0.672.934.91•Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Vermeidung von Steuerbetrug und Steuerflucht
0.672.934.91Bilateral International Treaty26.07.1967
Abgeschlossen am 9. September 1966
Von der Bundesversammlung genehmigt am 7. Juni 19671
Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 26. Juli 1967
In Kraft getreten am 26. Juli 1967
(Stand am 24. Juli 2025)
Der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und
der Präsident der Französischen Republik,
vom Wunsch geleitet, ihre wirtschaftlichen Beziehungen weiterzuentwickeln und ihre Zusammenarbeit in steuerlichen Angelegenheiten zu vertiefen,
in der Absicht, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen abzuschliessen, ohne Möglichkeiten zur Nichtbesteuerung oder reduzierten Besteuerung durch Steuerhinterziehung oder -umgehung (unter anderem durch missbräuchliche Gestaltungen mit dem Ziel des Erhalts von in diesem Abkommen vorgesehenen Erleichterungen zum mittelbaren Nutzen von in Drittstaaten ansässigen Personen) zu schaffen,
haben Folgendes vereinbart:2
Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.
Das Abkommen gilt aber nicht für die an der Quelle erhobenen Steuern von Lotteriegewinnen. 3. Zu den zurzeit bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören
die von Bund, Kantonen und Gemeinden erhobenen Steuern a) vom Einkommen (Gesamteinkommen, Erwerbseinkommen, Vermögensertrag, Geschäftsertrag, Kapitalgewinn usw.) und
b) vom Vermögen (Gesamtvermögen, bewegliches und unbewegliches Vermögen Geschäftsvermögen, Kapital und Reserven usw.).
4. Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder ähnlicher Art, die künftig neben den zurzeit bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander am Ende eines jeden Jahres die in ihren Steuergesetzen eingetretenen Änderungen mit.
Im anderen Staat beginnt die Steuerpflicht, soweit sie an den Wohnsitz anknüpft, vom gleichen Zeitpunkt an.
5. Der Ausdruck ‹eine in einem Vertragsstaat ansässige Person› umfasst ebenfalls diesen Staat, seine politischen Unterabteilungen und seine lokalen Gebietskörperschaften wie auch ihre juristischen Personen öffentlichen Rechts.6
6. Nicht als im Sinne dieses Artikels in einem Vertragsstaat ansässig gilt:
Wenn das Eigentum oder Nutzniessungsrecht an Aktien, Anteilen oder an anderen Rechten einer Gesellschaft, einer Treuhandschaft oder einer ähnlichen Einrichtung dem Eigentümer oder Nutzniesser das ausschliessliche Nutzungsrecht an dem in einem Vertragsstaat gelegenen und einer Gesellschaft, Treuhandschaft oder einer ähnlichen Einrichtung gehörenden unbeweglichen Vermögen einräumt oder wenn diese Aktien, Anteile oder anderen Rechte nach der innerstaatlichen Gesetzgebung dieses Vertragsstaates steuerlich wie unbewegliches Vermögen behandelt werden, können Einkünfte, die der Eigentümer oder Nutzniesser aus dem unmittelbaren Gebrauch, der Vermietung oder jeder anderen sich aus seinem Nutzniessungsrecht ergebenden Verwendung bezieht, ungeachtet der Artikel 7 und 16, in diesem Vertragsstaat besteuert werden.10 3. Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens, mit Ausnahme der Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Ausübung von Weidrechten auf dem Gebiete des anderen Vertragsstaats bezieht. 4. Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung eines freien Berufes dient.
und in diesen Fällen zwischen den beiden Unternehmen hinsichtlich ihrer kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen Bedingungen vereinbart oder auferlegt werden, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden. 2. Werden in einem Vertragsstaat den Gewinnen eines Unternehmens dieses Staates Gewinne zugerechnet und entsprechend besteuert, mit denen ein Unternehmen des anderen Vertragsstaats in diesem Staat besteuert worden ist, und handelt es sich bei den zugerechneten Gewinnen um solche, die das Unternehmen des erstgenannten Staates erzielt hätte, wenn die zwischen den beiden Unternehmen vereinbarten Bedingungen die gleichen gewesen wären, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so nimmt der andere Staat eine entsprechende Änderung der dort von diesen Gewinnen erhobenen Steuer vor. Bei dieser Änderung sind die übrigen Bestimmungen dieses Abkommens zu berücksichtigen; soweit erforderlich, konsultieren sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten.14
Dividenden, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können im anderen Vertragsstaat besteuert werden.
iii)16 Wird jedoch die Befreiung von der Quellensteuer gestützt auf Artikel 15 Absatz 1 des Abkommens vom 26. Oktober 200417zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind, beansprucht, so sind die Bestimmungen von Ziffer ii) nur anwendbar, wenn die juristische Person unmittelbar oder mittelbar von Personen beherrscht wird, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft ansässig sind.
c) Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden bezahlt werden.
ii) eine Gesellschaft ist, die nicht unmittelbar oder mittelbar über mindestens 10 vom Hundert des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt.
c) Absatz 3 a) ist nur anzuwenden, wenn der Nutzungsberechtigte der Dividenden:
i) für diese und die Vergütung von der französischen Staatskasse in der Schweiz zum normalen Satz steuerpflichtig ist; und
ii) auf Verlangen darlegt, dass er der Eigentümer der Aktien oder Anteile ist, für welche die Dividenden bezahlt werden, und dass der Besitz dieser Aktien oder Anteile nicht vorrangig dem Zweck oder als eine seiner vorrangigen Zielsetzungen dazu dient, einer anderen Person, ohne Rücksicht darauf, ob diese in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, die Vorteile von Absatz 3 a) zu verschaffen.
d) Der Bruttobetrag der Vergütung der französischen Staatskasse gemäss Absatz 3 a) wird bei der Anwendung des Abkommens wie eine Dividende behandelt.
