0.632.313.211•Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Arabischen Republik Ägypten
0.632.313.211Multilateral International Treaty01.08.2007
Abgeschlossen in Davos am 27. Januar 2007
Schweizerische Erklärung über die provisorische Anwendung hinterlegt am 25. Juni 2007
Von der Schweiz provisorisch angewendet ab 1. August 2007
Von der Bundesversammlung genehmigt am 29. Mai 20082
In Kraft getreten am 1. September 20083
(Stand am 1. August 2014)
Präambel
Die Republik Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen und die Schweizerische Eidgenossenschaft
(im Folgenden gemeinsam die EFTA-Staaten genannt),
einerseits,
und
die Arabische Republik Ägypten
(im Folgenden Ägypten genannt),
andererseits,
im Folgenden «die Parteien» genannt:
in Erwägung der Bedeutung der zwischen Ägypten und den EFTA-Staaten bestehenden Bande, insbesondere der im Dezember 1995 in Zermatt unterzeichneten Zusammenarbeitserklärung, und des gemeinsamen Wunsches, diese Bande zu festigen und enge und dauerhafte Beziehungen herzustellen,
eingedenk der Mitgliedschaft Ägyptens und der EFTA-Staaten in der Welthandelsorganisation4(im Folgenden «WTO» genannt) sowie ihrem Bekenntnis, die Rechte und Pflichten zu befolgen, welche sich aus dem Abkommen von Marrakesch zur Errichtung der WTO ergeben, einschliesslich der Prinzipien der Meistbegünstigung und der Inländerbehandlung,
eingedenk ihrer Absicht, sich am Prozess der wirtschaftlichen Integration innerhalb der Region Europa-Mittelmeer aktiv zu beteiligen, und ihre Bereitschaft ausdrückend, bei der Suche nach Mitteln und Wegen zur Festigung dieses Prozesses zusammenzuarbeiten,
unter Bekräftigung ihrer Verpflichtungen hinsichtlich der Ziele und Prinzipien der Charta der Vereinten Nationen5und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte,
in der Absicht, günstige Voraussetzungen zur Ausweitung und Diversifizierung des gegenseitigen Handels zu schaffen sowie die handels- und wirtschaftspolitische Zusammenarbeit in Bereichen von gemeinsamem Interesse auf der Grundlage der Gleichberechtigung, des beiderseitigen Nutzens, der Nichtdiskriminierung und des Völkerrechts zu fördern,
entschlossen, zur Stärkung des multilateralen Handelssystems beizutragen und ihre Beziehungen in Richtung freien Handels gemäss der WTO-Regeln zu entwickeln,
in Erwägung, dass keine Bestimmung dieses Abkommens dahingehend ausgelegt werden kann, dass sie die Vertragsparteien von ihren Verpflichtungen auf Grund anderer internationaler Verträge, insbesondere der WTO, entbindet,
in der Absicht, neue Beschäftigungsmöglichkeiten zu schaffen indem die nachhaltige Entwicklung gefördert wird,
ihre Bereitschaft bekundend, die Möglichkeiten zur Entwicklung und Vertiefung der wirtschaftlichen Beziehungen zu prüfen, um sie auf Bereiche auszudehnen, die nicht unter dieses Abkommen fallen,
überzeugt, dass dieses Abkommen einen geeigneten Rahmen bildet für den Informations- und Meinungsaustausch über wirtschaftliche Entwicklungen und Handel,
überzeugt, dass dieses Abkommen die Voraussetzungen für die Förderung der gegenseitigen Beziehungen in den Bereichen Wirtschaft, Handel und Investitionen schaffen wird,
haben zur Erreichung dieser Ziele folgendes Freihandelsabkommen (im Folgenden «Abkommen» genannt) abgeschlossen:
(a) den Warenhandel in Übereinstimmung mit Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens6(im Folgenden «GATT 1994» genannt) zu liberalisieren;
(b) schrittweise einen für die Zunahme von Investitionen und Handel mit Dienstleistungen förderlichen Rahmen zu schaffen;
(c) einen angemessenen und wirksamen Schutz der Rechte an geistigem Eigentum sicherzustellen; und
(d) die harmonische Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Parteien durch technische und finanzielle Unterstützung zu fördern.
