0.732.44•Übereinkommen vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964, des Protokolls vom 16. November 1982 und des Protokolls vom 12. Februar 2004
0.732.44Multilateral International Treaty01.01.2022
Abgeschlossen in Paris am 29. Juli 1960
Von der Bundesversammlung genehmigt am 13. Juni 20081
Ratifikationsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 9. März 2009
In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Januar 2022
(Stand am 21. Februar 2022)
Originaltext
Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland, des Königreichs Belgien,
des Königreichs Dänemark, des Königreichs Spanien, der Republik Finnland,
der Französischen Republik, der Hellenischen Republik, der Italienischen Republik, des Königreichs Norwegen, des Königreichs der Niederlande, der Portugiesischen Republik, des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland,
der Republik Slowenien, des Königreichs Schweden, der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Republik Türkei,2
in der Erwägung, dass die OECD-Kernenergie-Agentur, die im Rahmen der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (im folgenden «Organisation» genannt)3, errichtet worden ist, damit betraut ist, die Ausarbeitung und gegenseitige Abstimmung von Rechtsvorschriften in den Teilnehmerstaaten auf dem Gebiet der Kernenergie, insbesondere im Hinblick auf die Haftpflicht und die Versicherung gegen nukleare Risiken, zu fördern;
in dem Wunsch, den Personen, die durch ein nukleares Ereignis Schaden erleiden, eine angemessene und gerechte Entschädigung zu gewährleisten und gleichzeitig die notwendigen Massnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass dadurch die Entwicklung der Erzeugung und Verwendung der Kernenergie für friedliche Zwecke nicht behindert wird;
in der Überzeugung, dass es notwendig ist, die in den verschiedenen Staaten geltenden Grundsätze für die Haftung für solche Schäden zu vereinheitlichen, gleichzeitig aber diesen Staaten die Möglichkeit zu belassen, auf nationaler Ebene die von ihnen für angemessen erachteten zusätzlichen Massnahmen zu ergreifen;
sind wie folgt übereingekommen:
ii) «Kernanlage» Reaktoren, ausgenommen solche, die Teil eines Beförderungsmittels sind; Fabriken für die Erzeugung oder Bearbeitung von Kernmaterialien; Fabriken zur Trennung der Isotope von Kernbrennstoffen; Fabriken für die Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe; Einrichtungen für die Lagerung von Kernmaterialien, ausgenommen die Lagerung solcher Materialien während der Beförderung; Anlagen zur Entsorgung von Kernmaterialien; alle Reaktoren, Fabriken, Einrichtungen oder Anlagen, die ausser Betrieb genommen werden, sowie sonstige Anlagen, in denen sich Kernbrennstoffe oder radioaktive Erzeugnisse oder Abfälle befinden und die vom Direktionsausschuss für Kernenergie der Organisation (im Folgenden «Direktionsausschuss» genannt) jeweils bestimmt werden; jede Vertragspartei kann bestimmen, dass zwei oder mehr Kernanlagen eines einzigen Inhabers, die sich auf demselben Gelände befinden, zusammen mit anderen Anlagen auf diesem Gelände, in denen sich Kernbrennstoffe oder radioaktive Erzeugnisse oder Abfälle befinden, als eine einzige Kernanlage behandelt werden;
iii) «Kernbrennstoffe» spaltbare Materialien in Form von Uran als Metall, Legierung oder chemischer Verbindung (einschliesslich natürlichen Urans), Plutonium als Metall, Legierung oder chemischer Verbindung sowie sonstiges vom Direktionsausschuss jeweils bestimmtes spaltbares Material;
iv) «radioaktive Erzeugnisse oder Abfälle» radioaktive Materialien, die dadurch hergestellt oder radioaktiv gemacht werden, dass sie einer mit dem Vorgang der Herstellung oder Verwendung von Kernbrennstoffen verbundenen Bestrahlung ausgesetzt werden, ausgenommen (1) Kernbrennstoffe und (2) Radioisotope ausserhalb einer Kernanlage, die das Endstadium der Herstellung erreicht haben, so dass sie für industrielle, kommerzielle, landwirtschaftliche, medizinische, wissenschaftliche Zwecke oder zum Zweck der Ausbildung verwendet werden können;
v) «Kernmaterialien» Kernbrennstoffe (ausgenommen natürliches und abgereichertes Uran) sowie radioaktive Erzeugnisse und Abfälle;
vi) «Inhaber einer Kernanlage» derjenige, der von der zuständigen Behörde als Inhaber einer solchen bezeichnet oder angesehen wird;
vii) «nuklearer Schaden» 1. Tötung oder Verletzung eines Menschen,
2. Verlust von oder Schaden an Vermögenswerten,
sowie folgender Schaden in dem durch das Recht des zuständigen Gerichts festgelegten Ausmass:
3. wirtschaftlicher Verlust auf Grund des unter Nummer 1 oder 2 aufgeführten Verlusts oder Schadens, soweit er unter diesen Nummern nicht erfasst ist, wenn davon jemand betroffen ist, der hinsichtlich eines solchen Verlusts oder Schadens anspruchsberechtigt ist,
4. die Kosten von Massnahmen zur Wiederherstellung geschädigter Umwelt, es sei denn diese Schädigung sei unerheblich, wenn solche Massnahmen tatsächlich ergriffen werden oder ergriffen werden sollen, und soweit diese Kosten nicht durch Nummer 2 erfasst werden,
5. Einkommensverlust aus einem unmittelbaren wirtschaftlichen Interesse an der Nutzung oder dem Genuss der Umwelt, der infolge einer beträchtlichen Umweltschädigung eingetreten ist, soweit dieser Einkommensverlust nicht durch Nummer 2 erfasst wird,
6. die Kosten von Vorsorgemassnahmen und anderer Verlust oder Schaden infolge solcher Massnahmen,