Hat eine in der Schweiz ansässige Person, die von einer in Frankreich ansässigen Gesellschaft gezahlte Dividenden bezieht, keinen Anspruch auf eine Vergütung von der französischen Staatskasse gemäss Absatz 3 a), kann sie die Rückerstattung der auf diese Dividenden entfallenden Vorauszahlung (‹précompte›), die gegebenenfalls von der Gesellschaft erhoben worden ist, erhalten. Der Bruttobetrag der zurückerstatteten Vorauszahlung (‹précompte›) wird bei der Anwendung des Abkommens wie eine Dividende behandelt. Absatz 2 ist anzuwenden.
Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck ‹Dividenden› bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genussaktien oder Genussscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten mit Gewinnbeteiligung sowie diejenigen Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Vertragsstaates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, der Ausschüttungsregelung unterworfen sind. Es besteht Einvernehmen darüber, dass der Ausdruck ‹Dividenden› die Einkünfte gemäss Artikel 18 nicht umfasst.
Die Absätze 1, 2, 3 und 4 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte, einen freien Beruf oder andere selbständige Arbeiten gleicher Art durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 16 anzuwenden.
Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, dass diese Dividenden an eine im anderen Staat ansässige Person gezahlt werden oder dass die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Staat gelegenen Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus im anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.
3. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines Schiffes, eines Luftfahrzeugs oder einer Eisenbahn im internationalen Verkehr oder an Bord eines Schiffes, das der Binnenschifffahrt dient, ausgeübt wird, in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.23
4. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels, aber unter Vorbehalt der Artikel 18, 19 und 21, bleiben die integrierenden Bestandteil des Abkommens bildenden Bestimmungen der Vereinbarung betreffend die Besteuerung der Erwerbseinkünfte von Grenzgängern vom 11. April 198324anwendbar.25
5. Die Bestimmungen des Zusatzprotokolls zum Abkommen über die Ausübung unselbständiger Erwerbstätigkeit in Form von Telearbeit gelten ungeachtet der Bestimmungen von Absatz 1 dieses Artikels, jedoch unter Vorbehalt von Absatz 4.26
Zahlungen, die ein Student oder Lehrling, der in einem Vertragsstaat ansässig ist oder vorher dort ansässig war und der sich in dem anderen Vertragsstaat ausschliesslich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, werden in dem anderen Staat nicht besteuert, sofern ihm diese Zahlungen aus Quellen ausserhalb des anderen Staates zufliessen.
Das Vermögen, das sich aus Aktien, Anteilen oder anderen Rechten einer Gesellschaft, einer Treuhandschaft oder einer vergleichbaren Einrichtung, deren Aktiven oder Besitz in einem Vertragsstaat liegen und sich hauptsächlich, unmittelbar oder mittelbar, aus unbeweglichem Vermögen im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 oder aus Rechten über solche Vermögenswerte zusammensetzt, kann in diesem Staat besteuert werden. Unbewegliches Vermögen, das von dieser Gesellschaft für den eigenen gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betrieb oder für die Ausübung eines freien Berufes oder anderer selbständiger Arbeiten gleicher Art verwendet wird, fällt nicht in den Anwendungsbereich des vorstehenden Satzes.30 2. Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte eines Unternehmens darstellt oder das zu einer der Ausübung eines freien Berufes dienenden festen Einrichtung gehört, kann in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung befindet. 3. Schiffe und Luftfahrzeuge im internationalen Verkehr und Schiffe, die der Binnenschiffahrt dienen, sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe und Luftfahrzeuge dient, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet. 4. Beteiligungen an Unternehmen, die in der Form von einfachen Gesellschaften, von «sociétés de fait» oder von Kollektiv- oder Kommanditgesellschaften errichtet sind, ferner die Beteiligungen an «associations en participation» oder «sociétés civiles» des französischen Rechts, sofern diese Vereinigungen der für Personengesellschaften geltenden Steuerordnung unterstehen, können in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem die in Rede stehenden Unternehmen eine Betriebsstätte unterhalten. 5. Der Hausrat kann in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich die Wohnung befindet, deren Ausstattung der Hausrat dient. 6. Bewegliches Vermögen, an dem eine Nutzniessung bestellt ist, kann nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Nutzniesser ansässig ist. 7. Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person können nur in diesem Staat besteuert werden.