Dieses Abkommen ist auf Handelsbeziehungen zwischen Ägypten einerseits und den einzelnen EFTA-Staaten andererseits anwendbar.
Dieses Abkommen findet, unter Vorbehalt von Protokoll C, im Hoheitsgebiet der Parteien Anwendung.
Dieses Kapitel gilt für die folgenden Erzeugnisse mit Ursprung in Ägypten oder in einem EFTA-Staat:
(a) für alle Erzeugnisse, die unter die Kapitel 25−97 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren7(im Folgenden «HS» genannt) fallen, mit Ausnahme der in Anhang I aufgezählten Erzeugnisse;
(b) für im Protokoll A aufgeführte verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, unter gebührender Beachtung der in diesem Protokoll erhaltenen Bestimmungen;
(c) für Fische und andere Meeresprodukte, die in Anhang II aufgeführt sind; und
(d) für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die unter die HS-Kapitel 1−24 fallen, gemäss den Angaben in Anhang III.
Protokoll B legt die Ursprungsregeln und die Verfahren für die administrative Zusammenarbeit fest.
Artikel 6 gilt auch für Fiskalzölle.
Im Handel zwischen Ägypten und den EFTA-Staaten werden weder Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung noch mengenmässige Ausfuhrbeschränkungen oder Massnahmen gleicher Wirkung angewandt.
Die Rechte und Pflichten der Parteien in Bezug auf die staatlichen Handelsunternehmen richten sich nach Artikel XVII des GATT 1994 sowie nach der Vereinbarung über die Auslegung von Artikel XVII des GATT 1994, die hiermit zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt werden.
1. Die Bestimmungen des Artikels XIX des GATT 1994 und des WTO-Übereinkommens über Schutzmassnahmen13sind zwischen den Parteien anwendbar.
2. Bevor Schutzmassnahmen gemäss den Bestimmungen des Artikels XIX des GATT 1994 und des WTO-Übereinkommens über Schutzmassnahmen angewendet werden, lässt die Partei, die Schutzmassnahmen zu ergreifen beabsichtigt, dem Gemischten Ausschuss alle relevanten Informationen zukommen, die für eine eingehende Prüfung im Hinblick auf eine für die Parteien akzeptable Lösung notwendig sind. Um eine solche Lösung zu finden, halten die Parteien unverzüglich Konsultationen im Gemischten Ausschuss ab. Gelangen die Parteien, als Ergebnis dieser Konsultationen, innerhalb von 30 Tagen nach deren Beginn zu keiner Einigung zur Vermeidung der Anwendung von Schutzmassnahmen, so kann die Partei, die Schutzmassnahmen zu ergreifen beabsichtigt, solche in Übereinstimmung mit Artikel XIX des GATT 1994 und dem WTO-Übereinkommen über Schutzmassnahmen erlassen.
3. Bei der Wahl der Schutzmassnahmen nach diesem Artikel ist jenen Massnahmen Vorrang einzuräumen, die das Erreichen der Ziele dieses Abkommens am wenigsten behindern.
4. Schutzmassnahmen sind unverzüglich dem Gemischten Ausschuss zu notifizieren und sind Gegenstand regelmässiger Konsultationen im Ausschuss, insbesondere im Hinblick auf ihre Aufhebung, sobald es die Umstände zulassen.
