0.672.964.91•Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Polen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
0.672.964.91Bilateral International Treaty25.09.1992
Abgeschlossen am 2. September 1991
Von der Bundesversammlung genehmigt am 2. Juni 19921
Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 25. September 1992
In Kraft getreten am 25. September 1992
(Stand am 28. Dezember 2016)
Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Republik Polen
vom Wunsche geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen abzuschliessen, haben folgendes vereinbart:
Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.
a)2 in Polen: (i) die Körperschaftssteuer, (ii) die Einkommenssteuer der natürlichen Personen, (im folgenden als «polnische Steuer» bezeichnet); (iv) die Lohnsteuer; (v) die Landwirtschaftsteuer (im folgenden als «polnische Steuer» bezeichnet); b) in der Schweiz: die von Bund, Kantonen und Gemeinden erhobenen Steuern (i) vom Einkommen (Gesamteinkommen, Erwerbseinkommen, Vermögensertrag, Geschäftsertrag, Kapitalgewinn und andere Einkünfte) und (ii) vom Vermögen (Gesamtvermögen, bewegliches und unbewegliches Vermögen, Geschäftsvermögen, Kapital und Reserve und andere Vermögensteile) (im folgenden als «schweizerische Steuer» bezeichnet). 4. Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander am Ende eines jeden Jahres die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit. 5. Das Abkommen gilt nicht für die an der Quelle erhobene schweizerische Verrechnungssteuer auf Lotteriegewinnen.
(i) natürliche Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaates besitzen;
(ii) juristische Personen, Personengesellschaften und andere Personenvereinigungen, die nach dem in einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden sind,
h) bedeutet der Ausdruck «zuständige Behörde»:
(i) in Polen den Finanzminister oder seinen bevollmächtigten Vertreter;
(ii) in der Schweiz den Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung oder seinen bevollmächtigten Vertreter.
2. Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt.
1.3Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «eine in einem Vertragsstaat ansässige Person» eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist und umfasst auch diesen Staat und seine politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften. Der Ausdruck umfasst jedoch nicht eine Person, die in diesem Staat nur mit Einkünften aus Quellen in diesem Staat oder mit in diesem Staat gelegenem Vermögen steuerpflichtig ist.
2. Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt folgendes:
3. Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.
und in diesen Fällen die beiden Unternehmen in ihren kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen an vereinbarte oder auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden. 2. Werden Gewinne, mit denen ein Unternehmen eines Vertragsstaates in diesem Staat besteuert worden ist, auch den Gewinnen eines Unternehmens des anderen Vertragsstaates zugerechnet und entsprechend besteuert und handelt es sich dabei um Gewinne, die das Unternehmen des anderen Vertragsstaates erzielt hätte, wenn die zwischen den beiden Unternehmen vereinbarten Bedingungen die gleichen gewesen wären, wie sie unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so können sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten zur Herbeiführung einer Einigung über die Berichtigung der Gewinne in den beiden Vertragsstaaten konsultieren. 3. Ein Vertragsstaat soll die Gewinne eines Unternehmens in den in Absatz 1 genannten Fällen nicht mehr berichtigen, wenn die in seinem internen Recht vorgesehenen Fristen abgelaufen sind, und keinesfalls wenn seit dem Ende des Jahres, in dem ein Unternehmen dieses Staates die Gewinne, die Gegenstand einer solchen Berichtigung wären, erzielt hätte, mehr als fünf Jahre verflossen sind. Dieser Absatz ist in Fällen von Betrug oder vorsätzlicher Unterlassung nicht anzuwenden.
2.4Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Dividenden eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, 15 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen.
2a .5 Ungeachtet des Absatzes 2 können Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragstaat ansässige Person zahlt, nur in diesem anderen Staat besteuert werden, wenn der Nutzungsberechtigte: (i) eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die anlässlich der Dividendenzahlung direkt mindestens 10 Prozent des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt und diese Beteiligung über einen ununterbrochenen Zeitraum von 24 Monaten, in welcher der Zeitpunkt der Dividendenzahlung fällt, hält oder halten wird; oder (ii) eine Vorsorgeeinrichtung oder eine andere ähnliche Einrichtung ist, die Vorsorgepläne anbietet, an denen sich natürliche Personen zur Sicherung von Altersleistungen beteiligen können, sofern die Vorsorgeeinrichtung oder ähnliche Einrichtung nach dem Recht des anderen Vertragsstaates errichtet und steuerlich anerkannt ist sowie der entsprechenden Aufsicht unterliegt. 2b .6 Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie die Begrenzungsbestimmungen der Absätze 2 und 2a durchzuführen sind.
