0.631.252.511•Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR‑Abkommen)
0.631.252.511Multilateral International Treaty05.10.1960
Abgeschlossen in Genf am 15. Januar 1959
Von der Bundesversammlung genehmigt am 10. März 19603
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 7. Juli 1960
In Kraft getreten für die Schweiz am 5. Oktober 1960
(Stand am 28. September 2007)
Die Vertragsparteien,
in dem Wunsch, den internationalen Warentransport mit Strassenfahrzeugen zu erleichtern,
sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1
Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Begriff
(ii) besonders dafür gebaut ist, um die Beförderung von Waren durch ein oder mehrere Verkehrsmittel ohne Umladung des Inhalts zu erleichtern,
(iii) mit Vorrichtungen versehen ist, die seine leichte Handhabung ermöglichen, insbesondere bei Umladung von einem Verkehrsmittel auf ein anderes,
(iv) so beschaffen ist, dass es leicht beladen und entladen werden kann, und
(v) einen Rauminhalt von mindestens einem Kubikmeter hat;
der Begriff «Behälter» schliesst weder gewöhnliche Umschliessungen noch Fahrzeuge ein;
d. «Abgangszollamt» dasjenige Binnen‑ oder Grenzzollamt einer Vertragspartei, bei dem der internationale Transport mit Strassenfahrzeugen nach dem in diesem Abkommen vorgesehenen Verfahren für die Gesamtladung oder eine Teilladung beginnt;
e. «Bestimmungszollamt» dasjenige Binnen‑ oder Grenzzollamt einer Vertragspartei, bei dem der internationale Transport mit Strassenfahrzeugen nach dem in diesem Abkommen vorgesehenen Verfahren für die Gesamtladung oder eine Teilladung endet;
f. «Durchgangszollamt» dasjenige Grenzzollamt einer Vertragspartei, das von einem Strassenfahrzeug während eines nach diesem Abkommen vorgesehenen internationalen Transportes nur auf der Durchfahrt berührt wird;
g. «Personen» sowohl natürliche als auch juristische Personen;
h. «aussergewöhnlich schwere oder sperrige Waren» alle Gegenstände, die nach Ansicht des Abgangszollamtes nicht ohne weiteres für den Transport auseinandergenommen werden können und (i) deren Gewicht 7000 kg übersteigt oder
(ii) bei denen eine Dimension 5 m übersteigt oder
(iii) bei denen zwei Dimensionen 2 m übersteigen oder
(iv) die so verladen werden müssen, dass ihre Höhe 2 m übersteigt.
Dieses Abkommen gilt für Warentransporte, bei denen die Waren ohne Umladung über eine oder mehrere Grenzen von einem Abgangszollamt einer Vertragspartei bis zu einem Bestimmungszollamt einer anderen oder derselben Vertragspartei in Strassenfahrzeugen oder in Behältern, die auf solche Fahrzeuge verladen sind, befördert werden, auch wenn diese Fahrzeuge auf einem Teil der Strecke zwischen Abgangs‑ und Bestimmungszollamt auf einem anderen Verkehrsmittel befördert werden.
Voraussetzung für die Anwendung dieses Abkommens ist,
Für Waren, die unter Zollverschluss in Strassenfahrzeugen oder Behältern auf Strassenfahrzeugen befördert werden, wird, sofern die Vorschriften dieses Kapitels sowie des Kapitels V beachtet werden,
Um Missbräuche zu verhindern, können die Zollbehörden jedoch in Ausnahmefällen und insbesondere, wenn der Verdacht einer Unregelmässigkeit besteht, bei den Durchgangszollämtern eine summarische oder eingehende Revision der Waren vornehmen.
Ein Transport mit Carnet TIR darf über mehrere Abgangs‑ und Bestimmungszollämter durchgeführt werden; falls von der beteiligten Vertragspartei oder von den beteiligten Vertragsparteien keine andere Regelung getroffen ist,
Die Waren, das Strassenfahrzeug und gegebenenfalls der Behälter sind dem Abgangszollamt gleichzeitig mit dem Carnet TIR zur Revision und zur Anlegung der Zollverschlüsse vorzuführen.
Die Zollbehörden können für die Fahrt durch ihr Land eine Frist festsetzen und verlangen, dass das Strassenfahrzeug eine vorgeschriebene Fahrstrecke einhält.
Das Strassenfahrzeug oder der Behälter sind mit der Warenladung und dem zugehörigen Carnet TIR jedem Durchgangszollamt und den Bestimmungszollämtern vorzuführen.
Die Durchgangszollämter jeder Vertragspartei erkennen die von den Zollbehörden der anderen Vertragsparteien angelegten Zollverschlüsse an, es sei denn, dass eine Revision der Waren nach Artikel 4 letzter Satz vorgenommen wird. Sie können jedoch zusätzlich eigene Zollverschlüsse anlegen.
Um Missbräuche zu verhindern, können die Zollbehörden, wenn sie es für erforderlich halten,
Die Revision der Warenladung soll nur ausnahmsweise vorgenommen werden.
