0.672.933.21•Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Spanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
0.672.933.21Bilateral International Treaty02.02.1967
Abgeschlossen am 26. April 1966
Von der Bundesversammlung genehmigt am 7. Dezember 19661
Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 2. Februar 1967
In Kraft getreten am 2. Februar 1967
(Stand am 24. August 2013)
Der Schweizerische Bundesrat
und
der spanische Staatschef,
vom Wunsche geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen abzuschliessen, haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
die, nachdem sie sich ihre Vollmachten mitgeteilt und diese in guter und gehöriger Form befunden, folgendes vereinbart haben:
Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.
4.5Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne von Absatz 5 – für ein Unternehmen tätig und besitzt sie in einem Vertragsstaat die Vollmacht, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschliessen, und übt sie die Vollmacht dort gewöhnlich aus, so wird das Unternehmen ungeachtet der Absätze 1 und 2 so behandelt, als habe es in diesem Staat für alle von der Person für das Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebsstätte, es sei denn, diese Tätigkeiten beschränken sich auf die in Absatz 3 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt, diese Einrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebsstätte machten. 5. Ein Unternehmen eines Vertragsstaates wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebsstätte in dem anderen Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln. 6. Allein dadurch, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die in dem anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebsstätte oder in anderer Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird eine der beiden Gesellschaften nicht zur Betriebsstätte der anderen.
und in diesen Fällen zwischen den beiden Unternehmen hinsichtlich ihrer kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen Bedingungen vereinbart oder auferlegt werden, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.
2.7Werden in einem Vertragsstaat den Gewinnen eines Unternehmens dieses Staats Gewinne zugerechnet und entsprechend besteuert, mit denen ein Unternehmen des anderen Vertragsstaats in diesem Staat besteuert worden ist, und stimmt der andere Vertragsstaat zu, dass es sich bei den zugerechneten Gewinnen um solche handelt, die das Unternehmen des erstgenannten Staats erzielt hätte, wenn die zwischen den beiden Unternehmen vereinbarten Bedingungen die gleichen gewesen wären, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so nimmt der andere Staat eine entsprechende Änderung der dort von diesen Gewinnen erhobenen Steuer vor. Bei dieser Änderung sind die übrigen Bestimmungen dieses Abkommens zu berücksichtigen; falls erforderlich, konsultieren sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten.
3.8Absatz 2 ist nicht auf Fälle von Betrug und vorsätzlicher Unterlassung anwendbar.
2.9a) Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Dividenden im anderen Vertragsstaat ansässig ist, 15 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen.
Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln die Durchführung dieser Beschränkungen in gegenseitigem Einvernehmen.
Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden bezahlt werden. 3. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Dividenden» bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genussaktien oder Genussscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten – ausgenommen Forderungen – mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien gleichgestellt sind. 4. Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger der Dividenden in dem anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine Betriebsstätte hat und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden. 5. Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die Dividenden besteuern, die die Gesellschaft an nicht in diesem anderen Staat ansässige Personen zahlt, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus in dem anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.
Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie diese Begrenzungsbestimmung durchzuführen ist. 3. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Lizenzgebühren» bedeutet Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschliesslich kinematographischer Filme, von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden. 4. Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger der Lizenzgebühren in dem anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine Betriebsstätte hat und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden. 5. Lizenzgebühren gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eine seiner politischen Unterabteilungen, eine seiner lokalen Körperschaften oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebsstätte, und hängt die Leistung, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, mit der Betriebsstätte zusammen und trägt die Betriebsstätte die Lizenzgebühren, so gelten die Lizenzgebühren als aus dem Vertragsstaat stammend, in dem die Betriebsstätte liegt. 6. Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die gezahlten Lizenzgebühren, gemessen an der zugrunde liegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und Gläubiger ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf diesen letzten Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht jedes Vertragsstaates und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
7.12Ungeachtet der Absätze 1 und 2 können Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und unter verbundenen Gesellschaften gezahlt werden, im Quellenstaat nicht besteuert werden, wenn: – diese Gesellschaften während mindestens zwei Jahren durch eine direkte Beteiligung von mindestens 25 Prozent miteinander verbunden sind oder sich beide im Besitz einer dritten Gesellschaft befinden, die während mindestens zwei Jahren eine direkte Beteiligung von mindestens 25 Prozent am Kapital der ersten und der zweiten Gesellschaft hält; und – diese Gesellschaften in einem Vertragsstaat ansässig sind; und – keine der beiden Gesellschaften auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens mit einem Drittstaat in diesem Drittstaat ansässig ist; und – alle Gesellschaften der Körperschaftssteuer unterliegen und insbesondere hinsichtlich Lizenzgebühren nicht von der Steuer befreit sind sowie die Form einer Kapitalgesellschaft aufweisen.
