0.632.316.251•Interimsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der PLO, handelnd zu Gunsten der Palästinensischen Behörde
0.632.316.251Multilateral International Treaty01.07.1999
Abgeschlossen in Leukerbad am 30. November 1998
Von der Bundesversammlung genehmigt am 18. März 19992
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 29. Juni 1999
In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Juli 1999
(Stand am 1. Mai 2016)
Präambel
Die Republik Island,
das Fürstentum Liechtenstein,
das Königreich Norwegen,
die Schweizerische Eidgenossenschaft
(im Folgenden EFTA-Staaten genannt)
Und
die PLO zu Gunsten der Palästinensischen Behörde
(im Folgenden die Palästinensische Behörde genannt),
1. In Erwägung der Bedeutung der zwischen den EFTA-Staaten und der Palästinensischen Behörde bestehenden Bande, insbesondere der im Dezember 1996 in Genf unterzeichneten Zusammenarbeitserklärung, und des gemeinsamen Wunsches, diese Bande zu festigen und enge und dauerhafte Beziehungen herzustellen,
2. Eingedenk ihrer Absicht, sich am Prozess der wirtschaftlichen Integration im Euro-Mittelmeerraum aktiv zu beteiligen, und in der Bereitschaft, bei der Suche nach Mitteln und Wegen zur Festigung dieses Prozesses zusammenzuarbeiten,
3. Unter Bekräftigung ihres Bekenntnisses zur pluralistischen Demokratie auf der Grundlage der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte, einschliesslich der Rechte Angehöriger von Minderheiten, und der Grundfreiheiten sowie eingedenk der Prinzipien der Vereinten Nationen,
4. In Erwägung der Bedeutung des Nahost-Friedensprozesses, der auf der Grundlage der Resolutionen 242 und 338 des Weltsicherheitsrates zu einer dauerhaften Lösung führen soll,
5. In Erwägung der Rechte und Pflichten aus internationalen Abkommen, welche sie unterzeichnet haben, sowie der Bedeutung der Abkommen von Oslo,
6. Vom Wunsch beseelt, günstige Voraussetzungen zu schaffen, um den gegenseitigen Handel auszuweiten und zu diversifizieren sowie die handels- und wirtschaftspolitische Zusammenarbeit in Bereichen von gemeinsamen Interessen auf der Grundlage der Gleichberechtigung, des beiderseitigen Nutzens, der Nichtdiskriminierung und des Völkerrechts zu vertiefen,
7. Eingedenk der Mitgliedschaft der EFTA-Staaten in der Welthandelsorganisation (WTO) sowie ihrer Verpflichtungen, die Rechte und Pflichten zu befolgen, welche sich aus dem Abkommen zur Errichtung der WTO3ergeben, einschliesslich der Prinzipien der Meistbegünstigung und der Inländerbehandlung, und eingedenk des Ziels der Palästinensischen Behörde, der WTO beizutreten,
8. Entschlossen, zur Stärkung des multilateralen Handelssystems beizutragen und ihre Beziehungen im Einklang mit den Grundsätzen der WTO in Richtung Freihandel auszubauen,
9. In der Erwägung der Tatsache, dass keine Bestimmung dieses Abkommens dahingehend ausgelegt werden kann, dass sie die Vertragsparteien von ihren Verpflichtungen auf Grund anderer internationaler Verträge entbindet,
10. Entschlossen, dieses Abkommen zu verwirklichen mit dem Ziel, die Umwelt zu erhalten und zu schützen und eine optimale Nutzung der natürlichen Ressourcen in Übereinstimmung mit den Prinzipien der nachhaltigen Entwicklung sicherzustellen,
11. In der festen Überzeugung, dass dieses Abkommen die Errichtung einer erweiterten und ausgewogenen Freihandelszone zwischen den Staaten Europas und des Mittelmeerraums fördern und damit einen wichtigen Beitrag zur Integration im Euro-Mittelmeerraum leisten wird,
12. In Erwägung der unterschiedlichen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung zwischen den Parteien und der Notwendigkeit, die laufenden Bemühungen zur Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung in der Westbank und im Gazastreifen zu stärken,
