsprechend anpassen. Die Spalte mit der Überschrift «Raum für amtliche Eintragungen» muss jedoch mindestens 30 mm breit sein. Die Beteiligten können ferner über den freien Raum ausserhalb der unter den Buchstaben a bis c bezeichneten Flächen frei verfügen.
2.3. Unmittelbar unter der letzten Eintragung ist ein waagerechter Strich zu ziehen. Leerfelder sind durch Streichung für weitere Eintragungen unbrauchbar zu machen.
1.1. Oberer Teil Wird die Ladeliste einer Versandanmeldung beigefügt, so trägt der Inhaber des Versandverfahrens in den oberen Teil die Kurzbezeichnung «T1», «T2» oder «T2F» ein. Wird die Ladeliste einem Versandpapier T2L beigefügt, so trägt der Beteiligte in den oberen Teil die Kurzbezeichnung «T2L» oder «T2LF» ein. 1.2. Unterer Teil In diesen Teil sind die in nachstehendem Titel III Absatz 4 genannten Angaben einzutragen.
2.1. Laufende Nummer Jede in der Ladeliste aufgeführte Warenposition muss mit einer laufenden Nummer versehen sein. 2.2. Zeichen, Nummern, Zahl und Art der Packstücke, Warenbezeichnung Wird die Ladeliste einer Versandanmeldung beigefügt, so müssen die Angaben gemäss den Anhängen B1 und B6a der Anlage III aufgeführt sein. Auf der Ladeliste müssen die Angaben aufgeführt sein, die in der Versandanmeldung in die Felder 31 «Packstücke und Warenbezeichnung», 44 «Besondere Vermerke/Vorgelegte Unterlagen/Bescheinigungen und Genehmigungen» sowie gegebenenfalls 33 «Warennummer» und 38 «Eigenmasse (kg)» eingetragen werden. Wenn die Ladeliste einem Versandpapier T2L beigefügt ist, so sind die erforderlichen Angaben entsprechend Anhang B2a der Anlage IIIa zu machen. 2.3. Versendungsland/Ausfuhrland Anzugeben ist das Land, aus dem die Waren versendet/ausgeführt werden. Diese Spalte braucht nicht ausgefüllt zu werden, wenn die Ladeliste einem Versandpapier T2L beigefügt wird. 2.4. Rohmasse (kg) Einzutragen sind die Angaben aus Feld 35 des Einheitspapiers (siehe Anhänge B2a und B6a dieser Anlage).
1. Ein und derselben Versandanmeldung dürfen nicht gleichzeitig Ladelisten und Ergänzungsformulare beigefügt werden.
2. Bei Verwendung von Ladelisten sind die Felder 15 «Versendungs-/Ausfuhrland», 32 «Positions-Nr.», 33 «Warennummer», 35 «Rohmasse (kg)» und gegebenenfalls 44 «Besondere Vermerke/Vorgelegte Unterlagen/Bescheinigungen und Genehmigungen» auf dem für die Versandanmeldung verwendeten Formular durchzustreichen; das Feld 31 «Packstücke und Warenbezeichnung» darf nicht für die Angabe von Zeichen und Nummern, Anzahl und Art der Packstücke und der Warenbezeichnung verwendet werden. Die laufende Nummer und die Kurzbezeichnung der verschiedenen Ladelisten sind in Feld 31 «Packstücke und Warenbezeichnung» der Versandanmeldung zu vermerken.
3. Die Ladeliste ist in gleicher Stückzahl vorzulegen wie die Versandanmeldung, zu der sie gehört.
4. Bei der Eintragung der Versandanmeldung wird die Ladeliste mit derselben Eintragungsnummer versehen wie die Exemplare der Versandanmeldung, zu der sie gehört. Diese Nummer ist entweder durch einen Stempel, der auch den Namen der Abgangszollstelle enthält, oder handschriftlich einzutragen. In letzterem Fall ist der Dienststempel der Abgangszollstelle beizusetzen.
Ausserdem kann die Unterschrift eines Beamten der Abgangszollstelle hinzugefügt werden.
5. Werden mehrere Ladelisten einem einzigen für das T1- oder T2-Verfahren verwendeten Vordruck beigefügt, so sind sie vom Inhaber des Versandverfahrens mit laufenden Nummern zu versehen. Die Zahl der beigefügten Listen ist im Feld 4 «Ladelisten» des genannten Vordrucks zu vermerken.
6. Wird die Ladeliste einem Versandpapier T2L beigefügt, so gelten die Absätze
1–5 sinngemäss.
Diese Anlage legt Regeln fest, damit in jedem Land die Vollstreckung der in Artikel 3 bezeichneten Forderungen, die in einem anderen Land entstanden sind, gewährleistet ist. Die Durchführungsvorschriften sind in Anhang I zu dieser Anlage enthalten.
Im Sinne dieser Anlage gelten als: – «ersuchende Behörde» die zuständige Behörde eines Landes, die ein Amtshilfeersuchen in Bezug auf eine in Artikel 3 bezeichnete Forderung stellt; – «ersuchte Behörde» die zuständige Behörde eines Landes, an die ein Amtshilfeersuchen gerichtet wird.
Diese Anlage findet Anwendung auf:
(1). Auf Antrag der ersuchenden Behörde erteilt die ersuchte Behörde dieser alle Auskünfte, die ihr bei der Vollstreckung einer Forderung von Nutzen sind.
Zur Beschaffung dieser Auskünfte übt die ersuchte Behörde die Befugnisse aus, die ihr nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Vollstreckung derartiger Forderungen zustehen, die in dem Land, in dem sie ihren Sitz hat, entstanden sind.
(2). Das Auskunftsersuchen enthält mindestens folgende Angaben:
(3). Die ersuchte Behörde ist nicht gehalten, Auskünfte zu übermitteln:
a) die sie sich für die Vollstreckung derartiger Forderungen, die in dem Land, in dem sie ihren Sitz hat, entstanden sind, nicht beschaffen könnte;
b) mit denen ein Handels-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis preisgegeben würde; oder
c) deren Mitteilung die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung des Landes, in dem sie ihren Sitz hat, verletzen würde.
(4). Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde mit, aus welchen Gründen dem Auskunftsersuchen nicht stattgegeben werden kann.
