0.632.401.81•Zusatzprotokoll
0.632.401.81Bilateral International Treaty01.01.1987
{
"legislation": {
"type": "Bilateral international treaty",
"number": "0.632.401.81",
"source": "ch-fedlex-international",
"inForceTo": null,
"abstractUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1987/120_120_120",
"documentDate": "1986-07-14",
"inForceSince": "1987-01-01"
},
"content": {
"number": "0.632.401.81",
"abstractUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1987/120_120_120",
"fedlexMetadata": {
"id": "0.632.401.81",
"hash": "0dcd77fcbb84454be924d8db545a4256d75c2bec2dc01343178ffafb2069c4ff",
"type": "Bilateral international treaty",
"number": "0.632.401.81",
"source": "ch-fedlex-international",
"inForceTo": null,
"languages": [
"de",
"fr",
"it"
],
"scrapedAt": "2026-05-30T19:42:30.219Z",
"sourceUrl": "https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1987/120_120_120/19870101/de/xml/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-1987-120_120_120-19870101-de-xml-5.xml",
"abstractUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1987/120_120_120",
"documentDate": "1986-07-14",
"inForceSince": "1987-01-01",
"manifestations": [
{
"title": "Zusatzprotokoll vom 14. Juli 1986 zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im Anschluss an den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zur Gemeinschaft (mit Anhängen)",
"fileUrl": "https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1987/120_120_120/19870101/de/xml/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-1987-120_120_120-19870101-de-xml-5.xml",
"language": "de",
"shortTitle": null,
"manifestationUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1987/120_120_120/19870101/de/xml"
},
{
"title": "Protocole add. du 14 juillet 1986 à l'Accord entre la Confédération suisse et la CEE à la suite de l'adhésion du Royaume d'Espagne et de la République portugaise à la Communauté (avec annexes)",
"fileUrl": "https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1987/120_120_120/19870101/fr/xml/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-1987-120_120_120-19870101-fr-xml-5.xml",
"language": "fr",
"shortTitle": null,
"manifestationUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1987/120_120_120/19870101/fr/xml"
},
{
"title": "Protocollo addizionale del 14 luglio 1986 all'accordo tra la Confederazione svizzera e la Comunità economica europea a seguito dell'adesione del Regno di Spagna e della Repubblica portoghese alla Comunità (con All.)",
"fileUrl": "https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1987/120_120_120/19870101/it/xml/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-1987-120_120_120-19870101-it-xml-5.xml",
"language": "it",
"shortTitle": null,
"manifestationUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1987/120_120_120/19870101/it/xml"
}
]
},
"manifestationUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1987/120_120_120/19870101/de/xml"
}
}zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
im Anschluss an den Beitritt des Königreichs Spanien
und der Portugiesischen Republik zur Gemeinschaft
Abgeschlossen am 14. Juli 1986
Von der Bundesversammlung genehmigt am 8. Oktober 19861
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. Januar 1987
(Stand am 1. Januar 1987)
Die Schweizerische Eidgenossenschaft
einerseits
und
die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
andererseits,
gestützt auf das am 22. Juli 19722in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nachstehend «Abkommen» genannt,
in Anbetracht des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften am 1. Januar 1986,
in der Erwägung, dass die Gemeinschaft und die Schweizerische Eidgenossenschaft am 18. Dezember 19853ein Abkommen über die Handelsregelung zwischen der Schweiz einerseits und Spanien und Portugal andererseits für die Zeit vom 1. Januar 1986 bis zum 28. Februar 1986 unterzeichnet haben,
haben beschlossen, einvernehmlich die Anpassungen und Übergangsmassnahmen zum Abkommen im Anschluss an den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft festzulegen und
dieses Protokoll zu schliessen:
Das Abkommen, die Anhänge und die Protokolle, die Bestandteil des Abkommens sind, sowie die Schlussakte und die ihr beigefügten Erklärungen4werden in spanischer und portugiesischer Sprache abgefasst und sind gleichermassen verbindlich wie die Urtexte. Der Gemischte Ausschuss genehmigt den spanischen und portugiesischen Wortlaut.
Für die unter das Abkommen fallenden Waren mit Ursprung in der Schweiz gilt bei der Einfuhr nach den Kanarischen Inseln oder Ceuta und Melilla in jeder Hinsicht, einschliesslich der «arbitrio insular» genannten Abgabe der Kanarischen Inseln, die gleiche Zollregelung, die auf die Ursprungswaren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft Anwendung findet.
Die Schweizerische Eidgenossenschaft gewährt für Einfuhren der unter das Abkommen fallenden Waren mit Ursprung auf den Kanarischen Inseln oder in Ceuta und Melilla die gleiche Zollregelung wie für Einfuhren von Ursprungswaren Spaniens.
(1). Für die unter das Abkommen fallenden Waren werden die Einfuhrzölle zwischen der Schweiz und Spanien auf Ursprungswaren dieser Länder vorbehaltlich des Artikels 5 schrittweise wie folgt abgebaut: – Am 1. März 1986 wird jeder Zollsatz auf 90,0 % des Ausgangszollsatzes herabgesetzt; – am 1. Januar 1987 wird jeder Zollsatz auf 77,5 % des Ausgangszollsatzes herabgesetzt; – am 1. Januar 1988 wird jeder Zollsatz auf 62,5 % des Ausgangszollsatzes herabgesetzt; – am 1. Januar 1989 wird jeder Zollsatz auf 47,5 % des Ausgangszollsatzes herabgesetzt; – am 1. Januar 1990 wird jeder Zollsatz auf 35,% des Ausgangszollsatzes herabgesetzt; – am 1. Januar 1991 wird jeder Zollsatz auf 22,% des Ausgangszollsatzes herabgesetzt; – am 1. Januar 1992 wird jeder Zollsatz auf 10,% des Ausgangszollsatzes herabgesetzt; – die letzte Herabsetzung um 10 % erfolgt am 1. Januar 1993. (2). Die nach Absatz 1 berechneten Zollsätze werden unter Abrundung auf die erste Dezimalstelle angewandt, wobei die zweite Dezimalstelle nicht berücksichtigt wird.
(1). Vorbehaltlich der folgenden Absätze gilt als Ausgangszollsatz, von dem aus die in Artikel 3 vorgesehenen aufeinanderfolgenden Zollsenkungen bei jeder Ware vorzunehmen sind, der am 1. Januar 1985 im Handel zwischen der Schweiz und Spanien tatsächlich angewandte Zollsatz. (2). Im Falle einer Herabsetzung der Zölle nach diesem Zeitpunkt und vor dem Beitritt gilt der auf diese Weise herabgesetzte Zollsatz als Ausgangszollsatz. (3). Für die in Anhang 1 aufgeführten Waren gilt als Ausgangszollsatz Spaniens der Zollsatz, der bei jeder der einzelnen Waren angegeben ist. (4). Für Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, roh, der Nummer 27.09 des Gemeinsamen Zolltarifs beträgt der Zollsatz Spaniens Null.
(1). Der bewegliche Teilbetrag, den das Königreich Spanien gemäss Artikel 1 des Protokolls Nr. 25des Abkommens auf bestimmte in Tabelle I desselben Protokolls genannte Waren mit Ursprung in der Schweiz anwenden darf, wird um den im Handel zwischen der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 1985 und Spanien angewandten Ausgleichsbetrag berichtigt. (2). Für die in Tabelle I des Protokolls Nr. 2 des Abkommens genannten Waren beseitigt das Königreich Spanien nach dem in Artikel 3 festgelegten Zeitplan den Unterschied zwischen
– dem in Artikel 4 genannten Ausgangszollsatz Spaniens und – dem in der letzten Spalte der Tabelle I des Protokolls Nr. 2 angegebenen Zollsatz (ohne den beweglichen Teilbetrag).
(3)6Für die in Tabelle II des Protokolls Nr. 2 des Abkommens genannten Waren beseitigt die Schweizerische Eidgenossenschaft nach dem in Artikel 3 festgelegten Zeitplan den Unterschied zwischen
– dem in Artikel 4 genannten Ausgangszollsatz der Schweiz und – dem in der letzten Spalte der Tabelle II des Protokolls Nr. 2 angegebenen Zollsatz (ohne den beweglichen Teilbetrag).
Wenn das Königreich Spanien die Erhebung der Zollsätze auf Waren, die aus der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 1985 eingeführt wurden, vollständig oder teilweise aussetzt, so nimmt es die Aussetzung oder Senkung der Zollsätze auch für Waren mit Ursprung in der Schweiz um denselben Prozentsatz vor.
(1). Eröffnet das Königreich Spanien gegenüber dritten Ländern Zollkontingente, die am 1. Januar 1985 tatsächlich angewandt wurden, so erfahren die aus der Schweiz eingeführten Waren die gleiche Behandlung wie die aus der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 1985 eingeführten Waren während der Geltungsdauer dieser Kontingente. (2). Werden derartige Kontingente nicht eröffnet, so wendet das Königreich Spanien auf die Einfuhren aus der Schweiz die im Falle der Eröffnung dieser Kontingente geltenden Zollsätze an. Die zu diesen Zollsätzen zulässigen Mengen oder Werte sind auf die Beträge der tatsächlichen Einfuhren aus der Schweiz im Rahmen derselben, am 1. Januar 1985 eröffneten Kontingente begrenzt.
(1). Wendet das Königreich Spanien
– bis zum 31. Dezember 1988 für die in Anhang II aufgeführten Waren, – bis zum 31. Dezember 1989 für die in Anhang III aufgeführten Waren
mengenmässige Einfuhrbeschränkungen gegenüber der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 1985 an, so wendet es mengenmässige Beschränkungen auch auf die gleichen Waren mit Ursprung in der Schweiz an. (2). Die vorgenannten Beschränkungen bestehen in Globalkontingenten, die auch für die Einfuhren mit Ursprung in den übrigen EFTA‑Ländern eröffnet werden.
Die Globalkontingente für 1986 sind in Anhang II und Anhang III aufgeführt. (3). Die schrittweise Erhöhung der Kontingente des Anhangs II und der Kontingente 1 bis 5 und 10 bis 14 des Anhangs III beträgt bei den in ECU ausgedrückten Kontingenten zu Beginn jedes Jahres 25 % und bei den in Mengen ausgedrückten Kontingenten zu Beginn jedes Jahres 20 %. Die Erhöhung wird zu jedem Kontingent hinzugezählt und die folgende Erhöhung auf der Grundlage der sich daraus ergebenden Höhe berechnet.
Die in Anhang III aufgeführten Kontingente 6 bis 9 werden jährlich schrittweise wie folgt erhöht: – 1. Jahr: 13 %, – 2. Jahr: 18 %, – 3. Jahr: 20 %, – 4. Jahr: 20 %. (4). Wird festgestellt, dass die Einfuhren einer in den Anhängen II und III genannten Ware nach Spanien während zweier aufeinanderfolgender Jahre weniger als 90 % der Kontingentierung betrugen, so liberalisiert das Königreich Spanien die Einfuhr der Ware mit Ursprung in der Schweiz oder den in Absatz 2 genannten Ländern mit Beginn des auf den Zweijahreszeitraum folgenden Jahres, sofern die Ware in diesem Augenblick gegenüber der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 1985 liberalisiert ist. (5). Liberalisiert das Königreich Spanien die Einfuhren einer der in den Anhängen II und III genannten Waren aus der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 1985 oder erhöht es ein Kontingent über den für die Gemeinschaft in dieser Zusammensetzung geltenden Mindestsatz hinaus, so liberalisiert es auch die Einfuhren dieser Ware mit Ursprung in der Schweiz oder erhöht proportional das Globalkontingent. (6). Bei der Verwaltung der vorgenannten Kontingente wendet das Königreich Spanien die gleichen Verwaltungsbestimmungen und Verwaltungsmassnahmen an, die für die Einfuhren von Ursprungswaren der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 1985 gelten.
(1). Für die unter das Abkommen fallenden Waren werden in Portugal die Einfuhrzölle auf Ursprungswaren der Schweiz vorbehaltlich des Artikels 12 schrittweise wie folgt abgebaut: – Am 1. März 1986 wird jeder Zollsatz auf 90 % des Ausgangszollsatzes herabgesetzt; – am 1. Januar 1987 wird jeder Zollsatz auf 80 % des Ausgangszollsatzes herabgesetzt; – am 1. Januar 1988 wird jeder Zollsatz auf 65 % des Ausgangszollsatzes herabgesetzt; – am 1. Januar 1989 wird jeder Zollsatz auf 50 % des Ausgangszollsatzes herabgesetzt; – am 1. Januar 1990 wird jeder Zollsatz auf 40 % des Ausgangszollsatzes herabgesetzt; – am 1. Januar 1991 wird jeder Zollsatz auf 30 % des Ausgangszollsatzes herabgesetzt; – die beiden übrigen Herabsetzungen um 15 % erfolgen am 1. Januar 1992 und am 1. Januar 1993. (2). Die nach Absatz 1 berechneten Zollsätze werden unter Abrundung auf die erste Dezimalstelle angewandt, wobei die zweite Dezimalstelle nicht berücksichtigt wird.
(1). Vorbehaltlich der folgenden Absätze gilt als Ausgangszollsatz, von dem aus die in Artikel 9 vorgesehenen aufeinanderfolgenden Zollsenkungen bei jeder Ware vorzunehmen sind, der von der Portugiesischen Republik im Handel mit der Schweiz am 1. Januar 1985 tatsächlich angewandte Zollsatz. (2). Im Falle einer Herabsetzung der Zölle nach diesem Zeitpunkt und vor dem Beitritt gilt der auf diese Weise herabgesetzte Zollsatz als Ausgangszollsatz. (3). Für die in Anhang IV aufgeführten Waren gilt als Zollsatz Portugals der Zollsatz, der bei jeder der einzelnen Waren angegeben ist. (4). Für die in Anhang V aufgeführten Waren einschliesslich Zündhölzer und Zunder gelten die in diesem Anhang angegebenen Ausgangszollsätze.
(1). Die nachstehenden Abgaben der Portugiesischen Republik im Handel mit der Schweiz werden schrittweise wie folgt abgeschafft:
(2). Die Portugiesische Republik beseitigt für Süssholzauszug mit einem Gehalt an Saccharose von mehr als 10 Gewichtshundertteilen, ohne Zusatz anderer Stoffe, der Tarifstelle 17.04 A des Gemeinsamen Zolltarifs den Finanzbestandteil von 5 Escudos je Kilo schrittweise nach dem Zeitplan in Artikel 9.
(1). Der bewegliche Teilbetrag, den die Portugiesische Republik gemäss Artikel 1 des Protokolls Nr. 27des Abkommens auf bestimmte, in Tabelle I desselben Protokolls genannte Waren mit Ursprung in der Schweiz anwenden darf, wird um den im Handel zwischen der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 1985 und Portugal angewandten Ausgleichsbetrag berichtigt. (2). Für die in Tabelle I des Protokolls Nr. 2 des Abkommens genannten Waren beseitigt die Portugiesische Republik nach dem in Artikel 9 festgelegten Zeitplan den Unterschied zwischen
– dem in Artikel 10 angegebenen Ausgangszollsatz Portugals und – dem in der letzten Spalte der Tabelle I des Protokolls Nr. 2 genannten Zollsatz (ohne den beweglichen Teilbetrag). (3). In allen Fällen, in denen ein Mindestzollsatz (fester Teilbetrag) gegenüber der Gemeinschaft festgesetzt wurde, wie sie in Anhang VI aufgeführt sind, wird der gleiche Mindestzollsatz gegenüber der Schweiz angewandt, wenn die sich aus der Aufschlüsselung gegenüber der Schweiz ergebende Rechnung zu einem Zollsatz führt, der unter dem gegenüber der Gemeinschaft anwendbaren Mindestzollsatz liegt. (4). Für die in Tabelle II des Protokolls Nr. 2 des Abkommens genannten Waren beseitigt die Schweizerische Eidgenossenschaft nach dem in Artikel 9 festgelegten Zeitplan den Unterschied zwischen
– den von der Schweizerischen Eidgenossenschaft am 1. Januar 1985 tatsächlich erhobenen Zollsätzen und – dem in der letzten Spalte der Tabelle II des Protokolls Nr. 2 genannten Zollsatz (ohne den beweglichen Teilbetrag).
Wenn die Portugiesische Republik die Erhebung der Zollsätze und/oder der in Artikel II genannten Abgaben auf Waren, die aus der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 1985 eingeführt wurden, vollständig oder teilweise aussetzt, so nimmt sie die Aussetzung oder Senkung der Zollsätze und/oder Abgaben auch für Waren mit Ursprung in der Schweiz um denselben Prozentsatz vor.
(1). Die Portugiesische Republik behält bis zum 31. Dezember 1987 mengenmässige Beschränkungen für die Einfuhren von Kraftfahrzeugen innerhalb der Grenzen einer Einfuhrkontingentsregelung bei. (2). Liberalisiert die Portugiesische Republik die Einfuhren von Kraftfahrzeugen aus der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 1985 oder erhöht sie die Kontingente über die Kontingente hinaus, die für diese Gemeinschaft gelten, so liberalisiert sie auch die betreffenden Einfuhren mit Ursprung in der Schweiz oder erhöht proportional das Kontingent gegenüber diesem Land.
Die Portugiesische Republik schafft die diskriminierende Differenz zwischen dem Erstattungssatz der Sozialversicherung bei in Portugal hergestellten Arzneimitteln und dem derzeitigen Erstattungssatz bei aus der Schweiz eingeführten Arzneimitteln in drei gleichen jährlichen Stufen ab, und zwar zum
– 1. Januar 1987, – 1. Januar 1988, – 1. Januar 1989.
Der Gemischte Ausschuss ändert die Ursprungsregeln, soweit dies infolge des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften erforderlich ist.
Die Anhänge zu diesem Protokoll sind Bestandteil desselben. Dieses Protokoll ist Bestandteil des Abkommens.
Dieses Protokoll wird von den Vertragsparteien gemäss ihren eigenen Verfahren genehmigt. Es tritt am 1. März 1986 in Kraft, sofern die Vertragsparteien einander vor diesem Zeitpunkt den Abschluss der dafür erforderlichen Verfahren notifiziert haben. Nach diesem Zeitpunkt tritt das Protokoll am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf die Notifizierung folgt.
Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften abgefasst, jede in dänischer, deutscher, englischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.
Geschehen zu Brüssel am vierzehnten Juli neunzehnhundertsechsundachtzig.
