0.632.231.422•Revidiertes Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen
0.632.231.422Multilateral International Treaty01.01.1996
Abgeschlossen in Marrakesch am 15. April 1994
Von der Bundesversammlung genehmigt am 8. Dezember 19941
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 19. Dezember 1995
In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Januar 1996
(Stand am 18. März 2024)
Die Parteien dieses Übereinkommens (im folgenden «die Vertragsparteien»
genannt),
Die Parteien dieses Übereinkommens
(im Folgenden «die Vertragsparteien»),
in Anerkennung der Notwendigkeit, einen effizienten multilateralen Rahmen für das öffentliche Beschaffungswesen festzulegen, um eine grössere Liberalisierung und Ausweitung des Welthandels zu erreichen und den internationalen Rahmen für die Abwicklung des Welthandels zu verbessern,
in Anerkennung dessen, dass Massnahmen auf dem Gebiet des öffentlichen Beschaffungswesens weder ausgearbeitet, angenommen noch angewendet werden sollten, um inländische Anbieter, Waren oder Dienstleistungen zu schützen oder um ausländische Anbieter, Waren oder Dienstleistungen zu diskriminieren,
in Anerkennung dessen, dass ein integres und vorhersehbares öffentliches Beschaffungswesen eine unabdingbare Voraussetzung für die effiziente und zweckgerechte Verwaltung öffentlicher Ressourcen, die Leistungsfähigkeit der Volkswirtschaften der Vertragsparteien und die Funktionsfähigkeit des multilateralen Handelssystems bildet,
in Anerkennung dessen, dass die in diesem Übereinkommen vereinbarten Verfahren flexibel genug sein sollten, um die besonderen Gegebenheiten jeder Vertragspartei zu berücksichtigen,
in Anerkennung der Notwendigkeit, die Entwicklungs-, Finanz- und Handelsbedürfnisse der Entwicklungsländer und insbesondere der am wenigsten entwickelten Länder unter ihnen zu berücksichtigen,
in Anerkennung der Bedeutung, transparente Massnahmen betreffend das öffentliche Beschaffungswesen zu treffen, Beschaffungen transparent und unparteiisch durchzuführen, Interessenkonflikte und korrupte Praktiken im Sinne der einschlägigen internationalen Urkunden wie des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption zu vermeiden,
in Anerkennung der Bedeutung, elektronische Hilfsmittel für die unterstellten Beschaffungen einzusetzen und deren Verwendung zu fördern,
in dem Wunsch, Regierungen von Nichtvertragsparteien zu ermutigen, dieses Übereinkommen anzunehmen und ihm beizutreten,
kommen wie folgt überein:
Im Sinne dieses Übereinkommens gilt:
ii) die Anforderungen an Terminologie, Symbole, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung, soweit sie auf die entsprechende Ware oder Dienstleistung anwendbar sind, regeln.
Anwendung dieses Übereinkommens1. Dieses Übereinkommen findet auf alle Massnahmen betreffend unterstellte Beschaffungen Anwendung, unabhängig davon, ob sie ganz oder teilweise elektronisch abgewickelt werden.2. Im Sinne dieses Übereinkommens sind unterstellte Beschaffungen zur Erfüllung staatlicher Aufgaben getätigte Beschaffungen:
ii) die weder im Hinblick auf den gewerblichen Verkauf oder Wiederverkauf noch zur Verwendung in der Produktion oder im Angebot von Waren oder Dienstleistungen für einen gewerblichen Verkauf oder Wiederverkauf erfolgen;
b) durch vertragliche Mittel, einschliesslich Kauf oder Leasing, Miete oder Mietkauf, mit oder ohne Kaufoption;
c) deren gemäss den Absätzen 6–8 geschätzter Wert zum Zeitpunkt der Veröffentlichung einer Anzeige im Sinne von Artikel VII gleich oder höher als der Schwellenwert in den Annexen einer Vertragspartei zu Anhang I ist;
d) eines Auftraggeber;
e) die nach Absatz 3 oder nach den Annexen einer Vertragspartei zu Anhang I nicht vom Geltungsbereich ausgeschlossen sind.3. Sofern in den Annexen einer Vertragspartei zu Anhang I nichts anderes vereinbart worden ist, gilt dieses Übereinkommen nicht für:
a) den Erwerb oder die Miete von Land, bestehenden Gebäuden oder sonstigen Immobilien sowie der entsprechenden Rechte daran;
b) nichtvertragliche Vereinbarungen oder Unterstützung, die eine Vertragspartei bietet, einschliesslich Kooperationsvereinbarungen, Zuschüsse, Darlehen, Kapitalbeihilfen, Bürgschaften und Steueranreiz;
c) die Beschaffung oder den Erwerb von Zahlstellen- oder Wertpapierverwahrungsdienstleistungen, Liquidations- und Verwaltungsdienstleistungen für regulierte Finanzinstitutionen oder von Dienstleistungen betreffend den Verkauf, die Rückzahlung und den Vertrieb öffentlicher Schulden einschliesslich Darlehen, Staatsanleihen und andere Wertschriften;
d) Verträge für die Anstellung von Persona;
e) Beschaffungen:
i) mit dem Zweck, internationale Hilfe, einschliesslich Entwicklungshilfe, zu leisten,
ii) gemäss den besonderen Verfahren oder Bedingungen eines internationalen Abkommens betreffend die Stationierung von Truppen oder die gemeinsame Umsetzung eines Projekts durch Unterzeichnerstaaten,
oder
iii) gemäss den besonderen Verfahren oder Bedingungen einer internationalen Organisation oder wenn sie durch internationale Kapitalzuschüsse, Darlehen oder andere Hilfsmassnahmen finanziert werden und die Verfahren bzw. Bedingungen mit diesem Übereinkommen nicht vereinbar wären.4. Die Vertragsparteien machen in den Annexen zu Anhang I folgende Angaben:
a) in Annex 1 die Stellen auf zentraler Regierungsebene, deren Beschaffungen unter das Übereinkommen fallen;
b) in Annex 2 die Stellen auf subzentraler Regierungsebene, deren Beschaffungen unter das Übereinkommen fallen;
c) in Annex 3 alle anderen Stellen, deren Beschaffungen unter das Übereinkommen fallen;
d) in Annex 4 die Waren, die unter das Übereinkommen fallen;
e) in Annex 5 die Dienstleistungen mit Ausnahme von Bauaufträgen, die unter das Übereinkommen fallen;
f) in Annex 6 die Bauaufträge, die unter das Übereinkommen fallen;
g) in Annex 7 allgemeine Anmerkungen.5. Fordert ein Auftraggeber im Rahmen einer unterstellten Beschaffung von Personen, die nicht unter die Annexe einer Partei zu Anhang I fallen, dass sie Beschaffungen nach besonderen Vorschriften durchführen, so gilt Artikel IV sinngemäss.
