0.700.1•Übereinkommen zum Schutz der Alpen
0.700.1Multilateral International Treaty28.04.1999
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}(Alpenkonvention)
Abgeschlossen in Salzburg am 7. November 1991
Von der Bundesversammlung genehmigt am 16. Dezember 19981
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 28. Januar 1999
In Kraft getreten für die Schweiz am 28. April 1999
(Stand am 16. Juni 2004)
Präambel
Die Bundesrepublik Deutschland,
die Französische Republik,
die Italienische Republik,
das Fürstentum Liechtenstein,
das Fürstentum Monaco2,
die Republik Österreich,
die Republik Slowenien,
die Schweizerische Eidgenossenschaft
sowie
die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
im Bewusstsein, dass die Alpen einer der grössten zusammenhängenden Naturräume Europas und ein durch seine spezifische und vielfältige Natur, Kultur und Geschichte ausgezeichneter Lebens‑, Wirtschafts‑, Kultur- und Erholungsraum im Herzen Europas sind, an dem zahlreiche Völker und Länder teilhaben,
in der Erkenntnis, dass die Alpen Lebens- und Wirtschaftsraum für die einheimische Bevölkerung sind und auch grösste Bedeutung für ausseralpine Gebiete haben, unter anderem als Träger bedeutender Verkehrswege,
in Anerkennung der Tatsache, dass die Alpen unverzichtbarer Rückzugs- und Lebensraum vieler gefährdeter Pflanzen- und Tierarten sind,
im Bewusstsein der grossen Unterschiede in den einzelnen Rechtsordnungen, den naturräumlichen Gegebenheiten, der Besiedlung, der Land- und Forstwirtschaft, dem Stand und der Entwicklung der Wirtschaft, der Verkehrsbelastung sowie der Art und Intensität der touristischen Nutzung,
in Kenntnis der Tatsache, dass die ständig wachsende Beanspruchung durch den Menschen den Alpenraum und seine ökologischen Funktionen in zunehmendem Masse gefährdet und dass Schäden nicht oder nur mit hohem Aufwand, beträchtlichen Kosten und in der Regel nur in grossen Zeiträumen behoben werden können,
in der Überzeugung, dass wirtschaftliche Interessen mit den ökologischen Erfordernissen in Einklang gebracht werden müssen –
sind im Gefolge der Ergebnisse der ersten Alpenkonferenz der Umweltminister vom 9. bis 11. Oktober 1989 in Berchtesgaden wie folgt übereingekommen:
(1). Gegenstand dieses Übereinkommens ist das Gebiet der Alpen, wie es in der Anlage3beschrieben und dargestellt ist. (2). Jede Vertragspartei kann bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations‑, Annahme- oder Genehmigungsurkunde oder jederzeit danach durch eine an die Republik Österreich als Verwahrer gerichtete Erklärung die Anwendung dieses Übereinkommens auf weitere Teile ihres Hoheitsgebiets erstrecken, sofern dies für die Vollziehung der Bestimmungen dieses Übereinkommens als erforderlich angesehen wird. (3). Jede nach Absatz 2 abgegebene Erklärung kann in Bezug auf jedes darin genannte Hoheitsgebiet durch eine an den Verwahrer gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Die Zurücknahme wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer folgt.
(1). Die Vertragsparteien stellen unter Beachtung des Vorsorge‑, des Verursacher- und des Kooperationsprinzips eine ganzheitliche Politik zur Erhaltung und zum Schutz der Alpen unter ausgewogener Berücksichtigung der Interessen aller Alpenstaaten, ihrer alpinen Regionen sowie der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft unter umsichtiger und nachhaltiger Nutzung der Ressourcen sicher. Die grenzüberschreitende Zusammenarbeit für den Alpenraum wird verstärkt sowie räumlich und fachlich erweitert.
(2). Zur Erreichung des in Absatz 1 genannten Ziels werden die Vertragsparteien geeignete Massnahmen insbesondere auf folgenden Gebieten ergreifen:
(3). Die Vertragsparteien vereinbaren Protokolle, in denen Einzelheiten zur Durchführung dieses Übereinkommens festgelegt werden.