(Es folgen die Unterschriften)
| Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs | Warenbezeichnung | ||||||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | 2 | ||||||||||||||||
| 17.04 | Zuckerwaren ohne Kakaogehalt: | ||||||||||||||||
| B. Kaugummi mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invertzucker als Saccharose berechnet): | |||||||||||||||||
| I. | von weniger als 60 Gewichtshundertteilen | 9,30+bT | |||||||||||||||
| II. | von 60 Gewichtshundertteilen oder mehr | 7,74+bT | |||||||||||||||
| C. sogenannte «weisse Schokolade» | 0,00+bT | ||||||||||||||||
| D. andere: | |||||||||||||||||
| I. | kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von weniger als 1,5 Gewichtshundertteilen: | 9,30+bT | |||||||||||||||
| a) keine Saccharose enthaltend oder mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als 5 Gewichtshundertteilen | 11,67+bT | ||||||||||||||||
| b) mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invertzucker als Saccharose berechnet): | |||||||||||||||||
| 1. von 5 oder mehr, jedoch weniger als 30 Gewichtshundertteilen | 17,51+bT | ||||||||||||||||
| 2. von 30 oder mehr, jedoch weniger als 40 Gewichtshundertteilen | 14,93+bT | ||||||||||||||||
| 3. von 40 oder mehr, jedoch weniger als 50 Gewichtshundertteilen: | |||||||||||||||||
| aa) | keine Stärke enthaltend | 11,06+bT | |||||||||||||||
| bb) | andere. | 10,23+bT | |||||||||||||||
| 4. von 50 oder mehr, jedoch weniger als 60 Gewichtshundertteilen | 8,29+bT | ||||||||||||||||
| 5. von 60 oder mehr, jedoch weniger als 70 Gewichtshundertteilen | 5,94+bT | ||||||||||||||||
| 6. von 70 oder mehr, jedoch weniger als 80 Gewichtshundertteilen | 6,49+bT | ||||||||||||||||
| 7. von 80 und mehr, jedoch weniger als 90 Gewichtshundertteilen | 3,91+bT | ||||||||||||||||
| 8. von 90 Gewichtshundertteilen und mehr | 4,59+bT | ||||||||||||||||
| II. | andere: | 7,74+bT | |||||||||||||||
| a) keine Saccharose enthaltend oder mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als 5 Gewichtshundertteilen | 0,00+bT | ||||||||||||||||
| b) mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invertzucker als Saccharose berechnet): | |||||||||||||||||
| 1. von 5 oder mehr, jedoch weniger als 30 Gewichtshundertteilen | 5,81+bT | ||||||||||||||||
| 2. von 30 oder mehr, jedoch weniger als 50 Gewichtshundertteilen | 0,00+bT | ||||||||||||||||
| 3. von 50 oder mehr, jedoch weniger als 70 Gewichtshundertteilen | 0,00+bT | ||||||||||||||||
| 4. von 70 Gewichtshundertteilen oder mehr | 6,00+bT | ||||||||||||||||
| 18.06 | Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen: | ||||||||||||||||
| A. Kakaopulver, nur durch Zusatz von Saccharose gezuckert, mit einem Gehalt an Saccharose: | |||||||||||||||||
| I. | von weniger als 65 Gewichtshundertteilen | 10,06+bT | |||||||||||||||
| II. | von 65 oder mehr, jedoch weniger als 80 Gewichtshundertteilen | 0+bT | |||||||||||||||
| III. | von 80 Gewichtshundertteilen oder mehr | 0+bT | |||||||||||||||
| B. Speiseeis: | |||||||||||||||||
| I. | kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von weniger als 3 Gewichtshundertteilen | 0+bT | |||||||||||||||
| II. | mit einem Gehalt an Milchfett: | ||||||||||||||||
| a) von 3 oder mehr, jedoch weniger als 7 Gewichtshundertteilen | 0+bT | ||||||||||||||||
| b) von 7 Gewichtshundertteilen oder mehr | 0+bT | ||||||||||||||||
| C. Schokolade und Schokoladewaren, auch gefüllt; kakaohaltige Zuckerwaren sowie entsprechende kakaohaltige Zubereitungen auf der Grundlage von Zuckeraustauschstoffen: | |||||||||||||||||
| I. | keine Saccharose enthaltend oder mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als 5 Gewichtshundertteilen | 3,91+bT | |||||||||||||||
| II. | andere: | ||||||||||||||||
| a) kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von weniger als 1,5 Gewichtshundertteilen und mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invertzucker als Saccharose berechnet): | |||||||||||||||||
| 1. von weniger als 50 Gewichtshundertteilen | 14,6+bT | ||||||||||||||||
| 2. von 50 Gewichtshundertteilen oder mehr | 9,75+bT | ||||||||||||||||
| b) mit einem Gehalt an Milchfett: | |||||||||||||||||
| 1. von 1,5 oder mehr, jedoch weniger als 3 Gewichtshundertteilen | 14,6+bT | ||||||||||||||||
| 2. von 3 oder mehr, jedoch weniger als 4,5 Gewichtshundertteilen | 4,55+bT | ||||||||||||||||
| 3. von 4,5 oder mehr, jedoch weniger als 6 Gewichtshundertteilen | 3,01+bT | ||||||||||||||||
| 4. von 6 Gewichtshundertteilen oder mehr | 0+bT | ||||||||||||||||
| D. andere: | |||||||||||||||||
| I. | kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von weniger als 1,5 Gewichtshundertteilen: | ||||||||||||||||
| a) in unmittelbaren Umschliessungen mit einem Gewicht des Inhalts von 500 g oder weniger | 0+bT | ||||||||||||||||
| b) andere | 0+bT | ||||||||||||||||
| II. | mit einem Gehalt an Milchfett: | ||||||||||||||||
| a) von 1,5 bis 6,5 Gewichtshundertteilen | 0+bT | ||||||||||||||||
| b) von mehr als 6,5, jedoch weniger als 26 Gewichts- hundertteilen | 0+bT | ||||||||||||||||
| c) von 26 Gewichtshundertteilen oder mehr | 0+bT | ||||||||||||||||
| 19.02 | Malzextrakt; Zubereitungen zur Ernährung von Kindern oder zum Diät‑ oder Küchengebrauch, auf der Grundlage von Mehl, Griess, Stärke oder Malzextrakt, auch mit einem Gehalt an Kakao von weniger als 50 Gewichtshundertteilen: | ||||||||||||||||
| A. Malzextrakt: | |||||||||||||||||
| I. | mit einem Gehalt an Trockenstoff von 90 Gewichts- hundertteilen oder mehr | 19,5+bT | |||||||||||||||
| II. | anderer | 19,5+bT | |||||||||||||||
| B. andere: | |||||||||||||||||
| I. | Malzextrakt enthaltend und mit einem Gesamtgehalt an reduzierenden Zuckern (als Maltose berechnet) von 30 Gewichtshundertteilen oder mehr | 17,3+bT | |||||||||||||||
| II. | andere: | ||||||||||||||||
| a) kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von weniger als 1,5 Gewichtshundertteilen: | |||||||||||||||||
| 1. mit einem Gehalt an Stärke von weniger als 14 Gewichtshundertteilen: | |||||||||||||||||
| aa) | keine Saccharose enthaltend oder mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als 5 Gewichtshundertteilen | 17,3+bT | |||||||||||||||
| bb) | andere | 17,3+bT | |||||||||||||||
| 2. mit einem Gehalt an Stärke von 14 oder mehr, jedoch weniger als 32 Gewichtshundertteilen | 17,3+bT | ||||||||||||||||
| 3. mit einem Gehalt an Stärke von 32 oder mehr, jedoch weniger als 45 Gewichtshundertteilen | 17,3+bT | ||||||||||||||||
| 4. mit einem Gehalt an Stärke von 45 oder mehr, jedoch weniger als 65 Gewichtshundertteilen: | |||||||||||||||||
| aa) | keine Saccharose enthaltend oder mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als 5 Gewichtshundertteilen | 17,3+bT | |||||||||||||||
| bb) | andere | 17,3+bT | |||||||||||||||
| 5. mit einem Gehalt an Stärke von 65 oder mehr, jedoch weniger als 80 Gewichtshundertteilen: | |||||||||||||||||
| aa) | keine Saccharose enthaltend oder mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als 5 Gewichtshundertteilen | 17,3+bT | |||||||||||||||
| bb) | andere | 17,3+bT | |||||||||||||||
| 6. mit einem Gehalt an Stärke von 80 oder mehr, jedoch weniger als 85 Gewichtshundertteilen: | |||||||||||||||||
| aa) | keine Saccharose enthaltend oder mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als 5 Gewichtshundertteilen | 17,3+bT | |||||||||||||||
| bb) | andere | 17,3+bT | |||||||||||||||
| 7. mit einem Gehalt an Stärke von 85 Gewichtshundertteilen oder mehr | 17,3+bT | ||||||||||||||||
| b) mit einem Gehalt an Milchfett: | |||||||||||||||||
| 1. von 1,5 oder mehr, jedoch weniger als 5 Gewichtshundertteilen | 17,3+bT | ||||||||||||||||
| 2. von 5 Gewichtshundertteilen oder mehr | 17,3+bT | ||||||||||||||||
| 19.03 | Teigwaren: | ||||||||||||||||
| A. Ei enthaltend | 18,1+bT | ||||||||||||||||
| B. andere: | |||||||||||||||||
| I. | keinen Weichweizengriess oder kein Weichweizenmehl enthaltend | 18,1+bT | |||||||||||||||
| II. | andere | 18,1+bT | |||||||||||||||
| 19.04 | Sago (Tapiokasago, Sago aus Sagomark, Kartoffelsago und anderer): | ||||||||||||||||
| – Tapiokasago | 19,2+bT | ||||||||||||||||
| – Kartoffelsago | 11,4+bT | ||||||||||||||||
| – andere | 14,3+bT | ||||||||||||||||
| 19.05 | Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide hergestellt (Puffreis, Corn Flakes und dergleichen): | ||||||||||||||||
| A. auf der Grundlage von Mais | 16,8+bT | ||||||||||||||||
| B. auf der Grundlage von Reis | 16,8+bT | ||||||||||||||||
| C. andere | 16,8+bT | ||||||||||||||||
| 19.07 | Brot, Schiffszwieback und andere gewöhnliche Backwaren, ohne Zusatz von Zucker, Honig, Eiern, Fett, Käse oder Früchten; Hostien, Oblatenkapseln für Arzneiwaren, Siegeloblaten und dergleichen: | ||||||||||||||||
| A. Knäckebrot | 6,1+bT | ||||||||||||||||
| B. ungesäuertes Brot (Matzen) | 6,1+bT | ||||||||||||||||
| C. Hostien, Oblatenkapseln für Arzneiwaren, Siegeloblaten und dergleichen | 6,1+bT | ||||||||||||||||
| D. andere, mit einem Gehalt an Stärke: | |||||||||||||||||
| I. | von weniger als 50 Gewichtshundertteilen | 6,1+bT | |||||||||||||||
| II. | von 50 Gewichtshundertteilen oder mehr | 6,1+bT | |||||||||||||||
| 19.08 | Feine Backwaren, auch mit beliebigem Gehalt an Kakao: | ||||||||||||||||
| A. Honigkuchen und ähnliche Backwaren, mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invertzucker als Saccharose berechnet): | |||||||||||||||||
| I. | von weniger als 30 Gewichtshundertteilen | 10+bT | |||||||||||||||
| II. | von 30 oder mehr, jedoch weniger als 50 Gewichtshundertteilen | 10+bT | |||||||||||||||
| III. | von 50 Gewichtshundertteilen oder mehr | 10+bT | |||||||||||||||
| B. andere: | |||||||||||||||||
| I. | keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Stärke von weniger als 5 Gewichtshundertteilen, mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invertzucker als Saccharose berechnet): | ||||||||||||||||
| a) von weniger als 70 Gewichtshundertteilen: | |||||||||||||||||
| – ohne Zucker oder Kakao | 8,7+bT | ||||||||||||||||
| – andere | 10+bT | ||||||||||||||||
| b) von 70 Gewichtshundertteilen oder mehr | 10+bT | ||||||||||||||||
| II. | mit einem Gehalt an Stärke von 5 oder mehr, jedoch weniger als 32 Gewichtshundertteilen: | ||||||||||||||||
| a) keine Saccharose enthaltend oder mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als 5 Gewichtshundertteilen: | |||||||||||||||||
| – ohne Zucker oder Kakao | 8,7+bT | ||||||||||||||||
| – andere | 10+bT | ||||||||||||||||
| b) mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 5 oder mehr, jedoch weniger als 30 Gewichtshundertteilen: | |||||||||||||||||
| 1. kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von weniger als 1,5 Gewichtshundertteilen | 10+bT | ||||||||||||||||
| 2. andere | 10+bT | ||||||||||||||||
| c) mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 30 oder mehr, jedoch weniger als 40 Gewichtshundertteilen: | |||||||||||||||||
| 1. kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von weniger als 1,5 Gewichtshundertteilen | 10+bT | ||||||||||||||||
| 2. andere | 10+bT | ||||||||||||||||
| d) mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 40 Gewichtshundertteilen oder mehr: | |||||||||||||||||
| 1. kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von weniger als 1,5 Gewichtshundertteilen | 10+bT | ||||||||||||||||
| 2. andere | 10+bT | ||||||||||||||||
| III. | mit einem Gehalt an Stärke von 32 oder mehr, jedoch weniger als 50 Gewichtshundertteilen: | ||||||||||||||||
| a) keine Saccharose enthaltend oder mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als 5 Gewichtshundertteilen: | |||||||||||||||||
| 1. kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von weniger als 1,5 Gewichtshundertteilen: | |||||||||||||||||
| – ohne Zucker oder Kakao | 8,7+bT | ||||||||||||||||
| – andere | 10+bT | ||||||||||||||||
| 2. andere: | |||||||||||||||||
| – ohne Zucker oder Kakao | 8,7+bT | ||||||||||||||||
| – andere | 10+bT | ||||||||||||||||
| b) mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 5 oder mehr, jedoch weniger als 20 Gewichtshundertteilen: | |||||||||||||||||
| 1. kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von weniger als 1,5 Gewichtshundertteilen | 10+bT | ||||||||||||||||
| 2. andere | 10+bT | ||||||||||||||||
| c) mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 20 Gewichtshundertteilen oder mehr: | |||||||||||||||||
| 1. kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von weniger als 1,5 Gewichtshundertteilen | 10+bT | ||||||||||||||||
| 2. andere | 10+bT | ||||||||||||||||
| IV. | mit einem Gehalt an Stärke von 50 oder mehr, jedoch weniger als 65 Gewichtshundertteilen: | ||||||||||||||||
| a) keine Saccharose enthaltend oder mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als 5 Gewichtshundertteilen: | |||||||||||||||||
| 1. kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von weniger als 1,5 Gewichtshundertteilen | |||||||||||||||||
| – ohne Zucker oder Kakao | 8,7+bT | ||||||||||||||||
| – andere | 10+bT | ||||||||||||||||
| 2. andere: | |||||||||||||||||
| – ohne Zucker oder Kakao | 8,7+bT | ||||||||||||||||
| – andere | 10+bT | ||||||||||||||||
| b) mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 5 Gewichtshundertteilen oder mehr: | |||||||||||||||||
| 1. kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von weniger als 1,5 Gewichtshundertteilen | 10+bT | ||||||||||||||||
| 2. andere | 10+bT | ||||||||||||||||
| V. | mit einem Gehalt an Stärke von 65 Gewichtshundertteilen oder mehr: | ||||||||||||||||
| a) keine Saccharose enthaltend oder mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als 5 Gewichtshundertteilen: | |||||||||||||||||
| – ohne Zucker oder Kakao | 8,7+bT | ||||||||||||||||
| – andere | 10+bT | ||||||||||||||||
| b) andere | 10+bT | ||||||||||||||||
| 21.02 | C. geröstete Zichorienwurzeln und andere geröstete Kaffeemittel: | ||||||||||||||||
| II. | andere | 13,71+bT | |||||||||||||||
| D. Auszüge aus gerösteten Zichorienwurzeln und aus anderen gerösteten Kaffeemitteln: | |||||||||||||||||
| II. | andere | 16,87+bT | |||||||||||||||
| 21.06 | Hefen, lebend oder nicht lebend; zubereitete künstliche Backtriebmittel: | ||||||||||||||||
| A. Hefen, lebend: | |||||||||||||||||
| II. | Backhefen: | ||||||||||||||||
| a) getrocknet | 4,5+bT | ||||||||||||||||
| b) andere | 5+bT | ||||||||||||||||
| 21.07 | Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen: | ||||||||||||||||
| A. Getreide in Körnern oder Kolben, vorgekocht oder anders zubereitet: | |||||||||||||||||
| I. | Mais | 16,8+bT | |||||||||||||||
| II. | Reis | 16,8+bT | |||||||||||||||
| III. | anderes | 16,8+bT | |||||||||||||||
| B. Teigwaren, nicht gefüllt, gekocht; Teigwaren, gefüllt: | |||||||||||||||||
| I. | Teigwaren, nicht gefüllt, gekocht: | ||||||||||||||||
| a) getrocknet | 16,8+bT | ||||||||||||||||
| b) andere | 16,8+bT | ||||||||||||||||
| II. | Teigwaren, gefüllt: | ||||||||||||||||
| a) gekocht | 16,8+bT | ||||||||||||||||
| b) andere | 16,8+bT | ||||||||||||||||
| C. Speiseeis: | |||||||||||||||||
| I. | kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von weniger als 3 Gewichtshundertteilen | 16,8+bT | |||||||||||||||
| II. | mit einem Gehalt an Milchfett: | ||||||||||||||||
| a) von 3 oder mehr, jedoch weniger als 7 Gewichtshundertteilen | 16,8+bT | ||||||||||||||||
| b) von 7 Gewichtshundertteilen oder mehr | 16,8+bT | ||||||||||||||||
| D. zubereitetes Joghurt; zubereitetes Milchpulver zur Ernährung von Kindern oder zum Diät‑ oder Küchengebrauch: | |||||||||||||||||
| I. | zubereitetes Joghurt: | ||||||||||||||||
| a) in Pulverform, mit einem Gehalt an Milchfett: | |||||||||||||||||
| 1. von weniger als 1,5 Gewichtshundertteilen | 16,8+bT | ||||||||||||||||
| 2. von 1,5 Gewichtshundertteilen oder mehr | 16,8+bT | ||||||||||||||||
| b) anderes, mit einem Gehalt an Milchfett: | |||||||||||||||||
| 1. von weniger als 1,5 Gewichtshundertteilen | 16,8+bT | ||||||||||||||||
| 2. von 1,5 oder mehr, jedoch weniger als 4 Gewichtshundertteilen | 16,8+bT | ||||||||||||||||
| 3. von 4 Gewichtshundertteilen oder mehr | 16,8+bT | ||||||||||||||||
| II. | andere, mit einem Gehalt an Milchfett:Joghurt: | ||||||||||||||||