13. Ihre Bereitschaft bekundend, die Möglichkeit zu prüfen, ihre Wirtschaftsbeziehungen zu entwickeln und zu vertiefen, um sie auf Bereiche auszudehnen, die nicht unter dieses Abkommen fallen, unter Berücksichtigung der jeweiligen Kompetenzen,
14. Überzeugt, dass dieses Abkommen einen geeigneten Rahmen bildet für den Austausch von Informationen und Meinungen über wirtschaftliche Entwicklung und Handel sowie damit verwandte Fragen,
15. Ferner überzeugt, dass dieses Abkommen die Voraussetzungen schaffen wird, um die bilateralen und multilateralen Beziehungen im Wirtschaftsbereich, insbesondere bezüglich Handel und Investitionen, zu fördern,
16. In Anerkennung der Tatsache, dass dieses Abkommen und seine Umsetzung im Lichte weiterer Entwicklungen der internationalen wirtschaftlichen Beziehungen und des Nahost-Friedensprozesses überprüft werden sollte,
17. Haben zur Erreichung dieser Ziele folgendes Interim-Abkommen (im folgenden Abkommen genannt)abgeschlossen:
Dieses Abkommen gilt
mit Ursprung in einem EFTA-Staat, in der Westbank oder im Gazastreifen.
Die Bestimmungen gemäss Artikel 4 (Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung) gelten auch für die Fiskalzölle.
Dieses Abkommen steht Verboten oder Beschränkungen der Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Waren nicht entgegen, welche aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit, zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, zum Schutz der Umwelt, zum Schutz des nationalen Kulturgutes von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder zum Schutz des geistigen Eigentums gerechtfertigt sind; ebenso wenig steht es Regelungen betreffend Gold oder Silber entgegen oder Massnahmen zur Bewahrung nicht erneuerbarer natürlicher Ressourcen, sofern diese Massnahmen zusammen mit Beschränkungen bei der Inlandproduktion oder beim Inlandverbrauch angewandt werden. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien darstellen.
Die Vertragsparteien werden im Rahmen des Gemischten Ausschusses eine engere Zusammenarbeit im Zusammenhang mit dem Abbau von technischen Handelshemmnissen diskutieren. Diese Zusammenarbeit soll in den Bereichen der technischen Regelungen, der Standards und der Konformitätsbewertung stattfinden.
Stellt ein EFTA-Staat im Warenverkehr mit der Westbank oder dem Gazastreifen Dumping-Praktiken im Sinne von Artikel VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 fest oder stellt die Palästinensische Behörde im Warenverkehr mit einem EFTA-Staat entsprechende Dumping-Praktiken fest, kann die betroffene Partei im Einklang mit dem Abkommen über die Durchführung von Artikel VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 19945und mit den in Artikel 23 (Verfahren für die Anwendung von Schutzmassnahmen) festgelegten Verfahren geeignete Massnahmen gegen diese Praktiken treffen.
Nimmt die Erhöhung der Einfuhren eines Erzeugnisses ein Ausmass an oder erfolgen diese erhöhten Einfuhren zu Bedingungen, welche
kann die betroffene Partei gemäss den in Artikel 23 (Verfahren für die Anwendung von Schutzmassnahmen) festgelegten Voraussetzungen und Verfahren geeignete Massnahmen treffen.
Wenn auf Grund der Artikel 6 (Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung) und 7 (Mengenmässige Ein- und Ausfuhrbeschränkungen und Massnahmen gleicher Wirkung)
und wenn der ausführenden Vertragspartei in den vorgenannten Situationen ernste Schwierigkeiten entstehen oder zu entstehen drohen, kann diese Vertragspartei gemäss den in Artikel 23 (Verfahren für die Anwendung von Schutzmassnahmen) festgelegten Voraussetzungen und Verfahren geeignete Massnahmen treffen. Diese Massnahmen sollen nicht diskriminierend sein und aufgehoben werden, wenn die Umstände ihre Aufrechterhaltung nicht länger rechtfertigen.
