0.631.250.112•Zollabkommen über Behälter von 1972
0.631.250.112Multilateral International Treaty12.04.1977
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}Abgeschlossen in Genf am 2. Dezember 1972
Von der Bundesversammlung genehmigt am 17. März 19761
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 12. Oktober 1976
In Kraft getreten für die Schweiz am 12. April 1977
(Stand am 16. Oktober 2024)
Präambel
Die Vertragsparteien,
in dem Wunsche, den internationalen Behälterverkehr zu fördern und zu erleichtern,
sind wie folgt übereingekommen:
Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Begriff:
ii) von dauerhafter Beschaffenheit und daher genügend widerstandsfähig ist, um wiederholt verwendet werden zu können;
iii) besonders dafür gebaut ist, um die Beförderung von Waren durch einen oder mehrere Verkehrsträger ohne Umladung des Inhalts zu erleichtern;
iv) so gebaut ist, dass es leicht gehandhabt werden kann, insbesondere bei der Umladung von einem Verkehrsträger auf einen anderen;
v) so gebaut ist, dass es leicht beladen und entladen werden kann, und
vi) einen Rauminhalt von mindestens einem Kubikmeter hat.
Der Begriff «Behälter» schliesst das Zubehör und die Ausrüstung des Behälters je nach seiner Art ein, sofern Zubehör und Ausrüstung mit dem Behälter zusammen befördert werden. Der Begriff «Behälter» schliesst weder Fahrzeuge noch deren Zubehör oder Ersatzteile noch Umschliessungen ein. Abnehmbare Karosserien gelten als Behälter.2
d) «Binnenverkehr» die Beförderung von Waren, die innerhalb des Hoheitsgebietes eines Staates eingeladen werden, um auch innerhalb des Hoheitsgebietes dieses Staates wieder ausgeladen zu werden.
e) «Person» sowohl natürliche als auch juristische Personen.
f) «Halter» eines Behälters die Person, die über die Verwendung des Behälters tatsächlich verfügt, auch ohne dessen Eigentümer zu sein.
Um die Erleichterungen nach diesem Abkommen in Anspruch nehmen zu können, müssen die Behälter nach Massgabe der Anlage 1 gekennzeichnet sein.
Unbeschadet der Artikel 7 und 8 werden die nach Massgabe dieses Abkommens vorübergehend eingeführten Behälter zur vorübergehenden Einfuhr zugelassen, ohne dass bei ihrer Einfuhr und Wiederausfuhr die Vorlage von Zollpapieren oder die Leistung einer Sicherheit verlangt wird.
Jede Vertragspartei kann die Zulassung der Behälter zur vorübergehenden Einfuhr davon abhängig machen, dass alle oder ein Teil der Vorschriften der Anlage 2 für das Verfahren der vorübergehenden Einfuhr von Behältern beachtet werden.
Jede Vertragspartei ist, wenn Artikel 6 nicht anwendbar ist, berechtigt, die Leistung einer Sicherheit und/oder die Vorlage von Zollpapieren bei der Einfuhr und Wiederausfuhr des Behälters zu verlangen.
Die Erläuterungen in Anlage 6 enthalten Auslegungen einiger Bestimmungen dieses Abkommens und seiner Anlagen.
Dieses Abkommen hindert die Vertragsparteien nicht, aufgrund autonomer Bestimmungen oder aufgrund zweiseitiger oder mehrseitiger Abkommen weitergehende Erleichterungen zu gewähren, sofern diese nicht die Anwendung dieses Abkommens beeinträchtigen.
Jede Verletzung dieses Abkommens, jede Unterschiebung, falsche Deklaration oder Handlung, die bewirkt, dass eine Person oder ein Gegenstand einen ungerechtfertigten Vorteil aus den Regelungen dieses Abkommens erlangt, macht den Schuldigen nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem die Zuwiderhandlung begangen worden ist, strafbar.
Die Vertragsparteien übermitteln einander auf Wunsch die zur Anwendung dieses Abkommens erforderlichen Angaben, insbesondere über die Zulassung von Behältern und die technischen Merkmale ihrer Bauart.
Die Anlagen dieses Abkommens und das Unterzeichnungsprotokoll sind Bestandteil des Abkommens.
Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Hinterlegung einer Urkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Tag der Hinterlegung beim Generalsekretär wirksam.
Dieses Abkommen tritt ausser Kraft, wenn die Zahl der Vertragsparteien zwölf Monate lang weniger als fünf beträgt.
