0.632.312.451•Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Chile
0.632.312.451Multilateral International Treaty01.12.2004
Abgeschlossen in Kristiansand, Norwegen, am 26. Juni 2003
Von der Bundesversammlung genehmigt am 11. Dezember 20032
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 22. Dezember 2003
In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Dezember 2004
(Stand am 1. September 2016)
Präambel
Die Republik Island,
das Fürstentum Liechtenstein,
das Königreich Norwegen
und die Schweizerische Eidgenossenschaft,
(nachfolgend als «EFTA-Staaten» bezeichnet)
und
die Republik Chile,
(nachfolgend als «Chile» bezeichnet),
nachfolgend gemeinsam als «Vertragsparteien» bezeichnet, entschlossen,
die besonderen Bande der Freundschaft und der Zusammenarbeit zwischen ihren Nationen zu festigen,
durch die Beseitigung von Handelshemmnissen einen Beitrag zur harmonischen Entwicklung und Ausweitung des Welthandels zu leisten und eine weitere internationale Zusammenarbeit zu fördern,
klare und für beide Seiten vorteilhafte Regeln für ihre Handelsbeziehungen aufzustellen,
auf ihren Staatsgebieten einen erweiterten und sicheren Markt für Güter und Dienstleistungen zu errichten,
ein stabiles und berechenbares Umfeld für die Unternehmensplanung und die Investitionen sicher zu stellen,
durch den Schutz der Rechte an Geistigem Eigentum kreatives und innovatives Handeln zu fördern,
auf ihren Rechten und Pflichten aufzubauen, welche sich aus dem Abkommen von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation3sowie anderen multilateralen und bilateralen Kooperationsinstrumenten ergeben,
sicher zu stellen, dass die Vorteile der Handelsliberalisierung nicht durch private, wettbewerbsbehindernde Schranken beeinträchtigt werden,
die Wettbewerbsfähigkeit ihrer Firmen auf den Weltmärkten zu verbessern,
in ihren jeweiligen Staatsgebieten neue Arbeitsplätze zu schaffen und die Arbeits- und Lebensbedingungen zu verbessern,
die Umwelt zu erhalten und zu schützen und die nachhaltige Entwicklung zu fördern,
in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zur Demokratie, zum Rechtsstaat, zu den Menschenrechten und den Grundfreiheiten im Einklang mit ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen, einschliesslich den Grundsätzen und Zielen der Charta der Vereinten Nationen4und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, und
in der Überzeugung, dass dieses Abkommen günstige Voraussetzungen schaffen wird, um die gegenseitigen Beziehungen in den Bereichen Wirtschaft, Handel und Investitionen auszubauen,
haben zur Erreichung oben genannter Ziele folgendes Abkommen
(nachfolgend als «dieses Abkommen» bezeichnet)abgeschlossen:
Die EFTA-Staaten und Chile errichten hiermit eine Freihandelszone im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens und den Bestimmungen der Zusatzabkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die gleichzeitig zwischen Chile und jedem einzelnen EFTA-Staat abgeschlossen werden.
Mit diesem Abkommen werden folgende durch seine Grundsätze und Regeln weiter präzisierten Ziele verfolgt: (a) die schrittweise und gegenseitige Liberalisierung des Warenhandels in Übereinstimmung mit Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (nachstehend als «GATT 19945» bezeichnet); (b) die Liberalisierung des Handels mit Dienstleistungen in Übereinstimmung mit Artikel V des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen (nachstehend als «GATS6» bezeichnet); (c) die Öffnung der öffentlichen Beschaffungsmärkte der Vertragsparteien; (d) die Förderung der Voraussetzungen für einen fairen Wettbewerb in der Freihandelszone; (e) die substantielle Ausweitung der Investitionsmöglichkeiten in der Freihandelszone; (f) die Sicherstellung eines angemessenen und wirksamen Schutzes der Rechte an Geistigem Eigentum sowie der Durchsetzung dieser Rechte; und (g) die Errichtung eines Rahmens für die weiterführende bilaterale und multilaterale Zusammenarbeit, um die Vorteile dieses Abkommens zu erweitern und zu vergrössern.
Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten, die sich aus dem in Marrakesch abgeschlossenen Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation sowie aus anderen darunter fallenden Abkommen, bei denen sie Vertragspartei sind (nachfolgend als «das WTO-Abkommen7» bezeichnet), oder aus irgendeinem anderen internationalen Übereinkommen, bei dem sie Vertragspartei sind, ergeben.
Jede Vertragspartei trägt die volle Verantwortung für die Einhaltung sämtlicher Pflichten und Verpflichtungen, die sich aus diesem Abkommen ergeben und sorgt auf ihrem Hoheitsgebiet für deren Einhaltung durch die regionalen und lokalen Regierungen und Behörden sowie durch nichtstaatliche Stellen, die in Ausübung der ihnen von zentralen, regionalen oder lokalen Regierungen oder Behörden übertragenen Befugnisse handeln.
Dieses Kapitel gilt für den Handel zwischen den Vertragsparteien in Zusammenhang mit: (a) Erzeugnissen, die unter die Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (nachfolgend als «das HS9» bezeichnet) fallen, ausgenommen die in Anhang III aufgeführten Erzeugnisse; (b) die in Anhang IV angeführten Waren, unter Beachtung der im betreffenden Anhang vorgesehenen Bestimmungen; (c) Fische und andere Meeresprodukte gemäss Anhang V.
Als Zoll gilt jede Art von Zollbelastung oder Abgabe, die im Zusammenhang mit der Ein- oder Ausfuhr von Waren erhoben wird, einschliesslich jeglicher Art von Zuschlagsbesteuerung oder Zusatzabgabe in Verbindung mit der Ein- oder Ausfuhr, nicht jedoch: (a) die einer internen Steuer entsprechende Belastung gemäss Artikel 15; (b) Antidumping- oder Ausgleichszölle, die nach Artikel 18 angewendet werden; oder (c) Gebühren oder andere Abgaben, die nach Artikel 11 erhoben werden.
Die Höhe der in Artikel 10 Buchstabe c erwähnten Gebühren oder anderen Abgaben ist auf die ungefähren Kosten der erbrachten Dienstleistungen begrenzt, und diese Gebühren und Abgaben dürfen keinen indirekten Zollschutz für die inländischen Waren und keine Besteuerung der Ein- oder Ausfuhren zu Fiskalzwecken darstellen.
Die Vertragsparteien gewähren einander die Inländerbehandlung gemäss Artikel III GATT 1994, einschliesslich der Erläuterungen zur Auslegung dieses Artikels, welcher hiermit zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird.
Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten, die sich aus Artikel XIX GATT 199417und dem WTO-Übereinkommen über Schutzmassnahmen18ergeben.
Unter dem Vorbehalt, dass die nachstehenden Massnahmen nicht in einer Weise angewendet werden, dass sie ein Mittel zur willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung einer Vertragspartei, bei denen die gleichen Verhältnisse vorliegen, oder eine verschleierte Beschränkung des internationalen Handels darstellen, soll keine Bestimmung des vorliegenden Abkommens so ausgelegt werden, dass sie eine Vertragspartei hindern würde, Massnahmen zu beschliessen oder durchzuführen, welche: (a) zum Schutz der öffentlichen Sittlichkeit notwendig sind; (b) zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen notwendig sind; (c) die Ein- oder Ausfuhr von Gold und Silber betreffen; (d) die Einhaltung von Gesetzen oder sonstigen Vorschriften gewährleisten, die nicht in Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Abkommens stehen, einschliesslich der Bestimmungen über die Durchführung der Zollvorschriften, über den Schutz der Rechte an Geistigem Eigentum und über die Verhinderung irreführender Praktiken; (e) in Verbindung mit Erzeugnissen aus Strafanstaltsarbeit stehen; (f) zum Schutz nationaler Kulturgüter von künstlerischem, historischem oder archäologischem Wert getroffen werden; (g) in Verbindung mit der Erhaltung nicht erneuerbarer natürlicher Ressourcen stehen, sofern solche Massnahmen zusammen mit Beschränkungen der inländischen Produktion oder des inländischen Verbrauchs durchgeführt werden; (h) in Erfüllung von Pflichten aus einem zwischenstaatlichen Rohstoffabkommen ergriffen werden, das den Kriterien entspricht, die der WTO unterbreitet und von dieser nicht abgelehnt worden sind, oder das selbst der WTO vorgelegt und von dieser nicht abgelehnt worden ist; (i) Beschränkungen der Ausfuhr von inländischen Materialien enthalten, die benötigt werden, um für eine einheimische Verarbeitungsindustrie die erforderlichen Mengen in einer Periode sicherzustellen, in der ihr Inlandspreis im Rahmen eines staatlichen Stabilisierungsprogrammes unter dem Weltmarktpreis gehalten wird; dies gilt unter dem Vorbehalt, dass derartige Beschränkungen nicht ein Ansteigen der Ausfuhr der betreffenden inländischen Industrie oder eine Verstärkung des ihr gewährten Schutzes zur Folge haben, sowie dass sie den in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen über die Nichtdiskriminierung nicht zuwiderlaufen; (j) für den Erwerb oder Vertrieb von Waren in Zeiten allgemeiner oder regionaler Verknappung wesentlich sind; dies gilt unter dem Vorbehalt, dass diese Massnahmen dem Grundsatz entsprechen, wonach alle WTO-Mitglieder ein Anrecht auf einen gerechten Anteil des internationalen Angebots solcher Waren haben und dass solche diesem Abkommen widersprechende Massnahmen bei Änderung der Umstände wieder aufzuheben sind.
