0.632.231.1•Übereinkommen zur Auslegung und Anwendung der Artikel VI, XVI und XXIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens
0.632.231.1Multilateral International Treaty01.01.1980
Abgeschlossen in Genf am 12. April 1979
Von der Bundesversammlung genehmigt am 12. Dezember 19793
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 17. Dezember 1979
In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Januar 1980
Die Unterzeichner*4* dieses Übereinkommens,
Im Hinblick darauf, dass die Minister auf ihrer Tagung vom 12. bis 14. September 1973 vereinbart haben, in den Multilateralen Handelsverhandlungen unter anderem die handelsbeschränkenden oder handelsverzerrenden Auswirkungen nichttariflicher Massnahmen abzubauen oder zu beseitigen und diese Massnahmen einer wirksameren internationalen Disziplin zu unterstellen,
In der Erkenntnis, dass von den Regierungen Subventionen dazu benutzt werden, wichtige Ziele der nationalen Politik zu fördern,
In der weiteren Erkenntnis, dass Subventionen nachteilige Auswirkungen auf Handel und Produktion haben können,
In der Erkenntnis, dass in diesem Übereinkommen das Schwergewicht auf die Auswirkungen von Subventionen gelegt werden sollte und dass diese Auswirkungen unter gebührender Berücksichtigung der internen Wirtschaftslage der betreffenden Unterzeichner sowie des Standes der internationalen Wirtschafts- und monetären Beziehungen zu beurteilen sind,
In dem Wunsch, sicherzustellen, dass durch die Gewährung von Subventionen die Interessen der Unterzeichner dieses Übereinkommens nicht beeinträchtigt oder geschädigt werden, dass Ausgleichsmassnahmen den internationalen Handel nicht in unvertretbarer Weise behindern und dass Hersteller, für die die Gewährung von Subventionen nachteilige Folgen hat, in einem vereinbarten internationalen Rahmen von Rechten und Verpflichtungen entschädigt werden,
In Anbetracht der besonderen Handels-, Entwicklungs- und Finanzbedürfnisse der Entwicklungsländer,
In dem Wunsch, die Artikel VI, XVI und XXIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens5– im folgenden «Allgemeines Abkommen» oder «GATT» genannt – nur in Bezug auf Subventionen und Ausgleichsmassnahmen voll anzuwenden und auszulegen sowie Vorschriften für ihre Anwendung festzulegen, um eine grössere Einheitlichkeit und Rechtssicherheit bei ihrer Durchführung zu erreichen,
In dem Wunsch, Streitigkeiten, die sich aus diesem Übereinkommen ergeben, schnell, wirksam und gerecht beizulegen,
Sind wie folgt übereingekommen:
Die Unterzeichner unternehmen alle erforderlichen Schritte, um sicherzustellen, dass die Erhebung eines Ausgleichszolls6auf eine Ware aus dem Gebiet eines Unterzeichners, die in das Gebiet eines anderen Unterzeichners eingeführt wird, mit Artikel VI des Allgemeinen Abkommens und den Bedingungen dieses Übereinkommens im Einklang steht.
Beschliessen unter besonderen Umständen die betreffenden Behörden, eine Untersuchung einzuleiten, ohne dass ein solcher Antrag gestellt worden ist, so führen sie diese nur dann durch, wenn sie genügend Beweise zu allen unter a) bis c) genannten Punkten haben. 2. Jeder Unterzeichner teilt dem Ausschuss für Subventionen und Ausgleichsmassnahmen9mit,
3. Haben sich die untersuchenden Behörden davon überzeugt, dass die Beweismittel ausreichen, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen, so erhalten der oder die Unterzeichnet, deren Waren Gegenstand einer solchen Untersuchung sind, die Importeure und Exporteure, von denen den untersuchenden Behörden bekannt ist, dass sie an der Untersuchung interessiert sind, sowie die Beschwerdeführenden eine Mitteilung, und es wird eine Bekanntmachung veröffentlicht. Bei der Entscheidung über die Einleitung einer Untersuchung sollten die untersuchenden Behörden die Haltung der im Gebiet eines anderen Unterzeichners ansässigen Zweigunternehmen einer beschwerdeführenden Partei10berücksichtigen.
4. Bei der Einleitung und im Verlauf einer Untersuchung sollten die Beweismittel für die Subvention und die dadurch verursachte Schädigung gleichzeitig geprüft werden. In jedem Fall sind die Beweise für das Vorliegen einer Subvention und einer Schädigung gleichzeitig zu prüfen
5. Die in Absatz 3 genannte Bekanntmachung enthält eine Beschreibung der zu untersuchenden Subventionspraktiken. Jeder Unterzeichner stellt sicher, dass die untersuchenden Behörden allen interessierten Unterzeichnern und allen interessierten Parteien11auf Antrag ausreichend Gelegenheit geben, alle sachdienlichen Unterlagen. die nicht vertraulicher Art sind (wie in den Absätzen 6 und 7 angeführt) und von den untersuchenden Behörden bei der Untersuchung verwendet werden, einzusehen und den untersuchenden Behörden schriftlich, und in begründeten Fällen mündlich, ihren Standpunkt darzulegen.