3. a) Was Artikel 16 (Wettbewerbsregeln betreffend Unternehmen) und 17 (staatliche Beihilfen) anbetrifft, so leisten die betroffenen Vertragsparteien dem Gemischten Ausschuss die Unterstützung, derer er zur Prüfung des Falles und gegebenenfalls zur Aufhebung der beanstandeten Praktiken bedarf. Hat die betreffende Vertragspartei innerhalb des vom Gemischten Ausschuss festgesetzten Zeitraumes den beanstandeten Praktiken kein Ende gesetzt oder ist der Gemischte Ausschuss nicht in der Lage, nach erfolgten Konsultationen oder dreissig Tage, nachdem um diese Konsultationen nachgesucht worden war, zu einer Einigung zu gelangen, kann die betreffende Vertragspartei die geeigneten Massnahmen treffen, um den sich aus den in Frage stehenden Praktiken ergebenden Schwierigkeiten zu begegnen.
4. Die getroffenen Schutzmassnahmen werden den anderen Vertragsparteien und dem Gemischten Ausschuss unverzüglich notifiziert. Sie beschränken sich, was ihre Tragweite und Dauer anbetrifft, auf das für die Wiederherstellung der Situation, die zu ihrer Anwendung geführt hat, unbedingt Erforderliche und gehen nicht über das Ausmass des Schadens hinaus, der durch die betreffenden Praktiken oder Schwierigkeiten verursacht wurde. Vorrangig werden Massnahmen getroffen, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen. Die von der Palästinensischen Behörde gegen eine Handlung oder Unterlassung eines EFTA-Staates getroffenen Massnahmen dürfen sich nur auf den Warenverkehr mit diesem Land auswirken. Massnahmen gegen eine Handlung oder Unterlassung der Palästinensischen Behörde dürfen nur von jenem EFTA-Staat oder jenen EFTA-Staaten ergriffen werden, dessen bzw. deren Handel von der besagten Handlung oder Unterlassung betroffen wurde, ausser jenen, welche Artikel 19 (Dringlichkeitsmassnahmen für Einfuhren bestimmter Erzeugnisse) und Artikel 21 (Wiederausfuhr und ernster Versorgungsengpass) betreffen.
5. Die getroffenen Schutzmassnahmen bilden Gegenstand regelmässiger Konsultationen im Gemischten Ausschuss mit dem Ziel, die Massnahmen baldmöglichst zu lockern, zu ersetzen oder aufzuheben, wenn die Umstände deren weitere Beibehaltung nicht mehr rechtfertigen.
6. Verunmöglichen aussergewöhnliche Umstände, die ein unverzügliches Handeln erfordern, eine vorausgehende Prüfung, kann die betreffende Vertragspartei in den Fällen von Artikel 18 (Dumping), 19 (Dringlichkeitsmassnahmen für Einfuhren bestimmter Erzeugnisse) und 21 (Wiederausfuhr und ernster Versorgungsengpass) und sofern die staatlichen Beihilfen unmittelbare und sofortige Auswirkungen auf den Handel zwischen den Vertragsparteien zeitigen, die vorsorglichen und provisorischen Massnahmen, die zur Wiederherstellung der Lage unbedingt erforderlich sind, sofort anwenden. Diese Massnahmen werden ohne Verzug notifiziert, worauf im Gemischten Ausschuss sobald als möglich Konsultationen zwischen den Vertragsparteien stattfinden.
Keine Bestimmung dieses Abkommens hindert eine Vertragspartei daran, Massnahmen zu treffen, die sie als erforderlich erachtet,
ii) betreffend die Nichtweiterverbreitung von biologischen und chemischen Waffen, von Atomwaffen oder von anderen Kernsprengstoffen, oder
iii) die in Kriegszeiten oder in Zeiten anderer ernsthafter internationaler Spannungen getroffen werden.
