0.672.931.41•Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen ,
0.672.931.41Bilateral International Treaty15.10.1974
Abgeschlossen am 23. November 1973
Von der Bundesversammlung genehmigt am 16. September 19741
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 15. Oktober 1974
(Stand am 1. Januar 2020)
Die Schweizerische Eidgenossenschaft
und
das Königreich Dänemark,
von dem Wunsche geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen abzuschliessen,
haben folgendes vereinbart:
Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.
6. …3
Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit in dieser Weise aus, so können die Gewinne des Unternehmens in dem anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebsstätte zugerechnet werden können. 2. Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaates seine Tätigkeit in dem anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus, so sind in jedem Vertragsstaat dieser Betriebsstätte die Gewinne zuzurechnen, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebsstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre. 3. Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebsstätte werden die für diese Betriebsstätte entstandenen Aufwendungen, einschliesslich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Staat, in dem die Betriebsstätte liegt, oder anderswo entstanden sind. 4. Soweit es in einem Vertragsstaat üblich ist, die einer Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne durch Aufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens auf seine einzelnen Teile zu ermitteln, schliesst Absatz 2 nicht aus, dass dieser Vertragsstaat die zu besteuernden Gewinne nach der üblichen Aufteilung ermittelt; die Art der angewendeten Gewinnaufteilung muss jedoch so sein, dass das Ergebnis mit den Grundsätzen dieses Artikels übereinstimmt. 5. Gewinne von Versicherungsunternehmen, die in beiden Staaten Betriebsstätten unterhalten, werden nach Abzug eines dem Sitzstaate zustehenden Vorausanteils von 10 Prozent, im Verhältnis der Rohprämieneinnahmen der Betriebsstätten zu den gesamten Rohprämieneinnahmen der Unternehmung aufgeteilt. 6. Auf Grund des blossen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer Betriebsstätte kein Gewinn zugerechnet. 7. Bei Anwendung der vorstehenden Absätze sind die der Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn, dass ausreichende Gründe dafür bestehen, anders zu verfahren. 8. Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt. 9. Dieser Artikel gilt auch für Einkünfte aus einer offenen oder stillen Beteiligung an einer gesellschaftlichen Unternehmung (einfache Gesellschaft, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft des schweizerischen Rechts; Interessengemeinschaft [interessentskab] oder Kommanditgesellschaft des dänischen Rechts).
Wenn
und in diesen Fällen zwischen den beiden Unternehmen hinsichtlich ihrer kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen Bedingungen vereinbart oder auferlegt werden, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.
Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie diese Begrenzungsbestimmungen durchzuführen sind.
Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden. 4. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Dividenden» bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genussaktien oder Genussscheinen, Gründeranteilen oder anderen Rechten – ausgenommen Forderungen – mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien gleichgestellt sind. 5. Die Absätze 1, 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte der Dividenden in dem anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesen Fällen ist Artikel 7 oder Artikel 14 anzuwenden. 6. Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, dass diese Dividenden an eine im anderen Staat ansässige Person gezahlt werden oder dass die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Staat gelegenen Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nicht ausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nicht ausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus im anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.
Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und deren Nutzungsberechtigte eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, können nur in diesem anderen Staat besteuert werden.8 2. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Lizenzgebühren» bedeutet Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschliesslich kinematographischer Filme, von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden. 3. Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte der Lizenzgebühren in dem anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesen Fällen ist Artikel 7 oder Artikel 14 anzuwenden.9 4. Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die gezahlten Lizenzgebühren, gemessen an der zugrundeliegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und Gläubiger ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf diesen letzten Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht jedes Vertragsstaates und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
3. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines Seeschiffes oder Luftfahrzeuges im internationalen Verkehr ausgeübt wird, in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet. Werden diese Vergütungen in diesem Staat nicht besteuert, so können sie in dem anderen Vertragsstaat besteuert werden.
4. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Vergütungen, die eine in Dänemark ansässige Person für unselbständige Arbeit bezieht, die an Bord eines vom Konsortium Scandinavian Airlines System (SAS) im internationalen Verkehr betriebenen Luftfahrzeugs ausgeübt wird, nur in Dänemark besteuert werden.14
Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrates einer Gesellschaft bezieht, die in dem anderen Vertragsstaat ansässig ist, können in dem anderen Staat besteuert werden.
Ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 können Einkünfte, die berufsmässige Künstler, wie Bühnen, Film, Rundfunk- oder Fernsehkünstler und Musiker, sowie Sportler aus ihrer in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit beziehen, in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sie diese Tätigkeit ausüben. Das gilt auch für die Einkünfte, die einer anderen Person für die Tätigkeit oder Überlassung des Künstlers, Sportlers oder Artisten zufliessen.
Vergütungen, einschliesslich der Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einer seiner politischen Unterabteilungen, einer seiner lokalen Körperschaften oder von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts dieses Vertragsstaates unmittelbar oder aus einem Sondervermögen an eine natürliche Person für erbrachte Dienste gewährt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden. Jedoch können Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, für Dienste, die in dem anderen Vertragsstaat von einem Staatsangehörigen dieses Staates erbracht werden, der nicht zugleich die Staatsangehörigkeit des erstgenannten Staates besitzt, nur in dem anderen Staat besteuert werden.
Zahlungen, die ein Student, Praktikant oder Lehrling, der in einem Vertragsstaat ansässig ist oder vorher dort ansässig war und der sich in dem anderen Vertragsstaat ausschliesslich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, werden in dem anderen Staat nicht besteuert, sofern ihm diese Zahlungen aus Quellen ausserhalb des anderen Staates zufliessen.
2.17In der Schweiz wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:
(i) in der Anrechnung der nach Artikel 10 in Dänemark erhobenen Steuer auf die vom Einkommen dieser ansässigen Person geschuldete schweizerische Steuer; der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten schweizerischen Steuer nicht übersteigen, der auf die Einkünfte entfällt, die in Dänemark besteuert werden können; oder
(ii) in einer pauschalen Ermässigung der schweizerischen Steuer; oder
(iii) in einer teilweisen Befreiung der betreffenden Dividenden von der schweizerischen Steuer, mindestens aber im Abzug der in Dänemark erhobenen Steuer vom Bruttobetrag der Dividenden.
Die Schweiz bestimmt die Art der Entlastung gemäss den Vorschriften über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und ordnet das Verfahren dementsprechend.
c) Eine in der Schweiz ansässige Gesellschaft, die Dividenden von einer in Dänemark ansässigen Gesellschaft bezieht, geniesst bei der Erhebung der schweizerischen Steuer auf diesen Dividenden die gleichen Vergünstigungen, die ihr zustehen würden, wenn die die Dividenden zahlende Gesellschaft in der Schweiz ansässig wäre.
3. …18
Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen Vertragsstaat, den in dem anderen Vertragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermässigungen auf Grund des Personenstandes oder der Familienlasten zu gewähren, die er den in seinem Gebiet ansässigen Personen gewährt. 4. Die Unternehmen eines Vertragsstaates, deren Kapital ganz oder teilweise, unmittelbar oder mittelbar, einer in dem anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen in dem erstgenannten Vertragsstaat weder einer Besteuerung noch einer damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender sind als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können. 5. In diesem Artikel bedeutet der Ausdruck «Besteuerung» Steuern jeder Art und Bezeichnung.
5.19Hat eine Person:
so sind alle ungelösten Streitpunkte dieses Falles auf Ersuchen dieser Person einem Schiedsverfahren zuzuleiten. Die ungelösten Streitpunkte dürfen jedoch dann nicht einem Schiedsverfahren zugeleitet werden, wenn in dieser Angelegenheit bereits eine Entscheidung durch ein Gericht oder ein Verwaltungsgericht eines der beiden Staaten ergangen ist. Sofern nicht eine von diesem Fall unmittelbar betroffene Person, die den Schiedsspruch umsetzende Verständigungsregelung ablehnt, oder die zuständigen Behörden und die unmittelbar betroffenen Personen sich nicht innerhalb von sechs Monaten seit dem Zeitpunkt, in dem ihnen der Schiedsspruch bekannt gegeben wurde, auf eine abweichende Lösung einigen, ist dieser Schiedsspruch für beide Vertragsstaaten bindend und ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten umzusetzen. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie das Verfahren nach diesem Absatz durchzuführen ist.
Die Vertragsstaaten können dem aufgrund dieses Absatzes gebildeten Schiedsgericht die für die Durchführung des Schiedsverfahrens erforderlichen Informationen zugänglich machen. Die Mitglieder des Schiedsgerichts unterliegen hinsichtlich dieser Informationen den Geheimhaltungsvorschriften von Artikel 27 Absatz 2 des Abkommens.