Die Vertragsparteien vereinbaren, auf den in Artikel 2 genannten Gebieten
(1). Die Vertragsparteien erleichtern und fördern den Austausch rechtlicher, wissenschaftlicher, wirtschaftlicher und technischer Informationen, die für dieses Übereinkommen erheblich sind. (2). Die Vertragsparteien informieren einander zur grösstmöglichen Berücksichtigung grenzüberschreitender und regionaler Erfordernisse über geplante juristische oder wirtschaftliche Massnahmen, von denen besondere Auswirkungen auf den Alpenraum oder Teile desselben zu erwarten sind. (3). Die Vertragsparteien arbeiten mit internationalen staatlichen und nicht-staatlichen Organisationen soweit erforderlich zusammen, um das Übereinkommen und die Protokolle, deren Vertragspartei sie sind, wirksam durchzuführen. (4). Die Vertragsparteien sorgen in geeigneter Weise für eine regelmässige Information der Öffentlichkeit über die Ergebnisse von Forschungen, Beobachtungen und getroffene Massnahmen. (5). Die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus diesem Übereinkommen im Informationsbereich gelten vorbehaltlich der nationalen Gesetze über die Vertraulichkeit. Vertraulich bezeichnete Informationen müssen als solche behandelt werden.
(1). Die gemeinsamen Anliegen der Vertragsparteien und ihre Zusammenarbeit sind Gegenstand regelmässig stattfindender Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien (Alpenkonferenz). Die erste Tagung der Alpenkonferenz wird spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens durch eine einvernehmlich zu bestimmende Vertragspartei einberufen. (2). Danach finden in der Regel alle zwei Jahre ordentliche Tagungen der Alpenkonferenz bei der Vertragspartei statt, die den Vorsitz führt. Vorsitz und Sitz wechseln nach jeder ordentlichen Tagung der Alpenkonferenz. Beides wird von der Alpenkonferenz festgelegt. (3). Die vorsitzführende Vertragspartei schlägt jeweils die Tagesordnung für die Tagung der Alpenkonferenz vor. Jede Vertragspartei hat das Recht, weitere Punkte auf die Tagesordnung setzen zu lassen. (4). Die Vertragsparteien übermitteln der Alpenkonferenz Informationen über die von ihnen zur Durchführung dieses Übereinkommens und der Protokolle, deren Vertragspartei sie sind, getroffenen Massnahmen, vorbehaltlich der nationalen Gesetze über die Vertraulichkeit. (5). Die Vereinten Nationen, ihre Sonderorganisationen, der Europarat sowie jeder europäische Staat können auf den Tagungen der Alpenkonferenz als Beobachter teilnehmen. Das Gleiche gilt für grenzüberschreitende Zusammenschlüsse alpiner Gebietskörperschaften. Die Alpenkonferenz kann ausserdem einschlägig tätige internationale nichtstaatliche Organisationen als Beobachter zulassen. (6). Eine ausserordentliche Tagung der Alpenkonferenz findet statt, wenn sie von ihr beschlossen oder wenn es zwischen zwei Tagungen von einem Drittel der Vertragsparteien bei der vorsitzführenden Vertragspartei schriftlich beantragt wird.
Die Alpenkonferenz prüft auf ihren Tagungen die Durchführung des Übereinkommens sowie der Protokolle samt Anlagen und nimmt auf ihren Tagungen insbesondere folgende Aufgaben wahr:
(1). Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, fasst die Alpenkonferenz ihre Beschlüsse mit Einstimmigkeit. Sind hinsichtlich der in Artikel 6 Buchstaben c, f und g genannten Aufgaben alle Bemühungen um eine Einstimmigkeit erschöpft und stellt der Vorsitzende dies ausdrücklich fest, so wird der Beschluss mit Dreiviertelmehrheit der auf der Sitzung anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien gefasst. (2). In der Alpenkonferenz hat jede Vertragspartei eine Stimme. In ihrem Zuständigkeitsbereich übt die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft ihr Stimmrecht mit einer Stimmenzahl aus, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind; die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft übt ihr Stimmrecht nicht aus, wenn die betreffenden Mitgliedstaaten ihr Stimmrecht ausüben.