(5). Die nach Massgabe dieses Artikels beschafften Auskünfte dürfen ausschliesslich für die Zwecke dieses Übereinkommens verwendet werden und geniessen in dem Land, dem sie erteilt werden, den gleichen Schutz, den derartige Auskünfte in diesem Land nach den dortigen Rechtsvorschriften geniessen. Diese Auskünfte dürfen nur nach schriftlicher Zustimmung der zuständigen Behörde, die sie übermittelt hat, und vorbehaltlich etwaiger von ihr festgelegter Einschränkungen für andere Zwecke verwendet werden.
(6). Das Auskunftsersuchen wird unter Verwendung des Formulars in Anhang II dieser Anlage eingereicht.
(1). Auf Antrag der ersuchenden Behörde nimmt die ersuchte Behörde nach Massgabe der Rechtsvorschriften für die Zustellung entsprechender Rechtsakte in dem Land, in dem sie ihren Sitz hat, die Zustellung aller mit einer Forderung und/oder mit deren Vollstreckung zusammenhängenden und von dem Land, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, ausgehenden Verfügungen und Entscheidungen, ein-schliesslich der gerichtlichen, an den Empfänger vor.
(2). Das Ersuchen um Zustellung enthält mindestens folgende Angaben:
(2a) Die ersuchende Behörde stellt ein Ersuchen um Zustellung nur dann, wenn es ihr nach Massgabe der Rechtsvorschriften für die Zustellung des betreffenden Dokuments in dem Land, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, nicht möglich ist, das Dokument zuzustellen oder wenn eine solche Zustellung unverhältnismässige Schwierigkeiten bereiten würde. (3). Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde unverzüglich mit, was aufgrund dieses Zustellungsersuchens veranlasst worden ist und insbesondere, an welchem Tag die Verfügung oder Entscheidung dem Empfänger übermittelt worden ist. (4). Das Auskunftsersuchen wird unter Verwendung des Formulars in Anhang III dieser Anlage eingereicht.
(1). Die Vollstreckung von Forderungen, für die ein Vollstreckungstitel besteht, wird auf Antrag der ersuchenden Behörde von der ersuchten Behörde nach Massgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften vorgenommen, die für die Vollstreckung entsprechender, in dem Land, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, entstandener Forderungen gelten. (2). Zu diesem Zweck wird jede Forderung, für die ein Vollstreckungsersuchen vorliegt, als Forderung des Landes behandelt, in dem sich die ersuchte Behörde befindet, es sei denn, Artikel 12 findet Anwendung,
(1). Dem Ersuchen um Vollstreckung einer Forderung, den die ersuchende Behörde an die ersuchte Behörde richtet, sind eine amtliche Ausfertigung oder eine beglaubigte Kopie des in dem Land, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, ausgestellten Vollstreckungstitels und gegebenenfalls das Original oder eine beglaubigte Kopie etwaiger für die Vollstreckung sonst erforderlicher Dokumente beizufügen.
(2). Die ersuchende Behörde kann ein Vollstreckungsersuchen nur dann stellen:
(3). Das Vollstreckungsersuchen enthält mindestens folgende Angaben:
a) Name, Anschrift und sonstige einschlägige Angaben zur Feststellung der Identität der Person, auf die sich das Ersuchen bezieht;
b) Angaben über die genaue Art der Forderung(en);
c) Höhe der Forderung(en);
d) sonstige Angaben, soweit erforderlich;
e) eine Erklärung der ersuchenden Behörde mit der Angabe des Tages, von dem an die Vollstreckung nach dem Recht des Landes, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, erfolgen kann, und in der bestätigt wird, dass die in Absatz 2 genannten Bedingungen erfüllt sind.
(4). Die ersuchende Behörde übersendet der ersuchten Behörde unverzüglich nach Kenntniserlangung alle zweckdienlichen Informationen, die sich auf die Sache beziehen, aufgrund derer das Ersuchen um Vollstreckung gestellt wurde.
Der Vollstreckungstitel wird gegebenenfalls nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Landes, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, durch einen Titel bestätigt, anerkannt oder ergänzt oder durch einen Titel ersetzt, der die Vollstreckung im Hoheitsgebiet dieses Landes ermöglicht.
Die Bestätigung, Anerkennung oder Ergänzung des Vollstreckungstitels oder seine Ersetzung finden unverzüglich nach Eingang des Vollstreckungsersuchens statt. Sie sind vorzunehmen, sofern der Vollstreckungstitel im Land der ersuchenden Behörde ordnungsgemäss ausgestellt ist.
Hat die Durchführung einer dieser Formalitäten eine Prüfung oder eine Anfechtung der Forderung oder des im Land der ersuchenden Behörde ausgestellten Vollstreckungstitels zur Folge, so findet Artikel 12 Anwendung.
(1). Die Vollstreckung erfolgt in der Währung des Landes, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat. (2). Sofern die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Landes, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, dies zulassen, kann diese der Person, auf die sich das Ersuchen bezieht, eine Zahlungsfrist einräumen oder Ratenzahlung gewähren. Die von der ersuchten Behörde aufgrund dieser Zahlungsfrist erhobenen Zinsen sind an das Land zu überweisen, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat.
An das Land, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, sind ferner alle sonstigen Zinsen zu überweisen, die gemäss den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Landes, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, für Zahlungsverzug erhoben werden.
Die zu vollstreckenden Forderungen geniessen in dem Land, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, keinerlei Vorrechte.
Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde unverzüglich die Massnahmen mit, die sie im Hinblick auf das Ersuchen um Vollstreckung veranlasst hat.
(1). Wird im Verlauf des Vollstreckungsverfahrens die Forderung und/oder der in dem Land, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, ausgestellte Vollstreckungstitel von einem Betroffenen angefochten, so wird der Rechtsbehelf von diesem bei der zuständigen Instanz des Landes, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, nach den dort geltenden Rechtsvorschriften eingelegt. Über die Einleitung dieses Verfahrens hat die ersuchende Behörde der ersuchten Behörde Mitteilung zu machen. Ferner kann der Betroffene der ersuchten Behörde über die Einleitung dieses Verfahrens Mitteilung machen. (2). Sobald die ersuchte Behörde die in Absatz 1 genannte Mitteilung, die entweder durch die ersuchende Behörde oder durch den Betroffenen erfolgt ist, erhalten hat, setzt sie das Vollstreckungsverfahren bis zum Erlass einer Entscheidung der zuständigen Instanz aus.
