0.631.250.111•Zollabkommen über Behälter
0.631.250.111Multilateral International Treaty05.10.1960
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"title": "Convenzione doganale del 18 maggio 1956 concernente le casse mobili (con alllegati e protocollo di firma)",
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}Abgeschlossen in Genf am 18. Mai 1956
Von der Bundesversammlung genehmigt am 10. März 19603
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 7. Juli 1960
In Kraft getreten für die Schweiz am 5. Oktober 1960
(Stand am 24. August 2004)
Präambel
Die Vertragsparteien,
In dem Wunsche, die Verwendung von Behältern im internationalen Verkehr zu fördern und zu erleichtern,
sind wie folgt übereingekommen:
Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Begriff
(ii) besonders dafür gebaut ist, um die Beförderung von Waren durch ein oder mehrere Verkehrsmittel ohne Umladung des Inhalts zu erleichtern;
(iii) mit Vorrichtungen versehen ist, die seine leichte Handhabung ermöglichen, insbesondere bei Umladung von einem Beförderungsmittel auf ein anderes;
(iv) so gebaut ist, dass es leicht beladen und entladen werden kann; und
(v) einen Rauminhalt von mindestens einem Kubikmeter hat; mit dem normalen Zubehör und der normalen Ausrüstung des Behälters, wenn sie mit diesem zusammen eingeführt werden; der Begriff «Behälter» schliesst weder gewöhnliche Umschliessungen noch Fahrzeuge ein;
c. «Personen» sowohl natürliche als auch juristische Personen, soweit sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt.
Unter dem Vorbehalt der Wiederausfuhr und unter den anderen in den folgenden Artikeln 3 bis 6 vorgesehenen Bedingungen lässt jede Vertragspartei diejenigen Behälter ohne Entrichtung der Eingangsabgaben und ohne Anwendung von Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen vorübergehend zur Einfuhr zu, die beladen eingeführt werden, um leer oder beladen wieder ausgeführt zu werden, oder die leer eingeführt werden, um beladen wieder ausgeführt zu werden. Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, dieses Verfahren bei der Einfuhr solcher Behälter nicht anzuwenden, die von Personen durch Kauf erworben wurden, die in ihrem Lande ihren Wohn‑ oder Geschäftssitz haben, oder wenn diese Personen auf andere Weise den tatsächlichen Besitz der eingeführten Behälter und die Verfügungsgewalt über sie erlangen; der gleiche Vorbehalt gilt für Behälter, die aus einem Lande eingeführt werden, das dieses Abkommen nicht anwendet.
Die vorübergehend ohne Entrichtung der Eingangsabgaben eingeführten Behälter sind innerhalb von drei Monaten nach dem Tage der Einfuhr wieder auszuführen. Liegen triftige Gründe vor, so können die Zollbehörden diese Frist innerhalb der Grenzen der Rechtsvorschriften verlängern, die in dem Gebiet gelten, in das der Behälter vorübergehend eingeführt worden ist.
2. Kann ein vorübergehend eingeführter Behälter wegen einer Beschlagnahme, die nicht von einer Privatperson veranlasst worden ist, nicht wieder ausgeführt werden, so wird die in Artikel 3 vorgesehene Frist für die Wiederausfuhr für die Dauer der Beschlagnahme gehemmt.
Das Verfahren bei der Zulassung von Behältern und Ersatzteilen zur vorübergehenden Einfuhr ohne Entrichtung der Eingangsabgaben richtet sich nach den im Gebiet jeder Vertragspartei geltenden Vorschriften.
Jede Vertragspartei, nach deren Vorschriften eine Beförderung von Behältern unter Zollverschluss möglich ist, lässt zu diesem Verfahren Behälter zu, die den Vorschriften der Anlage 1 entsprechen, und verfährt dabei nach Anlage 2.
Die Vertragsparteien werden sich bemühen, keine Zollformalitäten einzuführen, die die Entwicklung des internationalen Behälterverkehrs behindern könnten.