6. Alle Auskünfte, die vertraulicher Art sind oder von den Parteien für eine Untersuchung vertraulich zur Verfügung gestellt werden, sind bei entsprechender Begründung von den untersuchenden Behörden vertraulich zu behandeln. Diese Auskünfte dürfen nicht ohne die ausdrückliche Genehmigung der Partei, die sie erteilt hat, preisgegeben werden.12Parteien, die vertrauliche Auskünfte erteilen, können ersucht werden, eine nichtvertrauliche Zusammenfassung dieser Auskünfte zur Verfügung zu stellen. Erklären diese Parteien, dass sich die Auskünfte nicht für eine Zusammenfassung eignen, so sind die Gründe anzugeben, die eine Zusammenfassung unmöglich machen.
7. Ist jedoch nach Ansicht der untersuchenden Behörden ein Ersuchen um vertrauliche Behandlung von Auskünften nicht gerechtfertigt und ist die Partei, die um die vertrauliche Behandlung von Angaben ersucht hat, nicht bereit, die Auskünfte zu veröffentlichen, so können die betreffenden Behörden diese Auskünfte unberücksichtigt lassen, es sei denn, dass der Nachweis für ihre Richtigkeit auf andere überzeugende Weise erbracht wird.13
8. Die untersuchenden Behörden können Untersuchungen gegebenenfalls im Gebiet anderer Unterzeichner durchführen, sofern der betreffende Unterzeichner rechtzeitig von ihnen verständigt worden ist und keine Einwände gegen die Untersuchung erhoben hat. Die untersuchenden Behörden können auch Untersuchungen in den Räumen des Unternehmens durchführen und die sachdienlichen Unterlagen eines Unternehmens überprüfen, sofern
9. Wenn eine interessierte Partei oder ein interessierter Unterzeichner eine notwendige Auskunft verweigert oder diese Auskunft nicht innerhalb einer angemessenen Frist erteilt oder die Untersuchung erheblich behindert, können die vorläufigen oder endgültigen Feststellungen14bejahender oder verneinender Art anhand der verfügbaren Tatsachen getroffen werden.
10. Die oben genannten Verfahrensvorschriften sollen die Behörden eines Unterzeichners nicht daran hindern, gemäss den einschlägigen Bestimmungen dieses Übereinkommens ohne Verzögerung Untersuchungen einzuleiten, vorläufige oder endgültige Feststellungen bejahender oder verneinender Art zu treffen oder vorläufige oder endgültige Massnahmen anzuwenden.
11. Wird eine Ware nicht unmittelbar aus dem Ursprungsland eingeführt, sondern aus einem anderen Land in das Einfuhrland ausgeführt, so sind die Bestimmungen dieses Übereinkommens voll anwendbar. und das oder die betreffenden Geschäfte gelten im Sinne dieses Übereinkommens als Geschäfte zwischen dem Ursprungsland und dem Einfuhrland.
12. Eine Untersuchung wird abgeschlossen, wenn sich die untersuchenden Behörden überzeugt haben, dass keine Subvention vorliegt oder dass die Auswirkung der behaupteten Subvention auf den Wirtschaftszweig keine Schädigung verursacht.
13. Eine Untersuchung steht der Zollabfertigung nicht entgegen.
14. Wenn keine besonderen Umstände eintreten, werden die Untersuchungen innerhalb eines Jahres nach ihrer Einleitung abgeschlossen.
15. Jede vorläufige oder endgültige Feststellung bejahender oder verneinender Art sowie die Aufhebung einer Feststellung wird bekanntgemacht. Bei einer bejahenden Feststellung enthält die Bekanntmachung die Feststellungen und Schlussfolgerungen in Bezug auf alle von den untersuchenden Behörden als erheblich erachteten Sach- und Rechtsfragen sowie die Gründe und Grundlagen dafür. Bei einer verneinenden Feststellung enthält die Bekanntmachung zumindest die wesentlichen Schlussfolgerungen und eine Zusammenfassung der Gründe. Alle Bekanntmachungen von Feststellungen werden dem oder den Unterzeichnern, deren Waren Gegenstand der Feststellung sind, und den Exporteuren, von denen bekannt ist, dass sie daran interessiert sind, übermittelt.
16. Die Unterzeichner berichten dem Ausschuss unverzüglich über alle vorläufigen oder endgültigen Massnahmen im Hinblick auf Ausgleichszölle. Diese Berichte können von Regierungsvertretern im GATT-Sekretariat eingesehen werden. Die Unterzeichner legen ferner halbjährlich Berichte über alle die Ausgleichszölle betreffenden Massnahmen vor, die sie in den sechs vorangegangenen Monaten getroffen haben.
Die Entscheidung darüber, ob ein Ausgleichszoll erhoben wird, wenn alle Voraussetzungen für die Erhebung erfüllt sind, und ob der Ausgleichszoll in voller Höhe der Subvention oder niedriger festgesetzt wird, ist von den Behörden des einführenden Unterzeichners zu treffen. Es ist wünschenswert, dass die Erhebung im Gebiet aller Unterzeichner fakultativ und der Zoll niedriger als der volle Betrag der Subvention ist, wenn dieser niedrigere Zoll ausreicht, um die Schädigung des inländischen Wirtschaftszweigs zu beseitigen.