(2a) In diesem Fall kann die ersuchte Behörde, sofern sie dies für notwendig erachtet, unbeschadet des Artikels 13 Sicherungsmassnahmen treffen, um die Vollstreckung sicherzustellen, soweit die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Landes, in dem sie ihren Sitz hat, dies für derartige Forderungen zulassen. (3). Richtet sich der Rechtsbehelf gegen Vollstreckungsmassnahmen in dem Land, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, so ist er bei der zuständigen Instanz dieses Landes nach Massgabe seiner Rechts- und Verwaltungsvorschriften einzulegen. (4). Wenn die zuständige Instanz, bei der der Rechtsbehelf nach Absatz 1 eingelegt wurde, ein ordentliches Gericht oder ein Verwaltungsgericht ist, so gilt die Entscheidung dieses Gerichts, sofern sie zugunsten der ersuchenden Behörde ausfällt und die Vollstreckung der Forderung in dem Land, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, ermöglicht, als «Vollstreckungstitel» im Sinne der Artikel 6, 7 und 8, und die Vollstreckung der Forderung wird aufgrund dieser Entscheidung vorgenommen.
(1). Auf Antrag der ersuchenden Behörde trifft die ersuchte Behörde, sofern dies nach ihrem nationalen Recht zulässig ist sowie im Einklang mit ihrer Verwaltungspraxis, Sicherungsmassnahmen, um die Vollstreckung sicherzustellen, wenn eine Forderung oder der Vollstreckungstitel in dem Land, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, zum Zeitpunkt der Stellung des Ersuchens angefochten wird oder wenn für die Forderung in dem Land, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, noch kein Vollstreckungstitel erlassen wurde, soweit die Sicherungsmassnahmen nach dem nationalen Recht und der Verwaltungspraxis dieses Landes in einer vergleichbaren Situation ebenfalls möglich sind.
(1a) Dem Ersuchen um Sicherungsmassnahmen können Unterlagen zu der Forderung beigefügt werden, die in dem Land, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, ausgestellt wurden. (2). Für die Durchführung des Absatzes 1 finden die Bestimmungen des Artikels 6, des Artikels 7 Absatz 3 und 4 sowie der Artikel 8, 11, 12 und 14 entsprechende Anwendung. (3). Der Antrag wird unter Verwendung des Formulars in Anhang IV dieser Anlage gestellt.
Die ersuchte Behörde ist nicht verpflichtet:
Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde die Gründe mit, die einer Gewährung der beantragten Amtshilfe entgegenstehen.
(1). Verjährungsfragen werden ausschliesslich nach dem Recht des Landes, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, geregelt. (2). Die von der ersuchten Behörde aufgrund des Amtshilfeersuchens durchgeführten Vollstreckungsmassnahmen, die im Fall der Durchführung durch die ersuchende Behörde eine Hemmung, Unterbrechung oder Verlängerung der Verjährungsfrist nach dem geltenden Recht des Landes, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, bewirkt hätten, gelten insoweit als von diesem letztgenannten Land vorgenommen. (3). Die ersuchende Behörde und die ersuchte Behörde teilen einander jede Massnahme mit, die die Verjährungsfrist der Forderung, für die um Vollstreckungs- oder Sicherungsmassnahmen ersucht wurde, unterbricht, hemmt oder verlängert oder eine solche Wirkung entfalten kann.
Sämtliche Schriftstücke und Auskünfte, die der ersuchten Behörde im Rahmen der Durchführung dieser Anlage übermittelt werden, dürfen von dieser nur folgenden Personen bzw. Stellen zugänglich gemacht werden:
(1). Dem Amtshilfeersuchen sowie den zugehörigen Unterlagen wird eine Übersetzung in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Landes, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, oder in einer für diese annehmbare Sprache beigefügt. (2). Die Auskünfte und sonstigen Mitteilungen der ersuchten Behörde an die ersuchende Behörde werden in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Landes, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, oder in einer anderen Sprache, die zwischen der ersuchenden und der ersuchten Behörde vereinbart wurde, mitgeteilt.
(1). Die Länder verzichten gegenseitig auf jede Erstattung der durch die Leistung der Amtshilfe nach Massgabe dieser Anlage entstehenden Kosten.
In den Fällen, in denen die Vollstreckung besondere Probleme bereitet, sehr hohe Kosten verursacht oder im Rahmen der Bekämpfung der organisierten Kriminalität erfolgt, können die ersuchende Behörde und die ersuchte Behörde jedoch auf den jeweiligen Fall bezogene Erstattungsmodalitäten vereinbaren. (2). Unbeschadet des Absatzes 1 bleibt das Land, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, dem Land, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, für die finanziellen Folgen von Massnahmen haftbar, die hinsichtlich der Begründetheit der Forderung oder der Gültigkeit des in dem Land, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, ausgestellten Titels als nicht gerechtfertigt befunden werden.
Die Länder teilen der Kommission ihre zur Stellung oder Entgegennahme eines Amtshilfeersuchens zuständigen Behörden mit und unterrichten die Kommission über alle Änderung hinsichtlich dieser Behörden.
Die Kommission stellt die erhaltene Information den anderen Ländern zur Verfügung.
(Diese Anlage enthält keine Artikel 20–22.)
Die Bestimmungen dieser Anlage lassen eine gegebenenfalls im Rahmen von bereits bestehenden oder künftigen Abkommen oder Absprachen vereinbarte weitergehende Amtshilfe zwischen einzelnen Ländern unberührt; dies gilt auch für die Zustellung gerichtlicher oder sonstiger Rechtsakte.
(Diese Anlage enthält keine Artikel 24–26.)
(1). Dieser Anhang enthält die Durchführungsbestimmungen zu Anlage IV. (2). Dieser Anhang enthält ferner die Durchführungsbestimmungen für die Umrechnung und Überweisung der vollstreckten Beträge.
(1). Die ersuchende Behörde kann ein Amtshilfeersuchen sowohl für eine einzige als auch für mehrere gegen den gleichen Schuldner gerichtete Forderungen stellen.
