0.632.401.02•Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über ein die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich betreffendes Zusatzprotokoll zum Abkommen vom 22. Juli 1972 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
0.632.401.02Bilateral International Treaty01.07.1998
Unterzeichnet in Luxemburg am 9. Juni 1997
Von der Bundesversammlung genehmigt am 10. März 19981
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. Juli 1998
(Stand am 1. Juli 1998)
| Bundesamt für Aussenwirtschaft der Schweizerischen Eidgenossenschaft | Bern, den 9. Juni 1997 An den Rat der Europäischen Union Brüssel |
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Sehr geehrte Herren,
ich beehre mich, den Empfang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet: «Ich beehre mich, Bezug zu nehmen auf die Verhandlungen zwischen Vertretern der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Hinblick auf den Abschluss eines Abkommens über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich durch Hinzufügung eines entsprechenden Zusatzprotokolls zum Abkommen vom 22. Juli 19722. Dieses Zusatzprotokoll, dessen Wortlaut diesem Schreiben beigefügt ist, wird Bestandteil des Abkommens vom 22. Juli 1972 sein und tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Notifizierung des Abschlusses der dafür erforderlichen Verfahren erfolgt ist. Zur Überbrückung der Zeit bis zum Abschluss dieser Verfahren wird es ab dem 1. Juli 1997 vorläufig angewendet. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie die Zustimmung der Schweizerischen Eidgenossenschaft hierzu bestätigen könnten.»
Ich darf Ihnen die Zustimmung der Schweizerischen Eidgenossenschaft zum Vorstehenden bestätigen.
Genehmigen Sie, sehr geehrte Herren, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
| Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: Franz Blankart |
|---|
Im Sinne dieses Protokolls bezeichnet der Ausdruck
Die Vertragsparteien leisten einander von sich aus im Einklang mit ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften Amtshilfe, sofern dies ihres Erachtens zur ordnungsgemässen Anwendung des Zollrechts notwendig ist, insbesondere wenn sie über Erkenntnisse verfügen über
– Handlungen, die gegen das Zollrecht verstossen oder ihres Erachtens gegen das Zollrecht verstossen und die für die andere Vertragspartei von Interesse sein können; – neue Mittel oder Methoden zur Begehung solcher Handlungen; – Waren, die bekanntermassen Gegenstand von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht sind; – natürliche oder juristische Personen, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begehen oder begangen haben; – Beförderungsmittel, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie für Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt worden sind, benutzt werden oder benutzt werden könnten.
Auf Antrag der ersuchenden Behörde veranlasst die ersuchte Behörde im Einklang mit den für sie geltenden Vorschriften
– die Zustellung aller Schriftstücke, – die Bekanntgabe aller Entscheidungen, sowie aller anderen für das anhängige Verfahren rechtserheblichen Schriftstücke,
die in den sachlichen Geltungsbereich dieses Protokolls fallen, an einen Adressaten mit Sitz oder Wohnsitz in ihrem Gebiet. Artikel 6 Absatz 3 findet auf den Antrag auf Zustellung oder Bekanntgabe Anwendung.
2. Ersucht eine Behörde um Amtshilfe, die sie selbst im Fall eines Ersuchens nicht leisten könnte, so weist sie in ihrem Ersuchen auf diesen Umstand hin. Die Erledigung eines derartigen Ersuchens steht im Ermessen der ersuchten Behörde.
3. Wird die Amtshilfe abgelehnt, so ist diese Entscheidung der ersuchenden Behörde unter Angabe der Gründe unverzüglich mitzuteilen.
Beamten der ersuchten Behörde kann es gestattet werden, nach Massgabe der erteilten Genehmigung in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, die unter dieses Abkommen fallende Angelegenheiten betreffen, im Gebiet der anderen Vertragspartei als Sachverständige oder Zeugen aufzutreten und Gegenstände und Schriftstücke oder beglaubigte Kopien davon vorzulegen, sofern dies für das Verfahren erforderlich ist. In der Ladung ist genau anzugeben, in welcher Angelegenheit und in welcher Eigenschaft oder mit welcher Berechtigung die Beamten befragt werden sollen.
Die Vertragsparteien verzichten auf alle gegenseitigen Ansprüche auf Erstattung der bei der Durchführung dieses Protokolls angefallenen Kosten, hiervon ausgenommen sind gegebenenfalls Vergütungen für Zeugen und Sachverständige sowie für Dolmetscher und Übersetzer, die nicht dem öffentlichen Dienst angehören.
Die Vertragsparteien stimmen darin überein dass vom Gemischten Ausschuss eine Arbeitsgruppe eingesetzt werden sollte, um diesen bei der Verwaltung des Protokolls über die gegenseitige Amtshilfe zu unterstützen.
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