3.13Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person durch die Veräusserung von Aktien oder von ähnlichen Beteiligungen erzielt, deren Vermögen unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50 Prozent aus im anderen Vertragsstaat gelegenem unbeweglichem Vermögen besteht, können im anderen Staat besteuert werden. Die Bestimmungen des vorstehenden Satzes sind nicht anwendbar auf:
4.14Gewinne aus der Veräusserung des in den Absätzen 1, 2 und 3 nicht genannten Vermögens können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräusserer ansässig ist.
3. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines Schiffes oder Luftfahrzeuges im internationalen Verkehr ausgeübt wird, in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrates einer Gesellschaft bezieht, die in dem anderen Vertragsstaat ansässig ist, können in dem anderen Staat besteuert werden.
Ungeachtet der Artikel 14 und 15 können Einkünfte, die berufsmässige Künstler, wie Bühnen-, Film- Rundfunk- oder Fernsehkünstler und Musiker, sowie Sportler aus ihrer in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit beziehen, in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sie diese Tätigkeit ausüben.
Vorbehältlich des Artikels 19 können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.
Vergütungen, einschliesslich der Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einer seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften oder von einer juristischen Person oder einer selbständigen Anstalt des öffentlichen Rechts dieses Vertragsstaates unmittelbar oder aus einem Sondervermögen an eine natürliche Person, welche die Staatsangehörigkeit dieses Vertragsstaates besitzt, für gegenwärtig oder früher erbrachte Dienste gezahlt werden, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, aus dem diese Vergütungen stammen.
Zahlungen, die ein Student oder Lehrling, der in einem Vertragsstaat ansässig ist oder vorher dort ansässig war und der sich in dem anderen Vertragsstaat ausschliesslich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, werden in dem anderen Staat nicht besteuert, sofern ihm diese Zahlungen aus Quellen ausserhalb des anderen Staates zufliessen.
Die in den vorstehenden Artikeln nicht ausdrücklich erwähnten Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person können nur in diesem Staat besteuert werden.
Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen Vertragsstaat, den in dem anderen Vertragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermässigungen auf Grund des Personenstandes oder der Familienlasten zu gewähren, die er den in seinem Gebiet ansässigen Personen gewährt. 5. Die Unternehmen eines Vertragsstaates, deren Kapital ganz oder teilweise, unmittelbar oder mittelbar, einer in dem anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen in dem erstgenannten Vertragsstaat weder einer Besteuerung noch einer damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender sind als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können. 6. In diesem Artikel bedeutet der Ausdruck «Besteuerung» Steuern jeder Art und Bezeichnung.
1.15Ist eine Person der Auffassung, dass Massnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie ungeachtet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaats unterbreiten, in dem sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall von Artikel 24 Absatz 1 erfasst wird, der zuständigen Behörde des Vertragsstaats, dessen Staatsangehörige sie ist. Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Massnahme unterbreitet werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt. 2. Hält diese zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird. Jede erzielte Einigung wird ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten, auf jeden Fall aber nicht später als sieben Jahre nach dem Datum der ersten in Absatz 1 erwähnten Mitteilung umgesetzt.16 3. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen, die in dem Abkommen nicht behandelt sind, vermieden werden kann. 4. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren. Erscheint ein mündlicher Meinungsaustausch für die Herbeiführung der Einigung zweckmässig, so kann ein solcher Meinungsaustausch in einer Kommission durchgeführt werden, die aus Vertretern der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten besteht.
5.17Wenn:
sind alle ungelösten Streitpunkte dieses Falls auf Ersuchen der Person einem Schiedsverfahren zuzuleiten.
Diese ungelösten Streitpunkte müssen jedoch keinem Schiedsgericht unterbreitet werden, wenn eine direkt betroffene Person nach innerstaatlichem Recht eines der Vertragsstaaten mit dieser Sache noch an ein Gericht eines Vertragsstaats gelangen kann oder wenn ein Gericht bereits zu diesen Fragen entschieden hat. Sofern nicht eine vom Fall unmittelbar betroffene Person die Verständigungsregelung zur Umsetzung des Schiedsspruchs ablehnt, ist dieser Schiedsspruch für beide Vertragsstaaten bindend und ungeachtet der Fristen ihres innerstaatlichen Rechts umzusetzen. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie das Verfahren nach diesem Absatz durchzuführen ist.
