0.632.315.491•Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und dem Königreich Marokko
0.632.315.491Multilateral International Treaty01.12.1999
Abgeschlossen in Genf am 19. Juni 1997
Von der Bundesversammlung genehmigt am 10. März 19981
Ratifikationsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 14. Mai 1998
In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Dezember 1999
(Stand am 1. April 2013)
Präambel
Die Republik Island,
das Fürstentum Liechtenstein,
das Königreich Norwegen
und die Schweizerische Eidgenossenschaft
(im Folgenden EFTA-Staaten genannt)
und
das Königreich Marokko
(im Folgenden Marokko genannt),
1. In Erwägung der Bedeutung der zwischen den EFTA-Staaten und Marokko bestehenden Bande, insbesondere der im Dezember 1995 in Zermatt unterzeichneten Zusammenarbeitserklärung, und des Wunsches, diese Bande zu festigen und enge und dauerhafte Beziehungen herzustellen,
2. Eingedenk ihrer Absicht, sich am Prozess der wirtschaftlichen Integration im Euro-Mittelmeerraum aktiv zu beteiligen, und in der Bereitschaft, bei der Suche nach Mitteln und Wegen zur Festigung dieses Prozesses zusammenzuarbeiten,
3. Unter Bekräftigung ihres Bekenntnisses zur pluralistischen Demokratie auf der Grundlage der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte und der Grundfreiheiten sowie eingedenk der Prinzipien der Vereinten Nationen,
4. Vom Wunsch beseelt, günstige Voraussetzungen zu schaffen, um den gegenseitigen Handel auszuweiten und zu diversifizieren sowie die handels- und wirtschaftspolitische Zusammenarbeit in Bereichen von gemeinsamen Interessen auf der Grundlage der Gleichberechtigung, des beiderseitigen Nutzens, des Prinzips der Meistbegünstigung, der Nichtdiskriminierung und des Völkerrechts zu vertiefen,
5. Eingedenk der Mitgliedschaft der EFTA-Staaten und Marokkos in der WTO sowie ihrer Verpflichtungen, die Rechte und Pflichten zu befolgen, welche sich aus dem Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation2(WTO) ergeben, einschliesslich der Prinzipien der Meistbegünstigung und der Inländerbehandlung,
6. Entschlossen, zur Stärkung des multilateralen Handelssystems beizutragen und ihre Beziehungen im Einklang mit den Grundsätzen der WTO in Richtung Freihandel auszubauen,
7. In der Erwägung, dass keine Bestimmung dieses Abkommens dahingehend ausgelegt werden kann, dass sie die Vertragsstaaten von ihren Verpflichtungen aufgrund anderer internationaler Verträge, insbesondere im Rahmen der WTO, entbindet,
8. Entschlossen, dieses Abkommen zu verwirklichen mit dem Ziel, die Umwelt zu erhalten und zu schützen und eine optimale Nutzung der natürlichen Ressourcen in Übereinstimmung mit den Prinzipien der nachhaltigen Entwicklung sicherzustellen,
9. In der festen Überzeugung, dass dieses Abkommen die Errichtung einer erweiterten und ausgewogenen Freihandelszone zwischen den Staaten Europas und des Mittelmeerraums fördern und damit einen wichtigen Beitrag zur Integration im Euro-Mittelmeerraum leisten wird,
10. In Erwähnung der Absicht der EFTA-Staaten, Bemühungen zur Liberalisierung der marokkanischen Wirtschaft zu unterstützen und dadurch zur Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Lage in Marokko beizutragen,
11. Ihre Bereitschaft bekundend, im Lichte jedes massgeblichen Faktors die Möglichkeit zu prüfen, ihre Beziehungen zu entwickeln und zu vertiefen, um sie auf Bereiche auszudehnen, die nicht unter dieses Abkommen fallen,
12. Überzeugt, dass dieses Abkommen einen geeigneten Rahmen bildet für den Austausch von Informationen und Meinungen über wirtschaftliche Entwicklung und Handel sowie damit verwandte Fragen,
13. Ebenfalls überzeugt, dass dieses Abkommen die Voraussetzungen schaffen wird, um die gegenseitigen Beziehungen in den Bereichen Wirtschaft, Handel und Investitionen zu fördern,
14. Haben zur Erreichung dieser Ziele folgendes Abkommen (im Folgenden Abkommen genannt) abgeschlossen:
Dieses Abkommen gilt
mit Ursprung in einem EFTA-Staat oder in Marokko.