Der auf eine eingeführte Ware erhobene16Ausgleichszoll darf nicht höher sein als der auf der Grundlage der Subventionierung je Einheit der subventionierten und ausgeführten Ware berechnete Betrag der festgestellten Subvention.17
Wird auf eine Ware ein Ausgleichszoll erhoben, so ist dieser Ausgleichszoll in angemessener Höhe auf nichtdiskriminierender Basis auf alle Einfuhren dieser Ware unabhängig von ihrer Herkunft zu erheben, sofern festgestellt wurde, dass sie subventioniert werden und eine Schädigung verursachen; ausgenommen sind Einfuhren aus Ländern, die die betreffende Subventionierung aufgegeben haben oder von denen nach Massgabe dieses Übereinkommens Verpflichtungen angenommen wurden.
Stellt ein Unterzeichner nach angemessenen Bemühungen um Abschluss der Konsultationen endgültig das Vorliegen einer Subvention und deren Höhe sowie die Tatsache fest, dass die subventionierten Einfuhren durch die Auswirkung der Subvention eine Schädigung verursachen, so kann er gemäss den Bestimmungen dieses Artikels einen Ausgleichszoll erheben, sofern die Subvention nicht aufgehoben wird.
a) Ein Verfahren kann18ohne Anwendung von vorläufigen Massnahmen oder Ausgleichszöllen ausgesetzt oder beendigt werden. wenn Verpflichtungen angenommen werden, denen zufolge i) die Regierung des Ausfuhrlandes sich einverstanden erklärt, die Subvention abzuschaffen oder zu begrenzen oder andere Massnahmen in Bezug auf ihre Auswirkungen zu treffen oder ii) der Exporteur sich einverstanden erklärt, die Preise so zu ändern, dass die untersuchenden Behörden überzeugt sind, dass die schädigende Auswirkung der Subvention beseitigt ist. Preiserhöhungen auf Grund von Verpflichtungen dürfen nur so hoch sein, wie dies zum Ausgleich des Betrags der Subvention notwendig ist. Preisverpflichtungen dürfen von den Exporteuren weder verlangt noch angenommen werden, sofern der einführende Unterzeichner nicht zuvor 1) eine Untersuchung gemäss Artikel 2 eingeleitet und 2) die Zustimmung des ausführenden Unterzeichners erhalten hat. Angebotene Verpflichtungen brauchen nicht angenommen zu werden, wenn die Behörden des einführenden Unterzeichners die Annahme für schwer durchführbar halten, zum Beispiel wenn die Zahl der tatsächlichen oder möglichen Importeuren zu gross ist, oder wenn andere Gründe dagegensprechen. b) Werden Verpflichtungen angenommen, so ist die Untersuchung der Schädigung trotzdem abzuschliessen, wenn der ausführende Unterzeichner dies wünscht oder der einführende Unterzeichner dies beschliesst. Wird in einem solchen Fall festgestellt, dass keine Schädigung vorliegt oder droht, so wird die Verpflichtung automatisch hinfällig, sofern nicht die Feststellung, dass keine Schädigung droht, weitgehend auf das Bestehen einer Preisverpflichtung zurückzuführen ist. In solchen Fällen können die betreffenden Behörden verlangen, dass eine Verpflichtung über einen angemessenen Zeitraum im Einklang mit diesem Übereinkommen aufrechterhalten wird. c) Preisverpflichtungen können von den Behörden des einführenden Unterzeichners vorgeschlagen werden, aber kein Exporteur ist gezwungen, eine solche Verpflichtung einzugehen. Die Tatsache, dass Regierungen und Exporteure solche Verpflichtungen nicht anbieten oder einer Aufforderung zu solchen Verpflichtungen nicht nachkommen, darf sich nicht nachteilig auf die Prüfung des Falls auswirken. Den Behörden steht es jedoch frei festzustellen, dass eine drohende Schädigung eher eintreten wird, wenn die subventionierten Einfuhren andauern.
Die Behörden eines einführenden Unterzeichners können von jeder Regierung oder von jedem Exporteur, deren bzw. dessen Verpflichtungen sie angenommen haben, verlangen, dass sie regelmässig Angaben über die Erfüllung dieser Verpflichtungen machen und die Nachprüfung sachdienlicher Daten zulassen. Bei Nichterfüllung der Verpflichtungen können die Behörden des einführenden Unterzeichners aufgrund dieses Übereinkommens und in Übereinstimmung mit seinen Bestimmungen ohne Verzögerung Massnahmen treffen, die in der umgehenden Anwendung von vorläufigen Massnahmen auf der Grundlage der besten zur Verfügung stehenden Angaben bestehen können. In solchen Fällen können gemäss diesem Übereinkommen auf Waren, die nicht mehr als 90 Tage vor Anwendung solcher vorläufigen Massnahmen zum freien Verkehr abgefertigt worden sind, endgültige Zölle erhoben werden; die rückwirkende Zollfestsetzung gilt jedoch nicht für Einfuhren, die vor der Nichterfüllung der Verpflichtung abgefertigt worden sind.
