0.631.252.52•Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr gewerblicher Strassenfahrzeuge
0.631.252.52Multilateral International Treaty05.10.1960
Abgeschlossen in Genf am 18. Mai 1956
Von der Bundesversammlung genehmigt am 10. März 19602
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 7. Juli 1960
In Kraft getreten für die Schweiz am 5. Oktober 1960
(Stand am 8. Oktober 2013)
Die Vertragsparteien,
in dem Wunsche, den internationalen Strassenverkehr zu erleichtern,
unter Berücksichtigung des in New York am 4. Juni 19543unterzeichneten Zollabkommens über die vorübergehende Einfuhr privater Strassenfahrzeuge,
in dem Wunsche, bei der vorübergehenden Einfuhr gewerblicher Strassenfahrzeuge soweit wie möglich gleichartige Bestimmungen anzuwenden und insbesondere für diese Fahrzeuge die Verwendung der für private Strassenfahrzeuge vorgesehenen Zollpapiere zu gestatten,
sind wie folgt übereingekommen:
Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Begriff
Der Treibstoff, der sich in den gewöhnlichen Fahrzeugtanks der vorübergehend eingeführten Fahrzeuge befindet, wird frei von Eingangsabgaben und frei von Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen zugelassen. Jede Vertragspartei kann jedoch Höchstgrenzen für die Treibstoffmengen festsetzen, die auf diese Weise in den Fahrzeugtanks der vorübergehend eingeführten Fahrzeuge für ihr Gebiet zugelassen werden.
Vordrucke für Ausweise für die vorübergehende Einfuhr und für die internationalen Zulassungspapiere werden frei von Eingangsabgaben und frei von Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen gelassen, wenn sie den zur Ausgabe dieser Ausweise ermächtigten Verbänden von den mit ihnen in Verbindung stehenden ausländischen Verbänden, von internationalen Organisationen oder von den Zollbehörden der Vertragsparteien zugesandt werden.
Die von den ermächtigten Verbänden ausgegebenen Ausweise für die vorübergehende Einfuhr müssen auf den Namen der Unternehmen lauten, die die Fahrzeuge in ihrem Geschäftsbetrieb verwenden und vorübergehend einführen.
Die Angaben des ausstellenden Verbandes in den Ausweisen für die vorübergehende Einfuhr dürfen nur mit Zustimmung des ausstellenden oder des haftenden Verbandes geändert werden. Nach Abfertigung durch die Zollbehörden des Einfuhrlandes dürfen Änderungen in den Ausweisen nur noch mit Zustimmung dieser Behörden vorgenommen werden.
Unbeschadet der Anwendung autonomer Rechtsvorschriften, nach denen die Zollbehörden der Vertragsparteien verbieten können, dass auf Ausweisen für die vorübergehende Einfuhr abgefertigte Fahrzeuge von Personen geführt werden, die sich schwerer Verstösse gegen die Zoll‑ oder sonstigen Abgabenvorschriften des Einfuhrlandes schuldig gemacht haben, dürfen mit Ausweisen für die vorübergehende Einfuhr abgefertigte Fahrzeuge von Personen geführt werden, die von den Inhabern der Ausweise gehörig dazu ermächtigt worden sind. Die Zollbehörden der Vertragsparteien sind berechtigt, den Nachweis darüber zu verlangen, dass diese Personen von den Inhabern der Ausweise gehörig ermächtigt worden sind; erscheint dieser Nachweis nicht ausreichend, so können die Zollbehörden die Benutzung der Fahrzeuge unter Verwendung dieser Ausweise in ihrem Lande verweigern.
2. Kann ein vorübergehend eingeführtes Fahrzeug wegen einer Beschlagnahme, die nicht von einer Privatperson veranlasst worden ist, nicht wieder ausgeführt werden, so wird die im Ausweis für die vorübergehende Einfuhr vorgesehene Frist für die Wiederausfuhr für die Dauer der Beschlagnahme gehemmt.