3.20Beiträge, die von oder für Rechnung einer natürlichen Person, die in einem Vertragsstaat Dienste leistet, an eine im anderen Vertragsstaat errichtete und dort steuerlich anerkannte Vorsorgeeinrichtung oder andere ähnliche Einrichtung, die Vorsorgepläne anbietet, entrichtet werden, sind für Zwecke der Ermittlung der im erstgenannten Staat von der natürlichen Person zu zahlenden Steuer und der Ermittlung der Unternehmensgewinne, die dort besteuert werden können, in gleicher Weise und unter den gleichen Bedingungen und Einschränkungen zu behandeln wie Beiträge, die an eine im erstgenannten Staat steuerlich anerkannte Vorsorgeeinrichtung gezahlt werden, sofern:
4. …21
2. Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 14. Januar 195722ausser Kraft. Seine Bestimmungen finden nicht mehr Anwendung auf Steuern, auf die dieses Abkommen nach Absatz 1 anzuwenden ist.
Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem der Vertragsstaaten gekündigt worden ist. Jeder Vertragsstaat kann das Abkommen auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen letztmals Anwendung
Geschehen zu Bern, im Doppel, am 23. November 1973, in deutscher und dänischer Urschrift, die gleicherweise authentisch sind.
| Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: Graber | Für das Königreich Dänemark: Melchior |
|---|
Vom 17. Mai 1973 Im Bestreben, die Anwendung und Auslegung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sicherzustellen, haben die zuständigen Behörden am heutigen Tage der Paraphierung des Textes des Abkommens folgende übereinstimmende Erklärung abgegeben: Zu Artikel 5 Absatz 3 Es besteht Einverständnis darüber, dass eine feste Geschäftseinrichtung, in welcher mehrere der in Absatz 3 Buchstabena-e genannten Tätigkeiten ausgeübt werden, nicht als Betriebsstätte gilt. Zu Artikel 15 Absatz 3 Es besteht Einverständnis darüber, dass Vergütungen, die eine in Dänemark ansässige Person für unselbständige Arbeit bezieht, die sie an Bord eines Luftfahrzeuges ausübt, das von der Scandinavian Airlines System (SAS) im internationalen Verkehr betrieben wird, nur in diesem Staat besteuert werden können. Zu Artikel 28 Absatz 4 Es besteht Einverständnis darüber, dass Artikel 28 Absatz 4 auch Anwendung findet auf in Dänemark ansässige schweizerische Staatsangehörige, deren Zugehörigkeit zu einer schweizerischen Personalfürsorgeeinrichtung nach dem Inkrafttreten des dänischen Gesetzes Nr. 310 vom 9. Juni 1971 sistiert wurde, die aber vorher die Bedingungen dieser Bestimmung erfüllten.
| Der Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung: Locher | Für den Finanzminister des Königreichs Dänemark: Thielsen |
|---|
Die Schweizerische Eidgenossenschaft
und
das Königreich Dänemark
haben sich bei der Unterzeichnung des Protokolls zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark zur Änderung des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, unterzeichnet in Bern am 23. November 1973, geändert durch das am 11. März 1997 in Kopenhagen unterzeichnete Protokoll, auf die folgenden Bestimmungen geeinigt, die einen integrierenden Bestandteil des Abkommens bilden:
1. Zu Art. 10 Abs. 3 Bst. b und zu Art. 28 Abs. 3
Es besteht Einvernehmen darüber, dass der Ausdruck «Vorsorgeeinrichtung oder andere ähnliche Einrichtung, die Vorsorgepläne anbietet» folgende Einrichtungen sowie alle gleichen oder im Wesentlichen vergleichbaren Einrichtungen umfasst, die aufgrund von nach der Unterzeichnung des Protokolls erlassenen Gesetzen errichtet werden:
(i) dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 194623über die Alters- und Hinterlassenenversicherung,
(ii) dem Bundesgesetz vom 19. Juni 195924über die Invalidenversicherung,
(iii) dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 200625über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung,
(iv) dem Bundesgesetz vom 25. Juni 198226über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, einschliesslich der nicht registrierten Vorsorgeeinrichtungen, die berufliche Vorsorgepläne anbieten,
(v) den mit der beruflichen Vorsorge vergleichbaren anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge gemäss Artikel 82 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge.
