0.632.314.491•Abkommen zwischen den EFTA‑Staaten und Israel
0.632.314.491Multilateral International Treaty01.07.1993
Abgeschlossen in Genf am 17. September 1992
Von der Bundesversammlung genehmigt am 17. März 19931
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 11. Mai 1993
In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Juli 1993
(Stand am 1. August 2021)
Präambel
Die Republik Österreich, die Republik Finnland, die Republik Island, das
Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen, das Königreich Schweden,
die Schweizerische Eidgenossenschaft
(im folgenden EFTA‑Staaten genannt)
und der Staat Israel
(im folgenden Israel genannt),
Im Hinblick auf das Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA)2,
Im Hinblick auf die Freihandelsabkommen zwischen Israel und seinen wichtigsten Handelspartnern, und die diese Abkommen betreffenden Instrumente,
Unter Berücksichtigung der im Lichte der obenerwähnten Abkommen sowie der zwischen einzelnen EFTA‑Staaten und Israel entwickelten Zusammenarbeit,
Ihre Bereitschaft bekundend, Massnahmen zu treffen, um eine harmonische Entwicklung ihres Handels zu fördern und ihre gegenseitige Zusammenarbeit in Bereichen von gemeinsamem Interesse, mit Einschluss der Bereiche, die nicht unter dieses Abkommen fallen, zu vertiefen und zu diversifizieren und auf diese Weise einen Rahmen sowie ein geeignetes Umfeld auf der Grundlage der Gleichberechtigung und der Nichtdiskriminierung zu schaffen,
Eingedenk des gegenseitigen Interesses der EFTA‑Staaten und Israels an der fortwährenden Stärkung des multilateralen Handelssystems und in der Erwägung des Umstandes, dass sie Parteien des Allgemeinen Zoll‑ und Handelsabkommens3sind, dessen Bestimmungen und Instrumente eine Grundlage ihrer Aussenhandelspolitik bilden,
Entschlossen, zu diesem Zweck Massnahmen zu treffen, die auf eine schrittweise Beseitigung der Handelsschranken zwischen den EFTA‑Staaten und Israel im Einklang mit den Bestimmungen jenes Abkommens, insbesondere derjenigen, über die Errichtung von Freihandelszonen, abzielen,
In Bestätigung ihres gemeinsamen Wunsches, sich am Prozess der wirtschaftlichen Integration schrittweise und dauerhaft zu beteiligen,
In der Erwägung, dass keine Bestimmung dieses Abkommens dahin ausgelegt werden kann, dass sie die Vertragsparteien (im Folgenden Parteien genannt) von ihren Verpflichtungen aus anderen internationalen Verträgen entbindet,
Haben zur Erreichung dieser Ziele folgendes Abkommen abgeschlossen:
Ziel dieses Abkommens ist es,
2. Der Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die nicht unter Absatz 1 fallen, richtet sich nach Artikel 11.
3. Dieses Abkommen findet auf die Handelsbeziehungen zwischen den einzelnen EFTA‑Staaten einerseits und Israel anderseits Anwendung. Für die Handelsbeziehungen zwischen den EFTA‑Staaten gilt dieses Abkommen nur, wenn es dies ausdrücklich vorsieht.
Dieses Abkommen steht Einfuhr‑, Ausfuhr‑ und Durchfuhrverboten oder ‑beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, öffentlichen Ordnung oder Sicherheit, zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, zum Schutz der Umwelt, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder zum Schutz des geistigen Eigentums gerechtfertigt sind. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen einem EFTA‑Staat und Israel darstellen.
