0.632.31•Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA)
0.632.31Multilateral International Treaty03.05.1960
Abgeschlossen in Stockholm am 4. Januar 1960
Konsolidierte Fassung des Vaduzer Abkommens vom 21. Juni 20011
Von der Bundesversammlung genehmigt am 14. Dezember 20012
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 12. April 2002
In Kraft getreten am 1. Juni 2002
(Stand am 1. November 2021)
Die Republik Island,
das Fürstentum Liechtenstein,
das Königreich Norwegen
und
die Schweizerische Eidgenossenschaft
(im Folgenden «Mitgliedstaaten» genannt);
eingedenk des Abschlusses des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation vom 4. Januar 1960 (im Folgenden «Übereinkommen» genannt) zwischen der Republik Österreich, dem Königreich Dänemark, dem Königreich Norwegen, der portugiesischen Republik, dem Königreich Schweden, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland;
eingedenk der Assoziation der Republik Finnland und deren Beitritt am 1. Januar 1986, sowie der Beitritte der Republik Island am 1. März 1970 und des Fürstentums Liechtenstein am 1. September 1991;
eingedenk der sukzessiven Übereinkommensaustritte seitens des Königreichs Dänemark und des Vereinigten Königreichs am 1. Januar 1973; der Republik Portugal am 1. Januar 1986; der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden am 1. Januar 1995;
eingedenk der Freihandelsabkommen zwischen den Mitgliedstaaten einerseits und Drittparteien andererseits;
in Bestätigung der hohen Priorität, welche den besonderen Beziehungen zwischen den EFTA-Staaten und der Erleichterung der Weiterführung ihrer guten Handelsbeziehungen mit der Europäischen Union, welche auf Annäherung, altbewährte gemeinsame Werte und europäische Identität gründen, beigemessen wird;
entschlossen, – unter Beachtung der Grundsätze des lauteren Wettbewerbs – die im Rahmen der Europäischen Freihandelsassoziation begründete Zusammenarbeit zu vertiefen, den freien Warenverkehr weiter zu erleichtern, schrittweise den freien Personenverkehr und die Liberalisierung von Dienstleistungen und Investitionen zu erreichen, die öffentlichen Beschaffungsmärkte in den EFTA-Staaten weiter zu öffnen und für einen angemessenen Schutz der Geistigen Eigentumsrechte zu sorgen;
aufbauend auf den jeweiligen Rechten und Pflichten, welche sich aus dem Abkommen zur Einrichtung der Welthandelsorganisation3und anderen multinationalen und bilateralen Instrumenten der Zusammenarbeit ergeben;
in Anerkennung der Notwendigkeit der gegenseitigen Unterstützung der Handels- und Umweltpolitiken zum Zwecke der Erreichung des Ziels einer nachhaltigen Entwicklung;
in Bestätigung ihrer Verpflichtung, anerkannte Arbeitsmindeststandards zu befolgen, sowie ihrer Bestrebungen, solche Standards in den geeigneten multilateralen Gremien zu fördern und ihrer Überzeugung Ausdruck verleihend, dass Wirtschaftswachstum und Wirtschaftsentwicklung durch gesteigerten Handel und durch weitere Handelsliberalisierung zur Entwicklung dieser Standards das Ihre beizutragen vermögen;
haben das Folgende vereinbart:
Durch dieses Übereinkommen wird eine internationale Organisation mit dem Namen Europäische Freihandelsassoziation, im Folgenden «die Assoziation» genannt, errichtet.
Die Assoziation hat zum Ziel
Ein- und Ausfuhrzölle sowie alle Abgaben mit gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten sind verboten. Dies gilt auch für Fiskalzölle.
Die Bestimmungen zu den Ursprungsregeln und den Methoden der administrativen Zusammenarbeit sind in Anhang A aufgeführt.
Mengenmässige Ein- und Ausfuhrbeschränkungen sowie Massnahmen mit gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten sind verboten.
Im Hinblick auf die besonderen für die Landwirtschaft massgebenden Erwägungen finden die Artikel 2, 3, 4 und 7 sowie Kapitel IV über staatliche Beihilfen, Kapitel VI über Wettbewerbsregeln und Kapitel XII über das öffentliche Beschaffungswesen keine Anwendung auf landwirtschaftliche Erzeugnisse nach den Kapiteln
1–24 des Internationalen Übereinkommens vom 14. Juni 19834über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (HS) oder nach Anhang X, vorbehältlich der Bestimmungen in:
(a) Anhang V über Basisagrarprodukte; oder
(b) Anhang W über verarbeitete Landwirtschaftsprodukte.
Die Bestimmungen dieses Übereinkommens sind auf Fische und andere Meeresprodukte anwendbar.
Die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten bezüglich gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen werden im Anhang G geregelt.
Die Bestimmungen von Artikel 7 schliessen weder Verbote noch Beschränkungen bezüglich der Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Waren aus, sofern sie aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit; der öffentlichen Ordnung oder öffentlichen Sicherheit; zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen und der Umwelt; zum Schutz des nationalen Kulturgutes mit künstlerischem, historischem oder archäologischem Wert; oder zum Schutz des Eigentums gerechtfertigt sind. Solche Verbote oder Beschränkungen dürfen weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine versteckte Beschränkung des Handels zwischen Mitgliedstaaten darstellen.
Unbeschadet des Artikels 7 anerkennen die Schweiz einerseits, und Island, Liechtenstein sowie Norwegen andererseits, gegenseitig Berichte, Bescheinigungen, Zulassungen, Konformitätskennzeichen und Konformitätserklärungen der Hersteller gemäss den Bestimmungen des Anhangs I.
Die Mitgliedstaaten erteilen und gewährleisten einen angemessenen und wirksamen Schutz der Rechte an Geistigem Eigentum. Sie treffen Massnahmen zum Schutze dieser Rechte vor Verletzung, Fälschung und Nachahmung in Übereinstimmung mit den Vorschriften dieses Artikels des Anhangs J und den darin erwähnten internationalen Übereinkommen.
Die Mitgliedstaaten gewähren den Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten eine Behandlung, welche nicht ungünstiger ist als die ihren eigenen Staatsangehörigen gewährte Behandlung. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen in Übereinstimmung stehen mit den materiellen Bestimmungen von Artikel 3 des Abkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an Geistigem Eigentum7(nachstehend «TRIPS-Abkommen» genannt).
Die Mitgliedstaaten gewähren den Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten eine Behandlung, welche nicht ungünstiger ist als die den Angehörigen eines jeden anderen Staates gewährte Behandlung. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen in Übereinstimmung stehen mit den materiellen Bestimmungen des TRIPS-Abkommens, insbesondere dessen Artikel 4 und 5.
Die Mitgliedstaaten vereinbaren, auf Antrag eines Mitgliedstaates die in diesem Artikel und im Anhang J enthaltenen Bestimmungen über den Schutz des Geistigen Eigentums zu überprüfen mit dem Ziel, das Schutzniveau weiter zu verbessern und Handelsverzerrungen, welche durch den gegenwärtigen Umfang des Schutzes des Geistigen Eigentums verursacht werden, zu vermeiden oder zu beseitigen.
Zur Herstellung der Freizügigkeit regeln die Mitgliedstaaten die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anlage 2 zu Anhang K und durch das Protokoll zu Anhang K über die Freizügigkeit zwischen Liechtenstein und der Schweiz, um insbesondere Folgendes zu garantieren:
Um den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten die Aufnahme und Fortführung von beruflichen Aktivitäten als Angestellte oder Selbständigerwerbende zu erleichtern, ergreifen die Mitgliedstaaten die nötigen Massnahmen, wie festgelegt in Anlage 3 und im Protokoll zu Anhang K über die Personenfreizügigkeit zwischen Liechtenstein und der Schweiz betreffend die gegenseitige Anerkennung von Diplomen, Zeugnissen und anderen formalen Fähigkeitsnachweisen, sowie die Koordination von Gesetzen, Verordnungen oder Verwaltungsmassnahmen betreffend die Aufnahme und Fortführung von Aktivitäten durch angestellte und selbständigerwerbende Personen.
Das Niederlassungsrecht beinhaltet das Recht zur Gründung, zum Erwerb und zur Leitung von Unternehmen, insbesondere von Gesellschaften im Sinne von Absatz 2, unter den gleichen Voraussetzungen, die das Recht des Mitgliedstaates, in dem die Niederlassung errichtet wurde, für seine eigenen Unternehmen vorsieht, aber vorbehaltlich der nachstehenden Bestimmungen.
2. Im Sinne dieses Kapitels bedeutet:
3. Die Anhänge L bis O enthalten spezifische Bestimmungen und Ausnahmen in Bezug auf das Niederlassungsrecht. Die Mitgliedstaaten trachten schrittweise danach, die aus dem Vorbehalt in den Anhängen L bis O resultierenden und noch verbleibenden Diskriminierungen zu beseitigen. Sie vereinbaren zudem, die vorliegende Bestimmung, einschliesslich der Anhänge, innerhalb zweier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens, welches das EFTA-Übereinkommen vom 21. Juni 2001 ergänzt, im Hinblick auf Reduktion und vollständige Beseitigung der noch verbleibenden Einschränkungen zu überprüfen.
4. Ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens, welches das EFTA-Übereinkommen vom 21. Juni 2001 ergänzt, darf kein Mitgliedstaat, verglichen zur Behandlung der eigenen Gesellschaften neue oder weitere diskriminierende Massnahmen bezüglich Niederlassung und Geschäftstätigkeit der Gesellschaften eines anderen Mitgliedstaates einführen.
5. Abgesehen von den Bereichen, welche in den Anhängen L bis O enthalten sind, gewährt jeder Mitgliedstaat den Gesellschaften eines anderen Mitgliedstaates eine nicht weniger günstige Behandlung, als er Drittländern ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft gewährt. Vorbehaltlich einer Entscheidung durch den Rat verpflichten sich die Mitgliedstaaten ferner gegenseitig, die Vorteile aus Abkommen, welche ein Mitgliedstaat neu mit der Europäischen Gemeinschaft geschlossen hat, auf den anderen Mitgliedstaat auszudehnen.
6. Vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen und Ausnahmen in den Anhängen L und M wird das Niederlassungsrecht in den Bereichen Strassen-, Eisenbahn- und Luftverkehr durch die Bestimmungen des Artikels 35 und der Anhänge P und Q geregelt.
7. Das Niederlassungsrecht der natürlichen Personen bestimmt sich nach den Bestimmungen des Artikels 20, Anhang K und des Protokolls zum Anhang K über den Personenverkehr zwischen Liechtenstein und der Schweiz.
3. Die Anhänge L bis O enthalten spezifische Bestimmungen und Ausnahmen in Bezug auf das Dienstleistungsrecht. Die Mitgliedstaaten werden schrittweise die aus dem Vorbehalt in den Anhängen L bis O resultierenden und noch verbleibenden Diskriminierungen beseitigen. Sie vereinbaren zudem, die vorliegende Bestimmung, einschliesslich der Anhänge, innerhalb zweier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens, welches das EFTA-Übereinkommen vom 21. Juni 2001 ergänzt, im Hinblick auf Reduktion und vollständige Beseitigung der noch verbleibenden Einschränkungen zu überprüfen.
4. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens, welches das EFTA-Übereinkommen vom 21. Juni 2001 ergänzt, darf kein Mitgliedstaat, verglichen zur Behandlung der eigenen Dienstleistungen und Dienstleistungserbringer, neue oder weitere diskriminierende Massnahmen für Dienstleistungen und Dienstleistungserbringer eines anderen Mitgliedstaates einführen.
5. Abgesehen von den Bereichen, welche in den Anhängen L bis O enthalten sind, gewährt jeder Mitgliedstaat den Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern eines anderen Mitgliedstaates eine nicht weniger günstige Behandlung, als er unter gleichen Umständen Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern von Drittländern ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft gewährt. Vorbehaltlich einer Entscheidung durch den Rat verpflichten sich die Mitgliedstaaten ferner gegenseitig, die Vorteile aus Abkommen, welche ein Mitgliedstaat neu mit der Europäischen Gemeinschaft geschlossen hat, auf die anderen Mitgliedstaaten auszudehnen.
6. Vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen und Ausnahmen in Anhang M, wird das Recht zur Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Strassen‑, Eisenbahn- und Luftverkehr durch die Bestimmungen des Artikels 35 und der Anhänge P und Q geregelt.
7. Die Erbringung und der Konsum von Dienstleistungen von natürlichen Personen nach Absatz 2 b) und c) werden durch die relevanten Bestimmungen von Artikel 20, Anhang K und das Protokoll zum Anhang K über den Personenverkehr zwischen Liechtenstein und der Schweiz in Übereinstimmung mit den hiermit aufgestellten Prinzipien geregelt.
Im Rahmen des Anwendungsbereiches dieses Kapitels und unbeschadet der nachstehenden besonderen Bestimmungen:
Dieses Kapitel ist nicht so auszulegen, als auferlege es den Mitgliedstaaten Verpflichtungen in Bezug auf das öffentliche Beschaffungswesen.
Die Mitgliedstaaten liberalisieren den gegenseitigen Zugang zu ihren Verkehrsmärkten für die Beförderung von Passagieren und Gütern auf der Strasse, der Schiene und mit der Zivilluftfahrt entsprechend den Bestimmungen der Anhänge P und Q.
Antidumpingmassnahmen, Ausgleichsmassnahmen und Massnahmen, die sich gegen unzulässige Handelspraktiken von Drittstaaten richten, werden in Bezug auf die Mitgliedstaaten nicht angewendet.
Laufende Zahlungen im Zusammenhang mit dem Waren-, Personen-, Dienstleistungs- oder Kapitalverkehr gemäss der Definition in Artikel 28 zwischen Mitgliedstaaten im Rahmen der Bestimmungen dieses Übereinkommens sind von allen Beschränkungen befreit.
Keine Bestimmung dieses Übereinkommens hindert einen Mitgliedstaat daran, Massnahmen zu treffen:
Jeder Mitgliedstaat kann jederzeit den Rat ersuchen, solche Massnahmen zu überprüfen.
Die Mitgliedstaaten tauschen Meinungen und Informationen bezüglich der Implementierung dieses Übereinkommens und dem Einfluss der Integration auf das wirtschaftliche Geschehen in den Staaten sowie auf deren Wirtschafts- und Geldpolitiken aus. Zudem können sie makro-ökonomische Zustände, Politiken und Ansichten besprechen. Der Meinungs- und Informationsaustausch findet auf nicht verbindlicher Basis statt.
2. Jeder Mitgliedstaat ist im Rat vertreten und verfügt über eine Stimme.
3. Der Rat kann beschliessen, jene Organe, Komitees und andere Ausschüsse zu schaffen, die er für erforderlich erachtet, um ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Diese Organe, Komitees und anderen Ausschüsse sind in Anhang S aufgezählt.
4. In Ausübung seiner Obliegenheiten gemäss Absatz 1 dieses Artikels kann der Rat Beschlüsse fassen, die für alle Mitgliedstaaten verbindlich sind und Empfehlungen an die Mitgliedstaaten richten.
5. Für Beschlüsse und Empfehlungen des Rates ist Einstimmigkeit erforderlich, sofern dieses Übereinkommen nichts anderes vorsieht. Beschlüsse oder Empfehlungen gelten als einstimmig, wenn kein Mitgliedstaat eine ablehnende Stimme abgibt. Beschlüsse und Empfehlungen, für die Stimmenmehrheit vorgesehen ist, erfordern die bejahende Stimme von drei Mitgliedstaaten.
6. Ändert sich die Zahl der Mitgliedstaaten, so kann der Rat beschliessen, die Zahl der erforderlichen Stimmen für Beschlüsse und Empfehlungen, für welche Stimmenmehrheit vorgesehen ist, neu festzusetzen.
Der Rat fasst Beschlüsse, um
Sofern nicht an anderer Stelle in diesem Übereinkommen Bestimmungen über den Anwendungs- und Geltungsbereich bestehen, gilt dieses Kapitel für alle Fragen, die sich im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen ergeben.
Die Mitgliedstaaten bemühen sich stets um eine einvernehmliche Auslegung und Anwendung dieses Abkommens und unternehmen mittels Zusammenarbeit und Konsultation alle Anstrengungen, um eine für beide Seiten zufrieden stellende Lösung für jede Angelegenheit zu finden, welche die Durchführung dieses Übereinkommens beeinträchtigen könnte.
Jeder Mitgliedstaat kann alle Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung und Auslegung dieses Übereinkommens vor den Rat bringen. Im Hinblick auf eine einvernehmliche Lösung wird der Rat mit allen Informationen versorgt, welche für eine vertiefte Überprüfung der Angelegenheit bezüglich einer zufrieden stellenden Lösung nötig sind. Zu diesem Zweck überprüft der Rat alle Möglichkeiten für das gute Funktionieren dieses Übereinkommens.
Ein Treffen des Rates wird innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt des Konsultationsantrags stattfinden.
Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass eine von einem anderen Mitgliedstaat angewandte Massnahme das Übereinkommen verletze, und wurde die Streitigkeit nicht innerhalb von 45 Tagen nach Abschluss der Konsultationen gemäss Artikel 47 beigelegt, so kann die Streitigkeit von einem oder mehreren Vertragsstaaten, welche an ihr beteiligt sind, durch schriftliche Notifikation an die fehlbare Partei zum Gegenstand eines Schiedsgerichtsverfahrens gemacht werden. Eine Kopie dieser Notifikation wird allen Mitgliedstaaten zugestellt, damit diese entscheiden können, ob die Angelegenheit ihre Interessen erheblich berühre. Wird die Unterbreitung von Streitigkeiten über die gleiche Frage mit demselben Vertragsstaat von mehr als einem Mitgliedstaat beantragt, so entscheidet, sofern dies machbar ist, ein einziges Schiedsgericht über alle Streitigkeiten.
Einem an der Streitsache unbeteiligten Mitgliedstaat ist es durch Zustellung einer schriftlichen Notifikation an die streitenden Mitgliedstaaten gestattet, dem Schiedsgericht schriftliche Eingaben zu unterbreiten, schriftliche Eingaben der an der Streitsache beteiligten Mitgliedstaaten zu erhalten, allen Verhandlungen beizuwohnen und mündliche Eingaben zu machen.
Der Schiedsspruch ist endgültig und für die an der Streitsache beteiligten Mitgliedstaatsparteien verbindlich. Diese leben dem Schiedsspruch unverzüglich nach.
Die Bestimmungen des Anhang T regeln die Errichtung und das Funktionieren des Schiedsgerichts sowie die Implementierung der Schiedssprüche.
Die Mitgliedstaaten treffen alle geeigneten Massnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Sicherstellung der Erfüllung derjenigen Verpflichtungen, die sich aus diesem Übereinkommen ergeben. Sie enthalten sich aller Massnahmen, welche die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens gefährden könnten.
Die Vertreter, Delegierten und Sachverständigen der Mitgliedstaaten sowie die Beamten und anderen Bediensteten, welche im Rahmen dieses Übereinkommens handeln, sind verpflichtet, auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit, Informationen, welche dem Berufsgeheimnis unterliegen, insbesondere Informationen über Unternehmen, deren Geschäftsbeziehungen oder deren Finanzstrukturen, nicht preiszugeben.
Dieses Übereinkommen tritt in Kraft, sobald alle Signatarstaaten ihre Ratifikationsurkunde hinterlegt haben.
Dieses Übereinkommen gilt für das Staatsgebiet der Mitgliedstaaten, mit Ausnahme der in Anhang U aufgeführten Gebiete.
Sofern in diesem Übereinkommen nicht anders festgehalten, hat der Rat zur Änderung der Bestimmungen dieses Übereinkommens einen Beschluss zu fassen, welcher den Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit ihren internen Rechtsverfahren zur Genehmigung unterbreitet wird. Sofern nicht anders bestimmt, tritt die Änderung am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung der Genehmigungsurkunden durch die Mitgliedstaaten beim Hinterlegungsstaat in Kraft. Der Hinterlegungsstaat setzt die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.
Zu Urkund dessen haben die Unterzeichnenden, die hierzu gebührend bevollmächtigt sind, das vorliegende Übereinkommen unterzeichnet.Geschehen zu Stockholm am 4. Januar 1960, in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut in gleicher Weise massgebend ist, in einer einzigen Ausfertigung, die bei der Regierung Schwedens hinterlegt wird, die allen anderen Signatarstaaten und allen beitretenden Staaten eine beglaubigte Abschrift übermittelt.Revidiert in Vaduz am 21. Juni 2001, in einer einzigen authentischen Fassung in englischer Sprache, welche bei der Regierung von Norwegen hinterlegt wird.(Es folgen die Unterschriften)
(Art. 5)
Kapitel XVII des EFTA-Übereinkommens gilt für die Beilegung jeglicher Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Auslegung und Anwendung von Anlage I und der einschlägigen Bestimmungen von Anlage II des PEM-Übereinkommens.
Bis zur Anwendung der revidierten Regeln des PEM-Übereinkommens und unbeschadet von Artikel 16 Absatz 5 und Artikel 21 Absatz 3 von Anlage I des PEM-Übereinkommens kann für die Kumulierung ausschliesslich zwischen EFTA-Staaten, den Färöer-Inseln, der Europäischen Union, der Türkei, den Teilnehmern des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses, Moldau, Georgien und der Ukraine eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Ursprungserklärung verwendet werden.
Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck
(1). Die Mitgliedstaaten leisten einander in den unter ihre Zuständigkeit fallenden Bereichen in der Form und unter den Voraussetzungen, die in diesem Anhang vorgesehen sind, Amtshilfe bei der Sicherstellung der ordnungsgemässen Anwendung des Zollrechts, insbesondere bei der Verhütung und der Aufdeckung von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht und bei Ermittlungen im Zollbereich. (2). Die Amtshilfe im Zollbereich im Sinne dieses Anhangs betrifft alle Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten, die für die Anwendung dieses Anhangs zuständig sind. Sie berührt nicht die Vorschriften über die gegenseitige Amtshilfe in Strafsachen. Sie betrifft ferner nicht Informationen, die bei der Ausübung von Befugnissen auf Antrag der Justizbehörden erlangt werden, es sei denn, dass Letztere der Weitergabe dieser Informationen zustimmen.
(1). Auf Antrag erteilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde alle sachdienlichen Auskünfte, die es dieser ermöglichen, die Einhaltung des Zollrechts sicherzustellen, insbesondere Auskünfte über festgestellte oder beabsichtigte Handlungen, die gegen das Zollrecht verstossen oder verstossen könnten. (2). Auf Antrag teilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde mit, ob die aus dem Gebiet eines Mitgliedstaats ausgeführten Waren ordnungsgemäss in ihr Gebiet eingeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe des für die Waren geltenden Zollverfahrens. (3). Auf Antrag der ersuchenden Behörde veranlasst die ersuchte Behörde im Rahmen ihrer Rechtsvorschriften die Überwachung von
Die Mitgliedstaaten leisten einander von sich aus im Einklang mit ihren Rechts‑ und Verwaltungsvorschriften Amtshilfe, sofern dies ihres Erachtens zur ordnungsgemässen Anwendung des Zollrechts notwendig ist, insbesondere wenn sie über Erkenntnisse verfügen über
– Handlungen, die gegen das Zollrecht verstossen oder ihres Erachtens gegen das Zollrecht verstossen und die für andere Mitgliedstaaten von Interesse sein können; – neue Mittel oder Methoden zur Begehung solcher Handlungen; – Waren, die bekanntermassen Gegenstand von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht sind; – natürliche oder juristische Personen, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begehen oder begangen haben; – Beförderungsmittel, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie für Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt worden sind, benutzt werden oder benutzt werden könnten.
Auf Antrag der ersuchenden Behörde veranlasst die ersuchte Behörde im Einklang mit den für sie geltenden Vorschriften
– die Zustellung aller Schriftstücke, – die Bekanntgabe aller Entscheidungen sowie aller anderen für das anhängige Verfahren rechtserheblichen Schriftstücke,
die in den sachlichen Geltungsbereich dieses Anhangs fallen, an einen Adressaten mit Sitz oder Wohnsitz in ihrem Gebiet. Artikel 6 Absatz 3 findet auf den Antrag auf Zustellung oder Bekanntgabe Anwendung.
(1). Amtshilfeersuchen nach diesem Anhang sind schriftlich zu stellen. Dem Ersuchen sind alle Unterlagen beizufügen, die für seine Erledigung erforderlich sind. In dringenden Fällen können mündliche Ersuchen zulässig sein, die jedoch der unverzüglichen schriftlichen Bestätigung bedürfen.
(2). Amtshilfeersuchen nach Absatz 1 müssen folgende Angaben enthalten:
(3). Amtshilfeersuchen werden in einer Amtssprache der ersuchten Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Sprache gestellt.
(4). Entspricht ein Amtshilfeersuchen nicht den Formvorschriften, so kann seine Berichtigung oder Ergänzung beantragt werden; die Anordnung vorsorglicher Massnahmen wird dadurch nicht berührt.
(1). Bei der Erledigung von Amtshilfeersuchen verfährt die ersuchte Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit und Mittel so, als ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen anderer Behörden des eigenen Mitgliedstaats handelte; zu diesem Zweck hat sie bei ihr bereits verfügbare Angaben zu liefern oder zweckdienliche Ermittlungen anzustellen beziehungsweise zu veranlassen. Gleiches gilt für die Behörde, die von der ersuchten Behörde mit dem Ersuchen befasst wird, wenn diese nicht alleine tätig werden kann. (2). Die Erledigung von Amtshilfeersuchen erfolgt im Einklang mit den Rechts‑ und Verwaltungsvorschriften des ersuchten Mitgliedstaats. (3). Ordnungsgemäss bevollmächtigte Beamte des einen Mitgliedstaats können im Einvernehmen mit dem betroffenen Mitgliedstaat und unter den von diesem festgelegten Voraussetzungen bei der ersuchten Behörde oder einer dieser nachgeordneten Behörde Auskünfte über Handlungen einholen, die gegen das Zollrecht verstossen oder verstossen könnten, welche die ersuchende Behörde zu den in diesem Anhang niedergelegten Zwecken benötigt. (4). Beamte des einen Mitgliedstaats können im Einvernehmen mit dem betroffenen Mitgliedstaat und unter den von diesem festgelegten Voraussetzungen bei auf dessen Gebiet durchgeführten Ermittlungen zugegen sein.
(1). Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde das Ergebnis ihrer Ermittlungen in Form von Schriftstücken, beglaubigten Kopien, Berichten oder dergleichen mit. (2). Die in Absatz 1 genannten Schriftstücke können durch Angaben ersetzt werden, die mittels Datenverarbeitung in beliebiger Form zum gleichen Zweck erstellt werden.
(1). Die Mitgliedstaaten können Amtshilfe nach Massgabe dieses Anhangs ablehnen, sofern diese
(2). Ersucht eine Behörde um Amtshilfe, die sie selbst im Fall eines Ersuchens nicht leisten könnte, so weist sie in ihrem Ersuchen auf diesen Umstand hin. Die Erledigung eines derartigen Ersuchens steht im Ermessen der ersuchten Behörde.
(3). Wird die Amtshilfe abgelehnt, so ist diese Entscheidung der ersuchenden Behörde unter Angabe der Gründe unverzüglich mitzuteilen.
(1). Sämtliche Auskünfte nach Massgabe dieses Anhangs sind vertraulich oder nur für den Dienstgebrauch bestimmt, gleichgültig, in welcher Form sie erteilt werden. Sie unterliegen dem Dienstgeheimnis und geniessen den Schutz der für derartige Auskünfte geltenden Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, der sie erhalten hat. (2). Personenbezogene Daten, d.h. alle Auskünfte, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare Person beziehen, dürfen nur ausgetauscht werden, wenn der empfangende Mitgliedstaat sich verpflichtet, für einen Schutz dieser Daten zu sorgen, der dem in diesem Fall im übermittelnden Mitgliedstaat geltenden Schutz mindestens gleichwertig ist.
(1). Die erhaltenen Auskünfte dürfen nur für die Zwecke dieses Anhangs verwendet werden. Ersucht ein Mitgliedstaat darum, solche Auskünfte zu anderen Zwecken zu verwenden, so holt er vorher die schriftliche Zustimmung der Behörde ein, die die Auskünfte erteilt hat. Die Verwendung unterliegt dann den von dieser Behörde auferlegten Beschränkungen. In derartigen Fällen können Auskünfte an die für die Bekämpfung des unerlaubten Drogenhandels unmittelbar zuständigen Stellen weitergegeben werden. (2). Absatz 1 steht der Verwendung von Auskünften bei Gerichts‑ oder Verwaltungsverfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht nicht entgegen. Die zuständige Behörde, welche diese Auskünfte erteilt hat, wird von einer derartigen Verwendung unverzüglich unterrichtet. (3). Die Mitgliedstaaten können die nach Massgabe dieses Anhangs erhaltenen Auskünfte und eingesehenen Schriftstücke als Beweismittel in Protokollen, Berichten und für Zeugenvernehmungen sowie in gerichtlichen Verfahren und Ermittlungen verwenden.
Beamten der ersuchten Behörde kann es gestattet werden, nach Massgabe der erteilten Genehmigung in Gerichts‑ oder Verwaltungsverfahren, die unter diesen Anhang fallende Angelegenheiten betreffen, im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als Sachverständige oder Zeugen aufzutreten und Gegenstände und Schriftstücke oder beglaubigte Kopien davon vorzulegen, sofern dies für das Verfahren erforderlich ist. In der Ladung ist genau anzugeben, in welcher Angelegenheit und in welcher Eigenschaft oder mit welcher Berechtigung die Beamten befragt werden sollen.
Die Mitgliedstaaten verzichten auf alle gegenseitigen Ansprüche auf Erstattung der bei der Durchführung dieses Anhangs angefallenen Kosten; hiervon ausgenommen sind gegebenenfalls Vergütungen für Zeugen und Sachverständige sowie für Dolmetscher und Übersetzer, die nicht dem öffentlichen Dienst angehören.
(1). Die Durchführung dieses Anhangs wird den Zolldienststellen der Mitgliedstaaten übertragen. Sie beschliessen alle zu seiner Durchführung notwendigen praktischen Massnahmen und Vereinbarungen und tragen dabei den geltenden Datenschutzbestimmungen Rechnung. (2). Die Mitgliedstaaten konsultieren und unterrichten einander über die Einzelheiten der Durchführungsbestimmungen, die sie nach diesem Anhang erlassen. Sie tauschen durch das EFTA-Sekretariat insbesondere die Liste der zuständigen Behörden aus, die ermächtigt sind, im Sinne dieses Anhangs tätig zu werden.
Dieser Anhang steht der Durchführung etwaiger Amtshilfeabkommen, die zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern oder zwischen den EG-Mitgliedstaaten und den EFTA-Mitgliedstaaten und/oder Drittländern geschlossen worden sind oder geschlossen werden, nicht entgegen, sondern bildet eine Ergänzung dazu. Auch schliesst er eine im Rahmen solcher Abkommen vereinbarte weiterreichende Amtshilfe nicht aus.
(Art. 11 des Übereinkommens)
Dieser Anhang gilt für Saatgut landwirtschaftlicher Arten, die Gegenstand der in der Anlage 1 aufgeführten Rechtserlasse sind.
Sie halten den anderen Mitgliedstaaten die Unterlagen zur Einsicht offen, die für jede zugelassene Sorte eine Sortenbeschreibung enthält sowie eine klare Zusammenfassung der Tatbestände, auf die sich die Zulassung stützt. Bezüglich genetisch veränderter Sorten übermitteln die Mitgliedstaaten einander die Ergebnisse der Risikobewertung bei einer Freisetzung in die Umwelt. 4. Die Mitgliedstaaten können technische Beratungen miteinander führen, um die Kriterien zu bewerten, anhand derer eine Sorte bei einem der Mitgliedstaaten zugelassen ist. Gegebenenfalls wird der Ausschuss über die Ergebnisse dieser Beratungen unterrichtet. 5. Zur Vereinfachung des Austauschs der in Absatz 3 genannten Informationen nutzen die Mitgliedstaaten die bestehenden oder im Aufbau stehenden Systeme der elektronischen Datenübermittlung.
Die Mitgliedstaaten vereinbaren, dass die von einem Mitgliedstaat mit einem Drittstaat geschlossenen Gleichstellungsabkommen für die anderen keinerlei Verpflichtung zur Anerkennung der Berichte, Bescheinigungen, Bewilligungen und Kennzeichen einer Konformitätsbewertungsstelle dieses Drittstaates mit sich bringen, ausgenommen in den Fällen, in denen zwischen den Mitgliedstaaten eine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde.
Nationale Regelungen zu den folgenden, im EWR-Abkommen integrierten Erlassen:
– Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut (ABl. L 125 vom 11.7.1966, S. 2309/66), zuletzt geändert durch die Richtlinie 09/74/EG (ABl. L 166 vom 27.6.2009, S. 40–70 berichtigt in ABl. L 154, 19.6.2010, S. 31).
– Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (ABl. L 193, 20.7.2002, S. 1–11), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2007/329/EG (ABl. 122, 11.5.2007, S. 59).
– Richtlinie 2002/54/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Betarübensaatgut (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 12–32), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/117/EG (ABl. L 14 vom 18.1.2005, S. 18–33).
– Richtlinie 2002/55/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 33–59), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/74/EG (ABl. L 166 vom 27.6.2009, S. 40–70 berichtigt in ABl. L 154, 19.6.2010, S. 31).
– Richtlinie 2002/57/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 74–97), geändert durch die Richtlinie 2009/74/EG (ABl. L 166 vom 27.6.2009, S. 40–70 berichtigt in ABl. L 154, 19.6.2010, S. 31).
– Richtlinie 2003/90/EG der Kommission vom 6. Oktober 2003 mit Durchführungsbestimmungen zu Artikel 7 der Richtlinie 2002/53/EG des Rates hinsichtlich der Merkmale, auf welche sich die Prüfungen mindestens zu erstrecken haben, und der Mindestanforderungen für die Prüfung bestimmter Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten (ABl. L 254 vom 8.10.2003,
S. 7–10), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2010/46/EU (ABl. L 169 vom 3.7.2010, S. 7–12).
– Richtlinie 2003/91/EG der Kommission vom 6. Oktober 2003 mit Durchführungsbestimmungen zu Artikel 7 der Richtlinie 2002/55/EG des Rates hinsichtlich der Merkmale, auf welche sich die Prüfungen mindestens zu erstrecken haben, und der Mindestanforderungen für die Prüfung bestimmter Sorten von Gemüsearten (ABl. L 254 vom 8.10.2003, S. 11–13), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2010/46/EU (ABl. L 169 vom 3.7.2010, S. 7–12).