Weiter besteht Einvernehmen darüber, dass der Ausdruck «Vorsorgeeinrichtungen oder Vorsorgeplan» Anlagefonds und Anlagetrusts umfasst, sofern sämtliche Fonds- oder Trustanteile von Vorsorgeeinrichtungen oder Vorsorgeplänen gehalten werden.
2. Zu Art. 18 und 19
Es besteht Einvernehmen darüber, dass der in den Artikeln 18 und 19 verwendete Ausdruck «Ruhegehälter» nicht nur wiederkehrende Zahlungen, sondern auch Kapitalleistungen umfasst.
3. Zu Art. 27
a) Es besteht Einvernehmen darüber, dass der ersuchende Vertragsstaat ein Begehren um Austausch von Informationen erst dann stellt, wenn er alle in seinem innerstaatlichen Steuerverfahren vorgesehenen üblichen Mittel zur Beschaffung der Informationen ausgeschöpft hat.
b) Es besteht Einvernehmen darüber, dass die in Artikel 27 vorgesehene Amtshilfe nicht Massnahmen einschliesst, die lediglich der Beweisausforschung dienen («fishing expeditions»).
c) Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Steuerbehörden des ersuchenden Staates bei der Stellung eines Amtshilfebegehrens nach Artikel 27 des Abkommens den Steuerbehörden des ersuchten Staates die nachstehenden Angaben zu liefern haben:
(i) den Namen und die Adresse der in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogenen Person(en) und, sofern verfügbar, weitere Angaben welche die Identifikation dieser Person(en) erleichtern, wie das Geburtsdatum, den Zivilstand oder die Steuernummer;
(ii) die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden;
(iii) eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hinsichtlich der Form, in der der ersuchende Staat diese Informationen vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht;
(iv) den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden;
(v) den Namen und die Adresse des mutmasslichen Inhabers der verlangten Informationen.
d) Es besteht im Weiteren Einvernehmen darüber, dass Artikel 27 des Abkommens die Vertragsstaaten nicht dazu verpflichtet, Informationen auf automatischer oder spontaner Basis auszutauschen.
e) Es besteht Einvernehmen darüber, dass im Falle des Austauschs von Informationen die im ersuchten Staat geltenden Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts über die Rechte der Steuerpflichtigen vorbehalten bleiben, bevor die Informationen an den ersuchenden Staat übermittelt werden. Es besteht im Weiteren Einvernehmen darüber, dass diese Bestimmung dazu dient, der steuerpflichtigen Person ein ordnungsgemässes Verfahren zu gewähren und nicht bezweckt, den wirksamen Informationsaustausch zu verhindern oder übermässig zu verzögern.
Dieses Protokoll tritt mit dem Austausch der Noten in Kraft, welche die Erfüllung der verfassungsrechtlichen Erfordernisse für das Inkrafttreten des Protokolls in jedem Vertragsstaat bestätigen. Seine Bestimmungen finden Anwendung:
Von der Bundesversammlung genehmigt am 23. Dezember 201128
In Kraft getreten zwischen der Schweiz und Dänemark am 22. November 2010
In Kraft getreten zwischen der Schweiz und Dänemark-Färöer am 29. November 2010
Übersetzung29
| Minister für Steuern | Kopenhagen, 21. Juni 2012 |
|---|---|
| Seiner Exzellenz | |
| Herrn Viktor Christen | |
| Schweizer Botschafter in | |
| des Königreichs Dänemark | |
| Kopenhagen |
Exzellenz,
Ich habe die Ehre, den Empfang Ihres Briefs vom 14. Juni 2012 mit folgendem Inhalt zu bestätigen:
«Ich habe die Ehre, mich auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, unterzeichnet in Bern am 23. November 197330, in der Fassung der am 11. März 199731und 21. August 200932in Kopenhagen unterzeichneten Protokolle, (im Folgenden als ‹Abkommen› bzw. ‹Protokolle› bezeichnet) sowie den Briefwechsel vom 22. September 200933betreffend die Ausdehnung der Protokolle auf die Färöer Inseln (im Folgenden als ‹Briefwechsel› bezeichnet) zu beziehen, und mache Ihnen namens des Schweizerischen Bundesrats die folgenden Vorschläge zur Verständigung:
1. Die folgende Regel ist in Bezug auf Ersuchen um Informationsaustausch nach Artikel 27 (Informationsaustausch) des Abkommens anzuwenden (im Folgenden als ‹Auslegungsregel› bezeichnet): Der Zweck der Verweisung auf Informationen, die voraussichtlich erheblich sind, besteht darin, einen möglichst weit gehenden Informationsaustausch in Steuerbelangen zu gewährleisten, ohne den Vertragsstaaten zu erlauben, «fishing expeditions» zu betreiben oder um Informationen zu ersuchen, deren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer bestimmten steuerpflichtigen Person unwahrscheinlich ist. Die im Amtshilfegesuch zu liefernden Angaben sind zwar wichtige verfahrenstechnische Voraussetzungen für die Vermeidung von ‹fishing expeditions›; sie sind jedoch nicht so auszulegen, dass sie einen wirksamen Informationsaustausch behindern.