| a) von weniger als 1,5 Gewichtshundertteilen und mit einem Gehalt an Milchprotein (Stickstoffgehalt × 6,38): | |||||||||||||||||
| 1. von weniger als 40 Gewichtshundertteilen | 16,8+bT | ||||||||||||||||
| 2. von 40 oder mehr, jedoch weniger als 55 Gewichtshundertteilen | 16,8+bT | ||||||||||||||||
| 3. von 55 oder mehr, jedoch weniger als 70 Gewichtshundertteilen | 16,8+bT | ||||||||||||||||
| 4. von 70 Gewichtshundertteilen oder mehr | 16,8+bT | ||||||||||||||||
| b) von 1,5 Gewichtshundertteilen oder mehr | 16,8+bT | ||||||||||||||||
| E. «Käsefondue» genannte Zubereitungen | 16,8+bT | ||||||||||||||||
| G. andere: | |||||||||||||||||
| I. | kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von weniger als 1,5 Gewichtshundertteilen: | ||||||||||||||||
| a) keine Saccharose enthaltend oder mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als 5 Gewichtshundertteilen: | |||||||||||||||||
| 1. keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Stärke von weniger als 5 Gewichtshundertteilen: | |||||||||||||||||
| – zusammengesetzte nichtalkoholische Zubereitungen zum Herstellen von Getränken | 9,8+bT | ||||||||||||||||
| – Mischungen aus Pflanzen zum Herstellen von Getränken | 1,3+bT | ||||||||||||||||
| – Eiweisshydrolysate und Eiweisskonzentrate | 0,4+bT | ||||||||||||||||
| – texturierte Eiweissstoffe | 0,7+bT | ||||||||||||||||
| – andere | 16,8+bT | ||||||||||||||||
| 2. mit einem Gehalt an Stärke: | |||||||||||||||||
| aa) | von 5 oder mehr, jedoch weniger als 32 Gewichtshundertteilen | 16,8+bT | |||||||||||||||
| bb) | von 32 oder mehr, jedoch weniger als 45 Gewichtshundertteilen | 16,8+bT | |||||||||||||||
| cc) | von 45 Gewichtshundertteilen oder mehr | 16,8+bT | |||||||||||||||
| b) mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 5 oder mehr, jedoch weniger als 15 Gewichtshundertteilen: | |||||||||||||||||
| 1. keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Stärke von weniger als 5 Gewichtshundertteilen | 16,8+bT | ||||||||||||||||
| 2. mit einem Gehalt an Stärke: | |||||||||||||||||
| aa) | von 5 oder mehr, jedoch weniger als 32 Gewichtshundertteilen | 16,8+bT | |||||||||||||||
| bb) | von 32 oder mehr, jedoch weniger als 45 Gewichtshundertteilen | 16,8+bT | |||||||||||||||
| cc) | von 45 Gewichtshundertteilen oder mehr | 16,8+bT | |||||||||||||||
| c) mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 15 oder mehr, jedoch weniger als 30 Gewichtshundertteilen: | |||||||||||||||||
| 1. keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Stärke von weniger als 5 Gewichtshundertteilen | |||||||||||||||||
| 2. mit einem Gehalt an Stärke: | |||||||||||||||||
| aa) | von 5 oder mehr, jedoch weniger als 32 Gewichtshundertteilen | 16,8+bT | |||||||||||||||
| bb) | von 32 oder mehr, jedoch weniger als 45 Gewichtshundertteilen | 16,8+bT | |||||||||||||||
| cc) | von 45 Gewichtshundertteilen oder mehr | 16,8+bT | |||||||||||||||
| d) mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 30 oder mehr, jedoch weniger als 50 Gewichtshundertteilen: | |||||||||||||||||
| 1. keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Stärke von weniger als 5 Gewichtshundertteilen | 16,8+bT | ||||||||||||||||
| 2. mit einem Gehalt an Stärke: | |||||||||||||||||
| aa) | von 5 oder mehr, jedoch weniger als 32 Gewichtshundertteilen | 16,8+bT | |||||||||||||||
| bb) | von 32 Gewichtshundertteilen oder mehr | 16,8+bT | |||||||||||||||
| e) mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 50 oder mehr, jedoch weniger als 85 Gewichtshundertteilen: | |||||||||||||||||
| 1. keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Stärke von weniger als 5 Gewichtshundertteilen | 16,8+bT | ||||||||||||||||
| 2. andere | 16,8+bT | ||||||||||||||||
| f) mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 85 Gewichtshundertteilen oder mehr | 16,8+bT | ||||||||||||||||
| II. | mit einem Gehalt an Milchfett von 1,5 oder mehr, jedoch weniger als 6 Gewichtshundertteilen: | ||||||||||||||||
| a) keine Saccharose enthaltend oder mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als 5 Gewichtshundertteilen: | |||||||||||||||||
| 1. keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Stärke von weniger als 5 Gewichtshundertteilen | 16,8+bT | ||||||||||||||||
| 2. mit einem Gehalt an Stärke: | |||||||||||||||||
| aa) | von 5 oder mehr, jedoch weniger als 32 Gewichtshundertteilen | 16,8+bT | |||||||||||||||
| bb) | von 32 oder mehr, jedoch weniger als 45 Gewichtshundertteilen | 16,8+bT | |||||||||||||||
| cc) | von 45 Gewichtshundertteilen oder mehr | 16,8+bT | |||||||||||||||
| b) mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 5 oder mehr, jedoch weniger als 15 Gewichtshundertteilen: | |||||||||||||||||
| 1. keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Stärke von weniger als 5 Gewichtshundertteilen | 16,8+bT | ||||||||||||||||
| 2. mit einem Gehalt an Stärke: | |||||||||||||||||
| aa) | von 5 oder mehr, jedoch weniger als 32 Gewichtshundertteilen | 16,8+bT | |||||||||||||||
| bb) | von 32 Gewichtshundertteilen oder mehr | 16,8+bT | |||||||||||||||
| c) mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 15 oder mehr, jedoch weniger als 30 Gewichtshundertteilen: | |||||||||||||||||
| 1. keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Stärke von weniger als 5 Gewichtshundertteilen | 16,8+bT | ||||||||||||||||
| 2. mit einem Gehalt an Stärke: | |||||||||||||||||
| aa) | von 5 oder mehr, jedoch weniger als 32 Gewichtshundertteilen | 16,8+bT | |||||||||||||||
| bb) | von 32 Gewichtshundertteilen oder mehr | 16,8+bT | |||||||||||||||
| d) mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 30 oder mehr, jedoch weniger als 50 Gewichtshundertteilen: | |||||||||||||||||
| 1. keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Stärke von weniger als 5 Gewichtshundertteilen | 16,8+bT | ||||||||||||||||
| 2. andere | 16,8+bT | ||||||||||||||||
| e) mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 50 Gewichtshundertteilen oder mehr | 16,8+bT | ||||||||||||||||
| III. | mit einem Gehalt an Milchfett von 6 oder mehr, jedoch weniger als 12 Gewichtshundertteilen: | ||||||||||||||||
| a) keine Saccharose enthaltend oder mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als 5 Gewichtshundertteilen: | |||||||||||||||||
| 1. keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Stärke von weniger als 5 Gewichtshundertteilen | 16,8+bT | ||||||||||||||||
| 2. mit einem Gehalt an Stärke: | |||||||||||||||||
| aa) | von 5 oder mehr, jedoch weniger als 32 Gewichtshundertteilen | 16,8+bT | |||||||||||||||
| bb) | von 32 Gewichtshundertteilen oder mehr | 16,8+bT | |||||||||||||||
| b) mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 5 oder mehr, jedoch weniger als 15 Gewichtshundertteilen: | |||||||||||||||||
| 1. keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Stärke von weniger als 5 Gewichtshundertteilen | 16,8+bT | ||||||||||||||||
| 2. andere | 16,8+bT | ||||||||||||||||
| c) mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 15 oder mehr, jedoch weniger als 30 Gewichtshundertteilen: | |||||||||||||||||
| 1. keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Stärke von weniger als 5 Gewichtshundertteilen | 16,8+bT | ||||||||||||||||
| 2. andere | 16,8+bT | ||||||||||||||||
| d) mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 30 oder mehr, jedoch weniger als 50 Gewichtshundertteilen: | |||||||||||||||||
| 1. keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Stärke von weniger als 5 Gewichtshunderttellen | 16,8+bT | ||||||||||||||||
| 2. andere | 16,8+bT | ||||||||||||||||
| e) mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 50 Gewichtshundertteilen oder mehr | 16,8+bT | ||||||||||||||||
| IV. | mit einem Gehalt an Milchfett von 12 oder mehr, jedoch weniger als 18 Gewichtshundertteilen: | ||||||||||||||||
| a) keine Saccharose enthaltend oder mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als 5 Gewichtshundertteilen: | |||||||||||||||||
| 1. keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Stärke von weniger als 5 Gewichtshundertteilen | 16,8+bT | ||||||||||||||||
| 2. andere | 16,8+bT | ||||||||||||||||
| b) mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 5 oder mehr, jedoch weniger als 15 Gewichtshundertteilen: | |||||||||||||||||
| 1. keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Stärke von weniger als 5 Gewichtshundertteilen | 16,8+bT | ||||||||||||||||
| 2. andere | 16,8+bT | ||||||||||||||||
| c) mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 15 Gewichtshundertteilen oder mehr | 16,8+bT | ||||||||||||||||
| V. | mit einem Gehalt an Milchfett von 18 oder mehr, jedoch weniger als 26 Gewichtshundertteilen: | ||||||||||||||||
| a) keine Saccharose enthaltend oder mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als 5 Gewichtshundertteilen: | |||||||||||||||||
| 1. keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Stärke von weniger als 5 Gewichtshundertteilen | 16,8+bT | ||||||||||||||||
| 2. andere | 16,8+bT | ||||||||||||||||
| b) mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 5 Gewichtshundertteilen oder mehr | 16,8+bT | ||||||||||||||||
| VI. | mit einem Gehalt an Milchfett von 26 oder mehr, jedoch weniger als 45 Gewichtshundertteilen: | ||||||||||||||||
| a) keine Saccharose enthaltend oder mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als 5 Gewichtshundertteilen: | |||||||||||||||||
| 1. keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Stärke von weniger als 5 Gewichtshundertteilen | 16,8+bT | ||||||||||||||||
| 2. andere | 16,8+bT | ||||||||||||||||
| b) mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 5 oder mehr, jedoch weniger als 25 Gewichtshundertteilen: | |||||||||||||||||
| 1. keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Stärke von weniger als 5 Gewichtshundertteilen | 16,8+bT | ||||||||||||||||
| 2. andere | 16,8+bT | ||||||||||||||||
| c) mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 25 Gewichtshundertteilen oder mehr | 16,8+bT | ||||||||||||||||
| VII. | mit einem Gehalt an Milchfett von 45 oder mehr, jedoch weniger als 65 Gewichtshundertteilen: | ||||||||||||||||
| a) keine Saccharose enthaltend oder mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als 5 Gewichtshundertteilen: | |||||||||||||||||
| 1. keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Stärke von weniger als 5 Gewichtshundertteilen | 16,8+bT | ||||||||||||||||
| 2. andere | 16,8+bT | ||||||||||||||||
| b) mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 5 Gewichtshundertteilen oder mehr: | |||||||||||||||||
| 1. keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Stärke von weniger als 5 Gewichtshundertteilen | 16,8+bT | ||||||||||||||||
| 2. andere | 16,8+bT | ||||||||||||||||
| VIII. | mit einem Gehalt an Milchfett von 65 oder mehr, jedoch weniger als 85 Gewichtshundertteilen: | ||||||||||||||||
| a) keine Saccharose enthaltend oder mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als 5 Gewichtshundertteilen | 16,8+bT | ||||||||||||||||
| b) andere | 16,8+bT | ||||||||||||||||
| IX. | mit einem Gehalt an Milchfett von 85 Gewichtshundertteilen oder mehr | ||||||||||||||||
| 22.02 | Limonaden (einschliesslich der aus Mineralwasser hergestellten) und andere nichtalkoholische Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Tarifnr. 20.07: | ||||||||||||||||
| B. andere, mit einem Gehalt an Milchfett: | |||||||||||||||||
| I. | von weniger als 0,2 Gewichtshundertteilen | 0+bT | |||||||||||||||
| II. | von 0,2 oder mehr, jedoch weniger als 2 Gewichtshundertteilen | 0+bT | |||||||||||||||
| III. | von 2 Gewichtshundertteilen oder mehr | 0+bT | |||||||||||||||
| 29.04 | C. mehrwertige Alkohole: | ||||||||||||||||
| II. | D‑Mannit (Mannit) | 0+bT | |||||||||||||||
| III. | D‑Sorbit (Sorbit): | ||||||||||||||||
| a) in wässriger Lösung: | |||||||||||||||||
| 1. mit einem Gehalt an D‑Mannit von 2 Gewichtshundertteilen oder weniger, bezogen auf den Gehalt an D‑Sorbit | 8,7+bT | ||||||||||||||||
| 2. anderer | 0+bT | ||||||||||||||||
| b) anderer: | |||||||||||||||||
| 1. mit einem Gehalt an D‑Mannit von 2 Gewichtshundertteilen oder weniger, bezogen auf den Gehalt an D‑Sorbit | 8,7+bT | ||||||||||||||||
| 2. anderer | 0+bT | ||||||||||||||||
| 35.05 | Dextrine und Dextrinleime; lösliche oder geröstete Stärke; Klebstoffe aus Stärke: | ||||||||||||||||
| A. Dextrine; lösliche oder geröstete Stärke | 15,88+bT | ||||||||||||||||
| B. Dextrinleime, Klebstoffe aus Stärke, mit einem Gehalt an Stärke oder Dextrinen: | |||||||||||||||||
| I. | von weniger als 25 Gewichtshundertteilen | 25,74+bT | |||||||||||||||
| II. | von 25 oder mehr, jedoch weniger als 55 Gewichtshundertteilen | 24,4+bT | |||||||||||||||
| III. | von 55 oder mehr, jedoch weniger als 80 Gewichtshundertteilen | 21,3+bT | |||||||||||||||
| IV. | von 80 Gewichtshundertteilen oder mehr | 10,94+bT | |||||||||||||||
| 38.12 | Zubereitete Zurichtemittel, zubereitete Appreturen und zubereitete Beizmittel aller Art, wie sie in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien gebraucht werden: | ||||||||||||||||
| A. zubereitete Zurichtemittel und zubereitete Appreturen: | |||||||||||||||||
| I. | auf der Grundlage von Stärke, mit einem Gehalt an Stärke oder Dextrinen: | ||||||||||||||||
| a) von weniger als 55 Gewichtshundertteilen | 11,32+bT | ||||||||||||||||
| b) von 55 oder mehr, jedoch weniger als 70 Gewichtshundertteilen | 6,87+bT | ||||||||||||||||
| c) von 70 oder mehr, jedoch weniger als 83 Gewichtshundertteilen | 3,24+bT | ||||||||||||||||
| d) von 83 Gewichtshundertteilen oder mehr | 0+bT | ||||||||||||||||
| 38.19 | T. D‑Sorbit, ausgenommen solcher der Tarifstelle 29.04 C III: | ||||||||||||||||
| I. | in wässriger Lösung: | ||||||||||||||||
| a) mit einem Gehalt an D‑Mannit von 2 Gewichtshundertteilen oder weniger, bezogen auf den Gehalt an D‑Sorbit | 10,8+bT | ||||||||||||||||
| b) anderer | 10,8+bT | ||||||||||||||||
| II. | anderer: | ||||||||||||||||
| a) mit einem Gehalt an D‑Mannit von 2 Gewichtshundertteilen oder weniger, bezogen auf den Gehalt an D‑Sorbit | 10,8+bT | ||||||||||||||||
| b) anderer | 10,8+bT |
| Kontingent Nr. | Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs | Warenbezeichnung | Ausgangs- kontingent | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | 85.15 | Sende‑ und Empfangsgeräte für den Funksprech‑ oder Funktelegraphieverkehr; Sende- und Empfangsgeräte für Rundfunk oder Fernsehen (einschliesslich der mit Tonaufnahme‑ oder Tonwiedergabegeräten kombinierten Empfänger) sowie Fernsehkameras; Geräte für Funknavigation, Funkmessung oder Funkfernsteuerung: | 650 Einheiten | ||||||||
| A. Sende‑ und Empfangsgeräte für den Funksprech‑ oder Funktelegraphieverkehr; Sende‑ und Empfangsgeräte für Rundfunk- oder Fernsehen (einschliesslich der mit Tonaufnahme‑ oder Tonwiedergabegeräten kombinierten Empfänger) sowie Fernsehkameras: | |||||||||||
| III. | Empfangsgeräte, auch mit Tonaufnahme‑ oder Tonwiedergabegeräten kombiniert: | ||||||||||
| b) andere: | |||||||||||
| ex 2 | andere: | ||||||||||
| – für Farbfernsehen, mit einer Diagonale des Bildschirms: | |||||||||||
| – von mehr als 42 cm bis 52 cm | |||||||||||
| – von mehr als 52 cm | |||||||||||
| 2 | 87.01 | Zugmaschinen, auch mit Seilwinden: | 40 | ||||||||
| ex B. | Ackerschlepper (ausgenommen Einachs‑Ackerschlepper) und Forstschlepper, auf Rädern: | Einheiten | |||||||||
| – mit einem Hubraum von 4000 cm3oder weniger |
| Kontingent Nr. | Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs | Warenbezeichnung | Ausgangs- kontingent | |||||||||||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | 25.03 | Schwefel aller Art, ausgenommen sublimierter Schwefel, gefällter Schwefel und kolloider Schwefel | 1200 t | |||||||||||||||||||||
| 2 | 29.03 | Sulfo‑, Nitro‑ und Nitrosoderivate der Kohlenwasserstoffe: | 420 t | |||||||||||||||||||||
| B. Nitro‑ und Nitrosoderivate: | ||||||||||||||||||||||||
| ex | I. | Trinitrotoluole, Dinitronaphtaline: | ||||||||||||||||||||||
| – Trinitrotoluole | ||||||||||||||||||||||||
| 36.01 | Schiesspulver | |||||||||||||||||||||||