Es besteht Einverständnis darüber, dass die Doppelbesteuerung auf folgende Weise beseitigt wird:
A.31In Frankreich:1. Ungeachtet aller anderen Bestimmungen dieses Abkommens können Einkünfte, die nach Massgabe dieses Abkommens in der Schweiz oder nur in der Schweiz besteuert werden können und die steuerbare Einkünfte einer in Frankreich ansässigen Person bilden, bei der Festsetzung der französischen Steuer berücksichtigt werden, wenn sie nicht in Anwendung des internen französischen Rechts von der Körperschaftssteuer befreit sind. In diesem Fall kann die schweizerische Steuer auf diesen Einkünften nicht abgezogen werden; die in Frankreich ansässige Person hat aber, unter Vorbehalt der unter a) und b) vorgesehenen Bedingungen und Begrenzungen, Anspruch auf deren Anrechnung an die französische Steuer. Die Anrechnung entspricht:
2. Eine in Frankreich ansässige Person, die in der Schweiz nach Massgabe von Artikel 24 Absätze 1, 2, 4 oder 5 steuerbares Vermögen hat, unterliegt für dieses Vermögen auch der Besteuerung in Frankreich. Der auf die französische Steuer anzurechnende Betrag entspricht der auf diesem Vermögen in der Schweiz gezahlten Steuer. Die Anrechnung ist aber auf den Betrag der auf dieses Vermögen entfallenden französischen Steuer beschränkt.
B.In der Schweiz:1. Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in Frankreich besteuert werden, so nimmt die Schweiz diese Einkünfte (ausgenommen Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren) oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus; sie kann aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder das übrige Vermögen dieser Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte oder das betreffende Vermögen nicht von der Besteuerung ausgenommen wären. Die Befreiung der in Artikel 6 Absatz 2 zweiter Absatz, Artikel 15 Absatz 2 oder Artikel 24 Absatz 1 zweiter Satz erwähnten Einkünfte, Kapitalgewinne oder Vermögensteile wird nur nach Nachweis der Besteuerung dieser Einkünfte, Kapitalgewinne oder Vermögensteile in Frankreich gewährt.32
2. Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren, die nach den Artikeln 11 bis 13 in Frankreich besteuert werden können, so gewährt die Schweiz dieser Person auf Antrag eine Entlastung. Diese Entlastung besteht a) in der Anrechnung der nach den Artikeln 11 bis 13 in Frankreich erhobenen Steuer auf die von den in Rede stehenden Einkünften dieser Person geschuldete schweizerische Steuer, wobei der anzurechnende Betrag jedoch den Teil der von der Anrechnung ermittelten schweizerischen Steuer nicht übersteigen darf, der auf die in Rede stehenden Einkünfte, die in Frankreich besteuert werden, entfällt, oder
b) in einer pauschalen Ermässigung der schweizerischen Steuer, oder
c) in einer teilweisen Befreiung der betreffenden Einkünfte von der schweizerischen Steuer, mindestens aber im Abzug der in Frankreich erhobenen Steuer vom Bruttobetrag der aus Frankreich bezogenen Einkünfte.
Die Entlastung besteht jedoch im Abzug der in Frankreich erhobenen Steuer vom Bruttobetrag der in Rede stehenden aus Frankreich bezogenen Einkünfte, wenn der in der Schweiz ansässige Empfänger gemäss Artikel 14 die in den Artikeln 11 bis 13 vorgesehene Begrenzung der französischen Steuer von den Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren nicht beanspruchen kann.
Die Schweiz wird gemäss den Vorschriften über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Art der Entlastung bestimmen und das Verfahren ordnen.
Insbesondere geniessen die Staatsangehörigen eines Vertragsstaates, die in dem anderen Vertragsstaat steuerpflichtig sind, die gleichen Befreiungen, Abzüge, Steuerfreibeträge und -ermässigungen auf Grund der Familienlasten, wie sie den Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates unter gleichen Verhältnissen gewährt werden.
2. Der Ausdruck «Staatsangehörige» bedeutet für jeden Vertragsstaat:
3. Die Besteuerung einer Betriebsstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaates in dem anderen Vertragsstaat hat, darf in dem anderen Staat nicht ungünstiger sein, als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben.
Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen Vertragsstaat, den in dem anderen Vertragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermässigungen auf Grund des Personenstandes oder der Familienlasten zu gewähren, die er den in seinem Gebiet ansässigen Personen gewährt.
…33 4. Sofern nicht Artikel 9, Artikel 12 Absatz 5 oder Artikel 13 Absatz 6 anzuwenden ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaates an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten Staat ansässige Person zum Abzug zuzulassen. Dementsprechend sind Schulden, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats gegenüber einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person hat, bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Schulden gegenüber einer im erstgenannten Staat ansässigen Person zum Abzug zuzulassen.34 5. Die Unternehmen eines Vertragsstaates, deren Kapital ganz oder teilweise, unmittelbar oder mittelbar, einer in dem anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen in dem erstgenannten Vertragsstaat weder einer Besteuerung noch einer damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender sind als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können.35 6. Ungeachtet des Artikels 236bedeutet in diesem Artikel der Ausdruck «Besteuerung» Steuern jeder Art und Bezeichnung.37
Die Vertragsstaaten sind verpflichtet, für die Zwecke dieses Absatzes Informationen auf automatischer Basis auszutauschen. 2. Die in Artikel 28 Absatz 2 des Abkommens vorgesehenen Bedingungen gelten für die Informationen, die nach Absatz 1 dieses Artikels ausgetauscht werden. 3. Die Eidgenössische Steuerverwaltung schickt die in Absatz 1 genannten Informationen betreffend in Frankreich ansässige Arbeitnehmer direkt an die französische Steuerverwaltung. Die französische Steuerverwaltung schickt die in Absatz 1 genannten Informationen betreffend in der Schweiz ansässige Arbeitnehmer direkt an die Eidgenössische Steuerverwaltung. 4. Die zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten regeln im gegenseitigen Einvernehmen die Durchführung dieses Artikels.
