0.632.401.021•Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Ursprungskumulierung zwischen der Europäischen Union, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, dem Königreich Norwegen und der Republik Türkei im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems
0.632.401.021Bilateral International Treaty01.02.2019
Abgeschlossen am 21. Juni 2017
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. Februar 2019
(Stand am 1. Februar 2019)
| Herrn Urs Bucher Botschafter Mission der Schweiz bei der Europäischen Union Brüssel Belgien | Brüssel, den 21. Juni 2017 |
|---|---|
| Frau Marlene Bonnici Botschafterin Vorsitzende des Ausschusses der ständigen Regierungsvertreter der Mitgliedstaaten der Europäischen Union Brüssel Belgien |
Exzellenz,
Ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet:
«1. Die Europäische Union (im Folgenden ‹Union›) und die Schweizerische Eidgenossenschaft (im Folgenden ‹Schweiz›) sind als Vertragsparteien dieses Abkommens der Auffassung, dass sie im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems (APS) ähnliche Ursprungsregeln anwenden, die auf folgenden allgemeinen Grundsätzen beruhen:
2. Die Union und die Schweiz erkennen gegenseitig Vormaterialien, die im Sinne ihrer jeweiligen APS-Ursprungsregeln ihren Ursprung in der Union, der Schweiz, Norwegen oder der Türkei haben, als Ursprungserzeugnisse eines begünstigten Landes des APS der jeweiligen Vertragspartei an, wenn sie in dem betreffenden begünstigten Land einer Be- oder Verarbeitung unterliegen, die über Vorgänge hinausgeht, die als für eine Verleihung der Ursprungseigenschaft nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungsvorgänge anzusehen sind. Dieser Unterabsatz gilt für Vormaterialien mit Ursprung in Norwegen und der Türkei, sofern die Voraussetzungen in den Nummern 15 und 16 erfüllt sind.
Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Union und der Schweiz leisten einander insbesondere bei der nachträglichen Überprüfung der Ursprungsnachweise für die in Unterabsatz 1 genannten Vormaterialien die erforderliche Amtshilfe. Es gelten die Bestimmungen über die Zusammenarbeit der Verwaltungen im Protokoll Nr. 3 zum Abkommen vom 22. Juli 19721zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
Dieser Absatz gilt nicht für die Erzeugnisse der Kapitel 1 bis 24 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung von Waren, das von der durch das Abkommen über die Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens (unterzeichnet am 15. Dezember 19502in Brüssel) geschaffenen Organisation erlassen wurde.
3. Die Union und die Schweiz akzeptieren gegenseitig die von den Zollbehörden der anderen Vertragspartei ausgestellten Ersatzursprungsnachweise in Form von Ersatzursprungszeugnissen nach Formblatt A (im Folgenden ‹Ersatzzeugnisse›) und Ersatzursprungserklärungen, die von Wiederversendern der anderen Vertragspartei ausgefertigt wurden, die für diesen Zweck registriert sind.
Jede der beiden Vertragsparteien kann die Zulässigkeit der Präferenzbehandlung von Erzeugnissen, die Gegenstand von Ersatzursprungsnachweisen sind, nach ihren eigenen Rechtsvorschriften bewerten.
4. Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass vor der Ausstellung oder Ausfertigung eines Ersatzursprungsnachweises die folgenden Voraussetzungen eingehalten werden:
5. Für die Zwecke von Nummer 4 Buchstabe c gilt Folgendes:
6. Jede Vertragspartei stellt Folgendes sicher:
7. Jede Vertragspartei stellt Folgendes sicher:
8. Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass: a) der Wiederversender auf jeder Ersatzursprungserklärung Folgendes anführt: (1) alle Angaben über die wiederversendeten Erzeugnisse, die im ursprünglichen Ursprungsnachweis enthalten waren, (2) das Datum der Ausfertigung des ursprünglichen Ursprungsnachweises, (3) die Angaben des ursprünglichen Ursprungsnachweises, gegebenenfalls auch Informationen über die Kumulierung, die auf die Erzeugnisse, die Gegenstand der Ursprungserklärung sind, angewendet wurde, (4) den Namen, die Anschrift und die Nummer als registrierter Ausführer des Wiederversenders, (5) den Namen und die Anschrift des Empfängers in der Union oder in der Schweiz, (6) das Datum und den Ort der Ausfertigung der Ursprungserklärung oder der Ausstellung des Ursprungszeugnisses; b) jede Ersatzursprungserklärung mit der Aufschrift ‹Replacement statement › oder ‹Attestation de remplacement › gekennzeichnet wird; c) Ersatzursprungserklärungen von Wiederversendern ausgefertigt werden, die im elektronischen System zur Selbstzertifizierung des Ursprungs durch Ausführer, dem sogenannten REX-System (Registered Exporter System ) registriert sind, unabhängig vom Wert der in der ursprünglichen Sendung enthaltenen Ursprungserzeugnisse; d) sofern ein Ursprungsnachweis ersetzt wird, der Wiederversender auf dem ursprünglichen Ursprungsnachweis Folgendes angibt: (1) das Datum der Ausfertigung der Ersatzursprungserklärung(en) und die Menge der Erzeugnisse, die Gegenstand der Ersatzursprungserklärung(en) sind, (2) den Namen und die Anschrift des Wiederversenders, (3) den Namen und die Anschrift des Empfängers oder der Empfänger in der Union oder in der Schweiz; e) die ursprüngliche Ursprungserklärung mit der Aufschrift ‹Replaced › oder ‹Remplacé › gekennzeichnet wird; f) eine Ersatzursprungserklärung zwölf Monate ab dem Datum ihrer Ausfertigung gültig bleibt; g) Ersatzursprungserklärungen auf Englisch oder Französisch erstellt werden.