| 36.02 | Zubereitete Sprengstoffe | |||||||||||||||||||||||
| ex 36.04 | Zündschnüre, Sprengzündschnüre; Zündhütchen, Sprengkapseln, Zünder, Sprengzünder: | |||||||||||||||||||||||
| – ausgenommen elektrische Sprengzünder | ||||||||||||||||||||||||
| 36.05 | Pyrotechnische Artikel (Feuerwerkskörper, Knallkörper, Zündplättchen, Raketen zum Wetterschiessen und der- gleichen) | |||||||||||||||||||||||
| 36.06 | Zündhölzer | |||||||||||||||||||||||
| 3 | 39.02 | Polymerisations‑ und Mischpolymerisationserzeugnisse (z. B. Polyäthylen, Polytetrahaloäthylene, Polyisobutylen, Polystyrol, Polyvinylchlorid, Polyvinylacetat, Polyvinylchloracetat und andere Polyvinylderivate, Polyacryl‑ und Polymethacrylderivate, Cumaron‑Inde‑Harze): | 150 t | |||||||||||||||||||||
| C. andere: | ||||||||||||||||||||||||
| I. | Polyäthylen | |||||||||||||||||||||||
| ex b) | in anderen Formen: | |||||||||||||||||||||||
| – Abfälle und Bruch | ||||||||||||||||||||||||
| ex | II. | Polytetrahaloäthylene: | ||||||||||||||||||||||
| – Abfälle und Bruch | ||||||||||||||||||||||||
| ex | III. | Polysulfohaloäthylene: | ||||||||||||||||||||||
| – Abfälle und Bruch | ||||||||||||||||||||||||
| ex | IV. | Polypropylen: | ||||||||||||||||||||||
| – Abfälle und Bruch | ||||||||||||||||||||||||
| ex | V. | Polyisobutylen, Mischpolymerisate: | ||||||||||||||||||||||
| – Abfälle und Bruch | ||||||||||||||||||||||||
| VI. | Polystyrol und seine Mischpolymerisate: | |||||||||||||||||||||||
| ex b) | in anderen Formen: | |||||||||||||||||||||||
| – Abfälle und Bruch | ||||||||||||||||||||||||
| VII. | Polyvinylchlorid: | |||||||||||||||||||||||
| ex b) | in anderen Formen: | |||||||||||||||||||||||
| – Abfälle und Bruch | ||||||||||||||||||||||||
| ex | VIII. | Polyvinylidenchlorid, Vinylidenchlorid‑ Vinylchlorid‑Mischpolymerisate: | ||||||||||||||||||||||
| – Abfälle und Bruch | ||||||||||||||||||||||||
| ex | IX. | Polyvinylacetat: | ||||||||||||||||||||||
| – Abfälle und Bruch | ||||||||||||||||||||||||
| ex | X. | Vinylchlorid‑Vinylacetat‑Mischpolymerisate: | ||||||||||||||||||||||
| – Abfälle und Bruch | ||||||||||||||||||||||||
| ex | XI. | Polyvinylalkohole, ‑acetate und ‑äther: | ||||||||||||||||||||||
| – Abfälle und Bruch | ||||||||||||||||||||||||
| ex | XII. | Acrylpolymerisate, Methacrylpolymerisate, Acryl‑Methacryl‑Mischpolymerisate: | ||||||||||||||||||||||
| – Abfälle und Bruch | ||||||||||||||||||||||||
| ex | XIII. | Cumaron‑Harze, Inden‑Harze und Cumaron‑ Inden‑Harze: | ||||||||||||||||||||||
| – Abfälle und Bruch | ||||||||||||||||||||||||
| ex | XIV. | andere Polymerisations‑ und Mischpolymerisationserzeugnisse: | ||||||||||||||||||||||
| ex b) | in anderen Formen: | |||||||||||||||||||||||
| – Abfälle und Bruch | ||||||||||||||||||||||||
| 4 | 39.07 | Waren aus Stoffen der Tarifnrn. 39.01 bis 39.06: | 320 000 ECU | |||||||||||||||||||||
| B. andere: | ||||||||||||||||||||||||
| I. | aus regenerierter Zellulose | |||||||||||||||||||||||
| III. | aus gehärteten Eiweissstoffen | |||||||||||||||||||||||
| V. | aus anderen Stoffen | |||||||||||||||||||||||
| a) Spulen und ähnliche Unterlagen für photographische und kinematographische Filme oder für Bänder, Filme und dergleichen der Tarifnr. 92.12 | ||||||||||||||||||||||||
| c) Miederstäbe und dergleichen für Korsette, Kleider und Bekleidungszubehör | ||||||||||||||||||||||||
| ex | d) andere: | |||||||||||||||||||||||
| – ausgenommen Schutzanzüge gegen Bestrahlung oder radioaktive Verseuchung, nicht in Verbindung mit Atemschutzgeräten | ||||||||||||||||||||||||
| 5 | ex 58.01 | Geknüpfte Teppiche, auch konfektioniert, ausgenommen handgefertigte Teppiche | 10 t | |||||||||||||||||||||
| 58.02 | Andere Teppiche, auch konfektioniert; Kelim, Sumak, Karamanie und dergleichen, auch konfektioniert: | |||||||||||||||||||||||
| A. Teppiche | ||||||||||||||||||||||||
| 6 | ex 58.04 | Samt, Plüsch, Schlingengewebe und Chenillegewebe, ausgenommen Gewebe der Tarifnrn. 55.08 und 58.05: | 5,5 t | |||||||||||||||||||||
| – aus Baumwolle | ||||||||||||||||||||||||
| 58.09 | Tülle, geknüpfte Netzstoffe und Bobinetgardinenstoffe, gemustert, Spitzen (maschinen‑ oder handgefertigt), als Meterware oder als Motiv: | |||||||||||||||||||||||
| B. Spitzen: | ||||||||||||||||||||||||
| ex | I. | handgefertigt: | ||||||||||||||||||||||
| – ausgenommen Spitzen aus Baumwolle, Wolle oder künstlichen oder synthetischen Spinnstoffen | ||||||||||||||||||||||||
| II. | maschinengefertigt | |||||||||||||||||||||||
| 60.01 | Gewirke als Meterware, weder gummielastisch noch kautschutiert: | |||||||||||||||||||||||
| C. aus anderen Spinnstoffen: | ||||||||||||||||||||||||
| I. | aus Baumwolle | |||||||||||||||||||||||
| 7 | 60.04 | Unterkleidung aus Gewirken, weder gummielastisch noch kautschutiert: | 2 t | |||||||||||||||||||||
| A. Säuglingskleidung; Mädchenkleidung bis einschliesslich Handelsgrösse 86: | ||||||||||||||||||||||||
| I. | T‑Shirts: | |||||||||||||||||||||||
| a) aus Baumwolle | ||||||||||||||||||||||||
| II. | Unterziehpullis: | |||||||||||||||||||||||
| a) aus Baumwolle | ||||||||||||||||||||||||
| III. | andere: | |||||||||||||||||||||||
| b) aus Baumwolle | ||||||||||||||||||||||||
| B. andere: | ||||||||||||||||||||||||
| I. | T‑Shirts: | |||||||||||||||||||||||
| a) aus Baumwolle | ||||||||||||||||||||||||
| II. | Unterziehpullis: | |||||||||||||||||||||||
| a) aus Baumwolle | ||||||||||||||||||||||||
| III. | andere: | |||||||||||||||||||||||
| d) aus Baumwolle | ||||||||||||||||||||||||
| 60.05 | Oberkleidung, Bekleidungszubehör und andere Wirkwaren, weder gummielastisch noch kautschutiert: | |||||||||||||||||||||||
| A. Oberkleidung und Bekleidungszubehör: | ||||||||||||||||||||||||
| II. | andere: | |||||||||||||||||||||||
| ex | a) Oberkleidung aus Gewirken der Tarifnr. 59.08: | |||||||||||||||||||||||
| – aus Baumwolle | ||||||||||||||||||||||||
| b) andere: | ||||||||||||||||||||||||
| 1. Säuglingskleidung; Mädchenkleidung bis einschliesslich Handelsgrösse 86: | ||||||||||||||||||||||||
| cc) | aus Baumwolle | |||||||||||||||||||||||
| 2. Badeanzüge und ‑hosen: | ||||||||||||||||||||||||
| bb) | aus Baumwolle | |||||||||||||||||||||||
| 3. Trainingsanzüge: | ||||||||||||||||||||||||
| bb) | aus Baumwolle | |||||||||||||||||||||||
| 4. andere Oberkleidung: | ||||||||||||||||||||||||
| aa) | Blusen und Hemdblusen, für Frauen, Mädchen und Kleinkinder: | |||||||||||||||||||||||
| 55. | aus Baumwolle | |||||||||||||||||||||||
| bb) | Pullover, Slipover, Twinsets, Westen und Strickjacken: | |||||||||||||||||||||||
| 11. | für Männer und Knaben | |||||||||||||||||||||||
| eee) | aus Baumwolle | |||||||||||||||||||||||
| 22. | für Frauen, Mädchen und Kleinkinder: | |||||||||||||||||||||||
| fff) | aus Baumwolle | |||||||||||||||||||||||
| cc) | Kleider: | |||||||||||||||||||||||
| 44. | aus Baumwolle | |||||||||||||||||||||||
| dd) | Röcke, einschliesslich Hosen- röcke: | |||||||||||||||||||||||
| 33. | aus Baumwolle | |||||||||||||||||||||||
| ee) | lange Hosen: | |||||||||||||||||||||||
| ex 33. | aus anderen Spinnstoffen: | |||||||||||||||||||||||
| – aus Baumwolle | ||||||||||||||||||||||||
| ff) | Anzüge und Kombinationen, für Männer und Knaben, ausgenommen Skianzüge: | |||||||||||||||||||||||
| ex 22. | aus anderen Spinnstoffen: | |||||||||||||||||||||||
| – aus Baumwolle | ||||||||||||||||||||||||
| gg) | Kostüme und Hosenanzüge, für Frauen, Mädchen und Klein- kinder, ausgenommen Skianzüge: | |||||||||||||||||||||||
| 44. | aus Baumwolle | |||||||||||||||||||||||
| hh) | andere Jacken, ausgenommen Anoraks, Windjacken und dergleichen und Mäntel: | |||||||||||||||||||||||
| 44. | aus Baumwolle | |||||||||||||||||||||||
| ijij) | Anoraks, Windjacken und dergleichen: | |||||||||||||||||||||||
| ex 11. | aus Wolle oder feinen Tierhaaren, aus Baumwolle oder aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen: | |||||||||||||||||||||||
| – aus Baumwolle | ||||||||||||||||||||||||
| kk) | Skianzüge, zwei‑ oder dreiteilig: | |||||||||||||||||||||||
| ex 11. | aus Wolle oder feinen Tierhaaren, aus Baumwolle oder aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen: | |||||||||||||||||||||||
| – aus Baumwolle | ||||||||||||||||||||||||
| ll) | andere Oberkleidung: | |||||||||||||||||||||||
| 44. | aus Baumwolle | |||||||||||||||||||||||
| 5. Bekleidungszubehör: | ||||||||||||||||||||||||
| ex cc) | aus anderen Spinnstoffen: | |||||||||||||||||||||||
| – aus Baumwolle | ||||||||||||||||||||||||
| B. andere: | ||||||||||||||||||||||||
| ex | III. | aus anderen Spinnstoffen: | ||||||||||||||||||||||
| – aus Baumwolle | ||||||||||||||||||||||||
| 8 | 61.01 | Oberkleidung für Männer und Knaben: | ||||||||||||||||||||||
| A. Cowboy‑ und ähnliche Kleidung zum Verkleiden und Spielen mit einer Handelsgrösse von weniger als 158; Oberkleidung aus Geweben der Tarifnrn. 59.08, 59.11 oder 59.12: | ||||||||||||||||||||||||
| II. | andere: | |||||||||||||||||||||||
| ex | a) Mäntel: | |||||||||||||||||||||||
| – aus Baumwolle | ||||||||||||||||||||||||
| ex | b) andere: | |||||||||||||||||||||||
| – aus Baumwolle | ||||||||||||||||||||||||
| B. andere: | ||||||||||||||||||||||||
| I. | Arbeits‑ und Berufskleidung: | |||||||||||||||||||||||
| a) Overalls und Latzhosen: | ||||||||||||||||||||||||
| 1. aus Baumwolle | ||||||||||||||||||||||||
| b) andere: | ||||||||||||||||||||||||
| 1. aus Baumwolle | ||||||||||||||||||||||||
| II. | Badehosen und ‑anzüge: | |||||||||||||||||||||||
| ex | b) aus anderen Spinnstoffen: | |||||||||||||||||||||||
| – aus Baumwolle | ||||||||||||||||||||||||
| III. | Bademäntel und -jacken, Hausmäntel, Hausjacken und ähnliche Hauskleidung: | |||||||||||||||||||||||
| b) aus Baumwolle | ||||||||||||||||||||||||
| IV. | Parkas, Anoraks, Windjacken und dergleichen: | |||||||||||||||||||||||
| b) aus Baumwolle | ||||||||||||||||||||||||
| V. | andere: | |||||||||||||||||||||||
| a) Sakkos und Jacken: | ||||||||||||||||||||||||
| 3. aus Baumwolle | ||||||||||||||||||||||||
| b) Mäntel und Umhänge: | ||||||||||||||||||||||||
| 3. aus Baumwolle | ||||||||||||||||||||||||
| c) Anzüge und Kombinationen, ausgenommen Skianzüge: | ||||||||||||||||||||||||
| 3. aus Baumwolle | ||||||||||||||||||||||||
| d) Shorts und andere kurze Hosen: | ||||||||||||||||||||||||
| 3. aus Baumwolle | ||||||||||||||||||||||||
| e) lange Hosen: | ||||||||||||||||||||||||
| 3. aus Baumwolle | ||||||||||||||||||||||||
| f) Skianzüge, zwei oder dreiteilig: | ||||||||||||||||||||||||
| ex | 1. aus Wolle oder feinen Tierhaaren, aus Baumwolle oder aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen: | |||||||||||||||||||||||
| – aus Baumwolle | ||||||||||||||||||||||||
| g) andere Oberkleidung: | ||||||||||||||||||||||||
| 3. aus Baumwolle | ||||||||||||||||||||||||
| 61.02 | Oberkleidung für Frauen, Mädchen und Kleinkinder: | |||||||||||||||||||||||
| A. Säuglingskleidung; Mädchenkleidung bis einschliesslich Handelsgrösse 86; Cowboy‑ und ähnliche Kleidung zum Verkleiden und Spielen mit einer Handelsgrösse von weniger als 158: | ||||||||||||||||||||||||
| I. | Säuglingskleidung, Mädchenkleidung bis einschliesslich Handelsgrösse 86: | |||||||||||||||||||||||
| a) aus Baumwolle | ||||||||||||||||||||||||
| B. andere: | ||||||||||||||||||||||||
| I. | Oberkleidung aus Geweben der Tarifnrn. 59.08, 59.11 oder 59.12: | |||||||||||||||||||||||
| ex | a) Mäntel: | |||||||||||||||||||||||
| – aus Baumwolle | ||||||||||||||||||||||||
| ex | b) andere: | |||||||||||||||||||||||
| – aus Baumwolle | ||||||||||||||||||||||||
| II. | andere: | |||||||||||||||||||||||
| a) Schürzen, Kittel und andere Arbeits- und Berufskleidung: | ||||||||||||||||||||||||
| 1. aus Baumwolle | ||||||||||||||||||||||||
| b) Badeanzüge: | ||||||||||||||||||||||||
| ex | 2. aus anderen Spinnstoffen: | |||||||||||||||||||||||
| – aus Baumwolle | ||||||||||||||||||||||||
| c) Bademäntel und ‑jacken, Hausmäntel, Bettjäckchen und ähnliche Hauskleidung | ||||||||||||||||||||||||
| 2. aus Baumwolle | ||||||||||||||||||||||||
| d) Parkas, Anoraks, Windjacken und dergleichen: | ||||||||||||||||||||||||
| 2. aus Baumwolle | ||||||||||||||||||||||||
| e) andere: | ||||||||||||||||||||||||
| 1. Jacken: | ||||||||||||||||||||||||
| cc) | aus Baumwolle | |||||||||||||||||||||||
| 2. Mäntel und Umhänge: | ||||||||||||||||||||||||
| cc) | aus Baumwolle | |||||||||||||||||||||||
| 3. Kostüme und Hosenanzüge, ausgenommen Skianzüge: | ||||||||||||||||||||||||
| cc) | aus Baumwolle | |||||||||||||||||||||||
| 4. Kleider: | ||||||||||||||||||||||||
| cc) | aus Baumwolle | |||||||||||||||||||||||
| 5. Röcke, einschliesslich Hosenröcke: | ||||||||||||||||||||||||
| cc) | aus Baumwolle | |||||||||||||||||||||||
| 6. lange Hosen | ||||||||||||||||||||||||
| cc) | aus Baumwolle | |||||||||||||||||||||||
| 7. Blusen und Hemdblusen | ||||||||||||||||||||||||
| cc) | aus Baumwolle | |||||||||||||||||||||||
| 8. Skianzüge, zwei‑ oder dreiteilig: | ||||||||||||||||||||||||
| ex aa) | aus Wolle oder feinen Tierhaaren, aus Baumwolle oder aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen: | |||||||||||||||||||||||
| – aus Baumwolle | ||||||||||||||||||||||||
| 9. andere Oberkleidung: | ||||||||||||||||||||||||
| cc) | aus Baumwolle | |||||||||||||||||||||||
| 9 | 61.03 | Unterkleidung (Leibwäsche) für Männer und Knaben, auch Kragen, Vorhemden und Manschetten: | 200 kg | |||||||||||||||||||||
| A. Oberhemden, auch Sport‑ und Arbeitshemden: | ||||||||||||||||||||||||
| II. | aus Baumwolle | |||||||||||||||||||||||
| B. Schlafanzüge: | ||||||||||||||||||||||||
| II. | aus Baumwolle | |||||||||||||||||||||||
| C. andere: | ||||||||||||||||||||||||
| II. | aus Baumwolle | |||||||||||||||||||||||
| 61.04 | Unterkleidung (Leibwäsche) für Frauen, Mädchen und Kleinkinder: | |||||||||||||||||||||||
| A. Säuglingskleidung; Mädchenkleidung bis einschliesslich Handelsgrösse 86: | ||||||||||||||||||||||||
| I. | aus Baumwolle | |||||||||||||||||||||||
| B. andere: | ||||||||||||||||||||||||
| I. | Schlafanzüge und Nachthemden: | |||||||||||||||||||||||
| b) aus Baumwolle | ||||||||||||||||||||||||
| II. | andere: | |||||||||||||||||||||||
| b) aus Baumwolle | ||||||||||||||||||||||||
| 10 | 84.41 | Nähmaschinen (z. B. zum Nähen von Spinnstoffwaren, Leder oder Schuhen), einschliesslich Möbel zum Einbau von Nähmaschinen, Nähmaschinennadeln: | 200 Einheiten | |||||||||||||||||||||
| A. Nähmaschinen, einschliesslich Möbel zum Einbau von Nähmaschinen: | ||||||||||||||||||||||||
| I. | Steppstichnähmaschinen, deren Kopf ohne Motor nicht mehr als 16 kg oder mit Motor nicht mehr als 17 kg wiegt; Steppstichnäh- maschinenköpfe, die ohne Motor nicht mehr als 16 kg oder mit Motor nicht mehr als 17 kg wiegen: | |||||||||||||||||||||||
| a) Nähmaschinen mit einem Stückwert (Gestelle, Tische und Möbel nicht inbegriffen) von mehr als 65 ECU | ||||||||||||||||||||||||
| b) andere | ||||||||||||||||||||||||
| 11 | 85.15 | Sende‑ und Empfangsgeräte für den Funksprech‑ oder Funktelegraphieverkehr; Sende- und Empfangsgeräte für Rundfunk oder Fernsehen (einschliesslich der mit Tonaufnahme‑ oder Tonwiedergabegeräten kombinierten Empfänger) sowie Fernsehkameras; Geräte für Funk- navigation, Funkmessung oder Funkfernsteuerung: | 100 Einheiten | |||||||||||||||||||||
| A. Sende‑ und Empfangsgeräte für den Funksprech‑ oder Funktelegraphieverkehr, Sende‑ und Empfangsgeräte für Rundfunk oder Fernsehen (einschliesslich der mit Tonaufnahme oder Tonwiedergabegeräten kombinierten Empfänger) sowie Fernsehkameras: | ||||||||||||||||||||||||
| III. | Empfangsgeräte, auch mit Tonaufnahme‑ oder Tonwiedergabegeräten kombiniert: | |||||||||||||||||||||||
| b) andere | ||||||||||||||||||||||||
| ex | 2. andere | |||||||||||||||||||||||
| – für Farbfernseher, mit einer Diagonale des Bildschirms von 42 cm oder weniger | ||||||||||||||||||||||||
| 12 | 87.01 | Zugmaschinen, auch mit Seilwinden: | 10 Einheiten | |||||||||||||||||||||
| A. Einachs‑Ackerschlepper, mit Verbrennungsmotor als Fahrantrieb | ||||||||||||||||||||||||
| 13 | 93.02 | Revolver und Pistolen | 1 000 000 ECU | |||||||||||||||||||||