Die Bestimmungen gemäss Artikel 4 (Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung) gelten auch für die Fiskalzölle.
Dieses Abkommen steht Verboten oder Beschränkungen der Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Waren nicht entgegen, welche aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, öffentlichen Ordnung oder Sicherheit, zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, zum Schutz der Umwelt, zum Schutze des nationalen Kulturgutes von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder zum Schutz des geistigen Eigentums gerechtfertigt sind; ebenso wenig steht es Regelungen betreffend Gold oder Silber entgegen oder Massnahmen zur Bewahrung nicht erneuerbarer natürlicher Ressourcen, sofern diese Massnahmen zusammen mit Beschränkungen bei der Inlandproduktion und beim Inlandverbrauch angewandt werden. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien darstellen.
Stellt ein EFTA-Staat im Warenverkehr mit Marokko Dumping-Praktiken im Sinne von Artikel VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 fest oder stellt Marokko im Warenverkehr mit einem EFTA-Staat entsprechende Dumping-Praktiken fest, kann der betroffene Vertragsstaat im Einklang mit dem Abkommen über die Durchführung von Artikel VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 19949und mit den in Artikel 25 (Verfahren für die Anwendung von Schutzmassnahmen) festgelegten Verfahren geeignete Massnahmen gegen diese Praktiken treffen.
Nimmt die Erhöhung der Einfuhren eines Erzeugnisses ein Ausmass an oder erfolgen diese erhöhten Einfuhren zu Bedingungen, welche
kann der betroffene Vertragsstaat gemäss den in Artikel 25 (Verfahren für die Anwendung von Schutzmassnahmen) festgelegten Voraussetzungen und Verfahren geeignete Massnahmen treffen.
Wenn aufgrund der Artikel 7 (Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung) und 8 (Mengenmässige Ein- und Ausfuhrbeschränkungen und Massnahmen gleicher Wirkung)
und wenn dem ausführenden Vertragsstaat in den vorgenannten Situationen ernste Schwierigkeiten entstehen oder zu entstehen drohen, kann dieser Vertragsstaat gemäss den in Artikel 25 (Verfahren für die Anwendung von Schutzmassnahmen) festgelegten Voraussetzungen und Verfahren geeignete Massnahmen treffen. Diese Massnahmen sollen nicht diskriminierend sein und aufgehoben werden, wenn die Umstände ihre Aufrechterhaltung nicht länger rechtfertigen.
Bevor die Vertragsstaaten das in den folgenden Absätzen dieses Artikels festgelegte Verfahren für die Anwendung von Schutzmassnahmen einleiten, versuchen sie, die zwischen ihnen bestehenden Differenzen durch Konsultationen auszuräumen. Sie unterrichten die übrigen Vertragsstaaten davon.
Unbeschadet von Absatz 6 dieses Artikels notifiziert ein Vertragsstaat, der beabsichtigt, Schutzmassnahmen zu ergreifen, diese Massnahmen unverzüglich den übrigen Vertragsstaaten und dem Gemischten Ausschuss und stellt alle zweckdienlichen Auskünfte zur Verfügung. Im Gemischten Ausschuss finden ohne Verzug Konsultationen zwischen den Vertragsstaaten statt, mit dem Ziel, eine einvemehmliche Lösung zu finden.
Die getroffenen Schutzmassnahmen werden den anderen Vertragsstaaten und dem Gemischten Ausschuss unverzüglich notifiziert. Sie beschränken sich, was ihre Tragweite und Dauer anbetrifft, auf das für die Wiederherstellung der Situation, die zu ihrer Anwendung geführt hat, unbedingt Erforderliche und gehen nicht über das Ausmass des Schadens hinaus, der durch die betreffenden Praktiken oder Schwierigkeiten verursacht wurde. Vorrangig werden Massnahmen getroffen, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen. Die von Marokko gegen eine Handlung oder Unterlassung eines EFTA-Staates getroffenen Massnahmen dürfen sich nur auf den Warenverkehr mit diesem Land auswirken. Massnahmen gegen eine Handlung oder Unterlassung Marokkos dürfen nur von jenem EFTA-Staat oder jenen EFTA-Staaten ergriffen werden, dessen bzw. deren Handel von der besagten Handlung oder Unterlassung betroffen wurde.
