0.672.944.11•Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Irland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
0.672.944.11Bilateral International Treaty16.02.1968
Abgeschlossen am 8. November 1966
Von der Bundesversammlung genehmigt am 5. Juni 19671
Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 16. Februar 1968
In Kraft getreten am 16. Februar 1968
(Stand am 21. Oktober 2020)
Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung von Irland,
vom Wunsch geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen abzuschliessen;
vom Wunsch geleitet, ihre wirtschaftlichen Beziehungen weiterzuentwickeln und die Zusammenarbeit in steuerlichen Angelegenheiten zu vertiefen;
in der Absicht, in Bezug auf die Steuern vom Einkommen und vom Vermögen eine Doppelbesteuerung zu beseitigen, ohne Möglichkeiten zur Nichtbesteuerung oder reduzierten Besteuerung durch Steuerhinterziehung oder -umgehung (unter anderem durch missbräuchliche Gestaltungen mit dem Ziel des Erhalts von in diesem Abkommen vorgesehenen Erleichterungen zum mittelbaren Nutzen von in Drittstaaten ansässigen Personen) zu schaffen,
haben Folgendes vereinbart:2
Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.
und, bezüglich des Artikels 24, irische und schweizerische Steuern jeder Art, und Bezeichnung. 2. Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder ähnlicher Art, die künftig neben den zur Zeit bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. 3. Das Abkommen gilt nicht für die an der Quelle erhobene eidgenössische Verrechnungssteuer von Lotteriegewinnen.4 4. Sollte Irland künftig eine Steuer vom Vermögen einführen, so wird das Abkommen auch für diese Steuer gelten. 5. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander am Ende eines jeden Jahres die in ihren Steuergesetzen eingetretenen Änderungen mit.
Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaates können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass das Unternehmen seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit in dieser Weise aus, so können die Gewinne des Unternehmens in dem anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebsstätte zugerechnet werden können.
Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaates seine Tätigkeit in dem anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus, so sind in jedem Vertragsstaat dieser Betriebsstätte die Gewinne zuzurechnen, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebsstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre.
Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebsstätte werden die für diese Betriebsstätte entstandenen Aufwendungen, einschliesslich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Staat, in dem die Betriebsstätte liegt, oder anderswo entstanden sind.
Auf Grund des blossen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer Betriebsstätte kein Gewinn zugerechnet.
Bei Anwendung der vorstehenden Absätze sind die der Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn, dass ausreichende Gründe dafür bestehen, anders zu verfahren.
6A. Ein Vertragsstaat darf keine Berichtigung der Gewinne, die einer Betriebsstätte eines Unternehmens eines der Vertragsstaaten zugerechnet werden können, nach Ablauf von fünf Jahren ab dem Ende des Steuerjahres vornehmen, in dem die Gewinne der Betriebsstätte hätten zugerechnet werden können. Dieser Absatz ist nicht anzuwenden im Fall von Betrug, grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlicher Unterlassung.7 7. Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.
Gewinne eines Unternehmens aus dem Betrieb von Schiffen8oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr (einschliesslich der im Luftverkehr aus der Beteiligung an einem Pool, an einer gemeinsamen Betriebsorganisation oder an einer internationalen Betriebskörperschaft erzielten Gewinne) können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
und in diesen Fällen zwischen den beiden Unternehmen hinsichtlich ihrer kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen Bedingungen vereinbart oder auferlegt werden, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden. 2. Werden in einem Vertragsstaat den Gewinnen eines Unternehmens dieses Staates Gewinne zugerechnet und entsprechend besteuert, mit denen ein Unternehmen des anderen Vertragsstaats in diesem anderen Staat besteuert worden ist, und handelt es sich bei den zugerechneten Gewinnen um solche, die das Unternehmen des erstgenannten Staates erzielt hätte, wenn die zwischen den beiden Unternehmen vereinbarten Bedingungen die gleichen gewesen wären, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so nimmt der andere Staat eine entsprechende Änderung der dort von diesen Gewinnen erhobenen Steuer vor. Bei dieser Änderung sind die übrigen Bestimmungen dieses Abkommens zu berücksichtigen; soweit erforderlich, konsultieren sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten.9 3. Ein Vertragsstaat darf nach Ablauf von fünf Jahren ab dem Ende des Steuerjahres, in dem ein Unternehmen die Gewinne erzielt hätte, den Gewinnen des Unternehmens keine Gewinne zurechnen und entsprechend besteuern, die das Unternehmen erzielt hätte, aufgrund der in Absatz 1 genannten Bedingungen jedoch nicht erzielt hat. Dieser Absatz ist nicht anzuwenden im Fall von Betrug, grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlicher Unterlassung.10
Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln die Anwendbarkeit dieser Absätze in gegenseitigem Einvernehmen. 5. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Dividenden» bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genussaktien oder Genussscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten, ausgenommen Forderungen, mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien gleichgestellt sind. 6. Die Absätze 1–3 sind nicht anwendbar, wenn die in einem Vertragsstaat ansässige, zur Nutzung der Dividenden berechtigte Person im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und wenn die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In einem solchen Fall ist, je nachdem, Artikel 6 oder Artikel 13 anwendbar. 7. Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, dass diese Dividenden an eine im anderen Staat ansässige Person gezahlt werden oder dass die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Staat gelegenen Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nicht ausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nicht ausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus im anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.
3. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines Schiffes oder Luftfahrzeuges im internationalen Verkehr ausgeübt wird, in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrates einer Gesellschaft bezieht, die in dem anderen Vertragsstaat ansässig ist, können in dem anderen Staat besteuert werden.
Ungeachtet der Artikel 13 und 14 können Einkünfte, die berufsmässige Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler und Musiker, sowie Sportler aus ihrer in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit beziehen, in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sie diese Tätigkeit ausüben.
Vorbehältlich des Artikels 18 können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.
Vergütungen, einschliesslich der Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einer seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften oder von einer durch ein besonderes Gesetz dieses Vertragsstaates gegründeten und organisierten juristischen Person unmittelbar oder aus einem Sondervermögen an eine natürliche Person, welche die Staatsangehörigkeit dieses Staates besitzt, für gegenwärtig oder früher erbrachte Dienste gezahlt werden, können nur in dem Staat besteuert werden, aus dem diese Vergütungen stammen.
Die in den vorstehenden Artikeln nicht ausdrücklich erwähnten Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person können nur in diesem Staat besteuert werden.
2. Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen, die nach dem irischen Recht und nach dem Abkommen in Irland besteuert werden können, so nimmt die Schweiz, vorbehaltlich der Absätze 3, 4 und 6 dieses Artikels diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Steuer aus; diese Befreiung gilt jedoch für Gewinne, mit denen sich Artikel 12 Absatz 3 befasst, nur dann, wenn die tatsächliche Besteuerung dieser Gewinne in Irland nachgewiesen wird.
3. Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Dividenden, die nach Artikel 9 Absatz 211. in Irland besteuert werden können, so gewährt die Schweiz dieser Person auf Antrag eine Entlastung. Diese Entlastung besteht:
a. in der Anrechnung der nach Artikel 9 Absatz 2. in Irland erhobenen Steuer auf die vom Einkommen dieser Person geschuldete schweizerische Steuer, wobei der anzurechnende Betrag jedoch den Teil der von der Anrechnung ermittelten schweizerischen Steuer nicht übersteigen darf, der auf die Dividenden entfällt, oder
b. in einer pauschalen, nach festgelegten Normen ermittelten Ermässigung der schweizerischen Steuer, die den Grundsätzen der in Buchstabe a. erwähnten Entlastung Rechnung trägt, oder
c. in einer teilweisen Befreiung der Dividenden von der schweizerischen Steuer, mindestens aber im Abzug der in Irland erhobenen Steuer vom Bruttobetrag der Dividenden.