und zwar hinsichtlich der Nummern 1 bis 5 in dem Ausmass, in dem der Verlust oder Schaden von ionisierender Strahlung herrührt oder sich daraus ergibt, die von einer Strahlenquelle innerhalb einer Kernanlage oder von Kernbrennstoffen oder radioaktiven Erzeugnissen oder Abfällen in einer Kernanlage oder von Kernmaterialien, die von einer Kernanlage kommen, dort ihren Ursprung haben oder an sie gesandt werden, ausgeht, unabhängig davon, ob der Verlust oder Schaden von den radioaktiven Eigenschaften solcher Materialien oder einer Verbindung der radioaktiven Eigenschaften mit giftigen, explosiven oder sonstigen gefährlichen Eigenschaften des betreffenden Materials herrührt;
viii) «Massnahmen zur Wiederherstellung» angemessene Massnahmen, die von den zuständigen Behörden des Staates genehmigt wurden, in dem sie ergriffen wurden, und die auf eine Wiederherstellung oder Erneuerung geschädigter oder zerstörter Teile der Umwelt, oder, sofern angemessen, auf ein Einbringen eines entsprechenden Ersatzes dieser Teile der Umwelt gerichtet sind. Die Gesetzgebung des Staates, in dem der Schaden eingetreten ist, legt fest, wer befugt ist, solche Massnahmen zu ergreifen;
ix) «Vorsorgemassnahmen» angemessene Massnahmen, die von jemandem nach einem nuklearen Ereignis oder einem Geschehnis, das zu einer ernsten und unmittelbaren Gefahr eines nuklearen Schadens führt, ergriffen werden, um nuklearen Schaden im Sinne des Absatzes (a)(vii) Nummern 1 bis 5 zu verhindern oder auf ein Mindestmass zu beschränken, vorbehaltlich der Genehmigung der zuständigen Behörden, wie es das Recht des Staates, in dem die Massnahmen ergriffen wurden, vorsieht;
x) «angemessene Massnahmen» solche Massnahmen, die nach dem Recht des zuständigen Gerichts als geeignet und verhältnismässig gelten, wobei alle Umstände berücksichtigt werden, wie beispielsweise:
1. Art und Umfang des eingetretenen nuklearen Schadens oder, im Fall von Vorsorgemassnahmen, Art und Ausmass des Schadensrisikos,
2. die im Zeitpunkt der Ergreifung solcher Massnahmen bestehende Erfolgsaussicht, und
3. das zweckdienliche wissenschaftliche und technische Fachwissen.
b) Der Direktionsausschuss kann Kernanlagen, Kernbrennstoffe und Kernmaterialien von der Anwendung dieses Übereinkommens ausschliessen, wenn er dies wegen des geringen Ausmasses der damit verbundenen Gefahren für gerechtfertigt erachtet.
ii) eines Nichtvertragsstaats, der im Zeitpunkt des nuklearen Ereignisses Vertragspartei des Wiener Übereinkommens vom 21. Mai 19634über die zivilrechtliche Haftung für nukleare Schäden sowie der für diese Vertragspartei in Kraft befindlichen Änderungen und des Gemeinsamen Protokolls vom 21. September 19885über die Anwendung des Wiener Übereinkommens und des Pariser Übereinkommens ist, vorausgesetzt jedoch, dass die Vertragspartei des Pariser Übereinkommens, in deren Hoheitsgebiet die Anlage des haftenden Inhabers gelegen ist, eine Vertragspartei des Gemeinsamen Protokolls ist;
iii) eines Nichtvertragsstaats, der im Zeitpunkt des nuklearen Ereignisses in seinem Hoheitsgebiet oder in seinen nach dem Völkerrecht festgelegten Meereszonen keine Kernanlage besitzt;
iv) eines sonstigen Nichtvertragsstaats, in dem im Zeitpunkt des nuklearen Ereignisses Gesetzgebung über die Haftung für nuklearen Schaden in Kraft ist, die entsprechende Leistungen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit bietet und die auf Grundsätzen beruht, die mit denen dieses Übereinkommens identisch sind, darunter Haftung ohne Verschulden des haftenden Inhabers, ausschliessliche Haftung des Inhabers oder eine Vorschrift mit derselben Wirkung, ausschliessliche Zuständigkeit des zuständigen Gerichts, gleiche Behandlung aller Opfer eines nuklearen Ereignisses, Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen, freier Transfer von Schadensersatzleistungen, Zinsen und Kosten;
oder, ausser im Hoheitsgebiet von Nichtvertragsstaaten, die nicht unter den Ziffern (ii) bis (iv) genannt sind, an Bord eines Schiffes oder Luftfahrzeugs, das von einer Vertragspartei oder einem der unter den Ziffern (ii) bis (iv) genannten Nichtvertragsstaaten registriert wurde.
b) Dieser Artikel hindert eine Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Kernanlage des haftenden Inhabers gelegen ist, nicht daran, in ihrer Gesetzgebung einen grösseren Anwendungsbereich dieses Übereinkommens vorzusehen.
ii) Schaden an jeglichen Vermögenswerten auf demselben Gelände, die im Zusammenhang mit einer solchen Anlage verwendet werden oder verwendet werden sollen;
wenn bewiesen wird, dass dieser Schaden durch ein nukleares Ereignis verursacht worden ist, das in der Kernanlage eingetreten oder auf aus der Kernanlage stammende Kernmaterialien zurückzuführen ist, soweit Artikel 4 nichts anderes bestimmt.
b) Wird der nukleare Schaden gemeinsam durch ein nukleares und ein nichtnukleares Ereignis verursacht, so gilt der Teil des Schadens, der durch das nichtnukleare Ereignis verursacht worden ist, soweit er sich von dem durch das nukleare Ereignis verursachten nuklearen Schaden nicht hinreichend sicher trennen lässt, als durch das nukleare Ereignis verursacht. Ist der nukleare Schaden gemeinsam durch ein nukleares Ereignis und eine nicht unter dieses Übereinkommen fallende ionisierende Strahlung verursacht worden, so wird durch dieses Übereinkommen die Haftung von Personen hinsichtlich dieser ionisierenden Strahlung weder eingeschränkt noch anderweitig berührt.