– Entscheidung 80/755/EWG der Kommission vom 17. Juli 1980 zur Genehmigung der vorschriftsgemässen Kennzeichnung der Verpackungen von Getreidesaatgut (ABl. L 207 vom 9.8.1980, S. 37–37), zuletzt geändert durch die Entscheidung 81/109/EWG (ABl. L 64 vom 11.3.1981, S. 13). – Entscheidung 81/675/EWG der Kommission vom 28. Juli 1981 zur Feststellung, dass bestimmte Verschlusssysteme nicht wiederverwendbare Verschlusssysteme im Sinne der Richtlinien 66/400/EWG, 66/401/EWG, 66/402/EWG, 69/208/EWG und 70/458/EWG des Rates sind (ABl. L 246 vom 29.8.1981, S. 26–27), zuletzt geändert durch die Entscheidung 86/563/EWG (ABl. L 327 vom 22.11.1986, S. 50). – Richtlinie 89/14/EWG der Kommission vom 15. Dezember 1988 zur Festlegung der in den Bestandsisolierungsbedingungen der Anlage I der Richtlinie 70/458/EWG des Rates über den Verkehr mit Gemüsesaatgut genannten Sortengruppen von Mangold und roten Rüben (ABl. L 8 vom 11.1.1989, S. 9–10). – Entscheidung 89/374/EWG der Kommission vom 2. Juni 1989 über die Durchführung eines zeitlich befristeten Versuchs im Rahmen der Richtlinie 66/402/EWG über den Verkehr mit Getreidesaatgut zur Festlegung der Voraussetzungen, denen der Feldbestand und das Saatgut von Roggenhybriden genügen müssen (ABl. L 166 vom 16.6.1989, S. 66–67), zuletzt geändert durch die Entscheidung 92/520/EWG (ABl. L 325 vom 11.11.1992, S. 25). – Entscheidung 89/540/EWG der Kommission vom 22. September 1989 über die Durchführung eines zeitlich befristeten Versuchs über den Verkehr mit Saat- und Pflanzgut (ABl. L 286 vom 4.10.1989, S. 24–26). – Entscheidung 90/639/EWG der Kommission vom 12. November 1990 zur Festlegung der Bezeichnungen von Sorten, die aus den in der Entscheidung 89/7/EWG aufgeführten Gemüsesorten entwickelt worden sind (ABl. L 348 vom 12.12.1990, S. 1–59). – Entscheidung 2000/165/EG der Kommission vom 15. Februar 2000 zur Regelung der Durchführung gemeinschaftlicher Vergleichsprüfungen und ‑tests mit Saatgut und Vermehrungsmaterial bestimmter Pflanzen gemäss den Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 66/403/EWG und 69/208/EWG des Rates (ABl. L 52 vom 25.2.2000, S. 41–43). – Entscheidung 2002/98/EG der Kommission vom 28. Januar 2002 über das vorübergehende Inverkehrbringen von bestimmtem, den Anforderungen der Richtlinie 69/208/EWG des Rates nicht entsprechendem Saatgut (ABl. L 37 vom 7.2.2002, S. 14–15). – Verordnung (EG) Nr. 637/2009 der Kommission vom 22. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen über die Eignung von Sortenbezeichnungen für landwirtschaftliche Pflanzenarten und für Gemüsearten (ABl. L 191 vom 23.7.2009, S. 10–14). – Entscheidung 2001/897/EG der Kommission vom 12. Dezember 2001 mit Verfahrensvorschriften für gemeinschaftliche Vergleichsprüfungen und ‑tests mit Saat- und Pflanzgut von bestimmten Pflanzen gemäss den Richtlinien 66/400/EWG, 66/401/EWG, 66/402/EWG, 66/403/EWG, 68/193/EWG, 69/208/EWG, 70/458/EWG und 92/33/EWG des Rates (ABl. L 331 vom 15.12.2001, S. 97–100). – Entscheidung 2002/756/EG der Kommission vom 16. September 2002 mit Verfahrensvorschriften für gemeinschaftliche Vergleichsprüfungen und ‑tests mit Saat- und Pflanzgut von bestimmten Pflanzen gemäss den Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 68/193/EWG, 92/33/EWG, 2002/54/EG, 2002/55/EG, 2002/56/EG und 2002/57/EG des Rates (ABl. L 252 vom 20.9.2002, S. 33–36). – Beschluss 2002/984/EG der Kommission vom 16. Dezember 2002 zur Fortführung der gemeinschaftlichen Vergleichsprüfungen und -tests mit Saat- und Pflanzgut von Gramineae, Triticum aestivum, Vitis vinifera, Brassica napus und Allium ascalonicum gemäss den Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 68/193/EWG, 92/33/EWG, 2002/54/EG, 2002/55/EG, 2002/56/EG und 2002/57/EG des Rates (ABl. L 341 vom 17.12.2002, S. 70). – Entscheidung 2003/210/EG der Kommission vom 25. März 2003 über das vorübergehende Inverkehrbringen von bestimmtem, den Anforderungen der Richtlinie 66/401/EWG des Rates nicht entsprechendem Saatgut (ABl. L 80 vom 27.3.2003, S. 25–26). – Entscheidung 2003/244/EG der Kommission vom 4. April 2003 über das vorübergehende Inverkehrbringen von bestimmtem, den Anforderungen der Richtlinie 66/402/EWG des Rates nicht entsprechendem Saatgut der Art Triticum aestivum (ABl. L 89 vom 5.4.2003, S. 39–40). – Entscheidung 2003/307/EG der Kommission vom 2. Mai 2003 über das vorübergehende Inverkehrbringen von bestimmtem, den Anforderungen der Richtlinien 66/401/EWG bzw. 2002/57/EG des Rates nicht entsprechendem Saatgut der Arten Lupinus angustifolius und Linum usitatissimum (ABl. L 113 vom 7.5.2003, S. 5–7). – Entscheidung 2003/765/EG der Kommission vom 23. Oktober 2003 über das vorübergehende Inverkehrbringen von bestimmtem, den Anforderungen der Richtlinie 66/402/EWG des Rates nicht entsprechendem Saatgut der Arten Secale cereale und Triticum durum (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 47–48). – Entscheidung 2003/795/EG der Kommission vom 10. November 2003 über das vorübergehende Inverkehrbringen von bestimmtem, den Anforderungen der Richtlinie 66/401/EWG des Rates nicht entsprechendem Saatgut der Art Vicia faba L. (ABl. L 296 vom 14.11.2003, S. 32–33). – Entscheidung 2004/11/EG der Kommission vom 18. Dezember 2003 mit Verfahrensvorschriften für gemeinschaftliche Vergleichsprüfungen und ‑tests mit Saatgut und Vermehrungsmaterial bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen, Gemüsesorten und Reben im Rahmen der Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 68/193/EWG, 92/33/EWG, 2002/54/EG, 2002/55/EG, 2002/56/EG und 2002/57/EG des Rates für die Jahre 2004 und 2005 ( ABl. L 3 vom 7.1.2004, S. 38–42). – Entscheidung 2004/57/EG der Kommission vom 23. Dezember 2003 zur Fortführung im Jahr 2004 der im Jahr 2003 begonnenen gemeinschaftlichen Vergleichsprüfungen und -tests mit Saat- und Pflanzgut von Gramineae, Triticum aestivum, Brassica napus und Allium ascalonicum gemäss den Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 68/193/EWG, 92/33/EWG, 2002/54/EG, 2002/55/EG, 2002/56/EG und 2002/57/EG des Rates (ABl. L 12 vom 17.1.2004, S. 49). – Entscheidung 2004/287/EG der Kommission vom 24. März 2004 über das vorübergehende Inverkehrbringen von bestimmtem, den Anforderungen der Richtlinien 66/401/EWG bzw. 2002/57/EG des Rates nicht entsprechendem Saatgut der Arten Vicia faba und Glycine max (ABl. L 91 vom 30.3.2004, S. 56–57). – Entscheidung 2004/329/EG der Kommission vom 6. April 2004 über das vorübergehende Inverkehrbringen von bestimmtem, den Anforderungen der Richtlinie 2002/57/EG des Rates nicht entsprechendem Saatgut der Art Glycine max (ABl. L 104 vom 8.4.2004, S. 133–134). – Entscheidung 2004/130/EG der Kommission vom 30. Januar 2004 über das vorübergehende Inverkehrbringen von bestimmtem, den Anforderungen der Richtlinie 66/401/EWG des Rates nicht entsprechendem Saatgut der Art Vicia faba L. (ABl. L 37 vom 10.2.2004, S. 32–33), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/164/EG (ABl. L 52 vom 21.2.2004, S. 77). – Entscheidung 2004/297/EG der Kommission vom 29. März 2004 zur Ermächtigung der Tschechischen Republik, Estlands, Litauens, Ungarns, Polens und der Slowakei, die Anwendung bestimmter Vorschriften der Richtlinien 2002/53/EG und 2002/55/EG des Rates hinsichtlich des Inverkehrbringens von Saatgut bestimmter Sorten aufzuschieben (ABl. L 97 vom 1.4.2004, S. 66–67). – Entscheidung 2004/371/EG der Kommission vom 20. April 2004 über die Bedingungen für das Inverkehrbringen von Saatgutmischungen für Futterpflanzen (ABl. L 116 vom 22.4.2004, S. 39). – Entscheidung 2004/842/EG der Kommission vom 1. Dezember 2004 über Durchführungsbestimmungen, nach denen die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen von Saatgut der Sorten genehmigen können, für die die Aufnahme in den einzelstaatlichen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten oder für Gemüsearten beantragt wurde (ABl. L 362 vom 9.12.2004, S. 21–27). – Entscheidung 2004/893/EG der Kommission vom 20. Dezember 2004 über das vorübergehende Inverkehrbringen von bestimmtem, den Anforderungen der Richtlinie 66/402/EWG des Rates nicht entsprechendem Saatgut der Art Secale cereale (ABl. L 375 vom 23.12.2004, S. 31–32). – Entscheidung 20004/894/EG der Kommission vom 20. Dezember 2004 über das vorübergehende Inverkehrbringen von bestimmtem, den Anforderungen der Richtlinie 66/402/EWG des Rates nicht entsprechendem Saatgut der Art Triticum aestivum (ABl. L 375 vom 23.12.04, S. 33–34). – Entscheidung 2005/5/EG der Kommission vom 27. Dezember 2004 mit Verfahrensvorschriften für gemeinschaftliche Vergleichsprüfungen und -tests mit Saatgut und Vermehrungsmaterial bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen, Gemüsesorten und Reben im Rahmen der Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 68/193/EWG, 92/33/EWG, 2002/54/EG, 2002/55/EG, 2002/56/EG und 2002/57/EG des Rates für die Jahre 2005 bis 2009 (ABl. L 2 vom 5.1.2005, S. 12–16 ), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2007/852/EG (ABl. L 335 vom 20.12.2007, S. 57–58). – Beschluss 2005/114/EG der Kommission vom 7. Februar 2005 zur Fortführung der im Jahr 2004 begonnenen gemeinschaftlichen Vergleichsprüfungen und -tests mit Saat- und Pflanzgut von Gramineae, Medicago sativa L. und Beta, gemäss den Richtlinien 66/401/EWG und 2002/54/EG des Rates im Jahr 2005 (ABl. L 36 vom 9.2.2005, S. 8). – Entscheidung 2005/310/EG der Kommission vom 15. April 2005 über das vorübergehende Inverkehrbringen von bestimmtem, den Anforderungen der Richtlinie 2002/57/EG des Rates nicht entsprechendem Saatgut der Art Glycine max (ABl. L 99 vom 19.4.05, S. 13–14). – Entscheidung 2005/435/EG der Kommission vom 9. Juni 2005 über das vorübergehende Inverkehrbringen von bestimmtem, den Anforderungen der Richtlinien 66/401/EWG bzw. 2002/57/EG des Rates nicht entsprechendem Saatgut der Arten Pisum sativum, Vicia faba und Linum usitatissimum (ABl. L 151 vom 14.6.2005, S. 23–25). – Entscheidung 2005/841/EG der Kommission vom 28. November 2005 über das vorübergehende Inverkehrbringen von bestimmtem, den Anforderungen der Richtlinie 66/402/EWG des Rates nicht entsprechendem Saatgut der Art Triticum durum (ABl. L 312 vom 29.11.2005, S. 65–66). – Beschluss 2005/947/EG der Kommission vom 23. Dezember 2005 zur Fortführung der 2005 begonnenen gemeinschaftlichen Vergleichsprüfungen und -tests mit Saatgut und Vermehrungsmaterial von Agrostis spp., D. glomerata L., Festuca spp., Lolium spp., Phleum spp., Poa spp. einschliesslich Mischungen und Asparagus officinalis gemäss den Richtlinien 66/401/EWG und 2002/55/EG des Rates im Jahr 2006 (ABl. L 342 vom 24.12.2005, S. 103). – Richtlinie 2006/47/EG der Kommission vom 23. Mai 2006 zur Festlegung besonderer Voraussetzungen im Hinblick auf das Vorhandensein von Avena fatua in Getreidesaatgut (ABl. L 136 vom 24.5.2006, S. 18–20). – Entscheidung 2006/335/EG der Kommission vom 8. Mai 2006 zur Ermächtigung der Republik Polen, in ihrem Hoheitsgebiet die Verwendung von sechzehn in den gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten gemäss der Richtlinie 2002/53/EG des Rates eingetragenen Maissorten mit der genetischen Veränderung MON 810 zu verbieten (ABl. L 124 vom 11.5.2006, S. 26–28). – Entscheidung 2006/338/EG der Kommission vom 8. Mai 2006 zur Ermächtigung der Republik Polen, in ihrem Hoheitsgebiet die Verwendung bestimmter Maissorten zu verbieten, die im gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten gemäss der Richtlinie 2002/53/EG des Rates aufgeführt sind (ABl. L 125 vom 12.5.2006, S. 31–37). – Beschluss 2006/934/EG der Kommission vom 14. Dezember 2006 zur Fortführung der 2005 begonnenen gemeinschaftlichen Vergleichsprüfungen und -tests mit Saatgut und Vermehrungsmaterial von Asparagus officinalis L. gemäss der Richtlinie 2002/55/EG des Rates im Jahr 2007 (ABl. L 355 vom 15.12.2006, S. 104). – Entscheidung der Kommission vom 18. Dezember 2006 über einen zeitlich begrenzten Versuch im Rahmen der Richtlinie 66/401/EWG des Rates über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut im Hinblick auf die Erhöhung des Höchstgewichts einer Partie (ABl. L 32 vom 6.2.2007, S. 161–163), zuletzt geändert durch den Beschluss 2010/667/EU (ABl. L 288 vom 5.11.2010, S. 23). – 2007/853/EG: Beschluss der Kommission vom 13. Dezember 2007 zur Fortführung der 2005 begonnenen gemeinschaftlichen Vergleichsprüfungen und -tests mit Saatgut und Vermehrungsmaterial von Asparagus officinalis gemäss der Richtlinie 2002/55/EG des Rates im Jahr 2008 (ABl. L 335 vom 20.12.2007, S. 59). – Richtlinie 2008/124/EG der Kommission vom 18. Dezember 2008 zur Beschränkung des Verkehrs mit Saatgut bestimmter Arten von Futter-, Öl- und Faserpflanzen auf amtlich als Basissaatgut oder zertifiziertes Saatgut anerkanntes Saatgut (ABl. L 340 vom 19.12.2008, S. 73–75). – Entscheidung 2009/109/EG der Kommission vom 9. Februar 2009 zur Durchführung eines zeitlich befristeten Versuchs mit bestimmten Ausnahmeregelungen für den Verkehr mit Saatgutmischungen, die zur Nutzung als Futterpflanzen gemäss der Richtlinie 66/401/EWG des Rates bestimmt sind, um festzustellen, ob bestimmte in den Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 2002/55/EG oder 2002/57/EG des Rates nicht aufgeführte Arten die Anforderungen für eine Aufnahme in Artikel 2 Absatz 1 Abschnitt A der Richtlinie 66/401/EWG erfüllen (ABl. L 40 vom 11.2.2009, S. 26–30). – Beschluss 2010/468/EU der Kommission vom 27. August 2010 über das vorübergehende Inverkehrbringen bestimmter Sorten von Avena strigosa Schreb., die nicht im Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten oder in den einzelstaatlichen Sortenkatalogen der Mitgliedstaaten aufgeführt sind (ABl. L 226 vom 28.8.2010, S. 46–47), zuletzt geändert durch den Beschluss 2011/43/EU (ABl. L 19 vom 22.1.2011, S. 19). – Beschluss 2011/180/EU der Kommission vom 23. März 2011 zur Durchführung der Richtlinie 2002/55/EG des Rates in Bezug auf die Voraussetzungen, unter denen das Inverkehrbringen von Kleinpackungen mit Mischungen von Standardsaatgut verschiedener Gemüsesorten der gleichen Art gestattet werden darf (ABl. L 78 vom 24.3.2011, S. 55–56).
Auf die Schweiz anwendbare Rechtserlasse: 17 – Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft, zuletzt geändert am 9. November 2011 (AS2011 5227). – Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Produktion und das Inverkehrbringen von pflanzlichem Vermehrungsmaterial, zuletzt geändert am 25. Mai 2011 (AS2011 2399). – Verordnung des EVD18vom 7. Dezember 1998 über Saat- und Pflanzgut von Acker- und Futterpflanzen- sowie Gemüsearten, zuletzt geändert am 7. Juni 2010 (AS2010 2763). – Verordnung des BLW vom 7. Dezember 1998 über den Sortenkatalog für Getreide, Kartoffeln, Futterpflanzen, Öl- und Faserpflanzen sowie Betarüben, zuletzt geändert am 14. Mai 2012 (AS2012 2835).19
Nationale Regelungen zu den folgenden, im EWR-Abkommen integrierten Erlassen:
– Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut (ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2298–2308), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/74/EG (ABl. L 166 vom 27.6.2009,
S. 40–70 berichtigt in ABl. L 154, 19.6.2010, S. 31).
– Entscheidung 81/675/EWG der Kommission vom 28. Juli 1981 zur Feststellung, dass bestimmte Verschlusssysteme nicht wiederverwendbare Verschlusssysteme im Sinne der Richtlinien 66/400/EWG, 66/401/EWG, 66/402/EWG, 69/208/EWG und 70/458/EWG des Rates sind (ABl. L 246 vom 29.8.1981, S. 26–27), zuletzt geändert durch die Entscheidung 86/563/EWG (ABl. L 327 vom 22.11.1986, S. 50).
– Richtlinie 86/109/EWG der Kommission vom 27. Februar 1986 zur Beschränkung des Verkehrs mit Saatgut bestimmter Arten von Futter-, Öl- und Faserpflanzen auf amtlich als «Basissaatgut» oder «Zertifiziertes Saatgut» anerkanntes Saatgut (ABl. L 93 vom 8.4.1986, S. 21–22), zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/376/EWG (ABl. L 203 vom 26.7.1991, S. 108–110).
– Entscheidung 87/309/EWG der Kommission vom 2. Juni 1987 zur Genehmigung der vorschriftsmässigen Kennzeichnung der Verpackungen von Saatgut bestimmter Futterpflanzen (ABl. L 155 vom 16.6.1987, S. 26), zuletzt geändert durch die Entscheidung 97/125/EG ( ABl. L 48 vom 19.2.1997, S. 35–36).
– Entscheidung 92/195/EWG der Kommission vom 17. März 1992 über die Durchführung eines zeitlich begrenzten Versuchs im Rahmen der Richtlinie 66/401/EWG über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut im Hinblick auf die Erhöhung des Höchstgewichts einer Partie (ABl. L 88 vom 3.4.1992, S. 59–60), zuletzt geändert durch die Entscheidung 96/203/EG (ABl. L 65 vom 15.3.1996, S. 41).
– Entscheidung 93/213/EWG der Kommission vom 18. März 1993 über einen befristeten Versuch hinsichtlich des Höchstgehalts an unschädlichen Verunreinigungen in Sojabohnensaatgut (ABl. L 91 vom 15.4.1993, S. 27–28).
– Entscheidung 94/650/EG der Kommission vom 9. September 1994 über einen befristeten Versuch betreffend die Abgabe losen Saatguts an den Letztverbraucher (ABl. L 252 vom 28.9.1994, S. 15–16), zuletzt geändert durch die Entscheidung 98/174/EG (ABl. L 63 vom 4.3.1998, S. 31).
– Entscheidung 95/232/EG der Kommission vom 27. Juni 1995 zur Durchführung eines befristeten Versuchs gemäss der Richtlinie 69/208/EWG des Rates zwecks Festlegung der Anforderungen an Saatgut von Raps- und Rübsen-Hybriden und Verbundsorten dieser Arten (ABl. L 154 vom 5.7.1995, S. 22–25), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/18/EG (ABl. L 4 vom 9.1.2001, S. 36).
– Entscheidung 97/125/EG der Kommission vom 24. Januar 1997 zur Genehmigung der vorschriftsmässigen Kennzeichnung der Verpackungen von Saatgut von Öl- und Faserpflanzen und zur Änderung der Entscheidung 87/309/EWG zur Genehmigung der vorschriftsmässigen Kennzeichnung der Verpackungen von Saatgut bestimmter Futterpflanzen (ABl. L 48 vom 19.2.1997, S. 35–36).
– Entscheidung 98/320/EG der Kommission vom 27. April 1998 über die Durchführung eines zeitlich befristeten Versuchs betreffend die Probenahme und Prüfung von Saatgut im Rahmen der Richtlinien 66/400/EWG, 66/401/EWG, 66/402/EWG und 69/208/EWG des Rates (ABl. L 140 vom 12.5.1998, S. 14–16), zuletzt geändert durch den Beschluss 2004/626/EG (ABl. L 99 vom 3.4.2004, S. 3).
– Entscheidung 2002/454/EG der Kommission vom 12. Juni 2002 über einen zeitlich begrenzten Versuch im Rahmen der Richtlinie 66/401/EWG des Rates über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut im Hinblick auf die Erhöhung des Höchstgewichts einer Partie (ABl. L 155 vom 14.6.2002, S. 57–58).
– Entscheidung 2004/266/EG der Kommission vom 17. März 2004 zur Genehmigung des Aufdrucks der vorgeschriebenen Angaben in unverwischbarer Farbe auf den Verpackungen von Saatgut von Futterpflanzen (ABl. L 83 vom 20.3.2004, S. 23–25).
– Verordnung (EG) Nr. 217/2006 der Kommission vom 8. Februar 2006 mit Regeln für die Anwendung der Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 2002/54/EG, 2002/55/EG und 2002/57/EG des Rates hinsichtlich der Ermächtigung der Mitgliedstaaten, den Anforderungen in Bezug auf die Mindestkeimfähigkeit nicht entsprechendes Saatgut vorübergehend zum Verkehr zuzulassen (ABl. L 38 vom 9.2.2006, S. 17–18).
– Richtlinie 2008/62/EG der Kommission vom 20. Juni 2008 mit Ausnahmeregelungen für die Zulassung von Landsorten und anderen Sorten, die an die natürlichen örtlichen und regionalen Gegebenheiten angepasst und von genetischer Erosion bedroht sind, sowie für das Inverkehrbringen von Saatgut bzw. Pflanzkartoffeln dieser Sorten (ABl. L 162 vom 21.6.2008,
S. 13–19).
– Richtlinie 2009/145/EG der Kommission vom 26. November 2009 mit Ausnahmeregelungen für die Zulassung von Gemüselandsorten und anderen Sorten, die traditionell an besonderen Orten und in besonderen Regionen angebaut werden und von genetischer Erosion bedroht sind, sowie von Gemüsesorten, die an sich ohne Wert für den Anbau zu kommerziellen Zwecken sind, aber für den Anbau unter besonderen Bedingungen gezüchtet werden, sowie für das Inverkehrbringen von Saatgut dieser Landsorten und anderen Sorten ( ABl. L 312 vom 27.11.2009, S. 44–54).
Auf die Schweiz anwendbare Rechtserlasse: – Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft, zuletzt geändert am 9. November 2011 (AS2011 5227). – Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Produktion und das Inverkehrbringen von pflanzlichem Vermehrungsmaterial, zuletzt geändert am 25. Mai 2011 (AS2011 2399). – Verordnung des EVD21vom 7. Dezember 1998 über Saat- und Pflanzgut von Acker- und Futterpflanzen- sowie Gemüsearten, zuletzt geändert am 7. Juni 2010 (AS2010 2763). – Verordnung des BLW vom 7. Dezember 1998 über den Sortenkatalog für Getreide, Kartoffeln, Futterpflanzen, Öl- und Faserpflanzen sowie Betarüben, zuletzt geändert am 14. Mai 2012 (AS2012 2835).22
Die amtlichen EG- oder OECD-Verpackungsetiketten, die von den in Anlage 2 dieses Anhangs genannten Stellen ausgestellt werden, sowie der Internationale Orange Bericht oder der Internationale Grüne Bericht der ISTA oder ein gleichwertiger Saatgutanalysebericht für jede Saatgutpartie.
| Island | Ministry of Fisheries and Agriculture Skulagata 4 IS-150 Reykjavík Tel.: +354 545 8300 Fax: +354 552 1160 |
|---|---|
| Liechtenstein | Bundesamt für Landwirtschaft Dienst für Saat- und Pflanzgut CH-3003 Bern Tel.: +41 31 322 25 50 Fax: +41 31 322 26 34 |
| Norwegen | Norwegian Food Safety Authority Felles postmottak Postboks 383 N-2381 Brumunddal Tel.: +47 23 21 68 00 Fax: +47 23 21 68 01 |
| Schweiz | Bundesamt für Landwirtschaft Dienst für Saat- und Pflanzgut CH-3003 Bern Tel.: +41 31 322 25 50 Fax: +41 31 322 26 34 |
Die Anerkennung basiert bezüglich der Feldbesichtigung der Samenträgerbestände und der Saatgutkontrollen auf der Entscheidung 95/514/EG des Rates (ABl. L 296 vom 9.12.1995, S. 34), zuletzt geändert durch die Entscheidung 98/162/EG des Rates (ABl. L 53 vom 24.2.1998, S. 21) sowie bezüglich der Kontrolle der Sortenerhaltungszüchtung auf der Entscheidung 97/788/EG des Rates (ABl. L 322 vom 25.11.1998, S. 39).
Argentinien
Australien
Belgien
Bulgarien
Chile
Dänemark
Deutschland
Estland
Finnland
Frankreich
Griechenland
Irland
Israel
Italien
Kanada
Kroatien
Lettland
Litauen
Luxemburg
Malta
Marokko
Neuseeland
Niederlande
Österreich
Polen
Portugal
Rumänien
Schweden
Slowakei
Slowenien
Spanien
Südafrika
Tschechische Republik
Türkei
Ungarn
Uruguay
Vereinigtes Königreich
Vereinigte Staaten von Amerika
Zypern
(Art. 11 des Übereinkommens)
Unbeschadet ihrer Verpflichtungen in Bezug auf Erzeugnisse, die nicht aus den Ländern der Mitgliedstaaten stammen, sowie anderweitig geltender Rechtsvorschriften verpflichten sich die Parteien, auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung und der Gegenseitigkeit den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln zu fördern, die in den Mitgliedstaaten nach ökologischem Landbaumethoden erzeugt worden sind und die den Rechtserlassen gemäss Anlage 1 entsprechen.
(a) dieselben Begriffe für die Bezeichnung von ökologischen Erzeugnissen in den verschiedenen Amtssprachen der Mitgliedstaaten geschützt sind; (b) auf den Etiketten der als gleichwertig anerkannten Erzeugnisse dieselben obligatorischen Begriffe verwendet werden. 2. Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass die aus dem Gebiet der jeweils anderen Partei eingeführten Erzeugnisse die in den Rechtserlassen gemäss Anlage 1 festgelegten Etikettierungsanforderungen erfüllen müssen.
Die Mitgliedstaaten teilen sich gegenseitig insbesondere Folgendes mit: (a) das Verzeichnis der zuständigen Behörden, der Kontrollstellen und ihrer Kennziffern sowie die Kontrollberichte der zuständigen Behörden; (b) das Verzeichnis der Verwaltungsbeschlüsse, mit denen die Einfuhr ökologischer Erzeugnisse aus Drittländern genehmigt wird; (c) festgestellte Unregelmässigkeiten oder Verstösse im Zusammenhang mit den in Anlage 1 aufgeführten Rechtserlassen.
(a) die Gleichwertigkeit der Rechtserlasse der Mitgliedstaaten im Hinblick auf ihre Aufnahme in Anlage 1 zu prüfen; (b) dem Rat erforderlichenfalls vorzuschlagen, dass Durchführungsvorschriften in Anlage 2 dieses Anhangs aufgenommen werden, wenn sie für die einheitliche Anwendung der in diesem Anhang vorgesehenen Rechtserlasse im jeweiligen Gebiet der Mitgliedstaaten erforderlich sind; (a) dem Rat die Erweiterung des Geltungsbereichs dieses Anhangs auf andere als die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Erzeugnisse vorzuschlagen; (b) dem Rat die Änderung der Vorschriften der Anlagen vorzuschlagen.
Geltende Rechtsvorschriften in den EWR und EFTA-StaatenNationale Rechtsvorschriften erlassen in Durchführung der nachfolgenden EU-Erlasse, wie sie in das EWR-Abkommen aufgenommen worden sind:Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 198 vom 22.7.1991 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1900/98 der Kommission vom 4. September 1998 (ABl. L 247 vom 5.9.1998, S. 6);Verordnung (EWG) Nr. 94/92 der Kommission vom 14. Januar 1992 mit Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Einfuhren aus Drittländern gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 11 vom 17.1.1992, S. 14);Verordnung (EG) Nr. 3457/97 der Kommission vom 30. November 1992 mit Durchführungsbestimmungen betreffend die Kontrollbescheinigung für Einfuhren aus Drittländern in die Gemeinschaft gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (ABl. Nr. L 350 vom 1.12.1992, S. 34);Verordnung (EWG) Nr. 207/93 der Kommission vom 29. Januar 1993 zur Festlegung des Inhalts des Anhangs VI der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel sowie der Durchführungsvorschriften zu deren Artikel 5 Absatz 4 (ABl. Nr. L 25 vom 2.2.1993, S. 5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 345/97 der Kommission (ABl. L 58 vom 27.2.1997, S. 38).Geltende schweizerische RechtsvorschriftenVerordnung vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft und die entsprechende Kennzeichnung der pflanzlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung), zuletzt geändert am 23. August 2000 (AS 2000 2491);Verordnung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements23vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft, zuletzt geändert am 23. August 2000 (AS 2000 2508).Von der Gleichwertigkeitsregelung ausgeschlossen sind:Schweizerische Erzeugnisse, deren Bestandteile im Zuge der Umstellung auf den ökologischen Landbau gewonnen wurden.
Durchführungsvorschriften: – keine
(Art. 12 des Übereinkommens)
Die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten bezüglich gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen werden durch das WTO-Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen24geregelt.
(Art. 14 des Übereinkommens)
Für diesen Anhang gelten folgende Begriffsbestimmungen:
Im Sinne dieser Definition bezeichnet der Ausdruck
– «im Fernabsatz erbrachte Dienstleistung» eine Dienstleistung, die ohne gleichzeitige physische Anwesenheit der Vertragsparteien erbracht wird; – «elektronisch erbrachte Dienstleistung» eine Dienstleistung, die mittels Geräten für die elektronische Verarbeitung (einschliesslich digitaler Kompression) und Speicherung von Daten am Ausgangspunkt gesendet und am Endpunkt empfangen wird und die vollständig über Draht, über Funk, auf optischem oder anderem elektromagnetischem Wege gesendet, weitergeleitet und empfangen wird; – «auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung» eine Dienstleistung, die durch die Übertragung von Daten auf individuelle Anforderung erbracht wird.
Dieser Anhang findet keine Anwendung auf: – Hörfunkdienste; – Fernsehdienste. 3. «Technische Spezifikation»: Spezifikation, die in einem Schriftstück enthalten ist, das Merkmale für ein Erzeugnis vorschreibt, wie Qualitätsstufen, Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit oder Abmessungen, einschliesslich der Vorschriften über Verkaufsbezeichnung, Terminologie, Symbole, Prüfungen und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung des Erzeugnisses sowie über Konformitätsbewertungsverfahren.
Unter den Begriff «technische Spezifikation» fallen ferner die Herstellungsmethoden und -verfahren für die Erzeugnisse, die zur menschlichen und tierischen Ernährung bestimmt sind, für die Arzneimittel sowie die Herstellungsmethoden und ‑verfahren für andere Erzeugnisse, sofern sie die Merkmale dieser Erzeugnisse beeinflussen. 4. «Sonstige Vorschrift»: eine Vorschrift für ein Erzeugnis, die keine technische Spezifikation ist und insbesondere zum Schutz der Verbraucher oder der Umwelt erlassen wird und den Lebenszyklus des Erzeugnisses nach dem Inverkehrbringen betrifft, wie Vorschriften für Gebrauch, Wiederverwertung, Wiederverwendung oder Beseitigung, sofern diese Vorschriften die Zusammensetzung oder die Art des Erzeugnisses oder seine Vermarktung wesentlich beeinflussen können. 5. «Vorschrift betreffend Dienste»: eine allgemein gehaltene Vorschrift über den Zugang zu den Aktivitäten der unter Ziffer 2 genannten Dienste und über deren Betreibung, insbesondere Bestimmungen über den Erbringer von Diensten, die Dienste und den Empfänger von Diensten, unter Ausschluss von Regelungen, die nicht speziell auf die unter dieser Ziffer definierten Dienste abzielen.
Dieser Anhang gilt nicht für Vorschriften betreffend Telekommunikationsdienste. Als «Telekommunikationsdienst» im Sinne dieses Absatzes gelten Dienste, welche ganz oder teilweise aus der Übertragung und der Weiterleitung von Signalen in einem Telekommunikationsnetz durch Telekommunikationsprozesse bestehen, mit Ausnahme von Rundfunk und Fernsehen.
Dieser Anhang gilt nicht für Vorschriften über Finanzdienstleistungen, wie Wertpapierdienstleistungen, Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäfte, Bankdienstleistungen, Tätigkeiten im Zusammenhang mit Pensionsfonds und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Termin- oder Optionsgeschäften.
Dieser Anhang gilt nicht für Vorschriften, die von geregelten Märkten (Wertpapierdienstleistungen), anderen Märkten oder Stellen, die auf diesen Märkten Clearing- oder Abrechnungsaufgaben wahrnehmen, erlassen werden oder hierfür gelten; ausgenommen hiervon ist Artikel 2 Ziffer 3 dieses Anhangs.
Im Sinne dieser Definition
– gilt eine Vorschrift als speziell auf Dienste der Informationsgesellschaft abzielend, wenn sie nach ihrer Begründung und ihrem Wortlaut insgesamt oder in Form einzelner Bestimmungen ausdrücklich und gezielt auf die Regelung dieser Dienste abstellt; – ist eine Vorschrift nicht als speziell auf die Dienste der Informationsgesellschaft abzielend zu betrachten, wenn sie sich lediglich indirekt oder im Sinne eines Nebeneffekts auf diese Dienste auswirkt. 6. «Norm»: technische Spezifikation, die von einem anerkannten Normungsgremium zur wiederholten oder ständigen Anwendung angenommen wurde, deren Einhaltung jedoch nicht zwingend vorgeschrieben ist und die unter eine der nachstehend genannten Kategorien fällt: – internationale Norm: Norm, die von einer internationalen Normungsorganisation angenommen wird und der Öffentlichkeit zugänglich ist; – europäische Norm: Norm, die von einem europäischen Normungsgremium angenommen wird und der Öffentlichkeit zugänglich ist; – nationale Norm: Norm, die von einem nationalen Normungsgremium angenommen wird und der Öffentlichkeit zugänglich ist. 7. «Technische Vorschrift»: technische Spezifikationen oder sonstige Vorschriften oder Vorschriften betreffend Dienste, einschliesslich der einschlägigen Verwaltungsvorschriften, deren Beachtung rechtlich oder de facto für das Inverkehrbringen, die Erbringung des Dienstes, die Niederlassung eines Erbringers von Diensten oder die Verwendung in einem Mitgliedstaat oder in einem grossen Teil dieses Staates verbindlich ist, sowie – vorbehaltlich der in Artikel 4 dieses Anhangs genannten Bestimmungen – die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, mit denen Herstellung, Einfuhr, Inverkehrbringen oder Verwendung eines Erzeugnisses oder Erbringung oder Nutzung eines Dienstes oder die Niederlassung als Erbringer von Diensten verboten werden.
Technische De-facto-Vorschriften sind insbesondere: – die Rechts- oder Verwaltungsvorschriften eines Mitgliedstaats, in denen entweder auf technische Spezifikationen oder sonstige Vorschriften oder auf Vorschriften betreffend Dienste oder auf Berufskodizes oder Verhaltenskodizes, die ihrerseits einen Verweis auf technische Spezifikationen oder sonstige Vorschriften oder auf Vorschriften betreffend Dienste enthalten, verwiesen wird und deren Einhaltung eine Konformität mit den durch die genannten Rechts- oder Verwaltungsvorschriften festgelegten Bestimmungen vermuten lässt; – die freiwilligen Vereinbarungen, bei denen der Staat Vertragspartei ist und die im öffentlichen Interesse die Einhaltung von technischen Spezifikationen oder sonstigen Vorschriften oder von Vorschriften betreffend Dienste mit Ausnahme der Vergabevorschriften im öffentlichen Beschaffungswesen bezwecken; – die technischen Spezifikationen oder sonstigen Vorschriften oder die Vorschriften betreffend Dienste, die mit steuerlichen oder finanziellen Massnahmen verbunden sind, die auf den Verbrauch der Erzeugnisse oder die Inanspruchnahme der Dienste Einfluss haben, indem sie die Einhaltung dieser technischen Spezifikationen oder sonstigen Vorschriften oder Vorschriften betreffend Dienste fördern; dies gilt nicht für technische Spezifikationen oder sonstige Vorschriften oder Vorschriften betreffend Dienste, die die nationalen Systeme der sozialen Sicherheit betreffen.
Dies betrifft die technischen Vorschriften, die von den durch die Mitgliedstaaten benannten Behörden festgelegt werden und in einer vom Rat vor dem Inkrafttreten dieses Anhang zu erstellenden Liste aufgeführt sind.
Änderungen dieser Liste werden nach demselben Verfahren vorgenommen. 8. «Entwurf einer technischen Vorschrift»: Wortlaut einer technischen Spezifikation oder einer sonstigen Vorschrift oder einer Vorschrift betreffend Dienste einschliesslich Verwaltungsvorschriften, der ausgearbeitet worden ist, um diese als technische Vorschrift festzuschreiben oder letztlich festschreiben zu lassen, und der sich im Stadium der Ausarbeitung befindet, in dem noch wesentliche Änderungen möglich sind.
Dieser Anhang gilt nicht für Massnahmen, die die Mitgliedstaaten zum Schutz von Personen, insbesondere der Arbeitnehmer, bei der Verwendung von Erzeugnissen für erforderlich halten, sofern diese Massnahmen keine Auswirkungen auf die Erzeugnisse haben.
– den Entwurf einer technischen Vorschrift in Form einer freiwilligen Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Ziffer 7 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich nicht vor Ablauf von vier Monaten – den Entwurf einer Vorschrift betreffend Dienste nicht vor Ablauf von vier Monaten – jeden anderen Entwurf einer technischen Vorschrift nicht vor Ablauf von sechs Monaten
nach Eingang der Mitteilung gemäss Artikel 2 Absatz 1 beim Rat an, wenn ein anderer Mitgliedstaat innerhalb von drei Monaten nach Eingang eine ausführliche Stellungnahme abgibt, der zufolge die geplante Massnahme Elemente enthält, die den freien Warenverkehr oder den freien Verkehr von Dienstleistungen oder die Niederlassungsfreiheit der Betreiber im Rahmen des Gebiets der Mitgliedstaaten beeinträchtigen könnten.
Die ausführlichen Stellungnahmen der Mitgliedstaaten zu den Entwürfen von Vorschriften betreffend Dienste dürfen nicht die kulturpolitischen Massnahmen, insbesondere im Bereich der audiovisuellen Medien, berühren, die gegebenenfalls von den Mitgliedstaaten im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen unter Berücksichtigung ihrer sprachlichen Vielfalt, der nationalen und regionalen Besonderheiten sowie ihres Kulturerbes getroffen werden.
Der betroffene Mitgliedstaat unterrichtet den Rat über die Massnahmen, die er auf Grund der ausführlichen Stellungnahmen zu ergreifen beabsichtigt.
Im Hinblick auf die Vorschriften betreffend Dienste nennt der betreffende Mitgliedstaat gegebenenfalls die Gründe, aus denen die ausführlichen Stellungnahmen nicht berücksichtigt werden können.
Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn ein Mitgliedstaat
(a) aus dringenden Gründen, die durch eine ernste und unvorhersehbare Situation entstanden sind und sich auf den Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren, die Erhaltung von Pflanzen oder die Sicherheit und im Falle von Vorschriften betreffend Dienste auch auf die öffentliche Ordnung, insbesondere auf den Jugendschutz beziehen, gezwungen ist, ohne die Möglichkeit einer vorherigen Konsultation in kürzester Frist technische Vorschriften auszuarbeiten, um sie unverzüglich zu erlassen und in Kraft zu setzen, oder (b) aus dringenden Gründen, die durch eine ernste Situation entstanden sind und sich auf den Schutz der Sicherheit und der Integrität des Finanzsystems, insbesondere auf den Schutz der Einleger, der Anleger und der Versicherten, beziehen, gezwungen ist, unverzüglich Vorschriften betreffend die Finanzdienstleistungen zu erlassen und in Kraft zu setzen. 7. Der Mitgliedstaat begründet in der in Artikel 2 genannten Mitteilung die Dringlichkeit der betreffenden Massnahmen. Die Gründe für die dringenden Massnahmen sind im Einzelnen klar darzulegen; dabei ist besonders auf die Unvorhersehbarkeit und den Ernst der Gefahr einzugehen, der die zuständigen Behörden gegenüberstehen, sowie auf die unbedingte Notwendigkeit, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Der Ausschuss äussert sich binnen kürzester Frist zu dieser Mitteilung. Bei missbräuchlicher Anwendung dieses Verfahrens trifft er die erforderlichen Massnahmen.
(Art. 15)
Inhaltsverzeichnis
1. Grundlegende Bestimmungen
2. Anlage 1: Benennende Behörden
Die Bestimmungen des Anhangs gelten für Produkte, die von diesem Anhang erfasst sind, unabhängig von ihrem Ursprung.
Die Konformitätsbewertungsstellen, die unter dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen oder unter dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum notifiziert oder akzeptiert wurden, werden unter diesem Anhang anerkannt. Informationen zu diesen Konformitätsbewertungsstellen werden auf der Website des EFTA-Sekretariats verfügbar gemacht.28
Jeder Mitgliedstaat kann den Ausschuss nach Artikel 10 mit Streitigkeiten über die Auslegung oder die Anwendung dieses Anhangs befassen. Dieser bemüht sich um die Beilegung der Streitigkeiten. Dem Ausschuss werden alle zweckdienlichen Informationen zur Verfügung gestellt, die für eine eingehende Prüfung der Angelegenheit im Hinblick auf eine annehmbare Lösung erforderlich sind. Zu diesem Zweck prüft der Ausschuss alle Möglichkeiten, die es erlauben, ein ordnungsgemässes Funktionieren dieses Anhangs aufrechtzuerhalten.
Die Mitgliedstaaten vereinbaren, dass Abkommen über die gegenseitige Anerkennung, die von einem Mitgliedstaat mit einem Drittland geschlossen werden, für die anderen Mitgliedstaaten keinerlei Verpflichtung zur Anerkennung der Konformitätserklärungen des Herstellers sowie der Berichte, Bescheinigungen, Zulassungen und Kennzeichen einer Konformitätsbewertungsstelle dieses Drittlandes mit sich bringt, ausgenommen in den Fällen, in denen zwischen den Mitgliedstaaten eine ausdrückliche Vereinbarung hierüber getroffen wurde.
Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass ein anderer Mitgliedstaat entweder die Bestimmungen dieses Anhangs nicht einhält oder von einer Aussetzung der Anwendung paralleler Bestimmungen eines Abkommens mit der Europäischen Gemeinschaft betroffen ist, so kann er nach Konsultation im Ausschuss die Anwendung der Anlage I ganz oder teilweise aussetzen.
Die Mitgliedstaaten erkennen die gemäss den Bestimmungen des Anhangs ausgestellten Berichte, Bescheinigungen, Zulassungen, Konformitätskennzeichen und Konformitätserklärungen des Herstellers weiter an, sofern: (a) der Auftrag zur Durchführung der Konformitätsbewertung vor der Notifikation der Aussetzung dieses Anhangs oder der Notifikation der Kündigung der Konvention erteilt wurde; und (b) die Berichte, Bescheinigungen, Zulassungen, Konformitätskennzeichen und Konformitätserklärungen des Herstellers ausgestellt wurden, bevor die Aussetzung oder die Kündigung in Kraft trat.
In dieser Anlage sind die benennenden Behörden der Mitgliedstaaten für die folgenden Produktbereiche aufgeführt:
EWR-EFTA-Staaten
| Island: | Ministry of Social Affairs |
|---|---|
| Liechtenstein: | Die Regierung von Liechtenstein |
| Norwegen: | Ministry of Labour and Social Inclusion |
| Schweiz: | Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) |
EWR-EFTA-Staaten
| Island: | Ministry of Social Affairs |
|---|---|
| Liechtenstein: | Die Regierung von Liechtenstein |
| Norwegen: | Ministry of Justice and the Police Für persönliche Schutzausrüstung im Bereich der Seefahrt: Ministry of Trade and Industry |
| Schweiz: | Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) |
EWR-EFTA-Staaten
| Island: | Ministry of Business Affairs |
|---|---|
| Liechtenstein: | Die Regierung von Liechtenstein |
| Norwegen: | Ministry of Children and Equality |
| Schweiz: | Bundesamt für Gesundheit (BAG) |
EWR-EFTA-Staaten
| Island: | Ministry of Health and Social Security |
|---|---|
| Liechtenstein: | Die Regierung von Liechtenstein |
| Norwegen: | Ministry of Health and Care Services |
| Schweiz: | Swissmedic, Schweizerisches Heilmittelinstitut |
EWR-EFTA-Staaten
| Island: | Ministry of Social Affairs |
|---|---|
| Liechtenstein: | Die Regierung von Liechtenstein |
| Norwegen: | Ministry of Local Government and Regional Development |
| Schweiz: | Bundesamt für Umwelt (BAFU) |
EWR-EFTA-Staaten
| Island: | Ministry of Social Affairs |
|---|---|
| Liechtenstein: | Die Regierung von Liechtenstein |
| Norwegen: | Ministry of Justice and the Police |
| Schweiz: | Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) |
EWR-EFTA-Staaten
| Island: | Ministry of Social Affairs |
|---|---|
| Liechtenstein: | Die Regierung von Liechtenstein |
| Norwegen: | Ministry of Justice and the Police |
| Schweiz: | Bundesamt für Strassen (ASTRA) und Bundesamt für Verkehr (BAV) |
EWR-EFTA-Staaten
| Island: | Ministry of Social Affairs |
|---|---|
| Liechtenstein: | Die Regierung von Liechtenstein |
| Norwegen: | Ministry of Justice and the Police |
| Schweiz: | Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) |
EWR-EFTA-Staaten
| Island: | Ministry of Communications |
|---|---|
| Liechtenstein: | Die Regierung von Liechtenstein |
| Norwegen: | Ministry of Transport and Communications |
| Schweiz: | Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) |
EWR-EFTA-Staaten
| Island: | Ministry of Social Affairs |
|---|---|
| Liechtenstein: | Die Regierung von Liechtenstein |
| Norwegen: | Ministry of Justice and the Police |
| Schweiz: | Bundesamt für Energie (BFE) |
EWR-EFTA-Staaten
| Island: | Ministry of Business Affairs Ministry of Transport and Communication |
|---|---|
| Liechtenstein: | Die Regierung von Liechtenstein |
| Norwegen: | Ministry of Justice and the Police Ministry of Transport and Communications (für Fragen der elektromagnetischen Verträglichkeit von Radiogeräten und Telekommunikationsendgeräten) |
| Schweiz: | Bundesamt für Energie (BFE) Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) (für Fragen der elektromagnetischen Verträglichkeit von Radiogeräten und Telekommunikationsendgeräten) |
EWR-EFTA-Staaten
| Island: | Ministry of Industry |
|---|---|
| Liechtenstein: | Die Regierung von Liechtenstein |
| Norwegen: | Ministry of Local Government and Regional Development |
| Schweiz: | Bundesamt für Umwelt (BAFU) |
EWR-EFTA-Staaten
| Island: | Ministry of Commerce |
|---|---|
| Liechtenstein: | Die Regierung von Liechtenstein |
| Norwegen: | Ministry of Trade and Industry |
| Schweiz: | Bundesamt für Metrologie (METAS) |
EWR-EFTA-Staaten
| Island: | Ministry of Business Affairs |
|---|---|
| Liechtenstein: | Die Regierung von Liechtenstein |
| Norwegen: | Ministry of Trade and Industry |
| Schweiz: | Bundesamt für Metrologie (METAS) |
EWR-EFTA-Staaten
| Island: | Ministry of Communications |
|---|---|
| Liechtenstein: | Die Regierung von Liechtenstein |
| Norwegen: | Ministry of Transport and Communications |
| Schweiz: | Bundesamt für Strassen (ASTRA) |
EWR-EFTA-Staaten
| Island: | Ministry of Communications |
|---|---|
| Liechtenstein: | Die Regierung von Liechtenstein |
| Norwegen: | Ministry of Transport and Communications |
| Schweiz: | Bundesamt für Strassen (ASTRA) |
Für die Zwecke dieses sektoralen Kapitels bedeutet der Begriff «Benennende Behörden» die für die amtliche Überwachung der GLP zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten.
