0.721.327•Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die Regulierung der Gewässer des Genfersees
0.721.327Bilateral International Treaty18.11.2025
Abgeschlossen am 4. September 2025
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 18. November 2025
(Stand am 18. November 2025)
Der Schweizerische Bundesrat einerseits
und
die Regierung der Französischen Republik andererseits,
nachfolgend als Parteien bezeichnet,
unter Hinweis auf das Abkommen vom 23. August 19631zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Französischen Republik über den Ausbau der Wasserkräfte bei Emosson,
unter Berufung auf das Abkommen vom 4. September 20252zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die Zusammenarbeit im Bereich der grenzüberschreitenden Gewässer der Rhone,
im Bestreben, die Umsetzung einer nachhaltigen und integralen Bewirtschaftung der grenzüberschreitenden Oberflächengewässer und des grenzüberschreitenden Grundwassers im Sinne des Übereinkommens von Helsinki vom 17. März 19923zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen, im Geist der gegenseitigen Zusammenarbeit und unter gebührender Berücksichtigung des Grundsatzes einer ausgewogenen und angemessenen Nutzung und der Pflicht, keine erheblichen Schäden zu verursachen, fortzusetzen, indem sie bei der Regulierung der Gewässer des Genfersees zusammenarbeiten und den Interessen beider Parteien Rechnung tragen,
sind wie folgt übereingekommen:
Die beiden Parteien gewährleisten in allen Lagen, dass die folgenden allgemeinen Grundsätze für die Regulierung der Gewässer des Genfersees eingehalten werden:
– eine jährliche Vorabsenkung des Wasserstands des Genfersees im Vorfeld des Sommerhochwassers,
– kurzfristigere antizipierende Massnahmen, um das Auftreten unerwünschter Wirkungen zu vermeiden (vorausschauende Absenkungen oder Anhebungen);
f. sie berücksichtigen:
– den Grundsatz des Abzielens auf eine Sommerkote, welche die Bereitstellung der erwarteten Leistungen und Infrastrukturen in den Monaten Juli und August ermöglicht,
– den Grundsatz einer zusätzlichen Absenkung im Frühjahr alle Schaltjahre zur Durchführung von Arbeiten in der Wasserwechselzone;
g. sie berücksichtigen in den Bewirtschaftungsgrundsätzen und bei der Steuerung der Anlagen die Auflagen zur Erhaltung der Gewässerlebensräume und der mit diesen zusammenhängenden Lebensräume, unter anderem indem sie die Intensität der Abflussschwankungen beschränken und die an das Seujet-Wehr angepassten Mindestabflussmengen anwenden.
Die Mitglieder dieses Stabs werden von jeder Partei innerhalb von drei Monaten nach Unterzeichnung dieses Abkommens bezeichnet und der anderen Partei unverzüglich mitgeteilt. Jede Partei unterrichtet die andere Partei unverzüglich über jede mögliche Änderung.
Die Mitglieder dieses Stabs werden von jeder Partei innerhalb von drei Monaten nach Ratifizierung dieses Abkommens bezeichnet und der anderen Partei unverzüglich mitgeteilt. Jede Partei unterrichtet die andere Partei unverzüglich über jede mögliche Änderung.
Diese Vollmitglieder können von Sachverständigen begleitet werden.
Jede Partei ist für die Ernennung ihrer Mitglieder im strategischen Stab zuständig und bezeichnet diese innerhalb von drei Monaten nach der Unterzeichnung dieses Abkommens. Sie unterrichtet die andere Partei über die Ernennung. Jede Partei unterrichtet die andere Partei unverzüglich über jede mögliche Änderung.
Der strategische Stab ist so zusammengesetzt, dass er seine Ziele und Aufgabe gemäss diesem Artikel bestmöglich erfüllt. 5. Der strategische Stab tritt mindestens einmal jährlich zusammen und informiert die Kommission für die Zusammenarbeit im Bereich der grenzüberschreitenden Gewässer der Rhone anhand eines Jahresberichts jährlich über seine Tätigkeit. 6. Nach fünfjährigem Bestehen des mit diesem Abkommen errichteten gemeinsamen Dispositivs der Zusammenarbeit erstellt der strategische Stab einen Bericht zuhanden der Kommission für die Zusammenarbeit im Bereich der grenzüberschreitenden Gewässer der Rhone. Der strategische Stab kann den beiden Parteien gegebenenfalls auf Basis eines Konsenses die gewünschten inhaltlichen Änderungen der Anhänge zur Beschlussfassung nach Artikel 9 vorschlagen.
Jede Partei trägt die Kosten für ihre Vertretung in diesen Instanzen.