Die getroffenen Schutzmassnahmen bilden Gegenstand regelmässiger Konsultationen im Gemischten Ausschuss mit dem Ziel, die Massnahmen baldmöglichst zu lockern, zu ersetzen oder aufzuheben, wenn die Umstände deren weitere Beibehaltung nicht mehr rechtfertigen.
Verunmöglichen aussergewöhnliche Umstände, die ein unverzügliches Handeln erfordern, eine vorausgehende Prüfung, kann der betreffende Vertragsstaat in den Fällen von Artikel 19 (Dumping), 20 (Dringlichkeitsmassnahmen für Einfuhren bestimmter Erzeugnisse) und 22 (Wiederausfuhr und ernster Versorgungsengpass) und sofern die staatlichen Beihilfen unmittelbare und sofortige Auswirkungen auf den Handel zwischen den Vertragsstaaten zeitigen, die vorsorglichen und provisorischen Massnahmen, die zur Wiederherstellung der Lage unbedingt erforderlich sind, sofort anwenden. Diese Massnahmen werden ohne Verzug notifiziert, worauf im Gemischten Ausschuss sobald als möglich Konsultationen zwischen den Vertragsstaaten stattfinden.
Keine Bestimmung dieses Abkommens hindert einen Vertragsstaat daran, Massnahmen zu treffen, die er als erforderlich erachtet,
ii) betreffend die Nichtweiterverbreitung von biologischen und chemischen Waffen, von Atomwaffen oder von anderen Kernsprengstoffen, oder
iii) die in Kriegszeiten oder in Zeiten anderer ernsthafter internationaler Spannungen getroffen werden.
Um die Umsetzung dieses Abkommens zu vereinfachen, einigen sich die Vertragsparteien auf geeignete Modalitäten der technischen Unterstützung und der Zusammenarbeit ihrer Verwaltungen, insbesondere in den Bereichen geistiges Eigentum, Zollangelegenheiten und technische Bestimmungen. Sie koordinieren zu diesem Zwecke ihre Bemühungen mit den massgeblichen internationalen Organisationen.
Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Übereinstimmung dieses Abkommens mit ihren Rechten und Pflichten im Rahmen der WTO zu gewährleisten. Sie werden sich gegenseitig keine ungünstigere Behandlung angedeihen lassen als diese, welche sie im Rahmen der WTO gewähren.
Die Anhänge und Protokolle zu diesen Abkommen bilden einen integrierenden Bestandteil des Abkommens. Der Gemischte Ausschuss kann beschliessen, die Anhänge und Protokolle zu ändern.
Dieses Abkommen gilt für die Handelsbeziehungen zwischen den einzelnen EFTA-Staaten einerseits und Marokko andererseits. Das Abkommen gilt jedoch nicht für die Handelsbeziehungen zwischen einzelnen EFTA-Staaten, es sei denn, es sehe etwas anderes vor.
Dieses Abkommen findet, mit Ausnahme der Bestimmung in Protokoll E, auf dem Gebiet der Vertragsstaaten Anwendung.
Dieses Abkommen steht der Beibehaltung oder Schaffung von Zollunionen, Freihandelszonen, Grenzverkehrsregelungen und anderen präferenziellen Abkommen, welche in Übereinstimmung stehen mit Artikel XXIV und Teil IV des GATT 1994, nicht entgegen, soweit sie keine negativen Auswirkungen auf das in diesem Abkommen vorgesehene Handelsregime zeitigen.
Sofern es sich nicht um Änderungen im Sinne von Artikel 34 (Anhänge und Protokolle) handelt, die vom Gemischten Ausschuss beschlossen werden, werden Änderungen dieses Abkommens den Vertragsparteien zur Annahme unterbreitet; sie treten in Kraft, sobald sie von allen Vertragsstaaten gutgeheissen worden sind. Der Text der Änderungen sowie die Annahmeurkunden werden beim Depositarstaat hinterlegt.