EWR-EFTA-Staaten
| Island: | Ministry of Business Affairs |
|---|---|
| Liechtenstein: | Die Regierung von Liechtenstein |
| Norwegen: | Norwegian Accreditation |
| Schweiz: | Umweltprüfung aller Produkte: Bundesamt für Umwelt (BAFU) Gesundheitsprüfung aller Arzneimittel: Swissmedic, Schweizerisches Heilmittelinstitut Gesundheitsprüfung aller Produkte mit Ausnahme von Arzneimitteln: Bundesamt für Gesundheit (BAG) |
Für die Zwecke dieses Kapitels bedeutet der Begriff «Konformitätsbewertungsstellen» die amtlichen GMP-Inspektorate der Mitgliedstaaten.
EWR-EFTA-Staaten
| Island: | Icelandic Medicines Control Agency |
|---|---|
| Liechtenstein: | Amt für Gesundheit |
| Norwegen: | Norwegian Medicines Agency |
| Schweiz: | Swissmedic, Schweizerisches Heilmittelinstitut, (für alle Human- und Tierarzneimittel mit der Ausnahme von immunbiologischen Tierarzneimitteln) Institut für Viruskrankheiten und Immunprophylaxe (für immunbiologische Tierarzneimittel) |
EWR-EFTA-Staaten
| Island: | Ministry of Business Affairs |
|---|---|
| Liechtenstein: | Die Regierung von Liechtenstein |
| Norwegen: | National Office of Building Technology and Administration |
| Schweiz: | Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) |
EWR-EFTA-Staaten
| Island: | Ministry of Welfare |
|---|---|
| Liechtenstein: | Amt für Handel und Transport |
| Norwegen: | National Office of Building Technology and Administration |
| Schweiz: | Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) |
EWR-EFTA-Staaten
| Island: | Ministry of the Interior (Innanríkisráðuneytið) |
|---|---|
| Liechtenstein: | Amt für Volkswirtschaft (Office of Economic Affairs) |
| Norwegen: | Norwegian Directorate for Civil Protection |
| Schweiz: | Bundesamt für Polizei (Fedpol) |
(Art. 19 des Übereinkommens)
Der Begriff «Geistiges Eigentum» umfasst insbesondere die Urheberrechte, einschliesslich der Rechte an Computerprogrammen und Datenbanken sowie der verwandten Schutzrechte, die Marken für Güter und Dienstleistungen, die geografischen Herkunftsangaben, einschliesslich der Ursprungsbezeichnungen, für Güter und Dienstleistungen, die Designs, die Patente, die Pflanzensorten, die Topografien integrierter Schaltkreise sowie die vertraulichen Informationen.
Die Mitgliedstaaten gewährleisten in ihrer nationalen Gesetzgebung mindestens Folgendes:
– das Produkt wird von einem gültigen Patent geschützt;
– ein amtliches Marktzulassungsverfahren ist für das Arzneimittel oder Pflanzenschutzmittel durchgeführt worden;
– das Inverkehrbringen des patentgeschützten Produkts ist wegen behördlicher Verfahren für die Marktzulassung hinausgeschoben worden, so dass die effektive Nutzung des Patents weniger als fünfzehn Jahre beträgt;
– der effektive Schutz aus dem Patent und der ergänzende Schutz sollen zusammen fünfzehn Jahren nicht übersteigen.
Die Mitgliedstaaten gewährleisten in ihrer nationalen Gesetzgebung einen angemessenen und wirkungsvollen Schutz von Designs, indem sie namentlich eine Schutzdauer von fünf Jahren ab dem Datum der Hinterlegung mit der Möglichkeit einer Verlängerung um mindestens vier weitere Schutzperioden von je fünf Jahren vorsehen. Die Mitgliedstaaten können eine kürzere Schutzdauer für Designs von Bestandteilen zur Reparatur eines Erzeugnisses vorsehen.
Die Mitgliedstaaten gewährleisten in ihrer nationalen Gesetzgebung angemessene und wirkungsvolle Mittel zum Schutz geografischer Herkunftsangaben, einschliesslich von Ursprungsbezeichnungen, für sämtliche Waren und Dienstleistungen.
Unterliegt der Erwerb eines Rechts des geistigen Eigentums der Erteilung oder der Eintragung des Rechts, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Verfahren für die Erteilung oder Eintragung dem Standard des TRIPS-Abkommens, namentlich dessen Artikel 62, entsprechen.
Die Mitgliedstaaten sehen in ihrer nationalen Gesetzgebung Bestimmungen über die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums vor, welche dem Standard des TRIPS-Abkommens, namentlich dessen Artikel 41 bis 61 entsprechen.
(Kapitel VIII des Übereinkommens)
Ziel dieses Anhangs zu Gunsten der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten ist Folgendes:
Die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates, die sich rechtmässig im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates aufhalten, werden bei der Anwendung dieses Abkommens gemäss den Anlagen 1, 2 und 3 nicht auf Grund ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert.
Den Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates wird das Recht auf Einreise in das Hoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaates gemäss den in Anlage 1 festgelegten Bestimmungen eingeräumt.
Das Recht auf Aufenthalt und Zugang zu einer Erwerbstätigkeit wird vorbehaltlich des Artikels 10 nach Massgabe der Anlage 1 eingeräumt.
3. Natürlichen Personen, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates sind und sich nur als Empfänger einer Dienstleistung in einen anderen Mitgliedstaat begeben, wird das Einreise- und Aufenthaltsrecht eingeräumt.
4. Die in diesem Artikel genannten Rechte werden gemäss den Bestimmungen der Anlagen 1, 2 und 3 eingeräumt. Die Höchstzahlen des Artikels 10 können gegenüber den in diesem Artikel genannten Personen nicht geltend gemacht werden.
Das Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates wird den Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, gemäss den Bestimmungen der Anlage 1 über Nichterwerbstätige eingeräumt.
Die Mitgliedstaaten regeln insbesondere die folgenden mit der Freizügigkeit zusammenhängenden Rechte gemäss Anlage 1:
Die Mitgliedstaaten regeln die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anlage 2, um insbesondere Folgendes zu gewährleisten:
Um den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten den Zugang zur unselbständigen und selbständigen Erwerbstätigkeiten und deren Ausübung sowie die Erbringung von Dienstleistungen zu erleichtern, treffen die Mitgliedstaaten gemäss Anlage 3 die erforderlichen Massnahmen zur gegenseitigen Anerkennung der Diplome, Zeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise und zur Koordinierung ihrer Rechts- und Verwaltungsvorschriften über den Zugang zur unselbständigen und selbständigen Erwerbstätigkeiten und deren Ausübung sowie die Erbringung von Dienstleistungen.
Ab dem sechsten Jahr werden die Höchstzahlen für die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten aufgehoben. 2. Die Mitgliedstaaten können die Kontrolle der Einhaltung des Vorrangs der in den regulären Arbeitsmarkt integrierten Arbeitnehmer und die Kontrolle der Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen für die Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten einschliesslich der in Artikel 5 genannten Dienstleistungserbringer höchstens zwei Jahre lang nach Inkrafttreten des Freizügigkeitsabkommens Schweiz-EG beibehalten. Vor Ablauf des ersten Jahres prüft der Ausschuss, der in Artikel 14 genannt wird (nachfolgend als Komitee bezeichnet) inwieweit diese Beschränkungen noch notwendig sind. Der Rat kann die Höchstdauer von zwei Jahren verkürzen. Dienstleistungserbringer, die Dienstleistungen im Rahmen der Anhänge P, Q und R erbringen, soweit diese sich auf die Erbringung von Dienstleistungen beziehen, unterliegen nicht der Kontrolle der Einhaltung des Vorrangs der in den regulären Arbeitsmarkt integrierten Arbeitnehmer. 3. Ab Inkrafttreten des Freizügigkeitsabkommens und bis zum Ende des fünften Jahres behält die Schweiz innerhalb ihrer Gesamtkontingente mindestens folgende Anzahl neuer Aufenthaltserlaubnisse für Arbeitnehmer und Selbständige der Mitgliedstaaten vor: 300 neue Aufenthaltserlaubnisse pro Jahr mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr oder mehr, 200 Aufenthaltserlaubnisse pro Jahr mit einer Gültigkeitsdauer von mehr als vier Monaten und weniger als einem Jahr. Falls diese Höchstzahlen nicht ausreichen, wird der Rat Massnahmen treffen. 4. Die Zahl der neuen Aufenthaltserlaubnisse, die die Schweiz an Staatsangehörige der Mitgliedstaaten für Aufenthalte als Arbeitnehmer oder selbständig Erwerbstätige mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr oder mehr ausstellt, darf nicht auf weniger als 300 pro Jahr, bzw. die Zahl der Aufenthaltserlaubnisse mit einer Gültigkeitsdauer von mehr als vier Monaten und weniger als einem Jahr für Arbeitnehmer und Selbständige darf nicht auf weniger als 200 pro Jahr begrenzt werden. 5. Die Übergangsbestimmungen der Absätze 1 bis 4, insbesondere die des Absatzes 2 über den Vorrang der in den regulären Arbeitsmarkt integrierten Arbeitnehmer und die Kontrolle der Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen, gelten nicht für Arbeitnehmer und Selbständige, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Freizügigkeitsabkommens Schweiz–EG zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Gebiet der Mitgliedstaaten berechtigt sind. Sie haben insbesondere ein Recht auf geografische und berufliche Mobilität. Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von weniger als einem Jahr haben ein Recht auf Erneuerung ihrer Aufenthaltserlaubnis; die Ausschöpfung der Höchstzahlen kann ihnen gegenüber nicht geltend gemacht werden. Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr oder mehr haben automatisch ein Recht auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis; diesen Arbeitnehmern und Selbständigen werden folglich die mit der Freizügigkeit verbundenen Rechte, die in den Grundbestimmungen dieses Anhangs, insbesondere in Artikel 7, festgelegt sind, ab Inkrafttreten dieses Übereinkommens eingeräumt. 6. Die Schweiz teilt dem Rat die erforderlichen Statistiken und Angaben einschliesslich der zur Durchführung des Absatzes 2 getroffenen Massnahmen regelmässig und umgehend mit. Jeder Mitgliedstaat kann eine Prüfung der Lage beantragen. 7. Grenzgänger unterliegen keiner zahlenmässigen Beschränkung. 8. Die Übergangsbestimmungen über die soziale Sicherheit und die Rückerstattung der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung sind in den Protokollen 1, 2 und 3 zu Anlage 2 festgelegt.
Dieser Anhang steht günstigeren innerstaatlichen Bestimmungen, die den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten bzw. ihren Familienangehörigen eingeräumt werden, nicht entgegen.
Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, in den unter diesen Anhang fallenden Bereichen keine neuen Beschränkungen für Staatsangehörige der anderen Mitgliedstaaten einzuführen.
Im Falle schwerwiegender wirtschaftlicher oder sozialer Probleme soll der Ausschuss auf Begehren eines Mitgliedstaates zusammenkommen, um angemessene Massnahmen zu prüfen und Abhilfe zu schaffen. Der Rat soll innerhalb eines Zeitraumes von 60 Tagen seit dem Begehren entscheiden, welche Massnahmen zu ergreifen sind. Der Rat kann diesen Zeitraum verlängern. Ausmass und Dauer solcher Massnahmen sollen nicht weiter gehen als unbedingt erforderlich ist, um das Problem zu lösen. Es soll denjenigen Massnahmen der Vorzug gegeben werden, die das Funktionieren dieses Anhangs am wenigsten beeinträchtigen.
Sofern in Anlage 2 nichts Gegenteiliges bestimmt ist, werden die bilateralen Abkommen über die soziale Sicherheit zwischen den Mitgliedstaaten mit Inkrafttreten dieses Anhanges insoweit ausgesetzt, als in diesem Anhang derselbe Sachbereich geregelt wird.
Im Falle der Kündigung oder der Nichtverlängerung bleiben die erworbenen Ansprüche von Einzelnen unberührt. Die Mitgliedstaaten treffen im gegenseitigen Einvernehmen eine Regelung für die Anwartschaften.
(Art. 20 des Übereinkommens)
Ein Einreisevisum oder ein gleichwertiger Nachweis darf nicht verlangt werden, ausser im Fall von Familienangehörigen und entsandten Arbeitnehmern im Sinne des Artikels 16 dieser Anlage, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates besitzen. Der betreffende Mitgliedstaat gewährt diesen Personen alle Erleichterungen für die Beschaffung der gegebenenfalls benötigten Visa. 2. Die Mitgliedstaaten erkennen den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, ihren Familienangehörigen im Sinne des Artikels 3 dieser Anlage und den entsandten Arbeitnehmern im Sinne des Artikels 16 dieser Anlage das Recht zu, ihr Hoheitsgebiet gegen Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses zu verlassen. Sie dürfen von den Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten kein Ausreisevisum und keinen gleichwertigen Nachweis verlangen.
Die Mitgliedstaaten stellen ihren Staatsangehörigen gemäss ihren Rechtsvorschriften einen Personalausweis oder einen Reisepass aus, der insbesondere ihre Staatsangehörigkeit angibt, oder verlängern diese Dokumente.
Der Reisepass muss zumindest für alle Mitgliedstaaten und für die unmittelbar zwischen den Mitgliedstaaten liegenden Durchreiseländer gültig sein. Ist die Ausreise nur mit dem Reisepass statthaft, so muss dieser mindestens fünf Jahre gültig sein.
Die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten haben ferner das Recht, sich in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates zu begeben oder nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses mit einer Dauer von weniger als einem Jahr dort zu bleiben, um sich eine Beschäftigung zu suchen, und sich während eines angemessenen Zeitraums von bis zu sechs Monaten dort aufzuhalten, sofern dies erforderlich ist, um von den ihrer beruflichen Befähigung entsprechenden Stellenangeboten Kenntnis zu nehmen und gegebenenfalls die erforderlichen Massnahmen im Hinblick auf ihre Einstellung zu treffen. Die Arbeitsuchenden haben im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaates Anspruch auf die gleiche Hilfe, wie sie die Arbeitsämter dieses Staates eigenen Staatsangehörigen leisten. Sie können während der Dauer dieses Aufenthalts von der Sozialhilfe ausgeschlossen werden. 2. Den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, die im Aufnahmestaat keine Erwerbstätigkeit ausüben und kein Aufenthaltsrecht auf Grund anderer Bestimmungen dieses Anhangs haben, wird das Aufenthaltsrecht eingeräumt, sofern sie die Voraussetzungen des Kapitels V erfüllen. Zum Nachweis dieses Rechts wird eine Aufenthaltserlaubnis erteilt. 3. Die Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis oder Sonderbescheinigung für die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten erfolgen kostenlos oder gegen Entrichtung eines Betrags, der die Ausstellungsgebühr für Personalausweise von Inländern nicht übersteigen darf. Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Massnahmen, um die Formalitäten und Verfahren für die Beschaffung dieser Dokumente so weit wie möglich zu vereinfachen. 4. Die Mitgliedstaaten können von den Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten verlangen, dass sie ihre Anwesenheit in ihrem Hoheitsgebiet anzeigen.
Die Mitgliedstaaten begünstigen die Aufnahme aller nicht unter den Buchstaben a, b und c genannten Familienangehörigen, denen der Staatsangehörige eines Mitgliedstaates Unterhalt gewährt oder mit denen er im Herkunftsland in einer häuslichen Gemeinschaft lebt.
3. Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis für Familienangehörige eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates dürfen die Mitgliedstaaten nur folgende Unterlagen verlangen:
4. Die einem Familienangehörigen erteilte Aufenthaltserlaubnis hat die gleiche Gültigkeit wie die der Person, von der das Recht hergeleitet ist.
5. Der Ehegatte und die Kinder einer Person mit Aufenthaltsrecht, die noch nicht 21 Jahre alt oder unterhaltsberechtigt sind, haben ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit das Recht auf Zugang zu einer Erwerbstätigkeit.
6. Die Kinder eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates dürfen ungeachtet dessen, ob er im Hoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaates eine Erwerbstätigkeit ausübt oder keine Erwerbstätigkeit ausübt oder eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, unter den gleichen Bedingungen wie die Staatsangehörigen des Aufnahmestaates, sofern sie in dessen Hoheitsgebiet wohnen, am allgemeinen Unterricht sowie an der Lehrlings- und Berufsausbildung teilnehmen. Die Mitgliedstaaten unterstützen alle Bemühungen, durch die diesen Kindern ermöglicht werden soll, unter den besten Voraussetzungen an diesem Unterricht bzw. dieser Ausbildung teilzunehmen.
Die zuständige Behörde des beschäftigenden Staates kann dem abhängig beschäftigten Grenzgänger jedoch eine Sonderbescheinigung mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren oder mit einer der Dauer der Beschäftigung entsprechenden Gültigkeitsdauer ausstellen, wenn diese mehr als drei Monate und weniger als ein Jahr beträgt. Diese Bescheinigung wird um mindestens fünf Jahre verlängert, sofern der Grenzgänger nachweist, dass er eine Erwerbstätigkeit ausübt. 3. Die Sonderbescheinigung gilt für das gesamte Hoheitsgebiet des Staates, der sie ausgestellt hat.
Diese Bestimmungen berühren nicht die Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, durch die den Arbeitnehmern des anderen Mitgliedstaates im Aufnahmestaat weitergehende Rechte eingeräumt werden. 6. Unbeschadet des Artikels 25 dieser Anlage geniesst ein Arbeitnehmer, der die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates besitzt und im Hoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaates beschäftigt ist, hinsichtlich einer Wohnung, einschliesslich der Erlangung des Eigentums an der von ihm benötigten Wohnung, die gleichen Rechte und Vergünstigungen wie die inländischen Arbeitnehmer.
Dieser Arbeitnehmer kann sich mit dem gleichen Recht wie inländische Arbeitnehmer in dem Gebiet, in dem er beschäftigt ist, in die Listen der Wohnungssuchenden der Orte, wo solche Listen geführt werden, einschreiben und geniesst die damit verbundenen Vergünstigungen und Rangstellungen.
Seine im Herkunftsstaat verbliebene Familie wird zu diesem Zweck als in diesem Gebiet wohnend betrachtet, soweit auch für inländische Arbeitnehmer eine entsprechende Vermutung gilt.
Einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausübt, kann das Recht auf eine Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung verweigert werden, sofern diese die Ausübung hoheitlicher Befugnisse umfasst und der Wahrung der allgemeinen Interessen des Staates oder anderer öffentlicher Körperschaften dient.
Die zuständige Behörde des betreffenden Staates kann dem selbständigen Grenzgänger jedoch eine Sonderbescheinigung mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren ausstellen, sofern er den zuständigen nationalen Behörden nachweist, dass er eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt oder ausüben will. Diese Bescheinigung wird um mindestens fünf Jahre verlängert, sofern der Grenzgänger nachweist, dass er eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt. 3. Die Sonderbescheinigung gilt für das gesamte Hoheitsgebiet des Staates, der sie ausgestellt hat.
Dem Selbständigen kann das Recht auf Ausübung einer Erwerbstätigkeit verweigert werden, die dauernd oder zeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden ist.
Hinsichtlich der Erbringung von Dienstleistungen gemäss Artikel 5 dieses Anhangs ist Folgendes untersagt:
ii) Arbeitnehmer eines Dienstleistungserbringers – unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit –, die in den regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates integriert sind und zwecks Erbringung einer Dienstleistung in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates entsandt werden, unbeschadet des Artikels 1.
Artikel 16 dieser Anlage gilt für die Gesellschaften, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet wurden und ihren satzungsmässigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im Gebiet eines Mitgliedstaates haben.
Der Dienstleistungserbringer, der zur Erbringung von Dienstleistungen berechtigt ist oder dem eine entsprechende Erlaubnis erteilt wurde, kann seine Tätigkeit vorübergehend im Staat der Erbringung der Dienstleistung nach Massgabe dieser Anlage und der Anlagen 2 und 3 unter den gleichen Bedingungen ausüben, wie dieser Staat sie für seine eigenen Staatsangehörigen vorschreibt.
Die Mitgliedstaaten können, wenn sie dies für erforderlich erachten, nach Ablauf der beiden ersten Jahre des Aufenthalts eine Erneuerung der Aufenthaltserlaubnis verlangen. (2). Die finanziellen Mittel gelten als ausreichend, wenn sie den Betrag übersteigen, unterhalb dessen die eigenen Staatsangehörigen auf Grund ihrer persönlichen Situation und gegebenenfalls derjenigen ihrer Familienangehörigen Anspruch auf Fürsorgeleistungen haben. Ist diese Bedingung nicht anwendbar, so gelten die finanziellen Mittel des Antragstellers als ausreichend, wenn sie die von der Sozialversicherung des Aufnahmestaates gezahlte Mindestrente übersteigen. 3. Die Personen, die ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von weniger als einem Jahr im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates innehatten, dürfen sich dort aufhalten, sofern sie die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen. Das ihnen gemäss den innerstaatlichen Rechtsvorschriften, gegebenenfalls ergänzt durch die Bestimmungen der Anlage 2 des Anhangs, zustehende Arbeitslosengeld ist als finanzielle Mittel im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe a und des Absatzes 2 dieses Artikels anzusehen. 4. Eine Aufenthaltserlaubnis, deren Gültigkeit auf die Dauer der Ausbildung oder, wenn die Dauer der Ausbildung ein Jahr übersteigt, auf ein Jahr beschränkt ist, wird dem Studierenden erteilt, der nicht auf Grund einer anderen Bestimmung dieses Anhangs über ein Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaates verfügt, sofern er durch eine Erklärung oder durch andere, zumindest gleichwertige Mittel seiner Wahl den betreffenden nationalen Behörden gegenüber glaubhaft macht, dass er über finanzielle Mittel verfügt, sodass er selber, sein Ehegatte und ihre unterhaltsberechtigten Kinder während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfe des Aufnahmestaates in Anspruch nehmen müssen; dies gilt unter der Bedingung, dass er in einer anerkannten Lehranstalt zur Hauptsache zum Erwerb einer beruflichen Bildung eingeschrieben ist und dass er über einen Krankenversicherungsschutz verfügt, der sämtliche Risiken abdeckt. Der Anhang regelt weder den Zugang zur Ausbildung noch die Unterhaltsbeihilfen für die unter diesen Artikel fallenden Studierenden. 5. Die Aufenthaltserlaubnis wird automatisch um mindestens fünf Jahre verlängert, solange die Aufnahmebedingungen erfüllt werden. Die Aufenthaltserlaubnis des Studierenden wird jährlich um einen der Restdauer der Ausbildung entsprechenden Zeitraum verlängert. 6. Aufenthaltsunterbrechungen, die sechs aufeinander folgende Monate nicht überschreiten, sowie eine durch Militärdienst gerechtfertigte Abwesenheit berühren nicht die Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis. 7. Die Aufenthaltserlaubnis gilt für das gesamte Hoheitsgebiet des Staates, der sie erteilt hat. 8. Das Aufenthaltsrecht besteht so lange, wie die Berechtigten die Bedingungen des Absatzes 1 erfüllen.
Die Aufenthaltserlaubnis eines Arbeitnehmers, der einen Arbeitsvertrag mit einer Laufzeit von weniger als einem Jahr hat, wird bis zu einer Gesamtdauer von weniger als 12 Monaten verlängert, sofern der Arbeitnehmer den zuständigen nationalen Behörden nachweist, dass er eine Erwerbstätigkeit ausüben kann. Eine neue Aufenthaltserlaubnis wird erteilt, sofern der Arbeitnehmer nachweist, dass er eine Erwerbstätigkeit ausüben kann und die Höchstzahlen nach Artikel 10 dieses Anhangs nicht erreicht sind. Es besteht keine Verpflichtung gemäss Artikel 23 dieser Anlage, das Land zwischen zwei Arbeitsverhältnissen zu verlassen.
Während des in Artikel 10 Absatz 2 dieses Anhangs genannten Zeitraums kann ein Mitgliedstaat für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis die Vorlage eines schriftlichen Arbeitsvertrags oder einer Einstellungszusage verlangen.
Ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates, der sich zwecks Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit (im Folgenden «Selbständiger» genannt) im Hoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaates niederlassen will, erhält eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von sechs Monaten. Er erhält eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren, sofern er den zuständigen nationalen Behörden vor Ablauf des Sechsmonatszeitraums nachweist, dass er eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt. Dieser Sechsmonatszeitraum kann bei Bedarf um höchstens zwei Monate verlängert werden, wenn echte Aussichten auf Erbringung dieses Nachweises bestehen.
Die den selbständigen Grenzgängern ausgestellten Sonderbescheinigungen berechtigen zur beruflichen und geografischen Mobilität innerhalb des Grenzgebiets der Schweiz und ihrer Nachbarstaaten. Die im Voraus erteilte Aufenthaltserlaubnis (bzw. Sonderbescheinigung für Grenzgänger) mit einer Gültigkeitsdauer von sechs Monaten berechtigt nur zur geografischen Mobilität.
(Art. 21 des Übereinkommens)
Die Hilflosenentschädigungen im Rahmen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung und des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung in der geänderten Fassung vom 8. Oktober 1999 werden nur dann gewährt, wenn die betreffende Person in der Schweiz wohnt.
Hilflosenentschädigungen im Rahmen des Gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 10. Dezember 1965 in seiner geänderten Fassung werden ausschliesslich den betreffenden Personen gewährt, die in Island, Liechtenstein oder Norwegen wohnen.
Ungeachtet des Artikels 10 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 wird die Austrittsleistung nach dem schweizerischen Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge auf Antrag einer arbeitnehmenden oder selbstständigerwerbenden Person, die beabsichtigt, die Schweiz endgültig zu verlassen, und die den schweizerischen Rechtsvorschriften nach den Bestimmungen des Titels II der Verordnung nicht mehr unterworfen ist, ausgezahlt, sofern diese Person die Schweiz innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten von Anhang K verlässt.45
Im Verhältnis zwischen Liechtenstein und der Schweiz gelten die Abschnitte A und B der Anlage 2 mit folgenden Abweichungen:
Eine voll arbeitslose arbeitnehmende oder selbstständigerwerbende Person, die im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 der Verordnung die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des einen Staates erfüllt und sich in den anderen Staat begibt, um dort eine Beschäftigung zu suchen, erhält Leistungen vom ersten Staat und muss sich dessen Kontrollvorschriften unterwerfen.
(Art. 22 des Übereinkommens)
Die Mitgliedstaaten kommen überein, im Bereich der gegenseitigen Anerkennung beruflicher Qualifikationen untereinander die gemeinschaftlichen Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird, so wie sie in das Abkommen über den EWR und in das Abkommen über die Freizügigkeit Schweiz–EG46aufgenommen sind, und so wie sie am 21. Juni 1999 in Kraft standen, einschliesslich der in Abschnitt A dieses Anhangs genannten Änderungen, oder gleichwertige Vorschriften anzuwenden.
Zwecks Anwendung der Vorschriften dieser Anlage berücksichtigen die Mitgliedstaaten die gemeinschaftlichen Rechtsakte, auf die in Abschnitt B dieser Anlage Bezug genommen wird, so wie sie im Abkommen über den EWR und im Abkommen über die Freizügigkeit Schweiz–EG enthalten sind, und so wie sie am 21. Juni 1999 in Kraft standen.
Unter dem Begriff «Mitgliedstaat(en)» in den Rechtsakten, auf die in Abschnitt A dieser Anlage Bezug genommen wird, sind die Mitgliedstaaten des vorliegenden Übereinkommens zu verstehen.
