0.631.244.54•Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Berufsausrüstung
0.631.244.54Multilateral International Treaty31.07.1963
Abgeschlossen in Brüssel am 8. Juni 1961
Von der Bundesversammlung genehmigt am 7. März 19631
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 30. April 1963
In Kraft getreten für die Schweiz am 31. Juli 1963
(Stand am 26. Juni 2020)
Präambel
Die Signatarstaaten dieses Abkommens,
die im Rahmen des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens und der Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT)2unter Mitwirkung der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO) zusammengetreten sind,
in Anbetracht der von Vertretern des internationalen Handels und von anderen interessierten Kreisen unterbreiteten Vorschläge, den Anwendungsbereich der vorübergehenden abgabenfreien Einfuhr zu erweitern,
in der Überzeugung, dass die Einführung allgemeiner Vorschriften über die vorübergehende abgabenfreie Einfuhr von Berufsausrüstung den internationalen Austausch von Fachkenntnissen und technischem Wissen erleichtern wird,
sind wie folgt übereingekommen:
Im Sinne dieses Abkommens bedeutet: (a) «Eingangsabgaben» die Zölle und alle anderen Abgaben und Steuern, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr erhoben werden, sowie alle inneren Abgaben und Verbrauchssteuern, denen die eingeführten Waren unterliegen; ausgenommen davon sind jedoch die Gebühren und sonstigen Belastungen, die dem Betrag nach ungefähr auf die Kosten der erbrachten Dienstleistungen beschränkt sind und weder einen mittelbaren Schutz für inländische Waren noch eine Besteuerung der Einfuhr zur Erzielung von Einnahmen darstellen; (b) «vorübergehende Einfuhr» das vorübergehende Einbringen ohne Entrichtung von Eingangsabgaben und frei von Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen mit der Verpflichtung zur Wiederausfuhr; (c) «der Rat» die Organisation, die auf Grund der am 15. Dezember 19503in Brüssel geschlossenen Konvention betreffend die Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens gebildet wurde; (d) «Personen» sowohl natürliche als auch juristische Personen, soweit sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt.
Jede Vertragspartei, für die eine Anlage dieses Abkommens verbindlich ist, lässt unter den in den Artikeln 1 bis 22 und in dieser Anlage festgelegten Bedingungen diejenige Ausrüstung zur vorübergehenden Einfuhr zu, die Gegenstand dieser Anlage ist. Als «Ausrüstung» gelten auch das jeweilige Hilfsgerät und das Zubehör.
Verlangt eine Vertragspartei eine Sicherheitsleistung für die Erfüllung der an die vorübergehende Einfuhr geknüpften Bedingungen, so darf diese Sicherheit den Betrag der zu erhebenden Eingangsabgaben um nicht mehr als 10 vom Hundert übersteigen.
Zur vorübergehenden Einfuhr zugelassene Ausrüstung ist innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag der Einfuhr wiederauszuführen. Liegen triftige Gründe vor, so können die Zollbehörden im Rahmen der in den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des Landes der vorübergehenden Einfuhr vorgesehenen Grenzen eine längere Frist festsetzen oder die zuerst festgesetzte Frist verlängern.
Zur vorübergehenden Einfuhr zugelassene Ausrüstung kann in einer Sendung oder in mehreren Sendungen in jedes Land und über jedes für derartige Abfertigungen zuständige Zollamt wiederausgeführt werden, auch wenn dieses nicht das Eingangszollamt ist.
(a) die auf die Waren entfallenden Eingangsabgaben entrichtet werden oder (b) die Waren kostenlos dem Staat, in dessen Gebiet sie vorübergehend eingeführt worden sind, überlassen werden oder (c) die Waren unter amtlicher Aufsicht vernichtet werden, ohne dass dem Staat, in dessen Gebiet sie vorübergehend eingeführt worden sind, Kosten daraus entstehen. 2. Können vorübergehend eingeführte Ausrüstungen oder Ausrüstungsteile wegen einer Beschlagnahme, die nicht von einer Privatperson veranlasst worden ist, nicht wiederausgeführt werden, so wird die Wiederausfuhrfrist für die Dauer der Beschlagnahme gehemmt.
Die in diesem Abkommen vorgesehenen Erleichterungen gelten auch für Ersatzteile, die zur Instandsetzung bereits vorübergehend eingeführter Ausrüstung eingeführt werden.
Bei Anwendung dieses Abkommens gelten die jeweils für eine Vertragspartei verbindlichen Anlagen als Bestandteil des Abkommens; für diese Vertragspartei umfasst der Ausdruck «Abkommen» auch diese Anlagen.