Bewertung6. Schätzt ein Auftraggeber den Auftragswert ein, um zu ermitteln, ob der Auftrag unter dieses Übereinkommen fällt, so:
a) ist es ihm untersagt, die Beschaffung in mehrere Beschaffungen aufzuteilen oder eine Bewertungsmethode so auszuwählen oder einzusetzen, dass die Beschaffung ganz oder teilweise vom Anwendungsbereich dieses Übereinkommens ausgeschlossen wird;
b) muss er den geschätzten maximalen Gesamtwert der Beschaffung über die gesamte Laufzeit einberechnen – unabhängig davon, ob ein oder mehrere Anbieter den Zuschlag erhielten – und alle Arten der Vergütung berücksichtigen einschliesslich:
i) Prämien, Gebühren, Kommissionen und Zinsen, sowie
ii) sofern bei der Beschaffung Optionen möglich sind, des Gesamtwerts dieser Optionen.7. Werden zur Deckung eines bestimmten Bedarfs mehrere Aufträge oder Teilaufträge vergeben (im Folgenden «wiederkehrende Leistungen»), so gilt als Berechnungsgrundlage für den geschätzten maximalen Gesamtwert:
a) der Wert von wiederkehrenden Leistungen für gleichartige Waren oder Dienstleistungen während der letzten zwölf Monate oder des vergangenen Geschäftsjahres des Auftraggebers, wenn möglich angepasst an absehbare Änderungen in Menge und Wert der über die folgenden zwölf Monate zu beschaffenden Waren oder Dienstleistungen; oder
b) der geschätzte Wert von wiederkehrenden Leistungen für gleichartige Waren oder Dienstleistungen, die in den zwölf Monaten nach dem Erstauftrag oder im Geschäftsjahr des Auftraggebers vergeben werden.8. Bei Beschaffungen von Waren oder Dienstleistungen in Form von Leasing, Miete oder Mietkauf oder bei Beschaffungen ohne Angabe eines Gesamtpreises gilt als Grundlage für die Berechnung des Auftragswertes:
a) im Falle von Verträgen mit bestimmter Laufzeit:
i) mit einer Laufzeit von höchstens zwölf Monaten: der geschätzte maximale Gesamtwert für die Laufzeit, oder
ii) bei einer Laufzeit von mehr als zwölf Monaten: der geschätzte maximale Gesamtwert, einschliesslich des geschätzten Restwertes;
b) im Falle von Aufträgen mit unbeschränkter Zeitdauer: die geschätzte monatliche Rate, multipliziert mit 48;
c) wenn nicht klar ist, ob es sich um einen Vertrag mit bestimmter Laufzeit handelt: das in Buchstabe b) Festgelegte.
Nichtdiskriminierung1. In Bezug auf Massnahmen, die das unterstellte Beschaffungswesen betreffen, behandelt jede Vertragspartei, einschliesslich ihrer Auftraggeber, die Waren und Dienstleistungen sowie die Anbieter einer anderen Vertragspartei, die Waren oder Dienstleistungen anbieten, genauso umgehend und bedingungslos und nicht ungünstiger, als die Vertragspartei, einschliesslich ihrer Auftraggeber:
Verwendung elektronischer Hilfsmittel3. Bei der elektronischen Abwicklung einer unterstellten Beschaffung sorgt der betreffende Auftraggeber dafür:
a) dass dabei Informationstechnologie-Systeme und Software, einschliesslich jener zur Authentifizierung und Verschlüsselung von Daten, zum Einsatz kommen, die allgemein verfügbar und mit anderen allgemein verfügbaren Informationstechnologie-Systemen und Software kompatibel sind; und
b) dass Mechanismen bestehen, um die Integrität von Teilnahmeanträgen und von Angeboten zu gewährleisten und unter anderem die Zeit des Eingangs festzustellen und unbefugte Zugriffe zu verhindern.
Durchführung von Beschaffungen4. Die Auftraggeber führen unterstellte Beschaffungen transparent und unparteiisch durch, sodass:
a) sie mit diesem Übereinkommen vereinbar sind, indem Methoden wie das offene, selektive und freihändige Verfahren eingesetzt werden;
b) keine Interessenskonflikte entstehen; und
c) korrupte Praktiken verhindert werden.
Ursprungsregeln5. Für unterstellte Beschaffungen dürfen die Vertragsparteien auf Waren oder Dienstleistungen, die aus einer anderen Vertragspartei eingeführt oder von dieser geliefert werden, keine Ursprungsregeln anwenden, die sich von den Ursprungsregeln unterscheiden, die im normalen Handelsverkehr und zu diesem Zeitpunkt auf Einfuhren oder Lieferungen der gleichen Waren aus der gleichen Vertragspartei angewendet werden.
Kompensationsgeschäfte6. Für unterstellte Beschaffungen streben die Vertragsparteien weder Kompensationsgeschäfte an noch berücksichtigen, erzwingen oder setzen sie sie durch.
Nicht nur mit dem Beschaffungswesen zusammenhängende Massnahmen7. Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Zölle und Abgaben aller Art, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr erhoben werden, für die Erhebungsverfahren für solche Zölle und Abgaben sowie für andere Einfuhrbestimmungen
und ‑formalitäten und Massnahmen mit Auswirkung auf den Handel mit Dienstleistungen, ausgenommen Massnahmen betreffend das unterstellte öffentliche Beschaffungswesen.
Ausschreibung1. Ausser in den in Artikel XIII beschriebenen Fällen veröffentlicht der Auftraggeber für jede unterstellte Beschaffung eine Ausschreibung im geeigneten, in Anhang III aufgeführten Publikationsorgan in Papierform oder in elektronischer Form. Das Publikationsorgan wird breit verteilt, und die Ausschreibungen müssen für die Öffentlichkeit mindestens bis zum Ablauf der darin erwähnten Frist leicht zugänglich bleiben. Die Ausschreibungen müssen:
Die Vertragsparteien, einschliesslich ihrer Auftraggeber gemäss Annex 2 oder 3, werden aufgefordert, ihre Ausschreibungen kostenlos über einen einzigen Zugangspunkt elektronisch zugänglich zu machen.2. Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen in diesem Übereinkommen enthält jede Ausschreibung folgende Angaben:
Zusammenfassung3. Für jede beabsichtigte Beschaffung veröffentlicht der Auftraggeber in einer der Amtssprachen der WTO zusammen mit der Ausschreibung eine leicht zugängliche Zusammenfassung. Die Zusammenfassung enthält mindestens folgende Angaben:
a) den Gegenstand der Beschaffung;
b) die Frist für das Einreichen der Angebote oder gegebenenfalls der Anträge auf Teilnahme an der Ausschreibung oder auf Aufnahme in ein Verzeichnis;
c) die Adresse, bei der Beschaffungsunterlagen angefordert werden können.
Vorankündigung4. Die Auftraggeber werden aufgefordert, so früh wie möglich in jedem Geschäftsjahr eine Vorankündigung ihrer geplanten Beschaffungen in dem in Anhang III aufgeführten geeigneten Publikationsorgan in Papierform oder in elektronischer Form zu veröffentlichen (im Folgenden «Vorankündigung»). Die Vorankündigung sollte den Gegenstand der Beschaffung und das Datum enthalten, an dem die Veröffentlichung der Ausschreibung geplant ist.5. Auftraggeber, die unter Annex 2 oder 3 fallen, können die Vorankündigung als Ausschreibung verwenden, sofern die Vorankündigung möglichst viele der in Absatz 2 genannten Angaben, die für den Auftraggeber verfügbar sind, sowie eine Erklärung enthält, wonach Anbieter dem entsprechenden Auftraggeber ihr Interesse an der Beschaffung melden sollten.