| 93.04 | Feuerwaffen (andere als Feuerwaffen der Tarifnrn. 93.02 und 93.03), einschliesslich ähnlicher Geräte, bei denen die Explosionswirkung von Pulver aller Art genutzt wird, wie Leuchtpistolen, Schreckschusspistolen und dergleichen, Wetterkanonen, Leinenschiessgeräte: | |||||||||||||||||||||||
| ex | A | Jagd‑ und Sportgewehre: | ||||||||||||||||||||||
| – ausgenommen Jagd‑ und Sportgewehre mit einem gezogenen Lauf und andere als für Randfeuerpatronen, mit einem Stückwert von mehr als 200 ECU | ||||||||||||||||||||||||
| 93.05 | Andere Waffen (einschliesslich Feder‑, Luft- und Gasgewehre, ‑büchsen und ‑pistolen) | |||||||||||||||||||||||
| 93.06 | Waffenteile (andere als Waffenteile der Tarifnr. 93.01), einschliesslich Rohr‑ und Laufrohlinge für Feuerwaffen | |||||||||||||||||||||||
| 14 | 93.07 | Geschosse und Munition, einschliesslich Minen; Teile davon, einschliesslich Rehposten, Jagdschrot und Patronenpfropfen |
| Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs | Warenbezeichnung | |||||||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | 2 | |||||||||||||||||
| 17.04 | Zuckerwaren ohne Kakaogehalt: | |||||||||||||||||
| B. Kaugummi mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invertzucker als Saccharose berechnet): | ||||||||||||||||||
| I. | von weniger als 60 Gewichtshundertteilen | 55,42+bT | ||||||||||||||||
| II. | von 60 Gewichtshundertteilen oder mehr | 54,31+bT | ||||||||||||||||
| C. sogenannte «weisse Schokolade» | 54,08+bT | |||||||||||||||||
| D. andere: | ||||||||||||||||||
| I. | kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von weniger als 1,5 Gewichtshundertteilen: | |||||||||||||||||
| a) keine Saccharose enthaltend oder mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als 5 Gewichtshundertteilen | 57,24+bT | |||||||||||||||||
| b) mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invertzucker als Saccharose berechnet): | ||||||||||||||||||
| 1. von 5 oder mehr, jedoch weniger als 30 Gewichtshundertteilen | 62,26+bT | |||||||||||||||||
| 2. von 30 oder mehr, jedoch weniger als 40 Gewichtshundertteilen | 53,35+bT | |||||||||||||||||
| 3. von 40 oder mehr, jedoch weniger als 50 Gewichtshundertteilen: | ||||||||||||||||||
| aa) | keine Stärke enthaltend | 59,20+bT | ||||||||||||||||
| bb) | andere. | 56,71+bT | ||||||||||||||||
| 4. von 50 oder mehr, jedoch weniger als 60 Gewichtshundertteilen | 44,65+bT | |||||||||||||||||
| 5. von 60 oder mehr, jedoch weniger als 70 Gewichtshundertteilen | 51.90+bT | |||||||||||||||||
| 6. von 70 oder mehr, jedoch weniger als 80 Gewichtshundertteilen | 52,74+bT | |||||||||||||||||
| 7. von 80 und mehr, jedoch weniger als 90 Gewichtshundertteilen | 36,46+bT | |||||||||||||||||
| 8. von 90 Gewichtshundertteilen und mehr | 58.13+bT | |||||||||||||||||
| II. | andere: | |||||||||||||||||
| a) keine Saccharose enthaltend oder mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als 5 Gewichtshundertteilen | 35.05+bT | |||||||||||||||||
| b) mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invertzucker als Saccharose berechnet): | ||||||||||||||||||
| 1. von 5 oder mehr, jedoch weniger als 30 Gewichtshundertteilen | 46,08+bT | |||||||||||||||||
| 2. von 30 oder mehr, jedoch weniger als 50 Gewichtshundertteilen | 47,71+bT | |||||||||||||||||
| 3. von 50 oder mehr, jedoch weniger als 70 Gewichtshundertteilen | 39,08+bT | |||||||||||||||||
| 4. von 70 Gewichtshundertteilen oder mehr | 44,80+bT | |||||||||||||||||
| 18.06 | Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen: | |||||||||||||||||
| A. Kakaopulver, nur durch Zusatz von Saccharose gezuckert, mit einem Gehalt an Saccharose: | ||||||||||||||||||
| I. | von weniger als 65 Gewichtshundertteilen | 14,00+bT | ||||||||||||||||
| II. | von 65 oder mehr, jedoch weniger als 80 Gewichtshundertteilen | 14,00+bT | ||||||||||||||||
| III. | von 80 Gewichtshundertteilen oder mehr | 14,00+bT | ||||||||||||||||
| B. Speiseeis: | ||||||||||||||||||
| I. | kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von weniger als 3 Gewichtshundertteilen | 0,00+bT | ||||||||||||||||
| II. | mit einem Gehalt an Milchfett: | |||||||||||||||||
| a) von 3 oder mehr, jedoch weniger als 7 Gewichtshundertteilen | 0,00+bT | |||||||||||||||||
| b) von 7 Gewichtshundertteilen oder mehr | 0,00+bT | |||||||||||||||||
| C. Schokolade und Schokoladewaren, auch gefüllt; kakaohaltige Zuckerwaren sowie entsprechende kakaohaltige Zubereitungen auf der Grundlage von Zuckeraustauschstoffen: | ||||||||||||||||||
| I. | keine Saccharose enthaltend oder mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als 5 Gewichtshundertteilen | 14,00+bT | ||||||||||||||||
| II. | andere: | |||||||||||||||||
| a) kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von weniger als 1,5 Gewichtshundertteilen und mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invertzucker als Saccharose berechnet): | ||||||||||||||||||
| 1. von weniger als 50 Gewichtshundertteilen | 1,44+bT | |||||||||||||||||
| 2. von 50 Gewichtshundertteilen oder mehr | 14,00+bT | |||||||||||||||||
| b) mit einem Gehalt an Milchfett: | ||||||||||||||||||
| 1. von 1,5 oder mehr, jedoch weniger als 3 Gewichtshundertteilen | 14,00+bT | |||||||||||||||||
| 2. von 3 oder mehr, jedoch weniger als 4,5 Gewichtshundertteilen | 14,00+bT | |||||||||||||||||
| 3. von 4,5 oder mehr, jedoch weniger als 6 Gewichtshundertteilen | 14,00+bT | |||||||||||||||||
| 4. von 6 Gewichtshundertteilen oder mehr | 14,00+bT | |||||||||||||||||
| D. andere: | ||||||||||||||||||
| I. | kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von weniger als 1,5 Gewichtshundertteilen: | |||||||||||||||||
| a) in unmittelbaren Umschliessungen mit einem Gewicht des Inhalts von 500 g oder weniger | 14,00+bT | |||||||||||||||||
| b) andere | 14,00+bT | |||||||||||||||||
| II. | mit einem Gehalt an Milchfett: | |||||||||||||||||
| a) von 1,5 bis 6,5 Gewichtshundertteilen | 14,00+bT | |||||||||||||||||
| b) von mehr als 6,5, jedoch weniger als 26 Gewichts- hundertteilen | 14,00+bT | |||||||||||||||||
| c) von 26 Gewichtshundertteilen oder mehr | 0,00+bT | |||||||||||||||||
| 19.02 | Malzextrakt; Zubereitungen zur Ernährung von Kindern oder zum Diät‑ oder Küchengebrauch, auf der Grundlage von Mehl, Griess, Stärke oder Malzextrakt, auch mit einem Gehalt an Kakao von weniger als 50 Gewichtshundertteilen: | |||||||||||||||||
| A. Malzextrakt: | ||||||||||||||||||
| I. | mit einem Gehalt an Trockenstoff von 90 Gewichts- hundertteilen oder mehr | 11.00+bT | ||||||||||||||||
| II. | anderer | 11.00+bT | ||||||||||||||||
| B. andere: | ||||||||||||||||||
| I. | Malzextrakt enthaltend und mit einem Gesamtgehalt an reduzierenden Zuckern (als Maltose berechnet) von 30 Gewichtshundertteilen oder mehr | 12,00+bT | ||||||||||||||||
| II. | andere: | |||||||||||||||||
| a) kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von weniger als 1,5 Gewichtshundertteilen: | ||||||||||||||||||
| 1. mit einem Gehalt an Stärke von weniger als 14 Gewichtshundertteilen: | ||||||||||||||||||
| aa) | keine Saccharose enthaltend oder mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als 5 Gewichtshundertteilen | 12,00+bT | ||||||||||||||||
| bb) | andere | 12,00+bT | ||||||||||||||||
| 2. mit einem Gehalt an Stärke von 14 oder mehr, jedoch weniger als 32 Gewichtshundertteilen | 12,00+bT | |||||||||||||||||
| 3. mit einem Gehalt an Stärke von 32 oder mehr, jedoch weniger als 45 Gewichtshundertteilen | 12,00+bT | |||||||||||||||||
| 4. mit einem Gehalt an Stärke von 45 oder mehr, jedoch weniger als 65 Gewichtshundertteilen: | ||||||||||||||||||
| aa) | keine Saccharose enthaltend oder mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als 5 Gewichtshundertteilen | 12,00+bT | ||||||||||||||||
| bb) | andere | 12,00+bT | ||||||||||||||||
| 5. mit einem Gehalt an Stärke von 65 oder mehr, jedoch weniger als 80 Gewichtshundertteilen: | ||||||||||||||||||
| aa) | keine Saccharose enthaltend oder mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als 5 Gewichtshundertteilen | 12,00+bT | ||||||||||||||||
| bb) | andere | 12,00+bT | ||||||||||||||||
| 6. mit einem Gehalt an Stärke von 80 oder mehr, jedoch weniger als 85 Gewichtshundertteilen: | ||||||||||||||||||
| aa) | keine Saccharose enthaltend oder mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als 5 Gewichtshundertteilen | 12,00+bT | ||||||||||||||||
| bb) | andere | 12,00+bT | ||||||||||||||||
| 7. mit einem Gehalt an Stärke von 85 Gewichtshundertteilen oder mehr | 12,00+bT | |||||||||||||||||
| b) mit einem Gehalt an Milchfett: | ||||||||||||||||||
| 1. von 1,5 oder mehr, jedoch weniger als 5 Gewichtshundertteilen | 12,00+bT | |||||||||||||||||
| 2. von 5 Gewichtshundertteilen oder mehr | 12,00+bT | |||||||||||||||||
| 19.03 | Teigwaren: | |||||||||||||||||
| A. Ei enthaltend | 35,00+bT | |||||||||||||||||
| B. andere: | ||||||||||||||||||
| I. | keinen Weichweizengriess oder kein Weichweizenmehl enthaltend | 35,00+bT | ||||||||||||||||
| II. | andere | 35,00+bT | ||||||||||||||||
| 19.04 | Sago (Tapiokasago, Sago aus Sagomark, Kartoffelsago und anderer): | 0,00+bT | ||||||||||||||||
| 19.05 | Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide hergestellt (Puffreis, Corn Flakes und dergleichen): | |||||||||||||||||
| A. auf der Grundlage von Mais | 38,87+bT | |||||||||||||||||
| B. auf der Grundlage von Reis | 0,00+bT | |||||||||||||||||
| C. andere | 0,00+bT | |||||||||||||||||
| 19.07 | Brot, Schiffszwieback und andere gewöhnliche Backwaren, ohne Zusatz von Zucker, Honig, Eiern, Fett, Käse oder Früchten; Hostien, Oblatenkapseln für Arzneiwaren, Siegeloblaten und dergleichen: | |||||||||||||||||
| A. Knäckebrot | 0,00+bT | |||||||||||||||||
| B. ungesäuertes Brot (Matzen) | 0,00+bT | |||||||||||||||||
| C. Hostien, Oblatenkapseln für Arzneiwaren, Siegeloblaten und dergleichen | 0,00+bT | |||||||||||||||||
| D. andere, mit einem Gehalt an Stärke: | ||||||||||||||||||
| I. | von weniger als 50 Gewichtshundertteilen | 35,00+bT | ||||||||||||||||
| II. | von 50 Gewichtshundertteilen oder mehr | 0,00+bT | ||||||||||||||||
| 19.08 | Feine Backwaren, auch mit beliebigem Gehalt an Kakao: | |||||||||||||||||
| A. Honigkuchen und ähnliche Backwaren, mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invertzucker als Saccharose berechnet): | ||||||||||||||||||
| I. | von weniger als 30 Gewichtshundertteilen | 57,93+bT | ||||||||||||||||
| II. | von 30 oder mehr, jedoch weniger als 50 Gewichtshundertteilen | 56,85+bT | ||||||||||||||||
| III. | von 50 Gewichtshundertteilen oder mehr | 52,09+bT | ||||||||||||||||
| B. andere: | ||||||||||||||||||
| I. | keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Stärke von weniger als 5 Gewichtshundertteilen, mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invertzucker als Saccharose berechnet): | |||||||||||||||||
| a) von weniger als 70 Gewichtshundertteilen: | 54,40+bT | |||||||||||||||||
| b) von 70 Gewichtshundertteilen oder mehr | 45,93+bT | |||||||||||||||||
| II. | mit einem Gehalt an Stärke von 5 oder mehr, jedoch weniger als 32 Gewichtshundertteilen: | |||||||||||||||||
| a) keine Saccharose enthaltend oder mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als 5 Gewichtshundertteilen: | 63,97+bT | |||||||||||||||||
| b) mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 5 oder mehr, jedoch weniger als 30 Gewichtshundertteilen: | ||||||||||||||||||
| 1. kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von weniger als 1,5 Gewichtshundertteilen | 56,02+bT | |||||||||||||||||
| 2. andere | 44,82+bT | |||||||||||||||||
| c) mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 30 oder mehr, jedoch weniger als 40 Gewichtshundertteilen: | ||||||||||||||||||
| 1. kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von weniger als 1,5 Gewichtshundertteilen | 54,45+bT | |||||||||||||||||
| 2. andere | 43,26+bT | |||||||||||||||||
| d) mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 40 Gewichtshundertteilen oder mehr: | ||||||||||||||||||
| 1. kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von weniger als 1,5 Gewichtshundertteilen | 52,09+bT | |||||||||||||||||
| 2. andere | 40,89+bT | |||||||||||||||||
| III. | mit einem Gehalt an Stärke von 32 oder mehr, jedoch weniger als 50 Gewichtshundertteilen: | |||||||||||||||||
| a) keine Saccharose enthaltend oder mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als 5 Gewichtshundertteilen: | ||||||||||||||||||
| 1. kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von weniger als 1,5 Gewichtshundertteilen | 48,81+bT | |||||||||||||||||
| 2. andere | 35,00+bT | |||||||||||||||||
| b) mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 5 oder mehr, jedoch weniger als 20 Gewichtshundertteilen: | ||||||||||||||||||
| 1. kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von weniger als 1,5 Gewichtshundertteilen | 54,42+bT | |||||||||||||||||
| 2. andere | 43,83+bT | |||||||||||||||||
| c) mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 20 Gewichtshundertteilen oder mehr: | ||||||||||||||||||
| 1. kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von weniger als 1,5 Gewichtshundertteilen | 50,07+bT | |||||||||||||||||
| 2. andere | 42,65+bT | |||||||||||||||||
| IV. | mit einem Gehalt an Stärke von 50 oder mehr, jedoch weniger als 65 Gewichtshundertteilen: | |||||||||||||||||
| a) keine Saccharose enthaltend oder mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als 5 Gewichtshundertteilen: | ||||||||||||||||||
| 1. kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von weniger als 1,5 Gewichtshundertteilen | 49,63+bT | |||||||||||||||||
| 2. andere: | 40,51+bT | |||||||||||||||||
| b) mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 5 Gewichtshundertteilen oder mehr: | ||||||||||||||||||
| 1. kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von weniger als 1,5 Gewichtshundertteilen | 48,76+bT | |||||||||||||||||
| 2. andere | 37,38+bT | |||||||||||||||||
| V. | mit einem Gehalt an Stärke von 65 Gewichtshundertteilen oder mehr: | |||||||||||||||||
| a) keine Saccharose enthaltend oder mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als 5 Gewichtshundertteilen: | 46,59+bT | |||||||||||||||||
| b) andere | 41,71+bT | |||||||||||||||||
| 21.02 | C. geröstete Zichorienwurzeln und andere geröstete Kaffeemittel: | |||||||||||||||||
| II. | andere | 11,00+bT | ||||||||||||||||
| D. Auszüge aus gerösteten Zichorienwurzeln und aus anderen gerösteten Kaffeemitteln: | ||||||||||||||||||
| II. | andere | 0,00+bT | ||||||||||||||||
| 21.06 | Hefen, lebend oder nicht lebend; zubereitete künstliche Backtriebmittel: | |||||||||||||||||
| A. Hefen, lebend: | ||||||||||||||||||
| II. | Backhefen: | |||||||||||||||||
| a) getrocknet | 0,00+bT | |||||||||||||||||
| b) andere | 4,18+bT | |||||||||||||||||
| 21.07 | Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen: | |||||||||||||||||
| A. Getreide in Körnern oder Kolben, vorgekocht oder anders zubereitet: | ||||||||||||||||||
| I. | Mais | 0,00+bT | ||||||||||||||||
| II. | Reis | 11,00+bT | ||||||||||||||||
| III. | anderes | 0,00+bT | ||||||||||||||||
| B. Teigwaren, nicht gefüllt, gekocht; Teigwaren, gefüllt: | ||||||||||||||||||
| I. | Teigwaren, nicht gefüllt, gekocht: | |||||||||||||||||
| a) getrocknet | 45,20+bT | |||||||||||||||||
| b) andere | 45,92+bT | |||||||||||||||||
| II. | Teigwaren, gefüllt: | |||||||||||||||||
| a) gekocht | 56,46+bT | |||||||||||||||||
| b) andere | 39,90+bT | |||||||||||||||||
| C. Speiseeis: | ||||||||||||||||||
| I. | kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von weniger als 3 Gewichtshundertteilen | 11,00+bT | ||||||||||||||||
| II. | mit einem Gehalt an Milchfett: | |||||||||||||||||
| a) von 3 oder mehr, jedoch weniger als 7 Gewichtshundertteilen | 0,00+bT | |||||||||||||||||
| b) von 7 Gewichtshundertteilen oder mehr | 0,00+bT | |||||||||||||||||
| D. zubereitetes Joghurt; zubereitetes Milchpulver zur Ernährung von Kindern oder zum Diät‑ oder Küchengebrauch: | ||||||||||||||||||
| I. | zubereitetes Joghurt: | |||||||||||||||||
| a) in Pulverform, mit einem Gehalt an Milchfett: | ||||||||||||||||||
| 1. von weniger als 1,5 Gewichtshundertteilen | 0,00+bT | |||||||||||||||||
