0.672.942.31•Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Indien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen
0.672.942.31Bilateral International Treaty29.12.1994
Abgeschlossen am 2. November 1994
Von der Bundesversammlung genehmigt am 15. Dezember 19941
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 29. Dezember 1994
(Stand am 20. April 2012)
Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Republik Indien,
vom Wunsche geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen abzuschliessen,
haben folgendes vereinbart:
Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.
2. Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung dieses Abkommens neben den in Absatz 1 aufgeführten Steuern oder an deren Stelle von den Vertragsstaaten erhoben werden.
3. In diesem Abkommen bedeutet der Ausdruck «indische Steuer» eine von Indien erhobene Steuer, für die dieses Abkommen gilt, der Ausdruck «schweizerische Steuer» bedeutet eine von der Schweiz erhobene Steuer, für die dieses Abkommen gilt, und der Ausdruck «Steuer» bedeutet, je nach dem Zusammenhang die indische oder die schweizerische Steuer; die in den vorstehenden Absätzen dieses Artikels erwähnten Steuern umfassen jedoch keine Strafzahlungen oder Zinsen, die nach dem Recht eines Vertragsstaats im Zusammenhang mit Steuern, für die dieses Abkommen gilt, erhoben werden.
4. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.
(i) in Indien das «vorangehende Jahr» im Sinne des indischen Einkommensteuergesetzes;
(ii) in der Schweiz das Kalenderjahr.
2. Bei der Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem geltenden Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die dieses Abkommen gilt.
(i) die Person die Vollmacht hat, für oder im Namen des Unternehmens Verträge auszuhandeln und abzuschliessen und die Vollmacht in diesem Staat gewöhnlich ausübt, es sei denn, dass sich ihre Tätigkeit auf den Einkauf von Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt; oder (ii) die Person im erstgenannten Vertragsstaat gewöhnlich Bestände von Gütern oder Waren unterhält und daraus regelmässig für oder im Namen des Unternehmens Güter oder Waren ausliefert; oder (iii) die Person in diesem Staat für das Unternehmen Güter oder Waren herstellt oder verarbeitet, die dem Unternehmen gehören, wobei diese Bestimmung nur auf diejenigen Güter oder Waren Anwendung findet, die so hergestellt oder verarbeitet werden.8 6. Ein Unternehmen eines Vertragsstaats wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebsstätte in einem Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln. Als unabhängiger Vertreter im Sinne dieses Absatzes gilt jedoch nicht, wer ausschliesslich oder hauptsächlich für dieses Unternehmen oder für das und mehrere damit verbundene Unternehmen tätig ist.9 7. Allein dadurch, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebsstätte oder auf andere Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften zur Betriebsstätte der anderen.10
a) ein Unternehmen eines Vertragsstaats unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt ist oder b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaats und eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt sind
und in diesen Fällen die beiden Unternehmen in ihren kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen an vereinbarte oder auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden. 2. Werden in einem Vertragsstaat den Gewinnen eines Unternehmens dieses Staates Gewinne zugerechnet – und entsprechend besteuert –, mit denen ein Unternehmen des anderen Vertragsstaats in diesem Staat besteuert worden ist, und handelt es sich bei den zugerechneten Gewinnen um solche, die das Unternehmen des erstgenannten Staates erzielt hätte, wenn die zwischen den beiden Unternehmen vereinbarten Bedingungen die gleichen gewesen wären, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so nimmt der andere Staat eine entsprechende Änderung der dort von diesen Gewinnen erhobenen Steuer vor. Bei dieser Änderung sind die übrigen Bestimmungen dieses Abkommens zu berücksichtigen; erforderlichenfalls werden die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten einander konsultieren.13
Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden. 3. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Dividenden» bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genussaktien oder Genussscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten – ausgenommen Forderungen – mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien gleichgestellt sind. 4. Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.15 5. Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, dass diese Dividenden an eine im anderen Staat ansässige Person gezahlt werden oder dass die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Staat gelegenen Betriebsstätte oder festen Einrichtung16gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus im anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.
