0.632.294.541•Protokoll betreffend die Inkraftsetzung der neuen Zollvergünstigungen und die Aufhebung des Zusatzabkommens vom 14. Juli 1950 zum Handelsvertrag zwischen der Schweiz und Italien vom 27. Januar 1923
0.632.294.541Bilateral International Treaty01.01.1960
Abgeschlossen am 22. November 1958
Provisorisch in Kraft getreten am 1. Januar 1960
Das Zusatzabkommen zum Handelsvertrag zwischen der Schweiz und Italien vom 27. Januar 1923, unterzeichnet in Bern am 14. Juli 19503, und seine Beilagen werden mit der beidseitigen Inkraftsetzung der Zollzugeständnisse, die anlässlich der in Genf stattgefundenen Zollverhandlungen im Hinblick auf den provisorischen Beitritt der Schweiz zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen4vereinbart wurden, aufgehoben.
Falls eine der vertragschliessenden Parteien aufhörte, den Verpflichtungen des Allgemeinen Abkommens5zu unterstehen, bleiben die von den beiden Ländern im Rahmen der vom 20. Mai bis zum heutigen Tage in Genf geführten Zollverhandlungen einander gewährten Zollzugeständnisse während einer Dauer von sechs Monaten gültig.
Wenn diese Zugeständnisse nicht drei Monate vor der erwähnten Frist zurückgezogen werden, bleiben sie stillschweigend und unbefristet weiter bestehen. Sie können dann jederzeit gekündigt werden, bleiben aber noch während drei Monaten vom Tage der Kündigung an wirksam.
Das vorliegende Protokoll findet auch auf das Fürstentum Liechtenstein Anwendung, solange dieses mit der Schweiz durch einen Zollunionsvertrag6verbunden ist.
Das Inkrafttreten des vorliegenden Protokolls untersteht auf beiden Seiten der Erfüllung der in den beiden Ländern verfassungsmässig vorgesehenen Voraussetzungen.
Geschehen in Genf, am 22. November 1958, in doppelter Ausfertigung.
| Für die Schweiz: | Für Italien: |
|---|---|
| Halm | Parboni |
| Der Vorsitzende | Genf, den 22. November 1958 |
|---|---|
| der italienischen Delegation | |
| Herr Vorsitzender,Ich beehre mich, den Empfang Ihres Briefes folgenden Inhalts zu bestätigen: | |
| «Unter Bezugnahme auf den vorletzten Absatz des Zusatzabkommens zum Handelsvertrag zwischen der Schweiz und Italien vom 27. Januar 1923, unterzeichnet in Bern am 14. Juli 19507, beehre ich mich Ihnen zu bestätigen, dass während der heute abgeschlossenen Zolltarifverhandlungen zwischen der Schweiz und Italien folgendes für den Fall vereinbart wurde, dass der neue schweizerische Zolltarif8in Kraft gesetzt wird, bevor sich die Deklaration betreffend den provisorischen Beitritt der Schweizerischen Eidgenossenschaft zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen9auf die Beziehungen zwischen der Schweiz und Italien auswirkt: | |
| Mit dem Inkrafttreten des neuen schweizerischen Zolltarifs wird die Liste B des Zusatzabkommens vom 14. Juli 1950 durch die Liste der im Rahmen der erwähnten Zolltarifverhandlungen gewährten schweizerischen Zugeständnisse ersetzt. Sie bleibt vorläufig, und zwar bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der erwähnten Erklärung betreffend den provisorischen Beitritt der Schweiz, gültig. | |
| Ich bitte Sie, mir Ihr Einverständnis mit Vorstehendem zu bestätigen.»Indem ich Ihnen mein Einverständnis zu Vorstehendem bestätige, beehre ich mich, Ihnen in bezug auf die Inkraftsetzung der italienischen Zugeständnisse mitzuteilen, dass ich meiner Regierung folgendes vorschlagen werde:Für den Fall, dass die schweizerische Regierung die Italien gewährten Zollzugeständnisse in Kraft setzen sollte, bevor das italienische Parlament die Deklaration betreffend den provisorischen Beitritt der Schweiz zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen ratifiziert, wird die italienische Regierung der hiefür zuständigen interparlamentarischen Kommission für den Zolltarif für deren erstes Zusammentreten nach der Zustimmung des Parlaments zum Gesetz über die Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiete der Aufhebung oder Senkung von Zollansätzen an die Regierung vorschlagen, dass sie ermächtigt wird, die unter dem heute angewandten Ansatz gebundenen Zollansätze provisorisch anzuwenden.Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung. |
| Parboni |
|---|
AS 1959 1958 ↩
Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung. ↩
[AS 1950 II 811, 1951 1285, 1958 228] ↩
[AS 1959 1741] ↩
SR 0.632.21 ↩
SR 0.631.112.514 ↩
[AS 1950 II 811, 1951 1285, 1958 228.] ↩
SR 632.10 Anhang. Dieser Tarif ist am 1. Jan. 1960 in Kraft getreten. ↩
[AS 1959 1741] ↩
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