0.672.923.21•Abkommen zwischen der Schweiz und Kanada zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
0.672.923.21Bilateral International Treaty21.04.1998
Abgeschlossen am 5. Mai 1997
Von der Bundesversammlung genehmigt am 19. Dezember 19971
Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 21. April 1998
In Kraft getreten am 21. April 1998
(Stand am 21. Februar 2024)
Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung von Kanada,
vom Wunsche geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen abzuschliessen,
haben Folgendes vereinbart:
Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.
2.2Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitraum nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die dieses Abkommen gilt, wobei die in der Steuergesetzgebung geltende Bedeutung derjenigen nach anderen Gesetzen des gleichen Staates vorgeht.
und in diesen Fällen die beiden Unternehmen in ihren kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen an vereinbarte oder auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden. 2. Werden in einem Vertragsstaat den Gewinnen eines Unternehmens dieses Staates Gewinne zugerechnet – und entsprechend besteuert – mit denen ein Unternehmen des anderen Vertragsstaates in diesem Staat besteuert worden ist, und handelt es sich bei den zugerechneten Gewinnen um solche, die das Unternehmen des erstgenannten Vertragsstaates erzielt hätte, wenn die zwischen den beiden Unternehmen vereinbarten Bedingungen die gleichen gewesen wären, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so können sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten zur Herbeiführung einer Einigung über die Berichtigung der Gewinne in den beiden Vertragsstaaten konsultieren.
3.4Ein Vertragsstaat soll die Gewinne eines Unternehmens in den in Absatz 1 genannten Fällen nicht mehr berichtigen, wenn die in seinem internen Recht vorgesehenen Fristen abgelaufen sind, und keinesfalls wenn seit dem Ende des Jahres, in dem ein Unternehmen dieses Staates die Gewinne, die Gegenstand einer solchen Berichtigung wären, erzielt hätte, mehr als sechs Jahre verflossen sind. Dieser Absatz ist in Fällen von Betrug oder vorsätzlicher Unterlassung nicht anzuwenden.
Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.
3. Ungeachtet von Absatz 2 sind Dividenden, die von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, von der Besteuerung in diesem Staat ausgenommen, wenn die Dividenden gezahlt werden an:
(i) die ausschliesslich zum Zweck errichtet und geführt wird, Leistungen aufgrund eines Vorsorgeplans oder mehrerer Vorsorgepläne zu verwalten oder auszurichten, oder
(ii) die ausschliesslich zum Zweck geführt wird, Einkünfte für eine oder mehrere in diesem anderen Staat ansässige Personen nach Unterabsatz (i) zu erzielen,
sofern:
(iii) jeder dieser Vorsorgepläne hauptsächlich Leistungen an Personen ausrichtet, die im anderen Vertragsstaat ansässig sind,
(iv) die Dividenden nicht aus der Ausübung eines Geschäftsbetriebs oder von einer verbundenen Person stammen, und
(v) die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten anerkennen, dass jeder dieser Vorsorgepläne grundsätzlich einem steuerlich anerkannten Vorsorgeplan des erstgenannten Staates entspricht.
4. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Dividenden» bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genussaktien oder Genussscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten – ausgenommen Forderungen – mit Gewinnbeteiligung sowie Einkünfte, die nach dem Recht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind.
5. Die Absätze 1, 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.
6. Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, dass diese Dividenden an eine im anderen Staat ansässige Person gezahlt werden oder dass die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Staat gelegenen Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus im anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.