Ausser den Notifikationen und Mitteilungen nach den Artikeln 21, 22 und 26 notifiziert der Generalsekretär der Vereinten Nationen allen in Artikel 18 bezeichneten Staaten:
Die Urschrift dieses Abkommens, deren chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, der allen in Artikel 18 bezeichneten Staaten beglaubigte Abschriften übermittelt.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, hierzu von ihren Regierungen gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen unterschrieben.Geschehen in Genf am zweiten Dezember neunzehnhundertzweiundsiebzig.(Es folgen die Unterschriften)
| Vertragsstaaten | Ratifikation Beitritt (B) Nachfolgeerklärung (N) | Inkrafttreten | ||
|---|---|---|---|---|
| Algerien | 14. Dezember | 1978 B | 14. Juni | 1979 |
| Armenien | 9. Juni | 2006 B | 9. Dezember | 2006 |
| Aserbaidschan* | 17. Januar | 2005 B | 17. Juli | 2005 |
| Australien | 10. November | 1975 B | 10. Mai | 1976 |
| Belarus* | 1. September | 1976 | 1. März | 1977 |
| Bulgarien | 22. Februar | 1977 | 22. August | 1977 |
| Burundi | 4. September | 1998 B | 4. März | 1999 |
| China | 22. Januar | 1986 B | 22. Juli | 1986 |
| Hongkonga | 6. Juni | 1997 | 1. Juli | 1997 |
| Finnland | 22. Februar | 1983 | 22. August | 1983 |
| Georgien | 2. Juni | 1999 B | 2. Dezember | 1999 |
| Indonesien | 11. Oktober | 1989 B | 11. April | 1990 |
| Kanada | 10. Dezember | 1975 | 10. Juni | 1976 |
| Kasachstan | 25. Januar | 2005 B | 25. Juli | 2005 |
| Kirgisistan | 22. Oktober | 2007 B | 22. April | 2008 |
| Korea (Süd-) | 19. Oktober | 1984 | 19. April | 1985 |
| Kuba* | 23. November | 1984 B | 23. Mai | 1985 |
| Libanon | 29. August | 2013 B | 28. Februar | 2014 |
| Liberia | 16. September | 2005 B | 16. März | 2006 |
| Litauen | 27. März | 2002 B | 27. September | 2002 |
| Marokko | 14. August | 1990 B | 14. Februar | 1991 |
| Moldau | 11. Oktober | 2016 B | 11. April | 2017 |
| Montenegro | 23. Oktober | 2006 | 3. Juni | 2006 |
| Neuseeland* | 20. Dezember | 1974 B | 6. Dezember | 1975 |
| Österreich | 17. Juni | 1977 | 17. Dezember | 1977 |
| Polen | 29. April | 1982 | 29. Oktober | 1982 |
| Rumänien* | 6. März | 1975 | 6. Dezember | 1975 |
| Russland* | 23. August | 1976 | 23. Februar | 1977 |
| Saudi-Arabien | 23. Dezember | 2008 B | 23. Juni | 2009 |
| Schweiz* | 12. Oktober | 1976 | 12. April | 1977 |
| Serbien | 6. September | 2001 B | 6. März | 2002 |
| Slowakei | 28. Mai | 1993 N | 1. Januar | 1993 |
| Spanien* | 16. April | 1975 B | 6. Dezember | 1975 |
| Trinidad und Tobago | 23. März | 1990 B | 23. September | 1990 |
| Tschechische Republik | 2. Juni | 1993 N | 1. Januar | 1993 |
| Tunesien | 11. März | 2009 B | 11. September | 2009 |
| Türkei* | 13. Juli | 1994 | 13. Januar | 1995 |
| Turkmenistan | 14. Juni | 2021 B | 14. Dezember | 2021 |
| Ukraine* | 1. September | 1976 | 1. März | 1977 |
| Ungarn | 12. Dezember | 1973 | 6. Dezember | 1975 |
| Usbekistan | 27. November | 1996 A | 27. Mai | 1997 |
| Vereinigte Staaten | 12. November | 1984 | 12. Mai | 1985 |
| * Vorbehalte und Erklärungen. Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahme jener der Schweiz. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Vereinten Nationen:http://treaties.un.org/eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden. | ||||
| a Bis zum 30. Juni 1997 war das Abkommen auf Basis der Gebietserweiterung des Vereinigten Königreichs auch auf Hongkong anwendbar. Seit dem 1. Juli 1997 bildet Hongkong eine besondere Verwaltungsregion (SAR) der Volksrepublik China. Auf Grund der chinesischen Erklärung vom 20. Juni 1997 ist das Abkommen seit dem 1. Juli 1997 auch in der SAR Hongkong anwendbar. | ||||
| Schweiz a) Die Schweiz lässt die vorübergehende Einfuhr von Behältern nach dem in Artikel 6 des Abkommens bestimmten Verfahren zu;b) Im Binnenverkehr ist die Verwendung der zu vorübergehender Einfuhr zugelassenen Behälter, wie sie Artikel 9 des Abkommens vorsieht, unter den zwei in Anlage 3 aufgeführten Bedingungen gestattet;c) Das Abkommen erstreckt sich auf das Fürstentum Liechtenstein, solange dieses durch einen Zollanschlussvertrag4mit der Schweiz verbunden ist. |
1. Die Behälter müssen an einer geeigneten, gut sichtbaren Stelle eine dauerhafte Aufschrift mit den folgenden Angaben tragen:
2. Bei der Warenbeförderung dienenden Behältern, die üblicherweise für den Einsatz in der Schifffahrt vorgesehen sind, oder bei jedem anderen Behälter, der ein standardisiertes ISO-Präfix (bestehend aus vier Grossbuchstaben mit dem Endbuchstaben U) verwendet, müssen die Bezeichnung des Eigentümers oder Halters, die Serienkennungsnummer des Behälters und die Selbstkontrollziffer den Anforderungen der internationalen Norm ISO 6346 und ihren Anlagen entsprechen.
3. Damit die Erkennungszeichen und Erkennungsnummern auf den Behältern bei Verwendung von Kunststoff-Folien als dauerhaft gelten können, müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
4. Die in Absatz 3 festgelegten Voraussetzungen für die Verwendung von Kunststoff-Folie bei der Kennzeichnung von Behältern schliessen die Möglichkeit der Anwendung anderer Methoden zur dauerhaften Kennzeichnung nicht aus.
1. Bei Anwendung des Artikels 7 stützt sich jede Vertragspartei zur Kontrolle der Verwendung der vorübergehend eingeführten Behälter auf die von den Eigentümern oder Haltern oder ihren Vertretern darüber geführten Aufzeichnungen.
2. Folgende Vorschriften sind anzuwenden:
ii) die Eingangsabgaben zu entrichten, die fällig werden, wenn die Voraussetzungen für die vorübergehende Einfuhr nicht erfüllt sind.
Jede Vertragspartei ist berechtigt, die nach Artikel 9 zulässige Verwendung der Behälter auf ihrem Hoheitsgebiet im Binnenverkehr von folgenden Voraussetzungen abhängig zu machen:
Zur internationalen Warenbeförderung unter Zollverschluss werden nur Behälter zugelassen, die so gebaut und eingerichtet sind, dass
Die Artikel 1 und 2 gelten auch für zusammenklappbare oder zerlegbare Behälter; diese müssen darüber hinaus mit einer Verriegelungsvorrichtung versehen sein, die die einzelnen Teile des Behälters nach seiner Montage feststellt. Die Verriegelungsvorrichtung muss zollamtlich verschlossen werden können, wenn sie sich ausserhalb des montierten Behälters befindet.