Diese Absätze berühren nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.7 3. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Dividenden» bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genussaktien oder Genussscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten – ausgenommen Forderungen – mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Recht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind. 4. Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden. 5. Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, dass diese Dividenden an eine im anderen Staat ansässige Person gezahlt werden oder dass die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Staat gelegenen Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus im anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.
2.8Diese Zinsen können jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Zinsen eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, 5 Prozent des Bruttobetrags der Zinsen nicht übersteigen.
2a .9Ungeachtet von Absatz 2 können Zinsen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragstaat ansässige Person zahlt, nur im anderen Staat besteuert werden, wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die mit der leistenden Gesellschaft verbunden ist. 3. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Zinsen» bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen einschliesslich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen. Zuschläge für verspätete Zahlung gelten nicht als Zinsen im Sinne dieses Artikels. 4. Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.
5.10Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebsstätte oder eine oder eine feste Einrichtung und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebsstätte oder der festen Einrichtung eingegangen worden und trägt die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung liegt. 6. Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der zugrundeliegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
2.11Diese Lizenzgebühren können jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Lizenzgebühren eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, 5 Prozent des Bruttobetrags der Lizenzgebühren nicht übersteigen.
2a .12Ungeachtet von Absatz 2 können Lizenzgebühren, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragstaat ansässige Person zahlt, nur im anderen Staat besteuert werden, wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die mit der leistenden Gesellschaft verbunden ist.
3.13Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Lizenzgebühren» bedeutet Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von jeglicher Urheberrechte einschliesslich Urheberrechte an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschliesslich kinematographischer Filme, von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden. 4. Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.
5.14Lizenzgebühren gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebsstätte oder eine feste Einrichtung, mit der die Verpflichtung zur Zahlung der Lizenzgebühren zusammenhängt, und trägt die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung die Lizenzgebühren, so gelten die Lizenzgebühren als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung liegt. 6. Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren, gemessen an der zugrundeliegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
3a .15Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräusserung von Anteilen bezieht, deren Wert zu mehr als 50 Prozent unmittelbar oder mittelbar auf unbeweglichem Vermögen beruht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden. 3. Gewinne aus der Veräusserung von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, die im internationalen Verkehr betrieben werden, von Schiffen, die der Binnenschifffahrt dienen, und von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
4.16Gewinne aus der Veräusserung des in den Absätzen 1, 2, 3 und 3a nicht genannten Vermögens können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräusserer ansässig ist.
3. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines Seeschiffes oder Luftfahrzeuges, das im internationalen Verkehr betrieben wird, oder an Bord eines Schiffes, das der Binnenschiffahrt dient, ausgeübt wird, in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, können im anderen Staat besteuert werden.
Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 2 können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.
5.21Wenn:
so sind alle ungelösten Streitpunkte dieses Falles auf Ersuchen dieser Person einem Schiedsverfahren zuzuleiten. Diese ungelösten Streitpunkte dürfen jedoch dann nicht einem Schiedsverfahren zugeleitet werden, wenn in dieser Angelegenheit bereits eine Entscheidung durch ein Gericht oder ein Verwaltungsgericht eines der beiden Staaten ergangen ist. Sofern nicht eine von diesem Fall unmittelbar betroffene Person die den Schiedsspruch umsetzende Verständigungsregelung ablehnt, ist dieser Schiedsspruch für beide Vertragsstaaten bindend und ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten umzusetzen. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie das Verfahren nach diesem Absatz durchzuführen ist.
Die Vertragsstaaten können dem aufgrund dieses Absatzes gebildeten Schiedsgericht die für die Durchführung des Schiedsverfahrens erforderlichen Informationen zugänglich machen. Die Mitglieder des Schiedsgerichts unterliegen hinsichtlich dieser Informationen den Geheimhaltungsvorschriften von Artikel 25a Absatz 2 des Abkommens.
