0.672.933.61•Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen
0.672.933.61Bilateral International Treaty19.12.1997
Abgeschlossen am 2. Oktober 1996
Von der Bundesversammlung genehmigt am 10. Oktober 19971
Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 19. Dezember 1997
In Kraft getreten am 19. Dezember 1997
(Stand am 13. Oktober 2022)
Die Schweizerische Eidgenossenschaft
und
die Vereinigten Staaten von Amerika,
vom Wunsche geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen abzuschliessen,
haben folgendes vereinbart:
und in diesen Fällen die beiden Unternehmen in ihren kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen an vereinbarte oder auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.
Auf Dividenden, die von einer in den Vereinigten Staaten ansässigen Regulated Investment Company gezahlt werden, ist Buchstabe b) und nicht Buchstabe a) anzuwenden. Buchstabe a) ist nicht anzuwenden auf Dividenden, die von einem in den Vereinigten Staaten ansässigen Real Estate Investment Trust gezahlt werden und Buchstabe b) ist nur anzuwenden, wenn der Nutzungsberechtigte solcher Dividenden eine natürliche Person ist, die mit weniger als 10 vom Hundert am Real Estate Investment Trust beteiligt ist.
Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.
3. Ungeachtet des Absatzes 2 dürfen Dividenden in dem Vertragsstaat, in dem die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nicht besteuert werden, wenn der nutzungsberechtigte Empfänger der Dividenden eine im anderen Vertragsstaat ansässige Pensionseinrichtung oder ähnliche Einrichtung oder ein individueller Vorsorgesparplan ist, der im anderen Vertragsstaat errichtet worden und im Besitz einer in diesem anderen Vertragsstaat ansässigen Person ist, und die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten anerkennen, dass die Pensionseinrichtung oder ähnliche Einrichtung oder der individuelle Vorsorgesparplan eines Vertragsstaats grundsätzlich einer im anderen Vertragsstaat steuerlich anerkannten Pensionseinrichtung oder ähnlichen Einrichtung oder einem individuellen Vorsorgesparplan entspricht. Dieser Absatz ist nicht anwendbar, wenn die Pensionseinrichtung oder ähnliche Einrichtung oder der individuelle Vorsorgesparplan die die Dividenden zahlende Gesellschaft beherrscht.2
4. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Dividenden» bedeutet Einkünfte aus Aktien oder anderen Rechten – ausgenommen Forderungen – mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Recht des Vertragsstaates, aus dem sie stammen, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind.
5. Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Dividenden einer solchen Betriebsstätte oder festen Einrichtung zuzurechnen sind. In diesem Fall ist Artikel 7 (Unternehmensgewinne) beziehungsweise Artikel 14 (Selbständige Arbeit) anzuwenden.
6. Ist eine Gesellschaft in einem Vertragsstaat ansässig, darf der andere Vertragsstaat auf Dividenden, die diese Gesellschaft zahlt, keine Steuern erheben, es sei denn:
7. Eine in der Schweiz ansässige Gesellschaft, die in den Vereinigten Staaten eine Betriebsstätte hat oder die für Einkünfte nach Artikel 6 (Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen) oder Artikel 13 (Gewinne aus der Veräusserung von Vermögen) in den Vereinigten Staaten auf Nettobasis besteuert wird, kann in den Vereinigten Staaten neben der nach den übrigen Bestimmungen dieses Abkommens zulässigen Steuern einer weiteren Steuer unterworfen werden. Diese Steuer darf jedoch nur erhoben werden:
a) auf dem Teil der Unternehmensgewinne, der nach diesem Abkommen der Betriebsstätte zuzurechnen ist, und
b) auf dem Teil der im vorhergehenden Satz genannten Einkünfte nach Artikel 6 (Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen) oder nach den Absätzen 1 oder 3 von Artikel 13 (Gewinne aus der Veräusserung von Vermögen),
der dem ausschüttungsgleichen Betrag dieser Gewinne oder Einkünfte entspricht; der Ausdruck «ausschüttungsgleicher Betrag» hat für Zwecke dieses Absatzes die Bedeutung, die ihm nach dem Recht der Vereinigten Staaten (unter Berücksichtigung künftiger Änderungen, die die allgemeinen Grundsätze dieser Bestimmung nicht beeinträchtigen sollen) zukommt. 8. Der Satz der Steuer nach Absatz 7 darf den in Absatz 2 Buchstabe a) festgelegten Satz nicht übersteigen.
Solche Zinsen können in den Vereinigten Staaten nach internem Recht besteuert werden.
In den Vereinigten Staaten umfasst dieser Ausdruck auch ein «United States real property interest» nach der Umschreibung im Internal Revenue Code (unter Berücksichtigung künftiger Änderungen, die die allgemeinen Grundsätze dieser Bestimmung nicht beeinträchtigen sollen). 3. Gewinne aus der Veräusserung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaates im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, einschliesslich derartiger Gewinne, die bei der Veräusserung einer solchen Betriebsstätte (allein oder mit dem übrigen Unternehmen) oder einer solchen festen Einrichtung erzielt werden, können in diesem anderen Staat nach dem Recht dieses Staates besteuert werden. 4. Gewinne, die ein Unternehmen eines Vertragsstaates aus der Veräusserung von im internationalen Verkehr betriebenen Seeschiffen oder Luftfahrzeugen erzielt, können nur in diesem Staat besteuert werden. Auf Gewinne nach Artikel 12 (Lizenzgebühren) finden nur die Bestimmungen von Artikel 12 Anwendung. 5. Gewinne aus der Veräusserung des in den Absätzen 1 bis 4 nicht genannten Vermögens können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräusserer ansässig ist. 6. Veräussert eine in einem Vertragsstaat ansässige Person Vermögenswerte im Rahmen einer Errichtung, einer Umstrukturierung, einer Fusion oder eines ähnlichen Vorganges und werden die Gewinne oder Einkünfte aus dieser Veräusserung bei der Besteuerung in diesem Staat nicht berücksichtigt, kann die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaates unter den für sie annehmbaren Bedingungen auf Verlangen des Käufers dieser Vermögenswerte mit diesem vereinbaren, dass die Besteuerung dieser Gewinne oder Einkünfte in diesem Staat bis zu dem Zeitpunkt und in der Weise aufgeschoben wird, wie in der Vereinbarung bestimmt wird. 7. Wird eine in einem Vertragsstaat ansässige Person, die aufgrund einer Verfügung über Vermögenswerte in beiden Vertragsstaaten der Einkommensbesteuerung unterliegt, in einem Vertragsstaat steuerlich so behandelt, als habe sie das Vermögen veräussert und wird sie aus diesem Grunde besteuert, und enthält das zu dieser Zeit in Kraft stehende innerstaatliche Recht des anderen Vertragsstaates weder eine Verpflichtung noch eine Ermächtigung, wonach die ansässige Person den Gewinn oder Verlust berücksichtigen oder sonstwie aufschieben muss oder darf, so kann die ansässige Person in ihrer Einkommenssteuererklärung für das Jahr, in dem über diese Vermögenswerte verfügt wurde, verlangen, dass sie im anderen Vertragsstaat so besteuert wird, als habe sie unmittelbar vor der Verfügung diese Vermögenswerte zum damaligen Marktpreis veräussert und zurückgekauft. Diese Wahl gilt für alle in diesem Absatz genannten Vermögenswerte, über die die ansässige Person während des Steuerjahres, für das das Wahlrecht ausgeübt worden ist, oder zu einem späteren Zeitpunkt verfügt hat.
Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, können im anderen Vertragsstaat besteuert werden.
Zahlungen, die ein Student, Lehrling oder Praktikant, der sich in einem Vertragsstaat ausschliesslich zum Vollzeitstudium oder zur Vollzeitausbildung aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen ausserhalb dieses Staates stammen.
Vorbehaltlich der nachstehenden Bestimmungen dieses Artikels kann eine in einem Vertragsstaat ansässige Person, die Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat bezieht, nur dann die Vergünstigungen nach diesem Abkommen beanspruchen, wenn diese Person:
(i) deren Aktien, soweit sie zur Hauptgattung gehören, hauptsächlich und regelmässig an einer anerkannten Börse gehandelt werden; oder
(ii) die von einer Gesellschaft oder von Gesellschaften beherrscht wird, die die Voraussetzung von Unterabsatz (i) erfüllen;
f) eine Gesellschaft, ein Trust oder ein Nachlass ist, es sei denn, dass eine Person oder Personen, die die Vergünstigungen nach diesem Abkommen nicht gemäss Buchstabe a), b), d), e) oder g) beanspruchen können, an der Gesellschaft, dem Trust oder dem Nachlass durch Beteiligungen oder auf andere Weise insgesamt zu einem überwiegenden Teil interessiert sind;
g) eine in der Schweiz ansässige Familienstiftung ist, es sei denn, dass der Gründer oder die Mehrheit der Begünstigten Personen sind, die die Vergünstigungen nach diesem Abkommen nicht gemäss Buchstabe a) beanspruchen können, oder dass mindestens 50 vom Hundert der Einkünfte der Familienstiftung Personen zugute kommen, die die Vorteile nach diesem Abkommen nicht gemäss Buchstabe a) beanspruchen können.