Die Schweiz wird gemäss den schweizerischen Vorschriften über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Art der Entlastung bestimmen und das Verfahren ordnen. 4. Eine in der Schweiz ansässige Gesellschaft, die Dividenden aus einer in Irland ansässigen Gesellschaft bezieht, geniesst bei der Festsetzung der schweizerischen Steuer auf diesen Dividenden die gleichen Vergünstigungen, wie sie der Gesellschaft zustehen würden, wenn die die Dividenden zahlende Gesellschaft in der Schweiz ansässig wäre. 5. Bei Anwendung der vorstehenden Absätze dieses Artikels gelten Gewinne, Einkünfte und Gewinne aus der Veräusserung von Vermögen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person bezieht und die nach dem Abkommen im anderen Vertragsstaat besteuert werden können, als aus diesem anderen Staat stammend. 6. Sind Einkünfte oder Vermögen nach dem Abkommen von der Besteuerung auszunehmen, so können sie bei der Festsetzung der Steuer für die anderen Einkünfte oder das andere Vermögen oder zur Bemessung des Satzes dieser Steuer gleichwohl in Rechnung gestellt werden. 7. Absatz 2 gilt nicht für Einkünfte einer in der Schweiz ansässigen Person, wenn Irland dieses Abkommen so anwendet, dass es diese Einkünfte von der Besteuerung ausnimmt oder Artikel 9 Absatz 2 auf diese Einkünfte anwendet.12
3.A. Sofern nicht Artikel 8, Artikel 9 Absatz 513, Artikel 10 Absatz 4 anzuwenden ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten Staat ansässige Person zum Abzug zuzulassen. Dementsprechend sind Schulden, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats gegenüber einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person hat, bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Schulden gegenüber einer im erstgenannten Staat ansässigen Person zum Abzug zuzulassen.14 4. Die Unternehmen eines Vertragsstaates, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar, einer in dem anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen in dem erstgenannten Vertragsstaat weder einer Besteuerung noch einer damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender sind als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können. 5. Die Bestimmungen dieses Artikels sind nicht so auszulegen, als verpflichteten sie einen Vertragsstaat, den im anderen Vertragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermässigungen aufgrund des Personenstandes oder der Familienlasten zu gewähren, die er seinen ansässigen Personen gewährt.15 6. In diesem Artikel bedeutet der Ausdruck «Besteuerung» Steuern jeder Art und Bezeichnung.
werden auf schriftlichen Antrag der Person noch offene Fragen des Falles auf die in diesem Artikel beschriebene Weise und im Einklang mit den von den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten nach Absatz 10 vereinbarten Vorschriften oder Verfahren einem Schiedsverfahren unterworfen. 2. Hat eine zuständige Behörde das in Absatz 1 erwähnte Verständigungsverfahren ausgesetzt, da bei einem Gericht ein Fall betreffend eine oder mehrere gleiche Fragen hängig ist, so steht die in Absatz 1 Buchstabe b vorgesehene Frist still, bis entweder eine abschliessende Gerichtsentscheidung ergangen ist oder der Fall eingestellt oder zurückgezogen wurde. Auch wenn eine Person, die einen Fall vorgelegt hat, und eine zuständige Behörde eine Aussetzung des Verständigungsverfahrens vereinbart haben, steht die in Absatz 1 Buchstabe b vorgesehene Frist still, bis die Aussetzung aufgehoben wurde. 3. Kommen beide zuständigen Behörden überein, dass eine unmittelbar von dem Fall betroffene Person es versäumt hat, zusätzliche wesentliche Informationen, die nach Beginn der in Absatz 1 Buchstabe b vorgesehenen Frist von einer der beiden zuständigen Behörden angefordert wurden, rechtzeitig bereitzustellen, so wird diese Frist um eine Dauer verlängert, die dem Zeitraum entspricht, der an dem Tag beginnt, bis zu dem die Informationen angefordert waren, und an dem Tag endet, an dem sie bereitgestellt wurden.
Übermitteln jedoch eine oder beide zuständigen Behörden die Mitteilung nach Absatz 7 Buchstabe b, so gilt diese als Anforderung zusätzlicher Informationen nach Absatz 6 Buchstabe b.
10. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln durch Verständigung nach Artikel 25 Absatz 3, wie dieser Teil anzuwenden ist und welche Informationen jede zuständige Behörde für eine sachliche Prüfung des Falles mindestens benötigt. Diese Verständigungsregelung ist vor dem Tag zu treffen, an dem noch offene Fragen im Rahmen eines Falles erstmals in Betracht kommen, einem Schiedsverfahren unterworfen zu werden, und kann danach erforderlichenfalls geändert werden.
11. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten die folgenden Vorschriften:
12. Soweit sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten nicht auf andere Vorschriften verständigen, gelten für die Zwecke dieses Artikels die Absätze 13–15.
13. Für die Bestellung der Mitglieder einer Schiedsstelle gelten folgende Vorschriften:
a) Die Schiedsstelle besteht aus drei Einzelmitgliedern mit Fachkenntnis oder Erfahrung auf dem Gebiet internationaler Steuersachen.
b) Jede zuständige Behörde bestellt innerhalb von 60 Tagen nach dem Tag des aufgrund von Absatz 1 gestellten Schiedsantrags ein Mitglied der Schiedsstelle. Die beiden auf diese Weise bestellten Mitglieder der Schiedsstelle bestellen innerhalb von 60 Tagen nach der letzten dieser beiden Bestellungen ein drittes Mitglied, das den Vorsitz der Schiedsstelle ausübt. Die vorsitzende Person darf nicht Staatsangehörige eines der beiden Vertragsstaaten oder in einem der beiden Vertragsstaaten ansässig sein.
