0.631.252.512•Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR
0.631.252.512Multilateral International Treaty03.08.1978
(TIR-Abkommen)
Abgeschlossen in Genf am 14. November 1975
Von der Bundesversammlung genehmigt am 27. September 19771
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 3. Februar 1978
In Kraft getreten für die Schweiz am 3. August 1978
(Stand am 1. Juni 2025)
Die Vertragsparteien,
in dem Wunsch, den internationalen Warentransport mit Strassenfahrzeugen zu erleichtern,
in der Erwägung, dass die Verbesserung der Transportbedingungen einen wesentlichen Faktor für die Entwicklung der Zusammenarbeit zwischen ihnen darstellt,
befürworten eine Vereinfachung und Harmonisierung der Verwaltungsförmlichkeiten im internationalen Transportwesen, insbesondere an den Grenzen,
sind wie folgt übereingekommen:
Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Begriff:
ij)10 «Behälter» eine Transportausrüstung (Möbeltransportbehälter, abnehmbarer Tank oder anderes ähnliches Gerät), die:
i) einen zur Aufnahme von Waren, bestimmten ganz oder teilweise geschlossenen Hohlkörper darstellt;
ii) von dauerhafter Beschaffenheit und daher genügend widerstandsfähig ist, um wiederholt verwendet werden zu können;
iii) besonders dafür gebaut ist, um den Transport von Waren durch ein oder mehrere Verkehrsmittel ohne Umladung des Inhalts zu erleichtern;
iv) so gebaut ist, dass sie leicht gehandhabt werden kann, insbesondere bei der Umladung von einem Verkehrsmittel auf ein anderes;
v) so gebaut ist, dass sie leicht beladen und entladen werden kann, und
vi) einen Rauminhalt von mindestens einem Kubikmeter hat; «Abnehmbare Karosserien» gelten als Behälter;
k)11 «Abgangszollamt» dasjenige Zollamt einer Vertragspartei, bei welchem der TIR-Transport einer Gesamtladung oder einer Teilladung beginnt;
l)12 «Bestimmungszollamt» dasjenige Zollamt einer Vertragspartei, bei welchem der TIR-Transport einer Gesamtladung oder einer Teilladung endet;
m)13 «Durchgangszollamt» dasjenige Zollamt einer Vertragspartei, über das ein Strassenfahrzeug, ein Lastzug oder ein Behälter im Rahmen eines TIR-Transports in diese Vertragspartei verbracht wird oder diese verlässt;
n)14 «Personen» sowohl natürliche als auch juristische Personen;
o)15 «Inhaber» eines Carnet TIR diejenige Person, für die ein Carnet TIR gemäss den einschlägigen Bestimmungen des Abkommens ausgestellt und in deren Namen eine Zollanmeldung in Form eines Carnet TIR vorgenommen worden ist, wodurch die Absicht zum Ausdruck gebracht wurde, Waren an dem Abgangszollamt dem TIR-Verfahren zuzuführen. Der Inhaber ist verantwortlich für die Vorführung des Strassenfahrzeugs, des Lastzugs oder des Behälters zusammen mit der Ladung und dem zugehörigen Carnet TIR bei dem Abgangszollamt, dem Durchgangszollamt und dem Bestimmungszollamt sowie für die ordnungsgemässe Einhaltung der anderen einschlägigen Bestimmungen des Abkommens;
p)16 «aussergewöhnlich schwere oder sperrige Waren» alle schweren oder sperrigen Waren, die wegen ihres Gewichts, ihrer Ausmasse oder ihrer Beschaffenheit gewöhnlich nicht in einem geschlossenen Strassenfahrzeug oder Behälter befördert werden;
q)17 «bürgender Verband» einen Verband, der von den Zollbehörden oder anderen zuständigen Behörden18einer Vertragspartei zugelassen ist, um für die Benutzer des TIR-Verfahrens die Bürgschaft zu übernehmen;
r)19 «internationale Organisation» eine vom Verwaltungsausschuss zugelassene Organisation, die die Verantwortlichkeit für die wirksame Gestaltung und Funktionsweise eines internationalen Bürgschaftssystems übernimmt;
s)20 «eTIR-Verfahren» das TIR-Verfahren, das mittels eines elektronischen Datenaustauschs durchgeführt wird und die funktionale Entsprechung des Carnet TIR ist. Es finden die Bestimmungen des TIR-Abkommens Anwendung, die Einzelheiten des eTIR-Verfahrens sind jedoch in der Anlage 11 festgelegt.
Dieses Abkommen gilt für Warentransporte, bei denen die Waren ohne Umladung über eine oder mehrere Grenzen von einem Abgangszollamt einer Vertragspartei bis zu einem Bestimmungszollamt einer anderen oder derselben Vertragspartei in Strassenfahrzeugen, Lastzügen oder Behältern befördert werden, wenn auf einem Teil der Strecke zwischen Beginn und Ende des TIR-Transports die Beförderung im Strassenverkehr erfolgt.
Voraussetzung für die Anwendung dieses Abkommens ist:
ii) mit anderen Strassenfahrzeugen, Lastzügen oder Behältern, sofern die in Kapitel III c) festgelegten Bedingungen beachtet werden, oder
iii) mit Strassenfahrzeugen oder Spezialfahrzeugen wie Bussen, Kränen, Kehrmaschinen, Betonmischmaschinen usw., die ausgeführt werden und daher selbst als Waren gelten und die unter den in Kapitel III c) festgelegten Bedingungen selbständig von einem Abgangszollamt zu einem Bestimmungszollamt gelangen. Transportieren solche Fahrzeuge andere Waren, so finden die unter Ziffer i) oder ii) genannten Bedingungen entsprechend Anwendung;
b)21 dass für den Warentransport eine Bürgschaft von Verbänden geleistet wird, die nach Artikel 6 zugelassen worden sind, und der Transport unter Verwendung eines Carnet TIR, das dem in Anlage 1 dieses Abkommens wiedergegebenen Muster entspricht, oder unter Verwendung des eTIR-Verfahrens durchgeführt wird.
Für Waren, die im TIR-Verfahren befördert werden, wird eine Entrichtung oder Hinterlegung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben bei den Durchgangszollämtern nicht gefordert.
2bis. Der Verwaltungsausschuss lässt eine internationale Organisation zur Übernahme der Verantwortlichkeit für die wirksame Gestaltung und Funktionsweise eines internationalen Bürgschaftssystems zu. Die Zulassung wird erteilt, solange die Organisation die in Anlage 9 Teil III niedergelegten Mindestvoraussetzungen und ‑erfordernisse erfüllt. Der Verwaltungsausschuss kann die Zulassung widerrufen, wenn diese Mindestvoraussetzungen und -erfordernisse nicht mehr gegeben sind.23 3. Ein Verband gibt Carnets TIR nur an Personen aus, denen die Zulassung zum TIR-Verfahren von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien, in deren Hoheitsgebiet sie ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz haben, nicht verweigert worden ist.24 4. Zum TIR-Verfahren können nur Personen zugelassen werden, die die in Anlage 9 Teil II festgelegten Mindestvoraussetzungen und -erfordernisse erfüllen. Die Zulassung wird unbeschadet des Artikels 38 widerrufen, wenn die Erfüllung dieser Kriterien nicht mehr sichergestellt ist.25 5. Die Zulassung zum TIR-Verfahren erfolgt nach dem in Anlage 9 Teil II festgelegten Verfahren.26
Carnet TIR-Formulare, die den bürgenden Verbänden von den mit ihnen in Verbindung stehenden ausländischen Verbänden oder von internationalen Organisationen zugesandt werden, sind von Eingangs- und Ausgangsabgaben sowie von Einfuhr- und Ausfuhrverboten und Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen befreit.
Die zuständigen Behörden, die das Carnet TIR angenommen haben, teilen dem bürgenden Verband die Nichterledigung innerhalb eines Jahres nach der Annahme mit, doch innerhalb von zwei Jahren, wenn die Bescheinigung über die Beendigung des TIR-Versands gefälscht oder missbräuchlich oder betrügerisch erwirkt worden ist.31 2. Die zuständigen Behörden haben soweit möglich bei Fälligkeit der in Artikel 8 Absätze 1 und 2 genannten Beträge deren Entrichtung zunächst von der Person oder den Personen zu verlangen, die sie schulden, bevor der bürgende Verband zur Entrichtung dieser Beträge aufgefordert wird.32 3. Die Aufforderung zur Entrichtung der in Artikel 8 Absätze 1 und 2 genannten Beträge ist an den bürgenden Verband frühestens einen Monat33und spätestens zwei Jahre nach dem Tage der Mitteilung an den Verband zu richten, dass der TIR-Versand nicht erledigt oder die Bescheinigung über die Beendigung des TIR-Versands gefälscht oder missbräuchlich oder betrügerisch erwirkt worden ist. Ist jedoch innerhalb der genannten Frist von zwei Jahren der TIR-Versand zum Gegenstand eines Verwaltungs- oder Gerichtsverfahrens in Bezug auf die Zahlungsverpflichtung der in Absatz 2 genannten Person oder Personen gemacht worden, so muss die Zahlungsaufforderung binnen einem Jahr nach dem Tage ergehen, an dem die Entscheidung der zuständigen Behörden oder Gerichte rechtskräftig geworden ist.34 4. Der bürgende Verband hat die geforderten Beträge binnen drei Monaten nach dem Tage der Zahlungsaufforderung zu entrichten.35 5. Die entrichteten Beträge werden dem bürgenden Verband erstattet, wenn innerhalb von zwei Jahren nach dem Tage der Zahlungsaufforderung ein die Zollbehörden zufriedenstellender Nachweis darüber erbracht worden ist, dass bei dem betreffenden TIR-Versand eine Unregelmässigkeit nicht begangen wurde. Die Zweijahresfrist kann in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften verlängert werden.36
Die Abschnitte a) und b) dieses Kapitels gelten nur dann, wenn jedes Strassenfahrzeug hinsichtlich seiner Bauart und Ausrüstung den in Anlage 2 dieses Abkommens festgelegten Bedingungen entspricht und nach dem in Anlage 3 dieses Abkommens festgelegten Verfahren zugelassen worden ist. Die Zulassungsbescheinigung (Verschlussanerkenntnis) hat dem Muster der Anlage 4 zu entsprechen.
Strassenfahrzeuge oder Lastzüge, die einen TIR-Transport durchführen, müssen vorn und hinten eine rechteckige, den Merkmalen der Anlage 5 entsprechende Tafel mit der Aufschrift «TIR» tragen. Diese Tafeln müssen so angebracht sein, dass sie gut sichtbar sind. Sie müssen abnehmbar sein oder so angebracht oder gestaltet sein, dass sie umgedreht, abgedeckt oder zusammengeklappt werden können oder auf andere Weise erkennen lassen , dass kein TIR-Transport durchgeführt wird.38
Die Waren und das Strassenfahrzeug, der Lastzug oder der Behälter sind dem Abgangszollamt mit dem Carnet TIR vorzuführen. Die Zollbehörden des Ausgangslandes treffen die erforderlichen Massnahmen, um sich von der Richtigkeit des Warenmanifests zu überzeugen und um die Zollverschlüsse anzulegen oder die unter ihrer Verantwortung von hierzu ermächtigten Personen angelegten Zollverschlüsse zu prüfen.
Für die Fahrt durch das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei oder mehrerer Vertragsparteien, die eine Zoll- oder Wirtschaftsunion bilden, können die zuständigen Zollbehörden verlangen, dass das Strassenfahrzeug, der Lastzug oder der Behälter eine vorgeschriebene Fahrtstrecke einhält.41
Das Strassenfahrzeug, der Lastzug oder der Behälter sind mit der Warenladung und dem zugehörigen Carnet TIR jedem Durchgangszollamt und den Bestimmungszollämtern zur Kontrolle vorzuführen.
Die Zollbehörden dürfen nur in Ausnahmefällen: – die Strassenfahrzeuge, Lastzüge oder Behälter in ihrem Land auf Kosten des Transportunternehmers begleiten lassen, – unterwegs eine Kontrolle und eine Revision der Warenladung der Strassenfahrzeuge, Lastzüge oder Behälter vornehmen.
Nehmen die Zollbehörden eine Revision der Warenladung eines Strassenfahrzeugs, eines Lastzugs oder eines Behälters bei einem Durchgangszollamt oder unterwegs vor, so müssen sie auf den Carnet TIR-Abschnitten, die in ihrem Land benutzt werden, auf den entsprechenden Stammblättern und auf den im Carnet TIR verbleibenden Abschnitten die neu angelegten Zollverschlüsse und die Art der durchgeführten Kontrollen vermerken.
Werden Zollverschlüsse in anderen als den in den Artikeln 24 und 35 genannten fällen unterwegs verletzt oder werden Waren ohne Verletzung der Zollverschlüsse vernichtet oder beschädigt, so wird nach der in Anlage 1 enthaltenen Anleitung für die Verwendung des Carnet TIR verfahren und das im Carnet TIR enthaltene Protokoll aufgenommen; die innerstaatlichen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abkommens, insbesondere des Artikels 18, kann das ursprünglich angegebene Bestimmungszollamt durch ein anderes Bestimmungszollamt ersetzt werden.
Alle Bestimmungen dieses Abkommens, von denen die besonderen Vorschriften dieses Abschnitts nicht abweichen, gelten auch für den Transport aussergewöhnlich schwerer oder sperriger Waren im TIR-Verfahren.
Die Haftung des bürgenden Verbandes erstreckt sich nicht nur auf die im Carnet TIR angeführten Waren, sondern auch auf Waren, die zwar im Carnet TIR nicht angeführt sind, sich aber auf der Ladefläche oder zwischen den im Carnet TIR angeführten Waren befinden.
Das verwendete Carnet TIR muss auf dem Umschlag und auf allen Abschnitten in englischer oder französischer Sprache in hervorgehobenen Buchstaben den Vermerk «Aussergewöhnlich schwere oder sperrige Waren» tragen.
Das Abgangszollamt kann verlangen, dass Ladelisten, Fotografien, Pläne usw., die für die Nämlichkeitssicherung der beförderten Waren erforderlich sind, dem Carnet TIR beigefügt werden. In diesem Falle versieht es diese Papiere mit einem Stempel, heftet je eine Ausfertigung auf der Rückseite des Carnet-TIR-Umschlagblatts an und vermerkt dies in allen Warenmanifesten.
Die Durchgangszollämter jeder Vertragspartei erkennen die von den zuständigen Behörden der anderen Vertragsparteien angebrachten Zollverschlüsse und/oder Nämlichkeitszeichen an. Sie können jedoch zusätzlich Zollverschlüsse und/oder Nämlichkeitszeichen anbringen, müssen aber auf den in ihrem Land benutzten Carnet TIR-Abschnitten, auf den entsprechenden Stammblättern und auf den im Carnet TIR verbleibenden Abschnitten die neu angebrachten Zollverschlüsse und/oder Nämlichkeitszeichen vermerken.
Müssen die Zollbehörden bei einem Durchgangszollamt oder unterwegs wegen einer Revision der Warenladung Zollverschlüsse abnehmen oder Nämlichkeitszeichen entfernen, so vermerken sie auf den in ihrem Land benutzten Carnet TIR-Abschnitten, auf den entsprechenden Stammblättern und auf den im Carnet TIR verbleibenden Abschnitten die neu angebrachten Zollverschlüsse und/oder Nämlichkeitszeichen.
Wer gegen die Bestimmungen dieses Abkommens verstösst, macht sich nach den Rechtsvorschriften des Landes strafbar, in dem die Zuwiderhandlung begangen wurde.
Kann nicht ermittelt werden, wo die Unregelmässigkeit begangen worden ist, so gilt sie als im Gebiet der Vertragspartei begangen, in dem sie festgestellt worden ist.
Wird die Durchführung der Versandverfahren mit Carnets TIR46im Übrigen als vorschriftsmässig anerkannt, so gilt folgendes:
Die Zollverwaltungen der Abgangs- und Bestimmungsländer lasten gegebenenfalls dort festgestellte Abweichungen dem Carnet TIR-Inhaber nicht an, wenn diese Abweichungen Zollverfahren betreffen, die vor oder nach einem TIR-Transport47stattgefunden haben und an denen der Inhaber des Carnet nicht beteiligt war.
Ist ein die Zollbehörden zufrieden stellender Nachweis erbracht worden, dass die im Warenmanifest eines Carnet TIR aufgeführten Waren durch Unfall oder höhere Gewalt untergegangen oder unwiederbringlich verloren gegangen sind oder dass sie auf Grund ihrer Beschaffenheit durch natürlichen Schwund fehlen, so wird Befreiung von den üblicherweise zu erhebenden Zöllen und Abgaben gewährt.
Auf begründeten Antrag einer Vertragspartei hin erteilen ihr die zuständigen Behörden der Vertragsparteien, die durch einen TIR-Transport berührt sind, alle verfügbaren, für die Anwendung der Artikel 39, 40 und 41 erforderlichen Auskünfte.
Die zuständigen Behörden treffen in enger Zusammenarbeit mit den Verbänden alle erforderlichen Massnahmen, um die ordnungsgemässe Verwendung der Carnets TIR sicherzustellen. Zu diesem Zweck können sie geeignete nationale und internationale Kontrollmassnahmen treffen. Die von den zuständigen Behörden in diesem Zusammenhang getroffenen nationalen Kontrollmassnahmen sind umgehend der TIR-Kontrollkommission mitzuteilen, die ihre Übereinstimmung mit dem Abkommen prüft. Internationale Kontrollmassnahmen werden vom Verwaltungsausschuss beschlossen.
Die Erläuterungen in Anlage 6, Anlage 7 Teil III und Anlage 11 Teil II enthalten Auslegungen einiger Bestimmungen dieses Abkommens und seiner Anlagen. Sie geben auch einige empfohlene Praktiken wieder.
Jede Vertragspartei gewährt den beteiligten bürgenden Verbänden Erleichterungen für die Überweisung der erforderlichen Zahlungsmittel:
Jede Vertragspartei veröffentlicht ein Verzeichnis der zur Durchführung von Versandverfahren mit Carnets TIR zugelassenen Abgangszollämter, Durchgangszollämter und Bestimmungszollämter. Benachbarte Vertragsparteien verständigen sich im gegenseitigen Einvernehmen über die entsprechenden Grenzzollämter und deren Öffnungszeiten.