Soll die Schutzdecke am Rahmen befestigt werden, so kann bei einer Art der Konstruktion, die sonst die Bedingungen des Absatzes 6 Buchstabe a) erfüllt, als Befestigungsmittel ein Riemen verwendet werden (Die dieser Verordnung beigefügte Zeichnung 7 zeigt ein Beispiel einer solchen Konstruktionsart.). Der Riemen hat in bezug auf Material, Abmessungen und Form den Erfordernissen des Absatzes 11 Buchstabe c) zu entsprechen. 10. Jedes Seil muss aus einem einzigen Stück bestehen und an beiden Ecken mit einer Zwinge aus hartem Metall versehen sein. Die Befestigungsvorrichtung jeder Zwinge muss eine durch das Seil gehende Hohlniete enthalten, durch die die Zollschnur oder das Band für den Zollverschluss durchgezogen werden kann. Das Seil muss auf beiden Seiten der Hohlniete sichtbar sein, damit festgestellt werden kann, ob es aus einem einzigen Stück besteht (siehe Zeichnung 5). 11. An den Öffnungen der Schutzdecke, die zum Beladen und Entladen dienen, muss die Verbindung lückenlos sein. Die folgenden Systeme können angewendet werden: a) Die beiden Ränder der Schutzdecke müssen einander ausreichend überlappen. Ausserdem muss ihr Verschluss gesichert sein durch i) einen Überfall, der nach Absatz 3 und 4 dieses Artikels angenäht oder angeschweisst ist; ii) Ringe und Ösen, die den Bedingungen des Absatzes 8 dieses Artikels entsprechen; die Ringe müssen aus Metall gefertigt sein und iii) einen Riemen aus geeignetem Material, der aus einem einzigen Stück besteht, nicht dehnbar, mindestens 20 mm breit und 3 mm dick ist und der durch die Ringe geführt wird und die beiden Ränder der Schutzdecke und den Überfall zusammenhält; der Riemen muss an der Innenseite der Schutzdecke befestigt und entweder – mit einer Öse zur Aufnahme des in Absatz 9 dieses Artikels angeführten Seiles versehen sein oder – mit einer Öse versehen sein, die über den in Absatz 9 dieses Artikels angeführten Metallring gezogen werden kann. Ein Überfall ist nicht erforderlich, wenn durch eine Spezialvorrichtung (Sperre usw.) ein Zugang zum Behälter nicht möglich ist, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen. Bei Behältern mit Schiebeplanen ist ein Überfall ebenfalls nicht erforderlich. b) Ein besonderes Schutzdeckenverschlusssystem, durch das die Ränder der Schutzdecken zusammengehalten werden, nachdem der Behälter geschlossen und mit einem Zollverschluss versehen ist. Das System ist mit einer Öffnung ausgestattet, durch die ein in Absatz 6 dieses Artikels angeführter Metallring gezogen und durch das in Absatz 9 dieses Artikels angeführte Seil gesichert werden kann (s. als Beispiel Zeichnung 8). 12. Die Schutzdecke darf keinesfalls die Aufschrift nach Anlage 1 und die Zulassungstafel nach Anlage 5 verdecken.
Ein Beispiel für eine mögliche Konstruktion ist in der diesen Vorschriften beigefügten Zeichnung Nr. 10 dargestellt.
Beschreibung
Dieses Schutzdeckenverschlusssystem kann zugelassen werden unter der Voraussetzung, dass es mit mindestens einem Metallring an jedem Bordwandende versehen ist. Die Öffnungen, durch die die Ringe geführt werden, sind oval und so klein, dass die Ringe gerade durchgesteckt werden können. Der sichtbare Teil des Metallrings ragt nicht mehr als um das Doppelte der maximalen Dicke des Verschlussseils heraus, wenn das System geschlossen ist.
Beschreibung
Diese Befestigung der Schutzdecke an den Behältern ist annehmbar unter der Voraussetzung, dass die Ringe im Rahmenprofil eingelassen sind und der äussere Teil die Rahmenprofiltiefe nicht übersteigt. Die Breite des Rahmenprofils sollte so gering wie möglich sein.
Beschreibung
Bei diesem Verschlusssystem werden die beiden Ränder an den Öffnungen der Schutzdecke, die zum Beladen und Entladen dienen, mit einer Verschlussstange aus Aluminium verbunden. Die Öffnungen der Schutzdecke sind über ihre ganze Länge mit einem durch einen Saum geführten Seil versehen (Zeichnung 8.1), so dass die Schutzdecke nicht aus dem Verschlussprofil gezogen werden kann. Der Saum ist an der Aussenseite angebracht und entsprechend Anlage 4 Artikel 4 Absatz 4 verschweisst. Die Ränder werden in die offenen Profile der Verschlussstange aus Aluminium eingeführt und in zwei über die ganze Länge parallellaufende Kanäle geschoben, die an ihren unteren Enden geschlossen sind. Befindet sich die Verschlussstange in senkrechter Stellung, sind die Ränder der Schutzdecke miteinander verbunden. Die Verschlussstange wird am oberen Ende der Öffnung durch eine an die Schutzdecke genietete durchsichtige Kunststoffkappe gesichert (Zeichnung 8.2). Die Verschlussstange besteht aus zwei Teilen, die durch ein vernietetes Scharnier verbunden sind, so dass sie durch Zusammenklappen einfacher angebracht oder entfernt werden kann. Dieses Scharnier muss so beschaffen sein, dass der Scharnierbolzen bei angelegtem Zollverschluss nicht entfernt werden kann (Zeichnung 8.3). Am unteren Ende der Verschlussstange befindet sich eine Öffnung, durch die der Ring geführt wird. Die Öffnung ist oval und so klein, dass der Ring gerade durchgesteckt werden kann (Zeichnung 8.4). Das Verschlussseil wird durch diesen Ring gezogen, um die Verschlussstange zu sichern.
Zeichnung Nr. 9 (folgend)
Zeichnung Nr. 9 (folgend)
Zeichnung Nr. 10 (folgend)
Zeichnung Nr. 10 (folgend)
1. Behälter können zur Warenbeförderung unter Zollverschluss zugelassen werden
2. Die für die Zulassung zuständige Behörde stellt dem Antragsteller nach der Zulassung eine Zulassungsbescheinigung aus, die entweder für eine zahlenmässig unbegrenzte Serie von Behältern des zugelassenen Typs oder für eine bestimmte Zahl von Behältern gilt.