Nehmen die Zollbehörden eine Revision der Warenladung eines Strassenfahrzeuges oder eines Behälters bei einem Durchgangszollamt oder unterwegs vor, so müssen sie auf den Carnet‑TIR‑Abschnitten, die in ihrem Land benutzt werden, und auf den entsprechenden Stammblättern die neu angelegten Zollverschlüsse vermerken.
Bei der Ankunft beim Bestimmungszollamt ist das Carnet TIR unverzüglich zu erledigen. Werden die Waren jedoch nicht sofort einer anderen Abfertigungsart zugeführt, so können sich die Zollbehörden das Recht vorbehalten, die Erledigung des Carnet davon abhängig zu machen, dass eine andere Sicherstellung an die Stelle der vom bürgenden Verband für das betreffende Carnet geleisteten tritt.
Ist ein die Zollbehörden zufriedenstellender Nachweis erbracht worden, dass die den Gegenstand eines Carnet TIR bildenden Waren durch höhere Gewalt untergegangen sind, so wird Befreiung von den üblicherweise zu erhebenden Abgaben gewährt.
Für aussergewöhnlich schwere oder sperrige Waren, die mit Carnet TIR befördert werden, wird, sofern die Vorschriften dieses Kapitels sowie des Kapitels V beachtet werden, die Entrichtung oder Hinterlegung von Eingangs‑ oder Ausgangsabgaben bei den Durchgangszollämtern nicht gefordert.
Die Haftung des bürgenden Verbandes erstreckt sich nicht nur auf die im Carnet TIR angeführten Waren, sondern auch auf Waren, die zwar im Carnet TIR nicht angeführt sind, sich aber auf der Ladefläche oder zwischen den im Carnet TIR angeführten Waren befinden.
Das Abgangszollamt kann verlangen, dass Ladelisten, Photographien, Lichtpausen usw. der beförderten Waren dem Carnet TIR beigefügt werden. In diesem Falle versieht es diese Papiere mit seinem Stempel, heftet je eine Ausfertigung auf die Rückseite des Carnet‑TIR‑Umschlagblattes und vermerkt dies in allen Warenmanifesten.
Ein Transport von aussergewöhnlich schweren oder sperrigen Waren mit Carnet TIR darf über nicht mehr als ein Abgangszollamt und ein Bestimmungszollamt durchgeführt werden.
Beim Eingang hat auf Verlangen der Durchgangszollämter derjenige, der die Waren dem Zollamt vorführt, die Warenbezeichnung in den Warenmanifesten des Carnet TIR zu ergänzen und diese Ergänzung unterschriftlich zu bestätigen.
Die Zollbehörden können, wenn sie es für zweckmässig halten,
Die Durchgangszollämter jeder Vertragspartei erkennen soweit wie möglich die von den Zollbehörden der anderen Vertragsparteien angebrachten Nämlichkeitszeichen und Zollverschlüsse an. Sie können jedoch zusätzlich Nämlichkeitszeichen oder eigene Zollverschlüsse anbringen.
Müssen die Zollbehörden bei einem Durchgangszollamt oder unterwegs wegen einer Revision der Warenladung Nämlichkeitszeichen entfernen oder Zollverschlüsse beschädigen, so vermerken sie auf den in ihrem Land benutzten Carnet‑TIR-Abschnitten sowie auf den entsprechenden Stammblättern die neuen Nämlichkeitszeichen oder die neu angelegten Zollverschlüsse.
Carnet‑TIR‑Formulare, die den bürgenden Verbänden von den mit ihnen in Verbindung stehenden ausländischen Verbänden oder von internationalen Organisationen zugesandt werden, sind von Eingangsabgaben sowie von Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen befreit.
Strassenfahrzeuge oder Lastzüge, die einen internationalen Warentransport mit Carnet TIR durchführen, müssen vorn und hinten eine rechteckige, den Merkmalen der Anlage 9 entsprechende Tafel mit der Aufschrift «TIR» tragen. Diese Tafeln müssen so angebracht sein, dass sie gut sichtbar sind; sie müssen abnehmbar sein und mit einem Zollverschluss versehen werden können. Die Zollverschlüsse werden durch das erste Abgangszollamt angelegt und durch das letzte Bestimmungszollamt wieder abgenommen.
Werden zollamtlich angelegte Verschlüsse in anderen als den in den Artikeln 14 und 28 genannten Fällen unterwegs verletzt oder werden Waren ohne Verletzung der Zollverschlüsse vernichtet oder beschädigt, so wird nach der in Anlage 1 enthaltenen Anleitung für die Verwendung des Carnet TIR verfahren und ein Protokoll nach dem Muster der Anlage 2 aufgenommen; die autonomen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
Die Vertragsparteien geben einander die Arten der von ihnen verwendeten Zollverschlüsse bekannt.
Jede Vertragspartei übermittelt den anderen Vertragsparteien ein Verzeichnis der zum Carnet‑TIR‑Verfahren zugelassenen Abgangszollämter, Durchgangszollämter und Bestimmungszollämter und gibt dabei gegebenenfalls an, welche Zollämter nur für die in Kapitel III geregelten Transporte zugelassen sind. Benachbarte Vertragsparteien verständigen sich über die in das Verzeichnis aufzunehmenden Grenzzollämter.