Ungeachtet des vorstehenden Absatzes kann eine in Absatz 1 Buchstabe c) von Artikel 4 (Ansässige Person) umschriebene Einrichtung die Vergünstigungen nach diesem Abkommen beanspruchen, sofern mehr als die Hälfte der Begünstigten, Mitglieder oder Beteiligten Personen sind, die gemäss diesem Artikel die Vergünstigungen nach diesem Abkommen beanspruchen können.
a) Eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft kann die aufgrund der Artikel 10 (Dividenden), 11 (Zinsen) und 12 (Lizenzgebühren) vorgesehenen Vergünstigungen beanspruchen, wenn: (i) mehr als 30 vom Hundert der gesamten Stimmrechte und des Werts aller Anteile dieser Gesellschaft von Personen gehalten werden, die in diesem Vertragsstaat ansässig sind und die gemäss Absatz 1 Buchstabe a), b), d), e), f) oder g) Vergünstigungen beanspruchen könnten; (ii) mehr als 70 vom Hundert aller Anteile von Personen nach Unterabsatz (i) und von Personen gehalten werden, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums oder des Nordamerikanischen Freihandelsabkommens (NAFTA) ansässig sind und die die Voraussetzungen von Buchstabe b) erfüllen; und (iii) der Betrag der von der Gesellschaft an Personen, die nicht nach Absatz 1 Buchstabe a), b), d), e), f) oder g) Vergünstigungen beanspruchen können, gezahlten oder zu zahlenden, von den Bruttoeinkünften abziehbaren Aufwendungen weniger als 50 vom Hundert der von der Gesellschaft in der vorangegangenen Steuerperiode (oder, wenn es sich um die erste Steuerperiode handelt, dieser Periode) erzielten Bruttoeinkünfte ausmacht. b) Im Sinne von Buchstabe a) Unterabsatz (ii) werden Anteile, die von einer Person gehalten werden, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums oder des Nordamerikanischen Freihandelsabkommens ansässig ist, nur dann berücksichtigt, wenn diese Person: (i) in einem Staat ansässig ist, mit dem der andere Vertragsstaat ein umfassendes Einkommenssteuerabkommen abgeschlossen hat und diese Person berechtigt ist, alle von diesem anderen Vertragsstaat nach jenem Abkommen gewährten Vergünstigungen zu beanspruchen; (ii) nach Absatz 1 die Vergünstigungen beanspruchen könnte, wenn sie im erstgenannten Vertragsstaat ansässig wäre und wenn in Absatz 1 statt auf den erstgenannten Vertragsstaat auf den Staat verwiesen würde, in dem diese Person ansässig ist; und (iii) aufgrund des Abkommens zwischen ihrem Ansässigkeitsstaat und dem anderen Vertragsstaat hinsichtlich derjenigen Einkünfte, für die nach diesem Abkommen Vergünstigungen beansprucht werden, im anderen Vertragsstaat einen Steuersatz beanspruchen könnte, der mindestens gleich tief ist wie der Steuersatz nach diesem Abkommen.
Bezieht ein in einem Vertragsstaat ansässiges Unternehmen Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat und sind diese Einkünfte einer Betriebsstätte zuzurechnen, die dieses Unternehmen in einem Drittstaat hat, können steuerliche Vergünstigungen, die sonst aufgrund anderer Bestimmungen dieses Abkommens auf irgendwelchen Einkommensteilen gewährt würden, ungeachtet der Absätze 1 bis 3 nicht beansprucht werden, wenn die gesamte Steuer, die auf diesen Einkünften im erstgenannten Staat und im Drittstaat tatsächlich bezahlt wird, weniger als 60 vom Hundert der Steuer ausmacht, die im erstgenannten Staat zu entrichten gewesen wäre, wenn das Unternehmen die Einkünfte in diesem Staat erzielt hätte und diese Einkünfte nicht der im Drittstaat gelegenen Betriebsstätte zuzurechnen gewesen wären. Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren, für die dieser Absatz anzuwenden ist, unterliegen einer Steuer, deren Satz 15 vom Hundert des Bruttobetrags dieser Einkünfte nicht übersteigen darf. Andere Einkünfte, für die dieser Absatz anzuwenden ist, können ungeachtet anderer Bestimmungen dieses Abkommens nach dem internen Recht des anderen Vertragsstaates besteuert werden. Diese Bestimmung ist nicht anzuwenden auf:
Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie die Bestimmungen dieses Artikels durchzuführen sind. Die zuständigen Behörden werden nach Artikel 26 (Informationsaustausch) diejenigen Auskünfte austauschen, die für die Anwendung dieses Artikels notwendig sind.
Einer Person, die gemäss den vorstehenden Absätzen keinen Anspruch auf Vergünstigungen nach diesem Abkommen hat, können diese Vergünstigungen gleichwohl gewährt werden, wenn die zuständige Behörde des Vertragsstaates, aus dem die betreffenden Einkünfte stammen, dies nach Beratung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates zulässt.
a) Im Sinne von Absatz 1 bedeutet der Ausdruck «anerkannte Börse»: (i) jede schweizerische Börse, an der ein registrierter Aktienhandel stattfindet; (ii) das im Eigentum der National Association of Securities Dealers, Inc. stehende NASDAQ-System und jede Börse, die bei der Securities and Exchange Commission als nationale Effektenbörse im Sinne des Securities Exchange Act von 1934 registriert ist; (iii) die Börsen von Amsterdam, Frankfurt, London, Madrid, Mailand, Paris, Tokio und Wien; und (iv) jede sonstige Börse, auf die sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten verständigen. b) Im Sinne von Absatz 1 Buchstabe d) gilt eine Person als anerkannte Hauptverwaltungsgesellschaft, wenn: (i) sie im Staat, in dem sie ansässig ist, einen wesentlichen Teil der allgemeinen Überwachung und Verwaltung einer Gruppe von Gesellschaften (welche Teil einer grösseren Gruppe von Gesellschaften bilden kann) ausübt, die die Gruppenfinanzierung einschliessen, sich aber nicht hauptsächlich darauf beschränken kann; (ii) die Gruppe von Gesellschaften aus Gesellschaften besteht, die in mindestens fünf Staaten ansässig sind und dort eine aktive Geschäftstätigkeit ausüben und in jedem der fünf Staaten (oder fünf Staatengruppen) mindestens 10 vom Hundert der Bruttoeinkünfte der Gruppe erzielt werden; (iii) in jedem dieser Staaten, mit Ausnahme des Staates, in dem die Hauptverwaltungsgesellschaft ansässig ist, weniger als 50 vom Hundert der Bruttoeinkünfte der Gruppe erzielt werden; (iv) nicht mehr als 25 vom Hundert ihrer Bruttoeinkünfte aus dem anderen Vertragsstaat stammen; (v) sie die selbständige Befugnis zur Erfüllung der in Unterabsatz (i) genannten Funktionen hat und ausübt; (vi) sie im Staat, in dem sie ansässig ist, den allgemein geltenden Regeln hinsichtlich der Besteuerung unterliegt; und (vii) die aus dem anderen Vertragsstaat stammenden Einkünfte im Zusammenhang mit der aktiven Geschäftstätigkeit im Sinne von Unterabsatz (ii) erzielt werden oder gelegentlich anfallen. Werden die nach den Unterabsätzen (ii), (iii) und (iv) für die Anerkennung als Hauptverwaltungsgesellschaft geforderten Voraussetzungen hinsichtlich der Einkünfte nicht erfüllt, gelten sie als erbracht, wenn die genannten Verhältniszahlen im Durchschnitt der in den vier vorangegangenen Jahren erzielten Bruttoeinkünfte eingehalten sind.
In Übereinstimmung mit dem Recht der Vereinigten Staaten und vorbehaltlich der dort vorgesehenen Einschränkungen (unter Berücksichtigung künftiger Änderungen, die die nachstehenden allgemeinen Grundsätze nicht beeinträchtigen sollen) rechnen die Vereinigten Staaten bei einer in den Vereinigten Staaten ansässigen Person oder einem Staatsbürger der Vereinigten Staaten den entsprechenden Betrag der schweizerischen Steuer an die Einkommensteuer der Vereinigten Staaten an; im Falle einer Gesellschaft der Vereinigten Staaten, die über mindestens 10 vom Hundert der stimmberechtigten Anteile einer in der Schweiz ansässigen Gesellschaft verfügt, von der sie in einem Steuerjahr Dividenden bezieht, rechnen die Vereinigten Staaten überdies den entsprechenden Betrag der schweizerischen Steuer, die diese Gesellschaft auf den Gewinnen, aus denen die Dividenden gezahlt werden, entrichtet hat, an die Einkommensteuer der Vereinigten Staaten an. Der anrechenbare Betrag wird ermittelt aufgrund des Betrages der in der Schweiz gezahlten Steuer. Für die Durchführung der Anrechnung der in der Schweiz gezahlten Steuer in den Vereinigten Staaten gelten die Steuern nach Absatz 2 Buchstabe a) und Absatz 3 von Artikel 2 (Unter das Abkommen fallende Steuern) als Einkommensteuern.