Für den Fall der Beförderung von Kernmaterialien einschliesslich der damit im Zusammenhang stehenden Lagerung gilt, unbeschadet des Artikels 2, folgendes:
ii) mangels solcher ausdrücklicher Bestimmungen, bevor der Inhaber einer anderen Kernanlage die Kernmaterialien übernommen hat;
iii) wenn die Kernmaterialien in einem Reaktor, der Teil eines Beförderungsmittels ist, verwendet werden sollen, bevor sie der zum Betrieb dieses Reaktors ordnungsgemäss Befugte übernommen hat;
iv) wenn die Kernmaterialien an einen Empfänger im Hoheitsgebiet eines Nichtvertragsstaates versandt worden sind, bevor sie aus dem Beförderungsmittel, mit dem sie im Hoheitsgebiet dieses Nichtvertragsstaates angekommen sind, ausgeladen worden sind.
b) Der Inhaber einer Kernanlage haftet gemäss diesem Übereinkommen für einen nuklearen Schaden, wenn bewiesen wird, dass dieser durch ein nukleares Ereignis ausserhalb der Anlage im Verlauf einer Beförderung von Kernmaterialien zu der Anlage verursacht worden ist, jedoch nur falls das Ereignis eintritt:
i) nachdem er die Haftung für die auf die Kernmaterialien zurückzuführenden nuklearen Ereignisse nach den ausdrücklichen Bestimmungen eines schriftlichen Vertrages vom Inhaber einer anderen Kernanlage übernommen hat;
ii) mangels solcher ausdrücklicher Bestimmungen, nachdem er die Kernmaterialien übernommen hat;
iii) nachdem er die Kernmaterialien vom Inhaber eines Reaktors, der Teil eines Beförderungsmittels ist, übernommen hat;
iv) wenn die Kernmaterialien mit schriftlicher Zustimmung des Inhabers einer Kernanlage von einer Person im Hoheitsgebiet eines Nichtvertragsstaates versandt worden sind, nachdem sie auf das Beförderungsmittel verladen worden sind, mit dem sie aus dem Hoheitsgebiet dieses Staates befördert werden sollen.
c) Die Übertragung der Haftung auf den Inhaber einer anderen Kernanlage in Übereinstimmung mit den Absätzen (a)(i) und (ii) und (b)(i) und (ii) ist nur möglich, wenn dieser Inhaber ein unmittelbares wirtschaftliches Interesse an den beförderten Kernmaterialien hat.
d) Der gemäss diesem Übereinkommen haftende Inhaber einer Kernanlage hat den Beförderer mit einer Bescheinigung zu versehen, die vom Versicherer oder von demjenigen, der eine sonstige finanzielle Sicherheit gemäss Artikel 10 erbracht hat, oder für ihn ausgestellt ist. Jedoch kann eine Vertragspartei diese Verpflichtung in Bezug auf eine Beförderung ausschliessen, die ganz in ihrem eigenen Hoheitsgebiet stattfindet. Die Bescheinigung muss Namen und Anschrift dieses Inhabers sowie den Betrag, die Art und die Dauer der Sicherheit enthalten. Diese Angaben können von demjenigen, von dem oder für den die Bescheinigung ausgestellt worden ist, nicht bestritten werden. In der Bescheinigung sind überdies die Kernmaterialien und der Beförderungsweg zu bezeichnen, auf die sich die Sicherheit bezieht; sie muss ferner eine Erklärung der zuständigen Behörde enthalten, dass der bezeichnete Inhaber einer Kernanlage ein solcher im Sinne dieses Übereinkommens ist.
e) Die Gesetzgebung einer Vertragspartei kann vorsehen, dass nach den darin festgesetzten Bedingungen ein Beförderer an Stelle des Inhabers einer im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei gelegenen Kernanlage auf Grund einer Entscheidung der zuständigen Behörde gemäss diesem Übereinkommen haftet. Eine solche Entscheidung ergeht auf Antrag des Beförderers mit Zustimmung des betreffenden Inhabers der Kernanlage unter der Voraussetzung, dass die Erfordernisse des Artikels 10(a) erfüllt sind. In diesem Falle gilt der Beförderer hinsichtlich nuklearer Ereignisse, die im Verlauf der Beförderung von Kernmaterialien eintreten, im Sinne dieses Übereinkommens als Inhaber einer im Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei gelegenen Kernanlage.