DieVertragsstaatenkönnenderaufgrunddiesesAbsatzesgebildetenSchiedsstellediefürdieDurchführungdesSchiedsverfahrenserforderlichenInformationenzugänglichmachen.DieMitgliederderSchiedsstelleunterliegenhinsichtlichdieserInformationendenGeheimhaltungsvorschriftenvonArtikel25bisAbsatz2.
3. Die Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung Spaniens vom 27. November 196318über die Besteuerung von Unternehmungen der Luftfahrt wird mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens aufgehoben und wird letzt- mals auf die für das Jahr 1966 geschuldeten Steuern angewendet.
Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem der Vertragsstaaten gekündigt worden ist. Jeder Vertragsstaat kann das Abkommen auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung:
Zu Urkund dessen haben die vorgenannten Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.Gefertigt zu Bern, im Doppel, am sechsundzwanzigsten April neunzehnhundertsechsundsechzig, in französischer und spanischer Urschrift, die gleicherweise authentisch sind.
| Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: Willy Spühler | Für den spanischen Staat: J. P. de Lojendio |
|---|
Bern, den 26. April 1966Herr Botschafter,Ich bestätige den Empfang Ihres heutigen Schreibens, das übersetzt wie folgt lautet: «Mit Bezug auf das heute unterzeichnete Abkommen zwischen Spanien und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen besteht Einvernehmen darüber, dass Artikel 2 des erwähnten Abkommens sowohl die ordentlichen als auch die ausserordentlichen Steuern vom Einkommen und vom Vermögen umfasst. Ich bitte Sie, Herr Bundesrat, mir das Einverständnis Ihrer Regierung mit dem Vorstehenden geben zu wollen.»Ich beehre mich, Herr Botschafter, Ihnen das Einverständnis meiner Regierung mit dem Vorstehenden mitzuteilen.Ich versichere Sie, Herr Botschafter, meiner ausgezeichneten Hochachtung.
| Willy Spühler |
|---|
Anlässlich der Unterzeichnung des Revisionsprotokolls zum Abkommen vom 26. April 1966 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Spanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichnenden die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die einen integrierenden Bestandteil des Abkommens bilden:
(i) Die Vertragsstaaten erklären, dass in Missbrauchsfällen ihre innerstaatlichen Regeln und Verfahren zur Vermeidung von Rechtsmissbräuchen (auch von Doppelbesteuerungsabkommen) zur Anwendung kommen. Im Falle von Spanien umfasst der Rechtsmissbrauch Sachverhalte, die unter Artikel 15 des Allgemeinen Steuergesetzes (Gesetz 58/2003 vom 17. Dezember) oder eine andere ähnliche Bestimmung fallen, die in einem anderen in Kraft stehenden oder später in Kraft tretenden Steuergesetz enthalten sind. (ii) Es besteht Einvernehmen, dass die Vorteile dieses Abkommens einer Person, die nicht die Nutzungsberechtigte der aus dem anderen Vertragsstaat stammenden Einkünfte oder der in diesem anderen Vertragsstaat gelegenen Vermögenswerte ist, nicht gewährt werden. (iii) Dieses Abkommen steht der Anwendung innerstaatlicher Regeln über «Controlled Foreign Companies» durch die Vertragsstaaten nicht entgegen.
In Bezug auf Artikel 4 Absatz 1 besteht Einvernehmen darüber, dass der Ausdruck*«* eine in einem Vertragsstaat ansässige Person» anerkannte Pensionskassen oder Vorsorgeeinrichtungen mit Sitz in diesem Staat umfasst.
Der Ausdruck*«* anerkannte Pensionskasse oder Vorsorgeeinrichtung» bezeichnet jeden Plan, jeden Fonds, jede Versicherungseinrichtung oder andere Einheit mit Sitz in einem Vertragsstaat: (i) welche die Ansprüche ihrer Versicherten auf ein Einkommen oder einen Kapitalbezug bei Pensionierung oder als Hinterbliebene, Witwer und Witwen, Waisen oder Erwerbsunfähige verwaltet; und (ii) deren Beiträge, die an sie geleistet werden, zu Steuervergünstigungen in Form einer Reduktion der Bemessungsgrundlage der Einkommenssteuer natürlicher Personen berechtigen.