3. Ist eine in der Schweiz ansässige Person auch ein Staatsbürger der Vereinigten Staaten, der auf seinen aus den Vereinigten Staaten stammenden Einkünften oder Gewinnen der Einkommensteuer der Vereinigten Staaten unterliegt, so gilt folgendes:
Staatsangehörige eines Vertragsstaates dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können. Für Zwecke der Einkommensbesteuerung der Vereinigten Staaten befinden sich Staatsangehörige der Vereinigten Staaten, die nicht in den Vereinigten Staaten ansässig sind, und schweizerische Staatsangehörige, die nicht in den Vereinigten Staaten ansässig sind, nicht in den gleichen Verhältnissen. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Artikels 1 (Persönlicher Geltungsbereich) auch für Personen, die in keinem der Vertragsstaaten ansässig sind.
Sofern nicht Absatz 1 von Artikel 9 (Verbundene Unternehmen), Absatz 4 von Artikel 11 (Zinsen) oder Absatz 4 von Artikel 12 (Lizenzgebühren) anzuwenden ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaates an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten Staat ansässige Person zum Abzug zuzulassen. Dementsprechend sind Schulden, die ein Unternehmen eines Vertragsstaates gegenüber einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person hat, bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Schulden gegenüber einer im erstgenannten Staat ansässigen Person zum Abzug zuzulassen.
Unternehmen eines Vertragsstaates, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können.
Dieser Artikel gilt ungeachtet des Absatzes 2 von Artikel 2 (Unter das Abkommen fallende Steuern) für Steuern jeder Art oder Bezeichnung, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erhoben werden.
Dieser Artikel steht der Erhebung der in Absatz 7 von Artikel 10 (Dividenden) bezeichneten Steuer der Vereinigten Staaten nicht entgegen.
Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden werden kann, die im Abkommen nicht behandelt sind.
4. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren.
5. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können Vorschriften über die Durchführung dieses Abkommens erlassen.
6. Wenn die zuständigen Behörden im Rahmen eines Verständigungsverfahrens nach diesem Artikel ungeachtet ihrer Bemühungen nicht in der Lage sind, eine vollständige Einigung zu erzielen, wird der Fall durch ein Schiedsverfahren entschieden, das nach den Bestimmungen von Absatz 7 und sonstigen zwischen den Vertragsstaaten vereinbarten Vorschriften oder Verfahrensregeln durchgeführt wird, sofern:
Ein ungelöster Fall darf hingegen nicht einem Schiedsverfahren zugeleitet werden, wenn in diesem Fall bereits eine Entscheidung durch ein Gericht oder ein Verwaltungsgericht eines der beiden Staaten ergangen ist.3
7. Zum Zwecke von Absatz 6 und dieses Absatzes sind folgende Bestimmungen und Definitionen anzuwenden:
ii) oder sobald die beiden zuständigen Behörden die in Buchstabe d geforderte Zustimmung erhalten haben,
je nachdem, welcher dieser beiden Zeitpunkte später eintritt.
d) Die betroffenen Personen und ihre bevollmächtigten Vertreter müssen vor Beginn des Schiedsverfahrens einwilligen, dass sie, mit Ausnahme des Schiedsspruchs, keine Informationen, die sie im Laufe des Schiedsverfahrens von einem der beiden Vertragsstaaten oder vom Schiedsgericht erhalten haben, Drittpersonen zur Kenntnis bringen werden.
e) Sofern der Entscheid des Schiedsgerichts nicht von einer betroffenen Person abgelehnt wird, bildet dieser eine Verständigungslösung unter diesem Artikel, der beide Vertragsstaaten nur in Bezug auf diesen Fall bindet. Und
f) Zum Zwecke eines Schiedsverfahrens unter Absatz 6 und dieses Absatzes sind die Mitglieder des Schiedsgerichts und deren Mitarbeiter als beteiligte ‹Personen oder Behörden› anzusehen, denen Informationen gemäss Artikel 26 zugänglich gemacht werden dürfen.4
gewährt werden.
2. Ungeachtet von Absatz 1 Buchstabe b) gilt folgendes:
3. Für die Durchführung der Absätze 1 und 2 von Artikel 7 (Unternehmensgewinne), des Absatzes 5 von Artikel 10 (Dividenden), des Absatzes 3 von Artikel 11 (Zinsen), des Absatzes 3 von Artikel 12 (Lizenzgebühren), des Absatzes 3 von Artikel 13 (Gewinne aus der Veräusserung von Vermögen), des Absatzes 2 von Artikel 14 (Selbständige Arbeit) und des Absatzes 2 von Artikel 21 (Übrige Einkünfte) sind die während der Dauer des Bestehens einer Betriebsstätte zurechenbaren Einkünfte, Gewinne oder Aufwendungen nach den üblichen Grundsätzen in dem Vertragsstaat steuerbar oder abziehbar, in dem die Betriebsstätte gelegen ist, selbst wenn die Zahlungen bis zu einem Zeitpunkt aufgeschoben werden, in dem die Betriebsstätte nicht mehr besteht.
4. Bei der Festsetzung des in einem Vertragsstaat zu versteuernden Einkommens einer natürlichen Person, die eine unselbständige Arbeit ausübt und die in diesem Staat ansässig ist, aber nicht dessen Staatsangehörigkeit besitzt, sind Beiträge, die von dieser natürlichen Person oder für diese Person an eine Pensionseinrichtung gezahlt werden, die im anderen Vertragsstaat errichtet worden ist und geführt wird und die in diesem anderen Staat steuerlich anerkannt ist, im erstgenannten Staat steuerlich gleich zu behandeln wie Beiträge, die an eine in diesem erstgenannten Staat errichtete, geführte und steuerlich anerkannte Pensionseinrichtung gezahlt werden, sofern:
a) die Person nicht unmittelbar vor Aufnahme ihrer Tätigkeit in diesem Staat ansässig war und schon vor diesem Zeitpunkt Beiträge an diese Pensionseinrichtung geleistet hat; und
b) die zuständige Behörde dieses Staates anerkennt, dass die Pensionseinrichtung des anderen Vertragsstaates grundsätzlich einer steuerlich anerkannten Pensionseinrichtung des erstgenannten Staates entspricht.
Die Vergünstigungen dieses Absatzes gelten für einen fünf Steuerjahre nicht übersteigenden Zeitraum, beginnend mit dem ersten Steuerjahr, in dem die natürliche Person die unselbständige Arbeit im erstgenannten Vertragsstaat ausübt. Im Sinne dieses Absatzes gilt eine Pensionseinrichtung als in einem Vertragsstaat steuerlich anerkannt, wenn die Beiträge an diese Einrichtung und deren Einkünfte in diesem Staat steuerbefreit sind.6 5. Die entsprechende Behörde eines jeden Vertragsstaates kann die Aufnahme von Konsultationen mit der entsprechenden Behörde des anderen Vertragsstaates über die Frage verlangen, ob eine Anpassung des Abkommens an Änderungen des internen Rechts oder der Abkommenspolitik eines Vertragsstaates erforderlich ist. Ergeben diese Konsultationen, dass die Auswirkungen des Abkommens oder dessen Anwendung aufgrund von internen Rechtsvorschriften, die ein Vertragsstaat erlassen hat, einseitig und in einer Weise geändert worden sind, dass dadurch der Ausgleich der Vergünstigungen, die das Abkommen vorsieht, wesentlich gestört wird, werden die Behörden über eine Anpassung des Abkommens zur Wiederherstellung des Gleichgewichts der Abkommensvergünstigungen beraten.
Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekündigt wird. Jeder Vertragsstaat kann das Abkommen auf diplomatischem Weg jederzeit unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung:
Geschehen zu Washington am 2. Oktober 1996 im Doppel in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherweise verbindlich ist.
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2. Dieses Protokoll tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und seine Bestimmungen finden Anwendung:
ii) in allen anderen Fällen auf Auskünfte zu Steuerjahren, die am oder nach dem 1. Januar des auf die Unterzeichnung dieses Protokolls folgenden Jahres beginnen;
c) in Bezug auf Artikel 25 Absätze 6 und 7 des Abkommens:
i) auf bei der zuständigen Behörde im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls hängige Verfahren, und
ii) auf Verfahren, die nach diesem Zeitpunkt eingeleitet werden.
Der Anfangszeitpunkt für die in Unterabsatz i) beschriebenen Fälle ist das Datum des Inkrafttretens dieses Protokolls.
Anlässlich der heutigen Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen haben die Unterzeichneten die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens bilden:
Die Verweisung auf «die aufgrund des Internal Revenue Code erhobenen Bundeseinkommenssteuern» in Buchstabe b) schliesst Sozialversicherungsabgaben nicht ein. Hingegen fallen Einkommenssteuern auf Sozialversicherungsleistungen unter diesen Begriff.
In der Schweiz ansässige Personen, die nach Section 6013 des Internal Revenue Code für die Ehegattenveranlagung optieren, gelten weiterhin als in der Schweiz ansässig, doch werden sie auch den Steuern der Vereinigten Staaten wie ansässige Personen unterworfen.