Jede Verletzung dieses Abkommens, jede Unterschiebung, falsche Deklaration oder Handlung, die bewirkt, dass eine Person oder ein Gegenstand einen ungerechtfertigten Vorteil aus den Regelungen dieses Abkommens erlangt, macht den Schuldigen nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem die Zuwiderhandlung begangen worden ist, strafbar.
Die Bestimmungen dieses Abkommens schliessen nicht aus, dass Vertragsparteien, die eine Zoll‑ oder Wirtschaftsfunktion bilden, besondere Vorschriften für Personen erlassen, die in den zu dieser Union gehörenden Ländern ihren Wohn‑ oder Geschäftssitz haben.
Jede Vertragspartei ist berechtigt, die Begünstigung der vorübergehenden Einfuhr ohne Entrichtung der Eingangsabgaben und frei von Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen für solche Behälter zu versagen oder zu entziehen, die innerhalb der Grenzen des Einfuhrlandes mit Waren beladen werden, die innerhalb derselben Grenzen wieder ausgeladen werden, selbst wenn dies nur gelegentlich geschieht.
2. Die Länder, die nach Absatz 11 des der Wirtschaftskommission für Europa erteilten Auftrages berechtigt sind, an gewissen Arbeiten der Kommission teilzunehmen, können durch Beitritt Vertragsparteien des Abkommens nach seinem Inkrafttreten werden.
3. Das Abkommen liegt bis einschliesslich 3 1. August 1956 zur Unterzeichnung auf. Nach diesem Tage steht es zum Beitritt offen.
4. Die Ratifikation oder der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Urkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.
Dieses Abkommen tritt ausser Kraft, wenn zu irgendeinem Zeitpunkt nach seinem Inkrafttreten die Zahl der Vertragsparteien während zwölf aufeinanderfolgender Monate weniger als fünf beträgt.
Ausser den in den Artikeln 19 und 20 vorgesehenen Mitteilungen notifiziert der Generalsekretär der Vereinten Nationen den in Artikel 12 Absatz 1 bezeichneten Ländern sowie den Ländern, die auf Grund des Artikels 12 Absatz 2 Vertragsparteien geworden sind,
Das Unterzeichnungsprotokoll dieses Abkommens gilt als dessen integrierender Bestandteil und hat die gleiche Rechtswirksamkeit und Geltungsdauer wie das Abkommen selbst.
Nach dem 31. August 1956 wird die Urschrift dieses Abkommens beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, der allen in Artikel 12 Absätze 1 und 2 bezeichneten Ländern beglaubigte Abschriften übersendet.
Zu Urkund dessen haben die dazu gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.Geschehen zu Genf, am achtzehnten Mai neunzehnhundertsechsundfünfzig, in einer einzigen Ausfertigung in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Text in gleicher Weise authentisch ist.(Es folgen die Unterschriften)
Um zur Beförderung unter Zollverschluss zugelassen werden zu können, müssen die Behälter folgenden Bedingungen entsprechen:
2. Der Behälter muss so gebaut sein, dass alle zur Aufnahme von Waren geeigneten Räume, wie Abteile, Behältnisse oder sonstige Stellen für die Untersuchung durch die Zollbehörden leicht zugänglich sind.
3. Wenn zwischen verschiedenen Wandungen der Seitenwände, des Bodens und des Daches Hohlräume bestehen, muss die innere Verkleidung fest angebracht, vollständig und lückenlos sein und darf nicht ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren entfernt werden können.
4. Behälter, die gemäss Anlage 2 Absatz 1 zuzulassen sind, müssen an einer der Aussenwände mit einem Rahmen zur Aufnahme der Zulassungsbescheinigung versehen sein; die Zulassungsbescheinigung ist zwischen zwei durchsichtige Kunststoffplatten zu legen, die durch Zusammenschmelzen (Kaschieren) fest miteinander verbunden sind. Der Rahmen muss so angebracht sein, dass er die Zulassungsbescheinigung schützt und dass es unmöglich ist, die Bescheinigung aus dem Rahmen zu entfernen, ohne den zur Sicherung der Bescheinigung angebrachten Zollverschluss zu verletzen; er muss ferner den Zollverschluss wirksam schützen.