Dieses Abkommen schliesst nicht aus, dass Vertragsparteien, die eine Zoll- oder Wirtschaftsunion bilden, besondere Vorschriften für Warentransporte erlassen, die in ihren Gebieten beginnen, enden oder durch diese hindurchführen, vorausgesetzt, dass diese Vorschriften die in diesem Abkommen vorgesehenen Erleichterungen nicht einschränken.
Dieses Abkommen steht der Anwendung weitergehender Erleichterungen, die die Vertragsparteien entweder durch einseitige Vorschriften oder im Rahmen zwei- oder mehrseitiger Abkommen gegenwärtig oder künftig gewähren, nicht entgegen, vorausgesetzt, dass die auf diese Weise gewährten Erleichterungen die Anwendung dieses Abkommens und insbesondere die Durchführung von Versandverfahren mit Carnets TIR nicht behindern.
Auf Antrag erteilen sich die Vertragsparteien gegenseitig die für die Anwendung dieses Abkommens erforderlichen Auskünfte, insbesondere über die Zulassung der Strassenfahrzeuge und Behälter und deren Konstruktionsmerkmale.
Die Anlagen dieses Abkommens sind Bestandteil des Abkommens.
Beträgt die Zahl der Staaten, die Vertragsparteien sind, nach Inkrafttreten dieses Abkommens während zwölf aufeinander folgenden Monaten weniger als fünf, so tritt dieses Abkommen am Ende dieses Zeitraums von zwölf Monaten ausser Kraft.
Es wird ein aus allen Vertragsparteien bestehender Verwaltungsausschuss eingerichtet. Seine Zusammensetzung, seine Aufgaben und seine Geschäftsordnung sind in Anlage 8 aufgeführt.
Der Verwaltungsausschuss richtet als nachgeordnetes Organ eine TIR-Kontrollkommission ein, die in seinem Namen die ihr durch das Abkommen und den Ausschuss übertragenen Aufgaben erfüllt. Ihre Zusammensetzung, ihre Aufgaben und ihre Geschäftsordnung sind in Anlage 8 aufgeführt.
Es wird ein Gremium für die technische Durchführung eingesetzt. Seine Zusammensetzung, seine Aufgaben und seine Geschäftsordnung sind in Anlage 11 festgelegt.
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen unterrichtet alle Vertragsparteien und alle in Artikel 52 Absatz 1 bezeichneten Staaten von allen Ersuchen, Mitteilungen und Einwendungen aufgrund der Artikel 59, 60 und 60a und vom Datum des Inkrafttretens einer Änderung.
Ausser den Notifikationen und Mitteilungen nach den Artikeln 61 und 62 notifiziert der Generalsekretär der Vereinten Nationen allen in Artikel 52 bezeichneten Staaten:
Nach dem 31. Dezember 1976 wird die Urschrift dieses Abkommens beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, der allen Vertragsparteien und allen in Artikel 52 Absatz 1 bezeichneten Staaten, die keine Vertragsparteien sind, beglaubigte Abschriften übersendet.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.Geschehen zu Genf, am vierzehnten November neunzehnhundertfünfundsiebzig in einer Urschrift in englischer, französischer und russischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.(Es folgen die Unterschriften)
1. Das Carnet TIR wird in französischer Sprache gedruckt, abgesehen von Seite 1 des Umschlags, deren Angaben auch in englischer Sprache wiedergegeben sind; die «Anleitung für die Verwendung des Carnet TIR» erscheint in englischer Sprache auf Seite 3 des Umschlags.
Je nach Bedarf kann das «Protokoll» auf seiner Rückseite auch in einer anderen Sprache als französisch abgefasst sein.
2. Die für Versandverfahren mit Carnets TIR im Rahmen einer regionalen Bürgschaftskette verwendeten Carnets können in einer Amtssprache der Organisation der Vereinten Nationen gedruckt werden, abgesehen von Seite 1 des Umschlags, deren Angaben auch in englischer oder französischer Sprache wiedergegeben sind. Die «Anleitung für die Verwendung des Carnet TIR» erscheint in der verwendeten Amtssprache der Vereinten Nationen auf Seite 2 und in englischer oder französischer Sprache auf Seite 3 des Umschlags.
3. Für die Beförderung von Tabakwaren und Alkohol, für die vom bürgenden Verband nach Anlage 6 Erläuterung 0.8.3 eine erhöhte Sicherheitsleistung verlangt werden kann, fordern die Zollbehörden Carnets TIR mit gut lesbarem Aufdruck «TABAC/ALCOOL» und «TOBACCO/ALCOHOL» auf dem Umschlagblatt und allen weiteren Blättern. Zusätzlich sind auf einem gesonderten Blatt, das nach Seite 2 des Carnet-TIR-Umschlagblatts einzufügen ist, zu den Tabak- und Branntweinerzeugnissen, für die die Sicherheit geleistet wurde, nähere Angaben – zumindest in englischer und französischer Sprache – zu machen.
Für den internationalen Warentransport unter Zollverschluss werden nur Fahrzeuge zugelassen, deren Laderäume so gebaut und eingerichtet sind, dass:
Seile nach Buchstabe a) oder d) dürfen mit einem durchsichtigen, nicht dehnbaren Kunststoffüberzug versehen sein.
Soll die Schutzdecke am Rahmen befestigt werden, so kann bei einer Art der Konstruktion, die sonst die Bedingungen des Absatzes 6 Buchstabe a) erfüllt, als Befestigungsmittel ein Riemen verwendet werden. (Die dieser Anlage beigefügte Zeichnung 7 zeigt ein Beispiel einer solchen Konstruktionsart.) Der Riemen hat in Bezug auf Material, Abmessungen und Form den Erfordernissen des Absatzes 11 Buchstabe a) Ziffer iii) zu entsprechen.
10. Jedes Seil, gleich welcher Art, muss aus einem einzigen Stück bestehen und an beiden Enden mit einer Zwinge aus hartem Metall versehen sein. An jeder Zwinge muss die Zollschnur oder das Band für den Zollverschluss durchgezogen werden können. Die Befestigungsvorrichtung jeder Zwinge an den Enden von Seilen nach Absatz 9 Buchstaben a), b) und d) muss eine durch das Seil gehende Hohlniete enthalten, durch die die Zollschnur oder das Band für den Zollverschluss durchgezogen werden kann. Das Seil muss auf beiden Seiten der Hohlniete sichtbar sein, damit festgestellt werden kann, ob es aus einem einzigen Stück besteht (siehe die diesen Vorschriften beigefügte Zeichnung 5).
11. An den Öffnungen der Schutzdecke, die zum Beladen und Entladen dienen, muss die Verbindung lückenlos sein. Die folgenden Systeme können angewendet werden:
ii) Ringe und Ösen, die den Bedingungen des Absatzes 8 entsprechen; die Ringe müssen aus Metall gefertigt sein und
iii) einen Riemen aus geeignetem Material, der aus einem einzigen Stück besteht, nicht dehnbar, mindestens 20 mm breit und 3 mm dick ist und der durch die Ringe geführt wird und die beiden Ränder der Schutzdecke und den Überfall zusammenhält; der Riemen muss an der Innenseite der Schutzdecke befestigt und entweder:
– mit einer Öse zur Aufnahme des in Absatz 9 angeführten Seiles versehen sein oder
– mit einer Öse versehen sein, die über den in Absatz 6 angeführten Metallring gezogen und durch das in Absatz 9 angeführte Seil gesichert werden kann.
Ein Überfall ist nicht erforderlich, wenn durch eine Spezialvorrichtung (Sperre usw.) ein Zugang zum Laderaum nicht möglich ist, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen. Bei Fahrzeugen mit Schiebeplanen ist ein Überfall ebenfalls nicht erforderlich.
b) Ein besonderes Schutzdeckenverschlusssystem, durch das die Ränder der Schutzdecken zusammengehalten werden, nachdem der Laderaum geschlossen und mit einem Zollverschluss versehen worden ist. Das System ist mit einer Öffnung ausgestattet, durch die ein in Absatz 6 angeführter Metallring gezogen und durch das in Absatz 9 angeführte Seil gesichert werden kann. Dieses System wird in der dieser Anlage beigefügten Zeichnung 8 beschrieben.
Ein Beispiel für eine mögliche Konstruktion ist in der diesen Vorschriften beigefügten Zeichnung Nr. 10 dargestellt.
Zeichnung 1
Schutzdecke aus mehreren Stücken zusammengenäht
Zeichnung 2
Schutzdecke aus mehreren Stücken zusammengenäht
Zeichnung 2a
Schutzdecke aus mehreren Stücken zusammengenäht
Zeichnung 3
Schutzdecke aus mehreren Stücken zusammengenäht
Zeichnung 4
Ausbesserung der Schutzdecke
*) Die von innen sichtbaren Nähfäden müssen sich farblich von den von aussen sichtbaren Nähfäden und von der Schutzdecke unterscheiden.
Zeichnung 5
Muster einer Zwinge
Zeichnung 6
Beispiel eines Schutzdeckenverschlusssystem
Beschreibung
Dieses Schutzdeckenverschlusssystem kann zugelassen werden unter der Voraussetzung, dass es mit mindestens einem Metallring an jedem Bordwandende versehen ist. Die Öffnungen, durch die die Ringe geführt werden, sind oval und so klein, dass die Ringe gerade durchgesteckt werden können. Der sichtbare Teil des Metallrings ragt nicht mehr als um das Doppelte der maximalen Dicke des Verschlussseils heraus, wenn das System geschlossen ist.
Zeichnung 7
Beispiel einer Schutzdecke, die an einer besonderen
Rahmenkonstruktion befestigt ist
Beschreibung
Diese Befestigung der Schutzdecke an den Fahrzeugen ist annehmbar unter der Voraussetzung, dass die Ringe im Rahmenprofil eingelassen sind und der äussere Teil die Rahmenprofiltiefe nicht übersteigt. Die Breite des Rahmenprofils sollte so gering wie möglich sein.
Zeichnung 8
Schutzdeckenverschlusssystem an den Öffnungen
zum Beladen und Entladen
Beschreibung
Bei diesem Verschlusssystem werden die beiden Ränder an den Öffnungen der Schutzdecke, die zum Beladen und Entladen dienen, mit einer Verschlussstange aus Aluminium verbunden. Die Öffnungen der Schutzdecke sind über ihre ganze Länge mit einem durch einen Saum geführten Seil versehen (Zeichnung 8.1), so dass die Schutzdecke nicht aus dem Verschlussprofil gezogen werden kann. Der Saum ist an der Aussenseite angebracht und entsprechend Anlage 2 Artikel 3 Absatz 4 verschweisst. Die Ränder werden in die offenen Profile der Verschlussstange aus Aluminium eingeführt und in zwei über die ganze Länge parallellaufende Kanäle geschoben, die an ihren unteren Enden geschlossen sind. Befindet sich die Verschlussstange in senkrechter Stellung, sind die Ränder der Schutzdecke miteinander verbunden. Die Verschlussstange wird am oberen Ende der Öffnung durch eine an die Schutzdecke genietete durchsichtige Kunststoffkappe gesichert (Zeichnung 8.2). Die Verschlussstange besteht aus zwei Teilen, die durch ein vernietetes Scharnier verbunden sind, so dass sie durch Zusammenklappen einfacher angebracht oder entfernt werden kann. Dieses Scharnier muss so beschaffen sein, dass der Scharnierbolzen bei angelegtem Zollverschluss nicht entfernt werden kann (Zeichnung 8.3). Am unteren Ende der Verschlussstange befindet sich eine Öffnung, durch die der Ring geführt wird. Die Öffnung ist oval und so klein, dass der Ring gerade durchgesteckt werden kann (Zeichnung 8.4). Das TIR-Verschlussseil wird durch diesen Ring gezogen, um die Verschlussstange zu sichern.
Zeichnung 9
Beispiel einer Konstruktion eines Fahrzeugs mit Schiebeplanen
Zeichnung 10
Allgemeines
1. Strassenfahrzeuge können nach einem der beiden folgenden Verfahren zugelassen werden:
2. Für die zugelassenen Fahrzeuge wird eine Zulassungsbescheinigung (Verschlussanerkenntnis) nach dem Muster der Anlage 4 ausgestellt. Sie ist in der Sprache des Ausstellungslandes und in französischer oder englischer Sprache zu drucken. Wenn die zulassende Behörde es für erforderlich hält, sind ihm von dieser Behörde beglaubigte Fotografien oder Zeichnungen beizufügen. In diesem Fall ist die Zahl der Dokumente von dieser Behörde unter Nr. 6 der Zulassungsbescheinigung (Verschlussanerkenntnis) anzugeben.
3. Die Zulassungsbescheinigung (Verschlussanerkenntnis) ist im Strassenfahrzeug mitzuführen.
4. Die Strassenfahrzeuge sind alle drei Jahre den zuständigen Behörden des Landes, in dem das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, oder bei nicht zulassungspflichtigen Fahrzeugen – des Landes, in dem der Eigentümer oder der Benutzer seinen Sitz hat, zur Überprüfung und etwaigen Erneuerung der Zulassung vorzuführen.
5. Entspricht ein Strassenfahrzeug nicht mehr den für seine Zulassung vorgeschriebenen technischen Bedingungen, so muss es, bevor es erneut zum Warentransport mit Carnets TIR verwendet werden kann, wieder in den Zustand versetzt werden, der für seine Zulassung massgebend war, damit es den technischen Bedingungen wieder entspricht.
6. Werden wesentliche Merkmale eines Strassenfahrzeuges geändert, so erlischt seine Zulassung; es muss, bevor es zum Warentransport mit Carnets TIR verwendet werden kann, von der zuständigen Behörde erneut zugelassen werden.
7. Die zuständigen Behörden des Landes, in dem das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, oder – bei nicht zulassungspflichtigen Fahrzeugen – des Landes, in dem der Eigentümer oder der Benutzer des Fahrzeuges seinen Sitz hat, können gegebenenfalls unter den in Artikel 14 des Abkommens und in den Absätzen 4, 5 und 6 dieser Anlage genannten Bedingungen die Zulassungsbescheinigung (Verschlussanerkenntnis) entziehen oder erneuern oder eine neue Zulassungsbescheinigung (Verschlussanerkenntnis) ausstellen.
Verfahren für die Einzelzulassung
8. Die Einzelzulassung ist von dem Eigentümer, dem Halter oder dem Vertreter des einen oder des anderen bei der zuständigen Behörde zu beantragen. Die zuständige Behörde prüft das nach den allgemeinen Bestimmungen der Absätze 1 bis 7 vorgeführte Strassenfahrzeug, überzeugt sich, dass es den technischen Bedingungen der Anlage 2 entspricht, und stellt bei Zulassung eine Bescheinigung nach dem in der Anlage 4 abgedruckten Muster aus.
Verfahren für die Zulassung nach dem Konstruktionstyp (Serienherstellung)
9. Werden Strassenfahrzeuge eines Typs in Serie hergestellt, so kann der Hersteller bei der zuständigen Behörde des Herstellungslandes die Zulassung nach dem Konstruktionstyp beantragen.
10. Der Hersteller muss in seinem Antrag die Erkennungsnummern oder ‑buchstaben angeben, die er dem Strassenfahrzeugtyp gibt, dessen Zulassung er beantragt.
11. Dem Antrag sind Zeichnungen und eine detaillierte Konstruktionsbeschreibung des zuzulassenden Strassenfahrzeugtyps beizufügen.
12. Der Hersteller muss sich schriftlich verpflichten:
13. Die zuständige Behörde teilt mit, welche Änderungen gegebenenfalls an der vorgeschlagenen Bauart vorgenommen werden müssen, damit sie zugelassen werden kann.
14. Es wird keine Zulassung nach dem Konstruktionstyp erteilt, ohne dass sich die zuständige Behörde durch Prüfung eines oder mehrerer hergestellter Fahrzeuge dieses Konstruktionstyps davon überzeugt hat, dass die Fahrzeuge den technischen Bedingungen der Anlage 2 entsprechen.
15. Die zuständige Behörde teilt dem Hersteller ihre Entscheidung über die Erteilung der Zulassung nach dem Konstruktionstyp schriftlich mit. Die Entscheidung ist mit Datum und Nummer zu versehen und muss die genaue Bezeichnung der Behörde enthalten, die sie getroffen hat.
16. Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Massnahmen, damit für jedes hergestellte Fahrzeug der zugelassenen Bauart eine von ihr ordnungsgemäss bestätigte Zulassungsbescheinigung (Verschlussanerkenntnis) ausgegeben wird.
17. Der Inhaber der Zulassungsbescheinigung (Verschlussanerkenntnis) muss, ehe das Fahrzeug für den Warentransport mit Carnets TIR benutzt wird, die Zulassungsbescheinigung (Verschlussanerkenntnis) erforderlichenfalls ergänzen: – durch Angabe des amtlichen Kennzeichens des Fahrzeugs (Nr. 1) oder – bei nicht zulassungspflichtigen Fahrzeugen durch Angabe seines Namens und seiner Geschäftsadresse (Nr. 8).
18. Wird ein nach dem Konstruktionstyp zugelassenes Fahrzeug in ein anderes Land ausgeführt, das Vertragspartei dieses Abkommens ist, so wird in diesem Land auf Grund der erfolgten Einfuhr kein neues Zulassungsverfahren verlangt.
Verfahren für das Anbringen von Anmerkungen auf der Zulassungsbescheinigung (Verschlussanerkenntnis)
19. Weist ein zugelassenes Fahrzeug, mit dem unter Verwendung eines Carnet TIR Waren befördert werden, grössere Mängel auf, so können die zuständigen Behörden der Vertragsparteien dem Fahrzeug die Weiterfahrt mit Carnets TIR entweder verwehren oder auf ihrem Gebiet unter Anwendung geeigneter Kontrollmassnahmen gestatten. Das zugelassene Fahrzeug muss innerhalb kürzester Frist, spätestens bis zur erneuten Verwendung für den Transport mit Carnets TIR wieder instand gesetzt werden.