Die Steuer der Vereinigten Staaten auf Versicherungsprämien, die an ausländische Versicherer gezahlt werden, wird nicht erhoben auf Versicherungs- und Rückversicherungsprämien, die Einnahmen eines schweizerischen Unternehmens aus dem Betrieb des Versicherungsgeschäfts darstellen, unabhängig davon, ob dieses Geschäft durch eine in den Vereinigten Staaten gelegene Betriebsstätte ausgeübt wird oder nicht, ausser wenn die Risiken, die durch diese Prämien gedeckt werden, bei einer Person rückversichert sind, die keinen Anspruch auf die Vergünstigungen nach diesem oder einem anderen Abkommen hat, welches eine ähnliche Befreiung von der amerikanischen Steuer vorsieht.
Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Beteiligung an den Gewinnen des Schuldners ein Kriterium für die Festlegung darstellt, ob ein als Forderung bezeichneter Anspruch im Sinne dieses Abkommens steuerlich als Eigenkapital zu betrachten ist.
Mit dem «ausschüttungsgleichen Betrag» («dividend equivalent amount»), wie er im Recht der Vereinigten Staaten verwendet wird, ist der in Absatz 7 von Artikel 10 genannte Teil der Gewinne oder Einkünfte gemeint, der, hätte eine in den Vereinigten Staaten eingetragene Tochtergesellschaft diese Gewinne oder Einkünfte erzielt, als Dividende ausgeschüttet worden wäre. Der ausschüttungsgleiche Betrag einer ausländischen Gesellschaft entspricht für jedes Jahr den der ausländischen Gesellschaft nach Abzug der Steuern verbleibenden Erträgen aus (i) den einer Betriebsstätte in den Vereinigten Staaten zuzurechnenden Einkünften, (ii) den nach Artikel 6 auf Nettobasis versteuerten Einkünften aus in den Vereinigten Staaten gelegenem unbeweglichem Vermögen und (iii) den nach Absatz 1 von Artikel 13 in den Vereinigten Staaten steuerbaren Gewinnen aus der Veräusserung unbeweglichen Vermögens, vermindert um die Erhöhung der Nettoinvestitionen der ausländischen Gesellschaft in amerikanische Vermögenswerte oder erhöht um die Verminderung der Nettoinvestitionen der ausländischen Gesellschaft in amerikanische Vermögenswerte.
Es besteht Einvernehmen darüber, dass sich der in diesem Absatz verwendete Ausdruck «andere öffentliche Ruhegehälter» auf «Tier 1 Railroad Retirement Benefits» der Vereinigten Staaten bezieht.
Ob eine Geschäftstätigkeit erheblich ist, bestimmt sich nach dem Sachverhalt und den gesamten Umständen. Dabei werden der verhältnismässige Umfang der Geschäftstätigkeit in jedem der Vertragsstaaten (gemessen am Wert der Aktiven, an den Einkünften und dem Lohnaufwand), die Art der in jedem der Vertragsstaaten ausgeübten Tätigkeiten und, wenn eine Geschäftstätigkeit in beiden Staaten ausgeübt wird, die in jedem der Vertragsstaaten im Hinblick auf die Ausübung der Geschäftstätigkeit erbrachten Leistungen in Betracht gezogen. Bei diesen Beurteilungen oder Vergleichen sind die unterschiedlichen Grössen der amerikanischen und der schweizerischen Wirtschaft angemessen zu berücksichtigen.
Es besteht Einvernehmen darüber, dass ein Vertragsstaat die Beurteilung, ob eine oder mehrere Personen, die nicht nach Absatz 1 Buchstabe a), b), d), e) oder g) von Artikel 22 berechtigt sind, die Abkommensvorteile zu beanspruchen, an einer Gesellschaft, einem Trust oder einem Nachlass insgesamt zu einem überwiegenden Teil interessiert sind, nicht nur aufgrund der Beteiligung dieser Personen am Kapital der Gesellschaft beziehungsweise am Vermögen des Trusts oder des Nachlasses vornimmt; vielmehr können auch andere vertragliche Beziehungen dieser Person oder dieser Personen zu der Gesellschaft, dem Trust oder dem Nachlass und das Ausmass, in dem diese Person oder diese Personen unmittelbar oder mittelbar Vergütungen (einschliesslich Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren, aber ausgenommen Vergütungen zu Preisen des freien Marktes für den Kauf, die Benutzung oder das Recht auf Benutzung von beweglichem Vermögen im Rahmen der ordentlichen Geschäftstätigkeit oder für Dienstleistungen) von dieser Gesellschaft, diesem Trust oder diesem Nachlass erhalten, die vom steuerbaren Einkommen der Gesellschaft, des Trusts oder des Nachlasses abgezogen werden können, oder einen Anspruch auf solche Vergütungen haben, dazu führen, dass einer Person die Abkommensvergünstigungen zu verweigern sind, die sie sonst nach Absatz 1 Buchstabe f) beanspruchen könnte.
Dieses Abkommen steht der Anwendung von Section 367(e)(1) oder (e)(2) oder von Section 1446 des Internal Revenue Code durch die Vereinigten Staaten nicht entgegen.
ii) die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden;
iii) eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hinsichtlich der Form, in der der ersuchende Staat diese Auskünfte vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht;
iv) den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden; und
v) den Namen und, soweit bekannt, die Adresse des mutmasslichen Inhabers der verlangten Informationen.
b) Der Zweck der Verweisung auf Informationen, die erheblich sein können, besteht darin, einen möglichst weit gehenden Informationsaustausch in Steuerbelangen zu gewährleisten, ohne den Vertragsstaaten zu erlauben, ‹fishing expeditions› zu betreiben oder Informationen anzufordern, deren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer steuerpflichtigen Person unwahrscheinlich ist. Während Ziffer 10 a) wichtige verfahrenstechnische Anforderungen enthält, die ‹fishing expeditions› vermeiden sollen, sind die Unterabsätze i) bis v) so auszulegen, dass sie einen wirksamen Informationsaustausch nicht behindern.
c) Auf ausdrückliches Ersuchen der zuständigen Behörde eines Vertragsstaates wird die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaates die unter Artikel 26 des Abkommens verlangten Informationen durch Übermittlung beglaubigter Kopien von unveränderten Originalunterlagen (einschliesslich Geschäftsbüchern, Dokumenten, Berichten, Aufzeichnungen, Abschlüssen und Schriftstücken) erteilen.
d) Obwohl Artikel 26 des Abkommens die für den Informationsaustausch möglichen Verfahrensweisen nicht einschränkt, sind die Vertragsstaaten nicht dazu verpflichtet, Informationen auf automatischer oder spontaner Basis auszutauschen. Die Vertragsstaaten erwarten voneinander, sich gegenseitig die zur Durchführung des Abkommens nötigen Auskünfte zu liefern.
e) Es besteht Einvernehmen darüber, dass im Falle des Austauschs von Informationen unter Artikel 26 des Abkommens die im ersuchten Staat geltenden Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts über die Rechte der Steuerpflichtigen (wie zum Beispiel das Recht auf Benachrichtigung oder das Recht auf Beschwerde) vorbehalten bleiben, bevor die Informationen an den ersuchenden Staat übermittelt werden. Es besteht im Weiteren Einvernehmen darüber, dass diese Bestimmungen dazu dienen, dem Steuerpflichtigen ein ordnungsgemässes Verfahren zu gewähren, und nicht bezwecken, den wirksamen Informationsaustausch zu verhindern oder übermässig zu verzögern.
Geschehen zu Washington am 2. Oktober 1996 im Doppel in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherweise verbindlich ist.
| Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: Kaspar Villiger | Für die Vereinigten Staaten von Amerika: Lawrence H. Summers |
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Übersetzung
Es besteht Einvernehmen darüber, dass der Ausdruck «Regierung», ungeachtet der Bezeichnung, jede Einrichtung (einschliesslich der Vertretungen, Büros, Sondervermögen oder Organisationen) umfasst, der Regierungsvollmachten des Vertragsstaates, Kantons, Gliedstaates, der Gemeinde oder politischen Unterabteilung zustehen. Die Nettoeinnahmen der Einrichtung müssen ihrer eigenen Rechnung oder anderen Rechnungen des Vertragsstaates, Kantons, Gliedstaates, der Gemeinde oder politischen Unterabteilung gutgeschrieben werden und kein Teil dieser Einnahmen darf zu Gunsten privater Personen verwendet werden. Der Ausdruck «Regierung» schliesst auch eine Gesellschaft (mit Ausnahme einer gewerblich tätigen Gesellschaft) ein, die unmittelbar oder mittelbar vollständig in Eigentum eines Vertragsstaates, Kantons, Gliedstaates, einer Gemeinde oder politischen Unterabteilung steht, sofern (A) diese Gesellschaft nach dem Recht dieses Vertragsstaates, Kantons, Gliedstaates, dieser Gemeinde oder politischen Unterabteilung errichtet worden ist, (B) deren Einnahmen ihrer eigenen Rechnung oder anderen Rechnungen des Vertragsstaates, Kantons, Gliedstaates, der Gemeinde oder politischen Unterabteilung gutgeschrieben werden und kein Teil dieser Einnahmen zu Gunsten privater Personen verwendet wird, und (C) die Aktiven nach Auflösung der Gesellschaft an den Vertragsstaat, Kanton, Gliedstaat, die Gemeinde oder politische Unterabteilung übergehen. Der Ausdruck «Regierung» schliesst auch eine Pensionseinrichtung eines Vertragsstaates, Kantons, Gliedstaates, einer Gemeinde oder politischen Unterabteilung ein, die ausschliesslich zum Zweck errichtet und betrieben wird, Ruhegehaltsleistungen an Angestellte und frühere Angestellte des Vertragsstaates, Kantons, Gliedstaates, der Gemeinde oder politischen Unterabteilung auszurichten, sofern diese Pensionseinrichtung keine gewerblichen Tätigkeiten ausübt.