Registrierungssystem und Qualifikationsverfahren1. Die Vertragsparteien, einschliesslich ihrer Auftraggeber, können ein System zur Registrierung der Anbieter führen, im Rahmen dessen sich interessierte Anbieter eintragen und gewisse Angaben machen müssen.2. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass:
Selektives Verfahren4. Plant er Auftraggeber ein selektives Verfahren, so hat er:
a) in der Ausschreibung mindestens die Informationen gemäss Artikel VII Absatz 2 Buchstaben a), b), f), g), j), k) und l) anzugeben und die Anbieter einzuladen, ein Angebot abzugeben; und
b) bis die Frist für die Einreichung von Angeboten zu laufen beginnt, qualifizierten Anbietern mindestens die Informationen gemäss Artikel VII Absatz 2 Buchstaben c), d), e), h) und i) anzugeben und diese gemäss Artikel XI Absatz 3 Buchstabe b) zu informieren.5. Die Auftraggeber erlauben allen qualifizierten Anbietern, an einer bestimmten Beschaffung teilzunehmen, es sei denn, der Auftraggeber kündigt in seiner Ausschreibung eine Beschränkung der Anzahl zugelassener Anbieter sowie die Auswahlkriterien für die beschränkte Anzahl Anbieter an.6. Werden die Ausschreibungsunterlagen bei der Veröffentlichung der Ausschreibung gemäss Absatz 4 nicht öffentlich zugänglich gemacht, so sorgt der Auftraggeber dafür, dass diese Unterlagen allen gemäss Absatz 5 ausgewählten qualifizierten Anbietern gleichzeitig zur Verfügung gestellt werden.
Verzeichnisse7. Auftraggeber können ein Verzeichnis der Anbieter führen, vorausgesetzt eine Anzeige, in der interessierte Anbieter aufgefordert werden, die Aufnahme in dieses Verzeichnis zu beantragen, wird in einem geeigneten Publikationsorgan, das in Anhang III aufgeführt ist:
a) jährlich veröffentlicht; und
b) bei einer elektronischen Veröffentlichung ständig zugänglich gemacht.8. Die Anzeige gemäss Absatz 7 umfasst:
a) eine Beschreibung der Waren und Dienstleistungen oder entsprechender Kategorien, für die das Verzeichnis eingesetzt werden kann;
b) die von den Anbietern für die Aufnahme in dieses Verzeichnis zu erfüllenden Teilnahmebedingungen und die Verfahren, mit denen der betreffende Auftraggeber überprüft, ob der Anbieter diese Bedingungen erfüllt;
c) Name und Adresse des Auftraggebers und sonstige Angaben, die erforderlich sind, um den Auftraggeber zu kontaktieren und die Unterlagen betreffend das Verzeichnis zu beziehen;
d) die Gültigkeitsdauer des Verzeichnisses und die Möglichkeiten für seine Erneuerung oder die Beendigung seiner Nutzung oder, sofern keine Gültigkeitsdauer angegeben wird, die Methode, mit der die Beendigung der Nutzung des Verzeichnisses bekannt gegeben wird;
e) der Hinweis, dass das Verzeichnis für die unterstellten Beschaffungen verwendet werden kann.9. Unbeschadet von Absatz 7 dürfen Auftraggeber die in Absatz 7 erwähnte Anzeige nur einmal, am Anfang der Gültigkeitsdauer des Verzeichnisses, veröffentlichen, wenn diese Dauer nicht mehr als drei Jahre beträgt und wenn die Anzeige:
a) die Gültigkeitsdauer und einen Hinweis enthält, wonach keine weiteren
Anzeigen veröffentlicht werden; und
b) elektronisch veröffentlicht wird und während der Gültigkeitsdauer ständig bereitgestellt wird.10. Die Auftraggeber erlauben es den Anbietern, jederzeit eine Aufnahme in das Verzeichnis zu beantragen, und nehmen alle qualifizierten Anbieter innerhalb einer angemessen kurzen Frist in dieses Verzeichnis auf.11. Stellt ein Anbieter, der nicht in einem Verzeichnis steht, einen Antrag auf Teilnahme an einer Ausschreibung aufgrund eines Verzeichnisses und sämtlicher einschlägiger Unterlagen innerhalb der in Artikel XI Absatz 2 erwähnten Frist, so prüft der Auftraggeber den Antrag. Der Auftraggeber darf einen Anbieter nicht mit der Begründung von der Prüfung in Bezug auf eine Beschaffung ausschliessen, dass er nicht genügend Zeit zur Prüfung des Antrags hat, es sei denn, der Auftraggeber ist unter aussergewöhnlichen Umständen bei besonders komplexen Fällen nicht imstande, den Antrag innerhalb der für die Einreichung von Angeboten gewährten Frist zu prüfen.
Unter Annex 2 oder 3 fallende Auftraggeber12. Unter Annex 2 oder 3 fallende Auftraggeber können eine Anzeige, in der Anbieter eingeladen werden, die Aufnahme in das Verzeichnis zu beantragen, als Ausschreibung verwenden, sofern:
a) die Anzeige gemäss Absatz 7 veröffentlicht wird und die in Absatz 8 geforderten Angaben, möglichst viele der in Artikel VII Absatz 2 geforderten Angaben und eine Erklärung beinhaltet, wonach sie eine Ausschreibung bildet oder wonach nur die Anbieter im Verzeichnis weitere Anzeigen für Beschaffungen gemäss diesem Verzeichnis erhalten; und
b) der entsprechende Auftraggeber den Anbietern, die ihm ihr Interesse an einer bestimmten Beschaffung gemeldet haben, umgehend genügend Informationen, einschliesslich, soweit sie verfügbar sind, sämtlicher übriger Angaben gemäss Artikel VII Absatz 2 übermittelt, damit die Anbieter ihr Interesse an der Beschaffung beurteilen können.13. Ein Auftraggeber, der unter Annex 2 oder 3 fällt, kann einen Anbieter, der sich um die Aufnahme in ein Verzeichnis gemäss Absatz 10 beworben hat, zur Abgabe eines Angebots für eine bestimmte Beschaffung zulassen, wenn dem Auftraggeber genügend Zeit bleibt, um zu prüfen, ob der Anbieter die Teilnahmebedingungen erfüllt.
Informationen über Entscheide von Auftraggebern14. Die Auftraggeber informieren Anbieter, die sich um eine Teilnahme an einer Ausschreibung oder um Aufnahme in das Verzeichnis beworben haben, unverzüglich über den entsprechenden Entscheid.15. Lehnt ein Auftraggeber den Antrag eines Anbieters auf Teilnahme an einer Ausschreibung oder Aufnahme in ein Verzeichnis ab, erkennt er einen Anbieter nicht länger als qualifiziert an oder streicht er ihn aus dem Verzeichnis, so teilt er dies dem Anbieter unverzüglich mit und übermittelt ihm auf seinen Antrag hin umgehend eine schriftliche Begründung seines Entscheids.