Die Bestimmungen dieses Abkommens setzen nur Mindesterleichterungen fest und hindern die Vertragsparteien nicht, gegenwärtig oder künftig auf Grund autonomer Bestimmungen oder auf Grund zweiseitiger oder mehrseitiger Abkommen weitergehende Erleichterungen zu gewähren.
Für die Zwecke dieses Abkommens können die Gebiete der Vertragsparteien, die eine Zoll‑ oder Wirtschaftsunion bilden, als ein einziges Gebiet angesehen werden.
Die Bestimmungen dieses Abkommens hindern nicht die Anwendung der nach autonomen Gesetzen und sonstigen Vorschriften aus Gründen der öffentlichen Moral oder Ordnung, der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Hygiene oder Gesundheit, aus veterinärpolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Gründen oder zum Schutz von Patenten, Fabrik‑ oder Handelsmarken sowie Urheberrechten auferlegten Verbote und Beschränkungen.
Jede Verletzung der Bestimmungen dieses Abkommens, jede Unterschiebung, falsche Deklaration oder Handlung, die bewirkt, dass eine Person oder eine Ware ungerechtfertigt in den Genuss der in diesem Abkommen vorgesehenen Erleichterungen gelangt, macht den Schuldigen nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des Landes, in dem die Zuwiderhandlung begangen worden ist, strafbar und verpflichtet ihn gegebenenfalls zur Entrichtung der Eingangsabgaben.
(a) durch Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation; (b) durch Hinterlegung einer Ratifikationsurkunde, nachdem sie das Abkommen unter dem Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet haben; (c) durch Beitritt. 2. Dieses Abkommen liegt bis einschliesslich 3 1. März 1962 in Brüssel am Sitz des Rates zur Unterzeichnung durch die in Absatz 1 bezeichneten Staaten auf. Nach diesem Tag steht es zum Beitritt offen. 3. Im Falle des Absatzes 1 Buchstabe (b) bedarf dieses Abkommen der Ratifikation durch die Signatarstaaten gemäss ihren verfassungsrechtlichen Verfahren. 4. Jeder Staat, der den in Absatz 1 bezeichneten Organisationen nicht als Mitglied angehört, kann nach Inkrafttreten dieses Abkommens durch Beitritt Vertragspartei werden, wenn ihn der von den Vertragsparteien dazu beauftragte Generalsekretär des Rates einlädt. 5. Jeder in Absatz 1 oder Absatz 4 bezeichnete Staat erklärt bei der Unterzeichnung oder Ratifikation dieses Abkommens oder beim Beitritt zu diesem Abkommen, welche Anlage oder welche Anlagen für ihn verbindlich sind. Er kann nachträglich durch Notifizierung an den Generalsekretär des Rates erklären, dass weitere Anlagen für ihn verbindlich sind. 6. Die Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär des Rates hinterlegt.
(a) dass sie gegen die empfohlene Änderung Einspruch erhebt; (b) dass sie die empfohlene Änderung zwar anzunehmen beabsichtigt, aber die für die Annahme erforderlichen Voraussetzungen in ihrem Land noch nicht erfüllt sind. 4. Solange eine Vertragspartei, die eine Mitteilung nach Absatz 3 Buchstabe (b) gemacht hat, dem Generalsekretär des Rates die Annahme der empfohlenen Änderung nicht notifiziert hat, kann sie noch binnen neun Monaten nach Ablauf der in Absatz 3 vorgesehenen Frist von sechs Monaten gegen die empfohlene Änderung Einspruch erheben. 5. Wird gegen die empfohlene Änderung nach den Absätzen 3 und 4 Einspruch erhoben, so gilt sie als nicht angenommen und bleibt ohne Wirkung. 6. Ist gegen die empfohlene Änderung kein Einspruch nach den Absätzen 3 und 4 erhoben worden, so gilt sie zu folgendem Zeitpunkt als angenommen: (a) wenn keine Vertragspartei eine Mitteilung nach Absatz 3 Buchstabe (b) gemacht hat, mit Ablauf der in Absatz 3 genannten Frist von sechs Monaten; (b) wenn mindestens eine Vertragspartei eine Mitteilung nach Absatz 3 Buchstabe (b) gemacht hat, zu dem früheren der folgenden zwei Zeitpunkte: (i) an dem Tag, an dem alle Vertragsparteien, die eine derartige Mitteilung gemacht haben, dem Generalsekretär des Rates ihre Annahme der empfohlenen Änderung notifiziert haben, jedoch frühestens am Tag des Ablaufs der in Absatz 3 genannten Frist von sechs Monaten, auch wenn alle Annahmeerklärungen schon vor diesem Tag eingegangen sind; (ii) an dem Tag des Ablaufs der in Absatz 4 genannten Frist von neun Monaten. 