Für die in diesem Abkommen vorgesehenen Amtshandlungen der Zollbehörden werden keine Gebühren erhoben, es sei denn, dass die Amtshandlungen ausserhalb der normalerweise hiefür vorgesehenen Tage, Stunden und Plätze stattfinden.
Wer gegen die Bestimmungen dieses Abkommen verstösst, kann nach den Strafbestimmungen des Landes, in dem die Zuwiderhandlung begangen wurde, zur Verantwortung gezogen werden.
Die Bestimmungen dieses Abkommens schliessen weder die nach autonomen Vorschriften vorgesehenen Beschränkungen oder Kontrollen aus Gründen der öffentlichen Moral, öffentlichen Sicherheit, Hygiene oder öffentlichen Gesundheit sowie veterinärpolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen noch die Erhebung von Gebühren aus, die nach diesen Vorschriften zu erheben sind.
Dieses Abkommen schliesst nicht aus, dass Vertragsparteien, die eine Zoll‑ oder Wirtschaftsunion bilden, besondere Vorschriften für Warentransporte erlassen, die in ihren Gebieten beginnen, enden oder durch diese hindurchführen, vorausgesetzt, dass diese Vorschriften die in diesem Abkommen vorgesehenen Erleichterungen nicht einschränken.
2. Die Länder, die nach Absatz 11 des der Wirtschaftskommission für Europa erteilten Auftrages berechtigt sind, an gewissen Arbeiten der Kommission teilzunehmen, können durch Beitritt Vertragsparteien des Abkommens nach seinem Inkrafttreten werden.
3. Das Abkommen liegt bis einschliesslich 15. April 1959 zur Unterzeichnung auf. Nach diesem Tage steht es zum Beitritt offen.
4. Die Ratifikation oder der Beitritt wird durch Hinterlegung einer Urkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen vollzogen.
Dieses Abkommen tritt ausser Kraft, wenn zu irgendeiner Zeit nach seinem Inkrafttreten die Zahl der Vertragsparteien während zwölf aufeinanderfolgender Monate weniger als fünf beträgt.
Ausser den in den Artikeln 46 und 47 vorgesehenen Mitteilungen notifiziert der Generalsekretär der Vereinten Nationen den in Artikel 39 Absatz 1 bezeichneten Ländern sowie den Ländern, die auf Grund des Artikels 39 Absatz 2 Vertragsparteien geworden sind,
a. die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte nach Artikel 39; b die Zeitpunkte, zu denen dieses Abkommen nach Artikel 40 in Kraft tritt; c. die Kündigungen nach Artikel 41; d. das Ausserkrafttreten dieses Abkommens nach Artikel 42; e. den Eingang der Notifikation nach Artikel 43; f. den Eingang der Erklärungen und Notifikationen nach Artikel 45 Absätze 1, 3 und 4; g. das Inkrafttreten jeder Änderung nach Artikel 47.
Sobald ein Land, das Vertragspartei der Genfer Vereinbarung vom 16. Juni 1949 betreffend die vorläufige Anwendung der Entwürfe zu den internationalen Zollabkommen über den Touristenverkehr, über den Verkehr mit Nutzfahrzeugen und über den internationalen Warenverkehr auf der Strasse ist, Vertragspartei dieses Abkommens wird, trifft es die in Artikel IV der genannten Vereinbarung vorgesehenen Massnahmen, um die Vereinbarung insoweit zu kündigen, als sie den Entwurf des internationalen Zollabkommens über den internationalen Warenverkehr auf der Strasse betrifft.
Das Unterzeichnungsprotokoll dieses Abkommens gilt als dessen integrierender Bestandteil und hat die gleiche Rechtswirksamkeit und Geltungsdauer wie das Abkommen selbst.
Nach dem 15. April 1959 wird die Urschrift dieses Abkommens beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, der allen in Artikel 39 Absätze 1 und 2 bezeichneten Länder beglaubigte Abschriften übersendet.
Zur Urkund dessen haben die dazu gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.Geschehen zu Genf, am fünfzehnten Januar neunzehnhundertneunundfünfzig, in einer einzigen Ausfertigung in englischer und französischer Sprache, wobei Jeder Text in gleicher Weise authentisch ist.(Es folgen die Unterschriften
Das Carnet TIR wird in französischer Sprache gedruckt(Seite 1 des Umschlags)(Angaben über die internationalen Organisationen, denen der ausgebende Verband angeschlossen ist)
| 1. | Nr. |
|---|---|
| 2. | Gültig bis einschliesslich |
| 3. | Ausgegeben von |
| (Name des ausgebenden Verbandes) | |
| 4. | Inhaber |
| (Name und Adresse) | |
| 5. | Abgangsland |
| 6. | Bestimmungsland oder Bestimmungsländer |
| 7. | Polizeiliches Kennzeichen des Strassenfahrzeuges |
| 8. | Zulassungsbescheinigung (Verschlussanerkenntnis) für das Strassenfahrzeug/den Behälter* Nr. |
| 9. | Datum |
| 10. | Gesamtbruttogewicht der Waren (wie im Warenmanifest angegeben) |
| 11. | Gesamtwert der Waren (wie im Warenmanifest angegeben) |
| (in der Währung des Abgangslandes oder in der von den zuständigen Behörden dieses Landes vorgeschriebenen Währung anzugeben) | |
| 12. | Unterschrift des Beauftragten des ausgebenden Verbandes und Stempel dieses Verbandes: |
| 13. | Unterschrift des Sekretärs der internationalen Organisation: |
| * | Nichtzutreffendes streichen. |
(Seite 2 des Umschlages)
Der Unterzeichnete
namens und für Rechnung von*
. (Name und Adresse des Carnet-Inhabers)
| ., den . 19 | ||
|---|---|---|
| (Unterschrift des Carnet-Inhabers oder seines Vertreters) | ||
| * Nichtzutreffendes streichen. |
Der Unterzeichnete
verpflichtet sich, beim Transport mit diesem Carnet TIR die geltenden Gesetze und sonstigen Vorschriften zu befolgen und insbesondere die festgesetzte Frist und Fahrtstrecke einzuhalten sowie die Waren mit unverletzten Zollverschlüssen dem Zollamt
. wiedervorzuführen.