c) Jedes bestellte Mitglied der Schiedsstelle muss zum Zeitpunkt der Annahme einer Bestellung unparteilich und von den zuständigen Behörden, Steuerverwaltungen und Finanzministerien der Vertragsstaaten sowie allen unmittelbar vom Fall betroffenen Personen (und deren Beraterinnen und Beratern) unabhängig sein, während des gesamten Verfahrens seine Unparteilichkeit und Unabhängigkeit wahren und während eines angemessenen Zeitraums danach jedes Verhalten vermeiden, das Anlass zu Zweifeln an der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit der Mitglieder der Schiedsstelle in Bezug auf das Verfahren geben kann.
14. Versäumt es die zuständige Behörde eines Vertragsstaats, in der Weise und innerhalb der Frist, die in Absatz 13 genannt oder zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten vereinbart sind, ein Mitglied der Schiedsstelle zu bestellen, so wird durch die ranghöchste Amtsperson des Zentrums für Steuerpolitik und ‑verwaltung der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, die nicht Staatsangehörige eines der beiden Vertragsstaaten ist, im Namen dieser zuständigen Behörde ein Mitglied bestellt.
15. Versäumen es die beiden ersten Mitglieder der Schiedsstelle, in der Weise und innerhalb der Frist, die in Absatz 13 genannt oder zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten vereinbart sind, die vorsitzende Person zu bestellen, so wird diese durch die ranghöchste Amtsperson des Zentrums für Steuerpolitik und ‑verwaltung der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung bestellt, die nicht Staatsangehörige eines der beiden Vertragsstaaten ist.
16. Mitglieder der Schiedsstelle und höchstens drei Mitarbeitende je Mitglied (sowie vorgesehene Mitglieder der Schiedsstelle, jedoch nur, soweit dies für die Überprüfung ihrer Fähigkeit zur Erfüllung der Voraussetzungen für eine Tätigkeit als Mitglied der Schiedsstelle erforderlich ist) gelten ausschliesslich für die Anwendung dieses Artikels und von Artikel 26 sowie der innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten in Bezug auf Informationsaustausch, Vertraulichkeit und Amtshilfe als Personen oder Behörden, an die Informationen weitergegeben werden dürfen. Informationen, welche die Schiedsstelle oder vorgesehene Mitglieder der Schiedsstelle erhalten, sowie Informationen, welche die zuständigen Behörden von der Schiedsstelle erhalten, gelten als unter Artikel 26 ausgetauschte Informationen.
17. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten stellen sicher, dass Mitglieder der Schiedsstelle und ihre Mitarbeitenden sich vor ihrem Tätigwerden im Rahmen eines Schiedsverfahrens schriftlich verpflichten, Informationen zum Schiedsverfahren im Einklang mit den in Artikel 26 Absatz 2 beschriebenen und den im anwendbaren Recht der Vertragsstaaten vorgesehenen Vertraulichkeits- und Geheimhaltungspflichten zu behandeln.
18. Für die Zwecke dieses Artikels und von Artikel 25 enden das Verständigungsverfahren und das Schiedsverfahren in Bezug auf einen Fall, wenn zu irgendeinem Zeitpunkt nach Stellung eines Schiedsantrags und vor Übermittlung des Schiedsspruchs an die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten durch die Schiedsstelle:
a) die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten den Fall durch Verständigung regeln; oder
b) die Person, die den Fall vorgelegt hat, den Schiedsantrag oder den Antrag auf ein Verständigungsverfahren zurückzieht.
19. Soweit sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten nicht auf andere Vorschriften verständigen, gelten bei einem Schiedsverfahren nach diesem Artikel folgende Vorschriften:
a) Nachdem ein Fall einem Schiedsverfahren unterworfen wurde, legt die zuständige Behörde jedes Vertragsstaats der Schiedsstelle bis zu einem vereinbarten Tag einen Regelungsvorschlag vor, in dem alle noch offenen Fragen des Falles behandelt werden (unter Berücksichtigung aller zuvor zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten in diesem Fall erzielten Verständigungsregelungen). Der Regelungsvorschlag ist für jede Berichtigung oder vergleichbare Frage des Falles auf die Festlegung bestimmter Geldbeträge (zum Beispiel von Einkünften oder Aufwendungen) oder, wenn angegeben, des höchsten aufgrund dieses Abkommens erhobenen Steuersatzes zu beschränken. Konnten die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten in einem Fall über eine Frage betreffend die Voraussetzungen für die Anwendung einer Bestimmung des Abkommens (im Folgenden als «Schwellenfrage» bezeichnet) keine Verständigungsregelung erzielen, zum Beispiel darüber, ob eine natürliche Person eine ansässige Person ist oder ob eine Betriebsstätte besteht, so können die zuständigen Behörden alternative Regelungsvorschläge zu Fragen vorlegen, bei denen die Entscheidung von der Regelung dieser Schwellenfragen abhängt.
