0.672.933.612•Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch des Internal Revenue Service der Vereinigten Staaten von Amerika betreffend UBS AG, einer nach schweizerischem Recht errichteten Aktiengesellschaft
0.672.933.612Bilateral International Treaty19.08.2009
Abgeschlossen am 19. August 2009
Von der Bundesversammlung genehmigt am 17. Juni 20102
In Kraft getreten am 19. August 2009
(Stand am 17. Juni 2010)
Die Schweizerische Eidgenossenschaft
und
die Vereinigten Staaten von Amerika
nachfolgend bezeichnet als «die Vertragsparteien»,
in Erwägung, dass
die Vertragsparteien danach streben, die langjährige und enge Freundschaft zwischen ihren Völkern erneut zu bekräftigen und die zwischen den beiden Ländern bestehende partnerschaftliche Beziehung fortzuführen und zu bereichern;
die Vertragsparteien eine gegenseitige Achtung für ihre Souveränität und demokratischen Traditionen sowie für die Rechtsstaatlichkeit teilen;
die Vertragsparteien ebenfalls den Wunsch teilen, Streitigkeiten einvernehmlich und in Übereinstimmung mit dem Recht beider Staaten beizulegen;
Artikel 26 des Abkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen vom 2. Oktober 19963(das «Doppelbesteuerungsabkommen»), das dieses begleitende und einen integrierenden Bestandteil davon bildende Protokoll (das «Protokoll») und das gegenseitige Abkommen vom 23. Januar 2003 betreffend die Handhabung von Artikel 26 des Doppelbesteuerungsabkommens (das «gegenseitige Abkommen») einen gegenseitig vereinbarten Mechanismus bieten, der den zuständigen Behörden der Vertragsparteien gestattet, Auskünfte auszutauschen, die notwendig sind zur Verhütung von «Betrugsdelikten und dergleichen»;
der Internal Revenue Service («IRS») am 21. Juli 2008 gestützt auf seine Befugnis gemäss 26 U.S.C. §7602(a) einen «John Doe Summons» (den «JDS») an die UBS AG erliess, um Auskünfte über Konten von Kunden zu erhalten;
der IRS und die UBS AG am oder etwa am Datum der Unterzeichnung dieses Abkommens ein separates Abkommen schlossen; und
die Vertragsparteien künftige Streitigkeiten betreffend Amtshilfeersuchen vermeiden wollen;4
vereinbaren die Vertragsparteien nun, mit Bezug auf Artikel 26 des Doppelbesteuerungsabkommens, was folgt:5
Die Vertragsparteien verpflichten sich, das neue Protokoll, welches Artikel 26 (und gewisse andere Bestimmungen) des Doppelbesteuerungsabkommens ändert und am 18. Juni 2009 paraphiert wurde, so rasch als möglich, jedoch nicht später als bis zum 30. September 2009, zu unterzeichnen. Sie werden im Rahmen ihrer jeweiligen verfassungsmässigen Verfahren ihr Möglichstes tun, um das neue Protokoll unverzüglich zu ratifizieren.
Die ersten öffentlichen Verlautbarungen werden gleichzeitig am 19. August 2009, 15.30 Uhr, erfolgen. Um eine Beeinträchtigung der Interessen der Steuerbehörden in den Vereinigten Staaten und der Schweiz zu vermeiden, kommen die Vertragsparteien überein, den Anhang zu diesem Übereinkommen nicht vor Ablauf von 90 Tagen seit dem Datum der Unterzeichnung dieses Abkommens öffentlich zu diskutieren oder zu veröffentlichen10. Indessen hindert nichts in diesem Abkommen die EStV daran, einem bestimmten Kontoinhaber die besonderen Umstände zu erläutern, welche einer abschliessenden Entscheidung zugrunde liegen. Solchen Personen wird unter Strafandrohung nach schweizerischem Recht untersagt, diese Umstände vor der Veröffentlichung des Anhangs Drittpersonen bekannt zu geben.
Dieses Abkommen verschafft, unter Vorbehalt der darin bezüglich der UBS AG getroffenen Vereinbarungen, keiner Drittperson irgendwelche Rechte oder Vorteile.
Das Abkommen und dessen Anhang haben zum Zweck der Behandlung des Amtshilfeersuchens Vorrang vor dem bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen, seinem Protokoll und dem gegenseitigen Abkommen vom 23. Januar 2003 im Falle eines Normkonflikts.
Dieses Abkommen tritt mit der Unterzeichnung in Kraft.