3. Die Zollbehörden benachrichtigen nach Möglichkeit den haftenden Verband, wenn von ihnen oder auf ihre Veranlassung mit Ausweis für die vorübergehende Einfuhr abgefertigte Fahrzeuge beschlagnahmt worden sind, für deren Eingangsabgaben der betreffende Verband haftet; sie teilen ihm ferner die beabsichtigten Massnahmen mit.
4. Ist das Fahrzeug oder der in den Papieren angegebene Gegenstand während der nicht von einer Privatperson veranlassten Beschlagnahme verloren gegangen oder gestohlen worden, so können keine Eingangsabgaben vom Inhaber der Zollpapiere für die vorübergehende Einfuhr verlangt werden, der den Zollbehörden einen Nachweis über die Beschlagnahme vorlegen muss.14
Personen, denen die Begünstigungen der vorübergehenden Einfuhr zustehen, können die in den Ausweisen bezeichneten Fahrzeuge innerhalb der Gültigkeitsdauer dieser Ausweise nach Bedarf beliebig oft einführen; Voraussetzung dafür ist, dass sie sich jeden Grenzübertritt (Eingang und Ausgang) von den Zollbeamten bescheinigen lassen, wenn die Zollbehörden dies verlangen. Es können jedoch auch Ausweise für die vorübergehende Einfuhr ausgegeben werden, die nur für eine einzige Reise gültig sind.
Werden Ausweise für die vorübergehende Einfuhr verwendet, die keine bei jedem Grenzübertritt abtrennbaren Abschnitte aufweisen, so haben die Bescheinigungen der Zollbeamten zwischen dem ersten Eingang und dem endgültigen Ausgang nur provisorischen Charakter. Ist die letzte Bescheinigung eine provisorische Ausgangsbescheinigung, so wird diese dennoch als Nachweis der Wiederausfuhr des vorübergehend eingeführten Fahrzeuges oder der vorübergehend eingeführten Ersatzteile zugelassen.
Werden Ausweise für die vorübergehende Einfuhr verwendet, die für jeden Grenzübertritt einen abtrennbaren Abschnitt aufweisen, so stellt vorbehältlich der Bestimmungen des Artikels 18 jede Eingangsbescheinigung die Eingangsabfertigung durch die Zollbehörde und jede spätere Ausgangsbescheinigung die endgültige Erledigung des Ausweises dar.
Haben die Zollbehörden eines Landes einen Ausweis für die vorübergehende Einfuhr endgültig und vorbehaltlos erledigt, so können sie vom haftenden Verband die Entrichtung der Eingangsabgaben nicht mehr verlangen, es sei denn, dass die Erledigungsbescheinigung missbräuchlich oder betrügerisch erwirkt worden ist.
Bescheinigungen auf den Ausweisen für die vorübergehende Einfuhr, die nach diesem Abkommen verwendet werden, sind gebührenfrei, wenn diese Bescheinigungen auf dem Amtsplatz eines Zollamtes während seiner Amtsstunden ausgestellt werden.
Ist die Wiederausfuhr vorübergehend eingeführter Fahrzeuge innerhalb der festgesetzten Frist nicht nachgewiesen worden, so bleibt dieser Mangel unbeachtet, wenn die Fahrzeuge innerhalb von vierzehn Tagen nach Ablauf der für die vorübergehende Einfuhr eingeräumten Frist den Zollbehörden zur Wiederausfuhr vorgeführt werden und die Fristüberschreitung ausreichend begründet wird.
Jede Vertragspartei anerkennt Verlängerungen der Gültigkeitsdauer von Carnets de passages en douane, die von anderen Vertragsparteien nach dem in der Anlage 315zu diesem Abkommen festgelegten Verfahren gewährt worden sind, als gültig.
Jede Vertragspartei bewilligt unter den von ihr als notwendig erachteten Kontrollmassnahmen die Erneuerung von Ausweisen für die vorübergehende Einfuhr, die von den ermächtigten Verbänden ausgestellt worden sind und vorübergehend in ihr Gebiet eingeführte Fahrzeuge oder Ersatzteile betreffen; dies gilt nicht, wenn die Voraussetzungen für die vorübergehende Einfuhr nicht mehr gegeben sind. Die Anträge auf Erneuerung sind vom haftenden Verband zu stellen.