7. Jede Änderung tritt sechs Monate nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem sie als angenommen gilt. 8. Der Generalsekretär des Rates notifiziert so bald wie möglich allen Vertragsparteien die nach Absatz 3 Buchstabe (a) gegen die empfohlene Änderung erhobenen Einsprüche sowie jede nach Absatz 3 Buchstabe (b) eingegangene Mitteilung. Er teilt anschliessend allen Vertragsparteien mit, ob die Vertragspartei oder die Vertragsparteien, die eine solche Mitteilung gemacht haben, Einspruch gegen die empfohlene Änderung erheben oder sie annehmen. 9. Jeder Staat, der dieses Abkommen ratifiziert oder ihm beitritt, nimmt damit auch die Änderungen an, die im Zeitpunkt der Hinterlegung seiner Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde in Kraft sind. 10. Jeder Staat, der dieses Abkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder es ratifiziert hat oder ihm beigetreten ist und nachträglich erklärt, dass eine weitere Anlage für ihn verbindlich ist, nimmt damit auch die Änderungen zu dieser Anlage an, die im Zeitpunkt in Kraft sind, in dem dieser Staat dem Generalsekretär seine Erklärung notifiziert.
Vorbehalte zu diesem Abkommen sind nicht zulässig.
Der Generalsekretär des Rates notifiziert allen Vertragsparteien, den anderen Staaten, die das Abkommen unterzeichnet haben oder ihm beitreten, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, den Vertragsparteien des GATT und der UNESCO
(a) die Unterzeichnungen, Ratifikationen, Beitritte und Erklärungen nach Artikel 15; (b) den Zeitpunkt, in dem dieses Abkommen und jede einzelne Anlage nach Artikel 16 in Kraft treten; (c) die Kündigungen und Erklärungen nach Artikel 17; (d) jede nach Artikel 18 als angenommen geltende Änderung und den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens; (e) den Eingang der Erklärungen und Notifizierungen nach Artikel 19.
Nach Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen wird dieses Abkommen auf Antrag des Generalsekretärs des Rates beim Sekretariat der Vereinten Nationen registriert.
Zu Urkund dessen haben die dazu gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.Geschehen zu Brüssel, am achten Juni neunzehnhunderteinundsechzig, in französischer und englischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind, in einer einzigen Ausfertigung, die beim Generalsekretär des Rates hinterlegt wird; dieser übermittelt allen in Artikel 15 Absatz 1 bezeichneten Staaten beglaubigte Abschriften.(Es folgen die Unterschriften)
1. Begriffsbestimmung
Im Sinne dieser Anlage bedeutet «Ausrüstung für Presse, Rundfunk und Fernsehen» die Ausrüstung, welche Vertreter der Presse, des Rundfunks oder des Fernsehens benötigen, die zur Berichterstattung oder für Aufnahmen oder Sendungen im Rahmen bestimmter Programme in ein Land einreisen.
2. Bedingungen für die Zulassung zur vorübergehenden Einfuhr
Die Ausrüstung
(a) muss im Eigentum einer natürlichen Person mit Wohnsitz im Ausland oder einer juristischen Person mit Sitz im Ausland stehen, (b) muss von einer natürlichen Person mit Wohnsitz im Ausland oder von einer juristischen Person mit Sitz im Ausland eingeführt werden, (c) muss so beschaffen sein, dass sich ihre Nämlichkeit bei der Wiederausfuhr feststellen lässt; dies gilt jedoch mit der Massgabe, dass die Nämlichkeit bei gelöschten oder unbenutzten Ton‑ oder Bildträgern in möglichst einfacher Weise gesichert wird, (d) darf nur von der ins Einfuhrland einreisenden Person oder unter ihrer persönlichen Aufsicht benutzt werden, (e) darf nicht Gegenstand eines Miet‑ oder ähnlichen Vertrages sein, der mit einer Person geschlossen worden ist, die ihren Wohnsitz oder Sitz im Land der vorübergehenden Einfuhr hat; dies gilt jedoch nicht im Falle von gemeinsamen Rundfunk‑ oder Fernsehsendungen.