Ungeachtet der übrigen Bestimmungen dieses Abkommens wird ein Vorteil nach diesem Abkommen nicht für bestimmte Einkünfte oder Vermögenswerte gewährt, wenn unter Berücksichtigung aller massgeblichen Tatsachen und Umstände die Feststellung gerechtfertigt ist, dass der Erhalt dieses Vorteils einer der Hauptzwecke einer Gestaltung oder Transaktion war, die unmittelbar oder mittelbar zu diesem Vorteil geführt hat, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass die Gewährung dieses Vorteils unter diesen Umständen mit dem Ziel und Zweck der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens im Einklang steht.
2.42Um in einem Vertragsstaat die in diesem Abkommen vorgesehenen Vorteile zu erlangen, haben die im anderen Vertragsstaat ansässigen Personen, sofern die zuständigen Behörden nichts anderes anordnen, eine Wohnsitzbescheinigung vorzuweisen, die insbesondere Aufschluss über die Art wie auch den Betrag oder den Wert der Einkünfte oder des Vermögens gibt und eine Bestätigung der Steuerbehörden des anderen Staates aufweist.
Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem der Vertragsstaaten gekündigt worden ist. Jeder Vertragsstaat kann das Abkommen auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen letztmals Anwendung:
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Staaten dieses Abkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.Ausgefertigt in doppelter Urschrift, in Paris, am 9. September tausendneunhundertsechsundsechzig.
| Für den Schweizerischen Bundesrat: Claude Caillat | Für den Präsidenten der Französischen Republik: Gilbert de Chambrun |
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Bei der Unterzeichnung des heute zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Französischen Republik abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen haben sich die unterzeichneten Bevollmächtigten auf die folgenden, einen integrierenden Bestandteil des Abkommens bildenden ergänzenden Bestimmungen geeinigt:I. In Bezug auf Artikel 4 des Abkommens, unter Vorbehalt der Zustimmung der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten, umfasst der Ausdruck ‹eine in einem Vertragsstaat ansässige Person› auch nach dem Recht dieses Staates konstituierte gemeinnützige Organisationen, die ihre Tätigkeit im wissenschaftlichen, sportlichen, künstlerischen, kulturellen, erzieherischen oder gemeinnützigen Bereich ausüben, selbst wenn sie von der Steuerpflicht befreit sind, sofern die Gesetzgebung dieses Staates die Nutzung und die Veräusserung der Vermögenswerte dieser Organisationen sowohl während ihres Bestehens als auch bei ihrer Auflösung oder Liquidation auf die Erreichung des Zweckes, der die Befreiung von der Steuerpflicht begründet, beschränkt.II. a) Es besteht Einvernehmen darüber, dass der in Artikel 6 Absatz 2 des Abkommens definierte Ausdruck ‹unbewegliches Vermögen› Vorkaufsrechte, Kaufversprechen und andere gleiche Rechte bezüglich dieser Vermögenswerte umfasst.
VI.a) Es besteht Einvernehmen darüber, dass der in Artikel 25 A des Abkommens verwendete Ausdruck ‹Betrag der auf diesen Einkünften erhobenen französischen Steuer› bedeutet:
i) wenn die auf diesen Einkünften geschuldete Steuer durch Anwendung eines Proportionalsatzes, dem Produkt des Betrages der Nettoeinkünfte unter Berücksichtigung des auf diese tatsächlich anzuwendenden Satzes, berechnet wird;
ii) wenn die auf diesen Einkünften geschuldete Steuer durch Anwendung eines progressiven Tarifs, dem Produkt des Betrages der Nettoeinkünfte unter Berücksichtigung des Satzes, der sich aus dem Verhältnis zwischen der auf den weltweiten, nach französischem Recht steuerbaren Nettoeinkünften tatsächlich geschuldeten Steuer und dem Betrag dieser weltweiten Nettoeinkünfte ergibt, berechnet wird.
Diese Auslegung ist analog auf den in Absatz 2 verwendeten Ausdruck ‹Betrag der auf diesem Vermögen erhobenen französischen Steuer› anzuwenden.
