0.632.231.43•Übereinkommen über Einfuhrlizenzverfahren
0.632.231.43Multilateral International Treaty01.01.1980
Abgeschlossen in Genf am 12. April 1979
Von der Bundesversammlung genehmigt am 12. Dezember 19793
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 17. Dezember 1979
In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Januar 1980
Präambel
Die Parteien dieses Übereinkommens über Einfuhrlizenzverfahren (im folgenden «die Vertragsparteien» und «dieses Übereinkommen» genannt) im Hinblick auf die multilateralen Handelsverhandlungen,
In dem Wunsch, die Ziele des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens4(im folgenden das «Allgemeine Abkommen» oder «GATT» genannt) zu fördern,
In Anbetracht der besonderen Handels-, Entwicklungs- und Finanzbedürfnisse der Entwicklungsländer,
Anerkennend, dass automatische Einfuhrlizenzverfahren für bestimmte Zwecke sinnvoll sind, aber nicht zur Beschränkung des Handels benutzt werden sollten,
Anerkennend, dass Einfuhrlizenzverfahren zur Verwaltung von Massnahmen angewendet werden können, die aufgrund der einschlägigen Bestimmungen des GATT erlassen worden sind,
Anerkennend, dass die unangemessene Anwendung von Einfuhrlizenzverfahren den internationalen Handel behindern kann,
In dem Wunsch, die Verwaltungsverfahren und Verwaltungspraktiken im internationalen Handel zu vereinfachen und transparent zu gestalten und eine angemessene und gerechte Anwendung und Durchführung dieser Verfahren und Praktiken sicherzustellen,
In dem Wunsch, ein Konsultationsverfahren zu schaffen und für die rasche, wirksame und gerechte Beilegung von Streitfällen im Rahmen dieses Übereinkommens zu sorgen,
Kommen wie folgt überein:
Die folgenden Bestimmungen gelten zusätzlich zu Artikel 1 Absätze 1–11 für nichtautomatische Einfuhrlizenzverfahren, das heisst für Einfuhrlizenzverfahren, die nicht unter Artikel 2 Absätze 1 und 2 fallen:
ii) die innerhalb eines nicht weit zurückliegenden Zeitraums erteilten Einfuhrlizenzen,
iii) die Aufteilung dieser Lizenzen auf die Lieferländer,
iv) soweit durchführbar, Einfuhrstatistiken (d. h. Wert und/oder Menge) über die einfuhrlizenzpflichtigen Waren. Von den Entwicklungsländern wird nicht erwartet, dass sie in dieser Hinsicht zusätzliche administrative oder finanzielle Belastungen auf sich nehmen.
c) Vertragsparteien, die Lizenzverfahren zur Verwaltung von Kontingenten anwenden, veröffentlichen die Gesamthöhe der Mengen‑ und/oder Wertkontingente, Beginn und Ende des Kontingentszeitraums und alle eintretenden Änderungen.
d) Werden Kontingente unter Lieferländern aufgeteilt, so wird die diese Beschränkungen anwendende Vertragspartei alle anderen an der Lieferung der betreffenden Ware interessierten Vertragsparteien innerhalb kürzester Frist über die den verschiedenen Lieferländern zugeteilten Anteile der Mengen- oder Wertkontingente im laufenden Zeitraum unterrichten und alle für diesen Zweck nützlichen Angaben veröffentlichen.
e) Ist ein bestimmter Zeitpunkt angegeben, von dem an Einfuhrlizenzanträge gestellt werden können, so sind die in Artikel 1 Absatz 4 genannten Warenlisten möglichst lange vor diesem Zeitpunkt oder unmittelbar nach der Bekanntgabe des Kontingents oder einer anderen mit einem Einfuhrlizenzverfahren verbundenen Massnahme zu veröffentlichen.
f) Jede Person, Firma oder Institution, die im Einfuhrland die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, ist gleichermassen berechtigt, eine Lizenz zu beantragen und für eine Bewilligung in Betracht gezogen zu werden. Wird ein Lizenzantrag nicht bewilligt, so sind dem Antragsteller auf Ersuchen die Gründe hierfür mitzuteilen, der Antragsteller hat das Recht, nach Massgabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder Verfahren des Einfuhrlandes Rechtsmittel einzulegen.
g) Der Zeitraum für die Bearbeitung von Anträgen hat so kurz wie möglich zu sein.
h) Die Geltungsdauer der Lizenz muss angemessen sein und darf nicht so kurz sein, dass dadurch Einfuhren ausgeschlossen werden. Die Geltungsdauer der Einfuhrlizenzen darf Einfuhren aus entfernten Lieferquellen nicht ausschliessen, es sei denn, dass in besonderen Fällen Einfuhren zur Deckung eines unvorhergesehenen kurzfristigen Bedarfs notwendig sind.
i) Die Vertragsparteien dürfen bei der Verwaltung von Kontingenten nicht verhindern, dass Einfuhren entsprechend den erteilten Lizenzen getätigt werden, und die volle Ausnutzung der Kontingente nicht erschweren.
j) Bei der Lizenzerteilung berücksichtigen die Vertragsparteien, dass es wünschenswert ist, Lizenzen für die betreffenden Waren in wirtschaftlich sinnvollen Mengen zu erteilen.
k) Bei der Zuteilung von Lizenzen sollten die Vertragsparteien frühere Einfuhren des Antragstellers und die Frage in Betracht ziehen, ob die dem Antragsteller erteilten Lizenzen in einem nicht weit zurückliegenden repräsentativen Zeitraum voll ausgenutzt worden sind.