In den Fällen des Artikels 24 sind die Zollbehörden berechtigt, für die Bereinigung eine Gebühr zu erheben.
Die zuständigen Zollbehörden verzichten auf die Erhebung der Eingangsabgaben, wenn überzeugend nachgewiesen wird, dass ein Fahrzeug, das unter Verwendung eines für die vorübergehende Einfuhr geltenden Zollpapiers eingeführt worden ist, wegen Zerstörung oder endgültigen Verlustes infolge höherer Gewalt, insbesondere auf Grund von Kriegsereignissen, Aufruhr oder Naturkatastrophen, nicht wieder ausgeführt werden kann.
Die Zollbehörden sind nicht berechtigt, vom haftenden Verband die Eingangsabgaben für vorübergehend eingeführte Fahrzeuge oder Ersatzteile zu verlangen, wenn die Nichterledigung der Ausweise für die vorübergehende Einfuhr diesem Verband nicht innerhalb eines Jahres vom Tage des Ablaufes der Gültigkeitsdauer dieser Ausweise an mitgeteilt worden ist. Die Zollbehörden werden den haftenden Verbänden innerhalb eines Jahres nach Mitteilung der Nichterledigung Angaben über die Höhe der Eingangsabgaben liefern. Werden diese Angaben nicht innerhalb eines Jahres geliefert, so erlischt die Haftung der Verbände für diese Beträge.22
Das Recht der Vertragsparteien, im Falle des Schmuggels, einer anderen Widerhandlung oder eines Missbrauches gegen die Inhaber oder Benützer der Ausweise für die vorübergehende Einfuhr die erforderlichen Massnahmen zur Eintreibung der Eingangsabgaben und auch zur Verhängung von Strafen zu treffen, die diese Personen verwirkt haben, wird durch dieses Abkommen nicht berührt. In diesen Fällen gewähren die haftenden Verbände den Zollbehörden ihre Unterstützung.
Die Vertragsparteien werden sich bemühen, keine Zollformalitäten einzuführen, die die Entwicklung des gewerblichen internationalen Strassenverkehrs behindern könnten.
Um das Zollverfahren zu beschleunigen, werden sich benachbarte Vertragspartelen bemühen, ihre Zollämter zusammenzulegen und deren Amtsstunden anzugleichen.
Jede Verletzung dieses Abkommens, jede Unterschiebung, falsche Deklaration oder Handlung, die bewirkt, dass eine Person oder ein Gegenstand einen ungerechtfertigten Vorteil aus der Einfuhrregelung dieses Abkommens erlangt, macht den Schuldigen nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem die Zuwiderhandlung begangen worden ist, strafbar.
Die Bestimmungen dieses Abkommens schliessen nicht aus, dass Vertragsparteien, die eine Zoll‑ oder Wirtschaftsunion bilden, besondere Vorschriften für Unternehmen erlassen, die von den zu dieser Union gehörenden Ländern aus ihre Geschäftstätigkeit ausüben.
Dieses Abkommen steht der Anwendung weitergehender Erleichterungen, die die Vertragsparteien entweder durch einseitige Vorschriften oder im Rahmen zwei- oder mehrseitiger Übereinkommen gegenwärtig oder künftig gewähren, nicht entgegen, vorausgesetzt, dass die auf diese Weise gewährten Erleichterungen die Anwendung dieses Abkommens nicht behindern. Den Vertragsparteien wird empfohlen, auf die Vorlage von Zollpapieren für die vorübergehende Einfuhr und auf Sicherstellungen zu verzichten.
Dieses Abkommen tritt ausser Kraft, wenn zu irgendeinem Zeitpunkt nach seinem Inkrafttreten die Zahl der Vertragsparteien während zwölf aufeinanderfolgender Monate weniger als fünf beträgt.