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Übereinkommens mit folgenden Anpassungen: (A) Artikel 9(e) findet keine Anwendung. (B) In Artikel 49 Absatz 2 wird Folgendes eingefügt: «(d) 1. Januar 1994 für Island und Norwegen; (e) 1. Mai 1995 für Liechtenstein; (f) 1. Juni für die Schweiz.» (C) Im Anhang II «Verzeichnis der besonders strukturierten Ausbildungsgänge gemäss Artikel 11 Buchstabe c Ziffer ii» wird Folgendes eingefügt: (a) Unter der Überschrift «1. Fachberufe im Gesundheitswesen sowie im sozialpädagogischen Bereich»: «In der Schweiz: – diplomierter Augenoptiker, Opticien diplômé, ottico diplomato Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 17 Jahren, einschliesslich einer mindestens neunjährigen allgemeinen Schulbildung, einer vierjährigen beruflichen Ausbildung, die zum Teil im Unternehmen und zum Teil in einer berufsbildenden Einrichtung absolviert wird, vier Jahren Lehrausbildung oder Berufspraktikum, von denen zwei im Anschluss an eine Privatausbildung auf Vollzeitbasis absolviert werden können, sowie einer höheren Fachprüfung. Das Bestehen dieser Prüfung berechtigt den Inhaber des Diploms, als Selbständiger oder abhängig Beschäftigter Kontaktlinsenanpassungen und Sehtests durchzuführen. – Hörgeräte-Akustiker mit eidg. Fachausweis, Audioprothésiste avec brevet fédéral, audioprotesista con attestato professionale federale Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 15 Jahren, einschliesslich einer mindestens neunjährigen allgemeinen Schulbildung und einer dreijährigen beruflichen Ausbildung, die zum Teil im Unternehmen und zum Teil in einer berufsbildenden Einrichtung absolviert wird, sowie drei Jahren Lehrausbildung oder Berufspraktikum, einschliesslich Privatausbildung, sowie einer Berufsprüfung. Das Bestehen dieser Prüfung berechtigt den Inhaber des Fachausweises, diesen Beruf als Selbständiger oder abhängig Beschäftigter auszuüben. – diplomierter Orthopädie-Schuhmachermeister, Bottier-orthopédiste diplômé, calzolaio ortopedico diplomato Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 17 Jahren, einschliesslich einer mindestens neunjährigen allgemeinen Schulbildung und einer vierjährigen beruflichen Ausbildung, die zum Teil im Unternehmen und zum Teil in einer berufsbildenden Einrichtung absolviert wird, sowie vier Jahren Lehrausbildung oder Berufspraktikum, einschliesslich Privatausbildung, sowie einer höheren Fachprüfung. Das Bestehen dieser Prüfung berechtigt den Inhaber des Diploms, diesen Beruf als Selbständiger oder abhängig Beschäftigter auszuüben. – diplomierter Zahntechnikermeister, Technicien dentiste, maître, odontotecnico, maestro Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 18 Jahren, einschliesslich einer mindestens neunjährigen allgemeinen Schulbildung und einer vierjährigen beruflichen Ausbildung, die zum Teil im Unternehmen und zum Teil in einer berufsbildenden Einrichtung absolviert wird, sowie fünf Jahren Lehrausbildung oder Berufspraktikum, einschliesslich Privatausbildung, sowie einer höheren Fachprüfung. Das Bestehen dieser Prüfung berechtigt den Inhaber des Diploms, diesen Beruf als Selbständiger oder abhängig Beschäftigter auszuüben. – diplomierter Orthopädist, Orthopédiste diplômé, ortopedista diplomato Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 18 Jahren, einschliesslich einer mindestens neunjährigen allgemeinen Schulbildung und einer vierjährigen beruflichen Ausbildung, die zum Teil im Unternehmen und zum Teil in einer berufsbildenden Einrichtung absolviert wird, sowie fünf Jahren Lehrausbildung oder Berufspraktikum, einschliesslich Privatausbildung, sowie einer höheren Fachprüfung. Das Bestehen dieser Prüfung berechtigt den Inhaber des Diploms, diesen Beruf als Selbständiger oder abhängig Beschäftigter auszuüben.» (b) Unter der Überschrift «2. Mester/Meister/Maître (schulische und berufliche Bildung, die zum ‹Meister› für die nicht unter Titel III Kapitel II dieser Richtlinien fallenden handwerklichen Tätigkeiten führt): «In Norwegen: – Berufsfachlehrer (yrkesfaglærer), Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt 18 bis 20 Jahren, die Folgendes umfasst: neun bis zehn Jahre Primarstufe und Sekundarstufe I, mindestens drei bis vier Jahre Lehre – alternativ dazu zwei Jahre berufsbildende Sekundarstufe II und zwei Jahre Lehre –, die mit einem Facharbeiter- oder Gesellenbrief abgeschlossen wird, sowie eine mindestens vierjährige entsprechende Berufserfahrung, mindestens ein Jahr weitere fachtheoretische Ausbildung und einen einjährigen Ausbildungsgang in theoretischer und praktischer Erziehungswissenschaft.» (c) Unter der Überschrift «3. Schifffahrt»: (i) Unter der Überschrift «a) Schiffsführung»: «In Norwegen: – Schiffskoch (skipskokk), Erforderlich ist eine neunjährige Primarschulzeit, an die sich ein Grundausbildungsgang und eine mindestens dreijährige berufliche Fachausbildung einschliesslich einer mindestens dreimonatigen Seefahrtszeit anschliesst.» (ii) Unter der Überschrift «b) Hochseefischerei»: «In Island: – Kapitän der Handelsmarine (skipstjóri), – Erster Offizier (stýrimaður), – Wachoffizier (undirstýrimaður), Erforderlich ist eine neun- oder zehnjährige Primarschulzeit, an die sich ein zweijähriger Dienst auf See anschliesst, ergänzt durch eine zweijährige berufliche Fachausbildung, die durch eine Prüfung abgeschlossen wird; diese Ausbildungsgänge müssen im Rahmen des Übereinkommens von Torremolinos (Internationales Übereinkommen von 1977 über die Sicherheit von Fischereifahrzeugen) anerkannt sein.» (iii) Unter der neuen Überschrift «c) Personal mobiler Bohrinseln»: «In Norwegen: – Plattformleiter (plattformsjef), – Bereichsleiter Stabilität (stabilitetssjef), – Kontrollraumbediener (kontrollromoperatør), – technischer Leiter (teknisk sjef), – technischer Assistent (teknisk assistent), Erforderlich ist eine neunjährige Primarschulzeit, an die sich ein zweijähriger Grundausbildungsgang anschliesst, ergänzt durch einen mindestens einjährigen Dienst auf einer Bohrinsel und – im Falle des Kontrollraumbedieners durch eine einjährige berufliche Fachausbildung, – im Falle der anderen Berufe durch eine zweieinhalbjährige berufliche Fachausbildung.» (d) Unter der Überschrift «4. Technischer Bereich»: «In Liechtenstein: – Treuhänder Dauer, Niveau und Anforderungen: Die Ausbildung erfolgt auf der Grundlage einer neunjährigen Pflichtschulzeit und – sofern nicht ein Reifezeugnis erworben wird – einer dreijährigen kaufmännischen Lehre mit Erwerb praktischer Fähigkeiten in einem Unternehmen, während der gleichzeitig das fachtheoretische Grundwissen und die Allgemeinbildung durch eine Berufsschule vermittelt werden; die zwei miteinander kombinierten Ausbildungsbereiche werden durch eine staatliche Prüfung abgeschlossen (Staatliches Zeugnis über die Befähigung zum kaufmännischen Angestellten). Nach dreijähriger praktischer Erfahrung in einem Unternehmen in Verbindung mit einer zusätzlichen theoretischen Ausbildung von vier Jahren, die gleichzeitig erfolgen kann, kann das staatliche Diplom erworben werden, das zur Führung der obengenannten Berufsbezeichnung berechtigt. Die Gesamtdauer dieser Ausbildung liegt in der Regel zwischen 16 und 19 Jahren. Regelungen: Der Beruf ist durch staatliche Rechtsvorschriften reglementiert. Jeder Anwärter kann frei wählen, wie er sich auf die Prüfung vorbereiten will (Berufsschulen, Privatschulen, Fernunterricht). – Wirtschaftsprüfer Dauer, Niveau und Anforderungen: Die Ausbildung erfolgt auf der Grundlage einer neunjährigen Pflichtschulzeit, gefolgt von einer dreijährigen kaufmännischen Lehre mit dem Erwerb praktischer Fähigkeiten in einem Unternehmen, während der gleichzeitig das fachtheoretische Grundwissen und die Allgemeinbildung durch eine Berufsschule vermittelt werden. Nach weiterer dreijähriger praktischer Erfahrung in einem Unternehmen und einer zusätzlichen theoretischen Ausbildung von fünf Jahren, die gleichzeitig im Wege des Fernunterrichts erfolgen kann, kann das staatliche Diplom erworben werden, das zur Führung der obengenannten Berufsbezeichnung berechtigt. Die Gesamtdauer dieser Ausbildung liegt zwischen 17 und 18 Jahren. Anwärter, die ihre praktische Erfahrung im Ausland erworben haben, müssen in Liechtenstein nur noch ein weiteres Jahr beruflicher Tätigkeit nachweisen. Regelungen: Der Beruf ist durch staatliche Rechtsvorschriften reglementiert. In der Schweiz: – Bergführer mit eidg. Fachausweis, Guide de montagne avec brevet fédéral, guida alpina con attestato professionale federale Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 13 Jahren, einschliesslich einer mindestens neunjährigen allgemeinen Schulbildung und einer vierjährigen beruflichen Ausbildung unter Aufsicht eines qualifizierten Bergführers, einschliesslich Privatausbildung, sowie einer Berufsprüfung. Das Bestehen dieser Prüfung berechtigt den Inhaber des Fachausweises zur unabhängigen Ausübung dieses Berufes. – Schneesportlehrer mit eidg. Fachausweis, Professeur de sports de neige avec brevet fédéral, Maestro di sport sulla neve con attestato professionale federale Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 15 Jahren, einschliesslich einer mindestens neunjährigen allgemeinen Schulbildung und einer vierjährigen beruflichen Ausbildung, die zum Teil im Unternehmen und zum Teil an einer berufsbildenden Einrichtung absolviert wird, bzw. eine vierjährige Berufserfahrung sowie eine zweijährige Lehrausbildung und eine Berufsprüfung. Das Bestehen dieser Prüfung berechtigt den Inhaber des Fachausweises zur unabhängigen Ausübung dieses Berufes.» (D) In Anhang V «Anerkennung auf der Grundlage der Koordinierung der Mindestanforderungen an die Ausbildung» wird Folgendes eingefügt: (a) Unter der Überschrift «V.1. ARZT»: (i) Unter der Überschrift «5.1.1. Ausbildungsnachweise für die ärztliche Grundausbildung»:
| Land | Ausbildungsnachweis | Ausstellende Stelle | Zusätzliche Bescheinigung | Stichtag |
|---|---|---|---|---|
| Island | Embættispróf í læknisfræði, candidatus medicinae (cand. med.) | Háskóli Íslands | Vottorð um viðbótarnám (kandidatsár) útgefið af Landlækni | 1. Januar 1994 |
| Liechtenstein | Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die in einem anderen Staat ausgestellt wurden, für den diese Richtlinie gilt, und die in diesem Anhang aufgeführt sind | Autorités compétentes | Certificat de stage délivré par les autorités compétentes | 1. Mai 1995 |
| Norwegen | Vitnemål for fullført grad candidata/candidatus medicinae, verkürzte Form: cand.med. | Medisinsk universitetsfakultet | Bekreftelse på praktisk tjeneste som lege utstedt av kompetent offentlig myndighet | 1. Januar 1994 |
| Schweiz | Diplôme fédéral de médecin | Département fédéral de l’intérieur | 1. Juni 2002 | |
| Eidgenössisches Arztdiplom | Eidgenössisches Departement des Innern | |||
| Diploma federale di medico | Dipartimento federale dell’interno |
(ii) Unter der Überschrift «5.1.2. Ausbildungsnachweise für den Facharzt»:
| Land | Ausbildungsnachweis | Ausstellende Stelle | Stichtag |
|---|---|---|---|
| Island | Sérfræðileyfi | Landlæknir | 1. Januar 1994 |
| Liechtenstein | Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die in einem anderen Staat ausgestellt wurden, für den diese Richtlinie gilt, und die in diesem Anhang aufgeführt sind | Autorités compétentes | 1. Mai 1995 |
| Norwegen | Spesialistgodkjenning | Den norske lægeforening | 1. Januar 1994 |
| Schweiz | Diplom als Facharzt | Eidgenössisches Departement des Innern und Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte | 1. Juni 2002 |
| Diplôme de médecin spécialiste | Département fédéral de l’intérieur et Fédération des médecins suisses | ||
| Diploma di medico specialista | Dipartimento federale dell’interno e Federazione dei medici svizzeri |
(iii) Unter der Überschrift «5.1.3. Bezeichnungen der fachärztlichen Weiterbildungen»:
| Land | Anästhesiologie Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 3 Jahre | Chirurgie Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 5 Jahre |
|---|---|---|
| Bezeichnung | Bezeichnung | |
| Island | Svæfinga- og gjörgæslulæknisfræði | Skurðlækningar |
| Liechtenstein | Anästhesiologie | Chirurgie |
| Norwegen | Anestesiologi | Generell kirurgi |
| Schweiz | Anästhesiologie Anesthésiologie Anestesiologia | Chirurgie Chirurgie Chirurgia |
| Land | Neurochirurgie Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 5 Jahre | Geburtshilfe und Frauenheilkunde Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre |
|---|---|---|
| Bezeichnung | Bezeichnung | |
| Island | Taugaskurðlækningar | Fæðingar- og kvenlækningar |
| Liechtenstein | Neurochirurgie | Gynäkologie und Geburtshilfe |
| Norwegen | Nevrokirurgi | Fødselshjelp og kvinnesykdommer |
| Schweiz | Neurochirurgie Neurochirurgie Neurochirurgia | Gynäkologie und Geburtshilfe Gynécologie et obstétrique Ginecologia e ostetricia |
| Land | Allgemeine (innere) Medizin Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 5 Jahre | Augenheilkunde Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 3 Jahre |
|---|---|---|
| Bezeichnung | Bezeichnung | |
| Island | Lyflækningar | Augnlækningar |
| Liechtenstein | Innere Medizin | Augenheilkunde |
| Norwegen | Indremedisin | Øyesykdommer |
| Schweiz | Innere Medizin Médecine interne Medicina interna | Ophthalmologie Ophtalmologie Oftalmologia |
| Land | Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 3 Jahre | Kinderheilkunde Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre |
|---|---|---|
| Bezeichnung | Bezeichnung | |
| Island | Háls-, nef- og eyrnalækningar | Barnalækningar |
| Liechtenstein | Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten | Kinderheilkunde |
| Norwegen | Øre-nese-halssykdommer | Barnesykdommer |
| Schweiz | Oto-Rhino-Laryngologie Oto-rhino-laryngologie Otorinolaringoiatria | Kinder- und Jugendmedizin Pédiatrie Pediatria |
| Land | Lungen- und Bronchialheilkunde Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre | Urologie Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 5 Jahre |
|---|---|---|
| Bezeichnung | Bezeichnung | |
| Island | Lungnalækningar | Þvagfæraskurðlækningar |
| Liechtenstein | Pneumologie | Urologie |
| Norwegen | Lungesykdommer | Urologi |
| Schweiz | Pneumologie Pneumologie Pneumologia | Urologie Urologie Urologia |
| Land | Orthopädie Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 5 Jahre | Pathologie Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre |
|---|---|---|
| Bezeichnung | Bezeichnung | |
| Island | Bæklunarskurðlækningar | Vefjameinafræði |
| Liechtenstein | Orthopädische Chirurgie | Pathologie |
| Norwegen | Ortopedisk kirurgi | Patologi |
| Schweiz | Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates Chirurgie orthopédique et traumatologie de l’appareil locomoteur Chirurgia ortopedica e traumatologia del sistema motorio | Pathologie Pathologie Patologia |
| Land | Neurologie Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre | Psychiatrie Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre |
|---|---|---|
| Bezeichnung | Bezeichnung | |
| Island | Taugalækningar | Geðlækningar |
| Liechtenstein | Neurologie | Psychiatrie und Psychotherapie |
| Norwegen | Nevrologi | Psykiatri |
| Schweiz | Neurologie Neurologie Neurologia | Psychiatrie und Psychotherapie Psychiatrie et psychothérapie Psichiatria e psicoterapia |
| Land | Diagnostische Radiologie Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre | Strahlentherapie Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre |
|---|---|---|
| Bezeichnung | Bezeichnung | |
| Island | Geislagreining | |
| Liechtenstein | Medizinische Radiologie/ Radiodiagnostik | Medizinische Radiologie/ Radio-Onkologie |
| Norwegen | Radiologi | |
| Schweiz | Radiologie Radiologie Radiologia | Radio-Onkologie/Strahlentherapie Radio-oncologie/radiothérapie Radio-oncologia/radioterapia |
| Land | Plastische Chirurgie Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 5 Jahre | Klinische Biologie Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre |
|---|---|---|
| Bezeichnung | Bezeichnung | |
| Island | Lýtalækningar | Húð- og kynsjúkdómalækningar |
| Liechtenstein | Plastische- und Wiederherstellungschirurgie | Dermatologie und Venereologie |
| Norwegen | Plastikkirurgi | Hud- og veneriske sykdommer |
| Schweiz | Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie Chirurgie plastique, reconstructive et esthétique Chirurgia plastica, ricostruttiva ed estetica | Dermatologie und Venerologie Dermatologie et vénéréologie Dermatologia e venerologia |
| Land | Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre | Medizinische und chemische Labordiagnostik Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre |
|---|---|---|
| Bezeichnung | Bezeichnung | |
| Island | Sýklafræði | Klínísk lífefnafræði |
| Liechtenstein | ||
| Norwegen | Medisinsk mikrobiologi | Klinisk kjemi |
| Schweiz |
| Land | Immunologie Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre | Thoraxchirurgie Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 5 Jahre |
|---|---|---|
| Bezeichnung | Bezeichnung | |
| Island | Ónæmisfræði | Brjóstholsskurðlækningar |
| Liechtenstein | Allergologie und klinische Immunologie | Herz- und thorakale Gefässchirurgie Thoraxkirurgi |
| Norwegen | Immunologi og transfusjonsmedisin | |
| Schweiz | Herz- und thorakale Gefässchirurgie Chirurgie cardiaque et vasculaire thoracique Chirurgia del cuore e dei vasi toracici |
| Land | Kinderchirurgie Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre | Gefässchirurgie Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 5 Jahre |
|---|---|---|
| Bezeichnung | Bezeichnung | |
| Island | Barnaskurðlækningar | Æðaskurðlækningar |
| Liechtenstein | Kinderchirurgie | |
| Norwegen | Barnekirurgi | Karkirurgi |
| Schweiz | Kinderchirurgie Chirurgie pédiatrique Chirurgia pediatrica |
| Land | Kardiologie Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre | Gastroenterologie Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre |
|---|---|---|
| Bezeichnung | Bezeichnung | |
| Island | Hjartalækningar | Meltingarlækningar |
| Liechtenstein | Kardiologie | Gastroenterologie |
| Norwegen | Hjertesykdommer | Fordøyelsessykdommer |
| Schweiz | Kardiologie Cardiologie Cardiologia | Gastroenterologie Gastroentérologie Gastroenterologia |
| Land | Rheumatologie Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre | Allgemeine Hämatologie Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 3 Jahre |
|---|---|---|
| Bezeichnung | Bezeichnung | |
| Island | Gigtarlækningar | Blóðmeinafræði |
| Liechtenstein | Rheumatologie | Hämatologie |
| Norwegen | Revmatologi | Blodsykdommer |
| Schweiz | Rheumatologie Rhumatologie Reumatologia | Hämatologie Hématologie Ematologia |
| Land | Endokrinologie Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 3 Jahre | Physiotherapie Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 3 Jahre |
|---|---|---|
| Bezeichnung | Bezeichnung | |
| Island | Efnaskipta- og innkirtlalækningar | Orku- og endurhæfingarlækningar |
| Liechtenstein | Endokrinologie-Diabetologie | Physikalische Medizin und Rehabilitation |
| Norwegen | Endokrinologi | Fysikalsk medisin og rehabilitering |
| Schweiz | Endokrinologie-Diabetologie Endocrinologie-diabétologie Endocrinologia-diabetologia | Physikalische Medizin und Rehabilitation Médecine physique et réadaptation Medicina fisica e riabilitazione |
| Land | Tropenmedizin Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre | Kinder- und Jugendpsychiatrie Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre |
|---|---|---|
| Bezeichnung | Bezeichnung | |
| Island | Barna- og unglingageðlækningar | |
| Liechtenstein | Tropenmedizin | Kinder- und Jugendpsychiatrie und ‑psychotherapie |
| Norwegen | Barne- og ungdomspsykiatri | |
| Schweiz | Tropen- und Reisemedizin Médecine tropicale et médecine des voyages Medicina tropicale e medicina di viaggio | Kinder- und Jugendpsychiatrie und ‑psychotherapie Psychiatrie et psychothérapie d’enfants et d’adolescents Psichiatria e psicoterapia infantile e dell’adolescenza |
| Land | Geriatrie Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre | Nierenkrankheiten Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre |
|---|---|---|
| Bezeichnung | Bezeichnung | |
| Island | Öldrunarlækningar | Nýrnalækningar |
| Liechtenstein | Geriatrie | Nephrologie |
| Norwegen | Geriatri | Nyresykdommer |
| Schweiz | Nephrologie Néphrologie Nefralogia |
| Land | Ansteckende Krankheiten Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre | Öffentliches Gesundheitswesen und Sozialmedizin Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre |
|---|---|---|
| Bezeichnung | Bezeichnung | |
| Island | Smitsjúkdómar | Félagslækningar |
| Liechtenstein | Infektiologie | Prävention und Gesundheitswesen |
| Norwegen | Infeksjonssykdommer | Samfunnsmedisin |
| Schweiz | Infektiologie Infectiologie Malattie infettive | Prävention und Gesundheitswesen Prévention et santé publique Prevenzione e salute pubblica |
| Land | Pharmakologie Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre | Arbeitsmedizin Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre |
|---|---|---|
| Bezeichnung | Bezeichnung | |
| Island | Lyfjafræði | Atvinnulækningar |
| Liechtenstein | Klinische Pharmakologie und Toxikologie | 4 Arbeitsmedizin |
| Norwegen | Klinisk farmakologi | Arbeidsmedisin |
| Schweiz | Klinische Pharmakologie und Toxikologie Pharmacologie et toxicologie cliniques Farmacologia e tossicologia cliniche | Arbeitsmedizin Médecine du travail Medicina del lavoro |
| Land | Allergologie Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 3 Jahre | Nuklearmedizin Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre |
|---|---|---|
| Bezeichnung | Bezeichnung | |
| Island | Ofnæmislækningar | Ísótópagreining |
| Liechtenstein | Allergologie und klinische Immunologie | Nuklearmedizin |
| Norwegen | Nukleærmedisin | |
| Schweiz | Allergologie und klinische Immunologie Allergologie et immunologie clinique Allergologia e immunologia clinica | Nuklearmedizin Médecine nucléaire Medicina nucleare |
| Land | Klinische Neurophysiologie Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre | Zahn-, Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie (Grundausbildung des Arztes und des Zahnarztes) Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre |
|---|---|---|
| Bezeichnung | Bezeichnung | |
| Island | Klínísk taugalífeðlisfræði | |
| Liechtenstein | Kiefer- und Gesichtschirurgie | |
| Norwegen | Klinisk nevrofysiologi | Kjevekirurgi og munnhulesykdommer |
| Schweiz | Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie Chirurgie orale et maxillo-faciale Chirurgia oro-maxillo-facciale |
(iv) Unter der Überschrift «5.1.4. Ausbildungsnachweise für den Allgemeinmediziner»:
| Land | Ausbildungsnachweis | Berufsbezeichnung | Stichtag |
|---|---|---|---|
| Island | Almennt heimilislækningaleyfi (Evrópulækningaleyfi) | Almennur heimilislæknir (Evrópulæknir) | 31. Dezember 1994 |
| Liechtenstein | |||
| Norwegen | Bevis for kompetanse som allmennpraktiserende lege | Allmennpraktiserende lege | 31. Dezember 1994 |
| Schweiz | Diplôme de médecin praticien Diplom als praktischer Arzt/praktische Ärztin Diploma di medico generico | Médecin praticien Praktischer Arzt Medico generico | 1. Juni 2002 |
(b) Unter der Überschrift «5.2.2 Ausbildungsnachweise für die Krankenschwester und den Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, unter der Überschrift «V.2 Krankenschwester und Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind»:
| Land | Ausbildungsnachweis | Ausstellende Stelle | Berufsbezeichnung | Stichtag |
|---|---|---|---|---|
| Island | 1. B.Sc. í hjúkrunarfræði 2. B.Sc. í hjúkrunarfræði 3. Hjúkrunarpróf | 1. Háskóli Íslands 2. Háskólinn á Akureyri 3. Hjúkrunarskóli Íslands | Hjúkrunarfræðingur | 1. Januar 1994 |
| Liechtenstein | Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die in einem anderen Staat ausgestellt wurden, für den diese Richtlinie gilt, und die in diesem Anhang aufgeführt sind | Zuständige Behörden | Krankenschwester – Krankenpfleger | 1. Mai 1995 |
| Norwegen | Vitnemål for bestått sykepleier-utdanning | Høgskole | Sykepleier | 1. Januar 1994 |
| Schweiz | 1. Diplomierte Pflegefachfrau, diplomierter Pflegefachmann Infirmière diplômée et infirmier diplômé Infermiera diplomata e infermiere diplomato | Schulen, die staatlich anerkannte Bildungsgänge durchführen Ecoles qui proposent des filières de formation reconnues par l’État Scuole che propongono dei cicli di formazione riconosciuti dallo Stato | Pflegefachfrau, Pflegefachmann Infirmière, infirmier Infermiera, infermiere | 1. Juni 2002 |
| 2. Bachelor of Science in Pflege | Schulen, die staatlich anerkannte Bildungsgänge durchführen Ecoles qui proposent des filières de formation reconnues par l’Etat Scuole che propongono dei cicli di formazione riconosciuti dallo Stato | Pflegefachfrau, Pflegefachmann Infirmière, infirmier Infermiera, infermiere | 30. September 2011 |
(c) Unter der Überschrift «V.3. Zahnarzt»: (i) Unter der Überschrift «5.3.2. Ausbildungsnachweise des Zahnarztes (Grundausbildung)»
| Land | Ausbildungsnachweis | Ausstellende Stelle | Zusätzliche Bescheinigung | Berufsbezeichnung | Stichtag |
|---|---|---|---|---|---|
| Island | Próf frá tannlæknadeild Háskóla Ísland | Tannlæknadeild Háskóla Íslands | Tannlæknir | 1. Januar 1994 | |
| Liechtenstein | Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die in einem anderen Staat ausgestellt wurden, für den diese Richtlinie gilt, und die in diesem Anhang aufgeführt sind | Zuständige Behörden | Bescheinigung über eine abgeschlossene praktische Ausbildung, ausgestellt von den zuständigen Behörden | Zahnarzt | 1. Mai 1995 |
| Norwegen | Vitnemål for fullført grad candidata/candidatus odontologiae, Kurzform: cand.odont. | Odontologisk universitets-fakultet | Tannlege | 1. Januar 1994 | |
| Schweiz | Eidgenössisches Zahnarztdiplom Diplôme fédéral de médecin-dentiste Diploma federale di medico- dentista | Eidgenössisches Departement des Innern Département fédéral de l’intérieur Dipartimento federale dell’interno | Zahnarzt Médecin- dentiste Medico- dentista | 1. Juni 2002 |
(ii) Unter der Überschrift «5.3.3. Ausbildungsnachweise der Fachzahnärzte»:
| Kieferorthopädie | |||
|---|---|---|---|
| Land | Ausbildungsnachweis | Ausstellende Stelle | Stichtag |
| Island | |||
| Liechtenstein | |||
| Norwegen | Bevis for gjennomgått spesialistutdanning i kjeveortopedi | Odontologisk universitetsfakultet | 1. Januar 1994 |
| Schweiz | Diplom für Kieferorthopädie Diplôme fédéral d’orthodontiste Diploma di ortodontista | Eidgenössisches Departement des Innern und Schweizerische Zahnärzte-Gesellschaft Département fédéral de l’intérieur et Société Suisse d’Odontostomatologie Dipartimento federale dell’interno e Società Svizzera di Odontologia e Stomatologia | 1. Juni 2002 |
| Oralchirurgie/Mundchirurgie | |||
|---|---|---|---|
| Land | Ausbildungsnachweis | Ausstellende Stelle | Stichtag |
| Island | |||
| Liechtenstein | |||
| Norwegen | Bevis for gjennomgått spesialistutdanning i oralkirurgi | Odontologisk universitetsfakultet | 1. Januar 1994 |
| Schweiz | Diplom für Oralchirurgie Diplôme fédéral de chirurgie orale Diploma di chirurgia orale | Eidgenössisches Departement des Innern und Schweizerische Zahnärzte-Gesellschaft Département fédéral de l’intérieur et Société Suisse d’Odonto-stomatologie Dipartimento federale dell’interno e Società Svizzera di Odontologia e Stomatologia | 30. April 2004 |
(d) Unter der Überschrift «5.4.2. Ausbildungsnachweise für den Tierarzt», unter der Überschrift «V.4. Tierarzt»:
| Land | Ausbildungsnachweis | Ausstellende Stelle | Zusätzliche Bescheinigung | Stichtag |
|---|---|---|---|---|
| Island | Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die in einem anderen Staat ausgestellt wurden, für den diese Richtlinie gilt, und die in diesem Anhang aufgeführt sind | Zuständige Behörden | Bescheinigung über eine abgeschlossene praktische Ausbildung, ausgestellt von den zuständigen Behörden | 1. Januar 1994 |
| Liechtenstein | Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die in einem anderen Staat ausgestellt wurden, für den diese Richtlinie gilt, und die in diesem Anhang aufgeführt sind | Zuständige Behörden | Bescheinigung über eine abgeschlossene praktische Ausbildung, ausgestellt von den zuständigen Behörden | 1. Mai 1995 |
| Norwegen | Vitnemål for fullført grad candidata/candidatus medicinae veterinariae, verkürzte Form: cand. med. vet. | Norges veterinærhøgskole | 1. Januar 1994 | |
| Schweiz | Eidgenössisches Tierarztdiplom Diplôme fédéral de vétérinaire Diploma federale di veterinario | Eidgenössisches Departement des Innern Département fédéral de l’intérieur Dipartimento federale dell’interno | 1. Juni 2002 |
(e) Unter der Überschrift «5.5.2. Ausbildungsnachweise für die Hebamme», unter der Überschrift «V.5. Hebamme»:
| Land | Ausbildungsnachweis | Ausstellende Stelle | Berufsbezeichnung | Stichtag |
|---|---|---|---|---|
| Island | 1. Embættispróf í ljósmóðurfræði 2. Próf í ljósmæðrafræðum | 1. Háskóli Íslands 2. Ljósmæðraskóli Íslands | Ljósmóðir | 1. Januar 1994 |
| Liechtenstein | Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die in einem anderen Staat ausgestellt wurden, für den diese Richtlinie gilt, und die in diesem Anhang aufgeführt sind | Zuständige Behörden | Hebamme | 1. Mai 1995 |
| Norwegen | Vitnemål for bestått jordmorutdanning | Høgskole | Jordmor | 1. Januar 1994 |
| Schweiz | Diplomierte Hebamme Sage-femme diplômée Levatrice diplomata | Schulen, die staatlich anerkannte Bildungsgänge durchführen Ecoles qui proposent des filières de formation reconnues par l’État Scuole che propongono dei cicli di formazione riconosciuti dallo Stato | Hebamme Sage-femme Levatrice | 1. Juni 2002 |
(f) Unter der Überschrift «5.6.2. Ausbildungsnachweise für den Apotheker», unter der Überschrift «V.6. Apotheker»:
| Land | Ausbildungsnachweis | Ausstellende Stelle | Zusätzliche Bescheinigung | Stichtag |
|---|---|---|---|---|
| Island | Próf í lyfjafræði | Háskóli Íslands | 1. Januar 1994 | |
| Liechtenstein | Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die in einem anderen Staat ausgestellt wurden, für den diese Richtlinie gilt, und die in diesem Anhang aufgeführt sind | Zuständige Behörden | Bescheinigung über eine abgeschlossene praktische Ausbildung, ausgestellt von den zuständigen Behörden | 1. Mai 1995 |
| Norwegen | Vitnemål for fullført grad candidata/candidatus pharmaciae, Kurzform: cand.pharm. | Universitetsfakultet | 1. Januar 1994 | |
| Schweiz | Eidgenössisches Apothekerdiplom Diplôme fédéral de pharmacien Diploma federale di farmacista | Eidgenössisches Departement des Innern Département fédéral de l’intérieur Dipartimento federale dell’interno | 1. Juni 2002 |
(g) Unter der Überschrift «5.7.1. Nach Artikel 46 anerkannte Ausbildungsnachweise für den Architekten»:, unter der Überschrift «V.7. Architekt»:
| Land | Ausbildungsnachweis | Ausstellende Stelle | Zusätzliche Bescheinigung | Stichtag |
|---|---|---|---|---|
| Island | Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die in einem anderen Staat ausgestellt wurden, für den diese Richtlinie gilt, und die in diesem Anhang aufgeführt sind | Zuständige Behörden | Bescheinigung über eine abgeschlossene praktische Ausbildung, ausgestellt von den zuständigen Behörden | |
| Liechtenstein | Dipl.-Arch. FH Für Architekturstudienkurse, die im akademischen Jahr 1999/2000 aufgenommen wurden, einschliesslich für Studenten, die das Studienprogramm Model B bis zum akademischen Jahr 2000/2001 belegten, vorausgesetzt dass sie sich im akademischen Jahr 2001/2002 einer zusätzlichen und kompensatorischen Ausbildung unterzogen. | Fachhochschule Liechtenstein | 1999/ 2000 | |
| – Master of Science in Architecture (MScArch) | Hochschule Liechtenstein | 2002/ 2003 | ||
| Norwegen | – Sivilarkitekt | 1. Norges teknisknaturvitenskaplige universitet (NTNU); 2. Arkitektur- og designhøgskolen i Oslo (AHO) (avant le 29 octobre 2004 Arkitekthøgskolen i Oslo); 3. Bergen Arkitekt Skole (BAS) | 1997/ 1998 | |
| – Master i arkitektur | 1. Norges teknisknaturvitenskaplige universitet (NTNU); | 1999/ 2000 | ||
| 2. Arkitektur- og designhøgskolen i Oslo (AHO) (avant le 29 octobre 2004 Arkitekthøgskolen i Oslo); | 1998/ 1999 | |||
| 3. Bergen ArkitektSkole (BAS) | 2001/ 2002 | |||
| Schweiz | Diploma di architettura (Arch. Dipl. USI) | Accademia di Architettura dell’Università della Svizzera Italiana | 1996–1997 | |
| Master of Arts BFH/HES-SO en architecture, Master of Arts BFH/HES-SO in Architecture | Haute école spécialisée de Suisse occidentale (HES-SO), en collaboration avec la Haute école spécialisée bernoise (Berner Fachhochschule BFH) | – | 2007–2008 | |
| Master of Arts BFH/ HES-SO in Architektur, Master of Arts BFH/HES-SO in Architecture | Haute école spécialisée de Suisse occidentale (HES-SO) en collaboration avec la Haute école spécialisée bernoise (Berner Fachhochschule BFH) | 2007–2008 | ||
| Master of Arts FHNW in Architektur | Fachhochschule Nordwestschweiz FHNW | – | 2007–2008 | |
| Master of Arts FHZ in Architektur | Fachhochschule Zentralschweiz (FHZ) | – | 2007–2008 | |
| Master of Arts ZFH in Architektur | Zürcher Fachhochschule (ZFH), Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW), Departement Architektur, Gestaltung und Bauingenieurwesen | – | 2007–2008 | |
| Master of Science MSc in Architecture, Architecte (arch. dipl. EPF) | Ecole Polytechnique Fédérale de Lausanne | 2007–2008 | ||
| Master of Science ETH in Architektur, «MSc ETH Arch» | Eidgenössische Technische Hochschule Zürich | 2007–2008 |
(E) In Anhang VI «Erworbene Rechte von Angehörigen der Berufe, die auf der Grundlage der Koordinierung der Mindestanforderungen an die Ausbildung anerkannt werden» wird Folgendes angefügt:
| Land | Ausbildungsnachweis | Akademisches Bezugsjahr |
|---|---|---|
| Island | Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die in einem anderen Staat ausgestellt wurden, für den diese Richtlinie gilt, und die in diesem Anhang aufgeführt sind, zusammen mit einer Bescheinigung über eine abgeschlossene praktische Ausbildung, ausgestellt von den zuständigen Behörden | |
| Liechtenstein | die von der Fachhochschule ausgestellten Diplome [Dipl.-Arch. (FH)] | 1997/1998 |
| Norwegen | – die von der «Norges tekniske høgskole (NTH)» und seit 1. Januar 1996 von der «Norges teknisk-naturvitenskaplige universitet (NTNU)», der «Arkitekt-høgskolen i Oslo» und der «Bergen Arkitekt Skole (BAS)» ausgestellten Diplome (sivilarkitekt), – die Mitgliedsbescheinigungen des «Norske Arkitekters Landsforbund (NAL)», sofern die betreffenden Personen ihre Ausbildung in einem Staat absolviert haben, für den diese Richtlinie gilt | 1996/1997 |
| Schweiz | 1. arch. dipl. EPF, Dipl. Arch. ETH, arch. dipl. PF | 2004/2005 |
| 2. Architecte diplômé EAUG | 2004/2005 | |
| 3. Architecte REG A Architekt REG A Architetto REG A | 2004/2005 |
geändert durch: – 1 79 H : Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Griechenland und die Anpassungen der Verträge (ABl. L 291 vom 19.11.1979, S. 91), – 1 85 I : Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge (ABl. L 302 vom 15.11.1985, S. 160), – 395 D 0001 : Euratom, EGKS: Beschluss des Rates der Europäischen Union vom 1. Januar 1995 zur Anpassung der Dokumente betreffend den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Union. – 1 03 T : Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der Verträge auf denen die Europäische Union beruht (ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 33), – 32206 L 0100 : Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 141).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Übereinkommens mit folgenden Anpassungen:
In Artikel 1 Absatz 2 wird folgender Wortlaut angefügt:
| «In Island: | Lögmaður, |
|---|---|
| In Liechtenstein: | Rechtsanwalt, |
| In Norwegen: | Advokat |
| In der Schweiz: | Advokat, Rechtsanwalt, Anwalt, Fürsprecher, Fürsprech Avocat Avvocato» |
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Übereinkommens mit folgenden Anpassungen:
In Artikel 1 Absatz 2 wird folgender Wortlaut angefügt:
| «In Island: | Lögmaður, |
|---|---|
| In Liechtenstein: | Rechtsanwalt, |
| In Norwegen: | Advokat |
| In der Schweiz: | Advokat, Rechtsanwalt, Anwalt, Fürsprecher, Fürsprech Avocat Avvocato» |
374 L 0556 : Richtlinie 74/556/EWG des Rates vom 4. Juni 1974 über die Einzelheiten der Übergangsmassnahmen auf dem Gebiet der Tätigkeiten des Handels mit und der Verteilung von Giftstoffen und der Tätigkeiten, die die berufliche Verwendung dieser Stoffe umfassen, einschliesslich der Vermittlertätigkeiten (ABl. L 307 vom 18.11.1974, S. 1).
374 L 0557 :Richtlinie 74/557/EWG des Rates vom 4. Juni 1974 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die selbständigen Tätigkeiten und die Vermittlertätigkeiten des Handels mit und der Verteilung von Giftstoffen (ABl. L 307 vom 18.11.1974, S. 5), geändert durch: – 395 D 001 :Euratom, EGKS: Beschluss des Rates der Europäischen Union vom 1. Januar 1995 zur Anpassung der Dokumente betreffend den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Union. – 1 03 T : Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der Verträge auf denen die Europäische Union beruht (ABl. L 236 vom 23.09.2003, S. 33), – 32006 L 0101 : Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 141).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Übereinkommens mit folgenden Anpassungen:
Der Anhang wird wie folgt ergänzt: «In Liechtenstein: 1. Benzol und Tetrachlorkohlenstoff (Verordnung Nr. 23 vom 1. Juni 1964); 2. Alle Giftstoffe und Produkte gemäss Artikel 2 des Giftstoffgesetzes (SR814.80 ), insbesondere diejenigen, die in dem Verzeichnis der Giftstoffe oder Produkte der Klassen 1, 2 und 3 gemäss Artikel 3 der Verordnung über Giftstoffe (SR814.801 ) (anzuwenden gemäss Zollvertrag, Mitteilung Nr. 47 vom 28. August 1979) aufgeführt sind. In Norwegen: 1. Schädlingsbekämpfungsmittel, die dem Gesetz über Schädlingsbekämpfungsmittel vom 5. April 1963 und den entsprechenden Ver-ordnungen unterliegen; 2. Chemikalien nach Massgabe der Verordnung vom 1. Juni 1990 über die Kennzeichnung von und den Handel mit Chemikalien, die für den Menschen gesundheitsschädlich sein können, sowie der entsprechenden Verordnung über das Verzeichnis der Chemikalien. In der Schweiz: Alle Giftstoffe und Produkte, die im Chemikaliengesetz aufgeführt sind (systematische Sammlung des Bundesrechts [SR813.1 ]), insbesondere diejenigen, die in den betreffenden Verordnungen (SR813 ) und in den Verordnungen über umweltgefährdende Stoffe (SR814.812.31 ,814.812.32 und814.812.33 ) aufgeführt sind.»
Die vertragsschliessenden Parteien nehmen folgende Rechtsakte zur Kenntnis: 7. 389 X 0601 : 89/601/EWG: Empfehlung der Kommission vom 8. November 1989 über die Ausbildung des Gesundheitspersonals in Krebsfragen (ABl. L 346 vom 27.11.1989, S. 1).
Die Schweiz und Liechtenstein, nachstehend «die Parteien» genannt,– In Anbetracht dessen, dass im Rahmen des Abkommens zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation die Schweiz sowie Island und Norwegen, auf der Grundlage des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ein Abkommen zum Personenverkehr abgeschlossen haben; – Im Hinblick darauf, dass die Schweiz und Liechtenstein sich zum Ziel gesetzt haben, ebenfalls ein solches Abkommen abzuschliessen; – Unter Berücksichtigung der besonderen Situation Liechtensteins, auf Grund derer Liechtenstein als Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) im Bereich der Freizügigkeit eine Sonderlösung ausgehandelt hat, die auf der Erklärung des EWR-Rates über die Freizügigkeit beruht, welche ihrerseits Bestandteil der Schlussfolgerungen der zweiten Tagung des EWR-Rates vom 20. Dezember 1994 ist und wonach der EWR-Rat anerkennt, dass Liechtenstein ein sehr kleines bewohnbares Gebiet ländlichen Charakters mit einem ungewöhnlich hohen Prozentsatz an ausländischen Gebietsansässigen und Beschäftigten ist und überdies ein vitales Interesse an der Wahrung seiner nationalen Identität hat sowie unter Berücksichtigung des Beschlusses Nr. 191/1999 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 17. Dezember 1999; – Im Hinblick auf die Gemeinsame Erklärung zu Gleichbehandlungsfragen zwischen der Schweiz und Liechtenstein vom 2. November 1994; – In Umsetzung der am 6. April 2001 in Genf im Rahmen der Verhandlungen zur Änderung des EFTA-Übereinkommens unterzeichneten Erklärung der Delegationen Liechtensteins und der Schweiz über den freien Personenverkehr;sind wie folgt übereingekommen:
1.1. Liechtenstein und die Schweiz vereinbaren, dass Liechtenstein auf die schweizerischen Staatsangehörigen die Gleichbehandlung mit den EWR-Staatsangehörigen gemäss der Sonderlösung, die Liechtenstein im EWR zugestanden wird, zur Anwendung bringen wird.
1.2. Liechtenstein und die Schweiz vereinbaren, dass die Schweiz auf Liechtenstein den Anhang VIII des Abkommens zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (Anhang K konsolidierte Fassung des EFTA-Übereinkommens) zur Anwendung bringen wird.
1.3. Liechtenstein und die Schweiz stimmen die jeweiligen Regelungen im Hinblick auf äquivalente Lösungen ab.
1.4. Treten ernstliche wirtschaftliche, gesellschaftliche oder ökologische Schwierigkeiten sektoraler oder regionaler Natur auf und ist damit zu rechnen, dass sie anhalten, so können Liechtenstein und die Schweiz einseitig geeignete Massnahmen treffen. Diese Schutzmassnahmen sind in ihrem Anwendungsbereich und ihrer Dauer auf das für die Behebung der Schwierigkeiten unbedingt erforderliche Mass zu beschränken. Es sind vorzugsweise Massnahmen zu wählen, die das Funktionieren dieses Abkommens so wenig wie möglich stören.
Werden von einer Partei Schutzmassnahmen in Erwägung gezogen, teilt sie dies der anderen Partei unverzüglich mit und stellt alle sachdienlichen Informationen zur Verfügung. Liechtenstein und die Schweiz nehmen unverzüglich Konsultationen auf, um eine beiderseits annehmbare Lösung zu finden, und unterrichten den EFTA-Rat darüber. Die Schutzmassnahmen dürfen erst nach Ablauf eines Monats nach dem Zeitpunkt der Mitteilung an die andere Partei getroffen werden, es sei denn, die Konsultationen würden vor Ablauf dieser Frist abgeschlossen. Schliessen aussergewöhnliche Umstände, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, eine vorgängige Prüfung aus, so dürfen die für die Behebung der Schwierigkeiten unbedingt erforderlichen Massnahmen unverzüglich getroffen werden.
Mindestens alle drei Monate finden bilaterale Konsultationen mit dem Ziel statt, Schutzmassnahmen vor dem vorgesehenen Ablauf ihrer Geltungsdauer aufzuheben oder ihren Anwendungsbereich zu beschränken.
Entsteht durch eine von einer Partei getroffene Schutzmassnahme ein Ungleichgewicht zwischen den Rechten und Pflichten aus diesem Protokoll, so kann jede Partei gegenüber der anderen angemessene Ausgleichsmassnahmen treffen, die für die Behebung des Ungleichgewichts unbedingt erforderlich sind. Es sind vorzugsweise Massnahmen zu wählen, die das Funktionieren dieses Abkommens so wenig wie möglich stören.
2.1. Liechtenstein wird ein Jahr nach Inkrafttreten des Abkommens zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation die Gleichstellung der bereits in Liechtenstein wohnhaften Schweizer Staatsangehörigen mit den in Liechtenstein wohnhaften EWR-Staatsangehörigen zur Anwendung bringen.
2.2. Die Schweiz wird ab diesem Zeitpunkt gemäss Artikel 10 Absatz 5 Anhang VIII des Abkommens zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (Anhang K konsolidierte Fassung des EFTA-Übereinkommens) den bereits in der Schweiz wohnhaften liechtensteinischen Staatsangehörigen die Freizügigkeit gewähren.
2.3. Liechtenstein und die Schweiz regeln bis ein Jahr nach Inkrafttreten des Abkommens zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung im Bereich des Gewerbes.
2.4. Liechtenstein und die Schweiz regeln bis 2, spätestens aber bis 3 Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation die Einführung der Gleichstellung von Schweizer Staatsangehörigen mit den EWR-Staatsangehörigen ohne Wohnsitz in Liechtenstein, resp. die Einführung der Gleichstellung von liechtensteinischen Staatsangehörigen mit den EU-/EFTA-Staatsangehörigen ohne Wohnsitz in der Schweiz.
In den Beziehungen zwischen der Schweiz und Liechtenstein finden die Bestimmungen von Anhang VIII (Anhang K konsolidierte Fassung des EFTA-Übereinkommens) und Anlage 2 zu Anhang VIII (Anhang K konsolidierte Fassung des EFTA-Übereinkommens) des Abkommens zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation Anwendung.
Die Bestimmungen von Anhang VIII (Anhang K konsolidierte Fassung des EFTA-Übereinkommens) und Anlage 3 zu Anhang VIII (Anhang K konsolidierte Fassung des EFTA-Übereinkommens) des Abkommens zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation finden in den Beziehungen zwischen der Schweiz und Liechtenstein
nach Massgabe der zwischen den Parteien vereinbarten Vorschriften über den Personenverkehr Anwendung.
Dieses Protokoll bildet integrierenden Bestandteil des Abkommens zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation und tritt gleichzeitig in Kraft.
Vaduz, den 21. Juni 2001
| Für die Schweizerische Eidgenossenschaft Pascal Couchepin | Für das Fürstentum Liechtenstein Ernst Walch |
|---|
Im Hinblick auf die Regelungen der Ziffern 2.1. bis 2.3. dieses Protokolls (Personen mit Wohnsitz im jeweils anderen Staat) klären die Schweiz und Liechtenstein zusammen bis Ende 2001 die Rechtslage ab bezüglich des notwendigen Regelungsbedarfs und im Hinblick auf die Ausarbeitung einer entsprechenden Vereinbarung zwischen beiden Parteien. Anschliessend beginnen die Arbeiten zur Klärung der Rechtslage bezüglich Ziffer 2.4. dieses Protokolls (Personen ohne Wohnsitz im jeweils anderen Staat).
Vaduz, den 21. Juni 2001
| Für die Schweizerische Eidgenossenschaft Pascal Couchepin | Für das Fürstentum Liechtenstein Ernst Walch |
|---|
(Art. 35 des Übereinkommens)
Ziel dieses Anhangs ist es, den gegenseitigen Zugang der Mitgliedstaaten zum Güter- und Personenverkehrsmarkt auf der Strasse und auf der Schiene zu liberalisieren, damit eine effizientere Verkehrsabwicklung auf jener Route gewährleistet ist, die technisch, geografisch und wirtschaftlich am besten auf die unter diesen Anhang fallenden Verkehrsträger abgestimmt ist.
Die Bestimmungen dieses Anhangs und ihre Anwendung beruhen auf den Grundsätzen der Gegenseitigkeit, der Territorialität, der Transparenz und der freien Wahl des Verkehrsträgers.
Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, im Rahmen der Anwendung dieses Anhangs keine diskriminierenden Massnahmen zu ergreifen.
Die Anwendung dieses Anhangs beruht im Rahmen der Kompetenz der Mitgliedstaaten gleichzeitig auf den Grundsätzen und Zielen einer nachhaltigen Mobilität und einer koordinierten Verkehrspolitik in den Alpen, wie in Kapitel 4 des Landverkehrsabkommens vom 21. Juni 199947zwischen der Schweiz und der EG (im Folgenden «Abkommen Schweiz–EG» genannt) vereinbart ist.
Dieser Anhang gilt für den bilateralen Güter- und Personenverkehr auf der Strasse zwischen den Mitgliedstaaten, für den Transit durch das Gebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich Artikel 7 Absatz 3 sowie für den Güter- und Personenverkehr im Dreiländerverkehr
Dieser Anhang gilt für den grenzüberschreitenden Eisenbahngüter- und ‑personenverkehr sowie den grenzüberschreitenden kombinierten Verkehr. Es gilt nicht für die Eisenbahnunternehmen, deren Betrieb auf den Stadt‑, Vorort- oder Regionalverkehr beschränkt ist.
Dieser Anhang gilt für den Verkehr, der von Strassenverkehrsunternehmen oder Eisenbahnunternehmen durchgeführt wird, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind.
Im Sinne dieses Anhangs gilt als: – Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers: die Tätigkeit jedes Unternehmens, das im gewerblichen Verkehr die Güterbeförderung mit einem Kraftfahrzeug oder mit einer Fahrzeugkombination ausführt; – Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers:** die Tätigkeit jedes Unternehmens, das im gewerblichen Verkehr die grenzüberschreitende Personenbeförderung mit Kraftomnibussen ausführt; – Unternehmen: jede natürliche Person, jede juristische Person mit oder ohne Erwerbszweck, jede Vereinigung oder jeder Zusammenschluss von Personen ohne Rechtspersönlichkeit und mit oder ohne Erwerbszweck sowie jedes staatliche Organ, unabhängig davon, ob dieses über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt oder von einer Behörde mit Rechtspersönlichkeit abhängt; – Fahrzeug:** ein im Gebiet eines Mitgliedstaates amtlich zugelassenes Kraftfahrzeug oder eine Fahrzeugkombination, bei der zumindest das Kraftfahrzeug im Gebiet eines Mitgliedstaates amtlich zugelassen ist, welche ausschliesslich für die Güterbeförderung bestimmt sind; oder jedes Kraftfahrzeug, das nach seiner Bauart und Ausstattung dazu bestimmt und geeignet ist, mehr als neun Personen, einschliesslich des Fahrers, zu befördern; – grenzüberschreitender Verkehr: Fahrten eines Fahrzeugs, bei denen sich der Ausgangspunkt im Gebiet eines Mitgliedstaates und der Bestimmungsort im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates oder in einem Drittland oder umgekehrt befinden, sowie Leerfahrten in Verbindung mit den vorgenannten Strecken; befindet sich der Ausgangspunkt oder der Bestimmungsort in einem Drittland, ist die Beförderung mit einem Fahrzeug durchzuführen, das im Gebiet des Mitgliedstaates zugelassen ist, in dem sich der Ausgangspunkt oder der Bestimmungsort der Fahrt befindet; – Transit: die Beförderung von Gütern oder Personen (ohne Be- oder Entladung) sowie Leerfahrten durch das Gebiet eines Mitgliedstaates; – Dreiländerverkehr mit Drittländern: Beförderungen von Gütern oder Personen von einem Ausgangsort im Gebiet eines Mitgliedstaates zu einem Bestimmungsort im Gebiet eines Drittlandes und umgekehrt mit einem im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates zugelassenen Fahrzeug, unabhängig davon, ob das Fahrzeug auf derselben Fahrt und auf der gewöhnlichen Route durch das Gebiet des Zulassungsstaates fährt oder nicht; – Genehmigung: eine Genehmigung, Lizenz oder Konzession, die nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates erforderlich ist.