3. Das Abkommen gilt nicht für internationale Organisationen, deren Organe oder Beamten und für Personen, die Mitglieder einer diplomatischen Mission, einer konsularischen Vertretung oder einer ständigen Vertretung eines dritten Staates sind und die sich in einem Vertragsstaat aufhalten und in keinem der Vertragsstaaten für die Zwecke der Steuern vom Einkommen oder Vermögen als ansässig gelten.
Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solang es nicht von einem Vertragsstaat gekündigt wird. Jeder Vertragsstaat kann das Abkommen auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung für Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar des der Kündigung folgenden Kalenderjahres beginnen.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.Geschehen zu Bern am 2. September 1991 im Doppel in deutscher, polnischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherweise verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und des polnischen Wortlauts soll der englische Wortlaut massgebend sein.
| Für den Schweizerischen Bundesrat: | Für die Regierung der Republik Polen: |
|---|---|
| Felber | Skubiszewski |
Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Republik Polenhaben in Bern am 2. September 1991 anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen den beiden Staaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen die folgenden, einen integrierenden Bestandteil des Abkommens bildenden Bestimmungen vereinbart:1. Zu Artikel 5In bezug auf Absatz 4 besteht Einvernehmen darüber, dass der Begriff der Betriebsstätte eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich für Hilfstätigkeiten im Zusammenhang mit der Mitwirkung beim Abschluss von Verträgen im Namen eines Unternehmens benutzt wird, nicht umfasst.2. Zu Artikel 7In bezug auf Art. 7 Absätze 1 und 2 besteht Einvernehmen darüber, dass, soweit ein Unternehmen eines Vertragsstaates, das im anderen Vertragsstaat eine Betriebsstätte hat, in jenem anderen Staat Güter oder Waren verkauft oder eine andere Geschäftstätigkeit ausübt, die Gewinne der Betriebsstätte nicht aufgrund des vom Unternehmen bezogenen Gesamtbetrages ermittelt werden, sondern nur auf demjenigen Teil der Gesamteinkünfte, der der Betriebsstätte für ihre effektive Tätigkeit bei diesen Verkäufen oder Geschäften zugerechnet werden kann.Hat ein Unternehmen bei Verträgen über die Planung, Lieferung oder Montage oder den Bau gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder Anlagen oder öffentlicher Einrichtungen eine Betriebsstätte, so werden die Gewinne dieser Betriebsstätte nicht aufgrund der gesamten Summe des Vertrags ermittelt, sondern nur aufgrund des Vertragsteils, der tatsächlich durch die Betriebsstätte im Staat, in dem diese liegt, erfüllt wird.Die Gewinne, die auf denjenigen Teil des Vertrags entfallen, der durch den Hauptsitz des Unternehmens erfüllt wird, können nur in dem Staat besteuert werden, in dem das Unternehmen ansässig ist.3. Zu den Art. 11 und 12In Bezug auf Artikel 11 Absatz 2a und Art. 12 Absatz 2a besteht Einvernehmen darüber, dass eine Gesellschaft «mit der anderen Gesellschaft verbunden» ist, wenn:
(i) die erstgenannte Gesellschaft eine direkte Beteiligung von mindestens 25 Prozent am Kapital der anderen Gesellschaft innehat; oder
(ii) die andere Gesellschaft eine direkte Beteiligung von mindestens 25 Prozent am Kapital der erstgenannten Gesellschaft innehat; oder