Die Dauer der Verpflichtungen darf die nach diesem Übereinkommen mögliche Dauer der Erhebung von Ausgleichszöllen nicht überschreiten. Die Behörden eines einführenden Unterzeichners überprüfen die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung einer Verpflichtung gegebenenfalls von sich aus oder auf Antrag interessierter Importeure oder Exporteure der betreffenden Ware, wenn diese den Nachweis für die Notwendigkeit einer Überprüfung erbringen.
Jede Aussetzung oder Beendigung einer Untersuchung betreffend Ausgleichszölle nach Absatz 5 und jede Beendigung einer Verpflichtung wird offiziell notifiziert und muss veröffentlicht werden. Solche Bekanntmachungen enthalten zumindest die wesentlichen Schlussfolgerungen und eine Zusammenfassung der Gründe.
Ein Ausgleichszoll bleibt nur solange und nur in dem Umfang in Kraft, wie dies notwendig ist, um die schädigende Subventionierung unwirksam zu machen. Die untersuchenden Behörden überprüfen die Notwendigkeit der weiteren Erhebung eines Zolls gegebenenfalls von sich aus oder auf Antrag der interessierten Parteien, wenn diese den Nachweis für die Notwendigkeit einer Überprüfung erbringen.
2. Bezüglich des Umfangs der subventionierten Einfuhren prüfen die untersuchenden Behörden, ob eine erhebliche Erhöhung dieser Einfuhren entweder absolut oder im Verhältnis zur Produktion oder zum Verbrauch im einführenden Unterzeichnerland stattgefunden hat. Bezüglich der Auswirkung der subventionierten Einfuhren auf die Preise prüfen die untersuchenden Behörden, ob eine erhebliche Preisunterschreitung durch die subventionierten Einfuhren im Vergleich zum Preis einer gleichartigen Ware des einführenden Unterzeichners eingetreten ist oder ob diese Einfuhren in anderer Form einen erheblichen Druck auf die Preise bewirken oder wesentlich zur Verhinderung von Preiserhöhungen beitragen, die sonst eingetreten wären. Weder eines noch mehrere dieser Kriterien sind zwangsläufig für die Entscheidung ausschlaggebend.
3. Die Prüfung der Auswirkungen auf den betroffenen inländischen Wirtschaftszweig umfasst eine Beurteilung aller relevanten Wirtschaftsfaktoren und -indizes, die die Lage dieses Wirtschaftszweiges beeinflussen, wie tatsächliche und potentielle Verringerung der Produktion, des Absatzes, des Marktanteils, der Gewinne, der Produktivität, der Investitionserträge oder der Kapazitätsauslastung; Faktoren, die die inländischen Preise beeinflussen; tatsächliche und potentielle negative Auswirkungen auf Cashflow, Lagerhaltung, Beschäftigung, Löhne, Wachstum, Investitions‑ und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten und im Falle der Landwirtschaft die Frage, ob es zu einer erhöhten Belastung der staatlichen Stützungsprogramme gekommen ist. Diese Liste ist nicht erschöpfend, und weder eines noch mehrere dieser Kriterien sind notwendigerweise für die Entscheidung ausschlaggebend.
4. Es muss nachgewiesen werden, dass die subventionierten Einfuhren durch die Auswirkungen21der Subvention eine Schädigung im Sinne dieses Übereinkommens verursachen. Es kann andere Faktoren22geben, die gleichzeitig den inländischen Wirtschaftszweig schädigen, und die Schädigungen, die durch andere Faktoren verursacht werden, dürfen nicht den subventionierten Einfuhren zur Last gelegt werden.
5. Bei der Feststellung einer Schädigung bezeichnet der Begriff «inländischer Wirtschaftszweig» ausser bei Anwendung des Absatzes 7 alle inländischen Produzenten gleichartiger Waren oder diejenigen unter ihnen, deren Produktion insgesamt einen erheblichen Anteil an der gesamten Inlandproduktion dieser Waren ausmacht; sind jedoch Produzenten mit den Exporteuren oder Importeuren geschäftlich verbunden23oder selbst Importeur der angeblich subventionierten Ware, so ist es zulässig, unter dem Begriff «Wirtschaftszweig» nur die übrigen Produzenten zu verstehen.
6. Die Auswirkung der subventionierten Einfuhren wird in Bezug auf die inländische Produktion der gleichartigen Ware bewertet, wenn die verfügbaren Unterlagen eine Abgrenzung dieser Produktion anhand von Kriterien wie Produktionsverfahren, Produktionsleistung oder Gewinn erlauben. Lässt sich die inländische Produktion der gleichartigen Ware nicht nach diesen Kriterien abgrenzen, so wird die Auswirkung der subventionierten Einfuhren an ihrem Einfluss auf die Produktion der kleinsten, die gleichartige Ware miteinschliessenden Gruppe oder Reihe von Waren gemessen, für die die erforderlichen Angaben erhältlich sind.