Die Regierung Norwegens, die als Depositar handelt, notifiziert allen Staaten, welche dieses Abkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind die Hinterlegung jeder Urkunde über die Ratifizierung, den Beitritt oder die Annahme einer Änderung unter Artikel 38 sowie das Inkrafttreten dieses Abkommens und jeder hierzu gemachten Änderung nach dem Verfahren gemäss Artikel 38 sowie dessen Beendigung oder jedwelchen Rücktritt.
Zu Urkund dessen haben die Unterzeichner, die hierzu gebührend bevollmächtigt sind, das vorliegende Abkommen unterzeichnet.Geschehen zu Genf, am 19. Juni 1997 in je einer einzigen Ausfertigung in englischer und französischer Sprache, die bei der Regierung Norwegens hinterlegt werden; beide Texte sind in gleicher Weise verbindlich. Der Depositarstaat wird allen Signatarstaaten und Staaten, die diesem Abkommen beitreten, eine beglaubigte Abschrift übermitteln.(Es folgen die Unterschriften)
1. Die Vertragsparteien kommen überein, dass die Bestimmungen in Artikel 1 (e) von Protokoll B den Anspruch Marokkos nicht einschränken, von der besonderen und unterschiedlichen Behandlung sowie anderen Ausnahmen, welche Entwicklungsländern durch das Abkommen zur Umsetzung von Artikel VII des GATT 199411gewährt werden, zu profitieren.
2. Anhang II zu Protokoll B basiert auf der HS Version von 1992. Er wird beim Inkrafttreten dieses Abkommens durch einen Beschluss des Gemischten Ausschusses an die zweite Überarbeitung der HS (HS Version 1996)12angepasst werden.
3. Die EFTA-Staaten und Marokko erklären sich bereit, Tunesien in ein diagonales Kumulationssystem einzubeziehen unter der Bedingung, dass der Handel zwischen den EFTA-Staaten und Tunesien sowie zwischen Marokko und Tunesien Ursprungsregeln unterliegt, welche denjenigen in diesem Abkommen entsprechen, und sofern die Verwaltungszusammenarbeit gewährleistet ist.
4. Für den Fall, dass ein Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Algerien abgeschlossen wird, erklären sich die Vertragsparteien bereit, die Möglichkeiten eines Einbezugs von Algerien in die Regelungen des Abkommens über die Ursprungskumulation zu prüfen.
5. Die EFTA-Staaten und Marokko kommen überein, die Möglichkeiten eines Einbezugs der Europäischen Gemeinschaften in die Regelungen des Abkommens über die Ursprungskumulation, basierend auf Reziprozität zwischen den drei Parteien, zu prüfen.
6. Überdies einigen sich die EFTA-Staaten und Marokko darauf, die Möglichkeiten einer zusätzlichen Erweiterung und Verbesserung der Ursprungsregeln, einschliesslich Kumulation und «no-drawback» oder*«exoneration»* zu prüfen, um Produktion und Handel zwischen den europäischen Staaten und den Staaten des Mittelmeerraums auszubauen und zu fördern.
7. Auf jeden Fall wird spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine Diskussion zwischen Marokko und den EFTA-Staaten eröffnet mit dem Ziel, Protokoll B unter Berücksichtigung der Fortschritte, welche mit den Europäischen Gemeinschaften und der WTO hinsichtlich der Ursprungsregeln gemacht wurden, anzupassen.
Allgemeine Ausnahmen
8. Das EFTA-Marokko Abkommen steht Verboten oder Beschränkungen der Einfuhr oder Durchfuhr von Waren nicht entgegen, die aus Gründen des Umweltschutzes gerechtfertigt sind und kraft der Bestimmungen von Artikel 9 (Allgemeine Ausnahmen) erlassen werden, vorausgesetzt, dass derartige Verbote oder Beschränkungen zusammen mit gleichwertigen im Inland angeordneten Massnahmen oder solchen in Erfüllung von Verpflichtungen aus einem zwischenstaatlichen Abkommen über die Umwelt angewandt werden. Auslegungsschwierigkeiten hinsichtlich des Begriffes «Umweltschutz» im Zusammenhang mit Artikel 9 werden vom Gemischten Ausschuss geprüft.