| Ort: ., den . 19 | |
|---|---|
| (Unterschrift) |
(Seite 3 des Umschlags)
1. Das Carnet TIR wird im Abgangsland oder in dem Land ausgegeben, in dem der Inhaber seinen Wohnsitz oder Geschäftssitz hat.
2. Das Carnet TIR wird in französischer Sprache gedruckt; es können jedoch zusätzliche Seiten mit einer Übersetzung des gedruckten Textes des Carnet in der Sprache des Ausgabelandes eingefügt werden.
3. Das Warenmanifest ist in der Sprache des Abgangslandes auszufüllen. Die Zollbehörden der anderen berührten Länder behalten sich jedoch das Recht vor, eine Übersetzung in ihre Sprache zu fordern. Um Verzögerungen zu vermeiden, die auf Grund dieser Forderung entstehen könnten, wird den Transportunternehmern empfohlen, den Fahrzeugführer mit den notwendigen Übersetzungen zu versehen.
5. Gewichte, Rauminhalt und andere Masse sind in Einheiten des metrischen Systems, die Werte in der Währung des Abgangslandes oder in einer von den zuständigen Behörden dieses Landes vorgeschriebenen Währung anzugeben.
6. Das Carnet TIR darf keine Radierungen oder Überschreibungen aufweisen. Jede Berichtigung ist so vorzunehmen, dass die irrtümlichen Angaben gestrichen und gegebenenfalls die richtigen Angaben hinzugesetzt werden. Jede Berichtigung, jeder Zusatz oder jede sonstige Änderung muss von demjenigen, der sie vornimmt, anerkannt und von den Zollbehörden bescheinigt werden.
7. Die Seite 2 des Umschlages des Carnet TI R und jedes Stück des Warenmanifestes sind vom Carnet‑Inhaber oder seinem Vertreter zu datieren und zu unterschreiben. Wer die Ladung dem Zollamt vorführt, hat auf Verlangen der Zollbehörden die Verpflichtungserklärung auf der Rückseite der Abschnitte mit ungerader Nummer zu unterschreiben.
8. Ein Transport von aussergewöhnlich schweren oder sperrigen Waren mit Carnet TIR darf über nicht mehr als ein Abgangszollamt und ein Bestimmungszollamt durchgeführt werden. Ein Transport anderer Waren mit Carnet TIR darf über mehrere Abgangs‑ und Bestimmungszollämter durchgeführt werden; falls jedoch keine andere Regelung getroffen ist,
Wird der Transport nur über ein Abgangszollamt und ein Bestimmungszollamt durchgeführt, so muss das Carnet mindestens zwei Abschnitte für das Abgangsland, zwei Abschnitte für das Bestimmungsland und je zwei Abschnitte für jedes Durchgangsland enthalten. Für jeden zusätzlichen Lade‑ oder Entladeort sind zwei weitere Abschnitte erforderlich; darüber hinaus sind zwei weitere Abschnitte notwendig, wenn die Entladungsorte in zwei verschiedenen Ländern liegen.
9. Wird der Transport über mehrere Abgangs‑ oder Bestimmungszollämter durchgeführt, so sind die Eintragungen der Waren, die von jedem einzelnen Zollamt abzufertigen sind oder die zur Beförderung an jedes einzelne Zollamt bestimmt sind, im Warenmanifest jeweils deutlich voneinander zu trennen.
10. Dem Fahrzeugführer wird empfohlen, darauf zu achten, dass bei jedem Abgangs‑, Durchgangs‑ und Bestimmungszollamt dem Carnet TIR ein Abschnitt entnommen wird. Abschnitte mit ungerader Nummer sind für die Annahme, solche mit gerader Nummer für die Erledigung des Carnet TIR bestimmt.
11. Werden zollamtlich angelegte Verschlüsse unterwegs infolge eines unvorhergesehenen Ereignisses verletzt oder Waren vernichtet oder beschädigt, so hat der Warenführer dafür Sorge zu tragen, dass so schnell wie möglich ein Protokoll durch die Behörden des Landes aufgenommen wird, in dem sich das Fahrzeug befindet. Der Warenführer hat sich an eine Zollbehörde zu wenden, wenn eine solche in der Nähe ist, andernfalls an eine andere zuständige Behörde. Die Warenführer haben sich zu diesem Zweck mit Formularen nach Anlage 3 des TIR‑Abkommens zu versehen; die Formulare sind in französischer Sprache und in der Sprache des befahrenen Landes zu drucken.