b) Es besteht Einvernehmen darüber, dass der in Artikel 25 A Absätze 1 und 2 des Abkommens verwendete Ausdruck ‹Betrag der in der Schweiz gezahlten Steuer› den Betrag der auf diesen Einkünften oder Vermögensteilen nach Massgabe des Abkommens von der in Frankreich ansässigen Person, der diese Einkünfte zukommen oder die diese Vermögensteile besitzt, in der Schweiz tatsächlich und endgültig erhobenen Steuer bedeutet.VII. Bei der Anwendung von Artikel 26 Absatz 1 des Abkommens besteht Einvernehmen darüber, dass sich eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche oder juristische Person, Personengesellschaft oder Vereinigung nicht in der gleichen Situation befindet wie eine natürliche oder juristische Person, Personengesellschaft oder Vereinigung, die keine in diesem Staat ansässige Person ist, selbst wenn, soweit juristische Personen, Personengesellschaften oder Vereinigungen betreffend, diese Körperschaften in Anwendung von Absatz 2 des gleichen Artikels wie Staatsangehörige des Vertragsstaates, in dem sie ansässig sind, behandelt werden.VIII. Artikel 26 des Abkommens beschränkt in nichts das Recht juristischer Personen, die Staatsangehörige und in der Schweiz ansässige Personen sind, Artikel 990 E Absatz 3 des Allgemeinen französischen Steuergesetzes zu nutzen, der es diesen Personen unter gewissen Voraussetzungen erlaubt, sich von der Steuer auf dem Verkaufswert von Liegenschaften, die sie in Frankreich besitzen, befreien zu lassen. Wenn solche Personen den Vorteil dieses Artikels zu beanspruchen wünschen, können die zuständigen Behörden für die Anwendung dieser Steuer im Zweifelsfall einen Informationsaustausch nach Massgabe von Artikel 28 Absatz 1 zweiter und dritter Satz des Abkommens und Absatz 2 des gleichen Artikels durchführen.IX. Das Abkommen hindert Frankreich in keiner Weise an der Anwendung von Artikel 212 seines Allgemeinen Steuergesetzes, sofern dessen Anwendung im Einklang mit den Grundsätzen von Artikel 9 des Abkommens steht.X. Es besteht Einvemehmen darüber, dass die in einem Vertragsstaat ansässigen Personen, die auf dem Gebiet des anderen Staates über eine oder mehrere Wohnstätten verfügen, in diesem anderen Staat keiner nach dem Mietwert dieser Wohnstätte oder Wohnstätten bemessenen Pauschalsteuer vom Einkommen unterworfen werden können.XI. Im Falle des Austauschs von Informationen nach Artikel 28 des Abkommens stellt die zuständige Behörde des ersuchenden Staates ein Begehren erst dann, wenn alle in seinem innerstaatlichen Steuerverfahren vorgesehenen üblichen Mittel zur Beschaffung der Information ausgeschöpft sind.Der Verweis auf «voraussichtlich erhebliche» Informationen soll einen möglichst breiten Informationsaustausch in Steuersachen gewährleisten, ohne dass die Vertragsstaaten «fishing expeditions» durchführen oder Informationen verlangen können, deren Erheblichkeit für die Aufklärung der Steuerangelegenheiten bestimmter Steuerpflichtiger wenig wahrscheinlich ist.Bei einem Informationsbegehren haben die ersuchenden Behörden den Behörden des ersuchten Staates folgende Informationen zu liefern:
a) die Identität der in eine Prüfung oder Untersuchung einbezogenen Person, wobei diese Information mittels Angabe des Namens der betreffenden Person oder weiterer Informationen, welche ihre Identifikation ermöglichen, geliefert werden kann;
b) die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden;
c) die Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hinsichtlich der Form, in der der ersuchende Staat diese Informationen vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht;
d) den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden;
e) soweit bekannt, den Namen und die Adresse des mutmasslichen Inhabers der verlangten Informationen. Jedes Mal, wenn die zuständige Behörde des ersuchenden Staates im Rahmen eines Auskunftsbegehrens für Bankinformationen vom Namen des Bankinstituts, in welchem die betreffende steuerpflichtige Person ein Konto unterhält, Kenntnis erhält, muss sie diese Information dem ersuchten Staat mitteilen.Es besteht Einvernehmen darüber, dass die oben genannten Buchstaben a)–e) so auszulegen sind, dass sie einen wirksamen Informationsaustausch für die Anwendung von Artikel 28 dieses Abkommens nicht behindern.Die im ersuchten Staat geltenden Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts über die Rechte der Steuerpflichtigen bleiben vorbehalten, ohne dass diese Bestimmungen dazu dienen, den wirksamen Informationsaustausch zu verhindern oder übermässig zu verzögern.Es besteht Einvernehmen darüber, dass Artikel 28 dieses Abkommens die Vertragsstaaten nicht dazu verpflichtet, Informationen auf einer spontanen oder automatischen Basis auszutauschen.XII. Es besteht Einvernehmen darüber, dass Artikel 28terdes Abkommens auch für Einkünfte gilt, die unter die Vereinbarung vom 11. April 1983 über die Besteuerung der Erwerbseinkünfte von Grenzgängern fallen.XIII. Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Bestimmungen des Abkommens die Vertragsstaaten nicht daran hindern, die innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Mindestbesteuerung von Unternehmensgruppen umzusetzen, die auf der Grundlage der vom Inclusive Framework der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ausgearbeiteten ‹Global Anti-Base Erosion Model Rules (Pillar Two)› erlassen wurden.Ausgefertigt in doppelter Urschrift, in Paris, am 9. September tausendneunhundertsechsundsechzig.
| Für den Schweizerischen Bundesrat: Claude Caillat | Für den Präsidenten der Französischen Republik: Gilbert de Chambrun |
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2. Bei der Festlegung des Ausgleichsbetrags nach Absatz 1 Buchstaben b) und c) werden spätere Änderungen des Betrags der Steuern, die auf den Vergütungen für die vom Ansässigkeitsstaat aus ausgeübte Tätigkeit in Form von Telearbeit anfallen, im Jahr berücksichtigt, in dem die jeweilige Korrektur vorgenommen wurde.