Ausser den in den Artikeln 40 und 41 vorgesehenen Mitteilungen notifiziert der Generalsekretär der Vereinten Nationen den in Artikel 33 Absatz 1 bezeichneten Ländern sowie den in Artikel 33 Absätze 2 und 2 bis bezeichneten Vertragsparteien,29
a. die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte nach Artikel 33; a.bis30Mitteilungen über die Zuständigkeit der regionalen Organisationen zur wirtschaftlichen Integration und spätere Änderungen der Zuständigkeit nach Artikel 33 Absatz 2bis; b. die Zeitpunkte, zu denen dieses Abkommen nach Artikel 34 in Kraft tritt; c. die Kündigungen nach Artikel 35; d. das Ausserkrafttreten dieses Abkommens nach Artikel 36; e. den Eingang der Notifizierungen nach Artikel 37; f. den Eintrag der Erklärungen und Notifizierungen nach Artikel 39 Absätze 1 und 2; g. das Inkrafttreten jeder Änderung nach Artikel 41.
Sobald ein Land, das Vertragspartei der am 16. Juni 1949 in Genf abgeschlossenen Vereinbarung betreffend die vorläufige Anwendung der Entwürfe zu den internationalen Zollabkommen über den Touristenverkehr, über den Verkehr mit Nutzfahrzeugen und über den internationalen Warenverkehr auf der Strasse ist, Vertragspartei des vorliegenden Abkommens wird, trifft es die in Artikel IV der genannten Vereinbarung vorgesehenen Massnahmen, um die Vereinbarung insoweit zu kündigen, als sie den Entwurf’ zu einem internationalen Zollabkommen über den Verkehr mit Nutzfahrzeugen betrifft.
Das Unterzeichnungsprotokoll dieses Abkommens gilt als dessen integrierender Bestandteil und hat die gleiche Rechtswirksamkeit und Geltungsdauer wie das Abkommen selbst.
Nach dem 3 1. August 1956 wird die Urschrift dieses Abkommens beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, der allen in Artikel 33 Absätze 1–2bisbezeichneten Ländern und Vertragsparteien beglaubigte Abschriften übersendet.
Zu Urkund dessen haben die dazu gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.Geschehen zu Genf, am achtzehnten Mai neunzehnhundertsechsundfünfzig, in einer einzigen Ausfertigung in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Text in gleicher Weise authentisch ist.(Es folgen die Unterschriften)
Alle vorgedruckten Angaben im Carnet sind in französischer Sprache abzufassen.
Die Ausmasse sind 22 × 27 cm.
Der ausstellende Verband hat auf jedem Abschnitt seinen Namen und anschliessend die Anfangsbuchstaben der internationalen Organisation zu vermerken, der er angehört.
Alle im Triptyk vorgedruckten Angaben sind in der Sprache des Einfuhrlandes abzufassen; sie können ausserdem auch in einer anderen Sprache gedruckt werden.
Die Ausmasse sind 13 × 29,5 cm.
| 1 Volet d’entrée Ce volet doit être détaché et conservé par le bureau de douane d’entrée. Triptyque n o pour (pays de validité) Valable jusqu’au . inclus Garanti par Délivré par Titulaire ) (en Résidence normale ) lettres ou siège d’exploitation ) majuscules) Pour une automobile à combustion interne, ) électrique, à vapeur; une remorque; ) Rayer Genre (voiture, autobus, camion, camion- ) les mots nette, tracteur, motocycle avec ou sans side- ) inutiles car, cycle avec moteur auxiliaire) ) Immatriculé en . sous le n o Châssis Marque Numéro Moteur Marque Numéro Nombre de cylindres Force en chevaux Carrosserie Type ou forme Couleur Garniture intérieure Nombre de places ou charge utile | Visas de passage Signatures et timbres à date des bureaux de douane de passage | 3 Volet à conserver par le titulaire Ce volet doit être conservé par le titulaire après avoir été timbré et signé par les autorités douanières au moment (1°) de la première entrée