Im Sinne dieses Anhangs gilt als: – Eisenbahnunternehmen: jedes private oder öffentlich-rechtliche Unternehmen, dessen Haupttätigkeit im Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen zur Beförderung von Gütern oder Personen besteht, wobei dieses Unternehmen auf jeden Fall die Traktion sicherstellen muss; – internationale Gruppierung: jede Verbindung von mindestens zwei Eisenbahnunternehmen, die Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft haben oder von denen eines zum Zwecke der Erbringung grenzüberschreitender Verkehrsleistungen zwischen den Mitgliedstaaten seinen Sitz in der Schweiz hat; – Betreiber des Fahrwegs: jede öffentliche Einrichtung oder jedes Unternehmen, der bzw. dem insbesondere die Einrichtung und die Unterhaltung des Fahrwegs sowie die Führung der Betriebsleitungs- und Sicherheitssysteme übertragen sind; – Genehmigung:** eine Genehmigung, die die zuständige Behörde eines Mitgliedstaates einem Unternehmen erteilt, dessen Eigenschaft als Eisenbahnunternehmen anerkannt wird. Diese Eigenschaft kann auf bestimmte Arten von Verkehrsleistungen begrenzt werden; – Genehmigungsbehörde:** die Stelle, die von jedem Mitgliedstaat mit der Erteilung von Genehmigungen beauftragt ist; – Zugtrasse: die Fahrwegkapazität, die erforderlich ist, damit ein Zug zu einer bestimmten Zeit zwischen zwei Orten eingesetzt werden kann; – Zuweisung: die Zuteilung von Fahrwegkapazität durch eine Zuweisungsstelle; – Zuweisungsstelle: die Behörde und/oder der Fahrwegbetreiber, die bzw. der von einer der Vertragsparteien mit der Zuweisung von Fahrwegkapazität beauftragt ist; – Stadt- und Vorortverkehr:** Verkehrsleistungen, die den Verkehrsbedarf eines Stadtgebietes oder eines Ballungsraumes sowie den Verkehrsbedarf zwischen einem Stadtgebiet oder Ballungsraum und dem Umland decken; – Regionalverkehr:** Verkehrsleistungen, die den Verkehrsbedarf einer Region decken; – kombinierter Verkehr:** die Beförderung von Waren mit Strassenfahrzeugen oder Ladeeinheiten, die einen Teil der Strecke auf der Schiene und die Zu- und/oder Ablaufstrecke auf der Strasse zurücklegen.
1.Vorbehaltlich der in diesem Anhang enthaltenen Ausnahmen sind die Rechte und** Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, die aus den bilateralen Abkommen zwischen ihnen hervorgehen, von den Bestimmungen dieses Anhangs nicht betroffen.
Unternehmen, die den Beruf des Kraftverkehrsunternehmers ausüben wollen, müssen die nachstehenden drei Bedingungen erfüllen:
Die in diesem Zusammenhang geltenden Vorschriften sind in Abschnitt 1 der Beilage 1 aufgeführt.
Die in diesem Zusammenhang geltenden Sozialvorschriften sind in Abschnitt 2 der Beilage 1 aufgeführt.
Die Bestimmungen über die technischen Normen, die in diesem Gebiet anwendbar sind, stehen in Abschnitt 3 der Beilage 1.
Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, Fahrzeuge, denen eine Betriebserlaubnis im anderen Mitgliedstaat erteilt wurde, keinen strengeren als den in ihrem eigenen Gebiet geltenden Vorschriften zu unterwerfen.
Hinsichtlich der Grundsätze der Nichtdiskriminierung, der Verhältnismässigkeit der Territorialität und der Transparenz wenden die Mitgliedstaaten für die Fahrzeuge der anderen Mitgliedstaaten hinsichtlich Gewichtsgrenze, Strassenabgaben und gegebenenfalls Nacht- und Sonntagsfahrverbot die gleichen Regeln an, die für ihre eigenen Fahrzeuge gelten.
Die Ausnahmen bezüglich der Schweizer Bestimmungen über die Gewichtsbegrenzung und das Nacht- und Sonntagsfahrverbot sind in der Beilage 6 aufgelistet.
Der Güterverkehr, der aus einem anderen Mitgliedstaat zu einem Ort ausserhalb der schweizerischen Grenzzone, wie sie in Beilage 10 definiert ist (und umgekehrt), oder im Transit durch die Schweiz mit Fahrzeugen erfolgt, deren tatsächliches Gesamtgewicht in beladenem Zustand (zwischen dem 1.1.2001 und dem 31.12.2004) 34 t überschreitet, jedoch nicht mehr als 40 t beträgt, wird gemäss den Bestimmungen der unten stehenden Absätze 2 und 3 einer Kontingentierung mit Erhebung einer Gebühr für die Benutzung der Infrastruktur unterworfen.
Island erhält sowohl für das Jahr 2001 wie für das Jahr 2002 ein Kontingent von 4 Genehmigungen, Liechtenstein ein Kontingent von 4000 Genehmigungen und Norwegen ein Kontingent von 900 Genehmigungen.
Island erhält sowohl für das Jahr 2003 wie für das Jahr 2004 ein Kontingent von 7 Genehmigungen, Liechtenstein ein Kontingent von 5000 Genehmigungen und Norwegen ein Kontingent von 1200 Genehmigungen.
Jeder Betreiber muss für die Verwendung der in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Genehmigungen eine Gebühr für die Nutzung der schweizerischen Infrastruktur entrichten, die gemäss den in Beilage 2 aufgeführten Modalitäten berechnet und erhoben wird.
Ab dem 1. Januar 2005 sind Fahrzeuge, die den technischen Normen gemäss der Schweizer Gesetzgebung über die zulässigen Höchstgewichtsgrenzen für Fahrzeuge im internationalen Verkehr entsprechen, von jeglicher Kontingentierung oder Genehmigungspflicht befreit.
Der grenzüberschreitende gewerbliche Strassengüterverkehr und die Leerfahrten zwischen den Gebieten der Mitgliedstaaten unterliegen der Genehmigung für die Verkehrsunternehmer gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 881/92, wie im EWR-Abkommen und im Abkommen Schweiz–EG vereinbart ist und deren Muster sich in Beilage 3 befindet, und einer ähnlichen schweizerischen Genehmigung für die schweizerischen Verkehrsunternehmer.
Die in Beilage 4 genannten Beförderungen sind von allen Lizenzregelungen und sonstigen Genehmigungspflichten im Verkehrsbereich befreit.
Die Verfahren für die Erteilung, Benutzung, Erneuerung und den Entzug der Genehmigungen sowie die Amtshilfeverfahren unterliegen den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 881/92, wie im EWR-Abkommen und im Abkommen Schweiz–EG vereinbart ist, sowie gleichwertigen schweizerischen Bestimmungen.
Der grenzüberschreitende gewerbliche Strassengüterverkehr sowie die Leerfahrten im Transit durch das Gebiet der Mitgliedstaaten sind liberalisiert. Diese Beförderungen werden durch die Genehmigungen gemäss Artikel 9 abgedeckt.
Es gelten die Bestimmungen des Artikels 9 Absätze 2 und 3.
Die Regelung für den Dreiländerverkehr mit Drittländern wird im gegenseitigen Einvernehmen nach dem Abschluss des jeweils erforderlichen Abkommens zwischen irgendeinem Mitgliedstaat einerseits und dem betreffenden Drittland andererseits festgelegt. Diese Abkommen sind dazu bestimmt, für diesen Dreiländerverkehr eine auf Gegenseitigkeit beruhende Behandlung zwischen den Betreibern der Mitgliedstaaten zu gewährleisten.
Bis zum Abschluss von Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten und den betroffenen Drittländern bleiben die in den bilateralen Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten enthaltenen Bestimmungen über den Dreiländerverkehr mit Drittländern von diesem Anhang unberührt. Beilage 5 dieses Anhangs enthält eine Aufstellung dieser Rechte.
Die Beförderungen zwischen zwei Orten im Gebiet eines Mitgliedstaates mit einem in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Fahrzeug sind nach diesem Anhang nicht zulässig.
– in dem Mitgliedstaat, in dem er niedergelassen ist, eine Genehmigung für die Personenbeförderung mit Kraftomnibussen im Linienverkehr, einschliesslich der Sonderformen des Linienverkehrs, oder im Gelegenheitsverkehr erhalten hat und – die Rechtsvorschriften über die Sicherheit im Strassenverkehr für Fahrer und Fahrzeuge erfüllt.
– in dem Mitgliedstaat, in dem er niedergelassen ist, gemäss den in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegten Bedingungen für den Marktzugang eine Genehmigung für die Personenbeförderung mit Kraftomnibussen erhalten hat und – die Rechtsvorschriften über die Sicherheit im Strassenverkehr für Fahrer und Fahrzeuge erfüllt.
Gelegenheitsverkehre gemäss Artikel 1, Punkt 2.1 der Beilage 7 sind nicht genehmigungspflichtig.
Sonderformen des Linienverkehrs gemäss Artikel 1, Punkt 1.2 der Beilage 7 sind nicht genehmigungspflichtig, sofern sie im Gebiet von Mitgliedstaaten, ausgenommen der Schweiz, zwischen dem Veranstalter und dem Verkehrsunternehmer vertraglich geregelt sind.
Leerfahrten im Zusammenhang mit dem in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Verkehr sind ebenfalls nicht genehmigungspflichtig.
Der Linienverkehr ist gemäss Artikel 2 ff. der Beilage 7 genehmigungspflichtig:
Sonderformen des Linienverkehrs, für die keine vertragliche Regelung zwischen dem Veranstalter und dem Verkehrsunternehmer besteht, sind im Gebiet von Mitgliedstaaten, ausgenommen der Schweiz, gemäss Artikel 2 ff. in Beilage 7 genehmigungspflichtig. In der Schweiz sind Sonderformen des Linienverkehrs nicht genehmigungspflichtig.
Beförderungen im Werkverkehr auf der Strasse gemäss Artikel 1 Punkt 3 der Beilage 7 sind nicht genehmigungspflichtig.
Die Regelung für den Dreiländerverkehr mit Drittländern wird im gegenseitigen Einvernehmen nach dem Abschluss des jeweils erforderlichen Abkommens zwischen irgendeinem Mitgliedstaat einerseits und dem betreffenden Drittland andererseits festgelegt. Diese Abkommen sind dazu bestimmt, für diesen Dreiländerverkehr eine auf Gegenseitigkeit beruhende Behandlung zwischen den Betreibern der Mitgliedstaaten zu gewährleisten.
Bis zum Abschluss von Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten und den betroffenen Drittländern bleiben die in den bilateralen Abkommen über den Verkehr mit Drittländern zwischen den Mitgliedstaaten enthaltenen Bestimmungen über die genannten Beförderungen von diesem Anhang unberührt. Beilage 8 dieses Anhangs enthält eine Aufstellung dieser Rechte.
Beförderungen zwischen zwei Orten, die im Gebiet eines Mitgliedstaates liegen und von einem Verkehrsunternehmer durchgeführt werden, der im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates niedergelassen ist, sind nach diesem Anhang nicht zulässig.
Allerdings können die nach geltenden bilateralen Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten bestehenden Rechte weiterhin unter der Bedingung wahrgenommen werden, dass die Verkehrsunternehmer gleich behandelt werden und keine Wettbewerbsverzerrungen entstehen. Beilage 8 dieses Anhangs enthält eine Aufstellung dieser Rechte.
Die Verfahren für die Ausstellung, Benutzung, Erneuerung und das Erlöschen von Genehmigungen sowie die Amtshilfeverfahren unterliegen den Bestimmungen in Beilage 7 dieses Anhangs.
Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Anhangs bestehenden Genehmigungen für Verkehrsdienste bleiben, soweit diese Dienste weiterhin genehmigungspflichtig sind, bis zu ihrem Erlöschen gültig.
Die Mitgliedstaaten verpflichten sich,
– die Unabhängigkeit der Geschäftsführung der Eisenbahnunternehmen zu gewährleisten, insbesondere indem sie ihnen einen Unabhängigkeitsstatus verleihen, der es ihnen ermöglicht, ihre Tätigkeiten an den Markt anzupassen und ihre Geschäfte unter der Verantwortlichkeit ihrer leitenden Organe zu führen; – den Betrieb des Eisenbahnfahrwegs und die Erbringung von Verkehrsleistungen durch die Eisenbahnunternehmen zumindest im Bereich der Rechnungsführung voneinander zu trennen; die für einen dieser beiden Tätigkeitsbereiche gewährten Beihilfen können nicht auf den anderen Bereich übertragen werden.
Eisenbahnunternehmen und internationale Gruppierungen haben die Zugangs- und Transitrechte, die in den in Beilage 1 Abschnitt 4 aufgeführten Rechtsvorschriften der Gemeinschaft festgelegt sind, wie dies im EWR-Abkommen und im Abkommen Schweiz–EG vereinbart ist.
Die im Gebiet eines Mitgliedstaates niedergelassenen Eisenbahnunternehmen erhalten für das Erbringen von Verkehrsleistungen im grenzüberschreitenden kombinierten Verkehr Zugangsrechte zum Fahrweg im Gebiet der anderen Mitgliedstaaten.
Eisenbahnunternehmen und internationale Gruppierungen, die ihre Zugangs- bzw. Transitrechte ausüben, treffen mit den Betreibern des benutzten Eisenbahnfahrwegs die erforderlichen administrativen, technischen und finanziellen Vereinbarungen, um die Fragen der Verkehrsregelung und der Verkehrssicherheit im grenzüberschreitenden Verkehr gemäss Absatz 1 und 2 zu regeln.
Die Erteilung der erforderlichen Genehmigung für die betreffende Art der Verkehrsleistung im Eisenbahnverkehr ist eine Voraussetzung für die Beantragung der Zugangsrechte zum Eisenbahnfahrweg oder der Transitrechte und damit des Rechts auf die Erbringung von Verkehrsleistungen. Diese Genehmigung allein berechtigt jedoch nicht zum Zugang zum Eisenbahnfahrweg.
Ein Eisenbahnunternehmen kann eine Genehmigung in dem Mitgliedstaat beantragen, in dem es niedergelassen ist. Die Mitgliedstaaten dürfen Genehmigungen nicht erteilen oder verlängern, wenn die Anforderungen dieses Anhangs nicht erfüllt werden.
Die Genehmigungen werden unter der Verantwortlichkeit der Mitgliedstaaten von der besonders bezeichneten Genehmigungsbehörde an schon bestehende und an neue Unternehmen erteilt.
Die Genehmigungen werden in den Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Gegenseitigkeit anerkannt.
Sie unterliegen während ihrer gesamten Geltungsdauer den von den Mitgliedstaaten festgelegten Anforderungen an die Zuverlässigkeit, die finanzielle Leistungsfähigkeit und die fachliche Eignung sowie die Deckung der Haftpflicht. Die hierfür geltenden Vorschriften sind in Abschnitt 4 der Beilage 1 aufgeführt.
Die Genehmigungen gelten so lange, wie das Eisenbahnunternehmen die Verpflichtungen aus oben genannten Rechtsvorschriften erfüllt. Die Genehmigungsbehörde kann jedoch die Überprüfungen in regelmässigen Abständen vorschreiben.
Die Verfahren für die Überprüfung, Änderung, Aussetzung oder den Entzug einer Genehmigung unterliegen den oben erwähnten Rechtsvorschriften.
Die Mitgliedstaaten schreiben den Eisenbahnunternehmen vor, ausserdem eine Sicherheitsbescheinigung vorzulegen, in der die Sicherheitsanforderungen an die Eisenbahnunternehmen zur Gewährleistung eines gefahrlosen Verkehrsdienstes auf den betroffenen Strecken festgelegt sind.
Das Eisenbahnunternehmen kann die Sicherheitsbescheinigung bei der Stelle beantragen, die vom Mitgliedstaat, in dessen Gebiet sich der benutzte Fahrweg befindet, hierfür benannt wurde.
Das Eisenbahnunternehmen muss zur Erlangung der Sicherheitsbescheinigung die einschlägigen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates für den benutzten Fahrweg im Gebiet dieses Mitgliedstaates einhalten.
– die Fahrwegkapazität der Eisenbahnen gerecht und in nicht diskriminierender Weise zugewiesen wird; – das Zuweisungsverfahren vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 eine effiziente und optimale Nutzung des Fahrwegs erlaubt.
Das Eisenbahnunternehmen oder die internationale Gruppierung, das bzw. die die Zuweisung einer oder mehrerer Zugtrassen beantragt, wendet sich an die Zuweisungsstelle(n) des Mitgliedstaates, in dessen Gebiet sich der Anfangspunkt des betreffenden Verkehrsdienstes befindet. Die mit dem Antrag auf Fahrwegkapazität befasste Zuweisungsstelle unterrichtet unverzüglich die anderen betroffenen Zuweisungsstellen hiervon. Die letzteren nehmen spätestens binnen eines Monats nach Erhalt der erforderlichen Angaben Stellung, wobei jede Zuweisungsstelle einen Antrag ablehnen kann. Die Zuweisungsstelle, an die der Antrag gerichtet wurde, entscheidet über den Antrag in Abstimmung mit den anderen betroffenen Zuweisungsstellen spätestens binnen zwei Monaten nach Erhalt aller erforderlichen Angaben. Die Verfahren betreffend einen Antrag auf Zuweisung von Fahrwegkapazität unterliegen den in Abschnitt 4 der Beilage 1 enthaltenen Bestimmungen.
Die Mitgliedstaaten können die erforderlichen Massnahmen treffen, um sicherzustellen, dass bei der Zuweisung von Fahrwegkapazitäten folgenden Eisenbahnverkehrsdiensten Vorrang eingeräumt wird:
Die Mitgliedstaaten können die Zuweisungsstelle beauftragen, den Eisenbahnunternehmen, die bestimmte Arten von Verkehrsdiensten erbringen oder diese in bestimmten Gebieten erbringen, bei der Zuweisung von Fahrwegkapazität auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung besondere Rechte zu gewähren, wenn diese zur Sicherstellung eines angemessenen öffentlichen Verkehrsdienstes oder einer effizienten Nutzung der Fahrwegkapazität oder zur Finanzierung neuer Fahrwege unentbehrlich sind.
Die Mitgliedstaaten können die Möglichkeit vorsehen, dass bei Anträgen auf Fahrwegzugang eine Kaution zu hinterlegen oder eine vergleichbare Sicherheit zu leisten ist.
Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen die Verfahren für die Zuweisung von Fahrwegkapazität. Sie unterrichten ausserdem den mit Artikel 29 eingesetzten Ausschuss hiervon.
Im Rechnungswesen des Fahrwegbetreibers muss über einen angemessenen Zeitraum hinweg zumindest ein ausgeglichener Saldo zwischen den Einnahmen aus Wegeentgelten und etwaigen staatlichen Beihilfen einerseits und den Fahrwegausgaben andererseits ausgewiesen werden.
Der Fahrwegbetreiber erhebt für den Betrieb seines Eisenbahnfahrwegs ein Wegeentgelt, das von den Eisenbahnunternehmen oder internationalen Gruppierungen, die diesen Fahrweg nutzen, zu entrichten ist.
Die Entgelte für die Benutzung des Fahrwegs werden insbesondere je nach Art und Zeit des Verkehrsdienstes, der Marktlage sowie Art und Abnutzung des Fahrwegs festgelegt.
Die Entgelte sind an den/die Fahrwegbetreiber zu zahlen.
Jeder Mitgliedstaat setzt die Modalitäten für die Festlegung der Entgelte nach Beratung mit dem Fahrwegbetreiber fest. Innerhalb des gleichen Marktes werden die für gleichwertige Dienste erhobenen Entgelte diskriminierungsfrei angewendet.
Der Fahrwegbetreiber teilt den Eisenbahnunternehmen oder internationalen Gruppierungen, die seinen Fahrweg für die in Artikel 20 erwähnten Dienste nutzen, rechtzeitig alle wichtigen Veränderungen der Qualität oder Kapazität des betreffenden Fahrwegs mit.
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Massnahmen, um sicherzustellen, dass gegen Entscheidungen über die Zuweisung von Fahrwegkapazität oder die Erhebung der Wegeentgelte bei einer unabhängigen Stelle Beschwerde eingelegt werden kann. Diese Stelle entscheidet binnen zwei Monaten nach Vorlage aller sachdienlichen Angaben.
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Massnahmen, um sicherzustellen, dass die Entscheidungen nach oben stehendem Absatz 1 und nach Artikel 21 Absatz 3 der richterlichen Überprüfung unterliegen.
Island erhält ein jährliches Kontingent von 5 Genehmigungen, Liechtenstein ein jährliches Kontingent von 3000 und Norwegen ein jährliches Kontingent von 500 für die Periode vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2004 von einfachen Leerfahrten oder einfachen Fahrten zur Beförderung von leichten Waren im schweizerischen Alpentransit, sofern das tatsächliche Gesamtgewicht des Fahrzeuges im beladenen Zustand 28 t nicht überschreitet, gegen Entrichtung einer Gebühr für die Benutzung der Infrastruktur in Höhe von CHF 50.00 im Jahre 2001, CHF 60.00 im Jahre 2002, CHF 70.00 im Jahre 2003 und CHF 80.00 im Jahre 2004. Diese Fahrten unterliegen dem gewöhnlichen Kontrollverfahren.
Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, die den Verkehr betreffenden Formalitäten, insbesondere die Zollformalitäten, zu erleichtern und zu vereinfachen.
Ist die Emissionskategorie (EURO) der schweren Nutzfahrzeuge (wie sie in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft definiert und wie im EWR-Abkommen und im Abkommen Schweiz–EG vereinbart ist) nicht im Zulassungsschein des Fahrzeugs angegeben, wird sie anhand des darin angegebenen Datums der Erstzulassung oder gegebenenfalls anhand eines von den zuständigen Behörden des Zulassungsstaates zusätzlich ausgestellten besonderen Dokuments überprüft.
Der Rat errichtet einen Landverkehrsausschuss, der für die Verwaltung und ordnungsgemässe Anwendung dieses Anhangs verantwortlich ist.
Zu diesem Zweck gibt der Ausschuss Empfehlungen ab und trifft Entscheidungen in den in diesem Anhang vorgesehenen Fällen.
Er kann dem Rat insbesondere empfehlen, die Bestimmungen in den Beilagen 1 und 3 bis 9 dieses Anhangs zu ändern.
Um die in diesem Anhang erwähnten Ziele zu erreichen, treffen die Mitgliedstaaten nach dem in diesem Anhang festgelegten Zeitplan die nötigen Massnahmen, um sicherzustellen, dass die Rechte und Pflichten, die denen der folgenden Regelungen der Europäischen Gemeinschaft gleichwertig sind, wie im EWR-Abkommen und im Abkommen Schweiz–EG vereinbart ist, in ihren Beziehungen angewandt werden:
Abschnitt 1: – Richtlinie 96/26/EG des Rates vom 29. April 1996 über den Zugang zum Beruf des Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr sowie über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für die Beförderung von Gütern und die Beförderung von Personen im Strassenverkehr und über Massnahmen zur Förderung der tatsächlichen Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit der betreffenden Verkehrsunternehmer (ABl. Nr. L 124 vom 23.5.1996, S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/76/EG des Rates vom 1. Oktober 1998 (ABl. Nr. 277 vom 14.10.1998, S. 17). Die Bestimmungen der Richtlinie müssen mit den folgenden Anpassungen gelesen werden: In Artikel 3(3)(c) betreffend die Mitgliedstaaten heisst «die nationalen Währungen, die nicht an der dritten Stufe der Währungsunion teilnehmen» jetzt «die nationalen Währungen der Mitgliedstaaten» und «im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht» heisst jetzt «in jedem Mitgliedstaat amtlich veröffentlicht». Die Mitgliedstaaten anerkennen die Bescheinigungen, welche die anderen Mitgliedstaaten nach Artikel 3(4)(d) der Richtlinie erlassen, wie im EWR-Abkommen und im Abkommen Schweiz–EG vereinbart ist.
Abschnitt 2: – Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Strassenverkehr (ABl. Nr. L 370 vom 31.12.1985, S. 8); zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 68/2009 der Kommission vom 23. Januar 2009 (ABl. L 21 vom 24.1.2009, S. 3). Die Bestimmungen der Verordnung sind mit den folgenden Anpassungen zu lesen: Anhang I B Kapitel IV Ziffer 1 (Sichtbare Daten) betreffend die Vorderseite der Fahrerkarte ist wie folgt zu lesen: i) Der Tabelle betreffend den Hintergrund der Karte werden die folgenden Zeilen hinzugefügt:
| «IS | Ökumannskort | Eftirlitskort | Verkstæðiskort | Fyrirtækiskort» |
|---|---|---|---|---|
| «FL | Fahrerkarte | Kontrollkarte | Werkstattkarte | Unternehmenskarte» |
| «NO | Sjåførkort | Kontrollkort | Verkstedkort Verkstadkort | Bedriftkort» |
ii) Der Einleitungssatz zu den Unterscheidungszeichen lautet wie folgt: «das Unterscheidungszeichen des Mitgliedstaates, der die Karte ausstellt, in der Ellipse nach Artikel 37 des UN-Übereinkommens vom 8. November 1968 über den Strassenverkehr mit demselben Hintergrund wie die Fahrerkarte. Die Unterscheidungszeichen sind die folgenden:». iii) Der Liste mit den Unterscheidungszeichen werden die folgenden Zeilen hinzugefügt: «IS Island FL Liechtenstein N Norwegen CH Schweiz» – Verordnung (EG) Nr. 484/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1. März 2002 zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 881/92 und (EG) Nr. 3118/93 des Rates hinsichtlich der Einführung einer Fahrerbescheinigung (ABl. L 76 vom 19.3.2002, S. 1). Die Bestimmungen der Verordnung sind mit den folgenden Anpassungen zu lesen: (a) Anwendbar ist ausschliesslich Artikel 1. (b) Die Mitgliedstaaten befreien die Staatsangehörigen der jeweils anderen Mitgliedstaaten von der Verpflichtung, eine Fahrerbescheinigung mit sich zu führen. – Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr sowie zur Aufhebung der Richtlinie 88/599/EWG des Rates (ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 35). – Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates und der Richtlinie 91/439/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 76/914/EWG des Rates (ABl. L 226 vom 10.9.2003, S. 4). Die Bestimmungen der Richtlinie sind mit den folgenden Anpassungen zu lesen: (a) Dem Artikel 9 wird folgender Absatz hinzugefügt: «Fahrer nach Artikel 1, die ihren ordentlichen Wohnsitz in Liechtenstein haben und in Liechtenstein arbeiten, können die Weiterbildung nach Artikel 7 in der Schweiz, in Österreich oder in Deutschland absolvieren, sofern die in diesen Staaten angebotenen Weiterbildungen der Richtlinie vollständig entsprechen.» (b) Die Mitgliedstaaten sind berechtigt, einen Fahrerqualifizierungsnachweis nach den Bestimmungen dieser Richtlinie und mit den folgenden Anpassungen auszustellen: (i) Dem Anhang II wird unter Ziffer 2 Buchstabe c betreffend Seite 1 der Karte nach dem Eintrag für das Vereinigte Königreich Folgendes hinzugefügt: «das Unterscheidungszeichen des Mitgliedstaates, der die Karte ausstellt, in der Ellipse nach Artikel 37 des UN-Übereinkommens vom 8. November 1968 über den Strassenverkehr (mit demselben Hintergrund wie die Karte); die Unterscheidungszeichen sind die folgenden: IS Island FL Liechtenstein N Norwegen CH Schweiz» (ii) In Anhang II wird unter Ziffer 2 Buchstabe e betreffend Seite 1 der Karte für diejenigen Mitgliedstaaten, die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, der Ausdruck «Modell der Europäischen Gemeinschaften» durch den Ausdruck «EWR-Modell» ersetzt. (iii) Dem Anhang II wird unter Ziffer 2 Buchstabe e betreffend Seite 1 der Karte Folgendes hinzugefügt: «atvinnuskírteini ökumanns yrkessjåførbevis/yrkessjåførprov» (iv) Anhang II Ziffer 2 Buchstabe f betreffend Seite 1 der Karte ist nicht auf die Mitgliedstaaten, die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, anwendbar. (v) In Anhang II wird unter Ziffer 2 Buchstabe b betreffend Seite 2 der Karte das Wort «Schwedisch» durch die Wörter «Schwedisch, Isländisch, Norwegisch» ersetzt. (vi) Dem Anhang II wird unter Ziffer 2 Buchstabe b betreffend Seite 2 der Karte folgender Absatz hinzugefügt: «Eine Bezugnahme auf die norwegische Sprachfassung ist als Bezugnahme sowohl auf die schriftsprachliche norwegische Sprachfassung (‹yrkessjåførbevis›) als auch auf die neunorwegische Sprachfassung (‹yrkessjåførprov›) zu verstehen.» – Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Strassenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates (ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 1). – Richtlinie 2002/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Strassentransports ausüben, ABl. L 80 vom 23.3.2002, S. 35. – Verordnung (EU) Nr. 581/2010 der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Festlegung der Höchstzeiträume für das Herunterladen relevanter Daten von Fahrzeugeinheiten und Fahrerkarten, ABl. L 168 vom 2.7.2010, S. 16.
Abschnitt 3: – Verordnung (EG) Nr. 2411/98 des Rates vom 3. November 1998 über die Anerkennung des Unterscheidungszeichens des Zulassungsmitgliedstaats von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern im innergemeinschaftlichen Verkehr (ABl. L 299 vom 10.11.1998, S. 1). – Richtlinie 91/542/EWG des Rates vom 1. Oktober 1991 zur Änderung der Richtlinie 88/77/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen (ABl. L 295 vom 25.10.1991, S. 1). – Richtlinie 92/6/EWG des Rates vom 10. Februar 1992 über Einbau und Benutzung von Geschwindigkeitsbegrenzern für bestimmte Kraftfahrzeugklassen in der Gemeinschaft (ABl. L 57 vom 23.2.1992, S. 27); zuletzt geändert durch Richtlinie 2002/85/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 (ABl. L 327 vom 4.12.2002, S. 8). – Richtlinie 92/24/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen und vergleichbare Geschwindigkeitsbegrenzungssysteme für bestimmte Kraftfahrzeugklassen (ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 154). – Richtlinie 92/97/EWG des Rates vom 10. November 1992 zur Änderung der Richtlinie 70/157/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtung von Kraftfahrzeugen (ABl. L 371 vom 19.12.1992, S. 1). – Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Strassenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr (ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 59); zuletzt geändert durch Richtlinie 2002/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Februar 2002 (ABl. L 67 vom 9.3.2002, S. 47). – Richtlinie 2000/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2000 über die technische Unterwegskontrolle von Nutzfahrzeugen, die in der Gemeinschaft am Strassenverkehr teilnehmen (ABl. L 203 vom 10.8.2000, S. 1). – Richtlinie 2003/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. April 2003 zur Änderung der Richtlinie 91/671/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Gurtanlegepflicht in Kraftfahrzeugen mit einem Gewicht von weniger als 3,5 Tonnen (ABl. L 115 vom 9.5.2003, S. 63). – Richtlinie 2003/26/EG der Kommission vom 3. April 2003 zur Anpassung der Richtlinie 2000/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates an den technischen Fortschritt in Bezug auf Geschwindigkeitsbegrenzer und Abgasemissionen (ABl. L 90 vom 8.4.2003, S. 37). – Richtlinie 95/50/EG des Rates vom 6. Oktober 1995 über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Strasse (ABl. L 249 vom 17.10.1995, S. 35); zuletzt geändert durch Richtlinie 2004/112/EG der Kommission vom 13. Dezember 2004 (ABl. L 367 vom 14.12. 2004, S. 23). – Richtlinie 2009/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (Neufassung) (ABl. L 141 vom 6.6.2009, S. 12). – Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland (ABl. L 260 vom 30.9.2008, S. 13). Die Bestimmungen der Richtlinie sind mit den folgenden Anpassungen zu lesen: 1. Strassenverkehr Ausnahmeregelungen für die Schweiz auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2008/68/EG vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland RO-a-CH-1 Betrifft: Transport von Dieselkraftstoff und Heizöl mit der UN-Nummer 1202 in Tankcontainern. Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 dieser Richtlinie: 1.1.3.6 und 6.8 Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Ausnahmen bezüglich der je Beförderungseinheit transportierten Mengen, Bauvorschriften für Tanks. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Für Tankcontainer, die nicht gemäss Abschnitt 6.8, jedoch im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften gebaut sind und über einen Fassungsraum von kleiner oder gleich 1210 l verfügen, mit denen Heizöl oder Dieselkraftstoff mit der UN-Nummer 1202 transportiert wird, können die Ausnahmeregelungen gemäss 1.1.3.6 ADR gelten. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Anhang 1 Absätze 1.1.3.6.3 (b) und 6.14 der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR; SR741.621 ). Ablauf der Geltungsdauer: 1. Januar 2017. RO-a-CH-2 Betrifft: Ausnahme von der Vorschrift, nach der für bestimmte Mengen gefährlicher Güter im Sinne von 1.1.3.6 ADR ein Beförderungspapiers mitzuführen ist. Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 dieser Richtlinie: 1.1.3.6 und 5.4.1. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschrift, ein Beförderungspapier mitzuführen. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Beförderung von ungereinigten leeren Containern der Beförderungsklasse 4 sowie gefüllter oder leerer Gasflaschen für Atemgeräte, die von Rettungsdiensten oder als Tauchausrüstung eingesetzt werden, in Mengen, welche die in 1.1.3.6 festgelegten Obergrenzen nicht übersteigen, unterliegt nicht der Verpflichtung, ein in 5.4.1 genanntes Beförderungspapier mitzuführen. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Anhang 1 Absatz 1.1.3.6.3 (c) der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR; SR741.621 ). Ablauf der Geltungsdauer: 1. Januar 2017. RO-a-CH-3 Betrifft: Beförderung leerer ungereinigter Tanks durch Unternehmen, die Lagereinrichtungen für wassergefährdende Flüssigkeiten warten. Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 dieser Richtlinie: 6.5, 6.8, 8.2 und 9. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Bau, Ausrüstung und Inspektion von Tanks und Fahrzeugen, Fahrerschulung. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Fahrzeuge und leere ungereinigte Tanks/ Container, die von Unternehmen, die Lagereinrichtungen für wassergefährdende Flüssigkeiten warten, zur Aufnahme von Flüssigkeiten während der Wartung der ortfesten Tanks eingesetzt werden, unterliegen nicht den Bau-, Ausrüstungs- und Inspektionsvorschriften sowie den Kennzeichnungsvorschriften und den Vorschriften für die orangefarbene Kennzeichnung des ADR. Für sie gelten besondere Vorschriften für die Etikettierung und Identifizierung; ferner ist für den Fahrer/die Fahrerin eines solchen Fahrzeugs die Schulung nach 8.2 nicht vorgeschrieben. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Anhang 1 Absatz 1.1.3.6.3.10 der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR; SR741.621 ). Ablauf der Geltungsdauer: 1. Januar 2017. Ausnahmeregelungen für die Schweiz auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der Richtlinie 2008/68/EG vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland. RO-bi-CH-1 Betrifft: Beförderung von Haushaltsabfällen, die gefährliche Güter enthalten, zu Abfallentsorgungsanlagen. Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie: 2, 4.1.10, 5.2 und 5.4. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Einstufung, Zusammenpackung, Kennzeichnung und Etikettierung, Begleitpapiere. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Rechtsvorschriften beinhalten u.a. Vorschriften für eine vereinfachte Einstufung von Haushaltsabfällen, die gefährliche (Haushalts-)Güter enthalten, durch eine/n von der zuständigen Behörde anerkannte/n Sachverständigen sowie für den Einsatz geeigneter Behälter und für die Schulung der Fahrer/der Fahrerin. Haushaltsabfälle, welche die/der Sachverständige nicht einstufen kann, können in kleinen Mengen in entsprechend gekennzeichneter Verpackung und in entsprechend gekennzeichneten Beförderungseinheiten zu einer Behandlungsanlage transportiert werden. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Anhang 1 Absatz 1.1.3.7 der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR; SR741.621 ). Anmerkungen: Diese Vorschriften gelten nur für die Beförderung von Haushaltsabfällen, die gefährliche Güter enthalten, zwischen öffentlichen Behandlungsanlagen und Abfallentsorgungsanlagen. Ablauf der Geltungsdauer: 1. Januar 2017. RO-bi-CH-2 Betrifft: Rücktransport von Feuerwerkskörpern Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 dieser Richtlinie: 2.1.2, 5.4. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Einstufung und Begleitpapiere. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Zur Erleichterung des Rücktransports von Feuerwerkskörpern mit den UN-Nummern 0335, 0336 und 0337 von Einzelhändlern zu Herstellern sind Ausnahmen in Bezug auf die Angaben der Nettomasse und der Produkteinstufung im Beförderungspapier vorgesehen. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Anhang 1 Absatz 1.1.3.8 der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR; SR741.621 ). Anmerkungen: Die detaillierte Prüfung des genauen Inhalts jedes unverkauften Produkts in jeder einzelnen Verpackung ist bei für den Einzelhandel bestimmten Produkten praktisch unmöglich. Ablauf der Geltungsdauer: 1. Januar 2017. RO-bi-CH-3 Betrifft: ADR-Ausbildungsbescheinigung für Fahrten zum Transport liegengebliebener Fahrzeuge, im Zusammenhang mit Reparaturen und zum Sammeln von Erfahrung mit Tankfahrzeugen/Tanks sowie für Fahrten von Sachverständigen in Tankfahrzeugen, die sie überprüfen sollen. Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 dieser Richtlinie: 8.2.1. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Die Fahrzeugführer/innen müssen an entsprechenden Schulungen teilnehmen. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: ADR-Ausbildungen und entsprechende Bescheinigungen sind nicht erforderlich für Fahrten zum Transport liegengebliebener Fahrzeuge oder Testfahrten im Zusammenhang mit Reparaturen, für Fahrten in Tankfahrzeugen zum Sammeln von Erfahrung mit Tankfahrzeugen/Tanks sowie für Fahrten von Sachverständigen, die für die Prüfung von Tankfahrzeugen zuständig sind. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Anweisungen des Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) vom 30. September 2008 betreffend die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse. Anmerkungen: In einigen Fällen enthalten liegengebliebene oder in Reparatur befindliche Fahrzeuge oder Tankfahrzeuge bei der technischen Inspektion oder bei der Vorbereitung dafür noch gefährliche Güter. Die Vorschriften unter 1.3 und 8.2.3 finden weiter Anwendung. Ablauf der Geltungsdauer: 1. Januar 2017.
Ausnahmeregelungen für die Schweiz auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2008/68/EG vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland
RA-a-CH-1
Betrifft: Transport von Dieselkraftstoff und Heizöl mit der UN-Nummer 1202 in Tankcontainern.
Bezugnahme auf Anhang II Abschnitt II.1 der Richtlinie: 6.8.
Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschriften für den Bau von Tanks.
Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Tankcontainer, die nicht gemäss Abschnitt 6.8, jedoch im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften gebaut sind und über einen Fassungsraum von kleiner oder gleich 1210 l verfügen, mit denen Heizöl oder Dieselkraftstoff mit der UN-Nummer 1202 transportiert wird, sind zugelassen.
Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Anhang der Verordnung des UVEK vom 3. Dezember 1996 über die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn und mit Seilbahnen (RSD, SR742.401.6 ) und Anhang 1 Kapitel 6.14 der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR; SR741.621 ).
Ablauf der Geltungsdauer: 1. Januar 2017.
RA-a-CH-2
Betrifft: Beförderungspapier
Bezugnahme auf Anhang II Abschnitt II.1 dieser Richtlinie: 5.4.1.1.1.
Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Für das Beförderungspapier vorgeschriebene allgemeine Angaben.
Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Es darf eine Sammelbezeichnung im Beförderungspapier verwendet werden, wenn eine Liste mit den vorgeschriebenen Informationen (s. o) beigefügt wird.
Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Anhang der Verordnung des UVEK vom 3. Dezember 1996 über die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn und mit Seilbahnen (RSD, SR742.401.6 ).
Ablauf der Geltungsdauer: 1. Januar 2017.
– Richtlinie 2007/34/EG der Kommission vom 14. Juni 2007 zur Anpassung der Richtlinie 70/157/EWG des Rates über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtung von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt, ABl. L 155 vom 15.6.2007, S. 49. Die Bestimmungen der Richtlinie sind mit den folgenden Anpassungen zu lesen: Dem Anhang II der Richtlinie wird unter Ziffer 4.2 Folgendes hinzugefügt: «IS für Island FL für Liechtenstein 16 für Norwegen» – Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und ‑wartungsinformationen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/ 2007 und der Richtlinie 2007/46/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinien 80/1269/EWG, 2005/55/EG und 2005/78/EG, ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 1. – Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und zur Änderung der Anhänge I und III der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 167 vom 25.6.2011, S. 1.