7. Ungeachtet aller sonstigen Bestimmungen dieses Abkommens kann Kanada die den in Kanada gelegenen Betriebsstätten zuzurechnenden Einkünfte einer Gesellschaft einer Steuer unterwerfen, die neben der Steuer erhoben wird, welche auf die Einkünfte einer in Kanada errichteten Gesellschaft entfällt, vorausgesetzt, dass der Satz der zusätzlich erhobenen Steuer 5 vom Hundert nicht übersteigt. Im Sinne dieser Bestimmung bedeutet der Ausdruck «Einkünfte» die Gewinne, die solchen in Kanada gelegenen Betriebsstätten (einschliesslich der Gewinne aus der Veräusserung von Vermögen, das im Sinne von Artikel 13 Absatz 2 Teil des Betriebsvermögens solcher Betriebsstätten bildet) nach Artikel 7 in einem Jahr und in vorhergehenden Jahren nach Abzug nachstehender Beträge zuzurechnen sind:
a) der in diesem Jahr und in vorhergehenden Jahren solchen Betriebsstätten zuzurechnenden Geschäftsverluste (einschliesslich der Verluste aus der Veräusserung von Vermögen, das Betriebsvermögen solcher Betriebsstätten bildet);
b) aller Steuern, die in Kanada auf diesen Gewinnen erhoben werden, ausgenommen die in diesem Absatz erwähnte zusätzliche Steuer;
c) der in Kanada reinvestierten Gewinne, wobei Einverständnis darüber besteht, dass dieser Abzugsbetrag nach den gegenwärtig geltenden Bestimmungen des kanadischen Rechts über die Ermittlung des Abzugs für Anlagen in kanadischen Vermögenswerten und nach späteren Änderungen dieser Bestimmungen, die den allgemeinen Grundsatz dieser Bestimmung nicht beeinträchtigen sollen, berechnet wird; und
d) fünfhunderttausend kanadischer Dollars (Can$ 500 000) abzüglich aller Beträge, die (i) von der Gesellschaft, oder
(ii) von einer mit ihr verbundenen Person auf Grund einer gleichen oder ähnlichen Geschäftstätigkeit wie diejenige der Gesellschaft;
nach diesem Buchstaben d) abgezogen worden sind; im Sinne dieses Buchstabens d) gilt eine Gesellschaft als mit einer anderen Gesellschaft verbunden, wenn eine Gesellschaft die andere unmittelbar oder mittelbar beherrscht oder wenn beide Gesellschaften unmittelbar oder mittelbar von derselben Person oder denselben Personen beherrscht werden, oder wenn die Preisgestaltung zwischen den beiden Gesellschaften nicht den Gesetzen des freien Marktes folgt.
Die Bestimmungen dieses Absatzes sind auch anzuwenden auf Einkünfte, die eine Gesellschaft, die mit Grundstücken handelt, aus der Veräusserung von in Kanada gelegenem unbeweglichem Vermögen erzielt, selbst wenn sie in Kanada keine Betriebsstätte hat, soweit diese Einkünfte nach Artikel 6 oder nach Artikel 13 Absatz 1 in Kanada besteuert werden können. 8. Die Bestimmungen der Absätze 1, 2 Buchstabe b) und 5 gelten auch für Einkünfte, die eine in der Schweiz ansässige Person aus einem Nachlass (estate) oder einem Trust bezieht, die in Kanada ansässige Personen sind. Bei Anwendung von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b) umfasst der Ausdruck «Dividenden» auch die genannten Einkünfte.
3.6Ungeachtet von Absatz 2:
4.7Im Sinne dieses Artikels gilt eine Person als mit einer anderen Person verbunden, wenn eine dieser Personen unmittelbar oder mittelbar an der Verwaltung oder Überwachung der anderen Person beteiligt ist oder wenn eine dritte Person unmittelbar oder mittelbar an der Verwaltung oder Überwachung dieser beiden Personen beteiligt ist. 5. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Zinsen» bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen einschliesslich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen, sowie andere Einkünfte, die nach dem Recht des Staates, aus dem sie stammen, Einkünften aus Darlehen gleichgestellt sind; er umfasst jedoch nicht die in den Artikeln 8 oder 10 behandelten Einkünfte.