b) Die zuständige Behörde jedes Vertragsstaats kann ausserdem ein erläuterndes Positionspapier zur Prüfung durch die Schiedsstelle vorlegen. Jede zuständige Behörde, die einen Regelungsvorschlag oder ein erläuterndes Positionspapier vorlegt, übermittelt der anderen zuständigen Behörde bis zu dem Tag, bis zu dem der Regelungsvorschlag und das erläuternde Positionspapier vorgelegt werden müssen, eine Abschrift. Jede zuständige Behörde kann der Schiedsstelle ausserdem bis zu einem vereinbarten Tag eine Erwiderung zu dem von der anderen zuständigen Behörde vorgelegten Regelungsvorschlag und erläuternden Positionspapier übermitteln. Der anderen zuständigen Behörde wird bis zu dem Tag, bis zu dem die Erwiderung vorgelegt werden muss, eine Abschrift davon übermittelt.
c) Die Schiedsstelle wählt als Entscheidung einen der von den zuständigen Behörden in Bezug auf jede Frage und eventuelle Schwellenfragen vorgelegten Regelungsvorschläge für den Fall aus und nimmt in ihre Entscheidung keine Begründung oder sonstige Erläuterung auf. Der Schiedsspruch wird mit einfacher Mehrheit der Mitglieder der Schiedsstelle erlassen. Die Schiedsstelle übermittelt den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten schriftlich ihre Entscheidung. Der Schiedsspruch hat keine Präzedenzwirkung.
20. Vor Beginn eines Schiedsverfahrens stellen die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten sicher, dass jede Person, die den Fall vorgelegt hat, und ihre Beraterinnen oder Berater sich schriftlich verpflichten, im Laufe des Schiedsverfahrens von einer der zuständigen Behörden oder der Schiedsstelle erhaltene Informationen nicht an eine andere Person weiterzugeben. Das Verständigungsverfahren nach Artikel 25 sowie das Schiedsverfahren nach diesem Artikel enden in Bezug auf den Fall, wenn nach Stellung eines Schiedsantrags und vor Übermittlung des Schiedsspruchs an die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten durch die Schiedsstelle eine Person, die den Fall vorgelegt hat, oder eine Beraterin oder ein Berater dieser Person erheblich gegen diese Erklärung verstösst.
21. In einem Schiedsverfahren nach diesem Artikel werden die Vergütungen und Aufwendungen der Mitglieder der Schiedsstelle sowie sämtliche den Vertragsstaaten im Zusammenhang mit dem Schiedsverfahren entstandenen Kosten von den Vertragsstaaten in einer zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten durch Verständigung zu regelnden Weise getragen. In Ermangelung einer entsprechenden Verständigungsregelung trägt jeder Vertragsstaat seine eigenen Aufwendungen und die seines bestellten Mitglieds der Schiedsstelle. Die Kosten der oder des Vorsitzenden der Schiedsstelle und sonstige mit der Durchführung des Schiedsverfahrens verbundene Aufwendungen tragen die Vertragsstaaten zu gleichen Teilen.
22. Jede noch offene Frage, die sich aus einem Fall ergibt, der Gegenstand eines Verständigungsverfahrens ist und der anderenfalls in den Anwendungsbereich des in diesem Artikel vorgesehenen Schiedsverfahrens fallen würde, wird nicht einem Schiedsverfahren unterworfen, wenn die Frage im Rahmen eines Falles zu betrachten ist, für den in Übereinstimmung mit einer bilateralen oder multilateralen Übereinkunft, die für noch offene Fragen, die sich aus einem Fall ergeben, der Gegenstand eines Verständigungsverfahrens ist, ein obligatorisches verbindliches Schiedsverfahren vorsieht, bereits eine Schiedsstelle oder ein ähnliches Gremium eingerichtet wurde.
