0.642.045.43•Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die Besteuerung der Grenzgängerinnen und Grenzgänger
0.642.045.43Bilateral International Treaty17.07.2023
Abgeschlossen am 23. Dezember 2020
Von der Bundesversammlung genehmigt am 18. März 20221
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 17. Juli 2023
(Stand am 9. Februar 2026)
Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Italienischen Republik,
vom Wunsch geleitet, die Doppelbesteuerung von Gehältern, Löhnen und ähnlichen Vergütungen zu beseitigen, welche die Grenzgängerinnen und Grenzgänger beziehen;
unter Berücksichtigung der Kosten, welche die Grenzgebiete für die Infrastrukturen und die öffentlichen Dienstleistungen im Zusammenhang mit den Grenzgängerinnen und Grenzgängern tragen;
in Anbetracht des wichtigen Beitrags, den die Grenzgängerinnen und Grenzgänger auf verschiedenen Ebenen an die Wirtschaft der Grenzgebiete leisten, in denen sie arbeiten;
in Anbetracht der Tatsache, dass die beiden Vertragsstaaten die bei ihnen ansässigen Personen auf der Basis der weltweit erzielten Einkünfte (Welteinkommensprinzip) besteuern und dass die definitive Besteuerung daher im Ansässigkeitsstaat erfolgt;
haben Folgendes vereinbart:
Das vorliegende Abkommen gilt für natürliche Personen, die in einem Vertragsstaat ansässig sind und als Grenzgängerinnen und Grenzgänger im Grenzgebiet des anderen Vertragsstaates arbeiten.
Im Sinne dieses Abkommens bedeutet:
ii) in Italien, die Regionen Lombardei, Piemont und Aostatal sowie die Autonome Provinz Bozen;
b) der Ausdruck «Grenzgängerin» oder «Grenzgänger» eine in einem Vertragsstaat ansässige Person, die:
i) in einer Gemeinde steuerlich ansässig ist, deren Gebiet ganz oder teilweise innerhalb einer 20 km breiten Zone an der Grenze zum anderen Vertragsstaat liegt,
ii) im Grenzgebiet des anderen Vertragsstaates für einen dort ansässigen Arbeitgeber oder für eine Betriebsstätte oder eine feste Einrichtung in diesem Staat eine unselbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, und
iii) grundsätzlich jeden Tag an ihr Hauptsteuerdomizil im Ansässigkeitsstaat nach Ziffer i zurückkehrt;
die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten legen die Einzelheiten der Anwendung von Buchstabe b Ziffern i und iii in gegenseitigem Einvernehmen fest;
c) der Ausdruck «zuständige Behörde»:
i) für die Schweiz, den Vorsteher des Eidgenössischen Finanzdepartements oder seinen bevollmächtigten Vertreter,
ii) für Italien, das Wirtschafts- und Finanzministerium;
d) der Ausdruck «Doppelbesteuerungsabkommen von 1976» das Abkommen vom 9. März 19762zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Regelung einiger anderer Fragen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, einschliesslich seiner Änderungen;
e) der Ausdruck «Grenzgängervereinbarung von 1974» die Vereinbarung vom 3. Oktober 19743zwischen der Schweiz und Italien über die Besteuerung der Grenzgänger und den finanziellen Ausgleich zugunsten der italienischen Grenzgemeinden;
f) der Ausdruck «Freizügigkeitsabkommen» das Abkommen vom 21. Juni 19994zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit.
Unter Vorbehalt von Artikel 25 des Doppelbesteuerungsabkommens von 19767dürfen die unter den Geltungsbereich des vorliegenden Abkommens fallenden, in einem Vertragsstaat ansässigen Grenzgängerinnen und Grenzgänger im Vertragsstaat, in dem die unselbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, keiner Besteuerung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung, der andere Grenzgängerinnen und Grenzgänger unterliegen, die unter die Definition des Freizügigkeitsabkommens8fallen; sie dürfen auch nicht aufgrund der Definition der Grenzgängerin beziehungsweise des Grenzgängers einer diskriminierenden steuerlichen Behandlung unterworfen werden, einschliesslich jeglicher diskriminierender steuerlicher Behandlung, die auf der Aufenthaltsdauer oder der Häufigkeit der Rückkehr an den eigenen Wohnsitz beruht.
Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten legen die Einzelheiten der Anwendung dieses Absatzes in gegenseitigem Einvernehmen fest. 2. Die Informationen nach Absatz 1 Buchstaben a–g werden in elektronischem Format, jährlich bis spätestens am 20. März des auf das betreffende Steuerjahr folgenden Jahres auch für die Grenzgängerinnen und Grenzgänger übermittelt, die eine unselbstständige Erwerbstätigkeit ausüben und die Voraussetzungen nach Artikel 2 Buchstabe b Ziffer ii erfüllen, unabhängig von den Voraussetzungen nach Artikel 2 Buchstabe b Ziffern i und iii. 3. Alle Informationen, die ein Vertragsstaat nach den Absätzen 1 und 2 erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die aufgrund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen; sie dürfen nur den Personen oder Behörden, einschliesslich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden, zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder der Erhebung, mit der Vollstreckung oder der Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der im Ansässigkeitsstaat geschuldeten Steuern befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie können die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen kann ein Vertragsstaat die erhaltenen Informationen für andere Zwecke verwenden, wenn solche Informationen nach dem Recht beider Staaten für solche andere Zwecke verwendet werden können und die zuständige Behörde des übermittelnden Staates dieser anderen Verwendung zustimmt. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dürfen die nach Absatz 1 Buchstabe g erhaltenen Informationen ausschliesslich zur Besteuerung der Gehälter, Löhne und ähnlichen Vergütungen der Grenzgängerinnen und Grenzgänger im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b und Absatz 2 dieses Artikels verwendet werden. 4. Bei Fehlern bei der Berechnung der Quellensteuer, vom Arbeitgeber zu spät gelieferten Informationen oder unvollständigen Steuerperioden, für die weitere Anpassungen notwendig sind, wird dem Ansässigkeitsstaat der Grenzgängerin oder des Grenzgängers in der für die Mitteilung der Angaben zum darauffolgenden Steuerjahr gesetzten Frist eine neue Mitteilung zu den vorgenommenen Berichtigungen übermittelt. 5. Die Steuerbehörden der Kantone Graubünden, Tessin und Wallis senden die Informationen nach den Absätzen 1 und 2 über die in Italien ansässigen Grenzgängerinnen und Grenzgänger direkt an die italienische Steuerbehörde (Agenzia delle Entrate). Die italienische Steuerbehörde sendet die Informationen nach den Absätzen 1 und 2 über die in der Schweiz ansässigen Grenzgängerinnen und Grenzgänger an die Eidgenössische Steuerverwaltung. 6. Vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens überprüfen die Vertragsstaaten, dass das elektronische Format für den Informationsaustausch nach diesem Artikel betriebsbereit ist.
Die Vertragsstaaten überprüfen das Abkommen alle fünf Jahre, um zu entscheiden, ob Änderungen des Abkommens notwendig sind.
Zu Urkund dessen haben die hierzu von ihrer Regierung gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.Geschehen zu Rom am 23. Dezember 2020, im Doppel in italienischer Sprache.