(2). Ein Ersuchen um Auskunft, Zustellung, Vollstreckung oder Sicherungsmassnahmen kann folgende Personen betreffen:
Ist der ersuchenden Behörde bekannt, dass ein Dritter Besitzer eines Vermögenswerts ist, der einer der in vorstehendem Absatz bezeichneten Personen gehört, so kann sich das Ersuchen auch auf diesen Dritten beziehen. (3). Beschliesst die ersuchte Behörde, ein Amtshilfeersuchen nicht zu bearbeiten, teilt sie der ersuchenden Behörde die Gründe für diese Ablehnung unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die jeweils anwendbaren Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 3 der Anlage IV mit. Die ersuchte Behörde übermittelt diese Mitteilung, sobald sie ihren Beschluss gefasst hat, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt, an dem der Eingang des Ersuchens bestätigt wurde. (4). Aus jedem Ersuchen um Auskunft, Zustellung, Vollstreckung oder Sicherungs-massnahmen geht hervor, ob ein ähnliches Ersuchen an eine andere Behörde gerichtet wurde.
Das Auskunftsersuchen gemäss Artikel 4 der Anlage IV wird nach dem Muster in Anhang II schriftlich gestellt. Es wird mit dem Dienststempel der ersuchenden Behörde versehen und ist von einem zur Stellung eines solchen Ersuchens ordnungsgemäss bevollmächtigten Bediensteten dieser Behörde zu unterzeichnen.
(Dieser Anhang enthält keinen Artikel 3.)
Die ersuchte Behörde bestätigt alsbald schriftlich (z. B. E-Mail oder Telefax) den Empfang des Auskunftsersuchens, spätestens jedoch innerhalb von sieben Tagen nach dessen Eingang.
Die ersuchte Behörde fordert die ersuchende Behörde nach Eingang des Auskunftsersuchens gegebenenfalls auf, etwaige zusätzlich benötigte Informationen zu übermitteln. Die ersuchende Behörde übermittelt alle zusätzlich benötigten Informationen, zu denen sie normalerweise Zugang hat.
(1). Sobald die ersuchte Behörde eine der beantragten Auskünfte eingeholt hat, übermittelt sie diese der ersuchenden Behörde. (2). Können die beantragten Auskünfte innerhalb einer nach den Umständen des Einzelfalls angemessenen Frist ganz oder teilweise nicht beschafft werden, so teilt die ersuchte Behörde dies der ersuchenden Behörde unter Angabe der Gründe mit. (3). Nach Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem der Eingang des Ersuchens bestätigt wurde, übermittelt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde das Ergebnis ihrer Ermittlungen hinsichtlich der Beschaffung der beantragten Auskünfte. (4). Die ersuchende Behörde kann die ersuchte Behörde aufgrund der ihr übermittelten Angaben ersuchen, die Ermittlungen fortzusetzen. Dieses Ersuchen muss innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Mitteilung über das Ergebnis der von der ersuchten Behörde durchgeführten Ermittlungen schriftlich (z. B. E-Mail oder Telefax) gestellt werden. Die ersuchte Behörde behandelt dieses Ersuchen wie das ursprüngliche Ersuchen.
(Dieser Anhang enthält keinen Artikel 6.)
De ersuchende Behörde kann das an die ersuchte Behörde gerichtete Auskunftsersuchen jederzeit zurücknehmen. Die Rücknahmeentscheidung wird der ersuchten Behörde schriftlich (z. B. E-Mail oder Telefax) mitgeteilt.
Das Zustellungsersuchen nach Artikel 5 der Anlage IV wird unter Verwendung des Formulars in Anhang III schriftlich in doppelter Ausfertigung gestellt. Es wird mit dem Dienststempel der ersuchenden Behörde versehen und ist von einem zur Stellung eines solchen Ersuchens berechtigten Bediensteten dieser Behörde zu unterzeichnen.
Dem in Absatz 1 bezeichneten Ersuchen ist die Verfügung oder Entscheidung in doppelter Ausfertigung beizufügen, um deren Zustellung ersucht wird.
Das Zustellungsersuchen kann sich auf jede natürliche oder juristische Person beziehen, die von einer sie betreffenden Verfügung oder Entscheidung nach Massgabe der Rechtsvorschriften des Landes, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, Kenntnis erhalten muss.
(1). Unmittelbar nach Eingang des Ersuchens trifft die ersuchte Behörde die erforderlichen Massnahmen, um die Zustellung gemäss den Rechtsvorschriften des Landes vorzunehmen, in dem sie ihren Sitz hat.
Gegebenenfalls fordert die ersuchte Behörde die ersuchende Behörde auf, zusätzliche Informationen zu übermitteln, ohne dass dies Auswirkungen auf die im Zustellungsersuchen angegebene Zustellungsfrist hat.
Die ersuchende Behörde übermittelt alle zusätzlichen Informationen, zu denen sie normalerweise Zugang hat. (2). Sobald die Zustellung vorgenommen worden ist, teilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde den Zeitpunkt der Zustellung mit. Diese Mitteilung erfolgt durch Rücksendung einer Ausfertigung des Zustellungsersuchens nach ordnungsgemässer Ausstellung der Bescheinigung auf der Rückseite des Ersuchens.
(1). Das Ersuchen um Vollstreckung einer Forderung und/oder um den Erlass von Sicherungsmassnahmen nach den Artikeln 6 und 13 der Anlage IV wird unter Verwendung des Formulars in Anhang IV schriftlich gestellt. Das Ersuchen enthält eine Erklärung, dass die Voraussetzungen der Anlage IV für die Einleitung des Amtshilfeverfahrens in dem Einzelfall erfüllt sind; es wird mit dem Dienststempel der ersuchenden Behörde versehen und ist von einem zur Stellung eines solchen Ersuchens berechtigten Bediensteten dieser Behörde zu unterzeichnen. (2). Der dem Ersuchen beigefügte Vollstreckungstitel für die Vollstreckung in dem Land, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, wird von oder unter der Verantwortung der ersuchenden Behörde auf der Grundlage des ursprünglichen Vollstreckungstitels für die Vollstreckung in dem Land ausgestellt, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat.