7. Unter aussergewöhnlichen Umständen kann das Gebiet eines Unterzeichners hinsichtlich der betreffenden Produktion in zwei oder mehrere Wettbewerbsmärkte eingeteilt und können die Produzenten in jedem einzelnen Markt als ein eigener Wirtschaftszweig angesehen werden, wenn
Unter diesen Umständen kann die Feststellung einer Schädigung sogar getroffen werden, wenn ein wesentlicher Teil des gesamten inländischen Wirtschaftszweiges nicht geschädigt wird, sofern es zu einer Konzentration von subventionierten Einfuhren in einem solchen isolierten Markt kommt und sofern die subventionierten Einfuhren eine Schädigung der Produzenten der gesamten oder fast der gesamten Produktion in einem solchen Markt verursachen. 8. Werden die Produzenten eines bestimmten Gebiets nach Absatz 7 als eigener Wirtschaftszweig angesehen, so werden Ausgleichszölle nur auf die zum Endverbrauch in diesem Gebiet bestimmten Waren erhoben. Ist nach den verfassungsrechtlichen Bestimmungen eines einführenden Unterzeichners die Erhebung von Ausgleichszöllen auf dieser Grundlage nicht zulässig, so darf der einführende Unterzeichner Ausgleichszölle ohne Beschränkung nur erheben, wenn
9. Haben zwei oder mehr Länder im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 8 Buchstabe a) des Allgemeinen Abkommens einen solchen Integrationsgrad erreicht, dass sie die Merkmale eines einzigen einheitlichen Marktes aufweisen, so gelten die Produzenten des gesamten Integrationsgebietes als Wirtschaftszweig im Sinne der Absätze 5 bis 7.
Die Unterzeichner stellen fest, dass die genannten möglichen Subventionsformen normalerweise regional oder sektoral gewährt werden. Die Aufzählung der möglichen Subventionsformen ist nur beispielhaft und nicht erschöpfend, sie gibt solche Subventionen wieder, die derzeit von einer Reihe von Unterzeichnern dieses Übereinkommens gewährt werden.
Die Unterzeichner erkennen dennoch an, dass diese Aufzählung der möglichen Subventionsformen in regelmässigen Abständen überprüft werden sollte und diese Überprüfung durch Konsultationen im Geiste des Artikels XVI Absatz 5 des Allgemeinen Abkommens erfolgen sollte. 4. Die Unterzeichner erkennen ferner an, dass unbeschadet ihrer Rechte aus diesem Übereinkommen keine Bestimmung der Absätze 1 bis 3 noch insbesondere die Aufzählung der möglichen Subventionsformen für sich eine Grundlage für Massnahmen im Rahmen des Allgemeinen Abkommens in der Auslegung durch dieses Übereinkommen schafft.
5. Wird ein Konsultationsersuchen nach Absatz 1 oder Absatz 3 gestellt, so leitet der Unterzeichner, von dem angenommen wird, dass er die fragliche Subventionspraktik anwendet oder aufrechterhält, so rasch wie möglich Konsultationen ein. Zweck der Konsultationen ist die Klärung des Sachverhalts und die Erzielung einer allseits annehmbaren Lösung.
stützen. 2. Es besteht Einvernehmen darüber, dass in den Fällen nach a) und nach b) der Betrag der geschätzten Subvention oder die Dumpingspanne durch einen Vergleich des Ausfuhrpreises mit
berechnet werden kann. 3. Sind weder die Preise noch der rechnerisch ermittelte Wert im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a) oder b) eine angemessene Grundlage für die Feststellung der Subventionierung oder des Dumping, so kann der Preis im einführenden Unterzeichnerland zugrunde gelegt werden, der erforderlichenfalls um eine angemessene Gewinnspanne berichtigt wird. 4. Allen Berechnungen nach den Absätzen 2 und 3 sind Preise oder Kosten zugrundezulegen, die für dieselbe Handelsstufe, in der Regel die Stufe ab Werk, und für Geschäfte gelten, die zu möglichst nahe beieinander liegenden Zeitpunkten durchgeführt wurden. In jedem einzelnen Falle sind Unterschiede in den Verkaufsbedingungen oder in der Besteuerung sowie Unterschiede, die die Preisvergleichbarkeit betreffen, entsprechend zu berücksichtigen, so dass die angewandte Vergleichsmethode angemessen und nicht unbillig ist.
Geschehen zu Genf am zwölften April neunzehnhundertneunundsiebzig in einer Urschrift in englischer, französischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.
(Es folgen die Unterschriften)
Wenn jedoch ein Unterzeichner Partei einer internationalen Verpflichtung auf dem Gebiet der öffentlichen Exportkredite ist, an der am 1. Januar 1979 mindestens zwölf der ursprünglichen Unterzeichner6dieses Übereinkommens beteiligt sind (oder wenn diese ursprünglichen Unterzeichner eine Nachfolgeverpflichtung eingegangen sind), oder wenn ein Unterzeichner in der Praxis die Zinssatzbestimmungen dieser Verpflichtung anwendet, gilt eine bei Exportkrediten angewandte Praxis, die mit diesen Bestimmungen im Einklang steht, nicht als eine durch dieses Übereinkommen verbotene Ausfuhrsubvention.
l) Jede andere Belastung der Staatskasse, die eine Ausfuhrsubvention im Sinne von Artikel XVI des Allgemeinen Abkommens darstellt.