| Für den Schweizerischen Bundesrat: Daniela Stoffel Delprete | Für die Regierung der Italienischen Republik: Antonio Misiani |
|---|
Bei der Unterzeichnung des heute zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik abgeschlossenen Abkommens über die Besteuerung der Grenzgängerinnen und Grenzgänger haben sich die bevollmächtigten Unterzeichneten auf die folgenden zusätzlichen Bestimmungen geeinigt, die einen integralen Bestandteil des Abkommens bilden.1. Falls ein Vertragsstaat das eigene Besteuerungssystem wesentlich ändert, konsultieren die beiden Vertragsstaaten einander umgehend, um mögliche notwendige Änderungen des Abkommens zu beurteilen. Als wesentliche Änderung gilt beispielsweise insbesondere der Wechsel von der Besteuerung nach dem Welteinkommensprinzip zur Besteuerung nach dem Territorialitätsprinzip.2.1 Hinsichtlich Artikel 2 Buchstabe b Ziffer iii besteht Einvernehmen darüber, dass es einer Grenzgängerin oder einem Grenzgänger, die oder der die Voraussetzungen nach Artikel 2 Buchstabe b Ziffern i und ii erfüllt, grundsätzlich gestattet ist, an höchstens 45 Tagen pro Kalenderjahr aus beruflichen Gründen nicht an ihr oder sein Hauptsteuerdomizil im Ansässigkeitsstaat zurückzukehren, sofern die zuständigen Behörden nichts anderes beschliessen. Ferien- und Krankheitstage fallen nicht unter diese Begrenzung.2.2. Hinsichtlich Artikel 2 Buchstabe b des Abkommens besteht Einvernehmen darüber, dass die Grenzgängerin oder der Grenzgänger während eines Kalenderjahres höchstens 25 Prozent ihrer bzw. seiner unselbstständigen Erwerbstätigkeit in Form von Telearbeit zu Hause im Ansässigkeitsstaat ausüben kann, ohne dass es zu einer Änderung des Status als Grenzgängerin oder Grenzgänger im Sinne des Abkommens kommt. Diese Möglichkeit gilt für alle Grenzgängerinnen und Grenzgänger gemäss der Definition in Artikel 2 Buchstabe b des Abkommens einschliesslich derjenigen, die unter die in Artikel 9 des Abkommens vorgesehene Übergangsregelung fallen. Da es nicht zu einer Änderung des Status als Grenzgängerin oder Grenzgänger kommt, werden, ungeachtet von Artikel 3 des Abkommens, die Gehälter, Löhne und ähnlichen Vergütungen, die von den Grenzgängerinnen und Grenzgängern bezogen und von einem Arbeitgeber für eine unselbstständige Erwerbstätigkeit gezahlt werden, die bis maximal 25 Prozent der Arbeitszeit in Form von Telearbeit zu Hause im Ansässigkeitsstaat ausgeübt wird, für die Besteuerung den im anderen Vertragsstaat beim Arbeitgeber geleisteten Arbeitstagen zugeordnet.3. Im Zusammenhang mit der möglichen Weiterentwicklung der Telearbeit konsultieren die Vertragsstaaten einander regelmässig, um festzustellen, ob Änderungen oder Ergänzungen des Absatzes 2 dieses Zusatzprotokolls erforderlich sind. Dies berührt nicht das Recht der Vertragsstaaten, im Rahmen des Verständigungsverfahrens nach Artikel 26 Absatz 3 des Doppelbesteuerungsabkommens von 197615eine Vereinbarung über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens in Bezug auf die Telearbeit zu treffen, auch in Ausnahmesituationen.4. Hinsichtlich Artikel 3 Absatz 1 besteht Einvernehmen darüber, dass der Ausdruck «Steuern auf dem Einkommen der natürlichen Personen» die ordentlichen nationalen und lokalen Steuern bezeichnet, denen die Grenzgängerinnen und Grenzgänger unterworfen sind: in Italien die Steuer auf dem Einkommen der natürlichen Personen sowie zusätzliche regionale und kommunale Steuern; in der Schweiz die Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuern (nach dem durchschnittlichen Gemeindesteuerfuss eines bestimmten Kantons errechnet) für natürliche Personen.5. Artikel 4 ist nicht so auszulegen, dass er einen Vertragsstaat dazu verpflichten würde, in anderen Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehene Regeln zur Aufteilung der Besteuerungsansprüche anzuwenden.6. Hinsichtlich Artikel 6 besteht Einvernehmen darüber, dass die gemischte Kommission jährlich zusammentritt, um die richtige Anwendung des Abkommens zu überprüfen. In diesem Zusammenhang beurteilt die Kommission zudem gestützt auf die von beiden Vertragsstaaten gelieferten aggregierten statistischen Angaben, ob