20. In beiden Fällen bringen die zuständigen Behörden in Feld 10 der Zulassungsbescheinigung (Verschlussanerkenntnis) des Fahrzeugs einen entsprechenden Vermerk an. Nach Wiederherstellung eines mit der Zulassung zu vereinbarenden Zustandes ist das Fahrzeug den zuständigen Behörden einer Vertragspartei vorzuführen, die die Zulassungsbescheinigung (Verschlussanerkenntnis) durch einen Vermerk in Feld 11, mit dem die bisherigen Vermerke aufgehoben werden, wieder für gültig erklären. Fahrzeuge, deren Zulassungsbescheinigung (Verschlussanerkenntnis) auf Grund der vorstehenden Bestimmungen in Feld 10 einen Vermerk trägt, können erst dann wieder für den Warentransport mit Carnets TIR benutzt werden, wenn sie instand gesetzt und die Vermerke in Feld 10 nach dem vorstehend beschriebenen Verfahren aufgehoben worden sind.
21. Alle auf der Zulassungsbescheinigung (Verschlussanerkenntnis) angebrachten Vermerke werden von den zuständigen Behörden mit Datum versehen und beglaubigt.
22. Sind die Zollbehörden der Ansicht, dass ein Fahrzeug Mängel geringer Bedeutung aufweist, die kein Schmuggelrisiko mit sich bringen, so kann die Weiterverwendung des Fahrzeugs für den Warentransport mit Carnets TIR gestattet werden. Der Inhaber der Zulassungsbescheinigung (Verschlussanerkenntnis) wird von dem Mangel unterrichtet und muss sein Fahrzeug innerhalb einer angemessenen Frist instand setzen lassen.
1. Die Tafeln müssen 250 mm mal 400 mm gross sein.
2. Die Buchstaben TIR in grosser lateinischer Druckschrift müssen 200 mm hoch und ihre Striche mindestens 20 mm breit sein. Sie müssen weiss auf blauem Grund sein.
i) Nach Artikel 43 dieses Abkommens enthalten die Erläuterungen die Auslegung einiger Bestimmungen dieses Abkommens und seiner Anlagen. Sie geben auch einige empfohlene Praktiken wieder. ii) Die Erläuterungen ändern die Bestimmungen dieses Abkommens und seiner Anlagen nicht; sie verdeutlichen nur ihren Inhalt, ihren Sinn und ihren Anwendungsbereich. iii) Insbesondere werden in den Erläuterungen hinsichtlich des Artikels 12 und der Anlage 2 dieses Abkommens über die technischen Bedingungen für die Zulassung der Strassenfahrzeuge zur Beförderung unter Zollverschluss gegebenenfalls die Konstruktionstechniken, die von den Vertragsparteien als diesen Bestimmungen entsprechend anerkannt werden müssen, näher bezeichnet. In den Erläuterungen werden gegebenenfalls auch die Konstruktionstechniken, die diesen Bestimmungen nicht entsprechen, näher bezeichnet. iv) Die Erläuterungen dienen der Anwendung dieses Abkommens und seiner Anlagen entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik und den wirtschaftlichen Erfordernissen.
0.1 b) Aus Artikel 1 Buchstabe b) geht hervor, dass es in einer Vertragspartei mehr als einen TIR-Versand geben kann, wenn sich in einem oder mehreren Ländern mehrere Abgangs- oder Bestimmungszollämter befinden. Unter diesen Umständen kann der innerstaatliche Streckenabschnitt eines zwischen zwei aufeinander folgenden Zollämtern durchgeführten TIR-Transports als ein TIR-Versand gelten, und zwar ungeachtet dessen, ob es sich um Abgangs-, Bestimmungs- oder Durchgangszollämter handelt.
0.1 f) Als ausgenommen im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f) (Gebühren und Belastungen) gelten alle Beträge, bei denen es sich nicht um Abgaben und Steuern handelt, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr von den Vertragsparteien erhoben werden. Diese Beträge bleiben ungefähr auf die Kosten der erbrachten Dienstleistungen beschränkt und dürfen nicht eine indirekte Schutzmassnahme für inländische Waren oder eine Finanzabgabe auf Einfuhren oder Ausfuhren darstellen. Zu solchen Gebühren und Belastungen gehören unter anderem Zahlungen für: – Kontrolluntersuchungen durch die zolltechnischen Prüfungsanstalten; – Zollkontrollen und andere Amtshandlungen ausserhalb der üblichen Öffnungszeiten und des Amtsplatzes des Zollamtes; – Kontrollen aus gesundheitlichen, veterinärpolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Gründen.
0.1 ij) Unter einer «abnehmbaren Karosserie» ist ein Laderaum ohne Fortbewegungsvorrichtung zu verstehen, der insbesondere für den Transport auf einem Strassenfahrzeug bestimmt ist, wobei das Fahrgestell des Strassenfahrzeugs und der untere Rahmen der Karosserie eigens für diesen Zweck hergerichtet sind. Diese Begriffsbestimmung gilt auch für Wechselbehälter, d.h. für Behälter, die besonders für den kombinierten Verkehr Strasse/Schiene bestimmt sind.
0.1 ij) i) Unter einem «teilweise geschlossenen» Behälter im Sinne von Artikel 1 Buchstabe ij) Ziffer i) ist eine Transportausrüstung zu verstehen, die im allgemeinen aus einem Boden und einem Aufbau besteht, die einen dem geschlossenen Behälter entsprechenden Laderaum abgrenzen. Der Aufbau besteht im Allgemeinen aus Metallteilen, wie sie das Gerüst eines Behälters bilden. Behälter dieser Art können auch eine oder mehrere Seiten- oder Stirnwände haben. Manche Behälter bestehen nur aus Dach und Boden, die durch Pfosten miteinander verbunden sind. Dieser Behältertyp wird insbesondere für die Beförderung sperriger Waren (z.B. Automobile) benutzt.
0.2.1 Nach Artikel 2 kann ein Warentransport mit Carnets TIR in demselben Land beginnen und enden, wenn auf einem Teil der Strecke ausländisches Gebiet berührt wird. In einem solchen Fall steht es den Zollbehörden des Ausgangslandes völlig frei, neben dem Carnet TIR noch ein eigenes Zolldokument für die abgabenfreie Wiedereinfuhr der Waren zu verlangen. Die Zollbehörden sollten jedoch auf ein solches Dokument verzichten und stattdessen einen besonderen Vermerk auf dem Carnet TIR anbringen.
0.2.2 Nach diesem Artikel können Waren unter Verwendung eines Carnet TIR befördert werden, wenn der Transport lediglich auf einem Teil der Strecke im Strassenverkehr durchgeführt wird. In dem Artikel wird nicht angegeben, auf welchem Teil der Strecke die Waren im Strassenverkehr befördert werden müssen; es genügt, dass die Beförderung im Strassenverkehr irgendwann zwischen Beginn und Ende des TIR-Transports erfolgt. Es kann jedoch vorkommen, dass trotz der ursprünglichen Absicht des Absenders aus unvorhergesehenen Gründen, die kommerzieller Art oder durch einen Unfall bedingt sein können, der Transport auf keinem Teil der Strecke im Strassenverkehr durchgeführt werden kann. Die Vertragsparteien nehmen in solchen Ausnahmefällen das Carnet TIR an, und die Haftung der bürgenden Verbände bleibt bestehen.
0.3 a) iii) Artikel 3 Buchstabe a) Ziffer iii) bezieht sich nicht auf Personenkraftwagen (HS-Code 8703), die selbstständig von Ort zu Ort gelangen. Personenkraftwagen können jedoch im TIR-Verfahren befördert werden, wenn sie auf andere Fahrzeuge gemäss Artikel 3 Buchstabe a) Ziffern i) und ii) verladen sind.
Dieser Artikel schliesst nicht das Recht aus, die Waren stichprobenweise zu kontrollieren, macht aber deutlich, dass die Zahl dieser Kontrollen sehr beschränkt bleiben muss. In diesem Zusammenhang bietet das internationale Carnet TIR-Verfahren verglichen mit den innerstaatlichen Verfahren zusätzliche Sicherheiten; einerseits müssen die Angaben über die Waren im Carnet TIR mit den Angaben übereinstimmen, die in den im Ausgangsland gegebenenfalls ausgestellten Zolldokumenten enthalten sind; andererseits geben auch die Kontrollen, die beim Abgang der Waren durchgeführt werden und die durch den Vermerk des Abgangszollamtes nachgewiesen werden, den Durchfuhr- und Bestimmungsländern Garantien (vgl. die nachstehenden Ausführungen zu Artikel 19).
0.6.2 Nach diesem Absatz können die Zollbehörden einer Vertragspartei mehrere Verbände ermächtigen, wobei jeder Verband für die Verbindlichkeiten aus durchgeführten Transporten mit Carnets haftet, die er ausgegeben hat oder die die mit ihm in Verbindung stehenden Verbände ausgegeben haben.
0.6.2bis-1Die Beziehungen zwischen einer internationalen Organisation und ihren Mitgliedsverbänden sind in schriftlichen Vereinbarungen über die Funktionsweise des internationalen Bürgschaftssystems festzulegen. Die Vereinbarungen können ausser im Falle eines früheren Widerrufs einer der in Artikel 6 Absätze 1 und 2bisgenannten Zulassungen von jeder Vertragspartei mit einer Frist von mindestens sechs (6) Monaten gekündigt werden.
0.6.2bis-2Die Zulassung nach Artikel 6 Absatz 2biswird in einer schriftlichen Vereinbarung zwischen der Wirtschaftskommission für Europa und der internationalen Organisation festgehalten. In der Vereinbarung wird festgelegt, dass die internationale Organisation die einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens erfüllt, die Zuständigkeiten der Vertragsparteien des Abkommens erfüllt, die Zuständigkeiten der Vertragsparteien des Abkommens achtet und die Beschlüsse des Verwaltungsausschusses und die Ersuchen der TIR-Kontrollkommission befolgt. Mit der Unterzeichnung der Vereinbarung bestätigt die internationale Organisation, dass sie die mit der Zulassung verbundenen Verantwortlichkeiten annimmt. Die Vereinbarung gilt auch für die in Anlage 8 Artikel 10 Buchstabe b) genannten Verantwortlichkeiten der internationalen Organisation, sofern die zentrale Durchführung des Drucks der Carnets TIR und ihrer Verteilung von der genannten internationalen Organisation wahrgenommen wird. Die Vereinbarung wird vom Verwaltungsausschuss verabschiedet.
0.8.2 Dieser Absatz findet Anwendung, wenn die Gesetze und anderen Vorschriften einer Vertragspartei bei Unregelmässigkeiten im Sinne von Absatz 1 die Entrichtung von anderen Beträgen als Eingangs- oder Ausgangsabgaben, z.B. von Verwaltungsstrafen oder sonstigen Geldstrafen, vorsehen. Der zu entrichtende Betrag darf jedoch nicht höher sein als die Eingangs- oder Ausgangsabgaben, die zuzüglich etwaiger Verzugszinsen bei in zollrechtlicher Hinsicht vorschriftsmässiger Einfuhr oder Ausfuhr zu zahlen gewesen wären.
0.8.3 Den Vertragsparteien wird empfohlen, den Höchstbetrag, der gegebenenfalls vom bürgenden Verband zu entrichten ist, je Carnet TIR auf eine Summe festzusetzen, die dem Wert von 100 000 EUR entspricht.
Bei der Beförderung von nachstehend näher bezeichneten Alkohol- und Tabakerzeugnissen wird den Zollbehörden empfohlen, den Höchstbetrag der Sicherheitsleistung durch den bürgenden Verband auf den Gegenwert von 400 000 EUR zu erhöhen:
Es wird empfohlen, den Höchstbetrag der Sicherheitsleistung durch den bürgenden Verband auf den Gegenwert von 100 000 EUR zu begrenzen, wenn die folgenden Mengen für die oben angegebenen Tabak- und Alkoholerzeugnisse nicht überschritten werden: 1. 300 Liter, 2. 500 Liter, 3. 40 000 Stück, 4. 70 000 Stück, 5. 100 Kilogramm.
In das Warenmanifest des Carnets TIR sind die genauen Mengen (Liter, Stück, Kilogramm) der oben angegebenen Tabak- und Alkoholerzeugnisse einzutragen.
0.8.5 Erhält der bürgende Verband eine Zahlungsaufforderung für Waren, die im Carnet TIR nicht aufgeführt sind, sollte die betroffene Verwaltung angeben, aufgrund welcher Fakten sie der Auffassung ist, dass die Waren sich unter Zollverschluss in einem Teil des Fahrzeugs oder einem Behälter befanden.
0.8.6
Sind die im Carnet TIR enthaltenen Angaben für die Festsetzung der auf die Waren entfallenden Abgaben zu ungenau, so können die Beteiligten den Nachweis der genauen Beschaffenheit der Waren erbringen.
Wird kein Nachweis erbracht, so werden die Waren nicht pauschal ohne Rücksicht auf ihre Beschaffenheit, sondern zum höchsten Satz verzollt, der für die Kategorie von Waren gilt, die den Angaben des Carnet TIR entspricht.
0.10.1 Die Bescheinigung über die Beendigung des TIR‑Versands des Carnet TIR gilt als missbräuchlich oder betrügerisch erwirkt, wenn der TIR-Versand unter Verwendung von Laderäumen oder Behältern durchgeführt worden ist, die auf betrügerische Weise geändert worden sind, oder wenn widerrechtliche Handlungen wie etwa die Verwendung falscher oder unzutreffender Dokumente, die Vertauschung von Waren oder die Manipulation der Zollverschlüsse festgestellt worden sind, oder wenn sonstige illegale Mittel zur Erlangung der Erledigungsbescheinigung angewandt worden sind.
0.10.2 Die Wendung «oder keine Beendigung erfolgt ist» schliesst auch die Fälle mit ein, in denen die Bescheinigung über die Beendigung des Verfahrens gefälscht wurde.
0.11.1 Die Art und Weise, wie die Mitteilung erfolgt, richtet sich nach den nationalen Rechtsvorschriften.
0.11.2 Um die Zahlung durch den oder die Schuldner zu bewirken, müssen die zuständigen Behörden die Zahlungsaufforderung zumindest dem Inhaber des Carnet TIR an die im Carnet TIR angegebene Anschrift, oder falls dieser nicht der Schuldner ist, an die Person oder die Personen senden, die die Zahlung schuldet oder schulden, und die entsprechend den nationalen Rechtsvorschriften niedergelassen ist bzw. niedergelassen sind. Die Zahlungsaufforderung an den Inhaber des Carnet TIR kann mit der Mitteilung nach Absatz 1 Buchstabe a verbunden werden.
0.11.3-1 Bei der Entscheidung darüber, ob die Waren oder das Fahrzeug freizugeben sind, sollten sich die zuständigen Behörden nicht von der Erwägung beeinflussen lassen, dass der bürgende Verband für die Zahlung von Zöllen, Steuern und Verzugszinsen haftet, die der Carnet-Inhaber für die Freigabe der Waren oder Fahrzeuge zu entrichten hat, wenn sie auf Grund ihrer Rechtsvorschriften die Möglichkeiten haben, die ihnen anvertrauten Belange auf andere Weise zu sichern.
0.11.3-2 Die zuständigen Behörden können den bürgenden Verband davon unterrichten, dass in Bezug auf die Zahlungsverpflichtung Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren eingeleitet worden sind. In jedem Fall unterrichten die zuständigen Behörden den bürgenden Verband vor Ablauf der Zweijahresfrist über solche Verfahren, die ggf. erst nach Ablauf der Zweijahresfrist enden.
0.11.4 Wird der bürgende Verband gemäss diesem Artikel aufgefordert, die in Artikel 8 Absätze 1 und 2 genannten Beträge zu entrichten, und kommt er innerhalb der im Abkommen festgelegten Frist von drei Monaten dieser Aufforderung nicht nach, so können die zuständigen Behörden auf Grund ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Entrichtung dieser Beträge verlangen, da es sich in einem solchen Fall um die Nichterfüllung eines vom bürgenden Verband nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften abgeschlossenen Bürgschaftsvertrages handelt. Die Frist ist auch dann anwendbar, wenn der bürgende Verband bei Erhalt der Zahlungsaufforderung die in Artikel 6 Absatz 2 aufgeführte internationale Organisation diesbezüglich zu ihrem Standpunkt konsultiert.
Der Verzicht auf ein Zolldokument für die vorübergehende Einfuhr kann bei nicht zulassungspflichtigen Fahrzeugen, wie z.B. Anhängern oder Sattelanhängern, in bestimmten Ländern zu gewissen Schwierigkeiten führen. In solchen Fällen können die Bestimmungen von Artikel 15 bei ausreichender Sicherheit für die Zollbehörden eingehalten werden, wenn auf den in dem betreffenden Land benutzten Trennabschnitten 1 und 2 des Carnet TIR und auf den entsprechenden Stammblättern die Merkmale (Zeichen und Nummern) dieser Fahrzeuge vermerkt werden.
0.17.1 Mit der Bestimmung, wonach in dem Warenmanifest des Carnet TIR der Inhalt jedes zu einem Lastzug gehörenden Fahrzeugs oder jedes Behälters gesondert aufzuführen ist, soll lediglich eine Erleichterung der zollamtlichen Prüfung des Inhalts des einzelnen Fahrzeugs oder Behälters erreicht werden. Diese Bestimmung ist daher nicht so streng auszulegen, dass jede Abweichung zwischen dem tatsächlichen Inhalt eines Fahrzeugs oder eines Behälters und dem im Warenmanifest beschriebenen Inhalt dieses Fahrzeugs oder dieses Behälters als Verletzung des Abkommens betrachtet wird. Wenn der Warenführer den die zuständigen Behörden zufrieden stellenden Nachweis erbringen kann, dass trotz der festgestellten Abweichungen sämtliche im Warenmanifest angegebenen Waren mit der Gesamtmenge der Waren übereinstimmen, die sich im Lastzug oder in den Behältern befinden, für die das Carnet TIR ausgegeben wurde, so darf hier nicht grundsätzlich eine Verletzung der Zollvorschriften unterstellt werden.
0.17.2 Bei Umzügen kann das in Absatz 10 c) der Anleitung für die Verwendung des Carnet TIR vorgesehene Verfahren angewandt und die Aufzählung der beförderten Waren angemessen einfach gehalten werden.