en . et (2°) de la réexportation définitive de . et doit être retourné à . (association qui à délivré le document au titulaire). Triptyque n o pour (pays de validité) Valable jusqu’au . inclus Garanti par Délivré par Titulaire ) (en Résidence normale ) lettres ou siège d’exploitation ) majuscules) Pour une automobile à combustion interne, ) électrique, à vapeur; une remorque; ) Rayer Genre (voiture, autobus, camion, camion- ) les mots nette, tracteur, motocycle avec ou sans side- ) inutiles car, cycle avec moteur auxiliaire) ) Immatriculé en . sous le n o Châssis Marque Numéro Moteur Marque Numéro Nombre de cylindres Force en chevaux |
|---|
| Pneumatiques de rechange Appareil de radio (indiquer la marque) Divers Poids net du véhicule, en kg Valeur du véhicule Date d’entrée par le bureau de Volet pris en charge sous le n o Signature de l’agent de la douane: Ne pas omettre de remplir de la même façon la partie correspondante des volets n os 1 et 2. | Carrosserie Type ou forme Couleur Garniture intérieure Nombre de places ou charge utile Pneumatiques de rechange Appareil de radio (indiquer la marque) Divers Poids net du véhicule, en kg Valeur du véhicule Date d’entrée par le bureau de Volet pris en charge sous le n o Signature de l’agent de la douane: Ne pas omettre de remplir de la même façon la partie correspondante des volets n os 1 et 2. Date de réexportation définitive par le bureau de Signature de l’agent de la douane: Ne pas omettre de remplir de la même façon la partie correspondante du volet n o 2. |
|---|
| Triptyque n o pour (pays de validité) Ce véhicule est admis à l’importation, à charge pour le titulaire de le réexporter au plus tard à la date mentionnée ci-dessus et de se conformer aux lois et règlements de douane sur l’importation temporaire des véhicules à moteur dans le pays visité, sous la garantie de . (association garante), en vertu d’un engagement que cette association a pris envers . (autorités douanières). ., le . 19 Signature du Secrétaire de l’association garante Signature du titulaire | 2 Volet de sortie Ce volet doit être détaché et conservé par le bureau de douane de sortie pour être renvoyé au bureau de douane de première entrée. Triptyque n o pour (pays de validité) Valable jusqu’au . inclus Garanti par Délivré par Titulaire ) (en Résidence normale ) lettres ou siège d’exploitation ) majuscules) Pour une automobile à combustion interne, ) électrique, à vapeur; une remorque; ) Rayer Genre (voiture, autobus, camion, camion- ) les mots nette, tracteur, motocycle avec ou sans side- ) inutiles car, cycle avec moteur auxiliaire) ) Immatriculé en . sous le n o Châssis Marque Numéro Moteur Marque Numéro Nombre de cylindres Force en chevaux Carrosserie Type ou forme Couleur Garniture intérieure Nombre de places ou charge utile |
|---|
| Pneumatiques de rechange Appareil de radio (indiquer la marque) Divers Poids net du véhicule, en kg Valeur du véhicule Date d’entrée par le bureau de Volet pris en charge sous le n o Signature de l’agent de la douane: Ne pas omettre de remplir de la même façon la partie correspondante des volets n os 1 et 3. Date de réexportation définitive par le bureau de Signature de l’agent de la douane: Ne pas omettre de remplir de la même façon la partie correspondante du volet n o 3. |
|---|
1Der Stempelaufdruck für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer hat dem Vordruck dieser Anlage zu entsprechen.
Der Stempelaufdruck ist in englischer oder französischer Sprache zu halten. Der einzusetzende Wortlaut kann in einer anderen Sprache wiederholt werden.