Hat ein Unternehmen bei Verträgen über die Planung, Lieferung oder Montage oder den Bau gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder Anlagen oder öffentlicher Einrichtungen eine Betriebsstätte, so werden die Gewinne dieser Betriebsstätte nicht aufgrund der gesamten Summe des Vertrages ermittelt, sondern nur aufgrund des Vertragsteils, der tatsächlich durch die Betriebsstätte erfüllt wird. Die Gewinne, die auf denjenigen Teil des Vertrages entfallen, der durch den Hauptsitz des Unternehmens erfüllt wird, unterliegen in dem Staat, in dem die Betriebsstätte liegt, keiner Besteuerung.
Es besteht Einvernehmen darüber, dass keiner der Vertragsstaaten gehindert wird, die Quellensteuer auf solchen Zahlungen nach innerstaatlichem Recht zu erheben. Können aber diese Entschädigungen oder Einkünfte nach den Bestimmungen dieser Artikel nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wird der erstgenannte Vertragsstaat auf begründeten Antrag hin die einbehaltene Steuer zurückerstatten. Der Antrag ist innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer einbehalten wurde, bei den Steuerbehörden einzureichen, die die Quellensteuer bezogen haben.
Dieser Absatz umschreibt die Voraussetzung für die Abkommensberechtigung von Personen, die in einem der beiden Vertragsstaaten ansässig sind und keines der übrigen Kriterien von Absatz 1 erfüllen (weil sie beispielsweise nicht börsenkotiert sind oder ausländisch beherrscht werden). Es handelt sich um das Kriterium der aktiven Geschäftstätigkeit. Im allgemeinen kann davon ausgegangen werden, dass bei einer Person, die aufgrund eines anderen Kriteriums von Absatz 1 berechtigt ist, Abkommensvergünstigungen zu beanspruchen, die Anspruchsberechtigung nach Buchstabe c) nicht geprüft wird. Wird irgendein anderes Kriterium von Absatz 1 erfüllt, besteht die Abkommensberechtigung für alle vom Nutzungsberechtigten aus dem anderen Vertragsstaat erzielten Einkünfte. Das Kriterium von Buchstabe c) wird hingegen für jeden einzelnen Einkommensteil gesondert angewendet. Nach dieser Bestimmung können mithin einer Person Abkommensvergünstigungen für einen Einkommensteil gewährt und für einen anderen Einkommensteil verweigert werden. Nach dem Kriterium der aktiven Geschäftstätigkeit ist eine in einem Vertragsstaat ansässige Person, die Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat bezieht, berechtigt, hinsichtlich dieser Einkünfte Vergünstigungen zu beanspruchen, wenn sie (oder eine ihr nahestehende Person), im erstgenannten Vertragsstaat eine aktive Geschäftstätigkeit im Sinne der Umschreibung in Ziffer 7 des Protokolls ausübt und die betreffenden, aus dem anderen Vertragsstaat stammenden Einkünfte im Zusammenhang mit dieser Geschäftstätigkeit erzielt werden oder gelegentlich anfallen. Es ist nicht erforderlich, dass die Geschäftstätigkeit aus der Herstellung oder dem Vertrieb von Gütern besteht; sie kann statt dessen auch das Erbringen von Dienstleistungen beinhalten. Hingegen besteht für Einkünfte, die im Zusammenhang mit der Vornahme, der Verwaltung oder dem blossen Halten von Kapitalanlagen für eigene Rechnung der ansässigen Person erzielt werden oder gelegentlich anfallen, aufgrund dieser Bestimmung allgemein kein Anspruch auf Abkommensvergünstigungen, ungeachtet dessen, ob diese Tätigkeiten sonst eine aktive Geschäftstätigkeit begründen würden. Eine Gesellschaft, deren Geschäftstätigkeit ausschliesslich aus der Verwaltung von Beteiligungen (einschliesslich der Gruppenfinanzierung) besteht, gilt demzufolge nicht als aktiv tätig. Befasst sich eine solche Gesellschaft indessen auch aktiv mit anderen Tätigkeiten, wie beispielsweise der Lizenzierung oder dem Leasing, die sonst nach Absatz 1 Buchstabe c) zu Abkommensvergünstigungen berechtigen würden, kann sie diese Vergünstigungen in dem nach dieser Bestimmung geltenden Rahmen beanspruchen. Die Einschränkung im Bereich der Kapitalanlagen gilt nicht für das Bank- oder Versicherungsgeschäft oder für Wertschriftentransaktionen, die im Rahmen der ordentlichen Geschäftstätigkeit einer Bank, einer Versicherungsgesellschaft oder eines eingetragenen Wertschriftenhändlers ausgeübt werden. Auch betrifft diese Bestimmung nicht Anlageberater und andere Personen, die aktiv die Verwaltung von Vermögen betreiben, dessen Nutzungsberechtigte Drittpersonen sind. Einkünfte gelten als «im Zusammenhang» mit einer in einem Vertragsstaat ausgeübten aktiven Geschäftstätigkeit stehend, wenn die im anderen Vertragsstaat ausgeübte Tätigkeit, aus der die Einkünfte stammen, einen Geschäftszweig bildet, der Teil der im erstgenannten Vertragsstaat ausgeübten Geschäftstätigkeit ist oder eine Ergänzung hierzu darstellt. Die im erstgenannten Vertragsstaat ausgeübte Tätigkeit kann im Verhältnis zu derjenigen im anderen Staat «vorgelagert» sein (Beispiel: Erbringen von Vorleistungen für eine im anderen Staat erfolgende Fabrikation), «nachgelagert» sein (Beispiel: Verkauf der Güter des im anderen Staat ansässigen Herstellers) oder «gleichlaufend» sein (Beispiel: Verkauf von Gütern in einem Vertragsstaat, die gleicher Art sind wie die Güter, die vom Geschäftsbetrieb im anderen Vertragsstaat verkauft werden). Einkünfte aus einem Vertragsstaat gelten als «gelegentliche» Einkünfte einer im anderen Vertragsstaat ausgeübten Geschäftstätigkeit, wenn sie zwar nicht von einem Geschäftszweig stammen, der Teil der vom Empfänger ausgeübten Geschäftstätigkeit in diesem anderen Vertragsstaat ist oder eine Ergänzung hierzu darstellt, aber wenn deren Erzielung die Ausübung der Geschäftstätigkeit im anderen Vertragsstaat erleichtert. Als Beispiel für solche gelegentliche Einkünfte gelten Zinseinnahmen einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person aus einer Anlage mit kurzer Laufzeit von Betriebskapital in Wertschriften, die von Personen im anderen Vertragsstaat ausgegeben werden. Ein Einkommensbestandteil gilt als im Zusammenhang mit einer in einem Vertragsstaat ausgeübten aktiven Geschäftstätigkeit erzielt oder gelegentlich anfallend, wenn die ansässige Person, welche die Abkommensvorteile beansprucht, selbst geschäftstätig ist oder aufgrund einer Tätigkeit von nahestehenden, in einem der Vertragsstaaten ansässigen Personen als geschäftstätig betrachtet wird. Eine in einem Vertragsstaat ansässige Person kann daher beispielsweise für Einkünfte Abkommensvergünstigungen beanspruchen, die von einer im anderen Vertragsstaat tätigen Tochtergesellschaft erzielt werden, die aber der ansässigen Person mittelbar über eine zwischengeschaltete Beteiligungsgesellschaft, die sie besitzt und die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, zufliessen. Für Einkünfte, die im Zusammenhang mit einer aktiven Geschäftstätigkeit in einem Vertragsstaat von einer nahestehenden Person erzielt werden, ist eine zusätzliche Voraussetzung zu erfüllen, damit die vom anderen Vertragsstaat gewährten Abkommensvergünstigungen beansprucht werden können. Die Geschäftstätigkeit im erstgenannten Vertragsstaat muss erheblich sein im Vergleich zu der von der nahestehenden Person im anderen Vertragsstaat ausgeübten Tätigkeit, aus der die Einkünfte stammen, für die Abkommensvorteile beansprucht werden. Mit diesem Erfordernis der Erheblichkeit wird bezweckt, die missbräuchliche Erschleichung von Abkommensvorteilen durch eine Gesellschaft zu verhindern, die versucht, in deren Genuss zu gelangen, indem sie in minimalem Umfang entsprechende Geschäftstätigkeiten aufnimmt, die im Verhältnis zu ihrer Gesamttätigkeit mit wenig Kosten verbunden sind oder einen geringen wirtschaftlichen Erfolg bewirken. Die Beschränkung des Erfordernisses der Erheblichkeit auf Einkünfte, die von nahestehenden Personen stammen, ist einzig auf mögliche Missbrauchsfälle gerichtet und bezweckt nicht, gewisse andere, nicht missbräuchliche Tätigkeiten zu behindern, selbst wenn die Geschäftstätigkeit des in einem Vertragsstaat ansässigen Empfängers der Einkünfte im Verhältnis zu derjenigen der im anderen Vertragsstaat ansässigen Person nur sehr gering ist. Wenn beispielsweise ein kleines amerikanisches Forschungsunternehmen ein Verfahren entwickelt, das es in Lizenz an einen sehr grossen, ihr nicht nahestehenden schweizerischen Hersteller pharmazeutischer Produkte vergibt, würde die Grösse des amerikanischen Forschungsunternehmens nicht mit derjenigen des schweizerischen Herstellers verglichen. Desgleichen müsste eine kleine amerikanische Bank, die ein Darlehen an ein sehr grosses, ihr nicht nahestehendes schweizerisches Unternehmen gewährt, das Erfordernis der Erheblichkeit nicht erfüllen, um aufgrund von Absatz 1 Buchstabe c) in den Genuss von Abkommensvergünstigungen zu gelangen. Die nachstehenden Beispiele sollen dazu beitragen, die Wirkungsweise der Bestimmungen von Buchstabe c) zu verdeutlichen. Beispiel I