Technische Spezifikationen1. Die Auftraggeber dürfen weder technische Spezifikationen ausarbeiten, annehmen oder anwenden noch dürfen sie Verfahren für die Konformitätsbescheinigung vorschreiben, in der Absicht oder mit der Folge, unnötige Hemmnisse für den internationalen Handel zu schaffen.2. Schreibt ein Auftraggeber technische Spezifikationen für die zu beschaffenden Waren oder Dienstleistungen vor, so:
Ausschreibungsunterlagen7. Die Auftraggeber stellen den Anbietern Ausschreibungsunterlagen zur Verfügung, die alle erforderlichen Angaben enthalten, um entsprechende Angebote einzureichen. Die Ausschreibungsunterlagen enthalten eine vollständige Beschreibung folgender Punkte, sofern sie nicht bereits in der Ausschreibung enthalten sind:
a) die Beschaffung, einschliesslich der Art und Menge beziehungsweise, wenn die Menge unbekannt ist, der geschätzten Menge der zu beschaffenden Waren oder Dienstleistungen und aller Anforderungen, einschliesslich technischer Spezifikationen und Konformitätsbescheinigungen, Pläne, Zeichnungen und notwendiger Instruktionen;
b) Teilnahmebedingungen für die Anbieter, einschliesslich einer Liste mit Angaben und Unterlagen, welche die Anbieter im Zusammenhang mit den Teilnahmebedingungen einreichen müssen;
c) sämtliche Zuschlagskriterien, welche der Auftraggeber bei der Zuschlagserteilung anwendet, mit ihrer relativen Bedeutung, sofern der Preis nicht das einzige Kriterium ist;
d) wickelt der Auftraggeber die Beschaffung elektronisch ab: die Anforderungen an die Authentifizierung und Verschlüsselung bei der elektronischen Einreichung von Informationen;
e) führt der Auftraggeber eine elektronische Auktion durch: die Regeln, einschliesslich der Angabe jener Angebotselemente, die sich auf die Zuschlagskriterien beziehen, nach denen die Auktion durchgeführt wird;
f) werden die Angebote öffentlich geöffnet: das Datum, die Uhrzeit und der Ort für die Öffnung und gegebenenfalls die Personen, die dabei anwesend sein dürfen;
g) alle anderen Modalitäten und Bedingungen, einschliesslich der Zahlungsbedingungen und Einschränkungen der Form, in der Angebote eingereicht werden dürfen, z. B. auf Papier oder elektronisch;
h) Termine für die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen.8. Bei der Festsetzung der Termine für die Lieferung der betroffenen Waren oder die Erbringung der betroffenen Dienstleistungen berücksichtigt der Auftraggeber Faktoren wie die Komplexität der Beschaffung, das Ausmass der zu erwartenden Weitervergabe sowie eine realistische Zeitspanne für die Herstellung, die Entnahme vom Lager und den Transport der Waren vom Lieferort oder für die Erbringung der Dienstleistungen.9. Die in der Ausschreibung oder den Ausschreibungsunterlagen aufgestellten Zuschlagskriterien können unter anderem den Preis und andere Kostenfaktoren, die Qualität, technische Argumente, Umweltmerkmale und Lieferbedingungen umfassen.10. Die Auftraggeber:
a) stellen die Ausschreibungsunterlagen innerhalb kürzester Frist bereit, sodass interessierte Anbieter genügend Zeit haben, um entsprechende Angebote einzureichen;
b) stellen interessierten Anbietern auf Anfrage die Ausschreibungsunterlagen zu;
c) beantworten innerhalb kürzester Frist alle angemessenen Anfragen interessierter oder teilnehmender Anbieter betreffend einschlägige Informationen, unter der Bedingung, dass diese Angaben den Anbieter gegenüber seinen Konkurrenten nicht bevorzugen.
Änderungen11. Ändert ein Auftraggeber vor der Zuschlagserteilung die Kriterien oder Anforderungen in der Ausschreibung oder den Ausschreibungsunterlagen, die den teilnehmenden Anbietern übermittelt wurden, oder ändert er eine Ausschreibung oder Ausschreibungsunterlagen oder gibt er sie neu heraus, so übermittelt er sämtliche Änderungen, geänderte oder neue Ausschreibungen oder Ausschreibungsunterlagen schriftlich:
a) allen Anbietern, die zum Zeitpunkt der Änderung oder Neuausgabe teilgenommen haben, soweit diese Anbieter dem Auftraggeber bekannt sind; in allen anderen Fällen geht er gleich wie bei der Übermittlung der ursprünglichen Information vor;
b) innerhalb einer angemessenen Frist, sodass die Anbieter gegebenenfalls ihr Angebot ändern und neu einreichen können.
Allgemeines1. Die Auftraggeber bemessen, soweit es mit ihren angemessenen Bedürfnissen zu vereinbaren ist, die Fristen so, dass die Anbieter Teilnahmeanträge einreichen und entsprechende Angebote abgeben können, und berücksichtigen dabei Faktoren wie:
Diese Fristen sowie Fristverlängerungen sind für alle interessierten oder teilnehmenden Anbieter gleich.
Fristen2. Beim selektiven Verfahren bestimmen die Auftraggeber, dass die Frist für die Einreichung des Teilnahmeantrags grundsätzlich nicht kürzer als 25 Tage sein darf, gerechnet vom Zeitpunkt der Veröffentlichung der Ausschreibung an. Verunmöglicht eine vom Auftraggeber gebührend belegte Dringlichkeit eine derartige Frist, kann sie auf nicht weniger als zehn Tage gekürzt werden.3. Vorbehaltlich der Absätze 4, 5, 7 und 8 bestimmen die Auftraggeber, dass die Frist zur Einreichung von Angeboten mindestens 40 Tage betragen muss, gerechnet vom Zeitpunkt:
ii) die ungefähre Frist für die Einreichung von Angeboten oder Teilnahmeanträgen,
iii) eine Erklärung, dass die interessierten Anbieter dem Auftraggeber ihr Interesse an der Beschaffung mitteilen sollen,
iv) die Adresse, bei der die Ausschreibungsunterlagen angefordert werden können,
v) möglichst viele der erforderlichen Angaben für die Ausschreibung nach Artikel VII Absatz 2, die verfügbar sind;
b) sie bei wiederkehrenden Leistungen in der ersten Ausschreibung ankündigen, dass in weiteren Ausschreibungen Fristen für Angebote aufgrund dieses Absatzes gesetzt werden; oder
c) eine vom jeweiligen Auftraggeber gebührend begründete Dringlichkeit die gemäss Absatz 3 bestimmte Frist zur Angebotsabgabe verunmöglicht.5. Die Auftraggeber können die gemäss Absatz 3 bestimmte Frist zur Angebotsabgabe in jedem der folgenden Umstände um fünf Tage kürzen:
a) die Ausschreibung wird elektronisch veröffentlicht;
b) sämtliche Ausschreibungsunterlagen werden zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Ausschreibung elektronisch bereitgestellt;
c) der Auftraggeber akzeptiert Angebote auf elektronischem Weg.6. Wird Absatz 5 zusammen mit Absatz 4 geltend gemacht, so darf dies nicht zu einer Reduktion der gemäss Absatz 3 bestimmten Frist für die Angebotsabgabe auf weniger als zehn Tage ab dem Veröffentlichungsdatum der Ausschreibung führen.7. Unbeschadet anderer Bestimmungen nach diesem Artikel kann ein Auftraggeber bei der Beschaffung gewerblicher Waren oder Dienstleistungen oder einer Kombination der beiden die gemäss Absatz 3 bestimmte Einreichungsfrist auf bis zu dreizehn Tage kürzen, sofern er die Ausschreibung und die Ausschreibungsunterlagen gleichzeitig elektronisch veröffentlicht. Nimmt der Auftraggeber Angebote für gewerbliche Waren oder Dienstleistungen elektronisch entgegen, kann er ausserdem die gemäss Absatz 3 bestimmte Frist auf nicht weniger als zehn Tage verkürzen.8. Wählt ein unter Annex 2 oder 3 fallender Auftraggeber alle qualifizierten Anbieter oder einen Teil von ihnen aus, so kann die Einreichungsfrist im gegenseitigen Einvernehmen zwischen dem Auftraggeber und den ausgewählten Anbietern festgelegt werden. Kommt keine Einigung zustande, darf die Frist keinesfalls weniger als zehn Tage betragen.