3. Für die Anwendung dieses Protokolls bezeichnet der Ausdruck «vom Ansässigkeitsstaat aus ausgeübte Tätigkeit in Form von Telearbeit» jede Form von Arbeitsorganisation, bei der eine Arbeit, die auch in einer Arbeitsstätte des Arbeitgebers hätte ausgeübt werden können, vom Arbeitnehmer in seinem Ansässigkeitsstaat, aus der Ferne und ausserhalb einer Arbeitsstätte des Arbeitgebers für ebendiesen Arbeitgeber gemäss den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber mithilfe von Informations- und Kommunikationstechnologie verrichtet wird. Dieser Ausdruck schliesst auch temporäre Einsätze des Arbeitnehmers für ebendiesen Arbeitgeber im Ansässigkeitsstaat oder in einem Drittstaat mit ein, sofern die Gesamtdauer dieser Einsätze nicht mehr als zehn Tage pro Jahr beträgt.
4. Der Ausdruck «Steuern, die auf den Vergütungen für die vom Ansässigkeitsstaat aus ausgeübte Tätigkeit in Form von Telearbeit anfallen» im Sinne der Absätze 1 und 2 dieses Protokolls bezeichnet die Einkommenssteuern nach Artikel 2 des Abkommens, die auf Vergütungen für eine Tätigkeit erhoben werden, die vom Arbeitnehmer von seinem Ansässigkeitsstaat aus in Form von Telearbeit für einen Arbeitgeber ausgeübt wird, der im anderen Vertragsstaat ansässig ist.
5. Der in Absatz 1 vorgesehene Ausgleichsbetrag muss bis spätestens zum 30. Juni des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem die Vergütungen ausbezahlt wurden, von der zuständigen Behörde des einen Staates an die zuständige Behörde des anderen Staates überwiesen werden. Jeder Staat zahlt den Ausgleich in seiner Währungseinheit bis spätestens zu ebendiesem Datum.
6. Dieses Protokoll gilt unter Vorbehalt der effektiven Besteuerung der betreffenden Einkünfte in jenem Staat, der das Recht hat, diese gemäss Artikel 17 des Abkommens und diesem Protokoll zu besteuern.
7. Die zuständigen Behörden legen im Rahmen eines Verständigungsverfahrens in gegenseitigem Einvernehmen die notwendigen Verwaltungsmassnahmen für die Durchführung der Bestimmungen dieses Protokolls fest.
2. Die Bestimmungen des Zusatzabkommens finden hinsichtlich der Einkommenssteuer, entsprechend dem jeweiligen Sachverhalt, Anwendung auf die betreffenden Einkünfte der Kalender- oder Geschäftsjahre, die dem Kalenderjahr folgen, in dem das Zusatzabkommen in Kraft getreten ist.
3. Ungeachtet der Bestimmungen von Absatz 2 findet das Zusatzabkommen auf Informationsbegehren betreffend Kalender- oder Geschäftsjahre Anwendung, die ab dem 1. Januar nach der Unterzeichnung dieses Zusatzabkommens beginnen.
4. Artikel 28bis findet Anwendung auf alle Forderungen, die bei Inkrafttreten dieses Zusatzabkommens nach dem Recht des ersuchenden Staates noch nicht verjährt sind.
2. Die vorliegende Vereinbarung findet Anwendung auf die Informationsbegehren betreffend Kalender- oder Geschäftsjahre, die ab dem 1. Januar 2010 beginnen.
3. Ungeachtet der Bestimmungen von Absatz 2 findet Artikel 1 Absatz 1 der vorliegenden Vereinbarung Anwendung auf Informationsbegehren über Sachverhalte, welche Zeitperioden ab dem 1. Februar 2013 betreffen.
2. Die Bestimmungen dieses Zusatzabkommens gelten in beiden Staaten:
3. Ungeachtet von Absatz 2 gelten die Bestimmungen der Artikel 4 und 10 dieses Zusatzabkommens für ab dem 1. Januar 2023 ausbezahlte Vergütungen.
4. Ungeachtet von Absatz 3 überweist die Schweiz Frankreich anstelle des in Absatz 1 Buchstaben b) und c) des Zusatzprotokolls zum Abkommen über die Ausübung unselbständiger Erwerbstätigkeit in Form von Telearbeit vorgesehenen Ausgleichs für jedes Kalenderjahr, das zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 31. Dezember des Jahres des Inkrafttretens dieses Zusatzabkommens fällt, bis spätestens zum 30. Juni des Jahres, das auf das Jahr des Inkrafttretens dieses Zusatzabkommens folgt, einen Betrag in Schweizer Franken in der Höhe von 2,3 Prozent der Steuern auf den in Frankreich ansässigen Arbeitnehmern für unselbständige Erwerbstätigkeit ausbezahlten Vergütungen. Dieser Betrag wird entsprechend der Anwendungsdauer der zwischen den zuständigen Behörden der Schweiz und Frankreichs getroffenen Verständigungsvereinbarung vom 22. Dezember 2022 über die auf Einkünfte im Sinne von Artikel 17 Absatz 1 des Abkommens anwendbaren Bestimmungen berechnet. Es besteht Einvernehmen darüber, dass dieser Betrag netto berechnet ist und der Ausgleich, zu dem Frankreich während ebendieses Zeitraums der Schweiz gegenüber gemäss Absatz 1 Buchstabe b) des Zusatzprotokolls zum Abkommen über die Ausübung unselbständiger Erwerbstätigkeit in Form von Telearbeit verpflichtet wäre, dabei berücksichtigt ist.
