0.672.931.42•Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Nachlass‑ und Erbschaftssteuern
0.672.931.42Bilateral International Treaty15.10.1974
Abgeschlossen am 23. November 1973
Von der Bundesversammlung genehmigt am 16. September 19741
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 15. Oktober 1974
(Stand am 15. Oktober 1974)
Die Schweizerische Eidgenossenschaft
und
das Königreich Dänemark,
von dem Wunsche geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Nachlass‑ und Erbschaftssteuern abzuschliessen,
haben folgendes vereinbart:
4. Das Abkommen gilt auch für alle Nachlass‑ und Erbschaftssteuern, die nach der Unterzeichnung dieses Abkommens neben den zur Zeit bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander am Ende eines jeden Jahres die in ihren Steuergesetzen eingetretenen Änderungen mit.
5. Das Abkommen findet keine Anwendung auf die Besteuerung von Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden, die nicht der Erbschaftssteuer unterliegen.
Das nicht nach Artikel 5 zu behandelnde Vermögen kann nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Erblasser im Zeitpunkt des Todes seinen Wohnsitz hatte.
Nachlassschulden werden im Verhältnis der in jedem Vertragsstaat der Steuer unterliegenden Teile der rohen Nachlassaktiven zum gesamten vom Erblasser hinterlassenen Rohvermögen in Abzug gebracht.
Der Vertragsstaat, in dem der Erblasser im Zeitpunkt des Todes seinen Wohnsitz hatte, nimmt das Vermögen, das nach diesem Abkommen im anderen Vertragsstaat besteuert werden kann, von der Besteuerung aus, dieser Staat kann aber bei der Festsetzung der Steuer für das Vermögen, für das er das Besteuerungsrecht behält, den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn das betreffende Vermögen nicht von der Besteuerung ausgenommen wäre.
Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen Vertragsstaat, den in dem anderen Vertragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge, ‑vergünstigungen und ‑ermässigungen auf Grund des Personenstandes oder der Familienlasten zu gewähren, die er den in seinem Gebiet ansässigen Personen gewährt. 4. Die Unternehmen eines Vertragsstaates, deren Kapital ganz oder teilweise, unmittelbar oder mittelbar, einer in dem anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen in dem erstgenannten Vertragsstaat weder einer Besteuerung noch einer damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender sind als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können. 5. In diesem Artikel bedeutet der Ausdruck «Besteuerung» Steuern jeder Art und Bezeichnung.
Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem der Vertragsstaaten gekündigt worden ist. Jeder Vertragsstaat kann das Abkommen auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr auf Nachlässe von Personen Anwendung, die nach Ablauf des Kalenderjahres verstorben sind, zu dessen Ende das Abkommen gekündigt worden ist.
Geschehen zu Bern, im Doppel, am 23. November 1973, in deutscher und dänischer Urschrift, die gleicherweise authentisch sind.
| Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: | Für das Königreich Dänemark: |
|---|---|
| Graber | Melchior |
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