1. einer natürlichen Person, die durch eine in Schädigungsabsicht begangene Handlung oder Unterlassung einen durch ein nukleares Ereignis entstandenen nuklearen Schaden verursacht hat, für den der Inhaber einer Kernanlage gemäss Artikel 3(a) oder Artikel 9 nicht nach diesem Übereinkommen haftet;
2. eines zum Betrieb eines Reaktors, der Teil eines Beförderungsmittels ist, ordnungsgemäss Befugten für einen durch ein nukleares Ereignis verursachten nuklearen Schaden, sofern nicht ein Inhaber einer Kernanlage für diesen Schaden gemäss Artikel 4(a)(iii) oder (b)(iii) haftet.
ii) Ausserhalb dieses Übereinkommens haftet der Inhaber einer Kernanlage nicht für einen durch ein nukleares Ereignis verursachten nuklearen Schaden.
d) Wer einen durch ein nukleares Ereignis verursachten nuklearen Schaden gemäss einem internationalen Übereinkommen im Sinne des Absatzes (b) oder der Gesetzgebung eines Nichtvertragsstaates ersetzt hat, tritt bis zur Höhe seiner Leistung in die durch dieses Übereinkommen festgesetzten Rechte des von ihm Entschädigten ein.
e) Weist der Inhaber nach, dass sich der nukleare Schaden ganz oder teilweise entweder aus grober Fahrlässigkeit der den Schaden erleidenden Person oder aus einer in Schädigungsabsicht begangenen Handlung oder Unterlassung dieser Person ergibt, so kann das zuständige Gericht, wenn das innerstaatliche Recht dies vorsieht, den Inhaber ganz oder teilweise von seiner Schadensersatzpflicht in Bezug auf den von dieser Person erlittenen Schaden befreien.
f) Der Inhaber einer Kernanlage hat ein Rückgriffsrecht nur:
i) wenn der durch ein nukleares Ereignis verursachte nukleare Schaden die Folge einer in Schädigungsabsicht begangenen Handlung oder Unterlassung ist, und zwar gegen die natürliche Person, die die Handlung oder Unterlassung in dieser Absicht begangen hat;
ii) wenn und soweit dies ausdrücklich durch Vertrag vorgesehen ist.
g) Soweit der Inhaber einer Kernanlage ein Rückgriffsrecht gemäss Absatz (f) gegen einen anderen hat, steht diesem kein Recht gemäss Absatz (d) gegen den Inhaber zu.
h) Soweit Bestimmungen über die innerstaatlichen oder die öffentlichen Kranken-, Sozial-, Arbeitsunfall- oder Berufskrankheitenversicherungs- oder -fürsorgeeinrichtungen eine Entschädigung für einen durch ein nukleares Ereignis verursachten nuklearen Schaden vorsehen, bestimmen sich die Rechte der Leistungsempfänger und die Rückgriffsrechte gegen den Inhaber einer Kernanlage nach dem Rechte der Vertragspartei oder nach den Vorschriften der zwischenstaatlichen Organisation, die diese Einrichtungen geschaffen hat.
ii) unter Berücksichtigung der Art der betreffenden Kernmaterialien sowie der wahrscheinlichen Folgen eines von diesen ausgehenden nuklearen Ereignisses einen niedrigeren Haftungsbetrag für die Beförderung von Kernmaterialien festsetzen, unter der Voraussetzung jedoch, dass auf keinen Fall ein so festgesetzter Betrag weniger als 80 Millionen Euro betragen darf.
c) Der Ersatz für nuklearen Schaden an den Beförderungsmitteln, auf denen sich die betreffenden Kernmaterialien zur Zeit des nuklearen Ereignisses befanden, darf nicht bewirken, dass die Haftung des Inhabers einer Kernanlage für anderen nuklearen Schaden auf einen Betrag vermindert wird, der entweder unter 80 Millionen Euro oder unter einem durch die Gesetzgebung einer Vertragspartei festgesetzten höheren Betrag liegt.
d) Der gemäss Absatz (a) oder (b) dieses Artikels oder Artikel 21(c) für Inhaber von Kernanlagen im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei festgesetzte Haftungsbetrag sowie die Bestimmungen der Gesetzgebung einer Vertragspartei gemäss Absatz (c) dieses Artikels gelten für die Haftung dieser Inhaber, wo immer das nukleare Ereignis eintritt.
e) Eine Vertragspartei kann die Durchfuhr von Kernmaterialien durch ihr Hoheitsgebiet davon abhängig machen, dass der Höchstbetrag der Haftung des betreffenden ausländischen Inhabers einer Kernanlage hinaufgesetzt wird, wenn sie der Auffassung ist, dass dieser Betrag die Risiken eines nuklearen Ereignisses im Verlauf dieser Durchfuhr nicht angemessen deckt; jedoch darf der so hinaufgesetzte Höchstbetrag den Höchstbetrag der Haftung der Inhaber der in ihrem Hoheitsgebiet gelegenen Kernanlagen nicht übersteigen.
f) Absatz (e) gilt nicht:
i) für die Beförderung auf dem Seeweg, wenn auf Grund des Völkerrechts ein Recht, in dringenden Notfällen in die Häfen der betreffenden Vertragspartei einzulaufen, oder ein Recht der friedlichen Durchfahrt durch ihr Hoheitsgebiet besteht;
ii) für die Beförderung auf dem Luftweg, wenn auf Grund von Staatsverträgen oder des Völkerrechts ein Recht besteht, das Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei zu überfliegen oder darin zu landen.
g) Sofern das Übereinkommen auf Nichtvertragsstaaten gemäss Artikel 2(a)(iv) anwendbar ist, kann eine Vertragspartei für nuklearen Schaden Haftungsbeträge festsetzen, die niedriger als die nach diesem Artikel oder Artikel 21(c) festgesetzten Mindestbeträge sind, soweit dieser Staat keine Leistungen in entsprechender Höhe auf der Grundlage der Gegenseitigkeit gewährt.
h) Zinsen und Kosten, die von einem Gericht in einem Schadensersatzprozess gemäss diesem Übereinkommen zugesprochen werden, gelten nicht als Schadensersatz im Sinne dieses Übereinkommens und sind vom Inhaber einer Kernanlage zusätzlich zu dem Betrag zu zahlen, für den er gemäss diesem Artikel haftet.
i) Die in diesem Artikel genannten Beträge können in runden Zahlen in die nationalen Währungen umgerechnet werden.
j) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass diejenigen, die Schaden erlitten haben, ihre Schadensersatzansprüche geltend machen können, ohne verschiedene Verfahren je nach Herkunft der für den Schadensersatz zur Verfügung gestellten Mittel einleiten zu müssen.
ii) wegen anderen nuklearen Schadens nicht binnen zehn Jahren nach dem nuklearen Ereignis;
erhoben wird.
b) Die innerstaatliche Gesetzgebung kann jedoch eine längere als die in Absatz (a)(i) oder (ii) genannte Frist festsetzen, wenn die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Kernanlage des haftenden Inhabers gelegen ist, Massnahmen für die Deckung der Haftpflicht dieses Inhabers für Schadensersatzklagen getroffen hat, die nach Ablauf der in Absatz (a)(i) oder (ii) genannten Frist während der Zeit der Verlängerung erhoben werden.
c) Wenn jedoch eine längere Frist gemäss Absatz (b) festgesetzt wird, darf auf keinen Fall der Anspruch desjenigen auf Schadensersatz gemäss diesem Übereinkommen beeinträchtigt werden, der gegen den Inhaber einer Kernanlage Klage erhoben hat:
i) binnen dreissig Jahren wegen Tötung oder Verletzung eines Menschen;
ii) binnen zehn Jahren wegen anderen nuklearen Schadens.
d) Die innerstaatliche Gesetzgebung kann für das Erlöschen oder die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gemäss diesem Übereinkommen eine Frist von mindestens drei Jahren von dem Zeitpunkt an festsetzen, in dem der Geschädigte von dem nuklearen Schaden und dem haftenden Inhaber Kenntnis hatte oder hätte haben müssen; jedoch dürfen die nach den Absätzen (a) und (b) festgesetzten Fristen nicht überschritten werden.
e) In den Fällen des Artikels 13(f)(ii) unterliegt der Schadensersatzanspruch nicht der Verjährung oder dem Erlöschen, wenn binnen der in den Absätzen (a), (b) und (d) vorgesehenen Frist:
i) vor der Entscheidung des in Artikel 17 genannten Gerichtshofs eine Klage bei einem der Gerichte erhoben worden ist, unter denen der Gerichtshof wählen kann; erklärt der Gerichtshof ein anderes Gericht als dasjenige, bei dem diese Klage bereits erhoben worden ist, für zuständig, so kann er eine Frist bestimmen, binnen deren die Klage bei dem für zuständig erklärten Gericht zu erheben ist; oder
ii) bei einer Vertragspartei der Antrag gestellt worden ist, die Bestimmung des zuständigen Gerichts durch den Gerichtshof gemäss Artikel 13(f)(ii) einzuleiten, und nach dieser Bestimmung binnen einer vom Gerichtshof festgesetzten Frist Klage erhoben wird.
f) Soweit das innerstaatliche Recht nichts Gegenteiliges bestimmt, kann derjenige, der einen durch ein nukleares Ereignis verursachten nuklearen Schaden erlitten und binnen der in diesem Artikel vorgesehenen Frist Schadensersatzklage erhoben hat, zusätzliche Ansprüche wegen einer etwaigen Vergrösserung des nuklearen Schadens nach Ablauf dieser Frist geltend machen, solange das zuständige Gericht noch kein endgültiges Urteil gefällt hat.
Der Inhaber einer Kernanlage haftet nicht für einen durch ein nukleares Ereignis verursachten nuklearen Schaden, wenn dieses Ereignis unmittelbar auf Handlungen eines bewaffneten Konflikts, von Feindseligkeiten, eines Bürgerkriegs oder eines Aufstands zurückzuführen ist.
Art, Form und Umfang des Schadensersatzes sowie dessen gerechte Verteilung bestimmen sich innerhalb der Grenzen dieses Übereinkommens nach dem innerstaatlichen Rechte.
Der gemäss diesem Übereinkommen zu leistende Schadensersatz, die Versicherungs- und Rückversicherungsprämien sowie die gemäss Artikel 10 aus Versicherung, Rückversicherung oder sonstiger finanzieller Sicherheit herrührenden Beträge und die in Artikel 7(h) angeführten Zinsen und Kosten sind zwischen den Währungsgebieten der Vertragsparteien frei transferierbar.
ii) in allen sonstigen Fällen die Gerichte, die auf Antrag einer betroffenen Vertragspartei von dem in Artikel 17 genannten Gerichtshof als die Gerichte derjenigen Vertragspartei bestimmt werden, die zu dem Ereignis die engste Beziehung hat und am meisten von den Folgen betroffen ist.
g) Die Vertragspartei, deren Gerichte zuständig sind, stellt sicher, dass hinsichtlich Schadensersatzklagen wegen nuklearen Schadens:
i) ein Staat für Personen, die nuklearen Schaden erlitten haben und Angehörige dieses Staates sind oder ihren Wohnsitz oder Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet haben und ihr Einverständnis dazu erklärt haben, Klage erheben kann;
ii) jeder Klage erheben kann, um Rechte gemäss diesem Übereinkommen durchzusetzen, die durch Abtretung oder Übergang erworben wurden.
h) Die Vertragspartei, deren Gerichte gemäss diesem Übereinkommen zuständig sind, stellt sicher, dass nur eines ihrer Gerichte für Entscheidungen über den Ersatz von nuklearem Schaden, der durch nukleare Ereignisse verursacht wurde, zuständig ist, wobei die Auswahlkriterien durch die innerstaatliche Gesetzgebung dieser Vertragspartei festgelegt werden.
i) Hat ein gemäss diesem Artikel zuständiges Gericht nach einer streitigen Verhandlung oder im Säumnisverfahren ein Urteil gefällt und ist dieses nach dem von diesem Gericht angewandten Recht vollstreckbar geworden, so ist es im Hoheitsgebiet jeder anderen Vertragspartei vollstreckbar, sobald die von dieser anderen Vertragspartei vorgeschriebenen Förmlichkeiten erfüllt worden sind; eine sachliche Nachprüfung ist nicht zulässig. Dies gilt nicht für vorläufig vollstreckbare Urteile.
j) Wird eine Klage gemäss diesem Übereinkommen gegen eine Vertragspartei erhoben, so kann sich diese vor dem gemäss diesem Artikel zuständigen Gericht nicht auf Immunität von der Gerichtsbarkeit berufen, ausgenommen bei der Zwangsvollstreckung.