2Die Person, die eine Verlängerung beantragt, und der haftende Verband, der diesen Antrag behandelt, haben folgende Verfahren zu beachten:
| Land Haftender Verband Es wird die Verlängerung der Gültigkeitsdauer für alle Länder, in denen das Carnet gültig ist, beantragt bis (in Worten und Ziffern) ., den . 19 Stempel des haftenden Verbandes Unterschrift des Präsidenten oder des Vertreters des haftenden Verbandes | Nr. Verlängerung bewilligt bis (in Worten und Ziffern) ., den . 19 Stempel des Zollamtes Unterschrift und Diensteigenschaft des Zollbeamten |
|---|
Bei Unterzeichnung des Abkommens, das das Datum des heutigen Tages trägt, geben die gehörig Bevollmächtigten folgende Erklärung ab:1Dieses Abkommen legt Mindesterleichterungen fest. Die Vertragsparteien beabsichtigen nicht, weitergehende Erleichterungen zu beschränken, die einige von ihnen im internationalen Strassenverkehr gegenwärtig oder künftig gewähren.2Dieses Abkommen steht der Anwendung anderer autonomer oder vertraglicher Vorschriften über den Strassenverkehr nicht entgegen.3Die Vertragsparteien behalten sich das Recht vor, die gleichen Vorteile auch für Fahrzeuge zu gewähren, die von Unternehmen eingeführt werden, die ihre Geschäftstätigkeit von Gebieten von Nichtvertragsparteien aus ausüben.4Die Vertragsparteien anerkennen, dass es für die zufrieden stellende Anwendung dieses Abkommens erforderlich ist, den ermächtigten Verbänden Erleichterungen zu gewährena. für die Überweisung der erforderlichen Zahlungsmittel zur Entrichtung der Eingangsabgaben, die von den Zollbehörden einer Vertragspartei wegen Nichterledigung der in diesem Abkommen vorgesehenen Ausweise für die vorübergehende Einfuhr gefordert werden;
| Vertragsstaaten | Ratifikation Beitritt (B) Nachfolgeerklärung (N) | Inkrafttreten | |||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Afghanistan | 19. Dezember | 1977 B | 19. März | 1978 | |||
| Algerien* | 31. Oktober | 1963 B | 29. Januar | 1964 | |||
| Aserbaidschan | 8. Mai | 2000 B | 6. August | 2000 | |||
| Belgien | 18. Februar | 1963 | 19. Mai | 1963 | |||
| Bosnien und Herzegowina | 12. Januar | 1994 N | 6. März | 1992 | |||
| Bulgarien | 7. Oktober | 1959 B | 5. Januar | 1960 | |||
| China | |||||||
| Hongkonga | 6. Juni | 1997 | 1. Juli | 1997 | |||
| Dänemark | 8. Januar | 1959 B | 8. April | 1959 | |||
| Deutschland | 23. Oktober | 1961 | 21. Januar | 1962 | |||
| Europäische Union | 1. Februar | 1996 B | 1. Mai | 1996 | |||
| Finnland | 23. Mai | 1967 B | 21. August | 1967 | |||
| Frankreich | 20. Mai | 1959 | 18. August | 1959 | |||
| Griechenland | 12. September | 1961 B | 11. Dezember | 1961 | |||
| Irland | 26. Juli | 1967 B | 24. Oktober | 1967 | |||
| Italien | 29. März | 1962 | 27. Juni | 1962 | |||
| Kambodscha | 8. April | 1959 B | 7. Juli | 1959 | |||
| Kirgisistan | 2. April | 1998 B | 1. Juli | 1998 | |||
| Kroatien | 31. August | 1994 N | 8. Oktober | 1991 | |||
| Kuba | 16. September | 1965 B | 15. Dezember | 1965 | |||
| Litauen | 3. Januar | 2003 B | 3. April | 2003 | |||
| Luxemburg | 28. Januar | 1964 | 27. April | 1964 | |||
| Mazedonien | 20. Dezember | 1999 N | 17. November | 1991 | |||
| Moldau | 11. Mai | 2013 B | 12. August | 2013 | |||
| Montenegro | 23. Oktober | 2006 N | 3. Juni | 2006 | |||