23. Dieser Artikel berührt nicht die Erfüllung weiterreichender Verpflichtungen, die sich in Bezug auf das Schiedsverfahren für noch offene Fragen im Rahmen eines Verständigungsverfahrens aus anderen Übereinkünften, denen die Vertragsstaaten als Vertragsparteien angehören oder angehören werden, ergeben können.
Ungeachtet der übrigen Bestimmungen dieses Abkommens wird ein Vorteil nach diesem Abkommen nicht für bestimmte Einkünfte oder Vermögenswerte gewährt, wenn unter Berücksichtigung aller massgeblichen Tatsachen und Umstände die Feststellung gerechtfertigt ist, dass der Erhalt dieses Vorteils einer der Hauptzwecke einer Gestaltung oder Transaktion war, die unmittelbar oder mittelbar zu diesem Vorteil geführt hat, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass die Gewährung dieses Vorteils unter diesen Umständen mit dem Ziel und Zweck der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens im Einklang steht.
Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft; jeder Vertragsstaat kann es aber nach dem Jahre 1971 auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung
a. in Irland: (1) hinsichtlich der Einkommenssteuer (mit Einschluss der Zuschlagssteuer) für die Steuerjahre, die am oder nach dem 6. April des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres beginnen, (2) hinsichtlich der Körperschaftssteuer für die Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. April des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres beginnen, und für den Rest der an dem genannten Tag noch nicht abgelaufenen Geschäftsjahre; b. in der Schweiz: für die Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres beginnen.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.Gefertigt zu Dublin, im Doppel, am 8. November 1966, in französischer und englischer Urschrift, die gleicherweise authentisch sind.
| Für den Schweizerischen Bundesrat: Julien Rossat | Für die Regierung Irlands: Proinsias Mac Aogáin |
|---|
Übersetzung*18*
| Schweizerische Botschaft | Dublin, den 8. November 1966 |
|---|---|
| Herr Minister,Mit Bezug auf das heute unterzeichnete Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Irland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen beehre ich mich, im Namen des Schweizerischen Bundesrates zu bestätigen, dass im gegenseitigen Einvernehmen sowohl die ordentlichen als auch die ausserordentlichen Steuern vom Einkommen und vom Vermögen unter Artikel 2 des genannten Abkommens fallen.Ich versichere Sie, Herr Minister, meiner ausgezeichneten Hochachtung. |
| Julien Rossat |
|---|
| Ministerium | Dublin, den 8. November 1966 |
|---|---|
| für Auswärtige Angelegenheiten | |
| Exzellenz,Mit Bezug auf das heute unterzeichnete Abkommen zwischen Irland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen beehre ich mich, im Namen der Regierung von Irland zu bestätigen, dass im gegenseitigen Einvernehmen sowohl die ordentlichen als auch die ausserordentlichen Steuern vom Einkommen und vom Vermögen unter Artikel 2 des genannten Abkommens fallen.Ich benütze auch diesen Anlass, um Sie, Exzellenz, meiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern. |
| Proinsias Mac Aogáin |
|---|
Die Schweizerische Eidgenossenschaft
und
Irland
haben sich bei der Unterzeichnung des Protokolls zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Irland zur Änderung des am 8. November 1966 in Dublin unterzeichneten Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der Fassung des am 24. Oktober 1980 in Dublin unterzeichneten Änderungsprotokolls auf die folgenden Bestimmungen geeinigt, die einen integrierenden Bestandteil des Abkommens bilden.
1. Zu Art. 3A Abs. 1
a) Es besteht Einvernehmen darüber, dass der Ausdruck «eine in einem Vertragsstaat ansässige Person» Folgendes einschliesst: (i) diesen Staat oder eine politische Unterabteilung oder lokale Körperschaft dieses Staates, einschliesslich jeder in vollständigem Besitz dieses Staates, dieser Unterabteilung oder dieser Körperschaft stehenden Einrichtung, Fonds oder Vertretung; (ii) in diesem Staat errichtete Vorsorgeeinrichtungen; und (iii) Organisationen, die ausschliesslich zu religiösen, wohltätigen, wissenschaftlichen, kulturellen, sportlichen oder Ausbildungszwecken (oder zu mehreren dieser Zwecke) gegründet und geführt werden und die in einem Vertragsstaat gemäss seinem Recht ansässig sind, ungeachtet der Tatsache, dass ein Teil oder die Gesamtheit ihrer Einkünfte oder ihrer Gewinne gemäss dem innerstaatlichen Recht dieses Staates steuerbefreit sein kann. b) Es besteht ebenfalls Einvernehmen darüber, dass ein in Irland errichteter, kollektiver vertraglicher Anlagefonds («Common Contractual Fund») nicht als eine in Irland ansässige Person gilt und für Zwecke der Gewährung von Abkommensvorteilen als steuerlich transparent betrachtet wird.