0.18.1
Im Interesse der reibungslosen Durchführung des TIR-Verfahrens lassen die Zollbehörden eines Landes nicht zu, dass bei einem Warentransport, der in das Nachbarland weiterführt, das gleichfalls Vertragspartei dieses Abkommens ist, ein Ausgangszollamt des ersten Landes als Bestimmungszollamt benannt wird, es sei denn, dass besondere Gründe dafür sprechen.
0.18.2
Die Waren sind so zu verladen, dass die Waren, die am ersten Entladungsort entladen werden sollen, aus dem Fahrzeug oder dem Behälter entnommen werden können, ohne dass die übrigen Waren, die weiterbefördert werden sollen, entladen zu werden brauchen.
Im Falle von Transporten, bei denen Waren bei mehreren Zollämtern zu entladen sind, ist es erforderlich, jedes Entladen einer Teilmenge auf allen übrigen Warenmanifesten des Carnet TIR in Feld 12 zu vermerken und gleichzeitig auf den verbliebenen Trennabschnitten und den entsprechenden Stammblättern anzugeben, dass neue Zollverschlüsse angelegt worden sind.
0.18.3
Die Vertragsparteien machen Informationen über diese Beschränkungen öffentlich zugänglich und unterrichten die TIR-Kontrollkommission, insbesondere durch die geeignete Nutzung der vom TIR-Sekretariat unter Aufsicht der TIR-Kontrollkommission zu diesem Zweck entwickelten elektronischen Anwendungen.
Die Verpflichtung für das Abgangszollamt, sich von der Richtigkeit des Warenmanifests zu überzeugen, macht zumindest die Prüfung erforderlich, ob die im Warenmanifest über die Waren enthaltenen Angaben mit den Angaben in den Ausfuhrpapieren, Beförderungsdokumenten und sonstigen Handelspapieren für diese Waren übereinstimmen; das Abgangszollamt kann auch – soweit erforderlich – eine Revision der Waren vornehmen. Vor Anbringung der Zollverschlüsse hat es auch den Zustand des Strassenfahrzeuges oder des Behälters und bei Fahrzeugen oder Behältern mit Schutzdecken den Zustand der Schutzdecken und der Befestigungsmittel zu prüfen, da diese in der Zulassungsbescheinigung (Verschlussanerkenntnis) nicht erfasst sind.
Wenn die Zollbehörden für den Transport von Waren auf ihrem Gebiet eine Frist festsetzen, haben sie unter anderem auch die besonderen Regelungen für Transportunternehmer, insbesondere die Regelungen über die Arbeitsstunden und die für Fahrer von Strassenfahrzeugen vorgeschriebenen Ruhepausen zu berücksichtigen. Es wird empfohlen, dass die Zollbehörden von ihrem Recht, die Fahrtstrecke vorzuschreiben, nur dann Gebrauch machen, wenn sie dies für unbedingt erforderlich halten.
0.21.1 Dieser Artikel schränkt in keiner Weise die Befugnis der Zollbehörden zur Überprüfung aller Teile des Fahrzeugs sowie der verschlossenen Laderäume ein.
0.21.2 Das Eingangszollamt kann den Warenführer an das Ausgangszollamt des Nachbarlandes zurückweisen, wenn festgestellt wird, dass die Ausgangsbescheinigung in diesem Land nicht oder vorschriftswidrig erteilt worden ist. In diesem Fall bringt das Eingangszollamt einen Vermerk für das betreffende Ausgangszollamt im Carnet TIR an.
0.21.3 Werden von den Zollbehörden bei der Revision Proben entnommen, so haben sie im Warenmanifest des Carnet TIR einen Vermerk mit allen erforderlichen Angaben über die entnommenen Waren anzubringen.
0.28.1 Das Carnet TIR darf nur im Zusammenhang mit seiner Zweckbestimmung, d.h. der Transitabfertigung, benutzt werden. Es darf z.B. nicht für die Aufbewahrung des Zollguts am Bestimmungsort verwendet werden.
0.28.2 Gemäss diesem Artikel ist vorgesehen, dass die Beendigung eines TIR-Versands voraussetzt, dass die Waren einem anderen Zollverfahren oder einem anderen zollamtlichen Überwachungsverfahren zugeführt werden. Dazu gehört die (vollständige oder bedingte) Abfertigung zum freien Verkehr, die grenzüberschreitende Beförderung in ein Drittland (Ausfuhr) oder in eine Freizone oder die Lagerung der Waren an einem von den Zollbehörden zugelassenen Ort, bis die Anmeldung zu einem anderen Verfahren erfolgt.
Für Strassenfahrzeuge oder Behälter, mit denen aussergewöhnlich schwere oder sperrige Waren befördert werden, ist keine Zulassungsbescheinigung (Verschlussanerkenntnis) erforderlich. Es ist jedoch Aufgabe des Abgangszollamtes nachzuprüfen, ob die anderen in diesem Artikel festgelegten Bedingungen bei Warentransporten dieser Art erfüllt sind.
Die Zollämter der anderen Vertragsparteien erkennen die Entscheidung des Abgangszollamtes an, sofern sie ihnen nicht in krassem Widerspruch zu Artikel 29 zu stehen scheint.
0.38.2 Die rechtliche Verpflichtung, der TIR-Kontrollkommission mitzuteilen, dass eine Person vorübergehend oder dauerhaft von den Erleichterungen des Abkommens ausgeschlossen wurde, ist erfüllt, wenn die vom TIR-Sekretariat unter Aufsicht der TIR-Kontrollkommission zu diesem Zweck entwickelten elektronischen Anwendungen ordnungsgemäss verwendet wurden.
Unter dem Ausdruck «Fehler…, die… fahrlässig begangen worden sind», sind Handlungen zu verstehen, die nicht vorsätzlich und in voller Kenntnis der Dinge begangen werden, sondern daraus erwachsen, dass es unterlassen wurde, sich im Einzelfall in angemessenem Umfang und in der erforderlichen Weise von der Richtigkeit der Angaben zu überzeugen.
Der Ausdruck «umgehend» in Artikel 42a bedeutet, dass nationale Massnahmen, die Auswirkungen auf die Anwendung des TIR-Übereinkommens bzw. auf das Funktionieren des TIR-Systems haben können, der TIR-Kontrollkommission schriftlich unverzüglich und nach Möglichkeit vor Inkrafttreten der Massnahmen mitzuteilen sind, damit die TIR-Kontrollkommission ihre Überwachungsaufgaben wirksam erfüllen und ihrer Verantwortung nachkommen kann, die Massnahme gemäss Artikel 42a des TIR-Übereinkommens und ihren in Anlage 8 des TIR-Übereinkommens festgelegten Aufgaben auf Vereinbarkeit mit dem TIR-Übereinkommen zu prüfen.
0.45.1 Die rechtliche Bestimmung zur Veröffentlichung des Verzeichnisses der Abgangszollämter, der Durchgangszollämter und der Bestimmungszollämter, die für die Durchführung eines TIR-Versands zugelassen sind, gilt ebenfalls als erfüllt, wenn die vom TIR-Sekretariat unter Aufsicht der TIR-Kontrollkommission zu diesem Zweck entwickelten elektronischen Anwendungen ordnungsgemäss verwendet wurden.
0.45.2 Den Vertragsparteien wird empfohlen, möglichst viele Zollämter im Landesinneren und an der Grenze zur Abfertigung von Versandverfahren mit Carnets TIR zuzulassen.
Die Vertragsparteien können in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften ordnungsgemäss zugelassenen Personen weitergehende Erleichterungen bei der Anwendung der Bestimmungen des Abkommens gewähren. Die von den zuständigen Behörden für die Gewährung dieser Erleichterungen vorgeschriebenen Bedingungen sollten zumindest Folgendes umfassen: die Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien zur Gewährleistung des ordnungsgemässen Ablaufs des TIR-Verfahrens, die Befreiung von dem Erfordernis, Waren, das Strassenfahrzeug, den Lastzug oder den Behälter des Abgangszollamtes oder des Bestimmungszollamtes mit dem Carnet TIR vorzuführen, sowie Anweisungen für ordnungsgemäss zugelassene Personen zur Durchführung bestimmter Aufgaben, mit denen gemäss dem TIR-Abkommen die Zollbehörden betraut sind, wie insbesondere das Ausfüllen und Abstempeln des Carnet TIR sowie das Anbringen oder Überprüfen von Zollverschlüssen. Ordnungsgemäss zugelassene Personen, denen eine weitergehende Erleichterung gewährt wurde, sollten ein Aufzeichnungssystem einführen, das den Zollbehörden die Durchführung wirksamer Zollkontrollen sowie die Überwachung des Verfahrens und die Durchführung von Zufallskontrollen ermöglicht. Weitergehende Erleichterungen sollten unbeschadet der Haftung der Inhaber von Carnets TIR gemäss Artikel 11 Absatz 2 des Abkommens gewährt werden.
1.10 c)Anleitung für die Verwendung des Carnet TIR – Ladelisten als Anhang
zum Warenmanifest
Regel Nr. 10 Buchstabe c der Anleitung für die Verwendung des Carnet TIR gestattet die Verwendung von Ladelisten als Anlage zum Carnet TIR, auch wenn an sich genügend Raum im Warenmanifest vorhanden wäre, um alle beförderten Waren aufzuführen. Voraussetzung ist jedoch, dass die Ladelisten alle im Warenmanifest geforderten Angaben in lesbarer und verständlicher Form enthalten und die übrigen Bedingungen der Regel 10 Buchstabe c erfüllt sind.
2.2 Artikel 2
2.2.1 a)Absatz 1 Buchstabe a) – Zusammenbau der Bestandteile
2.2.1 b)Absatz 1 Buchstabe b) – Türen und andere Abschlusseinrichtungen
ii) so beschaffen sein, dass sie, nachdem der Laderaum geschlossen und mit einem Zollverschluss versehen worden ist, nicht entfernt werden kann, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen.
Sie muss ferner
iii) Öffnungen von mindestens 11 mm Durchmesser oder Schlitze von mindestens 11 mm Länge und 3 mm Breite besitzen und
iv) bei jeder Art Zollverschluss, die verwendet wird, gleichermassen sicher sein.
b) Scharniere, Türbänder, Angeln und andere Vorrichtungen zum Anschlagen von Türen usw. müssen nach den Vorschriften des Buchstabens a) Ziffern i) und ii) dieser Erläuterung angebracht sein. Ausserdem müssen die Beschlagteile (z.B. Platten, Stifte, Angeln) so gesichert sein, dass sie, nachdem der Laderaum geschlossen und mit einem Zollverschluss versehen worden ist, nicht entfernt oder ausgebaut werden können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen. Ausserdem müssen die Beschlagteile (z.B. Platten, Stifte, Angeln), falls sie zur Sicherung des Laderaums erforderlich sind, so gesichert sein, dass sie, nachdem der Laderaum geschlossen und mit einem Zollverschluss versehen worden ist, nicht entfernt oder ausgebaut werden können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen.51Besitzt eine Tür oder Abschlusseinrichtung mehr als zwei Angeln, so müssen nur die beiden Angeln, die den Türenden am nächsten sind, nach den Vorschriften des Buchstabens a) Ziffern i) und ii) dieser Erläuterung befestigt sein.
c) Bei Fahrzeugen mit wärmeisoliertem Laderaum können ausnahmsweise das Zollverschlusssystem, die Scharniere und die anderen Teile, deren Entfernung den Zugang zum Inneren des Laderaums oder zu etwaigen Verstecken gestatten würde, an den Türen des Laderaums mit nachstehenden Einrichtungen befestigt sein:
i) mit Bolzen oder Schrauben, die von aussen angebracht werden, aber sonst den Bedingungen das Buchstabens a) der Erläuterung 2.2.1 a) nicht entsprechen, vorausgesetzt, dass das Ende des Bolzens oder Schrauben in einer mit Gewinden versehenen Platte oder einer ähnlichen hinter der Aussenwand der Tür befestigten Vorrichtung verankert ist und die Köpfe dieser Bolzen oder Schrauben in ausreichender Zahl mit dem Zollverschlusssystem, den Scharnieren usw. so verschweisst sind, dass sie vollständig verformt sind und die Bolzen oder Schrauben nicht entfernt werden können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen (siehe Zeichnung 1 dieser Anlage).
ii) mit einer Befestigungsvorrichtung, die von der Innenseite der isolierten Tür angebracht wird, vorausgesetzt, dass der Befestigungsstift und der Sicherungsring der Vorrichtung mit einem pneumatischen oder hydraulischen Werkzeug verbunden und hinter einer Platte oder einer ähnlichen zwischen der Aussenwand der Tür und der Isoliermasse befestigten Vorrichtung angebracht werden; und der Kopf des Befestigungsstiftes vom Innern des Laderaums nicht zugänglich ist; und die Sicherungsringe und Befestigungsstifte in ausreichender Zahl miteinander verschweisst sind und die Vorrichtungen nicht entfernt werden können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen (siehe Zeichnung 5 dieser Anlage).
Der Ausdruck «wärmeisolierter Laderaum» umfasst Laderäume mit Kühl- oder Wärmeanlage.
2.2.1 c).1Absatz 1 Buchstabe c) – Lüftungsöffnungen
ii) mit einem ausreichend starken, durchlochten Blech (grösste Weite der Löcher 3 mm; Stärke des Blechs mindestens 1 mm) versperrt sein.
c) Öffnungen, die keinen unmittelbaren Zugang zum Laderaum gestatten (z.B. bei Verwendung von Lüftungskanälen, die aus gebogenen Rohren bestehen oder Sperreinrichtungen besitzen), müssen mit Vorrichtungen nach Buchstabe b) versehen sein, wobei aber die Loch- oder Maschenweite 10 mm (bei Drahtgeflecht oder Blech) bzw. 20 mm (bei Metallgitter) betragen darf.
d) Wenn die Öffnungen in Schutzdecken angebracht sind, werden grundsätzlich die Vorrichtungen nach Buchstabe b) dieser Erläuterung verlangt. Doch sind Sperrvorrichtungen in Form eines an der Aussenseite angebrachten durchlochten Blechs und eines an der Innenseite angebrachten Geflechts aus Draht oder anderem Material gestattet.
e) Gleichartige Vorrichtungen aus anderem Material als Metall sind zulässig, wenn die Loch- oder Maschenweite den festgesetzten Massen entspricht und das verwendete Material genügend widerstandsfähig ist, damit die Löcher bzw. Maschen ohne sichtbaren Schaden nicht wesentlich vergrössert werden können. Ferner darf die Lüftungsvorrichtung nicht ersetzt werden können, wenn nur von einer Seite der Schutzdecke aus Zugang besteht.
f) Die Lüftungsöffnung kann mit einer Schutzvorrichtung versehen sein. Diese Vorrichtung muss an der Schutzdecke in der Weise befestigt sein, dass die Zollkontrolle der Öffnung möglich ist. Die Schutzvorrichtung muss an der Schutzdecke im Abstand von mindestens 5 cm von der vor der Lüftungsöffnung angebrachten Sperre befestigt sein.
2.2.1 c).2Absatz 1 Buchstabe c) – Abflussöffnungen
2.2.3Absatz 3 – Sicherheitsglas
Als Sicherheitsglas ist Glas anzusehen, bei dem keine Gefahr besteht, dass es durch eine einzelne der bei einer normalen Verwendung des Fahrzeugs üblicherweise zu erwartenden Einwirkungen zerstört wird. Das Glas muss als Sicherheitsglas besonders gekennzeichnet sein.
2.3Artikel 3
2.3.3Absatz 3 – Aus mehreren Stücken zusammengesetzte Schutzdecken
2.2.6 a).1Absatz 6 Buchstabe a) – Fahrzeuge mit Gleitringen
Befestigungsringe aus Metall, die über die an den Fahrzeugen angebrachten Metallstangen gleiten, sind für die Zwecke dieses Absatzes zulässig (siehe Zeichnung 2 dieser Anlage), sofern
2.3.6 a).2Absatz 6 Buchstabe a) – Fahrzeuge mit drehbaren Befestigungsringen
Befestigungsringe aus Metall, die einzeln in einem am Fahrzeug befestigten Metallbügel drehbar sind, sind für die Zwecke dieses Absatzes zulässig (siehe Zeichnung 2a im Anhang), sofern
2.3.6 b)Absatz 6 Buchstabe b) – Bleibend befestigte Schutzdecken
Ist ein Rand oder sind mehrere Ränder der Schutzdecke auf Dauer an der Karosserie des Fahrzeugs befestigt, so muss die Schutzdecke mit einem Band oder Bändern aus Metall oder einem anderen geeigneten Material gehalten werden, wobei das Band durch Verbindungsteile, die den Bedingungen des Buchstabens a) der Erläuterung 2.2.1 a) entsprechen, mit der Karosserie des Fahrzeugs verbunden ist.
2.3.8Absatz 8 – Zwischenraum zwischen den Ringen und zwischen den Ösen
Ein Zwischenraum von mehr als 200 mm, der jedoch 300 mm nicht übersteigen darf, kann zugelassen werden, wenn die Ringe beidseitig von den Pfosten vertieft an den Seitenwänden angebracht sind und wenn die Ösen oval und gerade gross genug sind, um über die Ringe gestreift werden zu können.
2.3.11 a).1Absatz 11 Buchstabe a) – Spannüberfall bei Schutzdecken
Bei vielen Fahrzeugen hat die Schutzdecke an der Aussenseite einen horizontalen Überfall mit Ösen, der sich entlang der Seitenwand des Fahrzeugs erstreckt. Dieser Überfall, der als Spannüberfall bezeichnet wird, ermöglicht es, die Schutzdecke mit Seilen oder ähnlichen Vorrichtungen zu spannen. Diese Überfälle sind dazu benutzt worden, um horizontale Einschnitte in die Schutzdecke zu verbergen, durch die man sich widerrechtlich Zugang zu den im Fahrzeug beförderten Waren verschafft hat. Es wird deshalb empfohlen, die Verwendung von Überfällen dieser Art nicht zuzulassen. Statt dessen lassen sich insbesondere folgende Vorrichtungen verwenden:
In gewissen Fällen lässt sich die Verwendung von Spannüberfällen bei Schutzdecken auch ganz vermeiden.