Annahme und Beitritta) Dieses Übereinkommen liegt den Regierungen, die Vertragsparteien des GATT sind, sowie der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zur Annahme durch Unterzeichnung oder in anderer Form auf.
VorbehalteVorbehalte gegen Bestimmungen dieses Übereinkommens dürfen nicht ohne die Zustimmung der übrigen Vertragsparteien gemacht werden.
3. InkrafttretenDieses Übereinkommen tritt am 1. Januar 1980 für die Regierungen8in Kraft, die es bis zu diesem Zeitpunkt angenommen haben oder ihm beigetreten sind. Für jede andere Regierung tritt es am dreissigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Annahme oder des Beitritts in Kraft.
4. Innerstaatliche Rechtsvorschriftena) Jede Regierung, die dieses Übereinkommen annimmt oder ihm beitritt, stellt sicher, dass spätestens in dem Zeitpunkt, in dem dieses Übereinkommen für sie in Kraft tritt, ihre Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsverfahren mit diesem Übereinkommen übereinstimmen.
b) Jede Vertragspartei unterrichtet den Ausschuss über alle Änderungen ihrer Gesetze und Verordnungen, die sich auf dieses Übereinkommen beziehen und über alle Änderungen in der Anwendung dieser Gesetze und Verordnungen.
5. ÜberprüfungDer Ausschuss überprüft so oft wie notwendig, mindestens aber alle zwei Jahre die Durchführung und das Funktionieren dieses Übereinkommens unter Berücksichtigung seiner Ziele und unterrichtet die Vertragsparteien des GATT über die Entwicklungen im Überprüfungszeitraum.
6. ÄnderungenDie Vertragsparteien können dieses Übereinkommen unter anderem im Hinblick auf die bei seiner Anwendung gewonnenen Erfahrungen ändern. Eine Änderung, der die Vertragsparteien gemäss den vom Ausschuss festgelegten Verfahren zugestimmt haben, tritt für jede Vertragspartei erst in Kraft, wenn sie von ihr angenommen worden ist.
7. RücktrittJede Vertragspartei kann von dem Übereinkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird mit Ablauf von sechzig Tagen nach Eingang der schriftlichen Rücktrittsanzeige beim Generaldirektor der Vertragsparteien des GATT wirksam. Jede Vertragspartei kann im Falle einer solchen Notifizierung beantragen, dass der Ausschuss umgehend zusammentritt.
8. Nichtanwendung dieses Übereinkommens zwischen bestimmten VertragsparteienDieses Übereinkommen findet zwischen zwei Vertragsparteien keine Anwendung, wenn eine der beiden Vertragsparteien zu dem Zeitpunkt, in dem eine von ihnen das Übereinkommen annimmt oder ihm beitritt, der Anwendung ihre Zustimmung versagt.
9. SekretariatDie Sekretariatsgeschäfte für dieses Übereinkommen werden vom Sekretariat des GATT wahrgenommen.
10. HinterlegungDieses Übereinkommen wird beim Generaldirektor der Vertragsparteien des GATT hinterlegt, der jeder Vertragspartei dieses Übereinkommens und jeder Vertragspartei des GATT innerhalb kürzester Frist eine beglaubigte Abschrift dieses Übereinkommens und aller Änderungen nach Absatz 6 übermittelt und jede Annahme des Übereinkommens oder jeden Beitritt zu demselben nach Absatz 1 und jeden Rücktritt von diesem Übereinkommen nach Absatz 7 notifiziert.
11. RegistrierungDieses Übereinkommen wird gemäss den Bestimmungen von Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen registriert.
Geschehen zu Genf am zwölften April neunzehnhundertneunundsiebzig in einer Urschrift in englischer, französischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.
(Es folgen die Unterschriften)
AS 1979 2505;BBl 1979 III 1 ↩
Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung. ↩
Abs. 1 Bst. g des BB vom 12. Dez. 1979 (AS 1979 2149) ↩
SR 0.632.21 ↩
Diese Verfahren umfassen «Lizenzverfahren» sowie andere ähnliche Verwaltungsverfahren. ↩
Ein Entwicklungsland, das Vertragspartei ist und bestimmte Schwierigkeiten mit den Anforderungen gemäss den Buchstaben d) und e) hat, kann durch eine Mitteilung an den in Artikel 4 Absatz 1 genannten Ausschuss die Anwendung dieser Buchstaben um höchstens zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens für die betreffende Vertragspartei aufschieben. ↩
Manchmal als «Kontingentsinhaber» bezeichnet. ↩
Im Sinne dieses Übereinkommens umfasst der Begriff «Regierung» auch die zuständigen Organe der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft. ↩
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