A. Presseausrüstung, wie
Schreibmaschinen;
Photographische oder kinematographische Aufnahmeapparate;
Apparate zum Senden, Aufnehmen oder Wiedergeben von Ton oder Bild;
Gelöschte oder unbenutzte Ton‑ oder Bildträger.
B. Rundfunkausrüstung, wie
Sende‑ und Fernmeldegerät;
Tonaufnahme‑ oder Tonwiedergabegerät;
Instrumente und Apparate für technische Prüfungen und Messungen;
Betriebszubehör (Uhren, Stoppuhren, Kompasse, Generatorengruppen, Transformatoren, Batterien und Akkumulatoren, Heiz‑ und Lüftungsapparate usw.);
Gelöschte oder unbenutzte Tonträger.
C. Fernsehausrüstung, wie
Fernsehkameras;
Telekinematographisches Gerät;
Instrumente und Apparate für technische Prüfungen und Messungen;
Sende‑ und Wiederaussendegerät;
Fernmeldegerät;
Apparate zur Aufnahme oder Wiedergabe von Ton oder Bild;
Beleuchtungsgerät;
Betriebszubehör (Uhren, Stoppuhren, Kompasse, Generatorengruppen, Transformatoren, Batterien und Akkumulatoren, Heiz‑ und Lüftungsapparate usw.);
Gelöschte oder unbenutzte Ton‑ oder Bildträger;
Probekopien («film rushes»);
Musikinstrumente, Kostüme, Kulissen und andere Bühnenrequisiten.
D. Für die vorstehenden Zwecke gebaute oder besonders hergerichtete Fahrzeuge.
1. Begriffsbestimmung
Im Sinne dieser Anlage bedeutet «kinematographische Ausrüstung» die Ausrüstung, die eine Person benötigt, die zur Herstellung eines bestimmten Films oder mehrerer bestimmter Filme in ein Land einreist.
2. Bedingungen für die Zulassung zur vorübergehenden Einfuhr
Die Ausrüstung
(a) muss im Eigentum einer natürlichen Person mit Wohnsitz im Ausland oder einer juristischen Person mit Sitz im Ausland stehen, (b) muss von einer natürlichen Person mit Wohnsitz im Ausland oder von einer juristischen Person mit Sitz im Ausland eingeführt werden, (c) muss so beschaffen sein, dass sich ihre Nämlichkeit bei der Wiederausfuhr feststellen lässt; dies gilt jedoch mit der Massgabe, dass die Nämlichkeit bei gelöschten oder unbenutzten Ton‑ oder Bildträgern in möglichst einfacher Weise gesichert wird, (d) darf nur von der ins Einfuhrland einreisenden Person oder unter ihrer persönlichen Aufsicht benutzt werden; dies gilt aber nicht für eine Ausrüstung, die für die Herstellung eines Films im Rahmen eines Vertrages über eine Gemeinschaftsproduktion eingeführt wird, der mit einer Person, die ihren Wohnsitz oder Sitz im Land der vorübergehenden Einfuhr hat, geschlossen worden ist und den die zuständigen Behörden dieses Landes auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung über die Gemeinschaftsproduktion von kinematographischen Filmen genehmigt haben, (e) darf nicht Gegenstand eines Miet‑ oder ähnlichen Vertrages sein, der mit einer Person geschlossen worden ist, die im Einfuhrland ihren Wohnsitz oder Sitz hat.
A. Ausrüstung, wie
Aufnahmeapparate aller Art;
Instrumente und Apparate für technische Prüfungen und Messungen;
Fahrbare Stative für Bildaufnahmeapparate und Krane;
Beleuchtungsgerät;
Tonaufnahme‑ oder Tonwiedergabegerät;
Gelöschte oder unbenutzte Bild‑ oder Tonträger;
Probekopien («film rushes»);
Betriebszubehör (Uhren, Stoppuhren, Kompasse, Generatorengruppen, Transformatoren, Batterien und Akkumulatoren, Heiz- und Lüftungsapparate usw.);
Musikinstrumente, Kostüme, Kulissen und andere Bühnenrequisiten.