| Sachverhalt: | P, eine Beteiligungsgesellschaft mit Sitz in der Schweiz, gehört drei Personen, die in Drittstaaten ansässig sind. P hält eine Beteiligung von 50 vom Hundert an der in der Schweiz ansässigen P-1, die alle wirtschaftlichen Haupttätigkeiten im Zusammenhang mit der Herstellung und dem Vertrieb der Produkte A und B in der Schweiz erbringt. P, die selber keine geschäftlichen Tätigkeit ausübt, hält ausserdem sämtliche Anteile und Verbindlichkeiten der amerikanischen Gesellschaft R-1. Diese erbringt alle wirtschaftlichen Haupttätigkeiten für die Herstellung und den Vertrieb der Produkte A in den Vereinigten Staaten. R-1 kauft auch die Produkte B von P-1 und erbringt alle wirtschaftlichen Tätigkeiten für den Verkauf und die Verteilung von Produkten B in den Vereinigten Staaten und Nachbarländern. Die Tätigkeiten von P-1 sind erheblich im Vergleich zu denjenigen von R-1. |
|---|---|
| Beurteilung: | P hat Anspruch auf Abkommensvergünstigungen hinsichtlich der Dividenden- und Zinszahlungen von R-1. Die Einkünfte, die P von R-1 bezieht, stehen im Zusammenhang mit ihrer (durch P-1 ausgeübten) aktiven Geschäftstätigkeit in der Schweiz. Weil P eine Beteiligung von 50 vom Hundert an P-1 hält, können ihr 50 vom Hundert der Tätigkeiten von P-1 zugerechnet werden. Die gleiche Beurteilung würde sich ergeben, wenn R, eine vollständig von P beherrschte amerikanische Tochtergesellschaft, alle Anteile und Verbindlichkeiten von R-1 hielte. |
Beispiel II
| Sachverhalt: | T, eine Gesellschaft mit Sitz in den Vereinigten Staaten, wird zu 10 vom Hundert gehalten von U, der in den Vereinigten Staaten ansässig ist, sowie zu 90 vom Hundert von den in Drittstaaten ansässigen V, W und X. T besitzt die Rechte zur Nutzung zahlreicher internationaler Vertriebskonzepte, die sie gekauft hat. Durch ihre Angestellten in den Vereinigten Staaten erbringt T alle wirtschaftlichen Haupttätigkeiten und leistet die technische Unterstützung bei der Lizenzierung dieser Recht an regionale Gesellschaften. T hält alle Anteile und Verbindlichkeiten von T-1, einer Tochtergesellschaft mit Sitz in der Schweiz, welche die Rechte zur Nutzung solcher Vertriebskonzepte in der Schweiz und Nachbarländern besitzt. T-1 lizenziert diese Vertriebskonzepte an schweizerische und regionale Gesellschaften. T hält ausserdem alle Anteile und Verbindlichkeiten von T-2, einer in der Schweiz ansässigen Tochtergesellschaft, die sie vor Jahren gekauft hat. T-2 besitzt einzig das Patentrecht für die Herstellung eines bedeutenden pharmazeutischen Produkts, das sie an eine Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz lizenziert hat. Die Tätigkeiten von T sind erheblich im Vergleich zu denjenigen von T-1. |
|---|---|
| Beurteilung: | T hat Anspruch auf Abkommensvergünstigungen hinsichtlich der Dividenden- und Zinszahlungen von T-1. Die Einkünfte, die T von T-1 bezieht, stehen im Zusammenhang mit ihrer aktiven und erheblichen Tätigkeit der Lizenzierung von Vertriebskonzepten. Hingegen stehen T keine Abkommensvergünstigung zu hinsichtlich der Zahlungen von T-2. Selbst wenn T die Lizenzierung von Vertriebskonzepten in erheblichem Umfang betreibt, stehen die Einkünfte, die T von T-2 aus deren Lizenzierung eines pharmazeutischen Produkts bezieht, nicht im Zusammenhang mit ihrem eigenen Lizenzierungsgeschäft und stellen auch keine gelegentlich hierzu anfallende Einkünfte dar. |
Beispiel III
| Sachverhalt: | G ist eine Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz; alle ihre Anteile und Verbindlichkeiten werden gehalten von F, einer grösseren Gesellschaft mit Sitz in einem Drittstaat. F stellt, direkt und durch zahlreiche auf der ganzen Welt verteilte Tochtergesellschaften, elektronische Güter her. G erbringt durch eigenes Personal und in eigenen Räumlichkeiten in der Schweiz alle wirtschaftlichen Haupttätigkeiten für die weltweite Verteilung und Vermarktung der von F hergestellten Güter. G hält alle Anteile und Verbindlichkeiten von H, einer Tochtergesellschaft mit Sitz in den Vereinigten Staaten. H kauft bei G, F oder anderen Tochtergesellschaften von F die von F und ihren Tochtergesellschaften hergestellten elektronischen Güter und vertreibt diese in den Vereinigten Staaten und Nachbarländern. H besorgt überdies in den Vereinigten Staaten die Werbung und erbringt dort Garantieleistungen für die Produkte von F und ihren Tochtergesellschaften. G hält im weiteren alle Anteile und Verbindlichkeiten der in den Vereinigten Staaten ansässigen Tochtergesellschaften I und J. I betreibt die Herstellung und den Vertrieb von elektronischen Gütern und J befasst sich mit dem Besitz und der Erstellung von Wohnhäusern. Die Tätigkeiten von G sind erheblich im Vergleich zu denjenigen von H. |
|---|---|
| Beurteilung: | G hat Anspruch auf Abkommensvergünstigungen hinsichtlich der Dividenden- und Zinszahlungen von H und von I. Die Einkünfte, die G von H bezieht, stehen im Zusammenhang mit ihrer aktiven und erheblichen Verkaufstätigkeit, weil die Geschäftstätigkeit von H Teil derjenigen von G bildet. Die Einkünfte, die G von I bezieht, stehen im Zusammenhang mit ihrer aktiven und erheblichen Verkaufstätigkeit, weil der Herstellungsbetrieb von I eine Ergänzung zu ihrer eigenen Verkaufstätigkeit darstellt. Hingegen stehen G keine Abkommensvergünstigungen zu hinsichtlich der Dividenden- und Zinszahlungen von J, weil die Einkünfte, die G von J bezieht, weder im Zusammenhang mit ihrer Verkaufstätigkeit stehen noch gelegentlich hierzu anfallende Einkünfte bilden. |
Beispiel IV
| Sachverhalt: | V, der in einem Staat ansässig ist, der kein Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz abgeschlossen hat, will eine schweizerische Finanzgesellschaft erwerben. Weil zwischen seinem Ansässigkeitsstaat und der Schweiz kein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, würden Dividenden aus dieser Kapitalanlage der schweizerischen Verrechnungssteuer von 35 vom Hundert unterliegen. V gründet daher eine amerikanische Gesellschaft, die in einer Kleinstadt ein Büro für die Anlageberatung für lokale Kundschaft unterhält. Diese amerikanische Gesellschaft kauft die schweizerische Finanzgesellschaft mit von V zur Verfügung gestelltem Kapital. |
|---|---|
| Beurteilung: | Die Einkünfte aus schweizerischen Quellen stammen aus einer Geschäftstätigkeit in der Schweiz, die mit der von der amerikanischen Muttergesellschaft betriebenen Anlageberatung verwandt ist. Hingegen wäre in diesem Beispiel das Erfordernis der Erheblichkeit nicht erfüllt, weshalb die Dividenden der schweizerischen Verrechnungssteuer weiterhin zum Satz von 35 vom Hundert und nicht nur zu dem nach Artikel 10 des Abkommens vorgesehenen Satz von 5 vom Hundert unterliegen würden. |
Beispiel V
| Sachverhalt: | Eine amerikanische, eine britische und eine französische Gesellschaft gründen für den ausserbörslichen Handel mit derivativen Instrumenten ein Joint Venture in Form einer in den Vereinigten Staaten steuerlich als Personengesellschaft behandelten Delaware limited liability company. Das Joint Venture gründet in der Schweiz eine Finanzgesellschaft für den Handel mit derivativen Finanzierungsinstrumenten mit Schweizer Kunden. Die schweizerische Finanzgesellschaft zahlt Dividenden an das Joint Venture. |
|---|---|
| Beurteilung: | Nach Artikel 4 ist nur der amerikanische Partner im Sinne des Abkommens in den Vereinigten Staaten ansässig. Somit stellt sich die Frage im Rahmen des Abkommen lediglich für den dem amerikanischen Partner zustehenden Anteil der Dividenden. Wenn der amerikanische Partner die Kriterien von Absatz 1 Buchstaben e) oder f) erfüllt (Börsenkotierung bzw. inländische Beherrschung), hat er Anspruch auf die Abkommensvergünstigungen, ohne dass Absatz 1 Buchstabe c) herangezogen werden müsste. Andernfalls würden die Vergünstigungen nach Absatz 1 Buchstabe c) gewährt. Die Entscheidung über die Gewährung von Abkommensvergünstigungen an den britischen und den französischen Partner wird aufgrund der Abkommen zwischen der Schweiz und Grossbritannien beziehungsweise Frankreich getroffen. |
Beispiel VI
| Sachverhalt: | Eine schweizerische, eine deutsche und eine belgische Gesellschaft gründen ein Joint Venture in Form einer in der Schweiz ansässigen Gesellschaft, an der sie sich in jeweils gleichem Umfang beteiligen. Das Joint Venture übt eine aktive Herstellungstätigkeit in der Schweiz aus. Die aus dieser Geschäftstätigkeit erzielten und als Betriebskapital einbehaltenen Einkünfte werden in amerikanische Schuldtitel mit kurzer Laufzeit angelegt, damit sie verfügbar sind, wenn sie für den Geschäftsbetrieb benötigt werden. |
|---|---|
| Beurteilung: | Für die Zinsen können Abkommensvergünstigungen beansprucht werden. Zinseinkünfte aus der kurzfristigen Anlage von Betriebskapital sind Erträge, die als gelegentlich zu der in der Schweiz ausgeübten Geschäftstätigkeit des schweizerischen Joint Venture anfallende Einkünfte gelten. |
Es besteht Einvernehmen darüber, dass eine Gesellschaft, die die Voraussetzungen von Unterabsatz (i) erfüllt, Abkommensvergünstigungen im Sinne von Unterabsatz (ii) nur dann beanspruchen kann, wenn sie in einem der beiden Vertragsstaaten ansässig ist.