2*.* DieserAbschnitt gilt für Massnahmen, die den Handel in allen Dienstleistungssektoren betreffen, mit Ausnahme von Dienstleistungen im Bereich der Luftfahrt, einschliesslich nationaler und internationaler Transportleistungen im Linien- oder Nichtlinienverkehr, sowie der damit zusammenhängenden unterstützenden Dienstleistungen mit Ausnahme: (a) von Luftfahrzeuginstandsetzungs- und ‑wartungsdienstleistungen; (b) des Verkaufs und der Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistungen; (c) von Dienstleistungen computergestützter Reservationssysteme (CRS)19.
3. Keine Bestimmung dieses Abschnitts darf so ausgelegt werden, als beinhalte sie irgendwelche Verpflichtungen in Bezug auf öffentliche Beschaffungen, die Gegenstand des Kapitels V sind.
Für die Zwecke dieses Abschnitts:
(a) bezeichnet der Ausdruck «Dienstleistungshandel» die Erbringung einer Dienstleistung:
(i) aus dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei in das Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei (Erbringungsart 1);
(ii) im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei an den Dienstleistungsnutzer einer anderen Vertragspartei (Erbringungsart 2);
(iii) durch einen Dienstleistungserbringer einer Vertragspartei durch eine gewerbliche Niederlassung im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei (Erbringungsart 3);
(iv) durch einen Dienstleistungserbringer einer Vertragspartei durch natürliche Personen, die sich im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aufhalten (Erbringungsart 4).
(b) bedeutet der Begriff «Massnahme» jede von einer Vertragspartei getroffene Massnahme, unabhängig davon, ob sie in Form eines Gesetzes, einer Vorschrift, einer Regel, eines Verfahrens, eines Entscheides, einer Verwaltungsakts oder in einer anderen Form getroffen wird;
(c) umfasst der Begriff «Erbringung einer Dienstleistung» die Produktion, den Vertrieb, die Vermarktung, den Verkauf und die Bereitstellung der Dienstleistung;
(d) umfasst der Begriff «den Dienstleistungshandel betreffende Massnahmen einer Vertragspartei» Massnahmen in Bezug auf:
(i) den Kauf, die Bezahlung oder die Nutzung einer Dienstleistung;
(ii) im Zusammenhang mit der Erbringung einer Dienstleistung den Zugang zu und die Nutzung von Dienstleistungen, in Bezug auf welche diese Vertragspartei verlangt, dass sie der Öffentlichkeit allgemein angeboten werden;
(iii) den Aufenthalt, einschliesslich die gewerbliche Niederlassung, von Personen einer Vertragspartei zur Erbringung einer Dienstleistung im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei;
(e) bedeutet der Begriff «gewerbliche Niederlassung» jede Art geschäftlicher oder beruflicher Niederlassung durch unter anderem:
(i) die Errichtung, den Erwerb oder die Fortführung einer juristischen Person; oder
(ii) die Errichtung oder die Fortführung einer Zweigstelle oder einer Vertretung;
im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei zum Zweck der Erbringung einer Dienstleistung;
(f) bedeutet der Begriff «Dienstleistungserbringer» eine Person, die eine Dienstleistung zu erbringen sucht oder erbringt20;
(g) bedeutet der Begriff «natürliche Person einer Vertragspartei» in Übereinstimmung mit deren Gesetzgebung ein Staatsangehöriger der betreffenden Vertragspartei oder eine Person mit dauerndem Aufenthalt in deren Hoheitsgebiet, falls die Person in Bezug auf Massnahmen, die den Dienstleistungshandel betreffen, im Wesentlichen die gleiche Behandlung wie die Staatsangehörigen erhält;
(h) bedeutet der Begriff «juristische Person» eine nach anwendbarem Recht ordnungsgemäss gegründete oder anderweitig errichtete rechtsfähige Organisationseinheit, unabhängig davon, ob sie der Gewinnerzielung dient oder nicht und ob sie sich in privatem oder staatlichem Eigentum befindet, einschliesslich Kapitalgesellschaften, treuhänderisch tätige Einrichtungen, Personengesellschaften, Gemeinschaftsunternehmen, Einzelunternehmen oder Verbände;
(i) schliesst der Ausdruck «Dienstleistungen» jede Art von Dienstleistungen in jedem Sektor ein, mit Ausnahme von Dienstleistungen, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbracht werden;
(j) bedeutet der Begriff «juristische Person einer Vertragspartei» eine juristische Person, die entweder:
(i) nach dem Recht von Chile oder einem EFTA-Staat gegründet oder anderweitig errichtet ist und die im Hoheitsgebiet von Chile oder des betreffenden EFTA-Staates in erheblichem Umfang Geschäfte tätigt; oder
(ii) im Fall der Erbringung einer Dienstleistung durch gewerbliche Niederlassung:
(k) bedeutet der Begriff «in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte Dienstleistung» jede Art von Dienstleistung, die weder zu gewerblichen Zwecken noch im Wettbewerb mit einem oder mehreren Dienstleistungserbringern erbracht wird.
1. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf die Meistbegünstigung richten sich nach dem GATS21.
2. Eine Vertragspartei, die ein Abkommen mit einer Nichtvertragspartei eingeht, das nach Artikel V GATS notifiziert worden ist, räumt den anderen Vertragsparteien, auf Wunsch einer von ihnen, eine angemessene Gelegenheit ein, um auf einer beiderseits vorteilhaften Basis über die darin gewährten Vorteile zu verhandeln.
(a) die mit den in Absatz 4 Buchstabe a, b oder c genannten Kriterien nicht vereinbar sind; und (b) die man zu dem Zeitpunkt, als die Verhandlung dieses Abkommens abgeschlossen wurde, von der Vertragspartei vernünftigerweise nicht erwarten konnte. 6. Immer wenn eine innerstaatliche Regelung gemäss von beiden Vertragsparteien angewendeten internationalen Normen vorbereitet, verabschiedet und angewendet wird, ist im Sinne einer widerlegbaren Vermutung davon auszugehen, dass diese Regelung mit den Bestimmungen dieses Artikels vereinbar ist. 7. Jede Vertragspartei sieht angemessene Verfahren zur Überprüfung der Fachkenntnisse von Angehörigen freier Berufe einer anderen Vertragspartei vor.
Besondere Bestimmungen über Telekommunikationsdienste werden in Anhang IX festgelegt.
Dieser Abschnitt findet auf die Niederlassung in allen Sektoren Anwendung, ausgenommen in Dienstleistungssektoren.
Für die Zwecke dieses Abschnitts: (a) bedeutet der Begriff «juristische Person» eine nach geltendem Recht ordnungsgemäss gegründete oder anderweitig errichtete rechtsfähige Organisationseinheit, unabhängig davon, ob sie der Gewinnerzielung oder anderen Zwecken dient und ob sie sich in privatem oder staatlichem Eigentum befindet, einschliesslich Kapitalgesellschaften, treuhänderisch tätiger Einrichtungen, Personengesellschaften, Gemeinschaftsunternehmen, Einzelunternehmen oder Vereinigungen; (b) bedeutet der Begriff «juristische Person einer Vertragspartei» eine juristische Person, die nach dem Recht eines EFTA-Staates oder Chiles gegründet oder anderweitig errichtet ist und die im Hoheitsgebiet von Chile oder dem betreffenden EFTA-Staat in erheblichem Umfang Geschäfte tätigt; (c) bedeutet der Begriff «natürliche Person» eine Person, die nach dem Recht der betreffenden Vertragspartei Staatsangehöriger eines EFTA-Staates oder Chiles ist; (d) bedeutet der Begriff «Niederlassung»: (i) die Errichtung, den Erwerb oder die Fortführung einer juristischen Person oder (ii) die Errichtung oder die Fortführung einer Zweigstelle oder einer Vertretung im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei zum Zweck der Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit.
In Bezug auf natürliche Personen finden diese Bestimmungen keine Anwendung auf das Suchen oder Aufnehmen einer Stelle auf dem Arbeitsmarkt und verleihen kein Anrecht auf Zugang zum Arbeitsmarkt einer Vertragspartei.
In Bezug auf die Niederlassung und vorbehaltlich der in Anhang X aufgeführten Vorbehalte gewährt jede Vertragspartei den juristischen und natürlichen Personen der anderen Vertragspartei eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als jene, die sie ihren eigenen juristischen und natürlichen Personen, die eine gleiche wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, gewährt.
soweit solche Vorbehalte mit Artikel 34 unvereinbar sind.
2. Im Rahmen der in Artikel 37 vorgesehenen Überprüfungen prüfen die Vertragsparteien mindestens alle drei Jahre den Status der in Anhang X aufgeführten Vorbehalte, um diese allenfalls zu verringern oder aufzuheben.
3. Eine Vertragspartei kann, entweder auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei oder einseitig, mit einer schriftlichen Notifikation an die anderen Vertragsparteien jederzeit in Anhang X aufgeführte Vorbehalte teilweise oder vollständig aufheben.
4. Eine Vertragspartei kann nach Absatz 1 Buchstabe c dieses Artikels mit einer schriftlichen Mitteilung an die anderen Vertragsparteien jederzeit einen neuen Vorbehalt in Anhang X aufnehmen. Nach Erhalt einer solchen Mitteilung können die anderen Vertragsparteien um die Aufnahme von Konsultationen über diesen Vorbehalt ersuchen. Sobald die Vertragspartei, welche den neuen Vorbehalt aufnimmt, ein entsprechendes Gesuch erhält, nimmt sie Konsultationen mit den anderen Vertragsparteien auf.
Vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 34 kann jede Vertragspartei die Niederlassung von juristischen und natürlichen Personen regeln.
Im Hinblick auf die schrittweise Liberalisierung der Investitionsbedingungen bekräftigen die Vertragsparteien ihre Verpflichtung, spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens den Rechtsrahmen für Investitionen, das Investitionsumfeld und den gegenseitigen Investitionsfluss in Übereinstimmung mit ihren Verpflichtungen aus internationalen Investitionsabkommen zu überprüfen.