6.8Die Absätze 1, 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden. 7. Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eine seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebsstätte oder eine feste Einrichtung und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebsstätte oder der festen Einrichtung eingegangen worden und trägt die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung liegt. 8. Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der zugrunde liegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, die nutzungsberechtigter Empfänger der Lizenzgebühren ist, nur in diesem anderen Staat besteuert werden. 4. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Lizenzgebühren» bedeutet Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten, Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder sonstigen immateriellen Gütern oder für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden; dieser Ausdruck umfasst auch Vergütungen jeder Art für kinematographische Filme und für Filme, Bildaufzeichnungen oder andere Wiedergabemittel für das Fernsehen. 5. Die Absätze 1, 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden. 6. Lizenzgebühren gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eine seiner politischen Unterabteilungen, eine seiner lokalen Körperschaften oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebsstätte oder eine feste Einrichtung, für die die Verpflichtung zur Zahlung der Lizenzgebühren eingegangen worden ist, und trägt die Betriebsstätte oder feste Einrichtung die Lizenzgebühren, so gelten die Lizenzgebühren als aus dem Vertragsstaat stammend, in dem die Betriebsstätte oder feste Einrichtung liegt. 7. Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren, gemessen an der zugrunde liegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
bezieht, können nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden.
4. Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräusserung von:
bezieht, können in diesem anderen Staat besteuert werden. Im Sinne dieses Absatzes umfasst der Ausdruck «unbewegliches Vermögen» Aktien einer Gesellschaft gemäss Buchstabe a) oder eine Beteiligung an einer Personengesellschaft oder einem Trust gemäss Buchstabe b), nicht aber sonstiges Vermögen, mit Ausnahme von Mietvermögen, in dem die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft, der Personengesellschaft oder des Trusts ausgeübt wird. 5. Veräussert eine in einem Vertragsstaat ansässige Person Vermögenswerte im Rahmen einer Errichtung, einer Umstrukturierung, einer Fusion, einer Aufteilung oder eines ähnlichen Vorganges und werden die Gewinne oder Einkünfte aus dieser Veräusserung bei der Besteuerung in diesem Staat nicht berücksichtigt, kann die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaates unter den für sie annehmbaren Bedingungen auf Verlangen des Käufers dieser Vermögenswerte mit diesem vereinbaren, dass die Besteuerung dieser Gewinne oder Einkünfte in diesem Staat bis zu dem Zeitpunkt und in der Weise aufgeschoben wird, wie in der Vereinbarung bestimmt wird. 6. Gewinne aus der Veräusserung des in den Absätzen 1, 2, 3 und 4 nicht genannten Vermögens können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräusserer ansässig ist.
7.10Absatz 6 berührt nicht das Recht Kanadas, die von einer in der Schweiz ansässigen natürlichen Person aus der Veräusserung von Vermögen anderer Art als nach Absatz 8 erzielten Gewinne nach seinen Rechtsvorschriften zu besteuern, wenn der Veräusserer:
8.11Wird eine natürliche Person, die ihren Wohnsitz in einem Vertragsstaat aufgibt und unmittelbar darauf im anderen Vertragsstaat ansässig wird, für Zwecke der Besteuerung im erstgenannten Staat so behandelt, als habe sie Vermögen veräussert (nachstehend als ‹angenommene Veräusserung› bezeichnet), und wird sie in diesem Staat entsprechend besteuert, so kann diese Person verlangen, dass sie für Zwecke der Besteuerung im anderen Staat so behandelt wird, als habe sie, unmittelbar bevor sie dort ansässig wurde, dieses Vermögen zum Verkehrswert im Zeitpunkt der angenommenen Veräusserung oder zu einem von ihr im Zeitpunkt der tatsächlichen Veräusserung als Erlös aus einer angenommenen Veräusserung im erstgenannten Staat bezeichneten Betrag – je nachdem, welcher Betrag niedriger ist – veräussert und zurückgekauft. Diese Bestimmung findet jedoch weder Anwendung auf Vermögen, wenn ein unmittelbar bevor die Person im anderen Staat ansässig wurde erzielter Veräusserungsgewinn in diesem anderen Staat besteuert werden kann, noch auf unbewegliches Vermögen, das in einem dritten Staat liegt.
Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, können im anderen Staat besteuert werden.