3. Der Inhaber der Zulassung muss, bevor zugelassene Behälter zur Warenbeförderung unter Zollverschluss benutzt werden, daran eine Zulassungstafel anbringen.
4. Die Zulassungstafel muss fest an einer gut sichtbaren Stelle neben etwaigen anderen für amtliche Zwecke bestimmte Zulassungstafeln angebracht werden.
5. Die Zulassungstafeln nach dem in Anhang 1 dieser Anlage abgebildeten Muster I bestehen aus einer mindestens 20 cm mal 10 cm grossen Metalltafel. Sie muss die folgenden Angaben mindestens in französischer oder englischer Sprache in vertiefter oder erhabener Prägung oder in einer anderen dauerhaft lesbaren Schrift enthalten: a) die Wörter «Agréé pour le transport sous scellement douanier» oder «Approved for transport under Customs seal»; b)5die Bezeichnung des Landes, in dem der Behälter zugelassen worden ist, entweder ausgeschrieben oder mit dem in der internationalen Norm ISO 3166 vorgesehenen Nationalitätszeichen ISO alpha-2 oder durch das im internationalen Kraftfahrzeugverkehr verwendete Nationalitätszeichen, sowie die Nummer (Ziffer, Buchstaben usw.) der Zulassungsbescheinigung und das Zulassungsjahr (z.B. «NL/26/73» für Niederlande, Zulassungsbescheinigung Nr. 26 von 1973); c) die dem Behälter vom Hersteller gegebene laufende Nummer (Fabrikationsnummer); d) wenn der Behälter nach dem Typ zugelassen ist, die Erkennungsnummern oder -buchstaben des Behältertyps.
6. Entspricht ein Behälter nicht mehr den für seine Zulassung vorgeschriebenen technischen Bedingungen, so muss er, bevor er erneut zur Warenbeförderung unter Zollverschluss verwendet werden kann, wieder in den Zustand versetzt werden, der für seine Zulassung massgebend war, damit er den technischen Bedingungen wieder entspricht.
7. Werden wesentliche Merkmale eines Behälters geändert, so erlischt seine Zulassung; er muss, bevor er zur Warenbeförderung unter Zollverschluss verwendet werden kann, von der zuständigen Behörde erneut zugelassen werden.
8. Werden Behälter eines Typs in Serie hergestellt, so kann der Hersteller bei der zuständigen Behörde des Herstellungslandes die Zulassung nach dem Konstruktionstyp beantragen.
9. Der Hersteller muss in seinem Antrag die Erkennungsnummern oder -buchstaben angeben, die er dem Behältertyp, dessen Zulassung er beantragt, gibt.
10. Dem Antrag sind Zeichnungen und eine detaillierte Konstruktionsbeschreibung des zuzulassenden Behältertyps beizufügen.
11. Der Hersteller muss sich schriftlich verpflichten,
12. Die zuständige Behörde teilt mit, welche Änderungen gegebenenfalls an der vorgeschlagenen Bauart vorgenommen werden müssen, damit sie zugelassen werden kann.
13. Es wird keine Zulassung nach dem Konstruktionstyp erteilt, ohne dass sich die zuständige Behörde durch Prüfung eines oder mehrerer hergestellter Behälter dieses Typs davon überzeugt hat, dass die Behälter den technischen Bedingungen der Anlage 4 entsprechen.
14. Wird ein Behältertyp zugelassen, so wird dem Antragsteller eine einzige Zulassungsbescheinigung nach dem in Anhang 2 dieser Anlage abgedruckten Muster II erteilt, die für sämtliche nach der Beschreibung des zugelassenen Typs hergestellte Behälter gilt. Diese Bescheinigung berechtigt den Hersteller, an jedem Behälter der Serie des Typs eine Zulassungstafel nach Absatz 5 anzubringen.
15. Ist die Zulassung auf der Herstellungsstufe nicht beantragt worden, so kann der Eigentümer, der Halter oder der Vertreter des einen oder des anderen die Zulassung bei der zuständigen Behörde beantragen, bei der es ihm möglich ist, den oder die Behälter vorzuführen, deren Zulassung begehrt wird.
16. In jedem Zulassungsantrag nach Absatz 15 muss die laufende Nummer (Fabrikationsnummer) angegeben werden, die der Hersteller auf dem einzelnen Behälter angebracht hat.
17. Die zuständige Behörde prüft die nach ihrem Ermessen nötige Zahl von Behältern und stellt, nachdem sie sich davon überzeugt hat, dass die Behälter den technischen Bedingungen der Anlage 4 entsprechen, eine Zulassungsbescheinigung nach dem in Anhang 3 dieser Anlage abgedruckten Muster III aus, die nur für die Zahl der zugelassenen Behälter gilt. Diese Bescheinigung, in der die laufende Fabrikationsnummer der Behälter, für die sie gilt, anzugeben ist, berechtigt den Antragsteller, an jedem so zugelassenen Behälter die Zulassungstafel nach Absatz 5 anzubringen.
i) Nach Artikel 13 dieses Abkommens enthalten die Erläuterungen die Auslegung einiger Bestimmungen dieses Abkommens und seiner Anlagen.ii) Die Erläuterungen ändern die Bestimmungen dieses Abkommens und seiner Anlagen nicht; sie verdeutlichen nur ihren Inhalt, ihren Sinn und ihre Bedeutung.iii) Insbesondere werden in den Erläuterungen hinsichtlich der in Artikel 12 und Anlage 4 dieses Abkommens festgelegten Grundsätze für die Zulassung der Behälter zur Beförderung unter Zollverschluss gegebenenfalls die Konstruktionstechniken, die von den Vertragsparteien als diesen Bestimmungen entsprechend anerkannt werden müssen, näher bezeichnet. In den Erläuterungen werden gegebenenfalls auch die Konstruktionstechniken, die diesen Bestimmungen nicht entsprechen, näher bezeichnet.iv) Die Erläuterungen dienen der Anwendung dieses Abkommens und seiner Anlagen entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik und der wirtschaftlichen Erfordernisse.