Die nachstehenden Beispiele zeigen, wie Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe f) angewendet wird. Beispiel I
| Sachverhalt: | Das gesamte Kapital einer amerikanischen Gesellschaft wird gehalten von einer natürlichen Person mit Wohnsitz in den Vereinigten Staaten. Der Wert dieses Kapitals beträgt 100x und die von der Gesellschaft hierauf ausgerichtete jährliche Dividende ungefähr 10x. Die Gesellschaft hat Verbindlichkeiten von 1000x gegenüber drei ausserhalb der Vereinigten Staaten wohnhaften Mitgliedern derselben Familie. Hierauf wird ein Zins von 100x jährlich gezahlt. |
|---|---|
| Beurteilung: | Die amerikanische Gesellschaft erfüllt die Voraussetzungen von Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe f) des Abkommens nicht; denn die Verbindlichkeit begründet ein überwiegendes Interesse an der Gesellschaft, dessen Begünstigte Personen sind, die ihren Wohnsitz nicht in den Vereinigten Staaten haben. Die amerikanische Gesellschaft kann daher Abkommensvergünstigungen nur beanspruchen, wenn sie hierzu aufgrund einer der übrigen Bestimmungen von Artikel 22 berechtigt ist. |
Beispiel II
| Sachverhalt: | Eine nicht in den Vereinigten Staaten ansässige natürliche Person besitzt 49 vom Hundert des Kapitals einer amerikanischen Gesellschaft, die an anderen Gesellschaften beteiligt ist. Die übrigen 51 vom Hundert des Kapitals werden von verschiedenen nicht nahestehenden natürlichen Personen mit Wohnsitz in den Vereinigten Staaten gehalten. Die nicht in den Vereinigten Staaten ansässige natürliche Person hat mit der Gesellschaft überdies einen Vertrag über die Beratung in Anlagefragen abgeschlossen, wofür sie – ohne Rücksicht auf die Gewinne der Gesellschaft – jährlich eine Gegenleistung von 10x erhält. Die jährlichen Gewinne der Gesellschaft belaufen sich auf ungefähr 60x. |
|---|---|
| Beurteilung: | Ob die natürliche Person ein überwiegendes Interesse an der amerikanischen Gesellschaft hat, hängt davon ab, ob die 10x, die sie für ihre Beratertätigkeit erhält, dem Grundsatz des Drittvergleichs standhalten. Trifft dies zu, wird diese Zahlung für die Beurteilung, ob ein überwiegendes Interesse vorliegt, nicht in Betracht gezogen; die Gesellschaft wäre nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe f) abkommensberechtigt, weil natürliche Personen mit Wohnsitz in den Vereinigten Staaten die Mehrheit des Kapitals der Gesellschaft halten. Entspricht die Entschädigung nicht dem Grundsatz des Drittvergleichs, hat die nicht in den Vereinigten Staaten ansässige natürliche Person bei Zusammenrechnung der Vergütungen aus dem Dienstleistungsvertrag und aus der Kapitalbeteiligung ein überwiegendes Interesse an der Gesellschaft; diesfalls stünde der Gesellschaft aufgrund von Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe f) keine Abkommensberechtigung zu. |
Beispiel III
| Sachverhalt: | Der Sachverhalt ist der gleiche wie bei Beispiel II, jedoch mit dem Unterschied, dass die natürliche Person keinen Beratervertrag mit der amerikanischen Gesellschaft abgeschlossen hat und, wenn überhaupt, nur sehr geringe Dienstleistungen erbringt. Dennoch erhält sie von der Gesellschaft als «Bonus» für «geleistete Dienste» jedes Jahr einen Scheck über 50 vom Hundert der Bruttoeinkünfte der Gesellschaft. |
|---|---|
| Beurteilung: | Die amerikanische Gesellschaft erfüllt die Voraussetzungen von Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe f) nicht, weil der Sachverhalt ergibt, dass die natürliche Person, obwohl sie weniger als 50 vom Hundert des Kapitals hält und keinen Dienstleistungsvertrag besitzt, letztlich ein überwiegendes Interesse an der Gesellschaft hat. Die Gesellschaft könnte Abkommensvergünstigungen nur beanspruchen, wenn sie hierzu aufgrund einer der übrigen Bestimmungen von Artikel 22 berechtigt wäre. |
Beispiel IV
| Sachverhalt: | Eine einzelne natürliche Person mit Wohnsitz in der Schweiz besitzt alle Anteile an einer schweizerischen Gesellschaft, deren Kapital 100x beträgt. Der einzige Vermögenswert der Gesellschaft besteht aus einer Lizenz für die weltweiten Rechte an einem Produkt, das von einer Gesellschaft entwickelt worden ist, die ihren Sitz in einem Staat hat, mit dem die Vereinigten Staaten kein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen haben. Die schweizerische Gesellschaft lizenziert diese Rechte an Gesellschaften auf der ganzen Welt, einschliesslich einer amerikanischer Gesellschaft. Die schweizerische Gesellschaft erhält jedes Jahr 100x an Lizenzgebühren. Sie leitet 95x an den Lizenzgeber weiter, wobei diese 95x dem Grundsatz des Drittvergleichs entsprechen. |
|---|---|
| Beurteilung: | Die schweizerische Gesellschaft erfüllt die Voraussetzungen von Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe f) nicht, weil die Lizenz ein überwiegendes Interesse an der Gesellschaft darstellt, dessen Nutzungsberechtigte Personen sind, die nicht in der Schweiz ansässig sind. Die schweizerische Gesellschaft kann daher Abkommensvergünstigungen nur beanspruchen, wenn sie hierzu aufgrund einer der übrigen Bestimmungen von Artikel 22 berechtigt ist. |
Beispiel V
| Sachverhalt: | Eine in der Schweiz ansässige natürliche Person und eine Gesellschaft mit Sitz in einem Staat, mit dem die Vereinigten Staaten kein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen haben, gründen ein Joint Venture in Form einer schweizerischen Personengesellschaft. Diese erbringt Leistungen im Bereich der Unternehmensberatung an nicht nahestehende Gesellschaften. Die schweizerische natürliche Person ist mit 60 vom Hundert und die Gesellschaft mit 40 vom Hundert am Joint Venture beteiligt. Die Verbindlichkeiten des Joint Venture werden von einer schweizerischen Bank gehalten und das einzige bedeutende Vertragsverhältnis des Joint Venture besteht mit der schweizerischen natürlichen Person und betrifft die Beratungsleistungen. Die schweizerische Personengesellschaft erhält aus den Vereinigten Staaten Dienstleistungsvergütungen und, unabhängig davon, Zinsen und Dividenden. |
|---|---|
| Beurteilung: | Nach Artikel 4 gilt eine schweizerische Personengesellschaft als im Sinne des Abkommens in der Schweiz ansässig, weil ihr weltweites Einkommen (im Rahmen der Besteuerung der Beteiligten) in der Schweiz besteuert wird. Deshalb stellt sich die Frage des überwiegenden Interesses auf Stufe Personengesellschaft. Weil die in der Schweiz ansässige natürliche Person mit ihrem Anteil von 60 vom Hundert der Nutzungsberechtigte des überwiegenden Interesses ist, können aufgrund von Absatz 1 Buchstabe f) für die Einkünfte der Personengesellschaft Abkommensvergünstigungen beansprucht werden. |
