0.631.252.934.952.3•Briefwechsel vom 23. Januar/ 7. Februar 1996 zwischen der Schweiz und Frankreich über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen im Bahnhof Genf‑Cornavin und die Grenzabfertigung während der Fahrt zwischen Genf und Bellegarde und umgekehrt
0.631.252.934.952.3Bilateral International Treaty07.02.1996
In Kraft getreten am 7. Februar 1996
(Stand am 7. Februar 1996)
Übersetzung 1
| Der Schweizerische Botschafter | Paris, den 7. Februar 1996 Herrn Hervé de Charette Minister für auswärtige Angelegenheiten Paris |
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Herr Minister,
Ich habe die Ehre, den Empfang Ihrer Note vom 23. Januar 1996 zu bestätigen, die folgenden Wortlaut hat:
«Ich habe die Ehre, mich auf das Abkommen zwischen Frankreich und der Schweiz über die nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung während der Fahrt, das in Bern am 28. September 19602unterzeichnet wurde, zu beziehen und Ihnen mit dem vorliegenden Schreiben gemäss Artikel 1 Absatz 4 folgendes zu bestätigen.
Die Regierung der Republik Frankreich hat von der Vereinbarung über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen im Bahnhof von Cornavin und die Grenzabfertigung während der Fahrt zwischen Genf und Bellegarde und umgekehrt sowie von den beiden Plänen3, welche einen integrierenden Bestandteil der Vereinbarung bilden, Kenntnis genommen.
Diese Vereinbarung hebt die Vereinbarung über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen im Bahnhof Genf‑Cornavin auf, die am 30. Juni 1970 in Paris abgeschlossen wurde, und ersetzt diese. Sie wurde am 10. Juli 1995 durch den Oberzolldirektor der schweizerischen Zollverwaltung und am 9. Oktober 1995 durch den Generaldirektor des französischen Zolls und der Indirekten Steuern unterzeichnet und hat folgenden Wortlaut:
‹Gestützt auf Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens zwischen der Schweiz und Frankreich vom 28. September 1960 über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung während der Fahrt wird folgendes vereinbart:
Im Bahnhof Genf‑Cornavin auf schweizerischem Hoheitsgebiet werden nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen errichtet. Bei diesen Grenzabfertigungsstellen erfolgt die schweizerische und die französische Eingangs‑ und Ausgangsabfertigung des Reisendenverkehrs und des diesen gleichgestellten Verkehrs (Personen, Privatwaren, Handelsmuster, kleine Mengen von Handelswaren, Devisen, Wertpapiere usw.).
In Reisezügen kann die Grenzabfertigung auch während der Fahrt auf der Strecke Genf‑Bellegarde und umgekehrt vorgenommen werden. Sie erstreckt sich auf die Personen in den nach Artikel 4 Absatz 5 bestimmten Zügen einschliesslich des Handgepäcks und anderer mitgeführter Güter sowie in der Regel auch des aufgegebenen Reisegepäcks.
Die zuständigen Eisenbahnverwaltungen setzen im Einvernehmen mit der Direktion des III. Zollkreises in Genf, der Regionalzollkreisdirektion Léman und den Polizeibehörden die Entschädigungen fest, die für die Benützung der den französischen Bediensteten im Bahnhof Genf‑Cornavin und den schweizerischen Bediensteten im Bahnhof Bellegarde zur Verfügung gestellten Büros zu bezahlen sind; sie bestimmen auch die Verteilung der Kosten für Heizung, Beleuchtung und Reinigung der Räume und Anlagen, die von den Bediensteten beider Staaten benützt werden.
Ich habe die Ehre, Ihnen bekanntzugeben, dass die Regierung der Französischen Republik den Bestimmungen dieser Vereinbarung zugestimmt hat.
Wenn dieser Vorschlag die Zustimmung des Schweizerischen Bundesrates findet, habe ich die Ehre, Ihnen vorzuschlagen, dass dieses Schreiben und Ihre Antwort gemäss Artikel 1 Absatz 4 des bezeichneten Abkommens vom 8. September 19605das gegenseitige Einvernehmen der beiden Regierungen zur Bestätigung der Vereinbarung über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen im Bahnhof Genf‑Cornavin und die Grenzabfertigung während der Fahrt zwischen Genf und Bellegarde und umgekehrt bildet. Diese Vereinbarung wird mit dem Datum Ihrer Antwort in Kraft treten.
Genehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.»
Ich habe die Ehre, Ihnen bekanntzugeben, dass der Schweizerische Bundesrat den Bestimmungen dieser Vereinbarung zugestimmt hat.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.
| Edouard Brunner |
|---|
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