können von dieser Verpflichtung ausgenommen werden, sofern dies nicht eine willkürliche oder nicht zu rechtfertigende Diskriminierung von Angehörigen der anderen Partei darstellt. 4. Zwei oder mehrere Parteien können neue Vereinbarungen treffen, welche über die Anforderungen dieses Abkommens und von Anhang V hinausgehen, sofern alle anderen Parteien Vereinbarungen unter gleichwertigen Bedingungen beitreten können und die diese neuen Vereinbarungen treffenden Parteien bereit sind, zu diesem Zweck in guten Treuen Verhandlungen aufzunehmen. 5. Die Parteien vereinbaren, die Anwendung der Bestimmungen über das geistige Eigentum gegenseitig zu überprüfen, mit dem Ziel, Schutzniveaus zu verbessern und Handelsverzerrungen, die durch den gegenwärtig gewährten Schutz der Rechte des geistigen Eigentums entstehen, zu vermeiden oder zu beheben. 6. Ist eine Partei der Auffassung, dass eine andere Partei ihre Verpflichtungen aus diesem Artikel und dem dazugehörigen Anhang nicht erfüllt hat, kann sie gemäss den in Artikel 23 festgelegten Voraussetzungen und Verfahren geeignete Massnahmen ergreifen. 7. Die Parteien vereinbaren geeignete Modalitäten der technischen Hilfe und Zusammenarbeit ihrer entsprechenden Behörden und koordinieren zu diesem Zweck ihre diesbezüglichen Schritte mit den massgeblichen internationalen Organisationen.
Stellt eine Partei in den diesem Abkommen unterstellten Handelsbeziehungen Dumping‑Praktiken fest, kann sie im Einklang mit Artikel VI des Allgemeinen Zoll und Handelsabkommens10und mit den Regeln der Abkommen, die mit diesem Artikel im Zusammenhang stehen, gemäss den in Artikel 23 festgelegten Voraussetzungen und Verfahren geeignete Massnahmen gegen diese Praktiken treffen.
Nimmt die Erhöhung der Einfuhren eines bestimmten Erzeugnisses mit Ursprung in einem EFTA‑Staat oder in Israel ein Ausmass an oder erfolgt sie zu Bedingungen, welche
kann die betroffene Partei gemäss den in Artikel 23 festgelegten Voraussetzungen und Verfahren geeignete Massnahmen treffen.
Wenn aufgrund der Artikel 6 und 7
und wenn der ausführenden Partei in den vorgenannten Situationen ernste Schwierigkeiten entstehen oder zu entstehen drohen, kann diese Partei nach den Voraussetzungen und Verfahren des Artikels 23 geeignete Massnahmen treffen.
Bevor die Parteien das in diesem Artikel festgelegte Verfahren für die Anwendung von Schutzmassnahmen einleiten, versuchen sie, die zwischen ihnen bestehenden Differenzen durch Konsultationen auszuräumen. Sie unterrichten die übrigen Parteien davon.
Unbeschadet von Absatz 6 dieses Artikels notifiziert eine Partei, die beabsichtigt, Schutzmassnahmen zu ergreifen, diese Massnahmen unverzüglich den übrigen Parteien und dem Gemischten Ausschuss und stellt alle zweckdienlichen Auskünfte zur Verfügung. Im Gemischten Ausschuss finden ohne Verzug Konsultationen zwischen den Parteien statt, mit dem Ziel, eine einvernehmliche Lösung zu finden.
Die getroffenen Schutzmassnahmen werden den Parteien und dem Gemischten Ausschuss unverzüglich notifiziert. Sie beschränken sich, was ihre Tragweite und Dauer anbetrifft, auf das für die Wiederherstellung der Lage, die zu ihrer Anwendung geführt hat, unbedingt Erforderliche und gehen nicht über das Ausmass des Schadens hinaus, der durch die betreffende Praktik oder Schwierigkeit verursacht wurde. Vorrangig werden Massnahmen getroffen, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen. Die von Israel gegen eine Handlung oder Unterlassung eines EFTA‑Staates getroffenen Massnahmen dürfen sich nur auf den Warenverkehr mit dem betreffenden Staat auswirken.
Die getroffenen Schutzmassnahmen bilden Gegenstand regelmässiger Konsultationen im Gemischten Ausschuss mit dem Ziel, die Massnahmen sobald als möglich zu beschränken, zu ersetzen oder aufzuheben.
Verunmöglichen aussergewöhnliche Umstände, die ein unverzügliches Handeln erfordern, eine vorangehende Prüfung, kann die betroffene Partei in den Fällen gemäss Artikel …1319, 20, 21 und 22 die Präventivmassnahmen, die zur Wiederherstellung der Lage unbedingt erforderlich sind, sofort anwenden. Diese Massnahmen werden ohne Verzug notifiziert und im Rahmen des Gemischten Ausschusses sollen sobald als möglich Konsultationen stattfinden.