…18 3. Ungeachtet des Absatzes 2,19
4. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Zinsen» bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen einschliesslich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen. Zuschläge für verspätete Zahlung gelten nicht als Zinsen im Sinne dieses Artikels.23
5. Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.24
6. Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eine seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften oder eine in diesem Staatansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebsstätte oder eine feste Einrichtung und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebsstätte oder der festen Einrichtung eingegangen worden und trägt die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung liegt.25
7. Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der zugrundeliegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.26
6. Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte der Lizenzgebühren oder Vergütungen für technische Dienstleistungen im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren oder Vergütungen für technische Dienstleistungen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und der Vertrag, auf Grund dessen die Lizenzgebühren oder Vergütungen für technische Dienstleistungen gezahlt werden, tatsächlich dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung zuzuschreiben ist. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.
7. Lizenzgebühren und Vergütungen für technische Dienstleistungen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eine seiner politischen Unterabteilungen, eine seiner lokalen Körperschaften oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren oder Vergütungen für technische Dienstleistungen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebsstätte oder eine feste Einrichtung, mit der die Verpflichtung zur Zahlung der Lizenzgebühren oder Vergütungen für technische Dienstleistungen zusammenhängt, und trägt die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung die Lizenzgebühren oder die Vergütungen für technische Dienstleistungen, so gelten die Lizenzgebühren oder die Vergütungen für technische Dienstleistungen als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung liegt.
8. Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren oder Vergütungen für technische Dienstleistungen den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen gezahlt hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
a) der Empfänger sich im anderen Staat innerhalb eines während des betreffenden Steuerjahres beginnenden oder endenden Zeitraumes von 12 Monaten insgesamt nicht länger als 183 Tage aufhält, und
b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist, und
c) die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat. 3. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Vergütungen für unselbstständige Arbeit, die an Bord eines Seeschiffes oder Luftfahrzeuges, das von einem Unternehmen eines Vertragsstaats im internationalen Verkehr betrieben wird, ausgeübt wird, in diesem Staat besteuert werden.
Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und andere ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, können nur im anderen Staat besteuert werden.
Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den diplomatischen und konsularischen Beamten nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Vereinbarungen zustehen.
Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, jedoch kann jeder der Vertragsstaaten am oder vor dem 30. Juni eines jeden Kalenderjahres das Abkommen gegenüber der anderen Partei kündigen, und in diesem Fall findet dieses Abkommen nicht mehr Anwendung:
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.Geschehen zu New Delhi am 2. November 1994 im Doppel in deutscher, Hindi und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherweise verbindlich ist; bei unterschiedlicher Auslegung des Wortlauts soll der englische Wortlaut massgebend sein.