5. Dieses Zusatzabkommen bleibt so lange in Kraft wie das Abkommen.
6. Wird das Abkommen gekündigt, so besteht Einvernehmen darüber, dass jeder Vertragsstaat dem anderen bis spätestens zum 30. Juni des folgenden Jahres die in Absatz 1 des Zusatzprotokolls zum Abkommen über die Ausübung unselbständiger Erwerbstätigkeit in Form von Telearbeit vorgesehenen Ausgleichszahlungen für das Jahr überweist, auf dessen Ende die Kündigung ausgesprochen worden ist.
AS 1967 1077 ↩
Fassung gemäss Art. 1 des Zusatzabk. vom 27. Juni 2023, von der BVers genehmigt am 14. Juni 2024 und in Kraft seit 24. Juli 2025 (AS 2025 486,504;BBl 2023 2744). ↩
Fassung gemäss Art. 1 des Zusatzabk. vom 22. Juli 1997, von der BVers genehmigt am 12. März 1998 und in Kraft seit 1. Aug. 1998 (AS 2000 1936,1935;BBl 1997 IV 1141). ↩
Der Begriff wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 1 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512 ) formlos berichtigt. Die Berichtigung wurde im ganzen Erlass vorgenommen. ↩
Fassung gemäss Art. 2 des Zusatzabk. vom 27. Juni 2023, von der BVers genehmigt am 14. Juni 2024 und in Kraft seit 24. Juli 2025 (AS 2025 486,504;BBl 2023 2744). ↩
Eingefügt durch Art. 3 des Zusatzabk. vom 22. Juli 1997, von der BVers genehmigt am 12. März 1998 und in Kraft seit 1. Aug. 1998 (AS 2000 1936,1935;BBl 1997 IV 1141). ↩
Worte gemäss Art. 3 des Zusatzabk. vom 22. Juli 1997, von der BVers genehmigt am 12. März 1998 und in Kraft seit 1. Aug. 1998 (AS 2000 1936,1935;BBl 1997 IV 1141). ↩
Ursprünglich Abs. 5. ↩
Worte eingefügt durch Art. 4 Abs. 1 des Zusatzabk. vom 22. Juli 1997, von der BVers genehmigt am 12. März 1998 und in Kraft seit 1. Aug. 1998 (AS 2000 1936,1935;BBl 1997 IV 1141). ↩
Fassung gemäss Art. 4 Abs. 2 des Zusatzabk. vom 22. Juli 1997, von der BVers genehmigt am 12. März 1998 und in Kraft seit 1. Aug. 1998 (AS 2000 1936,1935;BBl 1997 IV 1141). ↩
Worte eingefügt durch Art. 5 Abs. 1 des Zusatzabk. vom 22. Juli 1997, von der BVers genehmigt am 12. März 1998 und in Kraft seit 1. Aug. 1998 (AS 2000 1936,1935;BBl 1997 IV 1141). ↩
Worte gestrichen durch Art. 5 Abs. 2 des Zusatzabk. vom 22. Juli 1997, von der BVers genehmigt am 12. März 1998 und mit Wirkung seit 1. Aug. 1998 (AS 2000 1936,1935;BBl 1997 IV 1141). ↩
Eingefügt durch Art. 6 des Zusatzabk. vom 22. Juli 1997, von der BVers genehmigt am 12. März 1998 und in Kraft seit 1. Aug. 1998 (AS 2000 1936,1935;BBl 1997 IV 1141). Siehe auch Art. 21 Abs. 2 Bst. c dieses Zusatzabk. am Schluss des Textes. ↩
Eingefügt durch Art. 3 des Zusatzabk. vom 27. Juni 2023, von der BVers genehmigt am 14. Juni 2024 und in Kraft seit 24. Juli 2025 (AS 2025 486,504;BBl 2023 2744). ↩
Fassung gemäss Art. 1 Abs. 1 des Zusatzabk. vom 27. Aug. 2009, von der BVers genehmigt am 18. Juni 2010 und in Kraft seit 4. Nov. 2010 (AS 2010 5683,5681;BBl 2009 1631; 2010 1541). ↩
Eingefügt durch Art. 1 Abs. 2 des Zusatzabk. vom 27. Aug. 2009, von der BVers genehmigt am 18. Juni 2010 und in Kraft seit 4. Nov. 2010 (AS 2010 5683,5681;BBl 2009 1631; 2010 1541). ↩
SR 0.641.926.81 ↩
Worte gestrichen durch Art. 10 des Zusatzabk. vom 22. Juli 1997, von der BVers genehmigt am 12. März 1998 und mit Wirkung seit 1. Aug. 1998 (AS 2000 1936,1935;BBl 1997 IV 1141). ↩
Fassung gemäss Art. 10 des Zusatzabk. vom 22. Juli 1997, von der BVers genehmigt am 12. März 1998 und in Kraft seit 1. Aug. 1998 (AS 2000 1936,1935;BBl 1997 IV 1141). ↩
Fassung gemäss Art. 10 des Zusatzabk. vom 22. Juli 1997, von der BVers genehmigt am 12. März 1998 und in Kraft seit 1. Aug. 1998 (AS 2000 1936,1935;BBl 1997 IV 1141). ↩