(2a) Der Vollstreckungstitel kann für mehrere Forderungen ausgestellt werden, wenn die Forderungen gegen den gleichen Schuldner gerichtet sind.
Für die Anwendung der Artikel 12 bis 19 gelten alle Forderungen aus ein und demselben Vollstreckungstitel als eine einzige Forderung.
(Dieser Anhang enthält keinen Artikel 12.)
(1). Die ersuchende Behörde gibt den Betrag der zu vollstreckenden Forderung sowohl in der Währung des Landes, in dem sie ihren Sitz hat, als auch in der Währung des Landes, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, an. (2). Der bei der Anwendung von Absatz 1 zugrunde zu legende Umrechnungskurs ist der letzte Briefkurs, der an dem oder den repräsentativsten Devisenmärkten des Landes, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, am Tag der Unterzeichnung des Vollstreckungsersuchens festgestellt wird.
(1). Die ersuchte Behörde bestätigt baldmöglichst schriftlich (z. B. E-Mail oder Telefax) den Empfang des Ersuchens um Vollstreckung und/oder um Erlass von Sicherungsmassnahmen, spätestens jedoch innerhalb von sieben Tagen nach dessen Eingang. (2). Die ersuchte Behörde kann die ersuchende Behörde gegebenenfalls auffordern, zusätzliche Informationen zu übermitteln oder den Vollstreckungstitel für die Vollstreckung in dem ersuchten Land zu vervollständigen. Die ersuchende Behörde übermittelt alle zusätzlich benötigten Informationen, zu denen sie normalerweise Zugang hat.
(1). Kann innerhalb einer nach den Umständen des Einzelfalls angemessenen Frist die Forderung ganz oder teilweise nicht vollstreckt werden oder können Sicherungsmassnahmen nicht ergriffen werden, so teilt die ersuchte Behörde dies der ersuchenden Behörde unter Angabe der Gründe mit.
Die ersuchende Behörde kann die ersuchte Behörde aufgrund der ihr übermittelten Angaben ersuchen, das eingeleitete Verfahren zur Vollstreckung und/oder zum Erlass von Sicherungsmassnahmen fortzusetzen. Dieses Ersuchen muss innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Mitteilung über das Ergebnis der von der ersuchten Behörde durchgeführten Vollstreckungsverfahren und/oder der von dieser vorgenommenen Sicherungsmassnahmen schriftlich (z. B. E-Mail oder Fax) gestellt werden. Die ersuchte Behörde behandelt dieses Ersuchen wie das ursprüngliche Ersuchen. (2). Die ersuchte Behörde unterrichtet die ersuchende Behörde spätestens bei Ablauf jeder Sechsmonatsfrist nach dem Zeitpunkt, an dem der Eingang des Ersuchens bestätigt wurde, über den Stand der Fortschritte oder das Ergebnis des von ihr eingeleiteten Verfahrens zur Vollstreckung oder zum Erlass von Sicherungsmassnahmen. (3). Lassen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Landes, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, Sicherungsmassnahmen oder die Vollstreckungsmassnahmen gemäss Artikel 12 Absatz 2a der Anlage IV nicht zu, teilt die ersuchte Behörde dies der ersuchenden Behörde alsbald, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Eingang der in Artikel 14 Absatz 1 genannten Mitteilung, mit.
Jeder in dem Land, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, gegen die Forderung oder den Vollstreckungstitel eingelegte Rechtsbehelf wird der ersuchten Behörde von der ersuchenden Behörde, sobald diese hiervon Kenntnis erlangt hat, unverzüglich schriftlich (z. B. E-Mail oder Telefax) mitgeteilt.
(1). Wird das Ersuchen um Vollstreckung und/oder um Erlass von Sicherungsmassnahmen infolge der Erfüllung oder infolge des Erlöschens der Forderung oder aus anderen Gründen gegenstandslos, so teilt die ersuchende Behörde dies der ersuchten Behörde unverzüglich schriftlich (z. B. E-Mail oder Telefax) mit, damit diese das eingeleitete Verfahren einstellt. (2). Ändert sich aus irgendeinem Grund die Höhe der Forderung, auf die sich das Ersuchen um Vollstreckung und/oder Erlass von Sicherungsmassnahmen bezieht, so teilt die ersuchende Behörde dies der ersuchten Behörde unverzüglich schriftlich (z. B. E-Mail oder Telefax) mit.
Besteht die Änderung in einer Herabsetzung der Forderung, so setzt die ersuchte Behörde das eingeleitete Verfahren zur Vollstreckung und/oder zum Erlass von Sicherungsmassnahmen fort, jedoch nur hinsichtlich des noch zu erhebenden Betrags. Ist der ursprüngliche Betrag zu dem Zeitpunkt, in dem die ersuchte Behörde von der Herabsetzung der Forderung Kenntnis erlangt, von der ersuchten Behörde bereits vollstreckt, ohne dass mit der in Artikel 18 genannten Überweisung bereits begonnen wurde, so erstattet die ersuchte Behörde dem Berechtigten den zu viel erhobenen Betrag.
Besteht die Änderung in einer Erhöhung der Forderung, so richtet die ersuchende Behörde an die ersuchte Behörde unverzüglich ein ergänzendes Ersuchen um Vollstreckung und/oder um Erlass von Sicherungsmassnahmen. Dieses ergänzende Ersuchen wird von der ersuchten Behörde nach Möglichkeit gemeinsam mit dem ersten Ersuchen der ersuchenden Behörde bearbeitet. Ist aufgrund des Stands des laufenden Verfahrens eine gemeinsame Bearbeitung des ersten Ersuchens und des ergänzenden Ersuchens nicht möglich, so braucht die ersuchte Behörde dem ergänzenden Ersuchen nur dann stattzugeben, wenn der Betrag mindestens dem in Artikel 7 von Anlage IV genannten Betrag entspricht. (3). Bei der Umrechnung des geänderten Betrags der Forderung in die Währung des Landes, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, wendet die ersuchende Behörde den in ihrem ursprünglichen Ersuchen zugrunde gelegten Umrechnungskurs an.