das von beiden Staaten erhobene gesamte Steueraufkommen den im Abkommen vorgesehenen Regeln zur Aufteilung der Besteuerungsansprüche entspricht.7. Hinsichtlich Artikel 6 Absatz 2 besteht Einvernehmen darüber, dass die gemischte Kommission aus den beiden zuständigen Behörden nach Artikel 2 Buchstabe c sowie aus den Vertreterinnen und Vertretern der Steuerbehörden der Kantone und der Regionen nach Artikel 2 Buchstabe a besteht.Je nach den Traktanden für die Zusammenkunft der gemischten Kommission können die beiden zuständigen Behörden nach Artikel 2 Buchstabe c gemeinsam eine separate Sitzung zu einigen dieser Traktanden vereinbaren.8. Im Streitfall darüber, ob die Voraussetzungen für die Anwendung der Übergangsregelung für die Besteuerung nach Artikel 9 erfüllt sind, kann die Angelegenheit auf Antrag der steuerpflichtigen Person im Rahmen des Verständigungsverfahrens nach Artikel 6 Absatz 3 geklärt werden.9. Hinsichtlich Artikel 7 Absatz 2 besteht Einvernehmen darüber, dass der Ausdruck «Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die eine unselbstständige Erwerbstätigkeit ausüben» in Bezug auf die Begriffsbestimmung in Anhang I Artikel 7 des Freizügigkeitsabkommens16auszulegen ist. Hinsichtlich Anhang I Artikel 7 Absatz 2 des Freizügigkeitsabkommens besteht insbesondere Einvernehmen darüber, dass diese Bestimmungen für die Schweiz auf unselbstständig erwerbstätige Personen mit einer Grenzgängerbewilligung (gegenwärtig als Bewilligung «G» für Personen aus EU/EFTA-Staaten definiert) anwendbar sind, welche die Voraussetzungen nach Artikel 7 Absatz 2 des vorliegenden Abkommens erfüllen.10. Hinsichtlich Artikel 8 Absatz 3 besteht Einvernehmen darüber, dass die Schweiz Italien den finanziellen Ausgleich für das letzte Jahr zahlen wird, in welchem die Bestimmungen der Grenzgängervereinbarung von 197417in Kraft waren.11. Hinsichtlich Artikel 9 Absatz 1 besteht Einvernehmen darüber, dass:
| Für den Schweizerischen Bundesrat: Daniela Stoffel Delprete | Für die Regierung der Italienischen Republik: Antonio Misiani |
|---|
In Kraft getreten am 17. Juli 2023
Übersetzung
Sehr verehrte Frau Staatssekretärin
Ich beehre mich, den Empfang Ihres heutigen Briefes folgenden Inhalts zu bestätigen:
«Ich beehre mich, Bezug zu nehmen auf das heute unterzeichnete Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die Besteuerung von Grenzgängerinnen und Grenzgängern (nachfolgend: Abkommen) einschliesslich des Zusatzprotokolls, sowie auf das ebenfalls heute unterzeichnete Änderungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Regelung einiger anderer Fragen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen18, unterzeichnet in Rom am 9. März 1976. Hinsichtlich des Abkommens besteht Einigkeit darüber, dass gestützt auf dessen Bestimmungen, namentlich auf Artikel 6 Absatz 1, sowie auf dessen Ausführungsbestimmungen, sofern das nationale Recht solche vorsieht:
Wenn Sie mit der obigen Auslegung einverstanden sind, beehre ich mich, Ihnen vorzuschlagen, dass dieses Schreiben und Ihr Antwortschreiben im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 des Abkommens eine Verständigungsvereinbarung darstellen, die gleichzeitig mit dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die Besteuerung der Grenzgängerinnen und Grenzgänger, einschliesslich des Zusatzprotokolls, sowie dem oben erwähnten Änderungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Regelung einiger anderer Fragen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, unterzeichnet in Rom am 9. März 1976, in Kraft treten wird.»
Genehmigen Sie, Frau Staatssekretärin, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.
| Antonio Misiani |
|---|
Art. 1 Abs. 1 Bst. a des BB vom 18. März 2022 (AS 2023 409) ↩
SR 0.672.945.41 ↩
AS 1979 457 ↩
SR 0.142.112.681 ↩
SR 0.672.945.41 ↩
AS 1979 457 ↩
SR 0.672.945.41 ↩
SR 0.142.112.681 ↩
SR 0.672.945.41 ↩
SR 0.672.945.41 ↩
SR 0.672.945.41 ↩
[AS 1979 457] ↩
Berichtigung vom 21. Febr. 2024 (AS 2024 78). ↩
SR 0.672.945.41 ↩
SR 0.672.945.41 ↩
SR 0.142.112.681 ↩
AS 1979 457 ↩
AS 2023 411 ↩
SR 642.11 ↩
AS 2018 1813 ↩
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