| Für den Schweizerischen Bundesrat: | Für die Regierung der Republik Indien: |
|---|---|
| Jean-Pierre Zehnder | T. S. Srinivasan |
Bei der Unterzeichnung des heute zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Indien abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen haben sich die Unterzeichneten auf die folgenden zusätzlichen, einen integrierenden Bestandteil des Abkommens bildenden, Bestimmungen geeinigt.1. Zu Artikel 4Es besteht Einvernehmen darüber, dass in Artikel 4 Absatz 1 der Ausdruck «eine in einem Vertragsstaat ansässige Person» eine anerkannte Pensionskasse oder eine Vorsorgeeinrichtung in diesem Vertragsstaat umfasst. Zudem besteht Einvernehmen darüber, dass als anerkannte Pensionskassen oder Vorsorgeeinrichtungen eines Vertragsstaates alle Pensionskassen oder Vorsorgeeinrichtungen gelten, die nach den Vorschriften dieses Staates anerkannt und kontrolliert sind, deren Einkünfte in diesem Staat in der Regel nicht besteuert werden und die grundsätzlich das Ziel verfolgen, Ruhegelder oder Rentenleistungen zu verwalten oder auszurichten.2. Zu Artikel 5Es besteht Einvernehmen darüber, dass Vergütungen für Dienstleistungen, die unter Absatz 2 Unterabsatz l) fallen, gemäss Artikel 7 oder auf Antrag des Unternehmens nach den in Artikel 12 Absatz 2 vorgesehenen Sätzen besteuert werden können.Hinsichtlich von Artikel 5 Absatz 3 besteht Einvernehmen darüber, dass Bestände von Gütern oder Waren, die zur Auslieferung dienen, oder Einrichtungen, die zur Auslieferung von Gütern oder Waren benutzt werden, keine Betriebsstätte begründen, solange die Voraussetzungen der Absätze 2 oder 4 des gleichen Artikels nicht erfüllt sind.Hinsichtlich von Artikel 5 Absatz 5 besteht Einvernehmen darüber, dass eine Person, die in einem Vertragsstaat ausschliesslich oder fast ausschliesslich für ein Unternehmen regelmässig Bestellungen entgegennimmt, eine Betriebsstätte dieses Unternehmens nur dann begründet, wenn sie dem Besteller der Güter oder Waren gegenüber gewöhnlich durchblicken lässt, dass die Annahme der Bestellung durch diese Person der Zustimmung des Unternehmens gleichkommt, die Güter oder Waren zu den in der Bestellung genannten Bedingungen zu liefern.3. Zu Artikel 7Bei Verträgen über die Planung, Lieferung oder Montage oder den Bau gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder Anlagen oder öffentlicher Einrichtungen, die ein Unternehmen mit einer Betriebsstätte ausführt, werden die Geschäftsgewinne dieser Betriebsstätte nicht auf Grund der gesamten Summe des Vertrages ermittelt, sondern nur auf Grund des Vertragsteils, der tatsächlich durch die Betriebsstätte in dem Staat, in dem sie liegt, erfüllt wird; die Gewinne, die auf jenen Teil des Vertrages entfallen, der durch den Hauptsitz des Unternehmens ausserhalb dieses Vertragsstaats erfüllt wird, können nur in dem Staat besteuert werden, in dem das Unternehmen ansässig ist, es sei denn der gezahlte Betrag falle unter Artikel 12.4. Zu Artikel 9 Absatz 2Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Schweiz eine entsprechende Berichtigung nur nach Beratungen mit den zuständigen Behörden Indiens und nach dem Erreichen einer Einigung über die Gewinnberichtigungen in beiden Vertragsstaaten vornehmen wird.5. Zu den Artikeln 10, 11, 12 und 22Die Bestimmungen der Artikel 10, 11, 12 und 22 werden nicht auf Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren, Vergütungen für technische Dienstleistungen oder sonstige Einkünfte angewandt, die im Rahmen oder als Teil einer Gewinndurchlaufregelung gezahlt werden. Der Ausdruck «Gewinndurchlaufregelung» bedeutet ein Geschäft oder eine Abfolge von Geschäften, das oder die so ausgestaltet ist, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige, abkommensberechtigte Person Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat bezieht und diese Einkünfte ganz oder nahezu ganz (zu irgendeinem Zeitpunkt oder in irgendeiner Form) unmittelbar oder mittelbar an eine andere Person zahlt, die in keinem