2.3.11 a).2Absatz 11 Buchstabe a) – Schutzdecken-Riemen
Für die Herstellung der Riemen werden folgende Stoffe als geeignet angesehen:
2.3.11 a).3
Die in Zeichnung 3 dieser Anlage abgebildete Vorrichtung entspricht den Vorschriften der Anlage 2 Artikel 3 Absatz 11 Buchstabe a Satz 3. Sie entspricht auch den Vorschriften der Anlage 2 Artikel 3 Absatz 6.
3.0.17Zulassungsverfahren
3.0.20Verfahren für die Anbringung von Vermerken auf der Zulassungsbescheinigung (Verschlussanerkenntnis)
Um nach zufrieden stellender Instandsetzung des Fahrzeugs einen Vermerk über festgestellte Mängel zu löschen, genügt es, dass die betreffende zuständige Behörde im Feld 11 den Vermerk «Mängel behoben», ihren Namen, ihre Unterschrift und ihren Stempel einsetzt.
8.1a.6 Der Ausschuss kann die zuständigen Dienststellen der Vereinten Nationen ersuchen, die zusätzlichen Untersuchungen durchzuführen. Alternativ kann der Ausschuss beschliessen, einen unabhängigen externen Prüfer zu bestellen und die TIR-Kontrollkommission zu beauftragen, auf der Grundlage des vom Ausschuss festgelegten Gegenstands und Zwecks der Prüfung die Leistungsbeschreibung für die Prüfung auszuarbeiten. Die Leistungsbeschreibung ist vom Ausschuss zu genehmigen. Ergebnis der zusätzlichen Untersuchungen durch einen unabhängigen externen Prüfer müssen ein Bericht und ein Verwaltungsschreiben sein, die dem Ausschuss vorgelegt werden. Die Kosten der Bestellung eines unabhängigen externen Prüfers einschliesslich des entsprechenden Vergabeverfahrens werden dem Haushalt der TIR-Kontrollkommission angelastet.
8.9.1 Die Mitglieder der TIR-Kontrollkommission verfügen über Kompetenz und Erfahrung bei der Anwendung der Zollverfahren, insbesondere des TIR-Versandverfahrens, sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene. Die Mitglieder der TIR-Kontrollkommission werden von ihren jeweiligen Regierungen oder Organisationen, die Vertragsparteien des Abkommens sind, benannt. Sie vertreten die Interessen der Vertragsparteien des Abkommens und nicht die besonderen Interessen einer einzelnen Regierung oder Organisation.
8.9.2 Tritt ein Mitglied der TIR-Kontrollkommission vor Ablauf seiner Amtszeit zurück, kann der TIR-Verwaltungsausschuss ein Ersatzmitglied wählen. In diesem Fall bleibt das gewählte Mitglied lediglich für die noch verbleibende Amtszeit seines Vorgängers im Amt. Ist ein Mitglied der TIR-Kontrollkommission aus anderen, von einem Rücktritt unabhängigen Gründen nicht in der Lage, seine Amtszeit zu beenden, sollte die nationale Verwaltung des betreffenden Mitglieds dies der TIR-Kontrollkommission und dem TIR-Sekretariat schriftlich mitteilen. In diesem Fall kann der Verwaltungsausschuss für die noch verbleibende Amtszeit ein Ersatzmitglied wählen.
8.10 b Die in der Erläuterung zu Artikel 6 Absatz 2bisgenannte Vereinbarung gilt auch für die unter Buchstabe b) genannten Verantwortlichkeiten der internationalen Organisation, sofern die zentrale Durchführung des Drucks der Carnets TIR und ihrer Verteilung von der genannten internationalen Organisation wahrgenommen werden.
8.10 e Im Falle von Streitigkeiten zwischen der internationalen Organisation, einem nationalen Verband, einer oder mehreren Zollverwaltungen oder zuständigen Behörden der betreffenden Vertragsparteien, die sich auf das Funktionieren der Bürgschaftskette auswirken und zur Beendigung einer der Vereinbarungen zwischen den betreffenden Vertragsparteien führen könnten, unterrichten diese einander unverzüglich. Die Vertragsparteien leiten Verhandlungen zur Beilegung der Streitigkeiten ein, um für eine ununterbrochene Bürgschaftskette im betreffenden Zollgebiet zu sorgen.
Jede Vertragspartei kann die TIR-Kontrollkommission jederzeit offiziell mit den Streitigkeiten befassen und sie um Hilfe bei deren Beilegung ersuchen.
8.13.1.1Finanzielle Regelungen
Nach einem Anfangszeitraum von zwei Jahren streben die Vertragsparteien des Abkommens die Finanzierung der TIR-Kontrollkommission und des TIR-Sekretariats durch den ordentlichen Haushalt der Vereinten Nationen an. Dies schliesst eine Verlängerung der anfänglichen Finanzierungsregelung nicht aus, falls eine Finanzierung durch die Vereinten Nationen oder aus anderen Quellen nicht zur Verfügung steht.
8.13.1.2Tätigkeit der TIR-Kontrollkommission
Die Arbeit der Mitglieder der TIR-Kontrollkommission wird von
deren jeweiligen Regierungen finanziert.
8.13.1.3Betrag
Für den Betrag gemäss Absatz 1 werden (a) der vom Verwaltungsausschuss genehmigte Haushalt und der Kostenplan der TIR-Kontrollkommission und des TIR-Sekretariats und (b) die geschätzte Zahl der Carnets TIR, die von der internationalen Organisation ausgegeben werden, berücksichtigt.
8.13.2 Nach Anhörung der in Artikel 6 genannten internationalen Organisation wird das Verfahren gemäss Absatz 2 in der Vereinbarung zwischen der UNECE, die von den Vertragsparteien beauftragt ist und in deren Namen handelt, und der in Artikel 6 genannten internationalen Organisation geregelt. Die Vereinbarung ist vom Verwaltungsausschuss zu genehmigen.
9.II.3Zulassungsausschuss
Es wird empfohlen, nationale Zulassungsausschüsse einzurichten, die aus Vertretern der zuständigen Behörden, der nationalen Verbände und anderer betroffener Organisationen bestehen.
9.II.4 Angaben gemäss Absatz 4 werden übermittelt, wenn die vom TIR-Sekretariat unter Aufsicht der TIR-Kontrollkommission zu diesem Zweck entwickelten elektronischen Anwendungen ordnungsgemäss verwendet wurden.
9.II.5 Die Erläuterung 9.II.4 gilt sinngemäss auch für Absatz 5.
Zeichnung 1
Scharniere und Zollverschlusssysteme für Türen von Fahrzeugen
mit wärmeisolierten Laderäumen
Zeichnung 1a
Beispiel für ein Scharnier, bei dem es nicht erforderlich ist,
den Scharnierbolzen besonders zu sichern
Das abgebildete Scharnier entspricht der Vorschrift der Nr. 2.2.1 b) Buchstabe b zweiter Satz. Auf eine Sicherung des Scharnierbolzens kann verzichtet werden, weil Scharnierblatt und Scharnierbock so konstruiert sind, dass das Scharnierblatt mit seinem Hinterschnitt hinter die Backen des Scharnierbockes greift. Der Hinterschnitt verhindert, dass die zollamtlich verschlossene Tür auch bei Entfernung des ungesicherten Scharnierbolzens an der Anschlagvorrichtung geöffnet werden kann, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen.
Zeichnung 2
Fahrzeuge mit Schutzdecken und Gleitringen
Zeichnung 2a
Beispiel eines drehbaren Befestigungsringes (Modell «D»)
Zeichnung 3
Beispiel einer Vorrichtung zur Befestigung von Schutzdecken
Die abgebildete Vorrichtung entspricht den Vorschriften der Anlage 2 Artikel 3 Absatz 11 Buchstabe a letzter Satz. Sie entspricht auch den Vorschriften der Anlage 2 Artikel 3 Absatz 6.
Zeichnung 4
Vorrichtung zur Befestigung einer Schutzdecke
Die abgebildete Vorrichtung entspricht den Vorschriften der Anlage 2 Artikel 3 Absatz 6 Buchstabe a.
Zeichnung 5
Befestigungsvorrichtung, die von der Innenseite der isolierten Tür angebracht wird
Zum internationalen Warentransport unter Zollverschluss werden nur Behälter zugelassen, die so gebaut und eingerichtet sind, dass:
i) wenn die innere Verkleidung des Behälters die Wand in ihrer ganzen Höhe vom Boden bis zum Dach bedeckt oder wenn, in anderen Fällen, der Zwischenraum zwischen Verkleidung und Aussenwand vollständig geschlossen ist, muss die Verkleidung so angebracht sein, dass sie nicht entfernt und wieder angebracht werden kann, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen, und ii) wenn die Verkleidung die Wand nicht in ihrer ganzen Höhe bedeckt und wenn die Zwischenräume zwischen Verkleidung und Aussenwand nicht vollständig geschlossen sind, sowie in allen sonstigen Fällen, in denen im Behälter konstruktionsbedingte Hohlräume entstehen, muss deren Zahl auf ein Mindestmass beschränkt sein; die Hohlräume müssen für die Zollkontrolle leicht zugänglich sein. 3. Lichtöffnungen sind in abnehmbaren Karosserien nach Anlage 6 Erläuterung 0.1 e) des Abkommens zulässig, sofern sie aus genügend widerstandsfähigem Material hergestellt sind und von aussen nicht entfernt und wieder angebracht werden können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen. Glas kann zugelassen werden; wird jedoch anderes als Sicherheitsglas verwendet, so müssen die Lichtöffnungen mit einem festen Metallgitter versehen sein, das von aussen nicht entfernt werden kann; die Maschenweite des Gitters darf höchstens 10 mm betragen. Lichtöffnungen sind nicht zulässig in Behältern nach Artikel 1 e) des Abkommens, ausser in abnehmbaren Karosserien nach Anlage 6 Erläuterung 0.1 e) des Abkommens.
Die Artikel 1 und 2 dieser Vorschriften gelten auch für zusammenklappbare oder zerlegbare Behälter; diese müssen darüber hinaus mit einer Verriegelungsvorrichtung versehen sein, die die einzelnen Teile des Behälters nach seiner Montage feststellt. Die Verriegelungsvorrichtung muss zollamtlich verschlossen werden können, wenn sie sich ausserhalb des montierten Behälters befindet.
Seile nach Buchstabe a) oder d) dürfen mit einem durchsichtigen, nicht dehnbaren Kunststoffüberzug versehen sein.
Soll die Schutzdecke am Rahmen befestigt werden, so kann bei einer Art der Konstruktion, die sonst die Bedingungen des Absatzes 6 Buchstabe a) erfüllt, als Befestigungsmittel ein Riemen verwendet werden. (Die dieser Anlage beigefügte Zeichnung 7 zeigt ein Beispiel einer solchen Konstruktionsart.) Der Riemen hat in Bezug auf Material, Abmessungen und Form den Erfordernissen des Absatzes 11 Buchstabe a) Ziffer iii) zu entsprechen.
10. Jedes Seil, gleich welcher Art, muss aus einem einzigen Stück bestehen und an beiden Enden mit einer Zwinge aus hartem Metall versehen sein. An jeder Zwinge muss die Zollschnur oder das Band für den Zollverschluss durchgezogen werden können. Die Befestigungsvorrichtung jeder Zwinge an den Enden von Seilen nach Absatz 9 Buchstaben a), b) und d) muss eine durch das Seil gehende Hohlniete enthalten, durch die die Zollschnur oder das Band für den Zollverschluss durchgezogen werden kann. Das Seil muss auf beiden Seiten der Hohlniete sichtbar sein, damit festgestellt werden kann, ob es aus einem einzigen Stück besteht (siehe die diesen Vorschriften beigefügte Zeichnung 5).
11. An den Öffnungen der Schutzdecke, die zum Beladen und Entladen dienen, muss die Verbindung lückenlos sein. Die folgenden Systeme können angewendet werden:
ii) Ringe und Ösen, die den Bedingungen des Absatzes 8 entsprechen; die Ringe müssen aus Metall gefertigt sein und
iii) einen Riemen aus geeignetem Material, der aus einem einzigen Stück besteht, nicht dehnbar, mindestens 20 mm breit und 3 mm dick ist und der durch die Ringe geführt wird und die beiden Ränder der Schutzdecke und den Überfall zusammenhält; der Riemen muss an der Innenseite der Schutzdecke befestigt und entweder – mit einer Öse zur Aufnahme des in Absatz 9 angeführten Seiles versehen sein oder
– mit einer Öse versehen sein, die über den in Absatz 6 angeführten Metallring gezogen und durch das in Absatz 9 angeführte Seil gesichert werden kann.
Ein Überfall ist nicht erforderlich, wenn durch eine Spezialvorrichtung (Sperre usw.) ein Zugang zum Laderaum nicht möglich ist, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen. Bei Behältern mit Schiebeplanen ist ein Überfall ebenfalls nicht erforderlich.
b) Ein besonderes Schutzdeckenverschlusssystem, durch das die Ränder der Schutzdecken zusammengehalten werden, nachdem der Laderaum geschlossen und mit einem Zollverschluss versehen worden ist. Das System ist mit einer Öffnung ausgestattet, durch die ein in Absatz 6 angeführter Metallring gezogen und durch das in Absatz 9 angeführte Seil gesichert werden kann. Dieses System wird in der dieser Anlage beigefügten Zeichnung 8 beschrieben.
12. Die Schutzdecke darf keinesfalls die Aufschrift auf dem Behälter und die in Teil II dieser Anlage vorgesehene Zulassungstafel verdecken.
Ein Beispiel für eine mögliche Konstruktion ist in der diesen Vorschriften beigefügten Zeichnung Nr. 10 dargestellt.
Teil I – Zeichnung 1
Schutzdecke aus mehreren Stücken
(zusammengenäht)
Teil I – Zeichnung 2
Schutzdecke aus mehreren Stücken
Teil I – Zeichnung 3
Schutzdecke aus mehreren Stücken
(zusammengeschweisst)
Teil I – Zeichnung 4
Ausbesserung der Schutzdecke
Teil I – Zeichnung 5
Muster einer Zwinge
Zeichnung 6
Beispiel für ein Schutzdeckenverschlusssystem
Zeichnung 7
Beispiel einer Schutzdecke, die an einer besonderen
Rahmenkonstruktion befestigt ist
BeschreibungDiese Befestigung der Schutzdecke an den Fahrzeugen ist annehmbar unter der Voraussetzung, dass die Ringe im Rahmenprofil eingelassen sind und der äussere Teil die Rahmenprofiltiefe nicht übersteigt. Die Breite des Rahmenprofils sollte so gering wie möglich sein.
Zeichnung 8
Schutzdeckenverschlusssystem an den Öffnungen zum Beladen und Entladen
BeschreibungBei diesem Verschlusssystem werden die beiden Ränder an den Öffnungen der Schutzdecke, die zum Beladen und Entladen dienen, mit einer Verschlussstange aus Aluminium verbunden. Die Öffnungen der Schutzdecke sind über ihre ganze Länge mit einem durch einen Saum geführten Seil versehen (Zeichnung 8.1), so dass die Schutzdecke nicht aus dem Verschlussprofil gezogen werden kann. Der Saum ist an der Aussenseite angebracht und entsprechend Anlage 2 Artikel 3 Absatz 4 verschweisst. Die Ränder werden in die offenen Profile der Verschlussstange aus Aluminium eingeführt und in zwei über die ganze Länge parallellaufende Kanäle geschoben, die an ihren unteren Enden geschlossen sind. Befindet sich die Verschlussstange in senkrechter Stellung, sind die Ränder der Schutzdecke miteinander verbunden. Die Verschlussstange wird am oberen Ende der Öffnung durch eine an die Schutzdecke genietete durchsichtige Kunststoffkappe gesichert (Zeichnung 8.2). Die Verschlussstange besteht aus zwei Teilen, die durch ein vernietetes Scharnier verbunden sind, so dass sie durch Zusammenklappen einfacher angebracht oder entfernt werden kann. Dieses Scharnier muss so beschaffen sein, dass der Scharnierbolzen bei angelegtem Zollverschluss nicht entfernt werden kann (Zeichnung 8.3). Am unteren Ende der Verschlussstange befindet sich eine Öffnung, durch die der Ring geführt wird. Die Öffnung ist oval und so klein, dass der Ring gerade durchgesteckt werden kann (Zeichnung 8.4). Das TIR-Verschlussseil wird durch diesen Ring gezogen, um die Verschlussstange zu sichern.
Zeichnung 9
Beispiel einer Konstruktion eines Behälters mit Schiebeplanen
Zeichnung 10
Allgemeines
1. Behälter können zum Warentransport unter Zollverschluss zugelassen werden:
Gemeinsame Bestimmungen für beide Zulassungsverfahren
2. Die für die Zulassung zuständige Behörde stellt dem Antragsteller nach der Zulassung eine Zulassungsbescheinigung (Verschlussanerkenntnis) aus, die entweder für eine zahlenmässig unbegrenzte Serie von Behältern des zugelassenen Typs oder für eine bestimmte Zahl von Behältern gilt.
3. Der Inhaber der Zulassung muss, bevor zugelassene Behälter zum Warentransport unter Zollverschluss benutzt werden, daran eine Zulassungstafel anbringen.
4. Die Zulassungstafel muss fest an einer gut sichtbaren Stelle neben etwaigen anderen für amtliche Zwecke bestimmte Tafeln angebracht werden.
5. Die Zulassungstafel nach dem in Anhang 1 zu diesem Teil abgebildeten Muster 1 besteht aus einer mindestens 20 cm mal 10 cm grossen Metalltafel. Die Fläche der Tafel muss die folgenden Angaben mindestens in französischer oder englischer Sprache in vertiefter oder erhabener Prägung oder in einer anderen dauerhaft lesbaren Schrift tragen:
a) die Worte «Agréé pour le transport sous scellement douanier» oder «Approved for transport under customs seal»;
b) die Bezeichnung des Landes, in dem der Behälter zugelassen worden ist, entweder ausgeschrieben oder durch das im internationalen Motorfahrzeugverkehr verwendete Unterscheidungszeichen sowie die Nummer (Ziffern, Buchstaben usw. der Zulassungsbescheinigung [Verschlussanerkenntnisses]) und das Zulassungsjahr (z.B. «NL/26/73» für Niederlande, Zulassungsbescheinigung Nr. 26 von 1973);
c) die dem Behälter vom Hersteller gegebene laufende Nummer (Fabrikationsnummer);
d) wenn der Behälter nach dem Typ zugelassen ist, die Erkennungsnummern oder -buchstaben des Behältertyps.