Zahlungen und Überweisungen
9. Die Bestimmungen in Absatz 3 von Artikel 14 finden nur Anwendung, sofern die Investitionen in fremder Währung getätigt worden sind.
10. Die Schweiz und Marokko bestätigen, dass Absatz 3 von Artikel 14 sowie Absatz 9 dieses Verständigungsprotokolls das zwischen ihnen geschlossene bilaterale Abkommen vom 3. April 199113über die Förderung und den gegenseitigen Schutz der Investitionen nicht beeinträchtigen.
Öffentliches Beschaffungswesen
11. Die Vertragsparteien werden sich aktiv an den Arbeiten im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens, welche gemäss der Ministererklärung von Singapore unter der Schirmherrschaft der WTO geführt werden sollen, beteiligen.
Schutz des geistigen Eigentums
12. Hinsichtlich des EWR-Abkommens14werden die EFTA-Staaten in ihrer Gesetzgebung die wesentlichen Bestimmungen des Europäischen Patentübereinkommens vom 5. Oktober 197315erfüllen. Island und Norwegen gehen davon aus, dass die Verpflichtungen in Artikel 16 (Schutz des geistigen Eigentums) sich in der Substanz nicht von den EWR-Verpflichtungen unterscheiden.
Strukturanpassungen
13. Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Höhe eines unter Artikel 21 (Strukturanpassungen) angewandten Zolles nicht höher als 25 Prozent sein darf.
14. Was Absatz 3 von Artikel 21 (Strukturanpassungen) betrifft, so gilt, dass bei Unstimmigkeiten hinsichtlich des tatsächlichen Wertes der Einfuhren von industriellen Erzeugnissen die internationalen Handelsstatistiken wie jene der ECE/UNO, der WTO und OECD als Grundlage dienen.
Wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den EFTA-Staaten und Marokko
15. Die EFTA-Staaten erklären ihre Bereitschaft, die Anstrengungen Marokkos unter Berücksichtigung der nachhaltigen sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung zu unterstützen und die Zusammenarbeit auf der Grundlage der Erklärung von Zermatt zu fördern.
16. Die Zusammenarbeit wird aufgebaut in Bereichen, die im Zusammenhang stehen mit dem Prozess der Liberalisierung der marokkanischen Wirtschaft und insbesondere der Liberalisierung des Handels zwischen Marokko und den EFTA-Staaten, und sie konzentriert sich auf Tätigkeiten und Bereiche, in welchen die EFTA-Staaten besondere Sachkenntnisse haben.
| Record of Understanding – Verständigungsprotokoll | |
|---|---|
| Annex I | Referred to in Sub-paragraph (a) of Article 2 – Products not covered by the Agreement |
| Annex II | Referred to in Sub-paragraph (c) of Article 2 – Fish and other marine products |
| Annex III | Referred to in Article 4 – Customs duties on imports and charges having equivalent effect |
| Table A to Annex III | |
| Table B to Annex III | |
| Table C to Annex III | |
| Table D to Annex III | |
| Table E to Annex III | |
| Table F to Annex III*(deleted)* | |
| Annex IV | Referred to in Paragraph 3 of Article 8 – Quantitative restrictions on imports or exports and measures having equivalent effect*(deleted)* |
| Annex V | Referred to in Article 16 – Protection of intellectual property |
| Annex VI | On the interpretation of Article 18 – State Aid |
| Annex VII | Rules for the Implementation of Article 18(3) – State Aid |
| Annex VIII | Referred to in Paragraph 2 of Article 24 – Constitution and functioning of the arbitral tribunal |
| Protocol A | Referred to in Sub-paragraph (b) of Article 2 – Processed agricultural products |
| Table I to Protocol A | |
| Table II to Protocol A – Iceland | |
| Table III to Protocol A – Liechtenstein, Switzerland | |
| Table IV to Protocol A – Norway | |
| Table V to Protocol A – Morocco | |