(iii) eine dritte Gesellschaft, welche in einem Staat der Europäischen Gemeinschaft oder des Europäischen Wirtschaftsraums ansässig ist, eine direkte Beteiligung von mindestens 25 Prozent am Kapital sowohl der erstgenannten wie auch der anderen Gesellschaft innehat.4. Zu Art. 12In Bezug auf Artikel 12 Absatz 2 besteht Einvernehmen darüber, dass Polen, sofern es mit einem Staat der Europäischen Gemeinschaft oder des Europäischen Wirtschaftsraums ein Doppelbesteuerungsabkommen oder ein anderes Abkommen abschliessen sollte, das einen tieferen als den in Artikel 12 vorgesehenen Steuersatz von 5 Prozent aufweist, mit dem in Kraft treten des Abkommens zwischen Polen und diesem Staat der Europäischen Gemeinschaft oder des Europäischen Wirtschaftsraums dieser tiefere Satz automatisch auch auf vorliegende Abkommen Anwendung findet.5. Zu den Art. 18 und 19Es besteht Einvernehmen darüber, dass der in den Artikeln 18 und 19 verwendete Ausdruck «Ruhegehälter» nicht nur wiederkehrende Zahlungen, sondern auch Kapitalleistungen umfasst.6. Zu den Art. 18 und 24In Bezug auf Artikel 18 und Artikel 24 besteht Einvernehmen darüber, dass Beiträge, die von oder für Rechnung einer natürlichen Person, welche in einem Vertragsstaat Dienste leistet, an eine im anderen Vertragsstaat errichtete und dort steuerlich anerkannte Vorsorgeeinrichtung oder andere ähnliche Einrichtung, die Vorsorgepläne anbietet, entrichtet werden, für Zwecke der Ermittlung der im erstgenannten Staat von der natürlichen Person zu zahlenden Steuer und der Ermittlung der Unternehmensgewinne, die dort besteuert werden können, in gleicher Weise und unter den gleichen Bedingungen und Einschränkungen zu behandeln sind wie Beiträge, die an eine im erstgenannten Staat steuerlich anerkannte Vorsorgeeinrichtung gezahlt werden, sofern:
(i) den Namen und die Adresse der in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogenen Person(en) und, sofern verfügbar, weitere Angaben, welche die Identifikation dieser Person(en) erleichtern, wie das Geburtsdatum, den Zivilstand oder die Steuernummer;
(ii) die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden;
(iii) eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hinsichtlich der Form, in welcher der ersuchende Staat diese Informationen vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht;
(iv) den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden;
(v) den Namen und, sofern verfügbar, die Adresse des mutmasslichen Inhabers der verlangten Informationen.
Während dieser Absatz wichtige verfahrenstechnische Anforderungen enthält, die «fishing expeditions» vermeiden sollen, sind die Ziffern i) bis v) so auszulegen, dass sie einen wirksamen Informationsaustausch nicht behindern.
d) Es besteht im Weiteren Einvernehmen darüber, dass Artikel 25a des Abkommens die Vertragsstaaten nicht dazu verpflichtet, Informationen auf automatischer oder spontaner Basis auszutauschen.
e) Es besteht Einvernehmen darüber, dass im Falle des Austauschs von Informationen die im ersuchten Staat geltenden Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts über die Rechte der Steuerpflichtigen vorbehalten bleiben, bevor die Informationen an den ersuchenden Staat übermittelt werden. Es besteht im Weiteren Einvernehmen darüber, dass diese Bestimmung dazu dient, dem Steuerpflichtigen ein ordnungsgemässes Verfahren zu gewähren und nicht bezweckt, den wirksamen Informationsaustausch zu verhindern oder übermässig zu verzögern.Geschehen zu Bern am 2. September 1991 in deutscher, polnischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherweise verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und des polnischen Wortlauts soll der englische Wortlaut massgebend sein.