Um die Umsetzung dieses Abkommens zu vereinfachen, einigen sich die Vertragsparteien auf geeignete Modalitäten der technischen Unterstützung und der Zusammenarbeit ihrer Behörden in Handelsangelegenheiten. Zu diesem Zweck koordinieren sie ihre Bemühungen mit den massgeblichen internationalen Organisationen.
Die Anhänge und Protokolle zu diesen Abkommen bilden einen integrierenden Bestandteil des Abkommens. Der Gemischte Ausschuss kann beschliessen, die Anhänge und Protokolle zu ändern.
Dieses Abkommen gilt für die Handelsbeziehungen zwischen den einzelnen EFTA-Staaten einerseits und der Westbank und dem Gazastreifen andererseits. Das Abkommen gilt jedoch nicht für die Handelsbeziehungen zwischen einzelnen EFTA-Staaten, es sei denn, es sehe etwas anderes vor. In diesem Abkommen bezieht sich der Begriff «Parteien» auf die EFTA-Staaten und die PLO als Vertreterin der Palästinensischen Behörde, welche nach ihren jeweiligen Kompetenzen handelt.
Dieses Abkommen findet, mit Ausnahme der Bestimmung in Protokoll E, auf dem Gebiet der EFTA-Staaten und auf dem Gebiet der Westbank und dem Gazastreifen Anwendung.
Dieses Abkommen steht der Beibehaltung oder Schaffung von Zollunionen, Freihandelszonen oder Grenzverkehrsregelungen nicht entgegen, soweit sie keine negativen Auswirkungen auf das Handelsregime zeitigen.
Sofern es sich nicht um Änderungen im Sinne von Artikel 31 (Anhänge und Protokolle) handelt, die vom Gemischten Ausschuss beschlossen werden, werden Änderungen dieses Abkommens den Vertragsparteien zur Annahme unterbreitet; sie treten in Kraft, sobald sie von allen Parteien gutgeheissen und/oder ratifiziert worden sind. Der Text der Änderungen sowie die Annahme- oder Ratifikationsurkunden werden beim Depositarstaat hinterlegt.
Die Vertragsparteien überprüfen das vorliegende Abkommen im Lichte der weiteren Entwicklungen in den internationalen Wirtschaftsbeziehungen und des Nahost-Friedensprozesses mit dem Ziel, ein definitives Abkommen abzuschliessen. Ausser-dem können die Vertragsparteien dem Gemischten Ausschuss die Prüfung und Ausarbeitung von Empfehlungen übertragen im Hinblick auf eine Weiterentwicklung und Vertiefung der Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommen sowie zu dessen Ausweitung auf Bereiche, die darin nicht abgedeckt werden.
Die Regierung Norwegens, die als Depositar handelt, notifiziert allen Parteien, welche dieses Abkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind: die Hinterlegung der Urkunden über die Ratifizierung oder provisorische Anwendung, einen Beitritt, die Annahme einer Änderung gemäss Artikel 35 sowie das Inkrafttreten dieses Abkommens und jeder hierzu gemachten Änderung nach dem Verfahren gemäss Artikel 35 (Änderungen) sowie dessen Beendigung oder jedwelchen Rücktritt.
Zu Urkund dessen haben die Unterzeichner, die hierzu gebührend bevollmächtigt sind, das vorliegende Abkommen unterzeichnet.Geschehen zu Leukerbad, am 30. November 1998, in einer einzigen Ausfertigung in englischer Sprache, die bei der Regierung Norwegens hinterlegt wird. Der Depositarstaat wird allen Unterzeichnern sowie den Parteien, die diesem Abkommen beitreten, eine beglaubigte Abschrift übermitteln.(Es folgen die Unterschriften)
1. Die EFTA-Staaten und die Palästinensische Behörde vereinbaren, dass die Palästinensische Behörde in Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber der Europäischen Gemeinschaft im Rahmen des Interim-Assoziierungsabkommens und eines zukünftigen Assoziierungsabkommens die EFTA-Staaten nicht diskriminieren wird.