(1). Ein Ständiger Ausschuss der Alpenkonferenz, der aus den Delegierten der Vertragsparteien besteht, wird als ausführendes Organ eingerichtet.
(2). Unterzeichnerstaaten, welche die Konvention noch nicht ratifiziert haben, haben in den Sitzungen des Ständigen Ausschusses Beobachterstatus. Dieser kann darüber hinaus jedem Alpenstaat, der diese Konvention noch nicht unterzeichnet hat, auf Antrag gewährt werden.
(3). Der Ständige Ausschuss beschliesst seine Geschäftsordnung.
(4). Der Ständige Ausschuss bestimmt ausserdem über die Modalitäten der allfälligen Teilnahme von Vertretern staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen an seinen Sitzungen.
(5). Die in der Alpenkonferenz vorsitzführende Vertragspartei stellt den Vorsitz im Ständigen Ausschuss.
(6). Der Ständige Ausschuss nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
(7). Die Beschlussfassung im Ständigen Ausschuss erfolgt entsprechend den Bestimmungen des Artikels 7.
Die Alpenkonferenz kann die Errichtung eines ständigen Sekretariats mit Einstimmigkeit beschliessen.
Jede Vertragspartei kann der in der Alpenkonferenz vorsitzführenden Vertragspartei Vorschläge für Änderungen dieses Übereinkommens unterbreiten. Solche Vorschläge werden von der in der Alpenkonferenz vorsitzführenden Vertragspartei mindestens sechs Monate vor Beginn der Tagung der Alpenkonferenz, die sich mit ihnen befassen wird, den Vertragsparteien und Unterzeichnerstaaten übermittelt. Die Änderungen des Übereinkommens treten gemäss den Absätzen 2, 3 und 4 des Artikels 12 in Kraft.
(1). Protokollentwürfe im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 werden von der in der Alpenkonferenz vorsitzführenden Vertragspartei mindestens sechs Monate vor Beginn der Tagung der Alpenkonferenz, die sich mit ihnen befassen wird, den Vertragsparteien und Unterzeichnerstaaten übermittelt. (2). Die von der Alpenkonferenz beschlossenen Protokolle werden anlässlich ihrer Tagungen oder danach beim Verwahrer unterzeichnet. Sie treten für diejenigen Vertragsparteien in Kraft, die sie ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben. Für das Inkrafttreten eines Protokolls sind mindestens drei Ratifikationen, Annahmen oder Genehmigungen erforderlich. Die betreffenden Urkunden werden bei der Republik Österreich als Verwahrer hinterlegt. (3). Soweit im Protokoll nichts anderes vorgesehen ist, gelten für das Inkrafttreten und die Kündigung eines Protokolls die Artikel 10, 13 und 14 sinngemäss. (4). Für Änderungen der Protokolle gelten entsprechend die Absätze 1–3.
(1). Dieses Übereinkommen liegt ab dem 7. November 1991 bei der Republik Österreich als Verwahrer zur Unterzeichnung auf. (2). Das Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations‑, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt. (3). Das Übereinkommen tritt drei Monate nach dem Tag in Kraft, nach dem drei Staaten ihre Zustimmung gemäss Absatz 2 ausgedrückt haben, durch das Übereinkommen gebunden zu sein. (4). Für jeden Unterzeichnerstaat, der später seine Zustimmung gemäss Absatz 2 ausdrückt, durch das Übereinkommen gebunden zu sein, tritt es drei Monate nach Hinterlegung der Ratifikations‑, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.
(1). Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine an den Verwahrer gerichtete Notifikation kündigen. (2). Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer folgt.