Für zusammenklappbare oder zerlegbare Behälter gelten dieselben Bedingungen wie für nicht zusammenklappbare oder nicht zerlegbare Behälter, wenn die Verriegelungsvorrichtungen, die das Zusammenklappen oder Zerlegen ermöglichen, durch Zollverschlüsse gesichert und kein Teil dieser Behälter ohne Verletzung dieser Zollverschlüsse verschoben werden kann.
Bis zum 31. Dezember 1960 gelten folgende Erleichterungen:
1Für das Zulassungsverfahren gilt folgendes:
abgeschlossen in Genf am 18. Mai 1956
Zulassungsbescheinigung
| 1. | Bescheinigung Nr. | |||||
|---|---|---|---|---|---|---|
| 2. | Der nachstehend bezeichnete Behälter entspricht den für die Zulassung zur | |||||
| Beförderung unter Zollverschluss5 | aufgestellten | |||||
| Bedingungen. | ||||||
| 3. | Gültig bis | |||||
| 4. | Diese Bescheinigung ist der ausstellenden Dienststelle zurückzugeben, wenn der Behälter aus dem Verkehr gezogen wird oder der Eigentümer wechselt oder die Gültigkeitsdauer abläuft oder eine massgebliche Änderung wesentlicher Merkmale des Behälters eintritt. | |||||
| 6. | Name und Geschäftsadresse des Eigentümers. | |||||
| 7. | Erkennungszeichen und Erkennungsnummern. | |||||
| 8. | Eigengewicht. | |||||
| 9. | Äussere Ausmasse in Zentimetern: | |||||
| cm | × cm | × cm. | ||||
| 10. | Wesentliche Merkmale der Bauart (Art des Materials, Art der Konstruktion, verstärkte Teile, vernietete oder verschweisste Bolzen und dergleichen) | |||||
| 11. | Ausgestellt in | (Ort), am | (Datum) 19 | |||
| 12. | Unterschrift und Stempel der ausstellenden Dienststelle. |
Bei Unterzeichnung des Abkommens, welches das Datum des heutigen Tages trägt, geben die gehörig Bevollmächtigten folgende Erklärung ab:1Es widerspricht dem Grundsatz der vorübergehenden Einfuhr von Behältern ohne Entrichtung der Eingangsabgaben, das Gewicht oder den Wert des vorübergehend eingeführten Behälters dem Gewicht oder Wert der Ware für die Berechnung des Zolls und der sonstigen Abgaben hinzuzufügen. Die Erhöhung des Warengewichts um einen Tarazuschlag, der für in Behältern eingeführte Waren gesetzlich festgesetzt ist, ist zulässig, wenn sie wegen des Fehlens oder der Art der Umschliessung vorgenommen wird, nicht aber deshalb, weil die Waren in Behältern befördert werden.2Dieses Abkommen steht der Anwendung anderer autonomer oder vertraglicher nicht zollrechtlicher Vorschriften über die Verwendung der Behälter nicht entgegen.3Dieses Abkommen legt Mindesterleichterungen fest. Die Vertragsparteien beabsichtigen nicht, weitergehende Erleichterungen zu beschränken, die einige von ihnen für Behälter gegenwärtig oder künftig gewähren. Die Vertragsparteien werden sich im Gegenteil bemühen, die grösstmöglichen Erleichterungen zu gewähren.Zu Urkund dessen haben die dazu gehörig Bevollmächtigten dieses Protokoll unterzeichnet.Geschehen zu Genf, am achtzehnten Mai neunzehnhundertsechsundfünfzig, in einer einzigen Ausfertigung in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Text in gleicher Weise authentisch ist.(Es folgen die Unterschriften)