Alle von der ersuchten Behörde vollstreckten Beträge sowie gegebenenfalls die in Artikel 9 Absatz 2 der Anlage IV bezeichneten Zinsen werden in der Währung des Landes, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, an die ersuchende Behörde überwiesen. Die Überweisung muss innerhalb eines Monats nach der Vollstreckung erfolgen.
Werden jedoch die von der ersuchten Behörde ergriffenen Vollstreckungsmassnahmen aus Gründen angefochten, die nicht in die Zuständigkeit des Landes, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, fallen, kann die ersuchte Behörde bis zur Beilegung der Streitigkeit die Überweisung der im Zusammenhang mit den Forderungen vollstreckten Beträge aussetzen, sofern die folgenden beiden Voraussetzungen erfüllt sind:
Abgesehen von den durch die ersuchte Behörde gegebenenfalls gemäss Artikel 9 Absatz 2 der Anlage IV als Zinsen erhobenen Beträge gilt die Forderung als in Höhe des Betrags vollstreckt, der sich unter Zugrundelegung des in Artikel 13 Absatz 2 bezeichneten Umrechnungskurses aus der Umrechnung des vollstreckten Betrags in der Währung des Landes ergibt, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat.
(1). Die ersuchende Behörde kann ein Amtshilfeersuchen sowohl für eine einzige als auch für mehrere gegen den gleichen Schuldner gerichtete Forderung(en) stellen. (2). Die nach den Anhängen II, III und IV vorgesehenen Auskünfte können mittels Datenverarbeitungsanlagen auf unbeschriebenem Papier nach dem Muster dieser Anhänge erstellt werden.
Die Auskünfte und sonstigen Mitteilungen der ersuchten Behörde an die ersuchende Behörde werden in der oder einer der Amtssprachen des Landes abgefasst, in der die ersuchte Behörde ihren Sitz hat.
(Artikel 4 der Anlage IV)Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren
| (Name und Anschrift der ersuchenden Behörde, Telefonnummer, E-Mail, Bankverbindungen usw.) | ||
|---|---|---|
| (Ort und Absendedatum des Ersuchens) | ||
| (Geschäftszeichen der ersuchenden Behörde) | ||
| An | (Für Vermerke der ersuchten Behörde) | |
| (Bezeichnung der ersuchten Behörde, Postfach, Ort usw.) | ||
| Auskunftsersuchen |
| Der Unterzeichnete | beantragt hiermit gemäss Artikel 4 der | |
|---|---|---|
| (Name und Amtsbezeichnung) | ||
| Anlage IV zu dem Übereinkommen als befugter Bediensteter der oben genannten ersuchenden Behörde die nachstehenden Auskünfte: |
| Angabe zur Person1 | Angaben zu der (den) Forderung(en) | Beantragte Auskünfte | |||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| a) | Name und Anschrift | { | bekannte ^^ vermutliche ^^ | – Betrag der Forderung bzw. Forderungen (ggf. einschliesslich Zinsen und Kosten) | |||
| b) | Sonstige sachdienliche Angaben – Hauptschuldner – Weitere Schuldner – Drittbesitzer | – Genaue Angaben der Art der Forderung(en) – Sonstige Angaben | |||||
| Weitere ersuchte Behörden | |||||||
| (Unterschrift) | |||||||
| (Dienststempel) | |||||||
| * | Nichtzutreffendes streichen | ||||||
| 1 | Natürliche oder juristische Person |
(Artikel 5 der Anlage IV)Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren
| (Name und Anschrift der ersuchenden Behörde, Telefonnummer, E-Mail, Bankverbindungen usw.) | ||
|---|---|---|
| (Ort und Absendedatum des Ersuchens) | ||
| (Geschäftszeichen der ersuchenden Behörde) | ||
| An | (Für Vermerke der ersuchten Behörde) | |
| (Bezeichnung der ersuchten Behörde, Postfach, Ort usw.) | ||
| Zustellungsersuchen |
| Der Unterzeichnete | beantragt hiermit gemäss Artikel 5 der | |
|---|---|---|
| (Name und Amtsbezeichnung) | ||
| Anlage IV zum Übereinkommen als berechtigter Bediensteter der oben genannten ersuchenden Behörde die Zustellung der nachstehend bezeichneten Verfügung/Entscheidung (*). |
| Angabe zur Person1 | Art und Gegenstand der zuzustellenden Verfügung (oder Entscheidung) | Angaben zu der (den) Forderung(en) | Sonstige Angaben | |||
|---|---|---|---|---|---|---|
| a) | Name und Anschrift | { | bekannte ^^ vermutliche ^^ | – Betrag der Forderung(en) einschliesslich gegebenenfalls der Zinsen und Kosten | ||
| b) | Name und Anschrift des Hauptschuldners, sofern dieser nicht zugleich der Zustellungsempfänger ist | – Genaue Angaben der Art der Forderung(en) | ||||
| c) | Sonstige Angaben | – Sonstige Angaben | ||||
| (Unterschrift) | ||||||
| (Dienststempel) | ||||||
| * | Nichtzutreffendes streichen | |||||
| 1 | Natürliche oder juristische Person | |||||
| ZustellungsbescheinigungDer Unterzeichnete bescheinigt hiermit,– dass die dem umseitig bezeichneten Ersuchen beigefügte Verfügung/Entscheidung () am …………………………… an den in diesem Ersuchen genannten Empfänger zugestellt worden ist. Die Zustellung ist wie folgt vorgenommen worden (¹) (): | ||||||
| – dass die dem umseitig bezeichneten Ersuchen beigefügte Verfügung/Entscheidung () aus folgenden Gründen nicht an den in diesem Ersuchen genannten Empfänger zugestellt werden konnte (): |
| (Datum) | ||
|---|---|---|
| (Unterschrift) | ||
| (Dienststempel)» | ||
| (*) Nichtzutreffendes streichen.(¹) Genaue Angabe, ob an den Empfänger persönlich oder gemäss einem anderen Verfahren zugestellt worden ist. |
(Artikel 6 bis 13 der Anlage IV)Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren
| (Name und Anschrift der ersuchenden Behörde, Telefonnummer, E-Mail, Bankverbindungen usw.) | ||
|---|---|---|
| (Ort und Absendedatum des Ersuchens) | ||
| (Geschäftszeichen der ersuchenden Behörde) | ||
| An | (Für Vermerke der ersuchten Behörde) | |
| (Bezeichnung der ersuchten Behörde, Postfach, Ort usw.) | ||