12. Wird bei einem Unfall das Umladen der Warenladung auf ein anderes Fahrzeug oder in einen anderen Behälter erforderlich, so darf dies nur in Gegenwart einer der im vorstehenden Absatz erwähnten Behörden durchgeführt werden; diese nimmt ein Protokoll auf und bescheinigt darin die Ordnungsmässigkeit des Vorgehens. Wenn das Carnet TIR nicht den Vermerk «Aussergewöhnlich schwere oder sperrige Waren» trägt, muss für das Ersatzfahrzeug oder den Ersatzbehälter eine Zulassungsbescheinigung (Verschlussanerkenntnis) vorliegen; Zollverschlüsse sind anzulegen und diese im Protokoll zu vermerken. Sind jedoch keine mit einer Zulassungsbescheinigung (Verschlussanerkenntnis) ausgestatteten Ersatzfahrzeuge oder Ersatzbehälter verfügbar, so kann das Umladen in nichtzugelassene Fahrzeuge oder Behälter unter der Voraussetzung gestattet werden, dass sie ausreichende Sicherheit bieten; in diesem Fall werden die Zollbehörden der nachfolgenden Länder prüfen, ob sie die Weiterbeförderung der Waren in diesem Fahrzeug oder Behälter mit Carnet TIR zulassen können.
13. Zwingt eine drohende Gefahr zum sofortigen teilweisen oder vollständigen Entladen, so kann der Fahrzeugführer von sich aus handeln, ohne das Eingreifen der in Absatz 11 genannten Behörden zu beantragen oder abzuwarten. Er muss dann hinreichend nachweisen, dass er gezwungen war, im Interesse des Fahrzeuges, des Behälters oder der Ladung so zu handeln; sofort nach Vornahme der dringlichsten Sicherungsmassnahmen hat er diese auf Seite 4 des Umschlages des Carnet TIR zu vermerken und die in Absatz 11 genannten Behörden zu benachrichtigen, damit der Tatbestand festgestellt, die Ladung überprüft, das Fahrzeug oder der Behälter verschlossen und ein Protokoll aufgenommen werden kann.
14. In allen in den Absätzen 11, 12 und 13 vorgesehenen Fällen hat die zugezogene Behörde das Protokoll auf Seite 4 des Umschlags des Carnet TIR zu vermerken. Das Protokoll ist dem Carnet TIR beizufügen und hat die Ladung bis zum Bestimmungszollamt zu begleiten.
Protokoll
Die Formulare des Protokolls werden in einer der Sprache des Landes, in dem sich der Vorfall ereignet hat und in französischer Sprache gedruckt.
| 1. | Internationaler Warentransport in Strassenfahrzeugen mit Carnet TIR |
|---|---|
| 2. | Protokoll |
| 3. | auf Grund der Absätze 11–14 der Anleitung für die Verwendung des Carnet TIR |
| 4. | Die Unterzeichneten* |
| 5. | bescheinigen, dass Ihnen am . 19., um Uhr |
| 6. | im Gebiet von ., Ortsangabe: |
| 7. | das in . polizeilich zugelassene Strassenfahrzeug |
| 8. | mit dem Kennzeichen . vorgeführt wurde, |
| 9. | das Waren befördert mit dem Carnet TIR, |
| 10. | ausgegeben am . unter Nr. |
| 11. | durch** |
| 12. | Es wurde festgestellt, dass |
| 13. | die nachstehend angegebenen Zollverschlüsse des Ausgangszollamtes |
| . und des Zollamtes | |
| 14. | verletzt waren/fehlten***; |
| 15. | der Laderaum des Strassenfahrzeugs/der Behälter*** nicht mehr in Ordnung war; |
| 16. | keine Waren fehlten***; |
| 17. | folgende Waren (in der Reihenfolge des Warenmanifests des Carnet TIR) |
| fehlten/untergegangen sind*** | |
| * | Name und Dienststellung der Beamten und Bezeichnung der Behörde, zu der sie gehören. |
| ** | Name und Adresse des ausgebenden Verbandes. |
| *** | Nichtzutreffendes streichen. |
| 18. | Zeichen und Nummern der Packstücke | Anzahl und Art der Packstücke | Bezeichnung der Waren | Bemerkungen (insbesondere Einzelheiten über die fehlenden Mengen) |
|---|---|---|---|---|
| 19. | Der Warenführer erklärt folgendes (Ursache der Verletzung der Zollverschlüsse oder des Verlustes von Waren, Massnahmen zur Rettung von Waren usw.) | |||
| 20. | Die Unterzeichneten bescheinigen, dass | |||
| 21. | sie folgende Massnahmen getroffen haben (Anlegen neuer Zollverschlüsse, Umladen der Waren usw.) | |||
| 22. | Anzahl und Merkmale der neu angelegten Zollverschlüsse | |||
| 23. | Angaben über das Strassenfahrzeug/den Behälter* auf das/in den* die Waren umgeladen wurden | |||
| 24. | Dieses Strassenfahrzeug/dieser Behälter* | |||
| 25. | – hat die Zulassungsbescheinigung (Verschlussanerkenntnis) Nr. | |||
| 26. | – hat keine Zulassungsbescheinigung (Verschlussanerkenntnis)* | |||
| 27. | Unterschrift und Stempel der Beamten, die dieses Protokoll aufgenommen haben | |||
| 28. | Stempel des Grenzausgangszollamtes des Landes, in dem dieses Protokoll aufgenommen wurde: | |||
| * | Nichtzutreffendes streichen. |
2. Die Fahrzeuge müssen so gebaut sein, dass alle zur Aufnahme von Waren geeigneten Räume wie Abteile, Behältnisse oder sonstige Stellen für die Zollkontrolle leicht zugänglich sind.