2. Zu Art. 9 Abs. 3 Bst. b
Es besteht Einvernehmen darüber, dass der Ausdruck «Vorsorgeeinrichtung» folgende Einrichtungen sowie alle gleichen oder im Wesentlichen vergleichbaren Einrichtungen umfasst, die aufgrund von nach der Unterzeichnung des Protokolls erlassenen Gesetzen errichtet werden: a) in Irland: (i) «the National Pension Reserve Fund», (ii) sämtliche Pläne und Modelle nach «Part 30 of the Taxes Consolidation Act 1997»; b) in der Schweiz sämtliche Pläne und Modelle nach: (i) dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 194619über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, (ii) dem Bundesgesetz vom 19. Juni 195920über die Invalidenversicherung, (iii) dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 200621über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, (iv) dem Bundesgesetz vom 25. Juni 198222über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, einschliesslich der nicht registrierten Vorsorgeeinrichtungen, die berufliche Vorsorgepläne anbieten, und (v) den mit der beruflichen Vorsorge vergleichbaren anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge gemäss Artikel 82 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge.
3. Zu Art. 12 Abs. 4
Wenn:
schränken die Bestimmungen von Absatz 4 das Recht von Irland nicht ein, die natürliche Person nach seinem Recht in Bezug auf diese Veräusserung zu besteuern, wobei der Steuerbetrag den Steuerbetrag nicht übersteigen darf, der auf dem Gewinn aus einer angenommenen Veräusserung durch die natürliche Person dieses Vermögens zum Verkehrswert am Tag unmittelbar vor dem ersten Tag des Jahres erhoben werden würde, in dem die Person ihre Ansässigkeit in Irland, wie in Buchstabe a erwähnt, aufgegeben hat.
4. .23
4A.24 Zu Art. 25A
Ungeachtet von Artikel 25A Absatz 1 des Abkommens kann ein Fall nicht einem Schiedsverfahren unterworfen werden, wenn er: a) im Fall von Irland: (i) im Zusammenhang mit Handlungen steht, für die die steuerpflichtige Person oder eine mit ihr verbundene Person (oder eine Person, die für die steuerpflichtige Person oder die mit dieser verbundene Person handelt) einer Strafe wegen vorsätzlichen Verhaltens gemäss «Section 1077E Taxes Consolidation Act 1997» unterliegt, (ii) von der Anwendung von Irlands innerstaatlichen, in «Section 811 and Section 811A Taxes Consolidation Act 1997» enthaltenen Bestimmungen zur Verhinderung von Missbrauch betroffen ist; b) im Fall der Schweiz: (i) im Zusammenhang mit Betrug, grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlicher Unterlassung steht, (ii) von der Anwendung von Steuerumgehung im Sinne der Definition gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung betroffen ist.
5. Zu Art. 26
(i) die Identität der in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogenen Person;
(ii) die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden;
(iii) eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hinsichtlich der Form, in der der ersuchende Staat diese Informationen vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht;
(iv) den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden;
(v) soweit bekannt, den Namen und die Adresse der mutmasslichen Inhaberin oder des mutmasslichen Inhabers der verlangten Informationen.
Während dieser Buchstabe wichtige verfahrenstechnische Anforderungen enthält, die «fishing expeditions» vermeiden sollen, sind die Unterabsätze
i–v so auszulegen, dass sie einen wirksamen Informationsaustausch nicht behindern.
d) Es besteht Einvernehmen darüber, dass Artikel 26 die Vertragsstaaten nicht dazu verpflichtet, Informationen auf automatischer oder spontaner Basis auszutauschen.
e) Es besteht Einvernehmen darüber, dass im Fall des Austauschs von Informationen die im ersuchten Staat geltenden Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts über die Rechte der Steuerpflichtigen vorbehalten bleiben, bevor die Informationen an den ersuchenden Staat übermittelt werden. Es besteht im Weiteren Einvernehmen darüber, dass diese Bestimmungen dazu dienen, der steuerpflichtigen Person ein ordnungsgemässes Verfahren zu gewähren, und nicht bezwecken, den wirksamen Informationsaustausch zu verhindern oder übermässig zu verzögern.