Entscheidungen des Direktionsausschusses gemäss Artikel 1(a)(ii), 1(a)(iii) und 1(b) werden von den die Vertragsparteien vertretenden Mitgliedern im gegenseitigen Einvernehmen getroffen.
Durch dieses Übereinkommen werden die Rechte und Pflichten einer Vertragspartei auf Grund der allgemeinen Regeln des Völkerrechts nicht berührt.
Änderungen dieses Übereinkommens werden im gegenseitigen Einvernehmen aller Vertragsparteien angenommen. Sie treten in Kraft, wenn sie von zwei Dritteln der Vertragsparteien ratifiziert, angenommen oder genehmigt sind. Für jede Vertragspartei, die sie später ratifiziert, annimmt oder genehmigt, treten sie mit der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung in Kraft.
Der Generalsekretär der Organisation zeigt allen Unterzeichner- und beitretenden Staaten den Eingang jeder Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs-, Beitritts- oder Kündigungsurkunde, jeder Notifikation gemäss Artikel 13(b) und 23 und jeder Entscheidung des Direktionsausschusses gemäss Artikel 1(a)(ii), 1(a)(iii) und 1(b) an. Er notifiziert ihnen auch den Zeitpunkt, in dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt, den Wortlaut aller Änderungen, den Zeitpunkt, in dem sie in Kraft treten, sowie jeden gemäss Artikel 18 gemachten Vorbehalt.
Bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder des Zusatzprotokolls ist folgenden Vorbehalten zugestimmt worden:
Artikel 6(a) und (c)(i): – Vorbehalt der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Hellenischen Republik. – Vorbehalt des Rechts, im innerstaatlichen Rechte vorzusehen, dass die Haftung eines anderen als des Inhabers einer Kernanlage für einen durch ein nukleares Ereignis verursachten Schaden bestehen bleibt, wenn die Haftpflicht des anderen einschliesslich der Verteidigung gegen unbegründete Ansprüche voll gedeckt ist, sei es durch eine vom Inhaber beschaffte Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit, sei es durch staatliche Mittel.
Artikel 6(b) und (d): – Vorbehalt der Regierung der Republik Österreich, der Regierung der Hellenischen Republik, der Regierung des Königreichs Norwegen, der Regierung der Republik Finnland und der Regierung des Königreichs Schweden. – Vorbehalt des Rechts, ihre innerstaatliche Gesetzgebung, die den in Artikel 6(b) angeführten internationalen Übereinkommen entsprechende Bestimmungen enthält, als internationale Übereinkommen im Sinne des Artikels 6(b) und (d) anzusehen.
Artikel 8(a): – Vorbehalt der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Österreich. – Vorbehalt des Rechts, hinsichtlich nuklearer Ereignisse, die in der Bundesrepublik Deutschland beziehungsweise in der Republik Österreich eintreten, eine mehr als zehnjährige Frist festzusetzen, wenn Massnahmen für die Deckung der Haftpflicht des Inhabers einer Kernanlage bezüglich Schadensersatzklagen getroffen worden sind, die nach Ablauf der zehnjährigen Frist während der Zeit der Verlängerung erhoben worden sind.
Artikel 9: – Vorbehalt der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Österreich. – Vorbehalt des Rechts zu bestimmen, dass hinsichtlich nuklearer Ereignisse, die in der Bundesrepublik Deutschland beziehungsweise in der Republik Österreich eintreten, der Inhaber einer Kernanlage für einen durch ein nukleares Ereignis verursachten Schaden haftet, das unmittelbar auf Handlungen eines bewaffneten Konfliktes, von Feindseligkeiten, eines Bürgerkrieges, eines Aufstandes oder auf eine schwere Naturkatastrophe aussergewöhnlicher Art zurückzuführen ist.
Artikel 19: – Vorbehalt der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Hellenischen Republik. – Vorbehalt des Rechts, die Ratifizierung dieses Übereinkommens als Übernahme der völkerrechtlichen Verpflichtung anzusehen, in der innerstaatlichen Gesetzgebung die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens zu regeln.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, hiezu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Übereinkommen mit ihren Unterschriften versehen.
Geschehen zu Paris am 29. Juli 1960 in französischer, englischer, deutscher, spanischer, italienischer und niederländischer Sprache, in einer Urschrift, die bei dem Generalsekretär der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung hinterlegt wird; dieser übermittelt jedem Unterzeichnerstaat eine beglaubigte Abschrift.
Die Entscheidungen, Empfehlungen und Auslegungen im Zusammenhang mit der Anwendung des Pariser Übereinkommens sind in einer von der OECD-Kernenergie-Agentur im Jahr 1990 veröffentlichten Broschüre abgedruckt.