Die Vertragsparteien lassen, in frei konvertierbarer Währung und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Übereinkommens über den Internationalen Währungsfonds, jeglichen Zahlungsverkehr sowie Überweisungen für laufende Zahlungen zwischen den Vertragsparteien zu.
Die Vertragsparteien lassen den freien Kapitalverkehr in Zusammenhang mit Direktinvestitionen, die in Übereinstimmung mit den Gesetzen des Gastlandes getätigt werden sowie in Zusammenhang mit Investitionen, die in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Abschnitte Dienstleistungshandel und Niederlassung dieses Kapitels getätigt werden, einschliesslich der Liquidierung oder Repatriierung dieser Kapitalanlagen sowie der daraus stammenden Gewinne zu.
2. Die Vertragspartei, welche Schutzmassnahmen ergreift, informiert unverzüglich die andere Vertragspartei und präsentiert sobald als möglich einen Zeitplan für deren Aufhebung.
Die Vertragsparteien halten untereinander Konsultationen ab mit dem Ziel, den gegenseitigen Kapitalverkehr zu erleichtern und damit die Ziele dieses Abkommens zu unterstützen.
Bezüglich Fragen, die mit diesem Kapitel in Zusammenhang stehen, bekräftigen die Vertragsparteien ihre Rechte und Pflichten aus bilateralen oder multilateralen Abkommen, deren Partei sie sind.
Artikel XIV und Artikel XXVIII Buchstabe o des GATS27werden hiermit zum Bestandteil dieses Kapitels erklärt.
2. Ungeachtet Absatz 1 erwägen die Vertragsparteien zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens den Einschluss der Finanzdienstleistungen in dieses Kapitel auf der Grundlage beidseitiger Vorteile und unter Gewährleistung eines ausgewogenen Gesamtverhältnisses von Rechten und Pflichten.
In Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Kapitels sorgen die Vertragsparteien für eine wirksame und gegenseitige Öffnung ihrer öffentlichen Beschaffungsmärkte.
1. Dieses Kapitel findet Anwendung auf alle Gesetze, Vorschriften, Verfahren und Praktiken betreffend die öffentliche Beschaffung von Waren31und Dienstleistungen, einschliesslich Bauarbeiten, durch die Beschaffungsstellen der Vertragsparteien, gemäss den Bedingungen, die jede Vertragspartei in Anhang XIII und XIV spezifiziert hat.
2. Dieser Abschnitt findet keine Anwendung auf: (a) Verträge, die vergeben werden gemäss: (i) einem internationalen Übereinkommen und die für die gemeinsame Durchführung oder den gemeinsamen Betrieb eines Projektes durch die Vertragsparteien bestimmt sind; (ii) einem internationalen Übereinkommen, das sich auf die Stationierung von Truppen bezieht; und (iii) dem besonderen Verfahren einer internationalen Organisation; (b) nicht vertraglich geregelte Vereinbarungen oder jegliche Form von staatlicher Hilfe und Beschaffungen, die im Rahmen von Hilfs- oder Kooperationsprogrammen erfolgen; (c) Verträge betreffend: (i) den Erwerb oder die Miete von Land, bestehenden Gebäuden oder anderem unbeweglichem Vermögen und den Rechten daran; (ii) den Erwerb, die Entwicklung, die Produktion oder die Koproduktion von Programmmaterial durch Rundfunksender und Verträge für Sendezeiten; (iii) Schiedsgerichts- und Schlichtungsdienste; (iv) Arbeitsverträge; und (v) Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen ausser solchen, deren Nutzen ausschliesslich bei der Beschaffungsstelle bei der Durchführung ihrer eigenen Geschäfte anfällt, vorausgesetzt, die Dienstleistung wird vollständig durch die Beschaffungsstelle entschädigt; (d) Finanzdienstleistungen.
3. Öffentliche Baukonzessionen, wie sie in Artikel 49 definiert sind, sind ebenfalls Gegenstand dieses Kapitels, gemäss den Bestimmungen der Anhänge XIII und XIV.
4. Keine Vertragspartei entwirft, konzipiert oder gestaltet einen Beschaffungsvertrag dergestalt, dass damit die Verpflichtungen dieses Kapitels umgangen werden.
Für die Zwecke dieses Kapitels gelten folgende Begriffsbestimmungen: (a) «Beschaffungsstelle» bedeutet eine in Anhang XIII aufgeführte Beschaffungsstelle; (b) «Öffentliches Beschaffungswesen» ist das Verfahren, durch welches eine Regierung Waren oder Dienstleistungen oder eine beliebige Kombination davon zur Nutzung erlangt oder erwirbt, und zwar für staatliche Zwecke und nicht in der Absicht, diese kommerziell zu verkaufen oder weiterzuverkaufen oder für die Herstellung oder das Anbieten von Waren oder Dienstleistungen für den kommerziellen Verkauf oder Weiterverkauf zu verwenden; (c) «Liberalisierung» **** ist ein Prozess, dessen Ergebnis darin besteht, dass eine Beschaffungsstelle keine exklusiven oder besonderen Rechte geniesst und Waren und Dienstleistungen ausschliesslich in Märkten anbietet, in denen wirksamer Wettbewerb spielt; (d) «Kompensationen»** sind jene Bedingungen, die von einer Beschaffungsstelle vor oder während des Beschaffungsverfahrens auferlegt oder in Betracht gezogen werden, die die lokale Entwicklung fördern oder die Zahlungsbilanz der betreffenden Vertragspartei durch Local-Content-Auflagen, Technologielizenzen, Auflagen für Investitionen, Gegengeschäfte oder ähnliche Auflagen verbessern; (e) «Privatisierung» bezeichnet einen Prozess, der dazu führt, dass eine öffentliche Stelle nicht mehr unter staatlicher Kontrolle steht, entweder durch das öffentliche Angebot von Anteilen an dieser Stelle oder in anderer Form, wie es nach dem geltenden Recht der jeweiligen Vertragspartei vorgesehen ist; (f) «öffentliche Baukonzessionen» sind Verträge, die von Bauaufträgen nur insoweit abweichen, als die Gegenleistung für die auszuführenden Arbeiten entweder ausschliesslich aus dem Recht zur Nutzung des Bauwerks oder aus diesem Recht und der Zahlung eines Geldbetrages besteht; (g) «Lieferant» bezeichnet eine natürliche oder juristische Person, die einer Beschaffungsstelle Waren oder Dienstleistungen liefert oder liefern könnte; (h) «technische Spezifikationen» bedeuten Spezifikationen, welche die Merkmale der zu beschaffenden Waren oder Dienstleistungen festlegen, wie Qualität, Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit und Abmessungen, Symbole, Terminologie, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung oder die Prozesse und Verfahren für deren Herstellung und die von den Beschaffungsstellen vorgeschriebenen Auflagen bezüglich der Konformitätsbewertungsverfahren; und (i) «Anbieter» ist ein Lieferant, der ein Angebot unterbreitet hat.
1. In Bezug auf alle Gesetze, Vorschriften, Verfahren und Praktiken betreffend das unter dieses Kapitel fallende Öffentliche Beschaffungswesen behandeln die Vertragsparteien die Waren, Dienstleistungen und Lieferanten der anderen Vertragsparteien nicht ungünstiger als inländische Waren, Dienstleistungen und Lieferanten. 2. In Bezug auf alle Gesetze, Vorschriften, Verfahren und Praktiken betreffend das unter dieses Kapitel fallende Öffentliche Beschaffungswesen stellen die Vertragsparteien sicher: (a) dass ihre Beschaffungsstellen einen lokalen Lieferanten nicht aufgrund des Grades der Kontrolle oder Beteiligung einer Person einer anderen Vertragspartei ungünstiger behandeln als einen anderen lokalen Lieferanten; und (b) dass ihre Beschaffungsstellen lokale Lieferanten nicht aufgrund dessen diskriminieren, dass die von diesem Lieferanten für eine bestimmte Beschaffung angebotenen Waren oder Dienstleistungen Waren und Dienstleistungen einer anderen Vertragspartei sind.
3. Dieser Artikel gilt nicht für Zölle und Abgaben aller Art, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr erhoben werden, für die Erhebungsverfahren für solche Zölle und Abgaben sowie für andere Einfuhrbestimmungen und ‑formalitäten. Er gilt ebenso wenig für Massnahmen, welche den Dienstleistungshandel betreffen, ausser für Massnahmen, welche spezifisch das unter dieses Kapitel fallende Beschaffungswesen regeln.
Die Vertragsparteien stellen sicher, dass ihre Beschaffungsstellen bei der Qualifikation und Auswahl von Lieferanten, Waren oder Dienstleistungen, bei der Bewertung der Angebote oder der Zuschlagerteilung Kompensationsgeschäfte weder in Betracht ziehen noch erstreben oder erzwingen.
1. Bei der Bestimmung, ob ein Auftrag entsprechend den in Anhang XIII und XIV dargelegten Bedingungen unter die darin erwähnten Regeln fällt, dürfen die Beschaffungsstellen den Auftrag nicht aufteilen oder eine andere Bewertungsmethode in der Absicht wählen, die Anwendung dieses Kapitels zu umgehen.
2. Bei der Berechnung des Werts eines Auftrags berücksichtigt die Beschaffungsstelle alle Arten der Vergütungen wie Prämien, Gebühren, Kommissionen und Zinsen, sowie den gemäss Auftrag vorgesehenen maximal erlaubten Gesamtwert, einschliesslich der Optionsklauseln.
3. Ist es aufgrund der Art des Auftrags nicht möglich, seinen genauen Wert im Voraus zu berechnen, so schätzen die Beschaffungsstellen seinen Wert auf der Grundlage objektiver Kriterien.