Buchstabe c) Ziffer i) – Teilweise geschlossene Behälter
0.1.c)i)-1 Unter einem «teilweise geschlossenen» Behälter im Sinne von Artikel 1 Buchstabe c) Ziffer i) ist ein Behälter zu verstehen, der im allgemeinen aus einem Boden und einem Aufbau besteht, die einen dem einem geschlossenen Behälter entsprechenden Laderaum abgrenzen. Der Aufbau besteht im allgemeinen aus Metallteilen, wie sie das Gerüst eines Behälters bilden. Behälter dieser Art können auch eine oder mehrere Seiten- oder Stirnwände haben. Manche Behälter bestehen nur aus Dach und Boden, die durch Pfosten miteinander verbunden sind. Dieser Behältertyp wird insbesondere für die Beförderung sperriger Waren (z. B. Automobile) benutzt.
Buchstabe c) – Zubehör und Ausrüstung des Behälters
0.1.c)-1 Unter «Zubehör und Ausrüstung des Behälters» fallen insbesondere folgende Vorrichtungen, auch wenn sie abnehmbar sind:
Buchstabe c) – Abnehmbare Karosserien6
0.1.c)-27 Unter einer «abnehmbaren Karosserie» ist ein Laderaum ohne Fortbewegungsvorrichtung zu verstehen, der insbesondere für den Transport auf einem Strassenfahrzeug bestimmt ist, wobei das Fahrgestell des Strassenfahrzeugs und der untere Rahmen der Karosserie eigens für diesen Zweck hergerichtet sind. Diese Begriffsumschreibung gilt auch für Wechselbehälter, die als besondere Transportbehältnisse für den kombinierten Verkehr Schiene-Strasse hergerichtet sind.
1.1 Absatz 1 – Verwendung von Kunststofffolien für Identifikationszeichen und -nummern auf Behältern
1.1-1 Damit die mit Kunststofffolien auf Behältern angebrachten Identifikationszeichen und -nummern als dauerhafte Bezeichnung gelten, müssen die nachstehenden Bedingungen erfüllt sein:
1.1-2 Die Bestimmungen des Unterabsatzes 1.1-1 dieser Erläuterungen betreffend die Verwendung von Kunststofffolien zur Kennzeichnung von Behältern schliessen die Möglichkeit der Verwendung anderer Verfahren zur dauerhaften Kennzeichnung nicht aus.
Absatz 1 Buchstabe a) – Zusammenbau der Bestandteile
4.2.1.a)-1 a) Sind Verbindungen (Nieten, Schrauben, Bolzen, Mutterschrauben usw.) verwendet, so müssen sie in ausreichender Zahl von aussen angebracht sein, ins Innere durchgehen und dort gut gesichert sein (z.B. vernietet, verschweisst, mit Schliessring versehen oder verschraubt und die Muttern vernietet oder verschweisst).8Dagegen dürfen herkömmliche Nieten (d.h. Nieten, bei deren Anbringung beide Seiten der verbundenen Teile zugänglich sein müssen) auch von innen angebracht sein. Dessen ungeachtet kann der Boden des Behälters durch Gewindeschneidschrauben oder mittels Treibladungen oder Druckluft eingeschlossene Nieten oder Bolzen, die von innen angebracht sind und im rechten Winkel durch den Boden und die darunterliegenden Querträger aus Metall hindurchgehen, befestigt sein, sofern bei einigen – Gewindeschneideschrauben ausgenommen – das Ende mit der Aussenseite des Querträgers planeben abschliesst oder mit ihm verschweisst ist.9
Blindnieten können jedoch nur angewendet werden, wenn eine genügende Anzahl anderer Verschlussvorrichtungen, die in der Erläuterung 4.2.1.a)–1 a) der Anlage 6 dieses Abkommens beschrieben sind, für die wesentlichen Verbindungsteile verwendet werden.10
d) Die vorstehend beschriebenen Zusammenbaumethoden gelten für Spezialbehälter, z.B. Isolierbehälter, Kühlbehälter und Tankbehälter, soweit sie mit den technischen Erfordernissen, die sich aus der Zweckbestimmung dieser Behälter ergeben, nicht unvereinbar sind. Können die Bestandteile aus technischen Gründen nicht nach der unter Buchstabe a) beschriebenen Methode verbunden werden, so können sie mit den unter Buchstabe c) genannten Verbindungsteilen zusammengebaut werden, sofern die an der Innenwand verwendeten Verbindungsteile von aussen nicht zugänglich sind.
Absatz 1 Buchstabe b) – Türen und andere Abschlusseinrichtungen
4.2.1.b)-1 a) Die Vorrichtung, die die Anbringung eines Zollverschlusses ermöglicht, muss i) angeschweisst oder mit mindestens zwei unter Buchstabe 01023a) der Erläuterungen 4.2.1. a)-1 beschriebenen Verbindungsteilen befestigt sein oder
ii)11 so beschaffen sein, dass sie, nachdem der Behälter geschlossen und mit einem Zollverschluss versehen worden ist, nicht entfernt werden kann, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen. Sie muss ferner
iii)12 Öffnungen von mindestens 11 mm Durchmesser oder Schlitze von mindestens 11 mm Länge und 3 mm Breite besitzen und
iv)13 bei jeder Art Zollverschluss, der verwendet wird, gleichermassen sicher sein.
ii) mit einer Befestigungsvorrichtung, die von der Innenseite der isolierten Tür angebracht wird, vorausgesetzt, dass der Befestigungsstift und der Sicherungsring der Vorrichtung mit einem pneumatischen oder hydraulischen Werkzeug verbunden und hinter einer Platte oder einer ähnlichen zwischen der Aussenwand der Tür und der Isoliermasse befestigten Vorrichtung angebracht werden; und der Kopf des Befestigungsstiftes vom Inneren des Behälters nicht zugänglich ist; und die Sicherungsringe und Befestigungsstifte in ausreichender Zahl miteinander verschweisst sind und die Vorrichtungen nicht entfernt werden können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen (siehe Zeichnung 8 dieser Anlage).