Anmerkungen
| 1 | Im Sinne dieses Übereinkommens |
|---|---|
| bedeutet der Ausdruck «direkte Steuern» die Steuern auf Löhne, Gewinne, Zinsen, Mieten, Lizenzgebühren und alle anderen Einkommensformen sowie die Steuern auf Grundbesitz; | |
| bedeutet der Ausdruck «Eingangsabgaben» die Zölle sowie die sonstigen, in dieser Anmerkung nicht anderweit angeführten Abgaben und Steuern, die bei der Einfuhr erhoben werden; | |
| bedeutet der Ausdruck «indirekte Steuern» die Verkaufssteuern, Verbrauchssteuern, Umsatzsteuern, Mehrwertsteuern, Konzessionssteuern, Transfersteuern, Stempel-, Inventar- und Ausrüstungsabgaben, Grenzabgaben und alle Steuern, die nicht zu den direkten Steuern und Eingangsabgaben zählen; | |
| sind indirekte, «auf einer Vorstufe» erhobene Steuern die Steuern, die auf Güter oder Dienstleistungen erhoben werden, die mittelbar oder unmittelbar bei der Herstellung der Ware verwendet werden; | |
| sind «kumulative» indirekte Steuern Mehrphasensteuern, die erhoben werden, wenn es keinen Mechanismus für die nachfolgende Anrechnung der Steuer in Fällen gibt, in denen die in einem bestimmten Produktionsstadium besteuerbaren Güter oder Dienstleistungen in einem späteren Produktionsstadium verwendet werden; | |
| umfasst «Erlass» von Steuern, die Rückerstattung von Steuern oder den Steuerrabatt. | |
| 2 | Die Unterzeichner erkennen an, dass ein Aufschub z. B. dann keine Ausfuhrsubvention darstellen muss, wenn angemessene Zinsen gezahlt werden. Die Unterzeichner erkennen ferner an, dass dieser Text in keinem Punkt die Behandlung der im GATT‑Dokument L/4422 aufgeworfenen spezifischen Fragen durch die Vertragsparteien präjudiziert. |
| Die Unterzeichner bekräftigen erneut den Grundsatz, dass die Preise für Waren im Rahmen von Geschäften zwischen Exportunternehmen und ausländischen Käufern, die unter ihrer Kontrolle oder unter der gleichen Kontrolle wie sie stehen, für Steuerzwecke diejenigen Preise sein sollten, die zwischen unabhängigen, selbständig handelnden Unternehmen berechnet würden. Jeder Unterzeichner kann einen anderen Unterzeichner auf administrative oder andere Praktiken hinweisen, die diesem Grundsatz zuwiderlaufen und die zu einer beträchtlichen Ersparnis an direkten Steuern bei Exportgeschäften führen. Unter solchen Umständen werden sich die Unterzeichner in der Regel um Beilegung ihrer Differenzen bemühen, indem sie die Möglichkeiten bestehender bilateraler Steuerabkommen oder anderer spezifischer internationaler Mechanismen in Anspruch nehmen, ohne dass dadurch die Rechte und Pflichten der Unterzeichner aus dem Allgemeinen Abkommen einschliesslich des im vorstehenden Satz geschaffenen Rechts auf Konsultation berührt würden. | |
| Mit Absatz e) wird nicht beabsichtigt, einen Unterzeichner an Massnahmen zu hindern, durch die die Doppelbesteuerung von Einkommen aus ausländischen Quellen, die von seinen Unternehmen oder den Unternehmen eines anderen Unterzeichners erzielt werden, vermieden werden soll. | |
| Liegen Massnahmen vor, die mit den Bestimmungen von Absatz e) unvereinbar sind, und hindern grössere praktische Schwierigkeiten den betroffenen Unterzeichner daran, diese Massnahmen innerhalb kürzester Frist mit dem Übereinkommen in Einklang zu bringen, so prüft der betroffene Unterzeichner unbeschadet der Rechte der anderen Unterzeichner aus dem Allgemeinen Abkommen oder aus diesem Übereinkommen, auf welche Weise sich diese Massnahmen innerhalb einer angemessenen Frist mit diesem Übereinkommen in Einklang bringen lassen. | |
| In diesem Zusammenhang hat die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft erklärt, dass Irland beabsichtigt, sein durch den Corporation, Tax Act von 1976 geschaffenes System der steuerlichen Begünstigung von Ausfuhren am 1. Januar 1981 abzuschaffen, dennoch aber seinen während der Geltungsdauer dieses Systems eingegangenen rechts- verbindlichen Verpflichtungen auch in Zukunft nachzukommen. | |
| 3 | Absatz h) findet auf Mehrwertsteuersysteme und einen stattdessen bestehenden steuerlichen Grenzausgleich keine Anwendung; das Problem der Übererstattung von Mehrwertsteuern wird ausschliesslich durch Absatz g) geregelt. |
| 4 | Die Unterzeichner sind sich darin einig, dass dieser Absatz in keinem Punkt die Beratungen der vom Rat des GATT am 6. Juni 1978 eingesetzten Sondergruppe (C/M 126) berührt oder beeinflusst. |
| 5 | Für die Feststellung, ob die Prämiensätze, Kosten und Verluste von Versicherungsprogrammen langfristig angemessen sind, werden im Prinzip nur solche Verträge berücksichtigt, die nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens abgeschlossen wurden. |