1. Die Vertragsparteien veröffentlichen unverzüglich ihre Gesetze, Vorschriften, Verwaltungsentscheide und gerichtlichen Entscheide von allgemeiner Tragweite und Verfahren einschliesslich Standardvertragsklauseln bezüglich der unter dieses Kapitel fallenden Beschaffungen in den entsprechenden Publikationsorganen nach Appendix 2 zu Anhang XIV, einschliesslich der offiziell bezeichneten elektronischen Medien.
2. Die Vertragsparteien veröffentlichen auf demselben Weg unverzüglich jegliche Änderung solcher Massnahmen.
1. Die Beschaffungsstellen vergeben ihre öffentlichen Aufträge durch offene oder selektive Vergabeverfahren entsprechend ihren nationalen Verfahren, im Einklang mit diesem Kapitel und auf nichtdiskriminierende Art und Weise. 2. Für die Zwecke dieses Kapitels: (a) sind offene Vergabeverfahren solche Verfahren, bei denen jeder interessierte Lieferant ein Angebot abgeben kann; (b) sind selektive Vergabeverfahren solche Verfahren, bei denen in Übereinstimmung mit Artikel 55 und anderen relevanten Bestimmungen dieses Kapitels nur Lieferanten, welche die von den Beschaffungsstellen aufgestellten Qualifikationsanforderungen erfüllen, aufgefordert werden, ein Angebot zu unterbreiten.
3. In besonderen Fällen und nur unter den in Artikel 56 festgelegten Bedingungen können die Beschaffungsstellen ein anderes Verfahren als das in Absatz 1 erwähnte offene oder selektive Verfahren wählen; in diesem Falle können die Beschaffungsstellen sich dafür entscheiden, keine Bekanntgabe des beabsichtigten Auftrags zu veröffentlichen, sondern sich an Lieferanten ihrer Wahl zu wenden und mit einem oder mehreren dieser Lieferanten über die Auftragsbedingungen zu verhandeln.
4. Die Beschaffungsstellen behandeln die Angebote vertraulich. Sie geben insbesondere keine Informationen in der Absicht weiter, bestimmten Teilnehmern dazu zu verhelfen, ihre Angebote an das Niveau anderer Teilnehmer anzupassen.
1. Bei der selektiven Vergabe können die Beschaffungsstellen die Zahl der qualifizierten Lieferanten beschränken, die sie zur Teilnahme an einem Vergabeverfahren einladen, soweit dies mit einer effizienten Abwicklung des Beschaffungsverfahrens im Einklang steht, vorausgesetzt, dass sie die grösstmögliche Anzahl inländischer Lieferanten und Lieferanten einer anderen Vertragspartei auswählen, wobei sie die Wahl in gerechter und nichtdiskriminierender Weise und auf der Grundlage der Kriterien treffen, die in der Bekanntmachung des Auftrags oder in den Vergabeunterlagen angegeben sind. 2. Beschaffungsstellen, die permanente Listen von qualifizierten Lieferanten führen, können unter den in Artikel 57 Absatz 7 festgelegten Bedingungen Lieferanten aus diesen Listen wählen und zur Teilnahme einladen. Jede Auswahl hat den auf den Listen aufgeführten Lieferanten gerechte Möglichkeiten zu gewähren.
1. Unter der Voraussetzung, dass das Vergabeverfahren nicht dazu benutzt wird, den grösstmöglichen Wettbewerb zu unterbinden oder einheimische Lieferanten zu schützen, können Beschaffungsstellen Aufträge durch andere Verfahren als das offene oder selektive Vergabeverfahren vergeben, unter den folgenden Umständen und Bedingungen, sofern anwendbar: (a) wenn als Antwort auf eine frühere Ausschreibung keine geeigneten Angebote oder Anträge für Teilnahme eingehen, unter der Voraussetzung, dass die Anforderungen der ursprünglichen Ausschreibung nicht wesentlich geändert werden; (b) wenn aus technischen oder künstlerischen Gründen oder im Zusammenhang mit dem Schutz ausschliesslicher Rechte der Vertrag nur von einem bestimmten Lieferanten erfüllt werden kann und es keine vernünftige Alternative oder Ersatz gibt; (c) wenn aus Gründen äusserster Dringlichkeit im Zusammenhang mit Ereignissen, die die Beschaffungsstelle nicht vorhersehen konnte, die Waren oder Dienstleistungen in offenen oder selektiven Verfahren nicht rechtzeitig beschafft werden könnten; (d) bei zusätzlichen Lieferungen von Waren oder Dienstleistungen durch den ursprünglichen Lieferanten, wenn ein Wechsel des Lieferanten zu einer Lieferung von Material oder Dienstleistungen führen würde, das Bedingungen der Austauschbarkeit mit schon vorhandenem Material, Software oder Dienstleistungen nicht erfüllt; (e) wenn eine Beschaffungsstelle Prototypen oder eine Erstanfertigung oder ‑dienstleistung beschafft, die auf ihr Ersuchen im Verlauf eines – und für denselben – bestimmten Forschungs-, Versuchs-, Studien- oder Neuentwicklungsauftrag entwickelt werden; (f) wenn zusätzliche Dienstleistungen, die im ursprünglichen Auftrag nicht enthalten waren, die aber im Rahmen der Ziele der ursprünglichen Vergabeunterlagen sind, durch unvorhergesehene Umstände zur Erfüllung der darin beschriebenen Dienstleistungen notwendig werden. Der Gesamtwert der für die zusätzlichen Baudienste gewährten Aufträge darf jedoch 50 Prozent des Betrags des Hauptauftrags nicht überschreiten; (g) für neue Dienstleistungen, die in der Wiederholung von ähnlichen Dienstleistungen bestehen und für welche die Beschaffungsstelle in der Bekanntmachung der Erstdienstleistung angegeben hat, dass bei der Auftragsvergabe solcher neuer Dienstleistungen andere Vergabeverfahren als das offene oder selektive angewendet werden könnten; (h) im Falle von Aufträgen, die an die Gewinner eines Planungswettbewerbs vergeben werden, vorausgesetzt, dass der Wettbewerb auf eine Art und Weise durchgeführt worden ist, die mit den Grundsätzen dieses Kapitels vereinbar ist; bei mehreren erfolgreichen Bewerbern werden alle eingeladen, an den Verhandlungen teilzunehmen; und (i) für kotierte, an einer Warenbörse gekaufte Waren, und für den Erwerb von Gütern zu ausserordentlich vorteilhaften Bedingungen, die sich nur kurzfristig im Falle von aussergewöhnlichen Veräusserungen und nicht für die üblichen Käufe von regelmässigen Lieferanten ergeben. 2. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Beschaffungsstellen immer, wenn es sich als notwendig erweist, auf der Grundlage der in Absatz 1 dargelegten Voraussetzungen ein anderes Verfahren als das offene oder das selektive Vergabeverfahren anwenden, entsprechende Unterlagen aufbewahren oder einen schriftlichen Bericht ausarbeiten, in dem eine spezifische Rechtfertigung für den unter dem genannten Absatz vergebenen Auftrag gegeben wird*.*
1. Bedingungen für die Teilnahme an Vergabeverfahren sind auf solche zu beschränken, welche wesentlich sind, um sicherzustellen, dass der potenzielle Lieferant die Auflagen der Beschaffung erfüllen und den betreffenden Auftrag ausführen kann. 2. Beschaffungsstellen dürfen bei der Qualifikation der Lieferanten nicht zwischen inländischen Lieferanten und Lieferanten einer anderen Vertragspartei diskriminieren. 3. Eine Vertragspartei darf für die Teilnahme an einem Beschaffungsauftrag nicht die Bedingung aufstellen, dass ein Lieferant von einer Beschaffungsstelle der betreffenden Vertragspartei bereits einen oder mehrere Aufträge erhalten oder im Hoheitsgebiet der Vertragspartei schon Arbeitserfahrung erworben hat. 4. Die Beschaffungsstellen anerkennen alle Lieferanten als qualifiziert, die die Teilnahmebedingungen für eine bestimmte geplante Beschaffung erfüllen. Bei der Bewertung der Qualifikationen stützen sie ihre Entscheidungen einzig und allein auf die Teilnahmebedingungen, die vorher in den Bekanntmachungen oder in den Vergabeunterlagen angegeben worden sind. 5. Keine Bestimmung in diesem Kapitel steht dem Ausschluss eines Lieferanten wegen Konkurs, unwahrer Angaben oder der Verurteilung für ein schweres Verbrechen wie der Mitgliedschaft in kriminellen Organisationen entgegen. 6. Jeder Lieferant, der seine Aufnahme als qualifizierter Lieferant beantragt hat, wird von den betreffenden Beschaffungsstellen unverzüglich von der getroffenen Entscheidung benachrichtigt. 7. Die Beschaffungsstellen können ständige Listen qualifizierter Lieferanten führen, sofern folgende Regeln eingehalten werden: (a) Beschaffungsstellen, die ständige Listen qualifizierter Lieferanten führen, sorgen dafür, dass Lieferanten jederzeit die Qualifizierung beantragen können. (b) Jeder Lieferant, der seine Aufnahme als qualifizierter Lieferant beantragt hat, wird von den betreffenden Beschaffungsstellen über den getroffenen Entscheid benachrichtigt. (c) Lieferanten, welche die Teilnahme an einer bestimmten geplanten Beschaffung beantragen, aber nicht auf der ständigen Liste der qualifizierten Lieferanten stehen, soll die Möglichkeit zur Teilnahme an der Beschaffung gegeben werden, wenn sie gleichwertige Bescheinigungen und andere Nachweise vorweisen, wie sie von den auf der Liste aufgeführten Lieferanten verlangt werden. (d) Nutzt eine Beschaffungsstelle im Versorgungssektor eine Bekanntmachung über das Vorhandensein einer ständigen Liste als Bekanntmachung einer geplanten Beschaffung, wie in Anhang XIV Appendix 5 Absatz 6 vorgesehen, sind die nicht auf der Liste aufgeführten Lieferanten, die die Teilnahme beantragen, ebenfalls in Betracht zu ziehen, sofern genügend Zeit vorhanden ist, um das Qualifikationsverfahren abzuschliessen; in diesem Fall leitet die Beschaffungsstelle das Qualifikationsverfahren unverzüglich ein, und das Qualifikationsverfahren oder die dafür benötigte Zeit sollen nicht dazu benutzt werden, die Aufnahme von Lieferanten einer anderen Vertragspartei in die Lieferantenliste zu verhindern.