Mit Bezug auf Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b dieses Abkommens hat eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft keinen Anspruch auf die vollständige Entlastung von der Quellensteuer auf den aus dem anderen Vertragsstaat stammenden Dividenden, wenn die Mehrheit ihrer Anteile zur Hauptsache direkt oder indirekt von Personen gehalten wird, die nicht in einem der beiden Vertragsstaaten oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig sind, es sei denn: – die die Dividenden empfangende Gesellschaft übt selber eine tatsächliche Geschäftstätigkeit aus, die im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft steht, die die Dividenden bezahlt, oder – der Hauptzweck der die Dividenden empfangenden Gesellschaft besteht darin, die Gesellschaft, die die Dividenden bezahlt, zu führen und zu verwalten, und sie verfügt hierfür über die erforderlichen Sach- und personellen Mittel, oder – die die Dividenden empfangende Gesellschaft weist nach, dass sie aus berechtigten wirtschaftlichen Gründen und nicht bloss zu dem Zweck errichtet worden ist, um die Abkommensvorteile nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b in Anspruch zu nehmen.
Hinsichtlich der in diesem Artikel enthaltenen Einschränkungen von Abkommensvorteilen gewährt Spanien einer in der Schweiz ansässigen Gesellschaft in jedem Fall die gleiche Behandlung, die Spanien einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässigen und in einer vergleichbaren Lage befindlichen Gesellschaft gewähren würde.
Bei der Anwendung von Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 12 Absatz 7 richtet sich die Bedeutung der darin verwendeten Ausdrücke nach der Richtlinie 2003/49/EG des Rates vom 3. Juni 2003 über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten und nach der Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten.
Im Falle der Schweiz umfasst der Ausdruck «Kapitalgesellschaft»: – die Aktiengesellschaft/société anonyme/società anonima; – die Gesellschaft mit beschränkter Haftung/société à responsabilité limitée/società a responsabilità limitata; – die Kommanditaktiengesellschaft/société en commandite par actions/società in accomandita per azioni.
Es besteht Einvernehmen darüber, dass gemäss dem ersten Satz von Artikel 23 Absatz 1 des Abkommens eine in Spanien ansässige Person sich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung wahlweise für die Methoden und Bedingungen des spanischen Rechts hinsichtlich des im Ausland erworbenen Einkommens (z.B. Art. 21 oder 22 des königlichen Gesetzesdekrets 4/2004 vom 5. März zur Genehmigung der Änderung des Gesetzes über die Besteuerung der Gesellschaften) oder für die in diesem Artikel 23 genannten Methoden entscheiden kann.
1. Es besteht Einvernehmen darüber, dass der ersuchende Vertragsstaat ein Begehren um Austausch von Informationen erst dann stellt, wenn er zur Beschaffung der Informationen alle in seinem innerstaatlichen Steuerverfahren vorgesehenen üblichen Mittel, die nicht mit unverhältnismässigen Schwierigkeiten verbunden sind, ausgeschöpft hat.
2. Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Steuerbehörden des ersuchenden Staats bei der Stellung eines Amtshilfebegehrens nach Artikel 25bisden Steuerbehörden des ersuchten Staats die nachstehenden Angaben zu liefern haben:
3. Es besteht Einvernehmen darüber, dass der Zweck der Verweisung auf Informationen, die voraussichtlich erheblich sind, darin besteht, einen möglichst weit gehenden Informationsaustausch in Steuerbelangen zu gewährleisten, ohne den Vertragsstaaten zu erlauben, «fishing expeditions» zu betreiben oder um Informationen zu ersuchen, deren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer bestimmten steuerpflichtigen Person unwahrscheinlich ist. Absatz 2 sieht zwar wichtige verfahrenstechnische Voraussetzungen für die Vermeidung von «fishing expeditions» vor; seine Buchstaben a–e sind jedoch nicht so auszulegen, dass sie einen wirksamen Informationsaustausch behindern.
4. Es besteht im Weiteren Einvernehmen darüber, dass Artikel 25bisdes Abkommens die Vertragsstaaten nicht dazu verpflichtet, Informationen auf automatischer oder spontaner Basis auszutauschen.
5. Es besteht Einvernehmen darüber, dass im Fall des Austauschs von Informationen die im ersuchten Staat geltenden Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts über die Rechte der Steuerpflichtigen vorbehalten bleiben, bevor die Informationen an den ersuchenden Staat übermittelt werden. Es besteht im Weiteren Einvernehmen darüber, dass diese Bestimmung dazu dient, der steuerpflichtigen Person ein ordnungsgemässes Verfahren zu gewähren, und nicht bezweckt, den wirksamen Informationsaustausch zu verhindern oder übermässig zu verzögern.