(a) eine Wiederausfuhr in ein Drittland erfolgt, dem gegenüber die ausführende Partei für das jeweilige Erzeugnis mengenmässige Ausfuhrbeschränkungen, Ausfuhrzölle oder Massnahmen und Abgaben gleicher Wirkung aufrechterhält; oder
(b im Zusammenhang mit einem für die ausführende Partei wichtigen Erzeugnis ein ernster Versorgungsengpass entsteht oder zu entstehen droht;
und wenn der ausführenden Partei in den vorgenannten Situationen ernste Schwierigkeiten entstehen oder zu entstehen drohen, kann diese Partei geeignete Massnahmen gemäss Absatz 2 ergreifen. 2. Die aus den in Absatz 1 erwähnten Situationen entstehenden Schwierigkeiten sind dem Gemischten Ausschuss zur Prüfung zu unterbreiten. Der Ausschuss kann jegliche zur Beendigung der Schwierigkeiten notwendigen Entscheidungen treffen. Trifft der Gemischte Ausschuss innerhalb von 30 Tagen nach dem ihm die Angelegenheit vorgelegt worden ist keinen Entscheid, kann die betroffene Partei geeignete Massnahmen im Hinblick auf die Ausfuhr des betroffenen Produktes treffen. Die Massnahmen erfolgen nicht diskriminierend und werden aufgehoben, sobald die Lage ihre Aufrechterhaltung nicht mehr rechtfertigt. 3. Bei der Auswahl von Massnahmen ist denjenigen Vorrang einzuräumen, welche das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen. 4. Die getroffenen Massnahmen sind Gegenstand regelmässiger Konsultationen im Gemischten Ausschuss, im Hinblick auf ihre Aufhebung, sobald es die Umstände zulassen.
Dieses Abkommen steht Verboten oder Beschränkungen der Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Waren nicht entgegen, welche aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit, zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, zum Schutz des nationalen Kulturgutes von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder zum Schutz des geistigen Eigentums gerechtfertigt sind. Ebenso wenig steht es Regelungen betreffend Gold und Silber oder Massnahmen zur Bewahrung nicht erneuerbarer natürlicher Ressourcen entgegen. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Parteien darstellen.
Keine Bestimmung dieses Abkommens hindert eine Partei daran, Massnahmen zu treffen, die: (a) sie als erforderlich erachtet, um Auskünfte zu verweigern, deren Preisgabe ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen zuwiderläuft; (b) im Zusammenhang mit der Herstellung von oder dem Handel mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial stehen, oder mit Forschung, Entwicklungen oder Produktionen, die für Verteidigungszwecke notwendig sind, sofern derartige Massnahmen die Wettbewerbsbedingungen für nicht für spezifisch militärische Zwecke bestimmte Erzeugnisse nicht verfälschen; oder (c) sie für ihre eigene Sicherheit im Fall ernsthafter interner Unruhen, welche die Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung gefährden, in Kriegszeiten oder in Zeiten internationaler Spannungen die eine Kriegsgefahr darstellen, oder zur Erfüllung von Verpflichtungen für den Erhalt des Friedens oder der internationalen Sicherheit als notwendig erachtet.
(a) angemessene Massnahmen für die Identifizierung von Investitionsmöglichkeiten sowie Informationskanäle bezüglich investitionsrelevanter Regelungen;
(b) die Bereitstellung von Informationen über Massnahmen der Parteien bezüglich der Förderung von Auslandinvestitionen (technische Unterstützung, finanzieller Beistand, Investitionsversicherung usw.);
(c) die Förderung eines rechtlichen Umfelds, das vermehrten Investitionsflüssen förderlich ist, einschliesslich des Abschlusses bilateraler Abkommen; und
(d) die Entwicklung von Mechanismen für gemeinsame Investitionen, insbesondere im Bereich kleiner und mittlerer Unternehmen. 2. Die Parteien anerkennen, dass es unangebracht ist, Investitionen durch eine Lockerung von Gesundheits-, Sicherheits- oder Umweltstandards zu fördern.
(a) Vorteile, die von einer Partei im Rahmen der Bestimmungen einer Übereinkunft gemäss Artikel V des GATS oder im Rahmen von auf der Grundlage einer solchen Übereinkunft getroffenen Massnahmen gewährt werden;
(b) andere Vorteile, die von einer Partei gemäss der von ihr dem GATS angehängten Liste von Ausnahmen von der Meistbegünstigungsklausel gewährt werden.
Vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 30 lassen die Parteien jegliche Zahlung für laufende Transaktionen in einer frei konvertierbaren Währung zu.
Befindet sich ein EFTA-Staat oder Ägypten in ernsthaften Zahlungsbilanzschwierigkeiten, oder drohen dem betreffenden Staat solche Schwierigkeiten, so kann der EFTA-Staat oder Ägypten, je nach Fall, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des GATT 1994 sowie den Artikeln VIII und XIV der Statuten des Internationalen Währungsfonds Beschränkungen für laufende Zahlungen erlassen, sofern solche Massnahmen unbedingt notwendig sind. Der betreffende EFTA-Staat oder Ägypten unterrichtet die anderen Parteien unverzüglich hiervon und unterbreitet ihnen so schnell wie möglich einen Zeitplan für die Beseitigung dieser Massnahmen.
(a) jegliche Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen zwischen Unternehmen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verzerrung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken;
(b) der Missbrauch einer beherrschenden Stellung auf dem Hoheitsgebiet der Parteien oder auf einem wesentlichen Teil davon durch ein oder mehrere Unternehmen. 2. Der Gemischte Ausschuss beschliesst innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens die notwendigen Regeln für die Umsetzung von Absatz 1. 3. Ist eine Partei, solange die in Absatz 2 erwähnten Regeln noch nicht in Kraft sind, der Auffassung, dass eine bestimmte Verhaltensweise eines oder mehrerer Unternehmen einer anderen Partei mit den Bestimmungen von Absatz 1 unvereinbar ist, und falls diese Verhaltensweise eine gravierende Beeinträchtigung ihrer Interessen oder eine massgebliche Schädigung ihrer inländischen Industrie, inklusive Dienstleistungssektor, bewirkt oder zu bewirken droht, kann sie nach Konsultationen im Gemischten Ausschuss oder 30 Arbeitstage, nachdem um diese Konsultationen nachgesucht wurde, geeignete Massnahmen treffen. 4. Ungeachtet allfälliger anderslautender in Übereinstimmung mit Absatz 2 verabschiedeter gegenteiliger Bestimmungen werden die Parteien Informationen austauschen, wobei die Beschränkungen durch nationale Geheimhaltungsgesetze, wie insbesondere Regeln betreffend des Berufs- und Geschäftsgeheimnisses, zu berücksichtigen sind.
Bezüglich öffentlicher Unternehmen und Unternehmen mit speziellen oder exklusiven Rechten, stellt der Gemischte Ausschuss sicher, dass vom fünften Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens keine Massnahme eingeführt oder beibehalten wird, die den Handel zwischen den Parteien in einer Weise verzerrt, dass die Interessen der Parteien verletzt werden. Diese Bestimmung soll nichtde jure oderde facto die Erfüllung der diesen Unternehmen zugewiesenen besonderen Aufgaben vereiteln.
Die Parteien vereinbaren eine schrittweise Liberalisierung des öffentlichen Beschaffungswesens. Der Gemischte Ausschuss wird Konsultationen zur Umsetzung dieses Ziels abhalten.
(a) die Erleichterung der Umsetzung der allgemeinen Ziele dieses Abkommens, insbesondere hinsichtlich der Förderung der Handels- und Investitionsmöglichkeiten, die aus diesem Abkommen erwachsen;
(b) die Unterstützung der Bemühungen Ägyptens, eine nachhaltige wirtschaftliche und soziale Entwicklung zu erreichen. 2. Die Unterstützung konzentriert sich auf Sektoren, die vom Liberalisierungs- und Restrukturierungsprozess der ägyptischen Wirtschaft betroffen sind sowie auf Sektoren, welche die jeweilige Wirtschaft der EFTA-Staaten und Ägypten näher zusammenführen, insbesondere solche, die Wachstum und Arbeitsplätze schaffen.