Keine Bestimmung dieses Abkommens hindert eine Partei daran, Massnahmen zu treffen, die sie als erforderlich erachtet,
ii) betreffend die Nichtweiterverbreitung von biologischen und chemischen Waffen, von Atomwaffen oder von anderen Kernsprengstoffen oder
iii) in Kriegszeiten oder in Zeiten anderer ernster internationaler Spannungen.
In den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen
l. Bei Streitfällen zwischen Vertragsstaaten, die sich auf die Interpretation der Rechte und Pflichten der Vertragsstaaten beziehen und die nicht innerhalb von sechs Monaten mittels Konsultationen oder im Gemischten Ausschuss geregelt werden konnten, kann ein vom Streitfall betroffener Vertragsstaat mittels einer schriftlichen Notifikation an den anderen vom Streitfall betroffenen Vertragsstaat das Schiedsgerichtsverfahren einleiten. Eine Kopie dieser Notifikation wird allen Vertragsstaaten zugesandt. 2. Die Zusammensetzung und Arbeitsweise des Schiedsgerichtes ist im Anhang VIII geregelt. 3. Das Schiedsgericht entscheidet den Streitfall in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Abkommens und den anwendbaren Regeln und Prinzipien des internationalen Rechts. 4. Der Urteilsspruch des Schiedsgerichtes ist endgültig und bindet die Streitparteien.
Die Parteien können dem Gemischten Ausschuss die Prüfung dieses Begehrens und gegebenenfalls die Ausarbeitung von Empfehlungen übertragen. 2. Vereinbarungen, die aus dem in Absatz 1 genannten Verfahren hervorgehen, bedürfen der Ratifizierung oder Genehmigung durch die Parteien nach deren eigenen Verfahren.
Die Protokolle und Anhänge zu diesem Abkommen bilden einen integrierenden Bestandteil des Abkommens. Der Gemischte Ausschuss kann beschliessen, die Protokolle und Anhänge zu ändern.
Dieses Abkommen steht der Beibehaltung oder Schaffung von Zollunionen, Freihandelszonen oder Grenzverkehrsregelungen nicht entgegen, soweit diese keine negativen Auswirkungen auf das Handelsregime und insbesondere auf die Bestimmungen über die in diesem Abkommen vorgesehenen Ursprungsregeln zeitigen.
Dieses Abkommen findet im Gebiet der Parteien Anwendung.
Sofern es sich nicht um Änderungen im Sinne von Artikel 30 handelt, die vom Gemischten Ausschuss zu beschliessen sind, werden Änderungen dieses Abkommens den Parteien zur Ratifikation oder Genehmigung unterbreitet; sie treten in Kraft, sobald sie von allen Parteien ratifiziert oder genehmigt worden sind. Die Ratifikations‑ oder Genehmigungsurkunden werden beim Depositarstaat hinterlegt.
Die Regierung Norwegens15, die als Depositar handelt, notifiziert allen Staaten, welche dieses Abkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, die Hinterlegung jeder Ratifikations‑, Genehmigungs‑ oder Beitrittsurkunde, das Inkrafttreten dieses Abkommens, seine Erlöschung oder jeden Rücktritt vom Abkommen.
Zu Urkund dessen haben die Unterzeichner, die hiezu gebührend bevollmächtigt sind, das vorliegende Abkommen unterzeichnet.Geschehen zu Genf, am 17. September 1992, in einer einzigen verbindlichen Ausfertigung in englischer Sprache, die bei der Regierung Schwedens hinterlegt wird. Der Depositar wird allen Signatarstaaten und Staaten, die diesem Abkommen beitreten, eine beglaubigte Abschrift übermitteln.