Der Ausdruck «wärmeisolierter Behälter» umfasst Behälter mit Kühl- oder Wärmeanlage.
d)18 Behälter mit zahlreichen Verschlüssen wie Ventilen, Hähnen, Mannlochdeckeln, Flanschen usw. müssen so beschaffen sein, dass die Zahl der erforderlichen Zollverschlüsse möglichst gering ist. Zu diesem Zweck müssen benachbarte Verschlüsse an eine gemeinsame Vorrichtung angeschlossen sein, für die ein einziger Zollverschluss genügt, oder mit einer Abdeckung versehen sein, die dem gleichen Zweck dient.
e)19 Behälter mit Schiebedach müssen so gebaut sein, dass die Zahl der erforderlichen Zollverschlüsse möglichst gering ist.
Absatz 1 Buchstabe c) – Lüftungsöffnungen
4.2.1.c)-1 a) Ihre grösste Weite darf grundsätzlich 400 mm nicht überschreiten.
ii) mit ausreichend starkem, durchlochtem Blech (grösste Weite der Löcher 3 mm; Stärke des Blechs mindestens 1 mm) versperrt sein.
c)21 Öffnungen, die keinen unmittelbaren Zugang zum Inneren des Behälters gestatten (z. B. bei Verwendung von Lüftungskanälen, die aus gebogenen Rohren bestehen oder Sperreinrichtungen besitzen), müssen mit Vorrichtungen nach Buchstabe b) versehen sein, wobei aber die Loch- oder Maschenweite 10 mm (bei Drahtgeflecht oder Blech) bzw. 20 mm (bei Metallgitter) betragen darf.
d) Wenn die Öffnungen in Schutzdecken angebracht sind, werden grundsätzlich die Vorrichtungen nach Buchstabe b) dieser Erläuterung verlangt. Doch sind Sperrvorrichtungen in Form eines an der Aussenseite angebrachten durchlochten Blechs und eines an der Innenseite angebrachten Geflechts aus Draht oder anderem Material gestattet.
e)22 Gleichartige Vorrichtungen aus anderem Material als Metall sind zulässig, wenn die Loch- oder Maschenweite den festgesetzten Massen entspricht und das verwendete Material genügend widerstandsfähig ist, damit die Löcher bzw. Maschen ohne sichtbaren Schaden nicht wesentlich vergrössert werden können. Ferner darf die Lüftungsvorrichtung nicht ersetzt werden können, wenn nur von einer Seite der Schutzdecke aus Zugang besteht.
f)23 die Lüftungsöffnung kann mit einer Schutzvorrichtung versehen sein. Diese Vorrichtung muss an der Schutzdecke in der Weise befestigt sein, dass der Zollkontrolle die Öffnung möglich ist. Die Schutzvorrichtung muss an der Schutzdecke im Abstand von mindestens 5 cm von der vor der Lüftungsöffnung angebrachten Sperre befestigt sein.
Absatz 1 Buchstabe c) – Abflussöffnungen
4.2.1.c)-2 a) Ihre grösste Weite darf grundsätzlich 35 mm nicht überschreiten.
Absatz 3 – Aus mehreren Stücken zusammengesetzte Schutzdecken
4.4.3-1 a) Die einzelnen Stücke einer Schutzdecke können aus verschiedenen Stoffen bestehen, die den Vorschriften des Artikels 4 Absatz 2 der Anlage 4 entsprechen. b) Bei der Herstellung der Schutzdecke ist jede Anordnung der einzelnen Stücke zulässig, die eine ausreichende Sicherheit gewährleistet, sofern die Stücke nach den Vorschriften des Artikels 4 der Anlage 4 zusammengesetzt sind.
Absatz 6 Buchstabe a) – Behälter mit Schutzdecken und Gleitringen24
4.4.6.a)-1 Die Zeichnungen 1-3 dieser Anlage zeigen Beispiele von Vorrichtungen, die zur Befestigung der Schutzdecke am Behälter und um die Eckpfosten des Behälters herum für Zollzwecke annehmbar sind.
4.4.6.a)-225 Befestigungsringe aus Metall, die über die an den Behältern angebrachten Metallstangen gleiten, sind für die Zwecke diese Absatzes zulässig (siehe Zeichnung 5 dieser Anlage), sofern a) die Stangen in Abständen von nicht mehr als 60 cm am Behälter befestigt sind, und zwar so, dass sie nicht entfernt und wieder angebracht werden können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen;
Absatz 6a)i)26– Behälter mit Schutzdecken mit drehbaren Befestigungsringen
4.4.6.a)-327 Befestigungsringe aus Metall, die einzeln in einem am Behälter befestigten Metallbügel drehbar sind, sind für die Zwecke dieses Absatzes zulässig (siehe Zeichnung 6 im Anhang), sofern a) jeder Bügel in der Weise am Behälter befestigt ist, dass er nicht entfernt und wieder angebracht werden kann, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen; b) die Druckfeder jedes Bügels vollständig mit einer glockenförmigen Abdeckkappe aus Metall abgedeckt ist.
Absatz 6 Buchstabe b)28– Bleibend befestigte Schutzdecken
4.4.6.b)-129 Ist ein Rand oder sind mehrere Ränder der Schutzdecke auf Dauer am Behälter selbst befestigt, so muss die Schutzdecke mit einem Band oder Bändern aus Metall oder einem anderen geeigneten Material gehalten werden, wobei das Band durch Verbindungsteile, die den Bedingungen des Buchstabens a) der Erläuterung 4.2.1a)-1 entsprechen, mit dem Behälter selbst verbunden ist.
Absatz 830– Zwischenraum zwischen den Ringen und zwischen den Ösen
4.4.8-131 Ein Zwischenraum von mehr als 200 mm, der jedoch 300 mm nicht übersteigen darf, kann zugelassen werden, wenn die Ringe beidseitig von den Pfosten vertieft an den Seitenwänden angebracht sind und wenn die Ösen oval und gerade gross genug sind, um über die Ringe gestreift werden zu können.