(Es folgen die Unterschriften)
In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Januar 2022
– Ausschluss von Kernanlagen in Stilllegung von der Anwendung des Pariser Übereinkommens über die Haftung gegenüber Dritten7 – Ausschluss von Kernanlagen für die Endlagerung bestimmter Arten von schwach radioaktiven Abfällen8 – Ausschluss kleiner Mengen von Kernmaterialien ausserhalb einer Kernanlage von der Anwendung des Übereinkommens über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie9 – Ausschluss bestimmter Arten von Kernmaterialien10
| Vertragsstaaten | Ratifikation Beitritt (B) | Inkrafttreten | ||
|---|---|---|---|---|
| Belgien | 3. August | 1966 | 1. April | 1968 |
| Deutschland* | 30. September | 1975 | 30. September | 1975 |
| Dänemark*a | 4. September | 1974 | 4. September | 1974 |
| Grönland | 4. September | 1974 | 4. September | 1974 |
| Finnland* | 16. Juni | 1972 B | 16. Juni | 1972 |
| Frankreich* | 9. März | 1966 | 1. April | 1968 |
| Überseeische Departemente und Gebiete | 9. März | 1966 | 1. April | 1968 |
| Griechenland* | 12. Mai | 1970 | 12. Mai | 1970 |
| Italien | 17. September | 1975 | 17. September | 1975 |
| Niederlande* | 28. Dezember | 1979 | 28. Dezember | 1979 |
| Norwegen* | 2. Juli | 1973 | 2. Juli | 1973 |
| Portugal | 29. September | 1977 | 29. September | 1977 |
| Schweden* | 1. April | 1968 | 1. April | 1968 |
| Schweiz* | 9. März | 2009 | 1. Januar | 2022 |
| Slowenien* | 16. Oktober | 2001 B | 16. Oktober | 2001 |
| Spanien* | 31. Oktober | 1961 | 1. April | 1968 |
| Spanien11 | 30. April | 1965 | 1. April | 1968 |
| Türkei* | 10. Oktober | 1961 | 1. April | 1968 |
| Türkei12 | 5. April | 1968 | 5. April | 1968 |
| Vereinigtes Königreich | 23. Februar | 1966 | 1. April | 1968 |
| Britische Jungferninseln | 29. März | 1973 | 29. März | 1973 |
| Falklandinseln | 23. März | 1972 | 23. März | 1972 |
| Gibraltar | 4. Dezember | 1970 | 4. Dezember | 1970 |
| Guernsey | 21. August | 1979 | 21. August | 1979 |
| Insel Man | 28. Juni | 1977 | 28. Juni | 1977 |
| Jersey | 6. März | 1981 | 6. März | 1981 |
| Kaimaninseln | 23. März | 1972 | 23. März | 1972 |
| Montserrat | 23. März | 1972 | 23. März | 1972 |
| St. Helena und Nebengebiete (Ascension und Tristan da Cunha) | 19. April | 1972 | 19. April | 1972 |
| * Vorbehalte und Erklärungen. Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahme jener der Schweiz. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der OECD Nuclear Energy Agency (NEA):www.oecd-nea.orgTopics > Nuclear Law > Nuclear liability > the 1960 Paris Convention on Third Party Liability in the Field of Nuclear Energy eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden. a Das Übereinkommen und das Zusatzprotokoll gelten nicht für die Färöer. |
| Vertragsstaaten | Ratifikation Beitritt (B) | Inkrafttreten | ||
|---|---|---|---|---|
| Belgien | 19. September | 1985 | 7. Oktober | 1988 |
| Deutschland | 25. September | 1985 | 7. Oktober | 1988 |
| Dänemark | 16. Mai | 1989 | 16. Mai | 1989 |
| Finnland | 22. Dezember | 1989 | 22. Dezember | 1989 |
| Frankreich | 6. Juli | 1990 | 6. Juli | 1990 |
| Griechenland | 30. Mai | 1988 | 7. Oktober | 1988 |
| Italien | 28. Juni | 1985 | 7. Oktober | 1988 |
| Niederlande | 1. August | 1991 | 1. August | 1991 |
| Norwegen | 3. Juni | 1986 | 7. Oktober | 1988 |
| Portugal | 28. Mai | 1984 | 7. Oktober | 1988 |
| Schweden | 8. März | 1983 | 7. Oktober | 1988 |
| Schweiz | 9. März | 2009 | 1. Januar | 2022 |
| Slowenien | 16. Oktober | 2001 B | 16. Oktober | 2001 |
| Spanien | 7. Oktober | 1988 | 7. Oktober | 1988 |
| Türkei | 21. Januar | 1986 | 7. Oktober | 1988 |
| Vereinigtes Königreich | 19. August | 1985 | 7. Oktober | 1988 |
| Britische Jungferninseln | 19. August | 1985 | 7. Oktober | 1988 |
| Gibraltar | 19. August | 1985 | 7. Oktober | 1988 |
| Guernsey | 2. April | 1986 | 7. Oktober | 1988 |
| Insel Man | 3. Dezember | 1987 | 7. Oktober | 1988 |
| Jersey | 18. März | 1988 | 7. Oktober | 1988 |
| Kaimaninseln | 19. August | 1985 | 7. Oktober | 1988 |
| Montserrat | 19. August | 1985 | 7. Oktober | 1988 |
| St. Helena und Nebengebiete (Ascension und Tristan da Cunha) | 19. August | 1985 | 7. Oktober | 1988 |
| Vertragsstaaten | Ratifikation Beitritt (B) | Inkrafttreten | ||
|---|---|---|---|---|
| Belgiena | 1. Januar | 2022 | 1. Januar | 2022 |
| Deutschlanda | 1. Januar | 2022 | 1. Januar | 2022 |
| Dänemarka | 1. Januar | 2022 | 1. Januar | 2022 |
| Finnlanda | 1. Januar | 2022 | 1. Januar | 2022 |
| Frankreicha | 1. Januar | 2022 | 1. Januar | 2022 |
| Griechenlanda | 1. Januar | 2022 | 1. Januar | 2022 |
| Italiena | 1. Januar | 2022 | 1. Januar | 2022 |
| Niederlandea | 1. Januar | 2022 | 1. Januar | 2022 |
| Norwegena | 26. November | 2010 | 1. Januar | 2022 |
| Portugala | 1. Januar | 2022 | 1. Januar | 2022 |