1.12Ruhegehälter und Renten, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, einschliesslich der Zahlungen aufgrund der Sozialversicherungsgesetzgebung eines Vertragsstaats, können in dem Staat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden. Die Steuer auf wiederkehrenden Ruhegehalts- oder Rentenzahlungen (mit Ausnahme der Pauschalzahlungen anlässlich der Abtretung, der Annullierung, des Rückkaufs, des Verkaufs oder einer anderen Form der Veräusserung einer Rente sowie der Zahlungen aufgrund eines Rentenvertrags, dessen Kosten ganz oder teilweise bei der Berechnung des Einkommens der Person, die den Vertrag erworben hat, abgezogen werden konnten) darf aber 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Zahlung nicht übersteigen.
2. Ungeachtet anderer Bestimmungen dieses Abkommens gilt Folgendes:
Zahlungen, die ein Student, Praktikant oder Lehrling, der sich in einem Vertragsstaat ausschliesslich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen ausserhalb dieses Staates stammen.
1.13In Kanada wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:
2. In der Schweiz wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:
a) Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in Kanada besteuert werden, so nimmt die Schweiz, vorbehaltlich der Buchstaben b), c) und d), diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus; sie kann aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder das übrige Vermögen dieser ansässigen Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte oder das betreffende Vermögen nicht von der Besteuerung ausgenommen wären; diese Befreiung gilt jedoch für Gewinne, mit denen sich Artikel 13 Absatz 4 befasst, nur dann, wenn die tatsächliche Besteuerung dieser Gewinne in Kanada nachgewiesen wird.
b) Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren, die nach den Artikeln 10, 11 und 12 in Kanada besteuert werden können, so gewährt die Schweiz dieser ansässigen Person auf Antrag eine Entlastung.
Die Entlastung besteht:
(i) in der Anrechnung der nach den Artikeln 10, 11 und 12 in Kanada erhobenen Steuer auf die von den Einkünften dieser ansässigen Person geschuldete schweizerische Steuer; der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten schweizerischen Steuer nicht übersteigen, der auf die Einkünfte entfällt, die in Kanada besteuert werden können; oder
(ii) in einer pauschalen Ermässigung der schweizerischen Steuer; oder
(iii) in einer teilweisen Befreiung der betreffenden Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren von der schweizerischen Steuer, mindestens aber im Abzug der in Kanada erhobenen Steuer vom Bruttobetrag der Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren.
Die Schweiz wird gemäss den schweizerischen Vorschriften über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Art der Entlastung bestimmen und das Verfahren ordnen.
c) Buchstabe a) schränkt das Recht der Schweiz nicht ein, die Gewinne, mit denen sich Artikel 13 Absatz 7 befasst, zu besteuern.
d) Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Ruhegehälter oder Renten, die nach Artikel 18 Absatz 1 in Kanada besteuert werden können, so gewährt die Schweiz auf Antrag eine Entlastung, die im Abzug eines Drittels des Nettobetrags der Ruhegehälter oder Renten besteht.
3. Bei Anwendung von Absatz 1 Buchstabe a) gelten Gewinne oder Einkünfte einer in Kanada ansässigen Person, die in Übereinstimmung mit dem Abkommen in der Schweiz besteuert werden, als aus der Schweiz stammend.
1.14Ist eine Person der Auffassung, dass Massnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel der zuständigen Behörde des Vertragsstaates, in dem sie ansässig ist, einen schriftlich begründeten Antrag auf Überprüfung dieser Besteuerung einreichen. Um zugelassen zu werden, muss dieser Antrag innerhalb von drei Jahren ab der ersten Mitteilung der Massnahme, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt, unterbreitet werden.
2.15Hält die in Absatz 1 genannte zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird. Die Verständigungsregelung ist ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten durchzuführen.
3.16Ein Vertragsstaat soll die Steuerbemessungsgrundlage einer in einem der beiden Vertragsstaaten ansässigen Person nicht durch Einbezug von Einkünften erhöhen, die bereits im anderen Vertragsstaat besteuert worden sind, wenn die in seinem internen Recht vorgesehenen Fristen abgelaufen sind und keinesfalls wenn seit dem Ende der Steuerperiode, in der die betreffenden Einkünfte erzielt worden sind, mehr als sechs Jahre verflossen sind. Dieser Absatz ist in Fällen von Betrug oder vorsätzlicher Unterlassung nicht anzuwenden.
4. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Insbesondere können sich die
zuständigen Behörden der Vertragsstaaten konsultieren, um eine Einigung herbeizuführen:
5. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen, die in dem Abkommen nicht behandelt sind, vermieden werden kann.
6.17Wenn:
so sind alle ungelösten Streitpunkte dieses Falles einem Schiedsverfahren zuzuleiten. Das Schiedsverfahren ist nach den Regeln und Verfahrensbestimmungen durchzuführen, welche die Vertragsstaaten in einem auf diplomatischem Weg ausgetauschten Notenwechsel vereinbaren. Diese ungelösten Streitpunkte dürfen jedoch dann nicht einem Schiedsverfahren zugeleitet werden, wenn in dieser Angelegenheit bereits eine Entscheidung durch ein Gericht oder ein Verwaltungsgericht eines der beiden Staaten ergangen ist. Sofern nicht eine Person, deren Besteuerung vom Schiedsspruch unmittelbar betroffen ist, den Schiedsspruch ablehnt, ist dieser für beide Vertragsstaaten bindend und gilt als Verständigungslösung im Sinne dieses Artikels.
7.18Absatz 6 findet Anwendung auf die ungelösten Rechtsfragen, die unter die Artikel 5, 7 und 9 sowie unter weitere, zu einem späteren Zeitpunkt unter den zuständigen Behörden vereinbarte Bestimmungen fallen.
Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, kann aber von jedem Vertragsstaat am oder vor dem 30. Juni eines jeden Kalenderjahres nach dem Jahr, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht worden sind, durch dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Weg zuzustellende schriftliche Mitteilung gekündigt werden; in diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung:
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.Geschehen zu Bern am 5. Mai 1997 im Doppel in französischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherweise verbindlich ist.
| Für den Schweizerischen Bundesrat: Kaspar Villiger | Für die Regierung von Kanada: Réjean Frenette |
|---|
Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung von Kanadahaben sich bei der Unterzeichnung des Protokolls zur Änderung des Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung von Kanada zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, unterzeichnet am 5. Mai 1997 in Bern (‹das Abkommen›), auf die folgenden Bestimmungen geeinigt, die einen integrierenden Bestandteil des Abkommens bilden:1. Zu Art. 11Absatz 3 Buchstabe c ist nicht anzuwenden, wenn der für eine Schuldverpflichtung gezahlte oder zu zahlende Zins ganz oder teilweise von der Verwendung von Eigentum oder dem Ertrag aus Eigentum abhängt oder aufgrund von Einkünften, Gewinnen, Kassenzuflüssen, Warenpreisen oder eines anderen ähnlichen Kriteriums oder aufgrund von Dividenden, die für jegliche Art von Anteilen am Kapital einer Gesellschaft gezahlt werden oder zu zahlen sind, festgelegt wird.2. Zu Art. 25a) Es besteht Einvernehmen darüber, dass der ersuchende Vertragsstaat ein Begehren um Austausch von Informationen erst dann stellt, wenn er alle in seinem innerstaatlichen Steuerverfahren vorgesehenen zumutbaren Mittel zur Beschaffung der Informationen ausgeschöpft hat.
b) Es besteht Einvernehmen darüber, dass die zuständigen Behörden des ersuchenden Staates bei der Stellung eines Amtshilfebegehrens nach Artikel 25 des Abkommens den zuständigen Behörden des ersuchten Staates die nachstehenden Angaben zu liefern haben:
(i) den Namen und, sofern bekannt, weitere Angaben zur Identifikation der in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogenen Person(en), wie die Adresse, die Kontonummer oder das Geburtsdatum;
(ii) die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden;
(iii) eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hinsichtlich der Form, in der der ersuchende Staat diese Informationen vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht;
(iv) den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden;
(v) den Namen und, sofern bekannt, die Adresse des mutmasslichen Inhabers der verlangten Informationen.