| Ersuchen um Vollstreckung/erlass von Sicherungsmassnahmen (*) |
| Der Unterzeichnete | beantragt hiermit als berechtigter Bediens- | |
|---|---|---|
| (Name und Amtsbezeichnung) | ||
| teter der oben genannten ersuchenden Behörde– die Vollstreckung der nachstehend bezeichneten Forderung(en) gemäss Artikel 7 der Anlage IV zu dem Übereinkommen; ein Vollstreckungstitel ist beigefügt; die Voraussetzungen des Artikels 7 Absatz 2 Buchstaben a und b sind erfüllt (*), | ||
| – den Erlass von Sicherungsmassnahmen hinsichtlich der nachstehend bezeichneten Person und Forderung(en) gemäss Artikel 13 der Anlage IV zu dem Übereinkommen; ein Vollstreckungstitel ist beigefügt; ein begründeter Antrag ist beigefügt (*). |
| Angabe zur Person1 | Angabe zu (den) Forderung(en) | |||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Genaue Angabe der Forderung(en) | Betrag in der Währung des Landes, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat | Betrag in der Währung des Landes, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat | Angewandter Umrechnungskurs | Sonstige Angaben | ||||||||||
| a) | Name und Anschrift | { | bekannte^ vermutliche^ | Hauptforderung* | Vollstreckbarkeitstermin | |||||||||
| b) | Sonstige sachdienliche Angaben: | bis zur Unterzeichnung dieses Ersuchens entstandene Zinsen2 | Verjährungsfrist | |||||||||||
| – Hauptschuldner – Weitere Schuldner – Drittbesitzer | bis zur Unterzeichnung dieses Ersuchens entstandene Kosten2 | Vermögenswerte im Besitz einer dritten Person | ||||||||||||
| Insgesamt | (Unterschrift) | |||||||||||||
| Nähere Angaben über die beigefügten Unterlagen | (Dienststempel) | |||||||||||||
| * | Nichtzutreffendes streichen | |||||||||||||
| 1 | Natürliche oder juristische Person | |||||||||||||
| 2 | Sofern es sich um einen globalen Vollstreckungstitel handelt, sind die Forderungsbeträge getrennt nach Forderungen aufzuführen. |
| Vertragsstaaten | Ratifikation Beitritt (B) | Inkrafttreten | ||
|---|---|---|---|---|
| Europäische Uniona | 15. Juni | 1987 | 1. Januar | 1988 |
| Georgien | 19. Dezember | 2024 B | 1. Februar | 2025 |
| Islandb | 28. Oktober | 1987 | 1. Januar | 1988 |
| Nordmazedonien | 28. Mai | 2015 B | 1. Juli | 2015 |
| Norwegenb | 31. Juli | 1987 | 1. Januar | 1988 |
| Schweizb | 28. Oktober | 1987 | 1. Januar | 1988 |
| Serbien | 9. Dezember | 2015 B | 1. Februar | 2016 |
| Türkei | 1. Dezember | 2012 B | 1. Dezember | 2012 |
| Ukraine* | 31. August | 2022 B | 1. Oktober | 2022 |
| Vereinigtes Königreich | 1. Januar | 2021 B | 1. Januar | 2021 |
| * Vorbehalte und Erklärungen. Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die englischen Texte können auf der Internetseite des Rates der Europäischen Union:www.consilium.europa.eu/de/documents/treaties-agreements/agreement/?id=1987015eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht (DV), Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden. a Mitglieder der Europäischen Union: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Kroatien, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern. b Mitglied der EFTA. |
Art. 1 Abs. 1 Bst. b des BB vom 8. Okt. 1987 (AS 1988 300). ↩
SR 0.631.242.03 ↩
Sprachliche Bereinigung gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses Nr. 1/2016 des Gemischten Ausschusses vom 28. April 2016, in Kraft seit 1. Mai 2016 (AS 2016 1951). ↩
Sprachliche Bereinigung gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses Nr. 1/2016 des Gemischten Ausschusses vom 28. April 2016, in Kraft seit 1. Mai 2016 (AS 2016 1951). ↩
Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses Nr. 1/2016 des Gemischten Ausschusses vom 28. April 2016, in Kraft seit 1. Mai 2016 (AS 2016 1951). ↩
Ausdruck gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses Nr. 1/2016 des Gemischten Ausschusses vom 28. April 2016, in Kraft seit 1. Mai 2016 (AS 2016 1951). ↩
Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses Nr. 1/2016 des Gemischten Ausschusses vom 28. April 2016, in Kraft seit 1. Mai 2016 (AS 2016 1951). ↩
Sprachliche Bereinigung gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses Nr. 1/2016 des Gemischten Ausschusses vom 28. April 2016, in Kraft seit 1. Mai 2016 (AS 2016 1951). ↩
Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses Nr. 1/2016 des Gemischten Ausschusses vom 28. April 2016, in Kraft seit 1. Mai 2016 (AS 2016 1951). ↩
Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses Nr. 1/2016 des Gemischten Ausschusses vom 28. April 2016, in Kraft seit 1. Mai 2016 (AS 2016 1951). ↩
Eingefügt durch Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses Nr. 1/2016 des Gemischten Ausschusses vom 28. April 2016, in Kraft seit 1. Mai 2016 (AS 2016 1951). ↩
Aufgehoben durch Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses Nr. 1/2016 des Gemischten Ausschusses vom 28. April 2016, mit Wirkung seit 1. Mai 2016 (AS 2016 1951). ↩
Ausdruck gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses Nr. 1/2016 des Gemischten Ausschusses vom 28. April 2016, in Kraft seit 1. Mai 2016 (AS 2016 1951). ↩
Verweis gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses Nr. 1/2000 des Gemischten Ausschusses vom 20. Dez. 2000 (AS 2001 542). ↩
Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses Nr. 1/2016 des Gemischten Ausschusses vom 28. April 2016, in Kraft seit 1. Mai 2016 (AS 2016 1951). ↩
Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses Nr. 1/2016 des Gemischten Ausschusses vom 28. April 2016, in Kraft seit 1. Mai 2016 (AS 2016 1951). ↩
Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses Nr. 1/2016 des Gemischten Ausschusses vom 28. April 2016, in Kraft seit 1. Mai 2016 (AS 2016 1951). ↩
Sprachliche Bereinigung gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses Nr. 1/2016 des Gemischten Ausschusses vom 28. April 2016, in Kraft seit 1. Mai 2016 (AS 2016 1951). ↩
Sprachliche Bereinigung gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses Nr. 1/2016 des Gemischten Ausschusses vom 28. April 2016, in Kraft seit 1. Mai 2016 (AS 2016 1951). ↩
Worte gemäss Art. 1 Ziff. 4 des Beschlusses Nr. 1/2000 des Gemischten Ausschusses vom 20. Dez. 2000 (AS 2001 542). ↩
Ausdruck gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses Nr. 1/2016 des Gemischten Ausschusses vom 28. April 2016, in Kraft seit 1. Mai 2016 (AS 2016 1951). ↩
Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses Nr. 1/2016 des Gemischten Ausschusses vom 28. April 2016, in Kraft seit 1. Mai 2016 (AS 2016 1951). ↩
Ausdruck gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses Nr. 1/2016 des Gemischten Ausschusses vom 28. April 2016, in Kraft seit 1. Mai 2016 (AS 2016 1951). ↩
SR 0.632.11 ↩
Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses Nr. 1/2016 des Gemischten Ausschusses vom 28. April 2016, in Kraft seit 1. Mai 2016 (AS 2016 1951). ↩
Sprachliche Bereinigung gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses Nr. 1/2016 des Gemischten Ausschusses vom 28. April 2016, in Kraft seit 1. Mai 2016 (AS 2016 1951). ↩
Aufgehoben durch Art. 1 Ziff. 6 des Beschlusses Nr. 1/2000 des Gemischten Ausschusses vom 20. Dez. 2000 (AS 2001 542). ↩
Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses Nr. 1/2016 des Gemischten Ausschusses vom 28. April 2016, in Kraft seit 1. Mai 2016 (AS 2016 1951). ↩
Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses Nr. 1/2016 des Gemischten Ausschusses vom 28. April 2016, in Kraft seit 1. Mai 2016 (AS 2016 1951). ↩
Ausdruck gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses Nr. 1/2016 des Gemischten Ausschusses vom 28. April 2016, in Kraft seit 1. Mai 2016 (AS 2016 1951). ↩
Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses Nr. 1/2008 des Gemischten Ausschusses vom 16. Juni 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2009 1325). ↩
Aufgehoben durch Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses Nr. 1/2016 des Gemischten Ausschusses vom 28. April 2016, mit Wirkung seit 1. Mai 2016 (AS 2016 1951). ↩
Sprachliche Bereinigung gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses Nr. 1/2016 des Gemischten Ausschusses vom 28. April 2016, in Kraft seit 1. Mai 2016 (AS 2016 1951). ↩
Sprachliche Bereinigung gemäss Art. 1 Ziff. 10 des Beschlusses Nr. 1/2000 des Gemischten Ausschusses vom 20. Dez. 2000 (AS 2001 542) und Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses Nr. 1/2016 des Gemischten Ausschusses vom 28. April 2016, in Kraft seit 1. Mai 2016 (AS 2016 1951). ↩
Sprachliche Bereinigung gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses Nr. 1/2016 des Gemischten Ausschusses vom 28. April 2016, in Kraft seit 1. Mai 2016 (AS 2016 1951). ↩
Aufgehoben durch Art. 1 Ziff. 12 des Beschlusses Nr. 1/2000 des Gemischten Ausschusses vom 20. Dez. 2000 (AS 2001 542). ↩
Bst. aufgehoben durch Art. 1 Ziff. 2 des Beschlusses 3/97 des Gemischten Ausschusses vom 23. Juli 1997 (AS 1998 258). ↩
Ursprünglich Bst. e). ↩
SR 0.631.242.044 ↩
Ursprünglich Bst. f). ↩
Fassung des Satzes gemäss Art. 1 Ziff. 3 des Beschlusses 3/97 des Gemischten Ausschusses vom 23. Juli 1997, in Kraft seit 1. Okt. 1997 (AS 1998 258). ↩
Fassung gemäss Abk. vom 25. Sept. 1995, von der BVers genehmigt am 22. März 1995 und in Kraft getreten mit Wirkung ab 1. Juli 1994 (AS 1996 10592112,1048;BBl 1995 II 1). ↩
Eingefügt durch Abk. vom 25. Sept. 1995 (AS 1996 10592112,1048;BBl 1995 II 1). Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 4 des Beschlusses 3/97 des Gemischten Ausschusses vom 23. Juli 1997, in Kraft seit 1. Okt. 1997 (AS 1998 258). ↩
Eingefügt durch Abk. vom 25. Sept. 1995, von der BVers genehmigt am 22. März 1995 und in Kraft getreten mit Wirkung ab 1. Juli 1994 (AS 1996 10592112,1048;BBl 1995 II 1). ↩
Ausdruck gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses Nr. 1/2016 des Gemischten Ausschusses vom 28. April 2016, in Kraft seit 1. Mai 2016 (AS 2016 1951). ↩
SR 0.631.112.514 ↩
[AS 1974 281, 1977 98198721822184, 1978 807815, 1979 21022114, 1980 647651182818332104, 1981 2113, 1982 119812022015, 1983 3201839, 1984 15741575, 1985 858, 1986 6096207471430, 1987 503] ↩
[AS 1978 235] ↩
[AS 1986 2035], [AS 1986 2042], [AS 1986 2028] ↩
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1). ↩
Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2879 der Kommission vom 15. Dezember 2023 zur Festlegung des Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der im Zollkodex der Union vorgesehenen elektronischen Systeme (ABl. L, 2023/2879, 22.12.2023, ELI:http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2023/2879/oj). ↩
SR 0.748.0 ↩
Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1). ↩
Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12). ↩
Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2879 der Kommission vom 15. Dezember 2023 zur Festlegung des Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der im Zollkodex der Union vorgesehenen elektronischen Systeme (ABl. L, 2023/2879, 22.12.2023, ELI:http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2023/2879/oj). ↩
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