2. Dieses Protokoll tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft. Seine Bestimmungen finden Anwendung:
2. Das Protokoll tritt am Tag des Eingangs der späteren dieser beiden Notifikationen in Kraft. Die Bestimmungen des Protokolls finden Anwendung:
AS 1968 445 ↩
Fassung gemäss Art. I des Prot. vom 13. Juni 2019, von der BVers genehmigt am 19. Juni 2020 und in Kraft seit 21. Okt. 2020 (AS 2020 46394637;BBl 2019 6925). ↩
Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Prot. vom 24. Okt. 1980, von der BVers genehmigt am 16. Dez. 1981 und in Kraft seit 25. April 1984 (AS 1984 522521;BBl 1981 II 645). ↩
Fassung gemäss Art. I Ziff. 2 des Prot. vom 24. Okt. 1980, von der BVers genehmigt am 16. Dez. 1981 und in Kraft seit 25. April 1984 (AS 1984 522521;BBl 1981 II 645). ↩
Fassung gemäss Art. II des Prot. vom 24. Okt. 1980, von der BVers genehmigt am 16. Dez. 1981 und in Kraft seit 25. April 1984 (AS 1984 522521;BBl 1981 II 645). ↩
Fassung gemäss Art. 11 des Prot. vom 24. Okt. 1980, von der BVers genehmigt am 16. Dez. 1981 und in Kraft seit 25. April 1984 (AS 1984 522521;BBl 1981 II 645). ↩
Eingefügt durch Art. II des Prot. vom 13. Juni 2019, von der BVers genehmigt am 19. Juni 2020 und in Kraft seit 21. Okt. 2020 (AS 2020 46394637;BBl 2019 6925). ↩
Der Begriff wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 1 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512 ) formlos berichtigt. Die Berichtigung wurde im ganzen Erlass vorgenommen. ↩
Eingefügt durch Art. I des Prot. vom 26. Jan. 2012, von der BVers genehmigt am 21. Juni 2013 und in Kraft seit 14. Nov. 2013 (AS 2013 43494347;BBl 2012 5743). ↩
Eingefügt durch Art. III des Prot. vom 13. Juni 2019, von der BVers genehmigt am 19. Juni 2020 und in Kraft seit 21. Okt. 2020 (AS 2020 46394637;BBl 2019 6925). ↩
Ausdruck gemäss Art. III des Prot. vom 26. Jan. 2012, von der BVers genehmigt am 21. Juni 2013 und in Kraft seit 14. Nov. 2013 (AS 2013 43494347;BBl 2012 5743). Die Änd. wurde im ganzen Text berücksichtigt. ↩
Eingefügt durch Art. IV des Prot. vom 13. Juni 2019, von der BVers genehmigt am 19. Juni 2020 und in Kraft seit 21. Okt. 2020 (AS 2020 46394637;BBl 2019 6925). ↩
Ausdruck gemäss Art. IV Abs. 1 des Prot. vom 26. Jan. 2012, von der BVers genehmigt am 21. Juni 2013 und in Kraft seit 14. Nov. 2013 (AS 2013 43494347;BBl 2012 5743). ↩
Eingefügt durch Art. VII des Prot. vom 24. Okt. 1980, von der BVers genehmigt am 16. Dez. 1981 und in Kraft seit 25. April 1984 (AS 1984 522521;BBl 1981 II 645). ↩
Fassung gemäss Art. IV Abs. 2 des Prot. vom 26. Jan. 2012, von der BVers genehmigt am 21. Juni 2013 und in Kraft seit 14. Nov. 2013 (AS 2013 43494347;BBl 2012 5743). ↩
Fassung gemäss Art. V des Prot. vom 13. Juni 2019, von der BVers genehmigt am 19. Juni 2020 und in Kraft seit 21. Okt. 2020 (AS 2020 46394637;BBl 2019 6925). ↩
[AS 1960 341] ↩
Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung. ↩
SR 831.10 ↩
SR 831.20 ↩
SR 831.30 ↩
SR 831.40 ↩
Aufgehoben durch Art. VIII Ziff. 1 des Prot. vom 13. Juni 2019, von der BVers genehmigt am 19. Juni 2020 und in Kraft seit 21. Okt. 2020 (AS 2020 46394637;BBl 2019 6925). ↩
Eingefügt durch Art. VIII Ziff. 2 des Prot. vom 13. Juni 2019, von der BVers genehmigt am 19. Juni 2020 und in Kraft seit 21. Okt. 2020 (AS 2020 46394637;BBl 2019 6925). ↩
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