Will ein Auftraggeber eine unterstellte Beschaffung mit Hilfe einer elektronischen Auktion durchführen, so stellt er vor dem Beginn der elektronischen Auktion jedem Teilnehmer Folgendes zur Verfügung:
Behandlung der Angebote1. Die Entgegennahme, Öffnung und Behandlung der Angebote durch den Auftraggeber erfolgt nach Verfahren, die einen fairen und unparteiischen Beschaffungsprozess sowie die Vertraulichkeit der Angebote gewährleisten.2. Die Auftraggeber benachteiligen Anbieter nicht, wenn ein Angebot nach Ablauf der Frist eintrifft, sofern die Verzögerung ausschliesslich dem Auftraggeber zuzuschreiben ist.3. Gibt ein Auftraggeber einem Anbieter Gelegenheit, zwischen der Öffnung der Angebote und der Zuschlagserteilung unbeabsichtigte Formfehler zu berichtigen, so muss er diese Gelegenheit allen teilnehmenden Anbietern geben.
Zuschlagserteilung4. Um für einen Zuschlag in Betracht gezogen zu werden, muss ein Angebot schriftlich eingereicht worden sein, muss es bei der Öffnung den wesentlichen Anforderungen der Anzeigen oder der Ausschreibungsunterlagen entsprechen und muss es von einem Anbieter stammen, der die Teilnahmebedingungen erfüllt.5. Sofern der Auftraggeber nicht im öffentlichen Interesse beschlossen hat, keinen Auftrag zu vergeben, erteilt er den Zuschlag dem Anbieter, von dem er festgestellt hat, dass er in der Lage ist, die Bedingungen des Auftrags zu erfüllen, und der ausschliesslich aufgrund der spezifischen Zuschlagskriterien in den Anzeigen und Ausschreibungsunterlagen:
Informationen an die Anbieter1. Die Auftraggeber informieren die teilnehmenden Anbieter unverzüglich über die Zuschlagserteilung. Auf Ersuchen eines Anbieters hat die Information in schriftlicher Form zu erfolgen. Vorbehaltlich von Artikel XVII Absätze 2 und 3 erklären die Auftraggeber einem erfolglosen Anbieter auf Ersuchen die Gründe, aus denen sein Angebot nicht berücksichtigt wurde, und teilen ihm die entsprechenden Vorteile des Angebots des erfolgreichen Anbieters mit.
Veröffentlichung von Informationen zur Zuschlagserteilung2. Die Auftraggeber veröffentlichen spätestens 72 Tage nach erfolgtem Zuschlag jedes unterstellten Auftrages eine Anzeige in dem in Anhang III aufgeführten geeigneten Publikationsorgan in Papierform oder in elektronischer Form. Veröffentlicht der Auftraggeber die Anzeige ausschliesslich in elektronischer Form, so muss die Information während einer angemessenen Zeitdauer zugänglich bleiben. Die Anzeige enthält mindestens folgende Angaben:
Aufbewahrung der Unterlagen, Berichte und elektronische Rückverfolgbarkeit3. Die Auftraggeber bewahren während mindestens drei Jahre ab dem Datum der Zuschlagserteilung auf:
a) die Unterlagen und Berichte der Angebotsverfahren sowie die Zuschläge betreffend unterstellte Beschaffungen, einschliesslich der nach Artikel XIII vorgeschriebenen Berichte;
b) die Daten zur Gewährleistung einer geeigneten Rückverfolgbarkeit der elektronischen Abwicklung der unterstellten Beschaffung.
Erhebung und Weitergabe von statistischen Daten4. Die Vertragsparteien erstellen Statistiken über die unterstellten Aufträge und übermitteln sie dem Ausschuss. Die Berichte erstrecken sich auf ein Jahr, müssen innerhalb von zwei Jahren nach dem Ablauf des Berichtszeitraums eingereicht werden und enthalten folgende Angaben:
a) für Auftraggeber nach Annex 1:
i) Anzahl und Gesamtwert aller unterstellten Aufträge für alle betreffenden Auftraggeber,
ii) Anzahl und Gesamtwert aller unterstellten, von jedem Auftraggeber vergebenen Aufträge nach Waren- und Dienstleistungskategorie auf der Grundlage eines einheitlichen, international anerkannten Klassifikationssystems,
iii) Anzahl und Gesamtwert aller unterstellten, von jedem Auftraggeber freihändig vergebenen Aufträge;
b) für die Auftraggeber nach Annex 2 und 3: Anzahl und Gesamtwert der unterstellten, von allen Auftraggebern vergebenen Aufträge je Annex;
c) wenn keine Daten vorgelegt werden können: Schätzungen für die Angaben gemäss den Buchstaben a) und b) mit Erläuterungen zur eingesetzten Schätzungsmethode.5. Veröffentlicht eine Vertragspartei ihre Statistiken auf einer offiziellen Website in einer Form, die den Anforderungen von Absatz 4 entspricht, kann sie, anstelle der Datenübermittlung gemäss Absatz 4, dem Ausschuss die Adresse dieser Website bekannt geben, mit Anweisungen, wie auf die Statistiken zugegriffen werden kann und sie genutzt werden können.6. Schreibt eine Vertragspartei vor, Anzeigen zu vergebenen Aufträgen gemäss Absatz 2 elektronisch zu veröffentlichen, und sind diese Anzeigen über eine einzige Datenbank öffentlich zugänglich, die eine Analyse der entsprechenden Aufträge ermöglicht, so kann sie statt der Datenübermittlung gemäss Absatz 4 dem Ausschuss die Adresse dieser Website bekannt geben, mit Anweisungen, wie auf die Daten zugegriffen werden kann und sie genutzt werden können.
Information der Vertragsparteien1. Die Vertragsparteien machen auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei unverzüglich alle nötigen Angaben, damit ermittelt werden kann, ob eine Beschaffung ordnungsgemäss, unparteiisch und gemäss diesem Übereinkommen vonstattengegangen ist, und geben unter anderem Auskunft über die Merkmale und relativen Vorteile des ausgewählten Angebots. Würde die Weitergabe dieser Informationen den Wettbewerb bei künftigen Ausschreibungen beeinträchtigen, so darf die Vertragspartei, die sie erhält, diese Informationen nur nach Konsultationen und mit Zustimmung der Vertragspartei, die sie erteilt hat, einem Anbieter weitergeben.