Geschehen in Genf, am 4. September 2025, in zweifacher Ausführung in französischer Sprache.
| Für den Schweizerischen Bundesrat: Albert Rösti | Für die Regierung der Französischen Republik: Laurent Saint-Martin |
|---|
A) Definitionen
Wasserstand des Genfersees : Der Wasserstand wird grundsätzlich gemäss dem schweizerischen Bezugssystem (m ü. M.) und dem französischen Bezugssystem (Nivellement général de la France [NGF]) ausgedrückt. Gibt es am französischen Ufer keine Pegelmessung, wird die Messung durch die Messstation des Bundes Saint-Prex als Referenz verwendet.
Grenzüberschreitende Abflüsse : Als Referenz für die Messung des Abflusses der Rhone beim Verlassen der Schweiz gilt die Messung durch die Messstation des Bundes Chancy-Pougny. Für die Messung des Abflusses der Arve beim Verlassen Frankreichs gilt die Messung durch die Messstation des Bundes Bout du Monde als Referenz.
B) Hochwasser-Schwellenwerte
Kritische Lage
Wasserstand Genfersee: Überschreiten des Schwellenwerts (Vorhersage) gemäss Abbildung unten;
Krisenlage
Wasserstand Genfersee: Überschreiten (Vorhersage) der Kote 372,65 (m ü. M.), statischer Wert bei der Messstation des Bundes Saint-Prex gemäss Abbildung unten.
C) Niedrigwasser-Schwellenwerte
Kritische Lage
Wasserstand Genfersee: Übergang (Vorhersage) in den Bereich der kritischen Lage gemäss Abbildung «Niedrigwasser» unten, ohne Tendenz zu einer raschen Verbesserung der Lage;
Kennzahl für Niedrigwasser der Rhone (Vorhersage) an der Grenze bei Chancy-Pougny (Messstation des Bundes Rhône – Chancy, Aux Ripes): mittlerer Abfluss an 7 aufeinanderfolgenden Tagen ≤ 145 m3/s.
Krisenlage
Wasserstand Genfersee: Übergang (Vorhersage) in den Bereich der Krisenlage gemäss Abbildung «Niedrigwasser» unten;
Kennzahl für Niedrigwasser der Rhone (Vorhersage) an der Grenze bei Chancy-Pougny (Messstation des Bundes Rhône – Chancy, Aux Ripes): mittlerer Abfluss an 7 aufeinanderfolgenden Tagen ≤ 115 m3/s.
| Gegenstand | Wer | Wie | Inhalt | Wann | |
|---|---|---|---|---|---|
| Abgabe Warnmeldung | Genf | Per E-Mail | Warnmeldung + Information über: – aktuelle Lage und Vorhersage Wasserstände und Abflüsse – geplante oder eingeleitete Eindämmungsmassnahmen. | T1 | |
| Tägliche Information | Genf | Per E-Mail | Information über: – aktuelle Lage und Vorhersage Wasserstände und Abflüsse – mögliche erschwerende Faktoren – Verlauf des Ereignisses, geplante und eingeleitete Eindämmungsmassnahmen | Grundsätzlich täglich | |
| Antrag an den Stab | Jedes Mitglied des Stabs für die Zusammenarbeit in kritischen Lagen | Per Videokonferenz | Analyse gemäss folgendem Schema: – Analyse der Vorhersagen – Analyse der erschwerenden Faktoren – Beurteilung der Wirksamkeit der eingeleiteten Eindämmungsmassnahmen – Prüfen möglicher zusätzlicher Eindämmungsmassnahmen – Falls notwendig Beschliessen eines Antrags auf eine zusätzliche Eindämmungsmassnahme – Falls notwendig Erklärung des Übergangs in die Krisenlage. | Nach Notwendigkeit4 | |
| Dokumentation der Reaktion auf mögliche Anträge | Betroffene Stellen | Per E-Mail | Umsetzung (+ Rückmeldung über Umsetzung) oder keine Umsetzung (+ Begründung) | Ereignisende | |
| Rückmeldung an den strategischen Stab | Stab für die Zusammenarbeit in kritischen Lagen | Per E-Mail | – Rückmeldung und Bericht über das Ereignis zuhanden des strategischen Stabs – Gegebenenfalls Vorschlag zur Weiterentwicklung des Prozesses. | Ereignisende |
| Gegenstand | Wer | Wie | Inhalt | Wann |
|---|---|---|---|---|
| Aktivierung des Stabs für die Zusammenarbeit in Krisenlagen | Stab für die Zusammenarbeit in kritischen Lagen5 | Per E-Mail | Aktivierung des Stabs für die Zusammenarbeit in Krisenlagen | T1 |
| Regelmässige Informationsverbreitung | Genf | Per E-Mail | Information über: – aktuelle Lage und Vorhersage Wasserstände und Abflüsse – mögliche erschwerende Faktoren – Verlauf des Ereignisses, geplante und eingeleitete Eindämmungsmassnahmen, mögliche vom Stab für die Zusammenarbeit in kritischen Lagen formulierte Anträge und Reaktion darauf. | Grundsätzlich zweimal täglich6 |
| Antrag auf Sitzung des Stabs | Jedes Mitglied des Stabs für die Zusammenarbeit in Krisenlagen | Per Videokonferenz | Analyse gemäss folgendem Schema: – Analyse der Vorhersagen – Analyse der erschwerenden Faktoren – Beurteilung der Wirksamkeit der eingeleiteten Massnahmen – Analyse und Vergleich der Wirkungen – Prüfen möglicher zusätzlicher Eindämmungsmassnahmen – Falls notwendig Beschliessen eines Antrags auf zusätzliche Eindämmungsmassnahmen | Spätestens T2 |
| Dokumentation der Reaktion auf mögliche Anträge | Betroffene Stellen | Per E-Mail | Umsetzung (+ Rückmeldung über Umsetzung) oder keine Umsetzung (+ Begründung) | Ereignisende |
| Rückmeldung an den strategischen Stab | Stab für die Zusammenarbeit in Krisenlagen | Per E-Mail | – Rückmeldung und Bericht über das Ereignis zuhanden des strategischen Stabs – Gegebenenfalls Vorschlag zur Weiterentwicklung des Prozesses. | Ereignisende |
1Sofern die Streitparteien nichts anderes beschliessen, bestimmt sich das Schiedsverfahren nach diesem Anhang.
2Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern. Sowohl die klagende als auch die beklagte Streitpartei bestellen je eine Schiedsrichterin oder einen Schiedsrichter. Die beiden so bestellten Schiedsrichterinnen oder Schiedsrichter bestimmen einvernehmlich die dritte Schiedsrichterin oder den dritten Schiedsrichter, die oder der das Schiedsgericht präsidieren wird.
3Ist die Präsidentin oder der Präsident des Schiedsgerichts nicht innerhalb von zwei Monaten nach Ernennung der zweiten Schiedsrichterin oder des zweiten Schiedsrichters bestellt worden, so bestellt sie oder ihn die Präsidentin oder der Präsident des Internationalen Gerichtshofs auf Antrag der zuerst handelnden Partei innerhalb von weiteren zwei Monaten.
4Hat eine der Streitparteien nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags nach Artikel 10 des Abkommens eine Schiedsrichterin oder einen Schiedsrichter bestellt, so kann die andere Partei die Präsidentin oder den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs befassen, die oder der die Präsidentin oder den Präsidenten des Schiedsgerichts innerhalb von weiteren zwei Monaten bestellt. Sobald die Präsidentin oder der Präsident des Schiedsgerichts ernannt ist, fordert sie oder er die Partei, die noch keine Schiedsrichterin oder keinen Schiedsrichter bestellt hat, auf, dies innerhalb von zwei Monaten zu tun. Nach Ablauf dieser Frist befasst sie oder er die Präsidentin oder den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs, die oder der diese Ernennung innerhalb von weiteren zwei Monaten vornimmt.
5Ist die Präsidentin oder der Präsident des Internationalen Gerichtshofs in den in den vorstehenden Absätzen erwähnten Fällen verhindert oder ist sie oder er Staatsangehörige oder Staatsangehöriger einer der Streitparteien, so obliegt die Bestellung der Präsidentin oder des Präsidenten des Schiedsgerichts oder die Ernennung der Schiedsrichterin oder des Schiedsrichters der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten des Gerichtshofs oder dem dienstältesten Mitglied des Gerichtshofs, die nicht verhindert und nicht Staatsangehörige einer Streitpartei sind.
6Diese Bestimmungen finden sinngemäss bei der Besetzung freiwerdender Stellen Anwendung.
7Das Schiedsgericht entscheidet nach den Regeln des Völkerrechts und insbesondere nach den Bestimmungen des Abkommens.
8Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sowohl in Verfahrens- als auch in materiellen Fragen werden mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder getroffen. Die Entscheidungen des Gerichts sind für die Parteien bindend. Diese tragen die Kosten für die von ihnen bestellte Schiedsrichterin oder den von ihnen bestellten Schiedsrichter und teilen sich zu gleichen Teilen die anderen Kosten. Für die weiteren Fragen gibt sich das Schiedsgericht eine Verfahrensordnung.
SR 0.721.809.349.1 ↩
SR 0.814.281.2 ↩
SR 0.814.20 ↩
Vom Stab für die Zusammenarbeit in kritischen Lagen im Einzelfall festzulegen (variiert je nachdem, ob es sich um Hochwasser [rasche Dynamik und grosses Risiko] oder um Niedrigwasser [langsamere Dynamik] handelt). ↩
Nicht ausschliesslich, insbesondere bei sehr schneller Entwicklung. ↩
Rhythmus ist vom Stab für die Zusammenarbeit in Krisenlagen je nach Art des Ereignisses anzupassen. ↩
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