der Vertragsstaaten ansässig ist, und diese andere Person, wenn sie die Einkünfte unmittelbar aus dem anderen Vertragsstaat erhielte, nicht nach einem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen ihrem Ansässigkeitsstaat und dem Staat, aus dem die Einkünfte stammen, oder auf andere Weise zu Vorteilen mit Bezug auf diese Einkünfte berechtigt wäre, die gleichwertig oder günstiger sind als die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person nach dem vorliegenden Abkommen zustehenden Vorteile, und der Hauptzweck der gewählten Ausgestaltung im Erlangen der Vorteile nach diesem Abkommen besteht.Zu den Artikeln 10 (Dividenden), 11 (Zinsen) und 12 (Lizenzgebühren und Vergütungen für technische Dienstleistungen): Sollte Indien in einem nach der Unterzeichnung des Änderungsprotokolls vom 30. August 2010 abgeschlossenen Übereinkommen, Abkommen oder Protokoll mit einem Drittstaat, der Mitglied der OECD ist, niedrigere Quellensteuersätze für Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren oder Vergütungen für technische Dienstleistungen als in diesem Abkommen für die erwähnten Einkünfte anwenden, so gelten die gleichen Sätze, die im Übereinkommen, Abkommen oder Protokoll für die erwähnten Einkünfte vorgesehen sind, ab dem Inkrafttreten des Übereinkommens, Abkommens oder Protokolls auch für beide Vertragsstaaten dieses Abkommens.Sollte Indien nach der Unterzeichnung des Änderungsprotokolls vom 30. August 2010 in einem Übereinkommen, Abkommen oder Protokoll mit einem Drittstaat, der Mitglied der OECD ist, einen eingeschränkteren Geltungsbereich für Lizenzgebühren oder Vergütungen für technische Dienstleistungen gewähren als in Artikel 12 dieses Abkommens vorgesehen, so sind zwischen der Schweiz und Indien unverzüglich Verhandlungen mit dem Ziel aufzunehmen, der Schweiz die gleiche Behandlung zukommen zu lassen wie dem Drittstaat.6. Zu Artikel 13 Absatz 5 Unterabsatz b)Es besteht Einvernehmen darüber, dass, sollte die Schweiz zu einem späteren Zeitpunkt eine Kapitalgewinnsteuer auf der Veräusserung von Aktien einer anderen als der in Absatz 4 erwähnten schweizerischen Gesellschaft einführen, Artikel 13 Absatz 5 durch folgende Bestimmung ersetzt wird:«5. Gewinne aus der Veräusserung von anderen als den in Absatz 4 erwähnten Aktien einer Gesellschaft, die in einem Vertragsstaat ansässig ist, können in diesem Staat besteuert werden.In diesem Fall wird Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz b) des Abkommens aufgehoben.»7. Zu Artikel 12Es besteht Einvernehmen darüber, dass Gewinne aus der Veräusserung von Rechten oder Vermögenswerten, die unter Artikel 12 Absatz 3 fallen, nach Artikel 7 oder Artikel 13 besteuert werden können. Indessen können Gewinne aus der Veräusserung von solchen Rechten oder Vermögenswerten nach Artikel 12 besteuert werden, wenn sie vom Gewinn oder Ertrag aus diesen Rechten oder Vermögenswerten oder von deren Verwendung abhängig sind.8. Zu Artikel 24 Absatz 2Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Bestimmungen von Artikel 24 Absatz 2 weder so auszulegen sind, als hinderten sie einen Vertragsstaat, auf die Gewinne einer Betriebsstätte, die eine Gesellschaft des anderen Vertragsstaat im erstgenannten Vertragsstaat unterhält, einen höheren Steuersatz anzuwenden als den Satz, mit dem die Gewinne einer vergleichbaren Gesellschaft des erstgenannten Staates belastet werden, noch so, als widerspreche sie den Bestimmungen von Artikel 7 Absatz 3. Die Differenz des Steuersatzes darf jedoch höchstens 10 Prozentpunkte betragen.9. Zu Artikel 25Hinsichtlich des Absatzes 2 besteht Einvernehmen darüber, dass eine Verständigungsregelung ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts eines Vertragsstaats durchzuführen ist, wenn das Verständigungsverfahren innert 5 Jahren seit Rechtskraft der Veranlagungsverfügung eingeleitet worden ist.10. Zu Artikel 26a) Es besteht Einvernehmen darüber, dass der ersuchende Vertragsstaat ein Begehren um Austausch von Informationen