Einfuhrabgabe1. Israel bekräftigt seine gegenüber dem GATT eingegangene Verpflichtung, die Einfuhrabgabe spätestens am 31. Dezember 1994 von 2 auf 1 % zu senken.2. Die EFTA‑Staaten und Israel vereinbaren, dass die Erhebung dieser Abgabe mit dem Inkrafttreten des Abkommens den Bestimmungen von Artikel 22 unterliegt.Hafengebühren3. In Anbetracht des Umstandes, dass die Parteien unterschiedliche Auffassungen über die Vereinbarkeit der gegenwärtigen Struktur der israelischen Hafengebühren mit den Anforderungen des Abkommens aufweisen, vereinbaren sie, die Angelegenheit unmittelbar nach Inkrafttreten des Abkommens im Gemischten Ausschuss aufzuwerfen, mit dem Ziel, zu einer von allen annehmbaren Lösung zu gelangen.Anwendung des TAMA‑Zuschlages auf die in Israel eingeführten Waren4. Israel stellt sicher, dass die Konsumsteuer für Importwaren aufgrund entweder a) des angegebenen Engrospreises oder b) des cif‑Wertes plus TAMA‑Zuschlag berechnet wird. Die registrierten Importeure können zwischen diesen beiden Methoden wählen. Die nicht‑registrierten Importeure bezahlen die Konsumsteuer weiterhin aufgrund der Berechnung mit TAMA‑Zuschlag.5. Das einzige Kriterium zur Erlangung des Status eines registrierten Importeurs ist das folgende: a) Der Importeur hat während des Jahres, das dem Kalenderjahr vorausgeht, in welchem er den Status als registrierter Importeur beantragt, Waren beliebigen Ursprungs in Israel eingeführt, deren Gesamtwert den Schwellenwert für das Jahr, in dem der Status beantragt wird, übersteigt. Der Schwellenwert für jedes Jahr beträgt:
| 1992 | = | 300 000 Dollar |
|---|---|---|
| 1993 | = | 200 000 Dollar |
| 1994 | = | 100 000 Dollar |
| 1995 und die folgenden Jahre | = | 50 000 Dollar |
| b) Der Importeur hat innerhalb der fünf letzten Jahre keine Steuerdelikte begangen, wofür er mit Gefängnis und Busse bestraft und, sofern er rückfällig geworden ist, mit einem Verkaufsverbot für jene Waren belegt werden kann, bezüglich welcher das Vergehen begangen wurde.6. Ein Importeur, dem vorgängig der registrierte Status gewährt wurde, kann diesen Status verlieren, wenn er: | ||
| a) eines Steuerdeliktes gemäss Absatz 5 Buchstabe b) überführt wurde oder | ||
| b) während des vorangegangenen Kalenderjahres und während mindestens eines zusätzlichen Jahres innerhalb der vorangegangenen fünf Jahre Einfuhren getätigt hat, deren Gesamtwert den für das laufende Jahr geltenden Schwellenwert nicht übersteigt.7. Gesuchsformulare sollen einfach und verständlich sein und eine Rubrik enthalten, aus der hervorgeht, welche Wahl der Gesuchsteller zwischen dem tatsächlichen Engroswert und der Berechnung mit TAMA‑Zuschlag als Grundlage für die Festsetzung der Konsumsteuer getroffen hat. Diese Entscheidung ist für die steuerliche Behandlung des Importeurs während der zwölf folgenden Monate ausschlaggebend; sie kann danach jederzeit, jedoch nur auf Antrag des Importeurs geändert werden. Ab 1. Januar 1995 wendet Israel für alle registrierten Importeure ein obligatorisches Engrospreis‑Deklarationssystem an.8. Jeder Importeur kann beim Distriktsbeamten ein Gesuch um Gewährung des registrierten Status stellen. Der Entscheid des Distriktsbeamten wird dem Importeur innert 21 Tagen mitgeteilt. Fällt er positiv aus, erhält der Importeur unverzüglich den registrierten Status. Im Fall eines abschlägigen Entscheides gibt der Distriktsbeamte die Gründe für die Ablehnung des Gesuches gemäss den in Absatz 5 festgelegten Bedingungen schriftlich bekannt.9. Ein registrierter Importeur, welcher die Konsumsteuer aufgrund des tatsächlichen Engrospreises zu entrichten beabsichtigt, hat zusammen mit seiner Einfuhrdeklaration eine Engrospreisdeklaration (für die der Konsumsteuer unterliegenden Waren) einzureichen. Diese