Der Verwahrer notifiziert den Vertragsparteien und Unterzeichnerstaaten
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommens unterschrieben.Geschehen zu Salzburg am 7. November 1991 in deutscher, französischer, italienischer und slowenischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Staatsarchiv der Republik Österreich hinterlegt wird. Der Verwahrer übermittelt den Unterzeichnerstaaten beglaubigte Abschriften.(Es folgen die Unterschriften)
(Art. 1 Abs. 1)
| Kanton/ | Abgrenzung | |
|---|---|---|
| Appenzell A.-Rh. | ganzer Kanton | |
| Appenzell I.-Rh. | ganzer Kanton | |
| Bern | Amtsbezirke: | Frutigen |
| Interlaken | ||
| Niedersimmental | ||
| Oberhasli | ||
| Obersimmental | ||
| Saanen | ||
| Schwarzenburg (nur Gemeinden Guggisberg, Rüschegg) | ||
| Signau (nur Gemeinden Schangnau, Röthenbach) | ||
| Thun | ||
| Freiburg | Bezirke | La Gruyère |
| Sense (nur Gemeinde Plaffeien) | ||
| Glarus | ganzer Kanton | |
| Graubünden | ganzer Kanton | |
| Luzern | Amt: | Luzern |
| Entlebuch | ||
| Nidwalden | ganzer Kanton | |
| Obwalden | ganzer Kanton | |
| Uri | ganzer Kanton | |
| St. Gallen | Bezirke: | Unterrheintal4 |
| Oberrheintal5 | ||
| Werdenberg6 | ||
| Sargans7 | ||
| Gaster8 | ||
| Obertoggenburg9 | ||
| Schwyz | ganzer Kanton | |
| Tessin | ganzer Kanton | |
| Waadt | Bezirke: | Aigle |
| Pays-d’Enhaut | ||
| Vevey (nur Gemeinden Montreux, Veytaux) | ||
| Wallis | ganzer Kanton |
| Vertragsstaaten | Ratifikation | Inkrafttreten | ||
|---|---|---|---|---|
| Deutschland | 5. Dezember | 1994 | 6. März | 1995 |
| Europäische Union | 4. März | 1996 | 14. April | 1998 |
| Frankreich* | 15. Januar | 1996 | 15. April | 1996 |
| Italiena | 27. Dezember | 1999 | 7. August | 2004 |
| Liechtenstein | 28. Juli | 1994 | 6. März | 1995 |
| Österreich | 8. Februar | 1994 | 6. März | 1995 |
| Schweiz | 28. Januar | 1999 | 28. April | 1999 |
| Slowenien | 22. Mai | 1995 | 22. August | 1995 |
| * Vorbehalte und Erklärungen siehe hiernach. | ||||
| Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die Informationen können auf Deutsch auf der Internetseite des österreichischen Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten:https://www.bmeia.gv.at/themen/voelkerrecht/staatsvertraege/oesterreich-als-depositaereingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden. | ||||
| a Das Übereinkommen tritt gleichzeitig mit dem Beitrittsprotokoll für das Fürstentum Monaco in Kraft. |
AS 2003 2540 ↩
Eingefügt durch Art. 2 des Beitrittsprotokolls vom 20. Dez. 1994, von der BVers genehmigt am 16. Dez. 1998 und in Kraft seit 28. April 1999 (SR 0.700.11 ). ↩
Die Anlage wird in der AS nur soweit veröffentlicht, als sie das schweizerische Anwendungsgebiet betrifft. Die ganze Anlage kann beim Bundesamt für Raumentwicklung (ARE), 3003 Bern, eingesehen oder bezogen werden. ↩
Heute: Wahlkreis Rheintal, zusätzlich die politische Gemeinde Thal. ↩
Heute: Wahlkreis Rheintal, zusätzlich die politische Gemeinde Thal. ↩
Heute: Wahlkreis Werdenberg. ↩
Heute: Wahlkreis Sarganserland. ↩
Heute: Folgende politische Gemeinden des Wahlkreises See-Gaster: – Amden – Weesen – Schänis – Benken – Kaltbrunn – Rieden ↩
Heute: Folgende politische Gemeinden des Wahlkreises Toggenburg: – Wildhaus – Alt St. Johann – Stein – Nesslau – Krummenau – Ebnat-Kappel ↩