6. Entspricht ein Behälter nicht mehr den für seine Zulassung vorgeschriebenen technischen Bedingungen, so muss er, bevor er zum Warentransport unter Zollverschluss verwendet werden kann, wieder in den Zustand versetzt werden, der für seine Zulassung massgebend war, damit er den technischen Bedingungen wieder entspricht.
7. Werden wesentliche Merkmale eines Behälters geändert, so erlischt seine Zulassung; er muss, bevor er zum Warentransport unter Zollverschluss verwendet werden kann, von der zuständigen Behörde erneut zugelassen werden.
Sonderbestimmungen für die Zulassung nach dem Konstruktionstyp
auf der Herstellungsstufe
8. Werden Behälter eines Typs in Serie hergestellt, so kann der Hersteller bei der zuständigen Behörde des Herstellungslandes die Zulassung nach dem Konstruktionstyp beantragen.
9. Der Hersteller muss in seinem Antrag die Erkennungsnummern oder -buchstaben angeben, die er dem Behältertyp, dessen Zulassung er beantragt, gibt.
10. Dem Antrag sind Zeichnungen und eine detaillierte Konstruktionsbeschreibung des zuzulassenden Behältertyps beizufügen.
11. Der Hersteller muss sich schriftlich verpflichten,
a) der zuständigen Behörde die Behälter des betreffenden Typs, die sie prüfen möchte, vorzuführen;
b) der zuständigen Behörde während der Herstellung der Serie des betreffenden Typs jederzeit die Prüfung weiterer Behälter zu gestatten;
c) der zuständigen Behörde jede, auch die kleinste Änderung der Bauart vor ihrer Durchführung anzuzeigen;
d) auf den Behältern an einer sichtbaren Stelle zusätzlich zu den Angaben auf der Zulassungstafel die Erkennungsnummern oder -buchstaben des Typs sowie ihre laufende Nummer in der Serie des betreffenden Typs (Fabrikationsnummer) anzubringen;
e) ein Verzeichnis der hergestellten Behälter der zugelassenen Bauart zu führen.
12. Die zuständige Behörde teilt mit, welche Änderungen gegebenenfalls an der vorgeschlagenen Bauart vorgenommen werden müssen, damit sie zugelassen werden kann.
13. Es wird keine Zulassung nach dem Konstruktionstyp erteilt, ohne dass sich die zuständige Behörde durch Prüfung eines oder mehrerer hergestellter Behälter dieses Typs davon überzeugt hat, dass die Behälter den technischen Bedingungen von Teil I entsprechen.
14. Wird ein Behältertyp zugelassen, so wird dem Antragsteller eine einzige Zulassungsbescheinigung (Verschlussanerkenntnis) nach dem im Anhang 2 zu diesem Teil abgedruckten Muster II erteilt, das für sämtliche nach der Beschreibung des zugelassenen Typs hergestellte Behälter gilt. Diese Zulassungsbescheinigung (Verschlussanerkenntnis) berechtigt den Hersteller, an jedem Behälter der Serie des Typs eine Zulassungstafel nach Absatz 5 anzubringen.
Besondere Bestimmungen für die Zulassung auf einer späteren Stufe
als der der Herstellung
15. Ist die Zulassung auf der Herstellungsstufe nicht beantragt worden, so kann der Eigentümer, der Halter oder der Vertreter des einen oder des anderen die Zulassung bei der zuständigen Behörde beantragen, bei der es ihm möglich ist, den oder die Behälter vorzuführen, deren Zulassung beantragt wird.
16. In jedem Zulassungsantrag nach Absatz 15 muss die laufende Nummer (Fabrikationsnummer) angegeben werden, die der Hersteller auf dem einzelnen Behälter angebracht hat.
17. Die zuständige Behörde prüft die nach ihrem Ermessen nötige Zahl von Behältern und stellt, nachdem sie sich davon überzeugt hat, dass die Behälter den technischen Bedingungen von Teil I entsprechen, eine Zulassungsbescheinigung (Verschlussanerkenntnis) nach dem in Anhang 3 zu diesem Teil abgedruckten Muster III aus, das nur für die Zahl der zugelassenen Behälter gilt. Diese Zulassungsbescheinigung (Verschlussanerkenntnis), in der die laufende Fabrikationsnummer der Behälter, für die sie gilt, anzugeben ist, berechtigt den Antragsteller, an jedem so zugelassenen Behälter die Zulassungstafel nach Absatz anzubringen.
Anhang I von Teil II
Muster I
Zulassungstafel
(englische Fassung)
Anhang I von Teil II Muster I Zulassungstafel (französische Fassung)
Anhang 2 von Teil II Muster II Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR von 1975
| Bescheinigung über die Zulassung nach dem Konstruktionstyp | ||||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1. | Bescheinigung Nummer52 | |||||||||||||
| 2. | Es wird bescheinigt, dass der nachstehend beschriebene Behältertyp zugelassen worden ist und dass die nach diesem Typ hergestellten Behälter zum Warentransport unter Zollverschluss zugelassen werden können. | |||||||||||||
| 3. | Art des Behälters | |||||||||||||
| 4. | Erkennungsnummer oder -buchstaben des Konstruktionstyps | |||||||||||||
| 5. | Kennnummer der Konstruktionszeichnungen | |||||||||||||
| 6. | Kennnummer der Konstruktionsbeschreibung | |||||||||||||
| 7. | Eigengewicht | |||||||||||||
| 8. | Abmessungen aussen in Zentimetern | |||||||||||||
| 9. | Wesentliche Merkmale der Bauart (Werkstoffart, Konstruktionsart usw.) | |||||||||||||
| 10. | Diese Bescheinigung gilt für alle nach den o. a. Zeichnungen und der o. a. Beschreibung hergestellten Behälter. | |||||||||||||
| 11. | Erteilt dem | |||||||||||||
| (Name und Adresse des Herstellers) | ||||||||||||||
| der berechtigt ist, an jedem von ihm nach dem zugelassenen Typ hergestellten Behälter eine Zulassungstafel anzubringen. | ||||||||||||||
| In | am | 19 | ||||||||||||
| (Ort) | (Datum) | |||||||||||||
| von | ||||||||||||||
| (Unterschrift und Stempel der ausstellenden Organisation oder Dienststelle) | ||||||||||||||
| (Siehe umstehenden Hinweis) |
Wichtiger Hinweis
(Anlage 7 Teil II Absätze 6 und 7 zum Zollabkommen über den internationalen
Warentransport mit Carnets TIR von 1975)
| 6. | Entspricht ein Behälter nicht mehr den für seine Zulassung vorgeschriebenen technischen Bedingungen, so muss er, bevor er zum Warentransport unter Zollverschluss verwendet werden kann, wieder in den Zustand versetzt werden, der für seine Zulassung massgebend war, damit er den technischen Bedingungen wieder entspricht. |
|---|---|
| 7. | Werden wesentliche Merkmale eines Behälters geändert, so erlischt seine Zulassung; er muss, bevor er zum Warentransport unter Zollverschluss verwendet werden kann, von der zuständigen Behörde erneut zugelassen werden. |
Anhang 3 von Teil II Muster III Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR von 1975
| Bescheinigung über die Zulassung auf einer späteren Stufe als der der Herstellung | ||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1. | Bescheinigung Nummer53 | |||||||||
| 2. | Es wird bescheinigt, dass der (die) nachstehend bezeichnete(n) Behälter zum Warentransport unter Zollverschluss zugelassen worden ist (sind). | |||||||||
| 3. | Art des (der) Behälter(s) | |||||||||
| 4. | Laufende Fabrikationsnummer(n) des (der) Behälter(s) | |||||||||
| 5. | Eigengewicht | |||||||||
| 6. | Abmessungen aussen in Zentimetern | |||||||||
| 7. | Wesentliche Merkmale der Bauart (Werkstoffart, Konstruktionsart usw.) | |||||||||
| 8. | Erteilt dem | |||||||||
| (Name und Adresse des Herstellers) | ||||||||||
| der berechtigt ist, an dem (den) o. a. Behälter(n) eine Zulassungstafel anzubringen. | ||||||||||
| In | am | 19 | ||||||||
| (Ort) | (Datum) | |||||||||
| von | ||||||||||
| (Unterschrift und Stempel der ausstellenden Organisation oder Dienststelle) | ||||||||||
| (Siehe umstehenden Hinweis) |
Wichtiger Hinweis (Anlage 7 Teil II Absätze 6 und 7 zum Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR von 1975)
| 6. Entspricht ein Behälter nicht mehr den für seine Zulassung vorgeschriebenen technischen Bedingungen, so muss er, bevor er zum Warentransport unter Zollverschluss verwendet werden kann, wieder in den Zustand versetzt werden, der für seine Zulassung massgebend war, damit er den technischen Bedingungen wieder entspricht. |
|---|
| 7. Werden wesentliche Merkmale eines Behälters geändert, so erlischt seine Zulassung; er muss, bevor er zum Warentransport unter Zollverschluss verwendet werden kann, von der zuständigen Behörde erneut zugelassen werden. |
i) Die Vertragsparteien sind Mitglieder des Verwaltungsausschusses. ii) Der Ausschuss kann beschliessen, die zuständigen Verwaltungen der in Artikel 52 Absatz 1 dieses Abkommens bezeichneten Staaten, die keine Vertragsparteien sind, oder die Vertreter internationaler Organisationen an seinen Tagungen als Beobachter teilnehmen zu lassen, wenn Fragen behandelt werden, die sie interessieren.
(1). Der Ausschuss prüft jeden Vorschlag einer Änderung des Abkommens nach Massgabe des Artikels 59 Absätze 1 und 2. (2). Der Ausschuss überwacht die Anwendung des Abkommens und prüft jede von den Vertragsparteien, Verbänden und internationalen Organisationen im Rahmen des Abkommens getroffene Massnahme und ihre Übereinstimmung mit dem Abkommen. (3). Über die TIR-Kontrollkommission überwacht und unterstützt der Verwaltungsausschuss die Anwendung des Abkommens auf nationaler und internationaler Ebene. (4). Der Ausschuss erhält und untersucht den geprüften Jahresabschluss und den oder die Prüfbericht(e) der internationalen Organisation gemäss den Verpflichtungen in Anlage 9 Teil III. Im Laufe der Untersuchung und unter Berücksichtigung ihres Umfangs kann der Ausschuss verlangen, dass die internationale Organisation oder der unabhängige externe Prüfer zusätzliche Informationen, Präzisierungen oder Unterlagen bereitstellt. (5). Unbeschadet der in Absatz 4 genannten Untersuchung ist der Ausschuss berechtigt, auf der Grundlage einer Risikobewertung zu verlangen, dass zusätzliche Untersuchungen vorgenommen werden. Der Ausschuss beauftragt die TIR-Kontrollkommission oder die zuständigen Dienststellen der Vereinten Nationen mit der Durchführung der Risikobewertung.
Unter Berücksichtigung der Risikobewertung der TIR-Kontrollkommission oder der zuständigen Dienststellen der Vereinten Nationen legt der Ausschuss den Umfang der zusätzlichen Untersuchungen fest.
Die Ergebnisse aller in diesem Artikel genannten Untersuchungen sind von der TIR-Kontrollkommission aufzubewahren und allen Vertragsparteien zur gebührenden Berücksichtigung bereitzustellen. (6). Das Verfahren für die Durchführung der zusätzlichen Untersuchungen ist vom Ausschuss zu genehmigen.
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen übernimmt für den Ausschuss die Sekretariatsaufgaben.
Der Ausschuss wählt auf der ersten Tagung jedes Jahres den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden.
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen beruft unter der Schirmherrschaft der Wirtschaftskommission für Europa jährlich sowie auf Verlangen der zuständigen Verwaltungen von mindestens fünf Staaten, die Vertragsparteien sind, den Ausschuss ein.
Über Vorschläge wird abgestimmt. Jeder Staat, der Vertragspartei ist und der auf der Tagung vertreten ist, hat eine Stimme. Vorschläge, die keine Vorschläge zur Änderung dieses Abkommens sind, werden vom Ausschuss mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden und abstimmenden Mitglieder angenommen. Vorschläge zur Änderung dieses Abkommens sowie Entscheidungen nach Artikel 59 und Artikel 60 dieses Abkommens werden mit einer Zweidrittelmehrheit der Stimmen der anwesenden und abstimmenden Mitglieder angenommen.
Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Staaten, die Vertragsparteien sind, vertreten ist.
Vor Abschluss der Tagung hat der Ausschuss seinen Bericht anzunehmen.
Soweit in dieser Anlage nichts bestimmt ist, gilt die Geschäftsordnung der Wirtschaftskommission für Europa, es sei denn, dass der Ausschuss anders entscheidet.
(1). Die nach Artikel 58b vom Verwaltungsausschuss eingerichtete Kontrollkommission besteht aus neun Mitgliedern verschiedener Vertragsparteien des Abkommens. Der TIR-Sekretär nimmt an den Sitzungen der Kommission teil. (2). Die Mitglieder der TIR-Kontrollkommission werden vom Verwaltungsausschuss mit der Mehrheit seiner anwesenden und abstimmenden Mitglieder gewählt. Die Amtszeit jedes Mitglieds der TIR-Kontrollkommission beträgt zwei Jahre. Die Mitglieder der TIR-Kontrollkommission können wiedergewählt werden. Die Aufgaben der TIR-Kontrollkommission werden vom TIR-Verwaltungsausschuss festgelegt.
Die TIR-Kontrollkommission:
(1). Sitzungen der Kommission werden auf Antrag des Verwaltungsausschusses oder mindestens dreier Mitglieder der Kommission vom TIR-Sekretär anberaumt. (2). Die Kommission bemüht sich, ihre Beschlüsse einstimmig zu fassen. Kommt Einstimmigkeit nicht zustande, werden die Beschlüsse zur Abstimmung gestellt und mit der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder angenommen. Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind. Der TIR-Sekretär hat kein Stimmrecht. (3). Die Kommission wählt einen Vorsitzenden und beschliesst etwaige weitere Bestimmungen der Geschäftsordnung. (4). Die Kommission erstattet dem Verwaltungsausschuss mindestens einmal jährlich oder, auf Ersuchen des Verwaltungsausschusses Bericht über ihre Tätigkeit, einschliesslich der Vorlage der geprüften Abrechnungen. Die Kommission wird im Verwaltungsausschuss durch ihren Vorsitzenden vertreten. (5). Die Kommission prüft alle ihr vom Verwaltungsausschuss, den Vertragsparteien, dem TIR-Sekretär, den nationalen Verbänden und den in Artikel 6 des Abkommens genannten internationalen Organisationen übermittelten Informationen und Anfragen. Diese internationalen Organisationen sind berechtigt, an den Sitzungen der TIR-Kontrollkommission als Beobachter teilzunehmen, sofern deren Vorsitzender nicht anders entscheidet. Falls erforderlich, können auf Einladung des Vorsitzenden auch andere Organisationen als Beobachter an den Sitzungen der Kommission teilnehmen.
Der TIR-Sekretär muss Mitglied des Sekretariats der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa sein; er hat die Beschlüsse der TIR-Kontrollkommission im Rahmen des Zuständigkeitsbereichs der Kontrollkommission auszuführen. Der TIR-Sekretär wird von einem TIR-Sekretariat unterstützt, dessen Grösse vom Verwaltungsausschuss bestimmt wird.
(1). Die TIR-Kontrollkommission und das TIR-Sekretariat werden durch einen Betrag auf jedes von einer der in Artikel 6 genannten internationalen Organisationen ausgegebene Carnet TIR finanziert, bis andere Finanzierungsquellen gefunden sind. Der Betrag ist vom Verwaltungsausschuss zu genehmigen. (2). Das Verfahren für die Finanzierung der Tätigkeit der TIR-Kontrollkommission und des TIR-Sekretariats ist vom Verwaltungsausschuss zu genehmigen.
(1) Ein Verband muss folgende Mindestvoraussetzungen und -erfordernisse erfüllen, um nach Artikel 6 des Übereinkommens von den Zollbehörden oder andere zuständige Behörden einer Vertragspartei die Bewilligung zu erhalten, Carnets TIR auszugeben und die Bürgschaft zu übernehmen:
(2) Bei der TIR-Kontrollkommission ist eine beglaubigte Kopie der schriftlichen Vereinbarung oder des anderen Rechtsakts gemäss Absatz 1 Buchstabe d, erforderlichenfalls mit einer beglaubigten Übersetzung ins Englische, Französische oder Russische, zu hinterlegen. Änderungen sind der TIR-Kontrollkommission umgehend mitzuteilen.