Erklärung muss den Anforderungen der Artikel 1 und 17 des Konsumsteuergesetzes entsprechen. Die für die Importeure geltende Pflicht zur Buchführung und zur Abgabe von periodischen Berichten sowie die Buchprüfungs‑ und Rekursverfahren entsprechen jenen, welche für die einheimischen Produzenten Anwendung finden.10. Israel ergreift Massnahmen, welche sicherstellen, dass der für ein Produkt anwendbare TAMA‑Koeffizient den Stand, welcher die tatsächliche Praxis der Grossisten für dieses Produkt wiedergibt, nicht übersteigt. Der Ansatz des TAMA-Zuschlages wird auf der Grundlage des tatsächlichen Engrospreisaufschlages einer Stichprobe registrierter und nicht‑registrierter Importeure berechnet.11. Auf Ersuchen der EFTA‑Staaten unterbreitet Israel eine Liste aller geltenden TAMA‑Koeffizienten und (sofern von den EFTA‑Staaten für bestimmte Erzeugnisse verlangt) eine erklärende Darstellung der Methodologie, gemäss welcher die TAMA‑Ansätze auf diesen Erzeugnissen berechnet wurden. Auf Ersuchen notifiziert Israel den EFTA‑Staaten ferner jede Änderung der TAMA‑Koeffizienten.Einfuhr‑ und Ausfuhrbewilligungen12. Allfällige automatische Bewilligungen sollten in einer den Handel nicht einschränkenden Weise erteilt werden. Derartige Bewilligungen sollten in jedem Fall innert 14 Tagen erteilt werden. Die Parteien vereinbaren zudem, sich mit dem Inkrafttreten des Abkommens gegenseitig eine Liste von Erzeugnissen zu unterbreiten, für welche die Einfuhrbewilligungen automatisch erteilt werden.Ursprungsregeln13. Was die erklärende Notiz Nr. 7 in Anhang 1 von Protokoll B anbetrifft, so besteht Einvernehmen darüber, dass Israel bis zu seinem Beitritt zum Abkommen über die Durchführung von Artikel VII des GATT16den «Zollwert» im Einklang mit dem Übereinkommen über den Zollwert der Waren bestimmen wird.14. Israel beabsichtigt, dem GATT‑Abkommen über die Durchführung von Artikel VII des GATT spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens beizutreten.Wertgrenzen15. Die EFTA‑Staaten und Israel vereinbaren, dass für die in Artikel 8 Absatz 1 und 2 von Protokoll B bezüglich der Ausfuhrerklärungen angegebenen Wertgrenzen für kleine Pakete und Reisegepäck spätestens vom 1. Januar 1997 an jene Sätze gelten sollen, welche dannzumal gemäss den Freihandelsabkommen der EFTA‑Staaten mit anderen Drittländern angewandt werden sollen.Staatliche Monopole16. Artikel 9 des Abkommens findet hinsichtlich des Salz‑ und Pulverregals auf die Schweiz und Liechtenstein und hinsichtlich des isländischen Düngemittelmonopols nur soweit Anwendung, als diese Länder entsprechende Verpflichtungen aus dem Abkommen zwischen den EFTA‑Staaten und den Europäischen Gemeinschaften und ihrer Mitgliedstaaten über den Europäischen Wirtschaftsraum zu erfüllen haben.17. Auf das österreichische Salzmonopol ist Artikel 9 spätestens am 1. Januar 1995 anwendbar.Handelsbeschränkungen aus religiösen oder rituellen Gründen18. Die Parteien vereinbaren, dass Einfuhr‑, Ausfuhr‑ oder Durchfuhrbeschränkungen aus religiösen oder rituellen Gründen mit dem Abkommen vereinbar sind, sofern sie im Einklang mit dem Grundsatz der Inländerbehandlung und gemäss den in Artikel 8 des Abkommens festgelegten Voraussetzungen und Bestimmungen angewandt werden.Rechte am geistigen Eigentum19. Die Parteien unternehmen im Einklang mit Artikel 15 des Abkommens Schritte, uma) bis zum 1. Januar 1995 bezüglich des internationalen Abkommens vom 26. Oktober 1961 zum Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (Rom Abkommen) die Ratifikation, den Beitritt sowie die Einhaltung sicherzustellen und alle Gesetze zu erlassen, welche notwendig sind, um dies zu ermöglichen; | ||