Dieses Abkommen kann durch schriftliche Vereinbarung der Vertragsparteien geändert werden. Die Vertragsparteien können die vorläufige Anwendung bis zur Genehmigung beschliessen, sofern solche Änderungen gemäss schweizerischem Recht einer weiteren Genehmigung bedürfen.
Dieses Abkommen bleibt in Kraft, bis beide Vertragsparteien schriftlich bestätigt haben, ihre in diesem Abkommen eingegangenen Verpflichtungen erfüllt zu haben.
Um dies zu bezeugen haben die von ihren jeweiligen Regierungen ordnungsgemäss dazu ermächtigten unterzeichneten dieses Abkommen unterzeichnet.Unterzeichnet in Washington D.C. am 19. August 2009 im Doppel in Englisch.
| Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: | Für die Vereinigten Staaten von Amerika: |
|---|---|
| Guillaume Scheurer Schweizerischer Geschäftsträger a.i. | Barry B. Shott United States Competent Authority Deputy Commissioner (International) Internal Revenue Service Large & Mid-Size Business |
Die Schweizerische Eidgenossenschaft
und
die Vereinigten Staaten von Amerikahaben bei der Unterzeichnung des Abkommens über das Amtshilfegesuch des Internal Revenue Service der Vereinigten Staaten von Amerika betreffend UBS AG vom 19. August 2009 in Washington DC folgende Erklärungen abgegeben, welche einen integrierenden Bestandteile des Abkommens bilden:
Die Schweizerische Eidgenossenschaft erklärt, dass sie bereit ist, ergänzende Amtshilfegesuche des IRS gestützt auf Artikel 26 des geltenden Doppelbesteuerungsabkommens zu prüfen und zu bearbeiten, sofern sich diese auf ein Handlungsmuster und Umstände stützen, welche denjenigen im Falle der UBS AG entsprechen.
Die Vereinigten Staaten von Amerika erklären, dass sie beim Entscheid, welche Ausgleichsmassnahmen gemäss Artikel 5 Absatz 4 angemessen sind, die Gesamtheit der Umstände in Betracht ziehen und die Erfüllung der Verpflichtungen und die Zusammenarbeit der UBS AG mit den Bestimmungen dieses Abkommens voll anerkennen werden.
Unterzeichnet in Washington DC am 19. August 2009 im Doppel in Englisch.
| Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: | Für die Vereinigten Staaten von Amerika: |
|---|---|
| Guillaume Scheurer Schweizerischer Geschäftsträger a.i. | Barry B. Shott United States Competent Authority Deputy Commissioner (International) Internal Revenue Service Large & Mid-Size Business |
Übersetzung des englischen Originaltextes. ↩
AS 2010 2907 ↩
SR 0.672.933.61 ↩
Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Prot. vom 31. März 2010, vorläufig angewendet seit 31. März 2010 und in Kraft seit 17. Juni 2010 (AS 2010 14592909). ↩
Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 2 des Prot. vom 31. März 2010, vorläufig angewendet seit 31. März 2010 und in Kraft seit 17. Juni 2010 (AS 2010 14592909). ↩
Bei diesen Konten wird die UBS die unter das Amtshilfegesuch fallenden Konteninhaber benachrichtigen. Diese Konten werden (i) Gegenstand einer Schlussverfügung der EStV im Amtshilfeverfahren sein, oder (ii) aufgrund einer von den Konteninhabern der UBS oder der EStV zugestellten Zustimmungserklärung direkt an den IRS übermittelt, oder (iii) aus dem Amtshilfeverfahren fallen, nachdem die Kontoinhaber die EStV zur Einholung von Kopien der FBAR-Erklärungen des Steuerpflichtigen beim IRS für die relevanten Jahre ermächtigen, wie im Anhang unter Ziffern 2.A.b. und 2.B.b beschrieben. ↩
Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 3 des Prot. vom 31. März 2010, vorläufig angewendet seit 31. März 2010 und in Kraft seit 17. Juni 2010 (AS 2010 14592909). ↩
SR 672.933.61 ↩
Für die Zwecke dieses Absatzes bedeutet der Begriff «aus irgendeiner Quelle» Kontoauskünfte, welche offengelegt werden (i) im Rahmen des Amtshilfegesuchs, (ii) im Rahmen des Voluntary Disclosure Program des IRS, (iii) aufgrund von der UBS oder der EStV zugestellten Zustimmungserklärungen zur Übermittlung von Kontoauskünften an den IRS oder (iv) im Rahmen des Deferred Prosecution Agreements zwischen der UBS AG und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 18. Februar 2009. Ausserdem wird der IRS soweit möglich Kontoauskünfte einschliessen, welche durch nach der Unterzeichung dieses Abkommens erfolgte Meldungen über ausländische Bankkonten (FBAR-Deklarationen) offengelegt wurden, soweit solche Einreichungen gemäss Entscheid des IRS der Tatsache zuzuordnen sind, dass die Vertragsparteien dieses Abkommen schlossen. ↩