(a) Informationsaustausch, Wissenstransfer und Ausbildung;
(b) Zuschüsse, Vorzugsdarlehen, Entwicklungsfonds und andere finanzielle Instrumente;
(c) die Durchführung gemeinsamer Tätigkeiten wie Seminare und Workshops;
(d) die technische und administrative Unterstützung.
Die Unterstützung kann alle von den Parteien gemeinsam identifizierten Bereiche betreffen, welche die Fähigkeit Ägyptens, aus verstärktem internationalem Handel und Investitionen Nutzen zu ziehen, erhöhen, insbesondere:
(a) die Förderung und Erleichterung des Handels sowie die Entwicklung der Märkte;
(b) Zoll- und Ursprungsfragen;
(c) Fischfang und Fischzucht;
(d) technische Vorschriften sowie gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen, einschliesslich der Standardisierung und Zertifizierung;
(e) Handels- und Investitionsstatistiken;
(f) regulatorische Unterstützung und Unterstützung bei der Umsetzung von Gesetzen in Bereichen wie geistiges Eigentum und öffentliches Beschaffungswesen;
(g) Entwicklung lokaler Unternehmen.
Die Anhänge und Protokolle zu diesem Abkommen sind integrale Bestandteile davon. Der Gemischte Ausschuss kann Änderungen der Anhänge und Protokolle beschliessen.
Sofern es sich nicht um Änderungen im Sinne von Artikel 43 handelt, werden Änderungen dieses Abkommens nach Gutheissung durch den Gemischten Ausschuss den Parteien zur Ratifizierung oder Annahme unterbreitet und treten am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung der letzten Ratifikations- oder Annahmeurkunde in Kraft.
Diese Abkommen steht der Beibehaltung oder dem Abschluss von Zollunionen, Freihandelszonen, Grenzverkehrsregelungen und anderen präferenziellen Abkommen nicht entgegen, soweit sie das in diesem Abkommen vorgesehene Handelsregime nicht modifizieren.
Die Regierung Norwegens handelt als Depositar für die EFTA-Staaten.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.
Geschehen zu Davos, am 27. Januar 2007, in zwei Urschriften in arabischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung dieses Abkommens ist der englische Wortlaut massgebend.
(Es folgen die Unterschriften)
| Annex I | Referred to in Paragraph (a) of Article 4 – List of products |
|---|---|
| Annex II | Referred to in Paragraph (c) of Article 4 – Fish and other marine products |
| Annex III | Referred to in Paragraph (d) of Article 4 – Bilateral arrangements on trade in agricultural products |
| Annex IV | Referred to in Paragraph 2 of Article 6 – Abolition of customs duties and charges having equivalent effect on imports between Egypt and the EFTA States |
| Appendix to Annex IV – Customs duties on imports and charges having equivalent effect | |
| Annex V | Referred to in Article 23 – Protection of intellectual property rights |
| Annex VI | Referred to in Article 41 – Establishment and functioning of the arbitral tribunal |
| Protocol A | Referred to in Paragraph (b) of Article 4 – Processed agricultural products |
| Protocol B | Referred to in Article 5 – Concerning the definition of the concept of «originating products» and methods of administrative co-operation |
| Annex I to Protocol B – Introductory notes to the list in Appendix II | |
| Annex II to Protocol B – List of working or processing required to be carried out on non-originating materials in order that the product manufactured can obtain originating status | |
| Annex III A to Protocol B – Movement certificate EUR. 1 – Specimens of movement certificate EUR. 1 and application for a movement certificate EUR. 1 | |
| Annex III B to Protocol B – Movement certificate EUR-MED – Specimens of movement certificate EUR-MED and application for a movement certificate EUR-MED | |
| Annex IV A to Protocol B – Text of the invoice declaration | |
| Annex IV B to Protocol B – Text of the invoice declaration EUR-MED | |
| Annex V to Protocol B – List of countries or territories participating in the Euro-Mediterranean partnership based on the Barcelona Declaration | |