Absatz 932– Befestigungsseile mit Textilseele
4.4.9-133 Zulässig sind auch die Seile mit einer Textilseele, die von mindestens vier Litzen34aus Stahldraht so umwunden ist, dass die Seele vollständig bedeckt ist, sofern der Durchmesser des Seils (ohne einen etwa vorhandenen durchsichtigen Kunststoffüberzug) mindestens 3 mm beträgt.
Absatz 11 Buchstabe a)i)35– Spannüberfall bei Schutzdecken
4.4.11.a)-136 Bei vielen Behältern hat die Schutzdecke an der Aussenseite einen horizontalen Überfall mit Ösen, der sich entlang der Seitenwand des Behälters erstreckt. Dieser Überfall, der als Spannüberfall bezeichnet wird, ermöglicht es, die Schutzdecke mit Seilen oder ähnlichen Vorrichtungen zu spannen. Diese Überfälle sind dazu benutzt worden, um horizontale Einschnitte in die Schutzdecke zu verbergen, durch die man sich widerrechtlich Zugang zu den im Behälter beförderten Waren verschafft hat. Es wird deshalb empfohlen, die Verwendung von Überfällen dieser Art nicht zuzulassen. Statt dessen lassen sich insbesondere folgende Vorrichtungen verwenden:
In gewissen Fällen lässt sich die Verwendung von Spannüberfällen bei Schutzdecken auch ganz vermeiden.
Absatz 11 Buchstabe a)iii)37– Schutzdecken-Riemen
4.4.11.a)238 Für die Herstellung der Riemen werden folgende Stoffe als geeignet angesehen:
4.4.11.a)-340 Die in Zeichnung 3 dieser Anlage abgebildete Vorrichtung entspricht den Vorschriften des Artikels 4 Absatz 11.a) Satz 3 der Anlage 4. Sie entspricht auch den Vorschriften des Artikels 4 Absatz 6 der Anlage 4.
5.1-1 Werden zwei Behälter mit Schutzdecken, die zur Beförderung unter Zollverschluss zugelassen sind, zu einem einzigen Behälter vereinigt, der mit einer einzigen Schutzdecke versehen ist und den Bedingungen für die Beförderung unter Zollverschluss entspricht, so ist für diese Behälterkombination keine besondere Zulassungsbescheinigung oder ‑tafel erforderlich.
Die abgebildete Vorrichtung entspricht den Vorschriften des Artikels 4 Absatz 6 Buchstabe a) der Anlage 4.
Die abgebildete Vorrichtung entspricht den Vorschriften des Artikels 4 Absatz 6 Buchstabe a) der Anlage 4.
Die abgebildete Vorrichtung entspricht den Vorschriften des Artikels 4 Absatz 11.a) letzter Satz der Anlage 4. Sie entspricht auch den Vorschriften des Artikels 4 Absatz 6 der Anlage 4.
Das abgebildete Scharnier entspricht der Vorschrift der Nr. 4.2.1.b)–1 Buchstabe b zweiter Satz. Auf eine Sicherung des Scharnierbolzens kann verzichtet werden, weil Scharnierblatt und Scharnierbock so konstruiert sind, dass das Scharnierblatt mit seinem Hinterschnitt hinter die Backen des Scharnierbockes greift. Der Hinterschnitt verhindert, dass die zollamtlich verschlossene Tür auch bei Entfernung des ungesicherten Scharnierbolzens an der Anschlagvorrichtung geöffnet werden kann, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen.
Der Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens übernimmt für den Ausschuss die Sekretariatsaufgaben.
Der Ausschuss wählt auf der ersten Tagung jedes Jahr den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden.
Die zuständigen Verwaltungen der Vertragsparteien übermitteln dem Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens ihre Vorschläge zur Änderung des Abkommens unter Angabe der Gründe sowie ihre Wünsche wegen der Aufnahme von Fragen in die Tagesordnung der Ausschusstagungen. Der Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens unterrichtet davon die zuständigen Verwaltungen der Vertragsparteien und der in Artikel 18 dieses Abkommens bezeichneten Staaten, die keine Vertragsparteien sind.
Vor Abschluss der Tagung hat der Ausschuss einen Bericht anzunehmen.
Soweit in dieser Anlage nichts bestimmt ist, gilt die Geschäftsordnung des Rats für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens, es sei denn, dass der Ausschuss anders entscheidet.
Bei Unterzeichnung dieses Abkommens, das das Datum des heutigen Tages trägt, geben die von ihren Regierungen gehörig befugten Unterzeichneten die folgenden Erklärungen ab:
1. Es widerspricht dem Grundsatz der vorübergehenden Einfuhr von Behältern, das Gewicht oder den Wert des vorübergehend eingeführten Behälters dem Gewicht oder dem Wert der darin enthaltenen Waren für die Berechnung der Eingangsabgaben hinzuzufügen. Die Erhöhung des Warengewichts um einen Tarazuschlag, der für in Behältern eingeführte Waren gesetzlich festgesetzt ist, ist zulässig, wenn sie wegen des Fehlens oder der Art der Umschliessung vorgenommen wird, nicht aber deshalb, weil die Waren in Behältern befördert werden.
2. Dieses Abkommen steht der Anwendung nichtzollrechtlicher autonomer Vorschriften oder internationaler Vereinbarungen über die Verwendung von Behältern nicht entgegen.
3. Die einschränkende Bedingung eines Rauminhalts von einem Kubikmeter nach Artikel 1 dieses Übereinkommens bedeutet nicht die Anwendung restriktiverer Vorschriften auf Behälter eines geringeren Rauminhalts; die Vertragsparteien werden sich bemühen, auf diese Behälter ein ähnliches Verfahren der vorübergehenden Einfuhr anzuwenden wie auf die in diesem Abkommen definierten Behälter.
4. Hinsichtlich der Verfahren der vorübergehenden Einfuhr von Behältern nach den Artikeln 6‑8 dieses Abkommens erkennen die Vertragsparteien an, dass der Wegfall der Zollpapiere und der Sicherheitsleistung die Verwirklichung eines der Hauptziele dieses Abkommens ihnen ermöglichen wird; in diesem Sinne werden sie sich bemühen.