Verzicht auf Weitergabe von Informationen2. Unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Übereinkommens hat eine Vertragspartei, einschliesslich ihrer Auftraggeber, davon abzusehen, einem bestimmten Anbieter Informationen weiterzugeben, die den fairen Wettbewerb zwischen den Anbietern beeinträchtigen könnten.3. Die Bestimmungen dieses Übereinkommens zwingen die Vertragsparteien, einschliesslich ihrer Auftraggeber, Behörden und Überprüfungsorgane, nicht, vertrauliche Informationen weiterzugeben, wenn dies:
im Zusammenhang mit einer unterstellten Beschaffung, an welcher der Anbieter ein Interesse hat oder hatte. Die Verfahrensregeln für alle Beschwerden werden schriftlich festgehalten und allgemein verfügbar gemacht.
2. Erhebt ein Anbieter Beschwerde im Zusammenhang mit einer unterstellten Beschaffung, an welcher er ein Interesse hat oder hatte, dass eine Verletzung oder eine Nichteinhaltung gemäss Absatz 1 erfolgte, so fordert die Vertragspartei des Auftraggebers, der die Beschaffung durchführt, den Auftraggeber und den Anbieter auf, die Angelegenheit mittels Konsultationen zu regeln. Der Auftraggeber nimmt rechtzeitig eine unparteiliche Überprüfung der Beschwerde vor, und zwar in einer Weise, welche die Teilnahme des Anbieters an laufenden oder zukünftigen öffentlichen Ausschreibungen oder sein Recht, Abhilfemassnahmen unter dem Überprüfungsverfahren auf Verwaltungs- oder Gerichtsebene zu verlangen, nicht beeinträchtigt.
3. Jedem Anbieter wird eine ausreichende Frist für die Vorbereitung und Einreichung einer Beschwerde gewährt, welche mindestens zehn Tage ab dem Zeitpunkt beträgt, zu welchem der Anlass der Beschwerde dem Anbieter bekannt ist oder vernünftigerweise bekannt sein sollte.
4. Jede Vertragspartei gründet oder bezeichnet mindestens eine unparteiliche und von ihren Auftraggebern unabhängige Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde, welche die Beschwerde eines Anbieters im Zusammenhang mit einer unterstellten Beschaffung entgegennimmt und überprüft.
5. Prüft zuerst ein anderes Organ als eine in Absatz 4 erwähnte Behörde die Beschwerde, so hat die Vertragspartei zu gewährleisten, dass der Anbieter gegen den Entscheid dieses Organs bei einer unparteilichen, vom Auftraggeber, dessen Beschaffung Gegenstand der Beschwerde ist, unabhängigen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde Rekurs einlegen kann.
6. Jede Vertragspartei gewährleistet, dass ein Überprüfungsorgan, bei dem es sich nicht um ein Gericht handelt, seinen Entscheid einer gerichtlichen Überprüfung unterstellt oder dass es Verfahren anwendet, aufgrund derer:
7. Die Vertragsparteien schaffen oder verwenden Verfahren, welche Folgendes vorsehen:
a) rasch greifende vorsorgliche Massnahmen, um das Recht des Anbieters auf Teilnahme an der Ausschreibung zu wahren. Diese vorsorglichen Massnahmen können zur Aussetzung des Beschaffungsverfahrens führen. Die Verfahren können jedoch vorsehen, dass beim Entscheid über die Verhängung solcher Massnahmen allfällige negative Folgen bedeutenden Ausmasses für die betroffenen Interessen, auch das öffentliche Interesse, zu berücksichtigen sind. Wird kein Verfahren eingeleitet, so ist dies schriftlich zu begründen;
b) wenn ein Überprüfungsorgan festgestellt hat, dass eine Verletzung oder eine Nichteinhaltung gemäss Absatz 1 vorliegt: Korrekturmassnahmen oder Ersatz für erlittene Verluste oder Schäden. Die Behebung kann sich auf die Kosten für die Vorbereitung der Angebote oder auf diejenigen für die Beschwerde beschränken oder beide umfassen.
Notifizierung einer beabsichtigten Änderung1. Die Vertragsparteien notifizieren dem Ausschuss jede beabsichtigte Berichtigung, Verschiebung eines Auftraggebers von einem Annex in einen anderen, Streichung eines Auftraggebers oder andere Änderung ihrer Annexe zu Anhang I (im Folgenden die «Änderung»). Die Vertragspartei, welche die Änderung beabsichtigt (im Folgenden die «Änderungen vornehmende Vertragspartei») übermittelt in der Notifizierung:
Einwände gegen die Notifizierung2. Jede Vertragspartei, deren Rechte unter diesem Übereinkommen durch eine gemäss Absatz 1 notifizierte beabsichtigte Änderung beeinträchtigt werden könnten, kann dem Ausschuss ihre Einwände gegen eine beabsichtigte Änderung notifizieren. Solche Einwände müssen innerhalb von 45 Tagen nach dem Versand der Notifizierung an die Vertragsparteien erhoben werden und eine Begründung enthalten.
Konsultationen3. Die Änderungen vornehmende Vertragspartei sowie jede Vertragspartei, welche Einwände dagegen erhebt (im Folgenden die «Einwände erhebende Vertragspartei»), bemühen sich zunächst nach Kräften, die Einwände im Rahmen von Konsultationen auszuräumen. In solchen Konsultationen prüfen die Änderungen vornehmende Vertragspartei und die Einwände erhebenden Vertragsparteien die beabsichtigte Änderung:
a) im Falle einer Notifizierung nach Absatz 1 Buchstabe a): unter Anwendung der gemäss Absatz 8 Buchstabe b) verabschiedeten indikativen Kriterien, welche die Aufhebung der Kontrolle der Regierung über oder ihres Einflusses auf die unterstellten Beschaffungen eines Auftraggebers nachweisen;
b) im Falle einer Notifizierung nach Absatz 1 Buchstabe b): unter Anwendung der gemäss Absatz 8 Buchstabe c) verabschiedeten Kriterien für die Bestimmung des Ausmasses der zu gewährenden ausgleichenden Anpassungen für Änderungen, sodass ausgewogene Rechte und Pflichten und ein vergleichbarer Umfang des allseits vereinbarten Geltungsbereichs dieses Übereinkommens gewahrt bleiben.
Revidierte Änderung4. Räumen die Änderungen vornehmende Vertragspartei und die Einwände erhebende Vertragspartei diese Einwände durch Konsultationen aus und revidiert die Änderungen vornehmende Vertragspartei ihre beabsichtigte Änderung infolge dieser Konsultationen, so notifiziert die Änderungen vornehmende Vertragspartei die revidierte Änderung dem Ausschuss in Übereinstimmung mit Absatz 1; die revidierte Änderung wird erst wirksam, nachdem die Anforderungen dieses Artikels erfüllt worden sind.
Umsetzung der Änderungen5. Eine beabsichtigte Änderung tritt erst in Kraft, wenn:
a) keine Vertragspartei dem Ausschuss innerhalb von 45 Tagen nach dem Versand der Notifizierung der beabsichtigten Änderung gemäss Absatz 1 schriftliche Einwände gegen die beabsichtigte Änderung notifiziert hat;
b) alle Einwände erhebenden Vertragsparteien dem Ausschuss notifiziert haben, dass sie ihre Einwände gegen die beabsichtigte Änderung zurückziehen; oder
c) 150 Tage nach dem Versand der Notifizierung der beabsichtigten Änderung gemäss Absatz 1 vergangen sind und die Änderungen vornehmende Vertragspartei den Ausschuss schriftlich informiert hat, dass sie die Änderung umsetzen will.