| Joint Commi t tee Decisions | |
| No 1-2014 | Amendments to Protocol A concerning processed agricultural products |
| No 2-2012 | Amendments to Protocol B concerning the definition of the Concept of «Originating Products» and methods of administrative cooperation |
| No 1-2012 | Amendments to Protocol A concerning processed agricultural products |
| No 2-2008 | Amendments to the Appendix to Annex IV – Abolition of Customs Duties and Charges having equivalent Effect on Imports between Egypt and the EFTA States |
| No 1-2008 | Rules of Procedure of the Joint Egypt-EFTA Committee |
| Vertragsstaaten | Ratifikation | Inkrafttreten | ||
|---|---|---|---|---|
| Ägypten | 29. Juni | 2007 | 1. August | 2007 |
| Island | 7. Juni | 2007 | 1. August | 2007 |
| Norwegen | 15. Juni | 2007 | 1. August | 2007 |
| Schweiz | 21. Juli | 2008 | 1. September | 2008 |
| Liechtenstein | 24. September | 2008 | 1. November | 2008 |
Übersetzung des englischen Originaltexts. ↩
Art. 1 Abs. 1 Bst. a des BB vom 29. Mai 2008 (AS 2008 5255) ↩
AS 2008 5257 ↩
SR 0.632.20 ↩
SR 0.120 ↩
SR 0.632.20 Anhang 1C ↩
SR 0.632.11 ↩
SR 0.632.20 Anhang 1A.6 ↩
SR 0.632.20 Anhang 1A.4 ↩
SR 0.632.20 Anhang 1A.13 ↩
SR 0.632.20 Anhang 1A.3 ↩
SR 0.632.20 Anhang 1A.8 ↩
SR 0.632.20 Anhang 1A.14 ↩
SR 0.632.20 Anhang 1C ↩
SR 0.632.20 Anhang 1B ↩
{
"legislation": {
"type": "Multilateral international treaty",
"number": "0.632.313.211",
"source": "ch-fedlex-international",
"inForceTo": null,
"abstractUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2007/645",
"documentDate": "2007-01-27",
"inForceSince": "2007-08-01"
},
"content": {
"number": "0.632.313.211",
"abstractUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2007/645",
"fedlexMetadata": {
"id": "0.632.313.211",
"hash": "d0c11ebabb2b18f64753f2426c4b97d7cdfec62cb4979b4f102f097334740b9f",
"type": "Multilateral international treaty",
"number": "0.632.313.211",
"source": "ch-fedlex-international",
"inForceTo": null,
"languages": [
"de",
"fr",
"it"
],
"scrapedAt": "2026-05-30T19:42:27.225Z",
"sourceUrl": "https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2007/645/20140801/de/xml/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-2007-645-20140801-de-xml-2.xml",
"abstractUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2007/645",
"documentDate": "2007-01-27",
"inForceSince": "2007-08-01",
"manifestations": [
{
"title": "Freihandelsabkommen vom 27. Januar 2007 zwischen den EFTA-Staaten und der Arabischen Republik Ägypten (mit Anhängen und Prot.) ",
"fileUrl": "https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2007/645/20140801/de/xml/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-2007-645-20140801-de-xml-2.xml",
"language": "de",
"shortTitle": null,
"manifestationUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2007/645/20140801/de/xml"
},
{
"title": "Accord de libre-échange du 27 janvier 2007 entre les États de l'AELE et la République arabe d'Égypte (avec annexes et prot.)",
"fileUrl": "https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2007/645/20140801/fr/xml/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-2007-645-20140801-fr-xml-2.xml",
"language": "fr",
"shortTitle": null,
"manifestationUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2007/645/20140801/fr/xml"
},
{
"title": "Accordo di libero scambio del 27 gennaio 2007 tra gli Stati dell'AELS e la Repubblica araba d'Egitto (con all. e prot.) ",
"fileUrl": "https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2007/645/20140801/it/xml/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-2007-645-20140801-it-xml-2.xml",
"language": "it",
"shortTitle": null,
"manifestationUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2007/645/20140801/it/xml"
}
]
},
"manifestationUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2007/645/20140801/de/xml"
}
}