2. In Übereinstimmung mit der Auslegungsregel ist einem Amtshilfegesuch zu entsprechen, wenn der ersuchende Staat:
vorausgesetzt, das Ersuchen ist keine ‹fishing expedition›.
Sofern die oben stehenden Vorschläge die Zustimmung der Regierung des Königreichs Dänemark finden, habe ich ferner die Ehre, die Anregung zu machen, dass dieses Schreiben und die darauf Bezug nehmende Antwort Ihrer Exzellenz als eine Vereinbarung zwischen den beiden Regierungen betrachtet werden, die zwischen der Schweiz und Dänemark ab dem Datum des Inkrafttretens des am 21. August 2009 in Kopenhagen unterzeichneten Protokolls zur Änderung des Abkommens und zwischen der Schweiz und den Färöer Inseln ab dem Datum des Inkrafttretens des Briefwechsels Anwendung findet.
Genehmigen Sie die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.»
Ich habe die Ehre im Namen der Regierung des Königreichs Dänemark zu bestätigen, dass der Vorschlag im obenerwähnten Brief die Zustimmung der Regierung des Königreichs Dänemark findet. Der Brief Ihrer Exzellenz und diese Antwort werden daher als eine Vereinbarung zwischen den beiden Regierungen betrachtet, die zwischen der Schweiz und Dänemark ab dem Datum des Inkrafttretens des am 21. August 2009 in Kopenhagen unterzeichneten Protokolls zur Änderung des Abkommens und zwischen der Schweiz und den Färöer Inseln ab dem Datum des Inkrafttretens des Briefwechsels Anwendung findet.
| Thor Möger Pedersen |
|---|
AS 1974 1719 ↩
Fassung gemäss Art. Abs. 1 des Prot. vom 11. März 1997, von der BVers genehmigt am 19. Dez. 1997 und in Kraft seit 30. Dez. 1997 (AS 2000 22162215;BBl 1997 III 1118). ↩
Aufgehoben durch Art. 2 Abs. 2 des Prot. vom 11. März 1997, von der BVers genehmigt am 19. Dez. 1997 (AS 2000 22162215;BBl 1997 III 1118). ↩
Fassung gemäss Art. 3 des Prot. vom 11. März 1997, von der BVers genehmigt am 19. Dez. 1997 und in Kraft seit 30. Dez. 1997 (AS 2000 22162215;BBl 1997 III 1118). ↩
Eingefügt durch Art. 4 des Prot. vom 11. März 1997, von der BVers genehmigt am 19. Dez. 1997 und in Kraft seit 30. Dez. 1997 (AS 2000 22162215;BBl 1997 III 1118). ↩
Fassung gemäss Art. II Abs. 1 des Prot. vom 21. Aug. 2009, von der BVers genehmigt am 18. Juni 2010 und in Kraft seit 22. Nov. 2010 (AS 2010 59395937;BBl 2010 89). ↩
Fassung gemäss Art. II Abs. 2 des Prot. vom 21. Aug. 2009, von der BVers genehmigt am 18. Juni 2010 und in Kraft seit 22. Nov. 2010 (AS 2010 59395937;BBl 2010 89). ↩
Fassung gemäss Art. III Abs. 1 des Prot. vom 21. Aug. 2009, von der BVers genehmigt am 18. Juni 2010 und in Kraft seit 22. Nov. 2010 (AS 2010 59395937;BBl 2010 89). ↩
Fassung gemäss Art. III Abs. 2 des Prot. vom 21. Aug. 2009, von der BVers genehmigt am 18. Juni 2010 und in Kraft seit 22. Nov. 2010 (AS 2010 59395937;BBl 2010 89). ↩
Zweiter Satz aufgehoben durch Art. 5 Abs. 1 des Prot. vom 11. März 1997, von der BVers genehmigt am 19. Dez. 1997 (AS 2000 22162215;BBl 1997 III 1118). ↩
Fassung gemäss Art. 5 Abs. 2 des Prot. vom 11. März 1997, von der BVers genehmigt am 19. Dez. 1997 und in Kraft seit 30. Dez. 1997 (AS 2000 22162215;BBl 1997 III 1118). ↩