| Protocol B | Concerning the definition of the concept of «originating products» and methods of administrative co-operation |
| Annex I – Introductory notes | |
| Annex II – List of working or processing required to be carried out on non-originating materials in order that the product manufactured can obtain originating status | |
| Annex III A – Specimens of movement certificate EUR.1 and application for a movement certificate EUR.1 | |
| Annex III B – Specimens of movement certificate EUR-MED and application for a movement certificate EUR-MED | |
| Annex IV A – Text of the invoice declaration | |
| Annex IV B – Text of the invoice declaration EUR-MED | |
| Annex V – List of countries or territories in the Euro-Mediterranean partnership | |
| Protocol C | Monopolies not adjusted in accordance with Article 10 – Liechtenstein / Switzerland |
| Protocol D | Concerning the treatment that may be applied by Liechtenstein and Switzerland to imports of certain products subject to the scheme for building up compulsory reserves |
| Protocol E | Referred to in Article 36 – Territorial application |
| Joint Committee Decisions | |
| No 2-10 | Amendments to Protocol B16 |
| No 1-10 | Amendments to Protocol B17 |
| No 7-04 | Amendments to Protocol B |
| No 6-04 | Deletion of Annex IV |
| No 5-04 | Amendments of Tables A, B, C and E to Annex III |
| No 4-04 | Deletion of Table F to Annex III |
| No 3-04 | Correction to Decision 4 of 2000 |
| No 2-04 | Amendment to Annex II concerning fish and other marine products |
| No 1-04 | Amendment to Annex II concerning fish and other marine products |
| No 7-00 | Amendment to Article 18 on State Aid |
| No 6-00 | Amendment of Protocol C |
| No 5-00 | Amendments to Annex II of Protocol B |
| No 4-00 | Amendments of Tables A, B, E and F to Annex III of the Agreement |
| No 3-00 | Amendment to Annex II |
| No 2-00 | Establishment of a Sub-committee on customs and origin matters |
| No 1-00 | Rules of procedure of the Joint Committee |
| Vertragsstaaten | Ratifikation | Inkrafttreten | |||
|---|---|---|---|---|---|
| Island | 5. Juni | 1998 | 1. Dezember | 1999 | |
| Liechtenstein | 24. Juni | 1998 | 1. Dezember | 1999 | |
| Marokko | 12. Oktober | 1999 | 1. Dezember | 1999 | |
| Norwegen* | 22. Mai | 1998 | 1. Dezember | 1999 | |
| Schweiz | 14. Mai | 1998 | 1. Dezember | 1999 | |
| * | Vorbehalt siehe hiernach. |
Norwegen
In Übereinstimmung mit Protokoll E des Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und dem Königreich Marokko schliesst das Königreich Norwegen die Anwendung dieses Abkommens auf dem Gebiet von Svalbard aus. Davon ausgenommen ist der Warenverkehr.
Art. 1 Abs. 1 Bst. a des BB vom 10. März 1998 (AS 2003 3152) ↩
SR 0.632.20 ↩
Die Nomenklatur des Harmonisierten Systems ist im Schweizerischem Zolltarif (SR 632.10 Anhang) enthalten, welcher aber in der SR nicht mehr veröffentlicht wird. Separatabzüge können bei der Eidg. Zollverwaltung, 3003 Bern, bezogen werden. ↩
SR 0.632.20 Anhang 1A.6 ↩
SR 0.632.20 Anhang 1A.1 ↩
SR 0.632.20 Anhang 1C ↩
SR 0.632.21 ↩
SR 0.632.20 Anhang 1A.13 ↩
SR 0.632.20 Anhang 1A.8 ↩
SR 0.632.20 Anhang 1A.1.c ↩
SR 0.632.20 Anhang 1A.9 ↩
Der Text dieser Version wird in der AS nicht veröffentlicht. Der französische Originaltext der Version ist beim Bundesamt für Bauten und Logistik, Vertrieb Publikationen, 3003 Bern, erhältlich. ↩
SR 0.975.254.9 ↩
BBl 1992 IV 1 ↩
SR 0.232.142.2 ↩
Dieser Beschluss ist noch nicht in Kraft getreten (AS 2012 6449). ↩
Dieser Beschluss ist noch nicht in Kraft getreten (AS 2012 6447). ↩
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