| Für den Schweizerischen Bundesrat: | Für die Regierung der Republik Polen: |
|---|---|
| Felber | Skubiszewski |
Dieses Protokoll tritt mit dem Austausch der Noten in Kraft, welche die Erfüllung der verfassungsrechtlichen Erfordernisse für das Inkrafttreten des Protokolls in jedem Vertragsstaat bestätigen. Dessen Bestimmungen finden Anwendung:
Übersetzung*22*
Abgeschlossen am 29. Dezember 2011
In Kraft getreten am 29. Dezember 2011
Die zuständigen Behörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Polen haben folgende Verständigungsvereinbarung über die Auslegung von Absatz 7 Buchstabe c des Protokolls (hiernach: «Protokoll») zum Abkommen vom 2. September 1991 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Polen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (hiernach: «DBA») in der Fassung von Artikel XI Absatz 6 des Revisionsprotokolls vom 20. April 201023vereinbart:
Absatz 7 Buchstabe c des Protokolls legt die Informationen fest, die die zuständige Behörde des ersuchenden Staats der zuständigen Behörde des ersuchten Staates zu übermitteln hat, wenn sie Auskünfte nach Artikel 25a DBA verlangt. Nach dieser Protokollbestimmung muss der ersuchende Staat unter anderem: (i) den Namen und die Adresse der in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogenen Person(en) und, sofern verfügbar, weitere Angaben, welche die Identifikation dieser Person(en) erleichtern, wie das Geburtsdatum, den Zivilstand oder die Steuernummer; sowie (v) den Namen und, sofern verfügbar, die Adresse des mutmasslichen Inhabers der verlangten Informationen;
übermitteln. Buchstabe c hält fest, dass dies zwar wichtige verfahrenstechnische Anforderungen sind, die «fishing expeditions» vermeiden sollen, die Unterabsätze i) bis v) jedoch so auszulegen sind, dass sie einen wirksamen Informationsaustausch nicht behindern.
Es besteht Einverständnis, dass ein Ersuchen, in dem der Name und die Adresse der in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogenen Person(en) sowie der Name des mutmasslichen Inhabers der verlangten Informationen fehlen, nicht von vorneherein als «fishing expedition» gilt. Die Vertragsparteien werden diese Voraussetzungen in einer Weise anwenden, die einen wirksamen Informationsaustausch gewährleistet. Der ersuchende Staat kann deshalb die Identifikation der in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogenen Person auch auf andere Weise als durch Angabe des Namens und der Adresse erbringen. Hinsichtlich des mutmasslichen Informationsinhabers, soll das Ersuchen den Namen und die Adresse beinhalten soweit sie dem ersuchenden Staat bekannt sind. Eine starre Auslegung dieser Bestimmung würde den Informationsaustausch nach Absatz 7 Buchstabe c) des Protokolls behindern.
Mit der Unterzeichnung durch beide zuständigen Behörden ist diese Vereinbarung ab dem 1. Januar 2012 anwendbar.
| Geschehen zu Bern am 29. Dezember 2011 | Geschehen zu Warschau am 29. Dezember 2011 |
|---|---|
| Für die zuständige Behörde der Schweizerischen Eidgenossenschaft: | Für die zuständige Behörde der Republik Polen: |
| Jürg Giraudi Delegierter für Verhandlungen von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung Eidgenössisches Finanzdepartement | Cezary Krysiak Direktor Abteilung Steuerpolitik Finanzministerium |
1992 2010 ↩
Fassung gemäss Art. I des Prot. vom 20. April 2010, von der BVers genehmigt am 17. Juni 2011, in Kraft seit 17. Okt. 2011 (AS 2011 48934891;BBl 2010 5627). ↩
Fassung gemäss Art. II des Prot. vom 20. April 2010, von der BVers genehmigt am 17. Juni 2011, in Kraft seit 17. Okt. 2011 (AS 2011 48934891;BBl 2010 5627). ↩
Fassung gemäss Art. III Ziff. 1 des Prot. vom 20. April 2010, von der BVers genehmigt am 17. Juni 2011, in Kraft seit 17. Okt. 2011 (AS 2011 48934891;BBl 2010 5627). ↩