Eingefügt durch Art. 5 Abs. 3 des Prot. vom 11. März 1997, von der BVers genehmigt am 19. Dez. 1997 und in Kraft seit 30. Dez. 1997 (AS 2000 22162215;BBl 1997 III 1118). ↩
Eingefügt durch Art. 5 Abs. 4 des Prot. vom 11. März 1997, von der BVers genehmigt am 19. Dez. 1997 und in Kraft seit 30. Dez. 1997 (AS 2000 22162215;BBl 1997 III 1118). ↩
Eingefügt durch Art. 6 des Prot. vom 11. März 1997, von der BVers genehmigt am 19. Dez. 1997 und in Kraft seit 30. Dez. 1997 (AS 2000 22162215;BBl 1997 III 1118). ↩
Eingefügt durch Art. V Abs. 2 des Prot. vom 21. Aug. 2009, von der BVers genehmigt am 18. Juni 2010 und in Kraft seit 22. Nov. 2010 (AS 2010 59395937;BBl 2010 89). ↩
Fassung gemäss Art. 7 Abs. 1 des Prot. vom 11. März 1997, von der BVers genehmigt am 19. Dez. 1997 und in Kraft seit 30. Dez. 1997 (AS 2000 22162215;BBl 1997 III 1118). ↩
Fassung gemäss Art. VI des Prot. vom 21. Aug. 2009, von der BVers genehmigt am 18. Juni 2010 und in Kraft seit 22. Nov. 2010 (AS 2010 59395937;BBl 2010 89). ↩
Aufgehoben durch Art. 7 Abs. 2 des Prot. vom 11. März 1997, von der BVers genehmigt am 19. Dez. 1997 (AS 2000 22162215;BBl 1997 III 1118). ↩
Eingefügt durch Art. VII des Prot. vom 21. Aug. 2009, von der BVers genehmigt am 18. Juni 2010 und in Kraft seit 22. Nov. 2010 (AS 2010 59395937;BBl 2010 89). Anwendbar ab dem 1. Jan. 2020 gemäss Art. XI Abs. c dieses Prot., hiernach (AS 2020 3603). ↩
Fassung gemäss Art. IX des Prot. vom 21. Aug. 2009, von der BVers genehmigt am 18. Juni 2010 und in Kraft seit 22. Nov. 2010 (AS 2010 59395937;BBl 2010 89). ↩
Aufgehoben durch Art. IX des Prot. vom 21. Aug. 2009, von der BVers genehmigt am 18. Juni 2010 und mit Wirkung seit 22. Nov. 2010 (AS 2010 59395937;BBl 2010 89). ↩
[AS 1957 757] ↩
SR 831.10 ↩
SR 831.20 ↩
SR 831.30 ↩
SR 831.40 ↩
Mittels Note vom 20. Juli 2020 hat das Aussenministerium Dänemarks mitgeteilt, dass das multilaterale Übereinkommen vom 24. Nov. 2016 (SR 0.671.1 ) zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Massnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (mit Teil VI -Verständigungsverfahren) am 1. Jan. 2020 für Dänemark in Kraft getreten ist (sieheAS 2020 3603). ↩
AS 2012 6529 ↩
Übersetzung des englischen Originaltextes. ↩
SR 0.672.931.41 ↩
AS 2000 2216 ↩
AS 2010 5939 ↩
SR 0.672.931.412 ↩
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"title": "Abkommen vom 23. November 1973 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (mit Verhandlungsprotokoll und Briefwechsel)",
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"title": "Convention du 23 novembre 1973 entre la Confédération suisse et le Royaume du Danemark en vue d'éviter les doubles impositions en matière d'impôts sur le revenu et sur la fortune (avec prot. des négociations et échange de lettres)",
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"title": "Convenzione del 23 novembre 1973 tra la Confederazione Svizzera e il Regno di Danimarca intesa ad evitare la doppia imposizione nel campo delle imposte sul reddito e sulla sostanza (con Protocollo dei negoziati e scambio di lettere)",
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