| b) während eines Zeitraums von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten des Abkommens sicherzustellen, dass aufgrund unterlassener Ausübung erteilte Lizenzen in dem Masse verwendet werden, als sie zur Belieferung des einheimischen Marktes zu angemessenen Handelsbedingungen notwendig sind.Staatliche Beihilfen20. Die Regeln betreffend die staatlichen Beihilfen und ihre Anwendung werden vor Ende 1995 überprüft, namentlich um sie an alle Änderungen anzupassen, welche in den Beziehungen der Parteien mit den Europäischen Gemeinschaften hinsichtlich der staatlichen Beihilfen eintreten könnten.Schiedsverfahren21. Die EFTA‑Staaten und Israel sind der Auffassung, dass für Streitfälle, die nicht durch Konsultationen zwischen den betroffenen Parteien oder im Gemischten Ausschuss beigelegt werden können, ein Schiedsverfahren erwogen werden könnte. Eine derartige Möglichkeit wird im Gemischten Ausschuss weiter überprüft.Zusammenarbeit22. Der Gemischte Ausschuss kann Möglichkeiten und Modalitäten zur Förderung der Handelsbeziehungen durch Zusammenarbeit besprechen in Bereichen, welche mit dem Handel verbunden sind. |
Es wurde eine Vereinbarung getroffen, welche die Ausfuhr von Industriegütern und landwirtschaftlichen Erzeugnissen aus den Gebieten über Israel in die EFTA‑Staaten ermöglichen wird. Gemäss dieser Vereinbarung trifft Israel geeignete Massnahmen, damit derartige Ausfuhren ohne administrative Hindernisse erfolgen können. Für Ausfuhren der arabischen Produzenten und Exporteure aus den Gebieten in die EFTA‑Staaten gelten Verfahren, die mit jenen für die Ausfuhren in die Europäische Gemeinschaft vergleichbar sind.Zur Förderung ihrer Handelsinteressen bleibt es arabischen Produzenten und Exporteuren in den Gebieten unbenommen, mit Käufern aus den EFTA‑Staaten in Verbindung zu treten und mit ihnen zu verhandeln.Lokale arabische Handelskammern in den Gebieten sind befugt, Ursprungszeugnisse auszustellen.
| Record of Understandings | Relating to the Agreement between the EFTA States and Israel; Verständigungsprotokoll |
|---|---|
| Agreed Minutes | Minutes agreed on signing the Free Trade Agreement between the EFTA States and Israel |
| Joint Conclusions | Joint EFTA-Israel Conclusions on exports from the territories; Gemeinsame Erklärung EFTA/Israel über Ausfuhren aus den Territorien |
| Declarations | by Israel and EFTA States concerning Article 18 of the Agreement |
| Annex I | Referred to in Sub-Paragraph (a) of Article 2 – Products not covered by the Agreement |
| Protocol A | Referred to in Sub-Paragraph 1(b) of Article 2 – Processed agricultural products |
| Table I to Protocol A | |
| Table IV to Protocol A – Norway | |
| Table VI to Protocol A – Liechtenstein, Switzerland | |
| Table VII to Protocol A – Iceland – List 1 | |
| Table VII to Protocol A – Iceland – List 2 | |
| Table VIII to Protocol A – Israel | |
| Annex II | Referred to in Sub-Paragraph 1(c) of Article 2 – Fish and other marine products |
| Protocol B | Concerning the definition of the concept of «originating products» and methods of administrative co-operation |
| Annex I to Protocol B – Introductory notes to the list in Annex II | |
| Annex II to Protocol B – List of working or processing required to be carried out on non-originating materials in order that the product manufactured can obtain originating status | |
| Annex III A to Protocol B – Specimens of movement certificate EUR 1 and application for a movement certificate EUR 1 | |
| Annex III B to Protocol B – Specimens of movement certificate EUR-MED and application for a movement certificate EUR-MED | |
| Annex IV A to Protocol B – Text of the invoice declaration | |
| Annex IV B to Protocol B – Text of the invoice declaration EUR-MED | |
| Protocol C | Referred to in Paragraph 1 of Article 5*(deleted)* – Customs duties of a fiscal nature |