| 2. von 1,5 Gewichtshundertteilen oder mehr | 0,00+bT | |||||||||||||||||
| b) anderes, mit einem Gehalt an Milchfett: | ||||||||||||||||||
| 1. von weniger als 1,5 Gewichtshundertteilen | 2,34+bT | |||||||||||||||||
| 2. von 1,5 oder mehr, jedoch weniger als 4 Gewichtshundertteilen | 0,00+bT | |||||||||||||||||
| 3. von 4 Gewichtshundertteilen oder mehr | 0,00+bT | |||||||||||||||||
| II. | andere, mit einem Gehalt an Milchfett:Joghurt: | |||||||||||||||||
| a) von weniger als 1,5 Gewichtshundertteilen und mit einem Gehalt an Milchprotein (Stickstoffgehalt × 6,38): | ||||||||||||||||||
| 1. von weniger als 40 Gewichtshundertteilen | 0,00+bT | |||||||||||||||||
| 2. von 40 oder mehr, jedoch weniger als 55 Gewichtshundertteilen | 0,00+bT | |||||||||||||||||
| 3. von 55 oder mehr, jedoch weniger als 70 Gewichtshundertteilen | 0,00+bT | |||||||||||||||||
| 4. von 70 Gewichtshundertteilen oder mehr | 0,00+bT | |||||||||||||||||
| b) von 1,5 Gewichtshundertteilen oder mehr | 0,00+bT | |||||||||||||||||
| E. «Käsefondue» genannte Zubereitungen | 0,00+bT | |||||||||||||||||
| G. andere: | ||||||||||||||||||
| I. | kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von weniger als 1,5 Gewichtshundertteilen: | |||||||||||||||||
| a) keine Saccharose enthaltend oder mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als 5 Gewichtshundertteilen: | ||||||||||||||||||
| 2. mit einem Gehalt an Stärke: | ||||||||||||||||||
| aa) | von 5 oder mehr, jedoch weniger als 32 Gewichtshundertteilen | 61,36+bT | ||||||||||||||||
| bb) | von 32 oder mehr, jedoch weniger als 45 Gewichtshundertteilen | 59,67+bT | ||||||||||||||||
| cc) | von 45 Gewichtshundertteilen oder mehr | 50,60+bT | ||||||||||||||||
| b) mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 5 oder mehr, jedoch weniger als 15 Gewichtshundertteilen: | ||||||||||||||||||
| 1. keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Stärke von weniger als 5 Gewichtshundertteilen | 62,72+bT | |||||||||||||||||
| 2. mit einem Gehalt an Stärke: | ||||||||||||||||||
| aa) | von 5 oder mehr, jedoch weniger als 32 Gewichtshundertteilen | 59,16+bT | ||||||||||||||||
| bb) | von 32 oder mehr, jedoch weniger als 45 Gewichtshundertteilen | 18,00+bT | ||||||||||||||||
| cc) | von 45 Gewichtshundertteilen oder mehr | 46,37+bT | ||||||||||||||||
| c) mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 15 oder mehr, jedoch weniger als 30 Gewichtshundertteilen: | ||||||||||||||||||
| 1. keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Stärke von weniger als 5 Gewichtshundertteilen | 61,67 | |||||||||||||||||
| 2. mit einem Gehalt an Stärke: | ||||||||||||||||||
| aa) | von 5 oder mehr, jedoch weniger als 32 Gewichtshundertteilen | 53,95+bT | ||||||||||||||||
| bb) | von 32 oder mehr, jedoch weniger als 45 Gewichtshundertteilen | 52,38+bT | ||||||||||||||||
| cc) | von 45 Gewichtshundertteilen oder mehr | 50,11+bT | ||||||||||||||||
| d) mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 30 oder mehr, jedoch weniger als 50 Gewichtshundertteilen: | ||||||||||||||||||
| 1. keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Stärke von weniger als 5 Gewichtshundertteilen | 55,24+bT | |||||||||||||||||
| 2. mit einem Gehalt an Stärke: | ||||||||||||||||||
| aa) | von 5 oder mehr, jedoch weniger als 32 Gewichtshundertteilen | 60,01+bT | ||||||||||||||||
| bb) | von 32 Gewichtshundertteilen oder mehr | 53,64+bT | ||||||||||||||||
| e) mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 50 oder mehr, jedoch weniger als 85 Gewichtshundertteilen: | ||||||||||||||||||
| 1. keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Stärke von weniger als 5 Gewichtshundertteilen | 50,14+bT | |||||||||||||||||
| 2. andere | 54,37+bT | |||||||||||||||||
| f) mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 85 Gewichtshundertteilen oder mehr | 50,67+bT | |||||||||||||||||
| II. | mit einem Gehalt an Milchfett von 1,5 oder mehr, jedoch weniger als 6 Gewichtshundertteilen: | |||||||||||||||||
| a) keine Saccharose enthaltend oder mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als 5 Gewichtshundertteilen: | ||||||||||||||||||
| 1. keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Stärke von weniger als 5 Gewichtshundertteilen | 46,82+bT | |||||||||||||||||
| 2. mit einem Gehalt an Stärke: | ||||||||||||||||||
| aa) | von 5 oder mehr, jedoch weniger als 32 Gewichtshundertteilen | 35,00+bT | ||||||||||||||||
| bb) | von 32 oder mehr, jedoch weniger als 45 Gewichtshundertteilen | 35,00+bT | ||||||||||||||||
| cc) | von 45 Gewichtshundertteilen oder mehr | 35,00+bT | ||||||||||||||||
| b) mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 5 oder mehr, jedoch weniger als 15 Gewichtshundertteilen: | ||||||||||||||||||
| 1. keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Stärke von weniger als 5 Gewichtshundertteilen | 35,00+bT | |||||||||||||||||
| 2. mit einem Gehalt an Stärke: | ||||||||||||||||||
| aa) | von 5 oder mehr, jedoch weniger als 32 Gewichtshundertteilen | 35,00+bT | ||||||||||||||||
| bb) | von 32 Gewichtshundertteilen oder mehr | 35,00+bT | ||||||||||||||||
| c) mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 15 oder mehr, jedoch weniger als 30 Gewichtshundertteilen: | ||||||||||||||||||
| 1. keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Stärke von weniger als 5 Gewichtshundertteilen | 39,57+bT | |||||||||||||||||
| 2. mit einem Gehalt an Stärke: | ||||||||||||||||||
| aa) | von 5 oder mehr, jedoch weniger als 32 Gewichtshundertteilen | 39,01+bT | ||||||||||||||||
| bb) | von 32 Gewichtshundertteilen oder mehr | 35,00+bT | ||||||||||||||||
| d) mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 30 oder mehr, jedoch weniger als 50 Gewichtshundertteilen: | ||||||||||||||||||
| 1. keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Stärke von weniger als 5 Gewichtshundertteilen | 42,57+bT | |||||||||||||||||
| 2. andere | 35,00+bT | |||||||||||||||||
| e) mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 50 Gewichtshundertteilen oder mehr | 42,26+bT | |||||||||||||||||
| III. | mit einem Gehalt an Milchfett von 6 oder mehr, jedoch weniger als 12 Gewichtshundertteilen: | |||||||||||||||||
| a) keine Saccharose enthaltend oder mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als 5 Gewichtshundertteilen: | ||||||||||||||||||
| 1. keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Stärke von weniger als 5 Gewichtshundertteilen | 36,47+bT | |||||||||||||||||
| 2. mit einem Gehalt an Stärke: | ||||||||||||||||||
| aa) | von 5 oder mehr, jedoch weniger als 32 Gewichtshundertteilen | 52,79+bT | ||||||||||||||||
| bb) | von 32 Gewichtshundertteilen oder mehr | 56,00+bT | ||||||||||||||||
| b) mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 5 oder mehr, jedoch weniger als 15 Gewichtshundertteilen: | ||||||||||||||||||
| 1. keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Stärke von weniger als 5 Gewichtshundertteilen | 36,07+bT | |||||||||||||||||
| 2. andere | 35,00+bT | |||||||||||||||||
| c) mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 15 oder mehr, jedoch weniger als 30 Gewichtshundertteilen: | ||||||||||||||||||
| 1. keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Stärke von weniger als 5 Gewichtshundertteilen | 35,00+bT | |||||||||||||||||
| 2. andere | 35,00+bT | |||||||||||||||||
| d) mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 30 oder mehr, jedoch weniger als 50 Gewichtshundertteilen: | ||||||||||||||||||
| 1. keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Stärke von weniger als 5 Gewichtshunderttellen | 43,64+bT | |||||||||||||||||
| 2. andere | 35,00+bT | |||||||||||||||||
| e) mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 50 Gewichtshundertteilen oder mehr | 35,00+bT | |||||||||||||||||
| IV. | mit einem Gehalt an Milchfett von 12 oder mehr, jedoch weniger als 18 Gewichtshundertteilen: | |||||||||||||||||
| a) keine Saccharose enthaltend oder mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als 5 Gewichtshundertteilen: | ||||||||||||||||||
| 1. keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Stärke von weniger als 5 Gewichtshundertteilen | 45,22+bT | |||||||||||||||||
| 2. andere | 43,89+bT | |||||||||||||||||
| b) mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 5 oder mehr, jedoch weniger als 15 Gewichtshundertteilen: | ||||||||||||||||||
| 1. keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Stärke von weniger als 5 Gewichtshundertteilen | 49,02+bT | |||||||||||||||||
| 2. andere | 35,00+bT | |||||||||||||||||
| c) mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 15 Gewichtshundertteilen oder mehr | 35,00+bT | |||||||||||||||||
| V. | mit einem Gehalt an Milchfett von 18 oder mehr, jedoch weniger als 26 Gewichtshundertteilen: | |||||||||||||||||
| a) keine Saccharose enthaltend oder mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als 5 Gewichtshundertteilen: | ||||||||||||||||||
| 1. keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Stärke von weniger als 5 Gewichtshundertteilen | 35,00+bT | |||||||||||||||||
| 2. andere | 35,00+bT | |||||||||||||||||
| b) mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 5 Gewichtshundertteilen oder mehr | 35,00+bT | |||||||||||||||||
| VI. | mit einem Gehalt an Milchfett von 26 oder mehr, jedoch weniger als 45 Gewichtshundertteilen: | |||||||||||||||||
| a) keine Saccharose enthaltend oder mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als 5 Gewichtshundertteilen: | ||||||||||||||||||
| 1. keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Stärke von weniger als 5 Gewichtshundertteilen | 35,00+bT | |||||||||||||||||
| 2. andere | 35,00+bT | |||||||||||||||||
| b) mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 5 oder mehr, jedoch weniger als 25 Gewichtshundertteilen: | ||||||||||||||||||
| 1. keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Stärke von weniger als 5 Gewichtshundertteilen | 35,00+bT | |||||||||||||||||
| 2. andere | 35,00+bT | |||||||||||||||||
| c) mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 25 Gewichtshundertteilen oder mehr | 35,00+bT | |||||||||||||||||
| VII. | mit einem Gehalt an Milchfett von 45 oder mehr, jedoch weniger als 65 Gewichtshundertteilen: | |||||||||||||||||
| a) keine Saccharose enthaltend oder mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als 5 Gewichtshundertteilen: | ||||||||||||||||||
| 1. keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Stärke von weniger als 5 Gewichtshundertteilen | 35,00+bT | |||||||||||||||||
| 2. andere | 35,00+bT | |||||||||||||||||
| b) mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 5 Gewichtshundertteilen oder mehr: | ||||||||||||||||||
| 1. keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Stärke von weniger als 5 Gewichtshundertteilen | 35,00+bT | |||||||||||||||||
| 2. andere | 35,00+bT | |||||||||||||||||
| VIII. | mit einem Gehalt an Milchfett von 65 oder mehr, jedoch weniger als 85 Gewichtshundertteilen: | |||||||||||||||||
| a) keine Saccharose enthaltend oder mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als 5 Gewichtshundertteilen | 35,00+bT | |||||||||||||||||
| b) andere | 35,00+bT | |||||||||||||||||
| IX. | mit einem Gehalt an Milchfett von 85 Gewichtshundertteilen oder mehr | |||||||||||||||||
| 22.02 | Limonaden (einschliesslich der aus Mineralwasser hergestellten) und andere nichtalkoholische Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Tarifnr. 20.07: | |||||||||||||||||
| B. andere, mit einem Gehalt an Milchfett: | ||||||||||||||||||
| I. | von weniger als 0,2 Gewichtshundertteilen | 0,00+bT | ||||||||||||||||
| II. | von 0,2 oder mehr, jedoch weniger als 2 Gewichtshundertteilen | 0,00+bT | ||||||||||||||||
| III. | von 2 Gewichtshundertteilen oder mehr | 0,00+bT | ||||||||||||||||
| 29.04 | C. mehrwertige Alkohole: | |||||||||||||||||
| II. | D‑Mannit (Mannit) | 0,00+bT | ||||||||||||||||
| III. | D‑Sorbit (Sorbit): | |||||||||||||||||
| a) in wässriger Lösung: | ||||||||||||||||||
| 1. mit einem Gehalt an D‑Mannit von 2 Gewichtshundertteilen oder weniger, bezogen auf den Gehalt an D‑Sorbit | 0,00+bT | |||||||||||||||||
| 2. anderer | 0,00+bT | |||||||||||||||||
| b) anderer: | ||||||||||||||||||
| 1. mit einem Gehalt an D‑Mannit von 2 Gewichtshundertteilen oder weniger, bezogen auf den Gehalt an D‑Sorbit | 0,00+bT | |||||||||||||||||
| 2. anderer | 0,00+bT | |||||||||||||||||
| 35.05 | Dextrine und Dextrinleime; lösliche oder geröstete Stärke; Klebstoffe aus Stärke: | |||||||||||||||||
| A. Dextrine; lösliche oder geröstete Stärke | 0,00+bT | |||||||||||||||||
| B. Dextrinleime, Klebstoffe aus Stärke, mit einem Gehalt an Stärke oder Dextrinen: | ||||||||||||||||||
| ex | I. | von weniger als 25 Gewichtshundertteilen | ||||||||||||||||
| – Klebstoffe aus Stärke | 12,00+bT | |||||||||||||||||
| – andere | 0,00 | |||||||||||||||||
| ex | II. | von 25 oder mehr, jedoch weniger als 55 Gewichtshundertteilen | ||||||||||||||||
| – Klebstoffe aus Stärke | 12,00+bT | |||||||||||||||||
| – andere | 0,00 | |||||||||||||||||
| ex | III. | von 55 oder mehr, jedoch weniger als 80 Gewichtshundertteilen | ||||||||||||||||
| – Klebstoffe aus Stärke | 12,00+bT | |||||||||||||||||
| – andere | 0,00 | |||||||||||||||||
| ex | IV. | von 80 Gewichtshundertteilen oder mehr | ||||||||||||||||
| – Klebstoffe aus Stärke | 12,00+bT | |||||||||||||||||
| – andere | 0,00 | |||||||||||||||||
| 38.12 | Zubereitete Zurichtemittel, zubereitete Appreturen und zubereitete Beizmittel aller Art, wie sie in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien gebraucht werden: | |||||||||||||||||
| A. zubereitete Zurichtemittel und zubereitete Appreturen: | ||||||||||||||||||
| I. | auf der Grundlage von Stärke, mit einem Gehalt an Stärke oder Dextrinen: | |||||||||||||||||
| a) von weniger als 55 Gewichtshundertteilen | 0,00+bT | |||||||||||||||||
| b) von 55 oder mehr, jedoch weniger als 70 Gewichtshundertteilen | 0,00+bT | |||||||||||||||||
| c) von 70 oder mehr, jedoch weniger als 83 Gewichtshundertteilen | 0,00+bT | |||||||||||||||||
| d) von 83 Gewichtshundertteilen oder mehr | 0,00+bT | |||||||||||||||||
| 38.19 | T. D‑Sorbit, ausgenommen solcher der Tarifstelle 29.04 C III: | |||||||||||||||||
| I. | in wässriger Lösung: | |||||||||||||||||
| a) mit einem Gehalt an D‑Mannit von 2 Gewichtshundertteilen oder weniger, bezogen auf den Gehalt an D‑Sorbit | 0,00+bT | |||||||||||||||||
| b) anderer | 0,00+bT | |||||||||||||||||
| II. | anderer: | |||||||||||||||||
| a) mit einem Gehalt an D‑Mannit von 2 Gewichtshundertteilen oder weniger, bezogen auf den Gehalt an D‑Sorbit | 0,00+bT | |||||||||||||||||
| b) anderer | 0,00+bT |
(1) Die Ausgangszollsätze, auf deren Grundlage die Portugiesische Republik die in Artikel 9 vorgesehenen aufeinanderfolgenden Herabsetzungen für die nachstehenden Waren vornimmt, sind bei jeder dieser Waren angegeben:
| Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs | Warenbezeichnung | Ausgangs- zollsatz % | ||||||||||||||||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| ex 34.02 | Organische grenzflächenaktive Stoffe; grenzflächenaktive Zubereitungen und zubereitete Waschmittel und Waschhilfsmittel, auch Seife enthaltend: | |||||||||||||||||||||||||||
| – Natrium‑ und Dodecan‑1‑ylsulfat | 20 | |||||||||||||||||||||||||||
| – Triäthanolaminsulfat und Dodecan‑1‑ylsulfat | 20 | |||||||||||||||||||||||||||
| – Sulfonsäure, Natriumalkylbenzolsulfonat und Ammoniumalkylbenzolsulfonat | 20 | |||||||||||||||||||||||||||
| – Gemische und Zubereitungen aus Natriumsulfat, Dodecan‑1‑ ylsulfat und Triäthanolaminsulfat | 20 | |||||||||||||||||||||||||||
| 38.19 | Chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschliesslich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen, Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, anderweit weder genannt noch inbegriffen: | |||||||||||||||||||||||||||
| Q. | Kernbindemittel für Giessereien auf der Grundlage von Kunstharzen | 20 | ||||||||||||||||||||||||||
| ex | X | andere: | ||||||||||||||||||||||||||