c) Es besteht Einvernehmen darüber, dass der Begriff der voraussichtlichen Erheblichkeit bezweckt, einen möglichst weit gehenden Informationsaustausch in Steuerbelangen zu gewährleisten und gleichzeitig klarzustellen, dass es den Vertragsstaaten nicht erlaubt ist, ‹fishing expeditions› zu betreiben oder um Informationen zu ersuchen, deren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer steuerpflichtigen Person unwahrscheinlich ist. Während Buchstabe b wichtige verfahrenstechnische Anforderungen enthält, die ‹fishing expeditions› vermeiden sollen, sind die Unterabsätze (i) ‒ (v) so auszulegen, dass sie einen wirksamen Informationsaustausch nicht behindern.
d) Obwohl Artikel 25 des Abkommens die für den Informationsaustausch möglichen Verfahrensweisen nicht einschränkt, sind die Vertragsstaaten nicht verpflichtet, Informationen auf automatischer oder spontaner Basis auszutauschen.
e) Es besteht Einvernehmen darüber, dass im Falle des Austauschs von Informationen die im ersuchten Staat geltenden Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts über die Rechte der Steuerpflichtigen vorbehalten bleiben, bevor die Informationen an den ersuchenden Staat übermittelt werden. Es besteht im Weiteren Einvernehmen darüber, dass diese Bestimmung dazu dient, der steuerpflichtigen Person ein ordnungsgemässes Verfahren zu gewähren, und nicht bezweckt, den wirksamen Informationsaustausch zu verhindern oder übermässig zu verzögern.
In Kraft getreten am 16. Dezember 2011
| Der Vorsteher des Eidgenössischen Finanzdepartements | Bern, 21. Oktober 2010 | |
|---|---|---|
| Frau Roberta Santi Botschafterin von Kanada Botschaft von Kanada Bern |
Exzellenz,
Ich habe die Ehre, den Empfang Ihres Briefes vom 21. Oktober 2010 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
«Ich habe die Ehre, mich auf das zwischen der Regierung von Kanada und dem Schweizerischen Bundesrat am 22. Oktober 2010 zu unterzeichnende Protokoll (das ‹Protokoll›) zur Änderung des Abkommens zwischen der Regierung von Kanada und dem Schweizerischen Bundesrat zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, unterzeichnet in Bern am 5. Mai 1997 (das ‹Abkommen›) zu beziehen.
Ich habe deshalb die Ehre, im Auftrag der Regierung von Kanada Folgendes vorzuschlagen: Sollte Kanada nach Unterzeichnung dieses Protokolls mit einem Staat, der Mitglied der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ist, in einer Vereinbarung oder in einem Abkommen tiefere Quellensteuersätze für Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren als die in diesem Abkommen vorgesehenen Sätze vereinbaren, so konsultieren sich die entsprechenden Behörden der Vertragsstaaten des Abkommens umgehend in Bezug auf weitere Reduktionen der Quellensteuern nach den Artikeln 10, 11 und 12 des Abkommens.
Sofern der oben stehende Vorschlag die Zustimmung Ihrer Regierung findet, schlage ich ferner vor, dass dieser in englischer und in französischer Sprache verfasster Brief und Ihre darauf Bezug nehmende Antwort eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen darstellen, die mit dem Inkrafttreten des Protokolls in Kraft tritt.»
Ich beehre mich, Ihnen bekannt zu geben, dass der Schweizerische Bundesrat dem obigen Vorschlag zustimmt.
Genehmigen Sie, Ihre Exzellenz, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.