Allgemeine Bestimmungen1. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass ihre Beschaffungsstellen für eine wirksame Verbreitung der durch die öffentlichen Beschaffungsverfahren bewirkten Auftragsmöglichkeiten sorgen und die Lieferanten einer anderen Vertragspartei mit allen für die Teilnahme an einem solchen Vergabeverfahren nötigen Informationen versorgen.2. Für jeden Auftrag, der unter dieses Kapitel fällt, unter Vorbehalt von Artikel 54 Absatz 3 und Artikel 56, veröffentlichen die Beschaffungsstellen vorher eine Bekanntmachung, in der die interessierten Lieferanten eingeladen werden, Angebote einzureichen oder gegebenenfalls Gesuche für die Teilnahme an diesem Auftrag zu unterbreiten.
3. In jeder Bekanntmachung eines geplanten Auftrags sind mindestens folgende Informationen anzugeben: (a) Name, Anschrift, Faxnummer, E-Mail-Adresse der Beschaffungsstelle und, falls diese verschieden ist, die Anschrift der Stelle, bei der sämtliche Unterlagen zum Beschaffungsauftrag angefordert werden können; (b) das gewählte Vergabeverfahren und die Vertragsform; (c) eine Beschreibung des geplanten Auftrags sowie die wesentlichen Vertragsauflagen, die zu erfüllen sind; (d) sämtliche Bedingungen, welche die Lieferanten erfüllen müssen, um an der Auftragsvergabe teilzunehmen; (e) den Termin für die Eingabe der Angebote und gegebenenfalls andere Fristen; (f) die Hauptkriterien, die für die Vergabe des Auftrags angewendet werden; und (g) wenn möglich die Zahlungsbedingungen und andere Konditionen. Gemeinsame Bestimmungen4. Jede Bekanntmachung gemäss diesem Artikel und Appendix 5 zu Anhang XIV ist während der ganzen Eingabefrist für den betreffenden Auftrag zugänglich zu halten.5. Die Beschaffungsstellen veröffentlichen die Bekanntmachungen rechtzeitig und mit Mitteln, die den interessierten Lieferanten der Vertragsparteien den grösstmöglichen und diskriminierungsfreien Zugang bieten. Diese Mittel sind kostenlos über einen einzigen, in Appendix 2 zu Anhang XIV benannten Zugangspunkt zugänglich.
1. Die den Lieferanten ausgegebenen Vergabeunterlagen enthalten alle zur Einreichung entsprechender Angebote notwendigen Informationen. 2. Bieten die Auftragsstellen keinen freien direkten Zugang zu den vollständigen Vergabeunterlagen und Hilfsunterlagen auf elektronischem Weg an, so stellen die Beschaffungsstellen die Vergabeunterlagen auf Antrag jedes Lieferanten der Vertragsparteien unverzüglich zur Verfügung. 3. Beschaffungsstellen beantworten unverzüglich alle angemessenen Ersuchen um sachdienliche Angaben bezüglich der geplanten Beschaffung, unter der Bedingung, dass diese Angaben den betreffenden Lieferanten gegenüber seinen Konkurrenten nicht bevorteilen.
1. Die technischen Spezifikationen werden in den Bekanntgaben, den Vergabeunterlagen oder in zusätzlichen Unterlagen angegeben. 2. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Beschaffungsstellen keine technischen Spezifikationen in der Absicht ausarbeiten, annehmen oder anwenden, die den Zweck oder die Wirkung haben, unnötige Hemmnisse für den Handel zwischen den Parteien zu schaffen.
3. Von den Beschaffungsstellen vorgeschriebene technische Spezifikationen werden: (a) eher bezüglich Leistung und funktionaler Anforderungen als bezüglich Konstruktion oder beschreibender Eigenschaften definiert; und (b) soweit vorhanden auf internationale Normen, ansonsten auf nationale technische Vorschriften32, anerkannte nationale Normen33oder Bauregeln gestützt. 4. Die Bestimmungen von Absatz 3 gelten nicht, wenn die Beschaffungsstelle objektiv nachweisen kann, dass die Anwendung von technischen Spezifikationen im Sinne des erwähnten Absatzes für die Erfüllung der legitimen Zielsetzungen ineffektiv oder ungeeignet wäre. 5. In jedem Fall ziehen die Beschaffungsstellen Angebote in Betracht, welche den technischen Spezifikationen nicht entsprechen, aber deren wesentliche Anforderungen erfüllen und für den beabsichtigten Zweck geeignet sind. Der Hinweis auf die technischen Spezifikationen in den Vergabeunterlagen muss Worte wie «oder gleichwertig» enthalten.
6. Anforderungen oder Hinweise in Bezug auf besondere Handelsmarken oder Handelsnamen, Patente, Muster oder Typen sowie auf einen bestimmten Ursprung, Produzenten oder Lieferanten sind nicht zulässig, es sei denn, dass es keine hinreichend genaue oder verständliche Art und Weise der Beschreibung der Beschaffungsanforderungen gibt, und sofern die Vergabeunterlagen Worte wie «oder gleichwertig» enthalten.
7. Der Anbieter hat den Nachweis dafür zu erbringen, dass sein Angebot die wesentlichen Anforderungen erfüllt.
1. Alle von den Beschaffungsstellen für die Entgegennahme von Angeboten und Teilnahmegesuchen festgesetzten Fristen müssen angemessen sein, so dass es sowohl Lieferanten einer anderen Vertragspartei als auch inländischen Lieferanten möglich ist, Angebote und gegebenenfalls Teilnahmegesuche oder Anträge für das Qualifikationsverfahren vorzubereiten und einzureichen. Bei der Bemessung dieser Fristen berücksichtigen die Beschaffungsstellen, soweit es mit ihren angemessenen Bedürfnissen zu vereinbaren ist, Umstände wie die Komplexität der geplanten Beschaffung und die übliche Zeit für die Übermittlung von Angeboten aus in- und ausländischen Orten. 2. Jede Vertragspartei hat sicherzustellen, dass ihre Beschaffungsstellen bei der Festlegung der Frist für die Entgegennahme von Angeboten oder von Teilnahmegesuchen oder von Anträgen für das Qualifikationsverfahren für die Eintragung in die Lieferantenliste den Verzögerungen bei der Veröffentlichung gebührend Rechnung tragen.
3. Die Mindestfristen für die Entgegennahme von Angeboten sind in Appendix 3 zu Anhang XIV angegeben.
1. Die Parteien können vorsehen, dass Beschaffungsstellen Verhandlungen führen: (a) im Zusammenhang mit Beschaffungen, bei denen diese Absicht in der Bekanntmachung des geplanten Auftrags angekündigt wurde; oder (b) wenn die Bewertung ergibt, dass kein Angebot nach den spezifischen Bewertungskriterien in den Bekanntmachungen oder Vergabeunterlagen deutlich als das günstigste ermittelt werden kann. 2. Die Verhandlungen sollen hauptsächlich dazu dienen, die Stärken und Schwächen der Angebote zu erkennen. 3. Die Beschaffungsstellen dürfen während der Verhandlungen nicht zwischen den Anbietern diskriminieren. Sie stellen insbesondere sicher, dass: (a) die Ablehnung von Teilnehmern im Einklang mit den Kriterien der Bekanntmachungen oder der Vergabeunterlagen erfolgt; (b) sämtliche Änderungen der Kriterien und der technischen Anforderungen allen verbleibenden Verhandlungspartnern schriftlich mitgeteilt werden; (c) aufgrund revidierter Anforderungen und/oder nach Abschluss der Verhandlungen alle verbleibenden Teilnehmer eine Möglichkeit erhalten, innerhalb einer für alle gleichen Frist neue oder geänderte Angebote einzureichen.
1. Angebote und Teilnahmegesuche an den Verfahren werden schriftlich eingereicht. 2. Die von den Anbietern erhaltenen Angebote werden von den Beschaffungsstellen nach Verfahren und unter Bedingungen entgegengenommen und geöffnet, die mit den Grundsätzen der Transparenz und der Nichtdiskriminierung im Einklang stehen.
1. Um für den Zuschlag in Betracht gezogen zu werden, muss ein Angebot bei der Öffnung den wesentlichen Anforderungen der Bekanntmachung oder der Vergabeunterlagen entsprechen und von einem Lieferanten eingereicht worden sein, der die Teilnahmebedingungen erfüllt. 2. Die Beschaffungsstellen erteilen den Zuschlag dem Anbieter, dessen Angebot entweder das billigste ist oder anhand der spezifischen objektiven Bewertungskriterien in den Bekanntmachungen oder den Vergabeunterlagen als das günstigste beurteilt wird.
1. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass ihre Beschaffungsstellen für eine wirksame Verbreitung der Ergebnisse der öffentlichen Beschaffungsverfahren sorgen. 2. Die Beschaffungsstellen haben die Anbieter unverzüglich über die Zuschlagserteilung und die Merkmale und relativen Vorteile des ausgewählten Angebotes zu informieren. Auf Ersuchen teilen sie jedem erfolglosen Anbieter die Gründe mit, aus denen sein Angebot nicht berücksichtigt wurde.