Die Bestimmungen der Verordnung sind mit der folgenden Anpassung zu lesen: Dem Anhang I der Verordnung wird unter Ziffer 3.2.1 und dem Anhang XI der Verordnung wird unter Ziffer 3.2 Folgendes hinzugefügt: «IS Island FL Liechtenstein 16 Norwegen»
Abschnitt 4:
– Richtlinie 95/18/EG des Rates vom 19. Juni 1995 über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen (ABl. Nr. L 143 vom 27.6.1995, S. 70).
– Richtlinie 95/19/EG des Rates vom 19. Juni 1995 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn und die Berechnung von Wegeentgelten (ABl. Nr. L 143 vom 27.6.1995, S. 75.)
– Richtlinie 91/440/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 237 vom 24.8.1991, S. 25).
– Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung («Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit»), (ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 44); zuletzt geändert durch Richtlinie 2009/149/EG der Kommission vom 27. November 2009, ABl. L 313 vom 28.11.2009, S. 65.
– Verordnung (EG) Nr. 62/2006 der Kommission vom 23. Dezember 2005 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität (TSI) zum Teilsystem «Telematikanwendungen für den Güterverkehr» des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems, ABl. L 13 vom 18.1.2006, S. 1; geändert durch Verordnung (EU) Nr. 328/2012 der Kommission vom 17. April 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 62/2006 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität (TSI) zum Teilsystem «Telematikanwendungen für den Güterverkehr» des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems, ABl. L 106 vom 18.04.2012, S. 14.
– Verordnung (EG) Nr. 653/2007 der Kommission vom 13. Juni 2007 zur Verwendung eines einheitlichen europäischen Formats für Sicherheitsbescheinigungen und Antragsunterlagen gemäss Artikel 10 der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Gültigkeit von gemäss der Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Sicherheitsbescheinigungen, ABl. L 153 vom 14.6.2007, S. 9; geändert durch Verordnung (EU) Nr. 445/2011 der Kommission vom 10. Mai 2011, ABl. L 122 vom 11.05.2011, S. 22.
– Entscheidung 2007/756/EG der Kommission vom 9. November 2007 zur Annahme einer gemeinsamen Spezifikation für das nationale Einstellungsregister nach Artikel 14 Absätze 4 und 5 der Richtlinien 96/48/EG und 2001/16/EG, ABl. L 305 vom 23.11.2007, S. 30; geändert durch Beschluss 2011/107/EU vom 10. Februar 2011, ABl. L 43 vom 17.02.2011, S. 33.
– Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft (Neufassung), ABl. L 191 vom 18.7.2008, S. 1; zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/9/EU der Kommission vom 11. März 2013, ABl. L 68 vom 12.03.2013, S. 55.
– Entscheidung 2008/163/EG der Kommission vom 20. Dezember 2007 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität bezüglich Sicherheit in Eisenbahntunneln im konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystem und im transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystem, ABl. L 64 vom 7.3.2008, S. 1; zuletzt geändert durch Beschluss 2012/464/EU der Kommission vom 23. Juli 2012, ABl. L 217 vom 14.08.2012, S. 20.
– Entscheidung 2008/164/EG der Kommission vom 21. Dezember 2007 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität bezüglich «eingeschränkt mobiler Personen» im konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystem und im transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystem, ABl. L 64 vom 7.3.2008, S. 72; geändert durch Beschluss 2012/464/EU der Kommission vom 23. Juli 2012, ABl. L 217 vom 14.08.2012, S. 20.
– Die Bestimmungen der Entscheidung sind mit der folgenden Anpassung zu lesen:
– Im Anhang der Entscheidung wird in Abschnitt 7.4.1.2 (Abstand des Bahnsteigs) am Ende Folgendes angefügt:
Norwegen «P»
41000
b q0(inside) = 1670 + ——–
R
31000
b q0 (outside )= 1670 + ——–
R
– Entscheidung 2008/232/EG der Kommission vom 21. Februar 2008 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems «Fahrzeuge» des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems, ABl. L 84 vom 26.3.2008, S. 132; geändert durch Beschluss 2012/464/EU der Kommission vom 23. Juli 2012, ABl. L 217 vom 14.08.2012, S. 20.
– Verordnung (EG) Nr. 352/2009 der Kommission vom 24. April 2009 über die Festlegung einer gemeinsamen Sicherheitsmethode für die Evaluierung und Bewertung von Risiken gemäss Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 108 vom 29.04.2009, S. 4.
– Beschluss 2010/713/EU der Kommission vom 9. November 2010 über Module für die Verfahren der Konformitäts- und Gebrauchstauglichkeitsbewertung sowie der EG-Prüfung, die in den gemäss Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates angenommenen technischen Spezifikationen für die Interoperabilität zu verwenden sind, ABl. L 319 vom 4.12.2010, S. 1.
– Verordnung (EU) Nr. 1158/2010 der Kommission vom 9. Dezember 2010 über eine gemeinsame Sicherheitsmethode für die Konformitätsbewertung in Bezug auf die Anforderungen an die Ausstellung von Eisenbahnsicherheitsbescheinigungen, ABl. L 326 vom 10.12.2010, S. 11.
– Verordnung (EU) Nr. 1169/2010 der Kommission vom 10. Dezember 2010 über eine gemeinsame Sicherheitsmethode für die Konformitätsbewertung in Bezug auf die Anforderungen an die Erteilung von Eisenbahnsicherheitsgenehmigungen, ABl. 327 vom 11.12.2010, S. 13.
– Verordnung (EU) Nr. 201/2011 der Kommission vom 1. März 2011 über das Muster der Konformitätserklärung für genehmigte Schienenfahrzeugtypen, ABl. L 57 vom 2.03.2011, S. 8.
– Beschluss 2011/229/EU der Kommission vom 4. April 2011 über die Technische Spezifikation für die Interoperabilität (TSI) zum Teilsystem «Fahrzeuge – Lärm» des konventionellen transeuropäischen Bahnsystems, ABl. L 99 vom 13.04.2011, S. 1; geändert durch Beschluss 2012/464/EU der Kommission vom 23. Juli 2012, ABl. L 217 vom 14.08.2012, S. 20.
Die Bestimmungen des Beschlusses sind mit der folgenden Anpassung zu lesen:
Im Anhang des Beschlusses werden in Abschnitt 7.7.2.4 nach dem Wort «Litauen» die Wörter «und Norwegen» angefügt.
– Beschluss 2011/274/EU der Kommission vom 26. April 2011 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems «Energie» des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems, ABl. L 126 vom 14.05.2011, S. 1; geändert durch Beschluss 2012/464/EU der Kommission vom 23. Juli 2012, ABl. L 217 vom 14.08.2012, S. 20.
– Beschluss 2011/275/EU vom 26. April 2011 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems «Infrastruktur» des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems, ABl. L 126 vom 14.05.2011, S. 53; geändert durch Beschluss 2012/464/EU der Kommission vom 23. Juli 2012, ABl. L 217 vom 14.08.2012, S. 20.
– Beschluss 2011/291/EU der Kommission vom 26. April 2011 über eine technische Spezifikation für die Interoperabilität des Fahrzeug-Teilsystems «Lokomotiven und Personenwagen» des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems, ABl. L 139 vom 26.05.2011, S. 1; zuletzt geändert durch Beschluss 2012/464/EU der Kommission vom 23. Juli 2012, ABl. L 217 vom 14.08.2012, S. 20.
– Die Bestimmungen des Beschlusses sind mit den folgenden Anpassungen zu lesen:
(a) Im Anhang des Beschlusses wird in Abschnitt 7.3.2.3 Folgendes angefügt:
«Sonderfall für Norwegen
(«P») Für einen uneingeschränkten Zugang zum norwegischen Schienennetz müssen die Einheiten die kinematische Begrenzungslinie NO1 einhalten. Strecken, auf denen grössere Begrenzungslinien möglich sind, sind in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen ausgewiesen.
Der Zugang TSI-konformer Fahrzeuge zum nationalen Netz wird durch diesen Sonderfall nicht verhindert.»
(b) Dem Anhang des Beschlusses wird nach Abschnitt 7.3.2.13 folgender Abschnitt hinzugefügt:
«7.3.2.13bis Leistungsfaktor (4.2.8.2.6)
Sonderfall für Norwegen
(«P») Für einen uneingeschränkten Zugang zum norwegischen Schienennetz müssen die elektrischen Triebzüge Folgendes erfüllen:
– Der kapazitive Leistungsfaktor darf bei Fahrleitungsspannungen von mehr als 16,5 kV nicht kleiner als 0,95 sein, wenn das Triebfahrzeug aktiv Energie verbraucht.
– Die kapazitive Blindleistung darf 60 kVAr nicht überschreiten, wenn das Triebfahrzeug Energie rückführt.
– Der induktive Leistungsfaktor darf bei Fahrleitungsspannungen von weniger als 16,5 kV nicht kleiner als 0,95 sein, wenn das Triebfahrzeug Energie rückführt.»
(c) Im Anhang des Beschlusses wird nach Abschnitt 7.3.2.16 Folgendes angefügt:
«Sonderfall für Norwegen
(«T») Dieser Sonderfall gilt für Einheiten, die auf Strecken mit nicht umgerüsteten Fahrleitungssystemen betrieben werden. Strecken mit TSI-konformen Fahrleitungssystemen sind in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen ausgewiesen.
Die Geometrie der Stromabnehmerwippe muss der Norm EN 50367:2011, Abbildung B.6 (1800 mm) entsprechen.»
(d) Dem Anhang des Beschlusses wird nach Abschnitt 7.3.2.16 folgender Abschnitt hinzugefügt:
«7.3.2.16bisStatische Kontaktkraft der Stromabnehmer (4.2.8.2.9.5)
«Sonderfall für Norwegen
(«P») Dieser Sonderfall gilt für Einheiten, die auf Strecken mit nicht umgerüsteten Fahrleitungssystemen betrieben werden. Strecken mit TSI-konformen Fahrleitungssystemen sind in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen ausgewiesen.
Bei Stillstand sollten Stromabnehmer eine statische Kontaktkraft von 55 N haben.»
(e) Im Anhang des Beschlusses wird in Abschnitt 7.3.2.17 Folgendes angefügt:
«Sonderfall für Norwegen
(«P») Dieser Sonderfall gilt für Einheiten, die auf Strecken mit nicht umgerüsteten Fahrleitungssystemen betrieben werden. Strecken mit TSI-konformen Fahrleitungssystemen sind in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen ausgewiesen.
Zusätzlich zu den TSI-Anforderungen müssen Stromabnehmer eine Kurve gemäss folgender Formel aufweisen: Fm = 0,00097v2+ 55 (Toleranzbereich ± 10 %).»
(f) Dem Anhang des Beschlusses wird in Abschnitt 7.4 Folgendes angefügt:
«Sonderfall für Norwegen
(«P») Für einen uneingeschränkten Zugang von Fahrzeugen zum norwegischen Schienennetz unter winterlichen Bedingungen muss nachgewiesen werden, dass das Fahrzeug die folgenden Anforderungen erfüllt:
– Es muss die Temperaturzone T2 gemäss Abschnitt 4.2.6.1.2 ausgewählt werden.
– Es müssen schwerwiegende Bedingungen bei Schnee, Eis und Hagel gemäss Abschnitt 4.2.6.1.5 ausgewählt werden.»
– Verordnung (EU) Nr. 445/2011 der Kommission vom 10. Mai 2011 über ein System zur Zertifizierung von für die Instandhaltung von Güterwagen zuständigen Stellen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 653/2007, ABl. L 122 vom 11.05.2011, S. 22.
– Verordnung (EU) Nr. 454/2011 der Kommission vom 5. Mai 2011 über die Technische Spezifikation für die Interoperabilität (TSI) zum Teilsystem «Telematikanwendungen für den Personenverkehr» des transeuropäischen Eisenbahnsystems, ABl. L 123 vom 12.5.2011, S. 11; geändert durch Verordnung (EU) Nr. 665/2012 der Kommission vom 20. Juli 2012, ABl. L 194 vom 21.07.2012, S. 1.
– Durchführungsbeschluss 2011/633/EU der Kommission vom 15. September 2011 zu den gemeinsamen Spezifikationen des Eisenbahn-Infrastrukturregisters, ABl. L 256 vom 1.10.2011, S. 1.
– Durchführungsbeschluss 2011/665/EU vom 4. Oktober 2011 über das Europäische Register genehmigter Schienenfahrzeugtypen, ABl. L 264 vom 8.10.2011, S. 32.
– Beschluss 2012/88/EU der Kommission vom 25. Januar 2012 über die Technische Spezifikation für die Interoperabilität der Teilsysteme «Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung» des transeuropäischen Eisenbahnsystems, ABl. L 51 vom 23.02.2012, S. 1.
– Beschluss 2012/757/EU der Kommission vom 14. November 2012 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems «Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung» des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Änderung der Entscheidung 2007/756/EG, ABl. L 345 vom 15.12.2012, S. 1.
– Verordnung (EU) Nr. 1077/2012 der Kommission vom 16. November 2012 über eine gemeinsame Sicherheitsmethode für die Überwachung durch die nationalen Sicherheitsbehörden nach Erteilung einer Sicherheitsbescheinigung oder Sicherheitsgenehmigung, ABl. L 320 vom 17.11.2012, S. 3.
– Verordnung (EU) Nr. 1078/2012 der Kommission vom 16. November 2012 über eine gemeinsame Sicherheitsmethode für die Kontrolle, die von Eisenbahnunternehmen und Fahrwegbetreibern, denen eine Sicherheitsbescheinigung beziehungsweise Sicherheitsgenehmigung erteilt wurde, sowie von den für die Instandhaltung zuständigen Stellen anzuwenden ist, ABl. L 320 vom 17.11.2012, S. 8.
– Verordnung (EU) Nr. 321/2013 der Kommission vom 13. März 2013 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems «Fahrzeuge – Güterwagen» des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Aufhebung der Entscheidung 2006/861/EG der Kommission, ABl. L 104 vom 12.04.2013, S. 1.
Die Bestimmungen der Verordnung sind mit der folgenden Anpassung zu lesen:
Im Anhang der Verordnung werden unter Ziffer 7.4 nach dem Wort «Schweden» die Wörter «und Norwegen» angefügt und nach dem Wort «schwedischen» die Wörter «und norwegischen».
Abschnitt 5: – Richtlinie 2004/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Mindestanforderungen an die Sicherheit von Tunneln im transeuropäischen Strassennetz (ABl. L 167 vom 30.4.2004, S. 39). – Richtlinie 2008/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über ein Sicherheitsmanagement für die Strassenverkehrsinfrastruktur, ABl. L 319 vom 29.11.2008, S. 59.
Die von der Schweiz erhobene Höchstgebühr für Fahrzeuge mit einem tatsächlichen Gesamtgewicht in beladenem Zustand von mehr als 34 t und nicht mehr als 40 t, die über eine Genehmigung gemäss Artikel 8 Absatz 2 verfügen und eine alpenquerende Strecke von 300 km zurücklegen, beträgt 252 SFR, wenn die Fahrzeuge den EURO-Normen nicht entsprechen, 211 SFR, wenn die Fahrzeuge der EURO-Norm I entsprechen und 178 SFR, wenn die Fahrzeuge der EURO-Norm II entsprechen.
Die von der Schweiz erhobene Höchstgebühr für Fahrzeuge mit einem tatsächlichen Gesamtgewicht in beladenem Zustand von mehr als 34 t und nicht mehr als 40 t, die über eine Genehmigung gemäss Artikel 8 Absatz 3 verfügen und eine alpenquerende Strecke von 300 km zurücklegen, beträgt 300 SFR, wenn die Fahrzeuge den EURO-Normen nicht entsprechen, 240 SFR, wenn die Fahrzeuge der EURO-Norm I entsprechen und 210 SFR, wenn die Fahrzeuge der EURO-Norm II entsprechen.
(blaues Kraftpapier im Format DIN A 4)
(Erste Seite der Genehmigung)
(Wortlaut in der [den] oder einer der Amtssprache[n] des EFTA-Mitgliedstaates, der die Genehmigung erteilt)
| Staat, der die Genehmigung erteilt Nationalitätszeichen48 | Bezeichnung der zuständigen Behörde oder Stelle |
|---|
Genehmigung Nr. . .
für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr
Diese Genehmigung berechtigt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
auf allen Verkehrsverbindungen für die Wegstrecken oder Teile von Wegstrecken in der Europäischen Gemeinschaft, Island, Liechtenstein und Norwegen49zum grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26. März 1992, gemäss dem Zweck des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsaum (EWR-Abkommen) und den allgemeinen Bestimmungen dieser Genehmigung.
Besondere Bemerkungen:
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Diese Genehmigung gilt vom . . . . . . . bis zum . . . . . . .
Erteilt in . . . . . . . . . . . . . ., am . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .50
(Zweite Seite der Genehmigung)
Diese Genehmigung wird gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26. März 1992, dem Zweck des EWR-Abkommens angepasst, erteilt.
Sie berechtigt auf allen Verkehrsverbindungen für die Wegstrecken oder Teile von Wegstrecken in der europäischen Gemeinschaft und den EFTA-Staaten, gegebenenfalls unter den in der Lizenz festgelegten Bedingungen, zum grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr für Beförderungen
– mit oder ohne Durchfahrt durch einen oder mehrere EG- oder EFTA-Mitgliedstaaten oder eines oder mehrere Drittländer, bei denen sich der Ausgangspunkt und der Bestimmungsort in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten entweder der EG- oder der EFTA sind, befinden, – mit oder ohne Durchfahrt durch einen oder mehrere EG- oder EFTA-Mitgliedstaaten oder eines oder mehrere Drittländer, bei denen sich der Ausgangspunkt in einem EG- oder EFTA-Mitgliedstaat und der Bestimmungsort in einem Drittland oder umgekehrt befindet, – zwischen Drittländern mit Durchfahrt durch einen oder mehrere EG- oder EFTA-Mitgliedstaaten sowie zu Leerfahrten im Zusammenhang mit diesen Beförderungen.
Im Falle einer Beförderung aus einem EG-Mitgliedstaat oder aus einem EFTA-Staat nach einem Drittland und umgekehrt gilt diese Genehmigung nicht für die Wegstrecke im Gebiet des EG- oder EFTA-Mitgliedstaates, in dem die Be- oder Entladung stattfindet.
Diese Genehmigung ist persönlich und nicht übertragbar.
Sie kann von der zuständigen Behörde des EFTA-Mitgliedstaats, der sie erteilt hat, insbesondere dann entzogen werden, wenn der Transportunternehmer: – es unterlassen hat, alle Bedingungen für die Verwendung der Genehmigung zu erfüllen, – zu Tatsachen, die für die Erteilung bzw. Erneuerung der Genehmigung wesentlich waren, unrichtige Angaben gemacht hat.
Das Original der Genehmigung ist vom Transportunternehmen aufzubewahren.
Eine beglaubigte Abschrift der Genehmigung ist im Fahrzeug mitzuführen51.
Bei Fahrzeugkombinationen ist sie im Kraftfahrzeug mitzuführen. Sie gilt für die gesamte Fahrzeugkombination auch dann, wenn der Anhänger oder Sattelanhänger nicht auf den Namen des Genehmigungsinhabers amtlich zugelassen oder zum Verkehr zugelassen ist oder wenn er in einem EG- oder einem anderen EFTA-Mitgliedstaat amtlich zugelassen oder zum Verkehr zugelassen ist.
Die Genehmigung ist den Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen.
Der Genehmigungsinhaber ist verpflichtet, im Gebiet eines jeden EG- und EFTA-Mitgliedstaates dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften insbesondere für die Durchführung von Beförderungen und für den Strassenverkehr einzuhalten.
Die Beförderung von Postsendungen im Rahmen öffentlicher Versorgungsdienste.
Die Beförderung von beschädigten oder reparaturbedürftigen Fahrzeugen.
Die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, deren zulässiges Gesamtgewicht, einschliesslich des Gesamtgewichts der Anhänger, 6 t nicht übersteigt oder deren zulässige Nutzlast, einschliesslich der Nutzlast der Anhänger, 3,5 t nicht übersteigt.
Die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Die Beförderung von Medikamenten, medizinischen Geräten und Ausrüstungen sowie anderen zur Hilfsleistung in dringenden Notfällen (insbesondere bei Naturkatastrophen) bestimmten Gütern.
– Abkommen vom 26. Mai 199852zwischen dem schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Königreichs Norwegen über den internationalen Personen- und Güterverkehr auf der Strasse: Art. 4: Güterverkehr.
Bei Fahrten aus dem Ausland in das schweizerische Grenzgebiet, das in Beilage 10 festgelegt ist (und umgekehrt), werden für sämtliche Güter bis zu einem Gesamtgewicht von 40 Tonnen und für die Beförderung von 40 Fuss langen ISO-Containern im kombinierten Verkehr bis zu einem Gesamtgewicht von 44 Tonnen Ausnahmen gebührenfrei genehmigt. Aus strassenbautechnischen Gründen schreiben einige Zollämter niedrigere Gewichte vor.
Bei Fahrten aus dem Ausland zu einem Ort ausserhalb des schweizerischen Grenzgebiets (und umgekehrt) sowie für den Transit durch die Schweiz kann für die nicht unter Artikel 8 dieses Anhangs fallenden Fahrten ein tatsächliches Gesamtgewicht in beladenem Zustand genehmigt werden, das über dem in der Schweiz zugelassenen Höchstgewicht liegt:
Vom Sonntags- und Nachtfahrverbot sollen ausgenommen sein: a. ohne besondere Genehmigung: – die Fahrten zur Erste-Hilfe-Leistung bei Katastrophen, – die Fahrten zur Erste-Hilfe-Leistung bei Betriebsunfällen, insbesondere im öffentlichen Verkehr und im Luftverkehr; b. mit besonderer Genehmigung: die Beförderungen von Gütern, die auf Grund ihrer Beschaffenheit Nachtfahrten und aus wirklich triftigen Gründen Sonntagsfahrten rechtfertigen: – verderbliche landwirtschaftliche Erzeugnisse (z. B. Beeren, Obst und Gemüse, Pflanzen [einschliesslich Schnittblumen] und frisch gepresste Obstsäfte) während des gesamten Kalenderjahrs, – Schlachtschweine und Geflügel, – frische Milch und verderbliche Milcherzeugnisse, – Zirkusmaterial, die Musikinstrumente eines Orchesters, Bühnenausstattungen für Theater usw., – Tageszeitungen mit einem redaktionellen Teil und Postsendungen, die im Rahmen des gesetzlichen Dienstleistungsauftrags befördert werden.
Zur Vereinfachung der Genehmigungsverfahren können für eine beliebige Zahl von Fahrten Genehmigungen mit einer Geltungsdauer von bis zu zwölf Monaten erteilt werden, sofern alle diese Fahrten gleichartig sind.
Im Sinne dieses Anhangs gelten nachstehende Begriffsbestimmungen:
1.1 Linienverkehr ist die regelmässige Beförderung von Fahrgästen auf einer bestimmten Verkehrsverbindung, wobei Fahrgäste an vorher festgelegten Haltestellen aufgenommen oder abgesetzt werden können. Linienverkehr ist ungeachtet einer etwaigen Verpflichtung zur Buchung für jedermann zugänglich. Eine Anpassung der Beförderungsbedingungen eines solchen Verkehrsdienstes beeinträchtigt nicht seinen Charakter als Linienverkehr.
1.2 Als Linienverkehr gilt unabhängig davon, wer Veranstalter der Fahrten ist, auch die regelmässige Beförderung bestimmter Gruppen von Fahrgästen unter Ausschluss anderer Fahrgäste, soweit solche Verkehrsdienste entsprechend Punkt 1.1 betrieben werden. Solche Verkehrsdienste werden im Folgenden als «Sonderformen des Linienverkehrs» bezeichnet.
Zu den Sonderformen des Linienverkehrs zählen insbesondere:
1.3 Die Durchführung von parallelen oder zeitlich befristeten Verkehrsdiensten, die auf die Benutzer der bestehenden Liniendienste ausgerichtet sind, die Nichtbedienung bestimmter Haltestellen oder die Bedienung zusätzlicher Haltestellen durch bestehende Liniendienste unterliegen den gleichen Regeln wie die bestehenden Liniendienste.
2.1 Gelegenheitsverkehr ist der Verkehrsdienst, der nicht der Begriffsbestimmung des Linienverkehrs, einschliesslich der Sonderformen des Linienverkehrs, entspricht und für den insbesondere kennzeichnend ist, dass auf Initiative eines Auftraggebers oder des Verkehrsunternehmers selbst vorab gebildete Fahrgastgruppen befördert werden.
Die Durchführung von parallelen oder zeitlich befristeten Verkehrsdiensten, die mit bestehenden Liniendiensten vergleichbar und auf deren Benutzer ausgerichtet sind, unterliegt der Pflicht zur Genehmigung nach dem in Abschnitt I festlegten Verfahren.
2.2 Die in diesem Punkt 2 genannten Fahrten verlieren die Eigenschaft des Gelegenheitsverkehrs auch dann nicht, wenn sie mit einer gewissen Häufigkeit ausgeführt werden.
2.3 Gelegenheitsverkehr kann von einer Gruppe von Beförderungsunternehmen betrieben werden, die für Rechnung desselben Auftraggebers tätig sind. Die Namen dieser Beförderungsunternehmen sowie die Anschlussverbindungen auf der Strecke werden den zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten nach Verfahren übermittelt, die vom Ausschuss festzulegen sind.
Werkverkehr ist der nicht kommerzielle Verkehrsdienst ohne Erwerbszweck, den eine natürliche oder juristische Person unter folgenden Bedingungen durchführt: – bei der Beförderungstätigkeit handelt es sich lediglich um eine Nebentätigkeit der natürlichen oder juristischen Person, – die eingesetzten Fahrzeuge sind Eigentum der natürlichen oder juristischen Person oder wurden von ihr im Rahmen eines Abzahlungsgeschäfts gekauft oder sind Gegenstand eines Langzeitleasing-Vertrags und werden von einem Angehörigen des Personals der natürlichen oder juristischen Person oder von der natürlichen Person selbst geführt.
Bei für den Betrieb von Linienverkehrsdiensten gebildeten Unternehmensvereinigungen wird die Genehmigung auf den Namen aller Unternehmen ausgestellt. Sie wird dem geschäftsführenden Unternehmen mit Durchschrift für die anderen Unternehmen erteilt. In der Genehmigung werden die Namen aller Betreiber angegeben.
Die maximale Gültigkeitsdauer der Genehmigungen beträgt fünf Jahre.
In der Genehmigung ist Folgendes festzulegen:
Die Genehmigung muss dem in der Verordnung (EG) Nr. 2121/98 enthaltenen Muster entsprechen Verordnung (EG) Nr. 2121/98 der Kommission vom 2. Oktober 1998 mit Durchführungsvorschriften zu den Verordnungen (EWG) Nr. 684/92 und (EG) Nr. 12/98 des Rates hinsichtlich der Beförderungsdokumente für den Personenverkehr mit Kraftomnibussen (ABl. L 268 vom 3.10.1998, S. 10), wie im EWR-Abkommen und im Abkommen Schweiz–EG vereinbart ist.
Die Genehmigung berechtigt den oder die Genehmigungsinhaber zu Beförderungen im Rahmen des Linienverkehrs im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten.
Der Betreiber eines Linienverkehrsdienstes darf zusätzliche Fahrzeuge einsetzen, um einer vorübergehenden oder aussergewöhnlichen Situation zu begegnen. In diesem Fall hat der Verkehrsunternehmer dafür zu sorgen, dass folgende Dokumente in den Fahrzeugen mitgeführt werden: – eine Kopie der Genehmigung für den Linienverkehr, – eine Kopie des Vertrags zwischen dem Betreiber des Linienverkehrsdienstes und dem Unternehmen, das die zusätzlichen Fahrzeuge bereitstellt, oder ein gleichwertiges Dokument, – eine beglaubigte Kopie der Lizenz, die für den Betrieb des Liniendienstes erteilt wurde.
Die Einreichung der Genehmigungsanträge durch Verkehrsunternehmer der Mitgliedstaaten mit Ausnahme der Schweiz erfolgt gemäss den Bestimmungen des Artikels 6 der Verordnung (EWG) 684/92, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 11/98, wie im EWR-Abkommen und im Landverkehrsabkommen Schweiz–EG vereinbart ist, und die Einreichung der Genehmigungsanträge durch schweizerische Verkehrsunternehmer erfolgt gemäss den Bestimmungen des Kapitels 5 der Verordnung vom 25. November 199853über die Personenbeförderungskonzession (VPK). Für Verkehrsdienste, die in einem Mitgliedsstaat genehmigungsfrei, in einem andern jedoch genehmigungspflichtig sind, beantragen die Verkehrsunternehmer die Genehmigung bei den zuständigen Behörden des Staates, in dem sich der Ausgangspunkt befindet.
Die Genehmigung muss dem in der Verordnung (EG) Nr. 2121/98 enthaltenen Muster entsprechen.
Der Antragsteller legt zur Begründung seines Genehmigungsantrags alle zusätzlichen Informationen vor, die er für zweckdienlich hält oder um welche die Genehmigungsbehörde ersucht, insbesondere einen Fahrplan, anhand dessen die Einhaltung der Rechtsvorschriften über die Lenk- und Ruhezeiten überprüft werden kann. Verkehrsunternehmer von Mitgliedstaaten mit Ausnahme der Schweiz sollen eine Kopie der Gemeinschaftslizenz für die gewerbliche Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Verkehr auf der Strasse, wie im EWR-Abkommen vereinbart ist, vorzeigen; Schweizer Verkehrsunternehmer sollen eine Kopie der vergleichbaren Schweizer Lizenz, die dem Betreiber des Liniendienstes erteilt wird, vorzeigen.
Die Genehmigung wird im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erteilt, in deren Hoheitsgebiet Fahrgäste aufgenommen oder abgesetzt werden. Die Genehmigungsbehörde übermittelt diesen Behörden sowie den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, deren Hoheitsgebiet durchfahren wird, ohne dass Fahrgäste aufgenommen oder abgesetzt werden, zusammen mit ihrer Beurteilung eine Kopie des Antrags sowie aller sonstigen zweckdienlichen Unterlagen.
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, um deren Zustimmung ersucht wurde, teilen der Genehmigungsbehörde binnen zwei Monaten ihre Entscheidung mit. Diese Frist berechnet sich ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Ersuchens um Stellungnahme, der auf der Empfangsbestätigung angegeben ist. Hat die Genehmigungsbehörde innerhalb dieser Frist keine Antwort erhalten, so gilt dies als Zustimmung der ersuchten Behörden, und die Genehmigungsbehörde erteilt die Genehmigung.
Vorbehaltlich der Absätze 7 und 8 entscheidet die Genehmigungsbehörde binnen vier Monaten nach Einreichung des Antrags durch den Verkehrsunternehmer.
Die Genehmigung wird erteilt, es sei denn:
Die Genehmigungsbehörde darf Anträge nur aus Gründen ablehnen, die mit diesem Anhang vereinbar sind.
Kommt das Einvernehmen gemäss Absatz 1 nicht zu Stande, so kann der Ausschuss befasst werden.
Der Ausschuss trifft so rasch wie möglich eine Entscheidung, die 30 Tage nach ihrer Bekanntgabe an die beteiligten Mitgliedstaaten in Kraft tritt.
Nach Abschluss des in diesem Artikel vorgesehenen Verfahrens teilt die Genehmigungsbehörde allen in Absatz 1 genannten Behörden ihre Entscheidung mit und übermittelt ihnen gegebenenfalls eine Kopie der Genehmigung.
Gemäss dem in Artikel 4 dieses Anhangs beschriebenen Verfahren erteilt die Genehmigungsbehörde die Genehmigung oder lehnt den Antrag offiziell ab.
Die Ablehnung eines Antrags ist zu begründen. Die Mitgliedstaaten gewährleisten den Verkehrsunternehmen die Möglichkeit, im Fall einer Ablehnung ihres Antrags ihre Rechte geltend zu machen.
Artikel 4 dieser Beilage gilt sinngemäss für Anträge auf Erneuerung einer Genehmigung oder auf Änderung der Bedingungen für den Betrieb genehmigungspflichtiger Verkehrsdienste. Bei geringfügigen Änderungen der Beförderungsbedingungen, insbesondere bei Anpassungen der Fahrpreise und der Fahrpläne, genügt eine Unterrichtung der zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaates durch die Genehmigungsbehörde.
Bei Erlöschen einer Genehmigung gilt das Verfahren gemäss den Bestimmungen des Artikels 9 der Verordnung (EWG) Nr. 684/92, wie im EWR-Abkommen vereinbart ist, und des Artikels 44 der VPK.
Der Betreiber eines Linienverkehrsdienstes muss – ausser im Fall höherer Gewalt – während der Geltungsdauer der Genehmigung alle Massnahmen zur Sicherstellung einer Verkehrsbedienung treffen, die den Regeln der Regelmässigkeit, Pünktlichkeit und Beförderungskapazität sowie den übrigen von der zuständigen Behörde gemäss Artikel 2 Absatz 3 dieser Beilage festgelegten Anforderungen entspricht.
Der Verkehrsunternehmer muss die Streckenführung, die Haltestellen, den Fahrplan, die Fahrpreise und die sonstigen Beförderungsbedingungen, soweit diese nicht gesetzlich festgelegt sind, für alle Benutzer leicht zugänglich anzeigen.
Die betreffenden Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, im gegenseitigen Einvernehmen und im Einvernehmen mit dem Genehmigungsinhaber die Bedingungen für den Betrieb eines Linienverkehrsdienstes zu ändern.
Bei der Durchführung der Verkehrsdienste gemäss Artikel 14 Absatz 1 des Anhangs ist ein Kontrollpapier (Fahrtenblatt) mitzuführen.
Verkehrsunternehmer, die Beförderungen im Gelegenheitsverkehr durchführen, müssen vor Antritt jeder Fahrt das Fahrtenblatt ausfüllen.
Die Fahrtenblatthefte werden von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in dem der Verkehrsunternehmer ansässig ist, oder von durch sie benannten Stellen ausgegeben.
Das Muster des Kontrollpapiers sowie die Einzelheiten seiner Anwendung sind in der Verordnung (EG) Nr. 2121/98 festgelegt.
Die in Artikel 14 Absatz 6 des Anhangs vorgesehene Bescheinigung wird von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates ausgestellt, in dem das Fahrzeug zugelassen ist. Sie entspricht dem in der Verordnung (EG) Nr. 2121/98 festgelegten Muster.
Fahrgäste, die einen Linienverkehrsdienst – mit Ausnahme der Sonderformen des Linienverkehrs – benutzen, müssen während der ganzen Fahrt einen Einzel- oder Sammelfahrausweis mit sich führen, der folgende Angaben enthält: – den Abfahrts- und den Zielort sowie gegebenenfalls die Rückfahrt, – die Gültigkeitsdauer des Fahrausweises, – den Beförderungspreis.
Die Fahrausweise nach Absatz 1 sind den Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen.
Im gewerblichen Verkehr sind von den Verkehrsunternehmern die beglaubigte Kopie der Genehmigung des Mitgliedstaates und, je nach Art des Dienstes, die Genehmigung (oder eine beglaubigte Kopie davon) oder das Fahrtenblatt im Fahrzeug mitzuführen und den Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen. Im Werkverkehr ist die Bescheinigung (oder eine beglaubigte Kopie davon) im Fahrzeug mitzuführen und den Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen. Bei Verkehrsdiensten nach Artikel 14 Absatz 2 des Anhangs tritt der Vertrag oder eine beglaubigte Kopie des Vertrags an die Stelle des Kontrollpapiers.
Verkehrsunternehmer, die Beförderungen im grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen durchführen, lassen Kontrollen zur Feststellung der ordnungsgemässen Durchführung der Beförderungen, insbesondere der Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer, zu.
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unterrichten einander auf Ersuchen über: – Verstösse gegen diese Beilage und alle anderen Vorschriften über den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen, sofern diese Verstösse in ihrem eigenen Hoheitsgebiet von einem Verkehrsunternehmen aus dem Land eines anderen Mitgliedstaates begangen werden, sowie über die Ahndung dieser Verstösse, – die Ahndung von Verstössen, die ihre eigenen Verkehrsunternehmen im Hoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaates begangen haben.
Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaates, in dessen Land der Verkehrsunternehmer ansässig ist, widerrufen die durch einen Mitgliedstaat erteilte Lizenz, wenn der Lizenzinhaber: – die Voraussetzungen gemäss Artikel 13 Absatz 1 des Anhangs nicht mehr erfüllt, – zu Tatsachen, die für die Erteilung der durch einen Mitgliedstaat erteilten Lizenz wesentlich waren, unrichtige Angaben gemacht hat.
Die Genehmigungsbehörde widerruft die Genehmigung, wenn der Inhaber die Voraussetzungen, die für deren Erteilung Ausschlag gebend waren, nicht mehr erfüllt, insbesondere auf Verlangen der zuständigen Behörden des Mitgliedstaates, in deren Land der Verkehrsunternehmer ansässig ist. Sie unterrichtet davon unverzüglich die zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaates.
Bei einem schwerwiegenden Verstoss oder wiederholten geringfügigen Verstössen gegen die Vorschriften über die Sicherheit im Strassenverkehr, insbesondere die Bestimmungen betreffend die Fahrzeuge, die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer sowie die Durchführung von parallelen oder zeitlich befristeten Verkehrsdiensten nach Artikel 1 Punkt 2.1 ohne entsprechende Genehmigung, können die zuständigen Behörden des Mitgliedstaates, in dessen Land der Verkehrsunternehmer, der gegen die betreffenden Vorschriften verstossen hat, ansässig ist, insbesondere den Entzug der durch einen Mitgliedstaat erteilten Genehmigung oder den zeitlich befristeten und/oder teilweisen Entzug von beglaubigten Kopien der durch einen Mitgliedstaat erteilten Genehmigung verfügen.
Diese Sanktionen bestimmen sich nach der Schwere des vom Inhaber der Genehmigung begangenen Verstosses und nach der Gesamtzahl der beglaubigten Kopien, über die dieser für seine grenzüberschreitenden Verkehrsdienste verfügt.
– Abkommen vom 4. März 199954zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über den grenzübeschreitenden Personenverkehr auf der Strasse: Art. 3: Gelegentliche Personenbeförderungen. Art. 4: Regelmässige Personenbeförderungen und Pendelfahrten. Art. 5: Landesinterne Beförderungen55 – Abkommen vom 26. Mai 199856zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Königreichs Norwegen über den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Strasse. Art. 3: Personenbeförderungen. Art. 6: Verbot landesinterner Beförderungen.
– Abkommen vom 26. Mai 199857zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Königreichs Norwegen über den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Strasse. – Zollunion mit Liechtenstein: Abkommen vom 29. März 192358zwischen der Schweiz und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet. – Abkommen vom 4. März 199959zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über den grenzüberschreitenden Personenverkehr auf der Strasse.
Das Grenzgebiet wird in Anhang 4 des Sitzungsberichts der 5. Sitzung des gemäss dem Abkommen von 1992 eingesetzten Gemischten Ausschusses definiert, die am 2. April 1998 in Brüssel stattgefunden hat. In der Regel handelt es sich um das Gebiet im Umkreis von 10 km einer Zollstelle60.
(Art. 29 des Übereinkommens)
Dieser Anhang legt für die Mitgliedstaaten Regeln im Bereich des Luftverkehrs fest und gilt in dem Umfang, in dem sie den Luftverkehr oder unmittelbar damit zusammenhängende Angelegenheiten wie in der Anlage zu diesem Anhang aufgeführt betreffen.
Im Anwendungsbereich dieses Anhangs ist unbeschadet besonderer Bestimmungen des Anhangs jegliche Diskriminierung auf Grund der Staatsangehörigkeit verboten.
Im Anwendungsbereich dieses Anhangs unterliegt die freie Niederlassung von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats vorbehaltlich der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates, wie sie in der Anlage zu diesem Anhang angeführt ist, keinen Beschränkungen. Das gilt gleichermassen für die Gründung von Agenturen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften durch Angehörige eines Mitgliedstaates, die im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ansässig sind. Die Niederlassungsfreiheit umfasst das Recht zur Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten sowie zur Gründung und Leitung von Unternehmungen, insbesondere von Gesellschaften im Sinne von Absatz 2 des Artikels 4, nach den Bestimmungen des Aufnahmestaats für seine eigenen Angehörigen.
Die Bestimmungen dieses Artikels gelten vorbehaltlich der Beschränkungen gemäss der Anhänge L und M sowie des Protokolls zu Anhang K über den freien Personenverkehr zwischen Liechtenstein und der Schweiz.
Im Anwendungsbereich dieses Anhangs stehen nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete Gesellschaften, die ihren satzungsmässigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, natürlichen Personen gleich, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind.
Als Gesellschaften gelten die Gesellschaften des bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts einschliesslich der Genossenschaften und die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts mit Ausnahme derjenigen, die keinen Erwerbszweck verfolgen.
Auf Tätigkeiten, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats dauernd oder zeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind, finden die Artikel 3 und 4 im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats keine Anwendung.
Die Artikel 3 und 4 und die auf Grund derselben getroffenen Massnahmen beeinträchtigen nicht die Anwendbarkeit der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die eine besondere Regelung für Ausländer vorsehen und aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind.
Soweit in diesem Anhang nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit diesem Anhang unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen.