Der Anhang wird der UBS AG unter denselben Geheimhaltungsverpflichtungen bekannt gegeben. ↩
Solche «Lügengebäude» können gestützt auf die Bankunterlagen vorliegen, wenn wirtschaftlich Berechtigte (i) falsche Urkunden verwendeten; (ii) sich eines Handlungsmusters bedienten, welches in den «hypothetischen Fallstudien» im Anhang zum gegenseitigen Abkommen betreffend die Handhabung von Artikel 26 des Doppelbesteuerungsabkommens beschrieben ist (z.B. durch Einschaltung ihnen nahestehender juristischer oder natürlicher Personen als Durchlauf oder Strohmänner zur Repatriierung oder anderweitigen Überweisung von Vermögenswerten in den Offshore-Konten); oder (iii) Telefonkarten einsetzten, um die Quelle des Handels zu tarnen. Diese Beispiele sind nicht abschliessend. Je nach den massgeblichen Tatsachen und Umständen kann die EStV auch weitere Tätigkeiten als «Lügengebäude» qualifizieren. ↩
Bei «banking deposit accounts» läge gestützt auf die rechtliche Auslegung der Vertragsparteien ein begründeter Verdacht für solche Steuerdelikte vor, wenn die US-Personen es trotz Aufforderung der EStV zu beweisen unterliessen, dass sie ihre steuerrechtlichen Meldepflichten in Bezug auf ihre Interessen an solchen Konten erfüllten (d.h. durch Ermächtigung der EStV, beim IRS Kopien der FBAR-Erklärungen des Steuerpflichtigen für die relevanten Jahre einzuholen). ↩
Solche «Lügengebäude» können vorliegen, wenn aus den Bankunterlagen hervorgeht, dass die wirtschaftlich Berechtigten in dauernder Weise die Verwaltung und Anlage der im Konto der Offshore-Gesellschaft gehaltenen Vermögenswerte ganz oder teilweise leiteten und kontrollierten oder sonst wie die Formalitäten oder den Inhalt des angeblichen Gesellschaftseigentums missachteten (d.h. die Offshore-Gesellschaft funktionierte als Strohmann, Scheingesellschaft oder Alter Ego des wirtschaftlich berechtigten Amerikaners), indem die wirtschaftlich Berechtigten (i) im Widerspruch zu den in der Kontodokumentation gemachten Ausführungen oder den dem IRS oder der Bank eingereichten Steuerformularen Anlageentscheide fällten; (ii) Telefonkarten oder spezielle Mobiltelefone verwendeten, um die Quelle des Handels zu tarnen; (iii) Lastschrift- oder Kreditkarten einsetzten, um auf täuschende Weise Kapital zu repatriieren oder auf andere Weise Kapital zu überweisen zur Zahlung persönlicher Auslagen oder zur Veranlassung von Routinezahlungen von Kreditkartenrechnungen für persönliche Auslagen unter Verwendung von Vermögenswerten des Kontos der Offshore-Gesellschaft; (iv) elektronische Geldüberweisungen oder andere Zahlungen vom Konto der Offshore-Gesellschaft auf Konten in den Vereinigten Staaten oder anderswo veranlassten, welche vom wirtschaftlich berechtigten Amerikaner oder einer nahestehenden Person gehalten oder kontrolliert wurden, um die wahre Herkunft der diese elektronischen Geldüberweisungen veranlassenden Person zu tarnen; (v) nahestehende juristische oder natürliche Personen als Durchlauf oder Strohmänner zur Repatriierung oder anderweitigen Überweisung von Vermögenswerten im Konto der Offshore-Gesellschaft einschalteten; oder (vi) dem wirtschaftlich berechtigten Amerikaner oder einer nahestehenden Person «Darlehen» gewährten, welche direkt aus den Vermögenswerten im Konto der Offshore-Gesellschaft stammten, dadurch gesichert waren oder damit bezahlt wurden. Diese Beispiele sind nicht abschliessend. Je nach den massgeblichen Tatsachen und Umständen kann die EStV auch weitere Tätigkeiten als «Lügengebäude» qualifizieren. ↩
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