erst dann stellt, wenn er alle in seinem innerstaatlichen Steuerverfahren vorgesehenen üblichen Verfahren zur Beschaffung der Informationen ausgeschöpft hat. b) Es besteht Einvernehmen darüber, dass die zuständigen Behörden des ersuchenden Staates bei der Stellung eines Amtshilfebegehrens nach Artikel 26 des Abkommens den zuständigen Behörden des ersuchten Staates die nachstehenden Angaben zu liefern haben: (i) den Namen der in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogenen Person(en) und, sofern verfügbar, weitere Angaben welche die Identifikation dieser Person erleichtern, wie die Adresse, das Geburtsdatum, den Zivilstand oder die Steuernummer; (ii) die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden; (iii) eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hinsichtlich der Form, in der der ersuchende Staat diese Informationen vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht; (iv) den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden; (v) den Namen und, sofern verfügbar, die Adresse des mutmasslichen Inhabers der verlangten Informationen. c) Falls von den zuständigen Behörden des ersuchenden Vertragsstaats ausdrücklich verlangt, erteilt die zuständige Behörde des ersuchten Vertragsstaats die Informationen in der Form von beglaubigten Kopien der Dokumente. d) Die Bezugnahme auf Informationen, die voraussichtlich erheblich sind, bezweckt einen möglichst weit gehenden Informationsaustausch in Steuerbelangen ohne es den Vertragsstaaten zu erlauben, «fishing expeditions» zu betreiben oder Informationen anzufordern, deren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer steuerpflichtigen Person unwahrscheinlich ist. Während Absatz 10 Buchstabe b) wichtige verfahrenstechnische Anforderungen enthält, die «fishing expeditions» vermeiden sollen, sind die Unterabsätze (i)‒(v) so auszulegen, dass sie einen wirksamen Informationsaustausch nicht behindern. e) Es besteht im Weiteren Einvernehmen darüber, dass Artikel 26 des Abkommens die Vertragsstaaten nicht dazu verpflichtet, Informationen auf automatischer oder spontaner Basis auszutauschen. f) Es besteht Einvernehmen darüber, dass im Falle des Austauschs von Informationen die im ersuchten Staat geltenden Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts über die Rechte der Steuerpflichtigen vorbehalten bleiben, bevor die Informationen an den ersuchenden Staat übermittelt werden. Es besteht im Weiteren Einvernehmen darüber, dass diese Bestimmung dazu dient, der steuerpflichtigen Person ein ordnungsgemässes Verfahren zu gewähren und nicht bezweckt, den wirksamen Informationsaustausch zu verhindern oder übermässig zu verzögern.Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.Geschehen zu New Delhi am 2. November 1994 im Doppel in deutscher, Hindi und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherweise verbindlich ist; bei unterschiedlicher Auslegung des Wortlauts soll der englische Wortlaut massgebend sein.
| Für den Schweizerischen Bundesrat: | Für die Regierung der Republik Indien: |
|---|---|
| Jean-Pierre Zehnder | T. S. Srinivasan |
2. Das Änderungsprotokoll, das einen integrierenden Teil des Abkommens bildet, tritt am Tag der späteren der in Absatz 1 genannten Notifikationen in Kraft und seine Bestimmungen finden Anwendung: a) in Indien, in Bezug auf Einkommen, das in Steuerjahren entsteht, die am oder nach dem 1. April des auf das Inkrafttreten des Änderungsprotokolls folgenden Kalenderjahres beginnen; b) in der Schweiz, in Bezug auf Einkommen, das in Steuerjahren entsteht, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten des Änderungsprotokolls folgenden Kalenderjahres beginnen.
3. Ungeachtet des Absatzes 2 dieses Artikels findet hinsichtlich Artikel 26 des Abkommens der im Änderungsprotokoll vorgesehene Informationsaustausch auf Informationen Anwendung, die sich auf Steuerjahre beziehen, die am oder nach dem 1. Januar des auf die Unterzeichnung dieses Änderungsprotokolls folgenden Jahres beginnen.