Mit diesem Anhang vereinbar sind:
Als mit diesem Anhang vereinbar können angesehen werden:
Die zuständigen Behörden werden alle im betreffenden Mitgliedstaat bestehenden Beihilferegelungen fortlaufend prüfen. Jeder Mitgliedstaat trägt Sorge, dass die anderen Mitgliedstaaten über Verfahren in Kenntnis gesetzt werden, mit denen die Einhaltung der Regeln von Artikel 6 sichergestellt werden soll, und sich gegebenenfalls vor einer endgültigen Entscheidung äussern können. Auf Verlangen eines Mitgliedstaats erörtert der Rat alle geeigneten Massnahmen, die im Hinblick auf den Zweck und das Funktionieren dieses Anhangs erforderlich sind.
Die Bestimmungen betreffend die Verkehrsrechte, auf die in der Anlage Bezug genommen wird, gehen den einschlägigen Bestimmungen der geltenden zweiseitigen Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten vor. Bestehende Verkehrsrechte aus diesen zweiseitigen Vereinbarungen, die nicht unter diese Bestimmungen fallen, dürfen weiterhin ausgeübt werden, sofern keine Diskriminierung auf Grund der Staatsangehörigkeit erfolgt und der Wettbewerb nicht verfälscht wird.
Unbeschadet des Absatzes 1 geht dieser Anhang den einschlägigen Bestimmungen geltender zweiseitiger Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten über Angelegenheiten vor, die Gegenstand dieses Anhangs sind.
Der Rat setzt einen Luftverkehrsausschuss ein, der für die Handhabung und ordnungsgemässe Anwendung dieses Anhangs zuständig ist.
Zu diesem Zweck gibt der Ausschuss Empfehlungen ab.
Er kann dem Rat insbesondere die Änderung der Bestimmungen der Anlage empfehlen.
Die Mitgliedstaaten tauschen zur ordnungsgemässen Anwendung dieses Abkommens Informationen aus und führen auf Verlangen eines Mitgliedstaates Konsultationen im Ausschuss durch.
Bei Ausserkrafttreten dieser Konvention oder beim Rücktritt eines Mitgliedstaats dürfen Flugdienste, die zum Zeitpunkt dieses Ausserkrafttretens der Konvention oder der Wirksamkeit dieses Rücktritts durchgeführt werden, bis zum Ende der Flugplanperiode, in die dieser Zeitpunkt fällt, fortgeführt werden.
Rechte und Pflichten, die von Unternehmen gemäss den Artikeln 3 und 4 dieses Anhangs und den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates, wie sie in der Anlage zu diesem Anhang angeführt ist, erworben wurden, bleiben vom Ausserkrafttreten dieses Abkommens oder vom Rücktritt eines Mitgliedstaats unberührt.
Im Sinne dieser Anlage gilt Folgendes: – In allen Fällen, in denen in dieser Anlage auf die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder das Erfordernis einer Bindung an diese Bezug genommen wird, ist diese Bezugnahme für die Zwecke dieses Anhangs so zu verstehen, dass sie auch auf die Mitgliedstaaten oder das Erfordernis einer gleichen Bindung an einen Mitgliedstaat verweist. – Unter dem Begriff «Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft» gemäss den folgenden Richtlinien und Verordnungen der Gemeinschaft ist ein Luftfahrtunternehmen zu verstehen, das in einem der Mitgliedstaaten über eine Betriebsbewilligung verfügt und dort seine Hauptniederlassung sowie gegebenenfalls seinen eingetragenen Sitz gemäss den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates hat.Soweit die Anwendung dieses Anhangs ein gemeinsames Begriffsverständnis rechtlicher Instrumente gemäss dieser Anlage voraussetzt, ist die einschlägige, vor dem 21. Juni 1999 ergangene Rechtsprechung zu berücksichtigen. Um das gute Funktionieren dieses Anhangs sicherzustellen, beschliesst der Rat auf Verlangen eines Mitgliedstaats die Berücksichtigung der nach dem 21. Juni 1999 ergangenen Rechtsprechung.
Nr. 2002/30
Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. März 2002 über Regeln und Verfahren für lärmbedingte Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen der Gemeinschaft, geändert durch: – 1 03 T: Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge, geschehen am 16. April 2003 (Abl. L 236 vom 23.9.2006, S. 33). (Art. 1–12, 14–18)
Nr. 2000/79
Richtlinie des Rates vom 27. November 2000 über die Durchführung der von der Vereinigung Europäischer Fluggesellschaften (AEA), der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF), der European Cockpit Association (ECA), der European Regions Airline Association (ERA) und der International Air Carrier Association (IACA) geschlossenen Europäischen Vereinbarung über die Arbeitszeitorganisation für das fliegende Personal der Zivilluftfahrt.
Nr. 93/104
Richtlinie des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, geändert durch die Richtlinie 2000/34/EG vom 22. Juni 2000.
Nr. 785/2004
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber.
Nr. 89/629
Richtlinie des Rates vom 4. Dezember 1989 zur Begrenzung der Schallemission von zivilen Unterschallstrahlflugzeugen.
(Art. 1–8)
Nr. 91/670
Richtlinie des Rates vom 16. Dezember 1991 zur gegenseitigen Anerkennung von Erlaubnissen für Luftfahrtpersonal zur Ausübung von Tätigkeiten in der Zivilluftfahrt.
(Art. 1–8)
Nr. 95/93
Verordnung des Rates vom 18. Januar 1993 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft.
(Art. 1–12)
Nr. 793/2004
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Änderung der Verordnung 95/93 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft. (Art. 1–2).
Nr. 96/67
Richtlinie des Rates vom 15. Oktober 1996 über den Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen der Gemeinschaft.
(Art. 1–9, 11–23, 25)
Nr. 2027/97
Verordnung des Rates vom 9. Oktober 1997 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen.
(Art. 1–8)
Nr. 889/2002
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Mai 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 des Rates über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen. (Art. 1–2).
Nr. 285/2010
Verordnung der Kommission vom 6. April 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrtzeugbetreiber.
Nr. 1008/2008
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (Neufassung).
Nr. 2009/12
Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über Flughafenentgelte.
Im Sinne dieser Konvention sind die Bestimmungen der Verordnung folgendermassen zu verstehen:
Diese Verordnung ist nicht anwendbar auf dem Territorium Liechtensteins.
Nr. 80/2009
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über einen Verhaltenkodex in Bezug auf Computerreservierungssysteme und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2299/89 des Rates (ABl. L 35 vom 4.2.2009,
S. 47).
Nr. 3922/91
Verordnung des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt.
(Art. 1–3, 4 Absätze 2, 5–11, 13)
Nr. 1899/2006
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Ratesvom 12. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt.
Nr. 1900/2006
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Ratesvom 20. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt.
Nr. 8/2008
Verordnung der Kommissionvom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates in Bezug auf gemeinsame technische Vorschriften und Verwaltungsverfahren für den gewerblichen Luftverkehr mit Flächenflugzeugen.
Nr. 859/2008
Verordnung der Kommission vom 20. August 2008 zur Änderung der Verordnung 3922/91 des Rates in Bezug auf gemeinsame technische Vorschriften und Verwaltungsverfahren für den gewerblichen Luftverkehr mit Flächenflugzeugen.
Nr. 2004/36
Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die Sicherheit von Luftfahrzeugen aus Drittstaaten, die Flughäfen in der Gemeinschaft anfliegen. (Art. 1–9, 11–14)
Im Sinne dieser Konvention sind die Bestimmungen der Richtlinie folgendermassen zu verstehen:
Die in dieser Richtlinie beschlossenen Massnahmen sind nicht anwendbar für die bestehende Infrastruktur der zivilen Luftfahrt auf dem Territorium Liechtensteins.
Nr. 768/2006
Verordnung der Kommission vom 19. Mai 2006 zur Umsetzung der Richtlinie 2004/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Erhebung und der Austauschs von Informationen über die Sicherheit von Luftfahrzeugen, die Flughäfen in der Gemeinschaft anfliegen, und der Verwaltung des Informationssystems.
Nr. 104/2004
Verordnung der Kommission vom 22. Januar 2004 zur Festlegung von Vorschriften für Organisation und Besetzung der Beschwerdekammer der Europäischen Agentur für Flugsicherheit.
Nr. 2003/42
Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2003 über die Meldung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt. (Art. 1–12).
Nr. 2111/2005
Verordnungdes Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens und zur Aufhebung des Artikels 9 der Richtlinie 2004/36/EG.
Nr. 473/2006
Verordnung der Kommissionvom 22. März 2006 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen bezüglich der in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 genannten gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist.
Nr. 474/2006
Verordnung der Kommission vom 22. März 2006 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen bezüglich der in Kapitel II der gemäss der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 715/2008 der Kommission vom 24. Juli 2008.
Im Sinne dieser Konvention sind die Bestimmungen der Verordnung folgendermassen zu verstehen:
Der Anhang dieser Verordnung ist anwendbar, solange sie in der EU in Kraft ist.
Nr. 1330/2007
Verordnung der Kommission vom 24. September 2007 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für die Weitergabe von Informationen über Ereignisse in der Zivilluftfahrt an interessierte Kreise nach Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates.
Nr. 1321/2007
Verordnung der Kommission vom 12. November 2007 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für die Zusammenführung der gemäss der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ausgetauschten Informationen über Ereignisse in der Zivilluftfahrt in einem Zentralspeicher.
Nr. 351/2008
Verordnung der Kommission vom 16 April 2008 zur Anwendung der Richtlinie 2004/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Priorisierung der Vorfeldinspektion von Luftfahrzeugen, die Flughäfen in der Gemeinschaft anfliegen.
Nr. 2008/49/EG
Richtlinie der Kommission vom 16. April 2008 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 2004/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Durchführung von Flugfeldinspektionen an Luftfahrzeugen, die Flughäfen in der Gemeinschaft anfliegen.
Nr. 216/2008
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG.
Im Sinne dieser Konvention sind die Bestimmungen der Verordnung folgendermassen zu verstehen: (a) In Artikel 12 Absatz 1, wird der Ausdruck «der Europäischen Gemeinschaft oder der EFTA» hinter dem Begriff «Mitgliedstaat» eingefügt. (b) Artikel 12 Absatz 2 ist nicht anzuwenden. (c) Der Annex II der Verordnung wird in Bezug auf Artikel 2, Absatz 3, Ziffer a, Punkt ii) der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 der Kommission zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrtzeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstung sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben auf folgende Luftfahrzeuge ausgedehnt: – A/c – [HB IDJ] – Typ CL600-2B19 – A/c – [HB-IKR, HB-IMY, HB-IWY] – Typ Gulfstream G-IV – A/c – [HB-IMJ, HB-IVZ, HB-JES] – Typ Gulfstream G‑V – A/c – [HB-XJF, HB-ZCW, HB-ZDF] – Typ MD 900.
Nr. 690/2009
Verordnung der Kommission vom 30. Juli 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG.
Nr. 1108/2009
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 in Bezug auf Flugplätze, Flugverkehrsmanagement und Flugsicherungsdienste sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2006/23/EG.
Nr. 748/2012
Verordnung der Kommission vom 3. August 2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben.
Nr. 646/2012
Durchführungsverordnung der Kommission vom 16. Juli 2012 mit Bestimmungen über Geldbussen und Zwangsgelder gemäss der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates.
Nr. 1178/2011
Verordnung der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäss der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates.
Nr. 1332/2011
Verordnung der Kommission vom 16. Dezember 2011 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen für die Nutzungen des Luftraums und gemeinsamer Betriebsverfahren für bordseitige Kollisionswarnsysteme.
Nr. 290/2012
Verordnung der Kommission vom 30. März 2012 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäss der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates.
Nr. 965/2012
Verordnung der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäss der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates.
Nr. 800/2013
Verordnung der Kommission vom 14. August 2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäss der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates.
Nr. 83/2014
Verordnung der Kommission vom 29. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäss der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates.
Nr. 6/2013
Verordnung Nr. 6/2013 der Kommission vom 8. Januar 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 94/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG.
Nr. 7/2013
Verordnung der Kommission vom 8. Januar 2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben.
Nr. 628/2013
Durchführungsverordnung der Kommission vom 28. Juni 2013 über die Arbeitsweise der Europäischen Agentur für Flugsicherheit bei Inspektionen zur Kontrolle der Normung und für die Überwachung der Anwendung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 736/2006 der Kommission.
Nr. 70/2014
Verordnung der Kommission vom 27. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäss der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäisches Parlaments und des Rates.
Nr. 245/2014
Verordnung der Kommission vom 13. März 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und Verwaltungsverfahren bezüglich des fliegenden Personals in der Zivilluftfahrt.
Nr. 996/2010
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über Untersuchung und Verhütung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Richtlinie 94/56/EG.
Im Sinne dieser Konvention sind die Bestimmungen der Verordnung folgendermassen zu verstehen:
Der Ausdruck «Da Liechtenstein und die Schweiz über eine gemeinsame Datenbank im Sinne der Richtlinie 2003/42/EG verfügen, werden die durch Liechtenstein übermittelten Daten gemeinsam mit den von der Schweiz übermittelten Daten in das Zentralregister eingetragen» wird den Artikeln 18 Absatz 5 und 19 Absatz 1 hinzugefügt.
Nr. 69/2014
Verordnung der Kommission vom 27. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben.
Nr. 379/2014
Verordnung der Kommission vom 7. April 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf dem Flugbetrieb gemäss der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäisches Parlaments und des Rates.
Nr. 2012/780/EU
Beschluss der Kommission vom 5. Dezember 2012 über Zugangsrechte für die gemäss Artikel 18 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Untersuchung und Verhütung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt eingerichtete zentrale Europäische Datenbank für Sicherheitsempfehlungen und Antworten auf Sicherheitsempfehlungen und zur Aufhebung der Richtlinie 94/56/EG.
Nr. 319/2014
Verordnung der Kommission vom 27. März 2014 über die von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit erhobenen Gebühren und Entgelte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 593/2007.
Im Sinne dieser Konvention sind die Bestimmungen der Verordnung folgendermassen zu verstehen:
Artikel 3 Absatz 5: Der Ausdruck «oder ein Mitgliedstaat der EFTA» wird nach dem Wort «Union» eingefügt.
Nr. 2015/445
Verordnung der Kommission vom 17. März 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zur Festlegung von technischen Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt.
Nr. 2015/140
Verordnung der Kommission vom 29. Juli 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 betreffend ein steriles Cockpit und zur Berichtigung der genannten Verordnung.
Nr. 139/2014
Verordnung der Kommission vom 12. Februar 2014 zur Festlegung von Anforderungen und Verwaltungsverfahren in Bezug auf Flugplätze gemäss der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates.
Nr. 1321/2014
Verordnung der Kommission vom 26. November 2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen.
Nr. 376/2014
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Meldung, Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnungen (EG) Nr. 1321/2007 und (EG) Nr. 1330/2007 der Kommission (ABl. L 122 vom 24.4.2014, S. 18).
Im Sinne dieser Konvention sind die Bestimmungen der Verordnung folgendermassen zu verstehen:
Liechtenstein und die Schweiz haben eine gemeinsame Datenbank über Vorfälle in der zivilen Luftfahrt. Die entsprechenden Daten aus Liechtenstein werden in das zentrale Register der Schweizer Daten integriert. In Anbetracht der bilateralen Zusammenarbeit mit der Schweiz bezüglich den in Liechtenstein ereigneten Vorfällen in der zivilen Luftfahrt, wird Liechtenstein die erhaltenen Anträge in Übereinstimmung mit dieser Verordnung in enger Zusammenarbeit mit der Schweiz behandeln.
Nr. 2015/1039
Verordnung der Kommission vom 30. Juni 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 in Bezug auf Flugprüfungen (ABl. L 167 vom 1.7.2015, S. 1).
Nr. 2015/1329
Verordnung der Kommission vom 31. Juli 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 in Bezug auf auf den Betrieb von in einem Drittland eingetragenen Luftfahrzeugen durch Luftfahrtunternehmen der Union (ABl. L 206 vom 1.8.2015, S. 21).
Nr. 2015/640
Verordnung der Kommission vom 23. April 2015 über zusätzliche Anforderungen an die Lufttüchtigkeit für bestimmte Betriebsarten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 (ABl. L 106 vom 24.4.2015, S. 18).
Nr. 2015/1088
Verordnung der Kommission vom 3. Juli 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 im Hinblick auf Erleichterungen für die Instandhaltungsverfahren für Luftfahrzeuge der allgemeinen Luftfahrt (ABl. L 176 vom 7.7.2015, S. 4).
Nr. 2015/1536
Verordnung der Kommission vom 16. September 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 in Bezug auf die Angleichung der Vorschriften für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, kritische Instandhaltungsarbeiten und Überwachung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 16).
Nr. 2015/340
Verordnung der Kommission vom 20. Februar 2015 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf Lizenzen und Bescheinigungen von Fluglotsen gemäss der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 der Kommission (ABl. L 63 vom 6.3.2015, S. 1).
Nr. 2015/1018
Durchführungsverordnung der Kommission vom 29. Juni 2015 zur Festlegung einer Liste zur Einstufung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, die gemäss der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates meldepflichtig sind (ABl. L 163 vom 30.6.2015, S. 1).
Nr. 2015/2338
Verordnung der Kommission vom 11. Dezember 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 hinsichtlich der Vorschriften für Flugschreiber, Unterwasserortungseinrichtungen und Flugwegverfolgungssysteme (ABl. Nr. L 330 vom 16.12.2015, S. 1).
Nr. 2016/4
Verordnung der Kommission vom 5. Januar 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2016/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich grundlegender Umweltschutzanforderungen (ABl. Nr. L 3 vom 6.1.2016, S. 1).
Nr. 2016/5
Verordnung der Kommission vom 5. Januar 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 hinsichtlich der Umsetzung grundlegender Umweltschutzanforderungen (ABl. Nr. L 3 vom 6.1.2016, S. 3).
Nr. 2016/539
Verordnung der Kommission vom 6. April 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 in Bezug auf die Ausbildung, Prüfung und regelmässige Befähigungsüberprüfung von Piloten auf dem Gebiet der leistungsbasierten Navigation (ABl. Nr. L 91 vom 7.4.2016, S. 1).
Nr. 2016/583
Verordnung der Kommission vom 15. April 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1332/2011 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen für die Nutzung des Luftraums und gemeinsamer Betriebsverfahren für bordseitige Kollisionswarnsysteme (ABl. Nr. L 101 vom 16.4.2016, S. 7).
Nr. 2016/963
Durchführungsverordnung der Kommission vom 16. Juni 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 zur Erstellung der gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist (ABl. L 160 vom 17.6.2016, S. 50).
Nr. 2016/1158
Verordnung der Kommission vom 15. Juli 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 452/2014 im Hinblick auf die Streichung der Vordrucke für die Genehmigung von Drittlandsbetreibern und der zugehörigen Spezifikationen (ABl. L 192 vom 16.7.2016, S. 21).
Nr. 300/2008
Verordnung 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung 2320/2002.
Nr. 272/2009
Verordnung der Kommission vom 2 April 2009 zur Ergänzung der im Anhang der Verordnung (EG) 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt.
Nr. 297/2010
Verordnung der Kommission vom 9. April 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 272/2009 zur Ergänzung der gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt.
Nr. 18/2010
Verordnung vom 8. Januar 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Spezifikationen für nationale Qualitätskontrollprogramme im Bereich der Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt.
Nr. 72/2010
Verordnung der Kommission vom 26. Januar 2010 zur Festlegung von Verfahren für die Durchführung von Luftsicherheitsinspektionen.
Nr. 1254/2010
Verordnung der Kommission vom 18. Dezember 2009 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die Mitgliedstaaten von den gemeinsamen Grundnormen für die Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt abweichen und alternative Sicherheitsmassnahmen treffen können.
Nr. 720/2011
Verordnung der Kommission vom 22. Juli 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 272/2009 zur Ergänzung der gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt hinsichtlich der Einführung der Kontrolle von Flüssigkeiten, Aerosolen und Gelen an EU-Flughäfen.
Nr. 1141/2011
Verordnung der Kommission vom 10. November 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 272/2009 zur Ergänzung der gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt bezüglich des Einsatzes von Sicherheitsscannern an EU-Flughäfen.
Nr. 246/2013
Durchführungsverordnung der Kommission vom 19. März 2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 bezüglich der Kontrolle von Flüssigkeiten, Aerosolen und Gelen auf EU-Flughäfen.
Nr. 2015/1998
Durchführungsverordnung der Kommission vom 5. November 2015 zur Festlegung detaillierten Massnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit (ABl. L 299 vom 14.11.2015, S. 1).
Nr. 2015/2426
Durchführungsverordnung der Kommission vom 18. Dezember 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1998 bezüglich Drittländern, die anerkanntermassen Sicherheitsstandards anwenden, die den gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit der Zivilluftfahrt gleichwertig sind (ABl. L 334 vom 22.12.2015, S. 5).
Nr. 2015/8005
Durchführungsbeschluss der Kommission vom 16. November 2015 zur Festlegung von detaillierten Massnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit mit Informationen nach Artikel 18 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 (nicht publiziert im Amtsblatt des EU).
Nr. 2016/472
Durchführungsverordnung der Kommission vom 31. März 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 72/2010 im Hinblick auf die Bestimmung des Begriffs «Kommissionsinspektor» (ABl. L 85 vom 1.4.2016, S. 28).
Nr. 549/2004
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums (Rahmenverordnung).
Im Sinne dieser Konvention sind die Bestimmungen der Verordnung folgendermassen zu verstehen:
Nr. 550/2004
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum (Flugsicherungsdienste-Verordnung).
Im Sinne dieses Übereinkommens sind die Bestimmungen der Verordnung folgendermassen zu verstehen: a) Für Island ist Artikel 9bisAbsatz 2 Buchstabe c wie folgt zu verstehen: «gewährleistet die Kohärenz mit dem europäischen Streckennetzwerk, welches gemäss Artikel 6 der Luftraumverordnung oder nach dem Streckennetz der Region ICAO NAT festgelegt wird». b) Für Island ist Artikel 9bisAbsatz 2 Buchstabe i wie folgt zu verstehen: «erleichtert die Kohärenz mit den regionalen oder nationalen Leistungszielen». c) Für Island ist der letzte Satz des Artikels 14 wie folgt zu verstehen: «Dieses System ist ebenfalls in Übereinstimmung mit Artikel 15 des Übereinkommens über die internationale Zivilluftfahrt61(Konvention von Chicago) sowie mit dem System über die Streckengebühren von Eurocontrol oder das Abkommen über die gemeinsame, durch die ICAO verwaltete Finanzierung für die Region Nordatlantik». d) Für Island wird folgender Ausdruck nach dem ersten Satz von Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe b eingefügt: «oder die Region Nordatlantik.» e) Diese Verordnung ist nicht anwendbar auf dem Territorium Liechtensteins.
Nr. 551/2004
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Ordnung und Nutzung des Luftraums im einheitlichen europäischen Luftraum (Luftraum-Verordnung).
Im Sinne dieser Konvention sind die Bestimmungen der Verordnung folgendermassen zu verstehen:
Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Liechtenstein.
Nr. 552/2004
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Interoperabilität des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes (Interoperabilitäts-Verordnung).
Im Sinne dieser Konvention sind die Bestimmungen der Verordnung folgendermassen zu verstehen:
Nr. 2096/2005
Verordnung der Kommission vom 20. Dezember 2005 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen bezüglich der Erbringung von Flugsicherungsdiensten.
Nr. 2150/2005
Verordnung (EG) Nr. 2150/2005 der Kommission vom 23. Dezember 2005 über gemeinsame Regeln für die flexible Luftraumnutzung.
Nr. 1033/2006
Verordnung der Kommission vom 4. Juli 2006 zur Festlegung der Anforderungen zu den Verfahren für Flugpläne bei der Flugvorbereitung im Rahmen des einheitlichen europäischen Luftraums.
Nr. 1032/2006
Verordnung der Kommission vom 6. Juli 2006 zur Festlegung der Anforderungen an automatische Systeme zum Austausch von Flugdaten für die Benachrichtigung, Koordinierung und Übergabe von Flügen zwischen Flugverkehrskontrollstellen.
Nr. 633/2007
Verordnung der Kommission vom 7. Juni 2007 zur Festlegung der Anforderungen an die Anwendung eines Flugnachrichten-Übertragungsprotokolls für die Benachrichtigung, Koordinierung und Übergabe von Flügen zwischen Flugverkehrskontrollstellen.
Nr. 1315/2007
Verordnung der Kommission vom 8. November 2007 über die Sicherheitsaufsicht im Bereich des Flugverkehrsmanagements und zur Änderung der Verordnung 2096/2005 der Kommission.
Nr. 482/2008
Verordnung der Kommission vom 30. Mai 2008 über die Einrichtung eines Systems zur Gewährleistung der Software-Sicherheit durch Flugsicherungsorganisationen und zur Änderung von Anhang II der Verordnung 2096/2005 der Kommission.
Nr. 668/2008
Verordnung der Kommission vom 30. Juli 2008 zur Änderung der Anhänge II–V der Verordnung (EG) Nr. 2096/2005 der Kommission zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen bezüglich der Erbringung von Flugsicherungsdiensten, betreffend Arbeitsmethoden und Betriebsverfahren.
Nr. 29/2009
Verordnung der Kommission vom 16. Januar 2009 zur Festlegung der Anforderungen der Anforderungen an Datalink-Dienste im einheitlichen europäischen Luftraum.
Im Sinne dieser Konvention sind die Bestimmungen der Verordnung folgendermassen zu verstehen:
Nr. 262/2009
Verordnung der Kommission vom 30. März 2009 zur Festlegung der Anforderungen für die koordinierte Zuweisung und Nutzung von Modus-S-Abfragecodes im einheitlichen europäischen Luftraum.
Nr. 2006/93
Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Regelung des Betriebs von Flugzeugen des Teils II Kapitel 3 Band 1 des Anhangs 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, 2. Ausgabe (1988).
Nr. 30/2009
Verordnung der Kommission vom 16. Januar 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1032/2006 hinsichtlich der Anforderungen an automatische Systeme zum Austausch von Flugdaten bezüglich der Unterstützung von Datalink-Diensten.
Nr. 255/2010
Verordnung der Kommission vom 25. März 2010 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Verkehrsflussregelung im Flugverkehr.
Im Sinne dieser Konvention sind die Bestimmungen der Verordnung folgendermassen zu verstehen:
Diese Verordnung ist nicht anwendbar auf dem Territorium Liechtensteins.
Nr. 283/2011
Verordnung der Kommission vom 22. März 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 633/2007 hinsichtlich der in Artikel 7 genannten Übergangsbestimmungen.
Nr. 1079/2012
Durchführungsverordnung der Kommission vom 16. November 2012 zur Festlegung der Anforderungen bezüglich des Sprachkanalabstands für den Einheitlichen europäischen Luftraum.
Nr. 428/2013
Durchführungsverordnung der Kommission vom 8. Mai 2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1033/2006 hinsichtlich der in Artikel 3 Absatz 1 genannten ICAO-Bestimmungen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 929/2010.
Nr. 657/2013
Durchführungsverordnung der Kommission vom 10. Juli 2013 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1079/2012 zur Festlegung der Anforderungen bezüglich des Sprachkanalabstands für den einheitlichen europäischen Luftraum.
Nr. 1070/2009
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 549/2004, (EG) Nr. 550/2004, (EG) Nr. 551/2004 und (EG) 552/2004 im Hinblick auf die Verbesserung der Leistung und Nachhaltigkeit des europäischen Luftverkehrssystems.
Nr. 923/2012
Durchführungsverordnung der Kommission vom 26. September 2012 zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1035/2011 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1265/2007, (EG) Nr. 1794/2006, (EG) Nr. 730/2006, (EG) Nr. 1033/2006 und (EU) Nr. 255/2010.
Nr. 176/2011
Verordnung der Kommission vom 24. Februar 2011 über die vor Einrichtung und Änderung eines funktionalen Luftraumblocks bereitzustellenden Informationen.
Nr. 121/2011
Beschluss der Kommission vom 21. Februar 2011 zur Festlegung der für die gesamte Europäische Union geltenden Leistungsziele und Warnschwellen für die Erbringung von Flugsicherungsdiensten in den Jahren 2012 bis 2014.
Nr. 677/2011
Verordnung der Kommission vom 7. Juli 2011 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für die Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 691/2010.
Nr. 1034/2011
Durchführungsverordnung der Kommission vom 17. Oktober 2011 über die Sicherheitsaufsicht im Bereich des Flugverkehrsmanagements und der Flugsicherungsdienste und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 691/2010.
Nr. 1035/2011
Durchführungsverordnung der Kommission vom 17. Oktober 2011 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen an die Erbringung von Flugsicherungsdiensten und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 482/2008 und (EU) Nr. 691/2010.
Nr. 448/2014
Durchführungsverordnung der Kommission vom 2. Mai 2014 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1035/2011 durch Aktualisierung der Bezugnahmen auf die Anhänge des Abkommens von Chicago.
Nr. 1206/2011
Durchführungsverordnung der Kommission vom 22. November 2011 zur Festlegung der Anforderungen an die Luftfahrzeugidentifizierung für die Überwachung im einheitlichen europäischen Luftraum.
Im Sinne dieser Konvention sind die Bestimmungen der Verordnung folgendermassen zu verstehen:
«Schweiz UIR» ist im Anhang I hinzugefügt.
Nr. 1207/2011
Durchführungsverordnung der Kommission vom 22. November 2011 zur Festlegung der Anforderungen an die Leistung und die Interoperabilität der Überwachung im einheitlichen europäischen Luftraum.
Nr. 390/2013
Durchführungsverordnung der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Festlegung eines Leistungssystems für Flugsicherungsdienste und Netzfunktionen.
Nr. 391/2013
Durchführungsverordnung der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Festlegung einer gemeinsamen Gebührenregelung für Flugsicherungsdienste.
Nr. 409/2013
Durchführungsverordnung der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Festlegung gemeinsamer Vorhaben, zum Aufbau von Entscheidungsstrukturen und zur Schaffung von Anreizen für die Unterstützung der Durchführung des europäischen Masterplans für das Flugverkehrsmanagement.
Nr. 132/2014
Durchführungsbeschluss der Kommission vom 11. März 2014 zur Festlegung unionsweiter Leistungsziele für das Luftverkehrsmanagementnetz und Warnschwellen für den zweiten Bezugszeitraum 2015–2019.
Nr. 716/2014
Durchführungsverordnung der Kommission vom 27. Juni 2014 über die Einrichtung des gemeinsamen Pilotvorhabens für die Unterstützung der Durchführung des europäischen Masterplans für das Flugverkehrsmanagement.
Nr. 2015/310
Durchführungsverordnung der Kommission vom 26. Februar 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 29/2009 zur Festlegung der Anforderungen an Datalink-Dienste im einheitlichen europäischen Luftraum und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 441/2014.
Nr. 970/2014
Durchführungsverordnung der Kommission vom 12. September 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 677/2011 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für die Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes.
Nr. 1028/2014
Durchführungsverordnung der Kommission vom 26. September 2014 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1207/2011 zur Festlegung der Anforderungen an die Leistung und die Interoperabilität der Überwachung im einheitlichen europäischen Luftraum.
Nr. 73/2010
Verordnung der Kommission vom 26. Januar 2010 zur Festlegung der qualitativen Anforderungen an Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen für den einheitlichen europäischen Luftraum (ABl. L 23 vom 27.1.2010, S. 6).
Nr. 1029/2014
Durchführungsverordnung der Kommission vom 26. September 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 73/2010 zur Festlegung der qualitativen Anforderungen an Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen für den einheitlichen europäischen Luftraum (ABl. L 284 vom 30.9.2014, S. 9).
Nr. 2016/1006
Durchführungsverordnung der Kommission vom 22. Juni 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 255/2010 hinsichtlich der in Artikel 3 Absatz 1 gennannten ICAO-Bestimmungen (ABl. Nr. L 165 vom 23.6.2016, S. 8).
Nr. 2016/1185
Durchführungsverordnung der Kommission vom 20. Juni 2016 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 hinsichtlich der Aktualisierung und Vervollständigung der gemeinsamen Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung (SERA Teil C) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 730/2006 (ABl. L 196 vom 21.7.2016, S. 3).
Nr. 90/314
Richtlinie des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen
(Art. 1–10)
Nr. 93/13
Richtlinie des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen
(Art. 1–11)
Nr. 261/2004
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 295/91. (Art. 1–18)
Nr. 1107/2006
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität.
Nr. 437/2003
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Februar 2003 über die statistische Erfassung der Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post im Luftverkehr.
Im Sinne dieser Konvention sind die Bestimmungen der Verordnung folgendermassen zu verstehen:
Diese Verordnung ist nicht anwendbar auf dem Territorium Liechtensteins.
Nr. 1358/2003
Verordnung der Kommission vom 31. Juli 2003 zur Durchführung der Verordnung Nr. 437/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die statistische Erfassung der Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post im Luftverkehr und zur Änderung der Anhänge I und II der Genannten Verordnung.
Im Sinne dieser Konvention sind die Bestimmungen der Verordnung folgendermassen zu verstehen:
Island: Liste der gemeinschaftlichen Flughäfen
| ICAO Code | Name des Flughafens | Airport category in 2007 |
|---|---|---|
| BIFK | Keflavík Airport | 3 |
| BIRK | Reykjavík Airport | 2 |
| BIAR | Akureyri | 2 |
| BIEG | Egilsstaðir | 1 |
| BIVM | Vestmannaeyjar | 1 |
| BIIS | Ísafjörður | 1 |
| BIBA | Bakki | 1 |
Norwegen: Liste der gemeinschaftlichen Flughäfen
| ICAO Code | Name des Flughafens | Airport category in 2007 |
|---|---|---|
| ENAL | Ålesund Vigra | 2 |
| ENAN | Andenes Andøya | 1 |
| ENAT | Alta | 2 |
| ENBL | Førde Bringeland | 1 |
| ENBN | Brønnøysund Brønnøy | 1 |
| ENBO | Bodø | 2 |
| ENBR | Bergen Flesland | 3 |
| ENBS | Båtsfjord | 0 |
| ENCN | Kristiansand Kjevik | 2 |
| ENDU | Bardufoss | 2 |
| ENEV | Harstad/Narvik Evenes | 2 |
| ENFL | Florø | 1 |
| ENGM | Oslo Gardermoen | 3 |
| ENHD | Haugesund Karmøy | 2 |
| ENHF | Hammerfest | 1 |
| ENHV | Honningsvåg | 0 |
| ENKB | Kristiansund Kvernberget | 2 |
| ENKR | Kirkenes Høybuktmoen | 2 |
| ENLK | Leknes | 1 |
| ENMH | Mehamn | 0 |
| ENML | Molde Årø | 2 |
| ENMS | Mosjøen Kjærstad | 1 |
| ENNA | Lakselv Banak | 1 |
| ENNK | Narvik Framnes | 1 |
| ENNM | Namsos | 1 |
| ENRA | Mo i Rana Røssvold | 1 |
| ENRM | Rørvik Ryum | 1 |
| ENSB | Svalbard Longyear | 1 |
| ENSD | Sandane Anda | 1 |
| ENSG | Sogndal Haukåsen | 1 |
| ENSH | Svolvær Helle | 1 |
| ENSK | Stokmarknes Skagen | 1 |
| ENSN | Skien Geitryggen | 1 |
| ENSO | Stord Sørstokken | 1 |
| ENSR | Sørkjosen | 0 |
| ENSS | Vardø Svartnes | 0 |
| ENST | Sandnessjøen | 1 |
| ENTC | Tromsø Langnes | 2 |
| ENTO | Sandefjord Torp | 2 |
| ENVA | Trondheim Værnes | 3 |
| ENVD | Vadsø | 1 |
| ENZV | Stavanger Sola | 3 |
(Art. 37 des Übereinkommens)
Der Zugang von Lieferanten und Erbringern von Dienstleistungen der Mitgliedstaaten zu Beschaffungen von Gütern und Dienstleistungen, inklusive Baudienstleistungen, durch Anbieter im Schienenverkehr, Anbieter im Bereich der Energieversorgung mit Ausnahme der Stromversorgung und private Vergabestellen, die öffent-liche Dienstleistungen erbringen und die in den Bereichen Trinkwasserversorgung, Stromversorgung, städtischer Verkehr, Häfen oder Flughäfen der Mitgliedstaaten tätig sind, findet gemäss den Bestimmungen dieses Anhangs statt.
Im Sinne dieses Anhangs bedeuten: (a) «Anbieter von Dienstleistungen des Schienenverkehrs»: Vergabestellen, die entweder staatliche Behörden oder öffentliche Unternehmen sind oder die mit ausschliesslichen oder besonderen Rechten ausgestattet sind, die ihnen zum Zweck der Ausübung dieser Tätigkeit von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates gewährt wurden, und zu deren Tätigkeiten das Betreiben von Netzen zur Versorgung der Öffentlichkeit im Bereich des Verkehrs per Schiene gehört; (b) «im Bereich der Energieversorgung mit Ausnahme der Stromversorgung tätige Vergabestellen»: Vergabestellen, die entweder staatliche Behörden oder öffentliche Unternehmen sind oder die mit ausschliesslichen oder besonderen Rechten ausgestattet sind, die ihnen zum Zweck der Ausübung dieser Tätigkeit von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates gewährt wurden und zu deren Tätigkeiten eine oder mehrere der unter Ziffern i und ii genannten Tätigkeiten gehören: (i) Bereitstellung oder Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Produktion, dem Transport oder der Verteilung von Gas oder Wärme oder die Versorgung dieser Netze mit Gas oder Wärme; (ii) Nutzung eines geografisch abgegrenzten Gebietes zum Zwecke der Suche oder Förderung von Erdöl, Gas, Kohle oder anderen Festbrennstoffen62; (c) «private Vergabestellen, die öffentliche Dienstleistungen erbringen»: Vergabestellen, die nicht unter das GPA63fallen, jedoch mit ausschliesslichen oder besonderen Rechten ausgestattet sind, die ihnen für die Ausübung dieser Tätigkeit von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates verliehen wurden und zu deren Tätigkeiten eine oder mehrere der unter den Ziffern i bis v genannten Tätigkeiten gehören: (i) Bereitstellung oder Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Produktion, dem Transport oder der Verteilung von Trinkwasser oder die Versorgung dieser Netze mit Trinkwasser; (ii) Bereitstellung oder Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Produktion, dem Transport oder der Verteilung von Strom oder die Versorgung dieser Netze mit Strom; (iii) Versorgung von Beförderungsunternehmen im Luftverkehr mit Flughäfen oder sonstigen Verkehrsendeinrichtungen; (iv) Versorgung von Beförderungsunternehmen im See- oder Binnenschiffsverkehr mit Häfen oder sonstigen Verkehrsendeinrichtungen; (v) Betreiben von Netzen zur Versorgung der Öffentlichkeit im Bereich des städtischen Verkehrs per Schiene, automatische Systeme, Strassenbahn, Trolleybus, Bus oder Kabel. (d) Dieser Anhang gilt für die Gesetze, Vorschriften und Praktiken im Zusammenhang mit den Beschaffungen der in diesem Artikel definierten und in den Anlagen 1 bis 9 aufgeführten Anbieter von Dienstleistungen des Schienenverkehrs der Mitgliedstaaten, der im Bereich der Energieversorgung mit Ausnahme der Stromversorgung tätigen Vergabestellen sowie der privaten Vergabestellen, die öffentliche Dienstleistungen erbringen (nachfolgend «Vergabestellen» genannt) sowie für jede Vergabe von Aufträgen durch diese Vergabestellen.
Dieser Anhang gilt nicht für Aufträge, die Anbieter im Bereich des Schienenverkehrs, im Bereich der Energieversorgung mit Ausnahme der Stromversorgung sowie private Vergabestellen, die öffentliche Dienstleistungen erbringen, tätigen, sobald diese Sektoren für Aufträge liberalisiert sind, die diese Anbieter ausschliesslich in Verbindung mit einer oder mehreren Dienstleistungen vergeben, und andere Unternehmen die Möglichkeit haben, diese Dienstleistungen in demselben geografischen Gebiet unter im Wesentlichen gleichen Bedingungen anzubieten. Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über derartige Aufträge.
In Bezug auf Dienstleistungen, einschliesslich Baudienstleistungen, gilt dieser Anhang für diejenigen Dienstleistungen, die in den Anlagen 10 und 11 aufgeführt sind.
Dieser Anhang gilt für Aufträge oder Serienaufträge, deren geschätzter Auftragswert ohne Mehrwertsteuer nicht weniger beträgt als: (a) im Falle der von Anbietern von Dienstleistungen des Schienenverkehrs und den von im Bereich der Energieversorgung mit Ausnahme der Stromversorgung tätigen Vergabestellen vergebenen Aufträge: (i) 400 000 Euro bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen; (ii) 5 000 000 Euro bei Bauaufträgen; (b) im Falle der von privaten Vergabestellen, die öffentliche Dienstleistungen erbringen, vergebenen Aufträge: (i) 400 000 SZR bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen; (ii) 5 000 000 SZR bei Bauaufträgen.
Die Mitgliedstaaten erteilen bezüglich aller Gesetze, Vorschriften, Verfahren und Praktiken betreffend das öffentliche Beschaffungswesen, die durch diesen Anhang abgedeckt sind, die Behandlung gemäss Artikel III des GPA.