3. Wenn zwischen den verschiedenen Wandungen der Wände, des Bodens und des Daches des Fahrzeuges Hohlräume bestehen, muss die innere Verkleidung fest angebracht, vollständig und lückenlos sein; sie darf nicht ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren entfernt werden können.
– entweder durch Nieten, Bolzen oder andere Verbindungsstelle verbunden werden, die durch die gebogenen und gefalzten Ränder und gegebenenfalls durch die diese Ränder zusammenhaltende Vorrichtung hindurchgehen, – oder durch Metallleisten verbunden werden, die unter Druck gleichzeitig mit den zu verbindenden Elementen klammerförmig gebogen worden sind und auf diese Weise eine dauerhafte Verbindung der gebogenen Ränder gewährleisten (vgl. Zeichnung 1).4 3. Lüftungsöffnungen sind zugelassen, sofern ihre grösste Weite 400 mm nicht überschreitet. Wenn sie einen unmittelbaren Zugang zum Innern des Laderaums gestatten, müssen sie mit einem Drahtgeflecht oder einem durchlochten Blech (grösste Weite der Löcher: 3 mm in beiden Fällen) versehen und durch ein geschweisstes Metallgitter (Maschenweite höchstens 10 mm) geschützt sein. Gestatten sie keinen unmittelbaren Zugang zum Innern des Laderaums (z. B. bei Verwendung von mehrfach gewundenen Lüftungskanälen), so müssen sie mit den gleichen Vorrichtungen versehen sein, wobei aber die Loch‑ und Maschenweiten 10 mm bzw. 20 mm (statt 3 mm bzw. 10 mm) betragen dürfen. Diese Vorrichtungen dürfen von aussen ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren nicht entfernt werden können. Die Drahtgeflechte müssen aus Drähten von mindestens 1 mm Durchmesser bestehen und so beschaffen sein, dass die einzelnen Drähte nicht zusammengeschoben werden können und dass die Weite der Löcher ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren nicht vergrössert werden kann. 4. Lichtöffnungen sind zulässig, sofern sie mit einer festen Glasscheibe und einem festen Metallgitter versehen sind, die von aussen nicht entfernt werden können. Die Maschenweite des Gitters darf höchstens 10 mm betragen. 5. Öffnungen im Boden zu technischen Zwecken, zum Beispiel zum Schmieren, zur Wagenpflege, zum Füllen des Sandstreuers, sind nur zugelassen, wenn sie mit einem Deckel versehen sind, der so befestigt werden kann, dass ein Zugang von aussen zum Laderaum nicht möglich ist.
Stahldrahtseile dürfen nur mit einem Überzug versehen sein, wenn dieser aus durchsichtigem, nicht dehnbarem Kunststoff besteht. Die Eisenstangen dürfen keinen undurchsichtigen Überzug haben. 9. Jedes Drahtseil oder jedes Seil muss aus einem einzigen Stück und an beiden Enden mit einer Metallzwinge versehen sein. Die Befestigungsvorrichtung jeder Metallzwinge muss eine durch das Seil hindurchgehende Hohlniete enthalten, durch die die Zollschnur durchgezogen werden kann. Das Seil muss auf beiden Seiten der Hohlniete sichtbar sein, damit festgestellt werden kann, ob es aus einem einzigen Stück ist (siehe Zeichnung 6). 10. Jede Verschlussstange aus Eisen muss aus einem einzigen Stück sein. Sie muss an einem Ende eine Durchbohrung zur Aufnahme der Verschlussvorrichtung und am anderen Ende einen an die Stange angeschmiedeten Kopf haben, der so beschaffen ist, dass ein Drehen der Verschlussstange um die eigene Achse unmöglich ist. 11. Werden Drahtseile oder Seile verwendet, so müssen die Fahrzeugwände mindestens 350 mm hoch und von der Schutzdecke mindestens 300 mm überdeckt sein. 12. An den Öffnungen, die zum Beladen und Entladen des Fahrzeugs dienen, müssen die beiden Ränder der Schutzdecke einander in genügender Weise überlappen. Ausserdem muss ihr Verschluss durch einen aussen angebrachten und entsprechend dem Absatz 3 angenähten Überfall gesichert sein. Die Befestigungsmittel müssen entweder die in Absatz 8 vorgesehenen sein oder – unter der Voraussetzung, dass sie mindestens 20 mm breit und 3 mm dick sind – Riemen aus Leder oder aus nicht dehnbarem kautschukbeschichtetem Gewebe.6Diese Riemen müssen an der Innenseite der Schutzdecke befestigt und mit Ösen zur Aufnahme der in Absatz 8 angeführten Drahtseile, Seile oder Stangen versehen sein.