2. Die EFTA-Staaten und die Palästinensische Behörde anerkennen, dass die in Artikel 4 des Protokolls A des Abkommens erwähnten festen Abgaben nicht höher sein werden als jene, welche Israel auf die Produkte erhebt, die in Tabelle V des Protokolls A aufgezählt sind und aus einem EFTA-Staat eingeführt werden.
3. Die EFTA-Staaten und die Palästinensische Behörde betrachten die volle Liberalisierung des Handels mit Fisch und anderen Meeresprodukten als integrales Ziel des Abkommens. Die Palästinensische Behörde wird die Importe solcher Produkte aus einem EFTA-Staat vollständig liberalisieren, sobald die Bedingungen dies erlauben.
4. Die Parteien nehmen das Protokoll von Paris zwischen der Palästinensischen Behörde und Israel zur Kenntnis, welches die Zuständigkeit der Palästinensischen Behörde bezüglich des Handels mit Fischen und anderen Meeresprodukten beschränkt. Die Parteien anerkennen, dass Änderungen im Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Israel im Bereich Fisch und andere Meeresprodukte auf die Handelsbeziehungen zwischen den EFTA-Staaten sowie der Westbank und dem Gazastreifen angewendet werden, bis die Palästinensische Behörde die vollständige Zuständigkeit in diesem Bereich erhalten hat.
5. Mit Bezug auf Artikel 3 von Anhang II wird anerkannt, dass die Anmerkung «sobald die Bedingungen es erlauben» bedeutet, sobald die Palästinensische Behörde die vollständige Zuständigkeit im Bereich Fisch und andere Meeresprodukte erhalten hat.
6. Die EFTA-Staaten und die Palästinensische Behörde anerkennen die Bedeutung der regionalen Zusammenarbeit im Mittelmeerraum. Ziel dieser Zusammenarbeit ist es, Möglichkeiten für eine weitere Entwicklung der Freihandelsbeziehungen zwischen den Parteien sowie innerhalb der Region zu fördern, als Beitrag zur Errichtung einer euro-mediterranen Freihandelszone.
7. Infolgedessen erklären die EFTA-Staaten und die Palästinensische Behörde ihre Absicht, sobald als möglich mit den beteiligten Staaten einen Dialog aufzunehmen, mit dem Ziel, die nötigen Bestimmungen in das Abkommen aufzunehmen, um für Produkte aus Ägypten, Israel und Jordanien, jeweils auf einer Basis der Reziprozität, ein diagonales Kumulationssystem zu errichten.
8. Die EFTA-Staaten und die Palästinensische Behörde einigen sich darauf, die Möglichkeiten einer zusätzlichen Erweiterung und Verbesserung der Ursprungsregeln, insbesondere den Einschluss der Parteien in ein künftiges euro-mediterranes Kumulationsnetzwerk, zu prüfen, um Produktion und Handel in Europa und im Mittelmeerraum auszubauen und zu fördern.
9. Mit Bezug auf Absatz 6 von Artikel 15 des Protokolls B einigen sich die EFTA-Staaten und die Palästinensische Behörde darauf, dass auf Ersuchen einer Vertragspartei Konsultationen hinsichtlich möglicher negativer Auswirkungen, welche sich aus dieser Abweichung ergeben können, durchgeführt werden mit dem Ziel, eine befriedigende Lösung zu finden. Die EFTA-Staaten und die Palästinensische Behörde einigen sich ausserdem darauf, dass jede Prüfung durch den Gemischten Ausschuss die Praxis berücksichtigen soll, welche zwischen der Palästinensischen Behörde und der Europäischen Union angewandt wird.
10. Die EFTA-Staaten gewähren technische Hilfe, um die Palästinensische Behörde in ihren Bemühungen zu unterstützen und die Durchsetzung ihrer Verpflichtungen hinsichtlich den Schutz des geistigen Eigentums zu erleichtern.
11. Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Höhe von Zöllen oder von Strukturanpassungsabgaben auf Produkten aus den EFTA-Staaten nicht höher sein werden als diejenigen auf ähnlichen Produkten aus der Europäischen Gemeinschaft.
12. Was Absatz 3 von Artikel 20 angeht, so dienen bei Meinungsverschiedenheiten über den tatsächlichen Wert der Einfuhren industrieller Erzeugnisse die internationalen Handelsstatistiken wie jene der ECE/UNO, der WTO und OECD als Grundlage, sofern diese erhältlich sind.
13. Es besteht Einvernehmen darüber, dass die EFTA-Staaten der Palästinensischen Behörde in Fragen der Handelspolitik im Zusammenhang mit der Umsetzung des Abkommens technische Unterstützung gewähren werden. Diese Unterstützung wird gewährt in Form von Seminaren der EFTA über Handelspolitik und Zollfragen sowie anderen technischen Unterstützungsprojekten, auf welche sich die Parteien geeinigt haben.
14. Das Abkommen wird nach einer weiteren Übertragung von Kompetenzen an die Palästinensische Behörde und dem Abschluss der Verhandlungen über den definitiven Status überprüft werden, um zu einem endgültigen Abkommen zu gelangen.
15. Die EFTA-Staaten und die Palästinensische Behörde werden das Abkommen überprüfen, sobald die Palästinensische Behörde formelle Beitrittsverhandlungen mit der WTO aufgenommen hat.
Geschehen zu Leukerbad, am 30. November 1998, in einer einzigen Ausfertigung in englischer Sprache, die bei der Regierung Norwegens hinterlegt wird. Der Depositarstaat wird allen Unterzeichnern sowie den Parteien, die diesem Abkommen beitreten, eine beglaubigte Abschrift übermitteln.
(Es folgen die Unterschriften)
Record of understanding – Verständigungsprotokoll
Annex I Referred to in Sub-paragraph (a) of Article 2 – Products not covered by this Agreement
Annex II Referred to in Sub-paragraph (c) of Article 2 – Fish and other marine products
Annex III On the interpretation of Article 17 – State Aid
Annex IV Rules for the implementation of Article 17(3) – State Aid
Annex V Referred to in Paragraph 1 of Article 20 – List of products
Annex VI Referred to in Paragraph 2 of Article 29 – Constitution and functioning of the arbitral tribunal
Protocol A Referred to in Sub-paragraph (b) of Article 2 – Processed agricultural products
Table I to Protocol A
Table II to Protocol A – Iceland
Table III to Protocol A – Liechtenstein, Switzerland
Table IV to Protocol A – Norway
Table V to Protocol A – Palestinian Authority
Protocol B Referred to in Article 3(1) – Concerning the definition of the concept of «originating products» and methods of administrative co-operation
Protocol C Referred to in Article 9 – Liechtenstein and Swiss monopolies not adjusted in accordance with Article 9
Protocol D Concerning the treatment that may be applied by Liechtenstein and Switzer-land to imports of certain products subject to the scheme for building up compulsory reserves
Protocol E Referred to in Article 33 – Territorial application
Joint Committee Decisions
No 1-10 Amendements to Protocol B
No 3-08 Annex II – Fish and other marine products
No 2-08 Protocol A Annex I
No 1-08 Protocol A PAPs
No 5-03 Amendment to Protocol A
No 4-03 Annex II
No 3-03 Annex I
No 2-03 Establishment of a Sub-Committee on customs and origin matters
No 1-03 Rules of procedure of the Joint Committee
| Vertragsstaaten | Ratifikation | Inkrafttreten | ||
|---|---|---|---|---|
| Island | 18. August | 2000 | 1. November | 2000 |
| Liechtenstein | 29. Juni | 1999 | 1. Juli | 1999 |
| Norwegen | 30. Juni | 1999 | 1. Juli | 1999 |
| Palästina | 30. Juni | 1999 | 1. Juli | 1999 |
| Schweiz | 29. Juni | 1999 | 1. Juli | 1999 |
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