9. Die ursprünglichen Ursprungsnachweise und Kopien der Ersatzursprungsnachweise sind vom Wiederversender mindestens drei Jahre ab dem Ende des Kalenderjahrs, in dem die Ersatzursprungsnachweise ausgestellt oder ausgefertigt wurden, aufzubewahren.
10. Die Vertragsparteien vereinbaren, die Kosten des REX-Systems gemäss den Modalitäten der Zusammenarbeit, die von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien festzulegen sind, aufzuteilen.
11. Alle Streitfragen zwischen den Vertragsparteien, die sich aus der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens ergeben, werden ausschliesslich im Wege bilateraler Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien geregelt. Wenn die Streitfragen die Interessen Norwegens und/oder der Türkei berühren könnten, sind diese zu konsultieren.
12. Die Vertragsparteien können dieses Abkommen im gegenseitigen Einvernehmen jederzeit schriftlich ändern. Auf Antrag einer der beiden Vertragsparteien nehmen die Vertragsparteien Konsultationen im Hinblick auf etwaige Änderungen dieses Abkommens auf. Wenn die Änderungen die Interessen Norwegens und/oder der Türkei berühren könnten, sind diese zu konsultieren. Änderungen dieser Art treten zu einem einvernehmlich festgelegten Zeitpunkt in Kraft, sobald beide Vertragsparteien einander über die Erfüllung ihrer jeweiligen internen Anforderungen unterrichtet haben.
13. Jede der beiden Vertragsparteien kann die Durchführung dieses Abkommens aussetzen, wenn sie schwerwiegende Zweifel an dem ordnungsgemässen Funktionieren des Abkommens hat, sofern die andere Vertragspartei drei Monate im Voraus schriftlich davon in Kenntnis gesetzt wird.
14. Dieses Abkommen kann von jeder der beiden Vertragsparteien gekündigt werden, sofern die andere Vertragspartei drei Monate im Voraus schriftlich davon in Kenntnis gesetzt wird.
15. Der erste Unterabsatz der Nummer 2 gilt nur dann für Vormaterialien mit Ursprung in Norwegen, wenn die Vertragsparteien ein ähnliches Abkommen mit Norwegen geschlossen und einander über die Erfüllung dieser Bedingung in Kenntnis gesetzt haben.
16. Der erste Unterabsatz der Nummer 2 gilt nur dann für Vormaterialien mit Ursprung in der Türkei3, wenn die Vertragsparteien ein ähnliches Abkommen mit der Türkei geschlossen und einander über die Erfüllung dieser Bedingung in Kenntnis gesetzt haben.
17. Ab dem Inkrafttreten eines Abkommens zwischen der Schweiz und der Türkei gemäss dem ersten Unterabsatz der Nummer 2 dieses Abkommens und vorbehaltlich der Gegenseitigkeit seitens der Türkei kann jede Vertragspartei vorsehen, dass für Erzeugnisse, die Vormaterialien mit Ursprung in der Türkei enthalten, die im Rahmen der bilateralen Kumulierung in APS-begünstigten Ländern be- oder verarbeitet wurden, in den Vertragsparteien Ersatzursprungsnachweise ausgestellt oder ausgefertigt werden dürfen.
18. Dieses Abkommen tritt zu einem einvernehmlich festgelegten Zeitpunkt in Kraft, sobald die Union und die Schweiz einander über den Abschluss der jeweiligen internen Annahmeverfahren in Kenntnis gesetzt haben. Ab diesem Zeitpunkt ersetzt es das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den einzelnen im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems Zollpräferenzen gewährenden EFTA-Ländern (Norwegen und Schweiz), wonach die Waren mit Bestandteilen mit Ursprung in Norwegen oder der Schweiz bei ihrer Ankunft im Zollgebiet der Gemeinschaft wie Waren behandelt werden, die Bestandteile mit Ursprung in der Gemeinschaft enthalten (Gegenseitigkeitsabkommen), unterzeichnet am 14. Dezember 20004.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer Regierung hierzu bestätigen würden.
Sofern Ihre Regierung dem Vorstehenden zustimmen kann, beehre ich mich vorzuschlagen, dass dieses Schreiben und Ihre Bestätigung zusammen ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft bilden.»
Ich darf Ihnen die Zustimmung meiner Regierung zum Inhalt dieses Schreibens mitteilen.
Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.
| Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: Urs Bucher |
|---|
SR 0.632.401 ↩
SR 0.631.121.2 ↩
Die Union hat diese Bedingung mit der Veröffentlichung der Bekanntmachung der Kommission gemäss Artikel 85 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93, Durchführungsvorschriften zum Zollkodex der Gemeinschaften – Erweiterung des mit jenem Artikel eingeführten bilateralen Kumulierungssystems auf die Türkei (ABl. C 134 vom 15.4.2016, S. 1) erfüllt. ↩
ABl. L 38 vom 8.2.2001, S. 25;AS 2004 611 ↩
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