3. Wenn die Weitergabe gewisser Angaben zur Zuschlagserteilung die Durchsetzung von Rechtsvorschriften verhindern oder sonst dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen würde, die berechtigten Wirtschaftsinteressen von Lieferanten schädigen würde oder den fairen Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen könnte, so kann die Beschaffungsstelle beschliessen, solche Angaben nicht weiterzugeben.
1. Die Beschaffungsstellen prüfen zügig und unparteilich jegliche Beschwerde, die ein Lieferant wegen einer angebliche Verletzung der Bestimmungen dieses Kapitels im Zusammenhang mit einem Beschaffungsverfahren erhebt. 2. Die Vertragsparteien legen nichtdiskriminierende, zügige, transparente und wirksame Verfahren fest, welche den Anbietern erlauben, gegen angebliche Verletzungen der Bestimmungen dieses Kapitels im Zusammenhang mit Beschaffungen, an welchen sie ein Interesse haben oder hatten, Beschwerde zu erheben.
3. Beschwerden werden vor ein unparteiliches und unabhängiges Überprüfungsorgan gebracht. Handelt es sich beim Überprüfungsorgan nicht um ein Gericht, so muss es entweder einer gerichtlichen Kontrolle unterstellt sein oder es muss über Verfahrensgarantien verfügen, die mit denen eines Gerichts vergleichbar sind. 4. Die Beschwerdeverfahren sehen Folgendes vor: (a) rasch greifende einstweilige Massnahmen, um Verletzungen der Bestimmungen dieses Kapitels zu beheben und wirtschaftliche Gelegenheiten zu wahren. Solche Massnahmen können zur Sistierung des Beschaffungsverfahrens führen. Die Verfahren können jedoch vorsehen, dass bei der Entscheidung über die Verhängung solcher Massnahmen etwaige überwiegende negative Folgen für die betreffenden Interessen, auch das öffentliche Interesse, zu berücksichtigen sind; und (b) gegebenenfalls die Behebung der Verletzung der Bestimmungen dieses Kapitels, oder ansonsten Ersatz für erlittene Verluste oder Schäden, wobei dieser Ersatz sich auf die Kosten für die Vorbereitung der Angebote oder für die Beschwerde beschränken kann.
Gewährt eine Vertragspartei in Zukunft einer Drittpartei Vorteile für den Zugang zu ihren öffentlichen Beschaffungsmärkten, die über diejenigen hinausgehen, die dem Geltungsbereich unter diesem Kapitel entsprechen, so erklärt sie sich auf Verlangen einer anderen Vertragspartei einverstanden, Verhandlungen mit dem Ziel aufzunehmen, den Geltungsbereich dieses Kapitels auf der Grundlage der Gegenseitigkeit auszudehnen.
Vorausgesetzt, dass die nachstehenden Massnahmen nicht in einer Weise angewendet werden, dass sie ein Mittel zur willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen den Vertragsparteien oder eine versteckte Beschränkung im Handelsverkehr zwischen den Vertragsparteien darstellen, soll keine Bestimmung in diesem Kapitel so ausgelegt werden, dass sie einen Vertragspartner hindern würde, Massnahmen zu ergreifen oder beizubehalten, welche notwendig sind: (a) zum Schutz der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit; (b) zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sicherheit von Menschen; (c) zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Tieren und Pflanzen; (d) zum Schutz des Geistigen Eigentums; oder (e) in Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen von Behinderten, gemeinnützigen Institutionen oder aus Strafanstaltsarbeit.
1. Die Vertragsparteien notifizieren durch ihre bezeichneten Stellen den anderen Vertragsparteien die Durchsetzungsmassnahmen gegen wettbewerbswidrige Geschäftspraktiken bezüglich Waren und Dienstleistungen, wenn anzunehmen ist, dass diese wesentliche Interessen einer anderen Vertragspartei berühren oder dass die wettbewerbswidrigen Geschäftspraktiken einen direkten und substantiellen Einfluss auf das Hoheitsgebiet der betreffenden anderen Vertragspartei haben, oder wenn sie hauptsächlich im Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei ausgeübt werden. 2. Sofern dies den Wettbewerbsgesetzen der Vertragsparteien nicht zuwiderläuft und keine laufende Untersuchung beeinträchtigt, erfolgt die Notifikation im Anfangsstadium des Verfahrens.
3. Die Notifikationen gemäss Absatz 1 sollten genügend ausführlich sein, um eine Bewertung im Lichte der Interessen der anderen Vertragsparteien zu ermöglichen.
Eine Vertragspartei kann durch ihre bezeichnete Stelle einer anderen Vertragspartei ihre Bereitschaft erklären, die Durchsetzungsmassnahmen in einem bestimmten Fall zu koordinieren. Diese Koordinierung hindert jedoch die Vertragsparteien nicht daran, unabhängige Entscheidungen zu treffen.
Keine Vertragspartei kann für irgend eine Frage, die sich auf Grund dieses Kapitels ergibt, vom Streitbeilegungsverfahren dieses Abkommens Gebrauch machen.
Zum Zweck der Anwendung der Artikel 73, 74 und 75 bezeichnet jede Vertragspartei ihre Wettbewerbsbehörde oder eine andere öffentliche Stelle und teilt ihren Entscheid an der ersten Sitzung des Gemischten Ausschuss, aber keinesfalls später als 60 Tage nach dem Inkrafttreten des Abkommens, den anderen Vertragsparteien mit.
Für die Zwecke dieses Kapitels: (a) bedeutet «Wettbewerbsgesetze»: (i) für Chile die Gesetzesverordnung («Decreto Ley») Nr. 211 von 1973 und das Gesetz Nr. 19.610 von 1999 und deren Ausführungsbestimmungen oder Änderungen, sowie andere Gesetze, die Wettbewerbsfragen behandeln; (ii) für die Republik Island das Wettbewerbsgesetz Nr. 8/1993, geändert durch die Gesetze Nr. 24/1994, 83/1997, 82/1998 und 107/2000, sowie andere Gesetze, die Wettbewerbsfragen behandeln; (iii) für das Fürstentum Liechtenstein sämtliche Wettbewerbsregeln, die Liechtenstein anerkennt oder zu deren Anwendung in seinem Hoheitsgebiet es sich verpflichtet hat, einschliesslich jene, die in anderen internationalen Übereinkommen wie dem EWR-Abkommen37vorgesehen sind; (iv) für das Königreich Norwegen das Gesetz Nr. 65 vom 11. Juni 1993 betreffend den Wettbewerb im Handel sowie andere Gesetze, die Wettbewerbsfragen behandeln; (v) für die Schweizerische Eidgenossenschaft das Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen vom 6. Oktober 199538, die Verordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen vom 17. Juni 199639und sämtliche Verordnungen gemäss diesen Erlassen, sowie andere Gesetze, die Wettbewerbsfragen behandeln, und sämtliche Änderungen der oben erwähnten Rechtsvorschriften, die nach dem Abschluss dieses Abkommens vorgenommen werden; (b) schliesst «Durchsetzungsmassnahme» jede Anwendung der Wettbewerbsgesetze durch Untersuchungen oder Verfahren einer Vertragspartei ein, die zu Sanktionen oder Abhilfemassnahmen führen können.
Die Vertragsparteien kommen überein, in bilateralen und multilateralen Foren in Bezug auf Mittel und Wege zusammenzuarbeiten, um die Transparenz in Handelsangelegenheiten zu verbessern.
1. Die Vertragsparteien setzen hiermit einen Gemischten Ausschuss EFTA-Chile ein, der sich aus Ministern aus jeder Vertragspartei oder aus von den Vertragsparteien zu diesem Zweck delegierten hohen Beamten zusammensetzt. 2. Der Gemischte Ausschuss: (a) beaufsichtigt die Durchführung dieses Abkommens und wertet die Ergebnisse seiner Anwendung aus; (b) verfolgt die weitere Entwicklung dieses Abkommens; (c) bemüht sich um die Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Auslegung und der Anwendung dieses Abkommens; (d) beaufsichtigt die Arbeit der im Rahmen dieses Abkommens eingesetzten Unterausschüsse und Arbeitsgruppen; und (e) übt sämtliche weiteren Aufgaben aus, die ihm im Rahmen dieses Abkommens übertragen werden. 3. Der Gemischte Ausschuss entscheidet über die Einsetzung von Unterausschüssen und Arbeitsgruppen, die er zur Unterstützung bei der Erfüllung seiner Aufgaben als notwendig erachtet. Er kann den Rat von regierungsunabhängigen Personen und Gruppierungen einholen. 4. Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Der Gemischte Ausschuss kann in den durch dieses Abkommen vorgesehenen Fällen Beschlüsse fassen. In den übrigen Fällen kann er Empfehlungen aussprechen. Die Fassung von Beschlüssen und die Erteilung von Empfehlungen durch den Gemischten Ausschuss erfolgt in gegenseitigem Einvernehmen. 5. Vorbehaltlich der Bestimmungen in Anhang XV kann der Gemischte Ausschuss die Abänderung der Anhänge und der Appendizes dieses Abkommens beschliessen. 6. Der Gemischte Ausschuss tritt nach Bedarf, aber üblicherweise einmal alle zwei Jahre zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Die ordentlichen Sitzungen finden abwechselnd in Chile und in einem EFTA-Staat statt. 7. Jede Vertragspartei kann mittels schriftlicher Benachrichtigung an die anderen Vertragsparteien jederzeit eine ausserordentliche Sitzung des Gemischten Ausschusses beantragen. Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, findet eine solche Sitzung innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Antrags statt.