Übersetzung*44*
Abgeschlossen am 20. April 2012
In Kraft getreten am 20. April 2012
Die zuständigen Behörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Indien haben die folgende Verständigungsvereinbarung abgeschlossen über die Auslegung des neuen Paragraphen 10 Buchstabe b des Protokolls (hiernach «Protokoll») zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Indien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (hiernach «das Abkommen»), unterzeichnet am 2. November 1994 in New Delhi, in der Fassung gemäss dem Zusatzprotokoll unterzeichnet am 16. Februar 200045in New Delhi und in der Fassung von Artikel 13 des Änderungsprotokolls unterzeichnet am 30. August 201046zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Indien (hiernach «das Änderungsprotokoll»):
Im neuen Paragraphen 10 Buchstabe b des Protokolls sind die Angaben aufgeführt, die die zuständige Behörde des ersuchenden Staates der zuständigen Behörde des ersuchten Staates bei einem Amtshilfegesuch nach Artikel 26 des Abkommens machen muss. Aufgrund dieser Bestimmung muss der ersuchende Staat neben anderen Angaben (i) den Namen der in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogenen Person(en) und, sofern verfügbar, weitere Angaben, welche die Identifikation dieser Person erleichtern, wie die Adresse, das Geburtsdatum, den Zivilstand oder die Steuernummer, sowie (v) den Namen und, sofern verfügbar, die Adresse des mutmasslichen Inhabers der verlangten Informationen übermitteln. In Buchstabe d ist festgehalten, dass während dies wichtige verfahrenstechnische Anforderungen sind, die «fishing expeditions» vermeiden sollen, diese Anforderungen so auszulegen sind, dass sie einen wirksamen Informationsaustausch nicht behindern.
Diese Anforderungen sind daher so zu verstehen, dass einem Amtshilfegesuch entsprochen wird, wenn der ersuchende Staat, vorausgesetzt, es handelt sich nicht um eine «fishing expedition», zusätzlich zu den gemäss dem neuen Paragraphen 10 Buchstabe b Unterabsätze (ii)–(iv) des Protokolls verlangten Angaben:
Mit den Unterschriften von den beiden zuständigen Behörden ist diese Verständigungsvereinbarung ab dem Tag des Inkrafttretens des am 30. August 2010 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Indien unterzeichneten Änderungsprotokolls anzuwenden.
| Geschehen zu Bern am 20. April 2012 | Geschehen zu New Delhi am 20. April 2012 |
|---|---|
| Für die zuständige Behörde der Schweiz: | Für die zuständige Behörde Indiens: |
| Jürg Giraudi | Sanjay Kumar Mishra |
| Delegierter für Verhandlungen von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Staatssekretariat für internationale Finanzfragen SIF | Stellvertretender Sekretär Abteilung für ausländische Steuern und Steuernachforschung Steuerdepartement Finanzministerium Regierung Indiens |