| 6 | Ein «ursprünglicher Unterzeichner dieses Übereinkommens» ist ein Unterzeichnet, der dem Übereinkommen am 30. Juni 1979 oder früherad referendum beitritt. |
AS 1979 2312;BBl 1979 III 1 ↩
Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung. ↩
Abs. 1 Bst. b des BB vom 12. Dez. 1979 (AS 1979 2149). ↩
Der Ausdruck «Unterzeichnen» wird nachstehend in der Bedeutung von «Vertragsparteien dieses Übereinkommens» gebraucht. ↩
Soweit in diesem Übereinkommen auf «die Bedingungen dieses Übereinkommens» oder auf die «Artikel» oder «Bestimmungen dieses Übereinkommens» Bezug genommen wird, sind damit entsprechend dem Sachzusammenhang die Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens in der Auslegung und Anwendung durch dieses Übereinkommen gemeint. ↩
Der Begriff «Ausgleichszoll» bedeutet im Sinne des Artikels VI Absatz 3 des Allgemeinen Abkommens einen Sonderzoll, der erhoben wird, um jede mittelbar oder unmittelbar für die Herstellung, Gewinnung oder Ausfuhr einer Ware gewährte Prämie oder Subvention unwirksam zu machen. ↩
Der Begriff «eingeleitet» bezeichnet nachstehend die verfahrensmässigen Schritte, durch die ein Unterzeichner eine Untersuchung nach Absatz 3 dieses Artikels formell beginnt. ↩
Soweit nichts anderes bestimmt ist, bedeutet der Begriff «Schädigung» im Sinne dieses Übereinkommens, dass ein inländischer Wirtschaftszweig bedeutend geschädigt wird oder geschädigt zu werden droht oder dass die Errichtung eines inländischen Wirtschaftszweigs erheblich verzögert wird, und ist nach Artikel 6 auszulegen. ↩
Mit Teil V dieses Übereinkommens eingesetzt und im Folgenden «der Ausschuss» genannt. ↩
Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet «Partei» jede natürliche oder juristische Person, die im Gebiet eines Unterzeichners ansässig ist. ↩
«Interessierter Unterzeichner» oder «interessierte Partei» ist ein Unterzeichner bzw. eine Partei, deren wirtschaftliche Interessen durch die betreffende Subvention berührt werden. ↩
Die Unterzeichner sind sich bewusst, dass im Gebiet gewisser Unterzeichner die Preisgabe aufgrund von enggefassten Schutzbestimmungen verlangt werden kann. ↩
Die Unterzeichner sind sich darüber einig, dass Ersuchen um vertrauliche Behandlung von Auskünften nicht willkürlich abgelehnt werden sollten. ↩
Wegen der unterschiedlichen Ausdrücke, die im Rahmen unterschiedlicher Systeme in einzelnen Ländern verwendet werden, wird der Ausdruck «Feststellung» nachstehend in der Bedeutung von formelle Entscheidung oder formelle Feststellung gebraucht. ↩
Gemäss den Bestimmungen dieses Absatzes ist es besonders wichtig, dass keine vorläufige oder endgültige Feststellung bejahender Art ergeht, ohne dass ausreichend Gelegenheit zu Konsultationen gegeben worden ist. Solche Konsultationen können die Grundlage für das Vorgehen nach Teil VI dieses Übereinkommens bilden. ↩
In diesem Übereinkommen bedeutet der Ausdruck «erheben» die endgültige oder abschliessende Festsetzung oder Einziehung eines Zolls oder einer Abgabe. ↩
Die Unterzeichner sollten sich über die Festlegung der Kriterien für die Berechnung des Betrags der Subvention verständigen. ↩
Das Wort «kann» ist nicht so auszulegen, dass eine Fortsetzung des Verfahrens bei gleichzeitiger Erfüllung von Preisverpflichtungen gestattet ist: ausgenommen sind Fälle, in denen Absatz 5 Buchstabe b) gilt. ↩
Die Feststellung einer Schädigung nach den in diesem Artikel genannten Kriterien muss auf positive Beweise gestützt sein. Zur Feststellung einer drohenden Schädigung können die untersuchenden Behörden bei der Prüfung der in diesem Artikel aufgeführten Faktoren auch Angaben über die Art der betreffenden Subvention Lind deren voraussichtliche Auswirkungen auf den Handel berücksichtigen. ↩
In diesem Übereinkommen ist unter dein Begriff «gleichartige Ware» «(like product», «produit similaire») eine Ware zu verstehen, die mit der betreffenden Ware identisch ist, d. h. ihr in jeder Hinsicht gleicht, oder in Ermangelung einer solchen Ware, eine andere Ware, die zwar der betreffenden Ware nicht in jeder Hinsicht gleicht, aber charakteristische Merkmale aufweist, die denen der betreffenden Ware sehr ähnlich sind. ↩
Nach den Absätzen 2 und 3. ↩
Zu diesen Faktoren gehören unter anderem Umfang und Preise der nichtsubventionierten Einfuhren der betreffenden Ware, Rückgang der Nachfrage oder Änderungen in den Verbrauchsgewohnheiten, restriktive Handelspraktiken der inländischen und ausländischen Produzenten und Wettbewerb zwischen inländischen und ausländischen Produzenten, Entwicklungen und Technologie und Ausfuhrleistungen und Produktivität des inländischen Wirtschaftszweiges. ↩