| Hans-Rudolf Merz Bundesrat |
|---|
1. Die Vertragsstaaten notifizieren einander schriftlich auf diplomatischem Weg, dass die innerstaatlichen gesetzlichen Erfordernisse für das Inkrafttreten dieses Protokolls erfüllt sind. Dieses Protokoll tritt am Datum der späteren dieser Notifikationen in Kraft und seine Bestimmungen finden Anwendung:
2. Ungeachtet des Absatzes 1 findet:
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 31. Oktober 2013
| John Baird Minister für auswärtige Angelegenheiten 125 Sussex Drive Ottawa, ON K1A 0G2 | Ottawa, 23. Juli 2012 |
|---|---|
| Seiner Exzellenz Herr Ulrich Lehner Schweizer Botschafter in | |
| Kanada |
Exzellenz,
Ich habe die Ehre, den Empfang Ihres Briefes vom 28. Juni 2012 in englischer und französischer Sprache mit folgendem Inhalt zu bestätigen:
«Herr Minister,
Ich habe die Ehre, mich auf das am 22. Oktober 201021in Bern unterzeichnete Protokoll zur Änderung des am 5. Mai 1997 in Bern unterzeichneten Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung von Kanada zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (hiernach als «Änderungsprotokoll» bezeichnet) zu beziehen, und schlage Ihnen namens des Schweizerischen Bundesrats die folgende Präzisierung betreffend seine Auslegung vor:
Absatz 2 Buchstabe b des Auslegungsprotokolls, das durch Artikel XII des Änderungsprotokolls in das am 5. Mai 1997 in Bern unterzeichnete Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung von Kanada zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (hiernach als «Abkommen» bezeichnet) aufgenommen worden ist, führt die Angaben auf, die die zuständige Behörde des ersuchenden Staates der zuständigen Behörde des ersuchten Staates bei einem Amtshilfegesuch nach Artikel 25 des Abkommens machen muss. Absatz 2 Buchstabe b Unterabsatz (i) des Auslegungsprotokolls verpflichtet den ersuchenden Staat, den Namen und, sofern bekannt, weitere Angaben wie die Adresse, die Kontonummer oder das Geburtsdatum zu liefern, um die in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogene(n) Person(en) zu identifizieren. Absatz 2 Buchstabe b Unterabsatz (v) des Auslegungsprotokolls verlangt, dass der ersuchende Staat den Namen und, sofern bekannt, die Adresse des mutmasslichen Inhabers der verlangten Informationen liefern muss. Absatz 2 Buchstabe c des Auslegungsprotokolls stellt klar, dass während diese wichtige verfahrenstechnische Anforderungen sind, die «fishing expeditions» vermeiden sollen, die Anforderungen so auszulegen sind, dass sie einen wirksamen Informationsaustausch nicht behindern.
Ungeachtet von Absatz 2 Buchstabe b Unterabsätze (i) und (v) des Auslegungsprotokolls zum Abkommen entspricht demzufolge ein ersuchter Staat einem Amtshilfegesuch, wenn der ersuchende Staat zusätzlich zur Lieferung der gemäss Buchstabe b Unterabsätze (ii)–(iv) des oben erwähnten Absatzes verlangten Angaben:
Sofern der oben stehende Vorschlag die Zustimmung der Regierung von Kanada findet, schlage ich ausserdem vor, dass dieser Brief und Ihr Antwortbrief, bei denen die englischen und französischen Versionen gleicherweise verbindlich sind, eine Vereinbarung zwischen unseren Regierungen betreffend die Auslegung von Artikel 25 des Abkommens bilden, die am Tag des Erhalts der zweiten Notifikation, durch die die Regierung von Kanada und der Schweizerische Bundesrat einander notifizieren, dass ihre innerstaatlichen Erfordernisse für das Inkrafttreten erfüllt sind, in Kraft tritt und vom Tag des Inkrafttretens des Änderungsprotokolls an Anwendung findet.
Ich benütze diese Gelegenheit, um Ihnen, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.»
Ich habe die Ehre, namens der Regierung von Kanada zu bestätigen, dass der Vorschlag in dem oben stehenden Brief die Zustimmung der Regierung von Kanada findet. Demzufolge bilden Ihr Brief zusammen mit diesem Antwortbrief, bei denen die englischen und französischen Versionen gleicherweise verbindlich sind, eine Vereinbarung zwischen unseren Regierungen, die am Tag des Erhalts der zweite Notifikation, durch die die Regierung von Kanada und der Schweizerische Bundesrat einander notifizieren, dass ihre innerstaatlichen Erfordernisse für das Inkrafttreten erfüllt sind, in Kraft tritt und vom Tag des Inkrafttretens des Änderungsprotokolls an Anwendung findet.