6. Die zuständigen Behörden erteilen dem anderen Vertragsstaat die ersuchten Informationen so rasch wie möglich. Die Zeitdauer, die vom Stellen des Gesuchs um Informationsaustausch bis zum Erhalt der Informationen durch den ersuchenden Staat verstreicht, wird bei der Berechnung der nach der spanischen Steuerrechtsordnung in Steuerverwaltungsverfahren geltenden Fristen nicht berücksichtigt.
7. Mängel im schweizerischen Verfahren können von der betroffenen Person im Rechtsmittelverfahren vor einem spanischen Gericht nicht geltend gemacht werden. Erhebt die steuerpflichtige Person Einsprache gegen den Entscheid der Eidgenössischen Steuerverwaltung, die Information an die spanischen Behörden zu erteilen, so wird jede daraus folgende Verzögerung bei der Berechnung der nach der spanischen Steuerrechtsordnung in Steuerverwaltungsverfahren geltenden Fristen nicht berücksichtigt.
Zu Urkund dessen haben die hierzu Bevollmächtigten dieses Protokoll unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.
Geschehen zu Madrid, am 29. Juni 2006, im Doppel in französischer, spanischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung soll der englische Wortlaut massgebend sein.
| Für den Schweizerischen Bundesrat: Armin Ritz | Für die Regierung des Königreichs Spanien: Carlos Ocaña y Pérez de Tudela |
|---|
2. Das Revisionsprotokoll tritt drei Monate nach dem Eingang der letzten der in Absatz 1 genannten Notifikationen in Kraft, und seine Bestimmungen finden Anwendung:
3. Ungeachtet des Absatzes 2 findet dieses Revisionsprotokoll keine Anwendung: (i) hinsichtlich der Artikel 1 und 2 dieses Revisionsprotokolls vor dem Zeitpunkt, in dem die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind, anwendbar werden; (ii) hinsichtlich des Artikels 3 dieses Revisionsprotokolls vor Ablauf der Übergangsfrist von sechs Jahren, die in dem Zeitpunkt beginnt, in dem das unter (i) genannte Abkommen anwendbar wird.
4. In Fällen von Steuerbetrug und ähnlichen Delikten wird der Informationsaustausch für Taten gewährt, die nach Unterzeichnung dieses Revisionsprotokolls begangen werden.
2. Das Änderungsprotokoll tritt drei Monate nach dem Datum des Empfangs der letzten der in Absatz 1 erwähnten Notifikationen in Kraft, und seine Bestimmungen finden Anwendung: (i) hinsichtlich der an der Quelle erhobenen Steuern auf Einkünfte, die am oder nach dem Tag des Inkrafttretens des Änderungsprotokolls gezahlt oder gutgeschrieben werden; (ii) hinsichtlich der übrigen Steuern auf Steuerjahre, die am oder nach dem Tag des Inkrafttretens des Änderungsprotokolls beginnen; (iii) hinsichtlich des neuen Artikels 25bisin Bezug auf die unter Artikel 2 des Abkommens fallenden Steuern auf Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2010 beginnen, oder auf Steuern, die auf Beträgen geschuldet sind, welche am oder nach dem 1. Januar 2010 gezahlt oder gutgeschrieben werden; (iv) hinsichtlich des neuen Artikels 25bisin Bezug auf die anderen Steuern auf Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten dieses Änderungsprotokolls folgenden Jahres beginnen, beziehungsweise auf Steuern, die auf Beträgen geschuldet sind, welche am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten dieses Änderungsprotokolls folgenden Jahres gezahlt oder gutgeschrieben werden; (v) hinsichtlich des neuen Artikels 25 Absatz 5 des Abkommens auf Verständigungsverfahren, die am oder nach dem Tag des Inkrafttretens des Änderungsprotokolls eingeleitet werden.
3. Artikel 25bisdes Abkommens und Absatz IV des Protokolls sind, wie im Protokoll vom 29. Juni 2006 vereinbart, weiterhin auf die Fälle von Steuerbetrug oder ähnliche Delikte, die nach dem 29. Juni 2006 begangen wurden, anwendbar, bis dieses Änderungsprotokoll anwendbar wird.