Satz aufgehoben durch Art. 11 des Zusatzabk. vom 22. Juli 1997, von der BVers genehmigt am 12. März 1998 und mit Wirkung seit 1. Aug. 1998 (AS 2000 1936,1935;BBl 1997 IV 1141). ↩
Fassung gemäss Art. 11 des Zusatzabk. vom 22. Juli 1997, von der BVers genehmigt am 12. März 1998 und in Kraft seit 1. Aug. 1998 (AS 2000 1936,1935;BBl 1997 IV 1141). ↩
Fassung gemäss Art. 3 des Zusatzabk. vom 27. Aug. 2009, von der BVers genehmigt am 18. Juni 2010 und in Kraft seit 4. Nov. 2010 (AS 2010 5683,5681;BBl 2009 1631; 2010 1541). ↩
BBl 1983 II 535; die Vereinb. ist am 18. Dez. 1986 in Kraft getreten. ↩
Fassung gemäss Art. 12 des Zusatzabk. vom 22. Juli 1997, von der BVers genehmigt am 12. März 1998 und in Kraft seit 1. Aug. 1998 (AS 2000 1936,1935;BBl 1997 IV 1141). ↩
Eingefügt durch Art. 4 des Zusatzabk. vom 27. Juni 2023, von der BVers genehmigt am 14. Juni 2024 und in Kraft seit 24. Juli 2025 (AS 2025 486,504;BBl 2023 2744). Siehe auch Art. 11 Abs. 3 und 4 dieses Zusatzabk. am Schluss des Textes. ↩
Fassung gemäss Art. 4 Abs. 2 des Zusatzabk. vom 27. Aug. 2009, von der BVers genehmigt am 18. Juni 2010 und in Kraft seit 4. Nov. 2010 (AS 2010 5683,5681;BBl 2009 1631; 2010 1541). ↩
Fassung gemäss Art. 5 Abs. 2 des Zusatzabk. vom 27. Aug. 2009, von der BVers genehmigt am 18. Juni 2010 und in Kraft seit 4. Nov. 2010 (AS 2010 5683,5681;BBl 2009 1631; 2010 1541). ↩
Satz aufgehoben durch Art. 15 des Zusatzabk. vom 22. Juli 1997, von der BVers ge-nehmigt am 12. März 1998 und mit Wirkung seit 1. Aug. 1998 (AS 2000 1936,1935;BBl 1997 IV 1141). ↩
Eingefügt durch Art. 15 des Zusatzabk. vom 22. Juli 1997, von der BVers genehmigt am 12. März 1998 und in Kraft seit 1. Aug. 1998 (AS 2000 1936,1935;BBl 1997 IV 1141). ↩
Fassung gemäss Art. 16 Abs. 1 des Zusatzabk. vom 22. Juli 1997, von der BVers genehmigt am 12. März 1998 und in Kraft seit 1. Aug. 1998 (AS 2000 1936,1935;BBl 1997 IV 1141). ↩
Satz eingefügt durch Art. 16 Abs. 2 des Zusatzabk. vom 22. Juli 1997, von der BVers genehmigt am 12. März 1998 und in Kraft seit 1. Aug. 1998 (AS 2000 1936,1935;BBl 1997 IV 1141). ↩
Abs. aufgehoben durch Art. 17 Abs. 1 des Zusatzabk. vom 22. Juli 1997, von der BVers genehmigt am 12. März 1998 und mit Wirkung seit 1. Aug. 1998 (AS 2000 1936,1935;BBl 1997 IV 1141). ↩
Eingefügt durch Art. 17 Abs. 2 des Zusatzabk. vom 22. Juli 1997, von der BVers ge-nehmigt am 12. März 1998 und in, in Kraft seit 1. Aug. 1998 (AS 2000 1936,1935;BBl 1997 IV 1141). ↩
Ursprünglich Abs. 4. ↩
Worte eingefügt durch Art. 17 Abs. 4 des Zusatzabk. vom 22. Juli 1997, von der BVers genehmigt am 12. März 1998 und in Kraft seit 1. Aug. 1998 (AS 2000 1936,1935;BBl 1997 IV 1141). ↩
Ursprünglich Abs. 5. ↩
Fassung gemäss Art. 5 Bst. a des Zusatzabk. vom 27. Juni 2023, von der BVers genehmigt am 14. Juni 2024 und in Kraft seit 24. Juli 2025 (AS 2025 486,504;BBl 2023 2744). ↩
Fassung gemäss Art. 18 des Zusatzabk. vom 22. Juli 1997, von der BVers genehmigt am 12. März 1998 und in Kraft seit 1. Aug. 1998 (AS 2000 1936,1935;BBl 1997 IV 1141). ↩
Fassung gemäss Art. 5 Bst. b des Zusatzabk. vom 27. Juni 2023, von der BVers genehmigt am 14. Juni 2024 und in Kraft seit 24. Juli 2025 (AS 2025 486,504;BBl 2023 2744). ↩
Eingefügt durch Art. 6 des Zusatzabk. vom 27. Aug. 2009, von der BVers genehmigt am 18. Juni 2010 und in Kraft seit 4. Nov. 2010 (AS 2010 5683,5681;BBl 2009 1631; 2010 1541). ↩
Eingefügt durch Art. 19 des Zusatzabk. vom 22. Juli 1997, von der BVers genehmigt am 12. März 1998 und in Kraft seit 1. Aug. 1998 (AS 2000 1936,1935;BBl 1997 IV 1141). ↩
AS 1955 111. Für die noch anwendbaren Bestimmungen siehe AS 1955 132 am Ende. ↩
[AS 1955 132; 2000 1936.AS 2014 3387] ↩
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