| Niederlandeb | 27. Juli | 1960 | 25. Oktober | 1960 | |||
| Norwegen | 11. Juli | 1966 B | 9. Oktober | 1966 | |||
| Österreich | 13. November | 1957 | 8. April | 1959 | |||
| Polen | 6. Mai | 1959 | 4. August | 1959 | |||
| Portugal | 8. Mai | 1967 B | 6. August | 1967 | |||
| Rumänien* | 7. Januar | 1966 B | 7. April | 1966 | |||
| Saudi-Arabien | 23. Januar | 2003 B | 23. April | 2003 | |||
| Schweden | 16. Januar | 1958 | 8. April | 1959 | |||
| Schweiz* | 7. Juli | 1960 | 5. Oktober | 1960 | |||
| Serbien | 12. März | 2001 N | 27. April | 1992 | |||
| Sierra Leone | 13. März | 1962 N | 27. April | 1961 | |||
| Singapur | 15. August | 1966 N | 9. August | 1965 | |||
| Slowenien | 3. November | 1992 N | 25. Juni | 1991 | |||
| Spanien | 17. November | 1958 B | 8. April | 1959 | |||
| Türkei | 10. Mai | 2005 B | 8. August | 2005 | |||
| Ungarn | 23. Juli | 1957 | 8. April | 1959 | |||
| Usbekistan | 11. Januar | 1999 B | 11. April | 1999 | |||
| Vereinigtes Königreich | 30. Juli | 1959 | 28. Oktober | 1959 | |||
| Gibraltar | 6. November | 1959 | 4. Februar | 1960 | |||
| Guernsey | 30. Juli | 1959 | 28. Oktober | 1959 | |||
| Insel Man | 30. Juli | 1959 | 28. Oktober | 1959 | |||
| Jersey | 30. Juli | 1959 | 28. Oktober | 1959 | |||
| Zypern | 2. Februar | 1983 N | 16. August | 1960 | |||
| * | Vorbehalte und Erklärungen siehe hiernach. | ||||||
| a | Vom 20. Dezember 1960 bis zum 30. Juni 1997 war das Übereinkommen auf Grund einer Ausdehnungserklärung des Vereinigten Königreichs in Hongkong anwendbar. Seit dem 1. Juli 1997 bildet Hongkong eine Besondere Verwaltungsregion (SAR) der Volksrepublik China. Auf Grund der chinesischen Erklärung vom 6. Juni 1997 ist das Übereikommen seit dem 1. Juli 1997 auch in der SAR Hongkong anwendbar. | ||||||
| b | Für das Königreich in Europa. |
Algerien
Algerien betrachtet sich durch die Bestimmungen des Artikels 38 des Abkommens nicht als gebunden.
Rumänien
Die Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien betrachtet sich durch die Bestimmungen des Artikels 38 Absätze 2 und 3 des Abkommens nicht als gebunden, indem sie dafür hält, dass Meinungsverschiedenheiten über Auslegung und Anwendung des Abkommens nur im Einverständnis aller am Streitfall beteiligten Parteien einem Schiedsspruch unterstellt werden können.
Schweiz
Das Abkommen erstreckt sich auch auf das Fürstentum Liechtenstein, solange dieses durch einen Zollanschlussvertrag31mit der Schweiz verbunden ist.
Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung. ↩
AS 1960 1037 ↩
SR 0.631.251.4 ↩
Fassung gemäss der vom BR am 20. Jan. 1993 genehmigten und am 30. Okt. 1992 in Kraft getretenen Änd. (AS 1993 1183). ↩
Fassung gemäss der vom BR am 20. Jan. 1993 genehmigten und am 30. Okt. 1992 in Kraft getretenen Änd. (AS 1993 1183). ↩
Eingefügt durch die vom BR am 20. Jan. 1993 genehmigten und am 30. Okt. 1992 in Kraft getretenen Änd. (AS 1993 1183). ↩
Eingefügt durch die vom BR am 20. Jan. 1993 genehmigten und am 30. Okt. 1992 in Kraft getretenen Änd. (AS 1993 1183). ↩
Eingefügt durch die vom BR am 20. Jan. 1993 genehmigten und am 30. Okt. 1992 in Kraft getretenen Änd. (AS 1993 1183). ↩
Eingefügt durch die vom BR am 20. Jan. 1993 genehmigten und am 30. Okt. 1992 in Kraft getretenen Änd. (AS 1993 1183). ↩