Gemäss Artikel 20 Ziffer 1 des Zollabkommens über Behälter von 1972 (SR0.631.250.112 ) bleibt die Schweiz an dieses Abkommen gebunden in den Beziehungen zu folgenden Staaten:
| Vertragsstaaten | Ratifikation Beitritt (B) Nachfolgeerklärung (N) | In-Kraft-Treten | |||
|---|---|---|---|---|---|
| Antigua und Barbuda | 25. Oktober | 1988 N | 1. November | 1981 | |
| Belgien | 27. Mai | 1960 | 25. August | 1960 | |
| Bosnien und Herzegowina | 12. Januar | 1994 N | 6. März | 1992 | |
| Dänemark* | 3. September | 1965 B | 2. Dezember | 1965 | |
| Frankreich | 20. Mai | 1959 | 18. August | 1959 | |
| Griechenland | 12. September | 1961 B | 11. Dezember | 1961 | |
| Irland | 7. Juli | 1967 B | 5. Oktober | 1967 | |
| Israel | 14. November | 1967 B | 12. Februar | 1968 | |
| Italien | 29. März | 1962 | 27. Juni | 1962 | |
| Jamaika | 11. November | 1963 N | 6. August | 1962 | |
| Japan | 14. Mai | 1971 B | 12. August | 1971 | |
| Kambodscha | 4. August | 1959 B | 2. November | 1959 | |
| Kamerun | 24. September | 1963 B | 23. Dezember | 1963 | |
| Kroatien | 31. August | 1994 N | 8. Oktober | 1991 | |
| Luxemburg | 25. Oktober | 1960 | 23. Januar | 1961 | |
| Malawi | 24. Mai | 1969 B | 22. August | 1969 | |
| Mauritius | 18. Juli | 1969 N | 12. März | 1968 | |
| Niederlande | 27. Juli | 1960 | 27. Oktober | 1960 | |
| Aruba | 24. Dezember | 1985 | 1. Januar | 1986 | |
| Niederländische Antillen | 27. Juli | 1960 B | 25. Oktober | 1960 | |
| Norwegen | 22. November | 1961 B | 20. Februar | 1962 | |
| Portugal | 1. Mai | 1964 B | 30. Juli | 1964 | |
| Salomoninseln | 3. September | 1981 N | 7. Juli | 1978 | |
| Schweden | 11. August | 1959 | 9. November | 1959 | |
| Sierra Leone | 13. März | 1962 N | 27. April | 1961 | |
| Slowenien | 3. November | 1992 N | 25. Juni | 1991 | |
| Vereinigtes Königreich | 23. Mai | 1958 | 4. August | 1959 | |
| Anguilla | 19. Oktober | 1959 B | 17. Januar | 1960 | |
| Bermudas | 19. Oktober | 1959 B | 17. Januar | 1960 | |
| Falklandinseln | 19. Oktober | 1959 B | 17. Januar | 1960 | |
| Guernsey | 23. Mai | 1958 B | 4. August | 1959 | |
| Insel Man | 23. Mai | 1958 B | 4. August | 1959 | |
| Jersey | 23. Mai | 1958 B | 4. August | 1959 | |
| Montserrat | 19. Oktober | 1959 B | 17. Januar | 1960 | |
| * | Erklärungen siehe hiernach. | ||||
| Die Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte können auf der Internet-Seite der Vereinten Nationen: http://untreaty.un.org/ eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, 3003 Bern, bezogen werden. |
AS 1960 1088;BBl 1960 I 705 ↩
Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung. ↩
AS 1960 1037 ↩
Es ist nicht erforderlich, den vollen Namen und die Adresse bekannter Eisenbahnverwaltungen anzugeben. ↩
Wenn der Behälter nicht allen Bedingungen der beiden ersten Sätze des Artikels 2 Absatz 2 der Anlage 1, jedoch den Bedingungen dieses Absatzes für die Beförderung unter Zollverschluss ausschliesslich mit der Eisenbahn entspricht, sind hier die Worte hinzuzufügen: «mit der Eisenbahn». ↩