| – feuerfeste Beschichtungen der Art, wie sie in Giessereien zur Verbesserung der Oberflächenbeschaffenheit von Gussstücken verwendet werden | 20 | |||||||||||||||||||||||||||
| – wassersteinlösende und ähnliche Präparate für Heizkessel und zur Kühlwasserbehandlung in der Industrie | 20 | |||||||||||||||||||||||||||
| 39.01 | Kondensations‑, Polykondensations‑ und Polyadditionserzeugnisse, auch modifiziert, auch polymerisiert, linear oder vernetzt (z. B. Phenoplaste, Aminoplaste, Alkyde, Allylpolyester und andere ungesättigte Polyester, Silikone): | |||||||||||||||||||||||||||
| C. andere: | ||||||||||||||||||||||||||||
| II. | Aminoplaste: | |||||||||||||||||||||||||||
| ex | a) | in Formen im Sinne der Vorschrift 3 a) oder b) zu Kapitel 39: | ||||||||||||||||||||||||||
| – Aminoplastharze, mit Furfurylalkohol modifiziert, in veresterten Lösungen, zum Gebrauch in Giessereien | 20 | |||||||||||||||||||||||||||
| III. | Alkyde und andere Polyester: | |||||||||||||||||||||||||||
| ex | b) | andere: | ||||||||||||||||||||||||||
| – gesättigte Äthylenpolyterephthalate, ausgenommen schwarze Polymere, in Formen im Sinne der Vorschrift 3 a) oder b) zu Kapitel 39, in Zubereitungen für die Gussformerei oder das Strangpressen | 20 | |||||||||||||||||||||||||||
| – in Pulverform, mit Zusatzstoffen oder Pigmenten, für das Beschichten oder Lackieren unter Hitze- einwirkung | 20 | |||||||||||||||||||||||||||
| ex | VII. | andere: | ||||||||||||||||||||||||||
| – Epoxyharze (Äthoxylinharze), in Pulverform, mit Zusatzstoffen oder Pigmenten, für Beschichtungen oder Lackierungen unter Hitzeeinwirkung | 20 | |||||||||||||||||||||||||||
| 39.02 | Polymerisations‑ und Mischpolymerisationserzeugnisse (z. B. Polyäthylen, Polytetrahaloäthylene, Polyisobutylen, Polystyrol, Polyvinylchlorid, Polyvinylacetat, Polyvinylchloracetat und andere Polyvinylderivate, Polyacryl‑ und Polymethacrylderivate, Cumaron‑Inden‑Harze): | |||||||||||||||||||||||||||
| C. andere: | ||||||||||||||||||||||||||||
| VII. | Polyvinylchlorid: | |||||||||||||||||||||||||||
| ex | a) | in Formen im Sinne der Vorschrift 3 a) oder b) zu Kapitel 39: | ||||||||||||||||||||||||||
| – in Mikrosuspensionen | 20 | |||||||||||||||||||||||||||
| ex | X. | Vinylchlorid‑Vinylacetat‑Mischpolymerisate: | ||||||||||||||||||||||||||
| – Zubereitungen für das Pressen von Schallplatten | 20 | |||||||||||||||||||||||||||
| 40.06 | Naturkautschuk oder synthetischer Kautschuk, Latex von Naturkautschuk oder von synthetischem Kautschuk, nicht vulkanisiert, in anderen Formen oder in anderem Zustand (z. B. Lösungen und Dispersionen, Rohre, Stäbe, Profile); Waren aus nichtvulkanisiertem Naturkautschuk oder nichtvulkanisiertem synthetischem Kautschuk (z. B. überzogene oder imprägnierte Garne aus Spinnstoffen; Scheiben, Ringe): | |||||||||||||||||||||||||||
| ex | B | andere: | ||||||||||||||||||||||||||
| – Flicken für die Reparatur von Luftkammern oder Reifen | 20 | |||||||||||||||||||||||||||
| 40.07 | Fäden und Kordeln, aus Weichkautschuk, auch mit Spinnstofferzeugnissen überzogen; Garne aus Spinnstoffen, mit Weichkautschuk getränkt oder überzogen: | |||||||||||||||||||||||||||
| ex | A | Fäden und Kordeln, aus Weichkautschuk, auch mit Spinnstofferzeugnissen überzogen: | ||||||||||||||||||||||||||
| – Fäden, nicht überzogen, mit rundem Querschnitt | 20 | |||||||||||||||||||||||||||
| 48.07 | Papier und Pappe, gestrichen, überzogen, getränkt oder auf der Oberfläche gefärbt (marmoriert, gemustert oder dergleichen) oder bedruckt (andere als solche des Kapitels 49) in Rollen oder Bogen: | |||||||||||||||||||||||||||
| ex | D | andere: | ||||||||||||||||||||||||||
| – Papier und Pappe, beflockt | 10 | |||||||||||||||||||||||||||
| 56.01 | Synthetische und künstliche Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt: | |||||||||||||||||||||||||||
| ex | A | synthetische Spinnfasern: | ||||||||||||||||||||||||||
| – aus Polyester, mit einer Länge von weniger als 65 mm und einer Festigkeit von mehr als 53 cN/tex | 16 | |||||||||||||||||||||||||||
| 59.03 | Vliesstoffe und Waren daraus, auch getränkt oder bestrichen: | |||||||||||||||||||||||||||
| ex | B | andere: | ||||||||||||||||||||||||||
| – Vliesstoffe als Meterware oder nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten, beflockt | 10 | |||||||||||||||||||||||||||
| – Vliesstoffe als Meterware oder nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten, mit einem Gewicht von mindestens 17 g/m2und höchstens 80 g/m2 | 20 | |||||||||||||||||||||||||||
| ex 59.08 | Gewebe, mit Zellulosederivaten oder anderen Kunststoffen getränkt, bestrichen oder überzogen oder mit Lagen aus diesen Stoffen versehen: | |||||||||||||||||||||||||||
| – nicht imprägniert, mit Polyvinylchlorid beflockt | 10 | |||||||||||||||||||||||||||
| – nicht imprägniert, ausser solchen, bei denen der Spinnstoff die Bestreichung darstellt, mit Zellulosederivaten oder anderen Kunststoffen – ausgenommen Polyurethan | ||||||||||||||||||||||||||||
| – beflockt | 10 | |||||||||||||||||||||||||||
| ex 59.12 | Andere Gewebe, getränkt oder bestrichen; bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe und dergleichen: | |||||||||||||||||||||||||||
| – beflockt | 10 | |||||||||||||||||||||||||||
| ex 70.06 | Gegossenes oder gewalztes Flachglas und «Tafelglas» (auch bei der Herstellung bereits überfangen oder mit Drahteinlagen oder der- gleichen verstärkt), auf einer oder beiden Seiten geschliffen oder poliert, in quadratischen oder rechteckigen Platten oder Scheiben: | |||||||||||||||||||||||||||
| – Floatglas, nicht verstärkt, ausgenommen einfach matt- geschliffenes Glas, mit einer Dicke von mehr als 2 mm bis einschliesslich 10 mm | 16 | |||||||||||||||||||||||||||
| 70.08 | Vorgespanntes Einschichtensicherheitsglas und Mehrschichten- sicherheitsglas (Verbundglas), auch fassoniert: | |||||||||||||||||||||||||||
| ex | B | andere: | ||||||||||||||||||||||||||
| – aus zwei oder mehr Schichten, für Fahrzeuge oder Boote | 20 | |||||||||||||||||||||||||||
| ex 70.13 | Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in der Küche, bei der Toilette, im Büro, zum Ausschmücken von Wohnungen und zu ähnlichen Zwecken, ausgenommen Waren der Tarifnummer 70.19: | |||||||||||||||||||||||||||
| – aus Natriumglas, mechanisch ausgehoben, ausgenommen geschliffene oder sonstwie dekorierte Trinkgläser, Sterilisationsgläser und Gegenstände aus Hartglas | 10 | |||||||||||||||||||||||||||
| 73.13 | Bleche aus Stahl, warm oder kalt gewalzt: | |||||||||||||||||||||||||||
| B. andere Bleche: | ||||||||||||||||||||||||||||
| IV. | plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflächenbearbeitung: | |||||||||||||||||||||||||||
| ex | d) | andere (z. B. verkupfert, künstlich oxydiert, lackiert, vernickelt, verniert, plattiert, parkerisiert, bedruckt): | ||||||||||||||||||||||||||
| – mit Polyvinylchlorid überzogen | 20 | |||||||||||||||||||||||||||
| 73.38 | Haushaltsartikel, Hauswirtschaftsartikel, sanitäre und hygienische Artikel, Teile davon, aus Eisen oder Stahl; Stahlwolle; Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und ähnliche Waren zum Scheuern, Polieren oder dergleichen, aus Eisen oder Stahl: | |||||||||||||||||||||||||||
| B. andere: | ||||||||||||||||||||||||||||
| ex | II. | andere: | ||||||||||||||||||||||||||
| – Badewannen, aus Stahl‑ oder Eisenblech mit einer Dicke von 3 mm oder weniger, emailliert | 20 | |||||||||||||||||||||||||||
| 74.03 | Stäbe, Profile und Draht, aus Kupfer, massiv: | |||||||||||||||||||||||||||
| ex | B | andere: | ||||||||||||||||||||||||||
| – Stäbe mit rundem Querschnitt, aus nicht legiertem Kupfer, in Ringen | 20 | |||||||||||||||||||||||||||
| – Draht mit rundem Querschnitt, aus nicht legiertem Kupfer | 20 | |||||||||||||||||||||||||||
| ex 83.01 | Schlösser (einschliesslich Verschlüsse und Verschlussbügel mit Schloss), Sicherheitsriegel und Vorhängeschlösser, alle diese zum Schliessen mit Schlüsseln, als Geheimschlösser oder elektrische Schlösser, auch Teile davon, aus unedlen Metallen; Schlüssel für diese Waren, aus unedlen Metallen: | |||||||||||||||||||||||||||
| – Schlosskästen, Zylinder und Federn, Mitnehmer und Nocken, durch Sintern hergestellt | 20 | |||||||||||||||||||||||||||
| 84.10 | Flüssigkeitspumpen, einschliesslich nichtmechanische Pumpen und Ausgabepumpen mit Flüssigkeitsmesser, Hebewerke für Flüssigkeiten (z. B. Becherwerke, Schöpfwerke, Bandelevatoren). | |||||||||||||||||||||||||||
| B. andere Pumpen: | ||||||||||||||||||||||||||||
| II. | andere: | |||||||||||||||||||||||||||
| ex | a) | Pumpen: | ||||||||||||||||||||||||||
| – Tauchkreiselpumpen, ausgenommen Dosierpumpen | 20 | |||||||||||||||||||||||||||
| 84.12 | Klimageräte, bestehend aus einem motorbetriebenen Ventilator und Vorrichtungen zum Ändern der Lufttemperatur und Luftfeuchtigkeit, die ein Ganzes bilden: | |||||||||||||||||||||||||||
| ex | B | andere: | ||||||||||||||||||||||||||
| – ausgenommen Teile | 20 | |||||||||||||||||||||||||||
| 84.15 | Maschinen, Apparate, Geräte und Einrichtungen zur Kälteerzeugung, mit elektrischer oder anderer Ausrüstung: | |||||||||||||||||||||||||||
| C. andere: | ||||||||||||||||||||||||||||
| ex | I. | Kühlschränke mit einem Inhalt von mehr als 340 Litern | ||||||||||||||||||||||||||
| – mit einem Stückgewicht von höchstens 200 kg, ausgenommen Teile | 15 | |||||||||||||||||||||||||||
| ex | II. | andere: | ||||||||||||||||||||||||||
| – Kühlschränke und Gefrier‑ und Tiefkühltruhen bzw. Gefrier‑ und Tiefkühlschränke mit einem Stückgewicht von höchstens 200 kg, ausgenommen Teile | 15 | |||||||||||||||||||||||||||
| ex 84.20 | Waagen, auch zu Prüf‑ oder Kontrollzwecken, ausgenommen Waagen mit einer Empfindlichkeit von mindestens 50 mg; Gewichte für Waagen aller Art: | |||||||||||||||||||||||||||
| – elektronische Absackwaagen, Abfüllwaagen und andere elektronische Waagen zur Verwiegung konstanter Gewichtsmengen, programmierbar, ausgenommen Teile | 20 | |||||||||||||||||||||||||||
| – elektronische Geräte zum Wiegen und Etikettieren verpackter Waren, ausgenommen Teile | 20 | |||||||||||||||||||||||||||
| – elektronische Brückenwaagen mit einer Höchstlast von mehr als 5000 kg, ausgenommen Teile | 20 | |||||||||||||||||||||||||||
| – elektronische Ladenwaagen mit Digitalanzeige, ausgenommen Teile | 20 | |||||||||||||||||||||||||||
| – Waagen und Plattformwaagen, elektronisch, mit Digitalanzeige, ausgenommen Personenwaagen und Teile | 20 | |||||||||||||||||||||||||||
| 84.41 | Nähmaschinen (z. B. zum Nähen von Spinnstoffwaren, Leder oder Schuhen), einschliesslich Möbel zum Einbau von Nähmaschinen, Nähmaschinennadeln: | |||||||||||||||||||||||||||
| A. Nähmaschinen, einschliesslich Möbel zum Einbau von Nähmaschinen: | ||||||||||||||||||||||||||||
| ex | III. | Teile; Möbel zum Einbau von Nähmaschinen: | ||||||||||||||||||||||||||
| – Teile für Nähmaschinen, durch Sintern hergestellt | 20 | |||||||||||||||||||||||||||
| ex 84.42 | Maschinen und Apparate zum Aufbereiten oder Bearbeiten von Häuten, Fellen oder Leder oder zum Herstellen von Schuhen oder anderen Waren aus Häuten, Fellen oder Leder, ausgenommen Nähmaschinen der Tarifnr. 84.41: | |||||||||||||||||||||||||||
| – Press‑Schneidemaschinen für Häute, Felle oder Leder, ausgenommen Teile | 20 | |||||||||||||||||||||||||||
| 84.53 | Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten, magnetische oder optische Schriftleser, Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in Form eines Codes und Maschinen zum Verarbeiten dieser Daten, anderweit weder genannt noch inbegriffen | |||||||||||||||||||||||||||
| ex | B | andere: | ||||||||||||||||||||||||||
| – digitale Kompakteinheiten, die sich aus mindestens einer Zentraleinheit sowie einer Ein‑ und Ausgabevorrichtung zusammensetzen, die in arbeitsfähiger Form in einem Gehäuse zusammengefasst sind, zur Verwendung in industriellen Systemen zur Erzeugung, Verteilung und Nutzung elektrischer Energie | 20 | |||||||||||||||||||||||||||
| – Modulatoren/Demodulatoren (MODEM) für die Datenübertragung | 20 | |||||||||||||||||||||||||||
| 84.59 | Maschinen, Apparate und mechanische Geräte, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen | |||||||||||||||||||||||||||
| E. andere: | ||||||||||||||||||||||||||||
| ex | II. | andere Maschinen, Apparate und mechanische Geräte: | ||||||||||||||||||||||||||
| – Spritzgiessmaschinen, Extruder, Zerfaserer und Blasformmaschinen für die Be‑ und Verarbeitung von Kautschuk oder Kunststoff | 20 | |||||||||||||||||||||||||||
| ex 84.62 | Wälzlager (Kugel‑, Rollen‑ und Nadellager aller Art): | |||||||||||||||||||||||||||
| – Wälzlagergehäuse, durch Sintern hergestellt, für Fahrräder | 20 | |||||||||||||||||||||||||||
| 84.63 | Wellen und Kurbeln; Lager, Lagergehäuse und Lagerschalen; Zahnräder, Reibräder und Getriebe (einschliesslich Reibradgetriebe, Wechselgetriebe und andere regelbare Getriebe); Schwungräder; Riemen‑ und Seilscheiben (einschliesslich Seilrollen für Flaschenzüge), Schaltkupplungen und andere Wellenkupplungen | |||||||||||||||||||||||||||
| B. andere: | ||||||||||||||||||||||||||||
| ex | II. | andere: | ||||||||||||||||||||||||||
| – Lagerschalen, durch Sintern hergestellt | ||||||||||||||||||||||||||||
| – mit einem Stückgewicht von höchstens 500 g | 20 | |||||||||||||||||||||||||||
| – für Zahnradgetriebe, selbstschmierend, aus Bronze oder Eisen | 20 | |||||||||||||||||||||||||||
| 85.01 | Elektrische Generatoren; Elektromotoren; rotierende Umformer sowie Stromrichter (z. B. Gleichrichter); Transformatoren, Drosselspulen und andere Selbstinduktionsspulen: | |||||||||||||||||||||||||||
| B. andere Maschinen und Geräte: | ||||||||||||||||||||||||||||
| I. | Generatoren, Motoren (auch mit Getriebe, einschliesslich Reibradgetriebe, Wechselgetriebe oder anderem regel- barem Getriebe), rotierende Umformer: | |||||||||||||||||||||||||||
| ex | b) | andere: | ||||||||||||||||||||||||||
| – Stromerzeugungsaggregate, angetrieben durch Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung oder durch Kolbenverbrennungsmotor mit Fremd- zündung, mit einer Leistung von nicht mehr als 750 kVA, einschliesslich der Aggregate, deren Leistung nicht in kW bzw. kVA ausgedrückt ist, mit einem Stückgewicht von mehr als 100 kg | 20 | |||||||||||||||||||||||||||
| – Wechselstromgeneratoren, mit einem Stückgewicht von mehr als 100 kg und einer Leistung von nicht mehr als 750 kVA | 20 | |||||||||||||||||||||||||||
| – Gleichstrommotoren und ‑generatoren mit einem Stückgewicht von mehr als 100 kg, ausschliesslich der Motoren und anderen Generatoren, deren Leistung nicht in kW bzw. kVA ausgedrückt ist | 20 | |||||||||||||||||||||||||||
| – rotierende Umformer mit einem Stückgewicht von mehr als 100 kg | 20 | |||||||||||||||||||||||||||
| ex | II. | Transformatoren und Stromrichter (z. B. Gleichrichter), Drosselspulen und andere Selbstinduktionsspulen: | ||||||||||||||||||||||||||
| – Stromrichter mit einem Stückgewicht von mehr als 100 kg und Gleichrichter, die ihrer Beschaffenheit nach nicht zum Schweissen bestimmt sind | 20 | |||||||||||||||||||||||||||
| – Dreiphasentransformatoren, ohne Flüssigkeits- isolierung, mit einer Leistung von 50 kVA oder mehr und einer Leistung von 2500 kVA oder weniger | 20 | |||||||||||||||||||||||||||
| 85.04 | Elektrische Akkumulatoren: | |||||||||||||||||||||||||||
| B. andere: | ||||||||||||||||||||||||||||
| ex | II. | andere Akkumulatoren: | ||||||||||||||||||||||||||
| – Nickel‑Cadmium‑Akkumulatoren, nicht gasdicht | 20 | |||||||||||||||||||||||||||
| 85.12 | Elektrische Warmwasserbereiter, Badeöfen und Tauchsieder; elektrische Geräte zum Raumbeheizen und zu ähnlichen Zwecken; Elektrowärmegeräte zur Haarpflege (z. B. Haartrockner, Dauer- wellenapparate, Brennscheren und Brennscherenwärmer); elektrische Bügeleisen; Elektrowärmegeräte für den Haushalt; elektrische Heizwiderstände, ausgenommen solche der Tarifnr. 85.24: | |||||||||||||||||||||||||||
| ex | C | Elektrowärmegeräte zur Haarpflege (z. B. Haartrockner, Dauerwellenapparate, Brennscheren und Brennscheren- wärmer): | ||||||||||||||||||||||||||
| – Haartrockner, ausgenommen Trockenhauben | 20 | |||||||||||||||||||||||||||