| Schwedena | 1. Januar | 2022 | 1. Januar | 2022 |
| Schweiza | 9. März | 2009 | 1. Januar | 2022 |
| Sloweniena | 1. Januar | 2022 | 1. Januar | 2022 |
| Spaniena | 1. Januar | 2022 | 1. Januar | 2022 |
| Türkei | 4. Januar | 2022 B | 4. Januar | 2022 |
| Vereinigtes Königreicha | 1. Januar | 2022 | 1. Januar | 2022 |
| a Gemäss Artikel 20 des Pariser Übereinkommens und in Übereinstimmung mit dem Ersuchen der Vertragsparteien, die Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden am 1. Januar 2022 zu registrieren, ist das Protokoll von 2004 am 1. Januar 2022 für alle Vertragsparteien des Pariser Übereinkommens, die das Protokoll von 2004 bis zu diesem Zeitpunkt ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben, in Kraft getreten. | ||||
| SchweizDie Schweiz hat bei der Ratifikation folgende Vorbehalte angebracht:Vorbehalt zu Artikel 8 Absatz (f):Die Schweizerische Eidgenossenschaft behält sich das Recht vor, bei einem nuklearen Ereignis auf ihrem Hoheitsgebiet, bei dem der Inhaber einer schweizerischen Kernanlage haftet, vorzusehen, dass der Geschädigte im Falle des Bekanntwerdens von neuen Tatsachen oder Beweismittel innert drei Jahren nach Kenntnis dieser Tatsachen oder Beweismitteln, aber spätestens innert 30 Jahren nach dem nuklearen Ereignis, die Revision des rechtskräftigen Gerichtsurteils oder die Änderung der aussergerichtlichen Vereinbarung verlangen kann. Haften mehrere Inhaber von Kernanlagen solidarisch, so kann sich die Revision nur gegen den Inhaber der Schweizer Kernanlage richten. Die Revision hat keinen Einfluss auf die bereits ausgerichteten Entschädigungen an andere Opfer eines nuklearen Ereignisses, unabhängig ihrer Herkunft.Vorbehalt zu Artikel 9:Die Schweizerische Eidgenossenschaft behält sich das Recht vor, bei einem nuklearen Ereignis auf ihrem Hoheitsgebiet, bei dem der Inhaber einer schweizerischen Kernanlage haftet, vorzusehen, dass der Inhaber für Schäden haftet, wenn das nukleare Ereignis unmittelbar auf Handlungen eines bewaffneten Konflikts, von Feindseligkeiten, eines Bürgerkriegs oder eines Aufstands zurückzuführen ist. |
Art. 1 Abs. 1 Bst. a des BB vom 13. Juni 2008 (AS 2022 42) ↩
Die Bezeichnung der Unterzeichnerstaaten ist jene, die im Protokoll vom 12. Februar 2004 angeführt ist. Anzumerken ist, dass die Republik Österreich und das Grossherzogtum Luxemburg das Pariser Übereinkommen und sein Zusatzprotokoll von 1964 sowie das Protokoll von 1982 zwar unterzeichnet haben, diese Urkunden jedoch nicht ratifiziert haben. Sie haben auch das Protokoll vom 12. Februar 2004 nicht unterzeichnet. Die Republik Slowenien ist dem Pariser Übereinkommen in der Fassung des Zusatzprotokolls von 1964 und des Protokolls von 1982 mit Wirkung per 16. Oktober 2001 beigetreten; sie hat das Protokoll vom 12. Februar 2004 unterzeichnet. ↩
Die Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit (OEEC) wurde per 30. September 1961 gemäss den Bestimmungen des Übereinkommens über die Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 14. Dezember 1960 in die Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) überführt. Darüber hinaus wird gemäss Beschluss des OECD-Rats vom 17. Mai 1972 [C(72)106(Final)] die Europäische Kernenergie-Agentur (ENEA) nunmehr als OECD-Kernenergie-Agentur (NEA) bezeichnet. ↩
Nicht veröffentlicht in der AS. ↩
SR 0.732.441 ↩
SR 0.732.021 ↩
Decision and Recommendation of the Steering Committee concerning the Application of the Paris Convention to Nuclear Installations in the Process of Being Decommissioned (2014)[NEA/NE(2014)14/REV1]www.oecd-nea.org > Topics > Paris Convention on Third Party on Liability in the Field of Nuclear Energy > Resources. ↩
Decision and Recommendation concerning the Application of the Paris Convention on Third Party Liability in the Field of Nuclear Energy to Nuclear Installations for the Disposal of Certain Types of Low‑level Radioactive Waste [NEA/NE(2016)7/FINAL]www.oecd-nea.org > Topics > Paris Convention on Third Party on Liability in the Field of Nuclear Energy > Resources. ↩
Decision on theExclusion of Small Quantities of Nuclear Substances outside a Nuclear Installation from the Application of the Convention on Third Party Liability in the Field of Nuclear Energy [NEA/NE(2016)8/FINAL]www.oecd-nea.org > Topics > Paris Convention on Third Party on Liability in the Field of Nuclear Energy > Resources. ↩
Paris Convention on Third Party Liability in the Field of Nuclear Energy: Exclusion of Certain Kinds of Nuclear Substances, Ziff. 4[NE/M(77)2]www.oecd-nea.org/jcms/pl_79153/dri-compilation-english?preview=true. ↩
Spanien ratifizierte das Zusatzprotokoll von 1964 am 30. April 1965. ↩
Die Türkei ratifizierte das Zusatzprotokoll von 1964 am 5. April 1968. ↩
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