B. Für die vorstehenden Zwecke gebaute oder besonders hergerichtete Fahrzeuge.
1. Begriffsbestimmung
Im Sinne dieser Anlage bedeutet «andere Berufsausrüstung» die in den übrigen Anlagen zu diesem Abkommen nicht aufgeführte Ausrüstung, die eine Person, welche zur Durchführung einer bestimmten Aufgabe in ein Land einreist, zur Ausübung ihres Gewerbes oder Berufs benötigt. Dazu gehört nicht die Ausrüstung, die zur ausschliesslichen Beförderung im Inland, zur gewerblichen Herstellung oder zum Abpacken von Waren oder (soweit es sich nicht um Handwerkszeuge handelt) zur Ausbeutung von Bodenschätzen, für die Errichtung, Instandsetzung oder Instandhaltung von Gebäuden, zu Erdarbeiten oder ähnlichen Zwecken verwendet werden soll.
2. Bedingungen für die Zulassung zur vorübergehenden Einfuhr
Die Ausrüstung
(a) muss im Eigentum einer natürlichen Person mit Wohnsitz im Ausland oder einer juristischen Person mit Sitz im Ausland stehen, (b) muss von einer natürlichen Person mit Wohnsitz im Ausland oder von einer juristischen Person mit Sitz im Ausland eingeführt werden, (c) muss so beschaffen sein, dass sich ihre Nämlichkeit bei der Wiederausfuhr feststellen lässt, (d) darf nur von der ins Einfuhrland einreisenden Person oder unter ihrer persönlichen Aufsicht benutzt werden.
A. Ausrüstung für die Montage, Erprobung, Inbetriebsetzung, Kontrolle, Überwachung, Instandhaltung oder Instandsetzung von Maschinen, Anlagen, Beförderungsmitteln usw., wie
Werkzeuge;
Apparate und Instrumente für Messungen, Prüfungen oder Kontrollen (für Temperatur, Druck, Entfernung, Höhe, Oberfläche, Geschwindigkeit usw.) einschliesslich elektrotechnischer Geräte (Voltmeter, Ampèremeter, Messkabel, Komparatoren, Transformatoren, Registriergeräte usw.) und Lehren;
Apparate und Ausrüstung zum Photographieren von Maschinen und Anlagen während oder nach ihrer Montage;
Apparate für die technische Kontrolle von Schiffen.
B. Ausrüstung, die Geschäftsleute, Betriebsberater, Sachverständige für Produktivitätsfragen, Bücherexperten und Angehörige ähnlicher Berufe benötigen, wie
Schreibmaschinen;
Tonsende‑, Tonaufnahme‑ oder Tonwiedergabegeräte;
Rechengeräte und Rechenapparate.
C. Ausrüstung, die Sachverständige benötigen, welche topographische Untersuchungen oder geophysikalische Schürfarbeiten auszuführen haben, wie
Messgeräte und Messapparate;
Bohrausrüstung;
Sende‑ und Fernmeldegerät.
D. Instrumente und Apparate, die Ärzte, Chirurgen, Tierärzte, Hebammen und Angehörige ähnlicher Berufe benötigen.
E. Ausrüstung, die Archäologen, Paläontologen, Geographen, Zoologen und andere Wissenschaftler benötigen.
F. Ausrüstung, die Artisten, Schauspielertruppen und Orchester benötigen, einschliesslich aller bei öffentlichen oder privaten Aufführungen verwendeten Gegenstände (Musikinstrumente, Kulissen, Kostüme, Tiere usw.).
G. Ausrüstung, die Vortragsreisende zur Veranschaulichung ihrer Vorträge benötigen.
H. Für die vorstehenden Zwecke gebaute oder besonders hergerichtete Fahrzeuge, wie bewegliche Prüfeinheiten, fahrbare Werkstätten und fahrbare Laboratorien.
