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0.632.401.4•Protokoll Nr. 4 über einige Sonderbestimmungen betreffend Irland
0.632.401.4Bilateral International Treaty01.01.1973
Abgeschlossen am 22. Juli 1972
Von der Bundesversammlung genehmigt am 3. Oktober 19721
Schweizerische Ratifikation mitgeteilt am 21. Dezember 1972
In Kraft getreten am 1. Januar 1973
(Stand am 25. Oktober 2000)
Abweichend von Artikel 13 des Abkommens2sind die Massnahmen, die in den Absätzen 1 und 2 des Protokolls Nr. 6 und in Artikel 1 des Protokolls Nr. 7 zu der «Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge» vorgesehen sind und sich auf bestimmte, Irland betreffende mengenmässige Beschränkungen beziehungsweise auf die Einfuhr von Kraftfahrzeugen und die Montageindustrie in Irland beziehen, gegenüber der Schweiz anwendbar.3
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