a) Es besteht Einvernehmen darüber, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft gestützt auf Absatz 6 die Vorteile des Abkommens hinsichtlich von Einkünften, die sie aus dem anderen Vertragsstaat bezieht, beanspruchen kann, wenn (i) die tatsächlichen Nutzungsberechtigten von mindestens 95 vom Hundert der gesamten Stimmrechte und des Wertes aller Anteile von höchstens sieben Personen gehalten werden, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums oder des Nordamerikanischen Freihandelsabkommens ansässig sind und die die Voraussetzungen von Absatz 3 Buchstabe b) von Artikel 22 erfüllen; und (ii) der Betrag der von der Gesellschaft an Personen, die weder die amerikanische Staatsangehörigkeit besitzen noch in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums oder des Nordamerikanischen Freihandelsabkommens ansässig sind und die die Voraussetzungen von Absatz 3 Buchstabe b) von Artikel 22 erfüllen, gezahlten oder zu zahlenden, von den Bruttoeinkünften der Gesellschaft abziehbaren Aufwendungen (einschliesslich Zahlungen von Zinsen oder Lizenzgebühren, aber ausgenommen Vergütungen zu Preisen des freien Marktes für den Kauf, die Benutzung oder das Recht auf Benutzung von beweglichem Vermögen im Rahmen der ordentlichen Geschäftstätigkeit oder für Dienstleistungen) weniger als 50 vom Hundert der von der Gesellschaft in der vorangegangenen Steuerperiode (oder, wenn es sich um die erste Steuerperiode handelt, dieser Periode) erzielten Bruttoeinkünfte ausmacht. b) Eine solche Gesellschaft hat aber keinen Anspruch auf Abkommensvergünstigungen nach Buchstabe a), wenn sie selbst oder eine sie beherrschende Gesellschaft eine Kategorie von Anteilen ausgegeben hat, (i) deren Bedingungen oder besondere, damit im Zusammenhang stehende Vereinbarungen den Inhaber zu einem Anteil an den Einkünften, die die Gesellschaft aus dem anderen Vertragsstaat bezieht, berechtigen, der grösser ist als der Anteil, der ihm ohne solche Bedingungen oder Vereinbarungen zustehen würde, und (ii) mindestens 50 vom Hundert der Stimmrechte oder des Wertes dieser Anteile von Personen gehalten werden die weder die amerikanische Staatsangehörigkeit besitzen noch in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums oder des Nordamerikanischen Freihandelsabkommens ansässig sind und die die Voraussetzungen von Absatz 3 Buchstabe b) von Artikel 22 erfüllen. Werden deshalb beispielsweise sämtliche Stammaktien einer amerikanischen Gesellschaft, welche die Gesamtheit der Stimmrechte und 95 vom Hundert des Kapitals der Gesellschaft ausmachen, von einer kanadischen Gesellschaft gehalten, wäre die amerikanische Gesellschaft grundsätzlich aufgrund von Buchstabe a) berechtigt, hinsichtlich ihrer Einkünfte aus schweizerischen Quellen Abkommensvorteile zu beanspruchen, sofern sie die Weiterleitungsbeschränkung von Unterabsatz (ii) des Buchstabens a) erfüllt. Würden hingegen die restlichen 5 vom Hundert des Kapitals der Gesellschaft aus Anteilen bestehen, deren Dividendenanspruch sich aufgrund der Einkünfte der amerikanischen Gesellschaft aus ihrer schweizerischen Tochtergesellschaft bemisst (gelegentlich als «tracking stock» oder «alphabet stock» bezeichnet) und werden mindestens 50 vom Hundert des Wertes (oder der Stimmrechte, sofern von Bedeutung) dieser Anteile von Personen gehalten, die in einem Drittstaat ansässig sind, welcher mit der Schweiz kein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat, gälte die amerikanische Gesellschaft aufgrund der Anwendung von Buchstabe b) nicht als im Sinne dieses Absatzes abkommensberechtigt.
Das Aussenministerium der Vereinigten Staaten von Amerika bestätigt den Empfang der Note der Schweizerischen Botschaft vom 23. September 2009, die wie folgt lautet:
«Die Schweizerische Botschaft hat die Ehre, sich auf das am heutigen Tag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika unterzeichnete Protokoll (das ‹Protokoll›) zur Änderung des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen, unterzeichnet in Washington am 2. Oktober 1996, und auf das Protokoll, unterzeichnet in Washington am 2. Oktober 1996 (das ‹Abkommen›) zu beziehen, und schlägt dem Aussenministerium der Vereinigten Staaten namens des Schweizerischen Bundesrats Folgendes vor:
1. Fälle, in denen die zuständigen Behörden ungeachtet ihrer Bemühungen nicht in der Lage sind, zur Durchführung des Abkommens im Sinne von Artikel 25 des Abkommens eine Einigung zu erzielen, werden in einem verbindlichen Schiedsverfahren entschieden, sofern die zuständigen Behörden nicht übereinkommen, dass sich der betreffende Einzelfall nicht für einen Schiedsentschluss eignet. Im Falle der Einleitung eines Schiedsverfahrens gemäss Artikel 25 Absatz 6 (das Verfahren), sind folgende Bestimmungen anzuwenden:
2. Es besteht Einvernehmen darüber, dass Absatz 5 von Artikel 26 des Abkommens nicht ausschliesst, dass sich ein Vertragsstaat auf Absatz 3 von Artikels 26 beruft, um die Erteilung von Informationen, die sich im Besitz von Banken, Finanzinstitutionen oder Personen, die in ihrer Eigenschaft als Vertreter oder Treuhänder handeln, befinden, oder von Informationen über die Eigentumsverhältnisse abzulehnen. Allerdings muss sich eine solche Ablehnung auf Gründe stützen, die mit der Eigenschaft der Person als Bank, Finanzinstitut, Vertreter, Treuhänder oder Auftraggeber oder mit der Tatsache, dass sich die Informationen auf die Eigentumsverhältnisse bezieht, nichts zu tun haben. Ein Rechtsvertreter, der für einen Klienten tätig wird, mag z.B. in Vertretereigenschaft handeln, aber für Informationen, die als vertrauliche Mitteilungen zwischen Rechtsanwälten oder anderen zugelassenen Rechtsvertretern und ihren Klienten geschützt sind, kommt Absatz 3 des Artikels 26 weiterhin als Grundlage für die Ablehnung der Informationserteilung in Betracht.
Sofern die oben stehenden Vorschläge die Zustimmung der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika finden, schlägt die Schweizerische Botschaft vor, dass diese Note und die darauf Bezug nehmende Antwort des Aussenministeriums der Vereinigten Staaten als eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen betrachtet wird, welche mit dem Inkrafttreten des Protokolls in Kraft tritt und dem Abkommen als Anhang A beigefügt werden soll und somit zu einem integrierenden Teil des Abkommens wird.
Die Schweizerische Botschaft benützt diesen Anlass, um das Aussenministerium erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.»
Das Aussenministerium bestätigt, dass die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika den in der Note der Schweizerischen Botschaft enthaltenen Vorschlägen zustimmt, und erklärt ihr Einverständnis, dass diese Note und die Note des Schweizerischen Bundesrats eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen darstellen, welche mit dem Inkrafttreten des Protokolls in Kraft tritt und dem Abkommen als Anhang A beigefügt und somit zu einem integrierenden Teil des Abkommens wird.
Aussenministerium,
Washington, 23. September 2009
AS 1999 1459 ↩
Fassung gemäss Art. 1 des Prot. vom 23. Sept. 2009, von der BVers genehmigt am 18. Juni 2010 und in Kraft seit 20. Sept. 2019 (AS 2019 31453143;BBl 2010 235). ↩
Fassung gemäss Art. 2 des Prot. vom 23. Sept. 2009, von der BVers genehmigt am 18. Juni 2010 und in Kraft seit 20. Sept. 2019 (AS 2019 31453143;BBl 2010 235). ↩
Eingefügt durch Art. 2 des Prot. vom 23. Sept. 2009, von der BVers genehmigt am 18. Juni 2010 und in Kraft seit 20. Sept. 2019 (AS 2019 31453143;BBl 2010 235). ↩
SR 0.632.21 ↩
Die Berichtigung vom13.Okt.2022 betrifft nur den französischen Text (AS 2022 579). ↩
[AS 1951 892] ↩
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"title": "Convention du 2 octobre 1996 entre la Confédération suisse et les États-Unis d'Amérique en vue d'éviter les doubles impositions en matière d'impôts sur le revenu (avec prot., prot. d'accord et annexe)",
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"title": "Convenzione del 2 ottobre 1996 tra la Confederazione Svizzera e gli Stati Uniti d'America per evitare le doppie imposizioni in materia di imposte sul reddito (con Prot., Prot. d'Accordo e allegato)",
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