Aufhebung eines im Wesentlichen gleichwertigen Geltungsbereichs6. Tritt eine Änderung gemäss Absatz 5 Buchstabe c) in Kraft, so ist jede Einwände erhebende Vertragspartei berechtigt, einen im Wesentlichen gleichwertigen Geltungsbereich aufzuheben. Unbeschadet von Artikel IV Absatz 1 Buchstabe b) darf eine Aufhebung gemäss diesem Absatz nur gegenüber den Änderungen vornehmenden Vertragspartei vorgenommen werden. Die Einwände erhebenden Vertragsparteien informieren den Ausschuss schriftlich über derartige Aufhebungen mindestens 30 Tage, bevor sie in Kraft treten. Aufhebungen im Sinne dieses Absatzes müssen mit allen vom Ausschuss gemäss Absatz 8 Buchstabe c) verabschiedeten Kriterien hinsichtlich des Ausmasses der ausgleichenden Anpassungen vereinbar sein.
Schiedsverfahren zur Erleichterung der Ausräumung von Einwänden7. Hat der Ausschuss ein Schiedsverfahren zur Erleichterung der Ausräumung von Einwänden gemäss Absatz 8 verabschiedet, so kann eine Änderung vornehmende Vertragspartei oder eine Einwände erhebende Vertragspartei innerhalb von 120 Tagen nach dem Versand der Notifizierung der beabsichtigten Änderung ein Schiedsverfahren einleiten, wobei Folgendes gilt:
a) Hat während dieses Zeitraums keine Vertragspartei ein Schiedsverfahren eingeleitet:
i) tritt die beabsichtigte Änderung unbeschadet von Absatz 5 Buchstabe c) in Kraft, wenn 130 Tage nach dem Versand der Notifizierung der beabsichtigten Änderung gemäss Absatz 1 vergangen sind und die Änderungen vornehmende Vertragspartei den Ausschuss schriftlich informiert hat, dass sie die Änderung umsetzen will; und
ii) darf keine Einwände erhebende Vertragspartei nach Absatz 6 einen Geltungsbereich aufheben.
b) Hat die Änderungen vornehmende Vertragspartei oder eine Einwände erhebende Vertragspartei ein Schiedsverfahren eingeleitet:
i) tritt die beabsichtigte Änderung unbeschadet von Absatz 5 Buchstabe c) nicht vor Abschluss des Schiedsverfahrens in Kraft;
ii) nimmt jede Einwände erhebende Vertragspartei, die ein Recht auf ausgleichende Anpassungen geltend machen will oder die einen im Wesentlichen gleichwertigen Geltungsbereich gemäss Absatz 6 aufheben will, am Schiedsverfahren teil;
iii) hat sich die Änderungen vornehmende Vertragspartei bei der Umsetzung der Änderung gemäss Absatz 5 Buchstabe c) an die Ergebnisse des Schiedsverfahrens zu halten; und
iv) ist, wenn die Änderungen vornehmende Vertragspartei sich bei der Umsetzung der Änderung gemäss Absatz 5 Buchstabe c) nicht an die Ergebnisse des Schiedsverfahrens hält, jede Einwände erhebende Vertragspartei berechtigt, einen im Wesentlichen gleichwertigen Geltungsbereich gemäss Absatz 6 aufzuheben, vorausgesetzt, dass dies mit den Ergebnissen des Schiedsverfahrens vereinbar ist.
Aufgaben des Ausschusses8. Der Ausschuss verabschiedet:
a) Regeln für das Schiedsverfahren zur Erleichterung der Ausräumung von Einwänden gemäss Absatz 2;
b) indikative Kriterien, welche die Aufhebung der Kontrolle der Regierung über oder ihres Einflusses auf die unterstellten Beschaffungen eines Auftraggebers nachweisen;
c) Kriterien zur Bestimmung des Ausmasses der zu gewährenden ausgleichenden Anpassungen für die Änderungen gemäss Absatz 1 Buchstabe b) und des im Wesentlichen gleichwertigen Geltungsbereichs gemäss Absatz 6.
so kann sich diese Vertragspartei zur Erzielung einer allseits zufriedenstellenden Regelung der Angelegenheit auf die Bestimmungen der Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung (im Folgenden «Streitbeilegungsvereinbarung») berufen. 3. Die Streitbeilegungsvereinbarung ist auf Konsultationen und auf die Streitbeilegung im Rahmen dieses Übereinkommens anwendbar, mit der Ausnahme, dass unbeschadet von Artikel 22 Absatz 3 der Streitbeilegungsvereinbarung Streitfälle im Rahmen der in Anhang 1 der Streitbeilegungsvereinbarung enthaltenen Übereinkommen, ausgenommen dieses Übereinkommen, nicht zur Aussetzung von Zugeständnissen oder anderen Verpflichtungen nach diesem Übereinkommen führen und dass Streitfälle im Rahmen dieses Übereinkommens nicht zur Aussetzung von Zugeständnissen oder anderen Verpflichtungen nach einem anderen in Anhang 1 der Streitbeilegungsvereinbarung enthaltenen Übereinkommen führen.
Ausschuss für das öffentliche Beschaffungswesen1. Es wird ein Ausschuss für das öffentliche Beschaffungswesen eingesetzt, der aus Vertretern jeder Vertragspartei besteht. Der Ausschuss wählt einen Vorsitzenden und tagt so oft wie notwendig, mindestens aber einmal im Jahr, um den Vertragsparteien Gelegenheit zu bieten, über alle das Funktionieren dieses Übereinkommens oder das Verfolgen seiner Ziele betreffenden Fragen zu beraten, und um alle anderen Aufgaben zu erfüllen, die ihm von den Vertragsparteien übertragen werden.2. Der Ausschuss kann Arbeitsgruppen und sonstige Untergruppen einsetzen, die die Aufgaben erfüllen, die ihnen vom Ausschuss übertragen werden.3. Der Ausschuss hat jährlich:
Beobachter4. WTO-Mitglieder, die nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens sind, haben mittels schriftlicher Mitteilung an den Ausschuss das Recht, als Beobachter an den Tagungen des Ausschusses teilzunehmen. WTO-Beobachter können einen schriftlichen Antrag an den Ausschuss stellen, um als Beobachter an den Tagungen des Ausschusses teilzunehmen, und der Ausschuss kann ihnen Beobachterstatus verleihen.