(3) Der Verband ist verpflichtet: (i) die Pflichten aus Artikel 8 des Übereinkommens zu erfüllen; (ii) den von der Vertragspartei festgesetzten Höchstbetrag je Carnet TIR, der von dem Verband nach Artikel 8 Absatz 3 des Übereinkommens gefordert werden kann, anzuerkennen; (iii) laufend, und insbesondere vor Beantragung der Zulassung einer Person zum TIR-Verfahren, die Erfüllung der in Teil II dieser Anlage festgelegten Mindestvoraussetzungen und -erfordernisse zu überprüfen; (iv) die Bürgschaft für alle Verbindlichkeiten zu übernehmen, die in dem Land, in dem er seinen Geschäftssitz hat, aus Warentransporten mit Carnet TIR entstehen, die von ihm selbst oder von ausländischen Verbänden ausgegeben worden sind, die derselben internationalen Organisation wie er angehören; (v) bei einer Versicherungsgesellschaft, einem Versicherungspool oder einem Finanzinstitut seine Verbindlichkeiten zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet er seinen Geschäftssitz hat, zu decken. Die Versicherungs- oder Finanzbürgschaftsverträge müssen seine gesamten Verbindlichkeiten aus Warentransporten mit Carnet TIR decken, die von ihm selbst oder von ausländischen Verbänden ausgegeben worden sind, die derselben internationalen Organisation wie er angehören. Die Kündigungsfrist für Versicherungs- oder Finanzbürgschaftsverträge darf nicht kürzer sein als die Kündigungsfrist für die schriftliche Vereinbarung oder einen Rechtsakt nach Absatz 1 Buchstabe d. Bei der TIR-Kontrollkommission ist eine beglaubigte Kopie der Versicherungs- oder Finanzbürgschaftsverträge sowie aller nachträglichen Änderungen, soweit erforderlich mit einer beglaubigten Übersetzung ins Englische, Französische oder Russische, zu hinterlegen; (vi) der TIR-Kontrollkommission jährlich vor dem 1. März den Preis für jede Art von Carnet TIR, das er ausstellt, mitzuteilen; (vii) den zuständigen Behörden zu gestatten, alle Aufzeichnungen und Abrechnungen im Zusammenhang mit der Verwaltung des TIR-Verfahrens zu prüfen; (viii) ein möglichst aussergerichtliches Verfahren zur wirksamen Beilegung von Streitigkeiten aufgrund nicht ordnungsgemässer oder betrügerischer Verwendung von Carnets TIR anzuerkennen; (ix) den von den zuständigen Behörden der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet er seinen Geschäftssitz hat, getroffenen Entscheidungen über den Widerruf der Bewilligung oder den Ausschluss von Personen nach Artikel 6 bzw. Artikel 38 des Übereinkommens und Teil II dieser Anlage strikt Folge zu leisten; (x) alle vom Verwaltungsausschuss und der TIR-Kontrollkommission getroffenen Entscheidungen gewissenhaft umzusetzen, soweit die zuständigen Behörden der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der Verband seinen Geschäftssitz hat, ihnen zugestimmt haben; (xi) den durch Anlage 11 gebundenen Vertragsparteien und auf Verlangen der zuständigen Behörden zu bestätigen, dass im Falle eines Ausweichverfahrens gemäss Anlage 11 Artikel 10 Absatz 2 die Bürgschaft gültig ist und ein TIR‐Transport im eTIR‐Verfahren durchgeführt wird, und sonstige für den TIR‐Transport relevante Informationen bereitzustellen.
(4) Wird ein bürgender Verband nach den Verfahren des Artikels 11 aufgefordert, die in Artikel 8 Absätze 1 und 2 genannten Beträge zu entrichten, so unterrichtet er im Einklang mit der schriftlichen Vereinbarung gemäss Erläuterung 0.6.2bis-1zu Artikel 6 Absatz 2bisdie internationale Organisation über den Eingang der Zahlungsaufforderung.
(5) Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen und Erfordernisse widerruft die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der Verband seinen Geschäftssitz hat, die Bewilligung zur Ausgabe von Carnets TIR und zur Übernahme der Bürgschaft. Beschliesst eine Vertragspartei, die Bewilligung zu widerrufen, so wird der Beschluss frühestens drei (3) Monate nach dem Datum des Widerrufs wirksam.
(6) Die einem Verband nach Massgabe der vorstehenden Bestimmungen erteilte Bewilligung lässt die Verantwortlichkeiten und Verpflichtungen dieses Verbands nach dem Übereinkommen unberührt.
(7) Die oben niedergelegten Voraussetzungen und Erfordernisse lassen weitere Mindestvoraussetzungen und -erfordernisse, die jede Vertragspartei gegebenenfalls vorschreiben möchte, unberührt.
(1) Personen, die zum TIR-Verfahren zugelassen werden möchten, müssen folgende Mindestvoraussetzungen und -erfordernisse erfüllen:
ii) die in Artikel 8 Absätze l und 2 des Abkommens genannten fälligen Beträge zu entrichten, wenn sie von den zuständigen Behörden nach Artikel 8 Absatz 7 des Abkommens hierzu aufgefordert wird;
iii) den Verbänden im Rahmen der innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu gestatten, die Angaben zu den genannten Mindestvoraussetzungen und ‑erfordernissen zu prüfen.
(2) Sofern die zuständigen Behörden der Vertragsparteien nicht anders entscheiden, können diese und die Verbände selbst zusätzliche und weiter einschränkende Voraussetzungen und Erfordernisse für die Zulassung zum TIR-Verfahren vorschreiben.
(3) Die Vertragsparteien legen die Verfahren für die Zulassung zum TIR-Verfahren auf der Grundlage der in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Mindestvoraussetzungen und -erfordernisse im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht fest.
(4) Die zuständigen Behörden übermitteln der TIR-Kontrollkommission unverzüglich nach der Zulassung oder dem Widerruf der Zulassung zur Verwendung von Carnets TIR die näheren Angaben zu jeder Person, einschliesslich folgender Angaben:
(5) Die Verbände teilen den zuständigen Behörden und der TIR-Kontrollkommission jede Änderung der Angaben zu zugelassenen Personen unverzüglich mit, sobald sie davon Kenntnis erhalten.
(6) Die Zulassung zum TIR-Verfahren begründet selbst noch keinen Anspruch, von den Verbänden Carnets TIR zu erhalten.
(7) Die Zulassung einer Person zur Verwendung von Carnets TIR unter Erfüllung der oben aufgeführten Mindestvoraussetzungen und -erfordernisse lässt die Verantwortlichkeiten und Verpflichtungen dieser Person nach dem Abkommen unberührt.
(1) Eine internationale Organisation muss folgende Voraussetzungen und Erfordernisse erfüllen, um gemäss Artikel 6 Absatz 2bisdes Übereinkommens vom Verwaltungsausschuss zur Übernahme der Verantwortlichkeit für die wirksame Gestaltung und Funktionsweise eines internationalen Bürgschaftssystems sowie zum Druck und zur Verteilung der Carnets TIR zugelassen zu werden:
(2) Gemäss der Zulassung stellt die internationale Organisation Folgendes sicher:
(3) Wird die internationale Organisation von einem bürgenden Verband über eine Zahlungsaufforderung unterrichtet, setzt sie den bürgenden Verband innerhalb einer Frist von drei (3) Monaten von ihrem Standpunkt in Bezug auf diese Zahlungsaufforderung in Kenntnis.
(4) Alle direkt oder indirekt von der internationalen Organisation im Rahmen des Übereinkommens gesammelten Informationen, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder vertraulich mitgeteilt werden, fallen unter die Geheimhaltungspflicht und dürfen weder für kommerzielle Zwecke noch für andere Zwecke als die, für die sie zur Verfügung gestellt wurden, verwendet oder verarbeitet werden und dürfen Dritten nicht ohne ausdrückliche Zustimmung der Person oder Behörde, die sie zur Verfügung gestellt hat, zugänglich gemacht werden. Die Informationen können jedoch den zuständigen Behörden der Vertragsparteien dieses Übereinkommens ohne Zustimmung zugänglich gemacht werden, wenn nach nationalen oder internationalen Rechtsbestimmungen oder im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren eine Genehmigung oder die Verpflichtung dazu besteht. Die Offenlegung oder Übermittlung von Daten erfolgt unter Beachtung der geltenden Datenschutzvorschriften.
(5) Der Verwaltungsausschuss hat das Recht die nach Artikel 6 Absatz 2biserteilte Zulassung bei Nichteinhaltung der oben genannten Voraussetzungen und Erfordernisse zu widerrufen. Beschliesst der Verwaltungsausschuss, die Zulassung zu widerrufen, so wird der Beschluss frühestens sechs (6) Monate nach dem Datum des Widerrufs wirksam.
(6) Die einer internationalen Organisation nach Massgabe der vorstehenden Bestimmungen erteilte Zulassung lässt die Verantwortlichkeiten und Verpflichtungen dieser Organisation nach dem Übereinkommen unberührt.
Aufgrund des Artikels 6 Absatz 1 und der Anlage 9 Teil I Absatz 1 Buchstabe f Ziffer iii müssen sich zugelassene Verbände verpflichten, laufend zu überprüfen, ob die zum TIR-Verfahren zugelassenen Personen die Mindestvoraussetzungen und ‑erfordernisse nach Anlage 9 Teil II erfüllen.
Im Rahmen ihrer Verantwortlichkeiten als nach Artikel 6 Absatz 2biszugelassene internationale Organisation errichtet eine internationale Organisation im Namen ihrer Mitgliedsverbände ein Kontrollsystem für Carnets TIR, mit dem Daten bezüglich der Beendigung von TIR-Versandvorgängen bei den Bestimmungszollstellen gesammelt werden, die von den Zollbehörden übermittelt werden und den Verbänden und Zollverwaltungen zugänglich sind. Damit die Verbände ihrer Verpflichtung effektiv nachkommen können, stellen die Vertragsparteien dem Kontrollsystem nach folgendem Verfahren Informationen zur Verfügung:
(1). Diese Anlage regelt die Durchführung des eTIR‐Verfahrens gemäss der Definition in Artikel 1 Buchstabe s des Abkommens und gilt im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien, die gemäss Artikel 60a Absatz 1 durch diese Anlage gebunden sind. (2). Das eTIR‐Verfahren kann nicht für Transporte verwendet werden, die teilweise im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei stattfinden, welche nicht durch diese Anlage gebunden und Mitgliedstaat einer Zoll- oder Wirtschaftsunion mit einem einheitlichen Zollgebiet ist.
Im Sinne dieser Anlage bedeutet der Begriff:
(1). Die durch Anlage 11 gebundenen Vertragsparteien verbinden ihre Zollsysteme gemäss den eTIR‐Spezifikationen mit dem internationalen eTIR‐System. (2). Es steht jeder Vertragspartei frei festzulegen, zu welchem Zeitpunkt sie ihre Zollsysteme mit dem internationalen eTIR‐ System verbindet. Das Datum der Verbindung wird allen durch Anlage 11 gebundenen Vertragsparteien mindestens sechs Monate vor dem Tag der tatsächlichen Verbindung mitgeteilt.
(1). Die durch Anlage 11 gebundenen Vertragsparteien sind Mitglieder des Gremiums für die technische Durchführung. Das Gremium tritt in regelmässigen Abständen oder auf Ersuchen des Verwaltungsausschusses zusammen, um die Fortschreibung der eTIR‐Spezifikationen zu gewährleisten. Der Verwaltungsausschuss wird regelmässig über die Aktivitäten und Erwägungen des Gremiums für die technische Durchführung unterrichtet. (2). Die Vertragsparteien, die Anlage 11 nicht gemäss Artikel 60a Absatz 1 angenommen haben, sowie Vertreterinnen und Vertreter internationaler Organisationen können als Beobachter an den Sitzungen des Gremiums für die technische Durchführung teilnehmen. (3). Das Gremium für die technische Durchführung überwacht die technischen und funktionalen Aspekte der Durchführung des eTIR‐Verfahrens und koordiniert und fördert den Informationsaustausch über Fragen, die in seine Zuständigkeit fallen. (4). Bei seiner ersten Tagung gibt sich das Gremium für die technische Durchführung seine Geschäftsordnung und legt sie dem Verwaltungsausschuss zur Billigung durch die durch Anlage 11 gebundenen Vertragsparteien vor.
Das Gremium für die technische Durchführung:
(1). Vorab‐TIR‐Daten und Vorab‐Änderungen werden vom Inhaber oder seinem Vertreter an die zuständigen Behörden des Abgangslandes und des Landes übermittelt, in dem die Änderung der Daten der Anmeldung beantragt wird. Sobald die Anmeldung oder die Änderung gemäss dem nationalen Recht angenommen wurde, übermitteln die zuständigen Behörden die Daten der Anmeldung oder deren Änderung an das internationale eTIR‐System. (2). Die in Absatz 1 genannten Vorab‐TIR‐Daten und Vorab‐Änderungen können direkt an die zuständigen Behörden oder über das internationale eTIR‐System übermittelt werden. (3). Die durch Anlage 11 gebundenen Vertragsparteien nehmen die Übermittlung von Vorab‐TIR‐Daten und Vorab‐Änderungen über das internationale eTIR‐System an. (4). Die zuständigen Behörden veröffentlichen die Liste aller elektronischen Verfahren, die für die Übermittlung von Vorab‐TIR‐Daten und Vorab‐Änderungen genutzt werden dürfen.
(1). Nehmen die zuständigen Behörden im Abgangsland eine Anmeldung oder in einem Land entlang des Transportwegs eine Änderung von Daten der Anmeldung an, so authentifizieren sie die Vorab‐TIR‐Daten oder die Vorab‐Änderungen sowie den Inhaber gemäss ihrem nationalen Recht. (2). Die Vertragsparteien, die durch Anlage 11 gebunden sind, akzeptieren die Authentifizierung des Inhabers durch das internationale eTIR‐System. (3). Die zuständigen Behörden veröffentlichen eine Liste von anderen als den in Absatz 2 genannten Authentifizierungsmechanismen, die zur Authentifizierung verwendet werden dürfen. (4). Die durch Anlage 11 gebundenen Vertragsparteien nehmen die von den zuständigen Behörden des Abgangslandes und des Landes, in dem eine Änderung der Daten der Anmeldung beantragt wurde, erhaltenen Daten als rechtliche Entsprechung eines angenommenen Carnet TIR an, wenn die Daten über das internationale eTIR‐ System übermittelt wurden.
Die Authentifizierung des Inhabers durch die zuständigen Behörden der durch Anlage 11 gebundenen Vertragsparteien, die die Anmeldung oder die Änderung von Daten der Anmeldung annehmen, werden von den zuständigen Behörden aller nachfolgenden durch Anlage 11 gebundenen Vertragsparteien während des gesamten TIR‐Transports anerkannt.
(1). Zusätzlich zu den in den funktionalen und technischen Spezifikationen genannten Daten können die zuständigen Behörden weitere, nach nationalem Recht vorgeschriebene Daten einfordern. (2). Die zuständigen Behörden sollten die Anforderungen an die Daten auf die in den funktionalen und technischen Spezifikationen enthaltenen Anforderungen beschränken und sich bemühen, die Einreichung zusätzlicher Daten zu erleichtern, damit die gemäss diesem Anhang durchgeführten TIR‐Transporte nicht behindert werden.
(1). Kann das eTIR‐Verfahren bei der Abgangszollstelle aus technischen Gründen nicht eingeleitet werden, so kann der Inhaber des Carnet TIR auf das TIR‐Verfahren zurückgreifen. (2). Wurde ein eTIR‐Verfahren begonnen, kann es aber aus technischen Gründen nicht fortgesetzt werden, so akzeptieren die zuständigen Behörden das Begleitdokument und bearbeiten es gemäss dem in den eTIR‐Spezifikationen beschriebenen Verfahren, wenn zusätzliche Informationen aus anderen elektronischen Systemen zur Verfügung stehen, die in den funktionalen und technischen Spezifikationen beschrieben sind. (3). Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien sind auch berechtigt, die nationalen bürgenden Verbände aufzufordern, die Gültigkeit der Bürgschaft sowie die Durchführung eines TIR‐Transports im eTIR‐Verfahren zu bestätigen und andere relevante Informationen zum TIR‐Transport zu übermitteln. (4). Das in Absatz 3 beschriebene Verfahren wird in Abstimmung zwischen den zuständigen Behörden und dem nationalen bürgenden Verband gemäss Anlage 9 Teil I Absatz 1 Buchstabe d festgelegt.
(1). Das internationale eTIR‐System wird unter der Federführung der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UNECE) eingerichtet und verwaltet. (2). Die UNECE unterstützt die Länder bei der Anbindung ihrer Zollsysteme an das internationale eTIR‐System, unter anderem durch Konformitätsprüfungen, um vor der Inbetriebnahme der Verbindung deren ordnungsgemässes Funktionieren zu gewährleisten. (3). Der UNECE werden die erforderlichen Mittel für die Erfüllung der Verpflichtungen gemäss den Absätzen 1 und 2 bereitgestellt. Wird das internationale eTIR‐System nicht aus Mitteln des regulären Haushalts der Vereinten Nationen finanziert, so fallen die erforderlichen Mittel unter die Finanzvorschriften und ‐regelungen der Vereinten Nationen für ausserbudgetäre Fonds und Projekte. Der Finanzierungsmechanismus für den Betrieb des internationalen eTIR‐Systems bei der UNECE wird vom Verwaltungsausschuss beschlossen und genehmigt.
(1). Die UNECE trifft geeignete Vorkehrungen für die Speicherung und Archivierung der Daten im internationalen eTIR‐System für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren. (2). Alle im internationalen eTIR‐System gespeicherten Daten können von der UNECE im Namen der zuständigen Stellen dieses Abkommens für die Zwecke der Erstellung aggregierter Statistiken verwendet werden. (3). Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien, in deren Hoheitsgebiet ein TIR‐Transport im eTIR‐Verfahren durchgeführt wird, der zum Gegenstand eines Verwaltungs- oder Gerichtsverfahrens im Zusammenhang mit der Zahlungsverpflichtung der unmittelbar haftbaren Person oder Personen oder des nationalen bürgenden Verbands gemacht wird, kann bei der UNECE einen Antrag stellen und die im internationalen eTIR‐System gespeicherten Informationen über die strittige Forderung zu Überprüfungszwecken einholen. Diese Informationen können in nationalen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren als Beweismittel dienen. (4). In anderen als den in diesem Artikel genannten Fällen ist es verboten, im internationalen eTIR‐System gespeicherte Informationen zu verbreiten oder gegenüber nicht befugten Personen oder Stellen offenzulegen.
Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die Liste der Abgangszollstellen, der Durchgangszollstellen und der Bestimmungszollstellen, die für die Abwicklung eines TIR‐Versands im eTIR‐Verfahren zugelassen sind, jederzeit zutreffend ist und in der elektronischen Datenbank für zugelassene Zollstellen, die von der TIR‐Kontrollkommission entwickelt und geführt wird, aktualisiert wird.