Eingefügt durch Art. III Ziff. 2 des Prot. vom 20. April 2010, von der BVers genehmigt am 17. Juni 2011, in Kraft seit 17. Okt. 2011 (AS 2011 48934891;BBl 2010 5627). ↩
Eingefügt durch Art. III Ziff. 2 des Prot. vom 20. April 2010, von der BVers genehmigt am 17. Juni 2011, in Kraft seit 17. Okt. 2011 (AS 2011 48934891;BBl 2010 5627). ↩
Eingefügt durch Art. III Ziff. 2 des Prot. vom 20. April 2010, von der BVers genehmigt am 17. Juni 2011, in Kraft seit 17. Okt. 2011 (AS 2011 48934891;BBl 2010 5627). ↩
Fassung gemäss Art. IV Ziff. 1 des Prot. vom 20. April 2010, von der BVers genehmigt am 17. Juni 2011, in Kraft seit 17. Okt. 2011 (AS 2011 48934891;BBl 2010 5627). ↩
Eingefügt durch Art. IV Ziff. 2 des Prot. vom 20. April 2010, von der BVers genehmigt am 17. Juni 2011, in Kraft seit 17. Okt. 2011 (AS 2011 48934891;BBl 2010 5627). ↩
Fassung gemäss Art. IV Ziff. 3 des Prot. vom 20. April 2010, von der BVers genehmigt am 17. Juni 2011, in Kraft seit 17. Okt. 2011 (AS 2011 48934891;BBl 2010 5627). ↩
Fassung gemäss Art. V Ziff. 1 des Prot. vom 20. April 2010, von der BVers genehmigt am 17. Juni 2011, in Kraft seit 17. Okt. 2011 (AS 2011 48934891;BBl 2010 5627). ↩
Eingefügt durch Art. V Ziff. 2 des Prot. vom 20. April 2010, von der BVers genehmigt am 17. Juni 2011, in Kraft seit 17. Okt. 2011 (AS 2011 48934891;BBl 2010 5627). ↩
Fassung gemäss Art. V Ziff. 3 des Prot. vom 20. April 2010, von der BVers genehmigt am 17. Juni 2011, in Kraft seit 17. Okt. 2011 (AS 2011 48934891;BBl 2010 5627). ↩
Fassung gemäss Art. V Ziff. 4 des Prot. vom 20. April 2010, von der BVers genehmigt am 17. Juni 2011, in Kraft seit 17. Okt. 2011 (AS 2011 48934891;BBl 2010 5627). ↩
Eingefügt durch Art. VI Ziff. 1 des Prot. vom 20. April 2010, von der BVers genehmigt am 17. Juni 2011, in Kraft seit 17. Okt. 2011 (AS 2011 48934891;BBl 2010 5627). ↩
Fassung gemäss Art. VI Ziff. 2 des Prot. vom 20. April 2010, von der BVers genehmigt am 17. Juni 2011, in Kraft seit 17. Okt. 2011 (AS 2011 48934891;BBl 2010 5627). ↩
Fassung gemäss Art. VII des Prot. vom 20. April 2010, von der BVers genehmigt am 17. Juni 2011, in Kraft seit 17. Okt. 2011 (AS 2011 48934891;BBl 2010 5627). ↩
Fassung gemäss Art. VIII Ziff. 1 des Prot. vom 20. April 2010, von der BVers genehmigt am 17. Juni 2011, in Kraft seit 17. Okt. 2011 (AS 2011 48934891;BBl 2010 5627). ↩
Fassung gemäss Art. VIII Ziff. 2 des Prot. vom 20. April 2010, von der BVers genehmigt am 17. Juni 2011, in Kraft seit 17. Okt. 2011 (AS 2011 48934891;BBl 2010 5627). ↩
Eingefügt durch Art. VIII Ziff. 3 des Prot. vom 20. April 2010, von der BVers genehmigt am 17. Juni 2011, in Kraft seit 17. Okt. 2011 (AS 2011 48934891;BBl 2010 5627). ↩
Eingefügt durch Art. IX des Prot. vom 20. April 2010, von der BVers genehmigt am 17. Juni 2011, in Kraft seit 17. Okt. 2011 (AS 2011 48934891;BBl 2010 5627). ↩
Übersetzung des englischen Originaltextes. ↩
AS 2011 4893 ↩
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"title": "Abkommen vom 2. September 1991 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Polen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (mit Prot. und Verständigungsvereinbarung)",
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"title": "Convention du 2 septembre 1991 entre la Confédération suisse et la République de Pologne en vue d'éviter les doubles impositions en matière d'impôts sur le revenu et sur la fortune (avec prot. et ac. amiable)",
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"title": "Convenzione del 2 settembre 1991 tra la Confederazione Svizzera e la Repubblica di Polonia per evitare le doppie imposizioni in materia di imposte sul reddito e sul patrimonio (con Protocollo e Acc. amichevole)",
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