Annahme und Inkrafttreten1. Dieses Übereinkommen tritt für die Regierungen3, deren vereinbarter Geltungsbereich in den Annexen von Anhang I dieses Übereinkommens enthalten ist und die dieses Übereinkommen bis 15. April 1994 durch Unterzeichnung angenommen haben, oder die bis spätestens an diesem Datum das Übereinkommen unter Vorbehalt einer Ratifizierung unterzeichnet und es in der Folge bis zum 1. Januar 1996 ratifiziert haben, am 1. Januar 1996 in Kraft. Beitritt2. WTO-Mitglieder können diesem Übereinkommen unter Bedingungen beitreten, die zwischen diesen Mitgliedern und den Vertragsparteien in einem Beschluss des Ausschusses zu vereinbaren sind. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer die vereinbarten Bedingungen enthaltenden Beitrittsurkunde beim Generaldirektor der WTO. Das Übereinkommen tritt für ein beitretendes Mitglied 30 Tage nach dem Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde in Kraft. Vorbehalte3. Die Vertragsparteien dürfen gegen Bestimmungen dieses Übereinkommens keine Vorbehalte anbringen. Nationale Rechtsvorschriften4. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass spätestens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens ihre Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsverfahren sowie die Vorschriften, Verfahren und Praktiken, die von ihren Auftraggebern angewendet werden, mit diesem Übereinkommen übereinstimmen.5. Die Vertragsparteien unterrichten den Ausschuss über alle Änderungen ihrer Gesetze und Verordnungen, die sich auf dieses Übereinkommen beziehen, und über alle Änderungen in der Durchführung dieser Gesetze und Verordnungen. Künftige Verhandlungen und künftige Arbeitsprogramme6. Die Vertragsparteien sind bestrebt, die Einführung oder Aufrechterhaltung von diskriminierenden Massnahmen, welche offene Beschaffungsverfahren verzerren, zu vermeiden.7. Die Vertragsparteien führen spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses am 30. März 2012 verabschiedeten Protokolls zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen und danach in bestimmten Zeitabständen weitere Verhandlungen mit dem Ziel, dieses Übereinkommen zu verbessern, diskriminierende Massnahmen schrittweise zu reduzieren und zu beseitigen und seinen Geltungsbereich unter allen Vertragsparteien auf der Basis gegenseitiger Reziprozität so weit wie möglich auszudehnen, wobei sie den Bedürfnissen der Entwicklungsländer Rechnung tragen.
Geschehen zu Marrakesch am fünfzehnten April neunzehnhundertvierundneunzig in einem einzigen Exemplar in englischer, französischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, sofern nicht in Listen der Beschaffungsstellen im Anhang zu diesem Übereinkommen etwas anderes gesagt ist.
(Es folgen die Unterschriften)
| Vertragsstaaten | Ratifikation Beitritt (B) | Inkrafttreten | |||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Armenien | 15. September | 2011 B | 15. September | 2011 | |||||
| Australien | 5. Mai | 2019 B | 5. Mai | 2019 | |||||
| China | |||||||||
| Hongkong | 19. Juni | 1997 B | 19. Juni | 1997 | |||||
| Taiwan (Chinesisches Taipei) | 15. Juli | 2009 | 15. Juli | 2009 | |||||
| Europäische Uniona | 30. Dezember | 1994 | 1. Januar | 1996 | |||||
| Island | 28. April | 2001 B | 28. April | 2001 | |||||
| Israel | 31. Dezember | 1995 | 1. Januar | 1996 | |||||
| Japan | 5. Dezember | 1995 | 1. Januar | 1996 | |||||
| Kanada | 22. Dezember | 1995 | 1. Januar | 1996 | |||||
| Korea (Süd-) | 22. Dezember | 1995 | 1. Januar | 1996 | |||||
| Liechtenstein | 18. September | 1997 B | 18. September | 1997 | |||||
| Moldau | 14. Juli | 2016 B | 14. Juli | 2016 | |||||
| Montenegro | 15. Juli | 2015 | 15. Juli | 2015 | |||||
| Neuseeland | 12. August | 2015 | 12. August | 2015 | |||||
| Niederlande | |||||||||
| Aruba | 25. Oktober | 1996 | 25. Oktober | 1996 | |||||
| Nordmazedonien | 30. September | 2023 B | 30. Oktober | 2023 | |||||
| Norwegen | 7. Dezember | 1994 | 1. Januar | 1996 | |||||
| Schweiz | 19. Dezember | 1995 | 1. Januar | 1996 | |||||
| Singapur | 20. Oktober | 1997 B | 20. Oktober | 1997 | |||||
| Ukraine | 18. Mai | 2016 | 18. Mai | 2016 | |||||
| Vereinigtes Königreich | 1. Januar | 2021 B | 1. Januar | 2021 | |||||
| Vereinigte Staaten von Amerika | 1. Dezember | 1995 | 1. Januar | 1996 | |||||
| a Europäische Union in Bezug auf ihre 27 Mitgliedstaaten (mit Datum des Inkrafttretens): Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal, Spanien, Schweden, 1. Januar 1996; Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakei und Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern, 1. Mai 2004; Bulgarien und Rumänien, 1. Januar 2007; Kroatien, 1. Juli 2013. |
Art. 1 Abs. 1 Ziff. 1 des BB vom 8. Dez. 1994 (AS 1995 2116). ↩
Die Anhänge und Annexe werden in der AS nicht publiziert. Sie können im Internet unter:www.wto.org/french/tratop_f/gproc_f/appendices_f.htmkonsultiert werden. ↩
Im Sinne dieses Übereinkommens umfasst der Begriff «Regierung» auch die zuständigen Behörden der Europäischen Union. ↩
SR 0.632.20 ↩
SR 0.120 ↩
{
"legislation": {
"type": "Multilateral international treaty",
"number": "0.632.231.422",
"source": "ch-fedlex-international",
"inForceTo": null,
"abstractUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1996/609_609_609",
"documentDate": "1994-04-15",
"inForceSince": "1996-01-01"
},
"content": {
"number": "0.632.231.422",
"abstractUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1996/609_609_609",
"fedlexMetadata": {
"id": "0.632.231.422",
"hash": "9ae0281ea347619b8fcfeb57caff20b5b42632f7ada773354fc1c4556db97250",
"type": "Multilateral international treaty",
"number": "0.632.231.422",
"source": "ch-fedlex-international",
"inForceTo": null,
"languages": [
"de",
"fr",
"it"
],
"scrapedAt": "2026-05-30T19:42:24.146Z",
"sourceUrl": "https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1996/609_609_609/20240318/de/xml/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-1996-609_609_609-20240318-de-xml-9.xml",
"abstractUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1996/609_609_609",
"documentDate": "1994-04-15",
"inForceSince": "1996-01-01",
"manifestations": [
{
"title": "Revidiertes Übereinkommen vom 15. April 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen ",
"fileUrl": "https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1996/609_609_609/20240318/de/xml/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-1996-609_609_609-20240318-de-xml-9.xml",
"language": "de",
"shortTitle": null,
"manifestationUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1996/609_609_609/20240318/de/xml"
},
{
"title": "Accord révisé du 15 avril 1994 sur les marchés publics ",
"fileUrl": "https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1996/609_609_609/20240318/fr/xml/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-1996-609_609_609-20240318-fr-xml-9.xml",
"language": "fr",
"shortTitle": null,
"manifestationUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1996/609_609_609/20240318/fr/xml"
},
{
"title": "Accordo riveduto del 15 aprile 1994 sugli appalti pubblici ",
"fileUrl": "https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1996/609_609_609/20240318/it/xml/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-1996-609_609_609-20240318-it-xml-9.xml",
"language": "it",
"shortTitle": null,
"manifestationUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1996/609_609_609/20240318/it/xml"
}
]
},
"manifestationUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1996/609_609_609/20240318/de/xml"
}
}