AS 1995 844 ↩
Fassung gemäss Art. 1 des Prot. vom 16. Febr. 2000, von der BVers genehmigt am 11. Dez. 2000, in Kraft seit 20. Dez. 2000 (AS 2001 14771476;BBl 2000 5527). ↩
Fassung gemäss Art. 1 des Prot. vom 30. Aug. 2010, von der BVers genehmigt am 17. Juni 2011, in Kraft seit 7. Okt. 2011 (AS 2011 46174615;BBl 2010 8827). ↩
Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 1 des Prot. vom 16. Febr. 2000, von der BVers genehmigt am 11. Dez. 2000, in Kraft seit 20. Dez. 2000 (AS 2001 14771476;BBl 2000 5527). ↩
Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 2 des Prot. vom 16. Febr. 2000, von der BVers genehmigt am 11. Dez. 2000, in Kraft seit 20. Dez. 2000 (AS 2001 14771476;BBl 2000 5527). ↩
Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 3 des Prot. vom 16. Febr. 2000, von der BVers genehmigt am 11. Dez. 2000, in Kraft seit 20. Dez. 2000 (AS 2001 14771476;BBl 2000 5527). ↩
Fassung des Satzteils gemäss Art. 2 Ziff. 5 des Prot. vom 16. Febr. 2000, von der BVers genehmigt am 11. Dez. 2000, in Kraft seit 20. Dez. 2000 (AS 2001 14771476;BBl 2000 5527). ↩
Ursprünglich Abs. 4 ↩
Ursprünglich Abs. 5 ↩
Ursprünglich Abs. 6 ↩
Fassung gemäss Art. 3 des Prot. vom 16. Febr. 2000, von der BVers genehmigt am 11. Dez. 2000, in Kraft seit 20. Dez. 2000 (AS 2001 14771476;BBl 2000 5527). ↩
Fassung gemäss Art. 2 des Prot. vom 30. Aug. 2010, von der BVers genehmigt am 17. Juni 2011, in Kraft seit 7. Okt. 2011 (AS 2011 46174615;BBl 2010 8827). ↩
Eingefügt durch Art. 5 Ziff. 2 des Prot. vom 16. Febr. 2000, von der BVers genehmigt am 11. Dez. 2000, in Kraft seit 20. Dez. 2000 (AS 2001 14771476;BBl 2000 5527). ↩
Fassung gemäss Art. 6 Ziff. 1 des Prot. vom 16. Febr. 2000, von der BVers genehmigt am 11. Dez. 2000, in Kraft seit 20. Dez. 2000 (AS 2001 14771476;BBl 2000 5527). ↩
Fassung gemäss Art. 6 Ziff. 2 des Prot. vom 16. Febr. 2000, von der BVers genehmigt am 11. Dez. 2000, in Kraft seit 20. Dez. 2000 (AS 2001 14771476;BBl 2000 5527). ↩
Ausdruck eingefügt durch Art. 6 Ziff. 3 des Prot. vom 16. Febr. 2000, von der BVers genehmigt am 11. Dez. 2000, in Kraft seit 20. Dez. 2000 (AS 2001 14771476;BBl 2000 5527). ↩
Fassung gemäss Art. 7 Ziff. 1 des Prot. vom 16. Febr. 2000, von der BVers genehmigt am 11. Dez. 2000, in Kraft seit 20. Dez. 2000 (AS 2001 14771476;BBl 2000 5527). ↩
Abs. aufgehoben durch Art. 7 Ziff. 2 des Prot. vom 16. Febr. 2000, von der BVers genehmigt am 11. Dez. 2000 (AS 2001 14771476;BBl 2000 5527). ↩
Fassung gemäss Art. 7 Ziff. 4 des Prot. vom 16. Febr. 2000, von der BVers genehmigt am 11. Dez. 2000, in Kraft seit 20. Dez. 2000 (AS 2001 14771476;BBl 2000 5527). ↩
Fassung gemäss Art. 7 Ziff. 4 des Prot. vom 16. Febr. 2000, von der BVers genehmigt am 11. Dez. 2000, in Kraft seit 20. Dez. 2000 (AS 2001 14771476;BBl 2000 5527). ↩