Der Ausschuss sollte eine Definition des Begriffs, «geschäftlich verbunden», wie er in diesem Absatz verwendet wird, ausarbeiten. ↩
«Schädigung eines inländischen Wirtschaftszweigs» wird hier in demselben Sinne verwendet wie in Teil I dieses Übereinkommens. ↩
Die Vorteile, die mittelbar oder unmittelbar aus dem Allgemeinen Abkommen erwachsen, schliessen auch die Vorteile aus den gemäss Artikel II des Allgemeinen Abkommens gebundenen Zollzugeständnissen ein. ↩
Eine «ernsthafte Schädigung der Interessen eines anderen Unterzeichners» wird in diesem Übereinkommen so verstanden wie in Artikel XVI Absatz 1 des Allgemeinen Abkommens und umfasst auch eine drohende ernsthafte Schädigung. ↩
Die Unterzeichner erkennen an, dass die Zunichtemachung oder Schmälerung der Vorteile auch dadurch entstehen kann, dass ein Unterzeichner seine Verpflichtungen aus dem Allgemeinen Abkommen oder diesem Übereinkommen nicht erfüllt. Stellt der Ausschuss fest, dass diese Verpflichtungen in Bezug auf die Ausfuhrsubventionen nicht erfüllt werden, so kann unbeschadet des Artikels 18 Absatz 9 vermutet werden, dass schädigende Auswirkungen vorliegen. Dem anderen Unterzeichner ist angemessen Gelegenheit zu geben, diese Vermutung zu widerlegen. ↩
Der Begriff «Verdrängung» ist in einer die Handels- und Entwicklungsbedürfnisse der Entwicklungsländer in Betracht ziehenden Weise auszulegen und soll in diesem Zusammenhang nicht traditionelle Marktanteile festlegen. ↩
Das Problem der Drittlandsmärkte wird, soweit es um bestimmte Grundstoffe geht, ausschliesslich in Artikel 10 behandelt. ↩
Die in diesem Artikel und in Artikel 18 genannten Fristen können jederzeit einvernehmlich verlängert werden. ↩
Bei diesen Empfehlungen zieht der Ausschuss die Handels-, Entwicklungs- und Finanzbedürfnisse der Entwicklungsländer unter den Unterzeichnern in Betracht. ↩
Es besteht Einvernehmen darüber, dass nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens jede vorgeschlagene Verpflichtung dieser Art dem Ausschuss rechtzeitig mitgeteilt wird. ↩
SR 0.632.231.2 ↩
Der «rechnerisch ermittelte Wert» entspricht den Produktionskosten zuzüglich eines angemessenen Betrags für Verwaltungs-, Verkaufs- und andere Kosten sowie für Gewinne. ↩
In diesem Zusammenhang kann der Ausschuss die Unterzeichner auf Fälle hinweisen, in denen seiner Ansicht nach die vorgebrachten Behauptungen nicht vernünftig begründet sind. ↩
Dies schliesst jedoch nicht aus, dass eine Sondergruppe rascher eingesetzt wird, wenn der Ausschuss unter Berücksichtigung der Dringlichkeit dies beschliesst. ↩
Die Streitparteien nehmen zu den vom Vorsitzenden des Ausschusses vorgenommenen Benennungen der Mitglieder der Sondergruppe binnen sieben Arbeitstagen Stellung und lehnen diese Benennungen ausser bei zwingenden Gründen nicht ab. ↩
Der Ausdruck «Regierungen» bezeichnet im Falle von Zollunionen die Regierungen aller Mitgliedsländer. ↩
Dieser Absatz schliesst jedoch geeignete Massnahmen aufgrund anderer einschlägiger Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens gegebenenfalls nicht aus. ↩
Im Sinne dieses Übereinkommens umfasst der Begriff «Regierung» auch die zuständigen Organe der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft. ↩
Bei der ersten Überprüfung gibt der Ausschuss neben der allgemeinen Überprüfung des Funktionierens des Übereinkommens allen interessierten Unterzeichnern Gelegenheit, Fragen im Zusammenhang mit spezifischen Subventionspraktiken und der etwaigen Auswirkung bestimmter direkter Steuern auf den Handel zur Sprache zu bringen und zu erörtern. ↩
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"title": "Übereinkommen vom 12. April 1979 zur Auslegung und Anwendung der Artikel VI, XVI und XXIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (mit Anhang)",
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"title": "Accord du 12 avril 1979 relatif à l'interprétation et à l'application des articles VI, XVI et XXIII de l'Accord général sur les tarifs douaniers et le commerce (avec annexe)",
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"title": "Accordo del 12 aprile 1979 concernente l'interpretazione e l'applicazione degli articoli VI, XVI e XXIII dell'Accordo generale sulle tariffe doganali ed il commercio (con All.)",
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