| Annex III | Referred to in Paragraph 2 of Article 6*(deleted)* – Customs duties on exports and charges having equivalent effect |
| Annex IV | Referred to in Paragraph 2 of Article 7*(deleted)* – Quantitative restrictions and measures having equivalent effect |
| Annex V | Referred to in Article 15 – Protection of intellectual property |
| Annex VI und VII | … |
| Protocol D | Concerning the treatment that may be applied by Liechtenstein and Switzerland to imports of certain products subject to the scheme for building up compulsory reserves |
| Annex VIII | Referred to in Article 25bis– Constitution and functioning of the Arbitral Tribunal |
| Joint Committee Decisions | |
| No 2-18 | Amendment to Annex I |
| No 1-18 | Amendment to Protocol A |
| No 1-06 | Amendments to Articles 18 and 23 and Annex II, and deletion of Annexes VI and VIII – State Aid |
| No 4-05 | Amendment to Article 22 concerning balance of payments difficulties |
| No 3-05 | Mutual administrative assistance in customs matters |
| No 2-05 | Amendments to Protocol B |
| No 1-05 | Administrative Arrangement |
| No 1-05 | Administrative arrangement concerning the implementation of Protocol B and Annex II of the bilateral agricultural agreements |
| No 2-03 | Annex II |
| No 1-03 | Annex I |
| No 2-99 | Deletion Annex IV |
| No 1-99 | Amendment to Annex II |
| No 6-97 | Amendment to Annex VI to Protocol B |
| No 5-97 | Introduction of a new Article 25bisand Annex VIII on arbitration procedure |
| No 4-97 | Amendment to Annex IV*(deleted by 2-99)* |
| No 3-97 | Deletion of Annex III |
| No 2-97 | Deletion of Protocol C |
| No 1-97 | Amendment to Annex I |
| No 5-96 | Amendment to Article 37 – Depositary |
| No 4-96 | Amendment of Annex IV |
| No 3-96 | Amendment of Annex III*(deleted by 3-97)* |
| No 2-96 | Amendment to Protocol C*(deleted by 2-97)* |
| No 1-96 | Amendment to Protocol A |
| No 4-93 | Amendment to and corrections of technical errors in annexes and protocols to the Agreement |
| No 3-93 | Amendment to Protocol A |
| No 2-93 | Sub-committee on customs and origin matters |
| No 1-93 | Rules of procedure Joint Committee |
| Vertragsstaaten | Ratifikation | Inkrafttreten | |||
|---|---|---|---|---|---|
| Israel | 28. Dezember | 1992 | 1. Januar | 1993 | |
| Norwegen | 22. Dezember | 1992 | 1. Januar | 1993 | |
| Liechtensteina | |||||
| Schweden | 10. Dezember | 1992 | 1. Januar | 1993 | |
| Schweiz | 11. Mai | 1993 | 1. Juli | 1993 | |
| a | Vorläufige Anwendung seit dem 1. März 1993. |
Art. 1 Abs. 1 Bst. a‒c des BB vom 17. März 1993 (AS 1993 2476). ↩
SR 0.632.31 ↩
SR 0.632.21 ↩
Eingefügt durch Beschluss 3/2005 vom 15. Juni 2005 des Gemischten Ausschusses EFTA–Israel, von der BVers genehmigt am 15. März 2008 und in Kraft getreten für die Schweiz am 11. Juli 2008 (AS 2008 39673759;BBl 2006 1767). ↩
SR 0.632.231.41 ↩
SR 0.632.21 ↩
[AS 1979 2149,2383; 1988 855Art. 1 Abs. 1,856.AS 1996 609]. Siehe heute: das revidierte Übereinkommen vom 15. Apr. 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (SR 0.632.231.422 ). ↩
SR 0.632.20 Anhang 1A.1 ↩
SR 0.632.20 Anhang 1A.13 ↩
SR 0.632.21 ↩
SR 0.632.20 Anhang 1A.1 ↩
Wörter gemäss Beschluss 1/2006 des Gemischten Ausschusses EFTA–Israel vom 3. Juli 2006, für die Schweiz in Kraft seit 5. Juli 2010 (AS 2010 4529). ↩
Wort gestrichen durch Beschluss 1/2006 des Gemischten Ausschusses EFTA–Israel vom 3. Juli 2006, mit Wirkung für die Schweiz seit 5. Juli 2010 (AS 2010 4529). ↩
SR 0.632.31 ↩
Formulierung gemäss Beschluss 5/1996 des Gemischten Ausschusses EFTA-Israel vom 14. Febr. 1996, für die Schweiz in Kraft seit 13. Mai 2004 (AS 2010 4525). ↩
SR 0.632.231.3 ↩
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