Eingefügt durch die vom BR am 20. Jan. 1993 genehmigten und am 30. Okt. 1992 in Kraft getretenen Änd. (AS 1993 1183). ↩
Fassung gemäss der vom BR am 20. Jan. 1993 genehmigten und am 30. Okt. 1992 in Kraft getretenen Änd. (AS 1993 1183). ↩
Verweis gemäss der vom BR am 20. Jan. 1993 genehmigten und am 30. Okt. 1992 in Kraft getretenen Änd. (AS 1993 1183). ↩
Fassung gemäss der vom BR am 20. Jan. 1993 genehmigten und am 30. Okt. 1992 in Kraft getretenen Änd. (AS 1993 1183). ↩
Eingefügt. durch die vom BR am 20. Jan. 1993 genehmigte und am 30. Okt. 1992 in Kraft getretene Änd. (AS 1993 1183). ↩
Verweis gemäss der vom BR am 20. Jan. 1993 genehmigten und am 30. Okt. 1992 in Kraft getretenen Änd. (AS 1993 1183). ↩
Eingefügt durch die vom BR am 20. Jan. 1993 genehmigte und am 30. Okt. 1992 in Kraft getretene Änd. (AS 1993 1183). ↩
Verweis gemäss der vom BR am 20. Jan. 1993 genehmigten und am 30. Okt. 1992 in Kraft getretenen Änd. (AS 1993 1183). ↩
Fassung der drei letzten Sätze gemäss der vom BR am 20. Jan. 1993 genehmigten und am 30. Okt. 1992 in Kraft getretenen Änd. (AS 1993 1183). ↩
Verweis gemäss der vom BR am 20. Jan. 1993 genehmigten und am 30. Okt. 1992 in Kraft getretenen Änd. (AS 1993 1183). ↩
Fassung des letzten Satzes gemäss der vom BR am 20. Jan. 1993 genehmigten und am 30. Okt. 1992 in Kraft getretenen Änd. (AS 1993 1183). ↩
Dritter Satz eingefügt durch die vom BR am 20. Jan. 1993 genehmigte und am 30. Okt. 1992 in Kraft getretene Änd. (AS 1993 1183). ↩
Zweiter und dritter Satz eingefügt durch die vom BR am 20. Jan. 1993 genehmigte und am 30. Okt. 1992 in Kraft getretene Änd. (AS 1993 1183). ↩
Zweiter und dritter Satz eingefügt durch die vom BR am 20. Jan. 1993 genehmigte und am 30. Okt. 1992 in Kraft getretene Änd. (AS 1993 1183). ↩
Fassung gemäss der vom BR am 20. Jan. 1993 genehmigten und am 30. Okt. 1992 in Kraft getretenen Änd. (AS 1993 1183). ↩
Eingefügt durch die vom BR am 20. Jan. 1993 genehmigte und am 30. Okt. 1992 in Kraft getretene Änd. (AS 1993 1183). ↩
Ausdruck eingefügt durch die vom BR am 20. Jan. 1993 genehmigte und am 30. Okt. 1992 in Kraft getretene Änd. (AS 1993 1183). ↩
Fassung gemäss der vom BR am 20. Jan. 1993 genehmigten und am 30. Okt. 1992 in Kraft getretenen Änd. (AS 1993 1183). ↩
Zweiter und dritter Satz eingefügt durch die vom BR am 20. Jan. 1993 genehmigte und am 30. Okt. 1992 in Kraft getretene Änd. (AS 1993 1183). ↩
Fassung gemäss der vom BR am 20. Jan. 1993 genehmigten und am 30. Okt. 1992 in Kraft getretenen Änd. (AS 1993 1183). ↩
Eingefügt. durch die vom BR am 20. Jan. 1993 genehmigte und am 30. Okt. 1992 in Kraft getretene Änd. (AS 1993 1183). ↩
SieheSR 0.631.112.514 ↩
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"title": "Zollabkommen vom 18. Mai 1956 über die vorübergehende Einfuhr gewerblicher Strassenfahrzeuge (mit Unterzeichnungsprotokoll)",
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"title": "Convention douanière du 18 mai 1956 relative à l'importation temporaire de véhicules routiers commerciaux (avec protocole de signature)",
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"title": "Convenzione doganale del 18 maggio 1956 concernente l'importazione temporanea di veicoli stradali commerciali (con Protocollo di firma)",
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