0.672.936.741•Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über die Aufhebung des Abkommens vom 6. Oktober 2011 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über die Zusammenarbeit im Steuerbereich in der durch das Protokoll vom 20. März 2012 geänderten Fassung
0.672.936.741Bilateral International Treaty01.01.2017
Abgeschlossen am 14. November 2016
In Kraft getreten am 1. Januar 2017
(Stand am 1. Januar 2017)
Die Schweizerische Eidgenossenschaft («die Schweiz»)
und
das Vereinigte Königreich von Grossbritannien und Nordirland
(«das Vereinigte Königreich»),
in Anerkennung des wesentlichen Beitrags, den das Abkommen vom 6. Oktober 20111zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich über die Zusammenarbeit im Steuerbereich in der durch das Protokoll vom 20. März 2012 geänderten Fassung (nachfolgend «Quellensteuerabkommen» genannt) zur Festigung der finanzpolitischen Beziehungen zwischen den beiden Staaten geleistet hat;
in Anerkennung der Tatsache, dass das Quellensteuerabkommen die Regularisierung der in der Schweiz von betroffenen Personen deponierten Vermögenswerte sowie die Besteuerung der darauf anfallenden Einkünfte ermöglicht hat;
in Anbetracht der Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten zwischen den beiden Staaten, gestützt auf das am 27. Mai 20152zwischen der Schweiz und der Europäischen Union abgeschlossene Änderungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind (nachfolgend «Abkommen Schweiz-EU» genannt)3;
sind wie folgt übereingekommen:
Mit diesem Aufhebungsabkommen soll ein reibungsloser Übergang vom Quellensteuerabkommen zum automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten zwischen den Vertragsstaaten, gestützt auf das Abkommen Schweiz-EU, sichergestellt werden.
Soweit in diesem Aufhebungsabkommen nichts anderes bestimmt ist:
Die schweizerischen Zahlstellen müssen der zuständigen schweizerischen Behörde nach Aufhebung des Quellensteuerabkommens quartalsweise Steuerbeträge überweisen oder Meldungen nach Teil 3 des Quellensteuerabkommens übermitteln, die nachträglich eingegangen sind. Die zuständige schweizerische Behörde leitet diese Steuerbeträge und Meldungen ebenfalls quartalsweise an die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs weiter. Artikel 4 des Aufhebungsabkommens ist in Bezug auf die Deklaration, Währung, Bescheinigung und Bezugsprovision sinngemäss anwendbar.
Für die Zwecke von Artikel 4 des Quellensteuerabkommens sind die nach diesem Artikel des Quellensteuerabkommens ausgestellten Bescheinigungen für das am 5. April des letzten Jahres der Anwendung des Quellensteuerabkommens endende Steuerjahr des Vereinigten Königreichs, ungeachtet der Bestimmungen von Artikel 4 des Quellensteuerabkommens, auch für den Teil des Steuerjahres vom 6. April bis zum 31. Dezember des letzten Jahres der Anwendung des Quellensteuerabkommens gültig und anwendbar.
Die zuständige schweizerische Behörde führt im Kalenderjahr nach Aufhebung des Quellensteuerabkommens bei schweizerischen Zahlstellen Kontrollen im Sinne von Artikel 39 Absätze 3 und 4 des Quellensteuerabkommens durch.
Die Vertragsstaaten treffen alle zur Umsetzung notwendigen Massnahmen.
Dieses Aufhebungsabkommen tritt gleichzeitig mit dem Abkommen Schweiz-EU in Kraft.
Geschehen zu London, am 14. November 2016, in zwei Urschriften in englischer und deutscher Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherweise verbindlich ist.
| Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: Dominik Furgler | Für das Vereinigte Königreich von Grossbritannien und Nordirland: Edward Troup |
|---|
Die Bevollmächtigten der Schweizerischen Eidgenossenschaft und des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland haben anlässlich der Unterzeichnung dieses Aufhebungsabkommens dem gemeinsamen Verständnis Ausdruck gegeben, dass die folgenden Anhänge zum Protokoll des Quellensteuerabkommens im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Aufhebungsabkommens zurückgezogen werden: – die «Erklärung des Vereinigten Königreichs betreffend den Erwerb entwendeter Daten schweizerischer Bankkunden»; – das «Begleitschreiben der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs zu strafrechtlichen Untersuchungen». Das «Begleitschreiben der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs zu strafrechtlichen Untersuchungen» wird in Bezug auf alle während der Geltungsdauer des Quellensteuerabkommens eingetretenen Tatsachen weiterhin beachtet. Das Protokoll und die oben erwähnte Erklärung sowie das Begleitschreiben sind keine rechtlich verbindlichen Dokumente und begründen keine Verpflichtungen unter internationalem Recht. London, den 14. November 2016
| Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: Dominik Furgler | Für das Vereinigte Königreich von Grossbritannien und Nordirland: Edward Troup |
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