| 85.13 | Elektrische Geräte für die drahtgebundene Fernsprech‑ oder Tele- graphentechnik, einschliesslich solcher Geräte für Trägerfrequenz- systeme: | |||||||||||||||||||||||||||
| ex | B | andere: | ||||||||||||||||||||||||||
| – automatische, elektronische Fernsprechapparate, ausgenommen Teile | 20 | |||||||||||||||||||||||||||
| 85.15 | Sende‑ und Empfangsgeräte für den Funksprech‑ oder Funktele- graphieverkehr, Sende‑ und Empfangsgeräte für Rundfunk‑ oder Fernsehen (einschliesslich der mit Tonaufnahme‑ oder Tonwieder- gabegeräten kombinierten Empfänger) sowie Fernsehkameras; Geräte für Funknavigation, Funkmessung oder Funkfernsteuerung: | |||||||||||||||||||||||||||
| A. Sende‑ und Empfangsgeräte für den Funksprech‑ oder Funktelegraphieverkehr; Sende‑ und Empfangsgeräte für Rundfunk oder Fernsehen (einschliesslich der mit Tonaufnahme‑ oder Tonwiedergabegeräten kombinierten Empfänger) sowie Fernsehkameras: | ||||||||||||||||||||||||||||
| I. | Sendegeräte: | |||||||||||||||||||||||||||
| ex | b) | andere: | ||||||||||||||||||||||||||
| – für den Kurz‑ und Mittelwellenbereich | 20 | |||||||||||||||||||||||||||
| II. | Sende‑Empfangsgeräte | |||||||||||||||||||||||||||
| ex | b) | andere: | ||||||||||||||||||||||||||
| – für den UKW‑Bereich | 20 | |||||||||||||||||||||||||||
| – tragbare Halterung für UKW‑Sende‑Empfangsgeräte | 20 | |||||||||||||||||||||||||||
| III. | Empfangsgeräte, auch mit Tonaufnahme‑ oder Tonwiedergabegeräten kombiniert: | |||||||||||||||||||||||||||
| b) andere: | ||||||||||||||||||||||||||||
| ex | 2. | andere: | ||||||||||||||||||||||||||
| – Empfangsgeräte des Funksprech‑ oder Funktelegraphieverkehrs im Längst‑, Lang‑, Mittel‑ und Kurzwellenbereich | 20 | |||||||||||||||||||||||||||
| ex 85.16 | Elektrische Verkehrssignal, Verkehrssicherungs‑, Verkehrsüberwachungs‑ und Verkehrssteuergeräte, für Schienen‑ und andere Verkehrswege, auch für Häfen und Flugplätze: | |||||||||||||||||||||||||||
| – ausgenommen Geräte für Schienenwege und Teile | 20 | |||||||||||||||||||||||||||
| 85.17 | Elektrische Signalgeräte (ausgenommen Geräte der Tarifnrn. 85.09 und 85.16) zum Geben von hörbaren oder sichtbaren Signalen (z. B. Läutewerke, Sirenen, Anzeigetafeln, Einbruchs‑ oder Diebstahlalarmgeräte, Feuermelder): | |||||||||||||||||||||||||||
| ex | B | andere: | ||||||||||||||||||||||||||
| – ausgenommen Einbruchs‑ oder Diebstahlalarmgeräte und dergleichen sowie Teile davon | 20 | |||||||||||||||||||||||||||
| 85.19 | Elektrische Geräte zum Schliessen, Öffnen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen (z. B. Schalter, Relais, Sicherungen, Überspannungsableiter, Wanderwellenausgleicher, Steckvorrichtungen, Lampenfassungen und Verbindungskästen); Fest- und Stellwiderstände (einschliesslich Spannungsteiler, ausgenommen Heizwiderstände); gedruckte Schaltungen; Schalt‑ und Verteilungstafeln und ‑schränke: | |||||||||||||||||||||||||||
| ex | A | Geräte zum Schliessen, Öffnen, Verbinden oder Schützen von elektrischen Stromkreisen | ||||||||||||||||||||||||||
| – für industrielle Anwendung, ausgenommen Verbindungsmaterial: | ||||||||||||||||||||||||||||
| – für 1000 V oder mehr: | ||||||||||||||||||||||||||||
| – Trenner, einschliesslich Last‑ und Leistungstrenner, für Spannungen von 1 kV bis weniger als 60 kV | 20 | |||||||||||||||||||||||||||
| – Sicherungsschmelzeinsätze, für Spannungen von 6 kV bis 36 kV einschliesslich des Typs HT | 20 | |||||||||||||||||||||||||||
| – für weniger als 1000 V: | ||||||||||||||||||||||||||||
| – Sicherungsschmelzeinsätze des Typs NH | 20 | |||||||||||||||||||||||||||
| – Schalter, von 63 A bis 1000 A, drei‑ oder vierpolig, für Doppelunterbrechung | 20 | |||||||||||||||||||||||||||
| ex | D | Schalt‑ und Verteilungstafeln und ‑schränke: | ||||||||||||||||||||||||||
| – ausgerüstet: | ||||||||||||||||||||||||||||
| – für industrielle Anwendung, andere als für die Fernmelde‑, Hochfrequenz‑, Tonfrequenz‑ und Messtechnik: | ||||||||||||||||||||||||||||
| – für 1000 V oder mehr, mit Zellen, die Schalter oder Trenner umfassen, abnehmbar, für Transformatoren mit metallischer Einfassung | 20 | |||||||||||||||||||||||||||
| – für 1000 V oder weniger | 20 | |||||||||||||||||||||||||||
| 85.23 | Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte, Schnüre, Kabel (einschliesslich Koaxialkabel), Bänder, Stäbe und dergleichen, für die Elektrotechnik, auch mit Anschlussstücken: | |||||||||||||||||||||||||||
| ex | B | andere: | ||||||||||||||||||||||||||
| – Drähte, Schnüre und Kabel für die Energieübertragung, für eine Nennspannung von 60 kV oder weniger, nicht mit Anschlussstücken versehen oder dafür vorbereitet, mit Polyäthylen isoliert, ausgenommen Spulendraht | 20 | |||||||||||||||||||||||||||
| – Spulendraht aus Kupfer, Lack oder lackiert, mit einem Durchmesser von 0,40 mm oder mehr und 1,20 mm oder weniger (Klasse F, Stufe I und II) | 20 | |||||||||||||||||||||||||||
| 87.02 | Kraftwagen zum Befördern von Personen oder Gütern (einschliesslich Sport‑ und Rennwagen und Oberleitungsomnibusse): | |||||||||||||||||||||||||||
| A. zum Befördern von Personen, einschliesslich Kombinationskraftwagen: | ||||||||||||||||||||||||||||
| I. | mit Verbrennungsmotor als Fahrantrieb: | |||||||||||||||||||||||||||
| ex | b) | andere: | ||||||||||||||||||||||||||
| – mit vier Antriebsrädern, einer Bodenfreiheit von mehr als 205 mm, einem Leergewicht von mehr als 1350 kg und weniger als 1900 kg, einem Gesamtgewicht von 1950 kg oder mehr und weniger als 3600 kg, mit Verbrennungsmotor mit Fremdzündung und einem Hubraum von mehr als 1560 cm3und weniger als 2900 cm3der mit Verbrennungsmotor mit Selbstzündung und einem Hubraum von mehr als 1980 cm3und weniger als 2500 cm3 | 20 | |||||||||||||||||||||||||||
| B. zum Befördern von Gütern: | ||||||||||||||||||||||||||||
| II. | andere: | |||||||||||||||||||||||||||
| a) mit Verbrennungsmotor als Fahrantrieb: | ||||||||||||||||||||||||||||
| 1. Lastkraftwagen mit Verbrennungsmotor mit Fremdzündung und einem Hubraum von 2800 cm3oder mehr oder mit Verbrennungsmotor mit Selbstzündung und einem Hubraum von 2500 cm3oder mehr: | ||||||||||||||||||||||||||||
| ex bb | andere: | |||||||||||||||||||||||||||
| – mit vier Antriebsrädern, einer Bodenfreiheit von mehr als 205 mm, einem Leergewicht von mehr als 1350 kg und weniger als 1900 kg, einem Gesamtgewicht von 1950 kg oder mehr und weniger als 3600 kg, mit Verbrennungsmotor mit Fremdzündung und einem Hubraum von weniger als 2900 cm3 | 20 | |||||||||||||||||||||||||||
| 2. andere: | ||||||||||||||||||||||||||||
| ex bb | andere: | |||||||||||||||||||||||||||
| – mit vier Antriebsrädern, einer Boden- freiheit von mehr als 205 mm, einem Leergewicht von mehr als 1350 kg und weniger als 1900 kg, einem Gesamtgewicht von 1950 kg oder mehr und weniger als 3600 kg, mit Verbrennungsmotor mit Fremdzündung und einem Hubraum von mehr als 1560 cm3und weniger als 2900 cm3oder mit Verbrennungsmotor mit Selbstzündung und einem Hubraum von mehr als 1980 cm3und weniger als 2500 cm3 | 20 | |||||||||||||||||||||||||||
| 87.06 | Teile und Zubehör für Kraftfahrzeuge der Tarifnr. 87.01, 87.02 oder 87.03: | |||||||||||||||||||||||||||
| B. andere: | ||||||||||||||||||||||||||||
| ex | II. | andere: | ||||||||||||||||||||||||||
| – Kolben und Führungen für Stossdämpfer, durch Sintern hergestellt | 20 | |||||||||||||||||||||||||||
| – Teile, durch Sintern hergestellt, ausgenommen Karosserieteile, vollständige Schaltgetriebe, vollständige Hinter- achsaggregate mit Antriebswellen und Ausgleichsgetriebe, Räder, Radteile und Zubehör von Rädern, Tragachsen und auf Trägerplatte befestigte Scheibenbremsbeläge | 20 | |||||||||||||||||||||||||||
| – Auswuchtgewichte für Räder | 20 | |||||||||||||||||||||||||||
| 85.12 | Teile und Zubehör für Fahrzeuge der Tarifnr. 87.09, 87.10 oder 87.11: | |||||||||||||||||||||||||||
| ex | B | andere: | ||||||||||||||||||||||||||
| – Zahnräder, durch Sintern hergestellt | 20 | |||||||||||||||||||||||||||
| ex 90.17 | Medizinische, chirurgische, zahn‑ und tierärztliche Instrumente, Apparate und Geräte, einschliesslich elektromedizinische Apparate und Geräte sowie Apparate und Instrumente für die Ophthalmologie: | |||||||||||||||||||||||||||
| – Kunststoffspritzen | 20 | |||||||||||||||||||||||||||
| 90.28 | Elektrische oder elektronische Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen, Prüfen, Kontrollieren, Regeln oder zum Analysieren: | |||||||||||||||||||||||||||
| A. elektronische Instrumente, Apparate und Geräte: | ||||||||||||||||||||||||||||
| II. | andere: | |||||||||||||||||||||||||||
| ex | b) | andere: | ||||||||||||||||||||||||||
| – Regler | 20 | |||||||||||||||||||||||||||
| – Prüf‑ und Reglergeräte für industrielle Systeme zur Erzeugung, Verteilung und Verwendung von elektrischer Energie | 20 | |||||||||||||||||||||||||||
| B. andere: | ||||||||||||||||||||||||||||
| ex | II. | andere: | ||||||||||||||||||||||||||
| – Regler | 20 |
(2) Für Zündhölzer der Nummer 36.06 und für Zunder der Tarifstelle ex 36.08 B des Gemeinsamen Zolltarifs mit Herkunft aus der Schweiz ist der Ausgangszollsatz gleich Null.
| 1. | Waren, für die die Mindestzollsätze (fester Teilbetrag) bei der Einfuhr in die Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 1985 35 % betragen: |
|---|
| Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs | Warenbezeichnung | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| 17.04 | Zuckerwaren ohne Kakaogehalt: | ||||
| B. Kaugummi mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invertzucker als Saccharose berechnet) | |||||
| C. sogenannte «weisse Schokolade» | |||||
| D. andere | |||||
| 19.03 | Teigwaren | ||||
| 19.08 | Feine Backwaren, auch mit beliebigem Gehalt an Kakao | ||||
| 21.07 | Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen: | ||||
| G. andere: | |||||
| I. | kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von weniger als 1,5 Gewichtshundertteilen: | ||||
| II. | mit einem Gehalt an Milchfett von 1,5 oder mehr, jedoch weniger als 6 Gewichtshundertteilen | ||||
| III. | mit einem Gehalt an Milchfett von 6 oder mehr, jedoch weniger als 12 Gewichtshundertteilen | ||||
| IV. | mit einem Gehalt an Milchfett von 12 oder mehr, jedoch weniger als 18 Gewichtshundertteilen | ||||
| V. | mit einem Gehalt an Milchfett von 18 oder mehr, jedoch weniger als 26 Gewichtshundertteilen | ||||
| VI. | mit einem Gehalt an Milchfett von 26 oder mehr, jedoch weniger als 45 Gewichtshundertteilen | ||||
| VII. | mit einem Gehalt an Milchfett von 45 oder mehr, jedoch weniger als 65 Gewichtshundertteilen | ||||
| VIII. | mit einem Gehalt an Milchfett von 65 oder mehr, jedoch weniger als 85 Gewichtshundertteilen | ||||
| IX. | mit einem Gehalt an Milchfett von 85 Gewichtshundertteilen oder mehr |
| 2. | Waren, für die die Mindestzollsätze (fester Teilbetrag) bei der Einfuhr in die Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 1985 14 % betragen: |
|---|
| Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs | Warenbezeichnung | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| 18.06 | Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen: | ||||
| A. Kakaopulver, nur durch Zusatz von Saccharose gezuckert | |||||
| C. Schokolade und Schokoladewaren, auch gefüllt; kakaohaltige Zuckerwaren sowie entsprechende kakaohaltige Zubereitungen auf der Grundlage von Zuckeraustauschstoffen: | |||||
| I. | keine Saccharose enthaltend oder mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als 5 Gewichtshundertteilen | ||||
| II. | andere: | ||||
| a) kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von weniger als 1,5 Gewichtshundertteilen und mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invertzucker als Saccharose berechnet): | |||||
| 2. von 50 Gewichtshundertteilen oder mehr | |||||
| b) mit einem Gehalt an Milchfett von 1,5 Gewichtshundertteilen oder mehr | |||||
| D. andere: | |||||
| I. | kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von weniger als 1,5 Gewichtshundertteilen | ||||
| II. | mit einem Gehalt an Milchfett: | ||||
| a) von 1,5 bis 6,5 Gewichtshundertteilen | |||||
| b) von mehr als 6,5, jedoch weniger als 26 Gewichtshundertteilen | |||||
| 3. | Waren, für die die Mindestzollsätze (fester Teilbetrag) bei der Einfuhr in die Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 1985 12 % betragen: |
| Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs | Warenbezeichnung | |||||
|---|---|---|---|---|---|---|
| 19.02 | Malzextrakt; Zubereitungen zur Ernährung von Kindern oder zum Diät- oder Küchengebrauch, auf der Grundlage von Mehl, Griess, Stärke oder Malzextrakt, auch mit einem Gehalt an Kakao von weniger als 50 Gewichtshundertteilen: | |||||
| A. andere | ||||||
| 35.05 | Dextrine und Dextrinleime; lösliche oder geröstete Stärke, Klebstoffe aus Stärke: | |||||
| ex | B | Dextrinleime, Klebstoffe aus Stärke: | ||||
| – Klebstoffe aus Stärke |
| 4. | Waren, für die die Mindestzollsätze (fester Teilbetrag) bei der Einfuhr in die Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 1985 11 % betragen: |
|---|
| Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs | Warenbezeichnung | ||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 19.02 | Malzextrakt; Zubereitungen zur Ernährung von Kindern oder zum Diät- oder Küchengebrauch, auf der Grundlage von Mehl, Griess, Stärke oder Malzextrakt, auch mit einem Gehalt an Kakao von weniger als 50 Gewichtshundertteilen: | ||||||||||||
| A. Malzextrakt | |||||||||||||
| 21.02 | Auszüge oder Essenzen aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage solcher Auszüge oder Essenzen, geröstete Zichorienwurzeln und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge hieraus: | ||||||||||||
| C. geröstete Zichorienwurzeln und andere geröstete Kaffeemittel: | |||||||||||||
| II. | andere: | ||||||||||||
| 21.07 | Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen: | ||||||||||||
| A. Getreide in Körnern oder Kolben, vorgekocht oder anders zubereitet: | |||||||||||||
| II. | Reis | ||||||||||||
| B. Teigwaren, nicht gefüllt, gekocht, Teigwaren, gefüllt: | |||||||||||||
| I. | Teigwaren, nicht gefüllt, gekocht: | ||||||||||||
| ex | a) | getrocknet: | |||||||||||
| – mit Zusatz von Zucker | |||||||||||||
| ex | b) | andere: | |||||||||||
| – mit Zusatz von Zucker | |||||||||||||
| II. | Teigwaren, gefüllt: | ||||||||||||
| ex | b) | andere: | |||||||||||
| – mit Zusatz von Zucker | |||||||||||||
| C. Speiseeis: | |||||||||||||
| I. | kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von weniger als 3 Gewichtshundertteilen | ||||||||||||
| G. andere: | |||||||||||||
| I. | kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von weniger als 1,5 Gewichtshundertteilen: | ||||||||||||
| a) keine Saccharose enthaltend oder mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als 5 Gewichtshundertteilen: | |||||||||||||
| 2. mit einem Gehalt an Stärke: | |||||||||||||
| cc) | von 45 Gewichtshundertteilen oder mehr | ||||||||||||
| b) mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 5 oder mehr, jedoch weniger als 15 Gewichtshundertteilen: | |||||||||||||
| 2. mit einem Gehalt an Stärke: | |||||||||||||
| bb) | von 32 oder mehr, jedoch weniger als 45 Gewichtshundert- teilen | ||||||||||||
| cc) | von 45 Gewichtshundertteilen oder mehr | ||||||||||||
| c) mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 15 oder mehr, jedoch weniger als 30 Gewichtshundertteilen: | |||||||||||||
| 2. mit einem Gehalt an Stärke: | |||||||||||||
| bb) | von 32 oder mehr, jedoch weniger als 45 Gewichtshundert- teilen | ||||||||||||
| cc) | von 45 Gewichtshundertteilen oder mehr | ||||||||||||
| d) mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 30 oder mehr, jedoch weniger als 50 Gewichtshundertteilen | |||||||||||||
| e) mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 50 oder mehr, jedoch weniger als 85 Gewichtshundertteilen |
Art. 1 Bst. a des BB vom 8. Okt. 1986 (AS 1987 118) ↩
SR 0.632.401 ↩
[AS 1985 2046] ↩
SR 0.632.1.1 /.7 ↩
SR 0.632.401.2 ↩
Die Erhebung der Zollsätze, die in der Schweiz für die aus Spanien eingeführten Waren gelten, wird vollständig ausgesetzt (Art. 1 des Dritten Zusatzprot. vom 23. Juni 1989 –SR 0.632.401.83 ). ↩
SR 0.632.401.2 ↩