0.672.914.95•Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Königreichs von Saudi-Arabien über die gegenseitige Befreiung von Steuern auf dem Gebiet der internationalen Luftfahrt
0.672.914.95Bilateral International Treaty27.09.2000
Abgeschlossen am 20. Februar 1999
Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 27. September 2000
In Kraft getreten am 27. September 2000
(Stand am 11. September 2001)
Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung des Königreichs von Saudi-Arabien,
vom Wunsche geleitet, ein Abkommen über die gegenseitige Befreiung von Steuern vom Einkommen und vom Vermögen von Unternehmen der internationalen Luftfahrt abzuschliessen,
haben Folgendes vereinbart:
(ii) im Falle des Königreichs von Saudi-Arabien das Finanz- und Volkswirtschaftsministerium;
f) umfasst der Ausdruck «Person» eine natürliche Person, eine Gesellschaft und jede andere Personenvereinigung;
g) bedeutet der Ausdruck «eine in einem Vertragsstaat ansässige Person» eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist.
2. Bei der Anwendung dieses Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder darin nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Vertragsstaates über die Steuern zukommt, für die dieses Abkommen gilt.
Bezüglich der Besteuerung von Vergütungen aus unselbständiger Arbeit, die von einem Arbeitnehmer eines Luftfahrtunternehmens eines Vertragsstaates ausgeübt wird, wird auf die am 23. Juni/ 28. August 1977 unterzeichnete Vereinbarung zwischen der Saudia und der Swissair verwiesen.
Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Jeder Vertragsstaat kann jederzeit um Beratungen über die Änderung dieses Abkommens oder hinsichtlich dessen Anwendung oder Auslegung ersuchen. Solche Beratungen werden innert 60 Tagen nach dem Datum des Erhalts dieses Ersuchens beginnen und Entscheidungen werden in gegenseitigem Einvernehmen getroffen.
Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden zu gegebener Zeit ausgetauscht.
Das Abkommen tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und seine Bestimmungen finden in beiden Vertragsstaaten für Veranlagungsperioden, die am oder nach dem 1. Januar 1975 beginnen, Anwendung. Die Bestimmungen des Abkommens finden jedoch in beiden Vertragsstaaten hinsichtlich der an der Quelle erhobenen Steuern auf Beträgen Anwendung, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten folgenden Jahres gezahlt oder gutgeschrieben werden.
Dieses aus sieben Artikeln bestehende Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, kann jedoch von jedem der Vertragsstaaten durch schriftliche Mitteilung an die andere Vertragspartei unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. In diesem Falle findet dieses Abkommen nach dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Kündigung erfolgt ist, nicht mehr Anwendung.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichner dieses Abkommen unterschrieben und mit ihrem Siegel versehen.Geschehen zu Riad, am 20. Februar 1999 in dreifacher Ausfertigung in englischer, arabischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherweise verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des französischen und arabischen Wortlautes soll der englische Wortlaut massgebend sein.
| Für den Schweizerischen Bundesrat: | Für die Regierung des Königreichs von Saudi-Arabien: |
|---|---|
| Pascal Couchepin | Ibrahim Abdulaziz Al-Assaf |
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