Für das Zulassungsverfahren gilt folgendes:
| 1. | Bescheinigung Nr. | ||
|---|---|---|---|
| 2. | Das nachstehend bezeichnete Fahrzeug entspricht den für die Zulassung zum internationalen Warentransport unter Zollverschluss vorgesehenen Bedingungen. | ||
| 3. | Gültig bis | ||
| 4. | Diese Bescheinigung ist der ausstellenden Dienststelle zurückzugeben, wenn das Fahrzeug aus dem Verkehr gezogen wird, der Eigentümer oder der Transportunternehmer wechselt, die Gültigkeitsdauer abläuft oder wesentliche Merkmale des Fahrzeuges massgeblich geändert werden. | ||
| 5. | Art des Fahrzeuges | ||
| 6. | Name und Geschäftsadresse des Inhabers (Eigentümers oder Transportunternehmers) | ||
| 7. | Name oder Fabrikmarke des Herstellers | ||
| 8. | Fahrgestellnummer | ||
| 9. | Motornummer | ||
| 10. | Polizeiliches Kennzeichen | ||
| 11. | Andere Merkmale | ||
| 12. | Anlagen* (Anzahl angeben) | ||
| 13. | Ausgestellt in . (Ort), am . (Datum) 19 | ||
| 14. | Unterschrift und Stempel der ausstellenden Dienststelle | ||
| * | Dieser Bescheinigung sind nach den Weisungen der ausstellenden Dienststelle angefertigte und von dieser beglaubigte Photographien oder Zeichnungen beizufügen. |
2. Der Behälter muss so gebaut sein, dass alle zur Aufnahme von Waren geeigneten Räume wie Abteile, Behältnisse oder sonstige Stellen für die Zollkontrolle leicht zugänglich sind.
3. Wenn zwischen verschiedenen Wandungen der Seitenwände, des Bodens und des Daches des Behälters Hohlräume bestehen, muss die innere Verkleidung fest angebracht, vollständig und lückenlos sein und darf nicht ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren entfernt werden können.
4. Behälter, die gemäss Anlage 7 Absatz 1 zuzulassen sind, müssen an einer der Aussenwände mit einem Rahmen zur Aufnahme der Zulassungsbescheinigung (Verschlussanerkenntnis) versehen sein; die Zulassungsbescheinigung (Verschlussanerkenntnis) ist zwischen zwei durchsichtige Kunststoffplatten zu legen, die durch Zusammenschmelzen (Kaschieren) fest miteinander verbunden sind. Der Rahmen muss so angebracht sein, dass er die Zulassungsbescheinigung (Verschlussanerkenntnis) schützt und dass es unmöglich ist, die Bescheinigung aus dem Rahmen zu entfernen, ohne den zur Sicherung der Bescheinigung angebrachten Zollverschluss zu verletzen; er muss ferner den Zollverschluss wirksam schützen.
Für zusammenklappbare oder zerlegbare Behälter gelten dieselben Bedingungen wie für nicht zusammenklappbare oder nicht zerlegbare Behälter, wenn die Verriegelungsvorrichtungen, die das Zusammenklappen oder Zerlegen ermöglichen, durch Zollverschlüsse gesichert und kein Teil dieser Behälter ohne Verletzung dieser Zollverschlüsse verschoben werden kann.
Wenn ein als Laderaum eines Strassenfahrzeuges bestimmter Behälter nicht, wie die anderen in dieser Anlage vorgesehenen Behälter, geschlossen, sondern offen und mit einer Schutzdecke versehen ist, so kann er für den internationalen Warentransport mit Strassenfahrzeugen unter Zollverschluss zugelassen werden, sofern er den Vorschriften des Artikels 5 der Anlage 3 und den einschlägigen Vorschriften dieser Anlage entspricht und sofern die Aufschriften und die Zulassungsbescheinigung (Verschlussanerkenntnis), die in Artikel 1 Absätze 1 und 4 dieser Anlage vorgeschrieben sind, sichtbar bleiben, wenn der Behälter mit einer Schutzdecke versehen ist und sich auf dem Strassenfahrzeug befindet.
Die Vorschriften des Artikels 1 Absatz 4 und des Artikels 3 Absatz 4 sowie die Vorschriften des Artikels 2 Absätze 3 und 4, soweit sie den Schutz der Lüftungsöffnungen, ausgenommen solche mit mehrfach gewundenen Lüftungskanälen, und der Abflussöffnungen durch ein geschweisstes Metallgitter betreffen, sind vor dem 1. Januar 1961 nicht zwingend; vor diesem Zeitpunkt ausgestellte Zulassungsbescheinigungen (Verschlussanerkenntnisse) für Behälter, die diesen Vorschriften nicht entsprechen, sind jedoch nach dem 3 1. Dezember 1960 ungültig.