| Vertragsstaaten | Ratifikation Beitritt (B) Nachfolgeerklärung (N) Unterzeichnet ohne Ratifikationsvorbehalt (U) | Inkrafttreten | ||
|---|---|---|---|---|
| Ägypten | 25. März | 1963 B | 26. Juni | 1963 |
| Algerien | 5. September | 1972 B | 5. Dezember | 1972 |
| Australien | 4. Dezember | 1967 B | 4. März | 1968 |
| Belgien | 7. September | 1965 B | 8. Dezember | 1965 |
| Bulgarien | 31. Juli | 1964 B | 1. November | 1964 |
| Dänemark | 14. April | 1965 | 15. Juli | 1965 |
| Deutschland | 11. Juli | 1969 | 11. Oktober | 1969 |
| Finnland | 1. August | 1964 B | 2. November | 1964 |
| Frankreich | 31. März | 1962 U | 1. Juli | 1962 |
| Griechenland | 19. Juli | 1962 B | 20. Oktober | 1962 |
| Iran | 16. April | 1968 | 16. Juli | 1968 |
| Irland | 15. April | 1965 B | 16. Juli | 1965 |
| Island | 8. Dezember | 1970 B | 8. März | 1971 |
| Israel | 1. Februar | 1966 B | 1. Mai | 1966 |
| Italien | 20. September | 1963 | 21. Dezember | 1963 |
| Japan | 1. August | 1973 B | 1. November | 1973 |
| Kenia | 31. August | 1983 B | 1. Dezember | 1983 |
| Korea (Süd-) | 4. April | 1978 B | 4. Juli | 1978 |
| Kroatien | 29. September | 1994 B | 29. Dezember | 1994 |
| Kuba | 3. Dezember | 1962 | 4. März | 1963 |
| Lesotho | 27. Januar | 1982 B | 27. April | 1982 |
| Libanon | 11. Dezember | 1979 B | 11. März | 1980 |
| Liechtenstein | 30. April | 1963 | 31. Juli | 1963 |
| Luxemburg | 28. Januar | 1966 B | 28. April | 1966 |
| Madagaskar | 12. April | 1962 B | 13. Juli | 1962 |
| Malta | 11. Mai | 1988 B | 11. August | 1988 |
| Mexiko | 7. November | 2000 | 7. Februar | 2001 |
| Neuseeland | 17. Mai | 1977 B | 17. August | 1977 |
| Niederlande | 17. Januar | 1964 B | 18. April | 1964 |
| Aruba | 1. Januar | 1986 | 1. Januar | 1986 |
| Curaçao | 17. Januar | 1964 B | 18. April | 1964 |
| Karibische Gebiete (Bonaire, Sint Eustatius und Saba) | 17. Januar | 1964 B | 18. April | 1964 |
| Sint Maarten | 17. Januar | 1964 B | 18. April | 1964 |
| Niger | 14. März | 1962 U | 1. Juli | 1962 |
| Nordmazedonien | 3. April | 1996 B | 3. Juli | 1996 |
| Norwegen | 30. März | 1962 U | 1. Juli | 1962 |
| Österreich | 5. Oktober | 1962 | 6. Januar | 1963 |
| Polen | 19. Juli | 1969 B | 19. Oktober | 1969 |
| Portugal | 15. März | 1962 U | 1. Juli | 1962 |
| Rumänien | 26. März | 1968 B | 26. Juni | 1968 |
| Schweden | 19. März | 1964 | 20. Juni | 1964 |
| Schweiz* | 30. April | 1963 | 31. Juli | 1963 |
| Serbien | 5. November | 1963 B | 6. Februar | 1964 |
| Simbabwe | 18. Februar | 1987 B | 18. Mai | 1987 |
| Slowakei | 23. Februar | 1993 N | 1. Juli | 1962 |
| Slowenien | 23. November | 1992 B | 23. Februar | 1993 |
| Spanien | 11. Februar | 1963 | 12. Mai | 1963 |
| Sri Lanka | 23. Mai | 1991 B | 23. August | 1991 |
| Südafrika | 28. September | 1971 B | 28. Dezember | 1971 |
| Thailand | 30. September | 1994 | 30. Dezember | 1994 |
| Trinidad und Tobago | 5. Januar | 1981 B | 5. April | 1981 |
| Tschechische Republik | 1. Januar | 1993 N | 1. Juli | 1962 |
| Tunesien | 21. April | 1972 B | 21. Juli | 1972 |
| Türkei | 23. August | 1974 | 23. November | 1974 |
| Uganda | 11. Juli | 1989 B | 11. Oktober | 1989 |
| Ungarn | 4. Februar | 1963 B | 5. Mai | 1963 |
| Vereinigte Staaten | 3. Dezember | 1968 B | 3. März | 1969 |
| Vereinigtes Königreich | 25. März | 1963 | 26. Juni | 1963 |
| Guernsey | 25. März | 1963 | 26. Juni | 1963 |
| Insel Man | 25. März | 1963 | 26. Juni | 1963 |
| Jersey | 25. März | 1963 | 26. Juni | 1963 |
| Zentralafrikanische Republik | 1. April | 1962 B | 2. Juli | 1962 |
| Zypern | 15. Dezember | 1972 B | 15. März | 1973 |
| * Vorbehalte und Erklärungen. Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahme jener der Schweiz. | ||||
| SchweizDas Abkommen erstreckt sich auch auf das Fürstentum Liechtenstein, solange dieses durch einen Zollanschlussvertrag mit der Schweiz4verbunden ist. |
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