Was die Verfahren und Praktiken der Vergabe von Aufträgen, deren Auftragswert unter den in Artikel 5 festgesetzten Schwellenwerten liegt, anbelangt, so verpflichten sich die Mitgliedstaaten, ihre Vergabestellen aufzufordern, die Lieferanten und Dienstleistungserbringer der anderen Mitgliedstaaten gemäss den Bestimmungen von Artikel 37 Absatz 2 der Konvention zu behandeln. Dieser Grundsatz berührt nicht Massnahmen, die durch die Entwicklung des Binnenmarktes64der Schweiz erforderlich werden oder andere Massnahmen, die durch Mitgliedstaaten notifiziert und in Anlage 12 aufgelistet sind.
Dieser Anhang ist nicht anwendbar auf Vergabestellen, wenn sie die Bedingungen in den Anlagen 10 und 13 dieses Anhangs erfüllen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Beschaffungs- und Beschwerdeverfahren nicht diskriminierend und transparent sind. Für die in den Anwendungsbereich dieses Annex fallenden Stellen sind die Beschaffungs- und Beschwerdeverfahren des GPA nach Massgabe von Anlage 14 anwendbar.
Die Mitgliedstaaten teilen einander die Namen und Adressen der «Kontaktstellen» mit, die für die Information über die Rechtsvorschriften im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens zuständig sind.
Island
Stellen, die Wasser produzieren oder verteilen gemässlög Nr. 81/1991, um vatns veitur sveitarfélaga.
Liechtenstein
Gruppenwasserversorgung Liechtensteiner Oberland.
Wasserversorgung Liechtensteiner Unterland.
Norwegen
Stellen, die Wasser produzieren oder verteilen gemässForskrift om drikkevann og vann forsyning (FOR 1995-01-01 Nr 68).
Schweiz
Stellen, die Trinkwasser gewinnen, fortleiten oder verteilen und nach kantonalem oder lokalem Recht oder auf Grund von Vereinbarungen, die in Übereinstimmung mit diesem Recht stehen, tätig sind.
Beispiele: Wasserversorgung Zug AG, Wasserversorgung Düdingen.
Island
Landsvirkjun (the National Power Company),lög nr. 42/1983 ;
Rafmagnsveitur ríkisins (the State Electric Power Works),orkulög nr. 58/1967 ;
Orkuveita Reykjavíkur (Reykjavík Energy),lög nr. 38/1940;
Hitaveita Suðurnesja (Suðurnes Regional Heating),lög nr. 100/1974;
Orkubú Vestfjarða (Vestfjord Power Company),lög nr. 66/1976;
Andere Stellen, die gemässörkulög nr. 58/1967 elektrischen Strom produzieren, transportieren oder verteilen.
Liechtenstein
Liechtensteinische Kraftwerke
Norwegen
Stellen, die Elektrizität produzieren, transportieren oder verteilen, gemässLov om erverv av vannfall, bergverk og annen fast eiendom m.v., kap. I, if. kap. V (LOV 1917-12-14 16, kap. I) , oder
Vassdragsreguleringsloven (LOV 1917-12-14 17) oderEnergiloven (LOV 1990-06-29 50) .
Schweiz
Stellen, die Elektrizität fortleiten und verteilen und denen gemäss Bundesgesetz vom 24. Juni 190265betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen das Enteignungsrecht erteilt werden kann.
Stellen, die Elektrizität erzeugen gemäss Bundesgesetz vom 22. Dezember 191666über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte und Bundesgesetz vom 23. Dezember 195967über die friedliche Verwendung der Atomenergie.
Beispiele: CKW, ATEL, EGL.
Island
Orkuveita Reykjavíkur (Reykjavík Energy),lög nr. 38/1940;
Hitaveita Suðurnesja (Suðurnes Regional Heating),lög nr. 100/1974;
Andere Stellen, die gemässörkulög nr. 58/1967 Hitze transportieren oder verteilen.
Liechtenstein
Liechtensteinische Gasversorgung.
Norwegen
Stellen, die Wärme transportieren oder verteilen gemässLov om produksjon, omfo r ming, overføring, omsetning og fordeling av energi m.m (LOV 1990-06-29 50) (Energiloven).
Schweiz
Stellen, die gestützt auf eine Konzession gemäss Artikel 2 des Rohrleitungsgesetzes vom 4. Oktober 196368Gas befördern oder verteilen.
Stellen, die gestützt auf eine kantonale Konzession Fernwärme befördern oder verteilen.
Beispiele: SWISSGAS AG, Gaznat SA, Gasverbund Ostschweiz AG, REFUNA AG, Cadbar SA.
Island
–
Liechtenstein
–
Norwegen
Stellen gemässLov om petroleumsvirksomhet (LOV 1996-11-29 72) (Erdölgesetz) und Vorschriften gemäss dem Erdölgesetz oderLov om undersøkelse etter og utvi n ning av petroleum i grunnen under norsk landområde (LOV 1973-05-04 21).
Schweiz
Stellen, die gestützt auf das Interkantonale Konkordat vom 24. September 195569betreffend die Schürfung und Ausbeutung von Erdöl zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz, Glarus, Zug, Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St. Gallen, Aargau und Thurgau Öl und Gas gewinnen.
Beispiel: Seag AG.
Island
–
Liechtenstein
–
Norwegen
–
Schweiz
–
Island
–
Liechtenstein
–
Norwegen
Norges Statsbaner (NSB) und andere Stellen gemässLov om anlegg og drift av jernbane, herunder sporvei, tunnelbane og forstadsbane m.m (LOV 1993-06-11 100) (Jernbaneloven).
Schweiz
Schweizerische Bundesbahnen (SBB)
Stellen im Sinn von Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 2 Absatz 1 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 195770(EBG), soweit sie öffentliche Transportdienstleistungen auf normalspurigen Bahnen und Schmalspurbahnen anbieten.71
Beispiele: BLS, MthB, chemin de fer du Jura, RhB, FO, TPF.
Island
Strætisvagnar Reykjavíkur (the Reykjavík Municipal Bus Service) .
Almenningsvagnar bs.
Andere Busdienstleistungen durch Gemeinden
Stellen, die Landtransporte tätigen auf Grund von Article 3 vonlög nr. 13/1999 skipulag á fólksflutningum með hópferðabifreiðum .
Liechtenstein
Liechtenstein Bus Anstalt.
Norwegen
NSB BA und Stellen, die Landtransporte tätigen auf Grund vonLov om anlegg og drift av jernbane, herunder sporvei, tunnelbane og forstadsbane m.m (LOV 1993-06-11 100) (Jernbaneloven).
Schweiz
Stellen, die Strassenbahnen gemäss Artikel 2 Absatz 1 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195772(EBG) betreiben.
Stellen, die öffentliche Verkehrsleistungen gemäss Artikel 4 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 29. März 195073über die Trolleybusunternehmungen bereitstellen.
Stellen, die gewerbsmässig mit regelmässigen Fahrten nach Fahrplan Reisende befördern auf Grund einer Konzession gemäss Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 199374über die Personenbeförderung und die Zulassung als Strassentransportunterneh-mung, wenn für deren Linien eine Erschliessungsfunktion nach Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung vom 18. Dezember 199575über Abgeltungen, Darlehen und Finanzhilfen nach Eisenbahngesetz gegeben ist.
Island
Flugmálastjórn (Directorate of Civil Aviation).
Liechtenstein
–
Norwegen
Flughäfen gemässLuftfartsloven (LOV 1993-06-11 101).
Schweiz
Stellen, die auf Grund einer Konzession gemäss Artikel 37 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 194876über die Luftfahrt Flughäfen betreiben.
Beispiele: Bern-Belp, Birrfeld, Grenchen, Samedan.
Island
Siglingastofnun, (Icelandic Maritime Administration).
Andere Stellen gemässHafnalög nr. 23/1994.
Liechtenstein
–
Norwegen
Norges Statsbaner (NSB) (Railway terminals).
Stellen gemässHavneloven (LOV 1984-06-08 51).
Schweiz
–
Dieses Abkommen umfasst die folgenden Dienstleistungen aus der Klassifikation der Dienstleistungssektoren gemäss WTO-Dokument MTN.GNS/W/120:
| Bezeichnung | Codes der CPC (Zentrale Gütersystematik) |
|---|---|
| Instandhaltung und Reparatur | 6112, 6122, 633, 886 |
| Landverkehr77einschliesslich Geldtransport und Kurierdienste, ohne Postverkehr | 712 (ohne 71235) 7512, 87304 |
| Fracht‑ und Personenbeförderung im Flugverkehr, ohne Postverkehr | 73 (ohne 7321) |
| Postbeförderung im Landverkehr (ohne Eisenbahnverkehr) sowie Luftpostbeförderung | 71235, 7321 |
| Fernmeldewesen | 75278 |
| Finanzdienstleistungen: a) Versicherungsleistungen b) Bankleistungen und Wertpapiergeschäfte79 | ex 81 812, 814 |
| Datenverarbeitung und verbundene Dienstleistungen | 84 |
| Buchführung und Buchprüfung | 862 |
| Markt- und Meinungsforschung | 864 |
| Unternehmensberatung und verbundene Dienstleistungen | 865, 86680 |
| Dienstleistungen von Architektur‑ und Ingenieurbüros; Stadt‑ und Landschaftsplanung; zugehörige wissenschaftliche und technische Beratung; technische Versuche und Analysen | 867 |
| Werbung | 871 |
| Gebäudereinigung und Hausverwaltung | 874, 82201-82206 |
| Verlegen und Drucken gegen Entgelt oder auf anderer vertraglicher Grundlage | 88442 |
| Abwasser- und Abfallbeseitigung sowie sonstige Entsorgung | 94 |
Die im Rahmen dieses Anhangs von den Mitgliedstaaten im Dienstleistungsbereich eingegangenen Verpflichtungen beschränken sich auf die anfänglichen Verpflichtungen, spezifiziert in den Verpflichtungslisten vom 15. April 1994, die von den Mitgliedstaaten im Rahmen des allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS)81unterbreitet worden sind.
Dieser Anhang gilt nicht für:
Spezifizierung der eingeschlossenen Bauleistungen:
Definition
Ein Vertrag über Bauleistungen hat jegliche Ausführung von Hoch- oder Tiefbauarbeiten im Sinne der Abteilung 51 der Zentralen Gütersystematik (CPC) zum Gegenstand.
Liste der relevanten Bauleistungen aus Abteilung 51 der CPC
| Vorbereitende Baustellenarbeiten | 511 |
|---|---|
| Hochbauarbeiten | 512 |
| Tiefbauarbeiten | 513 |
| Herstellung von Fertigteilbauten aus Beton auf der Baustelle | 514 |
| Spezialbauarbeiten | 515 |
| Bauinstallation | 516 |
| Baufertigstellungs‑ und Ausbauarbeiten | 517 |
| Sonstige Bauleistungen | 518 |
Die im Rahmen dieses Anhangs von den Mitgliedstaaten in den Bauleistungen eingegangenen Verpflichtungen beschränken sich auf die anfänglichen Verpflichtungen, spezifiziert in den Verpflichtungslisten vom 15. April 1994, die von den Mitgliedstaaten im Rahmen des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS)84unterbreitet worden sind.
Von der Schweiz notifizierte Massnahmen: – Die Rechtsmittel gemäss Artikel 9 des Anhangs, die auf der Grundlage des Bundesgesetzes über den Binnenmarkt vom 6. Oktober 199585in den Kantonen und Gemeinden für Aufträge unterhalb der Schwellenwerte eingeführt wurden.
Transportdienstleistungen per Bus
Die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber, die eine öffentliche Dienstleistung im Bereich des Busverkehrs erbringen, ist keine unter Artikel 2(c) des Anhangs fallende Tätigkeit, sofern andere Stellen diese Dienstleistung im Allgemeinen oder in einem bestimmten geografischen Gebiet unter denselben Bedingungen wie der Auftraggeber frei erbringen können.
Lieferung von Trinkwasser, Elektrizität, Gas oder Wärme an Netze
Die Lieferung von Trinkwasser, Elektrizität, Gas oder Wärme an öffentliche Versorgungsnetze durch eine Beschaffungsstelle, die keine staatliche Behörde ist, ist nicht eine unter Artikel 2 des Anhangs fallende Tätigkeit falls
(a) im Fall von Trinkwasser oder Elektrizität: 1. die Trinkwasser- oder Stromerzeugung durch die betreffende Stelle deshalb erfolgt, weil der Verbrauch für die Ausübung einer anderen Tätigkeit als die unter Artikel 2(c)(i) und (ii) des Anhangs ausgeführten notwendig ist, und 2. wenn die Lieferung an das öffentliche Netz nur vom Eigenverbrauch der Stelle abhängt, und im Durchschnitt der letzten drei Jahre, einschliesslich des laufenden Jahres, 30 % der gesamten Trinkwasser- oder Stromerzeugung der betreffenden Stelle nicht überschnitten hat; (b) im Fall von Gas oder Wärme: 1. die Gas- oder Wärmeerzeugung durch die betreffende Stelle das unvermeidbare Ergebnis einer anderen als der unter Artikel 2(b)(i) des Anhangs gemachten Tätigkeit ist, und 2. die Einspeisung in das öffentliche Netz nur zum Ziel hat, diese Erzeugung wirtschaftlich zu nutzen und im Durchschnitt der letzten drei Jahre, einschliesslich des laufenden Jahres, höchstens 20 % des Umsatzes der betreffenden Stelle entspricht.
Tätigkeiten unter Bedingungen, die keine Benutzung eines Netzes
oder eines geografischen Gebiets eines Mitgliedstaates beinhalten
Die Bestimmungen des Anhangs finden keine Anwendung auf Verträge oder Wettbewerbe, welche die Beschaffungsstelle zu anderen Zwecken als zur Ausübung ihrer Tätigkeiten gemäss Artikel 2 des Anhangs oder zu deren Ausübung ausserhalb jedes Mitgliedstaates vergeben, falls kein Netz oder das geografische Gebiet des entsprechenden Mitgliedstaates nicht benützt wird.
Weiterverkauf oder Vermietung an Dritte
Die Bestimmungen des Anhangs sind nicht anwendbar auf Vergaben von Aufträgen zu Zwecken der Weiterveräusserung oder der Vermietung an Dritte, sofern der Auftraggeber kein besonderes oder ausschliessliches Recht für den Verkauf oder die Vermietung des Auftragsgegenstands besitzt und andere Stellen diesen Gegenstand unter denselben Bedingungen wie der Auftraggeber uneingeschränkt verkaufen oder vermieten können.
Lieferaufträge
Die Bestimmungen des Anhangs sind nicht anwendbar auf: (a) Aufträge von Beschaffungsstellen zur Wasserbeschaffung; (b) Aufträge von Beschaffungsstellen zur Lieferung von Energie oder Brennstoffen für die Energieerzeugung.
Nationale Sicherheit
Die Bestimmungen des Anhangs sind nicht anwendbar auf Aufträge, die von den Mitgliedstaaten für vertraulich erklärt werden oder deren Durchführung gemäss den geltenden Rechts‑ oder Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten besondere Sicherheitsmassnahmen erfordert, oder wenn der Schutz wesentlicher Sicherheitsinteressen des betreffenden Landes dies erforderlich macht.
Internationale Verpflichtungen
Die Bestimmungen des Anhangs sind nicht anwendbar auf: (a) Aufträge, die im Rahmen eines internationalen Abkommens vergeben werden und sich auf die gemeinsame Errichtung oder Nutzung eines Werkes durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten beziehen; (b) Aufträge, die im Rahmen des besonderen Verfahrens einer internationalen Organisation vergeben werden; (c) Tätigkeiten in Norwegen, Island und Liechtenstein oder einem Drittland im Hinblick auf die Umsetzung von internationalen Verpflichtungen über die Stationierung von Truppen.
Besondere Bedeutung für Anbieter im Bereich des Schienenverkehrs
Die Bestimmungen dieses Anhangs sind nicht anwendbar auf Verträge von Beschaffungsstellen, die eine Tätigkeit gemäss Artikel 2(a) des Anhangs ausüben, falls der Vertrag die Refinanzierung mittels «sale and lease back» eines gemäss den Bestimmungen dieses Abkommens vergebenen Lieferauftrages zum Gegenstand hat.
Die folgenden Bestimmungen des GPA86sind auf den Anhang anwendbar: Art. II Auftragsbewertung Art. III Inländerbehandlung und Nichtdiskriminierung Art. IV Ursprungsregeln Art. VI Technische Spezifikationen Art. VII Vergabeverfahren Art. VIII Qualifikation der Anbieter Art. IX Einladung zur Teilnahme an geplanten Beschaffungen Art. X Auswahlverfahren Art. XI Fristen für Angebote und Lieferungen Art. XII Vergabeunterlagen Art. XIII Einreichung, Entgegennahme und Öffnung der Angebote und Zuschlagserteilung Art. XIV Verhandlungen Art. XV Freihändige Vergabe Art. XVII Transparenz Art. XVIII Information und Prüfung bezüglich Verpflichtungen der Beschaffungsstellen Art. XX Beschwerdeverfahren Art. XXIII Ausnahmebestimmungen zum Übereinkommen Art. XXIV(6)(a & b) Schlussbestimmungen (Berichtigungen oder Änderungen)
(Artikel 43 Absatz 3 des Übereinkommens)
.87
Ausschuss für technische Handelshemmnisse88
Ausschuss für Ursprungsbezeichnung und Zollsachverständige89
.90
Ausschuss für Wirtschaftsfragen91
.92
Ausschuss für die Abgeordneten des Parlamentes93
Konsultativer Ausschuss94
Budgetausschuss95
Rechnungsprüfungsausschuss96
.97
Ausschuss für Drittlandbeziehungen98
Saatgutausschuss (Anhang E)
Ausschuss für ökologischer Landbau (Anhang F)
Unter Annex I geschaffener Ausschuss
Ausschuss für Personenverkehr (Anhang K)
Ausschuss für Landverkehr (Anhang P)
Ausschuss für Luftverkehr (Anhang Q)
Ausschuss für öffentliches Beschaffungswesen (Anhang R)
Ausschuss über Handelserleichterung99
1.–6. .100
(Art. 48 des Übereinkommens)
(Art. 58 des Übereinkommens)
Durch Unterzeichnung des Abkommens in Ergänzung zur Konvention zur Erschaffung der Europäischen Freihandels-Assoziation vom 21. Juni 2001 behält sich das Königreich Norwegen das Recht vor, das Territorium von Svalbard von der Umsetzung der Konvention auszunehmen mit Ausnahme des Warenverkehrs.
(Art. 8)
(Art. 8)
(Art. 8)
Abgeschlossen in Vaduz am 21. Juni 2001
In Kraft getreten am 1. Juni 2002
Die Bevollmächtigten
der Republik Island,
des Fürstentums Liechtenstein,
des Königreichs Norwegen,
der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
im Folgenden die «EFTA-Staaten»,
am 21. Juni 2001 in Vaduz zur Unterzeichnung des Abkommens zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation versammelt, haben die folgenden Erlasse verabschiedet:
| Anhang I | Anhang Dbisdes Übereinkommens – Liste der Zollkonzessionen für landwirtschaftliche Produkte | |
|---|---|---|
| Anhang II | Anhang J des Übereinkommens – Saatgut | |
| Anhang III | Anhang K des Übereinkommens – Ökologischer Landbau | |
| Anhang IV | Anhang L des Übereinkommens – Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen | |
| Anhang V | Anhang H des Übereinkommens – Notifikationsverfahren für Entwürfe von technischen Vorschriften und Vorschriften betreffend Dienste der Informationsgesellschaft | |
| Anhang VI | Anhang M des Übereinkommens – Gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen | |
| Anlage 1 | Produktbereiche | |
| Anlage 2 | Allgemeine Grundsätze für die Benennung der Konformitätsbewertungsstellen | |
| Anhang VII | Anhang N des Übereinkommens – Schutz des geistigen Eigentums | |
| Anhang VIII | Anhang O des Übereinkommens – Freizügigkeit | |
| Anlage 1 | Freizügigkeit | |
| Anlage 2 | Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit Protokoll 1 Protokoll 2 Protokoll 3 | |
| Anlage 3 | Gegenseitige Anerkennung beruflicher Qualifikationen | |
| Anhang IX | Anhang P des Übereinkommens – Vorbehalte von Island betreffend Investitionen und Dienstleistungen | |
| Anhang X | Anhang Q des Übereinkommens – Vorbehalte von Liechtenstein betreffend Investitionen und Dienstleistungen | |
| Anhang XI | Anhang R des Übereinkommens – Vorbehalte von Norwegen betreffend Investitionen und Dienstleistungen | |
| Anhang XII | Anhang S des Übereinkommens – Vorbehalte der Schweiz betreffend Investitionen und Dienstleistungen | |
| Anhang XIII | Anhang T des Übereinkommens – Landverkehr | |
| Beilage 1 | Anwendbare Bestimmungen | |
| Beilage 2 | Anwendungsmodalitäten für die Gebühren gemäss Art. 8 | |
| Beilage 3 | Genehmigungsmodell | |
| Beilage 4 | Liste der Beförderungen, die von allen die Genehmigung betreffenden Regelungen und sonstigen Genehmigungspflichten befreit sind | |
| Beilage 5 | Verzeichnis der Bestimmungen in den bilateralen Strassenverkehrsabkommen zwischen den verschiedenen Mitgliedstaaten über die Güterbeförderung im Dreiländerverkehr | |
| Beilage 6 | Ausnahmen von der Gewichtsbegrenzung und vom Nacht- und Sonntagsfahrverbot | |
| Beilage 7 | Grenzüberschreitender Personenverkehr mit Kraftomnibussen | |
| Beilage 8 | Verzeichnis der Bestimmungen in den bilateralen Strassenverkehrsabkommen zwischen den Mitgliedstaaten über die Erteilung von Genehmigungen für die Personenbeförderung im Dreiländerverkehr | |
| Beilage 9 | Verzeichnis der bilateralen Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten, die vollständig oder teilweise Aufgaben betreffen, die in den materiellen Geltungsbereich des Anhangs fallen | |
| Beilage 10 | Schweizer Grenzgebiet | |
| Anhang XIV | Anhang U des Übereinkommens – Luftverkehr | |
| Anlage | ||
| Anhang XV | Anlange V des Übereinkommens – Öffentliches Beschaffungswesen | |
| Anlage 1 | Produktion, Transport oder Verteilung von Trinkwasser | |
| Anlage 2 | Produktion, Transport oder Verteilung von Elektrizität | |
| Anlage 3 | Transport oder Verteilung von Gas oder Wärme | |
| Anlage 4 | Schürfen und Gewinnung von Öl und Gas | |
| Anlage 5 | Schürfen und Gewinnung von Kohle oder anderen Festbrennstoffen | |
| Anlage 6 | Auftraggeber im Bereich von Eisenbahnunternehmen | |
| Anlage 7 | Auftraggeber im Bereich des Verkehrs per Stadtbahn, Strassenbahn, Trolley oder Bus | |
| Anlage 8 | Beschaffungsstellen im Bereich der Flughäfen | |
| Anlage 9 | Auftraggeber im Bereich des See- oder Binnenhafenverkehrs oder anderer Verkehrsendpunkte | |
| Anlage 10 | Dienstleistungen | |
| Anlage 11 | Bauleistungen | |
| Anlage 12 | Von den Mitgliedstaaten notifizierte Massnahmen | |
| Anlage 13 | Ausnahmen | |
| Anlage 14 | Beschaffungs- und Beschwerdeverfahren | |
| Anhang XVI | Anhang W des Übereinkommens – Organe, Ausschüsse und andere Gremien, die den Rat unterstützen | |
| Anhang XVII | Anhang X des Übereinkommens – Schiedsgerichtsbarkeit | |
| Anhang XVIII | Anhang F des Übereinkommens – Territoriale Anwendung | |
| Anhang XIX | Konkordanztabelle | |
| Anhang XX | Konsolidierte Fassung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation |
Die Bevollmächtigten der EFTA-Staaten haben zur Kenntnis genommen, dass Liechtenstein und die Schweiz ein Protokoll bezüglich die Personenfreizügigkeit zwischen Liechtenstein und der Schweiz abgeschlossen haben, welches als integrierender Bestandteil des Abkommens zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation dem Anhang VIII und dieser Schlussakte beigefügt ist.
Die Bevollmächtigten der EFTA-Staaten haben die unten stehenden, der Schlussakte beigefügten, gemeinsamen Erklärungen verabschiedet:
Die Bevollmächtigten der EFTA-Staaten haben ebenfalls von der der Schlussakte beigefügten Erklärung von Norwegen und der Schweiz bezüglich des Protokolls 1 der Anlage 2 des Anhangs K (konsolidierte Fassung) über die Arbeitslosenentschädigung Kenntnis genommen.
Schliesslich haben die Bevollmächtigten der EFTA-Staaten vom Korrigendum, welches dieser Schlussakte beigefügt ist, Kenntnis genommen.
Geschehen zu Vaduz am 21. Juni 2001, in einer einzigen authentischen Fassung in englischer Sprache, welche bei der Regierung von Norwegen hinterlegt wird.
(Es folgen die Unterschriften)
| Vertragsstaaten | Ratifikation | Inkrafttreten | ||
|---|---|---|---|---|
| Island | 22. April | 2002 | 1. Juni | 2002 |
| Liechtenstein | 24 April | 2002 | 1. Juni | 2002 |
| Norwegen | 8. März | 2002 | 1. Juni | 2002 |
| Schweiz | 12. April | 2002 | 1. Juni | 2002 |
Die Mitgliedstaaten bemühen sich, die Konvention regelmässig zu aktualisieren, um den Entwicklungen des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der sektoriellen Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft auf der einen Seite und der Europäischen Gemeinschaft und deren Mitgliedstaaten auf der anderen Seite Rechnung zu tragen. Die Mitgliedstaaten werden insbesondere innert drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens vom 21. Juni 2001 zur Ergänzung des EFTA-Übereinkommens das Übereinkommen mit den gemeinsamen Entwicklungen des EWR-Abkommens und der sektoriellen Abkommen Schweiz–EG in Übereinstimmung bringen.
Die Mitgliedstaaten sind sich darin einig, dass aus den Bestimmungen des Artikels 18 (ex-Artikel 15) des Übereinkommens keine unmittelbaren Verpflichtungen für Unternehmen abgeleitet werden können. Ferner wird bestätigt, dass die Praktiken, auf welche in Artikel 18 (ex-Artikel 15) Bezug genommen wird, im Lichte der nationalen Wettbewerbsgesetzgebung der Mitgliedstaaten zu verstehen sind.
Die Mitgliedstaaten anerkennen die Bedeutung der Zusammenarbeit in Vollzugsfragen des Wettbewerbsrechts, etwa durch Notifikationen, Konsultationen und den Austausch von Informationen für die Erleichterung der wirksamen Umsetzung von Artikel 18 (ex-Artikel 15) des Übereinkommens. Soweit wünschbar kommt es zum Abschluss von Kooperationsabkommen.
Die Mitgliedstaaten beschliessen Bestimmungen über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen in das Übereinkommen aufzunehmen. Sie stimmen darin überein, dass die in Artikel 53 und 59 des Übereinkommens (konsolidierte Fassung) und Artikel 10 des Anhangs I getroffenen Lösungen das gute Funktionieren der Zusammenarbeit auf diesem Gebiet, einschliesslich derjenigen mit der Europäischen Gemeinschaft, nicht behindern wird. Bei Bedarf werden die Mitgliedstaaten diese Bestimmungen überprüfen.
Es besteht Einigkeit zwischen den Mitgliedstaaten, dass dieser Anhang parallel zum Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen101angewendet wird.
Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, die Anlagen des Anhangs I (konsolidierte Fassung) spätestens einen Monat nach dessen Inkrafttreten zu aktualisieren.
Um allfällige Zweifel zu vermeiden, bestätigen die Mitgliedstaaten, dass Berichte, Bescheinigungen, Zulassungen und Konformitätskennzeichen von im Rahmen des Abkommens über die gegenseitige Anerkennung zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft anerkannten Stellen unter diesem Anhang anerkannt werden.
Die Ergebnisse der im Gebiet der Mitgliedstaaten durchgeführten klinischen Prüfungen von Arzneimitteln werden gegenwärtig für die Anträge auf Genehmigung des Inverkehrbringens und auf Änderung oder Verlängerung dieser Genehmigungen anerkannt. Die Mitgliedstaaten verpflichten sich grundsätzlich, diese klinischen Prüfungen für die Zwecke der Anträge auf Genehmigung des Inverkehrbringens weiterhin anzuerkennen. Sie vereinbaren, auf eine Angleichung der Guten Klinischen Praxis hinzuarbeiten, insbesondere durch die Umsetzung der gegenwärtigen Erklärungen von Helsinki und Tokio und aller im Rahmen der Internationalen Harmonisierungskonferenz angenommenen Leitlinien für klinische Prüfungen. Auf Grund der Weiterentwicklung der Rechtsvorschriften für die Kontrolle und Genehmigung klinischer Prüfungen in der Europäischen Gemeinschaft müssen jedoch so bald als möglich detaillierte Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung der amtlichen Überwachung dieser Prüfungen erwogen und die praktischen Modalitäten in einem besonderen Kapitel festgelegt werden.
In Bezug auf die Absätze 2 und 3 von Artikel 8 sowie Artikel 26 von Anhang P (konsolidierte Fassung) betreffend den Landverkehr erklären die Mitgliedstaaten, dass ihre Vereinbarungen im Lichte ihrer Erfahrungen und Bedürfnisse nochmals überdacht werden. Die Schweiz wird dem Rat regelmässig entsprechende Statistiken und Informationen über die tatsächliche Verwendung solcher Kontingente zukommen lassen.
Die Mitgliedstaaten sind bestrebt, sich auf gemeinsame Leitlinien zu einigen, um die Kapitalanlagen ihrer jeweiligen Investoren in Drittstaaten zu schützen.
Die in den Ziffern 1.2 und 1.3 des Protokolls zur Anlage 2 zu Anhang K des EFTA-Übereinkommens beschriebenen Durchführungsregelungen über die Rückerstattung der Beiträge an die Arbeitslosenversicherung sollen vor Inkrafttreten desAbkommens vom 21. Juni 2001 zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation zwischen den Arbeitsmarktbehörden Norwegens und der Schweiz festgelegt werden.
AS 2003 2685Anhang XX ↩
AS 2003 2684 ↩
SR 0.632.20 ↩
SR 0.632.11 ↩
SR 0.632.20 , Anhang 1 A.1 ↩
SR 0.632.20 , Anhang 1 A.13 ↩
SR 0.632.20 , Anhang 1 C ↩
Massnahmen, die auf eine gerechte oder tatsächlich wirksame Festsetzung oder Erhebung direkter Steuern abzielen, umfassen Massnahmen eines Mitgliedstaates im Rahmen seines Steuersystems, die (i) für gebietsfremde Dienstleistungserbringer in Anerkennung der Tatsache gelten, dass sich die Steuerpflicht Gebietsfremder nach den Besteuerungsgrundlagen richtet, die im Hoheitsgebiet des Mitglieds ihren Ursprung haben oder dort belegen sind, oder (ii) für Gebietsfremde gelten, um die Festsetzung oder die Erhebung von Steuern im Hoheitsgebiet des Mitglieds zu gewährleisten, oder (iii) für Gebietsfremde oder Gebietsansässige gelten, um die Steuervermeidung oder Steuerhinterziehung zu verhindern, einschliesslich Massnahmen, welche die Einhaltung von Rechtsvorschriften gewährleisten, oder (iv) für Dienstleistungsnutzer gelten, die in dem oder von dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitglieds aus erbracht werden, um die Besteuerung der Nutzer oder die Erhebung von Steuern aus Quellen im Hoheitsgebiet des Mitglieds zu gewährleisten, oder (v) unterscheiden zwischen Dienstleistungserbringern, die hinsichtlich weltweiter Besteuerungsgrundlagen der Steuer unterliegen, und anderen Dienstleistungserbringern, in Anerkennung des Unterschiedes in der Art der Steuerbemessungsgrundlage zwischen beiden oder vi) dazu dienen, Einkommen, Gewinn, Wertzuwachs, Verlust, Abzüge oder anrechenbare Beträge in Bezug auf gebietsansässige Personen oder Niederlassungen oder verbundene Personen oder Niederlassungen derselben Person zu ermitteln, zuzuordnen oder aufzuteilen, um die Steuerbemessungsgrundlage des Mitglieds zu sichern. Die steuerlichen Bestimmungen oder Begriffe in Art. 27 Ziff. 3 a) und in dieser Fussnote werden in Übereinstimmung mit den steuerlichen Definitionen und Begriffen des nationalen Rechts oder gleichwertigen oder ähnlichen Definitionen und Begriffen des Mitglieds, das die Massnahme trifft, ausgelegt. ↩
Siehe Fussnote zu Art. 27 Ziff. 3 Bst. a) ↩
SR 0.632.231.422 ↩
SR 632.20 Anhang 1 A.3 ↩
BBl 1992 IV 668 ↩
SR 0.631.112.514 ↩
SR 0.946.31 ↩
SR 0.632.11 ↩
Gegebenenfalls nur in Bezug auf Getreidesaatgut. ↩
Unter Ausschluss von Saatgut von Landsorten, das zum freien Verkehr in der Schweiz zugelassen ist. ↩
Heute: des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) (sieheAS 2012 3631). ↩
Gegebenenfalls nur für Getreidesaatgut. ↩
Gegebenenfalls unter Ausschluss von Getreidesaatgut. ↩
Heute: des WBF (sieheAS 2012 3631). ↩
Gegebenenfalls nur für Getreidesaatgut. ↩
Heute: des WBF (sieheAS 2012 3631). ↩
SR 0.632.20 , Anhang 1A.4 ↩
SR 0.946.526.81 ;ABl L 114, 30.4.2002, S. 369. ↩
ABl. L 136 23.5.2013, S. 17. ↩
Betreffend die als gleichwertig beurteilte Gesetzgebung, siehe Abs. 2 von Art. 1 des MRA EG–Schweiz. ↩
In der AS noch nicht veröffentlicht. ↩
SR 0.632.20 , Anhang 1C ↩
SR 0.232.04 ↩
SR 0.231.15 ↩
SR 0.231.171 ↩
SR 0.232.121.4 ↩
[AS 1977 1711; 1979 621Art. 1; 1995 4187; 1996 793; 1997 1647Art. 1; 2007 3673I und II]. Siehe heute: das Übereink. vom 29. Nov. 2000 (RS 0.232.142.2 ). ↩
SR 0.632.231.422 ↩
Die Übergangsfristen sollten im gleichen Zeitpunkt ablaufen wie diejenigen, die im Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EG festgesetzt wurden. ↩
SR 0.142.112.681 ↩
SR 0.142.112.681 ↩
SR 0.142.112.681 ↩
SR 0.142.112.681 ↩
SR 0.142.112.681 ↩
In der Schweiz muss die Krankenversicherung für Personen, die ihren Wohnsitz nicht dort wählen, auch Leistungen bei Unfall und Mutterschaft abdecken. ↩
Sie unterliegen weder dem Vorrang der inländischen Erwerbstätigen noch der Kontrolle der Einhaltung der branchen- und ortsüblichen Arbeits- und Entlohnungsbedingungen. ↩
Anhang K des EFTA-Übereinkommens ist am 1. Juni 2002 in Kraft getreten. ↩
SR 0.142.112.681 ↩
SR 0.740.72 ↩
Nationalitätszeichen: IS (Island), FL (Liechtenstein), N (Norwegen). ↩
Im Folgenden «die EFTA-Staaten» genannt. ↩
Unterschrift und Dienststempel der zuständigen Behörde oder Stelle, welche die Genehmigung erteilt. ↩
Unter «Fahrzeug» ist ein in einem EFTA-Staat amtlich zugelassenes Kraftfahrzeug oder eine Fahrzeugkombination zu verstehen, bei der zumindest das Kraftfahrzeug in einem EFTA-Staat amtlich zugelassen ist, sofern sie ausschließlich für die Güterbeförderung bestimmt sind. ↩
SR 0.741.619.598 ↩
[AS 1999 721; 2000 2103Anhang Ziff. II 5; 2005 1167Anhang Ziff. II 5; 2008 3547.AS 2009 6027Art. 82 Ziff. 1]. Siehe heute: die V vom 4. November 2009 über die Personenbeförderung (SR 745.11 ). ↩
SR 0.741.619.514.1 ↩
Kabotagerechte; im englischen Text wird dies mit «international transport» ausgedrückt. ↩
SR 0.741.619.598 ↩
SR 0.741.619.598 ↩
SR 0.631.112.514 ↩
SR 0.741.619.514.1 ↩
Dieses Dokument ist bei den Verkehrsministerien der einzelnen Staaten erhältlich. (in der Schweiz: Bundesamt für Verkehr, 3003 Bern) ↩
SR 0.748.0 ↩
Infolge von Änderungen der nationalen Regeln für Beschaffungen durch private Vergabestellen in Norwegen und nach Festlegung alternativer Regeln, die sicherstellen, dass Beschaffungsstellen, die in der Nutzung von Erdöl oder Gas tätig sind, Beschaffungen auf nicht diskriminierende, transparente und wettbewerbsmässige Weise tätigen, wurde Norwegen von der Anwendung von allen verfahrensmässigen Regeln befreit (Ratsrichtlinie 93/38/EWG vom 14. Juni 1993), sofern es sich um Beschaffungsstellen handelt, die geografisch abgegrenzte Gebiete zum Zwecke der Suche oder Förderung von Erdöl oder Gas nutzen. Die Ausnahme wurde auf Gesuch Norwegens erteilt, nachdem die EFTA-Überwachungsbehörde zum Schluss gekommen war, dass Norwegen die Ratsrichtlinie 94/22/EG korrekt umgesetzt hatte, was eine Voraussetzung für die Erteilung dieser Ausnahme ist. ↩
SR 0.632.231.422 . Wie in Kraft am 21. Juni 2001 ↩
Diese Ausnahme deckt nur Rechtsmittelverfahren ab, die durch das BG vom 6. Okt. 1995 über den Binnenmarkt (SR 943.02 ) für Beschaffungen unterhalb der Schwellenwerte eingeführt worden sind. Das Gesetz behandelt die Entwicklung des Binnenmarkts Schweiz, unter Berücksichtigung des bundesstaatlichen Aufbaus der Schweiz. ↩
SR 734.0 ↩
SR 721.80 ↩
[AS 1979 816; 2001 283.AS 2004 4719Anhang Ziff. I 2]. Siehe heute: das Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (SR 732.1 ). ↩
SR 746.1 ↩
AS 1957 158 ↩
SR 742.101 ↩
Ausgenommen sind Finanzbeteiligungen und Beteiligungen an Unternehmen, die nicht unmittelbar im Verkehrsbereich tätig sind. ↩
SR 742.101 ↩
SR 744.21 ↩
[AS 1993 3128; 1997 2452; 1998 2859; 2000 2877.AS 2009 5631Art. 64]. Siehe heute: das BG vom 20. März 2009 (SR 745.1 ). ↩
[AS 1996 443,2747; 1999 1070.AS 2009 5981Art. 26 Bst. a]. Siehe heute: die V vom 4. Nov. 2009 über die Konzessionierung und Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur (SR 742.120 ). ↩
SR 748.0 ↩
Ohne Eisenbahnverkehr. ↩
Ohne Fernsprech-, Telex-, Sprechfunk-, Funkruf- und Satellitenkommunikationsdienste. ↩
Ohne Verträge über Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit Ausgabe, Ankauf, Verkauf und Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten sowie Dienstleistungen der Zentralbanken. ↩
Ohne Schiedsgerichts- und Schlichtungsleistungen. ↩
SR 0.632.20 Anhang 1B ↩
SR 0.632.231.422 ↩
Im englischen und französischen Text lautet der Verweis: Artikel 3 dieses Anhangs. ↩
SR 0.632.20 Anhang 1B ↩
SR 943.02 ↩
SR 0.632.231.422 ↩
Ratsentscheid Nr. 2/2010 vom 17. Mai 2010 (AS 2010 3531). ↩
Ratsentscheid Nr. 10/84, ergänzt durch die Ratsentscheide Nr. 8/88 und 4/94. ↩
Ratsentscheid Nr. 8/74, ergänzt durch den Ratsentscheid Nr. 4/92. ↩
Ratsentscheid Nr. 2/2010 vom 17. Mai 2010 (AS 2010 3531). ↩
Ratsentscheid Nr. 16/64, ergänzt durch den Ratsentscheid Nr. 11/73 und ersetzt durch EFTA/C.SR 9/95 (EFTA/EC 1/95). ↩
Ratsentscheid Nr. 2/2010 vom 17. Mai 2010 (AS 2010 3531). ↩
Ratsentscheid Nr. 11/77. ↩
Ratsentscheid Nr. 5/61, ergänzt durch die Ratsentscheide Nr. 10/68, 11/88, 1/94 und 2/94. ↩
Ratsentscheid Nr. 10/60. ↩
EFTA/C.SR 14/92 (EFTA/EEA 46/92 Abs. 14) und Ratsentscheid Nr. 6/98. ↩
Ratsentscheid Nr. 2/2010 vom 17. Mai 2010 (AS 2010 3531). ↩
Ratsentscheid Nr. 2/96. ↩
Ratsentscheid Nr. 1/2010 vom 17. Mai 2010 (AS 2010 3989). ↩
Ratsentscheid Nr. 2/2010 vom 17. Mai 2010 (AS 2010 3531). ↩
SR 0.946.526.81 ↩
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