Fassung gemäss Art. 4 des Prot. vom 30. Aug. 2010, von der BVers genehmigt am 17. Juni 2011, in Kraft seit 7. Okt. 2011 (AS 2011 46174615;BBl 2010 8827). ↩
Ursprünglich Abs. 4 ↩
Ursprünglich Abs. 5 ↩
Ursprünglich Abs. 6. Fassung gemäss Art. Art. 7 Ziff. 6 des Prot. vom 16. Febr. 2000, von der BVers genehmigt am 11. Dez. 2000, in Kraft seit 20. Dez. 2000 (AS 2001 14771476;BBl 2000 5527). ↩
Ursprünglich Abs. 7. Fassung gemäss Art. Art. 7 Ziff. 6 des Prot. vom 16. Febr. 2000, von der BVers genehmigt am 11. Dez. 2000, in Kraft seit 20. Dez. 2000 (AS 2001 14771476;BBl 2000 5527). ↩
Ursprünglich Abs. 8 ↩
Fassung gemäss Art. 9 Ziff. 1 des Prot. vom 16. Febr. 2000, von der BVers genehmigt am 11. Dez. 2000, in Kraft seit 20. Dez. 2000 (AS 2001 14771476;BBl 2000 5527). ↩
Fassung gemäss Art. 5 des Prot. vom 30. Aug. 2010, von der BVers genehmigt am 17. Juni 2011, in Kraft seit 7. Okt. 2011 (AS 2011 46174615;BBl 2010 8827). ↩
Fassung gemäss Notenaustausch vom 6./16. Nov. 2000 (AS 2003 289). ↩
Fassung gemäss Art. 9 Ziff. 2 des Prot. vom 16. Febr. 2000, von der BVers genehmigt am 11. Dez. 2000, in Kraft seit 20. Dez. 2000 (AS 2001 14771476;BBl 2000 5527). Siehe dazu Ziff. 5 des Prot. am Schluss dieses Erlasses. ↩
Fassung gemäss Notenaustausch vom 8. Mai/18. Dez. 2003 (AS 2004 2217). ↩
Fassung gemäss Notenaustausch vom 8. Mai/18. Dez. 2003 (AS 2004 2217). ↩
Fassung gemäss Notenaustausch vom 8. Mai/18. Dez. 2003 (AS 2004 2217). ↩
Aufgehoben durch Art. 12 Ziff. 4 des Prot. vom 16. Febr. 2000, von der BVers. genehmigt am 11. Dez. 2000 (AS 2001 14771476;BBl 2000 5527). ↩
Fassung des Ausdrucks gemäss Art. 12 Ziff. 3 des Prot. vom 16. Febr. 2000, von der BVers genehmigt am 11. Dez. 2000, in Kraft seit 20. Dez. 2000 (AS 2001 14771476;BBl 2000 5527). Die hiernach aufgeführte Änd. ist im ganzen Unterabsatz b berücksichtigt. ↩
Unterabs. aufgehoben durch Art. 12 Ziff. 2 des Prot. vom 16. Febr. 2000, von der BVers genehmigt am 11. Dez. 2000 (AS 2001 14771476;BBl 2000 5527). ↩
Ursprünglich d. Aufgehoben durch Art. 6 des Prot. vom 30. Aug. 2010, von der BVers genehmigt am 17. Juni 2011, mit Wirkung seit 7. Okt. 2011 (AS 2011 46174615;BBl 2010 8827). ↩
Fassung gemäss Art. 12 Ziff. 2 des Prot. vom 16. Febr. 2000, von der BVers genehmigt am 11. Dez. 2000, in Kraft seit 20. Dez. 2000 (AS 2001 14771476;BBl 2000 5527). ↩
Fassung gemäss Art. 7 des Prot. vom 30. Aug. 2010, von der BVers genehmigt am 17. Juni 2011, in Kraft seit 7. Okt. 2011 (AS 2011 46174615;BBl 2010 8827). ↩
Fassung gemäss Art. 13 Ziff. 3 des Prot. vom 16. Febr. 2000, von der BVers genehmigt am 11. Dez. 2000, in Kraft seit 20. Dez. 2000 (AS 2001 14771476;BBl 2000 5527). ↩
Ursprünglich Abs. 3 ↩
Ursprünglich Abs. 4 ↩
[AS 1958 765] ↩
Übersetzung des englischen Originaltexts. ↩
AS 2001 1477 ↩
AS 2011 4617 ↩
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