Ich benütze diese Gelegenheit, um Ihnen, Herr Botschafter, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.
| John Baird |
|---|
AS 2002 2013 ↩
Fassung gemäss Art. I des Prot. vom 22. Okt. 2010, von der BVers genehmigt am 17. Juni 2011 und in Kraft seit 16. Dez. 2011 (AS 2012 417415;BBl 2011 139). ↩
Der Begriff wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 1 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512 ) formlos berichtigt. Die Berichtigung wurde im ganzen Erlass vorgenommen. ↩
Bereinigt gemäss Art. III des Prot. vom 22. Okt. 2010, von der BVers genehmigt am 17. Juni 2011 und in Kraft seit 16. Dez. 2011 (AS 2012 417415;BBl 2011 139). ↩
Berichtigung vom21. Febr.2024(AS 2024 79). ↩
Fassung gemäss Art. V Ziff. 1 des Prot. vom 22. Okt. 2010, von der BVers genehmigt am 17. Juni 2011 und in Kraft seit 16. Dez. 2011 (AS 2012 417415;BBl 2011 139). ↩
Fassung gemäss Art. V Ziff. 1 des Prot. vom 22. Okt. 2010, von der BVers genehmigt am 17. Juni 2011 und in Kraft seit 16. Dez. 2011 (AS 2012 417415;BBl 2011 139). ↩
Bereinigt gemäss Art. V Ziff. 2 des Prot. vom 22. Okt. 2010, von der BVers genehmigt am 17. Juni 2011 und in Kraft seit 16. Dez. 2011 (AS 2012 417415;BBl 2011 139). ↩
Bereinigt gemäss Art. VI des Prot. vom 22. Okt. 2010, von der BVers genehmigt am 17. Juni 2011 und in Kraft seit 16. Dez. 2011 (AS 2012 417415;BBl 2011 139). ↩
Bereinigt gemäss Art. VII Ziff. 1 des Prot. vom 22. Okt. 2010, von der BVers genehmigt am 17. Juni 2011 und in Kraft seit 16. Dez. 2011 (AS 2012 417415;BBl 2011 139). ↩
Eingefügt durch Art. VII Ziff. 2 des Prot. vom 22. Okt. 2010, von der BVers genehmigt am 17. Juni 2011 und in Kraft seit 16. Dez. 2011 (AS 2012 417415;BBl 2011 139). ↩
Fassung gemäss Art. VIII des Prot. vom 22. Okt. 2010, von der BVers genehmigt am 17. Juni 2011 und in Kraft seit 16. Dez. 2011 (AS 2012 417415;BBl 2011 139). ↩
Bereinigt gemäss Art. IX des Prot. vom 22. Okt. 2010, von der BVers genehmigt am 17. Juni 2011 und in Kraft seit 16. Dez. 2011 (AS 2012 417415;BBl 2011 139). ↩
Bereinigt gemäss Art. X Ziff. 1 des Prot. vom 22. Okt. 2010, von der BVers genehmigt am 17. Juni 2011 und in Kraft seit 16. Dez. 2011 (AS 2012 417415;BBl 2011 139). ↩
Bereinigt gemäss Art. X Ziff. 2 des Prot. vom 22. Okt. 2010, von der BVers genehmigt am 17. Juni 2011 und in Kraft seit 16. Dez. 2011 (AS 2012 417415;BBl 2011 139). ↩
Bereinigt gemäss Art. X Ziff. 3 des Prot. vom 22. Okt. 2010, von der BVers genehmigt am 17. Juni 2011 und in Kraft seit 16. Dez. 2011 (AS 2012 417415;BBl 2011 139). ↩
Eingefügt durch Art. X Ziff. 4 des Prot. vom 22. Okt. 2010, von der BVers genehmigt am 17. Juni 2011 und in Kraft seit 16. Dez. 2011 (AS 2012 417415;BBl 2011 139). ↩
Eingefügt durch Art. X Ziff. 4 des Prot. vom 22. Okt. 2010, von der BVers genehmigt am 17. Juni 2011 und in Kraft seit 16. Dez. 2011 (AS 2012 417415;BBl 2011 139). ↩
SR 0.632.20 ↩
[AS 1977 1526] ↩
AS 2012 417 ↩
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