0.631.252.945.462.5•Vereinbarung zwischen der Schweiz und Italien über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen am Strassentunnel unter dem Grossen St. Bernhard
0.631.252.945.462.5Bilateral International Treaty30.11.1963
Abgeschlossen am 31. Mai 1963
In Kraft getreten am 30. November 1963
(Stand am 30. November 1963)
Der Schweizerische Bundesrat
und
der Präsident der Italienischen Republik.
in Anbetracht von Artikel 8 des Abkommens vom 23. Mai 19581zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über den Bau und den Betrieb eines Strassentunnels unter dem Grossen St. Bernhard,
gestützt auf Artikel 2 Absatz 3 des am 11. März 19612unterzeichneten Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik betreffend die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung während der Fahrt, sind übereingekommen, eine Vereinbarung über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen am Strassentunnel unter dem Grossen St. Bernhard abzuschliessen, und haben hierfür zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten nachstehende Bestimmungen vereinbart haben:
Die Begriffe «Grenzabfertigung», «Gebietsstaat», «Nachbarstaat», «Zone», «Bedienstete» und «Grenzabfertigungsstellen» haben den in Artikel 1 des Abkommens über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung während der Fahrt3(im folgenden «Rahmenabkommen» genannt) festgelegten Sinn.
Die schweizerische Zollkreisdirektion Lausanne und das Polizeikommando des Kantons Wallis in Sitten einerseits sowie die italienische Regionalzolldirektion in Aosta und das Büro der ersten Zone der Grenzpolizei in Turin anderseits legen in gegenseitigem Einvernehmen innerhalb der Schranken des Artikels 7 des Rahmenabkommens die Einzelheiten fest, insbesondere den Verkehrsablauf. Zudem sind die diensttuenden höchstgradierten Bediensteten der beiden Grenzabfertigungsstellen ermächtigt, in gegenseitigem Einvernehmen die für den Augenblick oder kurze Zeitabschnitte nötigen Massnahmen zu ergreifen, insbesondere zur Beseitigung der sich bei der Grenzabfertigung ergebenden Schwierigkeiten. Entscheide grundsätzlicher Natur sind dagegen immer von den vorgesetzten Direktionen oder Dienststellen zu treffen.
Die zuständigen Behörden jedes der beiden Staaten werden dem andern Staat in den Zonen die zur Grenzabfertigung benötigten Räumlichkeiten und Anlagen mit den erforderlichen Einrichtungen für Heizung, Beleuchtung und Wasser zur Verfügung stellen.
Die schweizerische Zollkreisdirektion Lausanne und das Polizeidepartement des Kantons Wallis einerseits sowie die italienische Regionalzolldirektion in Aosta und das Büro der ersten Zone der Grenzpolizei in Turin anderseits werden die Einzelheiten festlegen.
Bezüglich der telefonischen und telegrafischen Einrichtungen bleibt Artikel 20 des Rahmenabkommens vorbehalten.
In dem gemäss den beigefügten Plänen5der Grenzabfertigung vorbehaltenen Bereich an beiden Tunneleingängen sowie im Tunnelinnern ist sowohl die Erstellung von Gebäulichkeiten und sonstiger Einrichtungen als auch die Ausübung irgendeines Gewerbes oder einer ähnlichen Tätigkeit, ungeachtet bereits anderweitig erteilter Bewilligungen oder Konzessionen, nur mit dem ausdrücklichen Einverständnis der Zollverwaltungen beider Staaten zulässig.
Die beiden Staaten verpflichten sich, aus ihrem Gebiet ausgewiesene Personen nicht durch den Strassentunnel unter dem Grossen St. Bernhard auszuschaffen.
Die Bediensteten beider Staaten werden sich gegenseitig unverzüglich die Wahrnehmungen über Vorgänge im Innern des Tunnels mitteilen, die nach ihrer Auffassung Zollvorschriften des einen oder andern Staates über den Grenzübertritt von Personen oder Waren verletzen. Sie werden auch sonst zusammen wirken, um den Schmuggel im Tunnel zu verhindern.
Die zuständigen Verwaltungen des einen der beiden Staaten können verlangen, dass bestimmten Personen aus dem andern Staat jegliche Tätigkeit im Innern des Tunnels untersagt wird.
Für alles, was in dieser Vereinbarung nicht ausdrücklich vorgesehen ist, gelten die Bestimmungen des Rahmenabkommens.
Diese Vereinbarung tritt sechs Monate nach ihrer Unterzeichnung in Kraft.
Jeder der beiden Staaten kann diese Vereinbarung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats kündigen.
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten diese Vereinbarung unterzeichnet.Geschehen in Aosta am 31. Mai 1963 in doppelter Urschrift in italienischer Sprache.
| Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: Lenz | Für die Republik Italien: U. Calderoni |
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