Für das Zulassungsverfahren gilt folgendes:
| 1. | Bescheinigung Nr. | ||
|---|---|---|---|
| 2. | Der nachstehend bezeichnete Behälter entspricht den für die Zulassung zur Beförderung unter Zollverschluss aufgestellten Bedingungen. | ||
| 3. | Gültig bis | ||
| 4. | Diese Bescheinigung ist der ausstellenden Dienststelle zurückzugeben, wenn der Behälter aus dem Verkehr gezogen wird, der Eigentümer wechselt, die Gültigkeitsdauer abläuft oder wesentliche Merkmale des Behälters massgeblich geändert werden. | ||
| 5. | Art des Behälters | ||
| 6. | Name und Geschäftsadresse des Eigentümers | ||
| 7. | Erkennungszeichen und Erkennungsnummern | ||
| 8. | Eigengewicht | ||
| 9. | Äussere Ausmasse in Zentimetern | ||
| cm | × cm | × cm | |
| 10. | Wesentliche Merkmale der Bauart (Art des Materials, Art der Konstruktion, verstärkte Teile, vernietete oder verschweisste Bolzen und dgl.) | ||
| 11. | Ausgestellt in . (Ort), am . (Datum) 19 | ||
| 12. | Unterschrift und Stempel der ausstellenden Dienststelle |
1Die Tafeln müssen 250 mm mal 400 mm gross sein.2Die Buchstaben TIR in grosser lateinischer Druckschrift müssen 200 mm hoch und ihre Striche mindestens 20 mm breit sein. Sie müssen weiss auf blauem Grund sein.
Bei Unterzeichnung des Abkommens, das das Datum des heutigen Tages trägt, geben die gehörig Bevollmächtigten folgende Erklärungen ab:
1Dieses Abkommen legt Mindesterleichterungen fest. Die Vertragsparteien beabsichtigen nicht, weitergehende Erleichterungen zu beschränken, die einige von ihnen im internationalen Warenverkehr auf der Strasse gegenwärtig oder künftig gewähren. Die Vertragsparteien können insbesondere miteinander vereinbaren, zu dem Verfahren nach Kapitel IV des Abkommens Waren zuzulassen, die den Voraussetzungen des Artikels 1 Buchstabe h des Abkommens nicht völlig entsprechen.
2Dieses Abkommen steht der Anwendung anderer autonomer Vorschriften oder internationaler Abkommen über den Transport nicht entgegen.
3Die Vertragsparteien werden soweit wie möglich
– die Zollabfertigung von leicht verderblichen Waren, – die Durchführung der Amtshandlungen bei den Durchgangszollämtern ausserhalb der normalen Öffnungszeiten erleichtern.
4Die Vertragsparteien erkennen an, dass es für die reibungslose Durchführung dieses Abkommens erforderlich ist, den beteiligten Verbänden Erleichterungen zu gewähren
5Zu denArtikeln 1 Buchstabe a, 4 und 20
Die Artikel 4 und 20 schliessen die Erhebung geringer Beträge in Form statistischer Gebühren nicht aus.
6Zu Artikel 37
Jede Vertragspartei wird prüfen, ob nicht bestimmte Beschränkungen oder Kontrollen bei Durchgangszollämtern für Transporte nach Kapitel III dieses Abkommens im Hinblick auf die Sicherheiten, die das in diesem Abkommen für solche Transporte vorgesehene Verfahren bietet, aufgehoben oder eingeschränkt werden können.
Zu Urkund dessen haben die dazu gehörig Bevollmächtigten dieses Protokoll unterzeichnet.
Geschehen zu Genf, am fünfzehnten Januar neunzehnhundertneunundfünfzig, in einer einzigen Ausfertigung in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Text in gleicher Weise authentisch ist.
(Es folgen die Unterschriften)
Gemäss Artikel 56 Ziffer 1 des TIR-Abkommens von 1975 (SR0.631.252.512 ) bleibt die Schweiz an dieses Abkommen gebunden in den Beziehungen zu Japan.
| Vertragsstaaten | Ratifikation Beitritt (B) | Inkrafttreten | |||
|---|---|---|---|---|---|
| Japan | 14. Mai | 1971 B | 12. August | 1971 | |
| Schweiz* | 7. Juli | 1960 | 5. Oktober | 1960 | |
| * | Vorbehalte und Erklärungen siehe hiernach |
Schweiz
Das Abkommen erstreckt sich auch auf das Fürstentum Liechtenstein, solange dieses durch einen Zollanschlussvertrag mit der Schweiz (SR0.631.112.514 ) verbunden ist.
AS 1960 1101;BBl 1960 I 705 ↩
Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung. ↩
AS 1960 1037 ↩
Fassung gemäss Ziff. 1 der Vereinbarung zwischen den zuständigen Verwaltungen der Vertragsstaaten, in Kraft seit 1. Juli 1966 (AS 1966 1300). ↩
Fassung der letzten zwei Sätze gemäss Vereinbarung zwischen den zuständigen Verwaltungen der Vertragsstaaten, in Kraft seit 1. Aug. 1979 (AS 1980 272). ↩
Fassung von Satz 3 gemäss Ziff. 3 der Vereinbarung zwischen den zuständigen Verwaltungen der Vertragsstaaten, in Kraft seit 1. Juli 1966 (AS 1966 1300). ↩
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