(Es folgen die Unterschriften)
AS 1977 645 ↩
Letzter Satz eingefügt durch die vom Bundesrat (BR) am 30. Aug. 1989 angenommene Änderung, in Kraft seit 1. März 1990 (AS 1990 468). ↩
SR 0.631.250.111 ↩
SR 0.631.112.514 ↩
Geänderte Fassung, vom BR angenommen am 4. März 1985, in Kraft seit 18. Sept. 1985 (AS 1985 1088). ↩
Eingefügt durch die vom BR am 30. Aug. 1989 angenommene Änderung, in Kraft seit 1. März 1990 (AS 1990 468). ↩
Eingefügt durch die vom BR am 30. Aug. 1989 angenommene Änderung, in Kraft seit 1. März 1990 (AS 1990 468). ↩
Geänderte Fassung, vom BR angenommen am 4. März 1985, in Kraft seit 18. Sept. 1985 (AS 1985 1088). ↩
Geänderte Fassung des letzten Satzes, vom BR angenommen am 11. Aug. 1982, in Kraft seit 8. März 1983 (AS 1983 336). ↩
Abs. eingefügt durch die vom BR am 13. März 1995 angenommene Änderung, in Kraft seit 10. Juni 1995 (AS 1997 738). ↩
Geänderte Fassung, vom BR angenommen am 4. März 1985, in Kraft seit 18. Sept. 1985 (AS 1985 1088). ↩
Geänderte Fassung, vom BR angenommen am 4. März 1985, in Kraft seit 18. Sept. 1985 (AS 1985 1088). ↩
Eingefügt durch die vom BR am 4. März 1985 angenommene Änderung, in Kraft seit 18. Sept. 1985 (AS 1985 1088). ↩
Geänderte Fassung, vom BR angenommen am 4. März 1985, in Kraft seit 18. Sept. 1985 (AS 1985 1088). ↩
Geänderte Fassung des Satzes, vom BR angenommen am 13. März 1995, in Kraft seit 10. Juni 1995 (AS 1997 738). ↩
Geänderte Fassung des letzten Satzes, vom BR angenommen am 4. März 1985, in Kraft seit 18. Sept. 1985 (AS 1985 1088). ↩
Eingefügt durch die vom BR am 11. Aug. 1982 angenommene Änderung, geänderte Fassung, vom BR angenommen am 13. März 1995, in Kraft seit 10. Juni 1995 (AS 1997 738). ↩
Ursprünglich Bst. c. ↩
Ursprünglich Bst. d. ↩
Geänderte Fassung, vom BR angenommen am 13. März 1995, in Kraft seit 10. Juni 1995 (AS 1997 738). ↩
Geänderte Fassung, vom BR angenommen am 13. März 1995, in Kraft seit 10. Juni 1995 (AS 1997 738). ↩
Eingefügt durch die vom BR am 11. Aug. 1982 angenommene Änderung, in Kraft seit 8. März 1983 (AS 1983 336). ↩
Eingefügt durch die vom BR am 4. März 1985 angenommene Änderung, in Kraft seit 18. Sept. 1985 (AS 1985 1088). ↩
Geänderte Fassung, vom BR angenommen am 11. Aug. 1982, in Kraft seit 8. März 1983 (AS 1983 336). ↩
Geänderte Fassung, vom BR angenommen am 11. Aug. 1982, in Kraft seit 8. März 1983 (AS 1983 336). ↩
Eingefügt durch die vom BR am 4. März 1985 angenommene Änderung, in Kraft seit 18. Sept. 1985 (AS 1985 1088). ↩
Eingefügt durch die vom BR am 4. März 1985 angenommene Änderung, in Kraft seit 18. Sept. 1985 (AS 1985 1088). ↩
Eingefügt durch die vom BR am 11. Aug. 1982 angenommene Änderung, in Kraft seit 8. März 1983 (AS 1983 336) ↩
Eingefügt durch die vom BR am 11. Aug. 1982 angenommene Änderung, in Kraft seit 8. März 1983 (AS 1983 336) ↩
Ursprünglich Abs. 7, eingefügt durch die vom BR am 11. Aug. 1982 angenommene Änderung, geänderte Fassung, vom BR angenommen am 13. März 1995, in Kraft seit 10. Juni 1995 (AS 1997 738). ↩
Ursprünglich 4.4.7-1, eingefügt durch die vom BR am 11. Aug. 1982 angenommene Änderung, geänderte Fassung, vom BR angenommen am 13. März 1995, in Kraft seit 10. Juni 1995 (AS 1997 738). ↩
Ursprünglich Abs. 8. ↩
Ursprünglich 4.4.8 - 1. ↩
Geänderte Fassung dieser Worte, vom BR angenommen am 4. März 1985, in Kraft seit 18. Sept. 1985 (AS 1985 1088). ↩
Ursprünglich Abs. 10, eingefügt durch die vom BR am 11. Aug. 1982 angenommene Änderung, in Kraft seit 8. März 1983 (AS 1983 336). ↩
Ursprünglich 4.4.10, eingefügt durch die vom BR am 11. Aug. 1982 angenommene Änderung, in Kraft seit 8. März 1983 (AS 1983 336). ↩
Ursprünglich Abs. 10 Bst. c. ↩
Ursprünglich 4.4.10. ↩
Geänderte Fassung, vom BR angenommen am 11. Aug. 1982, in Kraft seit 8. März 1983 (AS 1983 336). ↩
Ursprünglich 4.4.10.c)-2. ↩
Geänderte Fassung, vom BR angenommen am 4. März 1985, in Kraft seit 18. Sept. 1985 (AS 1985 1088). ↩
Geänderte Fassung, vom BR angenommen am 13. März 1995, in Kraft seit 10. Juni 1995 (AS 1997 738). ↩
Eingefügt durch die vom BR am 13. März 1995 angenommene Änderung, in Kraft seit 10. Juni 1995 (AS 1997 738). ↩