1.Eine Vertragspartei kann schriftliche Konsultationen miteiner anderen Vertragsparteibeantragen, wann immer sie der Ansicht ist, dass eine von der anderen Vertragspartei angewendete Massnahme mit diesem Abkommen nicht vereinbar ist oder dass ein Vorteil, der direkt oder indirekt aus diesem Abkommen für sie hervorgeht, durch eine solche Massnahme beeinträchtigt wird. Die antragstellende Vertragspartei unterrichtet gleichzeitig alle anderen Vertragsparteien in schriftlicher Form darüber. Die Konsultationen finden im Gemischten Ausschuss statt, sofern die Vertragspartei oder die Vertragsparteien, welche den Konsultationsantrag stellen oder entgegennehmen, nicht dagegen sind. 2. Die Konsultationen beginnen innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt des Konsultationsantrags. Konsultationen über dringliche Angelegenheiten, einschliesslich solcher über verderbliche Agrarprodukte, beginnen innerhalb von 15 Tagen ab Erhalt des Konsultationsantrags. 3. Die an den Konsultationen beteiligten Vertragsparteien erteilen ausreichend Auskunft, damit vollständig abgeklärt werden kann, in welcher Weise die Massnahme mit diesem Abkommen unvereinbar ist oder einen Vorteil, der direkt oder indirekt aus diesem Abkommen für sie hervorgeht, beeinträchtigen kann, und sie behandeln die im Laufe der Konsultationen ausgetauschten vertraulichen oder gesetzlich geschützten Informationen in gleicher Weise wie die Vertragspartei, welche die Informationen liefert. 4. Die Konsultationen sind vertraulich zu führen und berühren die Rechte der beteiligten Vertragsparteien im Rahmen weiterer Verfahren nicht. 5. Die an den Konsultationen beteiligten Vertragsparteien informieren die anderen Vertragsparteien über jede gegenseitig vereinbarte Lösung der Angelegenheit.
3. Der Antrag auf ein Schiedsverfahren enthält eine Begründung der Klage, einschliesslich der Beschreibung der fraglichen Massnahme und der Angabe der rechtlichen Grundlage der Klage. 4. Einer am Streitfall nicht beteiligten Vertragspartei ist es nach Zustellung einer schriftlichen Mitteilung an die Streitparteien gestattet, dem Schiedsgericht schriftliche Eingaben zu unterbreiten, schriftliche Eingaben der Streitparteien zu erhalten, allen Verhandlungen beizuwohnen und mündliche Eingaben zu machen.
«Im Lichte der einschlägigen Bestimmungen des Abkommens soll die Angelegenheit geprüft werden, auf die im Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts nach Artikel 91 verwiesen wird, und Rechts- und Tatsachenfeststellungen samt ihren Begründungen sollen vorgenommen sowie allfällige Empfehlungen zur Lösung des Streitfalls abgegeben werden.» 3. Das Schiedsgericht kann auf Antrag einer Streitpartei oder aus eigener Initiative wissenschaftliche Information und technischen Rat von Experten einholen, falls es dies als angebracht erachtet. Jede auf diese Weise erhaltene Information wird den Vertragsparteien zur Stellungnahme unterbreitet. 4. Das Schiedsgericht trifft seinen Entscheid gestützt auf die Bestimmungen dieses Abkommens, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 erwähnten Ziele, die in Übereinstimmung mit den Regeln und Grundsätzen des internationalen öffentlichen Rechts angewendet und ausgelegt werden. 5. Das Schiedsgericht trifft seine Entscheidungen mit Stimmenmehrheit. Die Schiedsrichter können Sondervoten zu abweichenden Meinungen beifügen. Kein Schiedsgericht darf offen legen, welche Schiedsrichter die Mehrheits- oder die Minderheitsmeinung vertreten. 6. Die Kosten des Schiedsgerichts, einschliesslich der Entschädigungen seiner Mitglieder, tragen die Streitparteien zu gleichen Teilen.
Solange der Entscheid nicht vorliegt, kann die klagende Vertragspartei ihre Klage jederzeit zurückziehen. Die Rücknahme lässt ihr Recht auf die Einreichung einer neuen Klage zu einem späteren Zeitpunkt in derselben Sache unberührt.
1. Jede in diesem Kapitel erwähnte Frist kann durch die beteiligten Vertragsparteien einvernehmlich verlängert werden. 2. Die Verhandlungen der Schiedsgerichte finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.
3. Jede nach diesem Artikel eingeführte oder beibehaltene Beschränkung soll in nichtdiskriminierender Weise erfolgen und von begrenzter Dauer sein und das zur Behebung der Zahlungsbilanzschwierigkeiten und der externen Zahlungsschwierigkeiten unbedingt notwendige Mass nicht überschreiten. Solche Beschränkungen müssen mit den in den WTO-Abkommen aufgestellten Bedingungen und mit den Bestimmungen des Übereinkommens über den Internationalen Währungsfonds45vereinbar sein.
4. Die Vertragspartei, die Beschränkungen nach diesem Artikel beibehält, einführt, oder verändert, unterrichtet unverzüglich die anderen Vertragsparteien hiervon und legt sobald als möglich einen Zeitplan für deren Aufhebung vor.
5. Die Vertragspartei, welche solche Beschränkungen anwendet, konsultiert unverzüglich den Gemischten Ausschuss. Im Rahmen dieser Konsultationen werden die Zahlungsbilanzlage der betreffenden Vertragspartei sowie die nach diesem Artikel eingeführten oder aufrechterhaltenen Beschränkungen beurteilt, wobei unter anderem folgende Faktoren berücksichtigt werden: (a) Art und Ausmass der Zahlungsbilanzstörungen und der externen Zahlungsschwierigkeiten; (b) die Aussenwirtschafts- und Handelssituation der Vertragspartei, der die Konsultationen gelten; (c) andere zur Verfügung stehende Abhilfemassnahmen.
In den Konsultationen wird geprüft, ob die Beschränkungen mit den Absätzen 3 und 4 übereinstimmen. Zudem werden alle statistischen und sonstigen Feststellungen des Internationalen Währungsfonds bezüglich Devisen, Währungsreserven und Zahlungsbilanzlage berücksichtigt und die Schlussfolgerungen auf der Grundlage der Beurteilung der Zahlungsbilanz- und der externen Finanzsituation der Vertragspartei, der die Konsultationen gelten, durch den Internationalen Währungsfonds gezogen.
1. Keine Bestimmung des vorliegenden Abkommens soll dahin ausgelegt werden: (a) dass sie einer Vertragspartei die Verpflichtung auferlegt, Auskünfte zu erteilen, deren Offenlegung sie als ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen entgegenstehend ansieht; (b) dass eine Vertragspartei daran gehindert wird, Massnahmen zu treffen, die sie zum Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen als erforderlich erachtet: (i) betreffend spaltbarer und verschmelzbarer Stoffe oder Stoffe, aus denen diese erzeugt werden; (ii) betreffend den Handel mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial sowie jeden Handel mit anderen Waren, Materialien oder Dienstleistungen, die unmittelbar oder mittelbar zur Versorgung einer militärischen Einrichtung bestimmt sind; (iii) betreffend die öffentliche Beschaffung von Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder Beschaffungen, die für die nationale Sicherheit oder für nationale Verteidigungszwecke unerlässlich sind; oder (iv) die in Kriegszeiten oder im Falle einer anderen ernsthaften internationalen Spannung ergriffen werden; und (c) dass eine Vertragspartei daran gehindert wird, eine Massnahme zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen auf Grund der Charta der Vereinten Nationen zur Erhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit zu treffen. 2. Der Gemischte Ausschuss wird über Massnahmen nach Absatz 1 Buchstaben b und c und deren Aufhebung so ausführlich wie möglich unterrichtet.
1. Nichts in diesem Abkommen begründet Rechte oder Pflichten in Bezug auf fiskalische Massnahmen, ausgenommen: (a) Artikel 15 und andere Bestimmungen dieses Abkommens, die notwendig sind, um diesem Artikel im selben Masse Wirkung zu verschaffen wie Artikel III des GATT 199446; und (b) bezüglich fiskalischer Massnahmen, die nach Abschnitt I von Kapitel III anwendbar sind, auf welches Artikel XIV des GATS47zur Anwendung kommt. 2. Nichts in diesem Abkommen berührt die Rechte und Pflichten einer Vertragspartei aus einem Besteuerungsübereinkommen. Im Falle einer Unvereinbarkeit zwischen diesem Abkommen und einem solchen Übereinkommen soll letzteres, bezüglich dieser Unvereinbarkeit, Vorrang haben.
Im Sinne dieses Abkommens gelten, sofern nichts anderes angegeben wird, folgende Begriffsbestimmungen:
«Tage» bedeutet Kalendertage;
«Massnahme» schliesst unter anderem jegliche Gesetze, Vorschriften, Verfahren, Anforderungen oder Praktiken mit ein; und
«Vertragspartei» bezeichnet jeden Staat, in Bezug auf den dieses Abkommen in Kraft getreten ist.
Die Anhänge und Appendizes dieses Abkommens sind integraler Bestandteil desselben.
Jeder Drittstaat kann auf Einladung des Gemischten Ausschusses diesem Abkommen beitreten. Die Bestimmungen und Bedingungen für den Beitritt der zusätzlichen Vertragspartei sind zwischen den Vertragsparteien und dem eingeladenen Drittstaat zu vereinbaren.
Die Regierung Norwegens handelt als Depositar.