AS 1967 293 ↩
Fassung gemäss Art. 1 des Änderungsprotokolls vom 27. Juli 2011, von der BVers genehmigt am 15. Juni 2012 und in Kraft seit 24. Aug. 2013 (AS 2013 23672365;BBl 2011 9153). ↩
Fassung gemäss Art. 2 des Änderungsprotokolls vom 27. Juli 2011, von der BVers genehmigt am 15. Juni 2012 und in Kraft seit 24. Aug. 2013 (AS 2013 23672365;BBl 2011 9153). ↩
Eingefügt durch Art. 3 Abs. 1 des Änderungsprotokolls vom 27. Juli 2011, von der BVers genehmigt am 15. Juni 2012 und in Kraft seit 24. Aug. 2013 (AS 2013 23672365;BBl 2011 9153). ↩
Fassung gemäss Art. 3 des Änderungsprotokolls vom 27. Juli 2011, von der BVers genehmigt am 15. Juni 2012 und in Kraft seit 24. Aug. 2013 (AS 2013 23672365;BBl 2011 9153). ↩
Der Begriff wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 1 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512 ) formlos berichtigt. Die Berichtigung wurde im ganzen Erlass vorgenommen. ↩
Eingefügt durch Art. 4 des Änderungsprotokolls vom 27. Juli 2011, von der BVers genehmigt am 15. Juni 2012 und in Kraft seit 24. Aug. 2013 (AS 2013 23672365;BBl 2011 9153). ↩
Eingefügt durch Art. 4 des Änderungsprotokolls vom 27. Juli 2011, von der BVers genehmigt am 15. Juni 2012 und in Kraft seit 24. Aug. 2013 (AS 2013 23672365;BBl 2011 9153). ↩
Fassung gemäss Art. 1 des Revisionsprotokolls vom 29. Juni 2006, in Kraft seit 1. Juni 2007 (AS 2007 21992197;BBl 2006 7681). ↩
Fassung gemäss Art. 5 Abs. 1 des Änderungsprotokolls vom 27. Juli 2011, von der BVers genehmigt am 15. Juni 2012 und in Kraft seit 24. Aug. 2013 (AS 2013 23672365;BBl 2011 9153). ↩
Eingefügt durch Art. 5 Abs. 2 des Änderungsprotokolls vom 27. Juli 2011, von der BVers genehmigt am 15. Juni 2012 und in Kraft seit 24. Aug. 2013 (AS 2013 23672365;BBl 2011 9153). ↩
Eingefügt durch Art. 3 des Revisionsprotokolls vom 29. Juni 2006, in Kraft seit 1. Juni 2007 (AS 2007 21992197;BBl 2006 7681). ↩
Fassung gemäss Art. 6 Abs. 1 des Änderungsprotokolls vom 27. Juli 2011, von der BVers genehmigt am 15. Juni 2012 und in Kraft seit 24. Aug. 2013 (AS 2013 23672365;BBl 2011 9153). ↩
Eingefügt durch Art. 6 Abs. 2 des Änderungsprotokolls vom 27. Juli 2011, von der BVers genehmigt am 15. Juni 2012 und in Kraft seit 24. Aug. 2013 (AS 2013 23672365;BBl 2011 9153). ↩
Fassung gemäss Art. 8 Abs. 1 des Änderungsprotokolls vom 27. Juli 2011, von der BVers genehmigt am 15. Juni 2012 und in Kraft seit 24. Aug. 2013 (AS 2013 23672365;BBl 2011 9153). ↩
Satz eingefügt durch Art. 8 Abs. 2 des Änderungsprotokolls vom 27. Juli 2011, von der BVers genehmigt am 15. Juni 2012 und in Kraft seit 24. Aug. 2013 (AS 2013 23672365;BBl 2011 9153). ↩
Eingefügt durch Art. 8 Abs. 3 des Änderungsprotokolls vom 27. Juli 2011, von der BVers genehmigt am 15. Juni 2012 und in Kraft seit 24. Aug. 2013 (AS 2013 23672365;BBl 2011 9153). ↩
[AS 1964 957] ↩
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"title": "Abkommen vom 26. April 1966 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Spanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (mit Briefwechsel und Prot.)",
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"title": "Convention du 26 avril 1966 entre la Confédération suisse et l'Espagne en vue d'éviter les doubles impositions en matière d'impôts sur le revenu et sur la fortune (avec échange de lettres et prot.)",
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"title": "Convenzione del 26 aprile 1966 tra la Confederazione Svizzera e la Spagna, intesa a evitare la doppia imposizione nel campo delle imposte sul reddito e sulla sostanza (con Scambio di lettere e Prot.)",
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