Die rechtlichen Anforderungen an die Übermittlung von Daten gemäss den Absätzen 1, 3 und 4 von Anlage 10 dieses Abkommens gelten mit der Durchführung des eTIR‐Verfahrens als erfüllt.
vom Antragsteller auszufüllen
| Bestimmungsort: | |||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Regionale Zollstelle (Angabe freigestellt): | Bestimmungszollstelle: | ||||||
| Name: | Name: | ||||||
| Eingegangen am: | Eingegangen am: | ||||||
| Datum: | Datum: | ||||||
| Stempel | Stempel | ||||||
| Zu bestätigende Daten | |||||||
| Datenquelle: | □Carnet TIR | □Daten des Kontrollsystems | |||||
| Nummer des Carnet TIR | Name oder Nummer der Bestimmungszoll-stelle* | von der Bestimmungszoll-stelle in der Bescheinigung über die Beendigung des TIR-Versands angegebene Bezugsnummer (Felder 24–28 auf Abschnitt Nr. 2)* | von der Bestimmungszoll-stelle in der Bescheinigung über die Beendigung des TIR-Versands angegebenes Datum* | Seitennummer | teilweise/ vollständige Beendigung | von der Bestimmungszoll-stelle unter Vorbehalt oder ohne Vorbehalt bescheinigte Beendigung des TIR-Versands | Anzahl der Packstücke (Angabe freigestellt) |
| Anlagen: | □Kopie der Stammblätter des Carnet TIR | Sonstige: |
Antwort der Bestimmungszollstelle
| □Bestätigung | □Korrektur (Korrekturen bitte unten eintragen) | □Keine Angaben gefunden über die Beendigung des TIR-Versands | |||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Nummer des Carnet TIR | Name oder Nummer der Bestimmungszoll-stelle* | von der Bestimmungszoll-stelle in der Bescheinigung über die Beendigung des TIR-Versands angegebene Bezugsnummer (Felder 24–28 auf Abschnitt Nr. 2)* | von der Bestimmungszoll-stelle in der Bescheinigung über die Beendigung des TIR-Versands angegebenes Datum* | Seitennummer | teilweise/ vollständige Beendigung | von der Bestimmungszoll-stelle unter Vorbehalt oder ohne Vorbehalt bescheinigte Beendigung des TIR-Versands | Anzahl der Packstücke (Angabe freigestellt) |
| Bemerkungen: | |||||||
| Datum: | Stempel und Unterschrift der Bestimmungszollstelle | ||||||
| Zentrale Zollstelle (Angabe freigestellt) | |||||||
| Bemerkungen: | |||||||
| Datum: | Stempel und/oder Unterschrift | ||||||
| * Bitte beachten: Es handelt sich um Angaben zu der Bestimmungszollstelle, bei der der TIR‑Versand beendet wurde.» |
| Vertragsstaaten | Ratifikation Beitritt (B) Nachfolgeerklärung (N) Unterzeichnet ohne Ratifikationsvorbehalt (U) | Inkrafttreten | ||
|---|---|---|---|---|
| Afghanistan* | 23. September | 1982 B | 23. März | 1983 |
| Ägypten* | 16. Dezember | 2020 B | 16. Juni | 2021 |
| Albanien* | 4. Januar | 1985 B | 4. Juli | 1985 |
| Algerien* | 28. Februar | 1989 B | 28. August | 1989 |
| Argentinien | 31. Oktober | 2018 B | 30. April | 2019 |
| Armenien | 8. Dezember | 1993 B | 8. Juni | 1994 |
| Aserbaidschan | 12. Juni | 1996 B | 12. Dezember | 1996 |
| Belarus | 5. April | 1993 B | 5. Oktober | 1993 |
| Belgien** | 20. Dezember | 1982 | 20. Juni | 1983 |
| Bosnien und Herzegowina | 1. September | 1993 N | 6. März | 1992 |
| Bulgarien* | 20. Oktober | 1977 B | 20. April | 1978 |
| Chile | 6. Oktober | 1982 B | 6. April | 1983 |
| China*a | 5. Juli | 2016 B | 5. Januar | 2017 |
| Dänemark* ** | 20. Dezember | 1982 | 20. Juni | 1983 |
| Färöer | 20. Dezember | 1982 | 20. Juni | 1983 |
| Deutschland* ** | 20. Dezember | 1982 | 20. Juni | 1983 |
| Estland | 21. September | 1992 B | 21. März | 1993 |
| Europäische Union** | 20. Dezember | 1982 | 20. Juni | 1983 |
| Finnland | 27. Februar | 1978 | 27. August | 1978 |
| Frankreich** | 30. Dezember | 1976 U | 20. März | 1978 |
| Georgien | 24. März | 1994 B | 24. September | 1994 |
| Griechenland | 15. Mai | 1980 | 15. November | 1980 |
| Indien* | 15. Juni | 2017 B | 15. Dezember | 2017 |
| Indonesien | 11. Oktober | 1989 B | 11. April | 1990 |
| Irak | 27. März | 2023 B | 27. September | 2023 |
| Iran | 16. August | 1984 B | 16. Februar | 1985 |
| Irland* | 20. Dezember | 1982 | 20. Juni | 1983 |
| Israel* | 14. Februar | 1984 B | 14. August | 1984 |
| Italien* | 20. Dezember | 1982 | 20. Juni | 1983 |
| Jordanien | 24. Dezember | 1985 B | 24. Juni | 1986 |
| Kanada | 21. Oktober | 1980 B | 21. April | 1981 |
| Kasachstan | 17. Juli | 1995 B | 17. Januar | 1996 |
| Katar | 25. Januar | 2018 B | 25. Juli | 2018 |
| Kirgisistan | 2. April | 1998 B | 2. Oktober | 1998 |
| Korea (Süd-) | 29. Januar | 1982 B | 29. Juli | 1982 |
| Kroatien | 3. August | 1992 N | 8. Oktober | 1991 |
| Kuwait* | 23. November | 1983 B | 23. Mai | 1984 |
| Lettland | 19. April | 1993 B | 19. Oktober | 1993 |
| Libanon | 25. November | 1997 B | 25. Mai | 1998 |
| Liberia | 16. September | 2005 B | 16. März | 2006 |
| Litauen | 26. Februar | 1993 B | 26. August | 1993 |
| Luxemburg* | 20. Dezember | 1982 | 20. Juni | 1983 |
| Malta | 18. Februar | 1977 B | 20. März | 1978 |
| Marokko | 31. März | 1983 | 30. September | 1983 |
| Moldau | 26. Mai | 1993 B | 26. November | 1993 |
| Mongolei | 1. Oktober | 2002 B | 1. April | 2003 |
| Montenegro | 23. Oktober | 2006 N | 3. Juni | 2006 |
| Niederlande* ** | 20. Dezember | 1982 | 20. Juni | 1983 |
| Nordmazedonien | 2. Dezember | 1993 N | 17. November | 1991 |
| Norwegen | 11. Januar | 1980 B | 11. Juli | 1980 |
| Oman* | 29. November | 2018 B | 29. Mai | 2019 |
| Österreich | 13. Mai | 1977 | 20. März | 1978 |
| Pakistan* | 21. Juli | 2015 B | 21. Januar | 2016 |
| Palästina | 29. Dezember | 2017 B | 29. Juni | 2018 |
| Polen* | 23. Dezember | 1980 B | 23. Juni | 1981 |
| Portugal | 13. Februar | 1979 B | 13. August | 1979 |
| Rumänien* | 14. Februar | 1980 B | 14. August | 1980 |
| Russland* | 8. Juni | 1982 B | 8. Dezember | 1982 |
| Saudi-Arabien | 17. Mai | 2018 B | 17. November | 2018 |
| Schweden | 17. Dezember | 1976 U | 20. März | 1978 |
| Schweiz | 3. Februar | 1978 | 3. August | 1978 |
| Serbien | 12. März | 2001 N | 27. April | 1992 |
| Slowakei* | 28. Mai | 1993 N | 1. Januar | 1993 |
| Slowenien | 6. Juli | 1992 N | 25. Juni | 1991 |
| Spanien | 11. August | 1982 B | 11. Februar | 1983 |
| Syrien* | 11. Januar | 1999 B | 11. Juli | 1999 |
| Tadschikistan | 11. September | 1996 B | 11. März | 1997 |
| Tschechische Republik* | 2. Juni | 1993 N | 1. Januar | 1993 |
| Tunesien | 13. Oktober | 1977 | 13. April | 1978 |
| Türkei | 12. November | 1984 B | 12. Mai | 1985 |
| Turkmenistan | 18. September | 1996 B | 18. März | 1997 |
| Ukraine | 11. Oktober | 1994 N | 12. September | 1991 |
| Ungarn* | 9. März | 1978 | 9. September | 1978 |
| Uruguay | 24. Dezember | 1980 B | 24. Juni | 1981 |
| Usbekistan | 28. September | 1995 B | 28. März | 1996 |
| Vereinigte Arabische Emirate | 20. April | 2007 B | 20. Oktober | 2007 |
| Vereinigte Staaten* | 18. September | 1981 B | 18. März | 1982 |
| Vereinigtes Königreich* | 8. Oktober | 1982 | 8. April | 1983 |
| Gibraltar | 8. Oktober | 1982 | 8. April | 1983 |
| Guernsey | 8. Oktober | 1982 | 8. April | 1983 |
| Insel Man | 8. Oktober | 1982 | 8. April | 1983 |
| Jersey | 8. Oktober | 1982 | 8. April | 1983 |
| Zypern | 7. August | 1981 B | 7. Februar | 1982 |
| * Vorbehalte und Erklärungen. ** Einwendungen. Die Vorbehalte, Erklärungen und Einwendungen werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahme der Vorbehalte und Erklärungen der Schweiz. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Vereinten Nationen:http://treaties.un.org/eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden. a Das Übereinkommen gilt nicht für Hong Kong und Macao. |
AS 1978 1280 ↩
Ausdruck gemäss der vom BR am 8. März 2002 genehmigten Änd., in Kraft getreten für die Schweiz am 12. Mai 2002 (AS 2003 915). ↩
Eingefügt durch die vom BR am 8. März 2002 genehmigte Änd., in Kraft getreten für die Schweiz am 12. Mai 2002 (AS 2003 915). ↩
Eingefügt durch die vom BR am 8. März 2002 genehmigte Änd., in Kraft getreten für die Schweiz am 12. Mai 2002 (AS 2003 915). ↩
Eingefügt durch die vom BR am 8. März 2002 genehmigte Änd., in Kraft getreten für die Schweiz am 12. Mai 2002 (AS 2003 915). ↩
Eingefügt durch die vom BR am 8. März 2002 genehmigte Änd., in Kraft getreten für die Schweiz am 12. Mai 2002 (AS 2003 915). ↩
Ursprünglich Bst. b. ↩
Ursprünglich Bst. c. ↩
Ursprünglich Bst. d. ↩
Ursprünglich Bst. e. ↩
Ursprünglich Bst. f. Fassung gemäss der vom BR am 8. März 2002 genehmigten Änd., in Kraft getreten für die Schweiz am 12. Mai 2002 (AS 2003 915). ↩
Ursprünglich Bst. g. Fassung gemäss der vom BR am 8. März 2002 genehmigten Änd., in Kraft getreten für die Schweiz am 12. Mai 2002 (AS 2003 915). ↩
Ursprünglich Bst. h. Fassung gemäss der vom BR am 8. März 2002 genehmigten Änd., in Kraft getreten für die Schweiz am 12. Mai 2002 (AS 2003 915). ↩
Ursprünglich Bst. ij. ↩
Eingefügt durch die vom BR am 8. März 2002 genehmigte Änd., in Kraft getreten für die Schweiz am 12. Mai 2002 (AS 2003 915). ↩
Ursprünglich Bst. k. ↩
Ursprünglich Bst. l. ↩
Wörter gemäss der Änd. vom 12. Okt. 2017, in Kraft getreten für die Schweiz am 3. Febr. 2019 (AS 2019 375). ↩
Eingefügt durch die vom BR am 8. Juni 2012 genehmigte Änd., in Kraft getreten für die Schweiz am 13. Sept. 2012 (AS 2012 4503). ↩
Eingefügt durch Änd. vom 6. Febr. 2020, in Kraft getreten für die Schweiz am 25. Mai 2021 (AS 2021 328). ↩
Fassung gemäss Änd. vom 6. Febr. 2020, in Kraft getreten für die Schweiz am 25. Mai 2021 (AS 2021 328). ↩
Fassung gemäss der Änd. vom 27. Juni 1997, von der BVers genehmigt am 24. Sept. 1998 (AS 2003 664663; BBl 1998 3770). Bereinigt gemäss der Änd. vom 15. Okt. 2020, in Kraft getreten für die Schweiz am 4. Febr. 2022 (AS 2021 752). ↩
Eingefügt durch die vom BR am 8. März 2002 genehmigte Änd. (AS 2003 915). Fassung gemäss der vom BR am 26. Juni 2013 genehmigten Änderung, in Kraft getreten für die Schweiz am 10. Okt. 2013 (AS 2013 2787). ↩
Eingefügt durch die Änd. vom 27. Juni 1997, von der BVers genehmigt am 24. Sept. 1998 und in Kraft getreten für die Schweiz am 17. Febr. 1999 (AS 2003 664663; BBl 1998 3770). ↩
Eingefügt durch die Änd. vom 27. Juni 1997, von der BVers genehmigt am 24. Sept. 1998 und in Kraft getreten für die Schweiz am 17. Febr. 1999 (AS 2003 664663; BBl 1998 3770). ↩
Eingefügt durch die Änd. vom 27. Juni 1997, von der BVers genehmigt am 24. Sept. 1998 und in Kraft getreten für die Schweiz am 17. Febr. 1999 (AS 2003 664663; BBl 1998 3770). ↩
Fassung gemäss der vom BR am 8. Juni 2012 genehmigten Änd., in Kraft getreten für die Schweiz am 13. Sept. 2012 (AS 2012 4503). ↩
Fassung des zweiten Satzes gemäss der vom BR am 8. März 2002 genehmigten Änd., in Kraft getreten für die Schweiz am 12. Mai 2002 (AS 2003 915). ↩
Aufgehoben durch die vom BR am 8. Juni 2012 genehmigte Änd., mit Wirkung für die Schweiz seit 13. Sept. 2012 (AS 2012 4503). ↩
Ausdruck gemäss der vom BR am 8. Juni 2012 genehmigten Änd., in Kraft getreten für die Schweiz am 13. Sept. 2012 (AS 2012 4503). ↩
Fassung gemäss der vom BR am 8. Juni 2012 genehmigten Änd., in Kraft getreten für die Schweiz am 13. Sept. 2012 (AS 2012 4503). ↩
Eingefügt durch die vom BR am 8. Juni 2012 genehmigte Änd., in Kraft getreten für die Schweiz am 13. Sept. 2012 (AS 2012 4503). ↩
Wörter gemäss der Änd. vom 12. Okt. 2017, in Kraft getreten für die Schweiz am 3. Febr. 2019 (AS 2019 375). ↩
Ursprünglich Abs. 2. Fassung gemäss der vom BR am 8. Juni 2012 genehmigten Änd., in Kraft getreten für die Schweiz am 13. Sept. 2012 (AS 2012 4503). ↩
Ursprünglich Abs. 3. Fassung gemäss der vom BR am 8. Juni 2012 genehmigten Änd., in Kraft getreten für die Schweiz am 13. Sept. 2012 (AS 2012 4503). ↩
Eingefügt durch die vom BR am 8. Juni 2012 genehmigte Änd., in Kraft getreten für die Schweiz am 13. Sept. 2012 (AS 2012 4503). ↩
SR 0.631.250.112 ↩
Fassung der zwei letzten Sätze gemäss der vom BR am 14. März 1994 genehmigten Änd., in Kraft getreten für die Schweiz am 24. Juni 1994 (AS 1994 1161). ↩
Wort gemäss der Änd. vom 11. Febr. 2021, in Kraft getreten für die Schweiz am 25. Juni 2022 (AS 2022 244). ↩
Eingefügt durch die Änd. vom 11. Febr. 2021, in Kraft getreten für die Schweiz am 25. Juni 2022 (AS 2022 244). ↩
Bereinigt gemäss der Änd. vom 15. Okt. 2020, in Kraft getreten für die Schweiz am 4. Febr. 2022 (AS 2021 752). ↩
Letzter Satz eingefügt durch die vom BR am 26. Mai 2004 genehmigte Änd., in Kraft für die Schweiz am 19. Sept. 2004 (AS 2005 703). ↩
Worte gemäss der vom BR am 8. März 2002 genehmigten Änd., in Kraft getreten für die Schweiz am 12. Mai 2002 (AS 2003 915). ↩
Fassung gemäss der Änd. vom 12. Okt. 2017, in Kraft getreten für die Schweiz am 3. Febr. 2019 (AS 2019 375). ↩
Fassung gemäss der Änd. vom 27. Juni 1997, von der BVers genehmigt am 24. Sept. 1998 (AS 2003 664663; BBl 1998 3770). Bereinigt gemäss der Änd. vom 15. Okt. 2020, in Kraft getreten für die Schweiz am 4. Febr. 2022 (AS 2021 752). ↩
Worte gemäss der vom BR am 8. März 2002 genehmigten Änd., in Kraft getreten für die Schweiz am 12. Mai 2002 (AS 2003 915). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt. ↩
Worte gemäss der vom BR am 8. März 2002 genehmigten Änd., in Kraft getreten für die Schweiz am 12. Mai 2002 (AS 2003 915). ↩
SR 0.631.252.511 ↩
Fassung des Satzteils gemäss der vom BR am 3. Mai 2006 genehmigten Änd., in Kraft getreten für die Schweiz am 12. Aug. 2006 (AS 2007 1187). ↩
Fassung gemäss der Änd. vom 27. Juni 1997, von der BVers genehmigt am 24. Sept. 1998 und in Kraft getreten für die Schweiz am 17. Febr. 1999 (AS 2003 664663; BBl 1998 3770). ↩
Siehe Zeichnung 1 dieser Anlage. ↩
Hier sind die Buchstaben und Ziffern einzusetzen, die auf der Zulassungstafel anzubringen sind (siehe Anlage 7 Teil II Abs. 5 Bst. b zum Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR von 1975). ↩
Hier sind die Buchstaben und Ziffern einzusetzen, die auf der Zulassungstafel anzubringen sind (siehe Anlage 7 Teil II Abs. 5 Bst. b zum Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR von 1975). ↩
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