Zu Urkunde dessen haben die Unterzeichner, die hierzu gebührend bevollmächtigt sind, das vorliegende Abkommen unterzeichnet.Geschehen zu Kristiansand, am 26. Juni 2003, in einer Originalausfertigung in englischer Sprache, die bei der Regierung Norwegens deponiert wird. Die Regierung Norwegens lässt allen Unterzeichnerstaaten beglaubigte Kopien zukommen.(Es folgen die Unterschriften)
| Annex I | Referred to in Article 8 – Concerning the definition of the concept of «originating products» and arrangements for administrative co-operation |
|---|---|
| Appendix 1 to Annex I – Introductory notes to the list in Appendix 2 | |
| Appendix 2 to Annex I – List of working or processing required to be carried out on non-originating materials in order that the product manufactured can obtain originating status | |
| Appendix 3 to Annex I – Movement certificate EUR.1 and application for a movement certificate EUR.1 | |
| Appendix 4 to Annex I – Invoice declaration | |
| Annex II | Referred to in Article 3(2) – Territorial application |
| Annex III | Referred to in Article 7(a) – Products not covered by this Agreement |
| Annex IV | Referred to in Article 7(b) – Processed agricultural products |
| Table 1 to Annex IV | |
| Table 2 to Annex IV – Iceland | |
| Table 3 to Annex IV – Liechtenstein, Switzerland | |
| Table 4 to Annex IV – Norway | |
| Table 5 to Annex IV – Chile | |
| Annex V | Referred to in Article 7(c) – Fish and other marine products |
| Annex VI | Referred to in Article 9 – Elimination of customs duties |
| Appendix to Annex VI | |
| Annex VII | Referred to in Article 13 – Import and export restrictions and measures having equivalent effect – restrictions on imports |
| Annex VIII | Referred to in Article 27 – Schedules of specific commitments |
| Appendix 1 to Annex VIII – Chile | |
| Appendix 2 to Annex VIII – Iceland | |
| Appendix 3 to Annex VIII – Liechtenstein | |
| Appendix 4 to Annex VIII – Norway | |
| Appendix 5 to Annex VIII – Switzerland | |
| Annex IX | Referred to in Article 31 – Telecommunications services |
| Annex X | Referred to in Article 35 – Reservations |
| Appendix 1 to Annex X – Chile | |
| Appendix 2 to Annex X – Iceland | |
| Appendix 3 to Annex X – Liechtenstein | |
| Appendix 4 to Annex X – Norway | |
| Appendix 5 to Annex X – Switzerland | |
| Appendix 6 to Annex X – All Parties | |
| Appendix 7 to Annex X – EFTA States | |
| Annex XI | Referred to in Article 38(2) – Current payments and capital movements |
| Annex XII | Referred to in Article 46 – Intellectual property rights |
| Annex XIII | Referred to in Article 48 – Covered entities |
| Appendix 1 to Annex XIII – Entities at central level | |
| Appendix 2 to Annex XIII – Entities at sub central government level | |
| Appendix 3 to Annex XIII – Entities operating in the utilities sector | |
| Appendix 4 to Annex XIII – Services | |
| Appendix 5 to Annex XIII – Construction services | |
| Annex XIV | Referred to in Article 48 – General notes |
| Appendix 1 to Annex XIV – Public works concessions | |
| Appendix 2 to Annex XIV – Means of publication | |
| Appendix 3 to Annex XIV – Time limits | |
| Appendix 4 to Annex XIV – Value of thresholds | |
| Appendix 5 to Annex XIV – Publication of notices | |
| Annex XV | Referred to in Article 85(5) – Decisions of the Joint Committee |
| Annex XVI | Referred to in Article 86 – Secretariat |
| Annex XVII | Referred to in Article 93(1) – Model rules of procedure for the conduct of arbitration panels |
| Decisions of the Joint Committee | |
| No 1-2013 | Amendment to Appendices 1 and 2 to Annex I – Concerning the definition of the concept «Originating Products» and arrangements for administrative co-operation |
| No 2-2008 | Amendment to Annex V – Fish and other marine products |
| No 1-2008 | Amendment to Annex IV – Concerning processed agricultural products |
| No 4-2006 | Amendments to Annex III – Concerning products not covered by the Agreement |
| No 3-2006 | Amendment to Article 12 of Annex I – Concerning direct transport |
| No 2-2006 | Endorsement of explanatory notes regarding the interpretation, application and administration of Annex I*(correction)* |
| No 1-2006 | Establishing the rules of procedure of the EFTA-Chile Joint Committee |
| Vertragsstaaten | Ratifikation | Inkrafttreten | ||
|---|---|---|---|---|
| Chile | 7. Mai | 2004 | 1. Dezember | 2004 |
| Island | 7. Mai | 2004 | 1. Dezember | 2004 |
| Liechtenstein | 6. Februar | 2004 | 1. Dezember | 2004 |
| Norwegen | 19. Dezember | 2003 | 1. Dezember | 2004 |
| Schweiz | 22. Dezember | 2003 | 1. Dezember | 2004 |
Übersetzung des englischen Originaltextes. ↩
Art. 1 Abs. 1 Bst. a des BB vom 11. Dez. 2003 (AS 2005 787) ↩
SR 0.632.20 ↩
SR 0.120 ↩
SR 0.632.20 Anhang 1A.1 ↩
SR 0.632.20 Anhang 1B ↩
SR 0.632.20 ↩
SR 0.631.112.514 ↩
SR 0.632.11 ↩
SR 0.632.20 Anhang 1A.1 ↩
SR 0.632.20 Anhang 1A.9 ↩
SR 0.632.20 Anhang 1A.4 ↩
SR 0.632.20 Anhang 1A.6 ↩
SR 0.632.20 Anhang 1A.8 ↩
SR 0.632.20 Anhang 1A.13 ↩
SR 0.632.20 Anhang 1A.14 ↩
SR 0.632.20 Anhang 1A.1 ↩
SR 0.632.20 Anhang 1A.14 ↩
Die Begriffe «Luftfahrzeuginstandsetzungs- und -wartungsdienstleistungen» und «Dienstleistungen computergestützter Reservationssysteme (CRS)» werden wie in Abs. 6 des Anhangs über Luftverkehrsdienstleistungen des GATS definiert. ↩
Wird eine Dienstleistung nicht unmittelbar durch eine juristische Person, sondern durch andere Formen der gewerblichen Niederlassung wie zum Beispiel eine Zweigstelle oder eine Vertretung erbracht, so erhält der Dienstleistungserbringer (d. h. die juristische Person) durch eine solche Niederlassung dennoch die Behandlung, die den Dienstleistungserbringern im Rahmen des Abkommens gewährt wird. Eine solche Behandlung wird der Niederlassung zuteil, durch welche die Dienstleistung erbracht wird; sie braucht sonstigen Betriebsteilen des Erbringers, die ausserhalb des Hoheitsgebiets ansässig sind, in dem die Dienstleistung erbracht wird, nicht gewährt zu werden. ↩
SR 0.632.20 Anhang 1B ↩
Bst. c gilt nicht für Massnahmen einer Vertragspartei, die Produktionsmittel für die Erbringung von Dienstleistungen beschränken. ↩
Besondere Verpflichtungen, die nach diesem Artikel eingegangen worden sind, werden nicht so ausgelegt, dass eine Vertragspartei einen Ausgleich für allfällige inhärente Wettbewerbsnachteile gewähren muss, die sich daraus ergeben, dass die betreffenden Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringer ausländischer Natur sind. ↩
SR 0.632.20 Anhang 1B ↩
SR 0.632.20 Anhang 1B ↩
Die blosse Tatsache, dass ein Visum gefordert wird, wird nicht als Zunichtemachen oder Schmälern von Vorteilen aufgrund einer besonderen Verpflichtung betrachtet. ↩
SR 0.632.20 Anhang 1B ↩
SR 0.632.20 Anhang 1B ↩
SR 0.632.20 Anhang 1C ↩
Mit dem Verweis in den Abs. 2 und 3 auf die Art. 3 bis 5 des TRIPS-Abkommens soll unterstrichen werden, dass diese auf die Bestimmungen über das Geistige Eigentum in diesem Abkommen anwendbar sind. ↩
Im Sinne dieses Kapitels bedeutet der Begriff «Waren» Güter, die in den Kapiteln 1 bis 97 des HS eingereiht sind,SR 0.632.11 . ↩
Für die Zwecke dieses Kapitels ist eine technische Vorschrift ein Dokument, in dem die zwingend zu erfüllenden Eigenschaften einer Ware oder einer Dienstleistung oder die damit zusammenhängenden Verfahren und Herstellungsmethoden niedergelegt sind, einschliesslich der zwingend anzuwendenden Verwaltungsvorschriften. Es kann auch oder ausschliesslich Auflagen bezüglich Terminologie, Symbole, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung umfassen, die für eine Ware, eine Dienstleistung, ein Verfahren oder eine Herstellungsmethode anzuwenden sind. ↩
Für die Zwecke dieses Kapitels ist eine Norm ein durch ein anerkanntes Gremium gebilligtes Dokument, das für die gemeinsame und wiederholte Nutzung Regeln, Richtlinien oder Merkmale für Waren oder Dienstleistungen oder die damit zusammenhängenden Verfahren und Herstellungsmethoden angibt, deren Erfüllung nicht verbindlich ist. Es kann auch oder ausschliesslich Auflagen bezüglich Terminologie, Symbole, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung umfassen, die für eine Ware, eine Dienstleistung, ein Verfahren oder eine Herstellungsmethode anzuwenden sind. ↩
Für die Zwecke dieses Kapitels bedeutet «Waren» die in den Kapiteln 1 bis 97 des HS klassifizierten Waren,SR 0.632.11 . ↩
SR 0.632.20 Anhang 1A.1 ↩
SR 0.632.20 Anhang 1B ↩
BBl 1992 IV 1 ↩
SR 251 ↩
SR 251.4 ↩
SR 0.632.20 Anhang 1A.1 ↩
SR 0.632.20 Anhang 1A.13 ↩
SR 0.632.20 Anhang 1B ↩
SR 0.632.20 Anhang 2 ↩
Im Sinne dieses Artikels bedeutet «Sektor» für den Warenverkehr die in den Kapiteln 1 bis 97 des HS klassifizierten Waren,SR 0.632.11 . ↩
SR 0.979.1 ↩
SR 0.632.20 Anhang 1A.1 ↩
SR 0.632.20 Anhang 1B ↩
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